Untersuchung der Methoden zur Häftlingskontrolle in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

15 Seiten


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das System der Konzentrationslager
2.1 Theodor Eike und das Dachauer Modell
2.2 Die Disziplinar- und Strafordnung

3. Leben im Konzentrationslager
3.1 Alltag und Lebensbedingungen
3.2 Häftlingshierarchie

4. Schluss

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Zwischen 1933 und 1945 existierten in Deutschland etwa 26 nationalsozialistische Konzentrationsstammlager.[1]Rechnet man alle Lager mit Neben-, Arbeits- und Vernichtungslagern zusammen kommt man auf eine Gesamtzahl von ca. sechs- bis neuntausend Lagern. Die genaue Anzahl der darin festgehaltenen Häftlinge ist heute nicht mehr genau nachvollziehbar. Verschleierungstaktiken seitens der Nationalsozialisten, fehlende und verloren gegangene Aufzeichnungen führen dazu, dass es heute nur Schätzungen zu der Gesamtzahl der KZ-Inhaftierten gibt.[2]Man nimmt an, dass etwa 6 Millionen Menschen in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern ihr Leben verloren. Die Zahl der Inhaftierten dürfte also noch um einiges höher sein, als die hier genannten Zahlen der Todesopfer. Besonders in den letzten Jahren der NS-Herrschaft wurden die Kapazitäten der Konzentrationslager voll ausgenutzt und häufig noch überschritten. Beispielsweise wurden am 23. April 1945 in Dachau 65746 Gefangene registriert.[3] Dies führte dazu, dass statistisch gesehen nur 1 SS-Wachmann 40 Gefangene beaufsichtigte.[4]

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Herrschaftssystem der Konzentrationslager. Es soll geklärt werden, wie es möglich war mit vergleichsweise wenig Wachpersonal so viele Menschen unter Kontrolle zu halten und Aufstände weitgehend zu verhindern. Hierzu wird im ersten Teil der Arbeit zunächst erklärt werden, was unter dem Begriff Konzentrationslager zu verstehen ist. Im Anschluss daran folgt ein Überblick zur Entwicklung der KZ zu einem einheitlichen, von der SS geleiteten System, da dies Grundvorrausetzung für die lagerinterne Organisationsstruktur war. Auf Grundlage dessen, werden dann das Reglement, die Lebensbedingungen und die Häftlingsstrukturen betrachtet. Ziel ist es Mittel und Methoden zu finden, die zur Kontrolle und Unterdrückung der Häftlinge dienten.

In den letzten Jahren der Nationalsozialistischen Herrschaft war das System der Konzentrationslager ausgereift. Von daher ist innerhalb dieses Zeitraums die Untersuchung der Methodik am sinnvollsten und wird in dieser Arbeit bevorzugt behandelt werden.

Auf eine ausführliche Untersuchung der speziellen Rolle der SS-Wachmannschaften wird jedoch verzichtet, da dies für die Funktionsweise der systematischen Unterdrückung der Inhaftierten kaum eine Rolle spielte.[5]Einzig die enorme Gewaltbereitschaft der SS ist für diese Analyse von Belang und wird im Laufe der Arbeit mehrmals thematisiert werden.[6]

2. Das System der Konzentrationslager

Als Konzentrationslager wurden im ursprünglichen Sinne jene Lager bezeichnet, die unter der zentralen Verwaltung der „Inspektion der Konzentrationslager“ (IKL) und des „SS Wirtschafts- und Verwaltungshauptamts“ (WVHA) in Oranienburg standen. Bis 1933 gab es mehrere verstreute Lager, die hauptsächlich zur Verwahrung politischer Gegner dienten. Diese so genannten „frühen“ oder „wilden“ Lager besaßen keine gleichförmige Struktur und wurden größtenteils von der Staatspolizei geleitet. Erst ab 1934 setzte sich eine einheitliche Form von Konzentrationslagern durch. Innerhalb der 12jährigen Existenz gab es jedoch Veränderungen, die insbesondere den Zweck der Lager betrafen. Im Allgemeinen wird in drei Phasen unterschieden:[7]

1. Von 1933 bis 1936 dienten die Lager größtenteils zur Verwahrung von politischen Gegnern.
2. Von 1936 bis 1941 stand die wirtschaftliche Nutzung der Häftlinge im Vordergrund. Die Ausbeutung der Arbeitskraft der Häftlinge führte nicht selten zum Tod. Dieser Umstand wurde bewusst in Kauf genommen. Deshalb wird diese Periode auch als “Vernichtung durch Arbeit“ bezeichnet.
3. Von 1941 bis 1945 setzte man die Häftlinge dann in der Rüstungsproduktion ein. Ab 1941 begann die Massenvernichtung. Diese dritte Phase wird als “Endlösung der Judenfrage“ bezeichnet.

Wie bereits in der Einleitung erwähnt liegt der zeitliche Schwerpunkt dieser Arbeit auf den beiden letztgenannten Phasen. Kennzeichnend für diese sind die kriegsbedingt ansteigenden Häftlingszahlen, höhere Todesraten, extreme Gewalt und Verschlechterung der Lebensbedingungen in den Lagern. Dies waren Umstände, die im Normalfall die Entstehung von Aufständen begünstigten. Dieser Gefahr gegenüber stand jedoch ein immer stärker werdender, systematisierter Terror. Grundlage für diese Entwicklung bildete ein maßgeblich von Theodor Eike mitgestalteter einheitlicher Typus von Konzentrationslagern.

2.1 Theodor Eike und das Dachauer Modell

Theodor Eike galt in SS Kreisen als gescheiterte Persönlichkeit. Er war ein erwerbsloser vorbestrafter Psychiatriepatient. Wegen verschiedener Probleme war er der SS verwiesen worden. Trotzdem gab Himmler ihm die Möglichkeit sich zu rehabilitieren. Eicke nutzte seine Chance und erwies sich, aus Sicht der Nationalsozialisten und der SS, als Glücksfall.[8]

Am 26. Juni 1933 trat er das Amt als Kommandant des KZ Dachau an und entwarf noch im Oktober desselben Jahres ein Organisationsschema für das Lagerleben.[9]Innerhalb kurzer Zeit gestaltete Eike Dachau zu einem Lager um, das in der Folgezeit als Vorbild für alle weiteren fungierte. Ein Jahr später, am 4. Juli 1934, wurde er zum “Inspekteur der Konzentrationslager“ und “Führer der SS-Wachverbände“ ernannt.[10]Sämtliche bestehenden und zukünftigen Lager wurden am 10. Dezember 1934 der IKL unterstellt und befanden sich somit im engeren Sinne unter der Kontrolle von Theodor Eike. Kurz darauf wurden alle bestehenden Einrichtungen nach dem so genannte “Dachauer Modell“, welches unter anderem die im Oktober 1933 von Eike entworfene Straf- und Lagerordnung und die Führungsrolle der SS im Lager beinhaltete, umstrukturiert.[11]Von diesem Zeitpunkt an umfasste der Zuständigkeitsbereich der SS alle organisatorisch wichtigen Abteilungen der Konzentrationslager. Dadurch wurden die KZ zu einem rechtsfreien Raum, der außerhalb der staatlichen Kontrolle lag.[12] Der entscheidende Schritt in der Historie der Konzentrationslager wurde jedoch erst 1937 getätigt. Bis auf das Lager in Dachau wurden alle frühen Lager aufgelöst und an ihre Stelle traten neue Lager, errichtet nach dem Dachauer Vorbild - die nationalsozialistischen Konzentrationslager.[13]Die Lager waren von der Außenwelt abgeschottet, denn selbst unter dem NS-Regime, waren die Vorgänge in den KZ rechtlich gesehen illegal. In ihnen entwickelte sich bald ein eigenes Rechts- und Gesellschaftssystem, welches auf Unterdrückung, Willkür und Gewalt basierte. Der Terror wurde systematisiert und durch Verordnungen und Regeln vorgeschrieben. Auch die Disziplinar- und Strafordnung von Theodor Eike sollte nach außen hin den Anschein einer gut geführten staatlichen Institution wahren. Im Lager selbst hatte sie allerdings die Funktion die Häftlinge ständiger Kontrolle zu unterwerfen.[14]

2.2 Die Disziplinar- und Strafordnung

Die von Theodor Eike verfassten Straf- und Lagerordnung suggerierte das Vorhanden sein einer Rechtsordnung in den Konzentrationslagern. Die wahre Intention die hinter dieser Lagerordnung steckte wird jedoch schon in den einleitenden Sätzen deutlich:

„Toleranz bedeutet Schwäche. Aus dieser Erkenntnis heraus wird dort rücksichtslos zugegriffen werden, wo es im Interesse des Vaterlandes notwendig erscheint. Der anständige, verhetzte Volksgenosse, wird mit diesen Strafbestimmungen nicht in Berührung kommen. Den politisierenden Hetzern und intellektuellen Wühlern - gleichwelcher Richtung - aber sei gesagt, hütet euch, daß man euch nicht erwischt, man wird euch sonst nach den Hälsen greifen und nach eurem eignen Rezept zum Schweigen bringen.“[15]

Es ist eindeutig, dass die Priorität der Lagerordnung nicht auf eine gesetzeskonforme Behandlung der Inhaftierten abzielte, sondern sich klar gegen die Inhaftierten richtete. In der Praxis diente sie wohl vor allem dazu, die oft willkürlichen Strafmaßnahmen des SS-Personals zu rechtfertigen. Die Regeln waren oftmals nicht klar formuliert und ließen viel Spielraum für Interpretationen seitens der SS-Wachmänner. Dies wird besonders an § 6 der Lagerordnung deutlich:

„Mit 8 Tagen strengem Arrest und mit je 25 Stockhieben zu Beginn und am Ende der Strafe wird bestraft:

1.) wer einem SS-Angehörigen gegenüber abfällige oder spöttische Bemerkungen macht, die vorgeschriebene Ehrenbezeugung absichtlich unterläßt, oder durch sein sonstiges Verhalten zu erkennen gibt, daß er sich dem Zwange der Zucht und Ordnung nicht fügen will.“[16]

Die Häftlinge wurden demnach gezwungen, sich ihren Peinigern gegenüber respektvoll zu verhalten. Zudem lag es vollständig im Ermessen des jeweiligen Wachmannes, ob er das Verhalten eines Häftlings als aufrührerisch beurteilte oder nicht. Gerade solche offen formulierte Regeln wurden benutzt, um willkürliche Übergriffe auf Gefangene zu rechtfertigen. Da die Aussage eines SS-Mannes natürlich immer mehr Gewicht hatte, als die eines Gefangenen, machte es wenig Sinn als Häftling dagegen anzugehen. Zudem existierten zusätzlich Paragraphen, die sich thematisch den Beschwerden widmeten. In § 4 der Lagerordnung wurde eine achttägige Arreststrafe festgeschrieben für denjenigen der “zum Zwecke der Beschwerden Unterschriften sammelt“ oder “eine unbegründete Beschwerde erstattet oder vorbringt[17]. Die Lagerinsassen konnten sich nicht bei ihren Mithäftlingen Rückversichern oder Zeugen für das ihnen widerfahrene Unrecht suchen, da es zudem unter Strafe stand sich “zum Zwecke der Aufwiegelung[18]zu versammeln. Ein Auflehnen gegen unberechtigte Behandlung war demnach nicht möglich, da dies fast immer zu einem Regelverstoß führte, der eine Bestrafung nach sich zog.

Wie dieses Beispiel zeigt, baute die Strafordnung auf dem Prinzip der Willkür und Widersprüchlichkeit auf. So auch deutlich erkennbar an § 18 der Straf- und Disziplinarordnung. Dort stand geschrieben, dass ein Gefangener, der Kenntnis “von dem Vorhaben oder Verdacht einer Aufwiegelung oder sonstigen strafbaren Handlungen“ erhielt dazu verpflichtet war dies sofort zu melden. Andernfalls sah die Regel vor, dass der Gefangene als Täter bestraft wurde. Weiter besagte die Vorschrift, dass “wegen Erstattung einer falschen Meldung“ keine Konsequenzen drohen würden, wenn derjenige, der die Meldung erstattete, getäuscht worden war.[19]Unter § 6 der Lagerordnung ist jedoch zu lesen, dass ein Gefangener, der über Mitgefangene falsche Meldung erstattete mit achttägigem Arrest und 25 Stockhieben bestraft wurde.[20]

Ob ein Häftling mit Strafen zu rechnen hatte, lag nicht in seiner Macht. Die Entscheidung, wer und ob bestraft wurde, lag einzig und allein bei den Bewachern, denen das Regelwerk die nötige Grundlage dafür bot. Da die Ordnung alle Bereiche des Lagerlebens betraf und Strafen für Delikte wie unerlaubtes sprechen während der Arbeitszeit, fernbleiben von Appellen, schreiben und erhalten von zu viel Post, sowie angeblich fingierte Krankmeldungen und Missachtung der Kleidungsvorschriften vorsah, war es den Inhaftierten unmöglich alle Regeln zu befolgen, was dem Wachpersonal fast immer die Gelegenheit bot, willkürlich Strafen zu verhängen.[21]Die Strafen waren gravierend und stellten eine Bedrohung für das Leben der Gefangenen dar. Die “Pfahlstrafe“, bei der der Häftling an den Händen mindestens 1 Stunde aufgehängt wurde, die “Rutenstrafe“, die aus ca. 25 bis zu 100 Schlägen auf den Rücken über einen Bock gespannt bestand und der “Arrest“, der minimal 3 Tage andauerte aber bis zu 46 Tagen verhängt werden konnte, waren die häufigsten Bestrafungsarten in den KZ.[22]

[...]


[1] Dieter Pohl: Verfolgung und Massenmord in der NS-Zeit 1933-1945; Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2003; S. 140.

[2] Wolf Oschlies: Das System der nationalsozialistischen Konzentrationslager;

URL: http://www.shoa.de/holocaust/konzentrations-und-vernichtungslager/54-das-system-der-nationalsozialistischen-konzentrationslager.html (Fassung vom 14. 11.2008).

[3] Ulrich Herbert [Hrsg.]: Die nationalsozialistischen Konzentrationslager - Entwicklung und Struktur. Band II; Wallstein Verlag; Göttingen 1998; S.796.

[4] Hans Schafranken, Robert Streibel (Hrsg.) : Strategie des Überlebens – Häftlingsgesellschaften in KZ und Gulag; Picus Verlag; Wien 1996; S. 58.

[5] Herbert, Ulrich: Die nationalsozialistischen Konzentrationslager - Entwicklung und Struktur. Band II; S. 787.

[6] Zur Rolle der Täter als Zugehörige der Waffen-SS siehe: Wolfgang Sofsky – Die Ordnung des Terrors. Das Konzentrationslager, Frankfurt/Main 1993.

[7] Karin Orth: Das System der nationalsozialistischen Konzentrationslager – Eine politische Organisationsgeschichte; Hamburger Edition; Hamburg 1999; S. 21.

[8] Karin Orth: Die Konzentrationslager-SS - Sozialstrukturelle Analysen und biographische Studien; 2. Aufl.; Wallstein, Göttingen 2001; S. 100.

[9] Benz, Wolfgang [Hrsg.]: Der Ort des Terrors - Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Band 1: Die Organisation des Terrors; C.H. Beck; München 2005; S. 31.

[10] Siehe oben: S. 32.

[11] Klaus Drobisch, Günther Wieland: System der NS-Konzentrationslager 1933-1939; Akademie Verlag; Berlin 1993; S. 81.

[12] Wolfgang Benz: Der Ort des Terrors; S. 31.

[13] Karin Orth: Das System der nationalsozialistischen Konzentrationslager – Eine politische Organisationsgeschichte; S. 35/36.

[14] Herbert, Ulrich: Die nationalsozialistischen Konzentrationslager - Entwicklung und Struktur. Band I; S. 154.

[15] Stanislav Zámečník: Das war Dachau; Comite international de Dachau; Luxemburg 2002; S. 406-411; Da: Einleitung der Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager.

[16] Siehe oben; Da: § 6 der Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager.

[17] Stanislav Zámečník: Das war Dachau; S. 406-411; Da: §4 der Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager.

[18] Siehe oben; Da: §11 der Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager.

[19] Siehe oben; Da: §18 der Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager.

[20] Siehe oben; Da: §6 der Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager.

[21] Hermann Kaienburg: Vernichtung durch Arbeit - Der Fall Neuengamm. Die Wirtschaftsbestrebungen der SS und ihre Auswirkungen auf die Existenzbedingungen der KZ-Gefangenen; J.H.W. Dietz; Bonn 1991; S. 52.

[22] Hermann Kaienburg: Vernichtung durch Arbeit; S. 56.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Untersuchung der Methoden zur Häftlingskontrolle in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Veranstaltung
KZ und Gulag: Deutsch-Russische Strategien des Überlebens
Autor
Jahr
2008
Seiten
15
Katalognummer
V178993
ISBN (eBook)
9783656012849
ISBN (Buch)
9783656013112
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich bei dieser Arbeit um eine Seminararbeit für einen Magisterstudiengang. Darum fehlt eine Benotung. Wäre die Arbeit benotet worden, läge sie im oberen Bereich.
Schlagworte
SS, KZ, Dachau, Strafordnung, Häftlingshierarchie, Methoden zur Häftlingskontrolle, Konzentrationslager, KZ Alltag
Arbeit zitieren
Nina Sikora (Autor:in), 2008, Untersuchung der Methoden zur Häftlingskontrolle in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/178993

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