Investitionsführer Ukraine 2010


Skript, 2010

76 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

VORWORT

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. GESELLSCHAFTSRECHT
1.1. Gesellschaf sformen
1.2. Kapitalgesellschafen
1.2.1. Gesellschaf mit beschränkter Hafung
1.2.1.1. Gründungsverfahren für die Gesellschaf mit beschränkter Hafung
1.2.1.2. Gesellschafsorgane einer Gesellschaf mit beschränkter Hafung
1.2.2. Aktiengesellschaf
1.2.2.1. Gründungsverfahren für Aktiengesellschaf en
1.2.2.2. Aktienarten der Aktiengesellschaf en
1.2.2.3. Leitungsorgane der Aktiengesellschaf
1.2.2.4. Wesentliche Vereinbarung
1.2.2.5. Auflösung der Aktiengesellschaf
1.3. Die Gesellschaf mit zusätzlicher Haf ung
1.4. Personengesellschafen
1.5. Niederlassung einer ausländischen Gesellschaf

2. ARBEITSRECHT
2.1. Arbeitsvertrag
2.2. Arbeitskontrakt
2.3. Tarifvertrag
2.4. Festlegung einer Probezeit
2.5. Arbeitszeit
2.6. Arbeitsvergütung
2.7. Anspruch auf Urlaub
2.8. Zulässigkeit bzw. Verbot einer Nebenbeschäfigung
2.9. Disziplinarische Haf ung
2.10. Aufebung des Arbeitsverhältnisses
2.10.1. Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit
2.10.2. Aufebung des Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers
2.10.3. Aufebung des Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitnehmers
2.10.4. Aufebung des Arbeitskontrakts auf Initiative einer Gewerkschaf
2.10.5. Aufebung des Arbeitsverhältnisses bei Vorhandensein eines Grundes, der vom Arbeitskontrakt vorgesehen ist
2.11. Beschäf igung ausländischer Arbeitskräfe
2.11.1. Beantragung einer Arbeitserlaubnis
2.11.2. Beantragung von Dienstkarten für ausländische Mitarbeiter einer Repräsentanz
2.11.3. Beantragung eines ukrainischen Visums
2.11.4. Beantragung der Bescheinigung über die vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung

3. STEUERRECHT
3.1. Gewinnsteuer
3.1.1. Steuerzahler und Besteuerungsgrundlage
3.1.2. Besteuerung der Einkünfe von Gebietsfremden
3.1.3. Besteuerung von Dividenden
3.2. Umsatzsteuer
3.2.1. Steuerzahler und Besteuerungsgrundlage
3.2.2. Rückerstatung des Vorsteuerüberhangs
3.3. Einkommensteuer
3.3.1. Steuerzahler und Besteuerungsgrundlage
3.3.2. Steuersatz
3.3.3. Besteuerung von Einkünfen aus Immobiliengeschäfen
3.3.4. Besteuerung der Einkünfe von Ausländern
3.4. Sozialversicherungsbeiträge
3.5. Immobiliensteuer bzw. Bodensteuer
3.6. Verbrauchssteuer
3.7. Vereinfachtes Besteuerungssystem
3.8. Zoll
3.9. Doppelbesteuerungsregelungen

4. IMMOBILIENRECHT
4.1. Rechtliche Grundlagen
4.2. Begriff von Immobilien
4.3. Immobilienerwerb
4.3.1. Gebäudeerwerb
4.3.2. Grundstückserwerb
4.4. Nutzung von Immobilien
4.4.1. Miete von Gebäuden
4.4.2. Grundstückspacht
4.4.3. Servitut
4.4.4. Superfizie
4.4.5. Emphyteusis
4.4.6. Hypothek

5. BAURECHT
5.1. Baugenehmigungsverfahren
5.1.1. Beantragung der Baubedingungen und Baubeschränkungen für das Bauvorhaben
5.1.2. Einholung der Ausgangsdaten für das Bauvorhaben und Planungsunterlagen
5.1.3. Begutachtung der Planungsunterlagen
5.1.4. Einholung der Baugenehmigung
5.2. Durchführung des Bauvorhabens (Bauphase)
5.3. Inbetriebnahme des Bauwerks
5.4. Registrierung des Eigentumsrechts
5.5. Lizenz für die Ausübung der Bautätigkeit

6 Inhaltsverzeichnis Steuern & Recht
6. AUSSENWIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT
6.1. Gesetzliche Regelung der Außenwirtschafstätigkeit
6.2. Subjekte der Außenwirtschafstätigkeit
6.3. Arten der Außenwirtschafstätigkeit
6.4. Staatliche Regelung der Außenwirtschaf stätigkeit
6.4.1. Devisenregelung
6.4.2. Lizenzierung von Ein- und Ausfuhrgeschäfen
6.4.3. Zollregelung der Außenwirtschafstätigkeit
6.5. Außenhandelsverträge

7. FINANZRECHT
7.1. Arten von Finanzdienstleistungen
7.2. Erbringung von Finanzdienstleistungen
7.3. Voraussetzungen für die Errichtung und Tätigkeit von Finanzinstituten
7.4. Staatliche Regulierung der Finanzdienstleistungsmärkte
7.4.1. Lizenzierung der Finanztätigkeit
7.4.2. Haf ung für die Verletzungen des Finanzrechts
7.5. Banken und Banktätigkeit
7.6. Subjekte der Finanzdienstleistungen ohne den Status eines Finanzinstituts

8. RECHT DES GEISTIGEN EIGENTUMS
8.1. Allgemeine Bestimmungen
8.2. Objekte des Rechts des geistigen Eigentums
8.2.1. Urheberrecht und die mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte
8.2.2. Gewerbliches Eigentum
8.2.3. Recht des geistigen Eigentums an Marken
8.2.4. Recht des geistigen Eigentums auf ein aufgrund eines Arbeitsvertrages hergestelltes Objekt
8.3. Persönliche Nichtvermögensrechte und Vermögensrechte des geistigen Eigentums
8.4. Nutzung und Übergabe des Objekts des geistigen Eigentums
8.4.1. Rechtmäßige Nutzung
8.4.2. Erlaubniserteilung, Abschluss eines Lizenzvertrages
8.5. Die Registrierung des Rechts des geistigen Eigentums
8.5.1. Erteilung eines Patents
8.5.2. Registrierung der Marke
8.5.2.1. Registrierungsverfahren
8.5.2.2. Das Recht des vorherigen Nutzers der Marke
8.5.2.3. Außerkraftreten der Bescheinigung über die Eintragung der Marke für Waren und Dienstleistungen
8.5.2.4. Schutz von Rechten an einer allgemein bekannten (notorischen) Marke
8.6. Rechtsschutz und Hafung bei Verletzungen
8.6.1. Eintragung der Objekte des geistigen Eigentums ins Zollregister
8.6.2. Anrufung der Steuermiliz und des Kartellamtes
8.6.3. Zivilrechtliche Hafung
8.6.4. Verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Haf ung

9. GERICHTSBARKEIT
9.1. Allgemeine Bestimmungen
9.2. Allgemeine Gerichte
9.2.1. Maßnahmen zur Klagesicherung
9.2.2. Verhandlung in der ersten Instanz und Berufungsinstanz
9.2.3. Verhandlung in der Kassationsinstanz
9.3. Fachgerichte
9.3.1. Wirtschaf sgerichte
9.3.1.1. Zuständigkeit der Wirtschafsgerichte
9.3.1.2. Die zur Antragstellung beim Wirtschafsgericht berechtigten Personen
9.3.1.3. Verhandlung in der ersten Instanz
9.3.1.4. Verhandlung in der Berufungsinstanz
9.3.1.5. Verhandlung in der Kassationsinstanz
9.3.2. Verwaltungsgerichte
9.4. Schiedsgerichte
9.4.1. Allgemeine Bestimmungen
9.4.2. Zuständigkeit der Schiedsgerichte
9.4.3. Internationale Handelsarbitrage
9.5. Zwangsvollstreckung
9.5.1. Vollstreckungsdokumente
9.5.2. Vollstreckungsverfahren
9.5.3. Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners - juristische Person
9.6. Anerkennung ausländischer Schiedssprüche in der Ukraine

VORWORT

Die stabile und dynamische Entwicklung der ukrainischen Wirtschaf in den letzten Jahren fand in der Fi- nanz- und Wirtschaf skrise ein vorläufiges Ende. Aber auch trotz der Krise bleibt die Ukraine - das von der Fläche her zweitgrößte Land Europas mit einer Bevölkerung von 46 Mio Einwohnern - ein at raktives Geschäf sfeld für ausländische Investoren. Das hohe Marktpotenzial, die gut ausgebildeten Arbeitskräf e und die Lage des Landes sind nicht die einzigen Vorteile, die für die Ukraine sprechen. Von diesen Vorteilen profitieren seit Jahren auch deutsche Unternehmen, mitlerweile gehören Unternehmen aus Deutschland zu den größten Investoren in der Ukraine.

Die Ausrichtung der Fußball-Europameisterschaf 2012, die in der Ukraine und Polen ausgetragen wird und als eines der vielversprechendsten Ereignisse der nächsten Jahre bezeichnet werden kann, erhöht das Interesse an der Ukraine und ermöglicht es ihr, das Vertrauen von ausländischen Investoren zurückzuge- winnen bzw. zu behalten und die positive Entwicklung des Landes in allen Wirtschafbereichen zu zeigen.

Der vorliegende Investitionsführer richtet sich an ausländische Unternehmen, die ihre Geschäfstätigkeit auf die Ukraine ausweiten möchten bzw. in der Ukraine bereits präsent sind. Der Investitionsführer bietet eine allgemeine Übersicht über die wichtigsten Stellen der aktuellen ukrainischen Gesetzgebung in Bezug auf die Rahmenbedingungen für Investitionen in der Ukraine.

Die in diesem Investitionsführer dargestellten Informationen sind nicht automatisch auf jeden Fall zu übertragen. In der Praxis bedarf jeder Einzelfall einer detaillierten Prüfung, die durch den vorliegenden Investitionsführer nicht ersetzt werden kann. Sollten Sie sich mit rechtlichen bzw. steuerrechtlichen Fragen konfrontiert sehen, die einer fachkundigen Beratung bedürfen, so steht Ihnen das Team von bnt & Partner gern zur Verfügung.

bnt & Partner

Februar 2010

info.ua@bnt.eu www.bnt.eu

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. GESELLSCHAFTSRECHT

Die Gründung und die Tätigkeit der Gesellschafen in der Ukraine werden vom Wirtschafsgesetzbuch (WirtGB), vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz betreffend Wirtschaf sgesellschafen vom 19. September 1991 (WirtG) und dem Gesetz betreffend Aktiengesellschafen vom 17. Sep- tember 2008 (AGG) geregelt.

Nach ukrainischem Gesellschafsrecht haben ausländische natürliche und juristische Personen die gleichen Rechte auf Gründung von Gesellschafen in der Ukraine wie ukrainische natürliche und juristische Personen.

1.1. Gesellschaftsformen

Im ukrainischen Gesellschaf srecht können Gesellschafen in folgende Rechtsformen gegliedert werden:

- einfache Gesellschaf. Die einfache Gesellschaf wird durch eine schrifliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Beteiligten über eine gemeinsame Tätigkeit gegründet. Nach dem Vertrag verpflichten sich die Beteiligten, eine gemeinsa- me Tätigkeit zur Erreichung eines vereinbarten Zieles mitels der Zusammenlegung ihrer Einlagen ohne Gründung einer juristischen Person durchzuführen;
- wirtschafliche Gesellschafen. Die wirtschaflichen Gesell- schafen führen ihre Tätigkeit mit der Absicht der Gewinn- erzielung und Gewinnverteilung zwischen den Beteiligten durch. Sie teilen sich wie folgt auf:

1) Gesellschafen;
2) Genossenschafen;

- nichtwirtschafliche Gesellschafen. Diese üben ihre Tätig- keit ohne Gewinnerzielung aus;

- Wirtschafsvereinigungen:

1) Verein;
2) Korporation;
3) Konzern;
4) Konsortium (provisorische Wirtschafsvereinigung);
5) Staats- und Kommunalvereinigung (Kombinat, Trust).

Die Gesellschafen teilen sich in zwei Formen auf:

1) Kapitalgesellschafen;
2) Personengesellschafen.

1.2. Kapitalgesellschaften

Wie es sich in der Praxis ergibt, sind die Gesellschaf mit be- schränkter Hafung (TOV) und die Aktiengesellschaf (AT) die üblichsten Geschäf sformen in der Ukraine. Dies wird damit erklärt, dass die Haf ung der Gesellschafer einer TOV bzw. einer AT auf ihre Stammeinlagen beschränkt ist.

1.2.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaf mit beschränkter Hafung (TOV) ist eine von einer oder mehreren Personen gegründete Gesellschaf , deren Stammkapital aus Anteilen besteht. Die Höhe der Geschäfs- anteile wird in der Satzung der Gesellschaf festgehalten.

Die Höchstzahl der Gesellschafer einer TOV ist zehn. Die TOV kann auch einen Alleingesellschafer (eine juristische Person) haben, der wiederum aber mehr als einen Gesellschaf- ter haben muss.

Nach allgemeiner Regel hafen Gesellschafer einer TOV für die Verbindlichkeiten der Gesellschaf nicht mit ihrem Privat- vermögen. Die Gesellschaf hafet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen (den von den Gesellschafern einge- brachten Stammeinlagen).

Das Mindeststammkapital einer TOV beträgt einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn (dieser beträgt UAH 744,-; Stand: Dezember 2009). Der Höhe des Mindeststammkapitals wird der Mindestlohn zugrunde gelegt, der im Zeitpunkt der Ge- sellschafsgründung gültig ist.

1.2.1.1. Gründungsverfahren für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Gründungsverfahren einer juristischen Person, darunter auch einer TOV, wird durch das Gesetz betreffend die staatli- che Registrierung von juristischen Personen und natürlichen Unternehmerpersonen vom 15. Mai 2003 (RegG) geregelt.

Wie auch andere juristische Personen ist die TOV registrie- rungspflichtig. Die TOV entsteht mit der staatlichen Regist- rierung. Die Registrierung erfolgt durch Eintragung der TOV ins einheitliche staatliche Register für juristische Personen und natürliche Unternehmerpersonen (sog. EDRPOU; zu vergleichen mit dem deutschen Handelsregister). Die Re- gistrierung wird vom Handelsregistrator bei der Stadt- bzw. Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der TOV auf Vorlage der erforderlichen Unterlagen durchgeführt. Nach der Eintragung der TOV erteilt der Handelsregistrator eine Registrierungsbe- scheinigung.

Grundsätzlich besteht das Registrierungsverfahren der TOV aus folgenden Stufen:

1) Reservierung des Namens der TOV (freiwillig);
2) Eintragung der TOV ins EDRPOU (einheitliche staat- liche Register für juristische Personen und natürliche Unternehmerpersonen);
3) Registrierung der TOV als Steuerzahler beim Finanz- amt, Renten- und Sozialversicherungsfonds.

Für die staatliche Registrierung der TOV sind folgende Unter- lagen beim Handelsregistrator einzureichen:

1) ausgefülltes Registrierungsformular;
2) Original oder notariell beglaubigte Kopie des Grün- dungsbeschlusses;
3) zwei Exemplare der Satzung;
4) Bestätigung über die Entrichtung der Registrierungs- gebühr;
5) Bestätigung über die Einbringung des Stammkapitals der Gesellschaf (z.B. Bankauszug).

Falls ein Gesellschafer der zu gründenden Gesellschaf eine ausländische juristische Person ist, ist dem Handelsregistrator auch eine gesetzmäßig erstellte Bestätigung über die Regist- rierung des Gesellschafers im Heimatland vorzulegen (z.B. Auszug aus dem Handels-, Bank- oder Gerichtsregister).

Das Stammkapital der Gesellschaf ist vor der Registrierung einzubringen. Die Gründer der TOV können allerdings vor der Registrierung ihre Stammeinlagen auch zunächst zu 50 % bezahlen. Der Restbetrag ist innerhalb des ersten Jahres nach der Registrierung nachzuzahlen.

Für ihre Geschäf stätigkeit muss die TOV einen Stempel ha- ben. Für die Beantragung eines Stempels ist eine Erlaubnis des Innenministeriums der Ukraine einzuholen.

1.2.1.2. Gesellschaftsorgane einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaf sorgane einer TOV sind die Gesellschafer- versammlung, der Geschäf sführer bzw. die aus mehreren Per- sonen gebildete Direktion und die Revisionskommission.

Die Gesellschaferversammlung ist das oberste Organ der TOV, das aus den Gesellschafern oder von ihnen bestellten Vertretern besteht. Vertreter der Gesellschafer können un- befristet oder befristet bestellt werden. Eine Änderung des Vertreters ist gegenüber den anderen Gesellschafern mitei- lungspflichtig.

Die Gesellschaferversammlung entscheidet über die wich- tigsten Fragen der Gesellschaf , insbesondere über deren Tä- tigkeitsschwerpunkte, Satzungsänderungen, die Änderung des Stammkapitals, die Bestellung und Abberufung des Exe- kutivorgans, die Bestätigung von Jahresabschlüssen und Han- delsbilanzen, die Verteilung von Gewinnen und Verlusten der Gesellschaf , ihre Auflösung usw.

Das Exekutivorgan kann bei einer TOV aus einer Person (Ge- schäf sführer) bzw. mehreren Personen (Direktion) bestehen. Als Geschäf sführer kann auch ein Ausländer bestellt werden. Hierfür hat die Gesellschaf für den Ausländer eine Arbeitser- laubnis zu beantragen.

Der Geschäfsführer (bzw. die Direktion) vertrit die Gesell- schaf nach außen und stellt ihre laufende Tätigkeit sicher. Der Geschäf sführer (bzw. die Direktion) ist der Gesellschafer- versammlung rechenschafspflichtig.

Die Kontrolle über die Tätigkeit des Geschäfsführers (bzw. der Direktion) übt die Revisionskommission aus, die von der Gesellschaferversammlung gebildet wird. Die Revisionskom- mission muss aus mindestens drei Personen bestehen. Die Re- visionskommission berichtet der Gesellschaferversammlung über durchgeführte Geschäfsprüfungen.

1.2.2. Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaf ist eine Gesellschaf , deren Grundka- pital in eine bestimmte Anzahl von Aktien mit dem gleichen Nennwert aufgeteilt wird. Die Aktiengesellschaf kann von einer natürlichen oder juristischen Person oder mehreren Per- sonen gegründet werden.

Ihrem Typ nach gliedern sich die Aktiengesellschaf en in pri- vate und öffentliche Aktiengesellschaf en. Eine private Akti- engesellschaf darf nicht mehr als 100 Aktionäre haben und kann nur eine Privatplatzierung von Aktien durchführen. Die Aktien der privaten Aktiengesellschaf dürfen nicht an Börsen gehandelt, sondern nur in einem bestimmten Personenkreis untergebracht werden.

Eine öffentliche Aktiengesellschaf kann sowohl eine private als auch eine öffentliche Aktienplatzierung durchführen. Ak- tien der öffentlichen Aktiengesellschaf werden Investoren über Börsen zugänglich gemacht.

Das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaf beträgt 1250 festgesetzte Mindestlöhne. Der Höhe des Mindest- grundkapitals wird der Mindestlohn zugrunde gelegt, der im Zeitpunkt der Gesellschafsgründung gültig ist.

1.2.2.1. Gründungsverfahren für Aktiengesellschaften

Die Gründung einer AT vollzieht sich in folgenden Schriten:

1) Beschlussfassung der Gründungsgesellschafer über die Gründung einer AT und die geschlossene (private) Aktienausgabe;
2) Registrierung der Aktienausgabe bei der staatlichen Kommission für Wertpapiere und Fondsmarkt und Beantragung einer provisorischen Bescheinigung über die Aktienausgabe;
3) geschlossene Aktienausgabe unter Gesellschafern;
4) Bezahlung der Aktien durch die Gesellschafer;
5) Bestätigung der geschlossenen (privaten) Aktienausga- be und der Satzung durch die Gesellschaferversamm- lung;
6) Registrierung der Gesellschaf und deren Satzung bei der Registrierungsbehörde;
7) Beantragung der Urkunde über die staatliche Regist- rierung der Aktienausgabe;
8) Erteilung von Urkunden über das Aktieneigentum an die Gesellschafer.

Nach der vollen Bezahlung der Aktien durch die Aktionäre ist innerhalb von drei Monaten die Gesellschaferversammlung zur Entscheidung über die Gründung der AT einzuberufen.

1.2.2.2. Aktienarten der Aktiengesellschaften

Aktien einer AT bescheinigen die dem Aktionär zustehenden Aktionärsrechte in der Aktiengesellschaf . Die Aktien einer AT können nur Namensaktien sein.

Die AT kann zwei Arten von Aktien ausgeben: Stammaktien und Vorzugsaktien, wobei der Anteil von Vorzugsaktien 25 % des Stammkapitals nicht überschreiten darf.

Inhaber einfacher Aktien haben die gleichen Rechte, insbe- sondere das Recht auf:

1) Teilnahme an der Geschäfsführung der AT;
2) Auszahlung von Dividenden;
3) einen Teil des Gesellschafsvermögens bzw. seines Werts im Fall der Auflösung der AT;
4) die Information über die Geschäf stätigkeit der AT.

Pro einfache Aktie erhält der Inhaber eine Stimme auf der Ge- sellschaferversammlung.

1.2.2.3. Leitungsorgane der Aktiengesellschaft

Die Leitungsorgane der Aktiengesellschaf sind die Haupt- versammlung, der alleinvertretende Geschäfsführer bzw. der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Revisionskommission.

Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der Aktienge- sellschaf. Die Hauptversammlung ist einmal pro Jahr einzu- berufen ( Jahreshauptversammlung). Die Hauptversammlung der AT darf über alle Angelegenheiten der Gesellschaf ent- scheiden. Die Hauptversammlung entscheidet insbesondere über folgende Fragen:

1) Hauptrichtungen der Geschäfstätigkeit der AT;
2) Satzungsänderungen;
3) Änderung der Gesellschafsart;
4) Aktienausgabe;
5) Erhöhung bzw. Herabsetzung des Grundkapitals;
6) Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats und der Revisionskommission;
7) Bestätigung von Jahresabschlüssen;
8) Verteilung von Gewinnen und Verlusten der Gesell- schaf ;
9) Auszahlung von Dividenden usw.

Das Exekutivorgan (alleinvertretender Geschäfsführer bzw. Vorstand) der Aktiengesellschaf führt die laufende Geschäfs- tätigkeit der Aktiengesellschaf durch. Das Exekutivorgan ist für alle Fragen der Aktiengesellschaf zuständig, die mit der Durchführung der laufenden Geschäfstätigkeit verbunden sind, außer Angelegenheiten, die in die ausschließliche Befug- nis der Hauptversammlung fallen.

Das Exekutivorgan der AT ist der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat rechenschafspflichtig und vollzieht de- ren Beschlüsse. Mitglieder des Exekutivorgans können keine Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Revisionskommission sein.

Der Aufsichtsrat der AT überwacht die Tätigkeit des Exeku- tivorgans und sorgt für den Rechtsschutz der Aktionäre. Bei Aktiengesellschafen mit mehr als zehn Aktionären ist die Be- stellung des Aufsichtsrates obligatorisch. Mitglieder des Auf- sichtsrates werden durch einen Dienstvertrag angestellt.

Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Bestellung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und der Mitglieder des Exekutivorgans, die Entscheidung über Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung auf Verlangen des Aktionärs bzw. des Exekutivorgans und die Be- stätigung von internen Regelungen der AT, die die Geschäfs- tätigkeit der Gesellschaf betreffen.

1.2.2.4. Wesentliche Vereinbarung

Eine der Neuregelungen des AGG ist die Normierung des Ab- schlusses von sog. wesentlichen Vereinbarungen durch Akti- engesellschafen.

Eine wesentliche Vereinbarung ist ein von der Aktiengesell- schaf geschlossener Vertrag über Waren, Dienstleistungen oder Arbeiten, deren Marktwert 10 % oder mehr der Aktiva der Gesellschaf nach dem letzten Jahresabschluss beträgt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn der Wert von Waren, Dienstleistungen oder Arbeiten von 10 bis 25 % der Aktiva der Aktiengesellschaf beträgt. Die Vereinbarung eines Kaufpreises von mehr als 25 % der Aktiva bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.

Bis zum Inkraftreten des AGG gab es diese Beschränkungen nicht, was in der Praxis of den Missbrauch von Vorstandsbe- fugnissen sowie verlustbringende Verträge zur Folge hate.

1.2.2.5. Auflösung der Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaf wird durch Übertragung ihrer Rech- te, Pflichten und des Vermögens an anderen Gesellschafen - Rechtsnachfolger (Verschmelzung, Aufnahme, Gliederung und Umgestaltung) oder durch das Liquidationsverfahren aufgelöst.

Die Verschmelzung, Aufnahme, Gliederung und Umgestal- tung erfolgen aufgrund des Beschlusses der Hauptversamm- lung, eines rechtskräfigen Gerichtsurteils oder eines Rechts- akts der Staatsbehörde.

Eine freiwillige Auflösung der Aktiengesellschaf (Liquidati- on) erfolgt aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung, auch wenn die Frist oder die Ziele, für die die Gesellschaf ge- gründet wurde, abgelaufen oder erreicht sind.

Bei der Liquidation der Aktiengesellschaf bestellt die Haupt- versammlung eine Liquidationskommission, legt das Liqui- dationsverfahren fest und entscheidet über die Verteilung des Restvermögens.

1.3. Die Gesellschaft mit zusätzlicher

Haftung

Die Gesellschaf mit zusätzlicher Haf ung ist eine Gesellschaf mit einem in Anteile aufgeteilten Grundkapital, dessen Höhe in der Satzung der Gesellschaf bestimmt ist.

Gesellschafer der Gesellschaf mit zusätzlicher Haf ung haf- ten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaf durch ihre Ein- lagen in das Grundkapital. Sofern der Betrag der Stammeinla- gen für die Bezahlung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, hafet jeder Gesellschafer zusätzlich anteilsmäßig mit seinem Privatvermögen.

Im Übrigen ist die Rechtsstellung der Gesellschaf mit zusätz- licher Haf ung der Rechtsstellung der TOV ähnlich.

1.4. Personengesellschaften

Die Personengesellschaf ist eine Gesellschaf , in der die Ge- sellschafer für die Verbindlichkeiten der Gesellschaf mit ihrem Privatvermögen hafen (mit Ausnahme der Komman- ditisten einer Kommanditgesellschaf). Im Gegensatz zum deutschen Gesellschafsrecht sind Personengesellschafen in der Ukraine juristische Personen.

Typische Formen der Personengesellschafen sind eine Voll- gesellschaf (vgl. oHG nach deutschem Recht) und eine Kommanditgesellschaf (vgl. KG nach deutschem Recht). In einer Vollgesellschaf sind alle Gründer der Gesellschaf ihre Gesellschafer und tragen zusätzliche Haf ung für die Gesell- schaf sverbindlichkeiten. In einer Kommanditgesellschaf tei- len sich die Gründer in Vollgesellschafer (volle Hafung) und Kommanditisten (Hafung auf die Höhe der Einlagesumme eingeschränkt).

Personengesellschafen werden vor allem in den Geschäfsbe- reichen gegründet, in denen die Errichtung einer Personen- gesellschaf laut Gesetz erforderlich ist. So legt das Versiche- rungG fest, dass ein Versicherer nur eine Aktiengesellschaf , eine Vollgesellschaf oder eine Gesellschaf mit zusätzlicher Haf ung sein darf.

Eines der Merkmale der Personengesellschafen ist, dass das Gesetz für die Personengesellschaf die Pflichthöhe und die Zusammenstellung des Vermögens nicht bestimmt. Dies ist zwischen den Gesellschafern vertraglich zu regeln.

1.5. Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft

Ausländische Gesellschafen dürfen neben den üblichen Ge- sellschafsformen wie TOV und AT auch ihre Niederlassungen in der Ukraine gründen (sog. Repräsentanzen). In der Ukraine teilen sich alle Repräsentanzen grundsätzlich in zwei Formen:

1) Repräsentanz mit der Berechtigung zur eigenen Ge- schäf stätigkeit (kann die Geschäfstätigkeit der Mut- tergesellschaf voll oder teilweise in der Ukraine durch- führen);
2) Repräsentanz ohne Berechtigung zur eigenen Ge- schäf stätigkeit (darf keine Geschäf stätigkeit durch- führen, sondern vertrit in der Ukraine die Interessen der Mutergesellschaf).

Die Repräsentanz ist keine juristische Person und darf somit keine selbstständige Geschäfstätigkeit durchführen. Die Re- präsentanz handelt im Namen und im Interesse der Muter- gesellschaf im Rahmen der von der Mutergesellschaf festge- legten Ordnung.

Bei der Entscheidung über die Errichtung einer Repräsentanz in der Ukraine sollte man Besonderheiten der Besteuerung von Repräsentanzen berücksichtigen.

Die Registrierung einer Repräsentanz erfolgt aufgrund eines Antrags beim Ministerium für Wirtschaf und Europäische Integration der Ukraine. Dem formlosen Antrag auf Registrie- rung sind auch folgende Unterlagen beizufügen:

1) Handels-, Bank- bzw. Gerichtsauszug der Mutergesell- schaf ;
2) Bankbestätigung mit den Angaben über das Bankkon- to der Mutergesellschaf ;
3) Vollmacht für den Repräsentanzleiter.

Die Registrierungsgebühr für die Eröffnung einer Repräsen- tanz beträgt USD 2.500,-. Die Bearbeitungsfrist beträgt ca. einen Monat.

2. ARBEITSRECHT

2.1. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag wird in der Regel mündlich aufgrund ei- nes Antrags des Arbeitnehmers und einer innerbetrieblichen Anordnung des Geschäfsführers abgeschlossen. Im Arbeits- buch des Arbeitnehmers wird eine entsprechende Eintragung gemacht.

Der Arbeitsvertrag kann aber auch schrif lich abgefasst wer- den. Dabei werden von Art. 24 ArbGB auch Fälle vorgesehen, in denen der Arbeitsvertrag zwingend in Schrif form abzu- schließen ist. Dazu gehören insbesondere:

1) die Arbeit wird in Regionen mit besonderen geografi- schen bzw. geologischen Bedingungen oder mit erhöh- tem Gesundheitsrisiko geleistet;
2) Abschluss eines Arbeitskontrakts;
3) auf Verlangen des Arbeitnehmers;
4) Abschluss des Arbeitsvertrags mit einem Minderjähri- gen;
5) der Arbeitgeber ist eine natürliche Unternehmerper- son.

Wird ein Arbeitsvertrag zwischen der natürlichen Unterneh- merperson und einem Arbeitnehmer abgeschlossen, so ist dieser Arbeitsvertrag beim zuständigen Arbeitsamt zu regist- rieren.

Art. 23 ArbGB sieht folgende drei Arbeitsvertragsarten vor: ei- nen unbefristeten Arbeitsvertrag, einen befristeten Arbeitsver- trag und einen Arbeitsvertrag, der für die Dauer der Erfüllung einer bestimmten Arbeit abgeschlossen wird. Dabei kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur in gesetzlich bestimmten Fällen abgeschlossen werden, wie z.B. unter Beachtung des Charak- ters bzw. der Erfüllungsbedingungen dieser Arbeit oder der Interessen des Arbeitnehmers.

Es ist zu beachten, dass der Arbeitsvertrag keine Arbeitsbe- dingungen beinhalten kann, welche die Rechtsstellung des Arbeitnehmers im Vergleich zum jeweils geltenden Recht ver- schlechtern. Derartige Vertragsbedingungen sind nichtig (Art. 9 ArbGB). Ferner dürfen die Bestimmungen des Arbeitsver- trags dem Tarifvertrag (falls abgeschlossen) nicht widerspre- chen, derartige Bestimmungen sind ebenfalls nichtig.

2.2. Arbeitskontrakt

Der Arbeitskontrakt gilt als besonderer Typ des Arbeitsver- trags. Im Arbeitskontrakt können die Vertragslaufzeit, Rechte, Pflichten und Haf ung (darunter auch materielle) der Partei- en, Bedingungen der materiellen Sicherstellung des Arbeit- nehmers, Gründe für die Aufebung des Arbeitskontrakts (darunter auch außerordentliche) von Vertragsparteien fest- gelegt werden.

Der Anwendungsbereich eines Arbeitskontrakts wird vom Gesetz bestimmt. So sieht Art. 65 Abs. 4 WirtGB vor, dass mit dem Geschäf sführer bei seiner Anstellung ein Arbeitsvertrag bzw. Arbeitskontrakt abgeschlossen wird. Ferner kann der Ar- beitskontrakt laut der Gesetzgebung der Ukraine u.a. bei der Anstellung von Mitarbeitern im Rahmen eines Vertrags über die Produktionsaufeilung, zwischen dem Konzessionär und Mitarbeitern, mit der Schiffsmannschaf usw. abgeschlossen werden.

Mit einem Repräsentanzleiter einer ausländischen Gesell- schaf in der Ukraine kann kein Arbeitskontrakt abgeschlos- sen werden, hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Art. 65 Abs. 4 WirtGB spricht über ein Unternehmen, also über eine juristische Person. Eine Repräsentanz einer ausländischen Gesellschaf in der Ukraine ist aber keine juristische Person. Mit einem Repräsentanzleiter kann somit nur ein schriflicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

2.3. Tarifvertrag

Der Tarifvertrag wird zwischen der Geschäf sleitung der Ge- sellschaf und ihrer Gewerkschaf innerhalb von drei Monaten ab der staatlichen Registrierung der Gesellschaf abgeschlos- sen. Wurde in der Gesellschaf keine Gewerkschaf gebildet, so wird der Tarifvertrag seitens des Arbeitskollektivs von des- sen Vertretern unterzeichnet.

Im Tarifvertrag werden beiderseitige Verpflichtungen von Ver- tragsparteien in Bezug auf die Regulierung von Produktions-, Sozial- und Arbeitsverhältnissen festgelegt. Die Bestimmun- gen des Tarifvertrags finden auf alle Mitarbeiter der Gesell- schaf Anwendung, ungeachtet dessen, ob einige Mitarbeiter Gewerkschaf smitglieder sind.

Der Tarifvertrag unterliegt einer Registrierung bei der staat- lichen Verwaltungsbehörde. Die Registrierung erfolgt inner- halb von zwei Wochen.

Bei der Umwandlung des Unternehmens gilt der Tarifvertrag weiter. Bei der Veräußerung des Unternehmens findet der Tarifvertrag auch gegenüber dem neuen Eigentümer Anwen- dung, in diesem Fall gilt er bis zu seinem Ablauf, allerdings nicht länger als ein Jahr. Bei Auflösung der Gesellschaf gilt der Tarifvertrag innerhalb der Auflösungsdauer.

2.4. Festlegung einer Probezeit

Bei der Anstellung eines Mitarbeiters kann für ihn eine Pro- bezeit zum Zwecke der Feststellung seiner Eignung für die Position vereinbart werden. Die Probezeit wird vereinbart und nicht einseitig bestimmt. Die Länge der Probezeit darf drei Monate nicht überschreiten, nach Abstimmung mit der Gewerkschaf (falls gebildet) kann sie aber für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Dabei darf die Probezeit von Arbeitern nicht über einen Monat hinausgehen. Bei Krankheit während der Probezeit kann die Dauer der Pro- bezeit um die versäumten Tage verlängert werden.

Die Arbeitsverhältnisse mit dem Mitarbeiter können während der Probezeit aus dem Grund der Feststellung seiner Nichteig- nung für die besetze Position gekündigt werden.

Ist die Probezeit abgelaufen und arbeitet der Arbeitnehmer weiter, so ist anzunehmen, dass er die Probezeit erfolgreich be- standen hat. In diesem Fall kann eine Kündigung der Arbeits- verhältnisse ausschließlich auf allgemeiner Basis erfolgen.

2.5. Arbeitszeit

Die Regelarbeitszeit von Mitarbeitern darf 40 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Dabei darf sie bei einigen Kategori- en von Mitarbeitern nicht über eine bestimmte Höhe hinaus- gehen. Für Jugendliche im Alter von 16-18 Jahren sowie für die Arbeitnehmer, die Arbeit zu schädlichen Arbeitsbedingungen erfüllen, darf die Regelarbeitszeit z.B. max. 36 Stunden pro Woche betragen.

In der Regel gilt eine fünfägige Arbeitswoche. Nur in Ausnah- mefällen, falls die Einführung einer fünfägigen Arbeitswoche unzweckmäßig erscheint, kann eine sechstägige Arbeitswoche eingeführt werden. Die Dauer der Arbeitswoche wird mit Zu- stimmung der Gewerkschaf festgelegt.

Bei Nachtschicht wird die Arbeitszeit um eine Stunde ver- kürzt, auch am Vortag eines Feiertages wird eine Stunde weni- ger gearbeitet. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können vereinbaren, dass Letzterer einen kurzen Arbeitstag leistet.

Überstunden sind in der Regel nicht zugelassen. Nur in Aus- nahmefällen, die durch die Gesetzgebung der Ukraine be- stimmt sind, und mit Zustimmung der Gewerkschaf können sie geleistet werden (z.B. Abwendung einer Betriebsstörung bzw. Beseitigung ihrer Folgen), allerdings darf die Dauer der Überstunden für den einzelnen Arbeitnehmer 120 Stunden pro Jahr nicht übersteigen. Überstunden von Minderjährigen, Mütern, die Kinder unter drei Jahren erziehen, schwangeren Frauen usw. sind nicht zugelassen.

Arbeit an Feiertagen ist verboten, Heranziehung bestimmter Mitarbeiter zur Arbeit an Feiertagen ist nur mit Zustimmung der Gewerkschaf und nur in Ausnahmefällen (wie z.B. Aus- führen von unverzüglichen und nicht vorhergesehenen Ar- beiten zum Zwecke der Verhinderung eines Arbeitsausfalls) zulässig.

2.6. Arbeitsvergütung

Die Höhe der Vergütung eines Arbeitnehmers wird von Ver- tragsparteien bestimmt, dabei darf sie nicht niedriger sein, als es durch die Gesetzgebung der Ukraine, Branchenverträge bzw. Tarifverträge vorgesehen ist. So darf die Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers nicht mit einem Monatsgehalt vergütet werden, das niedriger als der gesetzlich festgelegte monatliche Mindestlohn ist. Zu beachten ist, dass der gesetzlich festgeleg- te Mindestlohn für eine einfache unqualifizierte Arbeit bezahlt wird.

Grundsätzlich werden Vergütungen in der Ukraine in ukrai- nischer Währung (Hrywnya) ausgezahlt. Was die Auszahlung des Gehalts sowie evtl. Prämien an einen ausländischen Mit- arbeiter (mit dem ein Arbeitskontrakt unterzeichnet wurde) betrif , so kann dies auch in einer ausländischen Währung er- folgen (Pkt. 5.1. Verordnung Nr. 200).

Laut Art. 115 ArbGB sowie Art. 24 ArbVergG wird die Ar- beitsvergütung an die Mitarbeiter regelmäßig an Arbeitstagen zum Termin, der im Tarifvertrag bestimmt ist, allerdings min- destens zweimal pro Monat, ausgezahlt; dabei sollen zwischen den Auszahlungstagen maximal 16 Kalendertage liegen. Fällt der Auszahlungstag auf einen Feiertag oder Festag, so wird die Arbeitsvergütung am vorhergehenden Arbeitstag ausge- zahlt.

Dabei bestimmt das Gesetz kein prozentuales Verhältnis zwi- schen einem Vorschuss und dem Hauptgehalt. In der Praxis wird das Gehalt der Mitarbeiter 50 zu 50 geteilt, wobei bei der zweiten Auszahlung evtl. Prämien, Dienstreisekosten sowie etwaige andere Ausgaben ausgezahlt werden.

Die Bestimmung des Art. 115 ArbGB lässt sich sogar in fol- genden Fällen nicht umgehen:

1) der Tarifvertrag sieht vor, dass die Arbeitsvergütung an die Mitarbeiter einmal im Monat ausgezahlt wird. In diesem Fall würde eine solche Bestimmung dem Art. 16 ArbGB widersprechen, wonach die Bestimmungen eines Tarifvertrags nicht der geltenden Gesetzgebung der Ukraine widersprechen dürfen; solche Bestim- mungen des Tarifvertrags sind nichtig;
2) die Mitarbeiter haben einen Antrag auf einmalige Ge- haltsauszahlung gestellt. Die Pflicht des Arbeitgebers zur zweimaligen Gehaltsauszahlung kann nicht vom Antrag bzw. Wunsch der Mitarbeiter abhängen, in die- sem Fall handelt es sich um zwingende Rechtsnormen, die von den Parteien nicht abgeändert werden kön- nen.

2.7. Anspruch auf Urlaub

Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Urlaub. Dabei wird ihnen Haupt- und Zusatzurlaub gewährt. Der Jahreshaupturlaub ei- nes Arbeitnehmers beträgt mindestens 24 Kalendertage, Fei- ertage werden nicht mitgerechnet.

Ein Jahreszusatzurlaub wird in folgenden Fällen gewährt:

1) für die Arbeit zu schädlichen und erschwerten Arbeits- bedingungen;
2) für die Arbeit besonderen Charakters;
3) in anderen durch die Gesetzgebung vorgesehenen Fäl- len.

Ein Jahreszusatzurlaub für die Arbeit besonderen Charakters für die Dauer von bis zu sieben Kalendertagen wird u.a. Ar- beitnehmern mit einem nicht genormten Arbeitstag gewährt. Wird im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag bzw. Arbeitskon- trakt bestimmt, dass der Arbeitnehmer einen nicht genormten Arbeitstag (d.h. der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitspflich- ten im Bedarfsfall auch über die normale Arbeitsdauer hinaus nachkommen) hat und wird die Dauer des Jahreszusatzurlaubs bestimmt, kann er diesen Urlaub beanspruchen.

Der Arbeitnehmer darf einen Jahreshaupturlaub bzw. Jahres- zusatzurlaub voller Dauer im ersten Arbeitsjahr nur nach dem Ablauf von sechs Monaten einer ununterbrochenen Arbeitstä- tigkeit im gegebenen Unternehmen beanspruchen. Im Fall der Gewährung des Urlaubs bis zum Ablauf der erwähnten sechs Monate an unterbrochener Arbeit wird die Dauer des Urlaubs verhältnismäßig zur abgearbeiteten Zeit bestimmt, es sei denn die Gesetzgebung sieht den Fall vor, dass der Urlaub voller Dauer dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch gewährt wird. Im zweiten und den nachfolgenden Jahren kann der Urlaub zu jeder Zeit des entsprechenden Jahres vom Arbeitnehmer be- ansprucht werden.

Bei der Beanspruchung des Urlaubs muss beachtet werden, dass dessen Teilung eigentlich möglich ist, allerdings muss ein Teil des Urlaubs mindestens vierzehn aufeinander folgende Kalendertage betragen.

Die Entschädigung für den vom Arbeitnehmer nicht bean- spruchten Urlaub wird aufgrund des monatlichen Durch- schnitsgehalts des Arbeitnehmers für die letzten zwölf Mona- te berechnet.

Ferner kann einem Arbeitnehmer aus familiären oder anderen Gründen ein unbezahlter Urlaub für die Dauer von bis zu fünf- zehn Kalendertagen im Jahr gewährt werden.

2.8. Zulässigkeit bzw. Verbot einer Nebenbeschäftigung

Art. 21 Abs. 2 ArbGB räumt dem Arbeitnehmer das Recht zur Aufnahme einer Nebentätigkeit ein. Dabei kann eine Neben- tätigkeit sowohl bei einem anderen Arbeitgeber als auch bei dem Arbeitgeber der Hauptätigkeit (als zweiter Job) ausgeübt werden.

Arbeitsrechtlich gesehen bestehen für eine Nebentätigkeit kei- ne Besonderheiten. Das Arbeitsverhältnis unterliegt im Hin- blick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien der Steuerzahlung, Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschrifen und Grund- sätzen.

Solange der Arbeitsvertrag bzw. Arbeitskontrakt oder der Ta- rifvertrag kein Verbot zur Aufnahme einer Nebentätigkeit ein- deutig vorsieht, ist die Nebentätigkeit erlaubt, und zwar ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Ausübung einer Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeit- geber kann u.a. auch durch die Gesetzgebung verboten werden. Das durch die Gesetzgebung verhängte Verbot zur Aufnahme einer Nebentätigkeit gilt zum Beispiel für Geschäfsführer staatlicher Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen (P. 4 Verordnung Nr. 245).

Die Verletzung des Verbots zur Aufnahme einer Nebentätig- keit gilt als Grundlage für die Heranziehung des Arbeitneh- mers zur disziplinarischen Haf ung.

2.9. Disziplinarische Haftung

Im Fall der Verletzung der Arbeitsdisziplin wird der Arbeit- nehmer zur disziplinarischen (arbeitsrechtlichen) Haf ung herangezogen. Die Arbeitsdisziplin sieht u.a. vor, dass die Ar- beitnehmer die Anweisungen der Geschäf sleitung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllen, sich an die Anforderungen der Gesetzgebung über den Arbeitsschutz und die Bestimmungen der betrieblichen Verhaltungsverordnung halten und das Ver- mögen der Gesellschaf nicht beschädigen.

Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsdisziplin verletzt, so kann über ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Dabei gelten gemäß Art. 147 ArbGB als Disziplinarmaßnahmen Er- mahnung und Kündigung. Zu beachten ist, dass über den Ar- beitnehmer für eine Verletzung der Arbeitsdisziplin lediglich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann.

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Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Investitionsführer Ukraine 2010
Autor
Jahr
2010
Seiten
76
Katalognummer
V181040
ISBN (eBook)
9783656050551
ISBN (Buch)
9783656050681
Dateigröße
10761 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
investitionsführer, ukraine
Arbeit zitieren
bnt und Partner Kiew (Autor:in), 2010, Investitionsführer Ukraine 2010, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/181040

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