Durch das am 01.04.1999 in Kraft getretene 6. Strafrechtsreformgesetz wurde auch §246 StGB Änderungen unterworfen. Das vom Gesetzgeber intendierte Ziel lag darin, Strafbarkeitslücken zu schließen und bestehende Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen. Diese Änderungen haben dazu geführt, dass unter anderem der Tatbestand des Unterschlagung einer der am stärksten reformierten Vorschriften ist. Der erste Absatz der Norm in seiner bisherigen Fassung lautete:
„Wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Absatz eins in seiner neuen Fassung lautet hingegen:
„Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Zum einen ist demnach das Erfordernis des Besitzes oder des Gewahrsams weggefallen, des weiteren wurde eine Subsidiaritätsklausel eingeführt. Doch genau diese Subsidiaritätsklausel in Absatz eins der Vorschrift wird zum teil heftig diskutiert, wobei deren Auslegungsprobleme und Auswirkungen auf verschiedene Tatbestandsmerkmale des §246 StGB noch nicht vollständig überblickt sind.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Die Gesetzesbegründung
III. Der "Tatbegriff" der Subsidiaritätsklausel
IV. Was bedeutet die Bezeichnung "andere Vorschrift" in §246 I StGB?
V. Wann ist die Tat in einer anderen Vorschrift mit "schwerere Strafe bedroht"?
VI. Allgemeine oder spezielle Auslegung der Subsidiaritätsklausel?
1. Einleitung
2. Allgemeine Überlegungen nach Jescheck/Weigend
3. Die "frühere" Auffassung des BGH
4. Die Auffassung des BGH zur gleichlautenden Subsidiaritätsklausel des §125 StGB
5. Kritik an BGHSt 43, 237f. durch Rudolphi
6. Stellungnahme zu Rudolphi
7. Kritik an BGHSt 43, 237f. durch Mitsch
8. Stellungnahme zu Mitsch
9. Kritik an BGHSt 43, 237f. auch von Wagner
10. Stellungnahme zu Wagner
11. Gegenargument Maurach/Schroeder/Maiwald
12. Die "neueste" Entscheidung des BGH zur Subsidiaritätsklausel in §246 StGB
13. Stellungnahme zur neuen BGH Rechtsprechung
VII. Anwendung der Subsidiaritätsklausel auf die Gleichzeitigkeitsfälle?
1. Die bisherige Rechtsprechung des Großen Senates des BGH zu §246 StGB a.F.
2. Keine Vereinbarkeit dieser Annahme tatbestandlicher Subsidiarität durch den BGH mit der Subsidiaritätsklausel in §246 StGB n.F.?
3. Kritik an der Auffassung der h.L. durch Krey
4. Stellungnahme
VIII. Wie wirkt sich die Einführung der Subsidiaritätsklausel auf die Möglichkeit der wiederholten Zueignung aus?
1. Tatbestandslösung
2. Konkurrenzlösung
3. Zur Beeinflussung durch die Subsidiaritätsklausel
a) Mitschs und Noaks Ansätze
b) Kreys Ansatz und der des BGH
c) Murmanns Ansatz
d) Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Seminararbeit befasst sich mit der durch das 6. Strafrechtsreformgesetz eingeführten Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB n.F. und untersucht deren Auswirkungen auf die Auslegung des Unterschlagungstatbestandes, insbesondere im Hinblick auf Konkurrenzfragen und die Problematik der wiederholten Zueignung.
- Analyse der gesetzgeberischen Intention hinter der Neufassung des § 246 StGB.
- Untersuchung der Auslegungsprobleme der Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu anderen Straftatbeständen.
- Kritische Würdigung der Rechtsprechung des BGH, insbesondere zur Abgrenzung zwischen materiellen und prozessualen Tatbegriffen.
- Auseinandersetzung mit der "Tatbestandslösung" versus "Konkurrenzlösung" bei Mehrfachzueignung.
Auszug aus dem Buch
VI. Allgemeine oder spezielle Anwendung der Subsidiaritätsklausel?
Der Aufsatz von Wagner behandelt schwerpunktmäßig dieses Thema. Die Neufassung des §246 StGB ist unter Hinweis auf den E 1962 beschlossen worden. Dabei sollte die Unterschlagung nicht Grundtatbestand aller Zueignungsdelikte sein. Das 6. Strafrechtsreformgesetz behandle den §246 StGB vielmehr als einen Auffangtatbestand, der nur eingreife, wenn die übrigen, ihm gegenüber selbständigen, Tatbestände ausscheiden. Die Unterschlagung sei also ein subsidiärer Auffangtatbestand. Die Begründung des §246 StGB ist wortgleich mit der zum Entwurf 1962. Dabei hat allerdings die Neufassung des §246 StGB die Subsidiaritätsklausel des E 1962 nicht übernommen.
Das 6. Strafrechtsreformgesetz hat bekanntlich auf die Benennung der vorhergehenden Bestimmungen verzichtet und die Unterschlagung für strafbar erklärt, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“. Eine Begründung für diese allgemeine Subsidiaritätsklausel findet sich in den Materialien nicht. Es wird lediglich ausgeführt, die Unterschlagung solle alle Formen rechtswidriger Zueignung fremder beweglicher Sachen erfassen, die nicht einen mit schwererer Strafe bedrohten eigenständigen Straftatbestand verwirklichen. Dabei wird nur beispielhaft Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung, Untreue und Hehlerei angeführt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Darstellung der Gesetzesänderung des § 246 StGB zum 01.04.1999 und der damit verfolgten Ziele der Lückenschließung.
II. Die Gesetzesbegründung: Analyse der zum 6. Strafrechtsreformgesetz vorliegenden Gesetzesmaterialien und deren Rolle bei der Auslegung.
III. Der "Tatbegriff" der Subsidiaritätsklausel: Erörterung der Differenzierung zwischen materiellem und prozessualem Tatbegriff im Kontext der Klausel.
IV. Was bedeutet die Bezeichnung "andere Vorschrift" in §246 I StGB?: Untersuchung des Anwendungsbereichs der Verdrängung durch andere Strafvorschriften.
V. Wann ist die Tat in einer anderen Vorschrift mit "schwerere Strafe bedroht"?: Diskussion darüber, ob der Vergleich der Strafandrohung abstrakt oder konkret erfolgen muss.
VI. Allgemeine oder spezielle Auslegung der Subsidiaritätsklausel?: Auseinandersetzung mit verschiedenen Lehrmeinungen und der BGH-Rechtsprechung zur Auslegung der Klausel.
VII. Anwendung der Subsidiaritätsklausel auf die Gleichzeitigkeitsfälle?: Analyse der Problematik, wenn die Tat zugleich einen anderen Tatbestand erfüllt.
VIII. Wie wirkt sich die Einführung der Subsidiaritätsklausel auf die Möglichkeit der wiederholten Zueignung aus?: Untersuchung der Frage, ob nach einer vorangegangenen deliktischen Zueignung eine erneute Unterschlagung möglich ist.
Schlüsselwörter
Subsidiaritätsklausel, § 246 StGB, Unterschlagung, Strafrechtsreformgesetz, Zueignung, Konkurrenzlösung, Tatbestandslösung, Eigentumsdelikte, Strafbarkeitslücken, BGH, Rechtsdogmatik, Gesetzeskonkurrenz, Tatbegriff, Vermögensdelikte, wiederholte Zueignung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die im Rahmen des 6. Strafrechtsreformgesetzes neu eingeführte Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB und ihre Auswirkungen auf das System der Eigentumsdelikte.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die zentralen Felder sind die Auslegung der Subsidiaritätsklausel, das Verhältnis der Unterschlagung zu anderen Vermögensdelikten sowie die Problematik der wiederholten Zueignung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, die Auslegungsprobleme der neuen Subsidiaritätsklausel im Kontext von Lehrmeinungen und aktueller Rechtsprechung zu klären.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Analyse von Gesetzesmaterialien, Kommentaren, Fachaufsätzen und BGH-Entscheidungen basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Auslegungsregeln, die Anwendung der Klausel auf Gleichzeitigkeitsfälle und die Auswirkungen auf wiederholte Zueignungshandlungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den Kernbegriffen zählen die Subsidiaritätsklausel, die Unterschlagung, die Tatbestandslösung sowie das Konkurrenzverhältnis im Strafrecht.
Wie positioniert sich der Autor zur "Tatbestandslösung" des BGH?
Der Autor hinterfragt die Übertragbarkeit der "Tatbestandslösung" auf die neue Rechtslage und diskutiert die Konsistenz mit der gesetzgeberischen Konzeption.
Welche Bedeutung kommt der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2002 zu?
Die Entscheidung dient als zentrales Fallbeispiel für die restriktive Auslegung der Subsidiaritätsklausel und die Konkurrenz zwischen Tötungsdelikten und Zueignungshandlungen.
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- Daniel Smolenaers (Author), 2002, Zur Subsidiaritätsklausel in 246 StGB neue Fassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18381