Brauchen wir ein Leistungsschutzrecht für Verlage?


Bachelor Thesis, 2011

34 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Das Leistungsschutzrecht als verwandtes Schutzrecht
1. Bereits bestehende Leistungsschutzberechtigte
a) ausübende Künstler
b) Tonträgerhersteller
c) Sendeunternehmen
d) Fazit der bereits bestehenden rechtlichen Regelungen
2. Die Leistungen der Tonträgerhersteller und die der Verlage
a) Problemfokus Verlage
b) Vergleich der Leistungen des Verlages mit deren des Tonträgerherstellers

III. Brauchen wir ein Leistungsschutzrecht für Verlage?
1. Leistungsschutzrecht für Verlage – Was spricht dafür?
2. Leistungsschutzrecht für Verlage – Was spricht dagegen?

IV. Persönliche Würdigung

V. Ergebnis der Untersuchung

Anlagenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Das Zeitalter der neuen Medien ist nicht mehr nur angebrochen, sondern hat sich bereits fest in der heutigen Gesellschaft integriert.

So ist es bspw. leicht, ein Foto zu einem bestimmten Themenbereich nicht selbst zu fotografieren, sondern über eine Online-Suchmaschine im WorldWideWeb eine Aufnahme zu diesem bestimmten Thema zu finden. Aber darf dieses Bild dann auch kopiert und anschließend als eigenes tituliert werden?

Dies ist eine Thematik mit der sich das Urheberrecht beschäftigt und genaue Regelungen zum Schutz bestimmter Werke vor der unbefugten Verwendung Dritter enthält. Zu diesen Werken gemäß § 2 UrhG gehören neben bspw. Filmen, Schriftstücken und Computerprogrammen auch Fotos.

Doch wie verhält es sich mit der Nachbildung von Ton- oder Filmträgern? Denn auch hier hätte man im Internet die Möglichkeit, kostenfrei Musik und Film sich anzueignen. Obwohl dies illegal und strafbar wäre, da man diese dem Grunde nach nur käuflich erwerben darf.

Auch hier gibt es klare Regelungen im Urheberrechtsgesetz, dessen vierter Abschnitt dem umfassenden Schutz der Tonträgerhersteller gewidmet ist.

Aber ist es vielleicht möglich, eine bereits produzierte Sendung zu benutzen, um diese bspw. weiterzusenden und somit die Öffentlichkeit zu bereichern?

Auch hier gibt es eine klare Antwort, beziehungsweise Rechtslage: Nein, denn im fünften Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes wird ausgiebig auf diese Problematik eingegangen. Durch diese bestehenden Regelungen wird es Dritten verboten, sich die von den Sendeunternehmen erbrachten Leistungen ohne entsprechendes Nutzungsrecht zu Eigen zu machen.

Der beschriebenen Systematik zu folge drängt sich nun die Frage auf, ob somit auch eine Regelung über die Verwendung im Internet veröffentlichter Texte von Verlagen zu finden ist. Doch wird das Kapitel über die verwandten Schutzrechte im Urheberrechtsgesetz genauer betrachtet, so werden zwar Regelungen zum Schutz der bereits oben genannten Sendeunternehmen, Tonträgerherstellern und anderen Werkmittlern gefunden, keine aber für den Schutz der Verlage und deren veröffentlichte Arbeiten.

Diese Problematik beschäftigt seit geraumer Zeit auch die Politik und Wirtschaft mehr denn je und hat zu großen Debatten geführt, ob ein Leistungsschutzrecht für Verlage geschaffen werden soll oder nicht.

Bei den fordernden Verlagen handelt es sich allerdings nicht um die Buchverlage, viel mehr werden die Stimmen der Presseverlage mit dem Appell der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Verlage laut. Diese haben auch bereits einen Entwurf für das geforderte Schutzrecht vorgestellt.

Doch vor der eventuellen Einführung einer neuen leistungsschutzrechtlichen Regelung muss zunächst die Frage der generellen Notwendigkeit derer geklärt werden, womit sich auch die vorliegende Bachelorarbeit mit dem Thema

„Brauchen wir ein Leistungsschutzrecht für Verlage?“

befasst.

Zunächst wird hier ein kleiner Überblick über die Thematik aus juristischer Sicht gegeben. Danach folgen eine genauere Betrachtung des Problemfokus des Verlages, sowie ein Vergleich der Leistungen der Verlage mit denen eines bereits bestehenden Leistungsschutzberechtigten. Anschließend kommt es zu einer Veranschaulichung des Meinungsstreites in Form einer Darstellung der Für- und Gegenargumente der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Verlage. Im Schlussteil werden die Argumente zu einer persönlichen und kritischen Würdigung zusammengefügt, sowie ein Gesamtergebnis der Untersuchung formuliert.

II. Das Leistungsschutzrecht als verwandtes Schutzrecht

Urheberrechtlich geschützt sind nicht nur die Urheberpersönlichkeitsrechte sondern auch die Inhaber sog. Leistungsschutzrechte.[1] Bezeichnet werden diese auch als „verwandte Schutzrechte“ oder „Nachbarrechte“[2] und finden sich in den §§ 70 – 95 UrhG.

Dabei handelt es sich um Rechte, welche keine Werke sondern Leistungen anderer Art schützen. Diese sind der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich oder zumindest in Zusammenhang mit Werken von Urhebern erbracht worden. Es handelt sich „um eine Ausprägung des urheberrechtlichen Schutzes im weiteren Sinne“[3].

Auch wenn die verwandten Schutzrechte im Urheberrechtsgesetz niedergelegt sind, so können sie nicht als pure Urheberrechte bezeichnet werden. Eine genauere Betrachtung des Leistungsgegenstandes zeigt, dass die Leistung der hier geschützten Werkmittler lediglich in der Reproduktion eines von einem früheren Schöpfer geschaffenen Werkes besteht.[4]

Von den Leistungen der Urheber unterscheiden sich die Leistungen der verwandten Schutzrechte grundsätzlich durch den „Grad der geistigen Schöpfung“[5]. Gegenüber den urheberrechtlich geschützten Werken liegt den leistungsschutzrechtlich geschützten Arbeiten kein Schöpfungsgedanke zu Grunde. Es handelt sich um rein gewerbliche oder wissenschaftliche Leistungen, welche die Grenze zur schöpferischen Leistung nicht überschreiten.[6] Diese beziehen sich „auf die Wiedergabe, Realisierung oder Vermittlung eines bereits bestehenden geistigen Gegenstandes“.[7] Im Unterschied zur Werkleistung des Urhebers stellen diese Leistungen keine schöpferisch geistige Arbeit, sondern i.d.R. lediglich eine Nachschöpfung dar. Dies kann auch in Form einer Auswertung eines fremden Werkes geschehen.[8]

Der Schutzgegenstand dieser Nachbarrechte kann nochmals unterteilt werden in einen Schutz für bestimmte Gegenstände, wie bspw. wissenschaftliche Ausgaben gemäß § 70 UrhG oder auch Lichtbilder gemäß § 72 UrhG, einerseits und den Schutz bestimmter Personen, wie z.B. den Tonträgerherstellern (§§ 85 ff. UrhG), Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), Datenbankherstellern (§§ 87a – 87e UrhG), Filmherstellern (§§ 94 ff. UrhG) sowie den ausübenden Künstlern (§§ 73 – 84 UrhG), andererseits.[9]

Das Leistungsschutzrecht als verwandtes Schutzrecht bewirkt, dass auch Leistungen, welche eigentlich nicht schutzwürdig sind, da es an einer bestimmten individuellen Gestaltungshöhe fehlt, für deren Umsetzung es aber trotzdem einem enormen technischen und finanziellen Aufwand bedarf, geschützt werden. Es kann also auch als der Schutz wissenschaftlicher (§§ 71, 71 UrhG), künstlerischer (§§ 73 ff. UrhG) und organisatorisch - unternehmerischer (§§ 81, 85, 87, 87b, 94 UrhG) Leistungen bezeichnet werden.[10] Dieser Schutz vor einer unbefugten Verwertung ergibt sich aus einem dem Träger des jeweiligen Schutzrechts vorbehaltenen Verbreitungs- bzw. Vervielfältigungsrechts.[11]

Letztendlich „wird mit dem Leistungsschutzrecht die Vermittlungstätigkeit für geistige Werke und Informationen“[12] honoriert. „Voraussetzung ist die Schaffung eines Produkts …, das regelmäßig an ein bereits bestehendes geistiges Produkt anknüpft.“[13] Dies kann bspw. eine Sendung, ein Tonträger oder ein Film sein.

1. Bereits bestehende Leistungsschutzberechtigte

Das Leistungsschutzrecht steht nur demjenigen zu, welcher eine Leistung vollbracht hat. Da bei der Realisierung, Vermittlung oder Ermöglichung der Wiedergabe eines Werkes ein enormer finanzieller als auch technischer Aufwand von Nöten ist, kann es wie bereits erwähnt als eine Art „Belohnung“ der Investition als solcher gesehen werden. Das Urheberrechtsgesetz kennt bereits mehrere solcher zum Schutze Berechtigten. Die drei Prägnantesten und für die Untersuchungen dieser Arbeit wohl wichtigsten Gruppen sind:

a) Ausübende Künstler

Bei den ausübenden Künstlern gibt der Interpret die schöpferische Leistung des Urhebers in verkörperter bzw. nicht verkörperter Weise wieder. Gemäß

§ 73 UrhG ist Interpret, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, spielt, singt, daran mitwirkt oder sonst wie darbietet. Dies kann z.B. ein Schauspieler sein, welcher ein Theaterstück aufführt. Zudem sind unter den Begriff der ausübenden Künstler auch die an der Darbietung künstlerisch mitwirkenden Personen wie Tonregisseur oder Dirigent zu fassen.[14]

b) Tonträgerhersteller

Durch die technisch - organisatorische Leistung des Tonträgerherstellers wird bewirkt, dass ein Werk durch Festhalten auf einem Tonträger verkörpert und verbreitet werden kann, womit auch die oben genannte Verkörperung einer Leistung des ausübenden Künstlers ermöglicht wird.[15] Durch ihn werden vergängliche klangliche Ereignisse und Geschehnisse fixiert und so dem Publikum zur Verfügung gestellt. Dies können sowohl musikalische Darbietungen als auch das gesprochene Wort oder naturgegebene Klänge sein.[16] Das Recht des Tonträgerherstellers steht bspw. nicht dem Toningenieur, sondern gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Inhaber des herstellenden Unternehmens zu.[17]

c) Sendeunternehmen

Diese ermöglichen die unkörperliche Weiterverbreitung der verschiedensten Leistungen und bedienen sich dabei der vom oben beschriebenen Tonträgerhersteller produzierten Aufnahmen zur Verwirklichung ihrer Vorhaben.[18] Das Sendeunternehmen hat gemäß § 87 UrhG das ausschließliche Senderecht. Dies ist eine Berechtigung, „ein Werk durch Funk, wie Ton- oder Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“.[19]

d) Fazit der bereits bestehenden rechtlichen Regelungen

Es zeigt sich, dass diese genannten drei Gruppen zunehmend ineinander übergreifen und allen die Vermittlung zwischen Werk und Allgemeinheit im kulturellen Bereich als größtes Aufgabenfeld gemeinsam ist. Es geht sowohl um wirtschaftliche als auch um künstlerische Leistungen. Auch wenn diese keine Werkschöpfungen sind, so wird ihr Schutz trotzdem auf Grund ihres ganz individuellen Charakters gewährleistet.

Durch die rasante Entwicklung der Technik wurde und wird es auch weiterhin immer einfacher, solche mit erheblich finanziellem und technischem Aufwand geschaffenen Leistungen nachzuahmen oder zu vervielfältigen. Auf Grund dessen besteht ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Werkmittler, unter welches möglicherweise auch der Verlag und dessen Leistungen fallen könnten.

Da der Tonträgerhersteller als eine Art Verbindungsglied zum Sendeunternehmen bzw. den ausübenden Künstlern gesehen werden kann, ist er wohl aktuell als einer der repräsentativsten Leistungsschutzberechtigten anzusehen. Er bewirkt einerseits eine Verkörperung der Leistung des ausübenden Künstlers, andererseits ermöglicht er den Sendeunternehmen durch seine technisch organisatorische Leistung bereits produzierte Aufnahmen zu benutzen und weiterzusenden.

Daher bietet es sich an, einen Vergleich zwischen den Verlagen auf der einen und den Tonträgerherstellern, stellvertretend für die bestehenden Leistungsschutzberechtigten, auf der anderen Seite zu ziehen.

2. Die Leistungen der Tonträgerhersteller und die der Verlage

a) Problemfokus: Verlage

Der klassische Verlag ist ein Buch-, Zeitungs-, Zeitschriften-, oder Spezialverlag mit Büchern, Tageszeitungen, Magazinen, Loseblattwerken, Noten, Karten, Bilderdrucken und anderen Printmedien im Mittelpunkt. Hinzu befassen sich Verlage aber auch mit audio- und visuellen Medien, sowie dem im heutigen Zeitalter der Neuen Medien immer populärer werdenden Online Publishing.[20]

Die Literatur bezeichnet einen Verlag als ein „Unternehmen, das die Veröffentlichung, Herstellung und Vertrieb von Druckerzeugnissen, einschließlich elektronischer Medien, betreibt“[21].

Im Wesentlichen wird unterschieden zwischen dem Buchverlag einerseits und dem Presseverlag, mit journalistischen Zeitungs- und Zeitschriftenerzeugnissen andererseits.[22] Gemäß § 7 Abs. 1 VerkO für den Buchhandel sind Zeitschriften periodisch erscheinende Druckwerke mit mindestens zwei Ausgaben jährlich in gleicher Form und Aufmachung. Dies ermöglicht die Anwendung des § 38 UrhG. Gemäß des § 38 Abs. 1 UrhG steht dem Verlag ein einjähriges, ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu. Dieses wandelt sich nach Ablauf des Jahres in ein einfaches Nutzungsrecht um, wonach dann auch der Autor dieses Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an andere Verlage weitergeben kann.[23]

Online am aktivsten sind vor allem die Presseverlage, indem sie es den Lesern ermöglichen, ihre veröffentlichten Artikel auf der jeweiligen Verlagswebsite zu lesen, wenn auch zu unterschiedlichen Konditionen.

Der zentrale Auftraggeber im Verlagssystem ist der Verleger. Diese Bezeichnung ist von dem Wort „Vorleger“ abgeleitet und meint damit den Vorfinanzierer im Verlagssystem, mithin die Person, welche die Druckkosten eines Buches vorlegt.[24] Seit der Erfindung des Buchdrucks im 15. Jahrhundert wird der Begriff des Verlegers allerdings fast nur noch ausschließlich im Bereich der Printmedien verwendet.

Weiterhin besonders zu beachten ist das Verhältnis zwischen dem Autor und dem Verlag, wobei unter Autor diejenige Person anzusehen ist, welche der Verfasser, beziehungsweise der geistige Urheber eines Werkes ist.[25]

Möchte ein Autor sein geschaffenes Werk veröffentlichen, so geschieht dies in der Regel über einen Verlag, welcher die Korrektur, Herstellung und den Vertrieb für den Autor übernimmt. Im Gegenzug überträgt der Autor dem Verlag die kompletten oder anteiligen Verwertungsrechte am geschaffenen Werk. Vom Verlag erhält der Autor dann dafür eine Vergütung.[26]

Die rechtliche Beziehung zwischen Autor und Verleger ist im Verlagsgesetz geregelt, in welchem der Verlagsvertrag zwischen beiden Parteien im Mittelpunkt steht. Dies ist eine Vereinbarung, in welcher der Schriftsteller dem Verleger ein Nutzungsrecht über Verbreitung und Vervielfältigung des Werkes einräumt. Für den Verlag entsteht allerdings nicht nur das Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung, sondern gleichzeitig auch die Verpflichtung dazu.[27]

b) Vergleich der Leistungen des Verlages mit denen des Tonträgerherstellers

Zunächst muss hierfür der Begriff des Werkmittlers genauer betrachtet werden.

Darunter sind jegliche natürlichen oder juristischen Personen zu fassen, welche ein Werk weitervermitteln.[28]

Die Werkmittler übernehmen für den Urheber die Aufbereitung seines Werkes, so dass es verbreitet werden kann. Zudem organisieren sie die Produktion und Vermarktung.[29] „Sie bilden die Schnittstelle zwischen Urheber und Publikum.“[30] „Ihre Hauptleistung besteht in der Vermittlung der von den Urhebern geschaffenen Werke.“[31] Die jeweiligen Werkmittler handeln auf eigene Rechnung und im eigenen Namen, womit sie auch das komplette wirtschaftliche Risiko tragen.

Daraus geht hervor, dass ein Presseverlag mithin durchaus auch als ein Werkmittler angesehen werden kann, da er die geschaffenen schöpferischen Werke nutzt, intensiv aufarbeitet und in eine der Öffentlichkeit zugängliche Form verwandelt, bzw. diese anderweitig zugänglich macht.

Beim Tonträgerhersteller geschieht dies bspw. durch das Festhalten auf einem Tonträger, inklusive aller für die Verkörperung und Verbreitung nötigen Vorarbeiten, wie z.B. Redaktion, Aufnahme, Schnitt und Anderes.

Wird diese Leistung mit der des Verlages verglichen, so können durchaus Parallelen gefunden werden. Denn auch dieser bewirkt mit seiner wirtschaftlich organisatorischen Leistung, dass ein durch den Urheber, z.B. Autor oder Journalist, geschaffenes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Der „Verlag materialisiert sein Werk dadurch, dass er dieses in einer für den Kulturmarkt brauchbaren äußerlichen Form vervielfältigt und verbreitet“.[32] Dies kann mittels Druck eines Buches ebenso wie durch die Veröffentlichung via Internet geschehen.

Der Begriff des Werkmittlers kann mithin als eine Gemeinsamkeit des Tonträgerherstellers und des Verlages gesehen werden, da beide durch ihre erbrachten Leistungen von Urhebern geschaffene Werke in eine der Öffentlichkeit zugängliche Form bringen.

Ebenfalls ist beiden gemeinsam, dass der Leistungsschutz als eine Art Produzentenschutz angesehen werden kann. Beide können unter den Begriff des Produzenten gefasst werden, da dieser nach allgemeinem Wortverständnis eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche eine bestimmte Ware, sowohl körperlich als auch unkörperlich, herstellt.[33] Egal ob Tonträgerhersteller oder Verlag, bei beiden handelt es sich um eine „höchstqualifizierte Leistung, die aus organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Elementen zusammengesetzt ist“[34].

Beim Vergleich dieser beiden Werkmittler spielt auch die wettbewerbsrechtliche Sicht eine entscheidende Rolle, da der Schutz der Tonträgerhersteller ursprünglich zum größten Teil auf Grund von wettbewerbsrechtlichen Argumenten entstanden ist. Hier hat die drohende Möglichkeit einer Ausbeutung durch unbefugte Dritte einen entscheidenden Anstoß gegeben. Mittels moderner Techniken für Aufnahme und Vervielfältigung ist es für Trittbrettfahrer simpel geworden, die getätigten Leistungen der Tonträgerhersteller wettbewerbswidrig zu übernehmen.[35]

Aus der amtlichen Begründung zum Urheberrechtsgesetz von 1965[36] geht hervor, dass somit ein Schutz für die bereitgestellten Mittel und getätigten Investitionen geschaffen werden musste und dies auch umgesetzt wurde. Die „gewährte Rechtposition ist, … , auf die Rechte beschränkt, die der Hersteller von Tonträgern als Investitionsschutz benötigt“[37]

Schutzgegenstand ist also nicht der Inhalt des Trägermediums, sondern nur die reine Herstellungs- bzw. Produktionsleistung dessen. Ebenso würde sich dies dann bei den Leistungen eines Verlages verhalten.

Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Betrachtung kann der Verlag durchaus mit dem Tonträgerhersteller gleichgestellt werden, da auch seine hergestellten Produkte ohne großen Aufwand von Dritten unberechtigt kopiert und vervielfältigt werden können.

In der heutigen Zeit der neuen Medien, in welcher sich ein enorm rapider Entwicklungsstrom der Grafik- und Technikindustrie entwickelt hat, welcher immer mit stets aktualisierten Neuerungen auftrumpfen kann und vor allem schnellere, sowie simpler zu bedienende Vervielfältigungs- und Verbreitungsmöglichkeiten bietet, gibt es kaum noch Hürden für unbefugte Dritte sich an den geschaffenen Leistungen der Verlage zu bedienen.

Dies zeigt, dass die Leistungen der Verlage ebenso wie die der Tonträgerhersteller als besonders qualifizierte wettbewerbsrechtliche Herstellerleistungen gesehen werden können.

Stellt man beide Leistungen in einem Vergleich gegenüber, können viele Parallelen festgestellt werden.

Als einziger gravierender Unterscheidungspunkt zeigt sich hier die Verankerung im Gesetz auf. Die Leistungen der Tonträgerhersteller sind im Urheberrechtsgesetz in den §§ 85 – 86 geschützt, wogegen die Leistungen der Verlage bis zum jetzigen Rechtsstand keinen gesonderten leistungsrechtlichen Schutz genießen.

III. Brauchen wir ein Leistungsschutzrecht für Verlage?

Diese Fragestellung greift eine Problematik auf, welche momentan stärker denn je in Politik und Wirtschaft diskutiert wird.

Presseverlage können zum jetzigen Stand der Gesetzeslage Rechte gegen Dritte nur dann durchsetzen, wenn sie in jedem Einzelfall den Erwerb ausschließlicher Nutzungsrechte von Journalisten nachweisen. Ein eigenes originäres Leistungsschutzrecht, wie es beispielsweise Sendeunternehmen zusteht, besitzen sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Die vorhandenen Leistungsschutzrechte anderer, auch vergleichbarer Werkmittler, wie eben die oben beschriebenen und im Vergleich erläuterten Tonträgerhersteller, bewirken aber nicht gleichermaßen die Pflicht zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Verlage. Hier bedarf es noch einer gewissen Interessenabwägung.

„Ob Urheber- oder Leistungsschutzrechte gewährt und wie sie ausgestaltet werden, ist stets Ausdruck einer verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers.“[38] Bei dieser Abwägung müssen die Einzelinteressen der zukünftigen Inhaber dieses neuen Rechts mit den gesamtgesellschaftlichen Belangen wie Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit in Einklang gebracht werden. Ebenfalls darf der Aspekt der ungehinderten Informationsnutzung nicht außer Acht gelassen werden. Mithin müssen die Belange der Urheber, der Werkmittler sowie der Allgemeinheit einen angemessenen Ausgleich finden.[39]

Zu beachten ist vor allem die Frage nach der Schutzfähigkeit so genannter „Snippets“. Dies sind kleine Textfetzen aus Beiträgen, welche aber, wenn sie urheberrechtlich schutzfähig sind, von großer Bedeutung sein können. Bisher fallen diese größtenteils aufgrund ihrer fehlenden Schöpfungshöhe nicht unter das Urheberrecht. Problematisch ist bspw. das im Jahre 2002 ins Leben gerufene Nachrichten-Portal „Google News“[40], bei welchem neben internationalen Presseartikeln auch über 700 deutsche Nachrichtenquellen zusammengefasst werden.[41] Es wird für den Verbraucher ermöglicht, auf mehrere hundert, ständig aktualisierte, Nachrichtenquellen zuzugreifen und diese kostenfrei zu lesen. Google bedient sich hier solcher oben beschriebener „Snippets“ und benutzt diese als Hingucker und Anziehungspunkt für die anzuzeigenden Nachrichten. Google produziert diese Artikel nicht selbst, sondern verwendet diese lediglich. Wird die Seite von Google - News im Internet aufgerufen, so erscheinen die Zeitungsmeldungen in chronologischer Reihenfolge mit Überschrift und den ersten Zeilen des Presseartikels. Wird dieser dann zum Weiterlesen angeklickt, so kommt es zu einer Weiterleitung auf die jeweilige Homepage der Zeitung.

Die Problematik bei diesem Dienst liegt darin, dass Google den Inhalt der Zeitungen und Zeitschriften entgeltfrei verwertet und die Werbebudgets abschöpft.[42] Wer online Zeitung lesen möchte hat auf dieser Seite alle aktuellen Artikel verschiedenster Zeitungen zusammengefasst, kann sie nach seinen persönlichen Interessen filtern und dann aus den unterschiedlichen Zeitungen die Artikel seines gewünschten Bereiches lesen. Im Gegenteil zum Kauf einer Zeitung muss hier nicht gezahlt werden um an die Artikel zu kommen und diese zu lesen. Dies wiederum könnte zu einem Rückgang der Verkaufszahlen von Zeitungen und Zeitschriften führen und somit auch eine Verringerung der Gewinne der Presseverlage nach sich ziehen.

Es kommt somit die Frage auf, wie sich die Verlage schützen können vor einem Missbrauch ihres geistigen Eigentums bzw. wie können sie an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Arbeiten angemessen beteiligt werden? Hier kommt wieder der Ruf nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverlage in der digitalisierten Welt auf.

Es handelt sich hier um einen Meinungsstreit, dessen beiderseitige Argumente intensiv betrachtet werden müssen um ein sachlich fundiertes Gesamtergebnis präsentieren zu können.

1. Leistungsschutzrecht für Verlage – Was spricht dafür?

Für ein Leistungsschutzrecht der Verlage spricht, dass sich Unternehmen, wie der bereits oben beschriebene Dienst Google – News, welche nicht einmal Inhalte produzieren, sondern nur pure Aggregations- , Such- und Auswertungstechnologien entwickeln und bereitstellen, ohne momentane rechtliche Beschränkung, enorm bereichern.[43] Das Budget der ursprünglichen Produzenten, mithin der Presseverlage, schrumpft immer mehr, so dass ihnen laufende Kosten entstehen, diese aber mit den Einnahmen zunehmend weniger gedeckt werden können. Die Verwertung durch solche Nachrichteninformationsdienste wird immer stärker und das Leser- bzw. Werbepotenzial zunehmend abgeschöpft. Immer mehr Menschen verzichten darauf sich eine Tageszeitung zu kaufen. Anzeigen werden direkt online, anstatt in der Tagespresse geschalten, sowie die gesamte Presse über das aktuelle Zeitgeschehen im Internet verfolgt, bspw. kostenfrei über Google – News. Auch wenn eine Zeitung meist nur wenige Euro kostet, auf die Masse der ins Internet abwandernden Leser gesehen ergibt sich hier zunehmend ein erheblicher Fehlbetrag in den Kassen der Presseverlage.

Diese Meinung teilt auch Mathias Döpfner, Chef des Axel – Springer Verlages welcher sich entschieden für die Einführung eines Leistungsschutzrechtes ausspricht. Am 02.03.2009 stellte er in einem Interview mit der Zeitschrift DER SPIEGEL die Zukunft der journalistischen Qualität im Internet aus seiner Sicht dar: „Es kann aber ja wohl nicht sein, dass die einen - die Verlage - heute mit viel Geld und Aufwand Inhalte schaffen. Und andere - Online-Anbieter und -Suchmaschinen - bedienen sich für lau und vermarkten es.“[44]

Diese Online Anbieter, bzw. Suchmaschinen, sollen durch ein Leistungsschutzrecht gezwungen werden, Vergütungen an die Verlage zu zahlen. Im Gespräch ist hier die Einführung einer neuen Einnahmequelle, der so genannten „Gema für Onlinetexte“[45]. Dies soll eine Gebühreneinzugszentrale für die Nutzung von Onlinetexten sein. Döpfner nennt dies eine „Verwertungsgesellschaft der Verlage“ und einen Weg für eine neue Pauschalvergütung für im Internet veröffentlichte Texte.[46]

Allerdings ist dies noch weit entfernt. Viele Probleme, vor allem auch fundamentale Fragen, türmen sich noch auf, bspw. „Wie soll die neue Urheberrechtsvergütung für Verlage funktionieren? Wer zahlt wofür? Mit welcher Begründung?“[47] Diese noch offensichtlich bestehenden Verwirrungen und Unklarheiten lassen bereits erahnen, dass es hier noch einer großen Planungsoffenheit bedarf und scheinbar mehr als die bloße Idee noch nicht geboren ist. Jedoch ist dies auch bereits als ein kleiner Anfang beziehungsweise Lichtblick in der sonst wohl eher dunklen Zukunft der Presseverlage, in Bezug auf ihre Veröffentlichungen in der digitalisierten Welt, zu betrachten. Denn ohne die Erzielung eines kaufmännischen Mehrwertes für ihre wirtschaftlich – organisatorische Leistung werden die Presseverlage sich nicht mehr lange auf dem, für einen ordentlichen seriösen Verlag notwendigen Niveau, halten können.[48]

Durch die Einführung eines Leistungsschutzrechtes könnte die Position der Verlage in Bezug auf unzulässige Nutzungen im Netz enorm gestärkt werden. Die Verlage könnten so auf einem eigenen Recht basierend Ansprüche durchsetzen oder eine Bewilligung für die gewerbliche Nutzung der Inhalte ihrer eigenen Verlagserzeugnisse von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen. Zudem könnten sie auch ihre jetzigen finanziellen Verluste wieder ausgleichen. Es wäre also eine „verbesserte Rechtsverfolgung bei der Einräumung von einfachen Nutzungsrechten möglich“.[49]

[...]


[1] Vgl. Lettl, „Urheberrecht“, 1. Aufl. 2008, S. 220, Rn. 1

[2] Vgl. Lettl, „Urheberrecht“, 1. Aufl. 2008, S. 220, Rn. 1

[3] Lettl, „Urheberrecht“, 1. Aufl. 2008, S. 220, Rn. 1

[4] Vgl. Eisenmann/Jautz, „Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz“, 7. Aufl. 2007, S.46,Rn. 99

[5] Haupt/Ullmann, „Urheberrecht von A-Z“, 1. Aufl. 2006, S. 179

[6] Vgl. Haupt/Ullmann, „Urheberrecht von A-Z“, 1. Aufl. 2006, S. 179

[7] Götting, „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“, S.302

[8] Brockhaus Lexikon, Bd. 8, S. 293

[9] [9] Vgl. Lettl „Urheberrecht“, 1. Aufl. 2008, S. 220, Rn. 1

[10] Vgl. Götting, „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S.302

[11] Brockhaus Lexikon, Bd. 8, S. 293

[12] Berger/Glas, „Information als Gegenstand von Eigentumsrechten“, Comparativ 5/6 2006, 157 (165)

[13] Berger/Glas, „Information als Gegenstand von Eigentumsrechten“, Comparativ 5/6 2006, 157 (165)

[14] Vgl. OLG Hamburg Urt. v. 20.5.1976 – 3 U 190/75- Staatstheater, GRUR 1976, 708 (709)

[15] Vgl. Soetenhorst, „Ein verwandtes Schutzrecht für Verleger“, GRUR Int. 1989, 760 (761)

[16] Vgl. Boddien, in: Fromm/ Nordemann, „Kommentar zum Urheberrechtsgesetz“, 10. Aufl. 2008, § 85 S. 1307, Rn. 1

[17] Vgl. Götting, „ Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“, 2008, S.302

[18] Vgl. Soetenhorst, „Ein verwandtes Schutzrecht für Verleger“, GRUR Int. 1989, 760 (761)

[19] Dix, „Das Recht der bildenden Kunst“, 1. Aufl. 2008, S. 82

[20] Vgl. Heinold, „ Bücher und Büchermacher“, 5. Aufl. 2001, S. 18

[21] Brockhaus Lexikon, Bd. 14, S. 429

[22] Vgl. Brockhaus Lexikon, Bd. 14, S. 429

[23] Vgl. Müller von der Heide, „Recht im Verlag“, 1. Aufl. 1995, S. 659

[24] Vgl. Heinold, „ Bücher und Büchermacher“, 5. Aufl. 2001, S. 23

[25] Vgl. Jürgensen/Rönneper/Christ, „Verlagsratgeber Recht und Lizenzen“, 1. Aufl. 2009, S. 145

[26] Vgl. Heinold, „Bücher und Büchermacher“, 5. Aufl. 2001, S. 34.

[27] Vgl. Hertin, „ Urheberrecht“, 2. Aufl. 2008, S. 160 Rn. 521/522.

[28] Vgl. Kauert, „Das Leistungsschutzrecht des Verlegers“, 1. Aufl. 2008, S. 71.

[29] Schack, „Urheber- und Urhebervertragsrecht“, 5. Aufl. 2010, S. 7 /8, Rn. 13/14.

[30] Kauert, „Das Leistungsschutzrecht des Verlegers“, 1. Aufl. 2008, S. 77.

[31] Kauert, „Das Leistungsschutzrect des Verlegers“, 1. Aufl. 2008, S. 77.

[32] Soetenhorst, „Ein verwandtes Schutzrecht für Verleger“, GRUR Int. 1989, 760 (761)

[33] Vgl. Auf der Maur, „ Das Urheberrecht des Produzenten“ 1991, S. 10

[34] Soetenhorst, „Ein verwandtes Schutzrecht für Verleger“, GRUR Int. 1989, 760 (762)

[35] Vgl. Soetenhorst, „Ein verwandtes Schutzrecht für Verleger“, GRUR Int. 1989, 760 (762)

[36] Institut für Urheber- und Medienrecht, http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_02_04.php3, abgerufen am 20.01.2011

[37] Soetenhorst, „Ein verwandtes Schutzrecht für Verleger“, GRUR Int. 1989, 760 (762)

[38] Kreutzer „Leistungsschutzrecht für Verlage“, http://carta.info/15635/leistungsschutzrecht-fuer- verlage-mehr-schaden-als-nutzen/, abgerufen am 14.12.2010

[39] Kreutzer, „Leistungsschutzrecht für Verlage“, http://carta.info/15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/, abgerufen am 14.12.2010

[40] Anlage 1

[41] Vgl. Kiefer, „Internet Begriffe einfach erklärt“, 1. Aufl. 2008, S. 62

[42] Hegemann, „Kopierte Inhalte: Schutzlos ausgeliefert im Internet“, http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~EF5F467DC52794598B125B147F0CC01B7~ATpl~Ecommon~Scontent.html, abgerufen am 16.12.2010

[43] Kreutzer „Leistungsschutzrecht für Verlage“, http://carta.info/15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/, abgerufen am 14.12.2010

[44] http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-64385843.html, abgerufen am 02.01.2011

[45] vgl. Meyer-Lucht, R., „Verleger-Gema für Onlinetexte: Wer zahlt wofür?(und wer ist Verleger?)“ http://carta.info/10421/verleger-gema-fuer-onlinetexte-wer-zahlt-wofuer-und-wer-ist-verleger/, abgerufen am 14.12.2010

[46] vgl. Meyer-Lucht, „Verleger-Gema für Onlinetexte: Wer zahlt wofür? (Und wer ist Verleger?)“, http://carta.info/10421/verleger-gema-fuer-onlinetexte-wer-zahlt-wofuer-und-wer-ist-verleger/, abgerufen am 14.12.2010

[47] Meyer-Lucht, „Verleger-Gema für Onlinetexte: Wer zahlt wofür? (Und wer ist Verleger?)“, http://carta.info/10421/verleger-gema-fuer-onlinetexte-wer-zahlt-wofuer-und-wer-ist-verleger/, abgerufen am 14.12.2010

[48] vgl. Hegemann, , „Kopierte Inhalte: Schutzlos ausgeliefert im Internet“, http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~EF5F467DC52794598B125B147F0CC01B7~ATpl~Ecommon~Scontent.html, abgerufen am 16.12.2010

[49] Kauert, „Das Leistungsschutzrecht des Verlegers“, 1. Aufl. 2008, S. 265

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Title
Brauchen wir ein Leistungsschutzrecht für Verlage?
College
Dresden Technical University
Grade
2,0
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Year
2011
Pages
34
Catalog Number
V182569
ISBN (eBook)
9783656061915
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889 KB
Language
German
Keywords
brauchen, leistungsschutzrecht, verlage
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Anja Wohlrab (Author), 2011, Brauchen wir ein Leistungsschutzrecht für Verlage?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/182569

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Title: Brauchen wir ein Leistungsschutzrecht für Verlage?



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