Neue Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz als sozialpädagogisches Handlungsfeld


Tesis, 2003

109 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Gliederung

1.Einleitung

2.Jugendkriminalität
2.1. Definition und Funktion des Begriffes „Jugendkriminalität“
2.2. Sozialisatorische und entwicklungspsychologische Erklärungsansätze
2.3. Anomietheorie
2.4. Episodencharakter von Jugendkriminalität
2.5. Zusammenhang von Sozialstruktur und Jugendkriminalität
2.6. Jugendkriminalität in der Gruppe
2.7. Sprach- und Interaktionskompetenz delinquenter Jugendlicher
2.8. Die Labeling – Theorie

3.Das Jugendgerichtsgesetz (JGG)
3.1. Historische Entwicklung des Jugendkriminalrechts
3.2. Sanktionszwecke des Jugendgerichtsgesetzes
3.2.1. Das Schuld – Sühne – Prinzip
3.2.2. Funktion und Bedeutung von Strafe
3.2.3. Prävention als Sanktionszweck im Jugendkriminalrecht
3.2.4. Verhaltensändernde Wirkung von Sanktionen
3.3. Das Diversionsverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

4.Die jugendstrafrechtlichen Sanktionsformen
4.1. Das Sanktionensystem
4.1.1. Erziehungsmaßregeln
4.1.1.1. Weisungen
4.1.1.2. Hilfe zur Erziehung
4.1.2. Zuchtmittel
4.1.2.1. Verwarnung
4.1.2.2. Auflagen
4.1.2.3. Jugendarrest
4.1.3. Jugendstrafe
4.2. Auswahl und Bemessung der Sanktionsform
4.3. Der Erziehungsgedanke

5.Die Neuen Ambulanten Maßnahmen (NAM)
5.1. Allgemeine Betrachtung
5.2. Adressaten der Neuen Ambulanten Maßnahmen
5.3. Arbeitsweisung und Arbeitsauflage
5.3.1. Allgemeine Betrachtung
5.3.2. Zielgruppe
5.3.3. Durchführung
5.3.4. Mindeststandards
5.4. Betreuungsweisung
5.4.1. Allgemeine Betrachtung
5.4.2. Zielgruppe
5.4.3. Durchführung
5.4.4. Mindeststandards
5.5. Sozialer Trainingskurs (STK)
5.5.1. Allgemeine Betrachtung
5.5.2. Zielgruppe
5.5.3. Durchführung
5.5.4. Mindeststandards
5.6. Täter – Opfer – Ausgleich (TOA)
5.6.1. Allgemeine Betrachtung
5.6.2. Zielgruppe
5.6.3. Durchführung
5.6.4. Mindeststandards

6.Schlussbemerkung

7.Abkürzungsverzeichnis

8.Literaturverzeichnis

9.Eidesstattliche Erklärung

1.Einleitung

Jugendkriminalität steht heute zunehmend im Blick der Öffentlichkeit.

Aus einer Südthüringer Tageszeitung vom 05.05.2003 lässt sich entnehmen, dass der Anteil junger Menschen an der Gesamtbevölkerung zwar abnimmt, die Jugendkriminalität jedoch gleichzeitig ansteigt.

Prof. Christian Pfeiffer vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen gibt an, dass die Kriminalstatistik 2002 die höchste je in Deutschland gemessene Jugendkriminalitätsrate ausweist (vgl. Freies Wort 05.05.2003 „Immer mehr junge Kriminelle bewaffnen sich“).

Auch der stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter, Holger Bernsee, verweist auf einen Anstieg der Jugendkriminalität, wobei gerade junge Männer im Bereich der Gewaltkriminalität immer stärker ins Rampenlicht rücken (vgl. ebda.).

Berlins Innensenator Erhart Korting (SPD) sieht diese Entwicklung ebenfalls mit großer Besorgnis.

Die Zahl der von Jugendlichen verübten Raubtaten in der Bundeshauptstadt stieg im Jahr 2002 um mehr als zehn Prozent, bei zunehmend brutaler Vorgehensweise der jungen Täter (vgl. ebda.).

Angesichts dieser Entwicklung ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Stimmen laut werden, die das gegenwärtige Jugendkriminalrecht als unwirksam und zu milde betrachten und statt dessen schärfere und härtere Reaktionen und Strafen für jugendliche Delinquenten fordern.

Es gibt aber hierzu auch eine gegensätzliche Auffassung, die etwas ganz Anderes für notwendig hält, nämlich bereits im Bereich der Prävention eine bessere, frühzeitigere und somit wirksamere Zusammenarbeit von staatlichen Stellen, Erziehern und Eltern.

Diese Diskussion beschäftigt die verschiedensten Personenkreise, wie beispielsweise Politiker, Juristen, Eltern, Lehrer und Sozialarbeiter gleichermaßen.

Es wird versucht, die Ursachen und Entstehungszusammenhänge, den Umfang, die Erscheinungsformen und Entwicklungstendenzen der Jugendkriminalität zu erkennen und zu erklären, was allerdings bei sich ständig verändernden gesellschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht einfach ist.

Über das große Ziel, Jugendkriminalität zu vermindern oder am besten gar nicht erst entstehen zu lassen, sind sich alle einig. Auch darüber, dass ein junger Mensch, der dennoch eine Verfehlung begangen hat, durch Einflussnahmen verschiedenster Art dazu bewegt werden muss, in Zukunft ein normtreues und straffreies Leben zu führen.

Diesbezüglich stehen jedoch einige Fragen im Raum.

Wie wirkt man am besten präventiv auf Jugendliche und Heranwachsende ein, damit diese nicht durch kriminelles Verhalten mit dem Gesetz in Konflikt kommen?

Welche Ursachen gibt es für die Begehung von Straftaten und lassen sie sich beheben? Wenn ja, wie?

Was ist die geeignete Reaktion auf kriminelles Verhalten und Straffälligkeit eines jungen Menschen? Welche Verfahrensweise kann in der Art auf ihn einwirken, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begeht?

Wie reagiert man angemessen, ohne ihm Möglichkeiten und Perspektiven für sein weiteres Leben zu verbauen und wie befähigt man ihn stattdessen, wichtige Kompetenzen zu erkennen oder zu entwickeln und Chancen zu ergreifen?

Es existieren die verschiedensten Antworten auf diese Fragen, welche jedoch nicht immer für alle Experten, Interessierten oder Betroffenen befriedigende Lösungen darstellen.

Der Grund für die Themenwahl zu meiner Diplomarbeit ist der, dass ich während meines ersten praktischen Studiensemesters einen Einblick in die Arbeit des Weissen Ringes erhielt.

„Weisser Ring e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten.

Es war für mich sehr interessant zu erfahren, wie Menschen, die durch eine Straftat geschädigt wurden, nach diesem traumatischen Erlebnis durch die Hilfe des Vereins unterstützt, beraten und begleitet wurden.

Die Opfer erhielten Beistand verschiedenster Art, um den Vorfall schnellst- und bestmöglich verarbeiten zu können und um die negativen Folgen der erlebten Straftat zu beseitigen und auszugleichen. So erhalten sie beispielsweise therapeutische, finanzielle oder rechtliche Unterstützung.

Ich konnte also verfolgen, wie die Opfer einer Straftat durch diesen Verein notwendiger- und gerechtfertigterweise betreut und unterstützt wurden, um sich mit dem Geschehenen so auseinanderzusetzen, dass dies auf ihr zukünftiges Leben möglichst keine negativen Auswirkungen hat.

Hier stellte sich für mich allerdings die Frage, wie eigentlich mit den entsprechenden Tätern, insbesondere den Jugendlichen, nach einer Straftat weiter verfahren wird.

Wie ist es ihnen möglich ihre Tat, die höchstwahrscheinlich mit zahlreichen Konflikten verbunden war und ist, konstruktiv aufzuarbeiten? Welche Folgen kommen nun auf sie zu und welche Auswirkungen haben diese auf ihr zukünftiges Leben? Aus welchen Motiven heraus haben sie die Straftat begangen? Haben sie jetzt überhaupt noch eine Chance, ein sozial adäquates und straffreies Leben zu führen, oder sind sie auf eine Zukunft als Krimineller festgelegt?

Wie geht es weiter für einen jungen Menschen, der gegen gesetzliche Regelungen und soziale Normen verstoßen hat?

Bekommt auch er Unterstützung und Beistand oder ist alles was er verdient hat ein Strafverfahren?

Diese und andere Fragen haben mich bewogen, mich mit dem Jugendstrafrecht und den Folgen jugendlicher Kriminalität auseinanderzusetzen.

Aufgrund der Entwicklung im Jugendkriminalrecht, welche den zunehmenden Ersatz strafrechtlicher Sanktionen durch sozialpädagogisch orientierte und erzieherisch geprägte Maßnahmen anstrebt, habe ich mein besonderes Augenmerk auf die Neuen Ambulanten Maßnahmen gelegt.

Da diese Alternativen zur Jugendstrafe auch besonders für das Berufsfeld der Sozialarbeiter/ Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen von Interesse sind, war es mein Anliegen, im Folgenden einen Einblick in die Ursachenforschung für Jugendkriminalität, in das Jugendgerichtsgesetz und in die entsprechenden Sanktionsformen zu geben.

Außerdem möchte ich in meiner schriftlichen Ausarbeitung einen Überblick über die einzelnen ambulanten Maßnahmen geben und aufzeigen, in welchen Fällen sie geeignet sind, wie sie durchgeführt werden und was sie gegebenenfalls bewirken können.

2.Jugendkriminalität

2.1. Definition und Funktion des Begriffs “Jugendkriminalität”

Die Bezeichnung Jugendkriminalität unterscheidet sich vom allgemeinen Kriminalitätsbegriff lediglich durch den Täterkreis, welcher in diesem Fall Jugendliche und Heranwachsende umfasst.

Unter Jugendkriminalität versteht man also alle Straftaten, die von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen wurden (vgl. Fachlexikon der sozialen Arbeit 1997, S. 523).

“Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.” (§ 1 Abs. 2 JGG)

Von dieser Tatsache abgesehen, lässt sich der Begriff der Jugendkriminalität vom allgemeinen Kriminalitätsbegriff ableiten.

Es gibt eine Reihe von Normen, welche die Gesellschaft als besonders wichtig ansieht. Deren Einhaltung versucht sie zu erreichen, indem sie mißbilligte Verhaltensweisen mit einem spezifischen Unwerturteil belegt und in einen strafrechtlichen Katalog aufnimmt. Im einzelnen sind die strafbaren, normwidrigen Handlungen im besonderen Teil des Strafgesetzbuches in den §§ 80 bis 358 aufgeführt. Die Gesamtheit dieser Normverletzungen, also der Rechtsbrüche, wird als Kriminalität bezeichnet (vgl. Pfeiffer 1989, S. 5).

Die Strafgesetze stellen unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten als Reaktion auf abweichendes Verhalten zur Verfügung. Allen voran die Freiheitsstrafe, welche an Härte, Intensität und dem mit ihr verbundenen Stigmatisierungseffekt unübertroffen ist.

Indem der Staat mit Hilfe des Strafverfahrens Konfliktregelungen formalisiert hat, will er erreichen, dass unkontrollierte Privatjustiz verhindert und dennoch dem Strafbedürfnis der Gesellschaft genügt wird.

Eine weitere Funktion ist die durch Kriminalisierung von Sachverhalten geschaffene Möglichkeit des Staates, für wichtig erachtete Rechtsgüter mit Mitteln des Strafrechts zu verteidigen, unabhängig davon, ob auch das Opfer ein Interesse an der Bestrafung des Täters hat.

Weil bestimmte Verhaltensweisen allgemeinhin als kriminell definiert werden, gibt dies dem Staat Einwirkungsmöglichkeiten auf den Täter. Er will ihn entweder dazu bringen, von sich selbst aus keine neuen Straftaten zu begehen oder ihm die Möglichkeit zur Begehung weiterer Straftaten zu nehmen, indem ihm die Freiheit entzogen wird[1].

Und letztendlich hat die Tatsache, dass bestimmte Verhaltensweisen als kriminell definiert werden, eine weitere wichtige Funktion in der Gesellschaft. Die Menschen sollen erkennen, dass der Staat mit strafrechtlichen Sanktionen auf Kriminalität reagiert und bestimmte geschützte Rechtsgüter auch tatsächlich verteidigt.

Durch die bestehenden gesetzlichen Strafandrohungen bei bestimmten Normverletzungen sollen potentielle Täter von der Begehung von Straftaten abgeschreckt werden. Dies ist auch das Grundprinzip der Generalprävention (vgl. hierzu Gliederungspunkt 3.2.3.).

Ferner wird in der Psychoanalyse die Begründung angeführt, dass sich die Gesellschaft selbst stabilisiert, indem sie Straftäter kriminalisiert, ihnen ausschließlich schlechte Eigenschaften zuschreibt und sie durch Bestrafung brandmarkt. Dadurch werden wiederum jene, die sich unter Kontrolle haben und sich durch Normtreue auszeichnen, belohnt (vgl. Fromm 1954, S. 158 ff.).

Die soziale Kontrolle von Kriminalität in allen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist sowohl gegenüber Erwachsenen als auch gegenüber Jugendlichen gültig. Bei Letzteren wird allerdings die Tatsache berücksichtigt, dass sie sich in einer Phase der Reifung, Entwicklung und Erziehung befinden, während der sie erst in die bestehende Rechtsordnung hineinwachsen sollen. Dem versucht das Jugendgerichtsgesetz Rechnung zu tragen. Unter anderem durch den Versuch, die öffentliche Missbilligung von kriminellem Verhalten Jugendlicher zu reduzieren, zum Beispiel durch Ausschluss der Öffentlichkeit bei Strafverfahren gemäß § 48 JGG oder durch Nichteintragung von Geld- oder kurzen Freiheitsstrafen in das Strafregister. Außerdem sollen im Jugendgerichtsgesetz, im Gegensatz zum Strafgesetzbuch, die Täterorientierung und der Erziehungsgedanke verstärkt betont werden (vgl. z.B. § 10 Abs. 1 JGG: “..., welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen.”).

2.2. Sozialisatorische und entwicklungspsychologische

Erklärungsansätze

Wenn man sich mit Jugendkriminalität und den zur Verfügung stehenden Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten – insbesondere jene mit erzieherischem Charakter – befasst, kann man die möglichen Ursachen von kriminellem Verhalten nicht außer Acht lassen. Möglicherweise liefern diese nämlich Informationen und eröffnen Aspekte, welche zur Auswahl der geeigneten und angemessenen Strafe oder erzieherischen Maßnahme als Folge von jugendlicher Delinquenz behilflich sein können. Weiterhin ist denkbar, dass derartige Erklärungsmodelle zu einer Prognose über den Erfolg einer angedachten strafrechtlichen Maßnahme beitragen können.

Vor allem solche Sanktionen, welche erzieherisch auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden einwirken wollen, finden mit Verweis auf Ursachen von kriminellem Verhalten, die in der Entwicklung, Sozialisation und Erziehung des Betreffenden liegen, ihre Rechtfertigung.

Bis zum Anfang der sechziger Jahre sah man die Gründe für Jugendkriminalität vorwiegend als Resultat von Sozialisationsdefiziten, also vor allem als Ausdruck von Störungen in der Beziehung des Kindes zu seinen Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen (vgl. Pfeiffer 1989, S. 10).

Eine solche tiefgreifende Störung kann beispielsweise der häufige Wechsel von Bezugspersonen sein, wie es vor allem bei der Heimerziehung oder dem ständigen Wechsel von Heim- bzw. Pflegestellen der Fall ist. Des weiteren kann es sich auf die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen nachteilig auswirken, wenn diese mit einem ständig wechselnden, unberechenbaren Erziehungsstil konfrontiert sind. So zum Beispiel das ständige Schwanken zwischen Härte und Verwöhnung oder eine Erziehung, die zu nachlässig ist und dem Kind keine festen Grenzen aufzeigt. Auch wenn die kommunikative und emotionale Beziehung zwischen beiden Elternteilen schwer gestört ist, kann dies negative Folgen für das Kind haben. Es kann sich in dem Fall nicht ausreichend mit der Familie, vor allem den Eltern, identifizieren und wird zunehmend orientierungslos. Ebenso stellt ein genereller Mangel an Aufsicht, elterlicher Aufmerksamkeit, sowie geistiger und emotionaler Zuwendung eine schwerwiegende Störung im Sozialisationsprozess dar (vgl. Pfeiffer 1989, S. 18)[2].

Verschiedene psychologische Strömungen versuchen die Folgen der oben genannten Störungen aufzuzeigen.

Aus psychoanalytischer Sicht wird angeführt, dass dem Heranwachsenden dann der “innere Halt” fehle, also ein Gefühl der Ausgeglichenheit, Orientierung und Zugehörigkeit. Ferner sei das Über-Ich nur unzureichend entwickelt. Das heißt, die innere Kontrollinstanz, welche zwischen gut und böse, richtig und falsch unterscheidet sowie das Verhalten im Sinne der geltenden Moral reguliert, funktioniert nur mangelhaft (vgl. Lamnek 1979, S. 80 f.).

Die Perspektive der Lerntheorie geht davon aus, dass infolge von Sozialisationsstörungen bei Kindern oder Jugendlichen angepasste Verhaltensweisen nicht ausreichend konditioniert worden sind. Die jungen Menschen haben also nicht gelernt, sich im Allgemeinen oder in bestimmten Situationen der Norm entsprechend zu verhalten (vgl. Breland 1975, S. 58).

Die Sozialpsychologie bemerkt, dass delinquente Jugendliche nicht die nötige Interaktionskompetenz erlangt haben, um in aktiver Auseinandersetzung und Wechselwirkung mit ihrer Umwelt ihre Ich-Identität ausbilden zu können. Sie haben demzufolge kein zusammenhängendes, sondern ein diffuses Selbstbild, sie können ihren Platz in der Gesellschaft nicht finden und kein angemessenes Selbstwertgefühl entwickeln (vgl. Habermas 1976, S. 67 f. und 86 ff.).

Weitere Aussagen über das Jugendalter lassen sich machen, wenn man die einzelnen Entwicklungsstadien betrachtet, die ein Kind während seiner Identitätsfindung durchläuft und auf die ich im folgenden eingehen möchte.

Dieses Modell wurde unter anderem von dem Soziologen Kohlberg erforscht (vgl. Pfeiffer 1989, S.10 ff.)[3] und man unterscheidet hiernach die präkonventionelle Phase, die konventionelle Phase und die postkonventionelle Phase (auch autonome oder prinzipiengeleitete Phase).

Im präkonventionellen Stadium kann ein Kind die Bedeutung und die Inhalte von Normen und Werten noch nicht begreifen. Hier lernt es zwar, zwischen gut und böse, richtig und falsch zu unterscheiden, aber nur aufgrund der Reaktionen von Erwachsenen, wie zum Beispiel Bestrafung oder Belohnung und Zuwendung, da diese Reaktionen auf die kindlichen Handlungen einen Lerneffekt auslösen können. Demzufolge verhält sich das Kind in der Weise, wie es am besten seine Bedürfnisse befriedigen kann, Zuwendung erhält und elterliche Bestrafungen vermeidet. Es urteilt eher nach objektiven Kriterien und kann noch nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden.

Im zweiten Entwicklungsstadium, der konventionellen Phase, übernimmt das Kind herkömmliche Moralvorstellungen. Es ist bemüht, ein Rollenverhalten einzuüben, welches den Erwartungen der Autoritäten gerecht wird und nach deren Ermessen gut und richtig ist. Konventionelle Verhaltensregeln und soziale Ordnungen werden verinnerlicht. Das Kind orientiert sich in seinem Handeln an der Zustimmung anderer, an bestehende Normen, die auch rechtlich verankert sind und an festgelegten Regeln. Es kann jetzt auch die Intentionen, also Absichten, erkennen, die hinter einem bestimmten Verhalten stecken.

In der postkonventionellen Phase gewinnen die Rechte und Pflichten der Einzelnen stärker an Bedeutung. Die Normen werden nicht, wie in der vorherigen Phase, um deren selbst willen eingehalten, sondern aus moralischer Wertüberzeugung. Der junge Mensch versucht, moralische Grundsätze und ethische Prinzipien für sich zu erkennen und herzuleiten, ungeachtet der Autoritäten und Personen, welche diese Ansicht auch vertreten. Er verhält sich also entsprechend bestimmter Normen und Werte, aber nicht anderen Personen zum Gefallen, sondern aus eigener Überzeugung (vgl. Pfeiffer 1989, S. 11 f.)[4].

Aus kriminologischer Sicht sind nun zum Beispiel diejenigen Jugendlichen interessant, die aufgrund sozialisatorischer Reifeverzögerung das Stadium der präkonventionellen Phase noch nicht überschritten haben. Sie verhalten sich nur den Regeln und Normen entsprechend, um Konflikte zu vermeiden. Sie folgen Befehlen und Anweisungen von mit Macht ausgestatteten Autoritäten. Hingegen verstoßen sie aber auch gegen Regeln und übertreten Verbote, wenn sie sich unbeobachtet glauben. Ihr moralisches Bewusstsein ist nicht umfassend entwickelt. Beim Erwachsenwerden erproben sie ihre Grenzen und Spielräume durch das Prinzip von Versuch und Irrtum. Sie erkennen erst, dass sie eine Normverletzung begangen haben, wenn Betroffene oder der Staat darauf mit Missbilligung oder Strafe reagieren (vgl. Pfeiffer 1989, S. 14).

Ihr teilweise unangepasstes Verhalten erscheint als Teil eines Lernprozesses, und deshalb werden Jugendliche, die sich in dieser Phase befinden, im Gegensatz zu Gleichaltrigen, die bereits in einem anderen moralischen Entwicklungsstadium stehen, häufiger durch Delinquenz auffällig.

Aber auch diejenigen jungen Menschen, welche ethische Prinzipien und moralische Wertvorstellungen bereits verinnerlicht haben, müssen sich nicht automatisch dementsprechend verhalten. Die bis hierher erlangten Überzeugungen müssen sich erst in Konflikt- und Krisensituationen bewähren und durch Erleben und Erfahrung festigen. Hierzu gehört beispielsweise das Empfinden von Schuldgefühlen nach einer begangenen Normverletzung.

Die Übergangsphase vom konventionellen zum postkonventionellen Stadium ist meist die Zeit, in der sich der Jugendliche von der Zugehörigkeit zur Familie löst und distanziert, um seine eigene Identität zu finden. In dieser Phase der Adoleszenz werden die Wertvorstellungen der bisherigen Autoritätspersonen abgelehnt und es wird gegen diese rebelliert. Der Heranwachsende testet verschiedene Rollen aus und will sich als autonomes, unabhängiges, selbständiges und selbstverantwortliches Wesen erfahren. Er will sicher sein, dass sein Denken und Handeln nicht nur aufgrund elterlicher Erwartungshaltungen so ist, wie es ist. Erst dann ist er bereit, sich auf neue Wert- und Normvorstellungen einzulassen, ohne sich in seiner Autonomie bedroht zu fühlen.

Um zu dieser Selbstfindung zu gelangen, ist es aber in der Regel nötig, eine Zeit des Experimentierens zu durchlaufen, in der häufig das von den Eltern praktizierte und vorgelebte Verhalten in Frage gestellt und durch ein davon abweichendes ersetzt wird. Das Bedürfnis zu provozieren kann sich sehr unterschiedlich äußern und reicht von extrem ausgefallener Kleidung bis hin zu Ladendiebstählen.

Indem der Jugendliche durch den Widerstand der Erwachsenenwelt, den er bei Verstößen gegen bestehende Regeln und Ordnungen erfährt, an seine Grenzen stößt, lotet er seine Handlungsspielräume aus.

Erst wenn der junge Mensch die letzte, die postkonventionelle Entwicklungsstufe erreicht hat, kann man davon ausgehen, dass er eigene grundsätzliche Positionen und moralische Überzeugungen gegen kriminelles Verhalten entwickelt hat und dass er sich bemüht diesen auch entsprechend gerecht zu werden.

2.3.Anomietheorie

Der Begriff der Anomie wurde bereits 1893 geprägt und meint einen Zustand der Regellosigkeit, Gesetzwidrigkeit, mangelnder sozialer Ordnung und eine unzureichende gesellschaftliche Integration innerhalb eines sozialen Gebildes, was dann meist zu Erscheinungsformen sozialer Desintegration führt (vgl. Pfeiffer 1989, S. 16)[5].

In einigen soziologischen Erklärungsansätzen, wie beispielsweise von Durkheim und Merton, wird auch die Jugendzeit als eine Phase der Anomie gesehen.

Viele der, in der Kindheit noch gültigen, Normen verlieren, aufgrund der Ablösung von Eltern und anderen Autoritäten zunehmend an Bedeutung. Außerdem ist die Identifikation mit neuen Normen oft nur unsicher, kurzfristig und schwankend.

Weiterhin waren die damaligen Soziologen der Ansicht, dass Anomie besonders dann auftritt, wenn sich für Personen oder Gruppen in einer bestimmten Sozialstruktur ein Widerspruch zwischen kulturell vorgegebenen Zielen und Bedürfnissen und der legitimen Verwirklichung dieser ergibt (Pfeiffer 1989, S. 16).

Wenn es erschwert oder gar unmöglich ist, auf legale Weise die vorgegebenen Erwartungen zu erfüllen, um akzeptiert zu werden, führt dies zu Orientierungslosigkeit. Da dennoch der Druck besteht, Ziele zu erreichen und Ansprüchen gerecht zu werden, kann es zu abweichendem Verhalten kommen.

Viele Jugendliche und Heranwachsende fühlen sich solchen Situationen ausgesetzt.

Nach dieser Theorie werden beispielsweise Diebstahldelikte so erklärt, dass sich die jungen Menschen in einer Gesellschaft befinden, in der sie permanent einem allgemeinen Konsumzwang ausgesetzt sind. Sie verfügen aber nicht über die ausreichenden Mittel, um sich alle ihre daraus resultierenden Wünsche zu erfüllen. Weil sie ihre Bedürfnisse nicht auf legale Weise befriedigen können, kommt es zu derartigen Straftaten.

Wenn Ziele auf Dauer nicht erreicht und Wünsche und Bedürfnisse nicht erfüllt werden können, dann kommt es bei einigen Jugendlichen zu erheblichen Frustrationsgefühlen, die wiederum in mutwilliger Zerstörung von fremdem Eigentum und in irrationaler Gewalt gegen Personen und Sachen münden. Auf diese Weise werden nach jener Theorie die von Jugendlichen begangenen Aggressionsdelikte begründet.

2.4.Episodencharakter von Jugendkriminalität

Mit Hilfe sozialpsychologischer Theorien, die unter anderem von Merton und Habermas vertreten werden, wird versucht abzuleiten, warum Kriminalität für viele Jugendliche lediglich Episodencharakter hat.

Zum einen begründet man dies damit, dass sich mit zunehmendem Alter das Einkommen und der Ausbildungsstand der Jugendlichen erhöhen. Somit sind sie eher in der Lage, sich Dinge zu leisten, die sie für wichtig und unverzichtbar halten. Oder sie können zumindest in naher Zukunft absehen, wann sie die finanziellen Mittel besitzen, um sich einen bestimmten Wunsch zu erfüllen, und sind deshalb bereit, den vorübergehenden Verzicht zu akzeptieren.

Weiterhin geht man davon aus, dass die Jugendlichen durch die bereits erwähnte Experimentierphase eine Distanz zu früheren Autoritäten geschaffen haben, was für ihre Identitätsentwicklung von Bedeutung ist.

Wenn der junge Mensch merkt, dass er selbst in aktive Auseinandersetzung mit seiner Umwelt treten und seine eigenen sozialen Erfahrungen machen und einordnen kann, dann hat er weniger das Bedürfnis, seine Selbstfindung durch rebellisches und abweichendes Verhalten zu erreichen (vgl. Habermas 1976, S. 67).

Außerdem klären sich mit zunehmendem Alter meist die Lebensperspektiven und es erfolgt die Konzentration auf eine bestimmte Erwachsenenrolle. Wenn junge Menschen endlich nach der zunehmend länger dauernden Ausbildungszeit zu finanzieller Unabhängigkeit gelangen, verringert sich damit auch ihre Statusunsicherheit. Es werden Freundschafts- und Partnerbindungen eingegangen, die ebenfalls zu einer Festigung und Stabilisierung beitragen.

Nicht alle Jugendlichen gelangen zu einer ausgereiften inneren Selbständigkeit. Einige suchen sich statt dessen neue Autoritäten oder bleiben auf der präkonventionellen bzw. konventionellen Entwicklungsstufe stehen. Sie gelangen aber somit dennoch zurück zu einem angepassten Verhalten (vgl. Pfeiffer 1989, S. 18).

2.5.Zusammenhang von Sozialstruktur und Jugendkriminalität

Einige Autoren, wie beispielsweise Yablonsky, Short, Strodtbeck und Springer, gehen davon aus, dass eine gestörte Sozialisation und die den Jugendlichen umgebende Sozialstruktur als Faktoren voneinander abhängig sind und sich gegenseitig beeinflussen (vgl. Pfeiffer 1989, S. 20).

Unterschichtsfamilien haben häufig unter schlechten Lebensbedingungen, wie knappem Wohnraum, niedrigem sozialem Status, materieller Not, schlechter Wohngegend (“sozialer Brennpunkt”) und unter einer besorgniserregenden Arbeitssituation, wie zum Beispiel einer frustrierenden Tätigkeit oder gar Arbeitslosigkeit, zu leiden. Dies wirkt sich oft auch negativ auf die Erziehung der Kinder aus und es können Sozialisationsdefizite[6] auftreten.

Die Folge sozialer Mangelsituationen kann sein, dass die betroffenen jungen Menschen nur sehr unzureichend ein angemessenes Rollenverhalten sowie Handlungs- und Interaktionskompetenz erlernen. Somit bleiben die Aussichten gering, durch eigenes Bemühen ihre ohnehin schlechten Ausgangschancen zur Verbesserung der Lebenssituation zu erhöhen. Die daraus resultierenden Machtlosigkeits- und Unfähigkeitsgefühle vergrößern ihre soziale Unsicherheit und sie versuchen, diese durch Zusammenschluss mit Jugendlichen, die von der gleichen Problematik betroffen sind, zu kompensieren.

Tilmann Moser hat Untersuchungen zum Zusammenhang von Sozialstruktur und Erziehungsstil bei zur Unterschicht gehörenden Familien durchgeführt und daraus auf eine kriminalitätsfördernde Wirkung geschlossen (vgl. Moser 1975, S. 244 ff.). Danach hätten diese Familien, im Gegensatz zu denen der Mittel- und Oberschicht, meist ein härteres Erziehungsverhalten, welches sich kaum an langfristigen Zielsetzungen orientiert. Es sei dort typisch, dass zur Bestrafung häufiger geschlagen wird und dies den Eltern als emotionale Entlastung diene. Das wiederum macht die Reaktionen der Erwachsenen auf ein bestimmtes Verhalten des Kindes für dieses unberechenbar.

Dass die genannte Theorie generell so zutrifft, ist aufgrund der schweren Abgrenzbarkeit und der fließenden Übergänge zwischen den einzelnen Schichten ziemlich zweifelhaft. Aufgrund der Untersuchungen kann man lediglich von einer größeren Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieses Phänomens ausgehen, wobei auch nicht eindeutig nachgewiesen ist, dass dies wiederum unausweichlich zu kriminellem Verhalten der Jugendlichen führt.

Im Gegensatz hierzu sind die Folgen extremer sozialer Randständigkeit Jugendlicher weniger umstritten. Diese Randständigkeit ist zum Beispiel oft für verhaltensauffällige und ausgegrenzte junge Menschen oder auch für Heimzöglinge charakteristisch. Bei diesen bleibt dann häufig abweichendes Verhalten, anders als bei der Mehrheit, nicht episodenhaft, sondern verfestigt sich im Laufe der Zeit (vgl. Pfeiffer 1989, S. 21). Grund dafür ist die Tatsache, dass die Betroffenen nur wenige Chancen haben, einen guten sozialen Status zu erreichen, weil sie oft keinen Schulabschluss, somit auch keinen Ausbildungsplatz und, wenn überhaupt, nur unbefriedigende, schlecht bezahlte Arbeit bekommen. Während der Schulzeit waren sie weitgehend in der gleichen Position wie andere Jugendliche auch. Mit zunehmendem Alter wird der Unterschied zu denjenigen, die eine Berufsausbildung absolvieren und eigenes Geld verdienen, aber immer größer. Hiermit wächst gleichzeitig der Druck auf sie “mitzuhalten”. Um sich ihre aus dem gesellschaftlichen Konsumzwang entspringenden Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, brauchen sie finanzielle Mittel, über die sie aber nicht ausreichend verfügen. Demzufolge stehen sie wieder vor dem Weg in die Kriminalität[7].

Es erhöht sich für diesen Personenkreis außerdem das Risiko, straffällig zu werden, da sie – im Gegensatz zu erfolgreicheren Gleichaltrigen – das

Gefühl haben, nichts zu verlieren. Also schreckt sie ein mögliches Ertapptwerden auch nicht in gleichem Maße ab (vgl. Pfeiffer 1989, S. 21).

2.6.Jugendkriminalität in der Gruppe

In der Zeit, in der sich ein Jugendlicher von seiner Familie löst und mit neuen Normen und Verhaltensweisen experimentiert, kommt es oft dazu, dass er sich einer Gruppe Gleichaltriger anschließt. Laut Psychoanalyse kann dies sein Über-Ich, also die Gewissensinstanz, entlasten. Das heißt bei bestimmten Verhaltensweisen erlebt er keine Scham, Schuld- und Minderwertigkeitsgefühle, insofern dieses Verhalten von den anderen Gruppenmitgliedern mitgetragen wird.

Indem sich Jugendliche zu einer festen Gruppe zusammenschließen, versuchen sie oft mit belastenden familiären oder sozialen Umständen besser zurechtzukommen. Hier erfahren sie Stärke und Selbstvertrauen, was sie vorher entbehren mussten (vgl. Pfeiffer 1989, S. 22).

Es kann hierbei aber auch zur Entwicklung krimineller Karrieren kommen, die Gemeinschaft kann die Hemmschwelle zu kriminellem Verhalten senken. Angst, Schuldgefühle und Unrechtsbewusstsein sind geringer, da sie nicht auf dem Einzelnen lasten.

Oft entwickeln solche Gruppen interne Verhaltensmuster, Tricks und Kenntnisse, die die Begehung von Delikten für sie erfolgreicher machen und sie vor Strafverfolgung besser schützen.

Gegenüber Außenstehenden treten diese Gruppen oft aggressiv und feindselig auf, da ihre Umwelt für sie mit Versagensängsten und Minderwertigkeitsgefühlen gekoppelt ist, welche sie dort als Einzelperson erfahren mussten.

2.7.Sprach- und Interaktionskompetenz delinquenter Jugendlicher

Das in der Familie erlernte Sprachverhalten und die damit verbundene Interaktionskompetenz des Kindes sind Gegenstand der soziolinguistischen Forschung Bernsteins. Diese hat gezeigt, dass das verbale Ausdrucksvermögen von Kindern und Jugendlichen stark von der sozialen Schichtzugehörigkeit der Eltern abhängt. Es wird hierbei unterschieden zwischen dem “restringierten Code”, welcher typisch für Mitglieder der Unterschicht ist, und dem “elaborierten Code”, den man vorwiegend bei Vertretern der Ober- und Mittelschicht findet (vgl. Bernstein 1970, S. 101).

Junge Menschen, die lediglich über den restringierten Sprachcode verfügen, haben im Vergleich zu Altersgenossen mit dem elaborierten Code nur einen begrenzten Wortschatz und ein schlechter entwickeltes Sprachgefühl. Sie können sich deshalb nur schwer ausdrücken, wenn es um abstrakte Sachverhalte oder emotionale Vorgänge geht.

Dass eine unzureichend ausgeprägte Interaktionskompetenz im Zusammenhang mit delinquentem Verhalten stehen kann, wurde auch bereits im Gliederungspunkt 2.2. erörtert.

Eine gute Sprachkompetenz ist ein entscheidender Vorteil für den Zugang zu sozialen Chancen. So wird beispielsweise ein Jugendlicher, der sich mündlich und schriftlich gut ausdrücken kann, in einem Auswahlverfahren im Zuge einer Bewerbung deutlich bessere Voraussetzungen haben, eine Ausbildungsstelle zu bekommen. Er wird folglich später eher einen guten Beruf ergreifen können, der den Weg für materielle Sicherheit und einen angesehenen sozialen Status ebnet.

Einfluss auf die Sprachentwicklung haben auch der gewählte Schultyp und die Ausbildungsgänge. Ober- und Mittelschicht legen größeren Wert auf eine weiterführende Schulbildung ihrer Kinder, was die Entwicklung der Sprachkompetenz vorantreibt (vgl. Pfeiffer 1989, S. 24). Bei Familien der Unterschicht geht es primär um Daseinssicherung. Deshalb gehen Jugendliche hier frühzeitiger in eine Ausbildung, damit sie so schnell wie möglich Geld verdienen und den Lebensunterhalt bestreiten können. Meist werden hier manuelle und handwerkliche Arbeiten ausgeführt, bei denen die Sprachentwicklung eher zum Stillstand kommt.

Mangelnde Sprachkompetenz behindert Kinder und Jugendliche der Unterschicht aber nicht nur in Bezug auf das Erreichen materieller Sicherheit. Die Kommunikationsfähigkeit ist generell eingeschränkt, so dass die Verständigung mit anderen Personen, das Verständnis für Geschehnisse in der sozialen Umwelt und die Möglichkeiten für verbale Konfliktlösungen erheblich beeinträchtigt sind. Dies wiederum fördert Aggressionen, Feindseligkeit und die Unfähigkeit, sich wechselnden Bedingungen schnell anzupassen (vgl. Popitz 1967, S. 24).

Eine gute Kommunikationskompetenz ist auch dann von Bedeutung, wenn es für einen straffällig gewordenen jungen Menschen gilt, sich mit dem Opfer oder gesetzlichen Kontrollinstanzen auseinanderzusetzen. Derjenige hat die besseren Chancen, der in der Lage ist, sich mit dem Geschädigten zu verständigen und mit Polizei, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwalt und anderen Beteiligten angemessen zu interagieren. Es kommt entscheidend darauf an, dass der Delinquent seine Sicht der Ereignisse, seine Rechtfertigungen und Entschuldigungen in überzeugender Form vorbringen kann.

Auch bei Gerichtsverhandlungen selbst dominiert der elaborierte Code und wird zusätzlich mit juristischen Fachwörtern verfremdet. Dies macht es einigen Jugendlichen aus der Unterschicht nahezu unmöglich, dem Geschehen zu folgen oder ihren Standpunkt und ihre Sicht darzulegen.

Das wiederum erschwert es dem Richter, sich ein Bild über Motiv, Tathergang und Tatfolgen zu machen. Er wird viel eher zu einer unterstützenden, erzieherischen Maßnahme greifen, wenn ihm ein junger Straftäter glaubhaft seine Gefühle, seine Reue und Betroffenheit mit Hilfe guter kommunikativer Fähigkeiten verdeutlichen kann.

Wenn der Jugendliche hingegen nichts zur Klärung des Tatbestandes beitragen kann und seine Motive, weiteren Absichten und innere Verarbeitung nicht darlegt, dann kann der Richter ihn nicht verstehen und hält ihn vielleicht für unkooperativ, uneinsichtig und gefährlich. Dementsprechend wird er sich wohl eher für härtere strafrechtliche Sanktionen entscheiden.

Junge Menschen mit verbalen Kommunikationsschwierigkeiten können ihre Probleme meist nicht adäquat zu Gehör bringen. Es wird ihnen deshalb oft die Chance verbaut, ein klärendes, unterstützendes Beratungsgespräch mit Jugendgerichtshelfer, Bewährungshelfer oder Erziehungsbeistand zu führen.

2.8.Die Labeling-Theorie

Die Labeling-Theorie entspringt einigen sozialpsychologischen Aussagen G.H. Meads. Er geht davon aus, dass Individuen besonders durch sprachliche Kommunikation Erfahrungen mit sozialen Symbolen sammeln. Dadurch entsteht ein Selbstverständnis, welches durch Interpretation beeinflusst wird und welches diese Person anderen Menschen in Bezug auf sich selbst zuschreibt (vgl. Mead 1968, S. 25 f.).

Stark vereinfacht könnte man sagen, dass jemand so wird, wie ihn andere sehen.

Insbesondere Fritz Sack hat die von Mead entwickelte Theorie dann in die kriminologische Diskussion eingeführt.

Er und einige andere Autoren sehen die Ursache für wiederholte Straffälligkeit junger Menschen als Resultat eines dynamischen Prozesses. Hierbei verursachen die sozialen Kontrollinstanzen durch Sanktionen eine immer stärker werdende Stigmatisierung, welche dann wiederum Ursache für abweichendes Verhalten ist (vgl. Sack 1969, S. 901 ff.).

Die ursprünglich von Lemert entwickelte Theorie zur Verlaufsform von abweichendem Verhalten, auch unter dem Begriff “kriminelle Karriere” bekannt, wurde von Becker weiterentwickelt. Hierbei wird betont, dass durch die öffentliche Stigmatisierung als Krimineller der soziale Handlungs- und Verhaltensspielraum einer Person erheblich eingeschränkt wird (vgl. Pfeiffer 1989, S. 28)[8]. Dies macht sich beispielsweise bei Wohnungs- und Arbeitssuche bemerkbar.

Die Stigmatisierung hat außerdem auch Auswirkungen auf die Identität des Betroffenen. Durch die mißbilligenden, abweisenden Reaktionen der Umwelt auf ihn und das Misstrauen, welches ihm entgegengebracht wird, übernimmt er diese negativen Vorstellungen in sein Selbstbild. Er nimmt also die Rolle an, die ihm seine Umgebung bereits zugeschrieben hat. Wenn sich nun die betreffende Person einer kriminellen Gruppe anschließt und das ihm anhaftende Bild des Übeltäters dort positiv bewertet wird, so wird sich dadurch sein abweichendes Verhalten weiter manifestieren.

Die Labeling-Theorie weicht also grundsätzlich von den anderen Theorien ab, die versuchen, Kriminalität mit Ursachen zu erklären, die in der sozialen Umwelt oder in der Person des Betreffenden liegen.

Oft wird kritisch vorgebracht, dass man die Gründe für abweichendes Verhalten nicht isoliert betrachten darf. Es ist also nicht gesagt, dass Anomiedruck oder ein bestimmter erlebter Erziehungsstil automatisch auch

zu kriminellem Verhalten führen. Eine Erklärung kann bestenfalls das Zusammenwirken verschiedener Faktoren über einen längeren Zeitraum sein. Ähnliche Überlegungen gelten für die Labeling-Theorie.

Nur für einen verhältnismäßig geringen Teil der delinquent gewordenen Jugendlichen, welche einen Prozess durchlaufen haben und mit jugendrechtlichen Sanktionen nach dem JGG belegt wurden, ist dies auch tatsächlich der Beginn einer kriminellen Karriere.

Möglicherweise kann man das damit erklären, dass der Stigmatisierungseffekt für die betroffenen Jugendlichen, ausgehend von staatlichen und sozialen Kontrollinstanzen, in unterschiedlich starkem Maße wirksam wird.

Faktoren, die dies beeinflussen können, erstrecken sich über das gesamte Strafverfahren und beginnen bei der Art der Behandlung des Jugendlichen durch die Polizei und deren Entscheidung über eine vorläufige Festnahme oder die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Haftrichter. Außerdem verfügt der Staatsanwalt bei der Gestaltung des Verfahrens über ein breites Ermessen und auch der Jugendrichter hat einen großen Handlungsspielraum bei der Entscheidung über mögliche Sanktionen. Dies gilt ebenfalls für die Jugendgerichtshilfe, denn diese ist nach § 38 Abs. 2 JGG im Verfahren anzuhören und äußert sich zur Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des Beschuldigten und zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Wie sich diese Verfahrensbeteiligten nun verhalten und ihre Möglichkeiten angemessen, entsprechend ihrer Einschätzung der Situation, ausschöpfen, kann großen Einfluss darauf haben, wie der delinquente Jugendliche sich zukünftig selbst sieht und von anderen gesehen wird.

Auch Personen, die später an der Gestaltung einer Sanktionsmaßnahme mitwirken, seien es Sozialpädagogen, Bewährungshelfer oder Strafvollzugsbeamte, tragen große Verantwortung und können mittels der Art ihrer Berufsausübung Stigmatisierungseffekte begünstigen oder verhindern.

Pfeiffer leitet daraus die Hypothese ab, dass der Rückfall eines straffällig gewordenen Jugendlichen um so wahrscheinlicher ist, je stärker er durch die staatliche Reaktion stigmatisiert wird (vgl. Pfeiffer 1989, S. 31).

Da aber die einzelnen Jugendrichter ihren Handlungsspielraum extrem unterschiedlich nutzen, kann dies nicht der einzige Faktor sein, der über kriminelle Karriere oder einmaligen “Ausrutscher” entscheidet.

Beispielsweise greift Jugendrichter A grundsätzlich eher zu erziehungs- und jugendhilfeorientierten Maßnahmen, um Stigmatisierungseffekte zu vermeiden, und Jugendrichter B tendiert vorwiegend zu härteren Strafen, die dem Abschreckungseffekt und dem Schuld-Sühne-Prinzip dienen sollen. Das würde nach oben genanntem Prinzip nun bedeuten, dass alle Jugendlichen aus dem Zuständigkeitsbereich von A den Weg zurück zu einem legalen und straffreien Leben finden. Die Jugendlichen dagegen, die von B verhandelt werden, würden demzufolge auch in Zukunft unausweichlich weiterhin durch kriminelles Verhalten auffällig.

Dieses Beispiel verdeutlicht noch einmal, dass diese These nicht allein und unhinterfragt stehen bleiben kann. Sie ist aber sicherlich ein Faktor, der im Zusammenspiel mit den anderen genannten Aspekten, wie mangelnde Interaktionskompetenz, Sozialisationsdefizite usw. wirksam werden kann.

Außerdem muss bei der Annahme, dass der Labeling-Effekt zu wiederholter Straffälligkeit führt, beachtet werden, inwieweit der junge Mensch die erfahrene Stigmatisierung in sein Selbstbild übernimmt oder ob er sich dieser Etikettierung widersetzen kann. Das hängt vor allem davon ab, wie er das Geschehene und Erlebte innerlich verarbeiten kann und wie seine Umwelt darauf reagiert und mit ihm umgeht. Auch hierzu wurden Hypothesen aufgestellt, bei denen die Labeling-Theorie mit den anderen Erklärungsansätzen zusammenwirkt.

So könnte man zum Beispiel davon ausgehen, dass diejenigen Jugendlichen ein ihnen auferlegtes Stigma eher verinnerlichen, die sozial randständig und ohne Zukunftsperspektive sind, die eine gestörte Sozialisation durchlaufen haben oder die sich gerade in der Übergangsphase zweier Entwicklungsstufen befinden (vgl. Pfeiffer 1989, S. 33).

Meines Erachtens ist es aber vor allem von wesentlicher Bedeutung, wie der betroffene Jugendliche nach einer Verurteilung und während einer Sanktionsmaßnahme betreut wird. Also, ob er sich mit der Verarbeitung des Geschehenen und seiner gegenwärtigen Situation selbst überlassen bleibt oder ob er professionelle Beratung und Unterstützung bekommt. Ich bin der Ansicht, dass man hierbei oben genannte Risikofaktoren durch sozialarbeiterische und erzieherische Maßnahmen durchaus kompensieren kann.

3.Das Jugendgerichtsgesetz

3.1 Historische Entwicklung des Jugendkriminalrechts

Die Bedenken, dass harte staatliche Sanktionen die Entstehung krimineller Karrieren fördern könnten, sind nicht neu. Deshalb haben sich zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts zahlreiche Kritiker, wie von Liszt, Appelius, Mittermeier, Simon und Webler, für eine Einschränkung des Strafrechts gegenüber Jugendlichen eingesetzt (vgl. Pfeiffer 1989, S. 39)[9].

Vor 1923 galt das allgemeine Strafrecht für alle Jugendlichen ab zwölf Jahren und auch die Gefängnisse hatten kaum Sonderabteilungen für junge Straftäter.

Da viele dies als untragbaren Zustand empfanden, entwickelte sich Anfang des Jahrhunderts die Jugendgerichtsbewegung und forderte ein gesondertes Jugendstrafrecht nach englischem und amerikanischem Vorbild.

Es wurden eine Heraufsetzung der Strafmündigkeit auf mindestens vierzehn Jahre und verstärkte Erziehungsmaßnahmen, vor allem für die jüngeren Delinquenten gefordert.

Infolgedessen entstanden nun die ersten Jugendgerichte und Sondergefängnisse für Jugendliche.

1923 trat erstmals das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Kraft.

Es regelt materiell- und formalrechtlich das deutsche Jugendstrafrecht. Falls das JGG keine Sondervorschriften vorsieht, gilt im Verfahren gegen junge Menschen das allgemeine Straf- und Strafprozessrecht. Das JGG enthält auch Normen über die Strafvollstreckung und den Jugendstrafvollzug.

Dieses Gesetz sollte somit endlich den Besonderheiten des Jugendalters als Entwicklungsstadium Rechnung tragen (vgl. Resch 1992, S. 29/30).

Die praktische Umsetzung des neuen Gesetzes gestaltete sich allerdings einige Jahre lang nicht so, wie angedacht, da von den neuen erzieherischen alternativen Strafmaßnahmen nur begrenzt Gebrauch gemacht wurde.

Das lag wohl zum Teil auch daran, dass man die jungen Menschen an die Rechtsordnung der Erwachsenen heranführen wollte und dass die Juristenausbildung noch das traditionelle Strafrechtsdenken vermittelte.

Außerdem scheiterte die Durchführung einer erzieherischen Maßnahme oft daran, dass hierfür einfach keine institutionellen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben waren, weil für den Ausbau des Sozialstaates die erforderlichen Haushaltsmittel fehlten.

Dieses Problem der mangelhaft zur Verfügung stehenden Dienstleistungseinrichtungen ist auch heute noch aktuell, denn bekanntlich leben auch wir in Zeiten knapper Kassen und ständiger Kürzungen.

Während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes galt das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG). In dieser Zeit wurde der Jugendarrest eingeführt, eine kurze freiheitsentziehende Maßnahme, welche nicht das Stigma der allgemeinen Gefängnisstrafe tragen sollte (vgl. Pfeiffer 1989, S. 44). Außerdem kamen die Zuchtmittel und die Erziehungsmaßregeln hinzu. Zu letzteren zählten die Weisungen, Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung. Diese spielten aber in der Praxis immer noch eine völlig untergeordnete Rolle.

Erst nach 1953 hob man den Erziehungsgedanken wieder deutlich in den Vordergrund. Die Einteilung in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe wurde weiterhin beibehalten.

Man war zu dieser Zeit angesichts der neuen Sanktionsmöglichkeiten sehr optimistisch, für jeden einzelnen jugendlichen Straftäter die geeignete spezialpräventive erzieherische Maßnahme zu finden.

Tatsächlich aber wurde von den Erziehungsmaßregeln im Vergleich zu Jugendstrafe und Zuchtmitteln immer noch relativ wenig Gebrauch gemacht.

Wieder wurde Kritik laut, die eine Ablösung des Jugendstrafrechts durch ein Jugendhilferecht, eine erneute Heraufsetzung der Strafmündigkeit, eine Beschränkung von Sanktionen auf besonders schwerwiegende Fälle, eine generelle Anwendung von Erziehungsmaßnahmen bei 14-15 jährigen Straftätern usw. forderte.

Diese Reformvorschläge konnten sich allerdings nicht durchsetzen und es blieb weiterhin bei einer Trennung zwischen Jugendgerichtsgesetz und Jugendwohlfahrtsgesetz.

Allerdings konnte man positiv verzeichnen, dass die Anordnungen von Erziehungsmaßregeln seit Mitte der sechziger Jahre eine kontinuierlich steigende Tendenz aufwiesen (vgl. Pfeiffer 1989, S. 52).

3.2 Sanktionszwecke des JGG

Betrachtet man die Sanktionsmöglichkeiten, die das JGG bietet, fällt auf, dass vor allem die Jugendstrafe, der Jugendarrest, die Geldbuße und die Arbeitsauflage überwiegend Strafcharakter haben. Mit diesen Maßnahmen soll die Schuld des Täters angemessen gesühnt werden.

Dem Strafgedanken kommt also auch im Jugendkriminalrecht eine zentrale Bedeutung zu.

Natürlich gibt es auch Sanktionen, die eher einen erzieherischen und helfenden Charakter haben und präventiv und zukunftsorientiert an der Lebenssituation des Jugendlichen anknüpfen. Diese sind aber wiederum mit Strafandrohungen verbunden für den Fall des Ungehorsams oder der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Betroffenen.

Das zu verwirklichende Ziel soll sein, dass der betreffende Jugendliche die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und Sozialwerte respektiert und anerkennt. Es wird jedoch durch das JGG nicht konkret vorgeschrieben, mit welchen zur Verfügung stehenden Maßnahmen dieses Ziel erreicht werden soll. Die Auswahl des Mittels wird den Jugendgerichten überlassen. Der Jugendrichter muß individuell entscheiden, welche Sanktion pädagogisch sinnvoll und auch realisierbar ist. Sollte man im jeweiligen Fall strafen, helfen oder die Lebensführung steuern? Die Entscheidung ist nicht immer einfach und der Handlungsspielraum führt oft zu Unsicherheiten.

3.2.1. Das Schuld-Sühne-Prinzip

Das Schuld-Sühne-Prinzip gehört neben der General- und der Spezialprävention[10] zu den grundlegenden Strafzwecken, denen mit Hilfe der unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten genügt werden soll.

Schuld für eine bestimmte Straftat wird der betreffenden Person zugeschrieben, wenn man davon ausgehen kann, dass diese Person auch anders hätte handeln können, also die Wahl hatte zwischen Einhaltung oder Missachtung bestehender Normen und Gesetze. Bei Begehung des Deliktes musste der Täter also demnach eine mehr oder weniger große psychische Hemmschwelle überwinden. Ausgenommen ist hierbei natürlich der Personenkreis der Schuldunfähigen, welcher im § 20 StGB beschrieben ist. Das sind zum Beispiel Personen mit einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Dieser Paragraph gilt im Erwachsenen- ebenso wie im Jugendstrafrecht.

Der Gedanke von Schuld und Sühne dominiert im allgemeinen Strafrecht. Im JGG dagegen ist er nicht derartig vorherrschend, wird jedoch indirekt mehrfach erwähnt und tritt zutage bei Umschreibungen, wie „ die Straftat wird geahndet“ oder „die Strafe wird verbüßt“.

Es wird jedoch betont, dass im JGG der Erziehungsgedanke Vorrang vor dem Prinzip der Schuldsühne hat (vgl. Pfeiffer 1989, S. 61). Dies wird vor allem im § 10 Abs. 1 JGG deutlich, wo es heißt, dass durch Weisungen die Erziehung des Jugendlichen gefördert und gesichert werden soll. Weiterhin wird im § 18 Abs. 2 JGG zur Jugendstrafe angemerkt, dass diese so bemessen sein muss, dass eine erzieherische Einwirkung auf den Betroffenen möglich ist.

Die Auswahl der Sanktionsform soll täterorientiert erfolgen. Das heißt, es sollte diejenige Maßnahme gewählt werden, die der Persönlichkeit des Täters entsprechend die besten Resozialisierungschancen in Aussicht stellt

bei gleichzeitiger geringstmöglicher Belastung des jungen Delinquenten.

Natürlich muss die gewählte Strafmaßnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen, aber hier wird dieses Verhältnis lockerer und nicht so direkt und strikt wie im allgemeinen Strafrecht gesehen.

Dort gilt, dass die Strafe die gerechte Vergeltung der Tat sein soll.

Selbstverständlich darf aber auch im Jugendstrafrecht das Gerechtigkeitsempfinden nicht durch einen untragbaren Widerspruch zwischen Tat und Strafe verletzt werden.

Einige Autoren, wie beispielsweise Lackner, Brunner, Miehe und Böhm sind der Meinung, dass bei der richterlichen Entscheidung und Wahl zwischen Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel oder Jugendstrafe das Sühne- und das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit auf jeden Fall berücksichtigt werden sollte (vgl. Brunner 1981, § 5 Anm. 4). Demnach müssen also Zuchtmittel eingesetzt werden, wenn Erziehungsmaßregeln für eine gerechte Tatvergeltung nicht mehr ausreichend sind.

Andere, wie Schaffstein, wiederum sind der Ansicht, dass die Gerechtigkeitsausübung im Sinne der Allgemeinheit erst bei der Bemessung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zum Tragen kommen sollte (vgl. Pfeiffer 1989, S. 62).

Da der Erziehungsgedanke im Jugendkriminalrecht und in der Rechtsprechung der Jugendgerichte immer Vorrang haben sollte, begründet man Sanktionen mit ahndendem Charakter damit, dass eine am Sühnebedürfnis der Öffentlichkeit und an der Schwere der Tat orientierte Strafe erzieherisch notwendig ist, um dem jugendlichen Delinquenten das Unrecht seiner Tat zu verdeutlichen.

Ich bezweifle jedoch, dass sich ein Jugendlicher ohne ausgeprägtes Rechts- und Unrechtsbewusstsein durch eine härtere und längere Strafmaßnahme über seine Schuld wirklich eher bewusst wird. Vielmehr wäre es pädagogisch sinnvoller und wirksamer, wenn zumindest ergänzend ein erzieherisches oder therapeutisches Beratungsangebot gemacht würde. Hier könnte der junge Straftäter nochmals mit der Tat und deren Auswirkungen konfrontiert werden, könnte sich die Geschehnisse bewusst machen und aufarbeiten. Denn wenn er von vornherein davon überzeugt ist, dass sein Verhalten weder kriminell noch unrecht oder normverletzend war, obwohl die Allgemeinheit und das Gesetz etwas anderes sagen, dann wird er auch durch eine lange Haftstrafe nicht einsichtiger, sondern fühlt sich vielmehr ungerecht behandelt und unverstanden.

Eine Strafrechtspraxis, die sich lediglich am Vergeltungsbedürfnis der Öffentlichkeit orientiert, würde zwar ihre rechtstreuen Bürger zufrieden stellen, wäre aber wahrscheinlich letztendlich kontraproduktiv und würde die Allgemeinheit gefährden. Denn harte Strafen, deren Zweck nur ist, dem Sühnebedürfnis der Bevölkerung zu entsprechen, könnten den Betroffenen weiter in die Rolle des Außenseiters drängen und somit desozialisierend wirken. Dieser Effekt würde das Rückfallrisiko von Straftätern beträchtlich erhöhen.

3.2.2.Funktion und Bedeutung von Strafe

Die Funktion von Strafe wurde durch eine Reihe von psychoanalytischen Verhaltenstheorien, vor allem von den Autoren Alexander und Staub, erörtert. Danach ist die Bestrafung des Täters für die übrigen Bürger wichtig, damit sie ihren eigenen unterdrückten Drang, Verbotenes zu tun, weiterhin unter Kontrolle halten können. Reale Autoritätspersonen, die das Recht und die Sühne von Gesetzesbruch verkörpern, stärken die Vernunft und das Gewissen der Menschen. Somit sind sie besser in der Lage, niedere Triebe zu unterdrücken (vgl. Alexander/ Staub 1971, S. 388).

[...]


[1] beides sind Aspekte der Spezialprävention; vgl. hierzu Gliederungspunkt 3.2.3.

[2] bezugnehmend auf Wilson H. 1942, Delinquency an Child Neglect, London

[3] bezugnehmend auf Kohlberg L. 1969: Stage and Sequence: The Cognitive-Developmental

Approach to Socialisation, in Goslin (Hrsg.), S. 347 ff.

[4] bezugnehmend auf Kohlberg L. 1969: Stage and Sequence: The Cognitive-Developmental

Approach to Socialisation, in Goslin (Hrsg.), S. 347 ff.

[5] bezugnehmend auf Merton, R.K. 1964: Anomie, Anomia and social Interaction; Contexts

of Deviant Behaviour, in Clinard, M.B. (Hrsg.)

[6] vgl. hierzu Gliederungspunkt 2.2.

[7] vgl. hierzu Anomietheorie; Gliederungspunkt 2.3.

[8] bezugnehmend auf Becker, H.S. 1963: Outsiders, Studies in the Sociology of Deviance,

New York und Lemert, E.M. 1951: Social Pathology. A Systematic Approach to the

Theorie of Sociopathic Behaviour, New York

[9] bezugnehmend auf Appelius, H./ Krone/ v. Liszt, F. 1892: Die Behandlung der verwahr-

losten und verbrecherischen Jugend und Vorschläge zur Reform; Berlin

[10] zur Generalprävention und Spezialprävention vgl. Gliederungspunkt 3.2.3.

Final del extracto de 109 páginas

Detalles

Título
Neue Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz als sozialpädagogisches Handlungsfeld
Universidad
Neisse University Görlitz  (Sozialwesen)
Calificación
1,7
Autor
Año
2003
Páginas
109
No. de catálogo
V18193
ISBN (Ebook)
9783638225861
Tamaño de fichero
775 KB
Idioma
Alemán
Notas
Überblick über die Ursachen von delinquentem Verhalten Jugendlicher, über das Jugendgerichtsgesetz, die unterschiedlichen Jugendstrafen und die Neuen Ambulanten Maßnahmen (Arbeitsweisung, Betreuungsweisung, Sozialer Trainingskurs und Täter-Opfer-Ausgleich) als Alternative zum Jugendstrafvollzug.
Palabras clave
Neue, Ambulante, Maßnahmen, Jugendgerichtsgesetz, Handlungsfeld
Citar trabajo
Franziska Röser (Autor), 2003, Neue Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz als sozialpädagogisches Handlungsfeld, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18193

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