Pro-forma-Kennzahlen. Berichterstattungspraxis und Aussagekraft


Tesis de Máster, 2011

103 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Abgrenzung und Gang der Untersuchungen

2 Pro-forma-Kennzahlen
2.1 Zum Begriff der Pro-forma-Kennzahlen
2.1.1 Zur Wendung pro forma‘ in der Wirtschaftswissenschaft
2.1.2 Der Kennzahlenbegriff
2.1.3 Arbeitsdefinition für Pro-forma-Kennzahlen
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Pro-forma- Berichterstattung
2.2.1 Nationale Rechtslage in Deutschland
2.2.2 International Financial Reporting Standards (IFRS)
2.2.3 US-Amerikanisches Rechnungslegungssystem
2.2 Pro-forma-Kennzahlen im Rahmen der Berichterstattung
2.2.1 Vorbemerkung zum Kommunikationsmodell zur Pro-forma- Berichterstattung
2.2.2 Motive der Pro-forma-Berichterstattung
2.2.3 Sender und Empfänger von Pro-forma-Informationen
2.2.4 Inhalt der Pro-forma-Berichterstattung
2.2.5 Verwendung von Pro-forma-Kennzahlen
2.2.6 Kritik an der Pro-forma-Berichterstattungspraxis

3 Stand der empirischen Erkenntnisse zu Pro-forma- Kennzahlen
3.1 Erkenntnisse von Volk (2007)
3.2 Erkenntnisse von Hitz/Jenniges (2008)
3.3 Auswahl weiterer Untersuchungsergebnisse

4 Untersuchung der Pro-forma-Kennzahlen der DAX30- unternehmen
4.1 Kernfragen der Untersuchung
4.2 Wesentliche Erkenntnisse der Untersuchung
4.2.1 Erkenntnisse zur Verbreitung von Pro-forma-Kennzahlen
4.2.2 Erkenntnisse zum non-GAAP-Merkmalskreis
4.2.3 Erkenntnisse zum Merkmalskreis der Ergebnisbereinigung
4.3 Übersicht der Untersuchungsergebnisse

5 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang 1: Auswertung sprachlicher Aspekte der Literatur zu Pro-forma-Berichterstattung

Anhang 2: Allgemeine Daten des Untersuchungsspektrums und Auswertung zur Verbreitung von Pro-forma-Kennzahlen

Anhang 3: Auswertungen zum non-GAAP- Merkmalskreis

Anhang 4: Auswertungen zum Merkmalskreis der Ergebnisbereinigung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Gang der Untersuchungen Quelle: Eigene Darstellung.

Abbildung 2: Begriffsabgrenzung innerhalb der Pro-forma-Berichterstattung Quelle: Eigene Darstellung

Abbildung 3: Merkmale von Pro-forma-Kennzahlen

Abbildung 4: Vorschlag zum House of German GAAP

Abbildung 5: House of IFRS

Abbildung 6: Allgemeines Kommunikationsmodell

Abbildung 7: Sender und Empfänger von Pro-forma-Informationen. Quelle: Eigene Darstellung.

Abbildung 8: Formulierung der Titel der verwendeten Literatur zu Pro-forma-Kennzahlen Quelle: Eigene Darstellung gem. Anhang 1, S. 87.

Abbildung 9: Auszug aus dem Lagebericht der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA Quelle: Borussia Dortmund, 2010, S. 26. Borussia Dortmund GmbH S. Co. KgaA

Abbildung 10: GuV der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA Quelle: Borussia Dortmund, 2010, S. 52.

Abbildung 11: Ansatz zur Einordnung von Bereinigungskomponenten des EBITDA

Abbildung 12: Verbale Überleitung des EBT auf das EBIT bei der Salzgitter AG Quelle: Salzgitter, 2009, S. 3.

Abbildung 13: Übersicht zur Nutzung von Pro-forma-Kennzahlen i.e.S. (N1) Quelle: Eigene Darstellung gem. Anhang 2, S. 89.

Abbildung 14: Vergleich berichtetes EBIT mit standardisiertem EBIT (N1)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Earnings before-Kennzahlen in der Unternehmenspublizität

Tabelle 2: Übersicht der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Tabelle 3: Veröffentlichungsanforderungen an non-GAAP Financial Measures durch die SEC

Tabelle 4: Veröffentlichungsverbote zu non-GAAP Financial Measures durch die SEC

Tabelle 5: Zur Systematisierung von Pro-forma-Kennzahlen

Tabelle 6: Schematische Berechnung von EBIT und EBITDA Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Coenenberg, 2005, S. 968.

Tabelle 7: Pro-forma-Kennzahlen der DAX30-Unternehmen nach Volk

Tabelle 8: Pro-forma-Unternehmen

Tabelle 9: Anteil der Überleitungsrechnungen bei Pro-forma-Ergebnissen

Tabelle 10: Transparenz der Pro-forma-Ergebnisse im Bezug auf GuV-Positionen

Tabelle 11: Empirische Erkenntnisse von Bradshaw/Sloan (2002)

Tabelle 12: Empirische Erkenntnisse von Hillebrandt/Sellhorn (2002)

Tabelle 13: Empirische Erkenntnisse von Entwistle/Feltham/Mbagwu (2006)

Tabelle 14: Stichprobe der Untersuchungen Quelle: Eigene Darstellung gem. Anhang 2, S. 89.

Tabelle 15: Berichtete Pro-forma-Kennzahlen der DAX30-Unternehmen (N1)

Tabelle 16: Berichtete Pro-forma-Kennzahlen i.e.S. Quelle: Eigene Darstellung gem. Anhang 2, S. 89.

Tabelle 17: Position der Pro-forma-Kennzahlen im Geschäftsbericht (N1)

Tabelle 18: Bereinigungsposten im EBIT (N1) Quelle: Eigene Darstellung gem. Anhang 3, S. 91.

Tabelle 19: Überleitungsrechnungen der wichtigsten Pro-forma-Kennzahlen (N1) Quelle: Eigene Darstellung gem. Anhang 3, S. 91.

Tabelle 20: Veränderung von Ergebnis- und Renditeausweis durch Ergebnisbereinigung (N1) Quelle: Eigene Darstellung gem. Anhang 4, S. 93.

Tabelle 21: Überleitung von EBIT auf 'Standard' EBIT

Tabelle 22: Überblick wesentlicher Erkenntisse der eigenen Untersuchung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Die Pro-forma-Berichterstattung ist ein verhältnismäßig neues Phänomen der betrieblichen Praxis.[1] In diesem Rahmen werden freiwillig Kennzahlen und vor allem Ergebnisgrößen berichtet, die an reguläre Jahresabschlussgrößen anknüpfen und diese modifizieren bzw. bereinigen.[2]

Diese Form der Berichterstattung ist von unterschiedlichen Motiven geprägt. Grundsätzlich kann bei jeder Form der Kommunikation die Beeinflussung - wertneutral - des Rezipienten als allgemeiner Kommunikationszweck angesehen werden.[3] Bei der Kommunikation von Pro- forma-Kennzahlen tritt dementsprechend die Beeinflussung der Stakeholder des Unternehmens in den Vordergrund. Sprachlich wird hier im positiven Sinn die Informationsbestrebung eines Unternehmens[4] hervorgehoben oder im negativen Sinn das Motiv der Beeinflussung oder gar Täuschung[5] in den Vordergrund gestellt.

In der Fachliteratur und Presse wird die Pro-forma-Berichterstattung, neben wertneutralen Untersuchungen, häufig mit sarkastischem und mitunter deutlich negativem Unterton präsentiert. So ist vom „große(n) Zahlenzauber“[6], einer „EBITanei“[7] oder dem „numbers game“ bzw. „earnings game“[8] die Rede. Resultierend aus diversen Bilanzierungsskandalen werden die berichteten Kennzahlen als „EBBS (=) earnings before .. bad stuff‘[9], „EBIT = earnings before irregularities and tampering“ und „EBITDA = earnings before I tricked the dumb auditor”[10] parodiert. Durch die teils großen Freiheitsgrade in Rechnungslegungsvorschriften[11] werden die Adjustierungen als „nach Herzenslust“[12] gestaltet beschrieben. Die daraus resultierende Vielfalt an Kennzahlen - die leicht zu Verwirrungen führen kann - ist in Tabelle 1 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Earnings before-Kennzahlen in der Unternehmenspublizität

Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Küting/Heiden, 2003, S. 1544-1552, hier S. 1545.

Unternehmensseitig kommunizierte Pro-forma-Ergebnisse können jedoch durchaus von Nutzen für Stakeholder wie z.B. die Investoren sein. Das Management im Unternehmen verfügt über detaillierteres Wissen bzgl. der Geschäftsvorfälle als Außenstehende. Die Einbindung entsprechender Informationen in Kennzahlen ermöglicht dem Investor grundsätzlich eine alternative Sichtweise auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Diese ,Insiderbetrachtung' der typischen Bereinigungskriterien von Ergebnisgrößen - nicht wiederkehrend, geschäftszweckfremd und zahlungsunwirksam[13] - wäre ohne die Kommunikation von Pro-forma-Kennzahlen nicht möglich bzw. würde zu abweichenden Analyseergebnissen führen.

Ziel der Arbeit ist es, die konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen von Pro-forma- Kennzahlen im Rahmen der Pro-forma-Berichterstattung zu erarbeiten. Ausgehend von der Kritik an den Kennzahlen und bisherigen empirischen Erkenntnissen, soll eine Untersuchung der Geschäftsberichte der DAX30-Unternehmen Aufschluss über die Berichterstattungspraxis im Hinblick auf Verbreitung, Ergebnisbereinigung und Transparenz geben. Im Rahmen sämtlicher Bemühungen zu der vorliegenden Arbeit gilt es, weiteren Forschungsbedarf zu konstatieren.

1.2 Abgrenzung und Gang der Untersuchungen

Im Mittelpunkt der Betrachtungen liegen unternehmensseitig, freiwillig berichtete Pro-forma- Kennzahlen in Geschäftsberichten. Die verpflichtende Pro-forma-Berichterstattung und andere pro forma kommunizierte Informationen, werden zu Erläuterungszwecken herangezogen, sind jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht vordergründig Gegenstand ausführlicher Auseinandersetzungen. Gleiches gilt für die Pro-forma-Kommunikation von anderen Sendern als den Unternehmen selbst. Die Auswirkungen der Pro-forma-Berichterstattung auf den Kapitalmarkt und Kapitalmarktrechtliche Bestimmungen[14] stehen ebenfalls nicht im Fokus. Privatrechtliche Aspekte werden auf Grund der hohen Individualität und bedingten öffentlichen Relevanz nicht näher betrachtet. Durch die unweigerliche Verbundenheit der Themenkomplexe sind jedoch Rückgriffe auf entsprechende Erkenntnisse der o.g. Forschungsgebiete impliziter - und zu Erläuterungszwecken ggf. expliziter - Teil der vorliegenden Arbeit.

Die eigenen Untersuchungen werden auf die Geschäftsberichte für das Jahr 2009[15] der DAX30- Unternehmen[16] eingegrenzt. So kann in vielen Punkten an bisherige Forschungsergebnisse in diesem Segment - insbesondere von Volk[17] und Hitz/Jenniges[18] - angeknüpft werden bzw. können diese um aktuelle Entwicklungen ergänzt werden. Zur fundierten Auseinandersetzung mit den Grundlagen zur Pro-forma-Berichterstattung und bei der Betrachtung bisheriger Forschungserkenntnisse werden sowohl nationale als auch internationale Quellen herangezogen. Dieses Vorgehen gebietet sich durch die verhältnismäßig breite Basis an Forschungen und empirischen Erkenntnissen im englischsprachigen Raum.

Um der Zielsetzung der vorliegenden Arbeit gerecht zu werden, ist diese grundsätzlich dreigliedrig aufgebaut. Der Untersuchungsansatz umfasst die Arbeitsschritte:

- Erarbeitung der Grundlagen zu Pro-forma-Kennzahlen (Kapitel 2)
- Darstellung bisheriger empirischer Forschung (Kapitel 3)
- Eigene Untersuchung zu Pro-forma-Kennzahlen (Kapitel 4).

Dieser Ansatz wird durch ein Resümieren aller Erkenntnisse und einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen im betrachteten Untersuchungsfeld abgeschlossen. Eine grafische Darstellung der Vorgehensweise ist in Abbildung 1 skizziert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Gang der Untersuchungen Quelle: Eigene Darstellung.

Im ersten Teil des Untersuchungsansatzes werden in Kapitel 2 die Grundlagen zu Pro-forma- Kennzahlen im begrifflichen, rechtlichen und inhaltlichen Sinn erarbeitet. Dies erfolgt durch entsprechende Literaturrecherche.

In Kapitel 2.1 werden begriffliche Aspekte zu Pro-forma-Kennzahlen erörtert. In Ermangelung einer einheitlichen Definition für Pro-forma-Kennzahlen, wird eine Arbeitsdefinition für die vorliegende Thesis erarbeitet. Anschließend werden in Kapitel 2.2 die rechtlichen Rahmenbedingungen nach deutschem Recht, nach den IFRS und nach dem US-Amerikanischen Rechnungslegungssystem erarbeitet. Die Auswahl der Rechtsräume ist zum einen dadurch begründet, dass ein Vergleich verschiedener Rahmenbedingungen ermöglicht wird. Zum anderen begründet sich die Auswahl von IFRS und US-Amerikanischer Rechnungslegung durch den Rahmen der eigenen empirischen Untersuchung und die Besonderheiten des US-Rechts im Bezug auf Pro-forma-Kennzahlen. Die allgemeine Rechtslage wird lediglich insofern herangezogen, als dass sie sich auf relevante Aspekte zu Pro-forma-Kennzahlen konkretisieren lässt. Die Ausführungen zur Rechnungslegung in den USA beschränken sich gemäß dem Fokus der vorliegenden Arbeit auf die Regulierung von non-GAAP earnings durch die SEC.[19] Rechtliche Ebenen mit geringer Bindungswirkung - wie z.B. gängige Praktiken - werden in diesem Zusammenhang nicht beschrieben. Dies erfolgt in den Kapiteln unter inhaltlichen sowie empirischen Gesichtspunkten.

Die Ausführungen zu den IFRS beziehen sich auf das Framework in der zum 1. Januar 2010 gültigen Fassung, wie auf der offiziellen Internetpräsenz verfügbar.[20] Das aktuell laufende Projekt zur Überarbeitung des Frameworks durch das International Accounting Standards Board (IASB) findet hier keine Berücksichtigung.[21] Die Angaben zum IAS 1 beziehen sich auf den IAS

1 revised 2007 (rev. 2007), ebenfalls wie aktuell vom IASB veröffentlicht.[22] Durch die enge Verbundenheit von Pro-forma-Kennzahlen und der Pro-forma-Berichterstattung werden weitere relevante Aspekte anhand eines Kommunikationsmodells erläutert. Die Bestandteile des Modells werden auf den Untersuchungsrahmen spezifiziert und beziehen sich im wesentlichen auf die Elemente und den Inhalt der Kommunikation. Das Kapitel wird durch die Erörterung kritischer Aspekte abgeschlossen, um die theoretische Konzeption einer Würdigung zu unterziehen.

Der zweite Teil des Untersuchungsansatzes beschäftigt sich mit den bisherigen empirischen Erkenntnissen zu Pro-forma-Kennzahlen und wird in Kapitel 3 vorgestellt. Es werden Beiträge in deutschen Fachzeitschriften und englischsprachigen Journals gesichtet und vorgestellt. Durch den Fokus der vorliegenden Arbeit bietet es sich an, insbesondere Untersuchungsergebnisse vorzustellen, die einen vergleichbaren Forschungsrahmen haben. Zu diesem Zweck werden die Erkenntnisse von Volk[23] und Hitz/Jenniges[24] näher vorgestellt. Beide Studien betrachten die Unternehmen des DAX30.[25] Durch die verschiedenen Analysejahre lassen sich bestimmte Entwicklungen im Zeitverlauf vergleichen.

Einleitend werden jeweils die theoretischen Auffassungen der Autoren zu Pro-forma- Kennzahlen zusammengefasst. Dies soll gewährleisten, dass die Ergebnisse der Autoren bei ggf. abweichenden Definitionen gegenüber Kapitel 2, im richtigen Zusammenhang interpretiert werden können. Anschließend werden die praktischen Beobachtungen widergegeben.

Des Weiteren soll ein Überblick über die Ergebnisse ausgewählter Studien mit weiteren, thematisch relevanten Forschungsschwerpunkten präsentiert werden. Somit soll ein Einblick in den aktuellen Stand der betriebswirtschaftlichen Forschung ermöglicht werden, um die theoretischen Erkenntnisse mit den praktischen Gegebenheiten in Kontext zu bringen.

Im abschließenden dritten Teil werden eigene, deskriptive Untersuchungen zu Pro-forma- Kennzahlen durchgeführt. Dieser Arbeitsteil wird in Kapitel 4 abgehandelt. Wesentliche Erkenntnisse zur Verbreitung der Ergebnisgrößen und zu den identifizierten Merkmalskreisen, gemäß der Arbeitsdefinition, werden anhand von sieben Kernfragen abgeleitet. Alle Analysen und Angaben beziehen sich auf die im Anhang aufbereiteten Informationen der Geschäftsberichte[26]. Verweise auf die jeweiligen Geschäftsberichte bleiben somit aus.

Die Untersuchung wird anhand einer Analyse der Geschäftsberichte im pdf-Format durchgeführt. Zur Klärung der Fragen werden insbesondere die Übersichten der wichtigsten Kennzahlen, der Lagebericht und die GuV der Geschäftsberichte manuell durchsucht. Anschließend werden gängige Kürzel für Pro-forma-Kennzahlen i.e.S. mittels der erweiterten Suchfunktion des Adobe ® Readers ® gesucht, um die Ergebnisse zu verifizieren bzw. zu vervollständigen. Quantitative Angaben werden aus den Kennzahlenübersichten der Geschäftsberichte entnommen und mit mindestens einer weiteren quantitativen Angabe der Kennzahl überprüft. Angaben zu einzelnen Komponenten der GuV werden aus der GuV im Berichtskapitel Jahresabschluss' entnommen. Bei verschiedenen Sammelposten wird auf spezifizierten Angaben im Anhang zurückgegriffen. Das Kapitel schließt mit einer Zusammenfassung der Erkenntnisse ab.

Anschließend werden in Kapitel 5 die Ergebnisse der gesamten Arbeit resümiert und ein Ausblick auf mögliche, zukünftige Forschungsfelder im Kontext der Pro-forma-Kennzahlen erstellt. Insbesondere soll hier auch Aspekte aufgegriffen werden, die sich außerhalb des Fokus der Untersuchungen befinden.

2 Pro-forma-Kennzahlen

2.1 Zum Begriff der Pro-forma-Kennzahlen

2.1.1 Zur Wendung pro forma‘ in der Wirtschaftswissenschaft

Der Begriff pro forma‘ stammt aus dem lateinischen und lässt sich mit „der Form wegen“[27], „zum Schein“[28] oder „nur formell“[29] übersetzen. Auch im englischen Sprachgebrauch ist der Begriff mit der Erläuterung „as a matter of form“"[30] analog der deutschsprachigen Übersetzung zu verwenden. Etymologisch betrachtet stammt die Wendung aus der Kanzleisprache des 16. Jahrhunderts und wurde von dort in die Allgemeinsprache übernommen.[31]

Im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich wird der Pro-forma-Begriff häufig gemäß der Übersetzungsvariante ,zum Schein' im Sinne von ,als ob' übersetzt bzw. verwendet.[32] So soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Berichtssubjekt unter gewissen Annahmen zustande gekommen ist oder bestehende Berichtssubjekte modifiziert wurden.

Neben der konjunktivischen ,als-ob'-Betrachtung einzelner Geschäftsvorfälle, wird dem Pro- forma-Begriff des Weiteren die geringe Regulierung in den Rechnungslegungsstandards[33] zugeschrieben. Dies ist exemplarisch mit den „erhebliche(n) Freiheitsgrade(n) in der Ergebnispräsentation und -disaggregation“[34] nach IAS 1 belegbar. Unternehmen können somit Pro-forma- Elemente individuell interpretieren und ausgestalten.[35] Auch im Umfeld der US-GAAP wird werden der Ermessensspielraum beispielsweise von Teitler-Feinberg kritisch erwähnt.[36] Entsprechende Elemente werden häufig auch als non-GAAP“[37] oder ,adjusted-GAAP‘[38] bezeichnet.

Mit dem Merkmal der nicht-Regulierung ist die Freiwilligkeit[39] der Berichterstattung verbunden. Das Attribut freiwillig' ist zwar häufig, jedoch eingeschränkt gültig. Es existieren auch Verpflichtungen zur Kommunikation von Pro-forma-Information.[40] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen mit einem Kreditor ein privatrechtliches Abkommen schließt und daraufhin bestimmte Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Ertragskraft bereitstellen muss.[41] Ein weiteres Beispiel ist das Reporting des Ergebnisses je Aktie nach DVFA/SG.[42] Dies geschieht für den HGB-Bilanzierer grundsätzlich freiwillig[43], ist jedoch in seiner Ausgestaltung am Schema der DVFA/SG zu orientieren.[44]

Geläufige Termini mit der Wendung pro forma‘sind im betriebswirtschaftlichen Zusammenhang

und bezugnehmend auf die Rechnungslegung im Speziellen - unter vielen v.a.[45] :

Pro-forma-Berichterstattung bzw. -Kommunikation oder -Informationsübermittlung,

Pro-forma-Informationen,

Pro-forma-Berichte bzw. -Jahresabschlüsse,

Pro-forma-Kennzahlen und

Pro-forma-Ergebnisse[46].

Die Pro-forma-Berichterstattung bzw. -Kommunikation oder -Informationsübermittlung beschreibt den Ablauf der Übermittlung von Informationen - oder allgemein einer Nachricht - vom Sender an den Empfänger.[47] Die Begriffe werden üblicherweise synonym verwendet.[48] Als Bestandteil des Berichtswesens findet hier die Bündelung von Informationen für vorab definierte Empfänger statt.[49] Der Sender ist in diesem Fall das Unternehmen. Empfänger können Stakeholder eines Unternehmens oder aber einzelne Teilgruppen derselben sein.[50] Den Inhalt bzw. die Nachricht der Pro-forma-Kommunikation stellen allgemein betrachtet Pro- forma-Informationen dar.[51] Informationen sind als in einen bestimmten Kontext eingeordnete Daten zu verstehen.[52] Es handelt sich also um verarbeitete Daten, die explizites Wissen darstellen.[53] Dieses Wissen kann in Form von Pro-forma-Berichten bzw. -Jahresabschlüssen[54] übermittelt werden. Bestandteil von Pro-forma-Berichten sind neben allgemeinen Angaben insbesondere Pro-forma-Kennzahlen.[55] Da es prinzipiell möglich ist, Pro-forma-Kennzahlen außerhalb eines Berichtsrahmens zu kommunizieren, sind sie nicht unbedingt integraler Bestandteil von Pro-forma-Berichten. [56] Dies gilt in besonderem Maß für Pro-forma-Jahresabschlüsse als spezifische Form eines Berichts. Es existiert jedoch unweigerlich eine Schnittmenge. Integraler Bestandteil von Pro-forma-Kennzahlen hingegen sind die Pro-forma-Ergebnisse, also von der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) abgeleitete Kennzahlen.[57] Die Abgrenzung der Begriffe wird in Abbildung 2 gemäß den vorherigen Ausführungen grafisch verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Begriffsabgrenzung innerhalb der Pro-forma-Berichterstattung

Quelle: Eigene Darstellung.

2.1.2 Der Kennzahlenbegriff

„Kennzahl(en) ... bezeichnen .. ganz allgemein eine Absolut- oder Verhältniszahl, die einen bestimmten ... Sachverhalt oder Tatbestand mit besonderer Aussagekraft beschreibt“[58]. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen haben die Aufgaben, Erkenntnisse zu ordnen, Sachverhalte zu erläutern und - je nach Art der Kennzahl - Ereignisse zu prognostizieren.[59] Durch Kennzahlen können komplexe betriebliche Sachverhalte mittels Verdichtung in vereinfachter Form dargestellt werden.[60] Dies erfolgt durch die Erfassung interner oder externer Daten bzw. Informationen.

Kennzahlen lassen sich anhand typischer Merkmale identifizieren. Grundsätzlich wird eine kardinale Messbarkeit gefordert.[61] Dadurch lassen sich mathematische Modelle und Methoden anwenden, mit denen die gewünschte Aussagekraft erreicht oder verdeutlicht werden kann. Desweiteren sind die Parameter Objektbezug, Zeitbezug und Zahlenwert charakteristisch.[62] So ergibt sich eine individuelle Identifizierbarkeit, die dem Nutzer der Kennzahl einen Einblick in weitere Informationen neben der reinen Datensicht liefert und weitere Analysen ermöglicht. Ein Beispiel ist in diesem Zusammenhang die operative Umsatzrendite (Zahlenwert) - z.B. 10% - von Unternehmen X (Objektbezug) im Jahr 2009 (Zeitbezug). Weitere Analysen sind durch eine Änderung des Objektbezugs (z.B. Benchmarking in der Branche) oder des Zeitbezugs (z.B. Vorjahresvergleich) möglich.

Die Kategorisierung von Kennzahlen kann nach mathematischen oder nach inhaltlichen Gesichtspunkten erfolgen. Eine mögliche Untergliederung von Kennzahlen nach der numerischen Klassifikation ist demnach[63] :

Absolute Kennzahlen

Unter Verwendung von Rechenoperationen

Summen (z.B. Bilanzsumme)

Differenzen (z.B. Jahresergebnis)

Mittelwerte (z.B. durchschnittliche Personalkosten je Mitarbeiter)

Ohne Verwendung von Rechenoperationen (z.B. einzelne Buchungen im Rechnungswesen)

Relative Kennzahlen

Gliederungszahlen (z.B. Marktanteil) o Beziehungszahlen (z.B. Umsatzrendite) o Messzahlen (z.B. Preisindizes).

Neben der mathematischen Klassifizierung ist ebenfalls eine betriebliche Sichtweise möglich. In einer funktionalen Betrachtung lassen sich Kennzahlen gemäß ihrem Ursprung bzw. Einsatzbereich gliedern[64] :

Forschung und Entwicklung

Unternehmensanalyse und -organisation

Marketing und Vertrieb

Produktion

Einkauf

Logistik und Materialwirtschaft

Personal.

Bezugnehmend auf den Komplex der Pro-forma-Kennzahlen ist eine Gliederung nach Bereichen der finanziellen Berichterstattung von Unternehmen von besonderem Interesse.[65] Eine mögliche Kategorisierung könnte wie folgt aussehen[66] :

Bilanzkennzahlen

Kennzahlen zur Mittelverwendung (z.B. Anlageintensität) o Kennzahlen zur Mittelherkunft (z.B. Eigenkapitalquote)

Kapitalflussorientierte Kennzahlen (z.B. Free Cash Flow)

Kennzahlen der Gewinn- und Verlustrechnung (z.B. Betriebliches Ergebnis)

Hybride Kennzahlen (Kombination verschiedener Kategorien z.B. Forderungsumschlag).

2.1.3 Arbeitsdefinition für Pro-forma-Kennzahlen

Es existiert bisher keine allgemein anerkannte und vereinheitlichte Definition für Pro-forma- Kennzahlen bzw. -Ergebnisgrößen.[67] Eine Erklärung beschränkt sich in vielen wissenschaftlichen Ausführungen - u.a. bedingt durch einen besonders speziellen Forschungsfokus - auf wenige Sätze in der Einleitung.[68] Es gilt also, die Wendung pro forma‘ und den Kennzahlenbegriff in Zusammenhang zu bringen und eine Definition für nachfolgende Untersuchungen zu erarbeiten.

Konkrete Definitionen werden insbesondere von Mulford/Comiskey und Küting/Heiden formuliert. Mulford/Comiskey verfassen ihre Definition zu ,pro-forma earnings‘ im Glossar, der an das Kapitel ,Getting Creative with the Income Statement: Pro-Forma Measures of Earnings[69] anschließt. Hier werden Pro-forma-Kennzahlen als „Measures of earnings that are derived by making adjustments to the net income or loss found in the GAAP income statement"[70] definiert. Küting/Heiden konkretisieren die Anpassungen (adjustments) und definieren Pro-forma- Kennzahlen als „grundsätzlich solche Finanzkennzahlen welche entweder in einem Rechnungslegungsnormensystem explizit als solche bezeichnet werden oder die - im Vergleich zum nach dem jeweiligen Rechnungslegungsstandard ermittelten Nachsteuerergebnis - um einmalige, ungewöhnliche, außerbetriebliche oder nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge bereinigt werden“[71].

Durch ausführlichere Behandlungen der Erläuterungen zu Pro-forma-Kennzahlen in den soeben erwähnten und weiteren Veröffentlichungen[72] lassen sich anhand der wiederholten Erwähnung bestimmte, allgemein verbreitete Merkmale identifizieren. Zu diesen Merkmalen gehören[73] :

Geringe bzw. nicht eindeutige Regulierung durch Standardsetter und die damit einhergehende

Individuelle Gestaltung der Berichterstattung durch Unternehmen sowie eine

Als-ob-Betrachtung durch die

Modifikation bzw. Bereinigung regulärer Jahresabschlussgrößen.

Daraus ergeben sich zwei grundsätzliche Merkmalskreise. Zum einen ist die geringe Regulierung durch Rechnungslegungsstandard identifizierbar - der non-GAAP Merkmalskreis. Der non-GAAP Merkmalskreis beschreibt das Fehlen eindeutiger Regelungen zur Berechnung und Darstellung von Pro-forma-Kennzahlen auf den bindungsstärksten Rechtsebenen. Die Regeln sind somit von Unternehmen selbst herzuleiten und z.B. Anhand von Rechnungslegungsgrundsätzen zu interpretieren. Dadurch kann es - insbesondere bei IFRS- und HGB-Abschlüssen - zu einer individuellen Ausgestaltung der Berichterstattung durch die Unternehmen kommen. Typischerweise fehlen dadurch etablierte Berechnungsschemata bzw. nachvollziehbare Überleitungsrechnungen.[74]

Zum anderen ist die Bereinigung bestehender Ergebnisgrößen elementar. Der Merkmalskreis der Ergebnisbereinigung beschreibt die Überleitung von regulären Jahresabschlussgrößen zu den eigentlichen Pro-forma-Größen. Bereinigt werden die Ergebnisse typischerweise um einmalige (,non-recurring), geschäftszweckfremde bzw. außerbetriebliche (,non-operating‘ oder ,unusual‘) und zahlungsunwirksame (,non-cash‘) Bestandteile der GuV.[75] Dadurch erfolgt eine Darstellung des Ergebnisses, als ob bestimmte Ergebniskomponenten nicht existierten. Die earnings before interests and taxes (EBIT) stellen beispielsweise das Unternehmensergebnis so dar, als ob es keine Zinsen und Steuern gäbe.

Zusätzlich kann das Attribut der Freiwilligkeit unter den erwähnten Bedingungen als weitere Spezifizierung genannt werden. In der Literatur wird die Freiwilligkeit teilweise auch mit der nicht-Regulierung durch Rechnungslegungsstandards (non-GAAP) gleichgesetzt.[76] In der vorliegenden Arbeit wird jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Freiwilligkeit auf eine rechtliche Bindung bzw. Verpflichtung bezieht. Diese ist somit von der Ausgestaltung und inhaltlichen Regulierung durch Standardsetter zu differenzieren. Würde z.B. der Ausweis des EBIT durch einen privatrechtlichen Vertrag mit einem Kapitalgeber vereinbart, so wäre der Ausweis nicht freiwillig. Eine (inhaltliche) Regulierung der Kennzahl durch Rechnungslegungsstandards wäre jedoch trotz der (privatrechtlichen) Ausweispflicht nicht gegeben. Nach der hier vertretenen Auffassung, handelt es sich in diesem Fall um eine Pro-forma-Kennzahl, obwohl eine Ausweispflicht besteht.

Die Klassifizierung als earnings before (EB-) Kennzahl lässt sich ebenfalls einschränkend verwenden. EB-Kennzahlen sind absolute Ergebniskennzahlen. Sie stellen somit eine Teilmenge aller Kennzahlen (-arten) dar. Sie werden nicht uneingeschränkt von relativen Pro-forma- Kennzahlen (z.B. Margen) - welche ebenfalls bereinigte Größen darstellen - oder anderen nicht-EB-Kennzahlen (z.B. im Rahmen von Financial Covenants[77] ) abgegrenzt. Nach diesem Verständnis würde die EBIT-Marge beispielsweise nicht unter die EB-Kennzahlen fallen, da es sich um keine absolute Ergebnisgröße handelt, sondern um eine Pro-forma-Kennzahl, deren Berechnung auf einer absoluten EB-Kennzahl beruht. So werden EB-Kennzahlen teils auch - den vorangegangenen Erläuterungen zufolge fälschlicherweise - Synonym für Pro-forma- Kennzahlen verwendet.[78]

Anhand der herausgearbeiteten Merkmale lassen sich zwei Arbeitsdefinitionen für die vorliegende Arbeit ableiten. Nachfolgende Ausführungen und empirische Untersuchungen orientieren sich an den folgenden Definitionen:

Pro-forma-Kennzahlen i.w.S. sind Kennzahlen, deren Berechnung und Herleitung nicht explizit durch Rechnungslegungsstandards reguliert ist, die jedoch an reguläre Jahresabschlussgrößen anknüpfen und diese um einmalige, außerbetriebliche und/oder zahlungsunwirksame Erfolgskomponenten bereinigen.

Pro-forma-Kennzahlen i.e.S. sind freiwillig berichtete, absolute earnings before-Kennzahlen, deren Berechnung und Herleitung nicht explizit durch Rechnungslegungsstandards reguliert ist, die jedoch an reguläre Jahresabschlussgrößen anknüpfen und diese um einmalige, außerbetriebliche und/oder zahlungsunwirksame Erfolgskomponenten bereinigen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Merkmale von Pro-forma-Kennzahlen

Quelle: Eigene Darstellung.

Eine alternative Abgrenzung liefert Hitz.[79] Hier werden Pro-forma-Kennzahlen i.e.S. als modifizierte (reglementierte) Ergebnisgrößen definiert, deren Bereinigung keinem etablierten Schema folgt und eine Nachvollziehbarkeit anhand der Pflichtpublizität typischerweise nicht gegeben ist.[80] Pro-forma-Kennzahlen i.w.S. schließen zusätzlich EB-Kennzahlen ein.[81] Dies wird dadurch begründet, dass EB-Größen einem systematischen und „zumindest vordergründig einheitlichen)“[82] Schema folgen und der Anleger diese in vielen Fällen selbst errechnen und nachvollziehen kann.[83] Die Nachvollziehbarkeit wird bei der deskriptiven Untersuchung jedoch stark relativiert, da Überleitungsrechnungen häufig fehlen.[84] Auch einheitliche Berechnungsschemata lassen sich bereits in kleinen Stichproben nicht nachweisen.[85] In den Betrachtungen der vorliegenden Arbeit zur Abgrenzung von Pro-forma-Kennzahlen i.e.S. und i.w.S. wird aus ebendiesen Gründen von Hitz' bzw. Hitz/Jenniges' Abgrenzung abgewichen.

2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Pro-forma- Berichterstattung

2.2.1 Nationale Rechtslage in Deutschland

Die deutsche Rechnungslegung basiert auf diversen nationalen Gesetzen, Richtlinien, allgemeiner Rechtsprechung und allgemein gültiger Rechtsgrundlagen der Europäischen Union (EU).[86] Hütten/Lorson veranschaulichen dieses Geflecht in einem House of German GAAP. [87] Dieses ist in Abbildung 4 dargestellt. Anhand des Modells werden nachfolgend einzelne Aspekte der Regulierung von Pro-forma-Kennzahlen im deutschen Bilanzrecht erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Vorschlag zum House of German GAAP

Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Hütten/Lorson, 2000, S. 985-997, hier S. 996[88] Gesetzesebene

Elementarer Bestandteil der Gesetzgebung zur Rechnungslegung ist das Handelsgesetzbuch

(HGB). Ein Zweck der Rechnungslegung wird jedoch nicht explizit genannt.[89] Grundsätzlichsind hier jedoch u.a. die Dokumentation, die Ablegung von Rechenschaft bzw. Information, die (nominelle) Kapitalerhaltung[90] sowie die korrekte Bemessung von Zahlungen an Fiskus und Eigner[91] zu nennen. Implizit soll „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“[92] vermittelt werden. Zur Ertragslage lassen sich - neben den regulären GuV-Größen - auch die Pro-forma-Kennzahlen zählen. Eine besondere Berücksichtigung finden die Gläubiger der Unternehmung.[93] Die in Abbildung 4 genannten Elemente sollen zur Erreichung der Ziele beitragen.

Gem. §242 Abs. 1 und 2 HGB ist jeder Kaufmann grundsätzlich dazu verpflichtet eine GuV und eine Bilanz zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen.[94] Zusätzlich zum Jahresabschluss nach §242 Abs. 3 HGB haben Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften weitere Verpflichtungen.[95] Hierzu gehören gem. §264 Abs. 1 HGB der Anhang und der Lagebericht.[96] Der Anhang dient zur weiteren Untergliederung von Bilanz und GuV sowie zur Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.[97] Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern gilt als eigenständiges Informationsinstrument.[98] Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sind verpflichtet den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung (KFR) und einen Eigenkapitalspiegel (EK-Spiegel) zu erweitern.[99]

Ein besonderer Fokus der Pro-forma-Berichterstattung - und der Pro-forma-Kennzahlen im speziellen - liegt auf der GuV bzw. der Ergebnisrechnung und diesbezüglichen Angaben.[100] Hier existiert keine explizite Regelung zur Verwendung von Pro-forma-Kennzahlen. Es gilt hier vordergründig die (Mindest-) Gliederungsvorschriften[101] gem. § 275 Abs. 2 u. 3 HGB und die Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV gem. § 277 HGB einzuhalten.[102] Angaben zur Erwähnung von Pro-forma-Kennzahlen und deren Herleitung aus dem reglementierten Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag existieren hier nicht. Auch in den Erläuterungen zur GuV im Anhang[103] sind hierzu keine Regelungen vorgesehen.

Einzig in § 289 HGB finden sich Indizien zum Inhalt des Lageberichts, die auf eine Regelung zu Pro-forma-Kennzahlen hinweisen. Hier heißt es zur Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft: „In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern“[104]. Diese Erweiterung der Angabepflicht wurde im Rahmen des Bilanzrechtreformgesetzes (BilReG) 2004 in das HGB aufgenommen.[105] Eine weitere Definition finanzieller Leistungsindikatoren erfolgt durch das Gesetz nicht.[106] Dazu zählen jedoch nach herrschender Meinung z.B. die Ergebnisentwicklung oder aber Ergebniskomponenten.[107] Entgegen der Definition des Indikatorbegriffs als „nicht über Verdichtung gewonnene.. quantitative.. Informationen“[108], weisen die finanziellen Leistungsindikatoren eine Aggregation von Geschäftsvorfällen auf und entsprechen dem allgemeinen Verständnis von Kennzahlen. Ergebniskomponenten - also durch Disaggregation des Jahresergebnisses gewonnene Größen - sind als adjustierte Kennzahlen zu betrachten.[109] Diese Beschreibung deckt sich mit der Arbeitsdefinition zu Pro-forma-Kennzahlen i.w.S. aus Kapitel 2.1.3. Wittmann/Boecker nennen in ihrem Praxiskommentar zum § 289 Abs. 1 Satz 3 HGB u.a. EBIT und EBITDA als Beispiele für bedeutsame finanzielle Leistungsindikatoren.[110] Die im HGB erwähnte Bedeutsamkeit eröffnet - neben der Interpretation von Leistungsindikatoren - weiteren Spielraum für den Bilanzierenden. Als bedeutsam können Kennzahlen gem. der Häufigkeit ihrer Erwähnung und den aktuellen Erkenntnissen der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur festgelegt werden. Eine derartige Messung würde sich jedoch äußerst aufwendig und wenig objektiv durchführen lassen. Eine praktikablere Lösung ergibt sich jedoch aus der Bedeutsamkeit für die Unternehmenssteuerung des bilanzierenden Unternehmens. Werden im Controlling eine oder mehrere Kennzahlen berichtet und für die Unternehmenssteuerung verwendet, so kann bzw. können diese als ,am bedeutsamsten' betrachtet werden. Eine solche Interpretation der Bedeutsamkeit von Kennzahlen ähnelt dem sog. management approach der IFRS.[111]

Auch die Bezugnahme des § 289 HGB auf Jahresabschlussgrößen lässt sich auf zwei Arten interpretieren. Zum einen kann sie als Aufgreifen der, in der GuV aufgeführten, Größen verstanden werden, so dass der bloße Verweis auf die GuV ausreicht und eine doppelte Nennung verhindert wird.[112] Zum anderen kann die Bezugnahme auf den Jahresabschluss als Hinweis auf eine - bei strenger Auslegung geforderte - Überleitungsrechnung von regulären GuV- Größen auf die berichteten Leistungsindikatoren interpretiert werden. Letztere Ansicht wird durch die Forderung untermauert, dass die berichteten Kennzahlen eindeutig definiert und aus den JA-Größen abzuleiten sind.[113] Somit „stellt (die Überleitungsrechnung) das Bindeglied zwischen Lagebericht und JA dar“[114].

Die obige Interpretation des §289 Abs. 1 Satz 3 HGB lässt die Kommunikation von Pro-forma- Kennzahlen im Lagebericht des Unternehmens zu. Ferner sind Pro-forma-Kennzahlen - wenn sie als besonders ,bedeutsam' und als finanzieller Leistungsindikator' eingestuft werden - sogar verpflichtend in den Lagebericht mit entsprechender Überleitungsrechnung einzubeziehen.[115] Festzuhalten bleibt, dass die Gesetzeslage hier nicht ohne Interpretationsspielraum gestaltet ist. Eine allgemeine Pflicht zur Publikation von Pro-forma-Kennzahlen im Lagebericht lässt sich nicht ableiten.

Auf der Gesetzesebene ist für die allgemeine Unternehmenspublizität ebenfalls das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) von besonderer Relevanz, welches auch Publikationen außerhalb des Jahresabschlusses reguliert.[116] Dieses hat im deutschen Rechtsraum auch Geltung, wenn ein Unternehmen nicht nach HGB bilanziert. So wird bspw. festgelegt, dass Unternehmen im Rahmen der Ad-hoc-Berichterstattung ausschließlich Kennzahlen veröffentlichen dürfen, die „im Geschäftsverkehr üblich .. (sind) und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen“[117]. Zur ,Üblichkeit' werden von der BaFin u.a. die EB-Kennzahlen EBT, EBIT und EBITDA erwähnt.[118] Darüber hinaus dürfen die berichteten Kennzahlen nicht unrichtig bzw. irreführend sein, um eine Falschbewertung eines Finanzinstruments - bzw. eines börsennotierten Unternehmens im Speziellen - zu verhindern.[119] Hitz verweist an dieser Stelle jedoch auf die Schwierigkeit, eine Irreführung im Einzelfall nachzuweisen.[120]

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Neben den gesetzlichen Regeln sind gem. § 243 Abs. 1 HGB die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzuhalten. Die GoB sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der jedoch durch das Zusammenwirken der Rechtsprechung und theoretischer sowie praktischer Betriebswirtschaftslehre konkretisiert wird, ursprünglich jedoch nicht kodifiziert war.[121] Unter den GoB wird nach Leffson im Allgemeinen das folgende System aus sog. oberen Grundsätzen verstanden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Übersicht der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Leffson, 1987, S. 179-191; Kremin-Buch, 2002, S.12; Coenenberg, 2005, S. 46-48.

Bezogen auf die Pro-forma-Berichterstattung erscheinen einige obere Grundsätze von besonderer Bedeutung. Insbesondere soll im Folgenden auf den Grundsatz der Klarheit und den Grundsatz der Vollständigkeit sowie auf den Grundsatz der Stetigkeit eingegangen werden. Einschränkend ist zu erwähnen, dass die GoB auf den Jahresabschluss anzuwenden sind[122] und somit nicht zwingend für andere Kommunikationsinstrumente gelten. Jedoch wäre dies - entsprechend der Interpretation der GoB als kaufmännische Übung und gedanklichen Prozess[123] - durchaus naheliegend.

Mit dem Grundsatz der Klarheit soll es fachkundigen dritten ermöglicht werden, sich in angemessener Zeit ein korrektes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu machen.[124] Eine entsprechende Gliederung[125] mit deutlich sichtbaren und klaren Erläuterungen nicht eindeutiger Sachverhalte ist dementsprechend gefordert. Der Ausweis von nicht eindeutig aus der Struktur der GuV hervorgehenden EB-Kennzahlen wäre demnach unzulässig. Zur Wahrung der Vollständigkeit aller Jahresabschlussangaben würde eine eindeutige Überleitungsrechnung der GuV-Ergebnisse auf die Pro-forma-Kennzahlen beitragen. Auch die Kritik des mangelnden intertemporären Vergleichs von Pro-forma-Kennzahlen wäre durch weitere Auslegung des Stetigkeitsprinzips relativierbar.

Privatrechtliche Standardsetter

Die Ebene der privatrechtlichen Standardsetter soll durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und das Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) bzw. durch deren Verlautbarungen zur Lageberichterstellung[126] dargestellt werden. In diesen werden die o.g. gesetzlichen Anforderungen aufgegriffen. Der DRS 15 verlangt allgemein für den Lagebericht, dass „Informationen, die im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss stehen, .. für die Adressaten nachvollziehbar überzuleiten“[127] sind. Konkretere Angaben zur Art der Überleitung oder zur Konkretisierung der Nachvollziehbarkeit erfolgen nicht. Gem. IDW RH HFA 1.007 (6)] sollen im Lagebericht EBIT, EBITDA oder andere Kennzahlen - die zur Unternehmenssteuerung verwendet werden - dargestellt werden. Zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren' gem. §289 Abs. 1 Satz 3 HGB heißt es: „Die verwendeten Kennzahlen sind angemessen zu definieren und ggf. aus den Zahlen des Jahresabschlusses überzuleiten. Die Anwendung der Kennzahlen ist grundsätzlich stetig beizubehalten, um einen intertemporalen Vergleich zu ermöglichen. Bei Neuaufnahme oder Wechsel von Kennzahlen empfiehlt sich die Angabe von vergleichbaren Vorjahreswerten“[128]. Wie eine ,angemessene Definition' auszulegen ist, wird auch hier nicht konkretisiert.

Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass keine eindeutigen rechtlichen Regelungen zu Pro- forma-Kennzahlen im Geschäftsbericht bzw. Jahresabschluss existieren.[129] Das Handelsrecht lässt sich durchaus zu Gunsten entsprechender Berichterstattung und Qualität der Berichterstattung auslegen. Privatrechtliche Standardsetter verdeutlichen die Anforderungen an eine klare Definition und Überleitung grundsätzlich. Eine verbindliche Regulierung existiert hier jedoch ebenfalls nicht. Die Merkmale von Pro-forma-Kennzahlen i.w.S. sind dementsprechend valide. Auch die Freiwilligkeit der Veröffentlichung von Pro-forma-Kennzahlen kann aufgrund der Interpretationsmöglichkeiten des §289 Abs. 1 Satz 3 HGB im deutschen Rechtskreis nicht revidiert werden.

2.2.2 International Financial Reporting Standards (IFRS)

Durch die EU-Verordnung 1606/2002 - die mit §315 HGB im deutschen Handelsrecht kodifiziert ist - ist jedes kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der EU dazu verpflichtet einen Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen. Diese Regelung ist für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2005 gültig.[130]

Der Zweck von IFRS[131] -Abschlüssen besteht in der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen für alle Stakeholder eines Unternehmens.[132] Die teils divergierenden Informationsbedürfnisse der Interessengruppen werden dahingehend priorisiert, als dass die Berichterstattung sich in erster Linie an aktuellen und potentiellen Investoren orientiert.[133] Es wird davon ausgegangen, dass diese Informationsbedürfnisse sich in großen Teilen mit denen anderer Interessengruppen decken.[134] Die Rechnungslegung wird insbesondere in den Standards (IAS und IFRS) im Framework, sowie den Interpretationen (IFRIC und SIC) geregelt. Die gesamte Rechnungslegungshierarchie wird in Abbildung 5 veranschaulich. Für die Pro-forma-Bericht- erstattung sind primär das Framework - mit den grundlegenden Anforderungen an die Finanzberichterstattung - und der Standard IAS 1 zur Darstellung des Abschlusses relevant.[135]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: House of IFRS

Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Heiden, 2006, S. 96.

Die Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS sind in die Basisannahmen (underlying assumptions), die qualitativen Anforderungen an Jahresabschlüsse (qualitative characteristics of financial statements) mit den zugehörigen Sekundäranforderungen und die Nebenbedingungen zu den qualitativen Anforderungen.[136] Namentlich sind dies[137] :

Basisannahmen

Grundsatz der Periodenabgrenzung (accural basis) (F.22) o Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern) (F.23)

Qualitative Anforderungen an Jahresabschlusse und Sekundäreigenschaften

Verständlichkeit (understandability) (F. 25)

Relevanz (relevance) (F.26-28)

Wesentlichkeit (materiality) (F.29-30)

Verlässlichkeit (reliability) (F.31-32)

Glaubwürdige Darstellung (faithfulpresentation) (F.33-34)

Wirtschaftlickeit (substance over form) (F.35)

Willkürfreitheit/ Neutralität (neutrality) (F.36)

Sachgerechtes Maß an Vorsicht (prudence) (F.37)

Vollständigkeit (completeness) (F.38)

Vergleichbarkeit (comparability) (F.39-42)

Nebenbedingungen

Zeitnahe Berichterstattung (timeliness) (F.43)

Kosten-Nutzen-Abwägung (balance between benefit and cost) (F.44)

Abwägung zwischen den Anforderungen (balance between qualitative characteristics) (F.45).

In diesen Grundsätzen zur Rechnungslegung finden sich diverse Parallelen zu den Handelsrechtlichen GoB.[138] Die Forderung nach Klarheit, Willkürfreiheit und der Vergleichbarkeit von Ergebnissen ist auch hier existent.[139] Durch den stärkeren Bezug der IFRS auf die Investoren der Unternehmung und deren besonderem Interesse an der Ertragskraft derselben, können die Anforderungen an die Pro-forma-Berichterstattung in Geschäftsberichten tendenziell sogar strenger ausgelegt werden.

In IAS 1 werden die wesentlichen Anforderungen des Framework nochmals unterstrichen. IAS 1.15 verweist grundsätzlich auf die fair presentation der Abschlusserstellung in Übereinstimmung mit den Rahmenbedingungen des Framework. Zusätzlich wird zur Erfüllung der Anforderung gefordert, dass die Informationen des Abschlusses auf eine Weise dargestellt werden, mit der die Adressaten relevante, verlässliche, vergleichbare und verständliche Informationen extrahieren können.[140] Bezogen auf Pro-forma Kennzahlen sind sowohl die Verständlichkeit, als auch die Vergleichbarkeit hervorzuheben.

Nach IAS 1.81 können Unternehmen entweder eine einzige Gesamtergebnisrechnung aufstellen oder diese in die GuV und eine gesonderte Überleitung zum Gesamtergebnis - mit den Komponenten des Other Comprehensive Income - teilen. Die Gliederungsanforderungen an beide Varianten sind hierbei mit sechs Posten zzgl. zwei Gliederungsposten für die GuV und drei zusätzlichen Posten für das Gesamtergebnis[141] verhältnismäßig gering. Jedoch wird ausdrücklich gefordert, das „Posten, Überschriften und Zwischensummen einzufügen (sind), wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage des Unternehmens relevant ist“[142]. Angewendet auf Pro-forma-Kennzahlen ist hier insbesondere die Relevanz für die Erfolgslage zu klären. Werden innerhalb einer bestimmten Vergleichsgruppe von Unternehmen bspw. eine oder mehrere Kennzahlen besonders häufig verwendet, so spricht dies für eine gewisse Relevanz für wirtschaftliche Entscheidungen, da sich entsprechende Vergleiche zwischen den Unternehmen anbieten. Diese Relevanz im o.g. Sinn kann sowohl nach quantitativen Kriterien einer Grundgesamtheit, als auch in der Abgrenzung nach qualitativen Kriterien - z.B. die Eingrenzung auf eine bestimmte Branche - Anwendung finden.

Die o.g. erweiterte Gliederung der Ergebnisrechnung fordert demnach einen Ausweis von Zwischenergebnissen - wie dem EBIT oder EBITDA -, sofern das Kriterium der Relevanz für die Erfolgsbewertung erfüllt ist.[143]

Wie auch bei der Anwendung der GoB im deutschen Handelsrecht sind auch die IFRS nur auf den eigentlichen Jahresabschluss anzuwenden.[144] Die IFRS verweisen weitergehend darauf, dass eine Anwendung auf „andere Informationen, die in einem Geschäftsbericht, in gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen oder in einem anderen Dokument dargestellt werden“[145] nicht unbedingt zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung von „additional management and financial information“[146] neben dem Financial Statement unterliegt dem Ermessen des Managements und wird gem. F.11 explizit aus dem Anwendungsbereich des Framework ausgeschlossen. Der Ausweis von Pro-forma-Kennzahlen hat demnach nicht den Grundsätzen der IFRS zu folgen, wenn Sie außerhalb des eigentlichen Abschlusses kommuniziert werden.

Explizite Regeln zur Verwendung von Pro-forma-Kennzahlen finden sich in den IFRS nicht. Der non-GAAP Merkmalskreis bleibt somit unberührt.

In Ermangelung einer spezifischen Regelung zu Pro-forma-Kennzahlen in den IFRS, hat das Management gem. IAS 8.10-12 eine Entscheidung über den Ergebnisausweis zu treffen, die den allgemeinen Rechnungslegungsprinzipien der IFRS genügen müssen.[147] Bei der Entscheidung über die Darstellung von Pro-forma-Ergebnissen hat sich das Management desweiteren an ähnlichen Standards sowie dem Framework zu orientieren.[148] Sofern kein Widerspruch mit IAS 8.11 entsteht, ist auch die Orientierung an Rechnungslegungsliteratur, an Standardsettern mit vergleichbarem Framework sowie an anerkannten Industriepraktiken gestattet.[149]

[...]


[1] Vgl. Bhattacharya et al., 2007, S. 581-619, hier S. 581; für Deutschland Heiden, 2006, S. 61 u. S. 477.

[2] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 127.

[3] Vgl. Bruhn, 2009, S. 1; Heiden, 2006, S. 157; Shannon/Weaver, 1976, S. 16.

[4] Vgl. statt vieler Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 133f.; Heiden, 2006, S. 158-162.

[5] Vgl. statt vieler Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 134-137; SEC, 2001; SEC, 2002; Entwistle et al., 2006a, S. 355-372, hier S. 364; Heiden, 2006, S. 1f. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 136 verweist jedoch auf die geringe Trennschärfe zwischen Informationsbestrebung und adverser (Anleger-) Beeinflussung.

[6] Vgl. Handelsblatt, 2010b, S. 1 u. S. 6f.

[7] Vgl. Heiden, 2006, S. 5, FN 31 m.w.N. vorgreifend auf die Vielzahl der earnings before-Kennzahlen in der Unternehmenspublizität in Heiden, 2006, S. 358f.

[8] Vgl. statt vieler Henry, 2001; Collingwood, 2001, S. 65-74, hier S. 65. Beide Begriffe werden sowohl für bilanzpolitische Maßnahmen im Allgemeinen, als auch für die Pro-forma-Publizität im speziellen angewendet.

[9] SEC Chief Accountant Lynn Turner zitiert in Mulford/Comiskey, 2002, S. 340.

[10] Beide McLean, 2002.

[11] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 129.

[12] Frank, 2009, S. B3.

[13] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 130; Mulford/Comiskey, 2002, S. 88 u. S. 339; Teitler-Feinberg, 2002, S. 191-192, hier S. 191; Bhattacharya et al., 2003, S. 285-319, hier S. 286.

[14] Hier sei auch auf Großmann, 2007, S. 323-384 verwiesen, die neben der Vorstellung konkreter Regelungen auch Regulierungsoptionen thematisiert.

[15] Für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr am 30.09. endet, wird der Geschäftsbericht 2008/2009 verwendet. Gegenüber der Verwendung des Geschäftsberichts 2009/2010 weist das Geschäftsjahr 2008/2009 eine höhere Überschneidung mit den Berichtszeiträumen der übrigen Unternehmen auf.

[16] Betrachtet werden alle im DAX30 gelisteten Unternehmen, zum Zeitpunkt der Anmeldung der vorliegenden Arbeit. Dementsprechend ist die HeidelbergCement AG durch ihr DAX-Listing zum 21.06.2010 (vgl. dpa in: Handelsblatt, 2010a) Teil des Untersuchungsspektrums. Die Salzgitter AG ist durch ihr DeListing zum 21.06.2010 (vgl. dpa in: Handelsblatt, 2010a) nicht Teil des Untersuchungsspektrums.

[17] Vgl. Volk, 2007b, S. 251-257.

[18] Vgl. Hitz/Jenniges, 2008, S. 236-245.

[19] Vgl. für eine erschöpfende Erörterung Großmann, 2007, S. 323-360.

[20] Vgl. IFRS Foundation, 2011.

[21] Grund hierfür ist insbesondere der Zeitraum der eigenen empirischen Untersuchungen und der noch nicht erfolgte Abschluss des Projekts. Vgl. zum Framework Projekt auch IFRS Foundation 2010a.

[22] Vgl. IFRS Foundation, 2011. Hier sei ergänzend auf das Projekt des IASB zu Financial Statement Presentation - insbesondere ,Phase B - Replacement of IAS 1 and IAS 7' - verwiesen. Vgl. hierzu IFRS Foundation, 2010b.

[23] Vgl. Volk, 2007b, S. 251-257.

[24] Vgl. Hitz/Jenniges, 2008, S. 236-245.

[25] Hitz/Jenniges, 2008, S. 236-245 betrachten den HDAX, weisen jedoch auch die Ergebnisse der Subindices aus.

[26] Vgl. hierzu Anhang 2-4, S. 88-93. Die Geschäftsberichte sind jeweils frei verfügbar auf der Investor Relations Webpräsenz der Unternehmen.

[27] Duden 5, 2010, S. 851.

[28] Duden 5, 2010, S. 851.

[29] Duden 11, 1992, S. 557.

[30] Shorter Oxford English Dictionary, 2007, S. 2361.

[31] Vgl. Duden 7, 2001, S. 632.

[32] Vgl. Hillebrandt/Sellhorn, 2002a, S. 153-154, hier S. 153; Schmotz, 2004, S. 1.

[33] Vgl. Großmann, 2007; S. 9; Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 130; Heiden, 2006, S. 137f. mit Betonung der höheren Regulierung in der US-Rechtsprechung.

[34] Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 129.

[35] Vgl. Lougee/Marquardt, 2004, S. 769-795, hier S. 770.

[36] Vgl. Teitler-Feinberg, 2002, S. 191-192, hier S. 192.

[37] Vgl. statt vieler SEC, 2002.

[38] Vgl. Bhattacharya et al., 2007, S. 581-619, hier S. 581.

[39] Vgl. Großmann, 2007, S. 9-13 in Abgrenzung zur verpflichtenden Pro-forma-Berichterstattung; Hitz/Jennings, 2008, S. 236-254, hier S. 237; Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 130.

[40] Vgl. Heiden, 2006, S. 61f., S. 77 u. S. 388-406 m.w.N.

[41] Vgl. Großmann, 2007, S. 13.

[42] Vgl. Busse von Colbe et al., 2000, S. 69, Rn. 172; Volk, 2007b, S. 251-257, hier S. 252 m.w.N.

[43] Vgl. Großmann, 2007, S. 13, FN 24; Heiden, 2006, S. 401.

[44] Gem. der Empfehlung von Busse von Colbe et al., 2000, S. 5, Rn. 7.

[45] Für eine ausführliche Betrachtung des Pro-forma-Begriffs und dessen Verwendung sei auf Heiden, 2006, S. 59-76, insbesondere S. 69-74 verwiesen.

[46] Im Englischen meist pro forma earnings‘ oder ,non-GAAP earnings‘

[47] Vgl. Heiden, 2006, S. 17 u. 77.

[48] Vgl. Heiden, 2006, S. 18, FN 112.

[49] Vgl. Göpfert, 2002, S. 143-156, hier Sp. 145f.

[50] Die rein unternehmensinterne Kommunikation von Pro-forma-Informationen findet in der gängigen Literatur keine erwähnenswerte Beachtung. Vgl. exemplarisch Heiden, 2006, S. 144-156.

[51] Vgl. Heiden, 2006, S. 77.

[52] Vgl. Gluchowski/Gabriel/Dittmar, 2008, S. 26

[53] Vgl. Heinrich/Stelzer, 2009, S. 11.

[54] Auch diese Begriffe werden häufig synonym verwendet (Vgl. Heiden, 2006, S. 77). Aufgrund der allgemeineren Gültigkeit wird im Folgenden vorrangig der Terminus ,Pro-forma-Bericht' verwendet, wenn nicht der Pro-forma-Jahresabschluss im speziellen angesprochen wird.

[55] Vgl. Heiden, 2006, S. 77f.

[56] Ein Beispiel ist die zusätzliche Verfügbarkeit des EBIT im betriebsinternen Informationssystem.

[57] Eine Abgrenzung dieser absoluten Kennzahlen der GuV zu weiteren Kennzahlenarten erfolgt in Kapitel 2.1.2.

[58] Dellmann, 2002, Sp. 940-950, hier Sp. 940f.

[59] Vgl. Staudt et al., 1985, S. 22.

[60] Vgl. Gladen, 2008, S. 12; Dellmann, 2002, Sp. 940-950, hier Sp. 941.

[61] Vgl. Dellmann, 2002, Sp. 940-950, hier Sp. 941.

[62] Vgl. Dellmann, 2002, Sp. 940-950, hier Sp. 941.

[63] Vgl. Gladen, 2008, S. 16-19. Siehe ebenda für weitere Erläuterungen.

[64] Vgl. Ossola-Haring, 2006, S. 147-555; Staudt et al., 1985, S. 32f.

[65] Vgl. hierzu exemplarisch unter vielen den Fokus der Untersuchungen von Küting/Heiden, 2002, S. 1085-1089; Hitz/Jenniges, 2008, S. 236-245, hier insb. S. 237f.; Lougee/Marquardt, 2004, S. 769-795. Küting/Heiden, 2003, S. 1544-1552, hier S. 1544 u. Heiden, 2006, S. 357 beschränken sich bereits in der Definition auf Finanzkennzahlen.

[66] Vgl. zu den ersten drei Hauptgliederungspunkten Ossola-Haring, 2006, S. 9-146.

[67] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 130.

[68] Vgl. exemplarisch Lougee/Marquardt, 2004, S. 769-795, hier S. 770; Bhattacharya et al., 2004, S. 2743, hier S. 27.

[69] Vgl. hierzu Mulford/Comiskey, 2002, S. 279-344.

[70] Mulford/Comiskey, 2002, S. 341.

[71] Küting/Heiden, 2003, S. 1544-1552, hier S. 1544 mit vergleichendem Verweis auf Teitler-Feinberg, 2002, S. 191-192, hier S. 191. Später findet sich eine nahezu identische Definition in Heiden, 2006, S. 357 mit ebendiesem Verweis.

[72] Vgl. hierzu insbesondere Heiden, 2010, S. 357-361; Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 128-133. Ebenfalls ist auf Küting/Heiden, 2003, S. 1544-1552, hier S. 1544-1546 u. Hitz/Jenniges, 2008, S. 236-245, hier S. 237 zu verweisen.

[73] Der Bezug zum betrieblichen Rechnungswesen bzw. der GuV wird gemäß der vorhergehenden Definitionen als den Pro-forma-Kennzahlen immanent angesehen und nicht explizit von anderen theoretisch möglichen Pro-forma-Kennzahlen abgegrenzt.

[74] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 131.

[75] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 130; Mulford/Comiskey, 2002, S. 88 u. S. 339; Teitler-Feinberg, 2002, S. 191-192, hier S. 191; Bhattacharya et al., 2003, S. 285-319, hier S. 286.

[76] Vgl. bspw. Hitz/Jenniges, 2008, S. 236-245, hier S. 237.

[77] Financial Covenants sind Rahmenvereinbarungen bei Kreditverträgen.

[78] So geschehen im Vorwort zu Volk, 2007b, S.251-257, hier S. 251.

[79] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 131; ähnlich auch Hitz/Jenniges, 2008, S. 236-245, hier S. 237.

[80] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 131.

[81] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 131.

[82] Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 131.

[83] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 131.

[84] Vgl. Hitz/Jenniges, 2008, S. 236-245, hier S. 243 die feststellen, dass eine Überleitungsrechnung in 33,8% der Fälle vorhanden ist und tendenziell eher die Ausnahme darstellt. Diese Erkenntnis wird in Kapitel 4.2.2 Erkenntnisse zum non-G^P-Merkmalskreis bestätigt.

[85] Vgl. hierzu auch die unterschiedlichen Varianten des EBIT im DAX30 (s. Kapitel 4.2.2).

Vgl. hierzu ausführlich Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 26-32 u. 62-68 m.w.N.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem Entwurf bzw. Vorschlag um Modell zur Unterstützung eines generellen Überblicks handelt und die Autoren diesem eine gewisse Diskussionswürdigkeit zusprechen. (Vgl. Hütten/Lorson, 2000, S. 985-997, hier S. 996; Heiden, 2006, S. 84)

Die Auswirkung der Steuergesetze und -richtlinien auf das Rechnungslegungssystem bezieht sich auf die umgekehrte Maßgeblichkeit nach § 254 HGBaF (vgl. hierzu Coenenberg, 2005, S. 17), die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2009 abgeschafft wurde. Vgl. hierzu ausführlich Winkeljohann/Buchholz in Beck Bil-Komm., 2010, S. 1090-1095, hier S. 1091f., Rn. 125-127.

[89] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 91.

[90] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 92-100 m.w.N.; zur Kapitalerhaltung auch Küting, 2006, S. 14411450, hier S. 1445.

[91] Vgl. Coenenberg, 2005, S. 18.

[92] § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB.

[93] Vgl. Coenenberg, 2005, S. 9 u. 11; Kremin-Buch, 2002, S. 11. Diese Aussage ist um die Ausführungen von Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 100-102 zu ergänzen, die begründen, dass die Interessen aller Jahresabschlussadressaten grundsätzlich gleichberechtigt sind.

[94] Einschränkend gilt §241a Satz1 HGB.

[95] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 34.

[96] Einschränkend gilt § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB für kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB.

[97] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 34f.

[98] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 35.

[99] Vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[100] Hierzu ist neben dem eigentlichen Jahresabschluss auch der Lagebericht zu zählen.

[101] Vgl. Coenenberg, 2005, S. 480.

[102] Einschränkend gilt § 276 HGB.

[103] Vgl. hierzu § 284 HGB.

[104] §289 Abs. 1 Satz 3 HGB.

[105] Vgl. auch Wittmann/Boecker, 2010, S. 880-924, hier S. 890, Rn. 26.

[106] Vgl. Ellrott in Beck Bil-Komm., 2010, S. 1393-1432, hier S. 1404, Rn. 31.

[107] Vgl. BR-Drs. 326/04 , 2004, S. 63; Ellrott in Beck Bil-Komm., 2010, S. 1393-1432, hier S. 1404, Rn. 31; Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 742. Eine weitere Spezifizierung bleibt aus.

[108] Gladen, 2008, S. 16.

[109] Definiert man der JÜ als EBIT + Zinsergebnis + Steuerergebnis, so ist das EBIT eine Komponente des Gesamtergebnisses der GuV.

[110] Vgl. Wittmann/Boecker, 2010, S. 880-924, hier S. 890, Rn. 27.

[111] Vgl. hierzu F. 11.

[112] Vgl. hierzu auch BR-Drs. 326/04, 2004, S. 63.

[113] Vgl. Wittmann/Boecker, 2010, S. 880-924, hier S. 890, Rn. 27.

[114] Ellrott in Beck Bil-Komm., 2010, S. 1393-1432, hier S. 1404, Rn. 33.

[115] Die Definition von Pro-forma-Kennzahlen i.w.S. und i.e.S. bliebe indes hinsichtlich des non-GAAP- Merkmalkreises generell unberührt. Die bloße Forderung des Gesetzgebers nach der Pro-forma- Berichterstattung kommt noch keiner expliziten Regelung der Darstellung gleich und wahrt daher das Merkmal der individuellen Berichterstattung, da auch die berichteten Kennzahlen nicht weiter spezifiziert werden. Das Merkmal der Mängel in der Überleitung müsste bezugnehmend auf die Praxis der Berichterstattung ggf. relativiert werden.

[116] Vgl. hierzu auch Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 154; sowie Heiden, 2006, S. 94 m.w.N.

[117] §15 Abs. 1 Satz 6 WpHG.

[118] Vgl. BaFin, 2009, S. 61f.; auch Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 154f. insb. FN 86 m.w.N.

[119] Vgl. §20 Abs. 1 Nr. 1 WpHG.

[120] Vgl. Hitz, 2010, S. 127-161, hier S. 154.

[121] Vgl. Coenenberg, 2005, S. 36-38.

[122] Vgl. Coenenberg, 2005, S. 36; im speziellen Kontext Volk, 2007b, S. 251-257, hier S. 254.

[123] Vgl. Heiden, 2006, S. 86.

[124] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 118f.

[125] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 119.

[126] Namentlich DRS 15 und IDW RH HFA 1.007.

[127] DRS 15.18.

[128] IDW RH HFA 1.007 (7).

[129] Vgl. auch Großmann, 2007, S. 363.

[130] Vgl. EU-VO 1606/2002, S. 1f.

[131] Falls nicht auf einen spezifischen Standard bezogen, wird ,IFRS‘ im folgenden Synonym für die ebenfalls gebräuchliche Wendung ,IAS/IFRS‘ verwendet.

[132] Vgl. F.12.

[133] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 143.

[134] Vgl. F.10.

[135] Hier entfällt auf Grund des Untersuchungsfokus eine grundlegende Erörterung der Grundlagen internationaler Rechnungslegung und der ergänzenden Rechnungslegungsgrundsätze gem. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 147.

[136] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 144-149.

[137] Vgl. auch Baetge/Kirsch/Thiele, 2009, S. 150.

[138] Vgl. F. 22-45 i.V.m. Leffson, 1987, S. 179-191.

[139] Vgl. F. 25, 36 u. 39-42.

[140] Vgl. IAS 1.17 (b).

[141] Vgl. IAS 1.82.

[142] IAS 1.85.

[143] Auf die Bedeutung des EBIT und des EBITDA für die Rechnungslegungspraxis wird - vorgreifend auf die weiteren Untersuchungen - auch in Pawelzik/Theile, 2009, S. 739-779, hier S. 762-764, Rn. 42304235 hingewiesen.

[144] Vgl. IAS 1.50.

[145] IAS 1.50.

[146] F. 11.

Eine Auflistung der Anforderungen findet in IAS 8.10 (b) iv statt.

[148] Vgl. IAS 8.11.

[149] Vgl. IAS 8.12.

Final del extracto de 103 páginas

Detalles

Título
Pro-forma-Kennzahlen. Berichterstattungspraxis und Aussagekraft
Universidad
University of Applied Sciences Ludwigshafen  (Fachbereich I)
Calificación
1,3
Autor
Año
2011
Páginas
103
No. de catálogo
V180392
ISBN (Ebook)
9783656031413
ISBN (Libro)
9783656031123
Tamaño de fichero
1318 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Controlling, Pro forma Kennzahlen, pro, forma, pro forma berichterstattung, pro forma reporting, reporting, ifrs, hgb, Rechnungswesen, Accounting
Citar trabajo
M.A. Martin Fischer (Autor), 2011, Pro-forma-Kennzahlen. Berichterstattungspraxis und Aussagekraft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/180392

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