Die Europäische Zentralbank als Einrichtung unter Europäischer Verwaltung


Hausarbeit, 2011

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die historische Entwicklung der EZB

C. Der institutionelle Rahmen der EZB
I. Rechtsstatus
II. Aufgaben
III. Organe
1. Der EZB-Rat
2. Das Direktorium
3. Der erweiterte EZB-Rat

D. Die EZB und die Europäische Union
I. Unabhängigkeit
1. Institutionelle Unabhängigkeit
2. Rechtliche Unabhängigkeit
3. Personelle Unabhängigkeit
4. Funktionelle und operative Unabhängigkeit
5. Finanzielle Unabhängigkeit
II. Kontrollmechanismen
1. Berichts- und Rechenschaftspflichten
2. Demokratische Legitimität
4. Rechtliche Kontrolle

E. Kritische Betrachtung und Schlussbemerkungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Die Europäische Zentralbank: Das Eurosystem und das Europäische System der Zentralbanken. Frankfurt am Main 2011.

Die Europäische Zentralbank: Monatsbericht 10 Jahre EZB. Frankfurt am Main 2008. Frenz, Walter: Handbuch Europarecht. Berlin Heidelberg 2011.

Häde, Ulrich: Die Wirtschafts- und Währungsunion im Vertrag von Lissabon. In: Europarecht 2009, Heft 2, S. 200 - 218.

Heine, Michael; Herr, Hansjörg: Die Europäische Zentralbank. Marburg 2004. McCormick, John: Understanding the European Union. New York 2008.

Meyer, Dirk: Unabhängigkeit und Legitimität der EZB im Rahmen der Staatsschuldenkrise. In: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2011, Heft 3, S. 17 - 20.

Peterson, John; Shackleton, Michael: The Institutions of the European Union. Oxford 2006.

Scheller, Hanspeter K.: Die Europäische Zentralbank - Geschichte, Rolle und Aufgaben. Frankfurt am Main 2006.

Streinz, Rudolf: Europarecht. Heidelberg 2008.

Weidenfeld, Werner; Wessels, Wolfgang: Jahrbuch der Europäischen Integration 2010. Baden-Baden 2011.

http://www.sueddeutsche.de [Stand 02.05.2011]. http://www.zeit.de [Stand 02.05.2011].

A. Einleitung

Die europäische Finanz- und Wirtschaftspolitik ist und war in den letzten 12 Jahren geprägt von den Vorgaben der EZB. Vor allem in der Wirtschaftskrise ab 2007 verging kaum ein Monat an dem keine neue Stellungnahme oder gar eine neue Maßnahme der EZB in den Medien diskutiert wurde.

Gegenwärtig macht die EZB durch zwei Themen auf sich aufmerksam. Zum einen durch das Kräftemessen zwischen Frankreich und Deutschland, wer Jean-Claude Trichet im Oktober diesen Jahres als Präsident der EZB beerben soll1und zum anderen durch das Anheben des Leitzins auf 1,25 Prozent, um die Inflation in der Euro-Zone zu bekämpfen.2

Bei der Vielzahl an Nachrichten und Informationen über die EZB gerät die Tatsache, dass diese feste Größe in der europäischen Wirtschafts- und Währungspolitik das Ergebnis eines langwierigen Prozesses war, fast in Vergessenheit. Um dieser Entwicklung die gebührende Bedeutung beizumessen, beschäftigt sich diese Arbeit im ersten Teil damit, den Werdegang der europäischen Wirtschafts- und Währungspolitik anhand der wichtigsten Meilensteine zu skizzieren. Es folgt eine Auseinandersetzung mit dem institutionellen Rahmen des ESZB und der EZB, der die Basis für jegliche geldpolitischen Entscheidungen auf europäischer Ebene bildet. Im dritten Teil liegt der Fokus auf dem Verhältnis zwischen der EZB und der EU, im Speziellen auf der Schwierigkeit einer demokratischen Legitimation des EZBHandelns und der Kontroverse um die Unabhängigkeit der EZB.

B. Die historische Entwicklung der EZB

Der Weg bis zur EZB in ihrer heutigen Form wurde vor allem durch die wirtschaftspolitischen Ansätze und Vorstöße in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts beeinflusst. Während die ersten Schritte zu einer Europäischen Union, namentlich die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1952 und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 1958, davon geprägt waren, den Frieden in Europa zu sichern und den Mitgliedsstaaten wirtschaftliche Vorteile gegenüber Drittstaaten zu verschaffen, war die Idee einer gemeinsamen Währungspolitik für die Initiatoren nur eine vage Wunschvorstellung.3

Als erste nachhaltige Bemühung für eine Wirtschafts- und Währungsunion kann man den Werner-Bericht aus dem Jahre 1970, benannt nach dem damaligen Premierminister Luxemburgs Pierre Werner, auffassen. Dieser empfahl einen drei-phasigen Plan zur Schaffung einer einheitlichen Wirtschafts- und Währungsunion, der jedoch durch Währungsschwankungen und eine internationale Rezession aufgrund der ersten Ölkrise nie umgesetzt wurde.4

Um dieser wirtschaftlichen Instabilität etwas entgegenzusetzen, entschloss sich der Europäische Rat 1979 gemeinsam mit einzelnen nationalen Zentralbanken dazu, das Europäische Währungssystem zu schaffen. Mit diesem System gelang es schließlich feste, aber anpassungsfähige Wechselkurse für die teilnehmenden Gemeinschaftswährungen zu konzipieren und den ECU als Europäische Währungseinheit zu etablieren.5

Den Grundstein für die Wirtschafts- und Währungsunion legte die Einheitliche Europäische Akte aus dem Jahr 1986. Das Hauptziel der EEA war es, einen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, um die einzelnen Mitgliedsstaaten ohne interne Beschränkungen enger miteinander zu verbinden und so einen für alle vorteilhaften europäischen Markt zu kreieren. Hieraus resultierte die Erkenntnis, dass ein europäischer Binnenmarkt seine volle Wirkung nur entfaltet, wenn er auf eine gemeinsame Währung gestützt werden kann. Darauf basierend fasste der Europäische Rat den Beschluss, Wege zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion zu suchen und beauftragte im Jahr 1988 Jacques Delors, den damaligen Präsidenten der Kommission, damit. Der Ausschuss entwickelte, basierend auf dem bereits erwähnten Werner-Bericht, einen dreistufigen Plan, um die Wirtschafts- und Währungsunion zu realisieren.6

In der ersten Stufe wurde der Fokus darauf gesetzt, dass durch den Abbau sämtlicher Schranken innerhalb der EWG der europäische Binnenmarkt komplett funktionsfähig sein konnte. Die zweite und dritte Stufe konnten nur verwirklicht werden, indem die rechtlichen Grundlagen der EWG erweitert und so die WWU primärrechtlich verankert. Aus diesem Grund wurde am 7. Februar 1992 der Vertrag von Maastricht von den Mitgliedsstaaten unterzeichnet, der die Europäische Union gründete und die EWG in Europäische Gemeinschaft umbenannte. Durch die Schaffung des Europäischen Währungsinstituts 1994 wurde die zweite Stufe eingeläutet, in welcher die Hauptaufgaben für das EWI darin bestanden, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu koordinieren und die Vorarbeiten für die Errichtung eines ESZB und der EZB gemäß Art. 8 EG-Vertrag zu leisten.7Zum 1. Juni 1998 wurde die EZB errichtet, löste das EWI ab und bildete fortan gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken das ESZB. Die EZB begann sogleich damit, die dritte Stufe der WWU vorzubereiten, die am 1.1. 1999 in Kraft trat. Hauptmerkmale dieser Stufe waren, dass die gesamten geldpolitischen Zuständigkeiten der Europäischen Union auf die EZB übertragen wurden, die Wechselkurse zwischen den einzelnen Währungen unwiderruflich festgelegt wurden und der Euro ab dem 1.1.2002 an die Stelle der nationalen Währungen treten sollte, was auch geschehen ist.8

C. Der institutionelle Rahmen der EZB

I. Rechtsstatus

Durch den Vertrag von Lissabon wurde die EZB als eines der Organe der Europäischen Union in Art. 13 EUV in die Verträge aufgenommen. Dementsprechend ist der institutionelle Rahmen der EZB sowohl im EUV als auch im AEUV und der materielle Rahmen in der Satzung des ESZB und der EZB geregelt. Die Satzung ist aber gemäß Art. 129 II AEUV durch das Protokoll Nr. 4 den Verträgen beigefügt und besitzt folglich den Status von Primärrecht.

Gemäß Art. 282 III AEUV besitzt die EZB eine eigene Rechtspersönlichkeit und einhergehend mit Art. 9.1. ESZB- und EZB-Satzung zudem in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristische Personen nach dessen Rechtsvorschriften zu erkannt werden. Im Gegensatz dazu ist die ESZB kein Organ der EU und auch keine rechtlich selbstständige supranationale Organisation. Das ESZB besteht nach Art. 282 I 1 AEUV aus der EZB und den nationalen Zentralbanken, wobei gemäß Art. 282 II 1 AEUV die Beschlussorgane der EZB die leitende Funktion inne haben.9

II. Aufgaben

Grundsätzlich ist das ESZB und nicht die EZB direkt der Adressat für die unionsrechtlichen Aufgabenzuweisungen. Da dieses System aber wie oben beschrieben keine eigene Rechtspersönlichkeit und keine Kompetenzen hat, müssen seine Bestandteile die Aufgaben erfüllen.

Die Ziele und Aufgaben des ESZB und damit auch für die EZB werden in Art. 127 AEUV geregelt. Hier wird die Preisstabilität im System zu gewährleisten als das vorrangige Ziel festgelegt. Solange dieses Ziel nicht beeinträchtigt wird, setzt sich das ESZB in der allgemeinen Wirtschaftspolitik der EU dafür ein, die in Art. 3 EUV festgelegten Ziele der EU zu erreichen. Als grundlegenden Aufgaben zur Erreichung einer Preisstabilität werden in Art. 127 II AEUV das Festlegen und Ausführen der Geldpolitik der EU, die Durchführung der Devisengeschäfte, das Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedsstaaten und die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme genannt. Zusätzlich unterstützt das ESZB die Finanzaufsicht über die nationalen Kreditinstitute. Die konkrete Verteilung der einzelnen Aufgaben erfolgt schließlich über die ESZB- und EZB-Satzung. Art. 128 AEUV überträgt der EZB zusätzlich die ausschließliche Kompetenz die Euro-Banknoten innerhalb der Union auszugeben respektive die Ausgabe zu genehmigen. Darüber hinaus verpflichtet Art. 127 IV AEUV die EZB in allen Bereichen innerhalb der EU, die in ihre Kompetenz fallen beratend tätig zu werden und auch bei der Erhebung statistischer Daten mit tätig zu werden.

III. Organe

Als Beschlussorgane der EZB werden in Art. 129 I AEUV der EZB-Rat und das Direktorium genannt. Zusätzlich wird in Art. 141 I AEUV der Erweiterte EZB-Rat als drittes Beschlussorgan genannt. Dieser besteht solange es Mitgliedstaaten gibt, die den Euro noch nicht als Währung eingeführt haben.

1. Der EZB-Rat

Der EZB-Rat setzt sich Art. 283 I AEUV zufolge aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedsstaaten, die den Euro als Währung haben, zusammen. An den Sitzungen dürfen aber zusätzlich dem Art. 284 I 1 AEUV entsprechend der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen.

Die Aufgaben des Rates sind in Art. 12.1. ESZB- und EZB-Satzung geregelt und zeigen, dass der EZB-Rat das federführende Organ ist. So erlässt er beispielsweise die Leitlinien und Beschlüsse, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach den Verträgen und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, d.h. er legt die gesamte Geldpolitik der Europäischen Union fest.

Das Stimmrecht für die Mitglieder des EZB-Rates ist auch in der ESZB- und EZB-Satzung normiert und besagt in Art. 10.2., dass bei derzeit 17 Mitgliedsstaaten jedes Mitglied eine Stimme hat, nach einfacher Mehrheit entschiedenen wird und bei einer Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend ist. In gesonderten Beschlüssen werden die Stimmenanteile gemäß des Anteils der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital aufgeschlüsselt, wobei die Direktoriumsstimmen in diesen Fällen mit Null gewertet werden. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

[...]


1http://www.sueddeutsche.de/geld/europaeische-zentralbank-mario-draghi-der-neue-mister-euro-1.1089442 [Stand 02.05.2011].

2http://www.zeit.de/wirtschaft/2011-04/ezb-leitzins-trichet-inflation [Stand 02.05.2011].

3 vgl. Scheller, Die Europäische Zentralbank, S. 15.

4vgl. EZB, Das Eurosystem und das ESZB, S. 5.

5vgl. McCormick, Understanding the European Union, S. 158.

6vgl. Scheller, Die Europäische Zentralbank, S. 21f.

7 vgl. Peterson/Shackleton, The Institutions of the European Union, S. 174.

8vgl. Streinz, Europarecht, S. 423ff.

9 vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, p. 387f.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Zentralbank als Einrichtung unter Europäischer Verwaltung
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
17
Katalognummer
V178388
ISBN (eBook)
9783656003915
ISBN (Buch)
9783656004172
Dateigröße
604 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
europäische, zentralbank, einrichtung, europäischer, verwaltung
Arbeit zitieren
Fabian Junge (Autor:in), 2011, Die Europäische Zentralbank als Einrichtung unter Europäischer Verwaltung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/178388

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Im eBook lesen
Titel: Die Europäische Zentralbank als Einrichtung unter Europäischer Verwaltung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden