Stellenwert, Aufgaben und Möglichkeiten des Sports im Justizvollzug


Mémoire (de fin d'études), 2002

102 Pages, Note: 1,7


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Sport und Strafvollzug im historischen Rückblick
2.1 Strafvollzugssport vom Kaiserreich bis zur Diktatur
2.1.1. Leibesübungen im Deutschen Kaiserreich
2.1.2. Sport in der Weimarer Republik
2.1.3. Anstaltssport im Dritten Reich: “Straff und frisch”
2.2 Vollzug nach dem zweiten Weltkrieg
2.2.1 Strafvollzugsvorschriften in der BRD
2.2.2 Strafvollzugsvorschriften in der DDR
2.3 Zusammenfassung

3. Justizvollzug
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2 Organisation – der Vollzugsstab
3.3 Resozialisation
3.4 Insassen
3.5 Vollzugsrealität – Institution Vollzug: Prisionierungseffekte
3.6 Zusammenfassung

4. Beschreibung der JVA Frankfurt/Oder 25
4.1 Der Sozialdienst
4.2 Tagesstruktur
4.3 Vollzugssport
4.4 Gruppenangebote in der Freizeit
4.5 Überlegungen zu weiteren Sportangeboten
4.5.1 Zusammenarbeit mit einem ortsansässigen Sportverein
4.5.2 Externes Sportangebot
4.5.3 Internes Sportangebot
4.6 Zusammenfassung

5. Rechtliche Grundlagen
5.1 Der Kommissionsentwurf
5.2 Freizeit (StVollzG)
5.2.1 Widerspruch zwischen Freizeit und Disziplinarmaßnahme
5.2.2 Räumliche Voraussetzungen
5.3 Leibesübungen(JGG/VVJug)
5.4 Sport im Jugendarrest (JAVollzO)
5.5 Aufenthalt im Freien in der U-Haft (UVollzO)
5.6 Indirekte Grundlagen
5.7 Regelungsbedarf

6. Sport: “fit, free, fun, function“
6.1 Differenzierung des Sports
6.2 Theorie und Praxis des Sports im Vollzug
6.2.1 Der personale Aspekt
6.2.2 Der soziale Aspekt
6.2.3 Der gesundheitliche Aspekt
6.3 Kriminalitätstheoretische Aspekte
6.4 Anforderungen an den Sport und den Übungsleiter
6.5 Kritik
6.6 Zusammenfassung

7. Sport mit besonderer Zielsetzung
7.1 Erlebnispädagogik
7.2 Kampfkunst als Therapie – Budopädagogik
7.3 Sport im Verein
7.3.1 Anstaltsinterner Verein
7.3.2 Integration in einen Verein
7.4 Zusammenfassung

8. Situation des Sports im brandenburgischen Justizvollzug 72
8.1 Wahl der Forschungsmethode
8.2 Aufbau, Codierung, Datenmaskenerstellung des Fragebogens
8.3 Umsetzung der Befragung
8.4 Grundauswertung (deskriptive Datenanalyse)
8.4.1 Fragen zur Anstalt und zur Tätigkeit
8.4.2 Sportangebote in der Anstalt
8.4.3 Sport als Teil der eigenen Arbeit
8.4.4 Sportprojekte, AGs mit besonderer Zielsetzung
8.5 Fazit

9. Abschließende Bemerkungen

10. Quellenliste
10.1 Literatur
10.2 Internet

11. Anhang
11.1 Fragebogen
11.2 Dokumente aus der JVA FfO
11.3 LAG “Gefangenensport im brandenburgischen Justizvollzug”
11.4 Internetausdruck

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Motivation zu diesem Thema ist geprägt von den Erfahrungen in der JVA Frankfurt Oder und dem Projektseminar Sport und Ethnizität. Hinzu kamen meine Erfahrungen mit Bewegung und Spiel, in einem Praktikum im Bereich der Ergotherapie. Dort wurden Lernstörungen und Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern mit gezielten sensomotorischen Bewegungsübungen und -spielen behandelt. Ebenso bedeutend sind eigene Better-Feeling Erlebnisse nach dem Sport, in den Bereichen Langlauf, Radfahren und Schwimmen. Daher auch die Erwartung, dass mit dem Angebot von Sport, Bewegung und Spiel positive Ergebnisse erzielt werden können.

Die Diplomarbeit leite ich mit einem historischen Rückblick in den Sport und selbigen im Strafvollzug ein. Sichtbar wird, dass Sport Teil der gesellschaftlichen Interdependenzen ist.

Im Weiteren Verlauf stelle ich die gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung des heutigen Strafvollzuges dar. Dabei gehe ich auf das Vollzugsziel Resozialistion und die Schwierigkeiten dieses unter den Bedingungen des Freiheitsentzug durchzuführen ein. Daran schließt die Darstellung des Vollzuges in der Praxis anhand meiner Erfahrungen in der JVA FfO an, hier mit besonderem Schwerpunkt auf die Bedingungen für den Vollzugssport.

Gezielt wird die Entstehung der rechtlichen Grundlagen und der rechtliche Stellenwert von Sport im heutigen Justizvollzug dargestellt.

Im nachfolgenden Abschnitt erläutere ich den Sport und sein mögliches Potential für den Vollzug in Theorie und Praxis, unter Einbeziehung neuerer Studien.

Hierauf folgen Sportkonzepte mit besonderer Zielsetzung, die aus dem Rahmen des Vollzugssports fallen. Diese wurde unter dem Gesichtspunkt ausgewählt, dass sie in der Literatur wissenschaftlich aufgearbeitet und verarbeitet wurden.

Mit einer von mir durchgeführten Untersuchung, in Form einer Fragebogenerhebung zur Situation des Sports im brandenburgischen Justizvollzug, gebe ich eine Bestandsaufnahme über den derzeitigen Stellenwert und die Möglichkeiten bei der Nutzung von Sport im Vollzug in Brandenburg. Des Weiteren hinterfrage ich welche Pläne zur Einrichtung eines Sportangebotes existieren und welche Schwierigkeiten zur Umsetzung dabei festzustellen sind. Ziel ist es auch abzuwägen, inwieweit es ein Missverhältnis zwischen zugedachten Bedeutungen und sportlichen Inhalten gibt.

2. Sport und Strafvollzug im historischen Rückblick

Der Sport in seiner heutigen Struktur hat sich im vergangenen Jahrhundert aus sehr unterschiedlichen Wurzeln entwickelt:

- aus dem englischen Sport (18. Jahrhundert)
- aus dem Jahnschen Turnen (Beginn 1811)
- aus der Idee Olympischer Spiele der Neuzeit (1896)[1].

Jede dieser drei Entwicklungslinien ist wiederum zurückzuführen auf charakteristische gesellschaftliche Situationen in der Vergangenheit.

Beispielsweise hat sich der englische Sport aus dem Freizeitvergnügen des königlichen Hofs entwickelt, wie die Jagd zu Pferd oder die Falkenjagd. Von dieser mittelalterlichen Zeit herrühren die Leitbegriffe, die unser sportliches Denken bis heute beeinflussen.

Johann Christoph Guts Muths (1759 bis 1852) und Friedrich Ludwig Jahn (1778 bis 1852), mit dem Turnerwahlspruch “frisch, fromm, fröhlich, frei”, sind Mitbegründer des heutigen in Vereinen und Verbänden verwirklichten System des organisierten Breiten- und Freizeitsports.[2]

Die Geschichte der modernen Leibesübungen begann in Deutschland im "Zeitalter der Befreiungskriege" zu Anfang des 19. Jahrhunderts mit dem Turnen. Turnen wurde konzipiert als ein umfassendes System von Leibesübungen, das in einer Gemeinschaft Gleichgesinnter ausgeübt wird. Dazu zählten nicht nur die heute bekannten Übungen an Geräten (z. B. am Pferd) und am Boden, sondern viele andere, wie z. B. die "volkstümlichen Übungen" (Leichtathletik), Wandern, Schwimmen oder Bewegungsspiele.

Die heutigen sportwissenschaftlichen Institute der Universitäten hießen damals noch Institute für Leibesübungen. Da man jedoch mit dem Begriff Leib wenig anzufangen wusste und weil sich in großen Teilen der Welt der olympische Sport gesellschaftlich und politisch durchgesetzt hatte, einigte man sich darauf, alles was mit Leibesübungen, Turnen, Gymnastik usw. zu tun hatte “Sport” zu benennen.

Die hiermit einhergehende Veränderung bestand darin, dass das wettbewerbsportliche Denken und Handeln nun auch in die Bereiche des Sportunterrichts, der Sportwissenschaft und des Breiten- und Freizeitsports eindrang.

Der Begriff Sport leitet sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen aller Voraussicht nach vom lateinischen Begriff deportare = sich zerstreuen, ab. Daraus bildete sich im französischen und englischen das Hauptwort disport = Vergnügen.

Die Definition des Sportbegriffs unterliegt immer den gesellschaftlichen Werten und Normen, welche Auswirkungen dies auf den Sport im Strafvollzug hatte, zeigt dieses Kapitel in einem historischen Rückblick.

2.1 Strafvollzugssport vom Kaiserreich bis zur Diktatur

Im Vergleich des Anstaltssportes für Inhaftierte in diversen Epochen werden Verbindungen zwischen autoritären Staatsformen – Deutschem Kaiserreich von 1871 und dem Dritten Reich – und den parlamentarischen Demokratien der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich.

Sichtbar sind die Veränderungen der Funktion des Sports, Indikatoren für die Entwicklung des Strafvollzugs weg von der reinen Bestrafung und des Wegsperrens, hin zur Persönlichkeitsbildung und Erziehung der Inhaftierten.

2.1.1 Leibesübungen im Deutschen Kaiserreich

Überlegungen und Gedanken weg von der Bestrafung hin zur Veränderung des Delinquenten setzen sich immer mehr durch. Es wurde in einigen Strafvollzugsanstalten versucht die Einzelhaft einzuführen. Der Anstaltssport für junge Delinquenten im Deutschen Kaiserreich von 1871 nimmt in der damaligen Fachliteratur breiteren Raum ein, um dann wieder über Jahre eher an den Rand abgedrängt zu werden.[3]

Von 1871 ab wurde jugendlichen Delinquenten zunehmend mehr Aufmerksamkeit zuteil. Bereits frühzeitig kamen Vorschläge auf, das Strafmündigkeitsalter auf das 16. Lebensjahr festzusetzen und eigenständige Jugendabteilungen in den Gefängnissen einzurichten und somit jugendlichen Straffälligen eine differenzierte Behandlung angedeihen zu lassen. Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 legte die Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre fest und wies durch die §§ 56, 57 RStGB auf die Möglichkeit der Sonderbehandlung Jugendlicher hin. Inwieweit der § 66 des französischen “code pénal” für § 56 RStGB Pate gestanden hat, müsste von historisch interessierten Juristen abgeklärt werden. Es ist anzunehmen, dass das Strafrecht des Nachbarlandes dem deutschen in der Frage der abgestuften Behandlung Jugendlicher voraus war. Als Folge der §§ 56, 57 RStGB und der Bundesratsgrundsätze verfassten alle Reichsländer Sonderbestimmungen für jugendliche Gefangene.[4]

Turnen insgesamt stand ganz im Zeichen patriotischer und vaterländischer Gesinnung. Wagner, Repräsentant der Arbeitersportbewegung, charakterisiert das Turnen folgendermaßen: “Turnen heißt vor allen Dingen preußischmilitärische Straffheit, Schule turnerisch-militärischer Disziplin, Auftreten in geschlossenen Verbänden, Zurücktreten der Einzelleistungen gegenüber der Gesamtleistung im gesamten Freiübungsturnen, Nivellierung aller persönlichen Unterschiede, militärische Kommandos”.[5]

Inhaltlich gleich ergänzten Turnen und Freiübungen in den reichsdeutschen Jugendabteilungen der Gefängnisse bzw. in eigenständigen Institutionen für junge Straffällige die Bewegung im Freien (Spaziergang) oder ersetzten diese sogar. Anfänglich standen gesundheitliche Aspekte mit im Vordergrund, um die Notwendigkeit von Leibesübungen in Strafanstalten und besonders für junge Gefangene zu begründen, wobei zunehmend eine vormilitärische Komponente hervortrat.

Aus dem wenigen, was sich an Quellen findet, geht nur hervor, dass es ähnlich wie auch heute ein Missverhältnis zwischen Verordnung und Wirklichkeit gab. So sollte die tägliche Stunde Hofgang nach der Hausordnung für die “ Ausführung von Turn-(Frei-) und Exerzierübungen bestimmt” sein. Jedoch Grambow[6] merkt an, dass es gut wäre, wenn es auch ein Turnangebot gäbe.

2.1.2 Sport in der Weimarer Republik

Bis zum Ende der Weimarer Zeit (1919-33) war der Sport in Deutschland nicht einheitlich organisiert. Die bürgerliche Sportbewegung war in Turnen und Sport gespalten. Daneben gab es eigene Arbeitersportorganisationen und konfessionelle Sportorganisationen.

Ein wesentlicher Erfolg der Weimarer Republik lag darin, das erste Jugendgerichtsgesetz (JGG), in dem die Strafmündigkeit auf das 14. Lebensjahr festgesetzt wurde, zu paraphieren. Mit der reichseinheitlichen Einführung des JGG wurde bahnbrechende Arbeit geleistet und neue separate Jugendstrafanstalten errichtet.

Der Vergeltungsgedanke und die Abschreckung traten bei den, in dieser Republik in den Vordergrund drängenden Reformern zurück, zugunsten des Erziehungsgedanken und des Versuchs eines mehr individualisierenden Vollzugs. “Er ist zugleich der große sozialpädagogische Versuch, dem gescheiterten Menschen neue Bindungen zu geben”, so Paulmann in der Bremer Bürgerschaft im Januar 1933.[7] Sport hat in den Jugendgefängnissen bzw. Abteilungen für Jugendliche breiten Eingang gefunden, in Bremen sogar als sportliche Übungen in der Untersuchungshaft. Verantwortlich für den Sport waren die Lehrkräfte.

Sport wird als ein Mittel zur Gesunderhaltung und als Ausgleich für Bewegungsarmut gesehen. Besonders zu erwähnen ist hier der Anstaltsarzt Hellstern[8], mit seinen „ausführlichen und fundierten Ausarbeitungen.“ Auch beschäftigt er sich intensiv mit der Frage des Sports als ein Erziehungsmittel. Für die Jugendlichen propagierte Hellstern die tägliche Sportstunde: “Sport im Freien”, betonte er ausdrücklich. Zusätzlich forderte er eine Differenzierung der Sportgruppen (diese allerdings ausgerichtet nach kriminal-biologischen Aspekten!). Zwang und Drill lehnte er ab; er wollte belehrend in Form eines Pflichtsportprogramms beeinflussen, wobei eine Befreiung nur durch den Arzt möglich war.

Es gab keine einheitliche Umgangsweise für den Sport im Strafvollzug. Hierzu einige methodische Ausführungen:

- Sport als Disziplinierungsmittel

- Sport zur Charakterbildung (Heckenroth)[9]

- Sport kann von selbstgewählten Obmännern organisiert werden (Thüringen), die Obmann-Regelung als Versuch Freiheit und Verantwortungsbewusstsein zu trainieren

- Teilnahme an Sportveranstaltungen außerhalb der Anstalt.

2.1.3 Anstaltssport im Dritten Reich: “Straff und frisch”

Im Jugendstrafvollzug nationalsozialistischer Prägung nahmen – sollten – Sport und Exerzierübungen einen hohen Rang ein. Die Jugendstrafvollzugsordnung, (JuStrVO) vom 10.07.1944 nimmt zu den Zielen der Leibesübungen im Jugendstrafvollzug Stellung: “Die Leibesübungen sollen die körperliche Entwicklung des Gefangenen fördern, ihn zu einem straffen und frischen Menschen und dadurch lebenstüchtig und gemeinschaftstauglich machen. Sie sollen zugleich dazu beitragen, seine Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Entschlossenheit und seinen Willen zur Einfügung in ein größeres Ganzes zu stärken.”[10]

Sport galt zusätzlich als Kompensation für Bewegungsmangel; der gesundheitliche Aspekt wurde hervorgehoben. Ein dominierendes Maß wurde jedoch den Exerzier- und Ordnungsübungen zuerkannt, denen ein erzieherischer Wert unterlegt wurde. Dieser bestand in dem Zwang sich unterzuordnen und sich im Gleichschritt zu bewegen. Wehrsport und Exerzierübungen wurden im Prinzip aus der wilhelminischen Epoche kopiert und verfeinert. Wie damals diente es auch diesmal der Vorbereitung auf den Militärdienst, wie Musterungen beispielsweise in der bayerischen Jugendstrafanstalt Niederschönefeld dokumentieren. Viele Gefangene meldeten sich freiwillig zum Kriegsdienst. “Sicherlich war dafür zumindest mit ursächlich, die Absicht der weiteren Strafverbüßung zu entgehen”[11].

“Das neue Deutschland sieht nun die höchste Lebensform seines völkischen Lebens im Soldatischen, und diese ist infolgedessen auch sein letztes Erziehungsideal. Infolgedessen wird die deutsche Wehrerziehung niemals militärtechnischer Selbstzweck sein können, sondern sie ist die Erfüllung artgemäßer Jugenderziehung im Sinne unserer Rasse!”[12]

Analog zum Kaiserreich blieb die Ausgestaltung der Exerzierübungen militärerfahrenen Beamten überlassen; Turnen und Spiele fielen in die Zuständigkeit des Anstaltspädagogen. Aus Hinweisen an die Anstaltsleiter, Turnen nicht ausfallen zu lassen, kann man entnehmen, dass dieses mit Sicherheit nicht überall regelmäßig betrieben wurde. Insofern unterschied sich die Praxis von den in den Raum gestellten Ansprüchen.

2.2 Vollzug nach dem zweiten Weltkrieg

Im weiteren historischen Rückblick des Sports im Justizvollzug zeige ich im Besonderen die unterschiedliche Entwicklung der Strafvollzugsgesetze in Ost- und Westdeutschlands auf.

Kapitel 4 setzt sich genauer mit den rechtlichen Grundlagen des Sports im Vollzug in der BRD auseinander. Die Situation des Sports in den Haftanstalten war und ist entsprechend der Gegebenheiten des Gebäudes, Motivation der Bediensteten und des Vollzugs unterschiedlich.

2.2.1 Strafvollzugsgesetz in der BRD

Die Ausgestaltung des Vollzugs war weiterhin noch Ländersache. So gab es eine Reihe verschiedener Strafvollzugsordnungen, die auf dem Verwaltungswege von einigen Ländern erlassen wurde. Um deren Rechtsprechung wenigstens eine einheitliche Grundlage zu geben und der Gefahr einer Auseinanderentwicklung und Ungleichbehandlung der Strafgefangenen in den einzelnen Bundesländern entgegenzuwirken, arbeitete der insoweit als Koordinierungsorgan firmierende Strafvollzugsausschuss der Länder eine “Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO)” aus, die bundeseinheitlich gelten sollte.[13] Sie wurde am 1.12.1961 von den Justizministern und –senatoren als Verwaltungsabkommen vereinbart und trat am 1.7.1962 in Kraft.[14]

“Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll dazu dienen, die Allgemeinheit zu schützen, den Gefangenen zu der Einsicht zu verhelfen, dass er für begangenes Unrecht einzustehen hat, und ihn wieder in die Gemeinschaft einzugliedern. Der Vollzug soll den Willen und die Fähigkeit des Gefangenen wecken und stärken, künftig ein gesetzmäßiges Leben und geordnetes Leben zu führen.”[15]

Aufgrund von Gefängnisskandalen und der fortschreitenden Strafvollzugswissenschaft wurde die Reformbedürftigkeit des Strafvollzugs allgemein wahrgenommen. Zu diesem Zwecke kam es im Jahre 1967 zur Einberufung einer aus Wissenschaftlern und Praktikern zusammengesetzten Strafvollzugskommission durch das Bundesjustizministerium. Auf Grundlage eines von dieser erarbeiteten Entwurfs, entstand dann das Strafvollzugsgesetz das am 1.01.1977 in Kraft trat.

2.2.2 Strafvollzugsgesetz in der DDR

Über die Durchführung von sportlichen Angeboten sind mir keine konkreten Hinweise bekannt. Behauptungen, dass es keine Sportangebote in den Vollzugsanstalten der DDR gab, stellten sich aber als falsch heraus, mehrere Vollzugsbeschäftigte verneinten diese Feststellung in einer Datenerhebung[16] zur Situation des Sports im brandenburgischen Justizvollzug.

Die DDR übernahm ähnlich wie die BRD das StGB, behielt aber im Gegensatz zum Grundgesetz noch die Todesstrafe bis zum Jahre 1987.[17]

Die Formulierung “Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat” deutete bereits die Richtung an, in die die Strafvollzugsprinzipien der DDR gehen sollten. Diese wurden dann in einem gleichzeitig mit dem neuen DDR-Strafgesetzbuch von 1968 erlassenen und im Jahre 1977 geänderten “Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das Gesellschaftsleben”[18] geregelt. Charakteristisch ist demnach eine stark formale Tatbezogenheit des DDR-Strafvollzuges, die vor allem Rückfalltäter, wegen eines Verbrechens verurteilte und politische Straftäter als “Feinde des Sozialismus” ansieht und ihnen mit verschärftem Vollzug und strenger Disziplinierung begegnet. Straftäter, auf welche die oben genannten Definitionen nicht zutrafen, konnten zumindest theoretisch auf Vollzugserleichterungen und Resozialisierungsbemühungen hoffen.

Die Realität des Strafvollzuges sah allerdings anders aus. Oftmals wird die Überbelegung bemängelt und vielfach wird auch über eine grausame und willkürliche Behandlung durch das Anstaltspersonal geklagt.

Lediglich die – allerdings starken Zwangscharakter tragende – Entlassenenbetreuung, die in den Händen unterschiedlichster “gesellschaftlicher Kräfte” lag, dürfte in etwa den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben. Diese, ebenso wie die DDR –Strafvollzugsvorschriften, wurden mit dem Beitritt der DDR zur BRD am 3.10.1990 aufgehoben.

2.3 Zusammenfassung

Stellenwert, Funktion und Bedeutung von Sport unterliegen dem gesellschaftlichen Wandel, dieser macht auch vor den Gefängnismauern nicht Halt.

Die Ausübung von Bewegung, in Form von Exerzieren, Leibesübungen oder Turnen, galt für Delinquenten als Erziehungsmittel, definiert wiederum analog zu den Bedingungen der entsprechenden gesellschaftlichen Ordnung.

Es zeigt sich, dass die dem Sport zugemessene Bedeutung den gesellschaftlichen Veränderungen folgt. Ein jedoch über die Jahre hinweg überdauernder Zweck ist die körperliche Gesundheit und die Intention einen Ausgleich zum Bewegungsmangel in der Haftanstalt zu bieten.

3. Justizvollzug

Zentrale Rollenerwartungen werden durch abweichendes Verhalten einzelner Mitgliedern oder Gruppen der Gesellschaft verletzt. Der Prozess der Sozialisation wird gestört und von dafür geschaffenen Instanzen der sozialen Kontrolle festgestellt. Diese Instanzen, wie Staatsanwaltschaften, Gerichte, Strafvollzugsanstalten, haben die Aufgabe, diese Abweichungen zu sanktionieren.[19]

In diesem Kapitel sollen einige Gesetze und Besonderheiten des Vollzugs dargestellt und erläutert werden. Dies ist nötig, um das Bedingungsumfeld zu verstehen, in dem Sport stattfindet. Bei der anschließenden Darstellung des Vollzugsalltages soll ersichtlich werden, welche Besonderheiten und Schwierigkeiten es bei der Durchführung von Angeboten gibt.

3.1 Rechtliche Grundlage

Bestimmende Rechtsgrundlage für den Strafvollzug bei Erwachsenen bildet das Strafvollzugsgesetz (StVollzG)[20]. Das StVollzG ist das Ergebnis wiederholter Versuche seit Ende des 19. Jh., eine umfassende gesetzliche Regelung des Strafvollzugs zu schaffen. Es regelt Leistungen und Eingriffsbefugnisse der Vollzugsbehörden sowie Rechte und Pflichten der Inhaftierten, wobei die Rechte in vielen Bereichen allerdings nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bedeuten.

“Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung sein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.”[21]

Hieraus ersichtlich soll dem Resozialisierungsgedanken absoluter Vorrang eingeräumt werden. Nach §46 Abs. 1 S.2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Damit ist gesetzlich festgeschrieben, dass Strafe in der Gesellschaft der Bundesrepublik nicht die Aufgabe hat, Schuldausgleich und Gerechtigkeit um ihrer selbst Willen zu üben, sondern nur dadurch gerechtfertigt ist, wenn sie sich als notwendig zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist.[22]

Das StVollzG geht in seiner Beschreibung der Aufgaben, der Gestaltung und der Behandlungsmaßnahmen des Vollzuges vom Vorrang des Ziels der Resozialisation vor seinen sonstigen Aufgaben der Sicherheit und Ordnung aus(vgl. §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, StVollzG). Durchgängiges Leitmotiv ist die soziale Eingliederung des Täters und damit zugleich die Verhinderung des Rückfalls.

Das Vollzugsziel ist in §3 StVollzG durch allgemeine Gestaltungsgrundsätze näher konkretisiert: “Angleichung des Lebens im Vollzug soweit wie möglich an die allgemeinen Lebensverhältnisse; Entgegenwirken von schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges; Hilfe sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.”

Der Strafvollzug versteht sich als Behandlungsvollzug. Der Behandlungsbegriff umfasst alle der Resozialisierung dienenden Maßnahmen und Methoden und ist nicht - wie der Begriff suggeriert – einem an einem Krankheitsbegriff orientierten “medizinischen Modell” verpflichtet. Als Behandlungsideal gilt vielfach das ganzheitliche Handlungskonzept der Sozialtherapie, das persönliche und soziale Bedingungen aufeinander bezieht. In der Vollzugspraxis wird es jedoch nur selten umgesetzt, wie z.B. in der sozialtherapeutischen Anstalt.

Als Orientierungsrahmen für den Vollzugsablauf ist der Vollzugsplan (§7 StVollzG) gedacht, der auf Grund der mit Strafantritt grundsätzlich einzuleitenden Behandlungsuntersuchung (§6 StVollzG) erstellt wird und Angaben über bestimmte Behandlungsmaßnahmen enthalten muss. U.a. muss er sich zur Frage der Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, zum Arbeitseinsatz oder zu Lockerungen des Vollzugs äußern. Der Vollzugsplan wird auf der Vollzugsplankonferenz erstellt, an der der psychologische Dienst, der Sozialdienst, der pädagogische Dienst, der Bereichsleiter und der Anstaltsleiter teilnehmen.

In der gegenwärtigen Fassung des Strafvollzugsgesetzes wird dem Resozialisierungsgedanken Priorität eingeräumt. In Detailbestimmungen, welche das allgemeine Vollzugsziel in konkrete Handlungen umsetzen sollen, taucht der Gedanke aber kaum mehr auf.[23] Arbeit, Teilnahme an schulischen Maßnahmen, Freizeit- und kulturelle Veranstaltungen sind geregelt, jedoch sind “kriminaltherapeutische Behandlungsmaßnahmen” in keinem Gesetzabschnitt anzutreffen.[24] „Das reine Zweckmäßigkeitsprinzip von Prävention und Abschreckung besteht im Charakter der heutigen Strafe weit weniger als das vorherrschende “affektive” Moment der Sühne und Vergeltung“.[25] Dieser Satz dürfte trotz der Einführung des Terminus “Behandlungsvollzug” und die dadurch versuchte Transformation von Verwahrvollzug in den Behandlungsvollzug eine weitgehende Beständigkeit besitzen.[26]

Der Strafvollzug ist auch Gegenstand unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen wie Rechtswissenschaft, Pädagogik, Sozialpädagogik, Psychologie, Soziologie und Kriminologie und mittlerweile auch der Sportwissenschaft.

3.2 Organisation - Der Vollzugsstab

Die Leitung des gesamten Strafvollzugs liegt beim jeweiligen Ministerium der Justiz des Landes. Dort ist eine Abteilung "Justizvollzug" eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Organisation des Strafvollzugs, Personalangelegenheiten einschließlich der Aus- und Fortbildung des Personals, die Aufstellung und der Vollzug des Haushalts aller Justizvollzugsanstalten, Bauangelegenheiten, Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Justizvollzugs, die schulische und berufliche Aus- und Fortbildung der Gefangenen sowie die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden.

Ebenso wichtig wie die Organisation[27] der Anstalten ist die innere Struktur des Vollzugsstabes. Anstaltsleiter ist ein Beamter des höheren Dienstes. Ausnahmen hiervon sind §156 StVollzG (Anstaltsleitung) möglich. Er vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Unterstützt wird er von den Beamten des Verwaltungsdienstes, § 155 Abs. 2 StVollzG (Vollzugsbedienstete), die in der Hauptgeschäftsstelle, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung tätig sind. Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes übernehmen die Aufsicht über die Gefangenen und haben den engsten Kontakt mit ihnen. Ihre Aufgabe dürfte in Zukunft am schwierigsten sein, denn von ihnen hängt in großem Maße der Erfolg des Behandlungsvollzugs ab, wobei jedoch die bisherige Ausbildung nicht allzu hilfreich sein dürfte.[28] Im Vergleich hierzu gesehen andere Erziehungseinrichtungen z.B. Lehrer als Personal in Schulen, hier haben die pädagogischen Ausbildungsinhalte einen größeren Stellenwert. Beamte des Werkdienstes – ausgebildete Handwerker – leiten die Arbeitsbetriebe und sorgen für die handwerkliche Ausbildung, Weiterbildung oder Betreuung der Gefangenen.

Im sogenannten Sozialdienst sind Seelsorger, Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter zusammengefasst, welche die individuelle Behandlung und Betreuung der Inhaftierten zur Aufgabe haben.

Die Öffentlichkeit soll, vertreten durch die Anstaltsbeiräte, an den Aufgaben des Strafvollzugs beteiligt werden. Nach § 163 StVollzG (Aufgabe der Beiräte) wirken sie bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit, bringen Anregungen und Verbesserungsvorschläge ein und helfen auch bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.

Zur Durchsetzung der Freiheitsstrafe, zum Schutze der Bevölkerung und zur Behandlung der “kriminellen Persönlichkeiten”, gibt es entsprechend der Art des Deliktes verschiedene Formen der Unterbringung. Dazu zählen die Jugendarrestanstalten, der Frauenstrafvollzug, offener und geschlossener Jugendstrafvollzug, offener und geschlossener Strafvollzug, die U-Haft und sozialtherapeutische Vollzugsanstalten.

3.3 Resozialisation

In der sozialwissenschaftlichen, speziell sozialpädagogischen Literatur wird der Begriff der Resozialisation abgeleitet vom Oberbegriff der Sozialisation. Sozialisation beinhaltet in erster Linie den fortschreitenden Prozess der lebenslangen Entwicklung des Individuums in der Wechselbeziehung zur umgebenden Gesellschaft. Resozialisation wird verstanden als Teil des lebenslangen Sozialisationsprozesses, wobei die Vorsilbe Re- ausdrücken soll, dass ein Teil der Sozialisation außerhalb der gesellschaftlich vorgegebenen Normen und Wertvorstellungen stattgefunden hat, so dass eine Wiedereingliederung notwendig ist.[29]

Damit ist Resozialisation inhaltlich verbunden und geprägt durch das Faktum abweichenden Verhaltens von gesellschaftlich definierten Erfordernissen. Über den Prozess der Resozialisierung, mit dem Ziel der sozialen Integration in die Gesellschaft, soll das abweichende Verhalten korrigiert werden. Resozialisation von Straffälligen bedeutet also, dass diese durch den stattfindenden individuellen Lernprozess beeinflusst werden sollen, die Wertvorstellungen und Rollenerwartungen der Gesellschaft zu internalisieren und sich dem entsprechend zu verhalten, so dass weitere Straffälligkeit vermieden wird. Nicht alle Rechtsverstöße werden jedoch mit dem Begriff der Resozialisation in Zusammenhang gebracht, denn nicht alle Verletzungen von strafrechtlichen Normen bedeuten im gleichen Umfang gesellschaftliche Ausgliederung, die durch Re-Integration wieder aufgehoben werden muss.

Resozialisation ist neben dem Merkmal der Straffälligkeit zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass eine Ausgliederung aus der Gesellschaft stattgefunden hat, die überwiegend durch den Faktor der Zugehörigkeit zur gesellschaftlich nicht mit Macht ausgestatteten Unterschicht bestimmt ist. So wird erklärbar, warum die Insassen der Vollzugsanstalten nach wie vor überwiegend der Unterschicht zuzurechnen sind oder warum die Entkriminalisierung durch Veränderung des strafrechtlichen Normensystems vor allem dort gefordert wird, wo solche Delikte definiert werden, die vorwiegend oder mindestens im gleichen Umfang von Mittelschichtsangehörigen begangen werden( Ladendiebstähle, Verkehrsdelikte u.a.). Somit beschreibt Resozialisation, neben der Vorstellung der sozialen Integration zugleich auch den Prozess der Ausgliederung bestimmter Bevölkerungsgruppen, die als resozialisierungsbedürftig angesehen werden. Resozialisation ist damit auch ein Teil der sozialen Kontrolle und sozialen Selektion.

Das Postulat der Behandlung setzt sich im Vollzug, in einem dafür ungünstigen Milieu, einem hohen Anspruch aus[30], welcher unter gegebenen Umständen nicht einzulösen ist.

Einer Durchführung von Behandlung im Regelvollzug, sowie in den Anstalten des Erstvollzugs steht folgender Aspekt entgegen:

Es ist grundsätzlich schwierig einen Menschen innerhalb einer Strafe mit Leidensdruck behandeln zu wollen. Der Transfer des Behandlungserfolges auf die Zeit der Freiheit kann nicht garantiert werden. Es wird eine “Erziehung zur Freiheit im Freiheitsentzug”[31], wie Busch formuliert, versucht.

Mit der Dauer der Inhaftierung nimmt die Isolation von der Außenwelt zu. Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen durch den Verlust sozialer und emotionaler Bindungen zum Herkunftsmilieu sind ebenso wahrnehmbar wie die sich zwangsweise ergebende Neuorientierung an subkulturellen Normen und Wertigkeiten innerhalb des Vollzuges. Es entsteht ein Milieu, in dem es als ein Zeichen der Zugehörigkeit gilt, gesellschaftliche Werte und Normen abzulehnen und sich an kriminellen Gruppen zu orientieren.[32]

Andererseits möchte ich mich der These von Max Busch anschließen, “Erziehung ... kann nur selten Gesamtkonzeption und Lebensentwürfe vermitteln. Sie kann aber bilden und qualifizieren in der Hoffnung, dass spezifische Befähigung auch zu ganzheitlichen Lebensbewältigungskonzepten (Menschenbild und Persönlichkeitsentwicklung) beiträgt. Wird Erziehung so “reduziert” verstanden, ist sie auch im Strafvollzug möglich.”[33]

3.4 Insassen

Die Gefangenen haben nur wenige Gemeinsamkeiten. Sie sind nach dem Formalkriterium kriminelles Handeln selektiert. Der Erziehungs- und Behandlungsbedarf hat daher eine fast unbegrenzte Breitenstreuung.[34] Trotz der Feststellung von Busch will ich hier einige häufig vorkommende Merkmale erwähnen:

a) Der überwiegende Teil des Personenkreises gehört zum Kreis der sozial Benachteiligten. Bei Vollzugsinsassen sind gestörte zwischenmenschliche Beziehungen als Folge gravierender Realereignisse nachzuvollziehen. Ein ausgeprägtes Misstrauen gründet in unvorteilhaften sozialen Verhältnissen, welche sich in der gesamten Kindheit und Jugend verstärkt haben[35]
b) Die Eltern erfüllten in vielen Fällen keine Vorbildfunktion und übten nur in geringem Maße erzieherischen Einfluss aus. Der Großteil stammt aus zerrütteten Familienverhältnissen, bspw. früher Verlust des Vaters, was mit fehlenden Schutzerfahrungen in der Kindheit oder Erlebnissen von Gewalt und Misshandlungen einherging, wodurch sie ein “normales” Verhältnis zur Gewalt verloren haben.
c) Im Lebenslauf der Insassen finden sich Justizkontakt und krisenhafte Lebensereignisse, und andere einschneidende Gegebenheiten wie z.B. Krankheit, Trennung vom Lebenspartner, Alkoholismus, Wohnungs- oder Arbeitslosigkeit, Schulden und kaum feste, lange soziale Beziehungen.
d) Typische Lebensbedingungen sind geringe Schulbildung, kein Berufsschulabschluss, Schulverweigerung
e) Problematischer Umgang mit Drogen (Alkohol, Cannabis), Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss oder in Stresssituationen. Häufig kann von einer Suchtgefährdung oder Missbrauchsgefahr gesprochen werden. In der Regel sind die Straftaten unter Einfluss von Drogen geschehen oder Drogen waren der Motor für weitere Beschaffungskriminalität.
f) Die Inhaftierten haben zum Teil keine Frustrationstoleranz ausgebildet, und ihnen fehlen oftmals Fähigkeiten und der Wille gesellschaftskonforme Lösungsstrategien zu entwickeln. Sie haben Probleme mit dem Selbstbewusstsein, keine klaren Ziele für die berufliche Zukunft, bzw. zur existentiellen Absicherung, und unrealistische Erwartungshaltung an die Umwelt.
g) Häufig können die Klienten auf keine finanziellen und sozialen Stützen bei der Lösung von Problemen zurückgreifen.

Viele haben das Gefühl, dass sie nur begrenzten Einfluss auf ihre Lebenswelt haben. „ Man lässt alles auf sich zukommen, und versucht dann darauf zu reagieren.[36]

Ob sich bestimmte Formen des Umgangs bei der Bewältigung ernsthafter Lebensprobleme verfestigen, entscheidet sich meist erst nach der Zeit in der Haft. Ebenso welche Chancen und Hilfestellungen Straffällige bei der Bewältigung schwieriger Lebenslagen erhalten.

3.5 Vollzugsrealität - Institution Vollzug: Prisionierungseffekte

Hinsichtlich des Grades an Autonomie, d.h. das Ausmaß an Lebensäußerungen, welche von dieser Institution nicht berührt sind, gestaltet sich das Leben im Gefängnis nach minimalen Gesichtspunkten und kann daher als “totale Institution[37] ” angesehen werden[38]. Institution ist ein soziologischer Begriff für verschiedene Systeme kultureller Werte und Verhaltensnormen, die Probleme des Zusammenlebens regeln; wird daher oft ähnlich wie Sitte oder Brauch benutzt.[39] Die Vollzugsanstalten sind als “totale Institutionen” zu begreifen, die die Entstehung einer besonderen Insassenkultur (Subkultur) bedingen.[40]

Seine Zielausrichtung erlangt das Gefängnis nicht nur aus dem Gesetz, sondern aus eigenen traditierten Formen und Abläufen, aus einer Summation von Faktoren gänzlich anderen Ursprungs, welche ohne im Gesetz verankert zu sein, als informelle Norm gelten können.[41] Welchen Inhalt solche Normen haben können, gibt mit Sicherheit die architektonische Anlage von Gefängnisbauten (lange Gänge; mit zentralen Einblickmöglichkeiten) wieder[42]. Mit dem im Vollzug gängigen Begriff “Ordnung und Sicherheit” können weitere Normen charakterisiert werden wie:

a) Gewährleistung der Sicherheit ( schwere Zellentüren, Gitterfenster, schleusenartig angelegtes Türensystem)
b) Funktionalität (Großküche, zentrale Verwahrung des Besitzes – meist Bekleidung und Habe von Gefangenen).[43]

“Wer so den ganzen Tag auf zwölf Quadratmetern eingesperrt ist und nur die tägliche Stunde des Hofganges als Abwechselung erfährt, dem drückt das Dasein schnell auf die Psyche, besonders nachts. Die meisten haben Alpträume, erleben Panikattacken, die eine Reaktion auf die Einsamkeit sind, oder reagieren übersensibel, etwa auf das Knacken in der Heizung, das den Takt zum Wahnsinn zählt. Diese Reaktionen verwundern nicht – in Anbetracht des bedrückenden Zustandes einer Standardzelle: Gleich neben der Tür steht das Klo, an der Wand ein Blechspiegel mit Waschbecken darunter, daneben Stuhl, Tisch und Spind ein Bett. Das Fenster kann nicht geöffnet werden.”[44]

Die sozialen Bedingungen der Inhaftierung mit der Beschränkung von Kontakten innerhalb und außerhalb der Anstalt sowie die einseitige und selektive soziale Umgebung in der Anstalt führen zu Auseinandersetzungen, Spannungen, Konflikten und Ärger. Diese wiederum steigert die Konfliktbereitschaft und Sensibilität. Die Folge der psychischen Beeinträchtigungen zeigen sich teilweise an körperlichen Symptomen[45], vor allem in Form eines erhöhten dauerhaften und möglicherweise schmerzhaften Muskeltonus, hauptsächlich im Hals-, Schulter- und Nackenbereich sowie im Lendenwirbelbereich. Aber auch die Gesamtkörperhaltung, Gestik und Mimik werden beeinflusst und spiegeln Zustände der inneren Verfassung und Befindlichkeit wider, ohne dass sie von Außenstehenden erkannt werden.

Die für die Inhaftierten weitgehend fehlende Möglichkeiten, ihr Alltagsleben zu beeinflussen und auf die eigene Person bezogene Entscheidungen auch in Eigenverantwortung zu treffen, die geforderte und notwendige Anpassung an anstaltsinterne Vorschriften, Regeln, Verfügungen und Erlasse, die das Leben der Gefangenen in der Anstalt bestimmen, stehen im Widerspruch zum Leben in Freiheit. Sie machen lebensuntüchtig und sind eine täglich neue Herausforderung für die Betroffenen.

So scheint die gegenwärtige Praxis des Vollzugs der Freiheitsstrafe immer noch Reste oder doch zumindest Auswirkungen von körperlicher Bestrafung zu beinhalten – eher ungewollt und systembedingt –, die die Befindlichkeit, die Entwicklung der Persönlichkeit, kurz die gesamte Existenz der Inhaftierten unter den Bedingungen beeinträchtigen.

3.6 Zusammenfassung

Der Strafvollzug steht im Zielkonflikt, zwischen Resozialisation und „Sicherheit und Ordnung“. Die begonnene Strafvollzugsreform ist noch nicht zu Ende gebracht. Tatsächlich wird die Behandlung nur in der sozialtherapeutischen Anstalt umgesetzt. Bei der Betrachtung des Problems stößt man auch auf fehlende finanzielle Mittel, ebenso existiert kein Konsens wie abweichendes Verhalten sanktioniert werden soll.

Es zeigt sich, dass nicht nur die Handlung ausschlaggebend für die Inhaftierung ist, sondern auch der soziale Hintergrund. Hiermit zusammenhängend greift der Begriff Resozialisation nicht ausreichend genug an den Wurzeln des Problems von dissozialem Verhalten. Auch die Gesellschaft ist in die Pflicht zu nehmen.

Im Knast findet sich eine große Bandbreite von problematischen Verhaltensweisen bei den Inhaftierten. Die Behandlung ist unter gegebenen Umständen schwierig und muss für andere organisatorische Belange zurücktreten. Es ist festzustellen: das Gefängnis als Ganzes stellt eine den “... Lebensbereich erfassende Reduktion möglicher Vielfalt und Eigenbestimmung dar.”[46]

4. Beschreibung der JVA Frankfurt Oder

Zur Verdeutlichung des Vollzugalltags soll hier die JVA FfO während meiner Praktikumszeit beschrieben werden, ebenso wird hier der Vollzugssport in seiner Durchführung und seiner „Vielfalt“ beschrieben.

Die JVA Frankfurt Oder wurde 1993 ursprünglich als Untersuchungshaftanstalt gebaut. Jedoch wurde die JVA zur Zeit meines Praktikums zum größten Teil als Jugendstrafvollzug genutzt, welches aufgrund des stärker ausgeprägten Erziehungsgedanken, an die Anstalt größere Anforderungen stellt. Mittlerweile befindet sich die Anstalt wieder in der Umstrukturierung zur reinen Untersuchungshaft für Jugendliche und Erwachsene.

Die JVA hat 165 Haftplätze und 180 Insassen. Das Gefängnis besteht aus zwei großen Haftgebäuden mit jeweils vier Etagen, die miteinander verbunden sind. Jede Etage bildet einen Bereich bzw. Abteilung. Neben mehreren Vollzugsbediensteten, gibt es für jede Abteilung einen Bereichsleiter. Es gibt sechs Abteilungen, drei für die U-Haft und drei für die Jugendhaft, auf jeder Abteilung befindet sich eine Kanzel, die über eine Sprechanlage mit den Zellen verbunden ist. Anfragen von den Zellen an die Kanzel werden über ein Licht und Tonsignal angezeigt, von der Kanzel aus besteht die Möglichkeit Sprechkontakt zu den Zellen herzustellen. Auf jeder Etage befindet sich eine “Teeküche”, diese ist der Gemeinschaftsraum, in dem sich Vorrichtungen zum Kochen, Sitzen und ein Kickertisch befinden.

Ein Viertel der Insassen sitzt aufgrund von Grenzdelikten ein, insbesondere Menschen aus osteuropäischen Ländern. Dies führt häufig zu Verständigungsschwierigkeiten. Bei einem Großteil der Häftlinge stellten sich in Gesprächen Sympathien für rechtsradikale Meinungen heraus, ein Viertel der Einsitzenden vertrat diese Meinungen ganz offen.

Gerade bei einer solchen schwierigen Zusammensetzung von Inhaftierten, wären Gruppenangebote, die wenig sprachliche Verständigung erfordern, wichtig.

4.1 Der Sozialdienst

Die Sozialarbeiter des Sozialdienstes sind aufgeteilt auf die U-Haftanstalt und Jugendstrafvollzug. Auf den Haftetagen befinden sich die, in Zellen untergebrachten Büroräume des Sozialdienstes.

Das Arbeitsfeld der Sozialarbeiter ist nach den “Richtlinien für die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg” vom 1. März 1998[47] geregelt. Die ganze Bandbreite der Richtlinien kann jedoch in der Praxis nicht erfüllt werden. Deren Umsetzung scheitert an zwei offensichtlichen Mängeln. Zum einen leidet der Sozialdienst an der personellen Unterbesetzung, zum anderen daran, dass manche Stellen Entscheidungsbefugnisse und andere Kompetenzen teilen müssen, wie beispielsweise die der Freizeitkoordinatoren oder Sportbedienstete. Im Folgenden beschränke ich mich auf die tatsächlich ausgeführten Arbeiten.

Zur Betreuung des Gefangenen zählen alle Maßnahmen, die dazu dienen, das Leben in der Vollzugsanstalt zu erleichtern und zur Normalisierung des Vollzugs im Sinne einer Angleichung an die Lebensverhältnisse in Freiheit beizutragen. Die Methoden und Maßnahmen sind darauf abgestellt, den Gefangenen in einem therapeutischen Prozess zu befähigen, nach Abschluss der Haft ein Leben in Selbstverantwortung und ohne ständiges Versagen bei Konflikten und Schwierigkeiten zu führen.

Zu den Arbeitsschwerpunkten des Sozialdienstes gehören folgende Aufgaben:

- die Bearbeitung von Anträgen nach dem § 88 Jugendgerichtsgesetz (JGG) (vorzeitige Entlassung ) und Nr. 79 Untersuchungshaftvollzugsordnung (Persönlichkeitserforschung)
- Stellungnahmen zur Vollzugsplanerstellung bzw. –Fortschreibung und Übernahme von Aufgaben nach Weisung des Anstaltsleiters
- Die Sozialanamnese, zur Erstellung einer planvollen Behandlung (sie beinhaltet entwicklungspsychologische und entwicklungsbiologische Daten sowie Feststellungen zur schulischen und beruflichen Situation)
- Weitere Überlegungen und Planungen werden zur Durchführung individual-sozialpädagogischer und sozial-integrativer, lebenspraktischer Hilfen sowie zur Förderung der Beziehung zwischen Gefangenen und anderen nahestehenden Personen angestellt.
- Hilfestellung bei der Beschaffung von Arbeits- und Meldepapieren
- Der Sicherstellung von Habe
- Unterstützung in Fragen der Sozialhilfe und des Unterhalts, in Versicherungsfragen
- Arbeits- und Unterkunftsbeschaffung
- Gesuchen auf vorzeitige Entlassung, Urlaubs- und Gnadengesuche
- Entlassungsvorbereitung, Festsetzung des Überbrückungsgeldes.
- Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen nach gesondertem Plan
- Mitwirken bei Aufnahmeverfahren
- Zusammenarbeit mit Institutionen und mit anderen Stellen, Kontakte halten mit den zuständigen Ämtern, im Rahmen der Entlassungsvorbereitung mit dem Arbeitsamt
- Reintegrationsbemühungen, in ein positives Umfeld, mit positiven Gleichaltrigen, zum Beispiel Sportverein oder andere Jugendgruppe/Pfadfinder

Methodisches Arbeiten mit Klienten, Beratungskonzepte und Gesprächstechniken die auf Verbesserungen und Veränderungen in der Lebenswelt hinweisen sollen, sind wichtig.

Mittels der Gespräche werden die Lebenslagen und die Sozialisation sondiert und es wird versucht sie aus Denkmustern, die die strafbaren Handlungen rechtfertigen, herauszulösen

Zum Tätigkeitsbereich zählen ebenso sozialarbeiterische Interventionen bei Verhaltensauffälligkeiten von Gefangenen, z.B. Suizidversuche und soziale Einzelfallhilfe.

Die problematische materielle und soziale Situation der Betroffenen lässt zwangsläufig persönlichkeitsverändernde (therapeutische) Interventionen des Sozial Dienstes zugunsten ressourcenorientierter Arbeit in den Hintergrund treten.

4.2 Tagesstruktur

Für Insassen ist die räumliche Trennung zwischen Lebensbereichen (Arbeit, Schlaf, soziale Kontakte) aufgehoben; ihre gesamten Aktivitäten unterliegen einer einzigen Autorität. Ein Wechsel zwischen mehreren sozialen Rollen ist nicht möglich. Die an die Häftlinge gerichteten Erwartungen werden durch die Insassen-Rolle bestimmt.

Es gibt Einzelzellen und Gemeinschaftszellen. Der Anspruch und das Bedürfnis nach Einzelzellen für jeden, kann nicht erfüllt werden. Die Inhaftierten leben im Vollversorgungssystem. Dies bedeutet um 600 Uhr morgens geweckt zu werden. Das Frühstück wird an die Tür gebracht. Um 700 Uhr gehen sie zur Arbeit, Ausbildung oder in die Schule, sofern sie eine Stelle erhalten haben und ein Interesse der Inhaftierten besteht.

Aufgrund der Ausrichtung der Haftanstalt hin zum Jugendstrafvollzug, gibt es für die Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr verschiedene Schul und Ausbildungsangebote, diese werden von den im Vollzug angestellten Werksleitern und von Lehrern der nahegelegenen Berufsschule durchgeführt, und vom pädagogischen Dienst koordiniert.

Die Jugendlichen erhalten die Möglichkeit sich in verschiedenen Materialfachbereichen (Holz, Metall, Farbe) zu erproben und handwerkliche Fähigkeiten anzueignen. Sie können Bildungsangebote in der Berufsvorbereitung oder im schulischen Bereich annehmen. Falls sie nicht mehr schulpflichtig sind oder schon einen Hauptschulabschluss besitzen, können sie in einem der Dienste zur Reinigung des Hauses oder in der Küche beschäftigt werden.

Um 11 30 Uhr gehen die Inhaftierten zurück auf die Zellen, ausgeteilt wird das Mittagessen von einem Inhaftierten und einem Bediensteten. Nach ca. einer halben Stunde wird das Essensbesteck wieder abgeholt. Gegen 12 30 kehren die Inhaftierten zur Arbeit und zur Schule zurück. Nach dem Ende der Arbeitszeit um 15 00, besteht die Möglichkeit des Umschlusses. Das bedeutet: Die Inhaftierten können nach Anfrage an den diensthabenden Sicherheitsbediensteten in der Kanzel und nach dessen Ermessensentscheidung, die Möglichkeit nutzen einen Anderen auf der Abteilung zu besuchen.

Am Nachmittag gibt es noch eine Stunde Hofgang, das heißt falls das Wetter nicht zu schlecht ist, geht eine ganze Abteilung hinaus auf den Freistundenhof, um sich an der frischen Luft zu bewegen oder aufzuhalten. Es ist ihnen möglich Tischtennisplatten zu benutzen.

Innerhalb der Haftanstalt gibt es eine offene Abteilung, in der die Häftlinge bis 22 00 Uhr die Möglichkeit haben sich gegenseitig zu besuchen oder sich in der “Teeküche” zu treffen. Nach 22 00 Uhr ist Einschluss.

In den Zellen wird meist, falls ein Apparat vorhanden ist ferngesehen, oder an computergenerierten Spielen „die Zeit abgehangen“. Dies ist jedoch abhängig, ob finanzielle Mittel vorhanden sind, um sich die Geräte im anstaltsinternen Laden; zu kaufen, das Einbringen ist nicht erlaubt

„Wer nicht arbeiten kann und auch von außen keine finanzielle Unterstützung - etwa in Form von Überweisungen auf das Anstaltskonto – erhält, für den fällt der monatliche Einkauf entsprechend mager aus. Nur durch den eigenfinanzierten Einkauf ist es möglich, kleine, individuelle Konsumwünsche zu stillen, sei es nur, Kakao mit Milch zu trinken, Zeitschriften zu lesen oder zu kaufen.

Das Päckchen Tabak, Koffer genannt, ist in deutschen Haftanstalten das Zahlungsmittel Nummer eins, denn der Besitz von Geld ist strafbar. Für Tabak bekommt man fast alles: Pornohefte, Briefmarken, alle Arten von Drogen oder auch einen Kupferdraht, den man mit dem Stromkabel der Lampe verbinden kann um unten auf dem Tisch die Kabel zum Tauchsieder umzufunktionieren.“[48]

Bedürfnisse der Insassen werden unabhängig von organisatorischen Notwendigkeiten, nach bürokratischen Prinzipien gehandhabt.[49] Alle Handlungen der Insassen, die über die eigene Zelle hinausgehen, müssen beantragt werden. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Vollzugsbediensteten.

4.3 Vollzugssport

Die Anstalt bietet Schul-, Ausbildungs- und Freizeitsport an. Hierfür wird nur die anstaltsinterne Ausstattung genutzt.

Zur Ausstattung für die sportliche Betätigung gehören Tischtennisplatten auf den Freistundenhöfen, der Mehrzweckraum und ein Sportplatz. Der Mehrzweckraum (ca. 24m2), der auch Sportraum ist, wird auch für den Gottesdienst, zur Filmvorführung und für andere Projekte genutzt. Dieser ist ausgestattet mit einigen Bodytrainern (Hantelbank), einem Fitnesstrainer (Radfahren) und einer Tischtennisplatte. Der zum Anstaltsgelände gehörende Sportplatz ist mittlerweile rundum eingezäunt, gegen Ende meines Praktikums wurde auch ein verschließbares Tor eingesetzt. Der Sportplatz hat einen Tartanbelag mit aufgezeichneten Feldern, für Volleyball, Fußball, und Basketball. Der Sportplatz ist zusätzlich mit Fußballtoren und Basketballkörben ausgestattet. Des Weiteren sind hier eine Weitsprunganlage und ein Laufoval.

Es gibt einen Sommer und Wintersportplan[50]. Danach wird der Sportplatz nur im Sommer bespielt. Die Durchführung ist stark wetterabhängig. Nur wenn die Temperaturen das Verletzungsrisiko nicht erhöhen, was bei zu kalten (unter 15 Grad) und zu heißem Wetter (über 30 Grad) der Fall sein kann, wird er genutzt. Durch die angrenzenden hohen Betonmauern des Anstaltsgeländes war das Erreichen der optimalen Temperatur nur selten gegeben.

Ein weiteres Problem bei der Nutzung tritt dadurch auf, dass der Weg dorthin nicht eingezäunt war. Das bedeutet einen organisatorischen Aufwand, die Inhaftierten mussten von mehreren Vollzugsbediensteten zum Sportplatz geschleust werden.

Der Anstaltssport wird zurzeit von einem Sicherheitsbediensteten betreut, ein weiterer ist in hauptamtlicher Funktion Ausbildungsleiter und hilft hin und wieder aus, beide haben eine Übungsleiterausbildung. An einer Sporteinheit dürfen höchstens acht oder mit einem zusätzlichen Bediensteten zwölf Inhaftierte teilnehmen. In der Woche können theoretisch 130 Personen einmal am Sport teilnehmen, so die Aussage des Sportbediensteten. In der Praxis zeigt es sich, dass einige mehrmals in der Woche am Sport teilnehmen.

Für die Teilnahme am Freizeitsport der Abteilungen muss ein formeller Antrag[51] gestellt werden. Vorab muss aber ein Antrag auf ärztliche Untersuchung gestellt werden, um die Sporttauglichkeit festzustellen. Nach der Untersuchung stellt der Arzt[52] fest, ob eingeschränkte oder uneingeschränkte Teilnahme möglich ist. Es besteht die Gefahr dass die Kapazitäten der Sportgruppen schon ausgelastet sind, was zur Folge hat, dass dem Wunsch der Teilnahme nicht immer nachgekommen werden kann. Das bedeutet für den Gefangenen vorerst auf die Warteliste gesetzt zu werden. Den Insassen wird in solchen Fällen empfohlen, in regelmäßigen Abständen einen erneuten Antrag zu stellen, um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Für manche ist dies schon eine zu große Hürde, um am Sport teilzunehmen.

Die Zeiten für den Sport sind nach einem vom Ausbildungsleiter ausgearbeiteten Stundenplan[53] festgelegt. Die Stunden sind aufgeteilt auf bestimmte Gruppen. Die Zusammensetzung der Gruppen richtet sich nach Abteilungen, Schul- und Ausbildungsklassen. Für die Größe der Gruppen gelten als Richtlinie bei acht Gefangene mind. ein Bediensteter, bei zehn Gefangenen mind. zwei Bedienstete. Jedoch wird diese Norm je nach Ermessen des Vollzugsbeamten variabel gestaltet. Die Betreuung der Inhaftierten während des Sports liegt beim Sportbediensteten.

Aufgrund des ungünstigen Personalschlüssels muss der Sportbedienstete bei Ausfall von Kollegen als Vertretung einspringen, in solchen Situationen kann kein Sport stattfinden. Der Schulsport wird von einem externen Sportlehrer durchgeführt und vom Sportbediensteten begleitet.

Der Anspruch des Sportlehrers an die Sportstunden, konzentrierte sich zum einen auf den reibungslosen Ablauf der Stunde und zum anderen darauf unmotivierte Jugendliche anzuhalten die Anzahl der durchgeführten Übungen an den Geräten zu erhöhen.(z.B. statt fünf Liegstützen mal acht Liegestützen zu machen)

Der Ablauf des Freizeitsports gestaltet sich größtenteils derart, dass die Häftlinge bei der Betätigung an den Geräten sich selbst überlassen werden. Welches von dem Beamten mit dem Hinweis kommentiert wird, „..., dass die meisten Häftlinge froh sind, wenn sie unter sich sind und er hat damit auch kein Problem[54].

Für viele Insassen hat der Sport einen hohen Stellenwert, dies ist auch festzustellen anhand der Gefangenenzeitung “Durchblick”, in der der Vollzugssport immer wieder Thema ist. Meistens geht es in den Artikeln um organisatorische Abläufe oder Schwierigkeiten, z.B. das andere häufiger am Training teilnehmen können, der Sport aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausfällt oder nicht genug Zeit zum Duschen bleibt.

Der Sport erfüllt für viele die Möglichkeit, sich zu treffen und auszutauschen. Von vielen wird der Freizeitsport zum Krafttraining genutzt. Das lässt sich zum einen darauf zurückführen, dass Körper und Kraft im Vollzug statusgebenden Charakter haben und neben Tischtennis die einzige Möglichkeit ist.

4.3 Gruppenangebote in der Freizeit

Die zusätzlichen Gruppenangebote in der Freizeit galten nur für Inhaftierte aus dem Jugendvollzug, da hier, wie bereits erwähnt, der Erziehungscharakter mehr im Vordergrund liegt.

Ein zusätzliches Angebot zu dem sonst üblichen Sport, ist hier die Fußball-AG und die Lauf-AG des Ausbildungsleiters, welches von ihm ehrenamtlich und nach der Dienstzeit durchgeführt wurde. Es gibt ein Verfügungsschreiben, in dem ihm die Sondererlaubnis zugeteilt wurde, “... alleine mit den Jungens aufs Spielfeld zu gehen.”. Nach seinen Aussagen schaut er,

“... dass auch immer ausländische Häftlinge mit dabei sind ... Die Fußball AG findet wetterbedingt, bzw. je nach dem ob ich Zeit habe, Dienstag 14 00 Uhr bis 16 30 Uhr statt. In der Lauf AG die zeitgleich ist gebe ich 2 bis 3 Häftlingen während wir Fußball spielen, die Möglichkeit ein bisschen zu Laufen.” [55]

Auf ehrenamtlicher Basis werden von einzelnen Vollzugsbediensteten eine Koch-AG und eine Mal-AG angeboten. Von diesen Angeboten, “könnte es noch mehr geben wenn sich die JVA bereit erklären würde, ein kleines Honorar zu zahlen, da ist zum Beispiel der Herr Kunze[56] der würde gerne, den Jungens Gitarrenunterricht anbieten, aber auch nicht unentgeltlich”. “Es gibt Überlegungen mehr Sport anzubieten, möglicherweise die Freistunden (60 Minuten ) als Sport für draußen zu nutzen, ist jedoch bisher aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen, da der Sportplatz nicht komplett eingezäunt ist, auch haben nicht alle ein Interesse daran.”[57]

Die JVA, bzw. der Ausbildungsleiter, unterhält auch eine Kooperation mit dem Stadtsportbund über die Anstalt hinaus. So war es möglich, dass einige wenige Inhaftierte eine Übungsleiterlizenz in der Haftanstalt absolviert haben. Einige dieser Gefangenen betreuen jetzt den Freizeitsport mit.

Einmal im Jahr findet ein Sportfest statt, bei dem ein Volleyballturnier, Fußballturnier, Ausdauerkreis und Kraftparcours angeboten wird. Bei den Mannschaftsspielen gibt es je ein Team mit Bediensteten und mit Inhaftierten. Das Fest endet mit anschließendem Grillabend, es nehmen ca. 46 Personen teil. [58]

4.5 Überlegungen zu weiteren Sportprojekten

In den Vorgesprächen zum Praktikum war die Idee entstanden, eine neue Sportgruppe/-aktivität anzubieten und zu betreuen. Jedoch scheiterte die Idee an den gegebenen Umständen (Aufrüstungsmaßnahmen im Sicherheitsbereich, Anbringung eines Stacheldrahtes) und das Projekt gedieh nur bis zur Phase der Konzepterstellung. Der Sportbereich in der JVA wird durch die jeweiligen Sportbediensteten der JVA abgedeckt und soll in erster Linie nur durch sie durchgeführt werden. Hinderlich wirkte sich jedoch ebenfalls die Einstellung mancher Vollzugsbediensteten aus. Diesbezüglich erfuhr ich auch von anderen Kommilitonen, dass ähnliche Versuche keine Sympathie fanden.

4.5.1 Zusammenarbeit mit einem ortsansässigen Sportverein

Im Rahmen von Integrationsbemühungen in ein positiveres Umfeld und zur Aggressionskontrolle, gestaltete ich die Idee mit, den Kontakt zur ortsansässigen Footballmannschaft aufzubauen. Den Anlass für diese Sportart gab das Interesse des Inhaftierten, der mit dem Sport erste Erfahrungen in der Anstalt gemacht hatte. Die Erfahrungen kamen im Rahmen eines Projekts gegen rechtsextremistische Tendenzen zustande, wobei es neben Gruppengesprächen auch ein Sportangebot gab, das vom Eberswalder Football-Verein durchgeführt wurde.

Der Vorsitzende des Frankfurter Football Club „Red Cocks“ zeigte sich von Beginn an interessiert an einer Zusammenarbeit. Die Erwartungen des Vereinsvorsitzenden waren neben dem Aspekt einem Menschen helfen zu können, auch geleitet von dem Motiv Spieler zu rekrutieren und Förderungs- oder Projektgelder für den Verein zu bekommen.

Ich begleitete und betreute den Häftling in der Anfangszeit des Trainings. Leider verletzte der Gefangene einige Regeln bezüglich der Ausgänge, woraufhin ihm die nächste Teilnahme am Training untersagt wurde. Daraufhin reagierte er trotzig und wollte gar nicht mehr hingehen. In Gesprächen mit dem Häftling änderte er seine Meinung wieder, unterlief jedoch abermals die Regeln. Daraufhin reagierte er auf das wieder ausgesprochene Trainingsverbot mit völligem Desinteresse und wollte gar nicht mehr hin. “Im Knast ist es eh viel interessanter”. Diese Position änderte er auch nicht mehr, in weiteren Gesprächen stellte sich heraus, dass ihm durch die Teilnahme am Training so etwas wie Sozialstatus auf der Abteilung verloren ging.

Jede Teilnahme am Training bedurfte eines größeren Organisationsaufwandes. Erst musste der Inhaftierte einen Antrag auf Ausgang ausfüllen, als er dem nicht rechtzeitig nachkam, wurde dies mit ihm gemeinsam erledigt. Hierbei zeigten sich starke Schwächen bezüglich Schreiben und Rechnen. Des Weiteren musste er für den Ausgang bei der Vollzugsgeschäftstelle, Ausgangsgeld beantragen. Dafür musste bei der Geschäftsstelle vom Vollzugskonto Geld abgebucht werden. Und dieses, musste falls das Geld wieder mit reingebracht wurde, wieder auf das Vollzugskonto gutgeschrieben werden. Geld darf nicht in die Haftanstalt mitgenommen werden.[59] Bei der gemeinsamen Fahrt zum Training musste er erst noch das lösen einer Fahrkarte lernen, da er bisher nur schwarzgefahren ist. Bei seinem ersten Versuch eine Fahrkarte selbst zu lösen, nahm der Fahrkartenautomat einige Geldstücke nicht an – was er mit Schlägen auf den Automaten quittierte. Gemeinsam gelang es die Fahrkarte zu lösen. Beim Konditionstraining wies der Gefangene Schwächen auf, bedingt durch das Rauchen und die Haft. Die Aufnahme in den Verein war eigentlich ideal, ein Polizist der auch im Verein mitspielte, erkannte ihn von verschiedenen Vorfällen. Dieser fuhr ihn wieder zurück zur Haftanstalt und gab ihm ein Vereinshemd mit. Die Intention war den Häftling zu bestärken jetzt auf dem „rechten Weg“ zu bleiben und regelmäßig zum Training zu kommen.

Der von ihm gewollte Abbruch des Projektes war für mich nicht nachvollziehbar.

Ungeklärt blieb die Nichtteilnahme am Freizeitsport, um die beim Football-Training offensichtlichen konditionellen Schwächen aufzuholen. Möglicherweise hätte eine intensivere Begleitung und Nachbereitung des Trainings dem Inhaftierten geholfen länger dabei zu bleiben.

Im Kapitel “Sport mit besonderer Zielsetzung” werden Grundlagen und Besonderheiten aus Theorie und Praxis bei der Zusammenarbeit mit einem externen Verein genauer erläutert.[60]

4.5.2 Externes Sportangebot: Klettern

Für ein anderes Angebot kamen nur Häftlinge infrage, die im gelockerten Bereich waren, also schon Ausgang haben.

Es ging hierbei um Erfahrungen die die Eigenwahrnehmung und das Angewiesensein auf den anderen verstärken. Hierfür eignete sich die Kletterwand des ortsansässigen Deutschen Alpen Vereins. Das Projekt sollte in mehreren Terminen erste Grundkenntnisse des Freeclimbings vermitteln.

In der Vorbereitungszeit, die leider erst während des Praktikums anfing, stellten sich verschieden Hürden heraus. Aus zeitlichen Gründen hätte ich für die Fahrt zur Kletterwand mit den Jugendlichen, mein eigenes Auto zur Verfügung stellen müssen, die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte sich als zu aufwendig herausgestellt. Bis die Genehmigungen von allen Seiten bezüglich der Inhaftierten kam und klar war, dass das erste Projekt mit dem Football Club keine Fortsetzung findet, verblieb nur noch ein Monat. Trotz der Vorarbeit und Absprachen mit dem Deutschen Alpen Verein (DAV), des Betreiber der Kletterwand in FfO, konnte dieses Angebot deshalb nicht mehr durchgeführt werden.

4.5.3 Internes Sportangebot: Volleyball-AG

Ein weiteres von mir gedanklich entwickeltes Sportangebot durchlief auch die Stationen der Genehmigung durch den Anstaltsleiter. Bei diesem Sportangebot sollte ein Volleyballteam für das Sportfest trainiert werden[61]. Jedoch stellten sich als Hürden zum einen die Bedingungen zur Nutzung des Sportplatzes und zum anderen die Motivation des Sportbediensteten heraus. Dieser hätte Überstunden machen müssen, was er mit den Worten kommentierte: “... das soll wohl ein schlechter Scherz sein.”. Als drittes Hindernis stellten sich Baumaßnahmen am Anstaltsgelände heraus, die ein erhöhtes Ausbruchsrisiko bedeuteten.

4.6 Zusammenfassung

Die Durchführung von Sport, Bewegung und Spiel ist fester Bestandteil des Vollzugalltages, es gibt zugeteilte Bedienstete für Sport und Freizeit, jedoch hängen Abläufe und Angebote in der JVA stark von den vorhandenen Einrichtungen, dem Personalschlüssel und dem Vollzugsziel ab. Aber auch die Motivation der Bediensteten ist entscheidend. Es gibt Teile innerhalb des Vollzugs, die dem Sport mehr Bedeutung zukommen lassen wollen, jedoch wird ein Ausbau des Angebotes, als ein Mehr an Organisation und Risiko für die Sicherheit wahrgenommen.

5. Rechtliche Grundlage für den Sport im Vollzug

Die Stellung des Sports in den Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe wird in diesem Kapitel untersucht. Einleitend werd ich den damaligen Kommissionsentwurf und die Reform des Strafvollzugs mit den heutigen Vorschriften vergleichen. Im Weiteren betrachte ich den Stellenwert des Sports in seiner Einordnung in der Freizeit. Hierbei stelle ich differenziert die Bereiche Strafvollzug und Jugendvollzug dar. Festzustellen ist, dass die Vorschriften zum Sport in Untersuchungshaft und Jugendarrest viel verpflichtender sind und sie dem Sport somit einen größeren Stellenwert beimessen.

5.1 Der Kommissionsentwurf und die Reform des Strafvollzugs

Mehr als 150 Beiträge zum Thema “Sport im Strafvollzug” sind vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes in der Bundesrepublik erschienen[62]. Die publizistische Blütezeit liegt in der ersten Hälfte der siebziger Jahre und steht in engem Zusammenhang mit der Ausarbeitung des StVollzG. In Übereinstimmung mit gängigen Überlegungen zur Strafrechtsreform wird die generelle Bedeutung von Resozialisation und Freizeitgestaltung hervorgehoben und dem Sport hierbei eine zentrale Rolle zugewiesen. Vor allem in dem Organ der Deutschen Sport Jugend, “Olympische Jugend”, ist dieses Thema lange Zeit dominierend.

Zwischen 1971 und 1977 hatten verschiedene mit Sport institutionell befasste Organisationen (wie Sportausschuss des Deutschen Bundestages, Bundesinstitut für Sportwissenschaft, Deutscher Sportbund, Deutsche Sport Jugend, Arbeitskreis “Kirche und Sport” sowie Arbeitsgruppe “Sport im Strafvollzug”) versucht, eine verstärkte Berücksichtigung des Sports im StVollzG zu erreichen[63]. Die Beratung des Regierungsentwurfs erfolgte vornehmlich im Sonderausschuss für die Strafrechtsreform; den Vorsitz führte ein Mitglied des Sportausschusses des Deutschen Bundestages. Die im StVollzG auf Sport bezogenen Bestimmungen entsprechen denen des Regierungsentwurfs.

Der erste Entwurf zum StVollzG, der 1971 von der Strafvollzugskommission vorgelegt wurde, berücksichtigt Sport in einem umfänglicherem Maße als es in dem seit 1977 gültigen StVollzG der Fall ist[64].

In den letzten 10-15 Jahren hat der Strafvollzug in der Bundesrepublik eine Wandlung erfahren, und die Möglichkeiten in Strafvollzugsanstalten Sport zu treiben, sind verbessert worden. Dennoch bleibt der gegenwärtige Zustand weit hinter den Erwartungen zurück, die in einer Phase der Reformierung Anfang der siebziger Jahre gehegt wurden. Dies liegt zum einen an den geringen finanziellen Mitteln, die für den Strafvollzug zur Verfügung gestellt wurden, und zum anderen an dem Fehlen überzeugender, wissenschaftlich fundierter Resozialisierungsprogramme.

In der bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des StVollzG vorliegenden Literatur über Sport im Strafvollzug wird zwar immer wieder die Überzeugung geäußert, dass Sport resozialisierend wirke und eine sinnvolle Freizeitaktivität sei; ein Versuch, dies systematisch zu begründen ist jedoch kaum zu erkennen.[65]

5.2 Freizeit (StVollzG)

In der Dienst- und Vollzugsordnung von 1962 wird Freizeit noch unter Erwachsenenbildung abgehandelt. Im Vergleich zum Kommissionsentwurf von 1971 und zum Regierungsentwurf von 1973 erfährt Freizeit im derzeit gültigen Strafvollzugsrecht einen deutlichen Bedeutungszuwachs. Der achte Teil des zweiten Abschnitts des Strafvollzugsgesetzes wird inhaltlich ausschließlich mit der Kennzeichnung “Freizeit” versehen. Das StVollzG weist der Freizeit erstmals eine zentrale Bedeutung im Strafvollzug zu. Diese Zuweisung wird noch einmal im §82 (Verhaltensvorschriften) Abs. 1 StVollzG betont, der eine Tageseinteilung in Arbeit, Freizeit, und Ruhezeit festschreibt.

Aussagen zum Sport finden sich in § 67 (Allgemeines) StVollzG, mit folgenden Wortlaut: “ Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen.” Hier wird die besondere Bedeutung des Sports im Rahmen des Strafvollzuges herausgestellt. “Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, am Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benutzen”[66].

Die Überschrift “Freizeit” des 8. Titels des StVollzG ist nicht inhaltlich ausgerichtet, sondern dient in formaler Hinsicht dazu, die Tagesphasen des Vollzuges in Arbeits-, Frei- und Ruhephasen zu gliedern[67]. Innerhalb dieser Tageseinteilung ist der Sport als obligatorischer Gegenstand des Vollzugsplans in der Aufzählung im § 7 (Vollzugsplan) StVollzG genannt.

5.2.1 Widerspruch zwischen Freizeit und Disziplinarmaßnahme

Wie aus § 67 Satz 1 StVollzG hervorgeht, wird dem Strafvollzugsinsassen grundsätzlich ein Recht auf Freizeit eingeräumt. Freizeit und Freizeitangebote sind somit nicht irgendwelche Vergünstigungen, die Strafvollzuginsassen zuerteilt oder vorenthalten werden können. Vielmehr sind Freizeit und Freizeitausübung (auch im Sinne freiwilliger Weiterbildung) in unmittelbarem Zusammenhang mit den §§ 2 (Aufgaben des Vollzugs) und 3 (Gestaltung des Vollzugs) StVollzG zu sehen und somit als ein zentraler Lernbereich im Fortgang der Resozialisation zu betrachten. Allerdings werden im § 103 (Arten der Disziplinarmaßnahmen) StVollzG Abs. 1 Nr. 4 Beschränkungen der Freizeitgestaltung als Disziplinarmaßnahmen aufgeführt[68].

Jedoch wird der Sport im Vollzug, trotz vieler Fortschritte, aufgrund seines hohen Freizeitwerts, immer noch als Druckmittel der Anstaltsleitung benutzt. Der Sport und die Vergünstigungen, die er mit sich bringt, werden immer noch als „Bonbon“ für vollzugskonformes Verhalten verabreicht. Der Inhaftierte hat sich den Sport zu verdienen, er hat kein Recht und keinen Anspruch darauf[69].

Der “Widerspruch zwischen dem § 103 und dem § 67 kann nur gelöst werden, indem bei Eingriffen aufgrund von § 103 mit äußerster Zurückhaltung verfahren wird, Ausschlussgründe für die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen sollten nur Sicherheitsaspekte sein, auf keinen Fall aber bloße Ordnungsgesichtspunkte ...”[70]

Die Bedeutung der Freizeit wird faktisch weitgehend durch die zeitliche Relation bestimmt, mit der Arbeit und Freizeit (sowie Ruhezeit) gemäß §82 Abs. 1 StVollzG gegeneinander abgegrenzt werden. Zeitquanten für Arbeit und Freizeit sind jedoch nicht angegeben.

5.2.2 Räumliche Voraussetzungen für den Sport

Gemäß § 145 StVollzG soll eine ausreichende Anzahl von Räumen für Freizeit und Sport zur Verfügung gestellt werden[71]. Hier ist jedoch nicht festgelegt, wie und woran eine “ausreichende Anzahl” von Freizeiträumen zu messen ist. Es fehlen auch im Gesetz verbindliche Richtlinien zur Einrichtung der Räume, so dass über Rechtsverordnungen auch Anzahl und Beschaffenheit der Räume festzulegen sind.

Im Kommissionsentwurf (KE)[72] waren noch Bestimmungen zur Ausstattung von Freizeit- und Behandlungsräumen vorgesehen. So sind gemäß § 140a KE Räume für Freizeit und Sport “zeitgemäß und zweckgerecht auszustatten”.

5.3 Leibesübungen im Jugendstrafvollzug (JGG/ VVJug)

Der Jugendvollzug bestimmt sich nach der allgemeinen Rahmenvorschrift des § 91 (Aufgabe des Jugendstrafvollzugs) Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug), die bundeseinheitlich ergangen und von den Landesjustizministerien mit Wirkung zum 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt worden sind. Diese Vorschriften sollen nach der Absicht der Justizverwaltungen lediglich die Übergangszeit bis zum Erlass einer umfassenden gesetzlichen Grundlage überbrücken.

Eine mit der Erarbeitung derartiger Regelungen beauftragte Kommission des Bundesjustizministeriums hat 1979 ihren Schlussbericht vorgelegt. In der Übergangszeit werden manche Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Rechtsstellung des Strafgefangenen, ausdrücklich oder analog auch auf den Jugendvollzug anzuwenden sein. Im Allgemeinen sind der Jugendstrafvollzug und der Vollzug der Freiheitsstrafe des Erwachsenenstrafrechts streng voneinander zu trennen. Anzumerken ist auch das der Erziehungsgedanke im Jugendstrafvollzug viel stärker vertreten ist als im Regelvollzug.

Die für die Gestaltung des Jugendstrafvollzugs grundlegende Norm, hebt anders als das StVollzG den Sport als eigenständiges Erziehungselement gegenüber Unterricht und Freizeitgestaltung hervor. Die ist im § 91 Abs. 2 im JGG wie folgt enthalten: “Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung.” Es finden sich hier keine Anhaltspunkte für eine Unterordnung des Sports unter die anderen Behandlungselemente.

Das JGG lässt keinen Zweifel darüber, dass die Leibesübungen als eine der Grundlagen der Erziehung zu betrachten sind. Der Sport ist daher im Jugendstrafvollzug grundsätzlich als Erziehungselement anerkannt. In der Rechtspraxis sieht Nr. 3 Abs. 2 Ziff. 8 VVJug vor, dass Angaben zur Teilnahme am Sport obligatorischer Bestandteil des Vollzugsplans sind.

Der rechtliche Stellenwert ist daher deutlich höher als im Erwachsenenstrafvollzug. Dies wird damit begründet, dass die Freizeit bei Jugendlichen und damit auch der Sport als sehr sozialisationsrelevant angesehen und daher gleichrangig an die Seite von Ausbildung und Beruf gestellt wird[73]. Darauf beruht auch die relativ gute Situation des Sports im Jugendvollzug, wo in der Regel ordentliche Sporteinrichtungen mit Plätzen und Hallen vorhanden sind[74]. Der Sport mit besonderer Stellung wird von allen Kommentierungen und Stellungnahmen anerkannt[75].

In der Erläuterung zum JGG von Eisenberg, heißt es: “Als wichtiger Freizeitfaktor gilt, statistisch betrachtet, die sportliche Betätigung, wie auch die Freizeitbeschäftigung im allgemeinen, bieten Sportveranstaltungen eine Möglichkeit unter mehreren, Kontakte zu Anstaltsfremden zu fördern.”[76]

In dem Kommentar zum JGG von Dallinger-Lackner (1965) wird deutlich, dass der pädagogischen Bedeutung des Sports im Jugendstrafvollzug traditionelle Ziele (Gesundheit und Charaktererziehung) zugeschrieben werden. Hierin erfüllen sie “nicht nur die unmittelbaren Aufgaben der Kräftigung und Förderung der körperlichen Entwicklung des Ausgleichs sexueller oder psychischer Spannungen und des Abbaus überschüssiger Energien; Sport ist darüber hinaus ein besonders geeignetes Mittel der Charakterbildung (Steigerung der Ausdauer, der Anstrengungsbereitschaft und des Leistungswillens) und der Förderung des Gemeinschaftsgeistes”.[77] Andererseits muss man feststellen dass dies die Werte und Normen der Zeit waren. Wahrscheinlich würden in einem jetzigen Kommentar die Ziele anders beschrieben.

5.4 Sport im Jugendarrest (JAVollzO)

Die Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)[78] regelt die Gestaltung und Organisierung des Jugendarrestes. Der Jugendarrest wird als Freizeitarrest für mindestens ein, höchstens zwei Wochenenden oder als Dauerarrest für mindestens eine, höchstens vier Wochen verhängt. Er wird unter Aufsicht eines Jugendrichters als Vollzugsleiter in gesonderten Arresträumen im Gericht (Freizeitarrest) oder in selbständigen Jugendarrestanstalten vollzogen.[79]

Zusammen mit den Verwarnungen und Auflagen zählt der Jugendarrest zu den Zuchtmitteln. Er ist anzuwenden, wenn die Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat, § 13 (Dritter Abschnitt, Zuchtmittel. Arten und Anwendung) JGG. Der kurze Freiheitsentzug soll Hilfen zur Bewältigung der deliktsförderlich gewesenen Umstände leisten, § 90 (Jugendarrest) Abs. 1 Satz 3 JGG. Dies steht aber in deutlichem Unterschied zu einer langfristigen Gesamterziehung etwa im Sinne der Strafe.

Der Vollzug läuft in den meisten Jugendarrestanstalten ähnlich ab. Die Jugendlichen werden zunächst in Einzelhaft genommen. Nach Ablauf einiger Tage verrichten die Jugendlichen und Heranwachenden stundenweise gemeinschaftlich einfache Arbeit. Nach Verhältnis und Möglichkeit der Anstalt können die Jugendlichen Sport betreiben, basteln oder an angebotenen Veranstaltungen, wie Verkehrsunterricht oder Erste-Hilfe-Kursen, teilnehmen.

Die rechtliche Grundlage für den Sport im Vollzug ist der § 16 JAVollzO.

„§ 16 JAVollzO - Sport (1) Im Vollzug des Jugendarrestes wird nach Möglichkeit Sport getrieben. Der Jugendliche ist verpflichtet daran teilzunehmen.

(2) Wenn in der Jugendarrestanstalt keine geeigneten Anlagen für sportliche Übungen vorhanden sind, kann der Vollzugsleiter mit Zustimmung des Jugendlichen gestatten, Sporteinrichtungen außerhalb der Anstalt zu benutzen.“[80]

Im Vergleich zu den Vollzugsvorschriften der anderen Haftbereiche, ist der Sport fester Bestandteil. Dies zeigt sich auch in der Praxis, in einem mehr an sportlichen Möglichkeiten in den Anstalten, siehe hierzu auch das Kapitel Situation des Sports im brandenburgischen Justizvollzug, Abschnitt 8.4.2 Angebote in den Anstalten.

Falls jedoch keine geeigneten Sportanlagen vorhandenen sind, enthält das Gesetz nur eine Kann-Vorschrift.

5.5 Aufenthalt im Freien in der U-Haft (UVollzO)

Die Untersuchungshaft wird geregelt, durch die Vorschriften der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO). Zur Erläuterung, die Untersuchungshaft soll die Durchführung eines geordneten Kriminalverfahrens gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherstellen. Gegen eine Person wird Untersuchungshaft angeordnet, wenn Fluchtgefahr, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht und der Beschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist (§112-131 Strafprozessordnung - StPO). Wichtigstes Prinzip des materiellen Haftrechts ist der Gedanke, dass Untersuchungshaft nur dann angeordnet und aufrechterhalten werden darf, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.[81]

Der Anspruch auf sportliche Betätigung für den Häftling in der U-Haft wird unter der Nummer 82 der UVollzO subsumiert.

„Nr.82 UVollzO Aufenthalt im Freien. (1) Die Zeit des Aufenthaltes im Freien wird nach Möglichkeit mit sportlicher Betätigung ausgefüllt.

(2) Der junge Gefangene ist zur Teilnahme verpflichtet, soweit er nicht hiervon befreit wird. Eine Befreiung soll nur erfolgen, wenn es der Anstaltsarzt beantragt oder wenn es das wohl des Gefangenen aus besonderen Gründen erforderlich macht.“[82]

Auffällig ist die Verpflichtung des jungen Gefangenen zum Sport. Die ausdrückliche Umsetzung von sportlicher Betätigung aus Nr. 82 UVollzO, insbesondere für junge Gefangene habe ich in der Praxis nicht erlebt.

5.6 Indirekte Grundlagen

Darüber hinaus kann man nur noch aus zwei weiteren Paragraphen eine Handlungsgrundlage für sportliche Aktivitäten bzw. Maßnahmen “herauslesen”.

1. in § 56 (Siebter Titel, Gesundheitsfürsorge. Allgemeine Regeln) Abs. 1 StVollzG als allgemeiner Auftrag im Gesundheitsinteresse
2. in § 58 (Krankenbehandlung) Nr. 4 StVollzG als Ziel der Gesundheitsförderung

So heißt es im § 56 Abs. 1: “Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen.” Rössner stellt im Zusammenhang mit dem § 56 StVollzG fest: “Eine an Wortlaut und Zweck orientierte strikte Auslegung des § 56 StVollzG vermag darüber hinaus dem Sport als Mittel der Gesundheitserhaltung und –förderung im Vollzug eine wichtige Rolle zuzumessen, ist aber bisher nicht Rechtspraxis.”[83]

5.7 Regelungsbedarf

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach § 67 (Achter Titel Freizeit, Allgemeines) StVollzG der Sport zum einen ein unverbindliches Freizeitangebot im Strafvollzug ist und es offen bleibt, inwieweit die resozialisierungsorientierten Sinngebungen des Vollzuges eine Rolle spielen. Recht unterschiedlich sind auch die rechtlichen Kommentierungen des §67 StVollzG.

Aufgrund der sportwissenschaftlichen und sportpädagogischen Entwicklung ist es einerseits notwendig, dem Sport eine vollwertige und selbstständige Stellung als vollzugspezifische Behandlungsmaßnahme rechtlich einzuräumen – andererseits muss inhaltlich für die Behandlung genügend Spielraum zum kreativen Gestalten und Offenheit für weitere Fortentwicklung bleiben[84]. Dieses Leitbild müsste in einem gesetzlichen Rahmen deutlich festgesteckt werden und nicht nur in “Kann-Bestimmungen” zum Ausdruck kommen, welche kaum bindend sind: § 67 ist in sofern nicht mehr, als eine wohlwollende Absichtserklärung.[85].[86]

6. Sport “fit, free, fun, function”

Vorab will ich auf die heutige Betrachtungsweise des Sports eingehen und eine Differenzierung des Sports vornehmen, denn den Sport an sich gibt es nicht.

Anschließend möchte ich das pädagogische und erzieherische Potential unter Berücksichtigung des Sports im Strafvollzug erläutern. Dies geschieht mit der Erwähnung, der dem Sport in der Literatur zugewiesenen Möglichkeiten für den Strafvollzug, unter kritischer Einbeziehung neuerer Studien. Im Folgenden sollen Vorrausetzungen für eine resozialisierende Wirkung des Sports zusammengefasst werden.

Im vorletzten Abschnitt werden nochmals die kritischen Positionen zum Sport als sozialisierendes Medium dargelegt.

6.1 Differenzierung des Sports

Der Versuch, dem heutigen Sport ein Äquivalent zu dem Turnerwahlspruch „frisch, fromm, fröhlich, frei“, von Guts-Muth und Jahn, voran zustellen, würde wahrscheinlich auf „fit, free, fun, function“ hinaus laufen.

Sport kann in der gegenwärtigen Zeit nicht mehr als einheitlicher Begriff verwendet werden. Sport ist eine Sammelbezeichnung für alle bewegungs-, spiel- oder wettkampforientierten körperlichen Aktivitäten des Menschen. Zu sehr hat die gesellschaftliche Entwicklung der Ausdifferenzierung der Lebensbereiche auch im Sport Einzug gehalten. Zum einen wird der Begriff heute für das Schachspiel, das Überlebenstraining im Harz, bis hin für Rugby und Yoga verwendet. Zum anderen wird differenziert in Mannschaftssport, Individualsport, Frauensport, Spitzensport, Freizeitsport, Risikosport, Trendsport, Amateursport, die Beispiele lassen sich fortführen. Die Nennungen stehen für die gegenwärtige Situation der Differenzierung des Lebensfeldes Sport.

Sportliche Aktivitäten können einzeln oder in Gruppen als Mannschaftssport ausgeübt werden, sie sind in erster Linie leistungsorientiert und dienen der Selbstentfaltung des Individuums.

6.2. Theorie und Praxis des Sports als Mittel der Resozialisierung

In den Veröffentlichungen wird Sport als Mittel zur Resozialisation genannt, es ist Medium für das soziale Training bzw. soziale Lernen. Die Schriftwerke über den Sport im Strafvollzug zeichnen sich dadurch aus, dass bestimmte Ziele angegeben werden, die mit dem Sport erreicht werden sollen und Gesichtspunkte genannt werden, aus denen die Eignung des Sports für die Erreichung dieser Ziele hergeleitet wird.

Die Ziele lassen sich in vier Gruppen[87] einteilen:

1. Ausgleich von Bewegungsarmut, Förderung der Gesundheit, Abbau psychischer Spannungen und Steigerung des persönlichen Wohlbefindens;
2. Erlernen sinnvoller Freizeitgestaltung;
3. Stärkung des Selbstwertgefühls und der Belastungsfähigkeit;
4. Einübung von sozialem Verhalten.

Bei den Zielen der ersten Gruppe geht es zunächst darum, den negativen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und den Vollzug subjektiv erträglich zu gestalten. Die unter 2. bis 4. genannten Aspekte stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Gedanken der Resozialisierung, weil die Verhinderung oder Begrenzung schädlicher Vollzugsfolgen eine Voraussetzung für positive Resozialisierungsarbeit darstellt und körperlich-seelisches Wohlbefinden die Ansprechbarkeit für Resozialisierungsmaßnahmen verbessern dürfte[88].

Gründe, die für die Eignung des Sports zur Erreichung der Ziele sprechen, werden u.a. genannt:

- Die starke emotionale Komponente des Sports und sein unmittelbarer Handlungsbezug;

- Die Chance, Gesprächsbarrieren zwischen Gefangenen und Bediensteten durch das Zusammenwirken im Sport zu überwinden

- Die Möglichkeit, über den Sport Kontakte zu Personen und Vereinen außerhalb der Anstalt herzustellen[89]

6.2.1 Der personale Aspekt

Die Diskussion über Befindenssteigerungen, bei und durch Sport, fing in den siebziger Jahren in den USA an. Unter dem Stichwort “feel better phenomenon” wurde das Gefühl bezeichnet, das nach einer anstrengenden körperlichen Aktivität auftreten kann und das ca. 75 bis 85 Prozent aller Sporttreibenden erleben[90]. Ein anderes, ebenfalls bekanntes Stichwort, “runner´s high”, beschreibt die Phasen euphorischer und auch tranceartiger Zustände, die sich im Laufe einer anstrengenden Ausdauerbelastung, meist Laufen, einstellen können. Ging es in der Literatur der achtziger Jahre in Studien über Befindenssteigerungen “hauptsächlich um das Laufen, so haben spätere Studien verstärkt standardisierte Messinstrumente verwendet.”[91]

Alle Studien über positive Effekte des Sporttreibens zeigen deutlich: “Teilnehmer mit einem eher ungünstigen Ausgangsbefinden profitieren von ihrer sportlichen Aktivität mehr als solche, denen es bereits vorher sehr gut ging. Die Befunde der jeweiligen Kontrollgruppen zeigen, dass diese im Vergleich zu den Sportgruppen entweder keine oder wesentliche geringere Veränderungen aufwiesen.”[92] Das Gefühl des “Sich-Wohlfühlens”, das als subjektiv wahrgenommene Befindenssteigerung bei und direkt nach der sportlichen Betätigung gemessen werden kann, lässt sich konkretisieren. Diese Stimmungsverbesserung äußert sich durch größere Ruhe, durch eine gehobene Stimmung und durch erhöhte Aktivität.

Auf der anderen Seite reduzieren sich auch die negativen Befindlichkeitsaspekte wie Erregtheit, Ärger, Deprimiertheit und Energielosigkeit.[93] Die oben erwähnten kurzfristigen Befindensverbesserungen treten insbesondere dann auf, wenn das eigene Sporttreiben mehrfach motiviert ist und man mit der eigenen Leistung zufrieden ist[94]. Ein weiterer Indikator des Wohlbefindens im psychischen Bereich, ist das “Sich-Ausgeglichen-Fühlen”, verweist auf längerfristige Befindensverbesserungen. Diese emotionale Ausgeglichenheit, die sich wie schon erwähnt, besonders in geringerer Ängstlichkeit und Deprimiertheit und niedrigerer Stressanfälligkeit äußern kann, lässt sich auch als “zufriedene Grundgestimmtheit” zusammenfassen[95].

Die sportliche Aktivität mit ihren Auswirkungen verhindert oder vermindert zumindest das Disengagement mit seinen leidigen Auswirkungen[96]. Es lässt sich also die These aufstellen, dass Sporttreiben die Gründung bzw. Intensivierung sozialer Kontakte, die eine Schlüsselfunktion in der Daseinsbewältigung einnehmen, in starkem Maße fördern kann. Dabei ist es unwesentlich, um welche Sportart es sich handelt, denn in der Regel findet eine Interaktion in der Gruppe statt. Das allein könnte schon ein wichtiger Schritt aus der Isolation heraus sein, denn der Sport in der Gruppe schließt normalerweise verbale Kommunikation mit ein.

So könnten gemeinsame Sportstunden die Möglichkeit des Gedankenaustausches eröffnen und damit günstige Ausgangsbedingungen für eine gemeinsame Reflexion ihrer Situation geben. Den Gesichtspunkt der wahrgenommenen Einflussmöglichkeiten gegenüber der Umwelt spricht das “Sich-Gebrauchtfühlen” an. Brehm und Abele vermuten einen im Zusammenhang mit sportlichen Leistungssituationen – etwa im Sportspiel – sehr wichtigen Aspekt des Befindens. Mit der regelmäßigen sportlichen Aktivität erfüllt sich nun eine rhythmisierende Funktion, die dem Tages- und Wochenablauf eine Gliederung zu geben vermag, für eine Zukunftsausrichtung sorgt und dadurch einer Langeweile, wie auch der oft mit Langeweile verbundenen Einsamkeit, entgegenwirkt.[97]

Auch Wischmann u.a.[98] sehen Sport als rhythmisierenden Faktor, der eine Ausrichtung auf die Zukunft herbeiführt, man hat Ziele, man hat etwas vor, man plant – und verharrt nicht in depressiven Gedanken um die Gegenwartssituation.

Bei Übungen und Wettkämpfen erleben die Gefangenen Widerstand und Erfolg, Risiko und Selbstprüfung. Der Sport muss deshalb für die Gefangenen auch ein Experimentier- und ein Prüffeld sein, in dem sie Fehler machen dürfen, ohne den Anspruch auf weiteres Mittun zu verlieren. Der Erfolg über erbrachte Leistung kann stolz machen, das Selbstbewusstsein stärken und Ich-Identität entwickeln helfen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verursacher der sportlichen Leistung genau feststeht, und das ist der Sportler selbst. Diese Faktoren können sich persönlichkeitsfördernd auswirken.

- Das Erkennen von persönlichen Problematiken, dadurch, dass im Sport emotionale, spontane und nicht verstellte Reaktionen zu Tage treten, deutlich für den Gefangenen selbst, Mitgefangene und Mitarbeiter.
- Die während der sportlichen Betätigung gezeigten Verhaltensweisen sind der Ausdruck der Gesamtpersönlichkeit und treten nicht einmalig, sondern in gleicher Weise in unterschiedlichen Lebenssituationen auf[99].
- Die Tatsache, sich dem Sport freiwillig, ohne materiellen Nutzen zu widmen und sich mit ihm auseinander zu setzen, erfordert einen gewissen Grad an Handlungsbereitschaft. Diese Art der Überwindung kann sich unmittelbar auf das psychische Wohlbefinden auswirken und erleichtert es eventuell den Menschen, sich den Alltagsanforderungen und -schwierigkeiten zu stellen und sich genauso wie beim Sport an diesen zu bewähren.

Als weiterer Aspekt ist das personale Moment im Sport, bezüglich der Beherrschung oder Kontrolle von Emotionen und Affekten, zu nennen. Diese werden durch das Regelwerk bestimmt oder von den Mitspielern gefordert. Hierbei ist es wichtig zu unterscheiden, welche Art emotionaler Momente zum Ausdruck kommen. Denn die Enttäuschung oder das Schuldgefühl, einen Rückstand verursacht zu haben ist damit nur in begrenzter Hinsicht gemeint. In erster Linie werden hier die Emotionen gemeint, die beispielsweise nach einer unfairen gegnerischen Attacke zu einem Wutausbruch oder einer handfesten Streitigkeit führen können. Durch die Regeln und die festgelegten Verhaltenserwartungen werden solche Verhaltensweisen sanktioniert.

Auch die Enttäuschung über mangelnde Aufmerksamkeit und Beachtung von Seiten der Mitspieler unterliegt der Beherrschung, da Überreaktionen den Spielverlauf maßgeblich beeinflussen können, zu Unruhe führen und oftmals als kontraproduktiv für den Spielverlauf einzustufen sind.

Ein weiterer Aspekt personaler Effekte im Sport ist die Ausdauerbereitschaft, die ein hohes Maß an Selbstüberwindung erfordern kann und als sehr mannschaftsdienlich interpretiert wird. Grupe und Rigauer weisen darauf hin, dass soziales Verhalten und personale Momente wie beispielsweise Selbstbeherrschung vom Entwicklungsstand des einzelnen Teilnehmers abhängig sind.

Sportliche Fähigkeiten, Kondition, Gesundheit aber auch die psychische Verfassung, wie Selbstwertgefühl oder das Selbstbewusstsein tragen entscheidend zum Umgang mit der sportlichen Situation bei.[100]

6.2.2 Der soziale Aspekt

Da der Sport wie Grupe analysiert, ein Feld zwangloser Widerstands-, Konflikts-, Bewährungs- und Erprobungsmöglichkeiten bietet, besteht hier aus pädagogischer Sicht die Möglichkeit der Förderung sozialer und personaler Kompetenzen.[101]

Durch den Sport werden im Vorfeld schon bestimmte Verhaltenserwartungen festgelegt. Das geschieht sowohl im leistungsbezogenen Wettkampfsport als auch im allgemeinen Freizeitsport. Die dem Sport immanenten Regeln, die räumlichen und zeitlichen Vorgaben fordern die Aktiven zum sozialen Handeln innerhalb dieser Rahmenbedingungen auf.

Der Sport, darauf weist Eberspächer hin, “(...) konstituiert sich erst über die Beziehungen zwischen handelnden Personen zum sozialen Handlungsfeld.”[102] So darf beim Volleyball der Ball nicht mit dem Fuß gespielt werden. Der räumliche Rahmen ist durch das Spielfeld gegeben und der zeitliche Rahmen kann durch eine zu erreichende Punktzahl oder wie in der Regel durch eine zeitliche Vorgabe festgelegt werden. An diese Rahmenbedingungen haben sich die einzelnen Aktiven zu halten, sie sind zu akzeptieren, um ein faires Spiel aufrechtzuerhalten. Es kommt zu geregelten Auseinandersetzungen.

Rigauer kommt bei der Untersuchung von Sportsituationen zu dem Schluss, dass das soziale Verhalten im Sport in erster Linie über die nonverbale Kommunikation verläuft. Das bedeutet, dass die Interaktion in erster Linie über Gestik, Mimik und die Bewegung vonstatten geht und die Sprechakte in den Hintergrund rücken.[103]

Innerhalb der festgelegten Bedingungen besteht die Möglichkeit, gewisse soziale Verhaltensweisen zu erlernen.

Im Mannschaftsspiel werden vor allem die kooperativen Elemente gefördert. Die Teilnehmer stehen in ständiger Interaktion miteinander. Sie müssen sich gegenseitig wahrnehmen, die Situation verarbeiten und dementsprechend handeln. Die Interaktion zwischen den einzelnen Spielern, wird durch die gegenseitigen Verhaltenserwartungen berechenbar und über den zeitlichen Verlauf gesichert. Um mit einem Team erfolgreich zu sein, müssen die Aktiven mit ihren Mitspieler zusammen spielen, um eine gegenwärtige Situation zu bewältigen.

Voraussetzung für ein kooperatives Spiel ist die Anerkennung der Fähigkeiten der Mitspieler. Ein Mannschaftsspiel lässt sich nicht durch, nur auf sich selbst zentriertes Handeln erfolgreich zum Ziel führen. Interaktionsprozesse finden in allen Sportarten statt, so lange sie nicht alleine ausgeübt werden, wie es bei einigen Individualsportarten der Fall ist, z.B. Joggen, Laufen und Inline-Skaten, wobei auch diese häufig nicht alleine ausgeführt werden. Sie beziehen sich aber nicht nur auf die Teilnehmer der eigenen Mannschaft, sondern auch auf den sportlichen Gegner.

Zu nennen sind Sportarten aus dem Kampfsportbereich, wie Karate oder beim Rückschlagspiel Badminton oder Leichtathletik. In den geregelten Auseinandersetzungen wird gegenseitige Fairness erwartet. In ihr spiegelt sich der gegenseitige Respekt voreinander wieder. Das Austragen sportlicher Wettkämpfe fördert durchaus den fairen Umgang miteinander. Das bezieht sich auf den kameradschaftlichen Umgang innerhalb eines Teams oder mit dem gegnerischen Team.

Dazu zählen die Anerkennung des gegenseitigen Leistungsstandes in Form sportlichen Könnens, aber auch die Vermeidung unfairer Attacken zum Erreichen des Zieles, die die Gesundheit des Gegners gefährden könnten. Des Weiteren gehört die Verhinderung demütigender Gesten beispielsweise durch zur Schau getragene Überlegenheit dazu. Respekt und Akzeptanz sind maßgebliche Bestandteile fairen Verhaltens. Sie werden von jedem der Teilnehmer erwartet, sind also Teil des sportlichen Wettkampfs.

Der Sport schafft Erfahrungswerte, die Einsichten, bzw. das Gespür dafür, entwickeln können, wobei das individuell, das gemeinsam bzw. das institutionell Geregelte wichtig sind. Mit anderen Worten, hier wird ein Lern- und Übungsfeld für soziale Regeln geboten, in dem:

- eine Entwicklung der sozialen Wahrnehmung (Wahrnehmung der Befindlichkeit anderer; Vergleich mit der eigenen Stimmung erleben kann);
- angemessene Konfliktlösungsstrategien (z.B. Kompromisse schließen, im Gegensatz zum Durchsetzten des eigenen Interesses um jeden Preis) kennen zu lernen
- die Erfahrung machen kann, Hilfe geben und annehmen zu können[104]

Gruppenaspekte wie Angewiesensein auf andere, aber sich auch auf diese verlassen zu können, Umgang mit anderen Teilnehmern oder Verantwortung für Gruppenleistung übernehmen, schaffen den Rahmen für Gruppenfähigkeit und die Internalisierung sozialer Regeln.

Außerdem ist noch zu nennen, dass durch das sportliche Gegenübertreten zwischen Gefangenen und Mitarbeitern eine größere Aufgeschlossenheit herrscht, da sich beide in der sportlichen Aktivität persönlich einbringen und unverstellter zeigen. Dies erleichtert oft den Vollzugsalltag, denn durch den Sport entstehen auch Gespräche, die anders gefärbt sind, als die, welche im Vollzug zwischen Mitarbeitern und den Inhaftierten üblich sind.

Nicht nur durch Sport, aber eben auch durch Sport kann dem Insassen die Chance eröffnet werden, soziale Handlungskompetenz zu erwerben. Soziale Handlungskompetenz heißt sich seiner eigenen Situation in der Gesellschaft bewusst zu werden, sich Kritik unterziehen und Erkenntnisse in positive Handlungen umsetzen zu können.[105]

Darüber hinaus werden dem Sport noch andere positive “Nebeneffekte” zugeschrieben. “Nach einer Befragung von Bediensteten wirkte sich der Sport positiv auf das Anstaltsklima aus.”[106] Größere Aufgeschlossenheit zwischen Gefangenen und Mitarbeitern ist zu verzeichnen und der Sport bringt ein Stück mehr “Normalität” in die Anstalt. Dadurch gestaltet sich das Leben im Vollzug erträglicher und schädliche Folgen des Vollzuges mindern sich. Außerdem hofft man darauf, dass im sportlichen Bereich ein ungefährliches Ausagieren von Aggressionen stattfindet, welche sonst ein Potential sozialschädlicher Gewalt darstellen.[107]

Die beschriebenen Verhaltenserwartungen im Sport sind eindeutig und für den Sporttreibenden nachvollziehbar. Hier besteht aus pädagogischer Sicht die Chance, diesen Aspekt in besonderem Maße zu fördern, auch wenn die Übertragbarkeit auf andere Lebensbereiche, wie weiter oben schon besprochen, nicht gewährleistet ist.

6.2.3 Der gesundheitliche Aspekt

Allgemein wird der Stellenwert des Sports im Vollzug hoch eingeschätzt, alleine schon wegen seiner objektiv nachweisbaren medizinischen Wirkungen und Aspekte[108].

Bewegungsmangel in Verbindung mit Erlebnisarmut und monotoner, wenig motivierender und leistungsfördernder Arbeit können u.a. zu Stoffwechselstörungen führen, Haltungsschäden auslösen und Kreislaufbeeinträchtigungen zur Folge haben.

Sich im Vollzugsalltag entwickelnde Spannungszustände finden keine adäquaten Entspannungsmöglichkeiten. Die Entladung solcher Energien richtet sich häufig gegen Bedienstete, Mitinsassen oder das Mobiliar.

Eine durch das StVollzG garantierte körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung können trotz des Anspruchs darauf, im Strafvollzug nur unzureichend garantiert werden. Eine Haftstrafe ist immer auch eine körperliche Strafe, die vielfältige Auswirkungen und Konsequenzen für die Person, aber auch für das Vollzugsklima haben kann.

Durch die verschiedensten Sportarten sind viele Zivilisationskrankheiten zu vermeiden, welche durch Risikofaktoren wie Rauchen, Bewegungsmangel, Stress, Ärger, Alkoholmissbrauch und Drogenmissbrauch provoziert werden. Wenn zu diesen negativen Einwirkungen auf die Gesundheit kein Ausgleich gegeben wird, folgen Erkrankungen wie Hypertonie (Bluthochdruck), Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Herzinfarkt, Schlaganfall, arterielle Verschlusskrankheit, Fettstoffwechselstörung, Übergewicht, Gicht, Diabetes.

Durch die beträchtliche Bewegungseinschränkung klagen viele Inhaftierte über gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie:

- Abgespanntheit, Müdigkeit, Lustlosigkeit, Verkrampfungen und einen schlechten Konditionszustand, Schlafstörungen.
- psychische Belastungen und Beeinträchtigungen die wiederum körperliche Beschwerden auslösen können
- Muskelverspannungen im Lendenwirbel- oder im Schulter-, Hals- und Nackenbereich
- der erhöhte Tonus (Spannungszustand der Gewebe, besonders der Muskeln) der Muskulatur kann außerdem Nerven beeinträchtigen, so dass es zu erheblichen Schmerzen kommt.[109]

Um diesen Beschwerden entgegenzuwirken ist Sport ein adäquates Mittel:

- Sport als Medium radikaler Bewegungseinschränkung, die in der Struktur eines Anstaltssystems begründet ist
- Sport als Medium der Prophylaxe von Bewegungsmangelkrankheiten
- Erhaltung und Verbesserung des motorischen Leistungsvermögen
- der Sport ist imstande, das Körper- und Gesundheitsbewusstsein zu wecken, was in der Haftsituation von großer Bedeutung ist.[110]

Gerade bei Insassen von Haftanstalten werden immer wieder gesundheitsschädigende Verhaltensweisen, wie Rauchen oder der Konsum von Drogen festgestellt. In der Haft erhält der Aspekt Sport vornehmliche Bedeutung, da hier im besonderen Maße Suchtgefährdete und Suchtkranke auftreten. Hier hat der Sport vornehmlich die Funktion die Wahrnehmung des eigenen Körpers zu stärken, sowie die körperliche Regeneration zu fördern.[111] Gleichzeitig führt Sport zu Enthaltsamkeit. Um im Sport erfolgreich zu sein, ist ein gewisses Maß an Selbstdisziplin erforderlich.

Durch Rhythmus und kreislauffördernde Tätigkeit wird die individuelle Leistungsfähigkeit erhöht und die Bereitschaft zur gesunden Ernährung kann eintreten. Nach Grupe steht Gesundheit nicht im Vordergrund sportlicher Motive von jungen Menschen, und hierbei ist nicht nur die körperliche Gesundheit, sondern auch die psychische und soziale Gesundheit gemeint. Doch besteht gerade in diesem Bereich ein maßgebendes Wirkungsfeld sportlicher Aktivität, das den Sport förderungswürdig macht.[112]

Nach Brinckhoffs Auffassung stellen sich direkte physische und psychische Effekte ein, die auch aufgrund von Forschungsstudien zu belegen sind und somit ihren hypothetischen Charakter verlieren.[113] Unter physischen Effekten werden die unmittelbaren Auswirkungen auf den Kreislauf und den Stoffwechsel verstanden, aber auch jene, die den Haltungs- und Bewegungsapparat fördern. Durch regelmäßiges Sporttreiben wird die Widerstandsfähigkeit und Belastbarkeit des Körpers erhöht. Der angeregte Blutkreislauf stärkt das Immunsystem, und die ständige Bewegung ermöglicht dem Aktiven eine bessere Kontrolle über seinen Körper und macht ihn weniger verletzungsanfällig.

Nicht zu unterschätzen ist auch das im Sport liegende Potential, die im Vollzugsalltag aufgebaute Anspannung, Aggression, Frustration, Unzufriedenheit oder den Stress abzubauen. Über die körperbezogene Aktivität, die den Körper in höchstem Maße beansprucht, werden überschüssige Energien reduziert. Nach der erbrachten sportlichen Leistung stellt sich der Zustand der physischen und psychischen Entspannung ein und ermöglicht es, zumindest in den überwiegenden Fällen, sich vom Alltagsgeschehen zu lösen.

Sicherlich, und das ist eine der Gefahrenquellen des Sports, können sich auch entgegengesetzte Effekte einstellen, dann, wenn der Sport nicht die Erwartung erfüllt, die das Individuum mit ihm verknüpft hat. Die Enttäuschung über die misslungene Leistung des einzelnen Akteurs oder aber auch des Teams schlägt sich genauso auf die Psyche nieder. Sie kann Emotionen entfachen und zu aggressivem Verhalten führen und somit negative Konsequenzen für den sozialen Gesundheitsaspekt haben. So kann bei falscher Durchführung des Sports ein erhöhtes Verletzungsrisiko auftreten, in diesem Fall ist fachliche Begleitung oder zumindest Fachwissen nötig. Ein kurzer Berichtausschnitt aus der JVA Ergste verdeutlicht dies.

„Endlich halb vier, 12 Mann stürmen auf den Tartan-Sportplatz am Nordrand der Anstalt und legen gleich los: Das Schmuddelwetter wird ignoriert, der nasse Boden ist egal, Warmmachen wäre vergeudete Zeit. Sofort wird aufs Tor geknallt, raus mit dem Energieüberschuss. "Sport ist die beste Möglichkeit, sich abzureagieren", sagt Sven, der heute nicht selbst mitmachen kann. Der Rücken. Da auch er regelmäßig in den Kraftraum zum "Pumpen" geht, muss man nicht lange rätseln, woher die Schmerzen kommen, denn Training unter Anleitung gibt`s hier nicht. Gerade bei der Arbeit mit Hanteln wäre das sinnvoll, denn wer kalt ans Gerät geht und gleich seinen ganzen Frust wegdrücken will, der ist schnell ein Fall für den Orthopäden. Der kommt allerdings nur im Notfall.“[114]

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Sport gesundheitsfördernde Aspekte beinhaltet, auch wenn es den Teilnehmern oftmals nicht bewusst ist. Unter den richtigen Voraussetzungen kann die physische, psychische und soziale Gesundheit zumindest kurzfristig gesteigert werden. Wenn Sporttreiben außerhalb der Gefängnismauern stark durch Gesundheitsmotive begründet und durch gesundheitsorientierte Angebote geprägt ist, muss dieses Thema aufgrund der die Gesundheit einschränkenden Bedingungen der Inhaftierung erst recht für den Justizvollzug wichtig sein.[115]

6.3 Kriminalitätstheoretischer Aspekt

“Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann aus kriminalitätstheoretischer Sicht gesagt werden, dass sich die Verwendung des Sports als Mittel der Resozialisierung im Strafvollzug auf der Basis mehrerer und ganz unterschiedlicher Kriminalitätstheorien plausibel erklären lässt, gleichwohl aber Zweifel an seiner Wirksamkeit angemeldet werden können.”[116]

Das Erlernen sinnvoller Freizeitbeschäftigungen, gerade auch in der Gemeinschaft, ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Dieser kommt schon im Gefängnis zur Geltung, aber noch mehr Bedeutung hat er in der späteren “Freiheit”. Denn es ist bewiesen, dass viele Delikte, jedenfalls von Jugendlichen ausgeführte Straftaten in der Freizeit, aus Langeweile ausgeübt werden. “Die Förderung des Sports im Strafvollzug entspricht schließlich der kriminologischen Erkenntnis, dass die Freizeittätigkeit von Mehrfachtätern häufig durch ungeplante, völlig offene Abläufe gekennzeichnet ist und der Freizeitbereich häufig Ausgangspunkt für Delikte bildet.”[117]

Ein anderer theoretischer Grundsatz geht davon aus, dass gewalttätige Handlungen sich aus gestörten Grundbedürfnissen nach Erregung und Aktivität sowie nach Rang und Einfluss ergeben können[118]. Wenn das so wäre, könnte der Sport als eine Möglichkeit zur legalen Befriedigung dieser Bedürfnisse und damit zur Reduzierung von Kriminalität angesehen werden.

Auch auf der Grundlage der Labelling-Theorie, die von strafrechtlichen Sanktionen ausgehende stigmatisierende und kriminalitätsfördernde Wirkung annimmt, lässt sich der Einsatz von Sport beim Umgang mit Straffälligen rechtfertigen, denn dieser ermöglicht es, an die positiven Seiten und Fähigkeiten der Auffälligen anzuknüpfen und sie weiterzuentwickeln, statt die negativen Seiten zu betonen und hierdurch Abweichungen zu festigen[119].

6.4. Anforderungen an den Sport und den Übungsleiter

„Sport im Strafvollzug ist nicht automatisch soziales Training, Sport kann aber als Hilfsmittel für das soziale Training verwendet werden.“ Weiter stellt Schröder, J. fest, dass „die Möglichkeiten des Sports als sozialpädagogisches Handlungs- und Erfahrungsfeld zu wenig bekannt und zu wenig genutzt werden.“[120]

Die pädagogischen Chancen, die der Sport besitzt, steigen, falls es gelingt, die Reflexion über das Getane, Erfahrene und Erlebte in Gang zu bringen.[121]

Hieran soll deutlich werden, dass soziale Qualifikationen wie Einfühlungsvermögen, Zurückhalten eigener Bedürfnisse, Kompromissfähigkeit, zuhören können, eigene Interessen verbal vertreten können und ein höheres Maß an Frustrationstoleranz, entwickeln sich nicht automatisch, nur durch Sporttreiben und durch die Übernahme von dort geltenden Regeln.

Vielmehr muss den Insassen ein Feld der Mitbestimmung an Organisation und Regelwerk geboten werden. Der Sport bietet die Möglichkeiten, dass der Sportler lernt, sich mit Regeln und Normen zu identifizieren. Dies tut er in dem Maße, wie er an der Definition von Regeln beteiligt ist. Die Verbindlichkeit und Verpflichtung, die vereinbarten Normen einzuhalten, hängt von dem Maß ab, wie er beteiligt wurde.

Innerhalb einer Mannschaft, zwischen den Spielern und zwischen Spieler und Trainer, gibt es zahlreiche Gelegenheiten zur gemeinsamen Definition von Normen, die den Umgang miteinander regeln, z.B. was die Häufigkeit des Trainings, die Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme, die Pünktlichkeit und die Akzeptanz der Meinung des einzelnen Mannschaftsmitgliedes betrifft.[122]

Daraufhin folgend kann dann der Umgang/ das Verständnis für Regeln, Anweisungen und Rahmenbedingungen mit denen die Häftlinge tagtäglich konfrontiert sind von außen geübt werden. Da sie nun selbst Maßgaben festgelegt haben und der Meinung sind, dass solche in bestimmten Bereichen erforderlich sind, ist ein Prozess der Norminternalisierung vonstatten gegangen.

Der Alltag in einer Justizvollzugsanstalt ist stark reglementiert; Freiräume zur Gestaltung des sozialen Lebens gibt es wenige. Eine Gruppenarbeit, die mit wenig vorgegebener Struktur auskommt, kann die für das Leben draußen wichtigen Erfahrungen geben:

- dass einige vorgegebene Regeln feste Geltung haben, (z.B. keine ernsthaften körperlichen Auseinandersetzungen zu führen),
- dass Freiräume bezüglich des konkreten Programms existieren und gemeinsam zu füllen sind,
- dass es veränderbare Regeln gibt, über deren Veränderung aber eine Einigung herbeigeführt werden muss.[123]

Ein weiterer Aspekt ist: Aggression, Verehrung und Selbstbehauptung gegenüber dem Betreuer (“Übertragung und Gegenübertragung”,[124] ) gehen bei Klienten oftmals auf frühe, traumatische Erfahrungen zurück und werden in bestimmten Beziehungssituationen durchlebt.[125]

“... Übertragungsphänomene rechtzeitig zu erkennen, sie richtig einzuschätzen und hilfreich damit umzugehen”[126], sind für den Betreuer von eminenter Wichtigkeit. “Wenn Resozialisierung das Wiedereingliedern von gesellschaftlich Ausgeschlossenen meint, dann geht das keinesfalls unter Ausschluss von Beziehungen, gleichgültig welche Behandlungsmethode man verwendet.”[127]

Kruse, H.J. stellt fest damit Sport einen prägenden Aspekt hat, hin zu einem sozialkonformen Leben und normativen Handeln, ist ein „ ausreichend langer Einwirkungszeitraum[128] “ ebenso nötig, wie sozialpädagogische Fachkenntnisse.

6.5. Kritik

Kritik an der Förderung des Sports im Strafvollzug wird selten geäußert. Gelegentlich wird eingewandt, Sport könne negative Haftbedingungen verdecken und leistungsschwache Gefangene ausgrenzen, und Sport könne als Mittel der sozialen Kontrolle eingesetzt werden. Er diene nur zur reinen Befriedung des Mangels, getreu dem Vollzugsgrundsatz “Wer sportelt, sägt nicht (am Gitter)”.[129]

Laut Dölling, welcher die Anwendung des Sports im Strafvollzug z.B. mit den Theorien der inneren Kontrolle in Zusammenhang bringt, könnte der Sport zum Aufbau eines positiven Selbstkonzepts sowie zur Internalisierung von sozialen Regeln einen Beitrag leisten. Dölling[130] bezweifelt jedoch in gleichem Zuge, dass der Sport eine resozialisierende Arbeit verrichten kann, da das Leben im Vollzug aus vielerlei Facetten bestehe, und die resozialisierende Wirkung des Sports noch nicht empirisch belegt sei. Tiefenpsychologische Ansätze, die eine frühe Traumatisierung des Kindes für “kriminelles Verhalten” verantwortlich machen, erhärten eine pessimistische Haltung.

6.6. Zusammenfassung

Bewegung regt den Kreislauf an, dies fördert das eigene Wohlgefühl und das Selbstwertgefühl. Sport kann auch das Sozialverhalten prägen durch die Konfrontation mit und der Akzeptanz von Regeln im Spiel, und zur Weiterentwicklung der sozialen Kompetenzen führen.

Gesicherte Erkenntnisse bezüglich der Auswirkung sportlicher Aktivitäten gibt es nicht. Es ist davon auszugehen, dass die gesellschaftlichen Einflussgrößen wie Medien, Familie und Schule für die Persönlichkeitsentwicklung als maßgebend zu betrachten sind, so dass eher von einem nebensächlichen Einfluss des Sports ausgegangen werden muss.

Bezugnehmend auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse wird geäußert, dass der Einfluss der durch Sport vermittelten Verhaltensmuster, Werte und Normen sich gegenüber bereits vorhandenen oder parallel ablaufenden Sozialisationsprozessen nicht als dominant erweist.[131]

Ähnlicher Auffassung ist auch der Anthropologe Grupe, der die Übertragung positiver Erfahrung auf andere Lebensbereiche für möglich aber nicht für erwiesen hält. Gute Leistungen können ermutigen, weitere (und andere) Schwierigkeiten anzugehen und sogar zu suchen.[132]

Der Sport selbst kann aber auch zu einem Stressor werden, gerade wenn die eigene Erwartungshaltung und die außenstehender Personen nicht mit den eigenen Fähigkeiten übereinstimmt.

Unter Beachtung der Feststellung, dass Sport nicht per se positiv sozialisierend ist, im Sinne von soziale Verantwortlichkeit lernen, sondern eine Möglichkeit darstellt, muss festgestellt werden, dass bestimmte Kriterien und Bedingungen für eine sozialisierende Wirkung erfüllt sein müssen.

Hier kommt es auf die Kompetenz der Übungsleiter und die Gestaltung des Sports an. Es dürfen keine ausgrenzenden Erlebnisse sein und das Gefühl von Mitgestaltung bei Regeln sind Vorraussetzungen. Eine weitere Anforderung an ein Sportangebot ist Kontinuität und Rhythmus.

Aus pädagogischer Sicht ist es wichtig eine geeignete Sportart zu wählen[133], die für die Teilnehmer eine Herausforderung darstellt, ihnen die Möglichkeit bietet, sich an dieser zu bewähren, ohne sie zu überlasten. Bei der Durchführung des Sportangebotes sollten motivierende Fähigkeiten eingesetzt werden, die in Situationen des Selbstzweifels, des Misserfolges u.Ä., die vorzeitige Aufgabe abwenden.[134]

7. Sport mit besonderer Zielsetzung-Soziale Sporttherapie

Vorab wird der Unterschied zwischen Sport mit besonderer Zielsetzung, bzw. Soziale Sporttherapie, und dem Vollzugssport bzw. Anstaltssport, ohne therapeutischen und sozialen Trainingsanspruch, bei welchem in erster Linie der Bewegungsausgleich und die Freizeitbeschäftigung im Vordergrund stehen, näher erläutert.

Die Modellvorhaben der sozialen Sporttherapie weisen den “sportlichen Aktivitäten” eine besondere und nicht alltägliche Funktion im Vollzug zu.

Sie grenzen sich somit vom Sport im Strafvollzug ab, der sich im Sinne des “Sports für alle” an die Gefangene wendet und Ziele beinhaltet, die die schädlichen Folgen (vgl. §§ 2, 3 StVollzG) der Freiheitsstrafe kompensieren sollen. Dazu gehören der institutionell bedingte Bewegungsmangel, die soziale Isolierung und der Entzug von Verantwortung. Sport im Strafvollzug soll das Leben in der Institution insgesamt erträglicher machen und zur Humanisierung der Lebensbedingungen beitragen.

“Soziale Sporttherapie” bzw. “Sport mit besonderer Zielsetzung”, hat die Funktion eines “Mediums”, das Einfluss auf die Persönlichkeit nehmen soll, d.h. eines Hilfsmittels, das gesellschaftlich angemessene soziale und individuelle Verhaltensweisen fördern soll.

Es geht also nicht vorrangig um die Vermittlung bzw. den Erwerb sportlicher Qualifikationen, sondern um Persönlichkeitsveränderungen, die zu einem gesetzeskonformen Leben nach der Haft führen.[135]

Im Folgenden sollen Veröffentlichungen und Ansätze des Sports im Strafvollzug betrachtet werden, die in erster Linie den Ansatz verfolgen persönlichkeitsverändernd bzw. reintegrativ zu wirken.

Für den Sport im Strafvollzug wurden unterschiedliche Konzeptionen entwickelt, z.B. Sportprogramme innerhalb der Anstalten, Körper- und Bewegungstherapie[136], Gründung von Vollzugsvereinen[137], Mitgliedschaft von Gefangenen in Sportvereinen außerhalb des Vollzuges[138] und mit Belastungssituationen verbundene Sportprojekte außerhalb der Anstalt wie z.B. Hochgebirgswanderungen[139].

7.1 Erlebnispädagogik

“Erlebnispädagogik ist die Wechselwirkung von vertieft aufgenommenen Ereignissen und deren Reflexion, wobei die Chance groß ist, dass künftige Entscheidungen, aber auch Handeln und Verhalten generell durch Eigenerfahrungen und Modellernen an Gruppenmitgliedern oder Situationen geprägt und davon beeinflusst werden.”[140]

Die Erlebnispädagogik ist dem Reformpädagogen Kurt Hahn (1886-1974) zuzuschreiben[141]. Diese Form der Pädagogik entstammt unter anderem der Sportpädagogik, und hat ausschließlich in Jugendvollzugsanstalten Eingang gefunden. Dies scheint dem formalen Erziehungsgedanken im JGG Rechnung zu tragen[142]. Anlehnung findet die Erlebnispädagogik unter anderem in psychoanalytischen Ansätzen, und gesprächspsychotherapeutisch-humanistischen Ansätzen[143]. Eine fundierte Beschreibung psychologisch – pädagogischer Richtungen bzw. Strömungen scheint es jedoch nicht zu geben[144].

Es lassen sich drei Merkmale der Erlebnispädagogik herausstellen:

- ein prägnantes Erlebnis ( Natur-, Gruppen- und Selbsterlebnis)
- der Aspekt des sozialen Lernens basierend auf Erfahrung und ablaufenden Gruppenprozessen)
- der Transfer der gemachten Erfahrungen ( in bezug auf die “Backhome” Situation)

Der Teilnehmer soll durch den interaktionellen Ansatz dieser drei Merkmale im Sinne pädagogischer Gruppenarbeit als ganzheitliche Person erfasst werden. Sensibilisierung für emotionale Vorgänge, Förderung der Kooperationsfähigkeit und das Miteinander-Umgehen sollen hier in einem besonderen Maße geschult werden. Als bestimmender Faktor muss jedoch die “innere Anteilnahme und Bereitschaft” des Teilnehmers herausgestellt werden.

Um einem Theoriedefizit der Erlebnispädagogik weitgehend abzuhelfen, könnten gruppenpädagogische/- dynamische Ergebnisse herangezogen werden, welche dem „hic et nunc“(hier und jetzt) und dem “Feedback” verschrieben sind. Ein solches Lernverlaufsmodell vollzieht sich in drei Phasen:

a. Dissonanzerlebnisse durch Konfrontation mit möglichen alternativen Verhaltensweisen.
b. Erproben neuer Verhaltensweisen durch Umdeutung.
c. Internalisierung neuer Verhaltenweisen durch das Anerkennen.[145]

Zum Nachteil dieses Ansatzes wurde bisher auf empirische, quantitative Verfahren zur Überprüfung erlebnispädagogischer Maßnahmen verzichtet, ebenso auf eine weitgehende Überprüfung der Legalbewährungen von Teilnehmern einer solchen Maßnahme, welche jedoch auch erwiesenermaßen schwer durchzuführen sind.

Eine neurobiologische Rechtfertigung für Erlebnispädagogik entwickelt Jörg Böhnke[146], er versucht auch den erzieherischen Anspruch zu umgehen, indem er die Projekte unter dem Begriff Abenteuer- und Erlebnissport führt. Mit dem Titel “Körper und Geist” verdeutlicht er seinen ganzheitlichen Anspruch.

“Unser Organismus ist mit anderen Worten ein Wirkungsgefüge aus Elementen, die alle voneinander abhängen und sich gegenseitig beeinflussen. Bewusstsein entsteht durch Handeln, welches durch die Wechselwirkung in mir selbst und durch die Wechselwirkung zwischen mir und anderen bestimmt wird. Diese Erfahrung hat letztlich auch Einfluss auf die Verschaltung der Nervenzellen, jedenfalls wenn die Erfahrung nicht einmalig bleibt.[147]

Kritische anzumerken ist, dass auf empirische Begleituntersuchungen verzichtet wurde. Weitgehend beziehen sich Berichte auf Erfahrungen der Projektbetreiber und bestimmter Einzelteilnehmer, welche die Maßnahmen überwiegend positiv beurteilen. Um diese tiefschürfenden Erlebnisse und Ereignisse erreichen zu können, erfordert dies vor allem das Verlassen der Vollzugsanstalt, was bedeutet, dass dies nur für Personen möglich ist, die im gelockerten Haftbereich sind.

7.2 Kampfkunst als Therapie - Budopädagogik

Jörg-Michael Wolters[148] nimmt die Kampfkunst als Mittel zur Persönlichkeitsveränderung. Seine Intention richtet dieses Programm, welches den asiatischen Kampfkünsten entspringt, an jugendliche “Körperverletzer”. Seine Potenz bezieht dieses Verfahren aus der Maxime, dass es niemals “ ... um den Sieg über den Gegner, sondern stets um den Sieg über sich selbst”[149] geht.

Ein weiterer Ansatz der “Kampkunst als Therapie” ist darauf ausgerichtet, dass eine lerntheoretische Position postuliert wird. Hiernach sollen die Teilnehmer aggressives Verhalten “verlernen” und pazifistische Verhaltensweisen erlernen.

“...solange muss, sekundärpräventiv, den fehlgeleiteten Jungs das Un-realistische wie Irrationale ihrer aggressiven Einstellungen und die Schädlichkeit ihres kompensatorischen Gewaltverhaltens klargemacht und echte Alternativen angeboten werden.”[150]

Eine hierzu von Hartmann, Th. formulierte These lautet: “Sporttherapeutische Modelle können ebenso wie andere therapeutische Maßnahmen Persönlichkeitsveränderungen nur durch Beziehungsarbeit anstoßen.”[151]

Das heißt die Reflexion auf das Arbeitsbündnis zwischen Anbietenden und Teilnehmer stellt einen gewichtigen Faktor dar. Dies erfährt umso mehr an Bedeutung für das Gefängnis, da die Inhaftierung bzw. die “... Freiheitsstrafe eine institutionalisierte Gewaltsituation darstellt.”[152]

In seinen neuesten Schriftwerken betont Wolters noch mehr, dass es neben der Erlernung von Bewegungsformen und eines neuen Körpergefühls auch um ein Umdenken geht, d.h. ein Veränderung der eigenen Rolle – eine Weiterentwicklung.

Die sog. tertiärpräventive (rehabilitative, therapeutische) Behandlung der in hochgeschraubten und verfestigten Gewaltkarrieren bisher Unbelehrten und deshalb schließlich auch inhaftierten Schläger hat die Aufgabe, das zu Gewaltstraftaten führende „Missverhältnis echter Männlichkeit“ als Selbstbetrug konfrontativ kritisch zu entlarven.

Wolters will mit seinen Kursen eine Wahrnehmungsveränderung der Teilnehmer und ihrer eigenen Umwelt erreichen, zu einem appeliert er an bestimmte Bilder die mit Stärke und Männlichkeit besetzt sind, wie der Krieger und der Kämpfer. Im nächsten Schritt füllt er die Bilder mit Inhalten die auf ein sozial konformes Verhalten hinführen sollen.

„Der Gegner wird zum Trainingspartner dafür, seine eigenen Unzulänglichkeiten (Angst, Wut, Überheblichkeit usw.) zu erkennen, zuzugeben und schließlich in den Griff zu bekommen, denn das allein erst ermöglicht “meisterlichen" Fortschritt jedwede Gewalt allein als Zeichen von Unbeherrschtheit, mangelndem (Selbst)-Bewusstsein und absolute Schwäche gesehen und verboten wird. Nur der zum Sanft-Mut-Fähige und zum Gewaltverzicht entschlossene Kämpfer hat das Sich-beweisen-müssen nicht mehr nötig und verkörpert den zwar Kämpfen-könnenden aber nicht mehr -wollenden friedvollen Krieger.“[153]

In der Arbeit mit gewaltbereiten und aggressiven Kindern sowie Jugendlichen und heranwachsenden jungen Männern wurden in den letzten Jahren Kampfkunst-Projekte als Anti-Aggressivitäts-Kurse ausprobiert. Für deren besondere Effektivität hinsichtlich des gezielten Abbaus gewaltbereiter und Aufbaus pro sozialer Einstellungen und Verhaltensweisen werden die budotypischen Lernprinzipien des “Sozialen Lernens", “Lernens am Modell" und “Lernen am Erfolg" verantwortlich gemacht, wonach im Budo - getreu dem Motto “Siegen durch Nachgeben" - niemals offensiv-aggressive, sondern nur nicht-aggressive, defensiv-friedliche Übungen zum “Erfolg" führen können.[154]

Vorraussetzung wie auch bei allen anderen Projekten ist Kontinuität und die Bereitschaft an sich zu arbeiten. Kritische Stimme sehen ein Risiko darin gewaltbereiten Gefangenen diese Angebote zu unterbreiten.

7.3 Sport im Verein

Bevor ich auf den Sport im Verein, als Mittel für die Resozialisation bzw. Reintegration eingehe, wird die Besonderheit des Vereinssports im Allgemeinen näher erläutert.

Aus der organisationssoziologischen Sicht lässt sich der Sport in formal organisierten Sport in Vereinen und Verbänden, in spontanen Gruppen wie im Freizeitsport unter Freunden, innerhalb von Organisationen in Schule, Jugendsportorganisationen und als Konsumgut unterteilen.[155]

Eine von Brinckhoff gewählte Unterteilung, ist die in institutionen-ungebundene Bewegungskultur, darunter ist der Freizeitsport zu verstehen und institutionen-gebundenen Sport, d.h. Schul- und Vereinssport.[156] Die Unterschiede zwischen Vereins- und Freizeitsport lassen sich laut Brinckhoff an folgenden grob gegliederten Punkten ausmachen.[157]

Im Vereinssport werden sportliche Angebote unterbreitet, die der fachlichen Unterstützung durch den Trainer bedürfen. Die Kommunikationsbereiche sind im Vereinssport meist auf die den Sport betreffenden Dimensionen beschränkt. Das Sportangebot wird einer organisierten Gruppe unterbreitet. Zur Durchführung des Angebotes bedarf es technischer Voraussetzungen wie zum Beispiel Gerätschaften, die in den öffentlichen Räumen nicht ohne weiteres zugänglich sind.

Im Freizeitsport werden Sportarten durchgeführt, die sich in den öffentlich-räumlichen Strukturen verwirklichen lassen, zum Beispiel Radfahren, Basketball, Skateboardfahren. Innerhalb des Freizeitsports werden Sportarten betrieben, die unabhängig von Trainern u.ä. Sportfunktionäre durchgeführt werden können. Die Gruppen können sich spontan bilden und sind nicht von den vorgegebenen Strukturen des Vereinssports abhängig. Im Freizeitsport unterliegen die Teilnehmer nicht der vereinsinternen Kleiderordnung, sondern können ihren sozialen Status und individuellen Lebensstil über Kleidungsstücke und sportliche Ausrüstung zum Ausdruck bringen.

Anhand der Unterteilung der beiden Sportbereiche wird deutlich sichtbar, dass innerhalb der Freizeitsportgestaltung ein größeres Potential an individuelle Einflussnahme auf die Ausübung der Sportart, die zeitliche Wahl das Erscheinungsbild oder die Zusammensetzung der Gruppe besteht.

Im Gegensatz dazu bietet der Verein größere Kontinuität in der Gruppenkonsistenz, stellt die räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung und vermittelt durch Vereinszugehörigkeit und Kleiderordnung Werte wie Nähe, Geborgenheit, Zusammengehörigkeit etc.. Nachteilig kann sich die Wettkampf- und Leistungsorientierung auswirken, diese kann nicht nur Moderator, sondern auch Stressor sein. Die durch den Verein geschaffenen sozialen Verpflichtungen, wie z.B. sich den Gruppenwerten anzupassen, können zur Belastung werden.

Die Idee über die Gefängnismauern hinaus, Sportkooperationen mit externen Vereinen zu betreiben ist nicht erst in den letzten paar Jahren in Deutschland entstanden, wie dies im historischen Rückblick (Kapitel II, Abschnitt Weimarer Republik) ersichtlich ist.

Die Nutzung des Vereinssports als Projekt mit besonderer Zielsetzung, gestaltet sich in verschiedenen Formen. Zwei Varianten will ich hier darstellen.

7.3.1 Anstaltsinterner Verein

Die eine Variante ist die, dass es einen anstaltsinternen Verein gibt der zu Turnier-/Wettkampfspielen außerhalb der Anstalt fährt. Eine der positiven Aspekte dieser erweiterten Sportausübung ist, dass das Thema in die Öffentlichkeit getragen wird. Die Abschiebung aus dem Blick aus dem Sinn geht nicht mehr auf. Diese Turniere bieten den Anstalten eine gute Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeit. Die Teilnahme an Fußballspielen wird auch von mehreren Anstalten genutzt.[158] Hierzu die Ergebnisse einer Umfrage:

„Nach Ergebnisse einer Umfrage aus dem Jahr 2001 zur Öffentlichkeitsarbeit von Gefangenen, bei der es 9o Rückmeldungen gab, also ungefähr der Hälfte der bundesdeutschen Anstalten, danach fanden Veranstaltungen mit Begegnungscharakter innerhalb der letzten drei Jahre in 52 Anstalten statt. Zumeist sind es ein oder zwei Begegnungen im Jahr, in 20% der Fälle allerdings häufiger, sicher bedingt durch die verschiedenen Sportarten und den Turniercharakter einzelner Veranstaltungen.“[159]

Die Außenkontakte und Auswärtsspiele, z.B. der Fußballmannschaften, stellen auch schon während der Haftzeit eine Vorbereitung auf “draußen” dar. Später sind dann diese sozialen Bindungen wichtig für Konformität und die Integration in konforme Bezüge.

7.3.2 Integration in einen Verein

Eine andere Form ist der Versuch, Insassen während der Haftzeit an Sportvereine heranzuführen und dort zu integrieren. Hierbei ist das Ziel, den Menschen an eine sinnvolle Freizeitgestaltung heranzuführen und ihm darüber die Chance zu geben, sich ein neues soziales Netzwerk aufzubauen. Sport dient so zur Reintegration in ein positiveres Umfeld. Bei dieser Ausgestaltung der Kooperation hat es sich immer sehr effektiv gezeigt, wenn die Personen aus dem Vereinsvorstand auch in der JVA tätig waren, bzw. auch hier zuständig für den Sport waren. Hierbei sind die beiden Anstalten aus Bremen und Adelsheim erwähnenswert.[160]

Kontakte und Mitgliedschaften in externe Sportvereine schon während der Haftzeit, erweitern die sozialen Aspekte des Sporttreibens für Delinquenten. Der Sport wird Bindeglied zwischen Gefangenen und freien Bürgern, und diese externen Mitglieder können Halt geben. Die Chancen, Arbeit und Unterkunft zu vermitteln, sind für Sportvereine sicher nicht in allen Fällen in gleichem Maße gegeben, gerade in der heutigen Zeit. Aber unabhängig von den Möglichkeiten materieller Hilfe können sie durch ihre Mitglieder vor allem soziale Beziehungen, zwischenmenschliche Kontakte aufbauen, auf die es ganz wesentlich ankommt, wenn es darum geht einen späteren Rückfall in erneute Straftaten zu verhindern.[161]

Durch einen gewissen “Besitzstand” an Sozialstatus, welcher von dem nun Entlassenen nicht aufs Spiel gesetzt werden will, geht eine delinquenzhemmende Wirkung aus. Durch den Sport mit Nichtgefangenen können emotionale Verbindungen zu Bezugspersonen aufgebaut werden, die vom Insassen ein konformes Verhalten erwarten. Da sich der Gefangene diesen Personen verpflichtet fühlt, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit normgerechten Verhaltens. Durch die Integration des Gefangenen in das Sportleben werden soziale Beziehungen geknüpft, die der Gefangene eventuell nicht durch erneute Straftaten aufs Spiel setzen will und die sich daher delinquenzhemmend auswirken. Außerdem kann der Gefangene durch den Sport in einem Maße in konventionelle Tätigkeiten eingebunden werden, dass nur noch wenig Gelegenheit für kriminelle Aktivitäten bleibt.[162] Je stärker die sozialen Beziehungen ausgeprägt sind desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit delinquenten Verhaltens, laut einer Tübinger Jungtäteruntersuchung.

Bei diesen Kooperationen kommt es auch auf die Bereitschaft externer Vereine an, sich zu engagieren. Nickolai, W. weist jedoch darauf hin, dass für den Verein nicht die Hauptmotivation darin bestehen darf, leistungsfähige Spieler aus dem Vollzug für die eigenen Reihen zu gewinnen. Des Weiteren nennt er, dass ein Austausch über Vorschriften und Regeln im Justizvollzug wichtig ist, da dies für die meisten ein völlig unbekanntes System darstellt[163]. Mittlerweile gibt es in vielen Ländern Arbeitsgemeinschaften zwischen Landessportjugend[164] und den Justizministerium, diese sind der geeignete Ansprechpartner für interessierte Vereine.

7.4. Zusammenfassung

Während einige Programme ein hohes Maß an sozialer Normalität im Sportbetrieb anstreben (z.B. durch Mitgliedschaft in Vereinen außerhalb der Anstalt), versuchen erlebnispädagogische Konzepte, Ausnahmesituationen pädagogisch fruchtbar zu machen. Alle diese Programme können, entsprechend den pädagogischen Anforderungen, die sich bei den einzelnen Gefangenen stellen, ihre Berechtigung haben. Es kommt also darauf an zu ermitteln, welcher Sport für welche Adressaten geeignet ist.[165]

Sport als multifaktorieller Ansatz könnte im Vollzug genutzt, bzw. in verstärktem Maße eingesetzt und somit auch negativen Folgen von Sanktionen begegnet werden.

Jedoch gerät der Körper eines großen Teils von Inhaftierten, durch die spezifischen Bedingungen des Eingesperrt Seins und der sich daraus ergebenden Wirkungen, in einen solch desolaten Zustand, dass für diese Insassen, deren Körper durch Krankheit, Sucht etc. oder spezifische Entwicklungseinflüsse geschädigt ist, sich kaum Chancen einer körperorientierten Entwicklungsarbeit ergeben.[166]

8. Situation des Sports im brandenburgischen Justizvollzug

Veranlasst durch meine Erfahrungen, hatte sich bei mir ein gesondertes Interesse entwickelt, die Situation des Sports in anderen Haftanstalten des Landes Brandenburgs zu untersuchen. Eine Quelle für allgemein zugängliche Daten war hier der erste und zweite Landessportbericht von Brandenburg.[167]

“Ziel des Sports im Strafvollzug ist es – neben der Förderung des kontinuierlichen Zustandes und damit auch des körperlichen Wohlbefindens – vor allem sozialen Verhalten wie auch die Persönlichkeitsbildung der Gefangenen in resozialisierungsfördernder Weise zu unterstützen. Mit Ausnahme der Ausrichtung auf die Resozialisierung der Gefangenen gilt diese Zielsetzung auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. Daher sind die Justizvollzugsbehörden verpflichtet, sowohl für Strafgefangene wie auch für Untersuchungsgefangene Sport anzubieten(§67 StVollzG, Nr.76 UVollzO).”[168]

Es wird eine Vielzahl von Angeboten genannt:

- Bildung von Mannschaften/ Sportgruppen (z.B. Fußball),

- verstärkte Durchführung von bzw. Teilnahme an einer Vielzahl von Einzelaktivitäten (intern und extern) wie:

- Sportturniere, - Veranstaltungen (Sportfeste, Workshops), - Meisterschaften,

- Ausbildung von Gefangenen zu Sportübungsleitern.[169]

Sport hat entsprechend der Sportberichte der Landesregierung einen festen Platz im Justizvollzug, ihm werden wichtige Aufgaben zugesprochen, bspw.: die Abwendung von Haftschäden, Ausgleich von Bewegungsmangel und die Aufgabe “resozialisierungsfördernd” für die Persönlichkeit zu wirken.

Die Vielzahl von Einzelaktivitäten - sowie Sportfeste und Turniere - sind in erster Linie, als das Ergebnis des Engagements der Freizeitkoordinatoren, Sportbediensteten in den Anstalten sowie der Kontakte der Anstalten zu externen Sportvereinen zu werten.

Den Großteil der erwähnten Aktivitäten habe ich während meiner Praktikumszeit nicht erlebt. Klar ist aber auch, dass der Sportbericht nicht für alle Anstalten verallgemeinerbar ist. Dies gab Anlass zu versuchen, ein etwas konkreteres Bild von der Situation des Sports im brandenburgischen Justizvollzug zu erstellen.

Ein Anliegen der Erhebung ist das Auffinden von möglichen Problemen und Hindernisse bei der Durchführung von Sportangeboten.

8.1 Wahl der Forschungsmethode

Nach Abwägung, welches Instrument sich für die Erforschung am besten eignen würde, entschied ich mich für die quantitative Methode der standardisierten Fragenbogenerhebung.[170]

Zur Befragung wurde der Personenkreis innerhalb der Institution ausgewählt, der die Schlüsselmacht hat und diejenigen umfasst, die über die Jahre hinweg länger bleiben als die Inhaftierten.

Falls sich etwas verändern sollte an den Arbeitsverhältnissen in der JVA, würde es auf den Personenkreis der Bediensteten ankommen. Verschiedene Personen des Vollzugsstabes sollten befragt werden, um möglichst verschiedene Wahrnehmungen des Sports zu erhalten, da es bei der Befragung der Sportverantwortlichen möglicherweise zu einer einseitigen positiven Darstellung gekommen wäre. Ebenso kann für die anderen Berufsbereiche, d.h. der Sozial Dienst, Sport auch Teil der Arbeit sein (wie dies auch die Auswertung gezeigt hat). Der Fragebogen zur Ermittlung der Situation des Sports in den jeweiligen Vollzugsanstalten bot den Vorteil, einen recht großen Kreis in relativ kurzer Zeit zu befragen.

Durch die Fragestellung und die Vorgabe von Antwortmöglichkeiten, wird der Interviewte eingeschränkt, dies versuchte ich aufzuweichen durch Schriftfelder, die mögliche Zusätze erlaubten.

Da der zeitliche Rahmen durch die Diplomarbeit eng gesteckt ist, war es nicht möglich, den Fragebogen durch ausführliche Pretests zu überprüfen und nachzubessern. Das wäre an einigen Stellen aber notwendig gewesen, so dass der Fragbogen nur im begrenztem Maße ausreichende Informationen und Erkenntnisgewinne liefert.

Die Fragebogenerhebung hinterlässt im Hinblick auf einige Gütekriterien noch offene Fragen. So konnte die Gültigkeit und Zuverlässigkeit noch nicht überprüft werden, da zum einen kein anderes Forschungsinstrument zur Überprüfung eingesetzt wurde, und zum anderem keine Testwiederholung stattgefunden hat. Aus diesem Grund dient die Fragebogenerhebung vorrangig dazu, in Form einer beschreibenden Datenanalyse, der Grundauswertung, tendenziell die Sportsituation zu erfassen und Hypothesen bezüglich der Entwicklung und problematischer Rahmenbedingungen aufzustellen.

8.2 Aufbau, Codierung, Datenmaskenerstellung des Fragebogens

Für die Auswahl der Themenbereiche bei der Entwicklung des Fragebogens waren die eigenen Erfahrungen bedeutend. Der erste Abschnitt sollte Auskunft über Vollzugsstab, bzw. Personalschlüssel geben. Der zweite Abschnitt fragt nach dem Sportangebot und der Nutzung durch die Inhaftierten. Die Akzeptanz und die Einschätzung des Sports durch den Befragten sollte im dritten Teil erfragt werden. Sportprojekte die außerhalb des regulären Vollzugssports, also eine gesonderte Initiative erforderten, stattfanden, bilden den vierten Themenbereich. Hierbei stand die Organisation, möglicher Mehraufwand und die Akzeptanz innerhalb der Anstalt im Mittelpunkt.

Wie anfangs bereits erwähnt, bleibt sicherlich eine Vielzahl an Fragen unbeantwortet. In erster Linie soll die Erhebung einen Überblick über Möglichkeiten für den Sport, die Wahrnehmung beim Vollzugsstab und Probleme bei der Durchführung von Sport aufzeigen. Um möglicherweise das Sportangebot zu erweitern oder zu “verbessern” ist auch eine Einschätzung wichtig, wie Qualitätsansprüche und Erwartungen der Mitarbeiter an den Sport sind.

Für die Auswertung der Ergebnisse griff ich auf die Open Source Software “GrafStat Win” aus dem Internet zurück[171], unter anderem auch angeboten von der Bundeszentrale für politische Bildung. Dies ermöglichte die Auswertung von Einfach- und Mehrfachfragen. Die verwendeten Items werden, sofern es erforderlich ist, in der Grundauswertung erläutert.

Für die Auswertung mit dem oben genannten Programm war es erforderlich einen II. Fragebogen zu erstellen, bzw. eine Eingabemaske. In den II. Fragebogen wurden die Daten aus den Schriftfeldern übernommen und eine Struktur gewählt, die eine dem von mir gesetzten Schwerpunkt entsprechende Auswertung ermöglichten. Die Angaben zu den Fragen 1 – 7 aus dem I. Fragebogen, bezüglich Haftplätze, Sportangebot und Personal, wurden entsprechend der Haftanstalten aufeinander abgeglichen und in Tabellen dargestellt.

Ein Sportbegriff wurde nicht vorgegeben.

8.3 Umsetzung der Befragung

Die Fragebögen[172] inklusive Rückumschlag wurde an die Anstaltsleiter der neun Haftanstalten in Brandenburg geschickt, mit der Bitte diese an den Sozialdienst, psychologischen Dienst und den Sportbediensteten weiterzuleiten. Jeder Fragebogen hatte ein Deckblatt mit der Erklärung des Anliegens, der weiteren Verfahrensweise und Angaben zu meiner Person.

Aufgrund einer telefonischen Nachfrage, bei der Abteilung Justizvollzug in Brandenburg bezüglich Sport im Vollzug, wurde ich mit dem hierfür zuständigen Herrn verbunden, der Anfragen verschiedener Anstalten ans Ministerium, ob der Fragebogen ausgefüllt werden darf – wegen datenschutzrechtlicher Bedenken – zugestimmt hatte. Er teilte mir des Weiteren seine Unterstützung für das Anliegen der Befragung mit, und dass es seit April 2002 eine Landesarbeitsgemeinschaft Sport im Vollzug[173] gibt.

8.4 Grundauswertung (deskriptive Datenanalyse)

8.4.1 Fragen zur Anstalt und Tätigkeit

Der erste Themenkomplex soll Daten über den Vollzugsstab, die eigene Tätigkeit in der Anstalt und Möglichkeiten der Anstalt für Bewegung, Spiel und Sport erfassen.

An der Befragung beteiligten sich 28 Personen aus 8 Haftanstalten. Ausgefüllt wurde der Bogen von Vollzugsbediensteten, Sportbediensteten, Sozialdienst und Psychologischem Dienst.

- II. Fragebogen Frage 1 und 2 (II.F1 u. F2)[174]

Abb. 1[175] Anstalt – Berufliche Tätigkeit

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hier anzumerken ist, dass die Freizeit- und Sportbediensteten auch immer noch in zusätzlicher Funktion Vollzugsbedienstete sind, da sie nach den brandenburgischen Vorschriften nicht voll für diese Tätigkeit freigestellt werden.

Die quantitative Verteilung der Berufsgruppen innerhalb des Vollzugs, entspricht der sich am Fragebogen beteiligten Berufsgruppen. Die Gruppe der Bedienste aus dem Sozialdienst zeigte die größte Beteiligung. Diese stellt neben den allgemeinen Vollzugsbediensteten/Sicherheitsbediensteten auch die größte Berufsgruppe im Vollzug dar.

Aus Brandenburg a.d.H., Frankfurt/Oder und Oranienburg beteiligte sich jeweils nur eine Person. Nach Abschluss der Auswertung erhielt ich aus JVA Brandenburg an der Havel noch weitere 5 ausgefüllte Fragebögen.

- I.F1

Der Personalschlüssel (siehe hierzu Abb. 2) für die einzelnen Berufsgruppen findet sich in Abb. 4, diese Angaben stammen aus Fragen 1 bis 7 des I. Fragebogens.

Es zeigt sich in dieser Tabelle, dass die kleineren Anstalten ein besseres Verhältnis zwischen Fachpersonal und Insassen haben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- II.F1 u. F5. Für wie viele Personen sind Sie zuständig?

Die Belastung der Befragten ist sehr unterschiedlich. Erkennbar ist, dass der Betreuungsschlüssel innerhalb der Anstalten(Abb. 2) und zwischen den einzelnen Berufsgruppen stark (Abb. 3) schwankt. Es lassen sich keine verallgemeinernde Aussagen machen.

Abb. 3 Anstalt - Betreuungsschlüssel

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- II.F2 u. F5.

-Abb. 4 Berufsgruppe - Betreuungsschlüssel

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- II.F3 Ihr Haftbereich:

Der Großteil der Bediensteten, die an der Befragung teilgenommen haben, ist im Bereich des geschlossenen Strafvollzugs beschäftigt.

Abb. 5 Haftbereich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

N[27] = diese Frage wurde von 27 Personen beantwortet

Hier ist noch wichtig zu wissen, dass in einigen Anstalten verschiedene Haftbereiche untergebracht sind und somit manche Bedienstete für mehrere Haftbereiche zuständig sind.

Dies ist insbesondere gerade bei Sportbediensteten und Psychologischer Dienst der Fall die an den Anstalten nur in kleiner Zahl vertreten sind

8.4.2 Sportangebot in der Anstalt

Auf den folgenden Seiten werden die Inanspruchnahme des Sports und die Möglichkeiten für die sportliche Betätigung in den Anstalten aus der Sicht der Bediensteten ausgewertet.

Dies sind die Fragen 6-10 des II. Fragebogens.

- I.F10 Welche Möglichkeiten bietet die JVA für die sportliche Betätigung:

Vorgegeben waren Sporthalle, Kraftsportraum, Tischtennisplatte, Sportplatz und sonstiges mit Schriftfeld.

Die hierzu gehörende Auswertung finden sich in Abb. 6a und 6b auf den folgenden Seiten.

Abb 6a

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6b

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- II.F6 Gibt es für jeden die Möglichkeit Sport zu treiben?, falls nicht bitte Gründe angeben:

Vorgegeben waren: - ja, - nein, - zu wenig Sportplätze (innerhalb der z.B. Freizeitsportgruppen) und sonstiges mit Leerfeld. Die Vorgabe resultierte aus den Erfahrungen des Praktikums in der JVA Frankfurt an der Oder.

Nach der Auswertung scheint überwiegende Zufriedenheit mit dem Sportangebot zu herrschen.

Abb. 7 Gibt es für jeden die Möglichkeit am Sport teil zunehmen?

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mehrfachantwort war möglich

Summe 28 = die Frage wurde von 28 Personen bearbeitet

Die vorgegebene Antwort „zu wenig Sportplätze“ und der Zusatz Warteliste haben dieselbe Aussage. Die Frage wird auch von einigen genutzt um organisatorische Mängel an der Gestaltung/ Organisation des Vollzugssport zu nennen: - fehlende, fachliche Begleitung und Ausbildung, - zu wenig Sportplätze/ Warteliste. Des Weiteren werden Gründe genannt, die in der Struktur des Vollzugs liegen wie Sicherheitsaspekte. Die Tauglichkeitszustimmung des med. Dienstes ist ein Hinderungsgrund, der in der körperlichen Konstitution des Gefangenen liegt.

- II.F7 In welchem Rahmen findet Sport statt?

Vorgegebenen waren im Rahmen von:

- Schulsport, - Freizeitsport, - Therapie, - sonstiges. Die Zusätze unter sonstiges waren: Turniere innerhalb und Turniere außerhalb, - Feste und - Arbeitstherapie.

- II.F8 Werden die Sportangebote von den Inhaftierten in Anspruch genommen?

Die vorgegebenen Antworten waren reduziert auf ja und nein.

In der Nachbearbeitung stellte sich dieser Frage, als zu undifferenziert heraus, da sie kein klares ja und nein zulässt. Die Handlungen aller Inhaftierten lassen sich nicht mit einer klaren Bejahung oder Verneinung des Sports beantworten. Einige Befragten lösten die ungenaue Formulierung mit dem ankreuzen von ja und nein.

Die Frage wurde von allen (28) bearbeitet. Das Resultat: 27 ja und 7 nein.

- II.F9 Nein Sportangebot wird nicht angenommen, weil:

Vorgegeben waren: - keinen Spaß am Sport, - zu anstrengend, - nicht das richtige Angebot, - fühlen sich im Sport ausgegrenzt, - Angst vor anderen Häftlingen und sonstiges.

Die Vorgaben resultieren aus den Erfahrungen in der JVA FfO und der in der Literatur genannter Aspekte.

Abb. 8 Sportangebot wird nicht angenommen,

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mehrfachantwort möglich

N[8] = von 8 Befragten bearbeitet

Das Gefangene dass Sportangebot nicht in Anspruch nehmen wird von 8 der 28 Befragten wahrgenommen. Die meist genannte Vermutung ist, dass der Sport keinen Spaß macht.

Unklar ist hier ob der Sport im Allgemeinen gemeint ist, oder nur das vorhandene Angebot, wobei dies aufgrund der Antwortvariablen „Nicht das richtige Angebot“ ausgeschlossen werden kann.

Leider ist auch festzustellen, dass dreimal eingeschätzt wird das „Angst vor anderen Häftlingen“ eine Rolle spielt, und zwar von allen drei Berufsgruppen.

- II.F10 Ja wird angenommen, weil:

Vorgegeben waren: - um sich fit zu halten, - Muskeln kriegen/ Körperkult, - Abwechselung zum Vollzugsalltag, - Gemeinschaft mit anderen Inhaftierten und sonstiges.

Als Hauptgrund für den Sport werden von den Bediensteten eingeschätzt die Abwechslung zum Vollzugsalltag und die Gemeinschaft mit anderen Inhaftierten, beides sind eigentlich Gründe die mit anderen Gruppenangeboten auch erreicht werden könnten. An zweiter Stelle steht sich fit zu halten.

Abb. 9 Sportangebot wird angenommen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mehrfachantworten möglich

Summe 28 = von 28 Befragten bearbeitet

8.4.3 Ist Sport Teil der eigenen Arbeit?

Der dritte Themenkomplex, soll Bedeutung und Sinn des Vollzugssports für die Angestellten des Justizvollzugs klären. Bei der Auswertung musste ich feststellen das der Themenbereich aus dem mögliche Einstellungen und Motivation zum Sport abzulesen wären den Rahmen der Diplomarbeit überforderte. Es wird eine kurze und knappe Beschreibung der Daten wiedergegeben.

- II.F11 Wird Sport als Teilaspekt der eigenen Arbeit angesehen?

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der überwiegende Teil sieht Sport als ein Teil der eigenen Arbeit an. Wobei eigentlich zu sagen ist, das eigentlich die Hälfte der Berufe nicht direkt mit Sport zu tun haben.

- II.F12 Nicht Teilaspekt der Arbeit, weil :

Die einzigen Angaben die hierzu gemacht wurden:

sonstiges: - Sport ist Aufgabe der Sportbediensteten.

27 ohne Antwort

- II.F13 In welcher Form ist Sport Teilaspekt der Arbeit?

Bei der Frage ging es mir darum, zu erfahren wie das Element Sport methodisch in die Arbeit miteingebunden wird; das Feld sonstiges wurde einmal erweitert mit „sich selber sportlich betätigen“, was wahrscheinlich so zu verstehen ist, dass man Vorbild sein soll.

Abb. 10 Einbindung von Sport

Mehrfachantwort möglich

N[16] = von 16 Befragten bearbeitet

„Keine Angaben“ und „ohne Antwort“ sind hier in derselben Bedeutung, leider war es mir nicht möglich die verschiedene Zuordnung des Programms, für denselben Wert aufzuheben. Das heißt: keine Angaben 3 + ohne Antwort 9 = 12 ohne Antwort/ mal nicht bearbeitet.

- II.F14 Welche Ziele sind hiermit verbunden?

Als häufigste Antwort wird die Einübung von sozialem Verhalten genannt, es werden an den Sport hohe Erwartungen gestellt Wie weit die unter gegebenen Umständen erlernbar sind, ist kritisch zu betrachten. Darauffolgend Ziele die zum gesundheitlichen Bereich zu zurechnen sind. An dritter Stelle werden die Erlernung einer sinnvollen Freizeitgestaltung und die Steigerung des persönlichen Wohlbefindens hervorgehoben.

Die vorgegebenen Antworten will ich hier in der Reihenfolge der häufigsten Nennung auflisten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- II.F15 Was ist nötig damit Sport auch als resozialisierende Maßnahme trägt?

Abb. 11 Vorrausetzungen für resozialisierende Wirkung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu den vorgegebenen Antworten, stellen einige Zusätze eine besonders kritische Haltung gegenüber dem Kraftsport heraus. Es wird aber überwiegend davon ausgegangen, dass eine Begleitperson benötigt wird. Erstaunlich sind aus pädagogischer Sicht die Feststellungen das Sport ohne Zusatz auskommt. Hier ist doch aus meiner Sicht eine schwere Überschätzung des Potentials von Sport festzustellen, oder mangelndes Fachwissen.

- II.F16 Welchen Stellenwert hat Sport für Sie privat?

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- II.F17 Welchen Stellenwert hat Sport für Sie in der JVA?

Das durch alle Berufsgruppen am häufigste gekennzeichnete Item war der Ausgleich (12), hierzu kamen noch die Zusätze meine Tätigkeit(2), sinnvolle Freizeitbeschäftigung, fakultatives Behandlungsangebot, Behandlungsvollzug und der Verweis auf die Ziele in Frage 14.

Vorgegeben durch den Fragebogen waren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

8.4.4 Sportprojekte, AGs

Dieses Thema, bzw. dieser Fragenkomplex im I. Fragebogen der III.Teil, wird mit der Frage: „Gibt es neben dem Vollzugsalltags-Sport auch andere Sportprojekte (Fußball AG/ Kraftsport AG) oder Projekte mit Einbindung von Sport (Anti-Aggressionstraining)?“ eingeleitet. Hier führte, nach Auskunft des zuständigen des Justizministeriums von der Abteilung Justizvollzug, die Nennung von Anti-Aggressionstraining und Sport AGs bei einigen zur Verwirrung. Die scheinbare Gleichsetzung entspringt dem Gedanken das beide Arten (die Arbeitsgruppe und das soziale Training) der Sportausübung einer andere Organisationsform benötigen als der „alltägliche Anstaltssport“ (Schulsport, Freizeitsport). Es gibt eine gemeinsame Zielsetzung, beide bieten durch ihre Definition und Organisation einen ausgeprägteren Hang zu einer stabilen Gruppe, und damit eine geeignete Grundlage zum pädagogischen Arbeiten.

Der III. Teil des I. Fragebogen (I.) d.h. der vierte Themenkomplex des II. Fragebogens (II.), wurde von 12 der 28 Befragten ausgefüllt.

Bei der Beantwortung von II.F18 wurde in 5 von 8 Anstalten auf Projekte mit Sport oder AGs verwiesen, wobei sich in II.F19, Was für Projekte gibt es? , herausstellte, dass hier auch Feste und Turniere einbezogen wurden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Fußball AG war die häufigste Nennung.

- II.F20 Von wem wurden die Sportprojekte initiiert? und II.F22 Wer leitet und betreut diese?

Hierbei zeigte sich interessanterweise, dass auch Sozialdienst und psychologischer Dienst Projekte initiiert haben, und diese auch anleiten und betreuen. Doch wurde der größte Teil von den Vollzugsbediensteten, also den Sportbediensteten initiiert. In einem Fall wurde auch die Initiative von Inhaftierten erwähnt.

- II.F21 Gab es hierfür eine geschriebene Konzeption?

Die Auswertung zeigt, dass für Sportprojekte nicht unbedingt eine geschriebene Konzeption erforderlich ist, andererseits ein bürokratischer Aufwand oder Hürden nicht zwangsläufig für außerordentlichen Sport erforderlich sind. Nur in zwei Fällen wurden Konzeptionen geschrieben.

Im zweiten Teil des vierten Themenkomplexes werden Zeitrahmen und Dauer der Sportprojekte erkundet, um möglichen Mehraufwand und Belastungen zu klären.

- II.F23 Sind die Projekte auf eine bestimmte Dauer beschränkt? und II.F24 Dauer der Projekte?

Nur das Anti-Aggressionstraining in der JVA Wriezen ist zeitlich eingeschränkt und auf ein halbes Jahr festgelegt.

- II.F26 In welchem Rhythmus finden diese statt? und II.F27 Wie lange geht eine Einheit?

Bei sechs Antworten wurde ein wöchentlicher Rhythmus angegeben, ansonsten zweimal in der Woche und einmal im Jahr, letztere Angabe betrifft wahrscheinlich die Feste und Turniere. Drei genannte Angebote gehen ein einhalb Stunde und das Sportfest einen Tag.

- II.F29 Müssen hierfür Überstunden gemacht werden?

Bei 3 Antworten ist festzuhalten, dass in einem Fall Überstunden gemacht werden, die anderen verneinten die Frage.

Im dritten Teil des vierten Themenkomplexes, sollte die Akzeptanz, Sinn und Bedeutung aus der Sicht der Mitarbeiter bzw. selber daran beteiligten erkundet werden.

- II.F30 Wie wird diese Tätigkeit von Ihnen wahrgenommen?

Vorgegeben: - Pflicht, - Sinnvoll, - Wird toleriert, - Wird in Frage gestellt

Zusätze bei sonstiges: - zu wenige Inhaftierte profitieren, - Beitrag zur Ausbildung von Knackimentalität (Kraftsport AG), - eine der wenigen Freizeitmöglichkeiten

Die häufigste Nennung ist Sinnvoll

- II.F31 Wie wird dieses Projekt in der Vollzugsanstalt wahrgenommen?

Vorgegeben: - Anerkennung, - Wird geschätzt, - Wird ignoriert, - Wird toleriert. – Wird in Frage gestellt.

Zusätze bei sonstiges: - Weiß ich nicht

Die Auswertung zeigte dass innerhalb der Anstalten beide Positionen vertreten und wahrgenommen wurden.

- II.F32 In welchen Bereich würden Sie dieses Projekt einordnen?

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- II.F33 Welche Erwartungen werden an dieses Projekt gestellt?

Abb. 13 Projekterwartungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mehrfachantworten möglich

N[10] + ohne Antwort 18

Die Hauterwartung ist das Erlernen einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung, im Gegensatz zu der Befragung zum alltäglichen Vollzugssport.

- II.F 34 Werden diese Erwartungen erfüllt?

Die Auswertung ergibt, dass in allen Berufsgruppen die Meinung überwiegt, dass die Erwartungen erfüllt werden.

- II.F35 Gibt es noch andere Projektideen?

Die Nachfrage nach weiteren Projektideen wird von der Hälfte (14) verneint, nur ein Siebtel (4) haben noch weitere Ideen. Dies scheint nochmals die Zufriedenheit, der Mehrheit der Befragten, mit der bestehenden Situation zu bestätigen.

- II.F36 Was für Projektideen sind das?

Hier gibt es eine relativ breite Streuung von Nennungen:

- „sehr viele, zu viele um diese hier aufzuschreiben“,
- Einbindung von Kampfkunst ins Anti-Aggressions-Training,
- Kraftsport,
- Fußballturnier,
- Modelleisenbahn,
- Schwimmen,
- Museumsbesuch,
- Tennis.

- II.F37 Woran scheitert deren bisherige Umsetzung?

Abb. 14 Projekt-Umsetzungsproblem

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mehrfachantwort möglich,

N[12] + ohne Antwort 16

Die meisten Nennungen entfallen auf personellen Gegebenheiten, als Problem bei der Umsetzung von Sportprojekten. Diese Wahrnehmung findet sich bei allen Berufsgruppen ähnlich ausgeprägt.

- II.F 38 Wie wird der Fragbogen empfunden?

Abb. 15 Beurteilung des Fragebogens

Mehrfachantwort möglich, N[17]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorgegeben waren: Arbeit, nicht drüber nachgedacht, neue Anregungen erhalten, Kommentar, Verbesserungsvorschläge,

Zusätze sind: praxisfern, Bitte um Zuarbeit, nur für Sportbedienstete.

Erfreut stellte ich fest, dass einige über den Fragebogen neue Anregungen erhalten haben.

7.5. Fazit

Aus der Auswertung war zu erkennen, dass ein Großteil einige Probleme bei der Beantwortung der Fragen hatten. Die Ursache liegt sicherlich im Fehlen des erforderlichen Pretest. Teilweise ungenaue Bezeichnungen und Formulierungen führten wahrscheinlich zur Nichtbeantwortung. Ebenso belasteten teilweise auch für die Auswertung im Rahmen einer Diplomarbeit unnötige Fragen (z.B. IIF6, II.F16, II.F18, II.F30-II.F34, II.F38) den Fragebogen zusätzlich.

Bei der Auswertung stellten sich zum Teil sehr unterschiedliche Vorstellungen über den Begriff Sport dar. Dies führte zu lückenhaften Angaben über die Anstalt, die zum Teil von anderen Kollegen geschlossen wurden.

Insgesamt sind die an den Sport gestellten Erwartungen sehr hoch. Ob diese mit dem vorliegenden Sportangebot und den Möglichkeiten, erfüllt werden können ist nicht mit Sicherheit zu sagen. Neben dem zweiten Sportbericht des Landes Brandenburg wirkt das hier beschriebene Angebot jedoch recht karg. Vielleicht wurde die Frage nach Sportprojekten von einigen auch zu sehr eingegrenzt, gedacht auf Angebote mit therapeutischem Anspruch.

Sport wird von mehr als der Hälfte der Antwortenden als Teilaspekt ihrer Arbeit anerkannt. Dies zeigt doch, dass dem Sport eine bedeutende Stellung zukommt. Als Gründe werden weniger die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung genannt, sondern die, die auch zum Vollzugsziel (Resozialisation) gehören.

In Abb. 6a u. 6b sind Wriezen und Spremberg mit dem größten Sportangebot zu erkennen. Im Unterschied zu anderen Anstalten sind diese mit zwei Sportbediensteten (Abb. 2) ausgestattet, soweit die Ergebnisse der Erhebung. Auffällig ist das Brandenburg fünf Sportbedienstete hat aber keine Sport AGs genannt werden. Es kann natürlich sein, dass es nur in dem speziellen Haftbereich keine Angebote gibt. Bei Betrachtung von Haftbereich und Sportangebot stellt sich heraus, dass die meisten der sportlichen Aktivitäten auf den geschlossenen Jugendstrafvollzug fallen. Hier steht der Gedanke von der Erziehung hinter Gittern mehr im Vordergrund, wie auch schon in Kapitel 4 Sport erwähnt.

Der Zusammenhang zwischen ausgebildeten Fachkräften und Sportangebot scheint offensichtlich. Von daher ist die Entwicklung einer Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) für den Sport, der richtige Weg. Die Einrichtung einer LAG “Gefangenensport im brandenburgischen Justizvollzug”[176] unterstreicht die dem Sport zuerkannte Bedeutung.

Die Aufgabe der LAG ist die Beratung des Justizministeriums und der Vollzugsanstalten in Belangen des Gefangenensports. Des Weiteren soll die LAG Unterstützung geben bei der Erstellung von Konzepten und Rahmenbedingungen für den Sport. Es ist zu hoffen, dass dies von den Anstalten aktiv in Anspruch genommen wird – so zum Beispiel mit einer Anfrage, wie die Umsetzung von Projekten mit Personalmangel und fehlenden finanziellen Mitteln erreicht werden kann. Im Gegensatz zu anderen LAGs wie in NRW[177] und Hessen[178] ist die hiesige auf Betreiben des Ministeriums entstanden.

Ein kürzlich angesetztes Projekt der LAG ist, eine Fragebogenerhebung[179] unter den Inhaftierten um sportliche Interessen der Gefangenen festzustellen. Mit dem längerfristigen Ziel entsprechende Sportangebote zu erstellen, die mehr Gefangene einbindet.

Im Vergleich mit der Entstehung und der Aktivität der anderen Arbeitskreise, die aus einer vorhandenen aktiven Zusammenarbeit von Landessportjugend und Justizvollzug entstanden sind, wirkt diese bisher noch formal halber eingerichtet.[180]

Aufgrund der Ergebnisse der Befragung könnten auch Fortbildungsangebote im sportpädagogischen Bereich für Sozialpädagogen/ Sozialarbeiter im Justizvollzug auf Interesse stoßen.

9. Abschließende Bemerkungen

Die Weimarer Reformansätze im Vollzugsport sind heute wieder sichtbar und sind konsequent weiterentwickelt worden. Dazu zählen die Verstärkung der Außenkontakte, das breite Angebot an Mannschaftsspielen, intramurale (im Gefängnis) Sportfeste mit auswärtigen Teilnehmern, bzw. Zuschauern. Es wird versucht das Medium Sport im Vollzug auf eine bessere Grundlage zu stellen, die mehr Qualität sicherstellt. Hierfür sind die LAGs der Länder ein Zeichen, ebenso auch die Bundesfachtagung “Sport im Vollzug” in Wetzlar Mitte November 2002.

Zum Abschluss ist festzuhalten, dass die unterschiedlichen örtlichen und vollzuglichen Gegebenheiten der Einrichtungen des Vollzuges eine Vereinheitlichung des Sports nicht zu lassen. Grundsätzliche Aussagen zur Durchführung des Sports in den Justizvollzugsanstalten sind jedoch wohl möglich. Der Sport in Justizvollzugsanstalten findet unter besonderen Bedingungen statt:

- Er kann nicht nach Belieben zu jeder Zeit und an jedem Ort durchgeführt werden.
- Er wendet sich an Menschen, die Sport in ihrer bisherigen Sozialisation u.U. nur wenig erfahren haben.
- Es sind ihm besondere sozialpädagogische und gesundheitliche und besondere resozialisierende Aspekte beizumessen.

Dabei kann und darf nicht übersehen werden, dass die in Haft befindlichen Menschen unter Bedingungen leben, die eine freie und unabhängige Willensbildung erschweren oder gar nicht zulassen.

Die Annahme Sport sei per se gut und kommt ohne Zusatz aus, ist zu kurz gedacht. Dies zeigt das einfache Beispiel des Amokläufers aus Erfurt. Der auch in einem Sportverein war, in einem Schiesssportverein.

Das Sport pädagogische Qualität braucht, wird zunehmend bewusst[181]. Jedoch ist die zunehmende Tendenz, im Sozialen Bereich zu sparen, dem Ziel dem Sport mehr Qualität zu geben eher hinderlich. Das Setzen auf mehr Sicherheit und Ordnung trägt nicht zur Persönlichkeitsbildung im positiven Sinne bei. Der eingeschlagene Weg des Arbeitskreis “Sport im Vollzug” in NRW mit Fortbildungsangeboten für Vollzugsbedienstete und der Verfassung von Leitlinien ist richtig und wichtig.

Das Vorhandensein von Wechselwirkung zwischen direkter und indirekter Umwelt auf den Menschen, seine Psyche und Physis, ist bekannt. Grad und Ausmaß dieser Prozesse sowie hierdurch bedingte Entäußerungen, Verhaltens- und Einstellungsänderungen oder gar Deformationen in motorischen und auch in sozial-affektiven Bereichen unterliegen, zumindest was den Strafvollzug anbelangt, weitgehend der Spekulation. Sport kann ein sozialpädagogisches Medium sein.

Die im Vergleich zur Außenwelt (Normalität) ungleich stärkeren Reglementierungen, Disziplinierungen, räumliche Beengtheiten und die ständigen Kontrollen und Beobachtungen sowie die rigide ausgerichtete Vollzugsordnung lassen sowohl in psychomotorischen als auch in emotionalen und sozialen Bereichen starke Beeinträchtigungen mehr als nur vermuten. Dies trifft auf Insassen, die zum Teil mehre Jahre in dieser totalen Institution überleben müssen, als auch partiell auf Bedienstete zu. Letztere haben die Chancen, sich zumindest zeitweilig zu entziehen. Sie können sich auch mittels des Schlüssels bestimmte Wege selbst öffnen und erschließen.[182]

10. Quellen

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10.2 Internet

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http://www.viktor.citynetz.com/gif/knast.html

11. Anhang

- Fragebogen: II. Fragebogen – Datenmaske für die Auswertung

I. Fragebogen mit Deckblatt

- Dokumente aus der JVA FfO:

Richtlinien für die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg

Antragsformulare für die Teilnahme am Sport

Winter- und Sommersportplan

Weitere Projektideen

- LAG „Gefangensport im brandenburgischen Justizvollzug“

- Internetausdruck

[...]


[1] Vgl. Elias, Norbert Sport im Zivilisationsprozess.

[2] Quelle: http://www.schlossbergmuseum.de/sportstadt/c1-turnen.htm.

[3] Vgl. Kruse, H. J.: Sport im Bremer Jugendvollzug, In: Schriftenreihe für Delinquenzpädagogik und Rechtserziehung Band 6, Pfaffenweiler, 1997, S.23

[4] Vgl. ebd. S.41.

[5] Wagner 1973, S. 45 in: Kruse; H. J. Sport im Bremer Jugendvollzug, Pfaffenweiler 1997, S.40.

[6] Grambow 1910 Leipzig in: Kruse, H. J. Pfaffenweiler 1997, S 41.

[7] Verhandlungen der Bremischen Bürgerschaft, Nr.2 vom 27. Januar 1933, S.57, in: Kruse, H.J. 1997, S. 58.

[8] Hellstern, E.P. “Über Leibesübungen und Erziehbarkeit Strafgefangener” in Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, Heft 6 / 1925 in: Kruse, H.J. 1997, S.69.

[9] Heckenroth “Physiologische und psychologische Gesichtspunkte im Turnunterricht an den Strafanstalten” in 100. Jahresbericht der Rheinisch-Westfälischen Gefängnisgesellschaft Düsseldorf 1928, in: Kruse, H.J. 1997 S. 69.

[10] Jugendstrafvollzugsordnung (JuStrVO) vom 10.07.1944, Amtliche Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz, Nr. 32, Berlin 1944, in Kruse, H.J. 1997, S. 71.

[11] Lindinger 1985, S. 22, in: Kruse, H.J. 1997, S. 92.

[12] Wichmann 1934, S.103, zitiert bei Bernett 1996, S. 149, in: Kruse, H.J. 1997. S. 92.

[13] Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetzgebung und Strafvollzugsreform, S.28, in: Krause, T., Geschichte des Strafvollzuges, Darmstasdt 1999, S. 91.

[14] Die DVollzO löste die nach 1945 erlassene Strafvollzugsordnung der Länder ab, Müller-Dietz, ebd., in: Krause, T., 1999, S. 92.

[15] DvollzO Nr.57 I in Laubenthal, Klaus: Strafvollzug, 2. Aufl. Berlin, 1998, in: Krause, T., 1999, S. 93.

[16] Quelle: Ellinghaus, Fragenbogenerhebung 2002

[17] Krause, T., 1999, S.89.

[18] Gesetzblatt der DDR 1957 I, S.109-119, Laubenthal, Strafvollzug, in: Krause, T., 1999, S. 90.

[19] In: Fachlexikon der sozialen Arbeit 4. Auflage 1997, S. 931.

[20] (StVollzG) vom 16.03.1976, BGBl. I S.2487

[21] StVollzG §2 in: Beck Texte im dtv 14. Auflage 1999.

[22] BGHSt. 24, 40

[23] Wagner 1985, S. 61 vgl. Pecher 1989, S. 63 f. in: Wolf, N. Pfaffenweiler 1997 Sportpädagogik und Selbstkonzept im Strafvollzug S. 7

[24] Siehe: StVollzG 1981, S. 57; Pecher 1989, S. 64; Meyer 198, in: ebd. S. 7.

[25] Moser 1971 S. 384 in: ebd. S. 8.

[26] Vgl.: Maelicke 1991; Preusker 1987 in: ebd. S. 8.

[27] Dritter Titel. Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten, Beck-Texte, StVollzG, München, 1999.

[28] Vgl. Kaiser, G. in: Strafvollzugsgesetz Beck Texte München 1999 S. XX.

[29] Vgl. Fachlexikon der sozialen Arbeit, 4. Auflage, Frankfurt a. M., 1997, S. 783.

[30] Vgl. Müller Dietz 1970.

[31] Busch, M., Edel, G., in: Erziehung zur Freiheit durch Freiheitsentzug - Internationale Probleme des Strafvollzuges an jungen Menschen. Darmstadt, 1969

[32] Vgl. Britten, U. Olympische Jugend, Schorndorf 44 (1999), Heft 5 S. 7.

[33] Busch, M., in: Jugendstrafvollzug zwischen Erziehen und Strafen Saarbrücken 1993, S.16.

[34] Vgl. ebd. S.17.

[35] Vgl. Cornel 1987 S.92 f. in: Wolf, Norbert 1997 S. 23 f.

[36] Quelle: Insasse der JVA FfO, Juni 2001.

[37] Vgl. Goffmann, E., Asyle, Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen, Frankfurt a.M. 1973, Von Goffmann eingeführter Begriff für eine bestimmte Klasse von Einrtg..

[38] Vgl. Pecher 1989, S. 63.

[39] Dorsch 1982, S. 309, in: ebd. S. 8.

[40] Vgl. Häbel, H. in: Fachlexikon der sozialen Arbeit, Frankfurt am Main 1997 S. 931.

[41] Wagner 1985, S. 84, in: Wolf, Norbert 1997 S. 8.

[42] Foucault 1977, S. 320; vgl. Graul 1965, in: vgl. ebd. S. 18.

[43] Pecher 1989, S. 65; vgl. Wagner, S. 85 ff., in: vgl. ebd. S.18.

[44] Britten, U., Olympische Jugend, Schorndorf 44 (1999), Heft 5, S. 6.

[45] Vgl. Schröder, J. in ZfStrVo 6/92, S.354.

[46] Wagner 1985, S. 85, in: Wolf, Norbert 1997 S. 15.

[47] Vgl. Anhang.

[48] Vgl. auch: Britten, U., Jugend im Knast, Olympische Jugend, Schorndorf 44 1999, Heft 5

[49] Vgl. Eisenbach-Stangl: Totale Institution in: Fachlexikon der sozialen Arbeit 4. Auflage 1997 S. 960.

[50] Vgl. Anhang.

[51] Vgl. Anhang

[52] Vgl. Anhang

[53] Vgl. Anhang.

[54] Der Sportbedienstete im Gespräch, Juni 2001.

[55] Quelle: Gespräch mit dem Ausbildungsleiter Juni 2001.

[56] Name geändert.

[57] Quelle: Gespräch mit dem Ausbildungsleiter Juni 2001.

[58] Quelle: Gespräch mit dem Ausbildungsleiter Juni 2001.

[59] Von einer ähnlichen Problematik für externe Projekte, wird auch bei Schröder, J 1991 berichtet.

[60] siehe Anhang

[61] Vgl. Anhang

[62] Vgl. Hammerich, Kurt, Soziales Engagement und wissenschaftliche Legitimierung. Zum Fall “Strafvollzugsgesetz”: Resozialisierung durch Sport, Hrsg. Bundesinstitut für Sportwissenschaft, Köln 7/91 Anhang 1,S.51 ff, in: Dieter Rössner in: Sport im Strafvollzug Freiburg im Breisgau 1992 S.77.

[63] Ebd. S. 78.

[64] Ebd. S. 80.

[65] Ebd. S.44

[66] Strafvollzugsgesetz: Beck Texte im dtv. Textausgabe. 14. Aufl., München 1999, S. 23

[67] Calliess, R.- P./ Müller-Dietz, H.: Strafvollzugsgesetz. 5.Auflage, München 1991.

[68] Strafvollzugsgesetz Beck-Texte im dtv 14.Auflage 1999 S. 31.

[69] Vgl. Wolf in Nickolai u.a. 1992, S.63; vgl.: auch im selben Die gesetzliche Regelung des Sports im Strafvollzug.

[70] AK. StVollzG, 1982, § 67 Rz. 27, S. 289.

[71] Strafvollzugsgesetz Beck-Texte im dtv 14. Auflage 1999, S. 39.

[72] Kommissionsentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, Strafvollzugsgesetz, beschlossen auf der 13.Arbeitstagung der Strafvollzugskommission vom 4. bis 8. Januar 1971 in Berlin (Kommissionsentwurf), Bonn 1971.

[73] Eisenberg, U.; Eisenberg zu §91 Rdn. 25, 1991; Jugendgerichtsgesetz, 4. Auflage, München 1970, in: Rössner,D. Die gesetzliche Regelung des Sports im Strafvollzug, in: Nickolai, W. 1992 S. 86.

[74] Bulczak,G.; Jugendanstalten, in : Schwind, H.-D./ Blau, G. (Hrsg.): Strafvollzug in der Praxis. 2.Auflage, Berlin/New York 1998, S.81, in: Nickolai, W. 1992 S. 87.

[75] Brunner, R., Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 9.Auflage, Berlin/New York 1991 Eisenberg, U., Jugendgerichtsgesetz, 4. Auflage, München 1991, in: Nickolai, W. 1992, S. 87.

[76] Eisenberg 1982, in: Nickolai, W. 1992, S. 88.

[77] Eisenberg 1995 – Cornel 1991, in: Nickolai, W. 1992, S. 12.

[78] JAVollzO vom 30.11.1976 (BGBl S. 3270).

[79] Vgl.: http://www.jurawelt.com/download/studentenwelt/seminararbeiten/national/ jugendarrest.pdf.

[80] Strafvollzugsgesetz: Beck Texte im dtv. Textausgabe. 14. Aufl. Deutscher Taschenbuch Verlag München 1999

[81] Vgl. Kaiser,G. Strafvollzuggesetz Beck-Texte im dtv 14. Auflage 1999, S.XIV.

[82] Strafvollzugsgesetz: Beck Texte im dtv. Textausgabe. 14. Aufl. Deutscher Taschenbuch Verlag München 1999, S. 110.

[83] Vgl. Rössner, Dieter in: Nickolai, W. 1992, S. 83.

[84] Vgl. Callies/Müller Dietz zu § 67 Rdn. 1 in Nickolai, W 1992,. S. 85.

[85] Vgl. Rössner, Dieter in: Nickolai, W. 1992, S. 80.

[86] Quelle: http://www.4fcircle.de/; http://www.taz.de/pt/2002/03/09/a0191.nf/text.

[87] Dölling, Dieter: Die resozialisierende Wirkung des Sports im Strafvollzug, in: Nickolai, W. 1992, S.69.

[88] Ebd. S.69.

[89] Nickolai, W., Quensel, S., Rieder, H., in: Erlebnispädagogik mit Randgruppen. 2. Auflage, Freiburg 1991.

[90] Vgl. Dishman 1984, Abele, Brehm 1988, in Schwarzer 1990, S. 136.

[91] Abele, Brehm, in: Schwarzer 1990 S. 137.

[92] Schwarzer 1990, S. 137.

[93] Vgl. Dunkerbeck, in: Howe u.a. 1991, S.70ff.

[94] Vgl. Abele, Brehm, in: Baumann 1992, S.104.

[95] Vgl. Dunkerbeck, in: Howe u.a. 1991, S.71.

[96] Steinbach 1972 in: Abele, Brehm, 1984, S. 640.

[97] Lehr 1982, S. 101.

[98] Vgl. Abele/ Brehm 1984, S. 110.

[99] Schröder 1987/3, S.140.

[100] Vgl. Grupe, O., Grundlagen der Sportpädagogik, 1984, S. 131-139; vgl. dazu auch Winkler, J., Weis, K. (Hrsg.), Soziologie des Sports, 1995, S. 35-42.

[101] Vgl. Grupe, Grundlagen der Sportpädagogik, 1984, S. 135.

[102] Eberspächer, H. Sportpsychologie, 1984, S. 125.

[103] Vgl. Winkler, J. Weiss, K. Soziologie des Sports, 1995, S. 33.

[104] Vgl. Asselborn/Lützenkirchen in ZfStrfVo 5/91.

[105] Schmidt 1984 in Gesellschaftliche Funktionen des Sports, S. 272.

[106] Wolf in Nickolai, W. u.a. 1992, W. S. 70,78

[107] Vgl. Wolf in Nickolai, W. u.a. 1992, S. 70, 78.

[108] Schneider, F.J., Die Herz-Kreislauf-Funktion, Körperbau (Gewicht, Unterhautfettgewebe, Umfang) und die motorische Grundleistungsfähigkeit gefangener Männer einer Justizvollzugsanstalt, in: Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 7, 1985, S.209-214, in: Nickolai, W. , u.a., 1992.

[109] Vgl. Schröder, J. in ZfStrVo 6/92, S.354.

[110] Nickolai, W. u.a. 1992, S. 8.

[111] Wolf in Nickolai, W. u.a. 1992, S.61.

[112] Vgl. Grupe, O., Grundlagen der Sportpädagogik, 1984, Bd. 8, S. 120

[113] Vgl. dazu auch Brinckhoff, K. P., Sport und Sozialisation im Jugendalter, 1998, S. 109.

[114] Bericht aus der JVA Ergste, http://www.viktor.citynetz.com/gif/knast.html .

[115] Schröder in Gesundheit und Sport im Justizvollzug in ZfStrVo 6/92, S. 35.

[116] Dölling, D. 1992, S. 71.

[117] Göppinger 1980, S. 289ff.; Maschke 1987, S. 69ff. In Kürten/Nickolai 1987, S. 72.

[118] Rollinski, K., Politische Gewalt und Grundbedürfnisse, in: ders./ Eibl-Eibesfeldt.,(Hrsg.), Gewalt in unserer Gesellschaft. Berlin 1990.

[119] Quensel, S., eine alternative Pädagogik für sozial behinderte Jugendliche – Prinzipien und Hindernisse, in: Nickolai, W., Quensel, S., Rieder, 1991.

[120] Schröder, J. Thesenpapier vorgelegt auf der Tagung der Deutschen Sport Jugend 1988 in Bremen Lüssum, in: Kruse, H.J. 1997, S. 149.

[121] In Sport und Sozialarbeit 1980/81, S.8.

[122] Cachay 1980 aus ZfStrVo 4/92 S. 229.

[123] Asselborn/ Lützenkirchen in ZfStrVo 5/91, S.269.

[124] Vgl. Freud, S. 1982 b.

[125] Vgl. Goderbauer o.J., S. 54, in: Wolf, Norbert 1997 S. 57

[126] Ebd. S. 58.

[127] Ebd. S. 60.

[128] Kruse, H.J. 1997, S. 145.

[129] Vgl. Rössner, D. in Nickolai, W. 1992 S. 77.

[130] Dölling 1972, S. 72 f. in: Norbert Wolf 1997

[131] Brinckhoff, K.P., Sport und Sozialisation im Jugendalter, 1998, S. 61.

[132] Gruppe O., Grundlagen der Sportpädagogik, 1984, S.115.

[133] Vgl. Böhnke, J. Sport, Delinquenz und Lebensstil, Band 1 Studien zur Sportsoziologie 1992.

[134] Soziale Sporttherapie; in: Stimmer, F. (Hrsg.): Lexikon der Sozialpädagogik und Sozialarbeit; München, 2000, S. 650-654.

[135] Vgl. J.Schröder 1992 Freiburg im Breisgau S. 13/14.

[136] Vgl. Asselborn/Lützenkirchen 1991; Schröder 1987,S. 143.

[137] Vgl. Merkel, R. 1989, S. 143.

[138] Vgl. Nickolai, W. 1987.

[139] vgl. Nickolai/Quensel/Rieder 1991

[140] Nickolai, W., Quensel, St., Rieder, H., Sport in der sozialpädagogischen Arbeit mit Randgruppen, Freiburg im Breisgau., 1982, S.68.

[141] Schwarz, K., Die Kurzschulen Kurt Hahns, Ratingen 1968.

[142] Vgl. Jugendgerichtsgesetz 1999, § 91.

[143] Vgl. Rogers, C.R., Entwicklung der Persönlichkeit, 7.Auflage, Stuttgart 1989.

[144] Vgl. Amesberger et.al. 1988, S. 18 in: Wolf, N. 1997 Pfaffenweiler

[145] Vgl. Wolters 1990, S. 177 in: Wolf, N. 1977 Pfaffenweiler

[146] Vgl. Böhnke, Jörg, Sport, Delinquenz und Lebensstil, Studien zur Sportsoziologie Band 1, Lit. Hamburg 1992.

[147] http://www.abenteuer-erlebnissport.de/koerper.htm.

[148] Wolters, J.-M., Kampfkunst als Therapie. Ein sporttherapeutisches Antiaggressivitätstraining im Jugendstrafvollzug, in: Nickolai, W. (Hrsg.), Sport im Strafvollzug, Nickolai, W. u.a., 1992, S. 23-31.

[149] Wolters, J.-M., in: Nickolai, W.1992, S.24

[150] Vgl. Wolters, J.-M. Kampfkunst für Jungen. “Friedvolle Krieger”-Kurse als budopädagogische Antwort auf jungentypische Gewaltbereitschaft; in: Das Baugerüst – für Jugend- und Bildungsarbeit, 3/2001, S. 88-92.

[151] Vgl. Hartmann, Th., Persönlichkeit und Sport. Unveröffentlichtes Manuskript, Justizvollzugsanstalt Mannheim, 1992, S.3, in: Wolf, N., 1997, S. 77

[152] Ebd. S. 77.

[153] Vgl. Wolters Kampfkunst als Therapie. 2. Auflage, Lüneburg, Stade, Hamburg, (DAO-Selbstverlag) 1997.

[154] Vgl. Wolters Kampfkunst als Therapie. 2. Auflage, Lüneburg, Stade, Hamburg, (DAO-Selbstverlag) 1997.

[155] Vgl. Kreft, D., Mielenz, I., Wörterbuch Soziale Arbeit, 1996, S. 578.

[156] Vgl. Brinckhoff, K.P., Sport und Sozialisation im Jugendalter.

[157] Vgl. ebd., S. 136.

[158] Quelle: http://www.cellesche-zeitung.de/webdal/dalcgi/eigene/drucken.htd?iStoryID=34021.

[159] Quelle: http://www.knast.net/aks/s204.htm, Rundbrief Juni 2001, .

[160] Vgl. Kruse, H.J. 1997, S.134.

[161] Gerhardt in Kürten/Nickolai 1987, S. 87.

[162] Dölling in Nickolai u.a. 1992, S.71/72.

[163] Vgl. Nickolai in: Britten, U., Jugend im Knast, Olympische Jugend, Schorndorf 44 (1999), Heft 5.

[164] http://www.lsb-nrw.de/ref4/thema63.htm - NRW, http://www.sportjugend-hessen.de/html/aktuell/sport_und_strafvollzug/ -Hessen

[165] Dölling in: Nickolai u.a. 1992, S. 74.

[166] Vgl. Klaus Jürgen Tolksdorf in: Schröder, J., Otte, G., Körper- und Bewegungstherapie (Hrsg: Hessische Sport Jugend) Wetzlar 1991 S. 8.

[167] 1. Sportbericht und 2. Sportbericht der Landesregierung Brandenburg Hrsg. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 1999 und 1994, www.brandenburg.de/land/mbjs/sport/53berich.htm.

[168] 1. Sportbericht der Landesregierung 1994, S. 56.

[169] Vgl 2. Sportbericht der Landesregierung Brandenburg 1999, S.30.

[170] Vgl. Kirchhoff, S.; Kuhnt, S.; Lipp, P.; Schlawin, S.; Machen wir doch einen Fragebogen, 2000.

[171] Quelle: http://www.learn-line.nrw.de/angebote/neuemedien/medio/listen/downl01.htm

[172] Siehe Anhang.

[173] Siehe Anhang.

[174] im weiteren Verwendung von Abkürzungen: II.F1 = II. Fragebogen Frage 1

[175] Quelle: Ellinghaus, Fragenbogenerhebung 2002, sowie alle weiteren Abbildungen auch

[176] Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom März 2002 (4568 – IV. 3)

[177] Vgl.: http://www.lsb-nrw.de/ref4/thema63.htm , S.

[178] Vgl.: http://www.sportjugend-hessen.de/html/aktuell/sport_und_strafvollzug/

[179] siehe Anhang

[180] siehe Anhang

[181] Quelle: http://www.mdje.brandenburg.de/politik/14-03-02-JVA_Dissenchen.htm , Ansprache von Justizminister Shelter, K. S. 2.

[182] Tolksdorf in: Otte, G., Schröder, J., Körper und Bewegungstherapie im Strafvollzug, Wetzlar 1991, S. 8.

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Résumé des informations

Titre
Stellenwert, Aufgaben und Möglichkeiten des Sports im Justizvollzug
Université
Alice Salomon University of Applied Sciences Berlin AS
Note
1,7
Auteur
Année
2002
Pages
102
N° de catalogue
V183766
ISBN (ebook)
9783656106524
ISBN (Livre)
9783656132875
Taille d'un fichier
1028 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Weimarer Reformansätze im Vollzugsport sind heute wieder sichtbar und sind konsequent weiterentwickelt worden. Dazu zählen die Verstärkung der Außenkontakte (für Brandenburg stellt die Erhebung leider anderes fest) , das breite Angebot an Mannschaftsspielen, intramurale (im Gefängnis) Sportfeste mit auswärtigen Teilnehmern, bzw. Zuschauern. Es wird versucht das Medium Sport im Vollzug auf eine bessere Grundlage zu stellen, die mehr Qualität sicherstellt. Hierfür sind die LAGs der Länder ein Zeichen, ebenso auch die Bundesfachtagung “Sport im Vollzug” in Wetzlar Mitte November 2002.
Mots clés
Sport, Justizvollzug, Resozialisation
Citation du texte
Florian Ellinghaus (Auteur), 2002, Stellenwert, Aufgaben und Möglichkeiten des Sports im Justizvollzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183766

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