Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. John Rawls´ Theorie der Gerechtigkeit
2.1. Einleitung
2.2. Die Anwendungsverhältnisse der Gerechtigkeit und die Vernünftigkeit der Vertragspartner
2.3. Der Urzustand und der Schleier des Nichtwissens
2.4. Die Gerechtigkeitsgrundsätze
3. Die Debatte über Anwendung der Theorie der Gerechtigkeit in den internationalen Beziehungen
3.1. Einleitung
3.2. Rawls und das Völkerrecht in der Theorie der Gerechtigkeit
3.3. Nationalstaatliche Modelle
3.3.1. Eine Präzisierung des Urzustands und der Gerechtigkeitsgrundsätze
3.3.2. Das nationalstaatliche Modell und distributive Gerechtigkeit
3.4. Das kosmopolitische Modell
4. Schlussbetrachtung
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Seit den Anfängen der politischen Philosophie wurde die inhaltliche Bestimmung politischer Werte und Normen wie Freiheit, Gleichheit oder Gerechtigkeit im Kontext politischer Ethik kontrovers diskutiert.
Doch seit Mitte des 19. Jahrhunderts war diese Tradition abgebrochen, da sich im Laufe der Zeit zahlreiche Erkenntnis- und Weltverständnisse etablierten, welche die politische Philosophie als unwissenschaftlich disqualifizierten.1
Erst durch John Rawls´ Aufsatz „Justice as Fairness“ (1958) und der detaillierten Ausarbeitung dieser Idee in seinem Hauptwerk „A Theory of Justice“ (1971), erlangte die bereits Tod gesagte Disziplin der Politischen Philosophie ihre Renaissance.
Diese Renaissance äußerte sich nicht zuletzt im Aufkommen einer neuen politikphilosophischen Gerechtigkeitsdiskussion, indem sich eine Vielzahl von Autoren mit Rawls´ Theorie kritisch auseinandersetzten, und das Thema der politischen Gerechtigkeit weiterentwickelten.2
Einige dieser Autoren, allen voran Charles R. Beitz, Thomas Pogge, Daniel Skubik und Brian Barry, beschäftigten sich in diesem Zusammenhang mit Frage nach der Anwendbarkeit der Rawlsschen Theorie der Gerechtigkeit auf die internationalen Beziehungen. Dabei entwickelten sie auf der Grundlage ihrer jeweiligen Kritik verschiedene Ansätze und Modelle, die im Kontext dieser Arbeit ansatzweise dargestellt werden sollen.
Der thematische Aufbau der Arbeit lässt sich in zwei Teilbereiche gliedern:
Der erste Teil umfasst eine Darstellung der wichtigsten Grundzüge der Rawlsschen Theorie der Gerechtigkeit. Hierbei wird hinsichtlich der kontraktualistischen Argumentationweise dieser Theorie zunächst auf die „Anwendungsverhältnisse der Gerechtigkeit“, sowie auf die jeweilige Konzeption der „Vertragsparteien“, des „Urzustands“ und des „Schleier des Nichtwissens“ eingegangen. Anschließend werden die Ergebnisse der vorher beschrieben Entscheidungssituation sowohl dargelegt als auch begründet. Darüber hinaus, wird im Zusammenhang der Deutungsproblematik bezüglich des zweiten Gerechtigkeitsgrundsatzes das Differenzprinzip erläutert.
Im zweiten Hauptteil der Arbeit soll ansatzweise auf die Debatte über die Anwendbarkeit der Theorie der Gerechtigkeit auf den Bereich der internationalen Beziehungen eingegangen werden. Dazu erfolgt zunächst eine kurze Einleitung, in der unter anderem die beiden wesentlichen Grundkonzeptionen der politischen Philosophie der internationalen Beziehungen dargestellt werden, innerhalb derer sich die nachfolgenden Ansätze und Konzeptionen theoretisch verorten lassen. Daran anknüpfend werden Rawls´ eigene Ausführungen zum Völkerrecht in der Theorie der Gerechtigkeit, sowie die als Kritik an seinen völkerrechtlichen Ausführungen entwickelten alternativen Ansätze und Konzeptionen thematisiert.
2. John Rawls´ Theorie der Gerechtigkeit
2.1. Einleitung
Diese eingangs erwähnte „Wiederbelebung“ der Politischen Philosophie durch Rawls, erfolgte in methodischer Hinsicht nicht im Rahmen eines revolutionären Paradigmenwechsels. Rawls, welcher in der Tradition der Vertragstheorien und des Liberalismus steht, modernisiert das alte vertragstheoretische Paradigma der neuzeitlichen politischen Philosophie mit dem sozialwissenschaftlichen Instrumentarium der Spiel- und Sozialwahltheorie.3
Damit löst Rawls das Begründungsproblem von Normen im Sinne der analytischen Ethik, wonach moralphilosophische Aussagen analog zu mathematischen Kalkülen, wie beispielsweise der „Rational Choice Theory“, entwickelt werden.4 Normen werden demnach mit Rationalität begründet.
Rawls´ Theorie der Gerechtigkeit verhalf dem Kontraktualismus, welcher in der Tradition großer Denker und Theoretiker, wie Hobbes, Locke, Rousseau oder Kant steht, zu erneuter Aufmerksamkeit und entwickelte ihn gleichsam fort. Während die drei erstgenannten Theoretiker vor allem die Legitimation staatlicher Herrschaft zum Ziel ihrer Argumentation machten, verzichtet Rawls jedoch auf den souveränitätstheoretischen Diskurs. Rawls selbst, sowie die ihm folgenden „neo-contractarians“ Nozick und Buchanan, geht es „um die prinzipientheoretische Grundlegung sozialer und politischer Gerechtigkeit“.5
Der Rawlssche Gesellschaftsvertrag mündet folglich auch nicht in der Einführung einer bestimmten Gesellschaft oder Regierungsform, sondern leitet deduktiv in einer anfänglichen Situation der Gleichheit und Fairness auf der Grundlage allgemeiner Zustimmung von freien und vernünftigen Menschen bestimmte moralische Gerechtigkeitsgrundsätze für die gesellschaftliche Grundstruktur her. Diese Betrachtungsweise der Gerechtigkeitsgrundsätze nennt Rawls, die Theorie der Gerechtigkeit als Fairness.6
In den beiden nachfolgenden Abschnitten soll nun die Darstellung der wichtigsten Grundzüge seiner kontraktualistischen Argumentation erfolgen.
2.2. Die Anwendungsverhältnisse der Gerechtigkeit und die Vernünftigkeit der Vertragspartner
Die Gesellschaft, so schreibt Rawls einleitend, ist zwar ein Unternehmen zur Förderung des gegenseitigen Vorteils, aber dadurch nicht zwangsläufig durch Interessensharmonie, sondern auch durch Interessenkonflikt gekennzeichnet.7
Die Interessensharmonie beruht in dem angenommenen System der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit darin, dass die Kooperation jedem Individuum ein besseres Leben ermöglicht, als wenn es gänzlich auf sich allein gestellt wäre.
Zu Interessenskonflikten hingegen kommt es, wenn es um die Verteilung der knappen Güter geht. Diesbezüglich möchte jedes Individuum tendenziell eher mehr als weniger erhalten. Im Gegensatz zu den klassischen Vertragstheorien, in denen Krieg, Anarchie und Gesetzlosigkeit die Ausgangssituation charakterisieren, ist ebendiese in der Rawlsschen Theorie durch Verteilungskonflikte kooperativer Gesellschaften bestimmt.
Für Rawls resultiert aus dieser gesellschaftlichen Beschaffenheit die Notwendigkeit von konfliktregulierenden Normen und Verfahren, anhand derer die Verteilung von Freiheiten, natürlichen Ressourcen sowie gesellschaftlichen Gütern geregelt wird.8
Bevor Rawls seine kontraktualistische Argumentation entfaltet, nennt er zunächst weitere Vorbedingungen sowie Bezugspunkte seiner Grundstruktur:
Da es in Rawls´ Theorie der Gerechtigkeit letztendlich um die Grundsätze sozialer Gerechtigkeit geht, ist der primäre Bezugspunkt jener Grundsätze die Grundstruktur der Gesellschaft.9
Mit der Grundstruktur meint Rawls, „die Art, wie die wichtigsten gesellschaftlichen Institutionen Grundrechte und –pflichten und die Früchte der gesellschaftlichen Zusammenarbeit verteilen.“ 10
Der Begriff der Institution ist dabei definitorisch weit gefasst. So wird sowohl von einer Institution als abstrakter Gegenstand im Sinne einer möglichen Verhaltensform gesprochen, als auch bei der Verwirklichung dieses Verhaltens durch bestimmte Menschen in Gedanken oder Handlung.11
Besonders wichtige Institutionen sind die Verfassung sowie die bedeutendsten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Der Grund für die Bedeutung der Institutionen als primärer Bezugspunkt der Theorie, ist in ihrem enormen Einfluss auf die Lebenschancen und Lebenspläne der Individuen zu sehen. Da gesellschaftliche Institutionen unter bestimmten Voraussetzungen gewisse gesellschaftliche Ausgangspositionen begünstigen können, sind sie möglicher Ursprung tiefgreifender Ungleichheit.12
Zudem soll die Gesellschaft als wohlgeordnetes und geschlossenes System ohne Verbindung zu anderen Gesellschaften verstanden werden. Eine wohlgeordnete Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass jeder die gleichen Gerechtigkeitsgrundsätze mit dem Wissen der gesamtgesellschaftlichen Verbindlichkeit anerkennt und die grundlegenden Institutionen diesen Grundsätzen genügen.13
Nachdem die wichtigsten Bedingungen und Bezugspunkte der Grundstruktur diskutiert wurden, stellt sich anschließend die Frage nach den Vertragspartnern. Für einen analytischen Ethiker wie Rawls, kann nur der Mensch bzw. das Individuum Ausgangspunkt der Überlegung sein. Dabei verwendet Rawls jedoch keine empirische Theorie des Menschen im Sinne der Anthropologie, sondern einen auf bestimmte Grundannahmen und Eigenschaften axiomatisch definierten Modell-Menschen.14
Demnach ist der Mensch ein vernünftiges und rational kalkulierendes Individuum, das sich streng nutzenmaximierend, bzw. kostenminimierend verhält. Darüber hinaus wird bei jedem Menschen vorausgesetzt, dass er die festgelegten Gerechtigkeitsgrundsätze versteht und nach ihnen handelt.15
Weitere relevante Eigenschaften des axiomatisch definierten Modell-Menschen, welcher letztendlich im Urzustand die Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze durchführt, werden im folgenden Abschnitt über die Konzipierung des Urzustands aufgegriffen.
2.3. Der Urzustand und der Schleier des Nichtwissens
Wie bereits erwähnt wurde, dient die Konstruktion des Urzustandes als entscheidungstheoretische Situation der Herleitung jener Gerechtigkeitsgrundsätze, welche letztlich das Ergebnis einer fairen Übereinkunft vernünftiger Vertragspartner sein soll. Der Urzustand selbst, hat dabei dieselbe Funktion wie der Naturzustand im klassischen Kontraktualismus.16
Die Frage lautet nun, wie ein solcher Urzustand konkretisiert werden muss, um aus diesen die Gerechtigkeitsgrundsätze deduktiv abzuleiten?
In Rawls` Theorie der Gerechtigkeit nimmt die reine Verfahrensgerechtigkeit einen hohen Stellenwert ein.17 Übertragen auf die entscheidungstheoretische Situation des Urzustands, wird diese durch die faire Übereinkunft der Vertragsparteien gesichert. Eine notwendige Vorraussetzung hierfür ist die Gleichheit der Vertragsparteien. Diese kann nur existent sein, wenn alle gesellschaftlichen und natürlichen Zufälligkeiten aus denen Ungleichheit resultieren könnte, beseitigt werden. Es wird also eine Ausgangssituation benötigt, welche die Bezeichnung Gerechtigkeit als Fairness rechtfertigt.
Um dies zu gewährleisten, versetzt Rawls alle Vertragsparteien des Urzustands hinter einen „Schleier des Nichtwissens“, der ihnen diejenigen Informationen raubt, die bei der Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze für Ungleichheit sorgen könnten:18
Somit kennt keine der Vertragsparteien ihr Los bei der Verteilung natürlicher Gaben wie Intelligenz oder Körperbeschaffenheit. Auch ihre Stellung innerhalb der Gesellschaft, ihre Klasse oder Status sind den Vertragsparteien ebenso unbekannt, wie das Wissen über die besonderen Verhältnisse ihrer Gesellschaft sowie ihre Generationszugehörigkeit.
Darüber hinaus setzt Ralws voraus, dass die jeweiligen Parteien ihre Vorstellung vom Guten und auch ihren eigenen Lebensplan nicht kennen. Die Menschen im Urzustand sind gleich, vernünftig und haben keine aufeinander gerichteten Interessen.
Den Vertragsparteien sind jedoch bei ihrer Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze auch gewisse Dinge bekannt. Neben dem Wissen über die verbindliche Gültigkeit der Anwendungsverhältnisse der Gerechtigkeit, sind ihnen die allgemeinen Tatsachen menschlicher Gesellschaft bewusst. Hinzu kommt das Verständnis politische und ökonomische Fragen zu verstehen sowie Kenntnisse über die Grundfragen der gesellschaftlichen Organisation und die allgemeine Psychologie des Menschen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, der Urzustand ist fair gegenüber den moralischen Subjekten, da niemand aufgrund der Wahl unter Unsicherheit für Grundsätze votieren kann, die ihn aufgrund seiner besonderen Verhältnisse oder Partikularinteressen bevorzugen könnten. Die Wahl normativer Prinzipien wird somit zur individuellen, rationalen Wahl unter fairen Ausgangsbedingungen. Diese faire und gleiche Ausgangsposition seines konzipierten Urzustands, rechtfertigten laut Rawls die Bezeichnung der Gerechtigkeit als Fairness.
2.4. Die Gerechtigkeitsgrundsätze
Wie sind also nun die Gerechtigkeitsgrundsätze beschaffen, auf die sich freie und vernünftige Menschen in ihrem eigenen Interesse, in einer anfänglichen Situation der Gleichheit und Fairness unter dem Schleier des Nichtwissens, zur Bestimmungen der Grundverhältnisse ihrer Verbindung einigen würden?
Rawls zufolge, würden die Menschen in einer solchen Situation nach der „Maximinregel“ wählen. Diese besagt, dass wenn Menschen nicht wissen innerhalb welcher Position der zukünftigen, noch zu gestaltenden Gesellschaft sie sich wieder finden werden, sie immer davon ausgehen, die schlechtest mögliche Position einzunehmen.19
Anhand dieser Grundannahme geht Rawls von der Wahl eines egalitaristischen Verteilungsprinzips für die immateriellen Grundgüter sowie eines nichtegalitaristischen Verteilungsprinzip für materielle Güter aus:20
1. „Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle verträglich ist.“
und
2. „Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind so zu gestalten, dass (a) vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu jedermanns Vorteil dienen, und (b) sie mit Positionen und Ämter verbunden sind, die jedem offen stehen.“ 21
Im Urzustand stellt sich für die Vertragsparteien jedoch auch die Frage nach der Vorrangigkeit der beiden Grundsätze. Hierzu konzipiert Rawls die ausnahmslos geltende Vorrangregel in Form einer lexikalischen Ordnung:
„Diese Grundsätze sollen in lexikalischer Ordnung stehen, derart, dass der erste dem zweiten vorausgeht. Diese Ordnung bedeutet, dass Verletzungen der vom ersten Grundsatz geschützten gleichen Grundfreiheiten nicht durch größere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vorteile gerechtfertigt oder ausgeglichen werden können.“ 22
Die vernünftigen und rational handelnden Menschen legen sich demnach bei ihrer Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze im Urzustand darauf fest, dass zuerst die Grundfreiheiten für jeden gewährleistet sein müssen, bevor Regelungen bezüglich wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheit thematisiert werden können. Rawls spricht in diesem Zusammenhang auch vom Vorrang der Freiheit.23
Wie anfangs erwähnt, umfasst der erste Grundsatz ein egalitaristisches Verteilungsprinzip für die möglichst umfangreichen immateriellen Grundgüter. Die Grundfreiheiten des ersten Grundsatzes sollen für alle gleich sein und darüber hinaus eine Maximierung der individuellen Freiheit ermöglichen.
Zu den Grundfreiheiten zählt Rawls die politische Freiheit, die Rede- und Versammlungsfreiheit, die Gewissens- und Gedankenfreiheit sowie die fundamentalen Menschenrechte zu denen die persönliche Freiheit, das Recht auf persönliches Eigentum und der Schutz vor willkürlicher Festnahme oder Haft gehören.24
[...]
1 Vgl. Kersting, Wolfgang, 2001: S.7-27
2 Vgl. Druwe, Ulrich, 1993: S.144ff.
3 Vgl. Kersting, Wolfgang, 2001: S.20
4 Vgl. Druwe, Ulrich, 1993: S.132-148
5 Vgl. Kersting, Wolfgang, 1994: S.260
6 Vgl. Rawls, John, 1975: S.28
7 Vgl. Rawls, John, 1975: S.20
8 Vgl. Rawls, John, 1975: S.148f.
9 Vgl. Rawls, John, 1975: S.23
10 Rawls, John, 1975: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt/M.: Suhrkamp Verlag, S.23
11 Vgl. Rawls, John, 1975: S.74ff.
12 Vgl. Rawls, John, 1975: S.23
13 Vgl. Rawls, John, 1975: S.21-24 und S.493ff.
14 Vgl. Druwe, Ulrich, 1993: S.141ff. und 146ff.
15 Vgl. Rawls, John, 1975: S.166-169
16 Vgl. Rawls, John, 1975: S.27ff.
17 Vgl. Rawls, John, 1975: S.159ff.
18 Vgl. Rawls, John, 1975: S.159-166
19 Vgl. Rawls, John, 1975: S.176-181
20 Vgl. Rawls, John, 1975: S.81f., Eine endgültige Fassung findet sich auf S.336f.
21 Rawls, John, 1975: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt/M.: Suhrkamp Verlag, S.81
22 Rawls, John, 1975: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt/M.: Suhrkamp Verlag, S.82
23 Vgl. Rawls, John, 1975: S.274ff.
24 Vgl. Rawls, John, 1975: S.82