Die Stadtverfassung von Speyer und Worms in staufischer Zeit. Ein Vergleich


Epreuve d'examen, 1992

92 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorgeschichte: Die Entwicklung bis zum 12. Jahrhundert
2.1. Die Herausbildung der bischoflichen Stadtherrschaft
2.2. Die Anfange der Burgergemeinde

3. Die Entstehung der stadtischen Selbstverwaltung
3.1. Der Stadtrat
3.2. Die Amter
3.3. Ansatze stadtischer Gesetzgebung

4. Die Stadte zwischen Konigtum und Bischofsherrschaft
4.1. Erste Spannungen in den Stadten
4.2. Worms in der Auseinandersetzung zwischen Friedrich II. und Heinrich (VII.)
4.3. Die Stadte im Kampf zwischen den Staufern und dem Papsttum

5. SchluG

Abkurzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis
I. Quellen
II. Literatur

1. Einleitung

Die Geschichte der Stadt hat seit jeher die Aufmerksamkeit der Historiographie gefunden.[1] Nachdem in fruherer Zeit - oft aus der Zielsetzung heraus, die "Mo- dernitat" der burgerlichen Gesellschaft bis in die Stadte des Mittelalters zuruckzuverfolgen - manche einseitig behandelten Phanomene wie die Rolle der Kaufmannschaft oder regionale Erscheinungen auf die Entwicklung des gesamten deutschen Stadtewesens verallgemeinert wurden, setzt sich inzwischen eine zunehmend differenzierte Sichtweise durch.[2] Ein Vergleich der Verfassung ver- schiedener Stadte sollte sich daher auf Beispiele beschranken, die aufgrund ahnlicher Strukturen tatsachlich vergleichbar sind. Die allmahliche Herausbildung der Stadt im Sinne eines Lebensraumes mit besonderen rechtlichen und politischen Strukturen kann besonders gut aufgezeigt werden am Beispiel der rheinischen Bi- schofsstadte, die als "gewachsene" Stadte nicht fertige Modelle von auGen ubernahmen, sondern samtliche Entwicklungsschritte eigenstandig und in ihren eigenen Mauern vollzogen. Innerhalb dieser groGen Gruppe wiederum seien hier Worms und Speyer ausgewahlt, die durch ihre raumliche Nahe beinahe identische Ausgangsvoraussetzungen mitbringen.

Die in der Geschichte der beiden Stadte deutlich werdenden Entwicklungs- linien uberschneiden sich zum Teil, mussen der besseren Ubersicht halber in der folgenden Darstellung aber getrennt behandelt werden. Etwa im Laufe des 10. Jahrhunderts bildete sich zunachst de Herrschaft der Bischofe uber ihre Stadte im weltlichen Bereich heraus. In der Salierzeit entstand dann die Burgergemeinde als eigenstandiger, vom Umland getrennter Rechtsbereich; diese Entwicklung kam erst in der Stauferzeit gegen Ende des 12. Jahrhunderts zum AbschluG. Vor allem aber war die Stauferzeit die Phase der Entwicklung der stadtischen Unabhangigkeit vom Stadtherrn. Dazu gehorten die Entstehung des Stadtrates, die Ubernahme der zuvor bischoflichen Amter in der Stadt und schlieGlich die eigene, stadtische Gesetzgebung. In der spaten Stauferzeit endlich kam es zu teilweise schweren Auseinandersetzungen mit den Bischofen um die Stadtherrschaft, die nicht zuletzt auch mit den reichspolitischen Kampfen dieser Zeit zusammenhingen. Dieser Aspekt stadtischer Geschichte in der Stauferzeit, die sich in der ersten Halfte des 13. Jahrhunderts vollziehende verfassungsrechtliche und politische Emanzipation der Stadtgemeinde von ihrem bischoflichen Stadtherrn, ist das zentrale Thema der vorliegenden Arbeit.

Beide Stadte sind, eben aufgrund ihres Beispielcharakters fur die fruhe Stadtentwicklung, hinsichtlich des Mittelalters relativ gut erforscht.[3] Fur beide Stadte von Interesse sind die in vielen Dingen gegensatzliche Standpunkte vertretenden Werke von Koehne und Schaube.[4] Zu Speyer ist an aktueller Literatur vor allem die Anfang der achtziger Jahre erschienene dreibandige, umfassende Stadtgeschichte zu nennen.[4] Zum hier in erster Linie interessierenden Komplex der stadtischen Verfassungsgeschichte haben vor allem Doll und in jungster Zeit Voltmer Wichtiges beigetragen.[5] Wie fur viele andere Stadte beschrankt sich auch im Falle Speyers das Quellenmaterial gerade fur die hier zu behandelnde Zeit des Hochmittelalters fast ausschlieGlich auf Urkunden, die zudem erst im Laufe des 13. Jahrhunderts begin- nen zahlreicher vorzuliegen; chronikalische Aufzeichnungen sind nur in Bruch- stucken uberliefert.[6]

Eine moderne, umfassende Stadtgeschichte fur Worms fehlt, so daG hier weiterhin auf die umfangreichen Werke von Boos und Arnold zuruckzugreifen ist.[7] Gerade zur Verfassungs- und politischen Geschichte des 13. Jahrhunderts muG aber auch die vor einigen Jahren erschienene Dissertation von Keilmann als zentral

gelten;[8] fur die Untersuchung der Sozialstruktur, vor allem fur das Verhaltnis von Bur- gertum und Ministerialitat, haben die Arbeiten von Schulz, Zotz und Seider neue Erkenntnisse gebracht.[9] Die Quellenlage ist etwas besser, da im Wormser Urkundenbuch von Boos fur die fruhe Zeit wesentlich mehr Urkunden publiziert sind als im Speyerer Urkundenbuch;[10] zusatzlich kann auf die umfangreiche Wormser Chronistik zuruckgegriffen werden, die im dritten Band des Urkundenbuches ver- offentlicht ist.[11]

Wenn auch die Quellen fur Worms und Speyer zweifellos reichlicher flieGen als fur viele andere Stadte, so geben sie doch auf viele Fragen nur unzureichend oder gar nicht Antwort. "Weitgehend im Dunkel bleiben (...) die entscheidenden Phasen der Stadtentstehung und der Bildung der Burgergemeinde".[12] Dennoch Annaherungen an die Geschehnisse der damaligen Zeit zu finden, so weit es die Quellen zulassen, ist das Ziel dieser Arbeit.

2. Vorgeschichte: Die Entwicklung bis zum 12. Jahrhundert 2.1. Die Herausbildung der bischoflichen Stadtherrschaft

Von grower Bedeutung fur die Entwicklung der beiden Stadte war ihre Lage am Rhein als einer der zentralen mitteleuropaischen Verkehrsadern und damit auch als Trager des Fernhandels. Beide Siedlungen lagen linksrheinisch dicht am Strom auf uberschwemmungssicherem Hochufer und wiesen damit eine gunstigere Lage zum FluG auf als die meisten anderen Orte der Region. Vorteile ergaben sich auGerdem durch die nahegelegene Mundung des Neckartales in die Rheinebene, das die Ver- bindung nach Sudosten in Richtung Donau herstellte, und die Nahe der Kaisers- lauterner Senke, die den Verkehr in Richtung Westen und Sudwesten vermittelte. Beide Stadte bildeten hier Verkehrsknotenpunkte, wenn auch Speyer insgesamt etwas weniger gunstig lag, da die Anbindung nach Westen durch das Haardtgebirge erschwert wurde; das Vorhandensein von funf Rheinfahren im engeren Umkreis der Stadt weist aber darauf hin, daG auch hier der den Rhein querende Verkehr erhebliche Bedeutung hatte.[13]

Sicherlich nicht zuletzt aufgrund dieser gunstigen geographischen Lage zeigt sich in der Besiedlung eine mehr oder minder deutliche Kontinuitat seit der Spa- tantike, die auch die Umwalzungen und Zerstorungen der Volkerwanderungszeit uberdauerte. Spatestens seit dem Anfang des 7. Jahrhunderts sind beide civitates zudem als Bischofssitze bezeugt; aus dieser Zeit stammen auch die ersten Kirchen- bauten. Worms besaG daruber hinaus vor allem bis gegen Ende des 8. Jahrhunderts eine weit uberregionale Bedeutung, da die dortige Konigspfalz haufiger Aufent- haltsort der merowingischen und karolingischen Konige wie auch Schauplatz von Hoftagen war. Die Kristallisationskerne fur spatere Entwicklungen waren damit gegeben.[14]

Der umfangreiche fiskalische Besitz in Worms ging schon gegen Ende des 9. Jahrhunderts, nachdem die dortige Pfalz an Bedeutung verloren hatte, an den Bischof uber.[15] Der Bischof kann jedoch - in Worms ebenso wie in Speyer - zunachst noch nicht als unumschrankter Stadtherr gelten, weil die Grafen im Worms- und Speyergau, Vorfahren der Salier, in den beiden Stadten die Grafenrechte ausubten und gerade in Worms mit ihrem befestigten Stammsitz uber eine erhebliche Macht- stellung verfugten. Die im Laufe des 10. Jahrhunderts folgenden heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Bischofen und den Grafen fuhrten schlieBlich dazu, daB erstere die bisherigen graflichen Hintersassenverbande mit ihren eigenen vereinigen und samtliche Grafenrechte an sich ziehen konnten.[16] Sie waren nun die eigentlichen Stadtherren, denen die Verfugung uber das Munzrecht, die Zoll- und Markteinnahmen[17] wie auch die gesamte Gerichtsbarkeit zustand. Da sie die weltli- che Herrschaft, insbesondere die hohe Gerichtsbarkeit uber Leib und Leben, aufgrund ihres geistlichen Amtes nicht selbst ausuben durften, wurde sie einem Vogt (advocatus) ubertragen. Wenn auch die Gerichtsgewalt des Vogtes letztendlich auf der vom Konig verliehenen Bannleihe beruhte, so darf doch dessen EinfluB auf die Entwicklung nicht uberbewertet werden, denn das Amt tendierte sehr schnell zur Erb- lichkeit und damit zur Verselbstandigung.[18] 2.2. Die Anfange der Burgergemeinde

Die Lage der beiden Stadte am Rhein fuhrte dazu, daB der Fernhandel mit Wein und Tuchen schon fruh erhebliche Bedeutung gewann. Fur Worms sind in der Stadt ansassige friesische Kaufleute und ein Hafen schon im 8. und 9. Jahrhundert nachgewiesen, wahrend Speyer in seiner Entwicklung etwas zurucklag. Wesentliche Impulse ergaben sich hier erst, als die Salierkonige Speyer zu ihrem Hausbistum und zur Familiengrablege auszubauen begannen.[19] Die damit verbundenen Schen- gen und der Dombau bedeuteten auch einen entscheidenden Aufschwung fur die Wirtschaft der Stadt, was sich besonders deutlich zeigt an der in salischer Zeit ausgefuhrten Stadterweiterung, die die Flache von rund acht auf 60 Hektar vervielfachte. Ahnliches gilt aber auch fur Worms, wo m 11. Jahrhundert gleichfalls umfangreiche Kirchenbauten entstanden. Die mit 45 Hektar ohnehin schon groGe Flache der ummauerten Stadt wurde zwar erst im 13./14. Jahrhundert von einem wesentlich groGeren Mauerring umgeben, doch Siedlungen vor der Mauer entstan­den auch hier relativ fruh.[20] Die Einwohnerzahlen beider Orte werden fur die hier behandelte Zeit auf etwa sechs- bis zehntausend geschatzt. Worms und Speyer sind damit zu den groGeren Stadten des Reiches zu rechen.[21]

Ein Zeichen der mit diesem wirtschaftlichen Aufschwung gewachsenen Bedeutung der Stadte war, daG ihre Bewohner - zuerst in Worms, dann auch in Speyer - gegen Ende des 11. und zu Beginn des 12. Jahrhunderts erstmals unabhangig von den Bischofen und zum Teil gegen sie politisch aktiv wurden.[22] Par­allel dazu trugen vor allem die Privilegien der salischen und staufischen Herrscher dazu bei, die Stadte nun auch zu eigenen, deutlich abgegrenzten Rechtsspharen zu entwikeln; von nun an genossen die Burger schon allein durch die Tatsache, daG sie Stadtbewohner waren, erhebliche Vorteile. Dies gilt fur den wirtschaftlichen Bereich, fur eine wesentlich verbesserte personliche Rechtsstellung sowie fur die Ver- ankerung erster Mitspracherechte der Burger innerhalb der civitas[24]

In Worms stellten die Burger sich schon 1073 offen in Opposition zu ihrem Bischof und Stadtherrn, der zu den Tragern des Aufstandes gegen Konig Heinrich V. gehorte. Wahrend sich Bischof Adalbert durch Flucht vor der Gefangennahme retten konnte, vertrieb die Wormser Burgerschaft die bischoflichen Ministerialen aus der Stadt und gewahrte dem zu dieser Zeit sehr bedrangten Konig Zuflucht. Ihre Unter- stutzung belohnte Heinrich mit dem bekannten Zollprivileg, der ersten Konigsurkunde, die in Deutschland der Burgerschaft einer Stadt und nicht dem Stadtherrn verliehen wurde. In diesem Privileg befreite er die Wormser vom Zoll an samtlichen koniglichen Zollstatten, von denen mehrere am Rhein und in Westfalen gelegene explizit genannt werden.[23] Wenngleich die Zollbefreiung formal fur alle Bewohner von Worms galt, so kam sie doch in der Praxis allein den im Reich tatigen Kaufleuten aus der Stadt zugute[24] Die Herrschaftsrechte des Bischofs in der Stadt wurden damit in keiner Weise angetastet; sie kamen allerdings in den folgenden Jahrzehnten nur eingeschrankt zur Geltung, denn der aus der Stadt vertriebene Adalbert konnte sich ihrer nur fur jeweils kurze Zeitspannen bemachtigen, wahrend die Burgerschaft die Gelegenheit zweifelsohne zum Ausbau ihrer eigenen Position zu nutzen wuGte[25]

Die Speyerer zogen in dieser Hinsicht mit den Wormsern gleich durch das Privileg Kaiser Heinrichs V. von 1111,[26] das unter anderem eine Befreiung vom Zoll im Bistum und an allen koniglichen Zollstatten brachte[27] Dazu kam 1182 oder spatestens 1208 das Verbot, auGerhalb der Stadt von liegender oder fahrender Habe eines Speyerer Burgers irgendwelche Abgaben zu erheben [28] Die Urkunde enthalt aber auch verschiedene im folgenden naher zu erlauternde Bestimmungen, die we- sentlich weiter gingen als funfzig Jahre zuvor diejenigen fur Worms, und insofern ist sie auf Reichsebene die erste eines vollig neuen Typs von Privilegierungen, die neben Handelsvergunstigungen auch Einschrankungen der bischoflichen Herr- schaftsrechte mit sich brachten.[29]

Ursprunglich stammten die Stadtbewohner aus vollig verschiedenen Rechtskreisen und genossen dementsprechend einen sehr unterschiedlichen personlichen Rechtsstatus. Einen ersten Ansatz zur Vereinheitlichung ergab schon die Vereinigung der bischoflichen und graflichen Hintersassenverbande im 10. Jahrhundert.[30] Dieser ProzeG setzte sich im 11. Jahrhundert fort mit der allmahlichen Herauskristallisierung eines eigenstandigen Gewohnheitsrechtes fur den Bereich "Stadt", das sich von dem der Hofrechtsverbande unterschied.[31] Die jeweilige An- wendung dieses Rechtes hing nun nicht mehr von der personlichen Herkunft des Betroffenen ab, sondern von seinem Wohnort.

Wahrend sich erste Ansatze dazu im Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms finden,[32] tritt uns dieser neue stadtische Rechtsbereich deutlich erstmals in einem Privileg Kaiser Heinrichs IV. entgegen, das 1101 erlassen wurde und ei- gentlich in erster Linie der Wahrung der Rechte und Besitzungen der Speyerer Domkirche und ihrer Kleriker gewidmet war.[33] Immerhin erwahnt es nebenbei erstmals die Speyerer Marktleute {forenses) bzw. Burger (c/ves), die eine gegenuber den Angehorigen des Domklerus und dessen Dienern rechtlich deutlich abgegrenzte Gruppe in der Bevolkerung bildeten. Die Entwicklung der Burgerschaft war hier schon so weit fortgeschritten, daR> sich ein eigenes, als ius civile oder commune civium ius der lex immunitatis gegenubergestelltes Rechtssystem fur sie gebildet hatte und der Klerus sich gezwungen sah, den eigenen Rechtsbereich deutlicher von diesem abzugrenzen. Als Mitglied der bischoflichen Immunitatsgemeinde galt dabei, wer dort wohnte und der Kirche taglich in eigener Person diente[34] Die Fortsetzung dieser Entwicklung fand sich dann in dem genannten Privileg von 1111, das fur samtliche Speyerer Einwohner das Stadtgericht als ausschlieGlichen Gerichtsstand festlegte und insofern die Anwendung eines spezifisch stadtischen Rechtes implizierte, auch wenn dieses Gericht wie bisher vom bischoflichen Vogt geleitet wur- de.[35]

Daruber hinaus gelang es den Burgern, immer mehr der bisher noch dem Bischof zu leistenden Abgaben und Dienste abzuschutteln, die aus ihrer fruheren Un- freiheit resultierten. Seit 1111 war es den bischoflichen Amtstragern in Speyer verbo- ten, ohne Zustimmung des Besitzers ein Schiff eines Burgers fur den Bischof in An- spruch zu nehmen. Eine in der Zielsetzung vergleichbare Bestimmung findet sich in dem Privileg, das Kaiser Heinrich V. 1114 fur die Wormser Burger erlieG.[36] Darin erklarte er, daG niemand gegen seinen Willen auf Befehl der bischoflichen Amtstrager in der Stadt die Aufsicht super theloneum navium, also das Zollner- oder Schiffszollneramt, ubernehmen musse; um aber zu verhindern, daG durch die Nichtbesetzung die Zolleinnahmen gemindert wurden, ubertrug er dem jeweiligen Inhaber dieses Amtes den Ertrag des Zolles auf eine bestimmte Tuchsorte.[37]

Als der zentrale Punkt in dieser Reihe von Privilegien gilt die Einfuhrung des freien Erbrechts und der freien Verfugung uber das Eigentum. Schon im Laufe des 11. Jahrhunderts hatten Teile der bischoflichen familia aus der ursprunglichen Horigkeit zu Zensualenrecht aufsteigen konnen, so daG sie personlich weitgehend frei wurden, beschrankte Freizugigkeit genossen und keine Frondienste mehr zu lei- sten hatten. Dem Bischof hatten die Zensualen einen jahrlichen Kopfzins zu entrichten; auGerdem stand ihm das Hauptrecht (auch Besthaupt oder ius capitale) zu, eine Abgabe in Form des besten Stuckes Vieh oder Kleidung, die beim Tod eines Zensualen fallig wurde. Starb ein Zensuale, der ein Mitglied eines fremden Hof- rechtsverbandes geheiratet hatte, fielen zudem zwei Drittel des gesamten Besitzes an den Bischof zuruck; diese "Buteil" genannte Abgabe galt angesichts ihrer ein- schneidenden Wirkung als besonders druckend und muGte vor allem in den aufstrebenden Stadten, deren Bewohner offenbar zu einem nicht geringen Teil zen- sualischen Status hatten und haufig aus unterschiedlichen Hofrechtsverbanden stammten, erhebliche Bedeutung besitzen.[38] Es stellte daher eine wesentliche Er- leichterung fur die Stadtbevolkerung dar, wenn die Privilegien von 1111 fur Speyer sowie 1114 fur Worms sie von der Zahlung des Buteils befreiten.[39]

Hauptrecht und Kopfzins waren von den Zensualen im Prinzip weiterhin zu lei- sten. Die Speyerer Burger nahmen jedoch die etwas miGverstandliche Formulierung der Urkunde, durch die Befreiung vom Buteil sollten sie liberam potestatem (...) suis (...) heredibus relinquendi erhalten, offenbar zum AnlaG, die Zahlung des Haupt- rechtes zu verweigern. Legitimiert wurde dies erst durch das Privileg Friedrich Bar- barossas von 1182, dessen Bestimmungen in die analoge Urkunde fur Worms von 1184 ubernommen wurden.[40] Ob der Kopfzins als die dritte von Zensualen zu leistende Abgabe weiter gezahlt werden muGte, kann hier nicht entschieden werden;[41] immerhin aber werden noch 1225 abgabepflichtige bischofliche Zensualen in der Stadt Speyer erwahnt.[42] Nach Droege war "der Zins als Abgabe an den Herrn in der Form eines Kopfzinses oder eines Bodenzinses von der hereditas (...) Zeichen fur die Freiheit des Zahlenden."[43] Die Befreiung von den Abgaben bedeutete daher nicht unbedingt die Befreiung aus dem Status der Horigkeit bzw. Zensualitat, beseitigte aber dessen wesentliche Merkmale und Lasten. "Der Fortfall dieser Abgabeverpflichtungen macht zu einem erheblichen Teil die burgerliche Freiheit aus."[44] Die groGe Bedeutung des durch die Befreiung vom Buteil und Hauptrecht errungenen freien Erbrechtes ergibt sich daraus, daG in allen Stadtrechten "jeweils das Innehaben von Erbe bzw. uberhaupt erst die Verleihung der Erblichkeit das vornehmste rechtliche Kriterium des Stadtburgers, nicht des Stadtbewohners ist; denn dadurch besitzt er rechtliche Handlungsfahigkeit".[45]

Doch nicht nur die einzelnen Bewohner der beiden Stadte erhielten eine bessere Rechtsstellung; auch die Burgerschaft als Ganzes begann, sich als Gemeinde zu organisieren und erlangte seit Anfang des 12. Jahrhunderts erstmals Moglichkeiten, bei der Verwaltung der Stadt in einzelnen Fragen mitzuwirken.[46] Eine den Wormsern 1112 verliehene Urkunde brachte neben einer Bestatigung des Zoll- privilegs von 1074 auch eine Befreiung vom Wachtgeld, das bisher fur den Schutz der Stadt gezahlt werden muGte. Aus dem Zusammenhang geht nicht hervor, ob dieses Wachtgeld dem Konig oder dem Bischof zu zahlen war, aber es ist in jedem Fall davon auszugehen, daG die Burger von nun an die Bewachung ihrer Stadt selbst ubernehmen sollten. Die damit ubertragene Wehrhoheit war ein wichtiger Bestandteil der stadtischen Selbstverwaltung.[47]

Schon etwa sechs Jahre zuvor hatte Bischof Adalbert eine Genossenschaft von Fischhandlern eingerichtet, die in seinem Auftrag auch gewisse Aufsichtsrechte im Bereich des Fischmarktes ausubte und deren Mitgliedschaft erblich war. Starb einer der Genossen ohne Erben, so sollte ein neues Mitglied urbanorum communi consilio bestimmt werden.[48] Eine fast gleichlautende Formulierung, wenn auch in anderem Zusammenhang, findet sich im genannten Speyerer Privileg von 1111. Dort heiGt es, der Bischof durfe keine Munzverschlechterung veranlassen nisi communi civium consilio [49] Beide Formulierungen verleiteten in der Vergangenheit mehrere Forscher, aus ihnen das Bestehen eines Stadtrates schon zu dieser ausgesprochen fruhen Zeit anzunehmen.[50] Diese Auffassung gilt inzwischen als widerlegt; es ist in beiden Fallen eher davon auszugehen, daG die Burgerschaft als Ganzes diese Mit- bestimmungsrechte wahrnahm.

Bis um 1200 hatten sich also in Worms wie in Speyer Burgerschaften entwickelt, die zwar rechtlich vom ubrigen Bistum getrennt und mit eigenem, jeweils fur den groGten Teil der Stadtbewohner geltenden "Burgrecht" (Doll) ausgestattet waren, die aber weiter dem Bischof als ihrem Stadtherrn unterworfen waren. "Das Burgrecht des 10. bis 12. Jahrhunderts (...) ist nichts anderes als die Vorform des Stadtrechts des 12./13. Jahrhunderts, jene Vorform, die noch keine gefreite Bur- gergemeinde, sondern nur die unter dem Stadtherrn stehende kennt."[51]

3. Die Entstehung der stadtischen Selbstverwaltung

3.1. Der Stadtrat

Ob und inwieweit die eingeschrankten Mitbestimmungsrechte, wie sie den Wormsern in der Fischhandlerurkunde von ca. 1106 und den Speyerern bezuglich der Munzver- schlechterung im Privileg Heinrichs V. verliehen worden waren, tatsachlich ausgeubt werden konnten, ist unklar. Fur Speyer beispielsweise entschied Kaiser Heinrich VI. noch 1196 einen Rechtsstreit zwischen Bischof und Domkapitel uber das Munzrecht dahingehend, daG die Zustimmung des letzteren bei Munzverschlechterungen erforderlich sei, wahrend von der Burgerschaft uberhaupt nicht die Rede ist.[52] Die Rechte des bischoflichen Stadtherrn betonte eine weitere Urkunde Heinrichs VI. fur Speyer, die den Burgern verbot, in einem beim bischoflichen Stadtgericht anhangigen Verfahren vor einer Fallung des Urteils an den Kaiser zu appellieren.[53]

Doch diese Reglementierungen konnten die zunehmende Verselbstandigung der Burgerschaften nicht mehr aufhalten. In Worms wie in Speyer entstand um die Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert der Stadtrat, "Kern- und Sammelpunkt der stadtischen Freiheit und Autonomie",[54] der als Selbstverwaltungsorgan zunachst neben den Bischof und spater an seine Stelle als Stadtherr trat, so daG gegen Ende des 13. Jahrhunderts in seinen Handen die Leitung samtlicher die Burgerschaft be- treffenden Angelegenheiten und Geschafte lag. "Der Rat ist die oberste Kommunalbehorde. Ihm obliegt die gesamte Stadtverwaltung; er gibt Satzungen, er vertritt die Stadt nach auGen; er hat die Wehr- und Steuerhoheit; vor allem ubt er eine genaue Aufsicht uber den stadtischen Markt, das Gewerbe und die Munze."[55]

Den genauen Hergang der Entstehung dieses Gremiums in den beiden Stadten zu ermitteln, erweist sich trotz scheinbar guter Quellenlage als recht schwierig.

Fur Worms ist eine in diesem Zusammenhang zentrale Urkunde uberliefert, die angeblich von Kaiser Friedrich I. am 20. Oktober 1156 ausgestellt wurde[56] Es heiGt dort, er verleihe den Burgern als Belohnung fur ihre Treue pacem nostram imperialem. In erster Linie handelte es sich um MaGnahmen, die den Stadtfrieden sichern und die personliche Sicherheit der Wormser in der Stadt und im Reich ver- bessern sollten. Zur Durchfuhrung dieser Bestimmungen sollte ein Gericht, be- stehend aus zwolf Ministerialen und 28 Burgern, eingesetzt werden, das die Urteile auf der Grundlage des stadtischen Rechts mit Mehrheitsentscheidung fallte und gegen dessen Urteilsspruche keine Appellation an hohere Gerichte - wie beispiels- weise das des Bischofs oder des Kaisers - moglich war.[57] Die Richter wurden darauf vereidigt, gerecht und unparteiisch zu handeln; taten sie es nicht, entfernte man sie aus dem Amt und verurteilte sie zu einer GeldbuGe von sieben Pfund Wormser Munze.

In der alteren Forschung wurde die Urkunde kritiklos als echt betrachtet und als Beweis fur die fruhe Entwicklung der stadtischen Selbstverwaltung in den rheinischen Bischofsstadten gewertet, gelegentlich sogar in den historischen Kontext des Jahres 1156 eingeordnet.[58] Dann allerdings hat Stumpf sehr nachdrucklich darauf hingewiesen, daG das Diplom aus palaographischen, formalen, itinerar- und personengeschichtlichen Grunden in dieser Form nicht echt sein kann.[59] Nicht geklart werden konnte bisher allerdings, wann genau und vor allem warum die Burgerschaft diese Falschung herstellte. DaB der AnstoB von den Wormser Burgern ausgegangen ist, erscheint sicher, denn die Bestimmungen begunstigten bzw. legitimierten ihre Selbstandigkeitsbestrebungen.[60]

Der Terminus ante quem fur die Erstellung der Urkunde ergibt sich recht ein- deutig daraus, daB sie zusammen mit den ubrigen Privilegien der Stadt Worms im Jahre 1208 von Konig Otto IV. bestatigt wurde[61] Der Terminus post quem ist schwerer zu bestimmen, da es beispielsweise kein einziges Jahr gibt, in dem alle Zeugen in den fur sie genannten Funktionen nachweisbar sind oder ein Zusammentreffen auch nur moglich ware. Der "jungste" der angefuhrten Zeugen, der Protonotar Konrad von Scharfenberg, spaterer Bischof von Speyer, fungierte in diesem Amt zwischen Juni 1198 und Marz 1200. Die Urkunde kann also nicht vor 1198 hergestellt worden sein, wobei eine genauere Eingrenzung kaum moglich sein durfte[62] Mit der Datierung auf die Jahre zwischen 1198 und 1208 wird es recht wahr- scheinlich, daB die Urkunde die nachtragliche Legitimation eines schon bestehenden Zustandes darstellt, denn noch 1198 endet die umfangreiche Zeugenreihe einer von Bischof Lupold von Worms ausgestellten Urkunde mit dem Zusatz: et de quadraginta iudicibus in Wormatia; ein Stadtgericht in der im angeblichen Barbarossa-Privileg angefuhrten Form hat also schon zu diesem Zeitpunkt bestanden.[63]

Dennoch bleiben weiter entscheidende Fragen offen. Im allgemeinen wird angenommen, aus dem hier angefuhrten Richterkollegium hatte sich durch allmahliche Usurpation weiterer Kompetenzen der Wormser Stadtrat entwickelt.[64]

Diese Auffassung ist aus verschiedenen Grunden problematisch. In den folgenden Jahrzehnten erscheinen die iudices als Gremium nur noch 1220, als ministeriales, iudices et consiliarii Wormacienses eine Verordnung gegen Gaukler und uppige Leichenfeiern erlassen.[65] Es handelt sich hier um die erste nachgewiesene Wormser stadtische Gesetzgebung, die durchaus in einem Zusammenhang mit der in der Fal- schung niedergelegten Friedensgerichtsbarkeit gesehen werden kann. Da aber als Zeugen ausschlieGlich die beiden Burgermeister genannt werden, die als die Vorsteher des Stadtrates gelten mussen, erscheint es wahrscheinlicher, daG der Name iudices nicht als ein neben den consiliarii bestehendes Gremium eingefugt wurde, sondern eher als zweiter Begriff fur die gleiche Institution, um der Verordnung durch den Ruckgriff auf die Friedensgerichtsbarkeit eine groGere Legitimation zu verschaffen.[66]

Hinzu kommt - und das ist in diesem Zusammenhang noch bedeutsamer -, daG neben der Urkunde von 1198, in der die vierzig Richter genannt werden, aus dem gleichen Jahr ein weiteres Dokument vorliegt, in dem die Zeugenliste der laici mit dem Zusatz et alii de quadraginta consiliariis endet.[67] Daraus ergibt sich, daG ein Stadtrat - und nicht nur das Friedensgericht - schon 1198 bestand. Abgesehen von diesem terminologischen Unterschied sind die beiden Urkunden weitestgehend vergleichbar; in beiden Fallen beurkundet Bischof Lupold von Worms als Aussteller einen privatrechtlichen Akt.[68] Beide sind unter anderem vom Bischof besiegelt. Die iudices-Urkunde tragt auGerdem das Siegel der Stadt, so daG angenommen werden muG, daG die iudices hier als stadtische Siegelfuhrer auftraten.[69] Die Zeugenliste ist

bei der consiliarii-Urkunde zwar wesentlich kurzer, enthalt aber ausschlieGlich Namen, die auch in der iudices-Urkunde genannt werden.

Die angenommene Entwicklung, die das Richtergremium in Richtung eines Ratskollegiums durchgemacht haben soll, muG damit als unwahrscheinlich gelten, denn zeitliche oder inhaltliche Unterschiede im Auftreten sind bei genauerer Betrachtung der Urkunden nicht nachzuweisen.[70] Das der Falschung zugrundeliegende Motiv allerdings liegt damit weiter im Unklaren. Wenn die Wormser sich zum Zeitpunkt der Falschung schon langst einen Stadtrat geschaffen hatten, warum beschrankten sie sich in der Legitimierung auf den Begriff und die Funktionen eines Friedensgerichts?[71] Auch kann es ihnen kaum darum gegangen sein, Anspruche auf Selbstverwaltung gegenuber irgend jemandem mit Hilfe der Falschung durchzusetzen; der einzige mogliche Ansprechpartner ware hier der Bischof als Stadtherr, und die Entwicklung des Rates geschah offensichtlich mit seinem Wissen und Willen.[72]

Beinahe ebenso groGe Unklarheiten ergeben sich im Falle Speyers. Im Jahre 1198 bestatigte Herzog Philipp von Schwaben als Vormund Friedrichs II. im Rahmen eines Vertrages mit der Stadt unter anderem eine Bestimmung seines Vorgangers Heinrich VI., daG den Speyerer Burgern das Recht zugestanden werden solle, zwolf Personen aus ihrer Mitte zu wahlen und per Eid zu verpflichten, die nach bestem Wissen und Vermogen fur die Belange der Burgerschaft zu sorgen hatten und mit deren Hilfe die Stadt regiert werden sollte.75 Da hier nur die Rede ist von H. felicis memorie imperator und man dieses Privileg gerne in einer Reihe sehen wollte mit der groGen Urkunde von 1111, wurde die zugrundeliegende Regelung in fruheren Zeiten manchmal Kaiser Heinrich V. zugeschrieben.[73] Schaube hat aber gezeigt, daG es sich hier um Heinrich VI. handeln muG, weil der gleiche H. imperator in der Urkunde

Dies scheint der Forschung bisher entgangen zu sein; auch Keilmann, Kampf, S. 16f., bleibt in diesem Punkt sehr undeutlich.

So beispielsweise Schaube, Rat Worms, S. 277-281, der daraus allerdings falschlicherweise den SchluG zieht, die Urkunde sei echt.

Siehe unten.

MGConst II 447 = UBS 22 (1198 I 21). Preterea secundum ordinationem H. felicis memorie imperatoris augusti civitati tam auctoritate domini regis quam nostra indulsimus, ut libertatem habeat XII ex civibus suis eligendi, qui per iuramentum ad hoc constringantur, ut universitati, prout melius possint et sciant, provideant et eorum consilio civitas gubernetur.

Weiss, Geschichte, S. 17f. von 1198 auch als Bruder Philipps bezeichnet wird und vor allem, weil fur das ge- samte 12. Jahrhundert der Bischof allein die Stadtherrschaft ausubte und keinerlei stadtische Behorde im engeren Sinne bekannt ist.[74]

Dennoch bleiben bedeutsame Fragen offen. Philipp spricht in seiner Urkunde nur sehr unklar von der ordinatio seines Vorgangers und nicht etwa von einem Privileg; zudem ist nichts von einer - womoglich verlorengegangenen - Urkunde Heinrichs VI. bekannt, auf die sich der Herzog hatte beziehen konnen. Die Historiographie nimmt daher, soweit sie sich uberhaupt mit der Frage der Uber- lieferung beschaftigt hat, an, der Akt der Ratseinsetzung sei nur mundlich erfolgt.[75] Angesichts der Bedeutung des Vorgangs fur die Stadt erscheint dies befremdlich, zumal wenn er womoglich in Speyer selbst stattgefunden hat.[76] Insofern ergibt sich die Frage, ob die von Philipp beurkundete Einsetzung des Speyerer Stadtrates auf falschen Behauptungen der Burgerschaft beruhte. Kaiser Heinrich VI. folgte wahrend seiner kurzen Regierungszeit in der Stadtepolitik der Linie seines Vorgangers Friedrich Barbarossa, der den Stadten wirtschaftliche Vorteile zugestand, Tendenzen der Selbstverwaltung aber eher ablehnte und unterband[77] Gerade den Speyerern verbot Heinrich die direkte Appellation an das Konigsgericht am bischoflichen Stadt- herrn vorbei, betonte also des letzteren Rechte gegenuber der Stadt.[78] Warum also sollte er ihnen einen Stadtrat als das deutlichste Zeichen stadtischer Selbst­verwaltung verleihen? Immerhin ware dies "eines der fruhesten nachweisbaren stadtischen Fuhrungsgremien nordlich der Alpen"[79] Das bleibt der Stadtrat allerdings
auch, wenn er erst von Herzog Philipp seine rechtliche Legitimation erhielt; von Inter- esse ware die Beantwortung der Frage der Authentizitat nur insofern, als das Gremium in dem einen Fall durch die Initiative des Kaisers, in dem anderen durch Usurpation der Burgerschaft eingerichtet worden ware.[80] Es kann im ubrigen kaum daran gezweifelt werden, daG die Ratseinsetzung mit der Zustimmung des Bischofs geschah. Auch in der Urkunde Philipps wird seine Stellung als Stadtherr nicht in Frage gestellt, denn es heiGt nur eorum consilio civitas gubernetur. die Burgerschaft sollte weiterhin durch den Bischof, aber mit Unterstutzung und Beratung durch jenen Stadtrat regiert werden. Wo auch immer genau die Wurzeln des Speyerer Stadtrates liegen mogen, grundsatzlich bedeutete seine Anerkennung den Durchbruch hin zur stadtischen Selbstverwaltung[81]

Fur die ersten Jahrzehnte des 13. Jahrhunderts liegen keine urkundlichen Nachweise der Existenz des Speyerer Stadtrates vor.[82] Es ist aber davon auszugehen, daG die um 1208 von den cives der beiden Stadte Speyer und Worms beurkundete gegenseitige Zollvereinbarung - die allerdings noch die Zustimmung beider Bischofe erforderte - durch die Stadtrate als Vertreter der Burgerschaften geschlossen und auch von diesen besiegelt wurde[83] 1224 trat der Rat der Stadt Speyer erstmals urkundlich in Erscheinung in einer weiteren Zollvereinbarung,
diesmal mit dem auGerhalb der Stadt gelegenen Stift St. German. Unter den Zeugen stehen hier neben den Klerikern auch vier Burger mit dem Zusatz consiliarii Spiren- ses, cum universo eorum collegio[84] In den folgenden Jahren fungierten einzelne Ratsleute oder auch das gesamte Kollegium als Zeugen in Bischofs- oder Privaturkunden,88 dann als Mitaussteller neben Bischof und Domkapitel[85] und schlieGlich als alleinige Urkundenaussteller mit Titulaturen wie consules et universi cives Spirenses[86] Spatestens seit 1230 wurde dieses oberste stadtische Gremium von zwei Burgermeistern geleitet.[87]

Der Wormser Stadtrat bestand nachweislich mindestens seit 1198. Die Rechte des Bischofs als Stadtherrn tastete er hier zunachst ebensowenig an wie in Speyer. Angesichts der vergleichsweise vielen Urkunden der ersten zwei Jahrzehnte des 13. Jahrhunderts, in denen Bischof und Rat gemeinsam auftraten, folgert auch Keilmann: "Doch existiert der Rat der Stadt offensichtlich noch in voller Ubereinstimmung mit dem Bischof, jedenfalls laGt sich zu dieser Zeit noch kein Anzeichen fur ein Hervortreten von Gegensatzen zwischen Stadtherr und Burgerschaft erkennen. Alle Urkunden deuten vielmehr auf eine gegenseitige Beachtung der errungenen Machtpositionen innerhalb der Stadt hin."[88] Zu berucksichtigen ist hier aber, daG Bischof Lupold durch seine Verwicklung in den 1198 ausgebrochenen staufisch- welfischen Thronstreit wahrend der folgenden funfzehn Jahre kaum in Worms anwesend sein konnte[89] Der Burgerschaft gelang es in dieser Zeit offenbar, weitere Kompetenzen an sich zu ziehen, denn die Urkunden zeigen eine deutliche Akzentverschiebung. Wahrend Rat bzw. Friedensgericht 1198 nur als Zeugen und

Die Beurkundung von Besitzubertragungen machte in beiden Stadten einen erheblichen Teil der Stadtratstatigkeit aus.98 Daruber hinaus stand ihm die Aufsicht und Verfugungsgewalt uber die Mauern und die unbesetzten Hofplatze in der Stadt zu.99 In manchen Fallen wurden die Rate auch tatig in Fallen, die gar nicht in ihre direkte Zustandigkeit fallen konnten, wenn beispielsweise die Speyerer Burgerschaft um die Zustimmung zur Grundung eines Zisterzienserinnenklosters in der Nahe der Stadt ersucht wurden oder - noch deutlicher - die Wormser 1220 dem Bischof ihre Zustimmung zu der Belehnung Kaiser Friedrichs II. mit Wimpfen beurkundeten.100

Speyer trat schon 1198 in dem erwahnten Vertrag mit Philipp von Schwaben als ungewohnlich selbstandiger Verhandlungspartner auf.[90] Der Herzog ersuchte die Stadt um consilium et auxilium;[91] diese bot ihm fur seinen Kampf gegen den Wefen Otto IV. Beherbergung in der Stadt sowie logistische Hilfe an, versprach auGerdem - ohne daG etwas uber die Mitwirkung des Bischofs beim Zustandekommen des Ver- trages verlautet - fur den Fall eines Angriffs militarische Unterstutzung durch die Bur­ger, den Bischof und dessen Ministerialen.[92] Seine Zustimmung kann allerdings vor- ausgesetzt werden, denn der damalige Bischof Konrad III. von Scharfenberg gehorte zur engeren Umgebung Philipps von Schwaben.[93] Zu den Gegenleistungen gehorte neben der schon erorterten Bestatigung des Stadtrates eine weitgehende Steuerbe- freiung innerhalb des Bistums sowie die Bestimmung, daG die Stadt frei sein solle von allen vom Konig geforderten Abgaben, sofern sie diese nicht freiwillig gebe. Es scheint also, daG die dem Reich zustehenden Abgaben in Speyer schon Ende des 12. Jahrhunderts unmittelbar durch die Stadt erhoben und nicht indirekt uber den Bischof abgefuhrt wurden.[94]

Ahnliches ist auch fur Worms nachgewiesen; dort hatte es 1182 Auseinandersetzungen gegeben, weil die Wormser Burger Steuern, que in civitate ad nostrum [sc. imperium] fiunt obsequium, auch von den Dienern der Domkirche gefordert hatten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, daG die hier erwahnten Steuern dem Reich - und nicht etwa der Stadt - zustanden, aber schon von den Burgern eingetrieben wurden. Mit seinem Reichsurteil nahm Friedrich I. zwar die Bewohner der Domimmunitat von der Steuerzahlung aus, bestatigte letztendlich aber die Eintreibung durch die Burger.[95] Zur Vertretung der Stadte nach auGen, die seit den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts durch den Stadtrat wahrgenommen wurde, gehorten auGerdem die schon erwahnten Zollvertrage sowie eine Vereinbarung Speyers mit der Stadt StraGburg uber die Belangung von Schuldnern; auf diesen Gebieten lagen naturgemaG die Hauptinteressen der handel- treibenden Stadtbevolkerung.[96] 1226 waren Worms und Speyer zudem Mitglieder des von Heinrich (VII.) verbotenen ersten rheinischen Stadtebundes.[97]

Man nimmt an, daG die ursprungliche Form der Ratsbesetzung die jahrliche Wahl durch die Burgerschaft vorsah, daG die politisch fuhrende Schicht aber zunehmend oligarchische Tendenzen entwickelte und sich gegenuber der Masse der Stadtbevolkerung abgrenzte; fur den Rat hatte das zur Folge, daG dessen Mitglieder in wachsendem MaGe auf Lebenszeit amtierten und das Recht zur Ratswahl sich auf einen kleineren Kreis innerhalb der Burgerschaft oder gar - auf dem Weg der Selbsterganzung - auf den Rat selbst beschrankte.[98] Der Speyerer Rat sollte, so sah es die Urkunde Philipps von Schwaben vor, von der gesamten Burgerschaft gewahlt werden; insofern ist er Beispiel fur den alteren Ratsbesetzungsmodus. Es ist aller- dings weder bekannt, ob die Wahl in der Praxis tatsachlich durch die Burgerschaft vorgenommen wurde, noch, wie lange die Ratsmitglieder jeweils amtierten.[99] Fur den Wormser Rat gibt die Urkunde zum Friedensgericht nur die Anweisung, das Gremium solle eingesetzt werden. Aus den erzahlenden Quellen ist aber bekannt, daG der Rat auf Lebenszeit amtierte und sich durch Kooptation erganzte; angesichts der ungewohnlich groGen Zahl von vierzig Mitgliedern konnte dies auch kaum anders moglich sein, da die Zahl der zur Verfugung stehenden Kandidaten beschrankt war.

[...]


[1] Einen ersten groGeren Uberblick gaben Planitz, Stadt, und Ennen, Stadt. Der neueste, ganz Europa umfassende Uberblick fur die Zeit von der Spatantike bis ins 11. Jahrhundert: Pitz, Stadtewesen. Eher systematisch orientiert: Schulze, Grundstrukturen, S. 127-205.

[2] Vgl. Opll, Stadt, S. 11-16; Ennen, Stadt, S. 110-144.

[3] Einen ersten Uberblick bieten die auf die beiden Stadte bezogenen Artikel im Stadtebuch und im Handbuch der historischen Statten, fur Speyer von Doll und fur Worms von F. Illert (im Stadtebuch) bzw. G. Illert (im Handbuch), auGerdem die fur ein breiteres Publikum

[4] bestimmten Darstellungen von Klotz, Speyer, und F. Illert, Worms im wechselnden Spiel; auf sie wird im folgenden im allgemeinen nicht weiter verwiesen.

[5] Koehne, Ursprung; Schaube, Stadtverfassung; ders., Rat Worms; ders., Stadtrat Speyer. Eger, Geschichte.

[6] Doll, Stadtrecht; Voltmer, Ministerialitat; ders., Reichsstadt. Eine weitere Arbeit von Doll, Ver- fassungsentwicklung, die fur unser Thema zentral ware, liegt leider nicht gedruckt vor und konnte daher hier nicht verwendet werden.

[7] An Urkundeneditionen zu Speyer sind hier vor allem Hilgards stadtisches Urkundenbuch (im folgenden zitiert als UBS) sowie dasjenige von Remling zur Geschichte der Bischofe (im folgenden zitiert als UBSB) zu nennen. Zur recht sparsamen chronikalischen Uberlieferung vgl. Wattenbach/Schmale, Geschichtsquellen, S. 128f.

[8] Boos, Geschichte; Arnold, Verfassungsgeschichte.

[9] Keilmann, Kampf. Interessant ware auch die Arbeit von Seider, Stadtverfassung, die als maschinenschriftliche Dissertation leider auch uber Fernleihe nicht erhaltlich war.

[10] Schulz, Ministerialitat in rheinischen Bischofsstadten; ders., Ministerialitat als Problem; Zotz, Herrschaft; Seider, Ministerialitat.

[11] Urkundenbuch der Stadt Worms (im folgenden zitiert als UBW); mehrere Rezensenten haben allerdings bemangelt, daG trotz des Umfanges verschiedene wichtige Urkunden fehlen und auch der Abdruck zum Teil fehlerhaft ist; vgl. z.B. Schenk zu Schweinsberg, Rezension. - Das Speyerer Urkundenbuch weist fur die uns hier interessierende Zeit bis 1255 87 Nummern auf, das Wormser 265.

[12] Monumenta Wormatiensia (im folgenden zitiert als UBW III). Zur Frage der Herkunft der einzelnen Stucke vgl. vor allem Koster, Annalen; auGerdem Wattenbach/Schmale, Geschichtsquellen, S. 129-131.

[13] Voltmer, Bischofsstadt, S. 256.

[14] Allgemein: Borchers, Beitrage, S. 64-66; Rutimeyer, Stadtherr, S. 8f. Auf die im Vergleich zu Worms ungunstigere Lage Speyers weist vor allem hin: F. Metz, Bistum, S. 73-75. Fur Speyer allgemein: Grafen, Speyerer, S. 98f.; Doll, Fruhgeschichte, S. 136-142. Fur Worms: Damb- mann, Stadtgeographie, S. 13f., 95f.; Schaab, Diozese, S. 103-106; Seiler, Hochstift, S. 11­15; Buttner, Stadtentwicklung, S. 390; Berendes, Bischofe, S. 17; F. Illert, Reichsbedeutung, S. 197-200; ders., Forum, S. 110.

[15] Allgemein vgl. Merzbacher, Bischofsstadt, S. 8-15; Schulze, Grundstrukturen, S. 135-140. Fur Worms: Dambmann, Stadtgeographie, S. 21-26; Boos, Geschichte I, S. 173-212; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 3-12; Buttner, Bistum, S. 9f.; ders., Stadtentwicklung, S. 390f.; Weckerling, Geschichte, S. 8-11. Fur Speyer: Doll, Fragen, S. 58-61; ders., Fruhgeschichte, S. 144-150, 156, 172f.; ders., Handel, S. 9f.; Staab, Speyer; Klotz, Speyer, S. 11-17.

[16] MGDD Arn. 158 = UBW I 27 (897 VIII 7), MGDD Arn. 166 = UBW I 28 (898 X 14, verunechtet). Vgl. Buttner, Stadtentwicklung, S. 393f.

[17] Hierzu zuletzt Grafen, Speyerer, S. 103-114, 142. Fur Speyer: UBS 4 (946 III 13), 5 = MGDD O.I 379 (969 X 4); vgl. Voltmer, Reichsstadt, S. 18f.; ders., Bischofsstadt, S. 252-254, 259f., 268f.; Doll, Fruhgeschichte, S. 159-163; ders., Handel, S. 10f.; Koehne, Ursprung, S. 142-146; Gelbach, Verfassungsgeschichte, S. 42-45; Korz, SchultheiBengericht, S. 1-3; Rau, Regi- ments-Verfassung, S. 5f.; Riedner, Offizialatsgericht, S. 6-8; Wagner, Munzwesen, S. 19-23; Weiss, Geschichte, S. 15-17. Fur Worms: UBW I 34 (973 VII 1), 35 = MGDD O.II 199 (979 [VIII 11]), 39 = MGDD H.II 20 (1002 X 3), 42 = MGDD H.II 319 (1014 VII 29); vgl. Lechner, Konigsurkunden, vor allem S. 382-401, 546-571; Merzbacher, Bischofsstadt, S. 18-25; Weinfurter, Herrschaft, S. 15-21; Keilmann, Kaiserurkunde, S. 16; Reuter, Worms, S. 9f.; Buttner, Stadtentwicklung, S. 398-400; ders., Bistum, S. 21-24; Koehne, Ursprung, S. 146­151; Boos, Geschichte I, S. 194-200, 226-231, 244-249; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 18-48; Seiler, Hochstift, S. 26, 32-36; Wekerling, Geschichte, S. 11-14.

[18] Vgl. Borchers, Beitrage, S. 70; dies., Untersuchungen, S. 34-40, 92; Schulze,

[19] Grundstrukturen, S. 145-147; Voltmer, Bischofsstadt, S. 262f.

[20] Opll, Stadt, S. 559; Rietschel, Burggrafenamt, S. 301-303; Herold, Konigtum, S. 5f.; Gelbach, Verfassungsgeschichte, S. 47; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 454f.; ders., Stadtverfassung, S. 48f.; Voltmer, Reichsstadt, S. 19; ders., Bischofsstadt, S. 269; Weckerling, Geschichte, S. 14; Boos, Geschichte I, S. 293; Koehne, Ursprung, S. 163, 197.

[21] Hierzu zuletzt Weinfurter, Herrschaftslegitimation.

[22] Allgemein: Weinfurter, Herrschaft, S. 36-40, 69-71; Planitz, Stadt, S. 198-204. Fur Worms: Boos, Geschichte I, S. 181, 354f.; Buttner, Stadtentwicklung, S. 394f.; Schaube, Rat Worms, S. 257f. Fur Speyer: Doll, Handel, S. 11-14; ders., Fruhgeschichte, S. 134, 169-175; Klotz, Speyer, S. 18-21; Voltmer, Reichsstadt, S. 18-20; ders., Bischofsstadt, S. 265, 269-272; Weiss, Geschichte, S. 28.

[23] Dambmann, Stadtgeographie, S. 32f.; Voltmer, Reichsstadt, S. 14.

[24] Vgl. Schulze, Grundstrukturen, S. 148-150.

[25] Die einschlagigen Urkunden, auf die im folgenden immer wieder verwiesen wird, sind fur Worms: UBW I 56 = MGDD H.IV 267 (1074 I 18), 61 (1112 X 16), 62 (1114 XI 30), 89 =

[26] MGDD F.I 828 (1182 V 31), 90 = MGDD F.I 853 (1184 I 3); fur Speyer: UBS 13 = MGDD H.IV 466 (1101 IV 10), 14 (1111 VIII 14), 18 = MGDD F.I 827 (1182 V 27), 25 (1208 XII 2).

[27] Vgl. Diestelkamp, Konig, S. 270.

[28] Siehe oben.

[29] Vgl. Stoob, Formen, S. 425.

[30] MGConst I 438 = UBW I 48 ([1023 XII - 1025 VIII]). Einige Artikel betreffen speziell die Stadt (civitas) im Unterschied zur umfassenderen familia, z.T. konstituieren sie einen besonderen, geschutzten Stadtfrieden; so besonders § 30, au&erdem §§ 20, 26-28. Vgl. Buttner, Stadtentwicklung, S. 400f.; Koehne, Stadtrechtsreformation, S. 41f.; Kobler, Civis, S. 17-19; Weckerling, Geschichte, S. 14f.; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 62-64; Ennen, Stadt, S. 123f.

[31] MGDD H.IV 466 = UBS 13 (1101 IV 10).

[32] Grafen, Speyerer, S. 115f.; Zotz, Herrschaft, S. 123f.; Voltmer, Reichsstadt, S. 21; ders.,

[33] Bischofsstadt, S. 274f.; Doll, Altportel, S. 20; ders., Handel, S. 14; Duggan, Bishop, S. 13f.; Rietschel, Burggrafenamt, S. 127; Kobler, Civis, S. 16f., 82-85; Arnold, Verfassungsge- schichte I, S. 268f.; Schaube, Stadtverfassung, S. 50f. - Eine ahnliche Gegenuberstellung findet sich in einem Urteil Kaiser Friedrichs I. von 1182 fur die Wormser Domkirche; MGDD F.I 828 = UBW I 89 (1182 V 31). Vgl. dazu Opll, Stadt, S. 175f.; Schulz, Ministerialist als Problem, S. 215; ders., Patriziergesellschaften, S. 326f.

[34] Vgl. Ebel, Leistung, S. 252; Koehne, Ursprung, S. 226; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 458f.; ders., Stadtverfassung, S. 53; Diestelkamp, Konig, S. 285-287.

[35] UBW I 62 (1114 XI 30). In jungster Zeit wurde dieses Privileg als "Falschung nach einer echten Vorlage" (Grafen, Speyerer, S. 116 Anm. 175) bezeichnet; genauere Untersuchungen stehen aber noch aus. Ahnlich schon Hausmann, Reichskanzlei, S. 45, 80f.; Wibel, Stadtprivilegien, S. 244.

[36] Vgl. Opll, Stadt, S. 173-175; Buttner, Stadtentwicklung, S. 403; Schaube, Rat Worms, S. 272­275; Rutimeyer, Stadtherr, S. 93; Koehne, Ursprung, S. 64.

[37] Festlegungen des Zensualenrechts finden sich beispielsweise in UBW I 37 ([ca. 1000]), 45 (1016 VI 29), 51 ([1033]), auGerdem im Wormser Hofrecht, MGConst I 438 = UBW I 48 ([1023 XII - 1025 VIII]). Fur Speyer: MGDD Ko.II 41 = UBSB 27 (1025 VII 14). Vgl. Schulz, Problem, v.a. S. 106-115; Droege, EinfluG, S. 60, 63f.; Keilmann, Kaiserurkunde, S. 16-18; Voltmer, Reichsstadt, S. 20f.; ders., Bischofsstadt, S. 273f.; Koehne, Ursprung, S. 35-37.

[38] UBS 14 (1111 VIII 14); UBW 62 (1114 XI 30). Dazu vor allem Grafen, Speyerer, S. 116-118; Schulz, Problem, S. 121-127; Opll, Stadt, S. 145f., 173. AuGerdem Keilmann, Kaiserurkunde, S. 18f.; Koehne, Ursprung, S. 37, 223-225; Voltmer, Reichsstadt, S. 21f.; ders., Bischofsstadt, S. 266; Buttner, Stadtentwicklung, S. 402-404; Doll, Handel, S. 14-17; Boos, Geschichte I, S. 384-387; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 195f.; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 457; ders., Rat Worms, S. 272; ders., Stadtverfassung, S. 52f.; Korz, SchultheiGengericht, S. 3-5; Rau, Regiments-Verfassung, S. 8f.; Remling, Geschichte, S. 349-351 mit Anm. 676; Weiss, Ge­schichte, S. 17.

Speyer: MGDD F.I 827 = UBS 18 (1182 V 27). Vgl. Opll, Stadt, S. 147f.; Voltmer, Reichsstadt, S. 23; ders., Bischofsstadt, S. 275; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 460; Bendel, Privilegium, S. 25; Rau, Regiments-Verfassung, S. 10f.; Geissel, Kaiserdom, S. 65f.; Remling, Geschichte, S. 399; Weiss, Geschichte, S. 24. Worms: MGDD F.I 853 = UBW I 90 (1184 I 3). Zur Uberliefe- rungsgeschichte vgl. Fuchs, Inschriften, S. 27-34; Muller, Urkundeninschriften, S. 67-70. All- gemein vgl. Keilmann, Kaiserurkunde, S. 15f., 19; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 248f.; Buttner, Stadtentwicklung, S. 404; Voigt, Charakter, S. 29f.

[39] S. 195; Berendes, Bischofe, S. 39; Isele, Wehrwesen, S. 2-4; Koehne, Ursprung, S. 229; Schaube, Rat Worms, S. 271f.; Doll, Altportel, S. 20; Maschke, Stadte, S. 61; Wibel, Stadtprivilegien, S. 243.

[40] UBW I 58 ([1106/07]). Zu der hier gegebenen, von Boos' Regest abweichenden Datierung vgl. Koehne, Fischmarktsordnung, besonders S. 384f. Die Oberhoheit des Bischofs uber den Markt wurde damit nicht angetastet, so standen ihm beispielsweise zwei der drei durch die Fischergenossenschaft zu liefernden Lachse zu. Zu der Urkunde allgemein vgl. Koehne, Ursprung, S. 57-60; Keutgen, Fischhandler-Urkunde; Buttner, Stadtentwicklung, S. 402; Be­rendes , Bischofe, S. 38; Rutimeyer, Stadtherr, S. 22f., 44f.; Boos, Geschichte I, S. 379f.; Schaube, Rat Worms, S. 262f., 268-271.

Vgl. Voltmer, Bischofsstadt, S. 275; Wagner, Munzwesen, S. 23, 28-30; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 458f.; ders., Stadtverfassung, S. 43f.; Doll, Handel, S. 16f.; Ehrend, Munzge- schichte, S. 78f.

[41] So vor allem Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 170-172, 176-178; Koehne, Ursprung, S. 279f.

[42] Doll, Altportel, S. 20. Vgl. Ennen, Stadt, S. 111; Seider, Ministerialitat, S. 7.

[43] UBW I 73 (1156 X 20), dazu Lesartenverbesserungen Bd. II, S. 717f. Ausfuhrlich zu dieser Urkunde Keilmann, Kampf, S. 12-18; Schaube, Rat Worms, S. 276-287; Stumpf, Kritik, passim; Koehne, Ursprung, S. 257-271; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 213-224; Boos, Geschichte I, S. 419-424; Rutimeyer, Stadtherr, S. 170f.

[44] Item si quis burgensis suum conburgensem super aliqua causa voluerit inpetere, coram iudicibus hoc faciat et eo iure contentus sit, quod ei iudices per sententiam secundum iura civitatis dictaverint et non appellet ad maiorem audientiam. Ad confirmationem iamque predicte pacis ex mandato imperiali XII ministeriales ecclesie Wormatiensis et XXVIII burgenses statuentur, qui de invasione ledentium et lesorum a testibus testimonium audiant et secundum veritatem testium discernant, et si predicti XL iudices in aliquo discordaverint, standum erit iudicio partis maioris. Vgl. AW, S. 145; CW, S. 170f.; ZWC, S. 61f.; UBW III, Beilage A 1, S. 203f.

[45] So Rutimeyer, Stadtherr, S. 169f.; Schaube, Stadtverfassung, S. 34f.; ders., Rat Worms, S. 281.

[46] Stumpf, Kritik, passim. Dazu zuletzt Keilmann, Kampf, S. 13-16. Allein Schaube, Rat Worms, S. 283-287, und ders., Stadtverfassung, S. 31-34, versuchte die Echtheit insofern zu retten, als er eine nachtraglich von der kaiserlichen Kanzlei beglaubigte Abschrift eines Originals an- nahm, doch ist er mit dieser Auffassung nicht durchgedrungen.

[47] Hier darf allerdings nicht ubersehen werden, daB die Urkunde auch dem Reichsministerialengeschlecht Bolanden, das enge Beziehungen zu Worms hatte, EinfluBmoglichkeiten in der Stadt verschaffte, denn die Bolander fungierten - so noch in der Bestatigung der Falschung durch Friedrich II. (UBW I 124, 1220 IV 20) - als Garanten des Stadtfriedens. Vgl. Koehne, Ursprung, S. 261-267; ders., Ubersicht, S. 76-80; Schaube, Rat Worms, S. 282f.

[48] UBW I 110 (1208). Dort heiBt es: privilegia a divis augustis nostris predecessoribus eis (i.e. den Wormser Burgern) concessa, tam de pacis ipsorum confirmatione quam etiam de thelonei exemptione, (...) confirmamus. Vgl. Herold, Konigtum, S. 39f.

Keilmann, Kampf, S. 14; Koehne, Ursprung, S. 259f.; Bienemann, Conrad von Scharfenberg,

[49] S. 7, 8 mit Anm. 2. Noch Stumpf, Kritik, S. 625, ging hinsichtlich des Protonotars von einer Erfindung des Urkundenschreibers aus.

[50] UBW I 103 = SVD 27 (1198).

[51] So beispielsweise Keilmann, Kampf, S. 16f.; Rutimeyer, Stadtherr, S. 171f.; Seider, Ministerialitat, S. 10f.; Buttner, Stadtentwicklung, S. 406f.; Foltz, Beitrage, S. 65-67; Schaube, Rat Worms, S. 292.

[52] UBW I 126 (1220 VIII 23).

[53] Spatere Nachweise der iudices Wormatienses scheinen sich auf ein Gremium der geistlichen Gerichtsbarkeit zu beziehen und durfen daher nicht als Belege fur die Existenz des stadtischen Friedensgerichtes herangezogen werden; so erstmals in UBW I 205 (1243).

[54] HUB I 7 (1198). - Da die Urkunde unverstandlicherweise nicht in das Wormser Urkundenbuch aufgenommen wurde, ist sie der Aufmerksamkeit der Geschichtsschreibung haufig entgangen.

[55] Keilmann, Kampf, S. 16f., weist richtig darauf hin, daG eine Hinzuziehung der iudices zu dieser Beurkundung verfassungsrechtlich gar nicht notwendig gewesen ware.

[56] Vgl. Seider, Ministerialitat, S. 10. Das Wormser Stadtsiegel wird von Diederich, Stadtesiegel, S. 48, 353-357, aufgrund der kunsthistorischen Einordnung auf die 1180er, spatestens 1190er Jahre datiert; es zahlt damit zu den altesten deutschen Stadtsiegeln. - Durch die Fuhrung des Stadtsiegels legitimierte die Stadtgemeinde sich auch nach auGen als rechtlich handlungsfahige Korperschaft. Vgl. aaO., S. 66f.; Planitz, Stadt, S. 115; Brandt, Werkzeug, S. 163-165; Maschke, Welt, S. 14; ders., Stadte, S. 70; Ebel, Leistung, S. 254.

[57] Schaube, Stadtrat Speyer, S. 445-453. Allerdings nimmt Schulz, Wahlen, S. 325-327, und ders., Patriziergesellschaften, S. 314f., generell fur die rheinischen Bischofsstadte einen "Bischofsrat" als Vorlaufer des Stadtrates an.

[58] So Topfer, Stellung, S. 14 mit Anm. 8, S. 42.

[59] Voltmer, Bischofsstadt, S. 276, nimmt an, daft Heinrich diese Bestimmung wahrend seines Aufenthaltes in der Stadt im Jahre 1193 getroffen habe.

[60] Zur Stadtepolitik Heinrichs vgl. Maschke, Stadt, S. 315f.; ders., Stadte, S. 62; Voigt, Charakter, S. 36f. Siehe unten.

[61] MGConst I 335 = UBS 19 ([1191_JV 15 - 1194 XII 25]). Siehe oben.

[62] Voltmer, Bischofsstadt, S. 276. Ahnlich ders., Reichsstadt, S. 23; Herold, Konigtum, S. 18f. Auch Maschke, Stadt, S. 315, kann kein Motiv fur die Ratseinsetzung nennen. - Die beiden anderen Belege fur Stadtrate vor 1200 stammen aus Basel (1185-90) und Utrecht (1196). Das Baseler consilium war zeitweise umstritten (vgl. Rutimeyer, Stadtherr, S. 196-200; Voigt, Charakter, S. 36 mit Anm. 77), wird aber jetzt wieder fur einen stadtischen Rat in Anspruch genommen; vgl. Patemann, Stadtentwicklung, S. 447-451. Fur eine Einsetzung dieser Rate durch Heinrich VI., wie von Planitz, Stadt, S. 300, angenommen, gibt es jedoch keinerlei Hin- weis. Dazu aufterdem Stoob, Formen, S. 435f.; Jakobs, Stadtgemeinde, S. 54; Ennen, Stadt, S. 141.

[63] Keine der spateren Privilegienbestatigungen nimmt ausdrucklich Bezug auf diese eher einem Vertrag gleichenden Vereinbarungen (zu den ubrigen Bestimmungen siehe unten) und damit auch nicht auf die fur die Stadtgeschichte so bedeutsame Einrichtung des Stadtrates. DaG der Welfe Otto IV. 1208 (UBS 25, 1208 XII 2) die Urkunde seines fruheren Rivalen und Gegners Philipp nicht ubernahm, erscheint logisch; aber auch Konig Heinrich (VII.) erwahnte 1234 (UBS 53, 1234 XII 21) nur das Privileg von 1182 und allgemein die libertates, consuetudines pariter et honores ac omnia prorsus iura. Doch scheinen die 1198 niedergelegten Rechte so weit etabliert gewesen zu sein, daG es um sie auch in spaterer Zeit keine Auseinandersetzun- gen gab. 1254 richtete dann Konig Wilhelm von Holland seine Bestatigung der speyerischen Privilegien direkt an die dilecti fideles nostri consules et cives Spirenses, akzeptierte den Stadtrat also als offizielle Vertretung der Stadt; UBS 81 (1254 X 10). Siehe unten.

[64] So vor allem Voltmer, Reichsstadt, S. 23f.; ders., Bischofsstadt, S. 276f. Vgl. weiterhin Grafen, Speyerer, S. 118f.; Mazzetti, Stellung, S. 34f.; Maschke, Stadte, S. 65; Doll, Altportel, S. 20; ders., Handel, S. 17f.; Berthold, Geschichte, S. 48; Korz, SchultheiGengericht, S. 6.

[65] Zu den Anfangen des Stadtrates vgl. Koehne, Ursprung, S. 282.

[66] UBS 23; UBW I 111. Der Rechtsakt fand wohl schon 1207 statt, die Beurkundung erfolgte erst nach der Ermordung Philipps von Schwaben 1208. Insofern ist die Datierung Boos' auf 1208 gegenuber der von Hilgard auf 1207 korrekter. DaG der Vertrag in Anwesenheit Konig Philipps geschlossen wurde, mag auf den Regaliencharakter der Zollrechte zuruckzufuhren sein. Vgl. Koehne, Ursprung, S. 282 mit Anm. 2; Rutimeyer, Stadtherr, S. 87; Rau, Regiments-Verfas- sung, S. 15; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 264. - Fur Speyer ist dies der erste Nachweis des Stadtsiegels; eine Entstehungszeit vor oder um 1200 und Beeinflussung durch das etwas altere Wormser Stadtsiegel wird angenommen. Vgl. dazu Diederich, Stadtesiegel, S. 51; Kahsnitz, Siegel, S. 93; Doll, Speyer (Stadtebuch), S. 403; Berthold, Geschichte, S. 46.

[67] Siehe oben. Vgl. Voltmer, Reichsstadt, S. 24; Herold, Konigtum, S. 18-20; Maschke, Welt, S. 65; Geissel, Kaiserdom, S. 72f.; Weiss, Geschichte, S. 24f. - Da es sich hier um einen echten Vertrag mit beiderseitigen Leistungen handelt, ist die Angabe von Rauch, Bundnisse, S. 53, nicht korrekt, daG das erste von Philipp geschlossene Bundnis dasjenige von 1202 mit den Leuten der Trierer Kirche sei.

[68] Auf den lehnsrechtlichen Hintergrund dieser Formulierung weisen Topfer, Stellung, S. 14, und Voltmer, Reichsstadt, S. 24, hin.

[69] Die Stadt muG also schon zu dieser Zeit uber irgendeine Form von Militar verfugt haben. Vgl. Doll, Handel, S. 17; Diestelkamp, Konig, S. 264; Rau, Regiments-Verfassung, S. 12;

[70] Maschke, Welt, S. 12f.; Korz, SchultheiGengericht, S. 7f.; Imhof, Ministerialist, S. 54. Bienemann, Conrad von Scharfenberg, S. 9-21; Duggan, Bishop, S. 20f., 33; Topfer, Stellung, S. 14f.; Voltmer, Bischofsstadt, S. 276.

[71] Vgl. Doll, Speyer (Stadtebuch), S. 404; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 460f.; Arnold, Verfas- sungsgeschichte II, S. 268.

[72] MGDD F.I 828 = UBW I 89 (1182 V 31). Vgl. Opll, Stadt, S. 175; Herold, Konigtum, S. 10; Buttner, Stadtentwicklung, S. 404f.; Schaube, Stadtverfassung, S. 29; ders., Rat Worms, S. 288; Berendes, Bischofe, S. 108f.; Boos, Geschichte III, S. 228f.

[73] UBS 42 (1227 XI); siehe oben. Vgl. Mazzetti, Stellung, S. 38; Berthold, Urkunden, S. 67-70. MGConst II 294 = UBW I 138 = UBS 41 (1226 XI 27). Siehe unten.

[74] Dazu jungst Schulz, Wahlen, v.a. S. 327; auGerdem Planitz, Stadt, S. 310-313; Schlotterose,

[75] Ratswahl, S. 9-30; Schulze, Grundstrukturen, S. 161f.

[76] MGConst II 447 = UBS 22 (1198 I 21): civitati (...) indulsimus, ut libertatem habeatXII ex civibus suis eligendi. Siehe oben; auGerdem Schulz, Wahlen, S. 327; Planitz, Stadt, S. 310; Schlotterose, Ratswahl, S. 6, 11f., 27f. - Hinsichtlich der Amtsdauer nahm Schlotterose, aaO., S. 14f., eben wegen des Fehlens einer ausdrucklichen Regelung Annuitat an, wahrend Rutimeyer, Stadtherr, S. 209, aus dem gleichen Grund auf lebenslange Mitgliedschaft und Kooptation schloG. Die Quellenlage fur die Stauferzeit ist zu schmal, um hier eine Entscheidung treffen zu konnen.

[77] MGDD H.IV 267 = UBW I 56 (1074 I 18). Vgl. UBW III, Beilage E, S. 231f.; Wibel, Stadtprivile gien, S. 237-243; Diestelkamp, König, S. 264, 269; Reuter, Zollfreiheit, S. 11-14; ders., Worms, S. 11; Rütimeyer, Stadtherr, S. 96f.; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 148-151.

[78] Die Zollfreiheit war im Frühmittelalter ein wesentlicher Bestandteil des Kaufmannsrechts, das einzelnen, unter Königsschutz stehenden Kaufleuten als persönliches Recht verliehen wurde; dazu vgl. Planitz, Stadt, S. 100, 332-336; Schulze, Grundstrukturen, S. 155f.

[79] Opll, Stadt, S. 172; Keilmann, Kaiserurkunde, S. 17f.; Diestelkamp, König, S. 282; Koehne, Ursprung, S. 205-207; Schaube, Rat Worms, S. 263-265; Boos, Geschichte I, S. 324-328, 337, 357, 361-363; Berendes, Bischöfe, S. 19, 33-36; Büttner, Stadtentwicklung, S. 401f.; Seider, Ministerialität, S. 3-6; Weckerling, Geschichte, S. 15, 18.

[80] UBS 14 (1111 VIII 14). Vgl. Doll, Speyer (Handbuch), S. 351, 354; ders., Speyer (Städtebuch), S. 385, 404; Klotz, Speyer, S. 24f. Zur höchst umstrittenen Frage der Überlieferung vgl. Müller, Urkundeninschriften, S. 23-33, 43-48; außerdem UBS, S. 19; Bendel, Privilegium; Hafen, Überlieferungsgeschichte; Wibel, Stadtprivilegien, S. 245-261; Berthold, Freiheitsbrief.

[81] Opll, Stadt, S. 146; Koehne, Ursprung, S. 222f.; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 458f.

[82] UBS 18 = MGDD F.I 827 (1182 V 27), 25 (1208 XII 2). Die Bestimmung wurde im Diplom Barbarossas mit Hilfe eines Verweisungszeichens eingefügt, 1208 findet sie sich dann im laufenden Text der Urkunde Ottos IV. Während es in der älteren Literatur mehrfach hieß, der Nachtrag stamme von späterer Hand und sei insofern nicht originaler Bestandteil der Urkunde von 1182 (so Berthold, Freiheitsbrief, S. 42-44; UBS, S. 22 Anm. 1), heißt es in der Monu menta-Edition (aaO., S. 34) nur, er stamme von anderer Hand und scheine auf einem Versehen zu beruhen. Eine genaue Datierung ist damit schwierig.

[83] UBW I 73 (1156 X 20), dazu Lesartenverbesserungen Bd. II, S. 717f. Ausführlich zu dieser Urkunde Keilmann, Kampf, S. 12-18; Schaube, Rat Worms, S. 276-287; Stumpf, Kritik, passim; Koehne, Ursprung, S. 257-271; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 213-224; Boos, Geschichte I, S. 419-424; Rütimeyer, Stadtherr, S. 170f.

[84] Item si quis burgensis suum conburgensem super aliqua causa voluerit inpetere, coram iudicibus hoc faciat et eo iure contentus sit, quod ei iudices per sententiam secundum iura civitatis dictaverint et non appellet ad maiorem audientiam. Ad confirmationem iamque predicte pacis ex mandato imperiali XII ministeriales ecclesie Wormatiensis et XXVIII burgenses statuentur, qui de invasione ledentium et lesorum a testibus testimonium audiant et secundum veritatem testium discernant, et si predicti XL iudices in aliquo discordaverint, standum erit iudicio partis maioris. Vgl. AW, S. 145; CW, S. 170f.; ZWC, S. 61f.; UBW III, Beilage A 1, S. 203f.

[85] So Rütimeyer, Stadtherr, S. 169f.; Schaube, Stadtverfassung, S. 34f.; ders., Rat Worms, S. 281.

[86] Stumpf, Kritik, passim. Dazu zuletzt Keilmann, Kampf, S. 13-16. Allein Schaube, Rat Worms, S. 283-287, und ders., Stadtverfassung, S. 31-34, versuchte die Echtheit insofern zu retten, als er eine nachträglich von der kaiserlichen Kanzlei beglaubigte Abschrift eines Originals an nahm, doch ist er mit dieser Auffassung nicht durchgedrungen.

[87] Hier darf allerdings nicht übersehen werden, daß die Urkunde auch dem Reichsministerialengeschlecht Bolanden, das enge Beziehungen zu Worms hatte, Einflußmöglichkeiten in der Stadt verschaffte, denn die Bolander fungierten - so noch in der Bestätigung der Fälschung durch Friedrich II. (UBW I 124, 1220 IV 20) - als Garanten des Stadtfriedens. Vgl. Koehne, Ursprung, S. 261-267; ders., Übersicht, S. 76-80; Schaube, Rat Worms, S. 282f.

[88] UBW I 110 (1208). Dort heißt es: privilegia a divis augustis nostris predecessoribus eis (i.e. den Wormser Bürgern) concessa, tam de pacis ipsorum confirmatione quam etiam de thelonei exemptione, (...) confirmamus. Vgl. Herold, Königtum, S. 39f.

[89] Keilmann, Kampf, S. 14; Koehne, Ursprung, S. 259f.; Bienemann, Conrad von Scharfenberg, S. 7, 8 mit Anm. 2. Noch Stumpf, Kritik, S. 625, ging hinsichtlich des Protonotars von einer Erfindung des Urkundenschreibers aus.

[90] UBW I 103 = SVD 27 (1198).

[91] So beispielsweise Keilmann, Kampf, S. 16f.; Rütimeyer, Stadtherr, S. 171f.; Seider, Ministerialität, S. 10f.; Büttner, Stadtentwicklung, S. 406f.; Foltz, Beiträge, S. 65-67; Schaube, Rat W

[92] UBW I 126 (1220 VIII 23).

[93] Spätere Nachweise der iudices Wormatienses scheinen sich auf ein Gremium der geistlichen Gerichtsbarkeit zu beziehen und dürfen daher nicht als Belege für die Existenz des städtischen Friedensgerichtes herangezogen werden; so erstmals in UBW I 205 (1243).

[94] HUB I 7 (1198). - Da die Urkunde unverständlicherweise nicht in das Wormser Urkundenbuch aufgenommen wurde, ist sie der Aufmerksamkeit der Geschichtsschreibung häufig entgangen.

[95] Keilmann, Kampf, S. 16f., weist richtig darauf hin, daß eine Hinzuziehung der iudices zu dieser Beu rkundung verfassungsrechtlich gar nicht notwendig gewesen wäre.

[96] Vgl. Seider, Ministerialität, S. 10. Das Wormser Stadtsiegel wird von Diederich, Städtesiegel, S. 48, 353-357, aufgrund der kunsthistorischen Einordnung auf die 1180er, spätestens 1190er Jahre datiert; es zählt damit zu den ältesten deutschen Stadtsiegeln. - Durch die Führung des Stadtsiegels legitimierte die Stadtgemeinde sich auch nach außen als rechtlich handlungsfähige Körperschaft. Vgl. aaO., S. 66f.; Planitz, Stadt, S. 115; Brandt, Werkzeug, S. 163-165; Maschke, Welt, S. 14; ders., Städte, S. 70; Ebel, Leistung, S. 254.

[97] Dies scheint der Forschung bisher entgangen zu sein; auch Keilmann, Kampf, S. 16f., bleibt in diesem Punkt sehr undeutlich.

[98] So beispielsweise Schaube, Rat Worms, S. 277-281, der daraus allerdings fälschlicherweise den Schluß zieht, die Urkunde sei echt.

[99] Siehe unten.orms, S. 292.

Fin de l'extrait de 92 pages

Résumé des informations

Titre
Die Stadtverfassung von Speyer und Worms in staufischer Zeit. Ein Vergleich
Université
University of Marburg  (Fachbereich Geschichtswissenschaft)
Note
1
Auteur
Année
1992
Pages
92
N° de catalogue
V18209
ISBN (ebook)
9783638226028
Taille d'un fichier
907 KB
Langue
allemand
Annotations
Mots clés
Stadtverfassung, Speyer, Worms, Stadtgeschichte, Hochmittelalter
Citation du texte
Sabine Schleichert (Auteur), 1992, Die Stadtverfassung von Speyer und Worms in staufischer Zeit. Ein Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18209

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die Stadtverfassung von Speyer und Worms in staufischer Zeit. Ein Vergleich



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur