Eine Ausarbeitung mit Sachverhalt, Verfahrensgang, rechtlicher Würdigung und Fazit zum Thema BGH - Rechtswidrigkeit von Googel-Thumbnails.
Inhaltsverzeichnis
- A. Sachverhalt
- B. Verfahrensgang
- C. Rechtliche Würdigung
- a) Die Einwilligung als urheberrechtsvertragliche Gestaltungsform
- D. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall "Google Thumbnails" und analysiert die rechtliche Würdigung der Nutzung von Thumbnails durch Suchmaschinen im Kontext des Urheberrechts.
- Die rechtliche Einordnung von Thumbnails als "sonstige Umgestaltungen" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
- Die Frage der Einwilligung des Urhebers in die Nutzung seiner Werke durch Suchmaschinen
- Die Bedeutung der "robots.txt"-Datei für die Steuerung der Auffindbarkeit von Inhalten durch Suchmaschinen
- Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Urhebers im Hinblick auf die Nutzung seiner Werke durch Suchmaschinen
- Die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Nutzung von Werken durch Suchmaschinen
Zusammenfassung der Kapitel
Der Sachverhalt beschreibt die Situation einer bildenden Künstlerin, die ihre Werke auf ihrer Internetseite veröffentlicht und deren Werke von Google als Thumbnails in der Suchmaschine angezeigt werden. Die Künstlerin ist mit dieser Nutzung ihrer Werke nicht einverstanden und klagt gegen Google.
Der Verfahrensgang schildert die verschiedenen Instanzen des Rechtsstreits, beginnend beim Landgericht Erfurt bis hin zum Bundesgerichtshof. Die Klägerin argumentiert, dass die Darstellung ihrer Werke als Thumbnails eine Verletzung ihres Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG darstellt. Die Beklagte hingegen argumentiert, dass durch die Darstellung der Bilder als Thumbnails keine Rechte der Klägerin verletzt werden und dass die Klägerin durch die Veröffentlichung ihrer Werke im Internet ohne Schutzvorkehrungen eine Einwilligung in die Nutzung durch Suchmaschinen erteilt habe.
Die rechtliche Würdigung des BGH befasst sich mit der Frage, ob die Darstellung von Thumbnails als "sonstige Umgestaltungen" im Sinne des UrhG anzusehen ist. Der BGH kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den Thumbnails nicht um Bearbeitungen oder sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG handelt, da sie die Werke der Klägerin lediglich verkleinern, aber in ihren wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lassen wie das Original. Der BGH stellt außerdem fest, dass die Klägerin sich widersprüchlich verhalte, indem sie einerseits eine Suchmaschinenoptimierung ihrer Internetseite vornimmt und andererseits gegen die Darstellung ihrer Werke als Thumbnails klagt. Der BGH kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung ihrer Werke im Internet ohne Schutzvorkehrungen eine konkludente Einwilligung in die Nutzung durch Suchmaschinen erteilt habe.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen das Urheberrecht, Google Thumbnails, Suchmaschinen, Einwilligung, "robots.txt"-Datei, öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG, § 23 UrhG, konkludente Einwilligung, Rechtsmissbrauch, Urheberrechtsverletzung, Werkgenuss, Suchmaschinenoptimierung.
- Citar trabajo
- Patrick Prüfer (Autor), 2011, BGH - Rechtswidrigkeit von Google-Thumbnails, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/181661