Euthanasie in Deutschland und den Niederlanden. Ein Vergleich


Dossier / Travail, 2011

16 Pages, Note: 2,0


Extrait


Gliederung:

1 Einleitung

2 Begriffserklärung
2.1 Sterbehilfe
2.1.1 Passive Sterbehilfe
2.1.2 Indirekte aktive Sterbehilfe
2.1.3 direkte aktive Sterbehilfe
2.2 Patientenverfügung

3 Sterbehilfe in Deutschland
3.1 Geschichtlicher Hintergrund
3.2 Gesetze und Rechte
3.3 Verschiedene Standpunkte Gesellschaftlicher Institutionen
3.3.1 katholische Kirche
3.3.2 Bundesärztekammer

4 Sterbehilfe in den Niederlanden
4.1 Gesetzte und Rechte
4.2 Umsetzung
4.3 Kritik

5 Fazit

6 Literaturangaben

1 Einleitung

Jeder Mensch würde gerne in Würde sterben dürfen. Doch viele haben Angst davor, dass das Ende ihres Lebens lange und voller Qualen sein wird, denn meist geht dem Tod eine lange und schwer Krankheit voraus. Außerdem können sich viele Menschen aus altersbedingten Gründen nicht mehr selbst helfen und sind auf die Hilfe anderer angewiesen. Die Würde des Sterbens wird von allen Menschen und allen Religionen unterschiedlich interpretiert. Für die einen ist der Tod die Erlösung von Schmerzen und Pein und für andere die letzte Möglichkeit zu entscheiden und ihrem Leben durch Suizid ein Ende zu setzen was sie später nicht mehr können. Da es so viele unterschiedliche Ansehen zum Tod und dem Sterben als letzte Lebensphase gibt ist es kaum verwunderlich, dass die Diskussion um das Thema Sterbehilfe seit über 20 Jahren kontrovers und immer intensiver geführt wird. So haben alle beteiligten Bereiche, seien es die Medizin, die Politik, die Gerichte, die Kirchen oder andere immer unterschiedliche Meinungen dazu.

Die Medizin hat immer bessere Möglichkeiten den Menschen am Leben zu erhalten oder ihn wieder zu beleben, doch meist kann damit nur die Herztätigkeit wiederhergestellt werden die Hirntätigkeit jedoch nicht. So werden viele Wiederbelebte bis zu ihrem endgültigen Tod zu Pflegefällen.

Durch diese Entwicklung stellt sich nun die Frage ob ein Mensch, wenn er zum Beispiel eine schmerzhafte und aussichtslose Krankheit hat die Gabe von Schmerzmitteln unter Inkaufnahme seines Todes bis hin zu Tötung selbst oder zumindest den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen verlangen kann und darf.

In dieser Hausarbeit soll nun nach Klärung der zentralen Begriffe darauf eingegangen werden wie die Situation zurzeit in Deutschland aussieht. Als erstes soll hierbei darauf eingegangen werden wie der geschichtliche Hintergrund zur Sterbehilfe in Deutschland ist, dann welche Gesetzte es gibt und welche Rechte der Patient und der behandelnde Arzt haben. Danach werden zwei Standpunkte zur Sterbehilfe in Deutschland vorgestellte, der Standpunkt der katholischen Kirche und der der Ärzteschaft.

Nach dieser Darstellung der Situation in Deutschland wird das Modell der Niederlande vorgestellt, mit der rechtlichen Grundlage, der Umsetzung und den Problemen.

Im abschließenden Fazit wird geprüft ob das Modell der Niederlande eine Lösung für die Diskussion in Deutschland wäre.

2 Begriffserklärung

2.1 Sterbehilfe

Sterbehilfe im allgemeinem ist eine Bezeichnung für Handlungen die der Unterstützung des Sterbens dient. Dies kann bis zur aktiven Tötung eines schwerstkranken oder sterbenden Menschen reichen und ist vom Patienten gewollt. Der Patient muss den Wunsch nach Sterbehilfe, für bestimmte, festgelegte Situation (z.B. schwerste Krankheit mit Schmerzen, Wachkoma oder Alzheimererkrankung), zuvor in geistiger Klarheit geäußert haben.

Allerdings ist das Unterlassen von medizinischen Maßnahmen unter Bezugnahme auf eine Patientenverfügung in Deutschland noch keine passive Sterbehilfe. Das Durchführen von Maßnahmen entgegen der Patientenverfügung hingegen wäre juristisch gesehen Körperverletzung. Auch wenn die Maßnahmen medizinisch korrekt durchgeführt wurden und der Lebensverlängerung dienen.

Die Sterbehilfe wird in drei Arten unterteilt: die passive, die indirekte aktive Sterbehilfe und die direkte aktive Sterbehilfe.

2.1.1 Passive Sterbehilfe

Die passive Sterbehilfe, auch unter dem Begriff „Sterbenlassen“ bekannt, bezeichnet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. Hierbei wird allerdings die Schmerzlinderung bei behalten.

Diese Form von Sterbehilfe wäre durch die Bevölkerung befürwortet, so eine repräsentative Umfrage des Institut für Demoskopie Allensbach, aus dem August 2008, bei der 72% der Befragten angaben für den gewähr der passiven Sterbehilfe zu sein.

2.1.2 Indirekte aktive Sterbehilfe

Bei der indirekten aktiven Sterbehilfe wird durch die Gabe von schmerzlindernden Medikamenten eine Verkürzung des Lebens in Kauf genommen. So zum Beispiel die Gaben des Opiats Morphin in einer sich täglich steigernden Dosis. Dies ist in Deutschland bei z.B. schwer krebskranken Patienten Praxis und auch legal. Eine Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel, mit der Begründung keine Verkürzung der Lebensdauer herbeiführen zu wollen, kann hingegen als Körperverletzung oder unterlassene Hilfeleistung gewertet werden.

2.1.3 direkte aktive Sterbehilfe

Die direkte aktive Sterbehilfe auch Euthanasie bezeichnet ist das gezielte Herbeiführen des Todes. Im Gegensatz zur indirekten aktiven Sterbehilfe wird hier der Tod des Patienten nicht nur in Kauf genommen sondern beabsichtigt. Meist erfolgt diese Art von Sterbehilfe durch eine Überdosierung von Schmerz- oder Beruhigungsmitteln, Narkotika oder Kaliuminjektion. Diese Form von Sterbehilfe ist nach dem deutschen Recht verboten (§216 des Strafgesetzbuches (Tötung auf Verlangen)).

2.2 Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine Vorausvollmacht, bei der jeder einwilligungsfähige Volljährige schriftlich festlegen kann, dass er bestimmte ärztliche Maßnahmen untersagen möchte, falls er sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu nicht mehr äußern kann. Jedoch schreibt die Bundesärztekammer dazu, dass, wenn dieser Zeitpunkt eintritt, an dem der Patient sich zu ärztlichen Maßnahmen nicht mehr äußern kann, erst durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten zu prüfen ist ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen (vgl. Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis Stand 16.04.2010). Die Patientenverfügung regelt aber nicht wer als Betreuer oder Bevollmächtigter eingesetzt wird jedoch ist die Patientenverfügung für den Bestimmten verpflichtend.

3 Sterbehilfe in Deutschland

Sterbehilfe in Deutschland ist ein sehr umstrittenes Thema, das aber immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerät. Das die Sterbehilfe in Deutschland so umstritten ist hängt nicht nur damit zusammen, dass die Meinungen von Organisationen und Politik stark auseinander gehen, sondern auch immer noch mit der sogenannten Euthanasie im Dritten Reich. Hier wurden unter dem Vorwand der Euthanasie tausende Menschen entgegen ihren Willen umgebracht. Deshalb wird hier nun erst in wenigen Worten der geschichtliche Hintergrund der Sterbehilfe aufgezeigt um dann auf die aktuellen Gesetze und Rechte in Deutschland einzugehen. Am Ende dieses Kapitels werden dann noch exemplarisch zwei Standpunkte von Gesellschaftlichen Institutionen, anhand der katholischen Kirche und der deutschen Ärzteschaft, dargestellt.

3.1 Geschichtlicher Hintergrund

Den Begriff „Euthanasie“ gibt es schon seit der Antike. Er bedeutete so viel wie „der gute Tod“ und bezeichnete einen Tod ohne lange Schmerzen oder Krankheit. Für Platon galt aktive und auch passive Euthanasie als nichts verwerfliches (vgl. Bergdolt 2004; S. 34ff.). Im christlich geprägten Mittelalter änderte sich dies. Das christliche Gebot „Du sollst nicht töten“ führte zu eine strikten Ablehnung der Euthanasie. Stattdessen gehörte es zur christlichen Auffassung dem Sterbenden geistigen Beistand zu leisten. Dies war allerdings die Aufgabe eines Priesters, weshalb der Arzt im Sterbeprozess keine klar definierte Rolle mehr besaß. Trotz der christlichen Nächstenliebe galt es als schwere Sünde, wenn ein Arzt einem Kranken, sei es um ihm einen Gefallen zu tun oder aus Nächstenliebe, ein tödliches Mittel gab (vgl. Bergdolt 2004; S. 109 ff.). In der Renaissance wurde der Euthanasiegedanke wieder positiv aufgegriffen, allerdings mit dem Zusatz das dies nicht gegen den eigenen Willen geschehen dürfe (vgl. Bergdolt 2004; S.110 ff.).

Das Sterbehilfe in Deutschland allerdings nicht mehr als Euthanasie bezeichnet wird hängt nicht mit dieser allgemeinen Historie zusammen sondern viel eher mit der Verwendung des Begriffes im Dritten Reich.

Im Dritten Reich wurden groß angelegte Mordaktionen als Euthanasie bezeichnet die nichts mit dem Begriff Euthanasie zu tun hatten und ohne die Einwilligung der Getöteten stattfanden (vgl. Benzhöfer 2009; S.97ff). In den ersten Jahren der Machtübernahme der Nationalsozialisten gab es eine intensive Diskussion über Euthanasie, die damals als Unterart des Tötens auf Verlangen angesehen wurde (vgl. Benzhöfer 2009; S.97).

Es wurde beispielsweise gefordert, dass die Sterbehilfe durch einen Arzt nicht zu bestrafen sei, wohl aber Missbrauch verhindert werden muss. Diese Verhinderung des Missbrauch sollte dadurch gegeben werden, dass ein ernsthaftes Verlangen des Kranken oder der Angehörigen gegeben sein muss (vgl. Benzhöfer 2009; S.97ff). Nach Beendigung der Arbeit der Strafrechtskommission im Oktober 1936 blieb aktive Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen und „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ weiterhin strafbar (vgl. Benzhöfer 2009; S.99).

Trotz dieser Tatsache kam es nach Beginn des Krieges zu groß angelegten „Euthanasieaktionen“. Bei diesen „Euthanasieaktionen“ wurden vom NS-Regime als „lebensunwert“, also als geistes- oder erbkrank definierte Kinder, Jugendliche und Erwachsene ermordet. Diese Ermordung fand ohne die Einwilligung der Personen oder ihrer Angehörigen statt und diente auch nicht dazu diese Personen von einer schweren oder schmerzhaften Krankheit zu erlösen. (vgl. Benzhöfer 2009; S.106ff).

Da diese grausame Tat aber in Deutschland noch mit dem Begriff Euthanasie verbunden wird, wird dieser Begriff nicht mehr gebraucht. Auch führt diese Tatsache zu einer verschärften Diskussion um das Thema Sterbehilfe. Durch diese Ereignisse in der Geschichte wird in der Diskussion sehr viel Wert darauf gelegt, dass das Instrument der Sterbehilfe nicht missbraucht werden können darf.

3.2 Gesetze und Rechte

Der Bundesgerichtshof schreibt über passive Sterbehilfe: „Auch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht durch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch Nichteinleitung oder dem Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geleistet werden, um dem Sterben – gegebenenfalls unter wirksamer Schmerzmedikation – seinen natürlichen, der Würde der Menschen gemäßen Verlauf zu lassen“ (BGH 1991).

Etwas ähnliches schreibt der Bundesgerichtshof zur indirekten Sterbehilfe: „Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebelfolge den Todeseintritt beschleunigen kann“ (BGH 1996). Diesen Definitionen des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass dieser indirekte und passive Sterbehilfe als mit dem Gesetz vereinbar sieht, jedoch gibt es kein differenziertes Gesetz was Sterbehilfe in Deutschland regelt. Indirekte und passive Sterbehilfe bleiben allerdings in der Regel tatsächlich straffrei, da die Würde des Menschen, geregelt in 1§ Grundgesetz, als eines der höchsten Güter angesehen wird.

Aktive Sterbehilfe wird jedoch strafrechtlich verfolgt. Da es auch für aktive Sterbehilfe kein Gesetz in Deutschland gibt fällt sie unter §216 des Strafgesetzbuches. § 216 „Tötung auf Verlangen“ besagt:

(1) „Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen“
(2) „Der Versuch ist strafbar“

(Strafgesetzbuch 2006)

Neben der Tötung auf Verlangen unter die nur die aktive Sterbehilfe fällt, könnte jede Form von Sterbehilfe, also auch die indirekte und die passive unter den Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung fallen (vgl. § 323 c Strafgesetzbuch). Davon wird, zumindest bei indirekter und passiver Sterbehilfe aber meist abgesehen, da meist der Tot nicht abgewendet sondern nur verzögert werden könnte und eine Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten vorhanden ist.

Die Schwierigkeit ein Gesetz zu erlassen das Sterbehilfe regelt oder die Sterbehilfe einem bestehenden Gesetzt zuzuweisen besteht sehr stark darin, dass jeder Mensch nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ein Recht auf Leben und die Unversehrtheit seines Lebens hat, unabhängig von Lebensgefühl und Lebensinteresse (vgl. Hohenstein 2003; S. 86ff). Nach diesem Paragrafen hat keine anderer Mensch, auch nicht mit Zustimmung, dass Recht das Leben eines Menschen zu verkürzen. Es wird zwar diskutiert ob der Mensch auch ein Recht auf seinen Tod hat, jedoch gibt es zur Zeit kein Gesetz was dies regelt. Da aber im Grundgesetz steht, dass das Recht auf Leben unabhängig von Lebensgefühl und Lebensinteresse ist, ist nur der Suizid erlaubt um des Leben künstlich zu beenden. Wenn nun aber ein Mensch nicht mehr in der Lage ist sich selbst das Leben zu nehmen, dann darf ihm dabei kein anderer Mensch aktiv behilflich sein.

[...]

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Euthanasie in Deutschland und den Niederlanden. Ein Vergleich
Université
Technical University of Darmstadt
Note
2,0
Auteur
Année
2011
Pages
16
N° de catalogue
V179673
ISBN (ebook)
9783668190726
ISBN (Livre)
9783668190733
Taille d'un fichier
528 KB
Langue
allemand
Mots clés
Euthanasie, Sterbehilfe, Deutschland, Niederlande, Vergleich Deutschland und Niederlande, Kirche, Gesellschaftliche Institutionen, Institutionen
Citation du texte
Britta Büchler (Auteur), 2011, Euthanasie in Deutschland und den Niederlanden. Ein Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179673

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