Die Königserhebungen von 1002 und 1024 als Spiegel für den Wandel im Herrschaftsaufbau


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2011

89 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Die Zeit nach dem Tod des Vorgängers
1. Die Zeit der Unsicherheit und der Friedenssicherung
2. Die Herkunft der Kandidaten
3. Die Konkurrenten und jeweiligen Oppositionen
II. Die eigentlichen Königserhebungen von 1002 und 1024
1. Die „Königswahlen“
2. Das Geblütsrecht: Verschränkung von Wahl- und Erbrecht
3. Die rechtlichen Grundlagen der Königserhebun
III. Die Zeit unmittelbar danach
1. Die Königsweihen in Mainz
2. Giselas nachträgliche Krönung in Köln
3. Die Bedeutung des Umritts
IV. Die Kaiserkrönungen und die Italienpolitik
1. Heinrichs Konflikt mit Polen und die deutsche Opposition
2. Die Kaiserkrönungen von 1014 und 1027
3. Die Bedeutung Italiens
V. Das Fortwirken der Erhebungen von 1002 und 1024
1. Die Vater-Sohn-Folgen von 1039 und 1056
2. Die schwierige Herrschaft Heinrichs IV
3. Die weitere Entwicklung bis 1125
VI. Der Wandel im Verhältnis zwischen Herrscher und Beherrschten

C. Schluss

A. Einleitung

Als König Otto III. am 23. oder 24. Januar 1002 nach einer schweren Erkrankung in der Burg Paterno in Italien ohne einen designierten Nachfolger verstarb, kam es im Reich zu großen Unruhen1. Es war Heinrich II., der sich kurze Zeit darauf mit großer Entschlossenheit und absoluten Willen gegen seine Gegenkandidaten durchsetzte und die Königsherrschaft an sich reißen konnte2. Obwohl eine starke Gruppe deutscher Fürsten, angeführt von Erzbischof Heribert von Köln, vom Wahlrecht Gebrauch machen wollte und den neuen König auf einem allgemeinen Reichstag zu wählen gedachte, war es Heinrich II. möglich, diesen Plan zu vereiteln3. Wie genau er dies bewerkstelligte soll im späteren Verlauf erläutert werden.

Im Jahre 1024 sollte dieses Vorhaben der Fürsten, einen publicus conventus einzuberufen, dann jedoch gelingen und Konrad II. zu ihrem König zu erheben4. Ob man allerdings bei diesem Ereignis schon von einer freien Wahl sprechen kann oder inwieweit Konrads Herkunft ihn zu dieser Würde befähigte, kann hier noch nicht beantwortet werden.

In den folgenden 100 Jahren waren es wieder die auf den ersten Blick unkomplizierten Vater-Sohn-Folgen, welche die Könige Heinrich III., Heinrich IV. und Heinrich V. als Herrscher legitimierten. Erst in der Königserhebung Lothars von Süpplingenburg im Jahre 1125 manifestierte sich die Tatsache, dass die Königswürde nicht unbedingt an erbrechtliche Kriterien gebunden war und dass diese durch die Wahl der Fürsten vergeben wurde5.

Bereits 1002 hatte sich eine Objektivierung der Herrschaft angedeutet, doch erst ab 1024 etablierte sich die Vorstellung, dass diese Herrschaft nicht mehr alleine an die Person des Königs gebunden war, sondern auch nach dessen Ableben fortbestehen konnte. Die Großen des Reiches begannen sich in ihrer Gemeinschaft immer mehr als Stütze des Reichs zu verstehen und brachten ihre Interessen auch gegen ihren König zur Geltung6. Genau dieser Wandel im Verhältnis zwischen Herrscher und Beherrschten soll in dieser Arbeit untersucht werden.

Als Kontrollmittel und um die damalige Vorstellung des Erhebungsaktes zu veranschaulichen ist es notwendig die Königserhebung Otto I. im Jahre 936 zu beschreiben, welche Widukind von Korvei in seiner Res Gestae Saxonicae ausführlich darlegt. In seinem zweiten Buch erzählt der Mönch die Geschichte Ottos des Großen bis zum Tode der Edgitha im Jahre 9467. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht der Wahrheitsgehalt des Berichtes, sondern lediglich das Bild, welches zur damaligen Zeit von einer idealen Königserhebung bestand.

Auch Thietmar von Merseburg berichtet über dieses Ereignis8. Laut Uta Reinhardt besitzt dessen Bericht jedoch einen geringeren Quellenwert und soll hier nicht verwendet werden, da Thietmar von Widukind abhängig ist9.

Widukind lässt insgesamt fünf Instanzen an dem Erhebungsakt teilnehmen. Zunächst beschreibt er jedoch Ottos Vater, Heinrich I., als patre patriae um dessen überhöhte Stellung nochmals zu verdeutlichen10. Nach dessen Tod soll sich nun das ganze Volk der Franken und Sachsen dessen Sohn als Gebieter, dessen Wahl in Aachen stattfinden sollte, erkoren haben11.

Als erste und wichtigste Instanz nennt Widukind Gott, der die electio vollzogen hatte, indem er Heinrich einen männlichen Nachkommen geschenkt hatte, der dessen Nachfolge und somit dessen Erbe antreten konnte12. Schon hier wird deutlich, dass sich in der folgenden Wahl nur der Wille Gottes ausdrückte und Otto bereits von Gott erwählt worden war13. Die zweite beteiligte Instanz ist in Widukinds Augen, Heinrich I., der seinen Sohn noch vor seinem Tod zum Nachfolger bestimmt hatte. Diesen Vorgang nennt Widukind designatio14. Zum Übergang der Herrschaft vom Vater auf den Sohn, war diese Rechtshandlung des Vaters bereits zu dessen Lebzeiten unumgänglich. Es stand also dem König zu, einen „bindenden Wahlvorschlag“ zu erstatten, der dann angenommen werden musste15. Hier können zwei Formen der Designation unterschieden werden. Zum einen die designatio de futuro, welche die königliche Gewalt erst nach dem Tod des Vaters wirksam werden ließ, zum anderen die disgnatio de praesenti, die den Sohn zum Mitregenten erhob16.

Der dritte Krönungsakt manifestierte sich in der Huldigung und dem Treueversprechen der anwesenden principes, nachdem sie Otto auf einen aufgestellten Thronsessel gesetzt hatten. Dieser befand sich in dem Säulenhof, der mit der Basilika Karls des Großen verbunden war17. Durch diesen Handgang nahmen die principes den zuvor designierten Sohn des verstorbenen Königs als dessen Nachfolger an und bestätigten somit die vorgegebene Wahl18.

Der populus stellte die vierte beteiligte Instanz dar. Er wartete zusammen mit Erzbischof Hildibert von Mainz in der Basilika auf den neuen König19. Dieser Akt war die acclamatio. Hierbei hob der populus die rechte Hand und bestätigte unter großem clamor die Frage des Erzbischofs, ob sie mit der electio einverstanden wären20. Dann schritt Hildibert zusammen mit Otto hinter den Altar auf dem die insignia regalia lagen21.

Als fünfte Instanz fungierte der Erzbischof, der Otto, nach einer mahnenden Ansprache über die Aufgaben und Pflichten eines Königs, die Insignien übergab und ihn anschließend mit heiligem Öl salbte. Dieser Akt wird als consecratio beschrieben22. Die Bedeutung der Insignien lag darin, dass sie im Moment des Regierungsantritts eine Verstärkung der Folgepflicht darstellten. Durch ihren Erwerb erhielt der Gekrönte die ideelle Legitimation zur Herrschaft und sie verschärften den Rechtsbruch, den eine Verweigerung der Folge darstellen würde23.

Hier ist es wichtig anzumerken, dass Widukind der Weihe Ottos keine konstitutive Bedeutung zugesteht. Otto empfing sie als bereits rechtgültig erhobener König an dessen Erhebung hauptsächlich Gott und nicht die Bischöfe beteiligt gewesen waren24. Vernachlässigen darf man die Salbung des neuen Königs aber auf keinen Fall, da sie eine erwünschte geistliche Sanktionierung der Herrschaft darstellte, allein rechtlich aber nicht notwendig war25.

Widukind stellt diese Erhebung Ottos I. als eine Art Idealerhebung dar. Historische Wahrheit steht hier nicht im Vordergrund, sondern die Absicht, Ottos Erhebung als Vorbild für weitere Krönungen zu beschreiben. Es darf davon ausgegangen werden, dass dies dem Denken der damaligen Zeit entsprach und soll aus diesem Grund als Kontrollmittel der anderen Krönungsakte hinzugezogen werden.

Im Folgenden sollen beide Erhebungen der Jahre 1002 und 1024 vergleichend analysiert und Aufschluss darüber geben werden, welche Akte und Instanzen dort beteiligt gewesen waren und wie sich deren Einfluss im Vergleich zu 936 geändert hat. Außerdem soll das Fortwirken der beiden Erhebungen bis zum Jahre 1125 dargelegt werden, was die Veränderungen im Herrschaftsaufbau besonders verdeutlichen wird.

B. Hauptteil

I. Die Zeit nach dem Tod des Vorgängers

1. Die Zeit der Unsicherheit und der Friedenssicherung

Zur damaligen Zeit gab es für den Herrschaftsverband wohl kaum eine größere Katastrophe als der Tod eines Königs ohne Nachkommen und somit ohne eine Designation. Mit dem frühen und überraschenden Tod Ottos III. trat genau diese Situation ein. Anderen Bewerben war es dadurch möglich, ebenfalls Anspruch auf die Krone zu stellen26. Dass sich jedoch Herzog Heinrich von Bayern gegen Markgraf Ekkehard von Meißen und gegen Herzog Hermann II. von Schwaben durchsetzen konnte, verdankte er vor allem seinem absoluten Willen, die Krone für sich zu erlangen27. Hermann von Reichenau berichtet in seiner Chronik über die Ereignisse kurz nach dem Tod Ottos III. in Italien in verkürzter Form. Dessen Leichnam wurde in Aachen begraben, nachdem seine Eingeweide in Augsburg beigesetzt worden waren28. Des Weiteren soll Heinrich die Insignien an sich genommen haben und an Ottos Stelle neuer König geworden sein29. Aufschluss über den genauen Ablauf der Geschehnisse gibt Hermann nicht. Auch Lampert von Hersfeld berichtet nur darüber, dass Heinrich neuer König wurde30. Die Umstände die dazu führten verschweigt auch er.

Einen ausführlichen Einblick über die Ereignisse im Jahre 1002 findet man dagegen in der Chronik Thietmars von Merseburg. Zunächst betont er, wie groß die Trauer um den verstorbenen Otto III. gewesen war und lobt dessen Milde und Freigiebigkeit31. Dann berichtet er, dass der Tod des Kaisers so lange geheim gehalten wurde, bis alle Truppen zusammengezogen worden waren. Ständig von Feinden belagert, erreichten sie schließlich den Hof Polling des Augsburger Bischofs Siegfried und wurden dort unter Tränen von Heinrich in seinem Herrschaftsgebiet in Empfang genommen32.

Bereits hier wird die ganze Problematik der ottonischen Herrschaft in Italien deutlich. Schon am 15. Februar 1002 erhoben dort lombardische Große in Pavia, den hartnäckigen Gegner Ottos III., Arduin von Ivrea, zum italienischen König33. Auf die Italienpolitik soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt genauer eingegangen werden.

Heinrich ersuchte nun die anwesenden weltlichen und geistlichen Großen einzeln, unter großen Versprechungen, ihn zu ihrem König zu wählen. Hier bewies er erstmals großes Geschick, da er durch gesonderte Verhandlungen eine viel stärkere Position einnehmen konnte, als wenn er einer geschlossenen Front gegenübergetreten wäre34.

Außerdem nahm er die Leiche des Kaisers sowie die Insignien mit Ausnahme der heiligen Lanze, welche Erzbischof Heribert von Köln heimlich vorausgeschickt hatte, an sich35. Um die heilige Lanze zu erhalten, setzte Heinrich Heribert in Haft und ließ diesen erst gegen Hinterlassung seines Bruders als Geisel weiterziehen, um die Lanze zurückzuschicken. Wie die meisten der anwesenden Großen war auch Heribert nicht bereit, sich zu einer Vorentscheidung über die anstehende Königswahl überreden zu lassen. Er versicherte allerdings, dass er demjenigen bereitwillig zustimmen würde, dem sich der größere und bessere Teil des populus zuwenden sollte36. Über die Vorbehalte gegen Heinrich schweigen die Quellen, doch ist es möglich, dass seine damals schon als endgültig befundene Kinderlosigkeit und seine körperliche Anfälligkeit für Krankheiten eine größere Rolle spielten37.

Anschließend geleitete Heinrich den Leichenzug nach Augsburg, wo er die Eingeweide Ottos III. feierlich beisetzen ließ. Danach entließ er den Zug mit der Leiche des Kaisers zu ihrem Bestimmungsort nach Aachen38.

Heinrich musste sich nun der Tatsache stellen, dass das Reich kein Erbreich war und die Entscheidung vielmehr bei den Großen lag, wen sie als König anerkennen wollten39. Die Unsicherheit, die im gesamten Reich herrschte wird besonders daran verdeutlicht, dass es nach dem Tod Ottos III. niemanden gab, der die Insignien sicher verwahren konnte und Heinrich durch „Erpressung“ in ihren Besitz gelangen konnte.

Welchen Vorteil ihm dies verschaffte, warum er überhaupt der Meinung war, erbrechtlichen Anspruch auf den Thron zu haben und gegen welche Konkurrenten und Oppositionen er sich durchsetzen musste, soll später erläutert werden.

Dass es durchaus möglich war, den Frieden im Reich zu wahren, auch wenn der Herrscher ohne einen designierten Nachkommen gestorben war, verdeutlicht die Königserhebung Konrads II. im Jahre 1024. Eine entscheidende Rolle nahm hier die Kaiserwitwe Kunigunde ein, die wie ihr Gemahl Heinrich II., heilig gesprochen wurde40.

Einen detailierten Ablauf über die Ereignisse nach Heinrichs Tod gibt Konrads Hofkaplan Wipo, der zwar mit großer Wahrscheinlichkeit als Augenzeuge eigene Erlebnisse verarbeiten konnte, historisch jedoch mit Bedacht behandelt werden muss41. Er war weder Annalist noch Chronist und auch kein Historiker. Vielmehr setzte er sich als Ziel, pädagogisch und mahnend, seine Stimme am Hof zu erheben und geistlicher Berater des Herrscherhauses zu sein42.

Nach einer schweren Krankheit verstarb Heinrich II. am 13. Juli 1024 in der Pfalz Grone bei Göttingen43. Für seine Zukunft hatte er nicht vorgesorgt. Die Ehe mit Kunigunde war kinderlos geblieben und bis zu seinem Tod weigerte er sich, die Weichen für seine Nachfolge zu stellen. Es scheint, als wäre dem Herrscherpaar die Sorge um das Reich abhanden gekommen44. Wie schon zuvor, nach dem plötzlichen, kinderlosen Tod Ottos III., war somit kein Nachfolger designiert und es herrschte laut Wipo Unsicherheit und Besorgnis im ganzen imperium45. Wie brisant die Lage wiederum in Italien war, zeigt die Tatsache, dass die Bewohner Pavias nach dem Tode Heinrichs II. die Königspfalz völlig zerstörten46.

Auch nördlich der Alpen befürchtete man Unruhen, da vor allem mächtige principes versuchten, sich gewaltsam den größtmöglichen Vorteil zu verschaffen. In dieser Situation gelang es jedoch durch göttliche Vorsehung, diese drohende Gefahr abzuwenden. Neben zahlreichen Bischöfen und Großen, nennt Wipo vor allem die Kaiserwitwe Kunigunde und ihre Brüder, Bischof Dietrich von Metz und Herzog Heinrich von Baiern, die für das Wohl des Reiches eintraten47. Dass auch ihre Brüder und alle anderen Beteiligten explizit als Gehilfen genannt werden, verdeutlicht, dass selbst der angesehenen Kaiserin solche Aktivitäten ohne männliche Unterstützung nicht zustanden48.

Anders als noch nach dem Tod Ottos III. 1002, war man nicht mehr völlig unvorbereitet auf eine bevorstehende Thronvakanz, so dass das Interregnum nur sechs Wochen andauerte49. Dies lag aber sicherlich nicht ausschließlich an der sicheren Verwahrung der Reichinsignien, sondern hauptsächlich am Zusammenspiel der Großen des Reiches. Zwar fiel Kunigunde durch den Besitz der Insignien eine entscheidende Rolle bei der Organisation und Durchführung der Erhebung zu, doch war dies keine Garantie für die Friedenssicherung während der königlosen Zeit50.

Gerade am Beispiel Heinrichs II. wird deutlich, dass er selbst mit dem Besitz der Insignien noch lange nicht die Rechte eines Königs besaß, sondern sich erst die Zustimmung der Großen sichern musste51.

Ein weiterer Unterschied lag darin, dass 1024 unter Großen des Reiches kein Anwärter auf den Königsthron zu erkennen war, der eine ähnlich nahe Verwandtschaft zum verstorbenen Herrscher hätte vorweisen können, wie sie Heinrich damals für sich in Anspruch genommen hatte52.

Die Herkunft der beiden Anwärter, Heinrich und Konrad, soll demnach genauer erläutert werden, um Aufschluss darüber zu geben, inwieweit sie einen erbrechtlichen Anspruch auf den Thron geltend machen konnten, wie es Heinrich 1002 letztendlich tat.

2. Die Herkunft der Kandidaten

Das Königshaus, das Heinrich I. im Jahre 919 begründet hatte, war 1002 mit dem Abbruch der Generationenfolge erloschen. Man musste nun einen Nachfolger finden, dessen Vater kein König war53. Trotz allem war Heinrich der festen Überzeugung, dass ihm nach erbrechtlichen Gesichtspunkten die Königswürde zustehen sollte. Wie schon sein Großvater und sein Vater zuvor, strebte auch er nach diesem Amt54.

Als Sohn Heinrichs des Zänkers folgte er diesem als Herzog Heinrich IV. von Baiern nach55. Thietmar berichtet, dass Heinrich dem Haus der Herrscher entsprossen war und schon den höchsten menschlichen Adel erwarb, sobald er der Jugend entwachsen war. Seine Mutter Gisela war Tochter Konrads von Burgund. Schon in jungen Jahren hatte er eine gute Erziehung durch Bischof Wolfgang genossen. Thietmar spricht ihm sogar die Würde des Kaisertums in sich zu tragen56. Des Weiteren gehörte er, als Urenkel Heinrichs I., der Königssippe im Mannesstamm an57. Da mit dem Tod Ottos III. die sächsische Linie der Ottonen erloschen war, kam nun die bairische Nebenlinie der Liudolfingerdynastie erneut ins Spiel58. Dass sich Heinrich trotz dieser erbrechtlichen Vorteile gegen einige hartnäckige Kandidaten durchsetzen musste, um die Königswürde zu erhalten, zeigt auf, dass er nur ein „Gleicher unter Gleichen“ war und dass sich kein anderer Bewerber der Unterordnung unter den Herzog Heinrich IV. von Baiern keineswegs ohne Widerspruch fügen wollte59. Sicher ist, dass sich die Mächtigsten im Reich nicht zur Folgepflicht gegenüber Heinrich verbunden fühlten, sondern alle auf eine eigene Rangerhöhung aus waren60.

Über Konrads Herkunft geben Wipo und auch Hermann von Reichenau Aufschluss. Beide Konrade stammten aus dem Geschlecht der Salier, welches schon im siebten Jahrhundert zur politischen Führungsschicht im Frankenreich zählte. Sie selbst kannten diese Bezeichnung ihrer Familie nicht, da diese erst ab dem 12. Jahrhundert vereinzelt als salisch bezeichnet wurde61. Um einen genauen Einblick über die Abstammung Konrads des Älteren zu erlangen, ist es notwendig seinen Stammbaum zu analysieren. Durch Luidgard, einer Tochter Ottos des Großen, war er mit dem alten sächsischen Königshaus verwandt und erfüllte so die erblichen Voraussetzungen62.

Allerdings sei an dieser Stelle schon erwähnt, dass diese Verwandtschaftsbeziehung zwar eine Grundbedingung darstellte, diesmal jedoch die Idoneität, also die Fähigkeit, Herrschaft erfolgreich auszuüben, wichtiger zu sein schien63. Dafür spricht auch, dass Konrad nicht einmal einen Grafentitel führte und lediglich durch die Heirat mit Gisela, der Witwe des Herzogs Ernst I. von Schwaben, seine Stellung erhöhen konnte64. Diese Ehe sollte zu einem späteren Zeitpunkt jedoch noch zu Problemen führen.

Auch besaß Konrad nicht die gelehrte Bildung Heinrichs II.65. Er wurde zu seiner Zeit sogar als idiota bezeichnet. Das bedeutete, dass er weder lesen noch schreiben konnte, was für einen Laienadligen jedoch nicht untypisch war66.

Wipo legt sein Hauptaugenmerk auf die Herkunft von Konrads Mutter Adelheid, womit er also nicht die Ottonenverwandtschaft betont67. Demnach entstammte Adelheid aus einem sehr vornehmen Geschlecht Oberlothringens und war eine Schwester der Grafen Gerhard und Adalbert68. Außerdem soll sie dem alten Hause der Könige von Troja entstammt sein69. Damit gibt Wipo eine deutliche Anspielung auf die fränkische Trojasage und die Taufe Chlodwigs. Er stellt dadurch einen Zusammenhang der neuen Dynastie mit einem der ersten und größten Herrschergeschlechter des christlichen Mittelalters her70.

Hermann von Reichenau berichtet ebenfalls über Konrads Herkunft, allerdings in stark verkürzter Form. So erfährt man lediglich, dass Konrad der Sohn Heinrichs und Adelheids war71. Auch über Konrad den Jüngeren, den einzigen „Gegenkandidaten“ berichtet Hermann. Ob dies sein einziger in Frage kommender Konkurrent war oder ob noch andere Kandidaten gewisse Bedingungen erfüllten, jedoch nicht berücksichtigt wurden und wie sich Heinrich von Baiern gegen seine hartnäckigen Konkurrenten durchsetzen konnte, soll nun im Folgenden erläutert werden.

3. Die Konkurrenten und jeweiligen Oppositionen

Über die Konkurrenten Heinrichs erfährt man in den Quellen Adams von Bremen und Hermanns nichts Konkretes. Adam berichtet lediglich, dass man nach dem Tode Ottos III. um das Reich stritt72. Lampert von Hersfeld erwähnt nur, dass Heinrich von Baiern dem verstorbenen Vorgänger nachfolgte und dass Markgraf Ekkehard von Meißen erschlagen wurde73. Als Hauptquelle dient wiederum Thietmar von Merseburg. Er nennt nur Markgraf Ekkehard von Meißen und Herzog Herrmann von Schwaben als ernsthafte Bewerber74. Ekkehard stammte von einem Bruder Heinrichs I. ab und hatte sich im Heer Ottos III. einen glanzvollen Namen gemacht75. Thietmar berichtet, dass die principes Saxonicae in großer Trauer zur Beratung über die Lage im Königshof Frohse zusammenkamen und Ekkehard dort sein Interesse an der Herrschaft bekundet habe. Da man sich jedoch nicht einigen konnte bzw. Ekkehard nicht anerkennen wollte, entschloss man sich dazu, zu einem späteren Zeitpunkt in Werla einen neuen König zu bestimmen. Alle außer Ekkehard seien damit einverstanden gewesen76. Sein Hauptgegner war Markgraf Luithar, der Heinrich bevorzugte. Dies hatte persönliche Gründe, da Ekkehard Jahre zuvor von der Hochzeit seiner Tochter Luidgard mit Luithars Sohn Wirinhar zurückgetreten war, obwohl er dieser zuvor zugestimmt hatte77.

Aus diesem Grund riet Luithar Heinrich, einen Gesandten nach Werla zu schicken, wo sich seine Basen Sofia und Adelheid zusammen mit den dort versammelten regni primates aufhielten78. Hier wurde allen ein großer Lohn versprochen, falls sie Heinrich, der selbst nicht anwesend war, zum Thron verhelfen würden. Die große Mehrzahl bestätigte mit erhobener rechter Hand, dass Heinrich nach Erbrecht ihr neuer König wäre79. Als Ekkehard davon erfuhr, erschien er an der Tafel der beiden Schwestern und setze sich gemeinsam mit Bischof Arnulf und Herzog Bernhard. Die Anwesenden waren darüber sehr verärgert, wodurch neuer Hass gegen ihn geschürt wurde80. Er machte sich daraufhin auf den Weg nach Hildesheim wo er als rex empfangen wurde81. Anschließend ritt er nach Paderborn, wo er erfuhr, dass ein colloquium, das in Duisburg angedacht war, nicht stattfinden sollte82. Auf dem Heimweg geriet er schließlich in der Pfalz Pöhlde in einen Hinterhalt und wurde dort schließlich am 30. April 1002 von seinen Widersachern ermordet83. Somit hatte Heinrich einen Konkurrenten weniger, gegen den er sich durchsetzen musste.

Als zweiten Bewerber um die Königswürde nennt Thietmar den Herzog Herrmann von Schwaben84. Diesem wurde schon in Aachen während Ottos III. Begräbnis die Unterstützung Erzbischofs Heribert von Köln angeboten85. Herrmann entstammte der Konradinerfamilie, die schon einmal durch Konrad I. den Königsrang erlangt hatte. Außerdem war er mit der burgundischen Königstochter Gerberga, einer ottonenblütigen Prinzessin, verheiratet und stammte wohl ebenfalls von einem Bruder Heinrichs I. ab86. Auf den ersten Blick standen die Zeichen für Heinrich nicht sonderlich günstig, doch konnte er durch einen geschickten Schachzug und mit Hilfe des Mainzer Erzbischofs Williges auch Herrmann von Schwaben das Königtum streitig machen. Auf dieses Ereignis, wird aber im nächsten Gliederungspunkt konkreter eingegangen werden.

Ein weiterer Gegenkandidat, der allerdings keine große Rolle im Streit um den Thron spielte, trotzdem aber erwähnt werden muss, war Herzog Otto von Kärnten. Dieser war durch seine Mutter Liudgard ein Enkel Ottos des Großen und somit Vetter des verstorbenen Kaisers87. Heinrich soll ihm auch den Thron angeboten haben, doch lehnte Otto dies ab, obwohl er Otto III. eine Generation näher stand als der Baiernherzog88. Eine Begründung ist sicherlich, dass Heinrich durch seinen Vater Heinrich dem Zänker, dem Sohn des gleichnamigen Bruders Ottos des Großen, im Mannesstamm dem Geschlecht der Liudolfinger angehörte89. Inwieweit Versprechungen von Seiten Heinrichs oder das betagte Alter Ottos einen Ausschlag für die Ablehnung der Königswürde gegeben haben könnten, wird nichts berichtet.

Die zwei nächsten Verwandten Ottos III. waren die Söhne seiner Schwester Mathilde, die beide jedoch noch minderjährig waren und auch Mathildes Mann, Pfalzgraf Ezzo, galt bei vielen als nicht standesgemäß90. So wurden sie damals auch nicht weiter berücksichtigt.

Um die Konkurrenzsituation 1024 zu betrachten, ist es erneut Wipo, der ausführlich darüber berichtet. Neben Konrad dem Älteren, wie Wipo ihn aufgrund seines Alters nennt, meldete Konrad der Jüngere seinen Anspruch auf den Thron. Über Konrads des Älteren Herkunft wurde bereits ausführlich informiert, weshalb nun Konrad der Jüngere im Fokus der Betrachtung stehen soll. Nach ausgiebigen Beratungen, beriefen die Großen des Reiches schließlich einen publicus conventus ein, der zwischen Mainz und Worms, in Kamba stattfand91. Was sich dort genau zugetragen hat, soll im nächsten Gliederungspunkt erläutert werden. Wipo erklärt, dass man sehr lange darüber stritt, wer für das Königsamt am besten geeignet wäre und dass man sich schließlich auf die beiden genannten Kandidaten einigte, nachdem man andere wegen ihres Alters, ihrer unerprobten Haltung oder wegen ihres offensichtlichen Ehrgeizes ausgeschlossen hatte92.

Konrad der Jüngere war der Sohn von Konrad, dem Herzog von Kärnten und von Mathilde, die von einer Tochter König Konrads von Burgund abstammte93. Da die Väter beider Konrade Brüder waren, handelte es sich bei ihnen um Vettern.

Lange soll zwischen den Großen Uneinigkeit geherrscht haben, da man einerseits den älteren Konrad wegen seiner virtus und probitas bevorzugte, was man aber andererseits wegen der potentia des jüngeren Konrads nicht wagte, offen auszusprechen94.

Aber ausschließlich die Tugenden Konrads des Älteren, wie Wipo den Lesern glauben lassen möchte, werden die Entscheidung der Großen zu seinen Gunsten wohl kaum gefördert haben. Die Betrachtung des Stammbaumes zeigt, dass Konrad der Ältere zum Zeitpunkt der bevorstehenden Entscheidung in der Ehe mit Gisela einen Sohn namens Heinrich vorweisen konnte, was eine Herrschaftsfolge natürlich enorm sicherte und Thronvakanzen wie 1002 und 1024 verhindern sollte95. Konrad der Jüngere konnte jedoch weder eine Ehe geschweige denn einen Nachkommen vorweisen.

Konrad der Jüngere soll im Vergleich zum bescheidenen Besitz seines Vetters, den Hauptanteil der salischen Macht in den Händen gehalten haben96. Dies ist wohl auch der Grund, weshalb Wipo die Tugenden und die Tüchtigkeit des älteren Konrads in den Vordergrund stellt, um so die fehlenden Machtmittel auszugleichen97.

Es war nun an der Zeit, sich zwischen beiden Konkurrenten zu entscheiden, was aber schon wie 1002 daran zu scheitern drohte, dass die Großen kein Verfahren für eine solche „Wahl“ zur Verfügung hatten98. Schließlich ergriff jedoch Konrad der Ältere die Initiative und führte eine Einigung mit seinem Vetter herbei.

Zuvor muss aber noch betrachtet werden, welche Oppositionen sich gegen Konrad den Älteren stellten und ob es wirklich, wie Wipo glauben lassen möchte oder verschweigt, keine anderen Kandidaten, zumindest nach geblütsrechtlichen Vorstellungen, gegeben haben soll. Zunächst zählt Wipo die Stämme auf, die sich in Kamba zur Beratung eingefunden haben sollen. Die Sachsen, ihre slawischen Nachbarn, ferner die Ostfranken, die Baiern, die Schwaben, die Rheinfranken, die Nieder- und Oberlothringer waren anwesend99. Allerdings waren die Sachsen überhaupt nicht, zumindest nicht durch ihre führenden Repräsentanten vertreten100.

Die Lothringer standen dagegen als einziger erwähnter Stamm gegen Konrad den Älteren und bevorzugten dessen Vetter101. Friedrich II. von Oberlothringen hatte die verwitwete Mutter des jüngeren Konrads geheiratet und unterstützte deshalb die Kandidatur seines Stiefsohnes102. Gozelo I. von Niederlothringen, gegen dessen Bruder Gottfried I., Konrad der Ältere 1017 gekämpft hatte, sprach sich wohl aufgrund dieser alten Gegensätze gegen den Mehrheitskandidaten aus103.

Neben den Lothringern schloss sich auch Erzbischof Pilgrim von Köln dieser Ablehnung an104. Allerdings wird ihn nicht nur Opportunismus dazu bewogen haben, sondern vielmehr die Tatsache, dass sein Rivale, Aribo von Mainz, der Konrad den Älteren favorisierte, das ohnehin schon bestehende Mainzer Übergewicht im Reich noch weiter ausbauen könnte, falls dessen Kandidat die Wahl für sich entscheiden sollte105.

Es gab jedoch auch noch weitere mögliche Kandidaten, die Wipo zwar verschweigt und die auch nicht in Kamba zur Wahl standen, die aber trotzdem kurz erwähnt werden sollen, da die beiden Konrade nach geblütsrechtlichen Vorstellung nicht die einzigen Thronprätendenten waren. Andere Seitenverwandte der Liudolfinger konnten durchaus ähnliche Rechtsansprüche geltend machen. Der ungarische Prinz Emmerich-Heinrich war Sohn des Königs Stefan und Gisela, einer Schwester Heinrich II., und damit Nachkomme Heinrich I. Von diesem konnten auch der französische König Robert II. und dessen Sohn Heinrich ihre Abstammung herleiten, da Roberts Großmutter Hadwig eine Tochter Heinrichs I. war. Kasimir, Sohn Mieszkos II. von Polen, war ebenfalls mit den Ottonen verwandtschaftlich verbunden. Seine Mutter Richeza war eine Enkelin Ottos II.

Unter den deutschen Fürsten konnten sich die Herzöge Dietrich von Oberlothringen und dessen Sohn Friedrich auf ihre Herkunft von Heinrich I. berufen. Dem ottonischen Hause am nächsten standen jedoch die Söhne Ezzos, Liudolf und Otto. Sie waren Urenkel Ottos des Großen, während die beiden Konrade aber nur dessen Ururenkel waren106. Man kann durchaus vermuten, dass Wipo genau aus diesem Grund die Herkunft von Konrads Mutter Adelheid besonders betont. Was alle anderen möglichen Thronanwärter von der Zusammenkunft in Kamba ausschloss, weshalb ausschließlich die beiden Konrade zur Wahl standen und ob überhaupt jemand der genannten Personen irgendwelche Ansprüche auf den Thron erhob, wird weder bei Wipo noch in anderen Quellen erwähnt107.

Wie die eigentlichen Erhebungsakte von 1002 und 1024 im Einzelnen abliefen, soll nun im weiteren Verlauf erläutert werden.

II. Die eigentlichen Erhebungsakte von 1002 und 1024

1. Die „Königswahlen“

Über die Königserhebung Heinrichs II. findet man Berichte von Hermann von Reichenau, Lampert von Hersfeld und Thietmar von Merseburg. Hermann erwähnt lediglich, dass Heinrich die Reichsinsignien an sich nahm und an Stelle des verstorbenen Ottos III. König wurde108. Lampert stellt das Geschehene sogar noch kürzer dar. Er sagt nur, dass Kaiser Otto III. starb und Heinrich von Baiern ihm folgte109. Es ist wieder Thietmar, dessen Chronicon man einen detaillierten Ablauf der Ereignisse entnehmen kann. Er erzählt, dass Heinrich Anfang Juni mit den Großen der Baiern und der Ostfranken nach Worms kam um dort über den Rhein zu setzen und in Mainz die Königsweihe zu empfangen110. Herzog Herrmann versuchte dies jedoch zu verhindern und versperrte ihnen den Weg. Heinrich konnte dieses Hindernis jedoch durch einen klugen Schachzug umgehen, indem er scheinbar den Rückzug nach Baiern antrat, dann aber bei Lorsch den Rhein nach Mainz überqueren konnte111. Hier wurde er schließlich am 6. oder 7. Juni von allen seinen Ergebenen zum König gewählt und von Erzbischof Williges gesalbt und gekrönt112.

Eine Wertung der Krönung nimmt Thietmar nicht vor, doch waren bei der Erhebung weder die Sachsen, noch andere Oppositionen in Mainz anwesend. Von einer Wahl konnte also keine Rede sein113. Heinrich musste somit im Anschluss auf seinem Umritt, noch diejenigen Teile des Reiches aufsuchen, deren Große ihm noch nicht gehuldigt hatten114.

Die Königsweihe in Mainz war also nur der Anfang einer stufenweisen Anerkennung115. Dennoch bewies Heinrich wiederum seinen enormen Willen unbedingt König zu werden. Mit Hilfe des Mainzer Erzbischofs war er seinen Widersachern, die wohl geschlossen auf eine gemeinsame Wahl aller Stämme gewartet hatten, zuvorgekommen116. Der Konflikt mit Heribert von Köln, der sich offen gegen Heinrich ausgesprochen und Herrmann von Schwaben zu seinem Favoriten gemacht hatte, führte ihm Williges als starken Verbündeten zu117. Dieser hatte 983 bereits Otto III. in Aachen zum König geweiht118. Aachen lag allerdings im Metropolitansprengel von Köln und in Anbetracht der bestehenden Konflikte, ließ sich absehen, dass das Mainzer Vorrecht dort wohl auf Dauer nicht zu halten war119.

Aachen schied demnach als Krönungsort aus, so dass auch die traditionsreiche Thronsetzung auf den Thron Karls des Großen vorerst entfallen musste. Vielleicht ist Heinrich genau aus diesem Grund mit der heiligen Lanze eingewiesen worden, da diese neben dem Aachener Thron zum unaustauschbaren Symbol der Königsherrschaft gehörte120.

Durch diesen Akt wurde Herrmann von Schwaben zum Rebellen abgestempelt121. Er gab sich keineswegs geschlagen und marschierte zusammen mit seinem Schwiegersohn in Straßburg ein, wo er Wizelin für dessen Unterstützung Heinrichs bestrafen wollte122. Krieger Herrmanns plünderten dort die Domkirche und steckten diese in Brand123. Im Gegenzug plünderte Heinrich die Höfe Herrmanns, ließ sich jedoch vom Klagen der Armen davon abhalten und kehrte nach Franken zurück124.

Eine Entscheidung konnte vorerst nicht erzwungen werden, weshalb Heinrich auf einem anderen Wege versuchen musste, Herrmann zur Aufgabe zu bewegen125. Wie sich der Königsumritt dann gestaltete und wie es Heinrich gelang, vor allem die Anerkennung der Sachsen und Herrmanns zu erlangen, soll zu einem späteren Zeitpunkt genauer beschrieben werden.

Die Erhebung Konrads des Älteren beschreiben Wipo, Lampert von Hersfeld und Hermann von Reichenau. Lampert erwähnt, dass Heinrich II. 1024 als Kaiser starb und Konrad ihm folgte126. Details der Ereignisse findet man in seinen Annales nicht. Hermann dagegen berichtet ausführlicher über die Vorgänge nach Heinrichs Tod. Nachdem Kaiser Heinrich am 13. Juli verstorben war, wurde er im Bischofssitz Bamberg begraben, ohne einen Nachkommen hinterlassen zu haben127.

Es folgt eine Erklärung der Abstammung beider Konrade und die Vorgänge in Kamba, wo Konrad der Ältere von den principes des Reiches zum rex erhoben und von Erzbischof Aribo von Mainz gesalbt wurde128. Auch auf die nachträgliche Weihe Giselas in Köln geht Hermann kurz ein129.

Als Hauptquelle dient jedoch wiederum Wipos Gesta Chuonradis II. Imperatoris.

Dabei gilt es als sicher, dass Wipo als Augenzeuge in Kamba anwesend war und über die Vorgeschichte zumindest durch Mitteilungen aus Hofkreisen gut unterrichtet war130. Zum ersten Mal findet man hier den Formalakt einer Stimmabgabe ausdrücklich überliefert131. Allerdings darf man der Darstellung Wipos nicht ohne weiteres Glauben schenken. Eine gern geäußerte Forschungsmeinung lautet, dass der Bericht verschönt und tendenziös gefärbt sei. Er ziele lediglich darauf ab, eine einstimmige Willensäußerung aller Fürsten und Stämme zu suggerieren. Allein, dass Wipo die Anwesenheit der Sachsen erwähnt, die überhaupt nicht in Kamba vertreten waren, soll die Darstellung eines fiktiven Wahlvorgangs beweisen132. Widersprechen kann man einzelnen Behauptungen sicher nicht, doch sollte man die entscheidende Überlegung miteinbeziehen, ob Wipos Beschreibung nicht doch der Grundstimmung der Wahlversammlung in Kamba entsprochen haben könnte133. Man muss auf jeden Fall berücksichtigen, dass der Hofkaplan kein Historiker war, sondern vielmehr geistlicher Berater des Herrscherhauses134. Er wollte zeigen, wie man eine Thronvakanz ohne Sohnesfolge besser überstehen kann als 1002.135

Nachdem Heinrich II. am 13. Juli 1024 verstorben war, verwahrte dessen Witwe Kunigunde die Insignien und bemühte sich, zusammen mit ihren Brüdern Dietrich von Metz und Heinrich von Baiern, die drohenden Unruhen im imperium aufzuhalten136. Der genaue Ablauf dieser Ereignisse wurde schon ausführlich beschrieben. Wipo berichtet, dass schließlich ein Tag und ein Ort bestimmt wurde, wo man einen allgemeinen publicus conventus abhielt137. Von wem diese Versammlung einberufen worden ist, erfährt man an dieser Stelle jedoch nicht138.

Entgegen dem hier entstehenden Anschein, muss die Einberufung oder wenigstens der Beschluss eines publicus conventus früher erfolgt sein, da ein solches Vorhaben doch die Absprache der Großen voraussetzte. Die Annahme liegt sogar nahe, dass es auf dem Begräbnis Heinrichs II. in Bamberg schon zu ersten Gesprächen über die Thronfolge gekommen war. Demnach hätten sich Interregnumskrise und Wahlvorbereitungen zeitlich überschnitten139.

Zwischen beiden Kandidaten die zur Wahl standen, konnten sich die anwesenden Großen lange nicht entscheiden und so stritt man lange, wer die Nachfolge des verstorbenen Kaisers antreten sollte140. Da Konrad der Ältere sicherlich wusste, dass ihn die Mehrheit der anwesenden Großen präferierte, wandte er sich direkt an Konrad den Jüngeren und führte durch seine eigene Initiative eine Einigung mit diesem herbei.

Zunächst erklärte Konrad seinem jüngeren Vetter seine große Freude über den Verlauf der Ereignisse und darüber, dass in dieser großen Versammlung nur sie beide vorgeschlagen wurden141. Er ermahnte allerdings sofort zur Bescheidenheit, da sie ihre Freunde nicht an Adel oder Reichtum übertreffen würden. Ihre Ahnen schon wollten ihren Ruhm lieber durch Taten als durch Worte mehren und sie müssten Gott dafür danken, dass er sie geeigneter erscheinen ließe als alle anderen142. Ausführlich legte Konrad der Ältere nun sein Augenmerk auf die Verwandtschaft. Niemand dürfte sich selbst wählen, nur den anderen. Der Wille aller Anwesenden vereinigte sich auf die beiden Vettern, die aus einem Haus und aus einer Sippe stammen. Durch einen Streit innerhalb der Familie würde diese Auswahl als unwürdig erscheinen und man würde sicher von ihnen absehen und jemand anderen vorschlagen143. Konrad erklärte seinem Vetter weiter, dass, wenn einem von ihnen die Königswürde zukommen sollte, der andere nicht auf seinen Anteil verzichten müsste144. Die hier angedeuteten Versprechungen, die Konrad der Ältere im Falle seines Wahlsieges an seinen Vetter machte, bleiben hier verborgen145. Nachdem Konrad nochmals betonte, dass man nicht einen Fremden dem Bekannten vorziehen sollte und dass die gesamte Königssippe das Ansehen des Königs erhalten würde, sicherte er ihm im Falle seiner Wahl seine volle Unterstützung zu. Im Gegenzug, falls Gott jedoch ihn auserwählt haben sollte, würde er nicht am Entgegenkommen seines geliebten Vetters zweifeln146.

Diese lange Unterredung wurde von Wipo, der die Ereignisse erst zwei Jahrzehnte später schilderte, fingiert und seinem Protagonisten in den Mund gelegt147. Es handelte sich um ein Vieraugengespräch ohne Zeugen. Auch Wipo selbst konnte die gesprochenen Worte nicht vernommen haben148. Dass eine Unterredung stattgefunden haben musste, ist nicht zu bezweifeln, da die Situation wohl nicht ohne größere Probleme hätte gelöst werden können149.

Nach der Unterhaltung der beiden Kandidaten, neigte sich der ältere Konrad ein wenig und erhielt von seinem jüngeren Vetter einen Kuss. So erfuhren alle, dass sich beide geeinigt hatten und waren froh, dass sie nun ihre Meinung offen darlegen konnten150.

Nun folgt die eigentliche Wahl, welche Wipo ausführlich beschreibt. Der Erzbischof Aribo von Mainz hatte das Erststimmrecht und erwählte auf Nachfrage des populus Konrad den Älteren zu seinem Herrn und König. Ihm schlossen sich alle übrigen Geistlichen einstimmig an151. Konrad der Jüngere, der zuvor noch mit den Lothringern verhandelt hatte, gab als nächstes seine Stimme ab. Daraufhin ergriff der ältere Konrad dessen Hand und ließ ihn neben sich sitzen152.

Alle restlichen principes der anwesenden Stämme folgten seinem Beispiel und der populus bekräftigte diese Wahl mit lautem clamor, der acclamatio153. Zum Schluss übergab Kaiserwitwe Kunigunde die Insignien, welche sie nach dem Tod ihres Mannes solange verwahrt hatte, bis ein Nachfolger bestimmt war154.

Trotz der Zustimmung Konrads des Jüngeren verließen die Lothringer, Erzbischof Pilgrim von Köln und Herzog Friedrich den Ort des Geschehens155. Warum Wipo die Abreise der Opposition ausdrücklich erwähnt, liegt auf der Hand. Nur eine einstimmige Entscheidung zu Gunsten eines Kandidaten, lässt die Wahl als Gunst und Gnade Gottes erscheinen. Denn wenn Gott Konrad den Älteren für den Königsthron vorgesehen hatte, dann darf kein Anwesender dagegen stimmen156. Der Stimmvorgang selbst war nur die Bestätigung der vorherigen Meinungsbildung und wurde demnach als Dokumentation des göttlichen Willens verstanden157. Hier lässt sich auch erkennen, wie wichtig die Anerkennung Konrads des Jüngeren war, da für die Opposition nun vorerst ein geeigneter Kandidat für ein Gegenkönigtum fehlte158.

Dies sollte jedoch auch in Zukunft nicht mehr geschehen, da Konrad es später erreichte, doch noch von den Abwesenden gehuldigt zu werden.

Wipo ließ es sich nach der Beschreibung der Königswahl nicht nehmen, nochmals auf die Tugenden Konrads hinzuweisen. Denn es wurde unter vielen Männern mit großer Macht einer erwählt, der ihnen zwar an virtus und genus nicht unterlegen war, aber im Vergleich zu ihnen wenig benificium und potestas besaß159.

Nachdem Konrad also nun einstimmig zum neuen König gewählt worden war, musste er anschließend noch die Salbung durch Erzbischof Aribo empfangen. Deshalb eilte man kurz darauf nach Mainz um die Herrschaft Konrads II. endgültig zu legitimieren.

Zuvor soll jedoch an dieser Stelle ein erster Vergleich zu Widukinds Idealdarstellung der Königswahl Ottos I. erfolgen und analysiert werden, welche der fünf Instanzen bei den Erhebungen von 1002 und 1024 mitwirkten. Betrachtet man die ersten beiden Akte der Königserhebung aus dem Jahre 936, dann lassen sich dort die deutlichsten Unterschiede zu Heinrichs und Konrads Erhebungen erkennen. Der erste Akt, die electio durch Gott, scheint auf den ersten Blick bei beiden zu fehlen, da sie nicht der Sohn des jeweiligen verstorbenen Kaisers waren160. Beide, Otto III. und Heinrich II., waren ohne einen Erben verstorben. Wenn man allerdings die Geburten der beiden zukünftigen Herrscher in die Erblinie der Ottonen als eine von Gott gewollte Gnade bezeichnet, dann konnten beide durch ihre Abstammung, ihre Thronerhebungen legitimieren. Heinrich II. war Urenkel Heinrichs I.161. Konrad II. war durch Liudgard, einer Tochter Ottos des Großen, ebenfalls mit dem sächsischen Königshaus verwandt162. Eine klassische electio wie Widukind sie beschreibt liegt zwar nicht vor, doch waren sie beide durch das Geblütsrecht für eine Herrschaft geeignet.

Was beiden jedoch völlig fehlte, war die designatio durch den Vater163. Keiner ihrer Vorgänger hatte einen Sohn, den er vor dem Tod zu seinem Nachfolger bestimmen konnte. Während Otto I., durch diesen bindenden Wahlvorschlag des Vaters, seinen Anspruch auf das Königtum geltend machen konnte, waren Heinrich und Konrad jeweils auf die Zustimmung der Großen des Reiches angewiesen.

Dort liegt auch ein weiterer Unterschied zwischen den Erhebungen von 1002 und 1024 und der von 936. Widukind beschreibt die Wahl Ottos I. als eine universalis electio, da alle Repräsentanten des Reiches vertreten waren164. Heinrich II. folgten lediglich seine Verbündeten. Weder die Sachsen noch andere Oppositionen waren anwesend165. Konrad II. musste bei seiner Erhebung ebenfalls auf die Beteiligung der Sachsen, sowie auf die abreisenden Lothringer und auf Erzbischof Pilgrim von Köln verzichten166.

Die letzten drei Akte der Idealerhebung Ottos I. sind bei Heinrich II. und Konrad II. wieder vorhanden167. Beide wurden von den anwesenden Großen gehuldigt oder holten die ausstehenden Huldigungen auf ihren Königsumritten ein. Die acclamatio durch den populus wurde vollzogen und wie sich später zeigen wird, erhalten beide die consecratio durch den jeweiligen Erzbischof von Mainz. Das Kontrollmittel, also die Königserhebung Ottos I., beweist, dass der Ablauf der eigentlichen Erhebung nicht grundsätzlich verschieden war. Bis auf die Abwesenheit einiger Großer waren alle drei Instanzen beteiligt. Lediglich die ersten beiden Akte, also die electio durch Gott und die designatio durch den Vater fehlen beiden Bewerbern von 1002 und 1024. Beide konnten ihre Aufstellung zur Wahl allerdings durch das Geblütsrecht, also durch ihre Abstammung vom Herrscherhaus der Ottonen, legitimieren. Was man unter dem Begriff Geblütsrecht versteht, soll nun im Folgenden erläutert werden.

2. Das Geblütsrecht: Verschränkung von Wahl- und Erbrecht

Laut Heinrich Mitteis waren die Wahlen von 1002 und 1024 kein völlig freier Akt der Wählerschaft. Vielmehr zählten hier Faktoren wie die Zugehörigkeit zu einer Königssippe oder sonstige Verwandtschaft zu früheren Herrschern168. Er beschreibt, dass das Wahl- und das Erbrecht immer in Zusammenhang stehen und dass selbst bei einer Erbfolge vom Vater auf den Sohn eine Wahl erfolgte. Zwar war diese durch die Designation vorgegeben, doch war sie immerhin ein feststellender, rechtbekundender Akt, der nicht fehlen durfte169. Selbst bei augenscheinlich „echten“ Wahlen, wie beispielsweise die Lothars von Süpplingenburg 1125, sollen familiäre Bindungen bestanden haben, die außerhalb des Wahlrechts liegen170. Zur Beschreibung dieser Bindungen soll der Begriff des Geblütsrechts dienen171.

Die beiden Grundsätze des Wahl- oder des Erbrechts schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen einander. Die Wahl dient demnach als notwendige Ergänzung der auf verwandtschaftlichen Beziehungen beruhenden Thronfolge, also auch als Ergänzung des Geblütsrechts172. Jede Wahl ist also eine Auswahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten, die durch das Geblütsrecht vorgegeben sind. Mitteis stellt klar, dass keine Wahl eine völlig freie ist, da immer eine mehr oder weniger starke Bindung an einen gewissen Personenkreis besteht, dass jedoch keine Thronerhebung ohne Wahl geschehen kann, da diese den Thronfolger legitimiert173.

Dann bestimmt er die Grundnorm, die den Kreis der Wählbaren bemaß. Diese liegt ebenfalls im Geblütsrecht. Für die Zeit des Mittelalters steht fest, dass es einen regelmäßigen Vorrang eines Geschlechts aus dem Kreise des Geburtsadels bei der Thronbesetzung gab174. Dort wo ein Königtum zur Anerkennung gelangte, bildete sich auch eine Königssippe. Das Geblütsrecht stellte hier aber kein subjektives Recht dar, auf welches sich weder das Geschlecht noch die einzelne Person berufen konnte. Vielmehr handelte es sich um ein objektives Recht, dass vom Königsgeschlecht nicht ohne zwingende Not abgegangen werden sollte175. Auch beim Geblütsrecht handelte es sich also nur um eine „objektive Auslesenorm“, nicht um die Begründung subjektiver Wahlansprüche. Es bestätigt sich erneut, dass ein Thronerhebungsakt nicht unentbehrlich war176.

Das Vorhandensein eines Sohnes begrenzte die erwähnte Auslese am engsten. Aber auch in diesem Fall, hatte man laut Mitteis keinen festen Erbanspruch oder ein Erstgeburtsrecht177. Die Designation stellte eine Rechtshandlung des Vaters dar, die schon unter Lebenden vollzogen wird und als bindender Wahlvorschlag galt. Dieser sollte dann angenommen werden und die Thronerhebung in die Wege leiten178.

Mitteis kommt zu dem Ergebnis, dass alle Königserhebungen vor 1198 auf dem gleichen rechtlichen Grundgedanken aufbauten, da stets eine Auslesehandlung notwendig war. Als Motiv für diese Auslese, wurde die Idee des Geblütsrechts wirksam, dass der Thron gewissen Geschlechtern vorbehalten wäre. Ein Erbrecht erzeugt sie allerdings nicht. Er herrschte lediglich eine größere oder geringere Bindekraft eines Wahlvorschlags, die sich im Falle einer Designation am stärksten manifestierte179. Die Wahl war aber niemals bloß die Bestätigung eines durch Erbfolge berechtigten Thronanwärters. Die Ergänzung von Wahl- und Geblütsrecht ist also nichts anderes als der notwendige Ausgleich zwischen Volksüberzeugung und Staatsnotwendigkeit180.

Auch Eduard Hlawitschka erklärt in Bezug auf die Königserhebung Konrads des Älteren, dass dieser kaum über ansehnliche Machtmittel verfügte. Wenn von Anfang an nur zwei Kandidaten zur Auswahl standen, kam es nicht auf freie Kandidaturen oder mitreißende Macht an, sondern auf geblütsrechtlichen Anspruch181. Er erwähnt ebenfalls, dass auf den ersten Blick eher den Verwandtschaftsbezügen als der freien Wahl Vorzug gegeben wurde. Dennoch dürfe man den Großen eine wachsende Bedeutung nicht aberkennen, da diese immerhin zwischen den einzelnen Kandidaten, die durch die Zugehörigkeit zur Königssippe hervorgetreten waren, zu entscheiden hatten182.

Boshof stimmt mit Mitteis überein, dass keine Thronerhebung ohne Wahl geschieht, aber keine Wahl völlig frei war, da sie immer an einen gewissen Personenkreis gebunden war183. Er bestätigt ebenfalls die Designation als besonders starke Bindung an den Wahlvorschlag des Vaters, wobei der Zustimmungsakt der Wähler als reine „Königsannahme“ erscheint. Wie Mitteis betont er jedoch, dass dennoch kein Folgezwang bestand, da die Vorstellung vom geblütsrechtlichen Vorrang der Königssippe tief in der Rechtsüberzeugung des Volkes verwurzelt war184.

Nach dieser Erklärung des Geblütsrechts, müssen die rechtlichen Grundlagen einer Königserhebung betrachtet und Aufschluss über die rechtliche Bedeutung der einzelnen Krönungsakte gegeben werden.

3. Die rechtlichen Grundlagen der Königserhebung

Heinrich Mitteis beginnt mit der Kur als dem Mittelpunkt der ganzen Thronerhebung185. Wipo lässt die verba electionis von den einzelnen Großen der verschiedenen regna immer wiederholen186. Die Einzelerklärungen sind hierbei in bestimmter Reihenfolge angegeben. Der Mainzer Erzbischof durfte somit als Erster seine Stimme abgeben, dann die übrigen Geistlichen, gefolgt von den Großen und schließlich vom populus. Mitteis beschreibt hier einen Folgegrundsatz, der vor allem bei der Designation galt187. Wie vorher schon beschrieben handelt es sich bei der Designation um einen Wahlvorschlag des verstorbenen Vaters, der die größte Bindekraft besaß188. Boshof beschreibt die Kur als rechtsförmliche Willenserklärung, welcher die Auswahl eines Kandidaten vorausgegangen war189. Er bestätigt zwar, dass das Erststimmrecht Aribos von Mainz bei Wipo zum ersten Mal explizit erwähnt wird, doch geht er davon aus, dass schon 1002 zumindest die Voraussetzungen dafür geschaffen worden sein mussten, als Erzbischof Willigis Heinrich II. den Weg zum Königtum ebnete190.

Neben der Kur, die den ausgewählten Kandidaten bestätigte, stellten die Reichsinsignien ebenfalls eine rechtliche Grundlage der Königserhebung dar. Schon Heinrich II. legte großen Wert darauf, die Insignien in seinen Besitz zu bringen, was als ein Hauptgrund seiner Herrschaft gilt191. Nachdem Konrad II. gewählt worden war, überreichte ihm Kunigunde die Insignien, welche sie zuvor verwahrt hatte192.

Sie stellten eine Art Legitimationsmittel dar. Durch ihren Erwerb erlangte der zukünftige König die Gewere am Reich. Allerdings waren die Insignien im Moment des Regierungsantritts nichts anderes als eine Verstärkung der Folgepflicht193. Ähnlichen ideellen Charakter hat die Thronsetzung durch die Fürsten, also die weltliche Thronsetzung194. Da die Erhebungen Heinrichs II. und Konrads II. in Mainz stattfanden, konnte der Thron Karls des Großen in Aachen nicht genutzt werden. Auffällig ist jedoch, dass beide Könige diese Thronsetzung auf den Karlsthron nachholten. Ihrem rechtlichen Sinngehalt nach ist die Thronerhebung mit dem Erwerb der Herrschaftsinsignien auf eine Seite zu stellen. Der Thron ist demnach ebenfalls ein Legitimationsmittel und der wohl vollkommenste Ausdruck der Erhöhung der Herrscherpersönlichkeit195.

Ein weiterer wichtiger Akt der Königserhebung ist die Königsweihe, die beide Herrscher in Mainz erfahren. Die Salbung ist neben der Kur ein Hauptelement der Königserhebung196. Wie genau die entsprechenden Weihen 1002 und 1024 abliefen, wird jedoch ausführlicher im Anschluss erörtert werden.

Zum Abschluss soll nochmals auf die schon angesprochene Einmütigkeit der Wahl eingegangen werden, da diese auch einen rechtlichen Grundsatz der Erhebungen darstellt. Die Menschen der damaligen Zeit hatten das Verständnis, dass sich der Wille Gottes in einer Königserhebung manifestierte197. Wenn Gott einen Kandidaten zur Wahl stellte, durfte dies von niemandem bezweifelt werden. Dies ist auch der Grund, weshalb Wipo die jeweiligen Gegner Konrads noch vor Abschluss der Krönungshandlungen abziehen lässt198. Sie stimmen demnach nicht gegen einen Kandidaten, sondern entziehen sich dieser Verantwortung durch ihre Abwesenheit. Auch Heinrich wurde 1002 ausschließlich von seinen Anhängern zum König erhoben. Die Huldigung der nichtbeteiligten Großen, mussten beide Könige erst nachträglich einholen.

Die Königserhebung stellte demnach eine Verknüpfung verschiedener Einzelakte dar, welche alle ihren eigenen rechtlichen Stellenwert innerhalb der gesamten Erhebung besaßen. Sie sind eng miteinander verbunden und wenn bei einer Königswahl zwangsläufig auf einen dieser Akte verzichtet werden musste, dann wurde er schnellst möglich nachgeholt um die Herrschaft ausreichend zu legitimieren.

Dass einige dieser Akte mehr Gewicht hatten als andere, zeigte sich an dem Beispiel Konrads II. Noch vor seiner Weihe in Mainz, wird er von Wipo rex genannt199. Auch Erzbischof Aribo sprach ihn schon als solchen an200.

Der „Wahlakt“ in Kamba hatte demnach schon konstitutiven Charakter und die Weihe in Mainz nahm wohl nur einen symbolischen Stellenwert ein201. Trotzdem besitzt die Königweihe einen sehr hohen Stellenwert und bei keiner Königserhebung konnte man auf sie verzichten. Denn die geistliche bzw. göttliche Legitimierung der Herrschaft hatte eine große Bedeutung zu damaligen Zeit.

III. Die Zeit unmittelbar danach

1. Die Königsweihen in Mainz

Über den Ablauf der Weihe Heinrichs II. erfährt man in den Quellen keine Details. Thietmar von Merseburg legt den Tag der Weihe auf den 7. Juni fest und erwähnt lediglich, dass Heinrich in Mainz von Erzbischof Willigis unter Assistenz seiner Suffraganbischöfe nach Empfang der Salbung gekrönt wurde, während alle Anwesenden Lobgesänge anstimmten202.

Im Anschluss huldigten ihm die Großen der Franken und der Oberlothringer und empfingen im Gegenzug die Huld des neuen Königs203. Mehr berichtet Thietmar über diesen Tag in Mainz nicht.

Dass dieser Akt gewiss vollendete Tatsachen schaffen sollte, lieg auf der Hand, doch nahmen an ihm weder die Sachsen, die Alemannen noch viele Lothringer teil. Diese standen nun vor der Entscheidung, sich Heinrich anzuschließen oder bewaffnet gegen ihn vorzugehen, wie es Herrmann von Schwaben zunächst tat204. Es lag nun also an Heinrich selbst, den Akt der sakralen Herrschaftslegitimation von allen abwesenden Großen bestätigen zu lassen205. Dies sollte ihm auf seinem Königsumritt auch wenig später gelingen.

Bemerkenswert ist, dass Heinrich nicht durch die Thronsetzung in Aachen, die seit Otto I. ein wichtiger Bestandteil der Gesamthandlung der Königserhebung war, in die Herrschaft eingewiesen wurde, sondern durch die heilige Lanze, die er sich zuvor beschafft hatte206. Allerdings holte er eben diesen Akt, genau wie nach ihm Konrad II., schnellst möglich nach.

Das Beispiel der Erhebung Heinrichs II. zeigt, dass die Salbung eine deutliche Aufwertung erfahren hatte und dass der zaghafte Gedanke, eine Wahl zum zentralen Merkmal der Legitimation zu machen gescheitert war. Heinrich gab der Salbung, die bisher eher affirmativ gesehen worden war, den konstitutiven Rang für sein Königtum207. Dies sollte sich bei Konrad II. wieder ändern, der schon vor seiner Weihe Rechtshandlungen eines vollständig legitimierten Königs durchführte und durch die Weihe, seine Herrschaft nur noch bestätigen ließ.

Wipo und Hermann von Reichenau berichten wiederum von der Weihe Konrads in Mainz. Hermann beschreibt diese jedoch ohne ins Detail zu gehen. Er gibt lediglich Auskunft darüber, dass Konrad nach seiner Königserhebung von Erzbischof Aribo am 8. September gesalbt wurde208. Mehr kann man von ihm nicht erfahren. Wipo hingegen legt die Ereignisse in Mainz erneut sehr ausführlich dar. Er schreibt, dass alle Anwesenden in Kamba es sehr eilig hatten mit Konrad nach Mainz zu ziehen um die heilige Salbung zu empfangen. Während diesem Zug herrschte große Freude und Wipo lässt es sich nicht nehmen, einen Vergleich mit Karl dem Großen anzustellen, da der populus nicht hätte froher sein können als bei dessen Erscheinen209.

Doch bevor die Weihe stattfinden konnte, bekundete Konrad die Herrschertugend des Erbarmens210. Während der feierlichen Prozession traten drei Menschen an den König heran und klagten ihm ihr Leid. Es waren ein Bauer, ein Waise und eine Witwe211. Wipo betont, dass einige Fürsten Konrad ablenken wollten um die Weihe nicht zu verzögern, doch ließ sich er sich nicht beirren und erinnerte an seine Pflicht als König, das Recht zu achten und zu erfüllen212. Nachdem er stehen geblieben war und ihnen Gerechtigkeit zugeführt hatte, ereignete sich ein weiterer Vorfall. Ein Mann trat vor ihn und behauptete ohne eigene Schuld verstoßen worden zu sein. Konrad ergriff daraufhin dessen Hand, führte ihn bis zu seinem Thron und übertrug dort die Angelegenheit einem seiner Fürsten213.

Sicherlich sind diese Ereignisse inszeniert worden, doch boten sie Konrad die Möglichkeit zu dokumentieren, dass er auch vor der Weihe schon im vollen Besitz der Herrschergewalt war und somit Recht sprechen konnte. Vor allem aber war es für Konrad eine passende Gelegenheit um zu demonstrieren, dass er die alten Königstugenden Gerechtigkeit und Barmherzigkeit besaß und sich durch nichts, auch nicht durch die bevorstehende Weihe, davon abbringen lassen konnte, diese auszuüben214. Der Weg zur Krönung gestaltete sich somit zu einem Vorgang großer Symbolkraft und zur Darstellung der Idoneität des neuen Herrschers215.

Nach diesen Zwischenfällen konnte nun endlich die Weihe Konrads stattfinden, die durch eine Ansprache Aribos eingeleitet wurde. Es handelt sich hier, wie die Unterhaltung der beiden Konrade in Kamba, eher nicht um eine exakte Wiedergabe der Ereignisse, sondern um eine Vermittlung der politischen Theorien der damaligen Zeit voller rhetorischer Überhöhungen216. Der Erzbischof erklärte, dass Gott der mächtigste aller Könige ist und ermahnte Konrad die Würde die er nun empfängt nicht zu verletzten217. Konrad musste laut Aribo eine Prüfung Gottes über sich ergehen lassen, indem er die Huld seines Vorgängers Heinrich verlor um sie im Anschluss wieder zu erlangen. Dadurch sollte er lernen, diejenigen zu verstehen, die ähnlich wie er Unrecht erlitten hatten. Gottes Absicht wäre es, Konrad durch die Prüfungen reifen zu lassen218. Er bezeichnete den König als vicarius Christi und ermahnt ihn an seine Pflichten, dem Land Recht, Gerechtigkeit und Frieden zu bringen und die Kirche, Witwen und Waisen zu beschützen. Dies forderte Gott von ihm um seinen Thron zu festigen219.

[...]


1 Vgl. Adam Gesta Liber II, cap. 42, S. 278, Z. 2f.

2 Vgl. Boshof, Königtum, S. 23.

3 Vgl. Schulze, Hegemoniales Kaisertum, S. 298.

4 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 536, Z. 14f.

5 Vgl. Althoff, Lothar III., S. 201.

6 Vgl. Busch, Thronvakanzen, S. 18f.

7 Vgl. Rau, Einleitung, S. 3f.

8 Vgl. Thietmari Chronicon Liber II, cap. 1, S. 34, Z. 6-21.

9 Vgl. Reinhardt, Stellung der Geistlichkeit, S. 155f.

10 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 84, Z. 30.

11 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 84, Z. 31-33.

12 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 86, Z. 15.

13 Vgl. Reinhardt, Stellung der Geistlichkeit, S. 162.

14 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 84, Z. 31f.

15 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 37.

16 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 38.

17 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 86, Z. 2-6.

18 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 42.

19 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 86, Z. 7-9.

20 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 86, Z. 14-19.

21 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 86, Z. 19-21.

22 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap. 1, S. 88, Z. 15-17.

23 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 89-91.

24 Vgl. Reinhardt, Stellung der Geistlichkeit, S. 162.

25 Ebd.

26 Vgl. Rörig, Geblütsrecht, S. 20.

27 Vgl. Hlawitschka, Frankenreich, S. 146.

28 Vgl. Herimanii Chronicon, S. 654, Z. 20-22.

29 Vgl. Herimanii Chronicon, S. 654, Z. 22f.

30 Vgl. Lamperti Annales, S. 38, Z. 16f.

31 Vgl. Thietmari Chronicon Liber IV, cap. 49, S. 166, Z. 1-5.

32 Vgl. Thietmari Chronicon Liber IV, cap. 50, S. 166, Z. 6-13.

33 Vgl. Althoff, Otto III., S. 187.

34 Vgl. Haider, Wahlversprechungen, S. 16.

35 Vgl. Thietmari Chronicon Liber IV, cap. 50, S. 166, Z. 13-17.

36 Vgl. Thietmari Chronicon Liber IV, cap. 50, S. 166, Z. 17-22.

37 Vgl. Körntgen, Ottonen und Salier, S. 47.

38 Vgl. Thietmari Chronicon Liber IV, cap. 51, S. 166, Z. 23-32.

39 Vgl. Althoff, Otto III. und Heinrich II., S. 316.

40 Vgl. Asel, Heinrich II. und Kunigunde, S. 12.

41 Vgl. Trillmich, Einleitung, S. 511.

42 Vgl. Trillmich, Einleitung, S. 509.

43 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 530, Z. 11-15.

44 Vgl. Schneidmüller, Kunigunde, S. 31.

45 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 530, Z. 21-23.

46 Vgl. Schulze, Hegemoniales Kaisertum, S. 328.

47 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 530, Z. 31-S. 534, Z. 16.

48 Vgl. Jäschke, Gefährtinnen, S. 45.

49 Vgl. Boshof, Königtum, S. 28.

50 Vgl. Busch, Thronvakanzen, S. 20.

51 Ebd.

52 Vgl. Körntgen, Ottonen und Salier, S. 55.

53 Vgl. Keller, Die Ottonen, S. 86.

54 Ebd.

55 Vgl. Schmidt, Imperium der Ottonen, S. 473.

56 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, Prologus, S. 192, Z. 20-29:
Heinricus scandit, postquam puerilia vicit,
Ardua Virtutum cretus de stemmate regum.
Huic pater Heinricus dux et genitrix erat eius
Gisla, suis meritis aequans vestigia regis
Conradi patris, Burgundia regna tenentis.
Nutrit preclarum Wolfgangus presul alumnum,
Qui sequitur dominum toto conamine Christum.
Postque necem patris doctor successit herilis
Eius et imperium longe spectat quoque clavum.

57 Vgl. Beumann, Die Ottonen, S. 157.

58 Vgl. Boshof, Königtum, S. 23.

59 Vgl. Weinfurter, Heinrich II., S. 37f.

60 Vgl. Weinfurter, Heinrich II., S. 37.

61 Vgl. Erkens, Konrad II., S. 16.

62 Vgl. Erkens, Konrad II., S. 17.

63 Vgl. Wolfram, Konrad II., S. 62.

64 Vgl. Schulze, Hegemoniales Kaisertum, S. 331.

65 Vgl. Vogt, Konrad II., S. 4.

66 Vgl. Laudage, Die Salier, S. 20.

67 Vgl. Boshof, Königtum, S. 29.

68 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 538, Z. 21-23.

69 Wiponis Gesta, cap. 2, S. 538, Z. 25-27: quorum parentes, ut fertur, de antiquo genere Troianorum regum venerant, qui sub beato Remigio confessore iugo fidei colla supponebant.

70 Vgl. Boshof, Königtum, S. 29.

71 Vgl. Herimanni Chronicon, S. 662, Z. 20f.

72 Vgl. Adam Gesta Liber II, cap. 24, S. 256, Z. 2f.

73 Vgl. Lamperti Annales, S. 38, Z. 16f.

74 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 3, S. 196, Z. 3-5.

75 Vgl. Hlawitschka, Frankenreich, S. 146.

76 Vgl. Thietmari Chronicon Liber IV, cap. 52, S. 168, Z. 1-10.

77 Vgl. Schmidt, Imperium der Ottonen, S. 475.

78 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 3, S. 196, Z. 12-15.

79 Thietmari Chronicon Liber V, cap. 3, S. 196, Z. 15-20: Qui omnibus in unum collectis legationem suam aperuit auxiliantibusque domino suimet ad regnum bona plurima promisit. Cui mox a maxima multitudine vox una respondit, Heinricum Christi adiutorio et iure hereditario regnaturum; se paratos ad omnia, quae sibi umquam scirent esse voluntaria. Hocque dextris manibus elevatis affirmatur.

80 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 4, S. 196, Z. 21-29.

81 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 4, S. 198, Z. 3f.

82 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 5, S. 198, Z. 5-10.

83 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 6, S. 198, Z. 25-S. 200, Z. 3.

84 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 3, S. 196, S. 196, Z. 3-5.

85 Vgl. Beumann, Die Ottonen, S. 158.

86 Vgl. Hlawitschka, Frankenreich, S. 147.

87 Vgl. Keller, Die Ottonen, S. 87.

88 Vgl., Schmidt, Imperium der Ottonen, S. 473.

89 Vgl. Erkens, Konrad II., S. 15.

90 Vgl. Hlawitschka, Frankenreich, S. 146.

91 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 536, Z. 14f.

92 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 538, Z. 5-12.

93 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 538, Z. 13-21.

94 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 538, Z. 28-S. 540, Z. 2.

95 Vgl. Erkens, Konrad II., S. 17.

96 Vgl. Weinfurter, Jahrhundert der Salier, S. 27.

97 Vgl. Laudage, Die Salier, S. 20.

98 Vgl. Rogge, Könige im Mittelalter, S. 15.

99 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 536, Z. 23-27.

100 Vgl. Keller, Thronbewerber, S. 143.

101 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 544, Z. 22-24.

102 Vgl. Erkens, Konrad II., S. 37.

103 Vgl. Erkens, Konrad II., S. 38.

104 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 544, Z. 22-24.

105 Vgl. Erkens, Konrad II., S. 38.

106 Vgl. Boshof, Die Salier, S. 33.

107 Vgl. Boshof, Die Salier, S. 34.

108 Vgl. Herimanni Chronicon, S. 654, Z. 22f.

109 Vgl. Lamperti Annales, S. 38, Z. 16f.

110 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 11, S. 204, Z. 14-16.

111 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 11, S. 204, Z. 16-21.

112 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 11, S. 204, Z. 21-24.

113 Vgl. Beumann, Die Ottonen, S. 158.

114 Vgl. Althoff, Die Ottonen, S. 204.

115 Vgl. Hlawitschka, Frankenreich, S. 147.

116 Vgl. Althoff, Die Ottonen, S. 204.

117 Vgl. Keller, Die Ottonen, S. 88.

118 Vgl. Thietmari Chronicon Liber III, cap. 26, S. 114, Z. 6-9.

119 Vgl. Keller, Die Ottonen, S. 88.

120 Vgl. Beumann, Die Ottonen, S. 158.

121 Vgl. Schulze, Hegemoniales Kaisertum, S. 299.

122 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 12, S. 204, Z. 31-S. 206, Z. 2.

123 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 12, S.206, Z. 2-6.

124 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 13, S. 206, Z. 22-25.

125 Vgl. Althoff, Die Ottonen, S. 204.

126 Vgl. Lamperti Annales, S. 40, Z. 18f.

127 Vgl. Herimanni Chronicon, S. 662, Z. 16-20.

128 Vgl. Herimanni Chronicon, S. 662, Z. 20-24.

129 Vgl. Herimanni Chronicon, S. 662, Z. 24-26.

130 Vgl. Reuling, Kur in Deutschland, S. 14.

131 Ebd.

132 Vgl. Weinfurter, Jahrhundert der Salier, S. 26.

133 Vgl. Weinfurter, Jahrhundert der Salier, S. 26f.

134 Vgl. Trillmich, Einleitung, S. 509.

135 Vgl. Keller, Thronbewerber, S. 141.

136 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 530, Z. 11-S. 532, Z. 4.

137 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 536, Z. 14-16.

138 Vgl. Reuling, Kur in Deutschland, S. 16.

139 Vgl. Reuling, Kur in Deutschland, S. 17.

140 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 538, Z. 28f.

141 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 540, Z. 10-18.

142 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 540, Z. 18-24.

143 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 540, Z.24-S. 542, Z. 2.

144 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 542, Z. 8-10.

145 Vgl. Boshof, Die Salier, S. 35.

146 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 542, Z. 15-29.

147 Vgl. Erkens, Konrad II., S. 39.

148 Vgl. Wolfram, Konrad II, S. 61.

149 Vgl. Weinfurter, Jahrhundert der Salier, S. 28.

150 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 542, Z. 32-36.

151 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 544, Z. 1-5.

152 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 544, Z. 5-8.

153 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 544, Z.8-11.

154 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 544, Z. 14-16.

155 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 544, Z. 22-24.

156 Vgl. Boshof, Die Salier, S. 35.

157 Vgl. Weinfurter, Das Jahrhundert der Salier, S. 28.

158 Vgl. Reuling, Kur in Deutschland, S. 28.

159 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 1, S. 544, Z. 16-21.

160 Dazu oben bei Anmerkung 12.

161 Dazu oben bei Anmerkung 57.

162 Dazu oben bei Anmerkung 62.

163 Dazu oben bei Anmerkung 14.

164 Vgl. Widukindi Res Gestae Saxonicae Liber II, cap 1., S. 84, Z. 32f.

165 Dazu oben bei Anmerkung 113.

166 Dazu oben bei Anmerkung 115 und Anmerkung 132.

167 Dazu oben zwischen Anmerkung 17 und 22.

168 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 21.

169 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 21f.

170 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 22.

171 Ebd.

172 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 25.

173 Ebd.

174 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 28f.

175 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 29f.

176 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 30.

177 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 36.

178 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 37.

179 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 45.

180 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 46.

181 Vgl. Hlawitschka, Frankenreich, S. 156.

182 Vgl. Hlawitschka, Untersuchungen zu den Thronwechseln, S. 87.

183 Vgl. Boshof, Königtum, S. 56.

184 Vgl. Boshof, Königtum, S. 57.

185 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 66.

186 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 544, Z. 8f.

187 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 77.

188 Dazu oben bei Anmerkung 179.

189 Vgl. Boshof, Königtum, S. 62.

190 Vgl. Boshof, Königtum, S. 63.

191 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 88.

192 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 2, S. 544, Z. 14-16.

193 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 89-91.

194 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 92.

195 Vgl. Mitteis, Königswahl, S. 95.

196 Vgl. Boshof, Königtum, S. 81.

197 Vgl. Boshof, Königtum, S. 61.

198 Dazu oben bei Anmerkung 155.

199 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 3, S. 546, Z. 10f.

200 Vgl. Wiponis Gesta, cap. 3, S. 548, Z. 1-3.

201 Vgl. Reinhardt, Stellung der Geistlichkeit, S. 206.

202 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 11, S. 204, Z. 21-24.

203 Vgl. Thietmari Chronicon Liber V, cap. 11, S. 204, Z. 25f.

204 Vgl. Althoff, Otto III. und Heinrich II., S. 319.

205 Vgl. Körntgen, Ottonen und Salier, S. 47f.

206 Vgl. Rogge, Könige im Mittelalter, S. 12.

207 Ebd.

208 Vgl. Herimanni Chronicon, S. 662, Z. 20-24.

209 Vgl. Wiponis Gesta, cap 3, S. 546, Z. 10-14.

210 Vgl. Laudage, Die Salier, S. 21f.

211 Vgl. Wiponis Gesta, cap 5, S. 554, Z. 1-3.

212 Vgl. Wiponis Gesta, cap 5, S. 554, Z. 3-11.

213 Vgl. Wiponis Gesta, cap 5, S. 554, Z. 15-19.

214 Vgl. Erkens, Konrad II, S. 45.

215 Ebd.

216 Vgl. Wolfram, Konrad II., S. 66.

217 Vgl. Wiponis Gesta, cap 3, S. 546, Z. 28-S. 548, Z. 4.

218 Vgl. Wiponis Gesta, cap 3, S. 548, Z. 13- 19.

219 Vgl. Wiponis Gesta, cap 3, S. 548, Z. 22-27: Cum vero Deus a te multa requirat, hoc potissimum desiderat, ut facias iudicium et iustitiam ac pacem patriae, quae semper respicit ad te, ut sis defensor ecclesiarum et clericorum, tutor viduarum et orphanorum: cum his et aliis bonis firmabitur thronus tuus hic et in perpetuum.

Final del extracto de 89 páginas

Detalles

Título
Die Königserhebungen von 1002 und 1024 als Spiegel für den Wandel im Herrschaftsaufbau
Universidad
University of Frankfurt (Main)  (Historisches Seminar)
Calificación
2,0
Autor
Año
2011
Páginas
89
No. de catálogo
V180652
ISBN (Ebook)
9783656035473
ISBN (Libro)
9783656035626
Tamaño de fichero
771 KB
Idioma
Alemán
Notas
Behandelt wird die Zeit von 1002 bis einschließlich 1125. Auch der Investiturstreit, das Wormser Konkordat, der Gang nach Canossa sowie die Vorgeschichte von 1002 werden erläutert. Die Behandlung des großen Zeitraums ermöglicht eine genaue Einsicht in die Entwicklung der Königserhebungen bis zur ersten freien Wahl 1125.
Palabras clave
Heinrich II, Heinrich IV, Heinrich III., Heinrich V., Konrad II., Papst, Wormser Konkordat, Investiturstreit, Gregor, Königserhebung, Papstwahl, Königswahl, Tribur, Heribert, Erzbischof, Mainz, Aribo, Wipo, Lampert, Thietmar, Otto III., Canossa, Kaiserswerth
Citar trabajo
Christian Lübke (Autor), 2011, Die Königserhebungen von 1002 und 1024 als Spiegel für den Wandel im Herrschaftsaufbau, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/180652

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