Die konfessionsverschiedene Ehe galt nach Recht des CIC/1917 als Ehehindernis und das zuwiderhandeln konnte mit der Exkommunikation geahndet werden. Zuvor war der Abschluss einer solchen Ehe nicht von großer Bedeutung, da es kaum konfessionsverschiedene Paare gab und solche die sich trauen lassen wollten. Dies lag im Speziellen daran, dass es viele Gebiete gab, in denen größtenteils nur Menschen lebten, die einer Konfession angehörten. Durch die Industrialisierung und der Verstädterung änderte sich dieses Bild rapide. Die Zahl der konfessionsverschiedenen Ehen nahm zu und die Kirche musste sich nun mit diesem „Problem“ befassen.
Im Folgenden wird zunächst die konfessionsverschiedene Ehe definiert, dann die geschichtliche Entwicklung und die Vorraussetzung für den Abschluss aufgezeigt. Zum Schluss behandelt das Essay die eigentliche Eheschließung und deren Eintragung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition der konfessionsverschiedenen Ehe
3. Die geschichtliche Entwicklung
4. Erlaubnis und Vorraussetzungen
5. Die Eheschließung
5.1 Dispens von der kanonischen Formpflicht
6. Eintragung in die Kirchenbücher und „Betreuung“ konfessionsverschiedener Ehen
7. Wegfall der Kirchenstrafen
8. Schluss
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Einordnung der konfessionsverschiedenen Ehe innerhalb der katholischen Kirche. Ziel ist es, die historische Entwicklung vom Ehehindernis hin zur heutigen Anerkennung und die damit verbundenen kirchenrechtlichen Voraussetzungen und formalen Abläufe darzustellen.
- Historische Entwicklung der kirchenrechtlichen Bestimmungen
- Definition und Voraussetzungen einer konfessionsverschiedenen Ehe
- Kanonische Formpflicht und Möglichkeiten der Dispens
- Eheschließungsritus und Eintragung in kirchliche Register
- Seelsorgerische Betreuung nach der Eheschließung
Auszug aus dem Buch
3. Die geschichtliche Entwicklung
Bevor die konfessionsverschiedene Ehe durch eine Dispens erlaubt werden konnte, war sie nach dem Recht des CIC/1917 ein Ehehindernis. Der Papst konnte zwar in Einzelfällen eine Dispens erteilen, doch eine solche Befreiung von der kanonischen Formpflicht wurde damals noch nicht erteilt werden.
Des Weiteren mussten sich beide Partner in jeden Fall dazu verpflichten, katholisch zu heiraten, die Kinder katholisch zu taufen und in diesem Glauben zu erziehen. Eine Zuwiderhandlung führte zur Exkommunikation.
Da es zu immer mehr Ausnahmen bzw. Einzelentscheidungen durch den Papst und zu neuen Vorschläge während des Verfassens des Ökumenismusdekretes kam, wurden in dem Entwurf des Votums über das Sakrament der Ehe, das den Konzilsvätern am 19./20. November 1964 vorlag, reformierte Normen für die konfessionsverschiedene Ehe vorgeschlagen. Diese wurden an den Papst gesandt, um eine Neuregelung vorzunehmen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung erläutert den historischen Kontext, in dem konfessionsverschiedene Ehen nach dem alten CIC als Hindernis galten und durch gesellschaftlichen Wandel zunehmend kirchenrechtlich relevant wurden.
2. Definition der konfessionsverschiedenen Ehe: Dieses Kapitel präzisiert den kirchenrechtlichen Begriff der konfessionsverschiedenen Ehe als Verbindung zwischen zwei Getauften unterschiedlicher Konfessionszugehörigkeit.
3. Die geschichtliche Entwicklung: Hier wird der Prozess der rechtlichen Reformen nachgezeichnet, der von einem Verbot mit Strafandrohung hin zu einer differenzierteren kirchenrechtlichen Handhabung führte.
4. Erlaubnis und Vorraussetzungen: Das Kapitel behandelt die notwendigen Genehmigungen durch den Ortsordinarius und die inhaltlichen Verpflichtungen, die der katholische Partner hinsichtlich der Glaubenserziehung eingeht.
5. Die Eheschließung: Hier werden die liturgischen Rahmenbedingungen der Trauung sowie die spezifische Rolle nichtkatholischer Geistlicher und die Formpflicht dargelegt.
5.1 Dispens von der kanonischen Formpflicht: Es wird erklärt, unter welchen Bedingungen im Einzelfall von der kanonischen Eheschließungsform abgewichen werden kann, sofern erhebliche Schwierigkeiten vorliegen.
6. Eintragung in die Kirchenbücher und „Betreuung“ konfessionsverschiedener Ehen: Dieses Kapitel beschreibt die bürokratische Erfassung der Ehe sowie die seelsorgerische Pflicht zur Begleitung der Eheleute.
7. Wegfall der Kirchenstrafen: Hier wird auf die Aufhebung früherer Sanktionen für konfessionsverschiedene Ehen eingegangen, die durch die Änderung des CIC obsolet wurden.
8. Schluss: Der Schluss fasst die kirchliche Öffnung und Anpassung an die demographische und ökumenische Realität zusammen.
Schlüsselwörter
Konfessionsverschiedene Ehe, Kirchenrecht, CIC, Ehehindernis, Dispens, Kanonische Formpflicht, Motu Proprio, Matrimonia mixta, Eheschließung, Seelsorge, Katholische Kirche, Ökumene, Taufe, Ortsordinarius, Glaubensverpflichtung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die historische und gegenwärtige kirchenrechtliche Behandlung von Ehen zwischen katholischen und nichtkatholischen Partnern.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen das Ehehindernisrecht, die Dispenserteilung, die Formpflicht der Eheschließung sowie die ökumenische Seelsorge.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Entwicklung der Bestimmungen zur konfessionsverschiedenen Ehe darzustellen, die den Übergang von einem strengen Verbot zu einer geregelten Zulassung markiert.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine kirchenrechtliche Analyse, die primär auf der Auswertung des Codex Iuris Canonici, päpstlicher Dokumente und kirchenrechtlicher Kommentarliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition, die geschichtliche Reformgeschichte, die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis sowie die praktischen Abläufe der Eheschließung und Registrierung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Kanonisches Recht, Konfessionsverschiedene Ehe, Dispens und Ehehindernis geprägt.
Warum war die konfessionsverschiedene Ehe früher kirchenrechtlich problematisch?
Nach dem Recht des CIC/1917 galt sie als Ehehindernis, dessen Zuwiderhandlung unter Androhung der Exkommunikation stand, da die Kirche eine Gefährdung des katholischen Glaubens sah.
Wie spielt die Rolle des Ortsordinarius bei der Eheschließung eine Rolle?
Der Ortsordinarius ist die zuständige Instanz für die Erteilung der Erlaubnis zur Eheschließung und kann in begründeten Fällen auch die Dispens von der kanonischen Formpflicht gewähren.
- Arbeit zitieren
- Marcel Butkus (Autor:in), 2007, Die konfessionsverschiedene Ehe: Geschichtliche Entwicklung und geltendes Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179279