„Es lebte im Reich nur mehr ein schwaches nationalpolitisches Gesamtbewußtsein und ein schwacher Lebenswille der Gesamtheit.“ 1
Die Problematik, inwiefern das deutsche Reich in den Jahren 1500-1800 ein System komplementärer Staatlichkeit versinnbildlichte und somit der modernen Staatlichkeitsauffassung gerecht wurde, steht im Mittelpunkt der nachfolgenden Betrachtungen.
Die Begrifflichkeit des „Alten Reiches“ symbolisiert in diesem Zeitraum ein politisches Ordnungssystem im deutschsprachigen Raum der Frühen Neuzeit, welches auf der Grundlage von gemeinsamer Sprache, Kultur und Abstammung der deutschen Gemeinschaft jene Sicherheit gewährte, um eine nationale Einheit auszubilden und an dessen Spitze das Reichsoberhaupt, in Form von König oder Kaiser stand. Ein charakteristisches Merkmal des „Alten Reiches“ wird durch den Dualismus zwischen der Krone und den Reichsständen versinnbildlicht. Die Reichsstände vereinen sowohl die Fürsten, als auch die einzelnen Territorialherren, welche über die souveräne und unabhängige Hoheitsgewalt in ihrem Gebiet verfügen. Jedoch wird das Reichsoberhaupt, in Gestalt von König bzw. Kaiser als übergeordnete Zentralmacht anerkannt. Innerhalb dieses politischen Machtgefüges kommt es im 15. Jahrhundert zur Reichsreform, dessen Zielsetzung durch die Schaffung einer Verfassungsordnung im „Alten Reich“, welche den Ansprüchen und Bedürfnissen eines frühmodernen Staates entspricht, symbolisiert wird. Auf diese Weise sollten die essentiellen Souveränitätsrechte im gesamten Reichsstaat, entweder unter ständischer oder kaiserlicher Führung vereint werden. Die Reichsreform sollte somit dem stetigen machtpolitischen Antagonismus zwischen König und Ständen entgegenwirken. Die Thematik, die in diesem Zusammenhang aufgeworfen wird, ist die Fragestellung auf welche Art und Weise sich der Reichsstaat zwischen 1500-1800 einer modernen Staatlichkeitsauffassung angleicht. Im Folgenden werden die Verstaatlichungstendenzen auf der Reichsebene, anhand der Entstehung der Reichspublizistik, der Herausbildung des Steuerwesens, am Beispiel des Gemeinen Pfennigs und der Entwicklung einer gemeinsamen Rechtssprechung, am Beispiel des Reichskammergerichtes, dargelegt. Insbesondere werden die Ansichten und Auffassungen des Historikers Georg Schmidt, im Hinblick auf die Entwicklung des „Alten Reiches“ hin zu einem System komplementärer Staatlichkeit, kritisch erörtert.
Inhaltsverzeichnis
1. Das „Alte Reich“ – Vom Kaiser geführt, von den Reichsständen bestimmt
2. Das „Alte Reich“ – Ein System komplementärer Staatlichkeit?
2.1. Das „Alte Reich“ – Ein komplementärer Reichsstaat (nach Georg Schmidt)
2.1.1. Die Entwicklung deutscher Gesamtstaatlichkeit
2.2. Die Reichspublizistik und die Entwicklung der Staatsrechtslehre im „Alten Reich“
2.2.1. Die Entwicklungsgeschichte der Reichspublizistik
2.2.2. Die Reichspublizistik –Ein Garant für die Entwicklung komplementärer Staatlichkeit?
2.3. Der Gemeine Pfennig – Eine allgemeine Reichssteuer im „Alten Reich“
2.3.1. Der Gemeine Pfennig und sein Einfluss auf die staatlichen Entwicklungstendenzen
2.4. Das Reichskammergericht – Verstaatlichungstendenz oder Sinnbild der alten Ordnung?
2.4.1. Die Entwicklungsgeschichte und die Funktionen des Reichskammergerichtes
2.4.2. Das Reichskammergericht – Rechtssprechung im Spannungsfeld zwischen Krone und Reichsständen
3. Die Entwicklungsgeschichte des „Alten Reiches“ – Die Grundlage einer modernen Staatlichkeit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht die Frage, inwieweit das „Alte Reich“ zwischen 1500 und 1800 Züge moderner Staatlichkeit aufwies und ob das Konzept einer komplementären Staatlichkeit nach Georg Schmidt die historische Realität zutreffend abbildet.
- Analyse der Verstaatlichungstendenzen auf Reichsebene zwischen 1500 und 1800.
- Kritische Auseinandersetzung mit Georg Schmidts Modell der komplementären Staatlichkeit.
- Untersuchung der Reichspublizistik als Mittel der Staatsrechtslehre.
- Evaluation des Gemeinen Pfennigs als gescheiterter Ansatz einer Reichsfinanzreform.
- Bewertung der Rolle des Reichskammergerichts für die Herausbildung eines einheitlichen Rechtsverständnisses.
Auszug aus dem Buch
2.4.1. Die Entwicklungsgeschichte und die Funktionen des Reichskammergerichtes
Die Grundlagen und Quellen des Reichskammergerichtes sind im späten Mittelalter zu finden. Der Mainzer Reichslandfrieden von 1235 führte erstmalig zu der Entstehung eines königlichen Hofgerichtes. Diese Einrichtung wurde 1415 durch das königliche Kammergericht verdrängt. Die Entstehung des Reichskammergerichtes war das Resultat des Misstrauens der Stände gegenüber dem vom König modernisierten Kammergericht. Das Reichskammergericht, welches im Jahr 1495 durch den Wormser Reichstag von Person, Hof und Amtssitz des Kaisers losgelöst worden ist, spiegelt somit die Angst der einzelnen Territorialherren vor stärkerem Einfluss des Königs in ihren Einfluss- und Machtbereichen, wieder. Obwohl die Kammerrichter vom Reichsoberhaupt eingesetzt wurden, waren jene dennoch befugt selbstständig, im Namen des Kaisers, Gerichtsurteile aussprechen und vollziehen zu dürfen. Neben dieser Zurückdrängung des kaiserliche Einfluss in der Rechtssprechung war die Entstehungsgeschichte des Reichskammergerichtes ebenso durch die Gedanken geleitet ein Gericht, welches die Konflikte der Landfriedensordnung löst und gleichzeitig eine Schiedsinstanz zwischen den Territorien darstellt, zu schaffen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Das „Alte Reich“ – Vom Kaiser geführt, von den Reichsständen bestimmt: Einführung in die Problematik des dualistischen Machtgefüges zwischen Reichsoberhaupt und Ständen sowie Präsentation der zentralen Forschungsfrage zur Staatlichkeit.
2. Das „Alte Reich“ – Ein System komplementärer Staatlichkeit?: Detaillierte Untersuchung dreier Schlüsselfelder – Reichspublizistik, Gemeiner Pfennig und Reichskammergericht – hinsichtlich ihrer Eignung als Indikatoren für eine frühmoderne Staatsbildung.
3. Die Entwicklungsgeschichte des „Alten Reiches“ – Die Grundlage einer modernen Staatlichkeit: Abschließende kritische Synthese, die feststellt, dass lediglich die gemeinsame Rechtsprechung Ansätze moderner Staatlichkeit aufwies, während andere Reformen an verfestigten Machtstrukturen scheiterten.
Schlüsselwörter
Altes Reich, komplementäre Staatlichkeit, Reichsreform, Reichskammergericht, Gemeiner Pfennig, Reichspublizistik, Rechtssprechung, Staatsbildung, Reichsstände, Kaiser, Frühe Neuzeit, Ius Publicum, Verstaatlichungstendenzen, Souveränität, Machtdualismus.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die historische Entwicklung des „Alten Reiches“ zwischen 1500 und 1800 unter dem Aspekt, ob es sich bereits einer modernen Staatlichkeitsauffassung annäherte.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die Untersuchung konzentriert sich auf die Reichspublizistik, das Finanzwesen (am Beispiel des Gemeinen Pfennigs) und die gemeinsame Rechtsprechung durch das Reichskammergericht.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die kritische Überprüfung der These von Georg Schmidt, der das Reich als einen komplementär ausgerichteten, staatlichen Verband charakterisiert.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit nutzt die Methode der Textanalyse, wobei der Fokus auf relevanter Primär- und Sekundärliteratur zu den Themen Reichskammergericht, Reichspublizistik und Reichsreform liegt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der drei genannten Institutionen und deren Versuche, Verstaatlichungstendenzen im Heiligen Römischen Reich durchzusetzen bzw. zu etablieren.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind das komplementäre Staatlichkeitsmodell, der Dualismus zwischen Krone und Ständen sowie der Begriff der Verstaatlichung im Kontext der Frühen Neuzeit.
Warum wird der „Gemeine Pfennig“ als gescheitert betrachtet?
Aufgrund des konsequenten Widerstands der Landesfürsten, mangelnder Zahlungsmoral und unzureichendem Durchsetzungsvermögen der Zentralmacht konnte er keine dauerhafte finanzielle Basis für das Reich bilden.
Welche Bedeutung hatte das Reichskammergericht für das Reich?
Es fungierte als Instrument der Friedenssicherung und ermöglichte durch ein einheitliches Rechtsverständnis ein gewisses Zusammenwachsen des Reichsverbandes, auch wenn es im Spannungsfeld zwischen Kaiser und Ständen stand.
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- Susanne Lossi (Autor), 2008, Verstaatlichungstendenzen auf Reichsebene und die Reichspublizistik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/178850