Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der BRD

Ersatzgesetzgeber oder nicht?


Hausarbeit, 2011

29 Seiten, Note: 1,6


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

I Deckblatt

II Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Entstehung des Bundesverfassungsgerichts

3 Der organisatorische Aufbau des Bundesverfassungsgerichts
3.1 Die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgericht
3.2 Die Kritik der Richterwahl

4 Die Aufgabenbereiche des Bundesverfassungsgerichts

5 Die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen 9 System der BRD - Gericht und Verfassungsorgan
5.1 Die Letztinterpretation der Verfassung
5.2 Die Bindungswirkung der Urteile
5.3 Das Verhältnis zum Gesetzgeber
5.3.1 Das Bundesverfassungsgericht im Spannungsverhältnis 12 von Recht und Politik
5.3.2 Die Problematik des Ersatzgesetzgebers

6 Diskussion der besonderen Stellung des Bundesverfassungsgerichts
6.1 Das Verhältnis zum Gesetzgeber
6.2 Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit

7 Fazit

III Anmerkungen und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht ist die höchstrangige Institution der rechtsprechenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland. Es ist der sogenannte Hüter der Verfassung - also des Grundgesetzes - und kontrolliert die Verfassungsmäßigkeit des politischen Lebens. Dabei gehört es nicht dem Instanzenzug an, was bedeutet, dass es keine vollständige Rechtsprüfung ausübt, sondern es überprüft Entscheidungen anderer Gerichte und sonstige Anträge als Akte der Staatsgewalt am Maßstab des Verfassungsrechts. Das Grundgesetz stellt also die oberste Richtschnur dar, anhand derer sämtliches staatliches Handeln interpretiert und gemessen wird. Das Parlament, die Regierung und auch die übrige Rechtsprechung sind in ihrem Handeln an die Verfassung gebunden und das Bundesverfassungsgericht überwacht diese Verfassungsmäßigkeit. Da die Artikel des Grundgesetzes - wie es für Verfassungen typisch ist - nur allgemein und grundsätzlich formulierte Regelungen enthalten, ist das Verfassungsgericht dazu angehalten, diese Regelungen im Sinne der bestehenden politischen Rahmenbedingungen zu interpretieren und mit Leben zu füllen sowie diesen Interpretationen Rechtsverbindlichkeit zu verleihen. Dabei wird die Verfassung und die Verfassungsrechtsprechung ständig fortentwickelt und dem gesellschaftlichen Wandel angepasst. „Das Grundgesetz gilt so, wie das Bundesverfassungsgericht es auslegt.“1

Die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts war für die Bundesrepublik geprägt von den Erfahrungen der antidemokratischen Gefahren der Weimarer Republik und schließlich der verfassungszerstörenden Epoche des Dritten Reiches. Somit stand für die Väter des Grundgesetzes fest, dass für die Zukunft eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit zur Sicherung einer demokratischen Zukunft vonnöten sei. Die Beratungen über ein Verfassungsgericht fanden deshalb bereits Eingang in den Herrenchiemseer Konvent und schließlich auch in den Parlamentarischen Rat zu Bonn der Jahre 1948 und 1949. 1951 nahm die starke deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit schließlich ihre Arbeit auf. Seine Stellung im Gefüge der politischen Akteure und seine Legitimation bezieht das Gericht zum einen aus dem Grundgesetz selbst und zum anderen auch aus dem einfachen Gesetz des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Aus diesen beiden Rechtstexten lässt sich nun entnehmen, dass das Gericht eine besondere Stellung einnimmt, und nicht nur als Gericht oder nur als Verfassungsorgan agiert, sondern innerhalb beider Sphären tätig wird.

Diese betont starke Position des Gerichts ist nun zwar einerseits dazu geeignet, der Verfassung größtmöglichen Schutz vor ihren Feinden zu bieten und auch dem Bürger weitestgehenden Schutz vor der staatlichen Gewalt und staatlicher Willkür zu gewähren, jedoch wirft die Tatsache, dass das Grundgesetz so gilt, wie es das Bundesverfassungsgericht auslegt Fragen nach dem Schutz der Gewaltenteilung auf. Da das Bundesverfassungsgericht Verfassungsfragen letztinstanzlich interpretiert und rechtskräftige, alle anderen Verfassungsorgane bindende Urteile fällt, könnte das Problem auftreten, dass die übrigen Verfassungsorgane ihrer verfassungsgemäßen Position und ihres Handlungsspielraumes beraubt werden und das Bundesverfassungsgericht, kraft seiner Rechtsprechung, zum Ersatzgesetzgeber avanciert, der letztlich über allen anderen Gewalten schwebt. Dem Titel des gleichberechtigten Verfassungsorgans korrespondiert hierbei eine immanente Gefahr nicht lediglich als gleiches unter gleichrangigen Organen zu handeln, sondern vermittelt über die Wächterfunktion über die anderen gleichberechtigten Organe, die eigenen Kompetenzen auszuweiten und den Gestaltungsraum der anderen zu beschneiden.

Die Arbeit soll sich deshalb dem Thema der besonderen Stellung des Bundesverfassungsgericht im Gesamtgefüge der deutschen Staatsorgane widmen sowie identifizierbare Probleme nennen, und untersuchen, worauf diese Stellung gegründet ist, welches Verhältnis der Organe untereinander dadurch entsteht und wie insgesamt mit der Gefahr eines Ersatzgesetzgeber „Bundesverfassungsgericht“ umgegangen werden kann und wird.

Dazu soll zunächst noch einmal kurz die Entstehungsgeschichte des Gerichts umrissen werden, woran sich dessen organisatorischer Aufbau anschließen wird. Danach werde ich mich den Richtern des Bundesverfassungsgerichts zuwenden, die wesentliche Akteure im politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik darstellen. Die Frage der demokratischen Legitimation des Bundesverfassungsgerichts wird innerhalb dieses Kapitels bearbeitet, da die Richterwahl einige Probleme mit sich bringt und sich daher vielfacher Kritik ausgesetzt sieht. Nach einer sich daran anschließenden kurzen Nennung der Aufgabenbereiche des Gerichts soll der zentrale Teil der Arbeit folgen, in dem die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Konzert der politischen Mächte dargestellt wird, weiterhin nachvollzogen wird, worauf diese fußt und welche entscheidenden Paragraphen und Artikel diese Stellung untermauern. Im Speziellen wird dann basierend auf der Problematik des Spannungsverhältnisses zwischen Recht und Politik auf das Verhältnis zum Gesetzgeber eingegangen und untersucht, wie sich dieses momentan darstellt, welche unterschiedenen Kompetenzbereiche bestehen und wo sich diese zum Teil im Hinblick auf die Gewaltenteilung empfindlich überlappen und welche Probleme sich daraus schließlich ergeben könnten. An dieser Stelle soll die leitende Frage der Arbeit: Bundesverfassungsgericht - Ersatzgesetzgeber oder nicht? Problematisch zugespitzt werden. Im Anschluss daran soll schließlich eine ausführliche Diskussion dieser Problematik folgen, welche zeigen soll, wie die Verfassungsorgane im Verhältnis zueinander miteinander interagieren, wie das Bundesverfassungsgericht selbst mit seiner mächtigen Position und der großen Verantwortung umgeht und wie die Problematik des Ersatzgesetzgebers in der Praxis zu bewerten ist. Im letzten thematischen Kapitel soll nach der starken Darstellung des Bundesverfassungsgerichts dessen Position ein Stück weit relativiert werden, indem einige Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit thematisiert werden, welche natürlich in die Thematik des Ersatzgesetzgebers „Bundesverfassungsgericht“ hineinspielen und zu zeigen vermögen, ob es rechtlich und auch in der Praxis überhaupt möglich ist, die Entwicklung hin zu einem Ersatzgesetzgeber ernsthaft zu durchlaufen.

Abschließend soll dann anhand sämtlicher Ausführungen der Arbeit gezeigt werden, wie die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Ganzen und auch dessen Wirken innerhalb der Staatsorgane zu bewerten ist und natürlich auch wie die o.g. Frage nach dem Ersatzgesetzgeber „Bundesverfassungsgericht“ schließlich zu beantworten sein wird.

2. Die Entstehung des Bundesverfassungsgerichts

Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit wie wir sie heute kennen und wie sie im Laufe dieser Arbeit behandelt werden soll entstand nach dem Zweiten Weltkrieg in den Jahren 1948 und 1949 durch die Arbeit des Herrenchiemseer Verfassungskonvents und schließlich des Parlamentarischen Rates zu Bonn. Im für Deutschland zu erarbeitenden Grundgesetz sollte Vorbildern (wie z.B. dem Reichsgericht der Paulskirchenverfassung oder dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich) folgend ein Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung eingeführt werden, welchem die Aufgabe zukam, „ein geordnetes Verfassungsleben Deutschlands zu schützen.“2 Das Grundgesetz von 1949 schuf dann schließlich mit dem Bundesverfassungsgericht eine juristische Infrastruktur sui generis, die dazu befähigt war „die sich aus der Verfassung ergebenden Rechte der Staatsorgane als auch diejenigen des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat zu verteidigen“3 und, die in dieser Form erstmals in Deutschland existierte.

Das Bundesverfassungsgericht erhielt schließlich im Abschnitt IX des Grundgesetzes mit den Artikeln 92, 93 und 94 einen Platz in der Verfassung, an dem dem Gericht bereits einige Kernkompetenzen zugewiesen wurden, auf die an späterer Stelle noch eingegangen werden soll. Mit Hilfe dieser Artikel erhielt das Gericht zwar bereits die Möglichkeit „entscheidend im Verfassungsprozess tätig zu werden (…), weitere Einzelheiten, insbesondere über das Verfahren und die Verfassung des Gerichts“4 mussten noch geregelt werden. So entstand schließlich mit seiner Verkündung am 12. März 1951 das sogenannte Bundesverfassungsgerichtsgesetz, welches die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen festschreibt und damit das Gericht im Gegensatz zu den anderen Verfassungsorganen erst konstituierte. Neben allerlei organisatorischen Bestimmungen hebt dieses Gesetz einerseits die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts - als Gericht und aber auch Verfassungsorgan - im bundesrepublikanischen System hervor (§ 1 Abs. 1 BVerfGG), versammelt andererseits in seinem § 13 nochmals sämtliche im Grundgesetz verstreut aufgeführten Funktionen und Zuständigkeitsbereiche des Verfassungsgerichts. Genauere Bestimmungen zum Bundesverfassungsgericht werden im Verlauf der Arbeit hinsichtlich der Stellung des Gerichtes im politischen System der BRD aufgegriffen.

Basierend auf dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nahm das Bundesverfassungsgericht schließlich am 28. September 1951 seine Arbeit in Karlsruhe auf.

3. Der organisatorische Aufbau des Bundesverfassungsgerichts

Der erste Teil des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes regelt die Verfassung und Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts.

Das Gericht besteht demnach aus 2 Senaten, die (seit 1963) mit jeweils 8 Richtern besetzt werden (§ 2 BVerfGG). Weiterhin wählt es sich selbst einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die verschiedenen Senaten angehören müssen und in ihrem Senat jeweils den Vorsitz führen (§ 9 BVerfGG). Die Geschäftsordnung wird gemäß der Geschäftsordnungsautonomie, die die ebenbürtige Stellung des Bundesverfassungsgericht gegenüber den anderen Verfassungsorganen betont, vom Gericht selbst beschlossen und bestimmt verschiedene Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten, denen sich die beiden Senate und auch die 6 Kammern widmen. Man kann zwar vereinfachend klassifizieren, dass der erste Senat im Wesentlichen der „Grundrechtssenat“ und der zweite Senat der „Staatsrechtssenat“ sei, jedoch sind beide Senate einander gleichgeordnet, „jeder Senat ist 'Das Bundesverfassungsgericht'.“5 Bei Zweifeln hinsichtlich der Zuständigkeit oder bei stark voneinander abweichenden Rechtsauffassungen beider Senate, sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ein sogenanntes Plenum bzw. eine Plenarentscheidung vor, an der beide Senate mitwirken, wobei ein Senat dann beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel seiner Richter anwesend sind. Praktisch bedeutet dies eine Beschlussfähigkeit bei 6 von 8 anwesenden Richter, was aufgrund des Zahlenverhältnisses aber bereits als Dreiviertelmehrheit angesehen werden muss. Neben den beiden Senaten der Bundesverfassungsrichter besteht ein weiterer wichtiger organisatorischer Teil des Bundesverfassungsgerichts, welcher häufig kritisierend als sogenannter „dritter Senat“ bezeichnet wird - dies ist die Riege der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Richter. Jeder Richter am Bundesverfassungsgericht kann sich bis zu 4 wissenschaftliche Mitarbeiter berufen, wobei diese wissenschaftlichen Mitarbeiter zumeist selbst Richter oder fähige und erfolgreiche Juristen sind, die „häufig von anderen Gerichten oder aus der Ministerialverwaltung abgeordnet, beim Bundesverfassungsgericht tätig sind.“6 Auch wenn diese keine richterlichen Befugnisse haben, nicht zum Verwaltungspersonal gehören und auch kaum öffentliche Aufmerksamkeit erlangen, sind sie für das reibungslose Funktionieren des Gerichtes und die Arbeit der Richter zumeist von höchster Bedeutung.

„Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters gebunden. (…) Die Mitarbeiter unterstützen die Richter vor allem bei der Abfassung von Voten und Entscheidungen der Kammern und Senate, bereiten mündliche Verhandlungen vor, erarbeiten Stoffsammlungen und dergleichen.“7 Anhand dieser mannigfaltigen Aufgabenbeschreibung die den wissenschaftlichen Mitarbeitern z.T. selbst von der Geschäftsordnung der Bundesverfassungsgerichts zugewiesen wird, zeigt sich die zunehmende Unentbehrlichkeit der Zuarbeit dieser Mitarbeiter. Vor allen Dingen in einer Zeit der ständig zunehmenden Verfassungsbeschwerden steigt der Umfang der Mitarbeit, weshalb es durchaus verständlich ist, die Bezeichnung „dritter Senat“ respektvoll aber auch ironisch anzuwenden. Zwar wurden verständlicherweise auch Bedenken hinsichtlich der umfassenden Mitarbeit geäußert (Rechtsprechungsmonopol der Richter, richterliche Unabhängigkeit, etc.), jedoch werden sämtliche vorbereitende Arbeiten „ausschließlich dem Richter zugerechnet, der die Verantwortung trägt. An den Beratungen und Entscheidungen der Senate wirken die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mit.“8

3.1 Die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts

Alle Gerichte und so auch das Bundesverfassungsgericht sind in ihrer Rechtsprechung hauptsächlich durch die an ihnen agierenden Richter geprägt. Richter müssen frei „von Weisungen und sonstiger staatlicher Einflußnahme“9 sein, dies stellt ihre sogenannte sachliche Unabhängigkeit dar. Die besonders herausgehobene Rolle des Bundesverfassungsgerichts mit seiner Kontrollfunktion innerhalb der Gewaltenteilung stellt hierfür eine besondere sachliche Unabhängigkeit heraus, die gegenüber der Legislative, der Exekutive sowie auch sämtlicher Fachgerichtsbarkeit herrschen muss. Weiterhin muss auch weitestgehende persönliche Unabhängigkeit der Richter gegeben sein, welche dadurch garantiert wird, „daß Richter bis zum Erreichen einer festgelegten Höchstaltersgrenze bzw. für eine bestimmte Amtszeit und vorher grundsätzlich unabsetzbar berufen werden.“10 Die besondere Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung kann demzufolge nur basierend auf der Neutralität und Distanz seiner Mitglieder gegenüber der Politik wirksam ausgeübt werden.

Aus diesen Grundvoraussetzungen ergeben sich natürlich auch spezifische Anforderungen, die Personen erfüllen müssen, wollen sie Richter am Bundesverfassungsgericht werden. Angesichts der hohen Komplexität des Verfassungsrechts und von Verfassungsfragen sind Laienrichter, wie sie andere Gerichte kennen, hier grundsätzlich ausgeschlossen, denn die persönliche Qualifikation eines Richters am Bundesverfassungsgericht ist ausschlaggebend für die weiterhin hohe Qualität der Verfassungsrechtsprechung.

Sämtliche formellen Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Richters zum Bundesverfassungsgericht regelt § 3 BVerfGG. Demnach müssen Richter des Bundesverfassungsgericht das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und obendrein schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts werden zu wollen. Weiterhin müssen sie die Befähigung zum Richteramt besitzen, was die wichtigste Voraussetzung für die Qualifikation als Richter zum Bundesverfassungsgericht darstellt. Da im demokratischen Rechtsstaat auch die Wahl der Richter des obersten Gerichtes demokratischer Legitimation bedarf, sollte diese idealerweise „durch das demokratisch unmittelbar legitimierte Parlament erfolgen - gegebenenfalls in Aufteilung mit einer weiteren gesetzgebenden Körperschaft.“11 Diese Aussage konkretisiert Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG, in welchem bestimmt wird, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Mit dieser föderativen Parität versuchen das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz „die erforderliche Balance zwischen den Gewalten durch die Richterbestellung herzustellen und zugleich zu sichern (…). Die gesonderte Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts ist somit ein wichtiger Bestandteil der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG und hilft diese im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien zu sichern.“12 Der Bundesrat wählt die Richter im Plenum, der Bundestag vermittelt durch einen Wahlausschuss. In beiden Organen ist eine Zweidrittelmehrheit zur Wahl eines Richters erforderlich. „Durch den Bundesrat und den Bundestag als den demokratisch bzw. föderativ-gubernativ legitimierten obersten Verfassungsorganen des Bundes - kommt der besondere Stellenwert der Verfassungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck.“13 Dieses Prinzip ist insofern wichtig, „als dadurch das Grundgesetz ein Gegengewicht der gesetzgebenden Körperschaften gegenüber dem Bundesverfassungsgericht schafft, um so über die Richterbestellung mögliche politische Wirkungen auf kommende Entscheidungen der Richter auf ein für die tragenden politischen Kräfte erträgliches Maß zu drücken.“14

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht den demokratischen Gesetzgeber zu kontrollieren und auch föderative Streitigkeiten zu entscheiden, was die Wahl durch die Ländervertretung einerseits und die Volksvertretung andererseits rechtfertigt. Die weiterhin erforderliche Zweidrittelmehrheit soll ihrerseits die politische Neutralität der Richter des Bundesverfassungsgericht garantieren und somit einerseits als Mittel der Opposition fungieren, welches verhindern soll, dass eine starke Parlamentsmehrheit ausschließlich Leute der eigenen Couleur ernennen kann und andererseits „Kandidaten mit 'extremen Überzeugungen' bei der Wahl praktisch keine Chance haben.“15

Zur weiteren Erhöhung der Qualifikation der Richter des Bundesverfassungsgerichts sollen „prozessuale Erfahrungen und die in einem längeren Berufsleben geprägte richterliche Denkweise von Berufsrichtern genutzt werden“16, was zu einer zusätzlichen Wahlbestimmung führt, die festlegt, dass 3 Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt werden, die dort wenigstens 3 Jahre tätig waren (Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 2 Abs. 3 BVerfGG). „Damit soll richterliche Erfahrung in die Rechtsfindung des Bundesverfassungsgerichts eingebracht werden.“17

In § 3 BVerfGG wird weiterhin für die Richter festgelegt, dass das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht eine hauptamtliche Tätigkeit darstellt, die die Mitgliedschaft in einem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder der Länder ausschließt bzw. beendet und somit lediglich mit der Tätigkeit als Hochschullehrer vereinbar ist.

Anhand dieser Voraussetzungen wird bereits deutlich, welches Gewicht der richterlichen Qualifikation in Bezug auf Teilnahme am Bundesverfassungsgericht zugewiesen wird. Dies jedoch trägt der besonders herausragenden Stellung des Gerichts und auch des Verfassungsrechts im Allgemeinen Rechnung.

Die Richter werden dann schließlich gemäß § 4 BVerfGG auf 12 Jahre gewählt, wobei eine Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr festgelegt wurde. Die Wiederwahl eines Richters ist ausgeschlossen, was dem Prinzip der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit in besonderem Maße Rechnung trägt.

3.2 Die Kritik der Richterwahl

Hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts wurde und wird im Laufe der Zeit immer wieder Kritik angebracht, die sich im Wesentlichen auf die demokratische Legitimation der erwählten Richter und auch der zu starken Politisierung des Gerichtes konzentriert.

Dabei können drei Hauptlinien der Kritk ausgemacht werden.

Der erste Kritkpunkt richtet sich dabei hauptsächlich an die bereits oben angesprochene Wahl der Richter innerhalb des Bundesrates und des Bundestages und die dazu erforderliche Zweidrittelmehrheit im Spiegel der parlamentarischen Sitzverteilung.

Die Zweidrittelmehrheit erfordert dabei einen Konsens zwischen der Parlamentsmehrheit und der Opposition und soll somit größtmögliche Einigkeit über einen Kandidaten erzielen. Dies ist in der Praxis jedoch in den seltensten Fällen so gewesen, sodass auch das eigentlich gut geeignete Prinzip der Zweidrittelmehrheit vermehrt in die Kritik geriet. Denn aufgrund der vermehrten Uneinigkeit zwischen Parlamentsmehrheit und Opposition betreffend eines Kandidaten bildeten sich im Laufe der Zeit sogenannte „Erbhöfe“. Dies bedeutet, dass die „Richtersitze mehr oder weniger auf die beiden großen Parteien aufgeteilt [sind]. Beim Ausscheiden eines Richters ist klar, welche Fraktion mit der Neubesetzung der Stelle am Zuge ist“18. Vorschläge der Gegenseite werden deshalb meist einstimmig akzeptiert, da die Besetzung eines eigenen Kandidaten für die nächste Auswahl praktisch feststeht und somit die demokratisch höchst problematische Absicherung von Machtpositionen zementiert werden könnte. Es besteht somit die Gefahr der „Verengung der Auswahl auf Parteimitglieder oder Kandidaten, die der Partei nahe stehen“19, was zu einer Politisierung des Bundesverfassungsgerichts und dessen Entscheidungen führen könnte.

Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts und dessen Rechtsprechung keinerlei Beweise liefert, die diese Kritik untermauern könnten. Es verhielt sich dagegen vielmehr so, dass „Richter im Verfahren mit erheblichen politischen Konsequenzen gegen die Meinung der Partei gestimmt [haben], der sie angehörten oder die sie zumindest vorgeschlagen hatte.“20 Weiterhin kann dieser Kritik entgegengehalten werden, dass aufgrund des im Bundesverfassungsgerichtsetzes geregelten Abstimmungsprinzip, mindestens 6 der 8 Richter zur Beschlussfassung anwesend sein müssen und von daher die Einflussmöglichkeit eines einzelnen Richters, der die Parteinähe zu stark betont, kaum ausschlaggebend für das Gesamturteil sein kann. Die Parteinähe ist „insoweit nicht für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als schädlich anzusehen, als die Parteizugehörigkeit keinen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Richter hat.“21

Eine zweite Kritk schließt sich direkt an den ersten Kritikpunkt an, indem davon ausgegangen wird, dass die parteinahe Auswahl von Kandidaten die Verfassungsrechtsprechung der Senate als „Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln erscheinen läßt.“22

[...]


1 Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn, 2009 URL: http://www.bpb.de/popup/popup_druckversion.html?guid=CMTW2U

2 Griesbach, Juliane: Die Entstehungsgeschichte des Bundesverfassungsgerichts in den Beratungen von Herrenchiemsee und des Parlamentarischen Rates, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 11 URL: http://edoc.bibliothek.uni-halle.de/servlets/MCRFileNodeServlet/HALCoRe_derivate_00000001/seminar.pdf

3 Ebd.

4 Ebd., S. 30

5 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht – Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 23

6 Ebd., S. 29

7 Ebd.

8 Ebd.

9 Sodan, Helge: Staat und Verfassungsgerichtsbrkeit, Paderborn, 2010, S. 29

10 Ebd., S. 30

11 Ebd., S. 34

12 Röber, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter – auch aus rechtsvergleichender Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 111 URL: http://edoc.bibliothek.uni-halle.de/servlets/MCRFileNodeServlet/HALCoRe_derivate_00000001/seminar.pdf

13 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht – Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 26

14 Röber, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter – auch aus rechtsvergleichender Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 111 URL: http://edoc.bibliothek.uni-halle.de/servlets/MCRFileNodeServlet/HALCoRe_derivate_00000001/seminar.pdf

15 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht – Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 26

16 Röber, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter – auch aus rechtsvergleichender Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 109 URL: http://edoc.bibliothek.uni-halle.de/servlets/MCRFileNodeServlet/HALCoRe_derivate_00000001/seminar.pdf

17 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht – Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 25

18 Ebd., S. 27

19 Röber, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter – auch aus rechtsvergleichender Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 123 URL: http://edoc.bibliothek.uni-halle.de/servlets/MCRFileNodeServlet/HALCoRe_derivate_00000001/seminar.pdf

20 Ebd.

21 Ebd., S. 124

22 Ebd.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der BRD
Untertitel
Ersatzgesetzgeber oder nicht?
Hochschule
Universität Leipzig  (Politikwissenschaft)
Note
1,6
Autor
Jahr
2011
Seiten
29
Katalognummer
V179542
ISBN (eBook)
9783656020073
ISBN (Buch)
9783656020684
Dateigröße
607 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bundesverfassungsgericht, Politik, politisches System, Grundgesetz, Gesetzgeber, Ersatzgesetzgeber, Karlsruhe, Richter, Verfassung, Legislative, Exekutive, Judikative, Jurisdiktion
Arbeit zitieren
Bachelor of Arts Stefan Wagner (Autor:in), 2011, Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der BRD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179542

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