Horizontale Fusionen: Die Theorie nach Farrell und Shapiro und ihre Relevanz bei Kartellentscheidungen


Bachelorarbeit, 2010

46 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung

2 Einführung in die Theorie und Praxis zu Horizontalen Fusionen
2.1 Wettbewerbspolitische Konzeptionen
2.2 Theoretische Grundlagen
2.2.1 Das Cournot-Modell
2.2.2 Konzentrationsmaße
2.3 Das Bundeskartellamt
2.3.1 Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
2.3.2 Aktuelle Entwicklung der Fusionskontrolle

3 Das Modell von Farrell und Shapiro (1990a)
3.1 Modellannahmen
3.2 Preiseffekte von horizontalen Fusionen
3.2.1 Fusionen ohne Synergien
3.2.2 Fusionen mit Skalen- oder Lerneffekten
3.3 Wohlfahrteffekte von horizontalen Fusionen
3.4 Implikationen für Wettbewerbsbehörden

4 Analyse von Kartellentscheidungen
4.1 Empirische Studien zu Fusionen
4.2 Fallbeispiele der Zusammenschlusskontrolle
4.2.1 Untersagungen
4.2.2 Genehmigungen

5 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Reaktionsfunktionen im Cournot-Beispiel

Abb. 2: Das Fusionskontrollverfahren nach dem GWB

Abb. 3: Ergebnis der Wohlfahrtsanalyse

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Statistische Übersicht der beim BKartA angemeldeten Zusammenschlüsse von 2003-2008

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Laut einer aktuellen Umfrage des Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmens KPMG unter 360 Unternehmen und Private Equity-Fonds wird in 2010 die Anzahl der Fusionen wieder ansteigen. Die Wirtschaftskrise eröffnet Potenzial für Investitions- und Restrukturierungsprojekte und dreiviertel der Befragten gaben an, noch in diesem Jahr ein Unternehmen erwerben zu wollen (KPMG 2010). Es deutet sich offensichtlich eine Erholung des Marktes für Fusionen und Übernahmen an. Das Bundeskartellamt (BKartA) wird also wieder vermehrt Entscheidungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle fällen müssen.

Die Fundiertheit der Entscheidungen des Bundeskartellamtes wurde in den vergangenen Jahren mehrfach diskutiert. Vor allem das Fehlen einer systematischen Analyse der Fusionen und deren Auswirkungen auf die Marktteilnehmer anhand der formalen Erkenntnisse der industrieökonomischen Theorien gilt als problematisch (Nietsche und Thielert 2004). Die Modernisierung der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union (EU) und anderer Länder, im Hinblick auf die ökonomische Grundlage der Entscheidungspraxis, führt auch bei der deutschen Wettbewerbsaufsicht zu Diskussionen (Bundeskartellamt 2004). Generell wird die Ökonomisierung der Wettbewerbspolitik von derselben aber eher kritisch gesehen. So äußerte sich der damalige Präsident des Bundeskartellamtes Dr. Bernhard Heitzer in einer Rede anlässlich der Veranstaltung „60 Jahre Soziale Marktwirtschaft“ am 5. November 2008 in Bonn:

„Es ist zwar eine der zentralen Herausforderungen des Kartellrechts, die Fortschritte der ökonomischen Wissenschaft aufzunehmen und in die Rechtspraxis zu integrieren. Dadurch können kartellrechtliche Regeln verfeinert und treffsicherer werden. [...] Auf der anderen Seite sollte man aber die Möglichkeiten der Ökonomie auch nicht überschätzen. Das Erfordernis, in jedem Einzelfall detailliert die konkreten Wohlfahrtswirkungen eines Zusammenschlusses oder Marktverhaltens zu belegen, würde die Nachweisanforderungen für kartellrechtliche Eingriffe extrem erhöhen.“ (Bundeskartellamt 2008c, S. 6).

Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist daher die Überprüfung von Kartellentscheidungen im Hinblick auf ihre Kongruenz mit der wettbewerbspolitischen Theorie. Der Fokus liegt dabei auf horizontalen Fusionen in oligopolen Märkten. Das von Joseph Farrell und Carl Shapiro (1990a) aufgestellte Modell zur Gleichgewichtsanalyse von horizontalen Fusionen bildet die Basis der Untersuchung. Besondere Beachtung finden Preis- und Wohlfahrtseffekte von Zusammenschlüssen. Es wird formal gezeigt, dass Fusionen unter recht allgemeinen Annahmen immer den Preis des produzierten Gutes erhöhen, solange nicht erhebliche Synergieeffekte gehoben werden können. Außerdem verdeutlicht eine Betrachtung des externen Effektes eines Zusammenschlusses die Auswirkungen auf die Gesamtwohlfahrt. Zusammenfassend werden generelle Aussagen gemacht, welche Fusionen genehmigt und welche untersagt werden sollten. Die Analyse beispielhafter Kartellentscheidungen führt letztendlich zu der Schlussfolgerung, dass die Erkenntnisse der Theorie nach Farrell und Shapiro nicht maßgeblich in die aktuelle Entscheidungspraxis mit einfließen.

Die Arbeit ist wie folgt aufgebaut. In Abschnitt 2 werden fünf wettbewerbspolitische Konzeptionen kurz vorgestellt, die theoretischen Grundlagen eingeführt und die kartellrechtliche Praxis mit Fokus auf das deutsche Bundeskartellamt in ihren Grundzügen erläutert. Abschnitt 3 stellt das industrieökonomische Basismodell von Farrell und Shapiro (1990a) vor und leitet deren Ergebnisse formal her. In Abschnitt 4 folgen eine empirische Betrachtung von Fusionen und die Untersuchung ausgewählter Kartellentscheidungen anhand der theoretischen Ergebnisse. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung.

2 Einführung in die Theorie und Praxis zu horizontalen Fusionen

2.1 Wettbewerbspolitische Konzeptionen

Um die Ausführungen der folgenden Abschnitte im Kontext der Wettbewerbspolitik einordnen zu können, werden hier zu Beginn verschiedene industrieökonomische Konzeptionen in ihren Grundzügen kurz vorgestellt, die sich in der volkswirtschaftlichen Theorie herausgebildet haben. Eine allgemein akzeptiere wettbewerbpolitische Konzeption existiert nicht, weshalb die einzelnen Ansichten getrennt voneinander betrachtet werden (Herdzina 1988, S. 21). Aufgrund der Mannigfaltigkeit der Theorien werden hier vereinfachend fünf Konzeptionen unterschieden.

Das Modell der vollkommenen Konkurrenz geht zurück auf die Theorie von Adam Smith (1937). In diesem preistheoretischen Modell existieren eine Vielzahl von Anbietern und Nachfragern. Im Gleichgewicht befindet sich der Markt im Produktions- und Tauschoptimum. In diesem Sinne ist es Aufgabe der Wettbewerbspolitik eine Marktstruktur zu erreichen, welche das nutzenmaximierende Pareto-Optimum als Marktergebnis hat (Brendel 1997, S. 85).

Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs (workable competition) betont insbesondere die dynamischen Funktionen des Wettbewerbs (Clark 1961) und entstammt der so genannten Harvard School. In diesem moderneren Modell gelten Skalenerträge großer Unternehmen, Kostenvorteile, Produktdifferenzierung und ähnliche Aspekte als Teil der Marktstruktur. Hier ist auch das Wettbewerbsideal der vollkommenen Konkurrenz abgeschwächt. „Der Kern des Konzeptes des funktionsfähigen Wettbewerbs ist der market-structure-performance-approach, in dem anhand der Marktstruktur, des Marktverhaltens und der Marktergebnisse die jeweiligen Wettbewerbsverhältnisse beurteilt werden. Es gilt also, jene Merkmale der Marktstruktur und des Marktverhaltens zu bestimmen, die den Wettbewerb fördern und Kriterien zu finden, die das Marktergebnis als wettbewerblich ausweisen.“ (Peters 2000, S. 180). Erhard Kantzenbach (1967) entwickelte das Konzept weiter und ergänzte es um die optimale Wettbewerbsintensität, welche die ökonomischen Aufgaben des Wettbewerbs beschreibt. Sein Konzept beeinflusste auch die zweite Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (vgl. Abschnitt 2.3) (Brendel 1997, S. 85).

Der Ordoliberalismus als Ordnungsrahmen für marktwirtschaftliche Systeme schützt die Freiheit am Wettbewerb teilzuhaben. In der ordoliberalen Lehre können Wettbewerbsbeschränkungen dazu führen, dass diese Freiheit eingeschränkt wird. Hier darf und soll der Staat also formgebend eingreifen, die Gestaltung des Wirtschafts prozesses allerdings bleibt den Haushalten und Unternehmen überlassen (Peters 2000, S. 151). Der Ordoliberalismus ist aufgeteilt in konstituierende und regulierende Prinzipien, welche die optimalen Voraussetzungen schaffen sollen, die gesellschaftlichen und ökonomischen Ziele – individuelle Freiheit, gütermäßiger Wohlstand und leistungsgerechte Verteilung – zu erreichen (Peters 2000, S. 159).[1]

Das Konzept der Wettbewerbsfreiheit von Erich Hoppmann (1968, S. 9 ff.) orientiert sich ebenfalls an der Freiheit als wettbewerbsformende Voraussetzung. Der Prozess des Wettbewerbs wird als zu komplex angesehen, um ihn in einem Marktstruktur – Marktverhalten – Marktergebnis – Modell wie dem der workable competition Theorie zu beschreiben. Es lassen sich jedoch auch in diesem Konzept wettbewerbsbeschränkende Handlungen identifizieren, die Wettbewerbspolitik soll hier also ausschließlich die Wettbewerbsfreiheit ermöglichen (Kruber 2008, S. 305 ff.; Brendel 1997, S. 86).

Das Konzept der Chicago School of Antitrust als Contratheorie zur Harvard School greift das Konzept des vollkommenen Wettbewerbs wieder auf und sieht das postulierte Ziel der Maximierung der Konsumentenwohlfahrt am besten durch die Selbststeuerungs- und Selbstheilungskräfte des Marktes erreicht (Brendel 1997, S. 86 f.). Staatliche Eingriffe in das Marktgeschehen sind nicht erwünscht und auch nicht nötig.

Diese fünf Konzeptionen zeigen die Entwicklung der wettbewerbspolitischen Theorie und haben die Richtlinien und Gesetze zu Zusammenschlüssen in vielen Ländern beeinfluss. In Deutschland gingen, neben Kantzenbachs Erweiterung der workable competition, auch ordoliberale Ansätze in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein (Möschel, 1983, S. 37). Eine eindeutige Einordnung der Wettbewerbspolitik der Bundesrepublik in die vorgestellten Konzeptionen ist jedoch nicht möglich. Die U.S.-amerikanische Wettbewerbspolitik lässt sich vergleichsweise leichter zuordnen. So wurden die Antitrustgesetze unter der Präsidentschaft Ronald Reagans erheblich durch die Chicago School geprägt (Brendel 1997, S. 87; Kovacic und Shapiro 2000, S. 53 ff.).

Zum Verständnis des dieser Arbeit zugrunde liegenden Modells nach Farrell und Shapiro werden im folgenden Abschnitt die relevanten theoretischen Grundlagen beschrieben. Das Modell zur Oligopoltheorie nach Cournot (1838) wird formal aufgestellt und zwei Konzentrationsmaße und ihre Anwendung in der Praxis erläutert.

2.2 Theoretische Grundlagen

Fusionen stellen eine fortgeschrittene Form der Kooperation zwischen Firmen dar. Relevant für Wohlfahrtsbetrachtungen und daher Kartellentscheidungen sind hierbei vor allem Fusionen in oligopolistischen Märkten, also Märkten in denen wenige Anbieter konkurrieren und daher weder ein Monopol, noch vollkommene Konkurrenz herrschen. Grund hierfür sind strategische Interdependenzen, welche in Oligopolen bestehen, wie es Cabral (2000, S. 101) beschreibt.

Zusammenschlüsse werden grundsätzlich in drei Kategorien unterteilt: Horizontale Fusionen, vertikale Fusionen und Konglomerate. Horizontale Fusionen definieren beispielsweise Bühler und Jaeger (2002, S. 105) so: „Zwei oder mehrere Unternehmen, die im selben (z.B. geographischen) Markt operieren und ein homogenes oder differenziertes Gut produzieren, schließen sich zusammen“. Vertikale Fusionen hingegen finden zwischen Unternehmen statt, welche auf verschiedenen Marktstufen agieren. Konglomerate sind definitorisch Zusammenschlüsse von Firmen unterschiedlicher Märkte (Bühler und Jaeger 2002, S. 105).

Empirisch ist ein Fokus auf horizontale Fusionen, wie er in dieser Arbeit vorgenommen wird, leicht zu rechtfertigen, da im letzten Berichtsjahr des Bundeskartellamtes 2008 der Anteil der horizontalen Fusionen an der Gesamtanzahl der Fusionsanmeldungen bei 80% lag[2]. Außerdem ist die Gefahr von Wohlfahrtssenkungen durch horizontale Zusammenschlüsse deutlich höher als beispielsweise bei vertikalen Fusionen, wie Franck und Meister (2006, S. 93) feststellen.[3]

2.2.1 Das Cournot-Modell

Als Grundlage der weiteren theoretischen Ausführungen dient das von Cournot (1838) aufgestellte Modell zum Wettbewerb im Oligopol. Die Marktteilnehmer konkurrieren in dieser Marktsituation über die Menge, nicht über den Preis, wie bei dem späteren Modell von Bertrand (1883). „Das Cournot-Modell illustriert auf besonders deutliche Weise den grundsätzlichen Trade-Off, dem sich ein Anbieter in einem oligopolistischen Markt gegenüber sieht: Jede Firma ist versucht, aggressiv auf dem Markt aufzutreten, um sich einen möglichst großen individuellen Marktanteil zu sichern“ (Bühler und Jaeger 2002, S. 81).

Angenommen wird ein Markt mit einem homogenen Gut und i = 1, ..., n Firmen. Die inverse Nachfrage sei gegeben durch p (X). Das Gesamtangebot ergibt sich als Summe der Einzelangebote Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten. Die Kostenfunktion der Firma i sei gegeben durch ci (xi), wobei die Firmen unterschiedlich effizient, also mit unterschiedlichen Kostenfunktionen produzieren können. Mit Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten als aggregiertem Output aller Firmen außer Firma i lautet die Gewinnfunktion der Firma i Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten. Nun lässt sich die Optimalitätsbedingung erster Ordnung wie folgt darstellen:

(1) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Für ein einfaches Beispiel mit 2 Firmen i, j = 1, 2, ij und p (X) = aX, wobei a die Nachfrageintensität und X = xi + xj darstellt, ergibt sich für Firma i die Bedingung erster Ordnung als Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten. Firma i produziert also die Cournot-Menge

(2) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Diese Reaktionsfunktion lässt sich nun für beide Firmen einfach darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Reaktionsfunktionen im Cournot-Beispiel

Quelle: Eigene Darstellung nach Bühler und Jaeger (2002, S. 84)

Der Schnittpunkt beider Reaktionsfunktionen stellt die strategisch beste Antwort der Firma i in Abhängigkeit von xj und umgekehrt dar. Es handelt sich daher um ein Nash-Gleichgewicht. Aus Gleichung (2) wird ersichtlich, dass Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten nur dann gilt, falls Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten. Die effizientere Firma besitzt also einen größeren Marktanteil, beherrscht jedoch nicht den gesamten Markt.

Es wird klar, dass im Cournot-Gleichgewicht mit unterschiedlichen Grenzkosten der Firmen, die aggregierte Gleichgewichtsmenge nicht das Kostenminimum darstellt. X muss also nicht generell ein Wohlfahrtsoptimum sein (Farrell und Shapiro 1990, S. 110).

2.2.2 Konzentrationsmaße [4]

Um Kartellentscheidungen zu fällen, betrachten Aufsichtsbehörden regelmäßig den Wettbewerb und etwaige Beschränkungen desselben, welche durch Fusionen entstehen können. Die Wettbewerbsintensität innerhalb eines Marktes lässt sich mithilfe von Konzentrationsmaßen abschätzen. Zwei übliche Maße sind hier die Konzentrationsrate und der Herfindahl-Hirschman-Index, wobei letzterer vom Bundeskartellamt zur Ermittlung der Konzentration benutzt wird (Koch et al. 2008, S. 81). In einem Markt mit n Firmen berechnet sich der Gesamtoutput als Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten, der Marktanteil der i -ten Firma wird mit Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten bezeichnet. Die Konzentrationsrate CR-m berechnet sich dann als Summe der Marktanteile der m größten Firmen im Markt

(3) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

CR- 5 = 70 bedeutet also, dass die 5 größten Unternehmen einen Marktanteil von 70% besitzen. Der Herfindahl-Hirschman-Index ähnelt vom Konzept her der Konzentrationsrate, summiert aber die quadrierten Marktanteile aller im Markt befindlichen Unternehmen auf:

(4) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Größere Firmen bekommen so mehr Gewicht in der Berechnung der Konzentration.

Eine Fusion zweier Firmen erhöht H um Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten, falls sich der Marktanteil der fusionierten Firma als Summe der individuellen Marktanteile der fusionierenden Firmen ergibt. Ist dies der Fall, bliebe aber der Gesamtoutput im Markt unverändert und die Fusion hätte keinen Einfluss auf Preis, Konsumentenrente oder den Profit der Wettbewerber. Sie wäre also wohlfahrtssteigernd und sollte genehmigt werden, wenn sie für die fusionierenden Firmen profitabel ist (Farrell und Shapiro 1990a, S. 107). Dies gilt nur unter der Annahme, dass die Firmen als Preisnehmer agieren und wie im Cournot-Modell nur der Output gesteuert wird. Werden Kartellentscheidungen anhand der prognostizierten Erhöhung des Herfindahl-Hirschman-Index als Maß für die Wettbewerbsintensität gefällt, würde die Fusion im eben aufgeführten Beispiel unter Umständen verboten. Eine Erhöhung der durch die fusionierte Firma produzierten Menge mit Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten ergäbe sogar eine noch deutlichere Erhöhung von H, obwohl die Mengensteigerung zu einer sozial gewünschten Preissenkung führen würde. Zusätzlich führt eine Fusion zu einem größeren Unternehmen, welches im Cournot-Modell mit geringeren Grenzkosten produziert. Dies bedeutet jedoch, dass bei konstantem Marktoutput eine erhöhte Konzentration zu geringeren Produktionskosten führt, was wiederum wohlfahrtssteigernd wirkt (Demsetz 1973, S. 5; Farrell und Shapiro 1990b, S. 290).

Es lässt sich also schlussfolgern, dass die ausschließliche Betrachtung des Herfindahl-Hirschman-Index bzw. der Auswirkung einer Fusion auf die Konzentration nicht hinreichend für effiziente Kartellentscheidungen sein kann. Dies gilt auch für die Nutzung der Konzentrationsrate CR-m, welche jedoch in der Praxis nicht so relevant ist und eher die Grundlage für den Herfindahl-Hirschmann-Index darstellt.

In Abschnitt 2.3 werden nun als Grundlage der in Abschnitt 4 folgenden Analyse die rechtlichen Bestimmungen und Richtlinien des Bundeskartellamtes vorgestellt und die aktuelle Fusionskontrolle betrachtet.

2.3 Das Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde, die zwar dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterstellt, diesem jedoch nicht weisungsgebunden ist (Altmann 2009, S. 250). Die Aufgabe des 1958 gegründeten Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland. Hierzu gehört neben dem Kartellverbot, der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen und dem Vergaberechtsschutz auch die Fusionskontrolle (Bundeskartellamt 2009a, S. 14). Als Rechtsgrundlage dient hauptsächlich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB[5] ), welches 1973 um die Regelungen über die Fusionskontrolle erweitert wurde.

In den folgenden zwei Abschnitten werden die rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten vertiefend erklärt. Außerdem wird der Ablauf eines Fusionskontrollverfahrens beschrieben und aktuelle Entwicklungen der Fusionskontrolle aufgezeigt.

2.3.1 Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Die für das Bundeskartellamt wichtigsten Regelungen zur Zusammenschlusskontrolle finden sich im GWB im siebten Abschnitt in den Paragraphen 35 bis 43. Hier werden neben dem Geltungsbereich (§ 35) und der Definition von Unternehmenszusammenschlüssen (§ 37) auch die Anmelde- und Anzeigepflicht (§ 39) und der Ablauf des Kontrollverfahrens (§ 40) festgelegt. Als Zusammenschluss im klassischen Sinne versteht das Gesetz den Erwerb des Vermögens eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen. Dieser Fall der Übernahme (Akquisition) eines Unternehmens kann ganz oder zu einem wesentlichen Teil erfolgen (§ 37 (1) Nr. 1 GWB). Des Weiteren gilt der Fall des Erwerbs von Geschäftsanteilen (§ 37 (1) Nr. 2 und 3 GWB) und der Fall der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (§ 37 (1) Nr. 3, Satz 3, GWB) als Zusammenschluss. Liegt einer dieser drei Tatbestände vor, müssen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nach § 39 GWB beim Bundeskartellamt anmelden, falls sie gemeinsame weltweite Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielt haben und außerdem mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 25 Millionen Euro Umsatzerlöse und ein weiteres Unternehmen mehr als 5 Millionen Euro Umsatzerlöse erwirtschaften konnten (§ 35 (1) GWB).

Der Ablauf des Kontrollverfahrens ist in Abbildung 2 leicht vereinfacht dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Fusionskontrollverfahren nach dem GWB

Quelle: Eigene Darstellung nach Olten (1995, S. 180)

Das Bundeskartellamt prüft, ob das neu entstehende (fusionierte) Unternehmen durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder ausbaut (Schulz 2003, S. 105 ff.). Der Begriff der marktbeherrschenden Stellung wird in § 19 GWB definiert als Monopol- oder monopolähnliche Stellung. Eine marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von einem Drittel besitzt, zwei oder weniger Unternehmen 50% Marktanteil vereinen, oder fünf oder weniger Unternehmen zwei Drittel des Marktes beherrschen (§ 19 (2) und (3) GWB). Trifft einer dieser Tatbestände zu, muss das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nach § 36 GWB untersagen.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann auf Antrag einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss nach § 42 GWB erlauben, falls die Wettbewerbsbeschränkungen von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen aufgewogen werden oder falls die Allgemeinheit ein überragendes Interesse an der Fusion hat. Ein Beispiel für diesen Fall ist die Fusion der E.ON AG mit der Ruhrgas AG im Jahr 2002. Hier hatten sowohl das Bundeskartellamt, als auch die Monopolkommission[6] den Zusammenschluss untersagt. Der damalige Bundeswirtschaftsminister Werner Müller, genauer gesagt sein Staatssekretär Alfred Tacke, erlaubte jedoch die Fusion. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die bessere internationale Wettbewerbsfähigkeit von Ruhrgas die Erdgasversorgung der deutschen Bevölkerung sichere (Hirschl 2007; Kurzlechner 2008, S. 252 f.). Die erste Ministererlaubnis wurde bereits 1974 ausgesprochen. Es handelte sich ebenfalls um eine Fusion im Energiesektor, nämlich zwischen dem E.ON Vorläufer VEBA und dem Mineralölbereich der Gelsenberg AG (Kurzlechner 2008, S. 227).

Auf EU-Ebene ist die Wettbewerbspolitik seit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1957 ein Schlüsselelement des EWG-Vertrages, wie Kurzlechner (2008, S. 266) erläutert. Die nationalen Wettbewerbsbehörden mussten Zuständigkeiten an die EU-Kommission abgeben. Die Anmeldepflicht für fusionierende Unternehmen gilt auf EU-Ebene aber erst bei deutlich höheren Umsatzgrenzen. Werden diese Grenzen überschritten, ist es Aufgabe der EU-Kommission den Zusammenschluss auf Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen. Hier besteht jedoch die Möglichkeit der Verweisung an die nationalen Kartellbehörden, falls einem Markt innerhalb eines Mitgliedsstaats erhebliche Beeinträchtigungen drohen. Geregelt ist dies in der EG-Fusionskontroll-Verordnung.[7] Die Wettbewerbspolitik in der EU führte jedoch dazu, dass die Größe der Transaktionen mit deutscher Beteiligung deutlich anstieg. Lag der Gesamtwert der Transaktionen deutscher Firmen 1996 noch bei 52 Milliarden Mark, so waren es 2000 schon 935 Milliarden Mark (Kinner 2002, S. 84). Diese Studie ist allerdings im Kontext der Fusionswelle der 1990er Jahre zu beurteilen (Kantzenbach 2001, S. 234).

Ein Beispiel der neuen Zuständigkeiten ist der offiziell als Fall Nr. IV/M.1080 geführte Zusammenschluss der deutschen Firmen Thyssen AG und Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp aus dem Jahr 1998. Durch diese von der EU-Kommission genehmigte Fusion entstanden in manchen Unternehmensbereichen Marktanteile von bis zu 35 % (EU-Kommission 1998, S. 7 ff.). Dies erfüllt den in § 19 GWB definierten Tatbestand der marktbeherrschenden Stellung und müsste somit nach § 36 untersagt werden. Es lässt sich also annehmen, dass die wettbewerbspolitischen Interessen auf EU-Ebene von den nationalen Interessen abweichen.

Kurzlechner (2008, S. 290) fasst zusammen, dass die Schaffung der EU-weiten Fusionskontrolle mit einem Kompetenzverlust für das Bundeskartellamt verbunden ist. Trotzdem bleibt eine gewisse Macht erhalten, was den Entscheidungen auf Bundesebene nach wie vor Relevanz verleiht.

2.3.2 Aktuelle Entwicklung der Fusionskontrolle

In den vergangenen Jahren wurde vermehrt diskutiert, inwieweit sich die Entscheidungspraxis an der wirtschaftswissenschaftlichen Theorie orientieren sollte. Angeregt durch diese als more economic approach bekannte Diskussion wurden als Konsequenz auf EU-Ebene 2004 die so genannten Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse [8] implementiert. Diese ähneln den U.S.-amerikanischen Horizontal Mergers Guidelines (vgl. Abschnitt 3.3) und beziehen als Neuerung vor allem Effizienzgewinne in die Fusionskontrolle mit ein. Vergleichbare Richtlinien existieren jedoch für das Bundeskartellamt nicht. Nietsche und Thielert (2004) sehen auch für die deutsche Wettbewerbspolitik Handlungsbedarf und beschreiben drei grundsätzliche Veränderungen, welche ihrer Ansicht nach erforderlich sind: Die Einbeziehung von Preiseffekten durch Fusionen in die Entscheidungspraxis, die Veränderung des derzeitigen Konzeptes der Marktbeherrschung und die Ergänzung der Beurteilungskriterien um das ökonomische Konzept der Kollusion. Der Fokus soll dabei in Zukunft auf der Maximierung der Konsumentenwohlfahrt liegen (Nietsche und Thielert 2004, S. 252). Ob diese Entwicklung hin zur Fundierung der Entscheidungen durch ökonomische Grundlagen tatsächlich eintreffen wird, bleibt offen. Das Bundeskartellamt hat jedoch in 2007 durch die Gründung des so genannten ökonomischen Grundsatzreferates einen Schritt in diese Richtung unternommen (Bundeskartellamt 2008, S. V).

Das Bundeskartellamt veröffentlicht zweijährig einen Bericht über seine Tätigkeit. Dort werden neben aktuellen Entwicklungen der Aufgabenbereiche auch statistische Daten geliefert. Die Praxis der Zusammenschlusskontrolle lässt sich also leicht nachverfolgen. Tabelle 1 zeigt die statistische Übersicht der Anmeldungen über die letzten sechs Berichtsjahre aufgeteilt nach Entscheidungsart.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Statistische Übersicht der beim BKartA angemeldeten

Zusammenschlüsse von 2003-2008

Quelle: Eigene Darstellung nach Daten der Berichte des BKartA

über seine Tätigkeit

Die andauernde globale Finanz- und Wirtschaftskrise zeigte auch Wirkung auf die Fusionsaktivitäten. Grund hierfür waren insbesondere eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen (Ivashina und Scharfstein 2008). So fiel die Anzahl der beim Bundeskartellamt angezeigten Zusammenschlüsse in 2008 um gut 25% im Vergleich zum bisherigen Höchststand im Vorjahr.

Freigaben können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies geschieht, wenn der Zusammenschluss untersagt werden müsste, dies aber durch Zugeständnisse seitens der beteiligten Unternehmen verhindert werden kann. Beispielsweise war dies der Fall bei der oben erwähnten Fusion zwischen Thyssen und Krupp. Krupp musste darauf verzichten, ein Verwaltungsratsmitglied des in Krupps Mehrheitsbesitz befindlichen Rolltreppenherstellers Kone zu stellen, um so Wettbewerbsbeschränkungen im Unternehmensbereich Fahrtreppen zu verhindern (EU-Kommission 1998, S. 9 ff.). Die Anzahl der Freigaben mit Nebenbestimmungen ist allerdings recht gering. Ebenfalls niedrig erscheint die Anzahl der Untersagungen im Vergleich zur Gesamtanzahl der angemeldeten Zusammenschlüsse. In Abschnitt 4.2.1 wird dies erneut aufgegriffen und analysiert. Seit Beginn der Fusionskontrolltätigkeit 1973 wurden insgesamt 175 Zusammenschlüsse untersagt. In nur acht Fällen wurde eine Untersagung durch eine Ministererlaubnis freigegeben (Bundeskartellamt 2008, S. 12; S. 22).

Wie im Abschnitt 2.3 erläutert, entscheidet das Bundeskartellamt anhand seiner Richtlinien und Gesetzte und im Rahmen seiner Zuständigkeiten über Fusionsanträge in Deutschland. Um solche Entscheidungen aus Sicht der ökonomischen Theorie beurteilen zu können, wird im folgenden Abschnitt nun das Basismodells von Farrell und Shapiro vorgestellt und analysiert. Dieses bildet außerdem die Grundlage der Ausführungen in Abschnitt 4.

3 Das Modell von Farrell und Shapiro (1990a)

Die industrieökonomische Literatur hat sich ausgiebig mit horizontalen Fusionen beschäftigt und bietet eine Reihe von Theorien und Politikempfehlungen. Salant et al. (1983) betrachten als erste den Effekt von horizontalen Fusionen auf das Verhalten der Unternehmen in der betroffenen Industrie. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass der Gewinn der fusionierten Firma durch das strategische Verhalten der Konkurrenten sinken kann und somit die Fusion ex post unprofitabel wird. Bleibt die Fusion jedoch (z.B. durch internalisierte Kostensenkungen) auch ex post profitabel, ist sie auch sozial wünschenswert, solange sie maximal die Hälfte des Marktes betrifft. Perry und Porter (1985) heben die Annahme von konstanten Grenzkosten auf und führen einen konstanten Angebotsfaktor ein, welcher der fusionierten Firma einen höheren Output bei konstanten Durchschnittskosten ermöglicht. Sie stellen in ihrer Analyse fest, dass ein erheblicher Anreiz für die Unternehmen zu fusionieren besteht.

1990 haben sich Joseph Farrell und Carl Shapiro mit einer Gleichgewichtsanalyse bei horizontalen Fusionen auseinandergesetzt. Ein besonderer Fokus liegt auf der Betrachtung von Preisänderungen und damit auch Wohlfahrtsänderungen durch Zusammenschlüsse. In den folgenden Abschnitten wird das Modell in seinen Grundzügen dargestellt und analysiert.

3.1 Modellannahmen

Die Grundlage des Modells bildet die in Abschnitt 2.1.1 eingeführte Oligopoltheorie nach Antoine Augustin Cournot. Im Markt befinden sich i = 1, ..., n Firmen, die mit unterschiedlichen Grenzkosten Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten ein homogenes Gut mit einem Gesamtoutput Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten herstellen. Die inverse Nachfragefunktion sei gegeben durch p (X), mit Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten. Der Betrag der Nachfrageelastizität wird ausgedrückt als Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten. Die Optimalitätsbedingung der Firma i ist in Abschnitt 2.1.1 gegeben durch Gleichung (1). Es wird angenommen, dass die Reaktionsfunktionen der Firmen eine negative Steigung besitzen (vgl. Abb. 1). Eine Outputsteigerung der Konkurrenten d yi > 0 senkt also den Grenzerlös der Firma i

(5) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Weiter wird angenommen, dass die residuale Nachfragefunktion jeder Firma die Grenzkostenkurve von oben schneidet. Dies ist der Fall, wenn

(6) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Die Grenzkosten sind also nicht fallend.

Die Reaktionsfunktion der Firma i ergibt sich als totales Differential der Optimalitätsbedingung (1), also als Effekt einer Änderung des aggregierten Outputs aller Firmen außer Firma i, d yi, auf den Output der Firma i:

(7) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Durch die Gleichungen (5) und (6) wird klar, dass -1 < Ri < 0. Eine Outputsteigerung der Konkurrenten d yi > 0 führt also zu einer Outputsenkung der Firma i, allerdings um weniger als d yi. Der Gesamtoutput steigt in diesem Fall. Zur Vereinfachung der folgenden Darstellungen wird Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten eingeführt. Nach einer Erweiterung der Gleichung (7) um Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten kann nun geschrieben werden

(8) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Die Outputveränderung der Firma i ergibt sich also als Veränderung des Gesamtoutputs multipliziert mit Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Es wird vorerst angenommen, dass nur Fusionen durchgeführt werden, welche für die beteiligten Firmen profitabel sind. Die beteiligten (fusionierenden) Firmen werden als Insider bezeichnet und das fusionierte Unternehmen M produziert den Output XM. Bei der Fusion verschmelzen die Vermögen der Insider vollständig. Die Outsider sind alle restlichen, nicht teilnehmenden Firmen im Markt. Die Gesamtwohlfahrt wird mit W bezeichnet.

Des Weiteren beweisen Farrell und Shapiro ein Lemma, welches besagt, dass bei einer exogenen Outputveränderung der Firma 1 und gleichzeitiger strategischer Outputanpassung der restlichen Marktteilnehmer im Cournot-Modell, sich der aggregierte Output in gleicher Richtung anpasst, wie die Outputveränderung der Firma [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]. Um dies zu zeigen, wird die Gleichung (8) für alle Firmen Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten angewandt, wodurch sich Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten ergibt. Wird [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] hinzugenommen, zeigt sich, dass [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] dasselbe Vorzeichen besitzt wie d [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], aber einen kleineren Betrag:

(9) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Unter den hier eingeführten Annahmen werden im Folgenden horizontale Fusionen formal analysiert. Betrachtet werden zunächst die Effekte eines Zusammenschlusses auf den Preis, wobei zwischen Fusionen mit und ohne Synergieeffekten differenziert wird. Außerdem werden Wohlfahrtseffekte anhand eines Modells untersucht und schließlich die daraus resultierenden Implikationen für Wettbewerbsbehörden zusammengefasst.

[...]


[1] Für eine ausführliche Darstellung der Prinzipien siehe beispielsweise Walter Eucken (1952).

[2] Im Jahr 2008 wurden laut Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2007/2008 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet 1.675 Zusammenschlüsse angemeldet, wovon 1.341 horizontaler Art waren, 92 vertikaler Art und 242 Konglomerate.

[3] Vgl. die formale Darstellung des Modells z.B. in Varian (1984, S. 99), Cabral (2000, S. 107 ff.) oder Bühler und Jaeger (2002, S. 81 ff.).

[4] Vgl. die Konzentrationsmaße z.B. in Cabral (2000, S. 154 f.) oder Schulz (2003, S. 48 ff.).

[5] Angewendet wird hier das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist.

[6] Die Monopolkommission findet hier im Weiteren keine besondere Beachtung, da sie im Gegensatz zum Bundeskartellamt keine direkten Eingriffsmöglichkeiten besitzt. Sie erstellt lediglich Hauptgutachten (zweijährig) und Sondergutachten wie z.B. im Falle von Ministererlaubnisverfahren. Die Stellung und Aufgaben der Monopolkommission sind in §§ 44 bis 47 GWB geregelt.

[7] In aktuellster Fassung als Council Regulation (EC) No 139/2004 of 20 January 2004 on the control of concentrations between undertakings (the EC Merger Regulation).

[8] Die offizielle Bezeichnung lautet Guidelines on the assessment of horizontal mergers under the Council Regulation on the control of concentrations between undertakings (2004/C 31/03) .

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Horizontale Fusionen: Die Theorie nach Farrell und Shapiro und ihre Relevanz bei Kartellentscheidungen
Hochschule
Universität Mannheim  (Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre und Mikroökonomik)
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
46
Katalognummer
V181869
ISBN (eBook)
9783656051336
ISBN (Buch)
9783656051619
Dateigröße
11468 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Industrieökonomik, M&A, VWL, Horizontale Fusionen
Arbeit zitieren
Moritz Breuninger (Autor:in), 2010, Horizontale Fusionen: Die Theorie nach Farrell und Shapiro und ihre Relevanz bei Kartellentscheidungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/181869

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