Die Sächsische Gesandtschaft in München und ihre Berichterstattung von 1918-1930


Tesis, 2002

124 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Innerdeutsche Gesandtschaften bis 1920
1. Die Entwicklung des deutschen Gesandtschaftswesens bis 1918
2. Die Debatte um das Gesandtschaftsrecht 1919/1920

III. Die Sächsische Gesandtschaft München 1918-1930
1. Das Gesandtschaftsrecht
1.1. Grundlagen
1.2. Beglaubigung und Rangordnung
2. Privilegien der Gesandtschaft
2.1. Exterritorialität
2.2. Steuervergünstigungen
2.3. Sonstige Privilegien
3. Dienst und Dienstvorschriften der Gesandtschaft
3.1. Die Aufgaben der Gesandtschaft
3.2. Der Tagesdienstablauf der Gesandtschaft
3.3. Dienstvorschriften und Sparzwänge
4. Das Personal der Gesandtschaft
4.1. Maximilian von Dziembowski-Geschäftsträger (1918-1923)
4.2. Johannes Georg Schmidt-Gesandter (1925-1927)
4.3. Dr. Johannes Erich Gottschald-Gesandter (1928-1930)
4.4. Interimistische Geschäftsträger und Kanzleibeamte
4.5. Schreibkräfte und sonstige Bedienstete der Gesandtschaft
5. Die Unterbringung der Gesandtschaft
6. Wiedererrichtung und Schließungen der Gesandtschaft
6.1. Die Schließung der Gesandtschaft 1923
6.2. Die Wiedererrichtung der Gesandtschaft 1925
6.3. Die Schließung der Gesandtschaft 1930

IV. Die Berichterstattung der Gesandtschaft
1. Der formale Aufbau der Berichte
2. Die Informationsstruktur
2.1. Zeitungen
2.2. Informanten und Orte der Informationsaufnahme
2.3. Probleme bei der Informationsbeschaffung
3. Die Intensität der Berichterstattung
4. Berichtsarten
4.1. Gesprächsberichte
4.2. Auftragsberichte
4.3. Rede- und Debattenberichte
4.4. Presse- und Ergänzungsberichte
5. Berichtsthemen
5.1. Wahlen
5.2. Personen
5.3. Gesetze und Verordnungen
5.4. Parteien und Verbände
5.5. Besuche und Reisen des Gesandten
5.6. Veranstaltungen
5.7. Wirtschaft
6. Persönliche Faktoren innerhalb der Berichterstattung
7. Die Verarbeitung der Gesandtschaftsberichte im sächsischen Außenministerium
8. Die nationalsozialistische Bewegung im Spiegel der Gesandtschaftsberichte

V. Zusammenfassung und Bewertung

VII. Anhang
1. Abkürzungsverzeichnis
2. Übersichten
2.1. Tabelle 1
2.2. Tabelle 2
2.3. Tabelle 3
2.4. Tabelle 4
3. Ausgewählte Gesandtschaftsberichte
3.1. Gesandtschaftsbericht Nr. 15 vom 14. Januar 1920
3.2. Gesandtschaftsbericht Nr. 67 vom 03. März 1922
3.3. Gesandtschaftsbericht Nr. 62 vom 31. März 1926
3.4. Gesandtschaftsbericht Nr. 260 vom 04. Juni 1928
4. Abbildungen
4.1. Abbildung 1
4.2. Abbildung 2

VIII. Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Archivalien
1.1. Sächsisches Hauptstaatsarchiv Dresden
1.1.1. Bestand Außenministerium
1.1.2. Bestand Gesandtschaft München
1.1.3. Bestand Staatskanzlei
1.2. Bayerisches Hauptstaatsarchiv
1.2.1. Bestand Außenministerium
1.2.2. Nachlass Dziembowski
2. Literatur
2.1. Nachschlagewerke
2.2. Monographien und Aufsätze

I. Einleitung

Unter dem Begriff „Diplomatie“ sind all diejenigen Organe einer Staatsgewalt zusammenzufassen, denen die Pflege auswärtiger Beziehungen eines Staates als amtliche Aufgabe übertragen ist.1 Gesandtschaften werden in der einschlägigen Literatur als Institutionen beschrieben, die unter Beachtung diplomatischer Reglements Verbindungen zwischen zwei Staaten auf- und ausbauen.2 Die Souveränität sowohl des entsendenden als auch des empfangenden Staates bildet die Voraussetzung für eine privilegierte Sonderstellung des Gesandten und garantiert die ungehinderte Erfüllung seines Auftrages. Einschränkungen der einzelstaatlichen Hoheit im Zuge einer bundesstaatlichen Vereinigung stellen demzufolge die Ausübung des diplomatischen Verkehrs in Frage.3 Mit der Vereinigung der deutschen Einzelstaaten zu einem Staatenbündnis im Jahre 1871 und einer weiteren Beschneidung einzelstaatlicher Souveränität durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 geriet deshalb die gesandtschaftliche Praxis auf den Prüfstand.

Die Sächsische Gesandtschaft in München ist innerhalb dieser veränderten politischen Rahmenbedingungen in bisherigen Publikationen nicht untersucht und dargestellt worden. Dabei bietet sich diese einzelstaatliche Vertretung als Untersuchungsgegenstand außerordentlich an, da besonders Sachsen auf die Beibehaltung des Gesandtschaftsrechtes unter der Weimarer Reichsverfassung großen Wert legte.4 In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen: Inwiefern äußerte sich die diplomatische Sonderstellung der sächsischen Vertretung vor dem Hintergrund der bundesstaatlichen Verfassung? Welche personellen und materiellen Faktoren bestimmten den Dienst der Gesandtschaft? Lassen sich im Betrachtungszeitraum charakteristische Merkmale und Unterschiede in der Berichterstattung der sächsischen Vertretung feststellen?

Da sich die Fragestellung auf die bundesstaatlichen Verhältnisse der Weimarer Republik bezieht, werden die personell und politisch bedingten Veränderungen der Gesandtschaft von der Novemberrevolution 1918 bis hin zur endgültigen Schließung 1930 dargestellt. Die sächsische Vertretung hatte ihren Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in München. Daher bleibt der Dienst im Bereich der Nebengesandtschaften in der vorliegenden Studie weitgehend unberücksichtigt. Die Untersuchung der Gesandtschaft erfolgt vorrangig unter einem behördengeschichtlichen sowie aktenkundlichen Ansatz und ist dazu wie folgt gegliedert: In Kapitel II wird die Entwicklung der innerdeutschen Gesandtschaften von ihren Anfängen bis zum Ende des I. Weltkrieges angerissen, um den untersuchten Zeitraum der Studie historisch einordnen zu können. Dabei soll die sich wandelnde Bedeutung der diplomatischen Vertretungen der Einzelstaaten dargelegt und ein Ausgangsszenario für die Betrachtung der sächsischen Vertretung erstellt werden. Anschließend erfolgt die Schilderung der Verhandlungen um das Gesandtschaftsrecht, wobei der Fokus auf den unterschiedlichen Argumenten liegt, mit denen das Reich die Abschaffung und die Länder den Erhalt ihrer Gesandtschaften innerhalb der bundesstaatlichen Ordnung begründeten. Erläuterungen dazu erscheinen insofern notwendig, da in diesem Zusammenhang auch über den Fortbestand der sächsischen Vertretung in München entschieden wurde.

Kapitel III thematisiert die rechtlichen Grundlagen, auf die sich Organisation und Dienst der Sächsischen Gesandtschaft stützten. Dabei ist vor dem Hintergrund der bundesstaatlichen Verfassung zu beleuchten, inwieweit diplomatische Gepflogenheiten Anwendung fanden und welchen Zweck sie erfüllten. Der theoretischen Darstellung der gesandtschaftlichen Aufgaben schließt sich die Betrachtung der praktischen Umsetzung im täglichen Dienst und der dabei zu beachtenden Vorschriften an. Die Ausführungen zum Personal der sächsischen Vertretung konzentrieren sich vorrangig auf biographische Elemente der Gesandten. Neben Fakten zu Herkunft und beruflichem Werdegang, soll dieser Abschnitt auch einen Eindruck von der Persönlichkeit des Diplomaten vermitteln, welche für die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Bayerischen Regierung von großer Bedeutung war. Angaben zu Angestellten und Beamten der Vertretung, welche den Gesandten bei der Erfüllung seines Auftrages unterstützten, runden die Betrachtungen des Personals ab. Die Rekonstruktion der Unterbringungsverhältnisse dient dazu, das entsprechende Arbeitsumfeld der sächsischen Vertretung sowie in diesem Zusammenhang auftretende Probleme zu verdeutlichen. Den Abschluss dieses Kapitels bildet die Schilderung der Umstände, welche innerhalb des betrachteten Zeitraumes dazu führten, dass die bayerisch-sächsischen Beziehungen mehrmals abgebrochen und wieder aufgenommen wurden. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vorgänge hinter den offiziellen politischen Kulissen sowie personelle und finanzielle Faktoren, welche die Entwicklung der diplomatischen Vertretung maßgeblich beeinflussten.

In Kapitel IV erfolgt die Analyse der allgemeinen politischen Berichterstattung, in der die hauptsächliche Aufgabe des sächsischen Gesandten bestand. Das Ziel ist dabei nicht die Rekonstruktion der bayerischen Geschichte anhand der Berichtsinhalte, sondern eine Charakterisierung der Berichterstattung hinsichtlich ihrer Erscheinungsform. Im Rahmen dieser Studie wurden dazu ausgewählte Aspekte in folgender Weise untersucht: Der Überblick über den Aufbau der Berichte vermittelt zunächst einen Eindruck ihrer äußerlichen Form. Die Ausführungen eines Berichtes basierten auf unterschiedlichen Informationsquellen und erfordern diesbezüglich eine differenzierte Betrachtung. Orte der Informationsaufnahme werden in diesem Kontext als zusätzliche Indikatoren für diejenigen Kreise dargestellt, in denen der Gesandte seine Informationen generierte. Eine Ergänzung dazu bilden die Erläuterungen von Schwierigkeiten, welche dem sächsischen Vertreter bei der Beschaffung von Informationen begegneten. Damit verbundene Auswirkungen werden in der sich anschließenden Analyse der Berichtsintensität anhand von statistischen Daten aufgezeigt. In Anlehnung an die Informationsstruktur erfolgt die Unterscheidung in Berichtsarten und - themen, wobei in Bezug auf die Fragestellung dieser Studie vor allem deren charakteristische Merkmale herausgearbeitet werden. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Prüfung des Einflusses persönlicher Komponenten in die Berichterstattung des Gesandten. Die Ausführungen zur Verwertung der Berichte im Sächsischen Außenministerium dienen zur Darstellung des Personenkreises, der von den übermittelten Informationen profitierte und sie weiterverteilte. Im Anschluss an die Betrachtung der Berichterstattung als geschlossener Komplex folgt die Darstellung eines ausgewählten Themenbeispiels im Vergleich der einschlägigen Literatur. Damit sollen die Berichte exemplarisch sowohl auf Mängel als auch auf neue historische Erkenntnisse geprüft werden. Besonders geeignet erscheint dazu die Entwicklung der nationalsozialistischen Bewegung, welche ausreichend in der Forschungsliteratur aufbereitet ist und in deren geographischem Zentrum die Gesandtschaft ihren Dienst versah.

Eine wissenschaftliche Untersuchung der sächsischen Vertretung ist in der bisher publizierten Forschungsliteratur für den betrachteten Zeitraum nicht verfügbar. Aufgrund des somit fehlenden verwertbaren Materials war es erforderlich, zur Bearbeitung der Fragen eine dafür geeignete Basis zu schaffen. Der arbeitsintensivste Teil dieser Studie bestand in der Dokumentation und Auswertung der relevanten Schriftstücke. Umfangreiche Recherchen zur Zusammenstellung der erforderlichen Informationen erfolgten in den Hauptstaatsarchiven Dresden und München. Für den organisationsgeschichtlichen Teil dieser Studie wurden vornehmlich Akten des Hauptstaatsarchives Dresden aus dem Bestand der Gesandtschaft München analysiert. Er beinhaltet den gesamten Schriftverkehr der Vertretung sowohl mit den sächsischen als auch den bayerischen Behörden. Die für den betrachteten Zeitraum relevanten Dokumente sind vollständig und in guter Qualität verfilmt. Gleiches gilt für den Bestand des Sächsischen Außenministeriums, aus dessen Personalakten unter anderem die biographischen Erkenntnisse dieser Studie resultieren. Fehlend erweist sich dabei allerdings Material über den sächsischen Gesandten Gottschald, dessen Akte nach Auskunft des Hauptstaatsarchives Dresden als vermisst gilt. In den Unterlagen des Sächsischen Außenministeriums befinden sich 1130 Gesandtschaftsberichte des betrachteten Zeitraumes, welche in ihrer Gesamtheit ausgewertet wurden. Aus den Jahren 1920 bis 1923 sind die Berichte mit, von 1925 bis 1930 größtenteils ohne Anlagen erhalten. Aufgrund der dem Bestand fehlenden, 1919 beziehungsweise Anfang 1920 entstandenen Berichte, musste auf die in den Akten der Gesandtschaft enthaltenen 71 Konzepte zurückgegriffen werden. Aus dem Zeitraum November 1918 bis Juni 1919 sind in den betreffenden Beständen keine Berichte erhalten.

Verwertbares Material befindet sich außerdem im Bayerischen Hauptstaatsarchiv. Zur Sächsischen Gesandtschaft existiert ein selbständiger Akt im Bestand des Bayerischen Außenministeriums, der wertvolle Informationen zum Gesandten Gottschald enthält. Ferner dazu wurde auch der persönliche Nachlass des Geschäftsträgers Maximilian von Dziembowski im Hauptstaatsarchiv München auf relevantes Material überprüft. Da die darin enthaltenen Schriftstücke hauptsächlich nach seinem Dienst bei der Sächsischen Gesandtschaft abgefasst sind, konnten sie lediglich als Ergänzung hinzugezogen werden.

Die Verwendung von Literatur beschränkt sich innerhalb dieser Studie vorrangig auf Anmerkungen zur allgemeinen Entwicklung der innerdeutschen Gesandtschaften. An erster Stelle ist hierbei der Aufsatz von Hans-Joachim Schreckenbach5 zu nennen, der den Bedeutungswandel der diplomatischen Ländervertretungen nach 1867 thematisiert. Darauf aufbauend äußert sich Wolfgang Benz6 ausführlich zur Debatte um das Gesandtschaftsrecht zwischen Ländern und Reich in den Anfangsjahren der Weimarer Republik. Der Bearbeitung des gesandtschaftsrechtlichen Teiles dieser Studie wurden vor allem die juristischen Abhandlungen Wahls7 und Döhrings8 zu Grunde gelegt, welche diese Thematik hauptsächlich vor dem Hintergrund der bundesstaatlichen Weimarer Reichsverfassung beleuchten. Als Ergänzung dazu fungieren zum Einen die allgemeinen gesandtschaftsrechtlichen Ausführungen Zorns9 zum Anderen Eschs10 Betrachtung des einzelstaatlichen Gesandtschaftsrechts in Bezug auf die Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871. Der in dieser Studie angestellte Vergleich zwischen Berichterstattung der sächsischen Vertretung und aktueller Forschungsliteratur zur nationalsozialistischen Bewegung berücksichtigt sich im Wesentlichen die Autoren Large11 und Maser12, welche in ihren Werken hauptsächlich die Entwicklungen in München einbeziehen.

II. Innerdeutsche Gesandtschaften bis 1920

1. Die Entwicklung des deutschen Gesandtschaftswesens bis 1918

In Deutschland begann die Entwicklung des Gesandtschaftswesens als „aus dem Lehnswesen in sich gefestigte, kräftige Splittergewalten“13 entstanden. Diese Kleinststaaten waren um ihrer Existenz willen angehalten, sich gegen andere Stammesgebilde zu behaupten. Den jeweiligen Herrschern standen dazu eine Reihe völkerrechtlicher Handlungsoptionen offen. Neben dem Abschluss von Bündnissen, war dies vor allem das Recht Kriege zu erklären, zu führen und Frieden zu schließen. Daraus resultierende diplomatische Aufgaben und Kontakte wurden zunächst von angelegenheitsspezifischen, im Lauf der Entwicklung auch von ständigen Gesandten bewältigt.14

Einen Entwicklungsschub verzeichneten die Gesandtschaften durch die Ergebnisse des Westfälischen Friedens, als die deutschen Staaten aufgrund der Verleihung völliger Souveränität eine uneingeschränkte völkerrechtliche Handlungsfähigkeit erhielten. Das beinhaltete vor allem die Option, Beziehungen zu anderen inner- und außerdeutschen Staaten aufzubauen, zu pflegen, zu reduzieren oder einschlafen zu lassen soweit die Interessen des Reiches davon nicht unberührt blieben.15 Infolge der Eröffnung dieser Möglichkeiten entstand ein dauerhaftes, stark verzweigtes Netz diplomatischer Beziehungen der Einzelstaaten untereinander und mit dem Ausland. Eine einheitliche Vertretung der Interessen Gesamtdeutschlands konnte nicht verzeichnet werden. Der Kaiser galt zwar rechtlich gesehen als Repräsentant der Reichsaußenpolitik, was das aktive und passive Gesandtschaftsrecht einschloss, allerdings hatte er für jede diesbezügliche Entscheidung die Reichsstände zu befragen.16

Die einzelstaatlichen Gesandtschaften überlebten weitestgehend alle nationalen Bestrebungen wie zum Beispiel die Gründung des Deutschen Bundes 1815 oder den Versuch der Errichtung eines Nationalstaates im Zuge der Revolution von 1848/49.17 Mit der Gründung des norddeutschen Bundes 1866/67 und des Deutschen Reiches 1871 änderte sich diese Situation gravierend. Die deutschen Einzelstaaten bündelten ihre auswärtige Politik unter Führung des Kaisers und verzichteten damit auf einen großen Teil ihrer Hoheitsrechte.18 Nach Auffassung der allgemeinen Staatsrechtslehre hatten die Länder zwar das aktive und passive Gesandtschaftsrecht behalten, doch das deutliche außenpolitische Übergewicht von Bund beziehungsweise Reich schmälerte erheblich die Bedeutung der einzelstaatlichen diplomatischen Vertretungen.19 Das Aufgabengebiet der Ländergesandtschaften lag nunmehr in der Behandlung von Sonderangelegenheiten ihres Absendestaates, welche die Reichsinteressen nicht tangierten.20 Infolge ihrer abgeminderten Bedeutung schwand die Zahl der Auslandsgesandtschaften von 20 im Jahre 1872 auf acht im Jahre 1910.21 Die innerdeutschen Gesandtschaften wandelten sich von Vertretungen ausländischer, unabhängiger Mächte, welche über alle Angelegenheiten einer souveränen Staatsgewalt nach diplomatischen Regeln und Gepflogenheiten Gespräche führen sowie Verträge abschließen konnten, zu gleichberechtigten Mitgliedern eines Bundesstaates. Als Teile eines großen Ganzen fehlte den Ländern nun die für eine völlige Freiheit des völkerrechtlichen Verkehres notwendige Unabhängigkeit. Trotz der Einschränkungen wurden bis ins 20. Jahrhundert alle äußeren diplomatischen Regeln, wie zum Beispiel die Formen des Wiener Reglements der Beglaubigung, des diplomatischen Verkehrs und Korrespondenz beachtet.22 Im Vergleich zu den vor 1871 geltenden Regelungen gab es allerdings einen gravierenden Unterschied: Innerdeutsche Gesandtschaften hatten fortan keine Möglichkeit sich der Reichsgerichtsbarkeit und den Reichssteuern zu entziehen.23 Mit dem Übergang zahlreicher Gesetzgebungskompetenzen der Länder an das Reich24, welche sonst Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Gesandtschaft und dem Empfangsstaat bildeten, verkleinerte sich das Aufgabenspektrum der innerdeutschen Vertretungen. Die Gesandtschaften konzentrierten ihre Arbeit neben der Pflege dynastischer Beziehungen nun vorwiegend auf den wirtschafts- und kulturpolitischen Bereich.25 Zusätzlich waren sie wichtige Instrumente der Landesregierungen zur Koordination einer gemeinsamen Politik gegenüber den Organen des Reiches und zur Teilnahme am Willensbildungsprozess. Besondere Bedeutung erlangten die bei Preußen beglaubigten Gesandten, welche im Regelfall dem Bundesrat als stimmführende Bevollmächtigte angehörten und so wesentlich die Reichspolitik mitgestalteten.26

Aufgrund der geschmälerten Bedeutung entschlossen sich vor allem kleinere Staaten ihre kostspieligen Gesandtschaften einzuziehen, einen Gesandten gleichzeitig bei mehreren Ländern zu akkreditieren oder sich durch einen gemeinsamen Gesandten vertreten zu lassen.27 Zwischen 1867 und 1914 wurden 11 innerdeutsche Gesandtschaften, darunter sieben selbständige Vertretungen, gänzlich eingezogen.28 Das Bestreben des Reiches immer mehr Kompetenzen an sich zu ziehen, gipfelte im Verlauf des I. Weltkrieges, der die Errichtung straff zentralisierter Organisationsstrukturen erforderte.29

2. Die Debatte um das Gesandtschaftsrecht 1919/1920

Mit der Gründung der Republik und der Schaffung einer neuen Verfassung entbrannte zwischen den Ländern und dem Reich ein zähes Ringen um den Fortbestand der Gesandtschaften. Die Nationalversammlung sah sich vor die Frage gestellt, ob sie den Einzelstaaten das Gesandtschaftsrecht belassen oder es ihnen aberkennen sollte. Obwohl die Mehrheit der Abgeordneten gegen die Beibehaltung stimmte, wurde in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (WRV) kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen.30 Die Artikel 6 und 78 regelten lediglich die deutschen Beziehungen zu den auswärtigen Staaten.31 Dem Reich wurde dabei die Monopolstellung bezüglich internationaler diplomatischer Kontakte eingeräumt und damit den wenigen, noch bestehenden Auslandsgesandtschaften der Länder der rechtliche Boden entzogen. Bayern und Sachsen zogen daraufhin Anfang 1920 ihre noch verbliebenen Auslandsvertretungen ein.32

Gemäß der damaligen staatsrechtlichen Lehrmeinung stellten die innerdeutschen Gesandtschaften keine außenpolitischen Institutionen dar und so blieben diese Organe der Länder vorerst weiter bestehen. Die Gründe für das doppelte Spiel der Nationalversammlungsabgeordneten, welche zum Einem auf die Abschaffung jeglicher Vertretungen drängten, zum Anderen aber kein Verbot für die innerdeutschen Gesandtschaften aussprachen, spiegeln sich in einer Erklärung des damaligen Reichsinnenministers Hugo Preuß wieder. Er bescheinigte den Gesandtschaften aufgrund mehr und mehr wegbrechender Aufgaben und kostspieliger Unterhaltung nur einen kurzen Fortbestand. Aus Sicht der Länder rechtfertigten aber hauptsächlich zwei Gründe die Beibehaltung ihrer innerdeutschen Vertretungen: Zum Einen hatten die Einzelstaaten, das Bedürfnis ihre noch verbliebene Staatspersönlichkeit nach außen hin zu dokumentieren.33 Zum Anderen sahen sie sich veranlasst, ihre Interessen gegenüber dem Reich zu wahren. Um die gemeinsame Politik gegenüber dem Reich zu koordinieren, eigneten sich hervorragend die jeweiligen Ländergesandtschaften um direkten Einfluss auf Reichsgeschäfte zu nehmen, besonders die Vertretungen in Berlin.34 Gemäß der alten Reichsverfassung war es den Ländern nicht erlaubt, einen Gesandten unmittelbar beim Reich zu installieren. Dieses Hindernis wurde mit einer Beglaubigung der Einzelstaaten bei Preußen unter Zuhilfenahme der Personalunion umgangen und so die Fühlungnahme zur Reichspolitik aufrechterhalten. Gleichermaßen vertraten die preußischen Gesandten auch Reichsinteressen bei den einzelnen Ländern.35 Preuß beabsichtigte in Absprache mit der Preußischen Regierung eine Übernahme deren Gesandten als Reichsbevollmächtigte, welche gemäß Art. 15 Abs. 2 WRV36 zur Überwachung der Ausführung von Reichsgesetzen und der Beobachtung der politischen Lage in den Ländern eingesetzt werden sollten. Mitte Juli 1919 informierte der Preußische Ministerpräsident Hirsch die Länderregierungen in einem Rundschreiben über den Beschluss von Kabinett und Landesversammlung, die Preußischen Gesandtschaften bei den deutschen Einzelstaaten zum 01. Oktober 1919 aufzuheben.37 Mit der Entscheidung beabsichtigte Preußen, der unitaristischen Linie der Reichsregierung Rechnung zu tragen und außerdem den Staatshaushalt zu entlasten. Hirsch forderte die benachrichtigten Länder auf, gegenüber den Beschlüssen Stellung zu nehmen. Bereits im Voraus erklärte er sein Verständnis für den Fall, dass die übrigen Länder auf der Beibehaltung der Gesandtschaften bei Preußen bestanden, um weiterhin ihre Interessen gegenüber dem Reich vertreten zu können.38 Die Reichsregierung hatte zwar grundsätzliches Verständnis für dieses Bedürfnis der Länder. In der Akkreditierung innerdeutscher Vertretungen erkannte sie aber einen starken völkerrechtlichen Charakter und forderte aufgrund dessen deren Auflösungen. Zur Repräsentation von Länderinteressen sollte eine direkte Vertretung beim Reich geschaffen werden.

Das preußische Kabinett änderte unter dem Eindruck der Stellungnahmen größerer deutscher Staaten seine Haltung und befürwortete wieder eine engere Fühlungnahme der Länder untereinander.39 Im September 1919 beschloss die Preußische Regierung daraufhin, die geplante Aufhebung der Gesandtschaften auf den 01. April 1920 zu verschieben.40 Um in der Gesandtschaftsfrage grundsätzliche Klarheit zu schaffen, lud Reichskanzler Bauer sowohl die Reichsminister als auch die Ministerpräsidenten der Länder am 21. November 1919 zu einer Besprechung nach Berlin ein. Die Reichsregierung versuchte ihren Gästen zu verdeutlichten, dass die bis dahin geläufige Gesandtschaftspraxis nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Ihrer Ansicht nach waren Befugnisse wie das Gesandtschaftsrecht nicht nur dann als den Einzelstaaten entzogen anzusehen, wenn die Reichsverfassung dies ausdrücklich besagte sondern auch, wenn sich aus ihrem Sinn ergab, dass eine bestimmte Kompetenz der Länder zu Gunsten des Reiches beseitigt werden sollte. Die Vereinbarkeit der Reichsverfassung mit der einzelstaatlichen Gesandtschaftspraxis wurde daraufhin von den Ländern aus drei unterschiedlichen Perspektiven bejaht. Zum Einen rechtfertigten die Einzelstaaten das Gesandtschaftsrecht aus einem historisch-traditionellen Ansatz heraus. Sie argumentierten, dass einzelstaatliche Gesandtschaften schon seit langer Zeit im Deutschen Reich bestanden, ohne das dadurch der Bundesstaat in seinem Gedeihen oder gar Bestehen gefährdet gewesen war und dies in Zukunft auch nicht abzusehen sei.41 Der Hinweis der Reichsregierung, dass Vertretungen der Einzelstaaten im Reichsrat ausreichten, um die Verbindung zwischen den Ländern selbst und der Länder mit dem Reich aufrecht zu erhalten, konnte von den Ministerpräsidenten schon deshalb entkräftet werden, weil zahlreiche Geschäfte zwischen den Einzelstaaten eine Durchführung an Ort und Stelle erforderten. Außerdem hätte sich damit die kuriose Lage ergeben, dass ein Gesandter nicht in dem Land residierte, gegenüber dem er die heimischen Interessen zu vertreten hatte. Die Vermittlung eines klaren Bildes über die wichtigsten Vorgänge in dem entsprechenden Land an die eigene Regierung würde damit unmöglich gemacht werden. Offizielle Anfragen könnten dann nur über den Reichsratsvertreter des entsprechenden Landes erfolgen, der wiederum auch erst bei der heimatlichen Regierung und ihren Behörden nachfragen müsste. Der durch den aufgeblähten Briefverkehr eintretende Zeitverlust, so die Ländervertreter, würde eine ausreichende Wahrung der Interessen aufs Äußerste gefährden. Da eine kooperative Zusammenarbeit der Gliedstaaten für das Gedeihen des ganzen Staates unerlässlich schien, konnten die Einzelstaaten die Auffassung der Reichsregierung nicht teilen.42 Ein dritter strittiger Punkt war das formale Verhältnis der Länder untereinander. Die Reichsregierung betrachtete die Beziehung der einzelnen Gliedstaaten als rein staatsrechtlicher Natur. Sie begründete dies mit dem Wegfall der Monarchien innerhalb des Reiches und den durch die WRV angebahnten Vereinheitlichungen, welche eine Umwandlung der bisherigen verfassungsmäßigen Zustände der Länder bewirkten. Zwar waren für den Verkehr des Reiches mit den Gliedstaaten verwaltungsmäßige Formen vorgesehen43, jedoch ermöglichte die WRV den Ländern vielfach Handlungsoptionen, welche weniger administrative Formen sondern völkerrechtlichen Charakter trugen. So war es den Einzelstaaten gestattet, Verträge untereinander als auch mit dem Reich abzuschließen. Ein Gesetzgeber, der solche Befugnisse gewährt, konnte in den Augen der Ministerpräsidenten nicht behaupten, dass die Beziehungen der Länder untereinander rein staatsrechtliche waren. Verträge zwischen Staaten basierten naturgemäß auf einer völkerrechtlichen Ebene. Daran waren gewisse Formen für den Abschluss der Verträge gebunden und infolgedessen nach Meinung der Länder auch die Anwendung völkerrechtlicher Verhaltensweisen und Rechtsnormen zwischen den Einzelstaaten gestattet.44 Diese völkerrechtliche Argumentation war der Reichsregierung ein besonderer Dorn im Auge. Um die Einzelstaaten zur Einsicht zu bewegen, drohte Bauer mit der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gemäß Art. 15 WRV. Damit löste er seitens der anwesenden Ministerpräsidenten heftigen Protest aus und trug zur ergebnislosen Beendigung der Sitzung bei.45 Das darauf folgende Rundschreiben Bauers, welches nochmals nachdrücklich darauf hinwies, dass „zwischen den Ländern nur staatsrechtliche, nicht aber völkerrechtliche Beziehungen“46 bestünden und der Entschluss der preußischen Landesversammlung, das Reich beim Ausbau des Einheitsstaates zu unterstützen, veranlasste die Ministerpräsidenten der süddeutschen Staaten am 07. Januar 1920 in Stuttgart eine Konferenz über die Gesandtschaftsfrage abzuhalten.47 Als Vertreter der Sächsischen Regierung war der Münchner Geschäftsträger Maximilian von Dziembowski anwesend. Alle Teilnehmer der Besprechung waren sich darin einig, auch künftig am Gesandtschaftsrecht als einem grundlegenden Kennzeichen ihrer verbliebenen Souveränität festzuhalten.48 Die in Beschlüssen zusammengefassten Ergebnisse der Konferenz wurden von den in Berlin tätigen bayerischen Gesandten Preger49 und Hildenbrand50 ausformuliert und in Form eines Antwortschreibens an den Reichskanzler übersandt.51 Baden, Bayern, Hessen, Sachsen und Württemberg erklärten sich darin bereit, die Stellung der Reichsratsvertreter zu Bevollmächtigten bei der Reichsregierung auszubauen. Sie erkannten damit an, dass der Schwerpunkt der Berliner Vertretung beim Reich und nicht beim Einzelstaat Preußen lag, verdeutlichten aber ebenfalls ihre Auffassung, dass die WRV das innerdeutsche Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten untereinander nicht berührte. Dziembowski stimmte in Vertretung der Sächsischen Regierung den getroffenen Beschlüssen vorbehaltlos zu.52

Die Antwort der süddeutschen Staaten gab der Reichsregierung Anlass zur Besorgnis, da man die Abschaffung der Gesandtschaften als einen wichtigen Bestandteil der Zentralisierungspolitik gefährdet sah. Reichsinnenminister Koch drängte daraufhin auf eine schnelle und wirksame Beaufsichtigung der Länder. Durch regelmäßige Berichterstattung sollte der günstigste Moment gefiltert werden, um Gesetzgebungskompetenzen, welche dem Reich zwar zustanden, von denen es aber keinen Gebrauch machte, zu übernehmen. Dieses vorsichtige Vorgehen schien geboten, da durch die Übernahme der Steuerhoheit, aber auch des Eisenbahn-, Telegrafen- und Postwesens bereits ein starkes Misstrauen seitens der Länder entstanden war.

Derartige Maßnahmen gingen Reichsaußenminister Müller zu weit. Er fürchtete den massiven Widerstand der Länder und empfahl eine unauffällige Überwachung durch die in den Ländern neu geschaffenen Reichsbehörden der Finanz- und Verkehrsverwaltung. Reichsinnenminister Koch wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der betreffende Beamtenapparat aus altgedienten Landesbeamten rekrutierte, welche naturgemäß den Interessen ihres Landes näher standen. Müller drängte in jedem Fall auf eine schnelle Lösung der Problematik, weil er befürchtete das ein zögerliches Verhalten seitens der Reichsregierung Preußen zu einer Beibehaltung der Gesandtschaften auch nach dem 01. April 1920 bewegen konnte.53 Müller ließ dabei außer acht, dass Preußen seine Entscheidung von der Übereinkunft aller beteiligten Parteien abhängig gemacht hatte. Aufgrund des Streites des Reichsinnenministeriums mit dem Auswärtigen Amt sowie die Uneinigkeit zwischen Länderregierungen und Reichsregierung beschloss das preußische Kabinett Anfang März 1920 die Gesandtschaften in München und Dresden vorerst beizubehalten und auch weiterhin diplomatische Vertretungen zu empfangen. Diese Entscheidung wurde bei einem Treffen der süddeutschen Regierungschefs am 9./10. April 1920 ausdrücklich begrüßt und die Stuttgarter Beschlüsse bekräftigt.54 Am 11. Mai 1920 lud Reichskanzler Müller die Vertreter der süddeutschen Staaten zur endgültigen Klärung der Gesandtschaftsfrage nach Berlin ein. Neben dem gesamten Reichskabinett waren auch der Sächsische Ministerpräsident Buck und der Preußische Innenminister Severing bei dieser Besprechung anwesend.55 Müller forderte die Länder dazu auf, mit dem Verzicht auf ihr Gesandtschaftsrecht auch ein deutliches Zeichen für die Ententestaaten zu setzen, die mit Inkrafttreten des Versailler Vertrages das Recht erhielten mit den einzelnen deutschen Ländern diplomatische Beziehungen zu pflegen.56 Damit sollte ein falsches Bild über die staatsrechtliche Natur Deutschlands vermieden und die Einheit des Reiches demonstriert werden. Der Reichskanzler bekräftigte außerdem den Wunsch Beamte in die Länder zu schicken, um die Informationsgewinnung und den Austausch mit den Einzelstaaten zu fördern. Die Ländervertreter beharrten auf ihrer Absicht am Gesandtschaftsrecht festzuhalten und verwehrten sich gegen das Einsetzen von Reichskommissaren.57 Nach einem Verhandlungsmarathon erzielten die Teilnehmer jedoch einen für beide Seiten akzeptablen Kompromiss. Die Länder versprachen jeglichen diplomatischen Kontakt mit den Ententestaaten zu vermeiden.58 Das Reich verzichtete vorerst auf die Entsendung von Reichskommissaren, behielt sich aber in Fällen dringender Notwendigkeit59 vor, Vertreter des Auswärtigen Amtes mit diplomatischer Qualität unter der Bezeichnung „Gesandter“ in die Einzelstaaten zu entsenden. Die Länder verpflichteten sich, ihre Gesandtschaften bei Preußen in Vertretungen beim Reich umzuwandeln, wobei ihnen freigestellt wurde, dem verantwortlichen Beamten die Bezeichnung „Gesandter“ beizulegen. Trotz der Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes hin zum Reich blieben fast alle Gesandten bei Preußen nebenbeglaubigt.60 Die Formulierung innerhalb der gefassten Beschlüsse, dass zwischen Ländern keine Gesandtschaften mehr unterhalten werden „sollten”61, betrachteten die Einzelstaaten mehr als Empfehlung denn als Verbot. Nach der grundlegenden Konferenz vom 11. Mai 1920 zeigte sich schnell, welche Länder den innerstaatlichen Gesandtschaften eine hohe und welche eine mäßige Bedeutung zukommen ließen. Baden und Hessen zogen bis auf die Gesandtschaft bei Preußen ihre Diplomaten komplett ein, während Sachsen, Württemberg und Bayern ihre Vertretungen weiter bestehen ließen.62

III. Die Sächsische Gesandtschaft München 1918-1930

1. Das Gesandtschaftsrecht

1.1. Grundlagen

Die juristische Basis für den gesandtschaftlichen Verkehr bildete das sogenannte Gesandtschaftsrecht als Begriff aller auf die Diplomatie bezüglichen Rechtssätze. Es bestand aus einem über Jahrhunderte herausgebildeten Gewohnheitsrecht aller Staaten, positiv in Staatsverträgen fixierten Rechtssätzen und einer Reihe von Grundsätzen für den diplomatischen Verkehr, deren Anerkennung als eine moralisch-politische Pflicht der Staaten betrachtet wurde.63 Hierbei unterschied man einen objektiven und einen subjektiven Bereich. Das objektive Gesandtschaftsrecht umfasste alle Normen zur Regelung des diplomatischen Verkehrs. Unter anderem beinhaltete dies Vorschriften über die Beglaubigung und Rang der Gesandten, deren Amtsbefugnisse und Vorrechte aber auch die Voraussetzungen für eine Abberufung. Der subjektive Teil des Gesandtschaftsrechtes regelte die tatsächlichen Möglichkeiten des Staates Gesandte zu empfangen und zu entsenden, wobei in diesem Zusammenhang auch von aktivem und passivem Gesandtschaftsrecht gesprochen wurde. Die langwierigen Verhandlungen zwischen den Landesregierungen und der Reichsregierung in den Jahren 1919 und 1920 führten, wie bereits erläutert, nicht zu einer ausdrücklichen Abschaffung des Gesandtschaftsrechtes der Länder. Sachsen konnte also nach wie vor „aktiv” einen Vertreter nach München entsenden und die Bayerische Regierung diesen Gesandten „passiv”, unter Gewährung diplomatischer Vorrechte, empfangen.64

Der Staatsrechtler Otto Esch betrachtete das subjektive Gesandtschaftsrecht lediglich als Fähigkeit, da ein Recht immer auch Pflichten bei einem anderen Rechtssubjekt hervorruft. Ein Staat war nicht verpflichtet einen fremden Gesandten zu akkreditieren, auch wenn sein Dienstherr ein aktives Gesandtschaftsrecht hatte.65 Die Bayerische Regierung weigerte sich zum Beispiel nach der Abberufung des Sächsischen Geschäftsträgers Maximilian von Dziembowski im Oktober 1923 einen neuen Gesandten in München zu empfangen, obwohl Sachsen nach wie vor das aktive Gesandtschaftsrecht zustand.66

1.2. Beglaubigung und Rangordnung

Gesandte versahen in ihrem Aufgabenbereich eine amtliche Tätigkeit, welche die auftragsgemäße Ausübung fremder Staatsgewalt im Empfangsstaat beinhaltete. Indem der empfangende Staat dies mit der Annahme eines Beglaubigungsschreibens in souveräner Entscheidung akzeptierte, verlieh er dem Gesandten seine Rechtsstellung. Da es selbst in konfliktfreien zwischenstaatlichen Beziehungen dem Empfangsstaat generell frei stand, diplomatische Amtsträger anzuerkennen oder auch ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen67, entwickelte sich der Prozess des sogenannten Agréments. Der Entsendestaat musste in diesem Fall einen neuen Kandidaten zur Akkreditierung präsentieren. Durch Schriftwechsel der Regierungschefs oder Treffen von Vertretern beider Außenministerien erfolgte bereits im Vorfeld eine Absprache, bei der seitens des Entsendestaates die wichtigsten persönlichen Informationen des potenziellen neuen Gesandten weitergegeben wurden. So übersandte der Sächsische Ministerpräsident Heldt im Januar 1928 seinem bayerischen Kollegen einen Lebenslauf Dr. Gottschalds, seines Kandidaten für den Gesandtenposten.68 Held konnte sich somit einen ersten Eindruck von der Person verschaffen, welche ihm gegenüber in Zukunft die sächsischen Interessen vertreten sollte. Dieser Vorgang war schon insofern unerlässlich, als dass die Beziehungen zwischen den Staaten und das entsprechende Einholen von Informationen auch auf einem guten vertrauensvollen Verhältnis zwischen dem Gesandten und dem Ministerpräsidenten basierte. Auch vor der offiziellen Akkreditierung Dziembowskis Ende 1920 bestand man seitens des Bayerischen Außenministeriums auf der formalen Durchführung des Agréments und das obwohl der bis dato als interimistischer Geschäftsträger tätige Dziembowski in den Münchner Regierungskreisen bestens bekannt und beliebt war.69 Einem offiziellen Agrémentschreiben des Sächsischen Ministerpräsidenten Buck folgte daraufhin eine positive Antwort Kahrs.70 Die Bayerische Regierung legte auf diese Prozedur deshalb großen Wert, da sie durch die genaue Anwendung der diplomatischen Umgangsformen die Souveränität Bayerns gegenüber dem Reich demonstrieren wollte.71 Ebenso orientierte man sich bei der Rangordnung der diplomatischen Vertreter exakt an den althergebrachten Vorschriften. Zur Beendigung von Streitigkeiten über die diplomatische Rangfolge hatten sich Österreich, Preußen, Frankreich, Spanien, England, Portugal, Russland und Schweden am 19. März 1815 anlässlich des Wiener Kongresses auf eine gemeinsame Regelung geeinigt. Ergänzt wurde der Vertrag durch eine Zusatzvereinbarung vom 21. November 1818 im Rahmen des Aachener Kongresses.72 Alle Rangklassen erhielten dabei ausnahmslos die gleichen völkerrechtlichen Privilegien.73 Als ranghöchste Gruppe galten die Nuntien und päpstlichen Legaten, welche naturgemäß den Vorrang vor allen weltlichen Gesandten genossen. Der Nuntius, immer auch der Doyen des diplomatischen Korps, war zur Überwachung der ordentlichen Diozösanbischöfe und zur Bekämpfung von Häresien berufen, was häufig zu Konflikten mit politischen und kirchlichen Kreisen oder gar nicht erst zur Beglaubigung führte. Den obersten Rang unter den weltlichen Gesandten nahmen die Botschafter ein, welche als Stellvertreter ihres Souveräns agierten und damit einen hohen Repräsentativcharakter inne hatten. Nuntien und Botschafter bildeten gemäß Wiener Reglement die erste Rangklasse der Diplomaten. Einen Rang darunter standen die Gesandten und bevollmächtigten Minister. Sie wurden zwar wie auch die Botschafter von Staatsoberhaupt zu Staatsoberhaupt beglaubigt, ihnen standen aber weniger Ehrenrechte und Repräsentativcharakter zu.74 In diese Kategorie ordneten sich die sächsischen Gesandten Schmidt und Gottschald ein, welche von 1925-1927 beziehungsweise von 1928-1930 in Bayern akkreditiert waren. Das Beglaubigungsschreiben richtete sich, wie im Wiener Reglement vorgesehen, vom sächsischen Staatsoberhaupt, dem Ministerpräsidenten Heldt, an das Bayerische Staatsoberhaupt, Ministerpräsident Held.75

Die dritte Rangklasse bildeten die ebenfalls von Souverän zu Souverän beglaubigten Ministerresidenten, welche im Zuge des Aachener Kongresses zu den Wiener Vereinbarungen ergänzt wurden. Als unterste Gruppe fungierten die Geschäftsträger, welche auch unter der Bezeichnung „charges d‘ affaires”76 geführt wurden. Ihre Beglaubigung erfolgte von Außenminister zu Außenminister. Die Sächsische Gesandtschaft war von 1921 bis 1923 durch den ständigen Geschäftsträger Maximilian von Dziembowski beim Bayerischen Außenministerium akkreditiert. Zwischen November 1918 und Dezember 1920 amtierte er als interimistischer Geschäftsträger, wobei eine offizielle Beglaubigung nicht zwingend vorgeschrieben war.

Die Höhe des diplomatischen Ranges hing davon ab, welche Bedeutung der Absendestaat der Vertretung zumaß und welche finanziellen Mittel für die Besoldung des Diplomaten bereitstanden, da das Gehalt eines Geschäftsträgers wesentlich niedriger war, als das eines Gesandten. In Anbetracht der Sparzwänge unter denen auch der Etat des Sächsischen Außenministeriums litt, beließ man es im Fall Dziembowski beim Rang eines Geschäftsträgers.77 Der allgemein verbreitete Grundsatz nur Diplomaten gleichen Ranges auszutauschen, fand in den Anfangsjahren der Weimarer Republik in den bayerisch- sächsischen Beziehungen keine Anwendung. Während in Bayern ein ständiger Geschäftsträger der vierten Rangklasse das Land Sachsen vertrat, war in Dresden ein Gesandter akkreditiert, der dem dritten diplomatischen Rang angehörte.78

Auch im Fall der Münchner Vertretung wurde die gesandtschaftsrechtliche Option genutzt, einen Diplomaten gleichzeitig bei mehreren Staaten beglaubigen zu lassen. Der sächsische Gesandte war außer in Bayern auch in Baden, Hessen und Württemberg akkreditiert.79

2. Privilegien der Gesandtschaft

2.1. Exterritorialität

Das Territorialprinzip besagte, dass ein Rechtssubjekt der Gerichtsbarkeit des Staates unterliegt, in dem es sich aufhielt. Die Exterritorialität eines Gesandten war demzufolge ein negatives Recht, das ihn insbesondere von jeglicher Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates befreite.80 Dieses Prinzip lag darin begründet, dass die Freiheit der Ausübung des diplomatischen Amtes in keiner Weise durch Einwirkung der Staatsgewalt des Empfangsstaates auf die Person des Amtsträgers behindert werden sollte.81 Das Exterritorialitätsprivileg der Sächsischen Gesandtschaft beruhte ausschließlich auf der Genehmigung des Empfangsstaates und galt nur in Bezug auf die entsprechenden Landesgesetze. Den Beamten und deren Familien wurde neben Befreiungen im steuerlichen Bereich auch der Ausschluss von der bayerischen Verwaltungs-, Zivil-, Kriminal- und Polizeigerichtsbarkeit gewährt.82 Der Jurisdiktion des Reiches und ihres Heimatlandes Sachsen blieben sie allerdings weiterhin unterworfen.83 Die Rechtsordnung Bayerns trug zwar für die Gesandtschaft verbindlichen Charakter, jedoch verzichtete der Empfangsstaat auf Möglichkeiten die Einhaltung dieser Rechtsordnung gegenüber der Gesandtschaft zu erzwingen. Ein Verzicht auf das Exterritorialitätsrecht konnte nur seitens des Absendestaates erfolgen. Ohne sein Einverständnis war es nicht möglich ein Strafverfahren gegen ein Gesandtschaftsmitglied einzuleiten.84 In den letzten 12 Jahren des Bestehens der Münchner Vertretung wurde dieser Schritt nur 1927 notwendig. Als ein Kanzleibeamter einer Straftat bezichtigt wurde, entschied sich das Dresdner Außenministerium auf das Exterritorialitätsprivileg zu verzichten, da großes Interesse an der Aufklärung des Falles bestand und die Ermittlungen der bayerischen Polizei nicht behindert werden sollten.85

Seitens des bayerischen Staates wurden die exterritorialen Privilegien der Gesandtschaft bis auf einen Vorfall 1919 ausnahmslos berücksichtigt. Als Dziembowski am 10. April 1919 von einem Besuch in Partenkirchen mit seinem privaten Automobil Richtung Bad Tölz fuhr, wurde er in Eschenlohe von der Gendarmerie kontrolliert. Obwohl der Sächsische Geschäftsträger ordnungsgemäß seinen Diplomatenausweis vorzeigte und damit den exterritorialen Status dokumentierte86, wurde sein Gepäck durchsucht.87 Das Bayerische Außenministerium, bei dem sich Dziembowski beschwerte, bedauerte diesen Vorfall außerordentlich und machte die Verhältnisse der Räterepublik dafür verantwortlich.88

2.2. Steuervergünstigungen

Den vom Reich erhobenen Steuern konnten sich die sächsischen Gesandten bereits seit der Reichsgründung 1871 nicht mehr entziehen.89 Das Vorrecht der Steuerfreiheit für den sächsischen Vertreter in München konnte Bayern nur insoweit erwirken, als es sich um ihm verbliebene Abgaben handelte. Die Befreiungen galten auch für das offizielle Gesandtschaftspersonal, wie zum Beispiel Kanzleibeamte und Sekretärinnen.

Privatangestellte, wie Kindermädchen oder Reinigungskräfte, kamen nicht in den Genuss der Vergünstigungen.90

Der steuerliche Verzicht Bayerns erstreckte sich beispielsweise auf alle unterkunftsbezogenen Steuern der Sächsischen Gesandtschaft. Als deren Vermieter versuchte, eine steuerliche Abgabe gemeinsam mit der Miete zu kassieren, beschwerte sich Dziembowski aufs schärfste beim Landesfinanzamt München und bekam Recht. Gemäß der entsprechenden Verordnung waren jene Gebäude befreit, „die von fremden Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten benützt wurden“91. Im August 1921 stellte das Preußische Finanzministerium die Abschaffung der Zollfreiheit, die Befreiung von Zigarettensteuern und die Reichsstempelabgabe für Kraftfahrzeuge zur Diskussion. Da Dziembowski aus den letzteren beiden Vergünstigungen kein großer finanzieller Vorteil entstand, erklärte er sich in diesem Zusammenhang verzichtsbereit. Die Abschaffung der Zollfreiheit hingegen hielt Dziembowski für äußerst bedenklich:

„Die Zollfreiheit ist ein völkerrechtliches Privileg der diplomatischen Vertretungen und dieses sollte auch für die innerdeutschen Gesandtschaften erhalten bleiben, weil meiner Ansicht nach alles vermieden werden sollte, dieselben den ausländischen Vertretungen gegenüber als Vertretungen zweiter Klasse zu behandeln, damit ihr Ansehen letzteren gegenüber keine Einbuße erleidet.“92

Einen wirklichen praktischen Zweck maß Dziembowski der betreffenden Regelung allerdings nicht bei. Im Gegensatz zu seinen Amtsvorgängern nutzte er nicht die Möglichkeit Gastgeschenke für Einladungen aus dem Ausland zollfrei und damit kostengünstiger zu erwerben. Seitens der Bayerischen Regierung erfuhr der Sächsische Geschäftsträger, dass die Abschaffung der betreffenden Privilegien nicht beabsichtigt war, da in ihrer Gewährung ein wichtiges Zeichen der Souveränität gesehen wurde.93

2.3. Sonstige Privilegien

Einen wesentlichen Bestandteil der gesandtschaftlichen Aufgaben bildete die Pflege der Kontakte zur Bayerischen Regierung. Erster Ansprechpartner war hierbei das Außenministerium, welches der sächsische Vertreter ohne Termine und Einlasskontrolle ständig betreten konnte.94

Um Kosten für Heimfahrten, Reisen in die Nebengesandtschaften oder den Empfang von Gästen so niedrig wie möglich zu halten, stellte das Bayerische Außenministerium der Gesandtschaft unentgeltlich zwei Bahnsteigkarten zur Verfügung.95

Außerdem zeigte sich der bayerische Staat äußerst bestrebt, dem Gesandten den Zugang zu den kulturellen Zentren zu erleichtern. Der sächsischen Vertretung wurden Ausweise zur Verfügung gestellt, welche den kostenlosen Eintritt in die staatlichen Sammlungen Münchens ermöglichten.96 Dazu gehörten unter anderem die staatliche Gemäldesammlung, die Glyptothek, das Deutsche Museum, das Museum für Völkerkunde, das Residenzmuseum und der Botanische Garten.97 Auch die Eröffnungsveranstaltungen von Kunstausstellungen waren für den Gesandten kostenlose Pflichttermine.98 Aufgrund einer unentgeltlichen Dauerkarte hatte Dziembowski die Gelegenheit, sich des Öfteren auf der deutschen Gewerbeschau aufzuhalten.99 Schmidt besuchte mit seiner Freikarte häufig die Münchner Verkehrsausstellung.100 Bei Konzertabenden, beispielsweise anlässlich der Reichsgründungsfeier 1926, waren die Gesandten als Ehrengäste der Regierung direkt „in der ersten Reihe platziert“101. Den Einladungen zu Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Gesellschaften lagen stets zwei Eintrittskarten sowohl für den Gesandten als auch seine Gattin bei.102

3. Dienst und Dienstvorschriften der Gesandtschaft

3.1. Die Aufgaben der Gesandtschaft

Der Auftrag der Sächsischen Gesandtschaft in München definierte sich in der Pflege der allgemeinen und speziellen Beziehungen zwischen den Freistaaten Bayern und Sachsen. Der Gesandte fungierte als Beobachter der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse seines Empfangstaates und war verpflichtet, seinem eigenen Staat darüber regelmäßig zu berichten. Dies betraf besonders Meldungen von Gesetzen, Verordnungen und politischen Strömungen in Bayern, welche die innenpolitischen Verhältnisse Sachsens tangierten oder dem Diplomaten interessant erschienen. Der Schwerpunkt des gesandtschaftlichen Dienstes bestand demzufolge im Sammeln von Informationen.103 Der Badische Gesandte Eugen von Jagemann umschrieb diesen Prozess in seinen Lebenserinnerungen folgendermaßen:

„Ein Gesandter soll ein sparsames Sprachrohr, aber fleißiges Hörrohr sein. Wer nichts erfährt, kann über vieles nicht berichten. [...] Mehr als in Konferenzen und Sitzungen erfährt man oft bei Gelegenheit der Begegnung und der Unterhaltung. [...] Der Diplomat ist in der Gesellschaft, trotz Frohsinns und Gehenlassens, eigentlich immer im Dienst.“104

Es kam in diesem Zusammenhang also darauf an, dass der Gesandte mit den gesellschaftlich maßgebenden Kreisen verkehrte. Dazu zählten sowohl die bayerischen Minister und Staatssekretäre als auch die übrigen einflussreichen Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft. Den Gattinnen der Gesandten fiel bei gesellschaftlichen Anlässen eine repräsentative Rolle zu. Mit Ausnahme der Herrenklubs waren sie bei allen offiziellen und privaten Einladungen bedacht. Schmidts und Gottschalds Ehefrauen nahmen sehr oft an den entsprechenden Veranstaltungen teil. Elisabeth von Dziembowski konnte ihren Gatten nur selten bei dessen gesellschaftlichen Verpflichtungen unterstützen, da sie mit den Kindern auf dem Landsitz der Familie wohnte.

Wie auch alle anderen innerdeutschen Gesandtschaften hatte die sächsische Vertretung in München die Aufgabe, zu einer wirksamen Koordinierung des Vorgehens beider Länder gegenüber dem Reich beizutragen. Durch Absprachen wurde beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen im Reichsrat angestrebt. Die Gesandtschaft erledigte außerdem Angelegenheiten, welche nur den Empfangs- und Absendestaat betrafen.105 Darin enthalten waren vor allem Vertragsverhandlungen, deren Erfolg meist von den persönlichen, über Jahre geknüpften und gepflegten Kontakten des verantwortlichen Gesandten abhingen. Ein charakteristisches Beispiel bildeten Dziembowskis Bemühungen um bayerische Kartoffellieferungen, die nur durch gute Beziehungen zu Heim106 und Schlittenbauer107 möglich wurden und entscheidend zur Entspannung der sächsischen Nahrungsmittelkrise beitrugen.108

3.2. Der Tagesdienstablauf der Gesandtschaft

Der Dienst des Gesandten und seiner Mitarbeiter begann um 08.00 Uhr morgens und endete um 19.00 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen blieb die Kanzlei bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Der alltägliche Arbeitsablauf des Gesandtschaftspersonals orientierte sich an einem vom Gesandten aufgestellten Dienstplan. Er selbst teilte sich die Dienstzeit je nach Arbeits- und Terminlage flexibel ein. Bis zur Mittagspause, die zwischen 12.00 und 13.00 Uhr begann, bearbeitete der Kanzleibeamte die postalischen Eingänge und legte sie dem Gesandten vor. Nach dessen Direktiven fertigte er Antwortschreiben, Verbalnoten, Verträge oder Urkunden an, betrieb Aktenpflege und kümmerte sich sowohl um die Rechnungsführung als auch die Kassengeschäfte.109

Der Gesandte empfing vormittags Besuch aus Ministerien, Behörden oder der Wirtschaft.110 Zwischen den Terminen studierte er intensiv die sächsischen und bayerischen Tageszeitungen. Bei erhöhtem Publikumsverkehr unterstützte ihn dabei auch sein Mitarbeiter.111 Eine gute Orientierung über die Verhältnisse sowohl seines Absende- als auch Empfangsstaates erwies sich vor allem bei Besuchen und Anfragen der Bayerischen Regierung als ausgesprochen vorteilhaft. Neben dem Durcharbeiten der Presseerzeugnisse setzte sich der Gesandte auch mit diversen, ihm zugehenden Gesetzesblättern auseinander. Dies betraf vor allem das Reichsgesetzblatt, das sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt sowie dessen bayerisches Pendant, wovon er jeweils eine Kopie an das Sächsische Außenministeriums sandte.112

Nach einer zweieinhalbstündigen Mittagspause diktierte der Gesandte seinem Mitarbeiter sämtliche Berichte und dienstliche Schreiben. Häufig unterbrach ein Termin in den Ministerien oder gar beim Ministerpräsidenten das Diktat. Diese Zeit nutzte der Kanzlist entweder um liegengebliebene Arbeiten des Vormittages zu erledigen oder die Registranden zu führen.113 Außerdem erledigte er zahlreiche Botengänge, um nicht abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu besorgen, Briefe bei den Ministerien oder am Bahnhof zur Versendung mit dem Abendschnellzug nach Dresden abzugeben.114 Die allgemeine Fürsorge und Beaufsichtigung der sich in Bayern aufhaltenden sächsischen Staatsangehörigen schränkte sich nach der Gründung der Weimarer Republik erheblich ein. Für die Gesandtschaft entfiel mit der Aufhebung des Passzwanges für Angehörige deutscher Einzelstaaten die Ausstellung von Pässen. Des Weiteren wurden die Befugnisse zur Beurkundung des Personenstandes sowie die Mitwirkung bei Eheschließungen nach 1918/19 gegenstandslos.115

3.3. Dienstvorschriften und Sparzwänge

Die Gesandtschaft in München unterlag den allgemeinen sächsischen Dienstvorschriften. Da eine Erläuterung aller Richtlinien bei weitem den Rahmen dieser Studie sprengen würde, soll sich die Darstellung auf einige ausgewählte Vorschriften beschränken.

Unmittelbar nach dem Rücktritt des sächsischen Monarchen wurde die Gesandtschaft beispielsweise vom Außenministerium angewiesen, ihren Beinamen „Königlich“ aus dem Dienstgebrauch zu verbannen. Siegel und Stempel mussten neu angefertigt werden. Auf Briefpapier und Vordrucken wurden die Bezeichnungen „Königlich“ und „Königreich“ mit Bleistift unkenntlich gemacht.116 Im Mai 1920 befahl der Sächsische Ministerpräsident Gradnauer auch die alten Türschilder und alle Gegenstände in den Diensträume von monarchischen Überresten zu befreien, ohne aber dabei künstlerische Werte zu zerstören.117 Um die mit dem sächsischen Wappen versehene Fahne weiterhin verwenden zu können, wurde Dziembowski angewiesen, die Krone mit weißem und grünen Flaggenstoff übernähen zu lassen.118 Der repräsentative Charakter der Gesandtschaft und der hohe symbolische Gehalt geboten auch den sensiblen Umgang mit der jeweiligen Beflaggung des Dienstgebäudes. Gemäß der ersten diesbezügliche Regelung, welche der Gesandtschaft nach Kriegsende zuging, hatte der Sächsische Ministerpräsident grundsätzlich die Entscheidungsbefugnis über das Anbringen von Flaggen. Lediglich bei nicht politisch motivierten Veranstaltungen waren die örtlichen bayerischen Behörden befugt eine Beflaggung anzuweisen. Sobald allerdings der Verdacht auf einen parteipolitischen Hintergrund fiel, hatte die Gesandtschaft mit dem Sächsischen Ministerpräsidenten Rücksprache zu halten. Es galt die Vorschrift, dass am Mast der Münchner Vertretung ausschließlich die weiß-grüne sächsische Staatsflagge anzubringen war, um die Eigenstaatlichkeit Sachsens zu dokumentieren. Im Oktober 1922 wies Ministerpräsident Buck die Gesandtschaft dazu an, künftig statt der sächsischen die schwarz- rot-goldene Flagge des Reiches zu hissen.119 Buck trug damit der reichsfreundlichen Linie seines Kabinetts Rechnung.120 Im Zuge einer Maßnahme zur Republikanisierung der öffentlichen Verwaltung, musste er der Gesandtschaft allerdings eine deutliche Ausnahme zugestehen. Während Buck sächsischen Behörden den Besitz sowie die Vervielfältigung von verfassungsfeindlichen Plakaten, Flugblättern und Druckschriften untersagte, erlaubte er der Münchner Gesandtschaft ausdrücklich, diese zu Informationszwecken auszuwerten.121

Vom Sparzwang der sächsischen Dienststellen blieb die Gesandtschaft dagegen trotz ihrer repräsentativen Funktion nicht ausgeschlossen. Der für die Vertretung zuständige Referent im Sächsischen Außenministerium und spätere Gesandte Schmidt und dessen Vorgesetzter Ministerialdirektor Dr. Schulze122 ließen keine Gelegenheit aus, Dziembowski zur absoluten Sparsamkeit zu ermahnen. Längere Schriftwechsel dokumentieren beispielsweise ein sehr zähes Ringen um die Anstellung einer Schreibkraft, aus welchem der sächsische Geschäftsträger als Verlierer hervorging. Die Beamten des Sächsischen Außenministeriums saßen aufgrund ihrer Budgetverantwortung für die Münchner Vertretung am längeren finanziellen Hebel.123 Aber nicht nur im personellen sondern auch im materiellen Bereich musste sich die Gesandtschaft zu Beginn der zwanziger Jahre einschränken. Strenge Regelungen galten für den dienstlichen Verbrauch von Büroartikeln. Dziembowski und seine Mitarbeiter wurden im Juli 1921 angewiesen, sich Schreibfedern für den dienstlichen Gebrauch selbst zu beschaffen.124 Gebrauchte Gegenstände, Altmaterial aller Art, insbesondere aber Altpapier waren zu Gunsten der Staatskasse bestmöglich zu verwerten.

[...]


1 Zorn, Philipp: Deutsches Gesandtschafts- und Konsularrecht auf der Grundlage des allgemeinen Völkerrechts, in: Stier-Somlo, Fritz (Hrsg.): Handbuch des Völkerrechts, Bd. 3, Teilbd. 2, Berlin, Stuttgart, Leipzig 1920, S. 1.

2 Nüsslein, Franz: Gesandtschaftsrecht, in: Schlochauer, Hans-Jürgen (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, Berlin 1960, S. 670.

3 Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, S. 10-11.

4 Abschrift eines Schreiben des Sächsischen Ministerpräsidenten Gradnauer an die Sächsische Gesandtschaft Berlin vom 23.12.1919, Sächsisches Hauptstaatsarchiv (SächHStA), Gesandtschaft München 369.

5 Schreckenbach, Hans-Joachim: Innerdeutsche Gesandtschaften 1867-1945, in: Archivar und Historiker. Studien zur Archiv- und Geschichtswissenschaft. Festschrift für Heinrich Otto Meisner zum 65. Geburtstag (=Schriftenreihe der Staatlichen Archivverwaltung, Bd. 7), Berlin 1956, S. 404-428.

6 Benz, Wolfgang: Süddeutschland in der Weimarer Republik. Ein Beitrag zur deutschen Innenpolitik 1918- 1923 (=Beiträge zu einer historischen Strukturanalyse Bayerns im Industriezeitalter, Bd. 4), Berlin 1970.

7 Wahl, Kurt H.: Die Deutschen Länder in der Aussenpolitik (=Tübinger Abhandlungen zum öffentlichen Recht, Bd. 22), Stuttgart 1930.

9 Döhring, Erich: Das Gesandtschaftsrecht der deutschen Einzelstaaten unter der Verfassung von Weimar, Halle(Saale) 1928.

9 Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, 1920.

10 Esch, Otto: Das Gesandtschaftsrecht der Deutschen Einzelstaaten, Bonn 1911.

11 Large, David Clay: Hitlers München. Aufstieg und Fall der Hauptstadt der Bewegung, München 1998.

12 Maser, Werner: Der Sturm auf die Republik. Frühgeschichte der NSDAP, Stuttgart 1973.

13 Wahl, Die Deutschen Länder, S. 15.

14 Ebenda, S. 17.

15 Schlögl, Sabine: Die bayerische Gesandtschaft in Berlin im 20. Jahrhundert, in: Rumschöttel, Hermann (Hrsg.): Franz Sperr und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Bayern (=Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte, Beiheft 20), München 2001, S. 224.

16 Wahl, Die Deutschen Länder, S. 18.

17 Schreckenbach, Innerdeutsche Gesandtschaften, S. 404.

18 Verfassung des Deutschen Reiches vom 16.04.1871 (aRV), Reichsgesetzblatt (RGBl), 1871, Nr. 16, S. 69. Die Grundlage für die gemeinsame Außenpolitik bildete Artikel 11 aRV.

19 Esch, Gesandtschaftsrecht, S. 36-46.

20 Schreckenbach, Innerdeutsche Gesandtschaften, S. 404.

21 Esch, Gesandtschaftsrecht, S. 64.

22 Schreckenbach, Innerdeutsche Gesandtschaften, S. 405.

23 Schlögl, Die bayerische Gesandtschaft, S. 226.

24 Art. 4 aRV, RGBl, 1871, Nr. 16, S. 65-66.

25 Esch, Gesandtschaftsrecht, S. 97-101. Der Schwerpunkt lag dabei auf folgenden Angelegenheiten: Landessteuern, Zölle, Lotteriewesen, Militärfragen, Post- und Telegrafenwesen, Grenzstreitigkeiten und gemeinschaftliche Verkehrsprojekte.

26 Döhring, Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten, S. 52-53.

27 Esch, Gesandtschaftsrecht, S. 67. Die Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck ließen sich beispielsweise von einem gemeinsamen Gesandten in Preußen vertreten. Mecklenburg-Strelitz übertrug seine Vertretung auf den Gesandten Mecklenburg-Schwerins.

28 Schreckenbach, Innerdeutsche Gesandtschaften, S. 425-428. Übersicht der innerdeutschen Gesandtschaften von 1867 bis 1945.

29 Ebenda, S. 407.

30 Wahl, Die Deutschen Länder, S. 93.

31 Art. 6 und 78 WRV, RGBl, 1919, Nr. 152, S. 1384 und 1398.

32 Benz, Wolfgang: Bayerische Auslandsbeziehungen im 20. Jahrhundert. Das Ende der auswärtigen Gesandtschaften Bayerns nach dem I. Weltkrieg, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 32 (1969), S. 979-986. Bayern hatte zum Ende des I. Weltkrieges formell beglaubigte Gesandtschaften in Wien, Bern, Petersburg, Rom (beim Quirinal). Sachsen hingegen hatte nur noch einen Vertreter in Wien. Die Auflösung der bayerischen und sächsischen Auslandsgesandtschaften wurde Ende Februar 1920 abgeschlossen.

33 Wahl, Die Deutschen Länder, S. 93-94.

34 Schreckenbach, Innerdeutsche Gesandtschaften, S. 408.

35 Esch, Gesandtschaftsrecht, S. 67-68.

36 RGBl, 1919, Nr. 152, S. 1386.

37 Benz, Süddeutschland, S. 199-204.

38 Schlögl, Die bayerische Gesandtschaft, S. 229.

39 Benz, Süddeutschland, S. 205. Die Kabinette der Länder Württemberg, Baden, Sachsen, Hessen und Bayern sprachen sich einstimmig für eine Beibehaltung der gesandtschaftlichen Beziehungen aus.

40 Schlögl, Die bayerische Gesandtschaft, S. 232.

41 Döhring, Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten, S. 21.

42 Wahl, Die Deutschen Länder, S. 98.

43 Art. 15 Abs. 2 Satz 2 WRV, RGBl, 1919, Nr. 152, S. 1386.

44 Döhring, Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten, S. 23-24.

46 Benz, Süddeutschland, S. 210.

47 Abschrift des Rundschreibens des Reichskanzlers Bauer an die Landesregierungen vom 11.12.1919, SächHStA, Gesandtschaft München 369.

47 Benz, Süddeutschland, S. 212.

48 Schreiben Dziembowskis an Gradnauer vom 08.01.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 369.

49 Konrad Ritter von Preger (1860-1933), bis 1919 Generalstaatsanwalt am Verwaltungsgerichtshof, 1919- 1931 Bayerischer Gesandter bei der Reichsregierung in Berlin, 1919-1923 sowie 1925-1932 in Sachsen nebenbeglaubigt; Schwend, Bayern zwischen Monarchie und Diktatur. Beiträge zur bayerischen Frage in der Zeit von 1918 bis 1933, München 1954, S. 584.

50 Karl Hildenbrand (1864-1935), von 1900-1913 sozialdemokratischer Württembergischer Landtagsabgeordneter, von 1903-1932 Reichstagsabgeordneter, 1919-1924 Württembergischer Gesandter bei der Reichsregierung; Benz, Süddeutschland, S. 29, Anm. 54.

51 Benz, Süddeutschland, S. 213.

52 Schreiben Dziembowskis an Gradnauer vom 08.01.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 369.

53 Benz, Süddeutschland, S. 215-216.

54 Benz, Süddeutschland, S. 218.

55 Teilnehmerliste der Besprechung vom 11.05.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 369.

56 Auszugsweise Abschrift des Besprechungsprotokolls vom 11.05.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 369. Darin ist der folgende Schlusssatz der Präambel zum Versailler Vertrag vom 28.06.1919 abgedruckt: „Von diesem Augenblick an werden unter Vorbehalt die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die amtlichen Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland und dem einen oder anderen deutschen Staaten wiederaufgenommen.“

57 Auszugsweise Abschrift der Besprechungsprotokolls vom 11.05.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 369.

58 Bericht Nr. 29 vom 03.02.1921, SächHStA, MA 2981. Praktische Anwendung erfuhr diese Regelung bei der französischen Gesandtschaft in München, deren Vertreter Dard von der bayerischen Regierung weitestgehend isoliert wurde.

59 Benz, Süddeutschland, S. 219, Anm. 75. Diese Notwendigkeit war gegeben, wenn Ententestaaten beabsichtigten Gesandtschaften in den deutschen Einzelstaaten zu errichten. Der Reichsgesandte sollte in diesem Fall als Kontrollorgan wirken. Als Beispiel gilt hierfür die Errichtung der Reichsvertretung in München im Zusammenhang mit der Errichtung der französischen Gesandtschaft.

60 Schreckenbach, Innerdeutsche Gesandtschaften, S. 425-428. Übersicht der innerdeutschen Gesandtschaften von 1867 bis 1945.

61 Auszugsweise Abschrift der Besprechungsunterlagen vom 11.05.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 369.

62 Schreckenbach, Innerdeutsche Gesandtschaften, S. 425-428. Übersicht der innerdeutschen Gesandtschaften von 1867 bis 1945.

63 Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, S. 4.

64 Benz, Süddeutschland, S. 219.

65 Esch, Gesandtschaftsrecht, S. 16-17.

66 Schreiben des Bayerischen Außenministerium an das sächsische Außenministerium vom 18.10.1923, SächHStA, MA 699.

67 Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, S. 7-8.

68 Anlage zum Schreiben des Sächsischen Ministerpräsidenten Heldt an den Bayerischen Ministerpräsidenten Held vom 30.01.1928, Bayerisches Hauptstaatsarchiv (BayHStA), MA 100023.

69 Notizen zu einem Telefongespräch Dziembowskis mit Legationssekretär von der Decken im Dresdner Außenministerium vom 11.10.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 215.

70 Schreiben von Buck an den Bayerischen Ministerpräsidenten Kahr vom 27.11.1920 und Antwortschreiben vom 04.12.1920, BayHStA, MA 100023.

71 Schreiben Dziembowskis an das Sächsische Außenministerium vom 30.09.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 215.

72 Meyer, Philipp Anton Guido von (Hrsg.): Corpus Juris Confoederationis Germanicae. Staatsacten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bundes, Bd. 1, Frankfurt am Main 1858, S. 285.

73 Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, S. 18.

74 Ebenda, S. 22.

75 Beglaubigungsschreiben von Heldt an Held vom 06.02.1928, BayHStA, MA 100023.

76 Meyer, Corpus Juris, S. 285.

77 Gehaltskalkulation des Sächsischen Außenministeriums für Dziembowski vom 15.12.1919, SächHStA, MA 699.

78 Schlögl, Die bayerische Gesandtschaft, S. 239.

79 Schreckenbach, Innerdeutsche Gesandtschaften, S. 425-428. Übersicht der innerdeutschen Gesandtschaften von 1867 bis 1945.

80 Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, S. 4.

81 Ebenda, S. 41.

82 Wahl, Die Deutschen Länder, S. 101.

83 Döhring, Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten, S. 27-28.

84 Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, S. 41.

85 Verbalnote der Sächsischen Gesandtschaft München an das Bayerische Außenministerium vom 04.08.1927, SächHStA, MA 806.

86 Ausweis Dziembowskis vom 09.04.1919, BayHStA, Nachlass Dziembowski Nr. 1. Darin heißt es: „Der Inhaber dieses Ausweises, der sächsische Geschäftsträger Herr von Dziembowski, geniesst als Mitglied der Sächsischen Gesandtschaft in München nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsätzen die Rechte der Exterritorialität und den Schutz der Regierung des bayerischen Volksstaates.“

87 Schreiben Dziembowskis an das Bayerische Außenministerium vom 17.05.1919, SächHStA, Gesandtschaft München 230.

88 Schreiben des Bayerische Außenministerium an Dziembowski vom 17.06.1919, SächHStA, Gesandtschaft München 230.

89 Esch, Gesandtschaftsrecht, S. 105.

90 Zu den detaillierten steuerlichen Bestimmungen, Döhring, Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten, S. 28-32 und Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, S. 45-46.

91 Schreiben des Landesfinanzamt München an die Sächsische Gesandtschaft vom 27.04.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 272.

92 Schreiben Dziembowskis an das Sächsische Außenministerium vom 02.02.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 230.

93 Ebenda.

94 Diplomatenausweis Dziembowskis, Ausstellungsdatum 21.08.1919, BayHStA, Nachlass Dziembowski Nr. 1.

95 Schreiben der Sächsischen Gesandtschaft München an das Bayerische Außenministerium vom 29.03.1930, SächHStA, Gesandtschaft München 252.

96 Schreiben des Bayerischen Außenministeriums an die Sächsische Gesandtschaft vom 10.03.1930, SächHStA, Gesandtschaft München 252.

97 Schreiben des Bayerischen Ministeriums für Unterricht und Kultus an das Bayerische Außenministerium vom 21.06.1927, BayHStA, MA 100023.

98 Bericht Nr. 169 vom 01.06.1922, SächHStA, MA 2983.

99 Schreiben des Direktors der Gewerbeschau München an die Sächsische Gesandtschaft vom 19.06.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 215.

100 Bericht Nr. 420 vom 04.06.1925, SächHStA, MA 2992.

101 Bericht Nr. 30 vom 21.01.1926, SächHStA, MA 2992.

102 Ehrenkarten zum Festakt des ersten Landesschießens der Einwohnerwehr am 26.09.1920 und Einladungen zu Veranstaltungen der Deutsch-Russischen Gesellschaft e.V. aus dem Jahre 1921, BayHStA, Nachlass Dziembowski Nr. 1.

103 Zorn, Philipp, Gesandtschafts- und Konsularrecht, S. 54.

104 Jagemann, Eugen von: Fünfundsiebzig Jahre des Erlebens und Erfahrens (1849-1924), Heidelberg 1925,

S. 209. Jagemann fungierte von 1893-1903 als Badischer Gesandter in Berlin.

105 Döhring, Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten, S. 36.

106 Dr. Georg Heim (1865-1938), bis 1925 Präsident der Bayerischen Landesbauernkammer, 1920-1924 BVP Abgeordneter des Reichstages; Schwend, Bayern zwischen Monarchie und Diktatur, S. 577.

107 Dr. Sebastian Schlittenbauer (1874-1936), Generalsekretär der Christlichen Bauernvereine, seit 1912 Mitglied des Bayerischen Landtages; Schwend, Bayern zwischen Monarchie und Diktatur, S. 586.

108 Bericht Nr. 399 vom 03.12.1920, SächHStA, MA 2980 Nr. 5.

109 Schreiben Dziembowskis an das Sächsische Außenministerium vom 21.04.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 228.

110 Verbalnote der Sächsischen Gesandtschaft an das Bayerische Außenministerium vom 30.10.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 247.

111 Schreiben Dziembowskis an das Sächsische Außenministerium vom 21.04.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 228.

112 Schreiben des Sächsischen Außenministeriums an die Gesandtschaft München vom 05.01.1923, SächHStA, Gesandtschaft München 270.

113 Undatierter Dienstplan, erstellt von Dziembowski, SächHStA, Gesandtschaft München 270.

114 Schreiben Dziembowskis an das Sächsische Außenministerium vom 21.04.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 228.

115 Döhring, Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten, S. 35.

116 Schreiben des Sächsischen Außenministeriums an die Sächsische Gesandtschaft München vom 13.11.1918, SächHStA, Gesandtschaft München 270.

117 Schreiben Gradnauers an die Sächsische Gesandtschaft München vom 30.04.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 270.

118 Schreiben des Sächsischen Außenministeriums an Dziembowski vom 21.11.1921, SächHStA, Gesandtschaft München 270.

119 Anordnung Bucks über das Beflaggen von Dienstgebäuden vom 16.10.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 247.

120 Szejnmann, Claus-Christian W.: Vom Traum zum Alptraum. Sachsen in der Weimarer Republik 1918-1933. Sonderausgabe der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung, Leipzig und Dresden 2000, S. 37.

121 Anordnung des Sächsischen Ministerpräsidenten über verfassungsfeindliches Material in Diensträumen der Gesandtschaft vom 07.09.1922, SächHStA, Gesandtschaft München 247.

122 Dr. Schulze war im betrachteten Zeitraum Ministerialdirektor des Sächsischen Außenministeriums und

gleichzeitig Leiter der Staatskanzlei; Staatshandbücher für den Freistaat Sachsen der Jahre 1921, 1925 und 1927.

123 Persönliches Schreiben von Schmidt an Dziembowski vom 06.10.1920, SächHStA, Gesandtschaft München 228.

124 Anordnung des Sächsischen Außenministeriums an die Gesandtschaft München vom 15.07.1921, SächHStA, Gesandtschaft München 270.

Final del extracto de 124 páginas

Detalles

Título
Die Sächsische Gesandtschaft in München und ihre Berichterstattung von 1918-1930
Universidad
University of the Federal Armed Forces München
Calificación
1,3
Autor
Año
2002
Páginas
124
No. de catálogo
V180245
ISBN (Ebook)
9783656028499
ISBN (Libro)
9783656028673
Tamaño de fichero
3275 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Weimarer Republik, München, Bayern, Sachsen, Gesandtschaft, Diplomatie, Dziembowski, NSDAP
Citar trabajo
Andreas Hönicke (Autor), 2002, Die Sächsische Gesandtschaft in München und ihre Berichterstattung von 1918-1930, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/180245

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