Das Bundesverfassungsgericht: Im Spannungsfeld zwischen der Judizialisierung der Politik und der Politisierung der Verfassungsjustiz


Seminar Paper, 2003

17 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Die Institution
2.1 Die Aufgaben
2.2 Die Organisation

3. Die Zuständigkeiten
3.1 Bundesstaatsrechtliche Streitigkeiten
3.2 Die Organklage
3.3 Das Normenkontrollverfahren

4. Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik
4.1 Die Judizialisierung der Politik
4.2 Die Politisierung der Verfassungsjustiz

5. Die Position im Spannungsfeld

Literaturverzeichnis

1.Problemstellung

Was für eine Zeit für das Bundesverfassungsgericht! Kaum jemals zuvor standen die Hüter der Verfassung so stark im Blickpunkt der Öffentlichkeit wie in den vergangenen Monaten und Jahren. Seien es Auslandeinsätze der Bundeswehr oder die „Homo-Ehe“, es gab kaum eine gewichtiges Thema in der deutschen Politik, dass nicht in irgendeiner Form in den vergangenen Jahren Gegenstand von Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht war. Kaum gingen die Meinungen bei einem Prestigeobjekt der politischen Auseinandersetzung auseinander, so war zumindest die Drohung mit dem Gang nach Karlsruhe ein durchaus übliches Vorgehen während den teils recht lebhaften Diskussionen. Ein weiterer Höhepunkt der politischen Konfrontation wurde bis vor Kurzem vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Beim Streit um das Zuwanderungsgesetz wurde im Bundesrat wohl bewusst in Kauf genommen, dass das wohl umstrittenste Zustandekommen eines Gesetztes in der bundesdeutschen Geschichte schließlich einer Klärung vor der Verfassungsjustiz bedarf.

Ist mit dieser Entwicklung nicht eine Gefahr der Judizialisierung der Politik verbunden? Und könnte nicht genau durch diesen Effekt die Verfassungsjustiz auch zunehmend interessant für parteipolitisches Kalkül werden, so dass auf der anderen Seite eine Politisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit die langfristige Folge sein könnte? Diesen Fragen soll in der hier vorliegenden Hausarbeit nachgegangen werden.

Um dies zu erreichen, ist es zunächst wichtig, dass wir uns die Institution Bundesverfassungsgericht etwas genauer ansehen (Kapitel 2). Diese Beleuchtung soll daraus bestehen, dass wir zuerst in Kapitel 2.1 die eigentliche Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes im politischen System der Bundesrepublik Deutschland betrachten, um uns danach in Kapitel 2.2 der Organisation des Gerichtes zuzuwenden. Dies ist daher nötig, da man sich nur durch eine genaue Kenntnis des Aufbaus des Bundesverfassungsgerichtes auch am Ende unserer Diskussion ein Bild über die mögliche Politisierung der Verfassungsjustiz machen kann. Ist dies abgeschlossen, soll recht kurz auf die verschiedenen Zuständigkeiten des Gerichtes eingegangen werden (Kapitel 3). Hier soll deutlich werden, in welcher Art und Weise das Bundesverfassungsgericht Möglichkeiten besitzt auf den politischen Willensbildungsprozess einzuwirken, um überhaupt die später zu klärende Frage einer Judizialisierung der Politik beantworten zu können. Die Zuständigkeiten sollen in diesem Kapitel keinesfalls vollständig genannt werden. Lediglich diese, die uns einen Hinweis zur Lösung unserer Fragestellung geben, sollen hier aufgeführt werden. Kapitel 4 schließlich bildet, nachdem in Kapitel 2 und 3 die Grundlagen für unsere Diskussion gelegt wurden, das Kernstück dieser Hausarbeit. Hier sollen die „Vorwürfe“ der Judizialisierung der Politik (Kapitel 4.1) und der Politisierung der Verfassungsjustiz (Kapitel 4.2) anhand verschiedener Argumente beleuchtet werden. Den Abschluss bildet dann das Kapitel 5. Hier möchte ich die Argumente aus dem Kapitel 4 nochmals kurz zusammenfassend aufgreifen, um daraus dann eine möglichst genaue Bestimmung der Position des Bundesverfassungsgerichtes in dem bereits erwähnten Spannungsfeld zwischen Politik und Justiz durchführen zu können.

2. Die Institution

2.1 Die Aufgaben

Im ursprünglichen Sinne hatte die Justiz eines Staates lediglich die Aufgabe, die Einhaltung der vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzte in der Realität zu überprüfen. Wurde durch die Legislative ein Gesetzt verabschiedet, so gab es kein Organ, welches dieses neue Gesetz mit den bereits bestehenden verglich und mögliche Widersprüche mit übergeordneten Normen aufdeckte. Im Jahre 1803 war es zuerst der Supreme Court der USA, der für sich über das übliche Maß hinausgehende Rechte einforderte und eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärte. Diese richterliche Prüfungsrecht sollte schon bald zu den Standartaufgaben des obersten amerikanischen Gerichtes zählen und dieses Beispiel breitete sich rasch in anderen demokratischen Verfassungsstaaten aus (vgl. Rudzio 2000, S. 329).

Nach den spezifisch deutschen Erfahrungen der Weimarer Republik und der darauf folgenden Regierung Hitlers legte man nach dem zweiten Weltkrieg auch in Deutschland großen Wert darauf, dass die Demokratie nicht ausschließlich mit dem Prinzip der Mehrheitsherrschaft gleichzusetzen war und, dass eine entsprechende Institution über die Wahrung der Verfassung innerhalb aller von der Staatsgewalt herausgegebnen Normen wachen sollte. Dies war die Geburtsstunde des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Rudzio 2000, S. 329). Bereits in den Verhandlungen des Herrenchiemseer Entwurfs wurde dem Bundesverfassungsgericht ein eigener Abschnitt zugedacht, bevor es durch den Parlamentarischen Rat entgültig als eigenständiges Organ in das Grundgesetz aufgenommen wurde. Aber auch in diesem Gremium war man sich über die entgültige Ausgestaltung keineswegs einig. Diese Unsicherheit ist vor allem daran zu bemerken, dass man die Regelung entscheidender Fragen einem später zu verabschiedendem Bundesgesetz überließ (vgl. Hesse / Ellwein 1997, S. 408).

Das Bundesverfassungsgericht wurde schließlich als letztes der im Grundgesetz verankerten Verfassungsorgane erst zwei Jahre nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im September 1951 offiziell ins Leben gerufen (vgl. Pilz / Ortwein 2000, S. 273). Laut §1 BVerfGG steht es selbständig und unabhängig neben den anderen Verfassungsorganen. Die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen wurden dafür allerdings erst im Jahre 1953 geschaffen, da das Bundesverfassungsgericht erst seit dieser Zeit einen eigenständigen Haushaltsplan besitzt, der nicht mehr dem Bundesjustizministerium unterworfen ist. Allerdings wird es dennoch oft als hinkendes Verafassungsorgan betitelt, da die ein grossteil der Organisation nicht vom Grundgesetz selbst geregelt wird (vgl. von Beyme 1999, S. 407).

Die Hauptaufgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist es, allen in Deutschland befindlichen Organen, Institutionen und Menschen die in der Verfassung zugesicherten Rechte auch im praktischen und alltäglichen Miteinander zu garantieren (vgl. Sontheimer / Bleek 2002, S. 343). Weiterhin soll es die verbindliche Interpretation und Weiterentwicklung des Grundgesetzes gewährleisten, weshalb es auch häufig als Hüter der Verfassung bezeichnet wird (vgl. Sutor 1994, S. 230). Die anderen Organe sind verpflichtend an die Entscheidungen der Verfassungsgerichtsbarkeit gebunden und könnten einem drohenden Veto des Bundesverfassungsgerichtes nur durch eine Grundgesetzänderung mittels zwei Drittel Mehrheit sowohl in Bundestag als auch in Bundesrat entgehen (vgl. Sontheimer / Bleek 2002, S. 343).

Im internationalen Vergleich kommt damit dem deutschen Bundesverfassungsgericht eine besonders große Machtfülle zu, die über das übliche Maß der Kompetenzen der in anderen Ländern angesiedelten Verfassungsgerichte hinausgeht. Der Parlamentarische Rat wollte eine Institution schaffen, die in der Lage ist auch gegenüber Regierung und Parlament bindende Beschlüsse zu fassen und sogar deren Entscheidungen für nichtig zu erklären. Damit wurde mit der deutschen Rechtstradition der grundsätzlichen Zurückhaltung der Justiz gegenüber politischen Beschlüssen gebrochen, was, wie wir noch in Kapitel 4 sehen werden, auch durchaus zu Überschneidungen mit dem eigentlichen politischen Bereich der Bundesrepublik geführt hat (vgl. Pilz / Ortwein 2000, S. 273 f.).

2.2 Die Organisation

Neben den Aufgaben war es für den Gesetzgeber auch wichtig dem Bundesverfassungsgericht eine Organisation zu verleihen, welche die Unabhängigkeit der Richter und die Autorität der Verfassungsgerichtsbarkeit so weit wie möglich sichern sollte (vgl. Sutor 1994, S. 232).

Das Bundesverfassungsgericht ist in zwei voneinander unabhängigen Senaten organisiert. Der erste Senat ist vor allem Zuständig für Verfahren, welche die Grundgesetzartikel 1-17 betreffen. Bei Verfahren aus den Bereichen öffentlicher Dienst, Wehr- und Ersatzdienst, Straf- und Bußgeldverfahren, Parteiverbote und Wahlbeschwerden wird der zweite Senat aktiv, weshalb man häufig den ersten Senat als „Grundrechtssenat“ und den zweiten Senat als „Staatsrechtssenat“ bezeichnet. Sollte es einmal Unstimmigkeiten geben, welcher Senat für ein bestimmtes Anliegen zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuss aus Präsident, Vizepräsident und je zwei Richtern aus beiden Senaten (vgl. von Beyme 1999, S. 407). Bei einem Stimmenpatt entscheidet hier die Stimme des Präsidenten (vgl. Pilz / Ortwein 2000, S. 275).

Bei einem Verfahren ist für einen gültigen Entschluss die einfache Mehrheit des jeweiligen Senates ausreichend (außer bei einem quasi-strafrechtlichen Verfahren, wenn eine für den Antragsgegner nachteilige Entscheidung getroffen werden soll). Bei Stimmengleichheit stellt das Bundesverfassungsgericht keinen Verstoß gegen das Grundgesetz fest. Allerdings ist es bei einem nicht einstimmigen Beschluss seit dem Jahre 1970 möglich, dass die entsprechende Minderheit der Richter ihre Meinung in der sogenannten „dissenting opinion“ veröffentlicht (vgl. Pilz / Ortwein 2000, S. 275).

1951 begann das Bundesverfassungsgericht mit zwölf Richtern je Senat. Diese Zahl wurde allerdings auf zehn im Jahre 1956 und 1963 nochmals auf acht Richter reduziert (vgl. von Beyme 1999, S. 407). Um eine politische einseitige Besetzung des Bundesverfassungsgerichtes zu vermeiden, legte man besonderen Wert auf ein Verfahren zur Richterwahl, dass nicht von einer politischen Gruppierung alleine beherrscht werden können sollte (vgl. Sutor 1994, S. 232). Aus diesem Grund bestimmte man, dass die Richter je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat mit einer zwei Drittel Mehrheit gewählt werden sollen, wobei der Bundestag durch einen zwölfköpfigen Wahlausschuss vertreten wird (vgl. Rudzio 2000, S. 330).

Gewählt werden kann dabei jeder, der die Befähigung zum Richteramt besitzt und mindestens vierzig Jahre alt ist. Um den Personalbedarf zu sichern, führt der Bundesjustizminister zwei Listen. Auf der ersten Liste befinden sich alle Bundesrichter und auf der zweiten alle, die von einer Bundestagsfraktion, einer Landesregierung oder der Bundesregierung für eine Richteramt beim Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen wurden. Kann man sich in den Wahlgremien auf keinen Kandidaten einigen, so hat das Bundesverfassungsgericht ein Vorschlagsrecht (vgl. Pilz / Ortwein 2000, S. 276). Um hier die Unabhängigkeit der Richter zu sichern, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Richter weder Bundestag, noch Bundesrat, Bundesregierung oder einem entsprechenden Landesorgan angehören dürfen. Ist ein Richter bei seiner Wahl in einem dieser Organe vertreten so scheidet er mit seinem Amtsantritt aus diesem aus. Weiterhin soll sichergestellt werden, dass die Organe nicht alle Richter aus ihren eigenen Reihen rekrutieren, weshalb festgelegt wurde, dass pro Senat mindestens drei Richter aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes zu wählen sind. Weiterhin ist mit dem Richterberuf am Bundesverfassungsgericht kein anderer Beruf (außer die eines Lehrers an einer Hochschule) zu vereinbaren (vgl. Pilz / Ortwein 2000, S. 276).

Schließlich wurde 1970 eine weitere Barriere errichtet, um bei der Richterwahl parteitaktisches Kalkül zu verhindern. Seit dieser zeit dürfen die Richter nach ihrer zwölfjährigen Amtsperiode nicht mehr wiedergewählt werden (vgl. Pilz / Ortwein 2000, S. 276).

3. Die Zuständigkeiten

3.1 Bundesstaatsrechtliche Streitigkeiten

Zu Zeiten der Gründung des Bundesverfassungsgerichtes maß man den Bundesstaatsrechtlichen Streitigkeiten besondere Bedeutung zu. Man vermutete, dass dieser Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichtes in einem föderalistisch organisierten Statt besonders häufig in Anspruch genommen werden würde (vgl. von Beyme 1999, S. 414). In der bundesdeutschen Realität kam es allerdings recht selten zu Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesländern, schon etwas häufiger, aber immer noch in recht geringem Ausmaß zu Streitigkeiten zwischen Bund und einem Bundesland. Die wenigen Fälle waren aber oft von besonderer politischer Reichweite (vgl. von Beyme 1999, S. 414). Innerhalb der Politikwissenschaft schrieb man den Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Bundesland aber selten echte föderative Gründe zu, sondern man sah in den vom Bundesverfassungsgericht zu schlichtenden Fällen häufig versteckte Auseinandersetzungen zwischen Opposition und Regierung (vgl. Pilz / Ortwein 2000, S. 278).

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Details

Title
Das Bundesverfassungsgericht: Im Spannungsfeld zwischen der Judizialisierung der Politik und der Politisierung der Verfassungsjustiz
College
Johannes Gutenberg University Mainz  (Politkwissenschaft)
Course
Politisches Sytestem der BRD
Grade
1,7
Author
Year
2003
Pages
17
Catalog Number
V18180
ISBN (eBook)
9783638225762
ISBN (Book)
9783638781664
File size
498 KB
Language
German
Notes
Die Hausarbeit vermittelt einen Einblick in den Aufbau und die Arbeit des Bundesverfassungsgerichtes. Sie versucht weiterhin die Problemstellung zu lösen, ob mit dem Bundesverfassungsgericht eine Politisierung der Justiz bzw. eine Judizialisierung der Politik verbunden ist.
Keywords
Bundesverfassungsgericht, Spannungsfeld, Judizialisierung, Politik, Politisierung, Verfassungsjustiz, Politisches, Sytestem
Quote paper
Markus Baldus (Author), 2003, Das Bundesverfassungsgericht: Im Spannungsfeld zwischen der Judizialisierung der Politik und der Politisierung der Verfassungsjustiz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18180

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