Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung und Problemstellung
I. Einleitung
II. Problemstellung und Ziel
B. „Death row phenomenon“ als Verstoß gegen das Folterverbot
I. Das Folterverbot im Völkerrecht
1. Rechtsgrundlagen des Folterverbots
2. Folterverbot als zwingendes Völkergewohnheitsrecht
II. Definition von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung...
1. Folter
2. Grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung
III. Qualifikation des „death row phenomenon“ als Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung
1. „Death row phenomenon“ als Folter?
2. „Death row phenomenon“ als grausame, unmenschliche, erniedrigende Behandlung
C. „Death row phenomenon“ in Entscheidungen internationaler Gerichte
I. Entscheidungen der einzelnen Rechtsprechungsorgane
1. Europäische Kommission für Menschenrechte/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
2. Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (UN-AMR)
3. Judicial Committee of the Privy Council
4. US-Amerikanische Gerichte
5. Andere nationale Gerichte
a. Kindler v. Canada (Supreme Court of Canada)
b. Catholic Commission (Supreme Court of Zimbabwe)
c. Supreme Court of India
II. Kritik an der Rechtsprechung
D. Probleme, Folgen und Widerstände der Anwendung des „death row phenomenon“
I. Widerstände in der Rechtsprechung
II. Folgen und Widerstände auf nationaler Ebene
III. Folgen und Probleme auf zwischenstaatlicher/völkerrechtlicher Ebene
IV. Das Problem der Rechtskraft von Entscheidungen internationaler Körperschaften .
E. „Death row phenomenon“ als Vehikel im Kampf gegen die Todesstrafe
Literaturverzeichnis
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V
Das Folterverbot als Vehikel im Kampf gegen die Todesstrafe Matti Lüdtke
Peterkin, 855 F.2d
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„ A legalistic society will be unable to impose the death penalty without an unconstitutionally cruel delay, and hence it will be unable lawfully to impose the death penalty at all. ”
David Pannick1
A. Einführung und Problemstellung
I. Einleitung
Seit der ersten allgemeingültigen Erklärung der Menschenrechte2 ist der Menschenrechtsschutz über die Jahrzehnte kontinuierlich ausgebaut worden. Im Rahmen dieses Prozesses gab es wiederholt Anstrengungen, die Todesstrafe generell abzuschaffen. Diese Bemühungen, anfänglich nur von privaten Menschenrechtsorganisationen geführt, sind seit geraumer Zeit Gegenstand geltender völkerrechtlicher Verträge3. Dennoch besteht die Todesstrafe weiterhin in zahlreichen Staaten4 und ist rechtlich kaum unmittelbar angreifbar. Aus diesem Grund wurden mehrfach Versuche unternommen, gegen Todesurteile über völkerrechtliche „Umwege“ vorzugehen. Einer der bekanntesten und auch umstrittensten ist das sog. death row phenomenon.5 Dieses hat sich als gangbarer Weg im Kampf gegen die Todesstrafe herausgebildet, weil es nicht direkt auf die Todesstrafe abzielt, sondern vielmehr das allgemein anerkannte Folterverbot fruchtbar macht.
Es stellt sich somit die Frage, was genau das „death row phenomenon“ ist. Ziemlich übereinstimmend wird „death row phenomenon“ als überlange Haft unter den harten Bedingungen des Todestraktes definiert.6 In dieser Definition wird deutlich, dass sich das „Todestraktsyndrom“ zumindest aus zwei Elementen zusammensetzt, nämlich der Haftlänge und den Haftbedingungen. Diese können derart zusammentreffen, dass ein Menschenrechtsverstoß vorliegt. Es bleibt aufzuzeigen, dass diese Definition zur Beschreibung und zum Verständnis des Problems durchaus ausreichend ist, es aber kaum möglich ist, aus ihr die notwendigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Dennoch dient diese Definition als Grundlage der vorliegenden Arbeit, sie soll jedoch so umgearbeitet werden, dass mit ihrer Hilfe schließlich nur die rechtlich relevanten Fälle erfasst werden. Rechtlich relevant bedeutet in diesem Kontext ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder der grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch überlange Haft unter den harten Bedingungen des Todestraktes. Das Verständnis des „death row phenomenon“ als Rechtsfigur, also als möglicher Verstoß gegen das Folterverbot, ist relativ eng. Nach dem reinen Wortlaut bezeichnet „Todestraktsyndrom“ jegliche psychisch negativen Auswirkungen, die ein Insasse des Todestraktes während der Haft erleidet. Eine derartige Auslegung wäre aber zu weitgehend für eine rechtliche Analyse, weshalb nur der enge Begriff verwendet wird.
II. Problemstellung und Ziel
Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, ob das „death row phenomenon“ als Vehikel im Kampf gegen die Todesstrafe tauglich ist. Dazu gilt es zunächst, die oben gestellte Definition auf ihre Gültigkeit zu untersuchen und herauszufinden, unter welchen Voraussetzungen das „death row phenomenon“ gegen das Folterverbot verstößt. Anschließend soll unter kritischer Beachtung der gefundenen Voraussetzungen die Rechtsprechung der verschiedenen internationalen Gerichte und Körperschaften zu diesem Thema näher beleuchtet werden. Letztendlich gilt es zu klären, ob das „death row phenomenon“ ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Todesstrafe darstellt. Hierbei wird vor allem auf die Gefahren geachtet, nämlich dass es durch konsequente Anwendung der Figur zu dem absurden Ergebnis kommen könnte, dass Staaten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen ihre zum Tode verurteilten Häftlinge so schnell wie möglich hinrichten und dadurch der gewünschte Schutz der Verurteilten gerade das Gegenteil bewirkt.
B. „Death row phenomenon“ als Verstoß gegen das Folterverbot
Zur Beantwortung der Frage, ob das Folterverbot sinnvoll als Vehikel in Kampf gegen die Todesstrafe dienen kann, gilt es zu klären, was das völkerrechtliche Folterverbot ist und welche Auswirkungen dieser Rechtsstatus hat. Außerdem muss festgestellt werden, ob und unter welchen Umständen das „death row phenomenon“ einen rechtlich relevanten Verstoß gegen geltende Menschenrechte darstellt. Deshalb ist eine Begriffsbestimmung zu Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung vorzunehmen.
I. Das Folterverbot im Völkerrecht
1. Rechtsgrundlagen des Folterverbots
Das Folterverbot ist in mehreren internationalen und regionalen Übereinkommen direkt oder indirekt erwähnt, so z.B. in der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19457, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 19488, in der Konvention über die Bestrafung und Verhütung des Völkermordes vom 9. Dezember 19489, im Internationalen Pakt über Bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 196610, in der Konvention gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 198411, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates vom 4. November 195012, der Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 198713 und in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. November 196914. Gemeinsames Problem all dieser Abkommen ist, dass sie nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedsstaaten haben, d.h. dass das Folterverbot durch diese Verträge keine direkte universelle Geltung erhält. Zwar sind mehr Staaten Partei eines oder mehrerer Verträge gegen die Folter als gegen die Todesstrafe,15 jedoch wäre eine umfassende Bekämpfung der Todesstrafe auch unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, weil nicht alle Staaten der Welt Parteien derartiger Verträge sind.
2. Folterverbot als zwingendes Völkergewohnheitsrecht
Stellte das Folterverbot hingegen zwingendes Völkergewohnheitsrecht dar, so wäre es unter der Anwendung des „death row phenomenon“ im Kampf gegen die Todesstrafe von größter Bedeutung, weil ius cogens des Völkerrechts vertraglich nicht abänderbar ist und zudem widersprechendes Landesrecht derogiert.16 Nach der herrschenden Lehre wird Völkergewohnheitsrecht durch gleichförmige Übung mit allmählich hinzutretender Rechtsüberzeugung gebildet.17 Für das Folterverbot wird sowohl die gleichförmige Übung als auch die Rechtsüberzeugung bejaht,18 somit stellt es Völkergewohnheitsrecht dar. Überdies wird es auch übereinstimmend als ius cogens angesehen, weil es unvereinbar mit dem „ordre public“ der Völkerrechtsgemeinschaft ist.19 Folge dieser Erkenntnis ist, dass falls man das „death row phenomenon“ als Folter qualifizierte, jeder Staat unabhängig von seiner Bindung oder gerade Nichtbindung an völkerrechtliche Verträge gegen geltendes Recht verstoßen würde und dieser Verstoß sogar zu Einmischungen in die innerstaatlichen Angelegenheiten des Staates ermächtigen kann.20 Zu beachten ist bei diesem Ansatz jedoch, dass das Folterverbot nicht beliebig auf die grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgeweitet werden darf, selbst wenn die Begriffe in fast allen Verträgen gleiche Rechtsfolgen nach sich ziehen.21 Folter ist vielmehr von grausamer und unmenschlicher Behandlung abzugrenzen, da für wirksamen weltweiten Kampf gegen die Folter nur ein enger Begriff taugt, der nicht verwässert werden darf, weil ansonsten ein Folterverbot nicht mehr durchsetzbar wäre.22 Dieser Aussage ist zuzustimmen und demnach ist nur der Kernbereich der Folter im Folterverbot als zwingendes Völkergewohnheitsrecht anzusehen. Ein Verstoß gegen völkerrechtliches ius cogens mit allen daraus folgenden Konsequenzen liegt folglich nur vor, soweit das „death row phenomenon“ explizit Folter darstellt.
II. Definition von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
Folter, grausame, erniedrigende und unmenschliche Behandlung23 oder Bestrafung sind durch einschlägige Vertragswerke (Art. 3 EMRK, Art. 7 IPBPR, Art. 5 Abs.2 AMRK) verbotene Handlungsformen. Sie sind nicht unabhängig voneinander zu verstehen, sondern als „konzentrische, sich stets erweiternde Kreise“24: Folter ist immer auch grausam und unmenschlich, und eine unmenschliche Behandlung ist immer auch erniedrigend.25
1. Folter
Folter ist die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden durch oder auf Veranlassung eines Trägers staatlicher Gewalt zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks.26 So unbefriedigend diese Definition in vielen Aspekten auch sein mag, so stellt sie doch wohl den Konsens in der internationalen Staatengemeinschaft dar. Letztendlich ist die Folter „lediglich“ der Kernbereich, der durch die verschiedenen Abkommen verboten wird, weitergehende verpönte Handlungsweisen werden durch die neben der Folter erwähnte „grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ erfasst.
2. Grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung
Die Begriffe „grausam“, „unmenschlich“ und „erniedrigend“ sind nicht statisch, sondern müssen dem jeweiligen Standard der öffentlichen Ordnung entsprechend ausgelegt werden,27 wobei ein gewisser Mindeststandard natürlich nicht unterschritten werden darf. Hieraus ergibt sich, dass die Begriffsauslegung nicht nur von der Zeit, sondern auch vom betreffenden Kulturraum abhängig ist. Die genaue Beachtung dieser Tatsache würde jedoch den Rahmen der Arbeit sprengen, weshalb hier die geltenden europäischen bzw. westlichen Standards zugrunde gelegt werden.
Nach der EuKMR ist unmenschliche Behandlung und Bestrafung solche, die absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursacht.28 Zum Teil werden dieser Definition noch Strafmaßnahmen zugerechnet, die außer Verhältnis zu dem begangenen Delikt stehen.29
Erniedrigend ist eine Behandlung dann, wenn sie bei den Opfern Gefühle wie Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht, die geeignet sind, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen.30
III. Qualifikation des „death row phenomenon“ als Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung
1. „ Death row phenomenon “ als Folter?
Die Inhaftierung von Todeskandidaten erfolgt durch Träger staatlicher Gewalt. Ob jedoch zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes absichtlich schwere körperliche oder seelische Leiden zugefügt werden ist fraglich. Unbestritten kann die lange Inhaftierung mit der Aussicht des baldigen Todes mental belastend sein, Depressionen auslösen und somit seelische Leiden zufügen. Betrachtet man allerdings den Kernbereich des Folterbegriffs31, so sind diese Leiden schwerlich von vergleichbarem Ausmaß. Außerdem ist wohl auch das Element der absichtlichen Leidenszufügung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks bei der Inhaftierung Gefangener im Todestrakt grundsätzlich zu verneinen. Der Verurteilte wird zwar zum Zwecke der Vollstreckung der Strafe verwahrt, das eventuelle Leiden der Betroffenen wird aber nicht absichtlich mit Hinblick auf die Bestrafung zugefügt, sondern es ist vielmehr ein, wenn auch zu verurteilender, Nebeneffekt der Todesstrafe. Außerdem soll der Kernbereich der Folter als solches unschwer zu erkennen sein.32 Dies liegt bei „death row phenomenon“-Fällen gerade nicht vor. Mithin ist die lange Haft unter harten Bedingungen nicht als Folter anzusehen.33
2. „ Death row phenomenon “ als grausame, unmenschliche, erniedrigende Behandlung
Fraglich ist, inwieweit das „death row phenomenon“ grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt. Sieht man unmenschliche Behandlung dann als gegeben an, wenn bei dem Betroffenen schwere physische oder psychische Leiden verursacht werden, dann gilt es insbesondere die Auswirkungen bei den Häftlingen zu betrachten.
Lange Haftzeiten für sich sind unter normalen Umständen nicht als grausam und unmenschlich anzusehen, solange dem Betroffenen ein gewisser Standard erhalten bleibt, d.h. genügend Kontakt zu Angehörigen, Gefängnisoffiziellen und -mitarbeitern, Mitgefangenen und Anwälten, ausreichend Bewegung und geistige Betätigung wie lesen, fernsehen und ähnliches.34 Bei der normalen zeitigen Freiheitsstrafe wird auch nur über die Einhaltung dieser Standards gewacht, die Haftlänge allein kann somit kaum grausam und unmenschlich im Sinne der einschlägigen Vorschriften sein.
Die Haftbedingungen könnten schon eher als grausam, unmenschlich und erniedrigend angesehen werden. Unbestritten ist, dass gerade im Todestrakt besonders harte Haftbedingungen herrschen, die Häftlinge sind zumeist in Einzelzellen untergebracht, die Sicherheitsvorkehrungen sind besonders hart, es gibt kaum Freigang an der frischen Luft (nur wenige Stunden in der Woche), die Besuche durch Angehörige sind stark limitiert, die Insassen sind von „normalen“ Häftlingen isoliert und können sich somit auch nicht anderweitig ablenken.35 Daraus resultierend wird der Häftling Tag und Nacht mit seiner bevorstehenden Hinrichtung konfrontiert, ihm wird wieder und wieder seine Schuld vor Augen gehalten und demonstriert, dass sein Leben verwirkt ist. Dies begründet in den allermeisten Fällen schweren mentalen Stress, der durchaus in psychische und auch physische Leiden ausufern kann.
Zu beachten ist jedoch, dass „damit eine Bestrafung und Behandlung mit den Begriffen unmenschlich und erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden und Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen.“36 Es muss im Auge behalten werden, dass das Leiden der Häftlinge letztendlich von der Gesellschaft erwünschte Strafe für ihre Verstöße gegen die Gesellschaft darstellen.37 Auch im Vergleich zu den Fällen, in denen Haftbedingungen für „normale Häftlinge“ als grausam bzw. unmenschlich angesehen wurden,38 scheinen die Bedingungen im Todestrakt nicht als unangemessen. Schließlich ist den Insassen eine besondere Gefährlichkeit nicht abzusprechen und deshalb kann die besondere Behandlung unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen gerechtfertigt werden.
Dennoch wird die Unterbringung in der Todeszelle durch ein besonderes Merkmal von normaler Haft unterscheidbar, nämlich durch das der ständigen Todesangst. Dies ist nach Auffassung des Autors das zentrale Element, welches das „death row phenomenon“ als grausam und unmenschlich qualifiziert. Die ständige Angst vor dem Tod, die damit verbundene Ungewissheit, die langsam sterbende Hoffnung und der graduelle Abschied vom Leben, sozusagen ein Tod auf Raten, machen die Haft in der Todeszelle mental unerträglich. Sehr bezeichnend für diese Qualen ist die Aussage eines indischen Richters:
„He must, by now, be more a vegetable than a person and hanging a vegetable is not the death penalty. “39
[...]
1 David Pannick, Judicial Review of the Death Penalty, S. 84.
2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, GAOR, III, Resolutions (UN-Doc. A/810) p. 71.
3 Protokoll Nr. 6 vom 28.4.1983 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 1988 II, 663; Zweite Fakultativprotokoll vom 15.12.1989 zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 1992 II, 391.
4 83 Staaten haben noch die Todesstrafe, in 112 Staaten ist sie offiziell oder faktisch abgeschafft (Stand 2003). http://web.amnesty.org/pages/deathpenalty-index-eng.
5 Eine andere Möglichkeit stellt die Bemängelung von Verstößen gegen die Wiener Konsularrechtskonvention dar, so unter anderem in Soering v. United Kingdom, ECHR (1989), Series A. No. 161: (1989) 28 ILM 1063: (1989) 11 European Human Rights Reports 439 und in Avena (Mexico v. United States of America), siehe http://www.icj-cij.org/icjwww/idocket/imus/imusframe.htm.
6 Z.B. Francis v. Jamaica (No. 320/1988) UN Doc. CCPR/C/47/D/320/1988, para. 12.4; Schabas, Abolition, S. 140f. ; Hudson, EJIL 2000, 833 (836).
7 Text in: Simma/Fastenrath, S. 1ff.
8 S.o. Fn. 3; Art. 5.
9 Text in: Simma/Fastenrath, S. 108ff.
10 International Covenant on Civil and Political Rights, (1976) 999 UNTS 171, Art. 7; im folgenden “Pakt” oder “IPBPR” genannt.
11 Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, G.A. res. 39/46.
12 Art. 3, BGBl. 1952 II, 685; im folgenden EMRK.
13 BGBl. 1989 II S. 946.
14 Art. 5 Nr. 2; Text in: EuGRZ 1980, 435ff.; im folgenden AMRK.
15 Direkte Abkommen für die Abschaffung der Todesstrafe sind das 2. Fakultativprotokoll zum IPBPR und das 6. Fakutativprotokoll zur EMRK, welche schon an sich weniger Mitgliedsstaaten als ihre Mutterkonventionen haben.
16 Frowein, FS Mosler, S. 243, Mosler, S. 26; Raess, Folterverbot, S. 81.
17 So u.a. Verdross/Simma, S.347.
18 Raess, Folterverbot, S. 77ff. m.w.N. in Fn. 19.
19 Statt vieler Raess, Folterverbot, S. 83f.
20 Ritterband, FS Haug, S. 231.
21 Eine Abstufung der Rechtsfolgen ist ausdrücklich in der UN-Folterkonvention vorgesehen.
22 Raess, Folterverbot, S. 46.
23 Die Begriffsbestimmung ist nicht umfassend. Weitergehend zum Thema Frowein/Peukert, EMRK, Art.3; Dijk/Hoof, Theory, S. 309-333; Saladin, Begriff.
24 Gusy, ZAR 1993, 63 (64).
25 Alleweldt, Schutz vor Abschiebung, S. 17; EKMR, Bericht vom 5.11.1969, Nr. 3321/67 u.a., Yearbook 12 (1969), 196; Nowak, CCPR, Art. 7, Rn. 4f.
26 Saladin, Bericht, S. 132f., vergleichbar die Definition von Nowak, CCPR, Art. 7, Rn. 14.
27 Vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Art. 3, Rn. 1.
28 EKMR, Bericht 3321/67 u.a., s.o., S. 186.
29 Fawcett, Application, S. 35.
30 EuGMR, EuGRZ 1989, 314 (Soering -Fall), Ziff. 100.
31 Sehr anschaulich in Alleweldt, Abschiebung, S. 20f.
32 Alleweldt, Abschiebung, S.18. In diesem Bereich bedarf Folter auch keiner Definition.
33 Unbelassen sind natürlich Fälle, in denen zusätzlich zu ohnehin überharten Haftbedingungen und lange verzögerter Hinrichtung auch noch Zufügung von Schlägen oder anderen Erniedrigungen durch Gefängnisoffizielle tritt, was jedoch per se schon unter den Folterbegriff zu fassen ist. So geschehen z.B. in Francis v. Jamaica (No. 606/1994), UN Doc. CCPR/C/54/D/606/1994 (1995); Arsenault v. Commonwealth, 353 Mass, 575, 233 N.E.2d 730, rev’d., 393 U.S. 5, 89 S.Ct. 35, 21 L.Ed.2d 5 (1968), zitiert in Schabas, Cruel Treatment, S. 103f.
34 Vgl. vor allem die UN Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners, ECOSOC res. 663 C (XXIV) vom 31.07.1957 und 2076 (LXII) vom 13.05.1977.
35 Shabas in Schoenbaum, 173 (175).
36 Soering, EuGRZ 1989, 314, Ziff. 100.
37 Rhodes v. Chapman, 452 US 337 (1981), at 347; Peterkin, 855 F.2d at 1032-33.
38 Nowak, CCPR, Art. 7, Rdn. 11ff.
39 Rajendra Prasad v. State of Uttar Pradesh,1979 3 SCR 78, 130, AIR 1979 S.C. 916, 943 (per Krishna Iyer J.), zitiert aus Shabas in Schoenbaum, 173 (176).