Konzeption und Reflexion einer Unterrichtseinheit zum Thema: Welche Bedeutung haben Urheberrecht und Pressefreiheit für unsere demokratische Gesellschaft?


Unterrichtsentwurf, 2010

26 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Planung der Unterrichtsstunde
1. Bedingungsanalyse
2. Sachanalyse
3. Didaktische Analyse
4. Ziele der Unterrichtsstunde
5. Methodische Analyse
6. Materialien

II. Reflexion der Unterrichtsstunde
1. Beschreibung unvorhergesehener Situationen im Unterrichtsverlauf und deren möglicher Ursachen
2. Einschätzung der Lernzielerfüllung und Entwicklung alternativer didaktisch-methodischer Gestaltungsmöglichkeiten

III. Quellen- und Literaturverzeichnis

I. Planung der Unterrichtsstunde

1. Bedingungsanalyse

Die Klasse, in der die geplante Unterrichtsstunde stattfindet, ist mit 27 Schülern, 12 Jungen und 15 Mädchen, vergleichsweise groß. Nach Aussage der Lehrerin, die den Gemeinschaftskundeunterricht in dieser Klasse durchführt, stammen die Schüler aus unterschiedlichen sozialen und familiären Verhältnissen. Sie alle wohnen jedoch in ländlichen Gegenden um, beziehungsweise in der Kleinstadt Wilsdruff, in der sich die betreffende Mittelschule befindet. Es handelt sich bei der Klasse also weder um Schüler, die vorwiegend aus sozialen Brennpunkten, noch aus gutbürgerlichen Familien stammen.

Trotzdem wird die Klasse unter dem Lehrerkollegium als sehr schwierig empfunden. Bis auf die Klassenlehrerin selbst, die ihre Schüler als ganz normal und nicht weiter auffällig bezeichnet, beschreiben die übrigen Fachlehrer unterschiedliche Probleme in der Klasse.

Von dem Klima im Unterricht und dem Verhältnis der Schüler untereinander konnte ich selbst bereits in der ersten hospitierten Unterrichtsstunde bei der zuständigen Fachlehrerin einen Einblick gewinnen.

In der ersten halben bis dreiviertel Stunde des Unterrichts zeigen sich die Schüler weitestgehend konzentriert. Im Anschluss fällt die Aufmerksamkeitskurve der Schüler deutlich ab, sie sind wenig konzentriert und beschäftigen sich zunehmend mit anderen Dingen, sei es mit den Hausaufgaben für andere Fächer, mit Zeitschriften, Haare kämmen oder einfach im Gespräch mit benachbarten Schülern. Während des gesamten Unterrichtsverlaufs arbeiten nur wenige Schüler mit, zudem sind es stets dieselben, die ein Interesse am Thema bekunden und dem Geschehen aktiv folgen.

Die Leistungsbereitschaft und die Leistungsfähigkeit sind gleichermaßen gering. In der Klasse gibt es 7 Schüler, die eine ärztlich diagnostizierte Lernschwäche besitzen, die im Unterricht zwar abducken, aber nicht störend auffallen. Der Großteil der Schüler ist jedoch unkonzentriert, dass sie den Unterrichtsverlauf derart stören, dass für die wenigen interessierten Schüler zeitweise kein Lernen mehr möglich ist. So schreiben viele Schüler nicht mit, schlagen keine Lehrbücher auf und führen teilweise eine aktive Arbeitsverweigerung durch, indem sie auf Aufforderungen und Fragen der Lehrerin überhaupt nicht, oder gerade entgegengesetzt reagieren. Zudem gehören der Klasse zwei Schüler mit ADS, sowie vier Schüler mit nachgewiesener Lese-Rechtschreib-Schwäche an, wobei die zuständige Gemeinschaftskundelehrerin diese Lernbehinderung noch bei einer weitaus größeren Zahl der Schüler vermutet.

Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus entstehenden Probleme für den Unterricht, ist die Lehrerin bemüht, den Unterricht mit alternativen Sozialformen zum Frontalunterricht zu gestalten. Die Schüler kennen darum sowohl die Arbeitsweisen einer Gruppen- oder Partnerarbeit und sind zudem mit Methoden wie Karikaturen oder Mind-Maps vertraut. Trotzdem haben sie deutliche Probleme bei der Bearbeitung selbstständiger und gemeinschaftlicher Aufgaben.

Die äußeren Lernvorrausetzungen für einen erfolgreichen Unterricht sind dagegen nahezu ideal. So ist das ausreichend große Klassenzimmer sehr hell und freundlich gestaltet, sowie lichtdurchflutet und verfügt über Jalousien, die das Zimmer, wenn nötig, angemessen verdunkeln. Die drei Bankreihen sind mit je fünf Bänken, a 2 Schüler, klassisch mit Blick zum Lehrer und zur Tafel ausgerichtet. Zudem verfügt der Raum über einen neuwertigen und funktionstüchtigen Fernseher und Videorecorder, sowie über einen Overheadprojektor. Des Weiteren werden zusätzliche Materialien wie Beamer, Laptop, Magnete und Blätter von der Schule zur Verfügung gestellt.

Die Schüler besitzen das Lehrbuch „Demokratie heute 9“ (Eibisch, Antje/Sperling, Hartmut/Wolf, Heinz-Ulrich, Schroedel, Braunschweig 2005), sowie das dazugehörige Arbeitsheft. Diese werden im Unterricht häufig verwendet, aber trotzdem nicht als Leitmedium, sondern als Begleitmedium, ergänzt durch andere Materialien und Medien, eingesetzt. Zusätzlich verfügt jeder Schüler über eine Ausgabe des Grundgesetzes.

2. Sachanalyse

Da die betreffende Unterrichtsstunde thematisch in einen ersten und einen zweiten Teil gegliedert ist, erfolgt diese Differenzierung auch in Hinblick auf den wissenschaftlichen Hintergrund der Lerninhalte. Aus diesem Grund schließt sich zunächst eine wissenschaftsorientierte Betrachtung des deutschen Urheberrechts an.

Die Bundesrepublik ist einer der europäischen Staaten, in denen das erste Urheberrechtsgesetz vergleichsweise spät erlassen wurde. Zwar ist das Urheberrecht generell eine junge Entwicklung, die nicht, wie ein Großteil anderer Gesetze, auf Vorbilder in der Antike zurückgeht (vgl. Djordjevic et al. 2008: 239). Dennoch hinkte Deutschland anderen zentralistischen Staaten wie Frankreich und England deutlich hinterher und es dauerte lang, bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts in den ersten deutschen Ländern Urheberrechtsgesetze erlassen wurden (vgl. Djordjevic et al. 2008: 241). Diese Regelungen hatten jedoch nur im Entferntesten etwas mit unserem heutigen Urheberrechtsgesetz zu tun.

Das heutige Urheberrecht stützt sich auf das deutsche Urheberrechtsgesetz vom 16. September 1965, welches jedoch auf Grund neuer technischer Herausforderungen immer wieder angepasst werden musste (vgl. Marx 2005: 17).

Grundlage des Prinzips des Urheberrechts ist die Annahme, dass jedes Werk, sei es ein Lied, ein Film oder ein Roman, die persönliche Schöpfung eines Menschen darstellt. Aus dieser Tatsache heraus resultiert die Notwendigkeit, dieses geistige Eigentum vor der Aneignung durch andere Personen zu schützen. Aus diesem Grund werden dem Urheber verschiedene absolute Rechte an seinen geschaffenen Werken zugesichert. Diese betreffen sowohl den Schutz in ideeller Hinsicht in Form von Urheberpersönlichkeitsrechten, als auch den wirtschaftlichen Schutz des Urhebers in Gestalt von konkreter Verwertungs- und Exklusivrechten (vgl. Marx 2005: 18). Diese Rechte dienen dazu, dem Schöpfer den Lohn seiner Arbeit zu sichern und andere Personen daran zu hindern, das Werk eines anderen als ihr Eigen auszugeben. Daraus entspringt die Berechtigung zu einer zivil- und strafrechtlichen Verfolgung von Verstoßen gegen das Urheberrecht, die häufig mit Abmahnungen oder Klagen bestraft, aber auch mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können (vgl. Djordjevic et al. 2008: 27f.).

Neben den bereits genannten Schutzinteressen des Urhebers kann zudem der allgemeinwohlorientierte, kulturelle Aspekt als eine weitere Schutzfunktion des Urheberrechts angesehen werden (vgl. Marx 2005: 18), da jedes Werk einen Beitrag zu einem vielfältigen kulturellen Angebot für die Allgemeinheit leistet. Aus dieser Tatsache heraus entspringt jedoch auch die Kontroversität des Urheberrechts.

Da jedes Werk sowohl aus Allgemeingut, als auch aus Anteilen besteht, die eine geschützte persönliche Schöpfung darstellen (vgl. Djordjevic et al. 2008: 15), resultieren unterschiedliche Auffassungen über das Ausmaß des Urheberrechts. So ist zwar die Notwendigkeit des Urheberrechts zum Schutz der Rechte der Schöpfer unumstritten, dennoch existieren differenzierte Meinungen darüber, wo die Grenzen des Urheberrechts zu ziehen sind. Schließlich ist die Gesellschaft daran interessiert, dass jeder Mensch uneingeschränkt an Kultur und Bildung teilhaben kann, gleichzeitig soll jedoch der Urheber in seinen Rechten geschützt werden. Aus diesem Konflikt heraus besitzen Urheber, Verwerter und Nutzer teils identische, teils konträre Interessen an einem urheberrechtlichen Werk (vgl. Djordjevic et al. 2008: 15). Auf Grund dieser kontroversen Strukturen in der Diskussion um das Urheberrecht gelten die Exklusivrechte des Urhebers nicht uneingeschränkt und finden ihre Grenzen in der verfassungsrechtlichen Sozialgebundenheit des Eigentums (Marx 2005: 1). Auf Grund dessen ist es möglich, Ausnahmefälle im Interesse der Allgemeinheit festzulegen und die Grenzen der Urheberpersönlichkeitsrechte enger zu ziehen.

Der zweite Teil der Unterrichtsstunde beschäftigt sich thematisch mit dem Grundrecht der Pressefreiheit. Dies ist in Deutschland im Grundgesetz Art. 5 verankert und bildet gemeinsam mit der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit die sogenannte „Medienfreiheit“. Dass das Grundgesetz eine umfassende Pressefreiheit garantiert, hat spezifische Gründe.

Die Freiheit der persönlichen Meinungsäußerung findet ihre Begründung bereits in dem Verständnis, dass es zur Würde des Menschen gehört, seine Meinungen und Überzeugungen frei von jedem Zwang bilden und äußern zu können (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 1990: 130). Des Weiteren ist die Diskussion von Fragen, die die Allgemeinheit betreffen, eine zentrale Vorrausetzung dafür, dass sich in der öffentlichen Meinung die besseren Argumente durchsetzen können (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 1990: 130). Demokratie ohne Meinungsfreiheit ist nach unserem Verständnis überhaupt nicht möglich. Und es ist gerade diese Meinungsfreiheit, durch die sich auch die Pressefreiheit begründet.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Pressefreiheit jedoch mehr als nur das Recht zur freien Meinungsäußerung. Vielmehr beinhaltet sie weiterhin die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen (vgl. May 2008: 205). Daraus ergibt sich die Differenzierung in „innere“ und „äußere“ Pressefreiheit. So manifestiert sich die „äußere“ Pressefreiheit in der Abwesenheit von Druck und Zwang in Gestalt einer staatlichen Zensur, während die „innere“ Pressefreiheit die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des Journalismus bezeichnet (vgl. May 2008: 127).

Die Feststellung, dass Demokratie nur erfolgreich funktionieren kann, wenn der Staat oder bestimmte Interessengruppen keinen direkten Einfluss auf die Medien ausüben, ist unumstritten. So hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder die fundamentale Bedeutung der Pressefreiheit für eine freiheitliche Demokratie hervorgehoben: „allgemeine Meinungsfreiheit, in gleicher Weise aber auch die Pressefreiheit, [sind] schlechthin konstituierend“ (Bundeszentrale für politische Bildung 1990: 130; Änd. d. Verf.). Gerade in ihrer Funktion als „Vierte Gewalt“, die durch ihre besonderen Befugnisse und Funktionslogiken die wichtigen Entscheidungsträger des Staates kontrolliert, leisten die Medien einen zentralen Beitrag zum Funktionieren einer Demokratie.

Trotz der Unumstrittenheit der Notwendigkeit der Pressefreiheit ergeben sich jedoch auch vielfach Konflikte mit dem Staat, die ihrerseits kontroverse Diskussionen über die Grenzen der Pressefreiheit auslösen. Der bedeutendste Konflikt ist hierbei die Problematik des Ehrenschutzes von Personen, die sich durch, nach ihrer Meinung unzutreffende, Berichte in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 1990: 130). Ein weiter Konfliktfall stellt die Kollision mit dem Staat dar, der sich in der Erfüllung legitimer Aufgaben durch die Berichterstattung der Medien behindert oder beeinträchtigt sieht (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 1990: 130).

Anhand derartiger Konfliktfälle stellt sich die Frage nach den Grenzen der Berichterstattung. Was dürfen die Medien, was dürfen die Journalisten? Diese Problematik ist Gegenstand zahlreicher Diskussionen um die Pressefreiheit. Eine eindeutige Antwort darauf ist auf Grund unterschiedlicher kontroverser Ansichten nicht zu finden. Dennoch lohnt sich das Nachdenken über die Verantwortung und Sozialpflichtigkeit der Medien, ohne dabei das Verständnis für die Notwendigkeit einer freien und unabhängigen Presse zu verlieren.

3. Didaktische Analyse

Die dargestellte Unterrichtsstunde ist Teil des Lernbereichs 3 „Das Recht in der Bundesrepublik Deutschland“ des Lehrplans für die Klassenstufe 9 an Mittelschulen in Sachsen.

Die Thematik der Unterrichtsstunde bezieht sich auf die verbindliche Lehrplanvorgabe, dass die Schüler einen Einblick in Rechtsgrundlagen der deutschen Medienlandschaft gewinnen sollen. In diesem Zusammenhang werden als mögliche Unterrichtsthemen die Pressefreiheit und das Urheberrecht genannt.

Auf Grund dessen wurde das folgende Unterrichtsstundenthema gewählt: „Welche Bedeutung haben Urheberrecht und Pressefreiheit für unsere demokratische Gesellschaft?“

Die Relevanz dieser Thematik kann mit Hilfe der didaktischen Prinzipien der politischen Bildung begründet werden. Wolfgang Sander bezeichnet diese als Gütekriterien des politischen Unterrichts, „die einen jeweils anderen didaktischen Zugang zum Gegenstandsfeld politischer Bildung [repräsentieren]“ (2007: 190; Änd. d. Verf.). In Folge dessen sollten die Inhalte des politischen Unterrichts an diesen Prinzipien ausgerichtet und mit Hilfe dieser ausgewählt werden.

Das betreffende Stundenthema soll im Folgenden anhand zweier ausgewählter didaktischer Prinzipien begründet werden.

Zum einen erfolgt dies durch das didaktische Prinzip der Adressatenorientierung (Schülerorientierung). Dies besagt, dass Lerninhalte so ausgewählt werden sollen, dass sie an das politische Vorwissen und die Voreinstellungen der Schüler anknüpfen und gleichzeitig die vorhandenen Kenntnisse und Interessen der Adressaten freilegen und reaktivieren (vgl. Mickel/Zitzlaff 1988: 209; Sander 2007: 191). Die Thematiken des Urheberrechts und der Pressefreiheit erfüllen diese Anforderung. Bereits in der vorangegangen Unterrichtsstunde wurde im Zusammenhang der Problematik von Jugendkriminalität kurz auf das Urheberrecht und die damit verbundene Problematik von Raubkopien und illegalen Musik- und Filmdownloads eingegangen. Daraufhin entbrannte bei den sonst so desinteressierten Schülern eine hitzige Diskussion und es wurde deutlich, dass jeder von ihnen einen leichten Zugang zu dieser Thematik besitzt. Die Jugendlichen sind mit der Problematik vertraut, nach Aussage der Schüler ist das Kopieren von CD’s und das Downloaden von Musik und Filmen aus dem Internet für viele etwas Alltägliches und Normales. Doch weniger vertraut als diese strafbare Handlung an sich, ist ihnen das dahinter stehende Gesetz. Gerade weil die meisten Jugendlichen mit der Problematik des Raubkopierens so unkritisch und leichtfertig umgehen, sollte eine Klärung des Begriffs und der Bedeutung des Urheberrechts für die Gesellschaft erfolgen.

Ebenso wie das Urheberrecht, ist auch die Pressefreiheit den Schülern ein Begriff und keine schwer zu ergründende Thematik. Die Jugendlichen sind mit den vielfältigen Medien von der Zeitschrift bis zum Fernsehen vertraut, vielmehr besitzen diese nachweislich einen bedeutenden Stellenwert in ihrem Alltag. Weniger bewusst ist den Schülern aber die Bedeutung, die die Medien außer der Unterhaltung im gesellschaftlichen Alltag spielen und die Notwendigkeit, die Freiheit der Presse zu gewährleisten und zu schützen. Gerade weil die Jugendlichen es der Pressefreiheit zu verdanken haben, dass sie das lesen, hören und sehen können, woraus der Wert der Medien für sie entspringt, ist eine nähere Behandlung der Problematik sinnvoll.

Des Weiteren ist die Unterrichtsthematik durch das didaktische Prinzip der Kontroversität begründbar. Dies verlangt nach einer Unterrichtspraxis, in der die Inhalte so ausgewählt und bearbeitet werden, dass die kontroverse Natur des Politischen deutlich wird (vgl. Sander 2007: 196). Wie ein Großteil der politischen und rechtlichen Fragen ist auch das Urheberrecht und die Pressefreiheit durch kontroverse Strukturen gekennzeichnet. Zwar ist die Notwendigkeit beider Prinzipien in einer demokratischen Gesellschaft unumstritten, dennoch existieren unterschiedliche Auffassungen über deren Ausmaß und Gestaltung. So besteht beispielsweise jedes Werk, ob Gedicht, Lied oder Roman, sowohl aus Allgemeingut, als auch gleichzeitig aus Anteilen, die eine persönliche Schöpfung darstellen (vgl. Djordjevic et al. 2008: 15). Wo liegt also im jeweiligen Fall die Grenze? Diese Problematik der Abgrenzung und die Existenz unterschiedlicher wissenschaftlicher Auffassungen über die Reichweite des Urheberrechts sollten den Schülern deutlich gemacht werden.

Auch und im Besonderen bezüglich der Pressefreiheit zeigt sich die Wissenschaft kontrovers. Trotz der unumstrittenen Notwendigkeit der Pressefreiheit und deren Bedeutung als eines der Grundrechte in unserer Demokratie, ist deren Ausmaß und Handhabung durch die Medien eine beständig diskutierte Thematik. Die in diesem Zusammenhang stehende Frage, wo eigentlich die Grenze der Berichterstattung und der freien Presse liegt, wird durch die Wissenschaft unterschiedlich beantwortet (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 1990: 120). Auch die Diskussion der, den Medien verliehenen, Macht der sogenannten „Vierten Gewalt“ und das Verhältnis von Medien und Demokratie zeigt kontroverse Strukturen und ist folglich als ebenso kontrovers den Schülern darzustellen.

4. Ziele der Unterrichtsstunde

Kognitive Lernziele

Die Schüler gewinnen Einblick in die Rechtsgrundlagen der deutschen Medienlandschaft anhand der Beispiele von Urheberrecht und Pressefreiheit.

Sie besitzen Wissen über die Bedeutung des Urheberrechts für den Schutz von geistigem Eigentum und können die Notwendigkeit dieses Schutzes beurteilen.

Die Schüler kennen den Begriff der Pressefreiheit und können innere und äußere Pressefreiheit voneinander unterscheiden. Sie sind in der Lage, die rechtliche Verankerung der Pressefreiheit im Grundgesetz zu finden und deren Inhalte auf Fallbeispiele anzuwenden. Die Schüler besitzen die Fähigkeit, den Zusammenhang von Demokratie und Pressefreiheit zu erklären und kennen den Begriff der Medien als „Vierte Gewalt“.

Instrumentelle Lernziele

Die Schüler können Textquellen sachdienliche Informationen entnehmen und diese selbstständig reproduzieren.

Die Schüler beherrschen die Analyse von Karikaturen.

Affektive Lernziele

Die Schüler sind sensibilisiert für die Rolle des Urheberrechts im Alltag und sind sich bewusst, dass das Downloaden und Kopieren von Musik und Filmen strafbar ist.

Den Schülern ist die Bedeutung von Urheberrecht und Pressefreiheit für die demokratische Gesellschaft bewusst und sie entwickeln auf dieser Grundlage die Fähigkeit, sich für deren Schutz einzusetzen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Konzeption und Reflexion einer Unterrichtseinheit zum Thema: Welche Bedeutung haben Urheberrecht und Pressefreiheit für unsere demokratische Gesellschaft?
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Konzeption und Gestaltung von Gemeinschaftskundeunterricht
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
26
Katalognummer
V179257
ISBN (eBook)
9783656015642
ISBN (Buch)
9783656016038
Dateigröße
770 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
konzeption, reflexion, unterrichtseinheit, thema, welche, bedeutung, urheberrecht, pressefreiheit, gesellschaft
Arbeit zitieren
Franziska Letzel (Autor:in), 2010, Konzeption und Reflexion einer Unterrichtseinheit zum Thema: Welche Bedeutung haben Urheberrecht und Pressefreiheit für unsere demokratische Gesellschaft? , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179257

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