Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug


Master's Thesis, 2011

109 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Erklärung der wesentlichen Begrifflichkeiten
2.1 Der Strafvollzug in Deutschland
2.2 Strafvollzugsziel "Resozialisierung"
2.2.1 Resozialisierung - Begriffliche Erläuterung
2.2.2 Resozialisierung im Strafvollzug durch Soziale Arbeit

3 Die besonderen Problemlagen im Strafvollzug
3.1 Exkurs: Situation zu Beginn der Haftzeit
3.2 Die finanzielle Situation vor und während der Haftzeit
3.3 Diverse Konflikte bei ausländischen Strafgefangenen

4 Häftlinge mit einer Drogenproblematik
4.1 Gesundheitsfürsorge im Vollzug
4.1.1 Umfang der Gesundheitsfürsorge im Vollzug
4.1.2 Rechtliche Strukturen der Gesundheitsfürsorge
4.2 Gesundheitsfürsorge des Strafvollzugs im Bereich der Drogensucht
4.2.1 Allgemeine Probleme bei der Gesundheitsfürsorge in dem Bereich
4.2.2 Gesundheitsfürsorge am Beispiel der fehlenden Legalisierung der Spritzenvergabe im Vollzug

5. Resozialisierung bei Sexualstraftätern
5.1 Ist eine Definition für Sexualstraftäter vorhanden?
5.2 Mögliche Erklärungsansätze für sexualstraffälliges Verhalten
5.3 Folgen des sexuellen Missbrauchs für das Opfer
5.4 Die Behandlungsmöglichkeiten bei Sexualstraftätern.
5.4.1 Sozialtherapie in sozialtherapeutischen Anstalten
5.4.2 Sozialtherapie der sozialtherapeutischen Anstalt Hohenasperg
5.5 Die Wirksamkeit der Behandlung von Sexualstraftätern

6 Ambulante Maßnahmen
6.1 Die Bewährungshilfe
6.2 Die Führungsaufsicht
6.3 Die Freie Straffälligenhilfe

7 Probleme der Privatisierung von Strafanstalten

8 Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anhang

1 Einleitung

Der Beginn der modernen Freiheitsstrafe lässt sich historisch ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts vermerken. In dieser Zeit entwickelte sich das Verständnis der freiheitsentziehenden Maßnahme weiter und wurde mit einem Vollzugszweck verbunden. Der Insasse sollte dazu erzogen werden einer Arbeit nachzugehen und eine Ordnung einzuhalten, um ein geregeltes, nicht straffälliges Leben zu führen. Die ursprüngliche Freiheitsstrafe, die auf Vergeltung und Wegsperrung abzielte, entwickelte sich auf diese Weise langsam zu einem Besserungsvollzug mit dem Endziel der Resozialisierung.[1]

Dieses Umdenken und die Umsetzung eines solchen Vollzuges sind Produkte einer langen und schweren Entwicklung, die über Jahrhunderte hinweg andauerte und noch immer präsent ist. Das Problem, welches sich seit geraumer Zeit auftut, ist die verzerrte mediale Darstellung der Kriminalität, wodurch die Gesellschaft eine falsche Vorstellung von Straftätern, der Strafzumessung und dem Strafvollzug erhält. Sie fordert deshalb härtere Strafen und kritisiert die Vollzugslockerungen stark, weil sie von einem Strafverständnis ausgeht, in dem das Strafleid fokussiert wird. Zusätzlich wird beim Verständnis der harten Strafen die generelle Abschreckung assoziiert und daran festgehalten. Empirisch betrachtet liefern Studien zur kriminellen Abschreckungswirkung jedoch das genaue Gegenteil. Denn danach ist die zu erwartende Strafschwere kein - oder nur geringer Aspekt gewesen - der gegen die Entscheidung, eine kriminelle Handlung auszuführen, gewogen hat.[2] Das verzerrte Bild lässt deshalb Probleme entstehen, die sich auf die Arbeit mit Straftätern und somit auch auf die Maßnahmen zur Resozialisierung ausdehnen und die Umsetzung dieser erschweren.

Die Medien werden durch die marktwirtschaftlichen Bedingungen, die Konkurrenz, Verkaufslagen und Einschaltquoten unter Druck gesetzt Themen zu liefern, welche die Leser bzw. Zuschauer ansprechen. Hierbei spielt nicht nur das Thema eine große Rolle, sondern auch mit welchen visuellen Mitteln und sprachlichen Hervorhebungen gearbeitet wird. Bei der konsumorientierten medialen Darstellung von Straftätern werden wichtige Hintergrundinformationen ausgeblendet, um bestimmte Emotionen auszulösen. Vor allem wird versucht beim Empfänger Anteilnahme und Mitleid für das Opfer, aber auch Abscheu und Bestrafungsgedanken gegenüber dem Täter zu bewirken.[3] Der Nutzen und die Erfolgszahlen gelungener Resozialisierung durch den Vollzug oder die ambulanten Maßnahmen werden stattdessen gar nicht beachtet. Die Medien zeigen hingegen vielmehr spektakuläre Einzelfälle, welche noch mit ähnlichen längst vergangenen Fällen verknüpft werden, damit sie an Fülle gewinnen. So erzielen sie unter anderem ein resozialisierungsfeindliches Klima, gegen das kaum angegangen werden kann. Somit wird der lang erarbeitete resozialisierende Vollzug wieder zu einem Verwahrvollzug gewandelt. Einige Strafanstalten haben bereits erste Schritte unternommen und einige Vollzugslockerungen gestrichen. Dies zieht, wie im Verlauf der Arbeit deutlich wird, starke Konsequenzen und langfristig gesehen negative Aspekte nach sich. Denn die Vollzugslockerungen, wie beispielsweise der Freigang und Hafturlaub, sind wichtige Bestandteile der Resozialisierung. Die Maßnahme des Freigangs ermöglicht es dem Straftäter sich in der Gesellschaft wieder zu erproben und zu integrieren. Werden diese Vollzugslockerungen während der Entlassungsphase reduziert oder fallen völlig weg, so hat das nicht nur Konsequenzen für den Täter und für seine Beziehungen zu seinem sozialen Umfeld, sondern kann auch gesellschaftliche Probleme mit sich bringen. Empirische Forschungen zur Straftäterbehandlung haben sogar erwiesen, dass ein integriertes Programm eine höhere Minderung der Rückfälligkeit bewirke als es bei dem Verwahrvollzug der Fall ist.[4] Deshalb ist es wichtig, dass die Medien verantwortungsvoller mit den Themen der Kriminalität und Resozialisierung, sowie mit den Daten der straffällig gewordenen Menschen, umgehen. Denn wenn sich der Straftäter erfolgreich in die Gesellschaft integriert hat, gewinnt auch der Opferschutz an Bedeutung.[5]

Durch diese Arbeit soll ein Beitrag dazu geleistet werden das Verständnis von Vollzug und Resozialisierungsmaßnahmen zu erweitern. Dies soll durch eine sozialpädagogische und rechtliche Auseinandersetzung mit den Fragen, welche Maßnahmen es bei der Resozialisierung von Straftätern gibt, wie die rechtlichen Strukturen beschaffen sind und welche Wirksamkeit der Maßnahmen verzeichnet werden kann, geschehen. Im Rahmen dieser Arbeit sollen die Gestaltung einer Haftstrafe im Vollzug und die damit verbundenen Problemlagen, mit denen sich Mitarbeiter der Justiz und vor allem Sozialarbeiter bei der Umsetzung des Resozialisierungsziels befassen müssen, transparent gemacht werden. Denn die mediale Darstellung der Haftzeit lässt sich nicht auf die realen Verhältnisse übertragen. Das Augenmerk der Arbeit liegt insbesondere auf den Straftätern im Strafvollzug, deren Lebenslagen und den damit verbundenen Problemen, sowie auf den Hindernissen bei der Umsetzung des Resozialisierungsgedankens. Dabei wird zu zeigen sein, dass es noch viel Handlungsbedarf in Bezug auf das Verständnis von Resozialisierung gibt und sich pädagogische und rechtliche Positionen nicht immer in Einklang bringen lassen.

An dieser Stelle soll noch vermerkt sein, dass im überwiegenden Teil der genutzten Literatur bei der Verwendung der Begriffe „Straftäter, Häftling, Gefangener und Insasse“ keine genderspezifische Differenzierung getätigt wurde. Da sich die folgenden Resozialisierungsmaßnahmen im Grundkonzept nicht sonderlich zwischen Frauen und Männern unterscheiden lassen, sollen auch in dieser Arbeit die genderunspezifischen Begriffe verwendet werden. Das deutsche Rechtssystem ist generell geschlechtsneutral ausgerichtet, lediglich im StVollzG enthält es eine Sparte die besondere Vorschriften für den Frauenvollzug beinhaltet.[6] Sicherlich gibt es deswegen auch Maßnahmen, welche speziell auf den Frauenvollzug zugeschnitten sind, beispielsweise Beratungen und Unterstützungen während der Schwangerschaft oder Maßnahmen, bei denen die Mutter-Kind-Beziehung gefordert wird. Da sich diese Arbeit allerdings auf erwachsene männliche Straftäter bezieht, sollen geschlechtsspezifische Resozialisierungsmaßnahmen nicht aufgeführt werden.

Zunächst soll in Kapitel 2 der theoretische Bezugsrahmen geschaffen werden, indem der Begriff Resozialisierung und das Konstrukt des Strafvollzugs beschrieben werden. Da besonders die Profession der Sozialen Arbeit bei der Resozialisierung von Straftätern von Bedeutung ist, soll gezielt diese Verknüpfung aufgezeigt werden (Kap.2.2.2). Es bestand nicht die Möglichkeit auf alle Problemlagen der Häftlinge einzugehen. Aus diesem Grund werden sich die Ausführungen dieser Arbeit auf ausgewählte Problembereiche beschränken:

Für ein besseres Verständnis der Anfangssituation der Insassen und der allgemeinen Problematiken im Vollzug wird in einem Exkurs zuerst kurz auf diese eingegangen um anschließend vertieft ausgewählte Problemlagen zu erläutern. In den folgenden Kapiteln werden zunächst die finanziellen Probleme der Straftäter thematisch aufgegriffen (Kapitel 3.1). Hier sollen vor allem die Ursachen und Folgen der Überschuldung aufgezeigt werden. Außerdem werden die Möglichkeiten dargestellt, welche während der Haftzeit eingeleitet werden können, um eine finanzielle Grundsicherung zu erreichen und den Schuldenabbau zu fördern. Weiterhin werden die Probleme bei ausländischen Strafgefangenen dargestellt und wie die Resozialisierung mit ihnen gestaltet werden kann (Kap. 3.2). Dabei wird deutlich, dass Maßnahmen zur Integration bei diesen Häftlingen spärlich ausfallen. Bei der Auswahl der Problemlagen liegt der Fokus dieser Arbeit besonders auf den Drogensüchtigen sowie den sexualstraffälligen Straftätern.

Die Besonderheiten suchtkranker Straftäter sollen im Kontext der strafrechtlichen Gesundheitsfürsorge dargestellt werden (Kap. 4), da sich der Fokus dieser Arbeit zum einen auf die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und deren Auswirkungen auf die alltägliche medizinische Versorgung der Häftlinge richtet. Dabei soll auch der Vergleich zwischen der medizinischen Versorgung außerhalb und innerhalb des Vollzugs gezogen werden. Als Beispiel dient hierzu die Legalisierung der Spritzenvergabe im Strafvollzug. Das Thema wird sowohl rechtlich als auch gesundheitspolitisch aufgegriffen und bearbeitet. Im Zwischenfazit wird ersichtlich sein, dass die Gesundheitsfürsorge im Vollzug nicht hinreichend den extramuralen (außerhalb des Vollzugs) Standards entspricht und Verbesserungen in Sicht sein sollten.

Zum anderen liegt der zweite Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Thematik der Sexualstraftäter, sowie auf den auf sie zugeschnittenen speziellen Behandlungsmöglichkeiten und ihrer Resozialisierung (Kap. 5). Dazu wird zunächst ein theoretischer Bogen geschlagen, der sich mit den möglichen Ursachen und Folgen von Sexualstraftaten befasst und auf die Behandlungsmöglichkeiten der Täter eingeht. Da bei der Behandlung von Sexualstraftätern die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt eine besondere Maßnahme bildet, wird ebenso auf diese eingegangen. Zu diesem Zweck wird beispielhaft die sozialtherapeutische Anstalt Hohenasperg mit ihren therapeutischen Konzepten für diese spezifische Tätergruppe beschrieben. Anschließend wird zunächst die Wirksamkeit der sozialtherapeutischen Anstalten untersucht (Kap. 5.4.3) um dann im Zwischenfazit auf die Wirksamkeit der allgemeinen Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug einzugehen (Kap. 6). Im siebten Kapitel werden die ambulanten Institutionen aufgezeigt, die ebenfalls den Resozialisierungsgrundsatz während ihrer Arbeit berücksichtigen und umsetzen. Zu den Ambulanten Sozialen Diensten zählen die Bewährungshilfe, die Führungsaufsicht und die freien und kommunalen Hilfen für Straffällige. Auch die Gerichtshilfe zählt zu diesen Diensten, da sich ihre Arbeit jedoch auf die Resozialisierungsmaßnahmen während und nach dem Vollzug beschränken und sie nur in der Phase vor und während des Gerichtsverfahrens tätig ist, findet sie in der vorliegenden Arbeit keine Berücksichtigung.

In Anbetracht der laufenden rechtlichen und wirtschaftlichen Umstrukturierungen, welche auch die Justiz betreffen, sollen in dieser Arbeit auch die Veränderungen in den Strafvollzugsanstalten aufgegriffen werden. Dabei wird ein kurzer Umriss über die anlaufende Entwicklung der Privatisierung des Vollzuges gegeben, der sich dann auf die Darstellung der unterschiedlichen Vollzugsformen und die rechtlichen Probleme ausweitet (Kap. 8).

Im Fazit werden schließlich noch einmal die wesentlichen Kernaussagen und Punkte zusammengefasst und es erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit den Resozialisierungsmaßnahmen. Dabei sollen auch mögliche Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden.

2 Erklärung der wesentlichen Begrifflichkeiten

2.1 Der Strafvollzug in Deutschland

Begeht eine Person eine Straftat und wird daraufhin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so muss er diese im Vollzug verbüßen. Der Strafvollzug ist demnach für die Strafverwirklichung von Kriminalsanktionen, wie der Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB), Jugendstrafe (§§ 17 f. JGG), der Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherheitsverwahrung (§ 66 StGB), sowie bei einem militärischen Strafarrest (§ 9 WStG), verantwortlich. Seine gesetzliche Regelung findet der Vollzug größtenteils im Strafvollzugsgesetz (StVollzG), welches am 1.1.1977 in Kraft getreten ist. Als jedoch 2006 das Förderalismusreformgesetz entstand, wurden die Kompetenzen an die Bundesländer abgetreten. Diese können nun durch Art. 74 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) selbstständig Strafvollzugsgesetze und deren Änderungen verabschieden. Das bedeutet, dass es ein Bundes-Strafvollzugsgesetz gibt und die Bundesländer darüberhinaus vereinzelt über ein eigenes ergänzendes Vollzugsgesetz verfügen. Außerdem haben die Länder freie Gestaltungsmöglichkeiten über personelle und sachliche Ausgestaltung des Vollzugs.[7]

Die Vollzugsanstalten können in verschiedene Typen eingeteilt werden. Zunächst können Einweisungsanstalten und –abteilungen (§ 152 StVollzG) aufgezählt werden. Bei denen wird die Behandlungsuntersuchung durchgeführt, um anschließend eine Prognose erstellen zu können, welche unter anderem Auskunft darüber gibt in welche Anstalt der Betroffene untergebracht wird (§§ 6 und 7 StVollzG). Die Verlegungsoptionen gestalten sich wie folgt, in einen geschlossenen, offenen, halboffenen Vollzug, in einer sozialtherapeutischen Anstalt und einer Anstalt für Frauen oder Jugendliche. Desweiteren kann eine Unterbringung in eine Einrichtung für die Entlassung (§ 147 StVollzG), einem Altenstrafvollzug und einer Einrichtung für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Geldstrafe konnte nicht gezahlt werden) erfolgen. Die Pluralität der Anstalten ist auf das Trennungs- und Differenzierungsprinzip zurückzuführen. Gemäß § 140 StVollzG (Trennung des Vollzuges) erfolgt eine Trennung nach Haftart und Geschlecht, wobei aber nach § 140 III StVollzG die Möglichkeit besteht die Teilnahme an Behandlungen geschlechtsunspezifisch wahrzunehmen. Das Differenzierungsprinzip (§ 141 StVollzG) sagt aus, dass die unterschiedlichen Anstaltsformen Beachtung bei den unterschiedlichen Bedürfnissen des Gefangenen finden sollen. Beispielsweise hat eine geschlossene Anstalt verschärftere Vorkehrungen bei der Sicherheitsverwahrung als der offene Vollzug.[8]

Der Strafvollzug handelt nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) welches die Rechtsgrundlage für die stationäre Vollziehung des Freiheitsentzugs ist. Dabei regelt das Gesetz die Art und Weise der Durchführung der freiheitsentziehenden Kriminalsanktionierung. Die ambulanten Sanktionsmaßnahmen, wie beispielsweise Geldstrafe und die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, gehören nicht zu diesem Gesetzestext. Das StVollzG gliedert sich in fünf Abschnitte. Im ersten Abschnitt (Säule) befindet sich § 1 StVollzG, der über den Anwendungsbereich informiert. Dort wird bestimmt, dass das Gesetz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Vollzug und die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung regelt. Der zweite Abschnitt ist von großer Bedeutung, da er den Schwerpunkt der Rechte und Pflichten der Gefangenen und des Vollzugs bildet. Im dritten Abschnitt regelt es den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Bei der vierten Säule werden die Vollzugsbehörden näher bestimmt und in der letzten Säule werden der Datenschutz, die Sozial- und Arbeitslosenversicherung und ferner die Schlussvorschriften abgehandelt.[9]

Die Bundesrepublik Deutschland handelt nach dem im Art. 20 GG verankertem Sozialstaatsprinzip. Demnach ist die Republik in ihrem Handeln bestrebt soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit zu schaffen. Aus diesem Artikel in Verbindung mit dem Strafvollzugsgesetz wird der Resozialisierungsgrundsatz rechtlich erkennbar. Die Gefangenen sollen Hilfen, soziale Betreuung und Fürsorge gewährt bekommen, damit sie im Stande sind sich selbst zu helfen. Dies wird in § 2 StVollzG fest geschrieben. Dieser besagt, dass Gefangene im Vollzug befähigt werden sollen ihr Leben in sozialer Verantwortung zu führen, ohne dabei straffällig aufzufallen. Der Vollzug soll demnach Voraussetzungen zur sozialen Integration und Rückfallminimierung schaffen, sowie außerdem soziale Hilfen gewährleisten bei denen die persönlichen Lebenslagen verbessert werden sollen.[10] Bevor näher auf die resozialisierenden Maßnahmen eingegangen wird, soll zunächst der Begriff Resozialisierung allgemein und anschließend in Bezug zur Sozialen Arbeit bestimmt werden.

2.2 Strafvollzugsziel „Resozialisierung“

2.2.1 Resozialisierung- Begriffliche Erläuterung

Der Begriff der Resozialisierung lässt sich nicht auf nur eine Bedeutung herunter brechen, denn er steht im Grunde als Synonym für die vielen verschiedenen fachspezifischen Methoden und Programme, die straffälligen Personen zuteilwerden, um sie in die Gesellschaft zu reintegrieren. Dabei besteht bereits bei dieser Aussage ein Konflikt. Soll der Begriff so verstanden werden, als dass er den Menschen wieder in die Gesellschaft eingliedert, weil die Begehung der Straftat die Exklusion bewirkte, oder aber als komplementäre Sozialisation, da von keiner vorherigen Inklusion ausgegangen wird. Dies lässt sich bis heute nicht eindeutig festlegen, denn die Meinungen gehen auseinander. Allgemein wird die Resozialisierung häufiger unter dem ersten Gesichtspunkt verstanden, da alleine der Wortlaut „Re“-sozialisierung der Zurückführung untersteht. Demnach fanden bereits Sozialisationsprozesse bei dem Gefangenen statt, da die Sozialisation als ein lebenslanger Prozess begriffen wird. Von diesem Verständnis gehen Deimling und Schüler-Springorum[11] aus. Jedoch darf bei der Resozialisierung nicht allein von der Zielgruppe der Strafgefangenen im Vollzug ausgegangen werden. Zusätzlich zu den Resozialisierungsmaßnahmen im Vollzug werden nämlich auch Maßnahmen von Ambulanten Sozialen Diensten im Rahmen der Betreuungsarbeit von der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder Straffälligenhilfe gezählt. Bei diesen handelt es sich um Dienste, die straffällige Klienten nach der Haftentlassung weiterhin betreuen, um Klienten deren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde unterstützen, oder um Dienste die Hilfesuchende in rechtlichen Angelegenheiten beraten. Generell darf Resozialisierung nicht ausschließlich an den Vollzug gekoppelt sein, da im Grunde der erfolgreiche Eingliederungsprozess in die Gesellschaft erst nach der Haftentlassung konkret beginnt.[12]

In der Fachliteratur können verschiedene Positionen registriert werden, die Diskussionen über die Abgrenzung zu anderen Begriffen führen. „Die größte Rolle diesbezüglich spielen die klassischen Begriffe der Besserung und Erziehung, aber auch der Sozialisation, Integration und Rehabilitation.“[13]

Der Begriff der Besserung wird als Ersatzbegriff zur Resozialisierung jedoch größtenteils abgelehnt, da es beim näheren Verständnis darum geht, dass ein „schlechter“ Mensch durch Bemühungen eines „Besseren“ verändert werden soll. Diese selbstgerechte und moralisierende Perspektive soll unter anderem deswegen vermieden werden, weil der Staat nicht die Aufgabe hat, Bürger gegen ihren Willen zu „verbessern“.[14] (Wie jedoch im Verlauf der Arbeit an verschiedenen Stellen ersichtlich wird, existieren in Bezug auf diesen Punkt Grenzüberschreitungen und Grauzonen. Beispielsweise bei (Sexual-) Straftätern, die durch gesetzliche Weisung zur Therapie gezwungen werden.)

Auch „Erziehung“ konnte nicht als Ersatzbegriff dienen, weil das Verhältnis von Strafe und Erziehung nicht im Einklang steht. Die Strafe soll durch Kontrolle und Zwang ein gewünschtes Verhalten hervorbringen, wohingegen die Erziehung in einem Interaktionsprozess eine Verhaltensänderung bewirken will.[15] Der Begriff Erziehung findet im juristischen Rahmen meist im Jugendstrafrecht Anwendung, während sonst stets von der Resozialisierung die Rede ist. Die beiden Begriffe werden entweder oft als Synonyme gebraucht und ihre Gemeinsamkeit betont, oder aber es wird darauf verwiesen, dass es zwei unterschiedliche Begriffe sind und Erziehung in Verbindung mit Erwachsenen eher unangemessen erscheint.[16]

Der Begriff Sozialisation, von dem sich die Resozialisierung herleiten lässt, kann ebenfalls nicht als zufriedenstellende Alternative dienen. Die Sozialisationstheorie geht von einem Prozess aus, bei dem „[…] der Mensch [zum einen] Normen, Werte, Orientierungen und Handlungsmuster der Gruppen, denen er angehört, […]“[17] erwirbt und bei dem er zum anderen durch die Annahme von menschlichen Eigenschaften zu einer Person wird. Der Strafvollzug orientiert sich allerdings primär an dem ersten Punkt. Von Natur aus sei der Mensch kein soziales Wesen, zu einem solchen wird er erst durch das Zusammenleben mit anderen Menschen. Im Verlauf seiner Entwicklung lernt er, sich dem Verhalten anderer anzupassen und entwickelt regelkonforme Handlungsabläufe. Die Sozialisationsprozesse laufen zunächst in den primären Gruppen (Familie und Freunde) und dann darüberhinaus in sekundären Institutionen ab (Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz). Nach Deimling (1968) wird ein Mensch dann als sozialisiert betrachtet, wenn er in der Lage ist sich in seiner Lebenswelt normkonform zu verhalten.[18] Dies ist jedoch nur eine Definition des Begriffs, die je nachdem, welche disziplin- und kontextabhängige Perspektive gewählt wird, variiert. Die Definition nimmt aber keine Perspektive ein in dem sie versucht sich mit der Resozialisierung in Einklang zu bringen. Programme der Resozialisierung lassen sich teilweise aus den Sozialisationstheorien herleiten, wobei sie sich im Wesentlichen auf Theorien bezüglich des Aufbaus von Sozialisationsdefiziten konzentrieren. Diese lassen sich jedoch auch aus Kriminalitätstheorien und klassischen Lern- und Rollentheorien herleiten.

Resozialisierung wird innerhalb des Strafvollzuggesetzes hauptsächlich mit dem Begriff der Behandlung beschrieben. An verschiedenen Stellen und insbesondere in §§ 6- 9 StVollzG wird auf die Behandlung des Gefangenen eingegangen, wobei jedoch nicht näher bestimmt wird, was unter einer Behandlung zu verstehen ist. Der Begriff Behandlung wird häufig in einem medizinischen und therapeutischen Kontext gesetzt. Wird der Begriff aber außerhalb dieser Bezüge betrachtet, so ist er vorerst offen für viele verschiedene Bedeutungen. Der Strafvollzug beschränkt sich (beispielsweise in § 4 StVollzG) bei dem Inhalt der Behandlung nicht auf die therapeutischen Maßnahmen, sondern meint darüber hinaus alle sozialen Interaktionen und Kommunikationen zwischen den Gefangenen und Vollzugsbediensteten.[19] Sobald ein Gefangener das Aufnahmeverfahren durchlaufen hat, erfolgt eine Behandlungsuntersuchung. Darauf soll später noch näher eingegangen werden. An dieser Stelle soll nur darauf hingewiesen werden, dass im rechtlichen Terminus bei der „Behandlung“ „[…] vor allem der Grundsatz des planmäßigen Einsatzes aller derjenigen Maßnahmen gemeint ist, mit denen das Resozialisierungsziel erreicht werden soll.“[20]

Im Rahmen dessen wurde auch bereits versucht den Begriff der Behandlung nach funktionaler und intentionaler Behandlung zu differenzieren.[21] Die funktionale Behandlung bzw. Betreuung sollte demnach die Maßnahmen und Projekte umfassen, welche einen positiven Einfluss auf die Lebensumstände bewirken sollen. Hingegen sollten alle Maßnahmen, die durch spezifische Hilfen und therapeutische Methoden auf die Persönlichkeit Einfluss nehmen, zur intentionalen Behandlung zählen.[22] Diese Einteilung konnte sich allerdings nicht durchsetzen. Genausowenig konnte der Begriff Resozialisierung gänzlich durch den der Behandlung ersetzt werden, da die Meinungen der Fachleute auseinander gehen.[23]

Gerhard Deimling sprach sich dafür aus den Begriff der Resozialisierung gegen den der sozialen Integration einzutauschen. Denn bei diesem Begriff „[…] wird die Absolutsetzung eines Teilausschnittes bei der Gesellschaft vermieden, der dynamische soziale Wandel berücksichtigt und der Gefangene als ein bereits Sozialisierter betrachtet.“[24] Wird eine Theorie der sozialen Integration als Ausgangspunkt angenommen, so hat der Strafvollzug die Aufgabe, den Gefangenen gezielt und planvoll in solche Gruppen zu vermitteln, die von der Gesellschaft positiv bewertet werden und in denen Integrationsarbeit geleistet wird.[25] Der Begriff soziale Integration macht, dass die meisten Probleme der Straftäter durch fehlende Integration in die Gesellschaft, insbesondere nach der Haftzeit, entstehen. Weiterhin verdeutlicht der Begriff besser auf, dass es sich um das Verhältnis zwischen Straftäter und Mitgliedern der Gesellschaft dreht. Zwar verwies der Begriff Resozialisierung ebenfalls auf dieses konfliktreiche Verhältnis, jedoch geriet es durch die Fokussierung auf die medizinische Behandlung und die pädagogischen Konzepte zunehmend aus dem Sinn. Gegen den Begriff der sozialen Integration als Alternativbegriff zur Resozialisierung ist nichts einzuwenden, es bedürfte jedoch verstärkt theoretischer und politischer Arbeit um ein solches Umdenken in der Gesellschaft herbeizuführen. Denn im alltäglichen Sprachgebrauch werden die jeweiligen Begriffe mit anderen als den oben angeführten Bedeutungen gefüllt.[26]

So verhält es sich auch mit dem Alternativbegriff „Rehabilitation“. Mrozynski ist der Auffassung, dass Rehabilitation als Begriff im Strafvollzugsgesetz günstiger sei als Resozialisierung. Rehabilitation soll den Menschen in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Damit versucht Rehabilitation, ebenso wie Resozialisierung, die eingeschränkten Fähigkeiten und Fertigkeiten des Betroffenen aufzuheben und ihm Wege aufzuzeigen, seine Bedürfnisse ohne Gesetzesverstoß zu befriedigen. Die beiden Begriffe unterscheiden sich darin, dass bei der Rehabilitation das Verfahren und die Zielsetzung eindeutig bestimmbar sind und in Form eines Gesamtplans (§ 5 Rehabilitationsangleichungsgesetz) festgeschrieben werden. Diesem Grundsatz ist die Resozialisierung durch den Vollzugsplan (§ 7 StVollzG) aber bereits nachgekommen.[27] Demzufolge fällt es äußerst schwierig die beiden Begriffe voneinander zu unterscheiden. Lediglich die gesetzlichen Folgen, beispielsweise die unterschiedlichen Ziele und die Anforderungen der Planung, variieren je nach Begriff.[28]

Eine differenzierte und rechtlich konkrete Definition des Begriffs Resozialisierung wäre deshalb vorteilhaft, besteht jedoch nicht da der Begriff von unterschiedlichen Fachdisziplinen geprägt und aus verschiedenen Kontexten definiert wird. Der Begriff Resozialisierung wird in der einschlägigen Literatur allgemein damit verbunden, dass straffällige Personen in das soziale Leben bzw. in das gesellschaftliche Gefüge wieder eingegliedert werden.[29] Von einem solchen Verständnis ist auch diese Arbeit ausgegangen. Wie sich die Resozialisierung konkret mit Inhalt füllen lässt, soll nun im weiteren Textverlauf vertieft thematisiert werden.

2.2.2 Resozialisierung Im Strafvollzug durch Soziale Arbeit

Die Umsetzung der Resozialisierung betrifft alle Berufsgruppen die im Strafvollzug tätig sind. Dazu zählen die allgemeinen Vollzugsbeamten, Verwaltungsmitarbeiter, Psychologen, Ärzte, Lehrer und Anstaltsleiter. Das Vollzugsziel betrifft aber vor allem die Sozialarbeiter, deren Ziel es ist Kompetenzen und Handlungsoptionen aufzubauen und zu erweitern, damit sich die Lebenslage des Klienten verbessert. Diese Zielsetzung lehnt sich sehr an die der Resozialisierung an. Bei der Resozialisierung finden sowohl die Ziele und Aufgaben der Disziplin der Sozialen Arbeit als auch die der Sozialpädagogik Beachtung. Die Veränderung der individuellen und sozialen Problemlagen der Gefangenen werden seitens der sozialen Hilfesysteme der sozialen Arbeit abgedeckt, während die Bildungs- und Erziehungssysteme der Sozialpädagogik im Bereich der Erziehung und des Lernens agieren. Dadurch wird versucht die Aufgabe zu erfüllen, den Gefangen durch professionelle Interventionen zu einer gelingenden Lebensführung zu befähigen. Dies erfolgt durch das Konzept „Hilfe zur Selbsthilfe“ oder „Hilfe zur Befähigung“. Soziale Arbeit befindet sich im Strafvollzug aber an einer Schnittstelle, die im Folgenden aufgearbeitet werden soll.[30] Diese Schnittstelle wird im Verlauf der ganzen Arbeit sichtbar und zeigt auf, wie angespannt das Verhältnis zwischen Pädagogik und Recht speziell im Strafvollzug sein kann.

Der Strafvollzug hat im neunten Titel des zweiten Abschnitts die soziale Hilfe, die durch die Anstalt gewährt wird, aufgenommen (§§ 71- 75 StVollzG). § 71 StVollzG besagt, dass der Gefangene seine persönlichen Probleme mit Verwendung der sozialen Vollzugshilfe lösen kann. Dabei soll die Hilfe den Gefangenen dazu befähigen, Probleme selbst regeln zu können (Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe). Somit ist die Soziale Arbeit zwar durch diesen Paragraphen rechtlich zum Handeln aufgerufen, jedoch lässt sich ihr Handeln nicht auf die Auflistung der §§ 71 ff. StVollzG beschränken. Die Aufgaben der Sozialen Arbeit sind nämlich vielschichtiger und komplexer als das, was der Gesetzestext hergibt.[31]

Einerseits ist ihre Arbeit an das Vollzugsziel gekoppelt, andererseits hat sie auch ihre eigenen allgemeinen Zielsetzungen und ist eigenen Methoden verpflichtet. Soziale Arbeit führt, in Kooperation mit anderen Personen und Institutionen, Kriseninterventionen durch und leistet pädagogische Hilfestellung bei Problemen, persönlichen Veränderungen und Entwicklungen. Dabei versucht sie das Setting so zu gestalten, dass der Hilfesuchende die Hilfe finden und annehmen kann. Sie muss aber den rechtlichen Rahmenbedingungen des Vollzugs genüge tragen und die rechtlichen Grenzen wahren. Ihre Handlungsbefugnis erschließt sich nicht aus der Vollstreckung der Strafe, sondern setzt sich aus anderen Gesetzen zusammen (dazu an anderer Stelle ausführlicher). Wenn sie spezifische Kontrollaufgaben wahrnimmt oder bei strafvollzugsspezifischen Aufgaben mitwirkt, so muss sie das dem Gefangenen transparent machen. Hier zeigt sich das doppelte Mandat mit dem die Soziale Arbeit stets zu kämpfen hat.

Sozialarbeiter sind im Vollzug unter anderem für „[…] fachliche Diagnosen, Anamnesen, Prognosen und Berichte unter Einbeziehung des (früheren) sozialen Umfeldes, der familiären Strukturen (Angehörigen) und Lebensgeschichte“[32] zuständig. Diese Aufgaben gelten für den gesamten Strafvollzug und werden bereits zu Beginn bei dem Aufnahmeverfahren des Gefangenen umgesetzt. Wie oben beschrieben, beschränkt sich Resozialisierung nicht auf bestimmte Programme oder Maßnahmen, sondern vollzieht sich bereits im täglichen Umgang mit den Gefangenen. Die Menschenwürde des Gefangenen ist auch im Rahmen des Strafvollzugs zu wahren. So ist beispielsweise gem. § 5 StVollzG das Aufnahmeverfahren so vom Vollzug zu gestalten, dass andere Gefangene währenddessen nicht anwesend sein dürfen, um den Schutz der persönlichen Daten zu wahren. Weiter wird vermerkt, dass sie ärztlich untersucht und über ihre Rechte und Pflichten informiert werden.[33] Sobald das Aufnahmeverfahren beendet ist, sollen die Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Gefangenen analysiert werden, um eine planvolle Behandlung im Vollzug zu entwickeln, die die Eingliederung in die Gesellschaft nach der Haftzeit verbessern soll.[34] Diese sog. Behandlungsuntersuchung unterliegt teilweise dem Tätigkeitsbereich der Sozialen Arbeit. Aus den Tests resultierende Ergebnisse werden anschließend genutzt um einen angemessenen resozialisierenden Vollzugsplan zu erstellen (§§ 6 und 7 StVollzG). Der Vollzugsplan gibt darüber Auskunft, welche Vollzugsform geeigneter ist (z.B. offener oder geschlossener Vollzug; sozialtherapeutische Abteilung), welcher Arbeit oder welchen Maßnahmen (berufliche Aus- und Weiterbildung) er zugeteilt werden kann und welche besonderen Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen erfolgen sollten (§ 7 StVollzG). Hierbei sei jedoch erwähnt, dass ein Vollzugsplan nur für Gefangene erstellt wird, die mehr als ein Jahr Haft verbüßen müssen (§ 6 I 2 StVollzG).

Soziale Arbeit hat es im Strafvollzug mit einer Vielzahl unterschiedlicher Zielgruppen zu tun und muss dem offen gegenüberstehen. Die Arbeitslosenquote hat sich weiter zugespitzt, erst recht für gering qualifizierte Delinquente. Dadurch sinken auch die Chancen einer guten Eingliederung nach dem Vollzug, weil es schwierig ist, diese Personen in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Ebenso erweist sich die Motivation zur Arbeit während des Haftzeitraums als schwieriges Unterfangen. Dazu kommt noch die Problematik, dass viele Gefangene überschuldet sind. Im Vollzug steigt auch immer mehr der Anteil an älteren und ausländischen Gefangenen. Die Soziale Arbeit muss sich diesem Wandel anpassen und ihre Programme dementsprechend modifizieren. Dies erscheint besonders wichtig aufgrund der unterschiedlichen kulturellen Hintergründe der Gefangenen und der daraus resultierenden Schwierigkeiten z.B. bezüglich der Sprache und Integrationschancen. Außerdem kommt es häufig zu Diskriminierungen seitens deutscher Gefangener, aber auch zwischen Gefangenen unterschiedlicher Ethnien. Desweiteren weisen viele der Gefangenen darüber hinaus eine Suchtproblematik auf, welche sich vor allem bei Substanzmittelsüchten gravierend auf die Gesundheit (Hepatitis, HIV-Infektionen) auswirkt.[35]

3 Die besonderen Problemlagen im Strafvollzug

Die hier zu beschreibende Zielgruppe sitzt ihre Haftzeit im Strafvollzug ab. Es gibt aber auch psychisch kranke Straftäter die nach §§ 63 und 64 StGB in den Maßregelvollzug eingewiesen werden. Diese Täter haben eine Straftat begangen, bei der sie wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer seelischen Abartigkeit für schuldunfähig befunden werden (§ 20 StGB). Die Täter können jedoch auch wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eingewiesen werden. Bei suchtkranken Straftätern, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie durch ihre Suchterkrankung schuldunfähig handeln oder dass sie gerade wegen ihrer Sucht neue Straftaten begehen, werden nach § 64 StGB in eine Entziehungsanstalt eingewiesen. Schuldunfähige Straftäter werden in psychiatrischen Kliniken untergebracht, da es zum Schutz der Allgemeinheit und zur Behandlung der psychischen Erkrankungen dienlich ist. Nach der Strafvollzugsstatistik wurden 2010 6073 Straftäter nach § 63 StGB in psychiatrische Kliniken und 2849 nach § 64 StGB in Entziehungsanstalten eingewiesen.[36] Patienten des Maßregelvollzugs weisen in der Regel eine problembelastete Biographie auf. Sie haben meist schon langjährige Psychiatrieerfahrungen und sind bereits vor der Anordnung zum Maßregelvollzug straffällig aufgefallen. Desweiteren haben sie meist ein niedriges Bildungsniveau, eine ungünstige ökonomische Situation und leben gesellschaftlich isoliert.[37] Die Patienten haben eine psychische Erkrankung und benötigen deshalb eine medizinische und therapeutische Behandlung, zum anderen werden sie aber in diese Kliniken eingewiesen, da sie durch ihre Krankheitsbilder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.[38] Dennoch besteht das Ziel des Maßregelvollzugs darin, eine Entlassung zur Bewährung zu bewirken, die jedoch erst durch eine positive Legalprognose bzw. wenn kein Rückfallrisiko besteht, erreicht werden kann.[39]

Da in dieser Arbeit allerdings die Resozialisierung von Straffälligen im normalen Strafvollzug thematisiert wird, soll auf den Maßregelvollzug nicht weiter eingegangen werden. Stattdessen richtet sich das Augenmerk auf die Problemlagen der Strafgefangenen: angefangen bei finanziellen Problemen, verursacht durch Arbeitslosigkeit und Verschuldung, über Probleme, mit denen ausländische Strafgefangene konfrontiert werden, bis hin zu den Problemen der Drogensucht. Dabei werden nicht nur die Suchtprobleme behandelt, sondern – anhand des Beispiels der Spritzenvergabe - auch die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug. Die einzelnen Problematiken werden weitestgehend gesondert voneinander dargestellt, treten in der Realität aber selten einzeln auf, sondern bedingen sich und stehen in Wechselwirkung zueinander. Für ein besseres Verständnis zur allgemeinen Problemlage der Straftäter beim Haftbeginn wird in einem Exkurs zuerst grob die Anfangssituation beschrieben.

3.1 Exkurs: Situation zu Beginn der Haftzeit

Im Gefängnis prallen verschiedene Personen mit unterschiedlichen Delikten, Süchten, sozioökonomischem Hintergrund und kultureller Herkunft aufeinander. Durch die Überbelegung und das mangelnde Personal bietet sich wenig Hilfsspielraum. Die Haftbedingungen bilden deshalb weiteres Potential, das soziale und gesundheitliche Befinden der Insassen zu verschlechtern und bauen die personellen Ressourcen der Gefangenen ab.[40] Die Situation zu Beginn der Haftzeit ist für viele Gefangene nicht einfach zu bewältigen, da sie aus ihrem gewohnten Umfeld herausgenommen werden und sich in ein neues, geschlossenes System eingliedern müssen. Im Strafvollzug angekommen verlieren sie ihren bisherigen sozialen Status und erleben durch die haftinternen Bedingungen einen starken Verlust ihrer persönlichen Sicherheit.[41] Neue Insassen sind am stärksten gefährdet, Opfer von Übergriffen und Unterdrückung zu werden. Sie befinden sich von vornherein in der Bedrängnis, sich einen Rangplatz in der Gefangenenhierarchie zu suchen. Um einen hohen Rang zu erzielen, benötigt man physische Stärke, soziale und intellektuelle Kompetenzen, eine hohe Deliktebene, Haftdauer und viele Hafterfahrungen sowie Zugangsmöglichkeiten zu illegalen Gütern und einflussreichen Mitgefangenen. Wer eine hohe Statusposition einnehmen kann, wird auch weniger häufig Opfer von Übergriffen. Insassen, die wegen bestimmten Eigenschaften, wie beispielsweise durch körperliche Schwäche oder fehlendem Durchsetzungsvermögen, auffallen, werden häufig zu Opfern degradiert. Einige Insassen haben durch ihre begangenen Delikte von vornherein keine Möglichkeiten in der Hierarchie zu wandern. Das trifft vor allem für Sexualstraftäter und transsexuelle Gefangene zu. Die Gewalt, die diese von den anderen Häftlingen erleiden, dient nicht zur Bestimmung der Rangordnung, sondern vielmehr zur Kenntlichmachung der Ausgrenzung.[42] Es kommt auch zur Bildung bzw. zum Anschluss der Gefangenen zu informellen Subsystemen. Kennzeichnend für das Verhalten in Subkulturen sind die illegalen Kauf- und Tauschgeschäfte,[43] eine Tätowierung, welche typisch für die Subkultur ist,[44] und ferner auch ein teilweise verschlüsselter Sprachgebrauch, um sich von den anderen zu unterscheiden. „Das Zusammenleben unterschiedlicher Nationalitäten mit jeweils eigenständigen kulturellen Vorstellungen, Lebensgewohnheiten und anderen Einstellungen zu körperlicher Integrität auf engstem Raum führt zu Konflikten und Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Insassengruppen.“[45] Dies wiederrum führt zu einer angespannten Atmosphäre und angstbesetztem Leben. Zu dieser Einsicht sind auch einige Vollzugsstudien gekommen und sagen aus, dass sich ein hohes Angstniveau bei den Insassen abbildet. Um konfliktreiche und gewaltpotentielle Situationen zu umgehen verzichten viele Insassen deshalb auf Freizeitaktivitäten und den täglichen Hofgang, wodurch die Lebensqualität während der Haftzeit weiter sinkt und Folgen für die psychische und physische Gesundheit haben kann.[46]

3.2 Die finanzielle Situation vor und während der Haftzeit

Bei der Arbeit mit den Gefangenen ist die Überschuldung ein zusätzliches Problem, mit dem sich die Resozialisierung auseinandersetzen muss. Die Creditreform geht bei ihrem Schuldner Atlas von 2010 von einer Schuldnerquote für das Jahr 2009 von 9,09% aus. Demnach sind bei einer Gesamtbevölkerungsdichte von 81,80 Millionen etwa 6,19 Millionen Menschen überschuldet.[47] Es wird davon ausgegangen, dass ca. 80% aller Gefangenen verschuldet sind.[48] Überschuldungssituationen werden als ein multifaktorieller Prozess angesehen.[49] Sie entstehen meist durch die Kombination von Armut, niedriger Bildungs- und Berufsqualifikation und problematischen Lebensereignissen. Zu den Auslösern von Verschuldung werden der Arbeitsplatzverlust, ein dauerhaft niedriges Einkommen, Trennung oder Scheidung, Krankheit, Unfall und Scheitern der Selbstständigkeit gezählt. Das individuelle Verhalten darf dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben, denn ein nicht verhältnismäßiger Konsum, eine unwirtschaftliche Haushaltsführung sowie Bildungsdefizite tragen ebenfalls zur Überschuldung bei.[50] Der ständige Geldmangel und die Zahlungsaufforderungen, ebenso wie das eintretende Schamgefühl und die Selbstvorwürfe lösen bei dem Betroffenen eine psychosoziale Destabilisierung aus. Dies verhindert die Kontaktaufnahme zum sozialen Umfeld, die Partizipation im gesellschaftlichen und kulturellen Bereich und hemmt die Entwicklungspotentiale der Kinder. Die daraus resultierenden Folgen können Partnerschafts- und Erziehungsprobleme sowie Drogenkonsum hervorrufen, aber sich auch auf die psychische Befindlichkeit auswirken und zu psychosomatischen Erkrankungen, Resignation, Depressionen oder sogar zu Selbstmord führen.[51] Straffällige haben neben der Konsumentenverschuldung auch noch die Schulden zu tragen, die durch ihre Straftaten und die Strafverfahren anfallen. Darunter fallen beispielsweise Gerichtskosten (Sachverständigenhonorar, Zeugenentschädigung, Gebühren für den Pflichtverteidiger), Schadensersatzforderungen (Schmerzensgeld, Regressforderungen von der Krankenkasse wegen der Behandlung des Geschädigten, Lohnfortzahlungen beim Arbeitgeber des Geschädigten), Geldauflagen bei der Strafaussetzung zur Bewährung oder Geldstrafen. Desweiteren kommt das Problem der Forderungspfändung hinzu, denn bei jeder neuen Arbeitsstelle die der Schuldner annimmt kommt es zu einem Ranglauf unter den Gläubigern. Denn der Gläubiger, der durch seinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den ersten Platz bekleidet erhält alle Kosten und Zinsen erstattet. Dieser Ranglauf findet jedoch bei jedem Arbeitsplatzwechsel statt und muss nach § 788 ZPO vom Schuldner beglichen werden. Zudem wollen viele Arbeitgeber keine Arbeitnehmer einstellen, deren Lohn gepfändet wird, da dies einen Mehraufwand in der Lohnbuchführung darstellt.[52]

Seit in Krafttreten des SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist die Arbeitsgemeinschaft aus Bundesagentur für Arbeit und der Kommune für die Sicherung des Existenzminimums nach der Haftzeit zuständig. Früher hat dies das Sozialamt geregelt. Nach § 14 Satz. 1 SGB I hat jeder einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten. Deshalb sollen die Gefangenen, die kurz vor der Entlassung stehen, auf diese Beratungsangebote verwiesen werden. Besonders müssen die Gefangenen beraten werden, bei denen die Verhältnisse und die später zu erwartende Lebenslage die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung erfüllen.[53] Diese lassen sich dem § 7 I SGB II entnehmen: das Alter muss zwischen 16- 65 Jahre liegen, eine Erwerbsfähigkeit von mind. drei Stunden täglich vorliegen, Hilfebedürftigkeit vorhanden sein und der gewöhnliche Wohnort muss in Deutschland liegen.

In der Beratung soll zunächst die wirtschaftliche Situation nach der Haft aufbereitet werden. Dazu bedarf es einer realistischen Einschätzung über die Mittel, die monatlich zur Verfügung stehen. Diese Bedarfsanalyse klärt dann, ob ein Anspruch nach den Leistungen des SGB II bestehen könnte, sofern sich nach der Haft die prognostizierten persönlichen Voraussetzungen nicht ändern. Anschließend sollte ein Vorabbescheid angefertigt werden, damit die Eingliederung erleichtert wird. „Mit einer solchen Bescheinigung kann zB während eines Hafturlaubs oder durch Familienangehörige die Wohnungssuche unterstützt werden, da der potenzielle Vermieter nachvollziehen kann, dass die Kostenübernahme der Miete gesichert ist.“[54] Neben den leistungsrechtlichen Fragen gehört auch die Chanceneinschätzung auf dem Arbeitsplatz zu den Beratungsgesprächen. Dabei ist zu klären, ob der Gefangene eine Ausbildung abgeschlossen hat, welche Tätigkeiten er in der JVA ausgeführt hat, welche beruflichen Wünsche und Vorstellungen er für sich hat und welche Hilfen dabei einsetzbar sind. Denn die Langzeitarbeitslosigkeit (länger als zwei Jahre), mangelnde schulische und berufliche Kompetenzen, eine negativ verlaufende Schullaufbahn, ein Migrationshintergrund und schlechte Deutschkenntnisse, finanzielle und erzieherische Probleme sowie eine Suchtproblematik stellen besonders schwierige Hindernisse dar, die eine erfolgreiche Arbeitsplatzvermittlung hemmen. Erschwerend kommen noch die Vorurteile der Arbeitgeber gegenüber den Haftentlassenen hinzu. Ein persönlicher Ansprechpartner bzw. Fallmanager, der von dem Grundsicherungsträger gestellt wird, kann versuchen durch Vorgespräche mit dem potenziellen Arbeitgeber diese Vorurteile zu zerstreuen und das berufliche und persönliche Können des Klienten in den Vordergrund zu stellen.[55]

Bei dem Resozialisierungsthema ist besonders § 16 SGB II zu beachten. § 16 SGB II sieht vor, Leistungen für die Arbeitsintegration bereitzustellen, darunter zum Beispiel Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung, die Übernahme von Kosten bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, sowie die Kosten für die Fahrten zur Eignungsfeststellung oder zu Vorstellungsgesprächen. Desweiteren kann zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld gezahlt werden, weil die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu niedrig entlohnt wird. Zudem können Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, die für eine Eingliederung in das Erwerbsleben für den Leistungsberechtigten notwendig sind.[56] Darunter werden die Betreuung von minderjährigen oder behinderten Kindern, die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldner- und Suchtberatung und psychosoziale Betreuung gefasst (§ 16a SGB II).

[...]


[1] Vgl. Laubenthal, 2008, S.47ff.

[2] Vgl. Löhr, 2009, S.588

[3] Vgl. Löhr, 2009, S.585

[4] Vgl. Dünkel, 2010, S.13

[5] Vgl. Löhr, 2009, S.592f./ 596

[6] Vgl. Kawamura-Reindl, 2009b, S.353

[7] Vgl. Laubenthal, 2008, S.9ff./23

[8] Vgl. Laubenthal, 2008, S.33ff.

[9] Vgl. Arloth, 2011, XVIIf.

[10] Vgl. Callies, Müller-Dietz, 2005 zit.n. Knödler, 2009, S.425

[11] Vgl. Cornel, 2009b, S.29

[12] Vgl. Cornel, 2009b, S.27ff.

[13] Cornel, 2009b, S.34f.

[14] Vgl. BVerfGE 22 zit.n. Cornel, 2009b, S.35

[15] Vgl. Radbruch, 1952 zit.n. Cornel, 2009b, S.36

[16] Vgl. Schüler-Springorum, 1969 zit.n. Cornel, 2009b, S. 37f.

[17] Kaiser u.a.,1992 zit.n. Cornel, 2009b, S.38

[18] Vgl. Deimling, 1968 zit.n. Cornel, 2009b, S.38f.

[19] Vgl. Callies, Müller-Dietz, 1983 zit.n. Cornel, 2009b, S.42

[20] Mrozynski, 1984 zit.n. Cornel, 2009b, S.42

[21] Vgl. Wiertz, 1982 zit.n. Cornel, 2009b, S.42

[22] Vgl. Kaiser u.a., 1992 zit.n. Cornel, 2009b, S.42f.

[23] Vgl. Cornel, 2009b, S.44

[24] Deimling, 1968 zit.n. Cornel, 2009b, S.44

[25] Vgl. Deimling, 1968 zit.n. Cornel, 2009b, S.44

[26] Vgl. Cornel, 2009b, S.47

[27] Vgl. Mrozynski, 1984 zit.n. Cornel, 2009b, S.46f.

[28] Vgl. Cornel, 2009b, S.46f.

[29] Vgl. Deimling, 1968 zit.n. Cornel, 2009b, S.29

[30] Vgl. Cornel, 2009a, S.292/308f.

[31] Vgl. Cornel, 2009a, S.311

[32] Cornel, 2009a, S.310

[33] Vgl. Cornel, 2009a, S.303/311

[34] Vgl. Zimmermann, 2009, S.446

[35] Vgl. Cornel, 2009a, S.300ff.

[36] Vgl. Statistisches Bundesamt, 2010a

[37] Vgl. Leygraf, 1988 zit.n. Hahn, 2009, S.393

[38] Vgl. Venzlaff, 2004 zit.n. Hahn, 2009, S.393

[39] Vgl. Hahn, 2009, S.395

[40] Vgl. Stöver, 2009, S.376f.

[41] Vgl. Kury, Smartt, 2002 zit.n. Laubenthal, 2010, S.35

[42] Vgl. Laubenthal, 2010, S.35

[43] Vgl. Laubenthal, 2010, S.34

[44] Vgl. Kölbel, 1999 zit.n. Laubenthal, 2010, S.34

[45] Laubenthal, 2010, S.36

[46] Vgl. Laubenthal, 2010, S.35

[47] Vgl. http://www.creditreform.de

[48] Vgl. http://www.jva-bielefeld-b1.nrw.de

[49] Vgl. Zimmermann, 2000 zit. Zimmermann, 2009, S.438

[50] Vgl. Springeneer, 2006 zit.n. Zimmermann, 2009, S.438f.

[51] Vgl. Zimmermann, 2009, S.439

[52] Vgl. Zimmermann, 2009, S.443

[53] Vgl. Stöcken, 2009, S.466/469

[54] Stöcken, 2009, S.471

[55] Vgl. Stöcken, 2009, S.471/474f.

[56] Vgl. Stöcken, 2009, S.468

Excerpt out of 109 pages

Details

Title
Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug
College
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln
Grade
1,3
Author
Year
2011
Pages
109
Catalog Number
V185011
ISBN (eBook)
9783656099840
ISBN (Book)
9783656099703
File size
826 KB
Language
German
Keywords
Resozialisierung, Strafvollzug, JVA, Soziale Arbeit im Strafvollzug, Problemlagen von Strafgefangenen, Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug, Sexualstraftäter, Spritzenvergabe im Vollzug, Sozialtherapie, Sozialtherapeutische Anstalt, Ambulante Resozialisierungsmaßnahmen, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Freie Straffälligenhilfe, Privatisierung des Vollzugs
Quote paper
B.A. Agnes Tluczikont (Author), 2011, Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185011

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