Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht


Masterarbeit, 2007

91 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Kronzeugenregelung - ein Überblick

III. Allgemeine kartellrechtliche Grundlagen
A. Kartelle und ihre Schädlichkeit
B. Primärrechtliche Regelungen
C. Sekundärrechtliche Regelungen
D. Rechtsgrundlage für Geldbußen

IV. Kronzeugen- oder Bonusregelung
A. Allgemeines
1. Definition der Begriffe „Kronzeugenregelung“ und „Kronzeuge“
2. Arten der Verfahrenskooperation
3. Ziel der Kronzeugenregelung
4. Rechtsnatur der Kronzeugenmitteilung
B. Vor Erlass der Leniency Notice 1996
C. Leniency Notice 1996
1. Anwendungsbereiche
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Inhalt
a) Abschnitt B: Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße
b) Abschnitt C: Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße
c) Abschnitt D: Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße
d) Abschnitt E: Verfahren
e) Schadenersatzrechtliche Problematik
D. Leniency Notice 2002
1. Anwendungsbereiche
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Inhalt
a) Abschnitt A: Geldbußenerlass
b) Verfahren bei Geldbußenerlass Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
c) Abschnitt B: Ermäßigung der Geldbuße
d) Verfahren bei Geldbußenermäßigung
e) Europäisches Netzwerk der Kartellbehörden
f) Schadenersatz- und strafrechtliche Problematik
g) Recht auf Akteneinsicht
h) Ne bis in idem
i) Nemo tenetur se ipsum accusare
E. Leniency Notice 2006
1. Anwendungsbereiche
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Inhalt
a) Erlass der Geldbuße
b) Ermäßigung der Geldbuße
c) Schadenersatzrechtliche Problematik
F. Ausblick

V. Literaturverzeichnis
A. Kommentare, Monographien, Festschriften
B. Zeitschriften
C. Sonstige Materialien (Stand: Dezember 2007)
D. Internetquellen (Stand: Dezember 2007)
E. Rechtsprechung
1. EuGH
2. EuG
3. Sonstige
F. Entscheidungen der Kommission

I. Einleitung

Freier Wettbewerb ist Voraussetzung und grundlegendes Steuerungsprinzip der Marktwirtschaft. Bei funktionierendem Wettbewerb entsteht auf dem jeweiligen Markt Konkurrenz zwischen Wirtschaftssubjekten.1 Der Wettbewerb zwischen Unternehmen um Marktanteile auf dem Käufermarkt wirkt sich auf die Preise, die Qualität, den Service und andere Faktoren aus. Die Wettbewerbsintensität hängt von der Anzahl der Anbieter auf dem Markt und dem Heterogenitätsgrad der Güter ab. Die Grenze zwischen erwünschtem und unlauterem Wettbewerb, wie ruinösem Verdrängungswettbewerb, ist in der Praxis fließend. Nicht selten koordinieren gewisse Unternehmen ihr Verhalten z.B. durch geheime Absprachen, um dem Wettbewerbsdruck in einem Teilbereich oder sogar auf dem gesamten Markt zu entgehen. Im schlimmsten Fall kann Wettbewerb durch Ausschalten von Konkurrenten zu Konzentration und Marktbeherrschung führen. Da fairer, unverfälschter Wettbewerb ein Eckpfeiler der Marktwirtschaft ist, wurden der Europäischen Kommission Befugnisse übertragen, die für die Überwachung und Durchsetzung des EG-Wettbewerbsrechts und für die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt erforderlich sind.2 Als Instrument dient hiefür das Kartellrecht, welches sicherstellen soll, dass Unternehmen unabhängig voneinander am Markt agieren und sich zueinander im Wettbewerb verhalten.3 Einen Schwerpunkt des Tätigkeitsbereichs der Kommission bildet die Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen horizontaler und vertikaler Natur, wobei insbesondere auf die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (Kartelle) zwischen Unternehmen eingegangen wird.4

II. Kronzeugenregelung - ein Überblick

Die schwierigste Aufgabe im Kampf gegen Hardcore-Kartelle ist, die Mauer des Schweigens zu durchbrechen, die solche Kartelle umgibt, und die zunehmend raffinierten Methoden der Unternehmen zu entlarven, mit denen sie ihr abgestimmtes Verhalten verschleiern. Die Aufdeckung und Verfolgung von Kartellen gehört zu den obersten Prioritäten der Kommission.5 Da Kartelle geheim sind, ist ihre Aufdeckung und Untersuchung ohne Mitwirkung Beteiligter äußerst schwierig. Da es sowohl aus Sicht der Wirtschaft als auch für den Verbraucher von größerem Interesse ist, Kartelle zu beseitigen, als mit der Behörde kooperierende Unternehmen mit einer Geldbuße zu bestrafen, wurde 1996 auf EU-Ebene eine sogenannte „Kronzeugenregelung“ eingeführt, anhand derer Unternehmen, die durch ihre Zusammenarbeit

Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht ein Kartell sprengen, künftig in der EU straffrei ausgehen bzw. eine Geldbußenermäßigung als Gegenleistung für die Offenlegung der Informationen über das Kartell erhalten.6 Am 13. Februar 2002 verabschiedete die Kommission die Neufassung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 1996, wonach das erste Kartellmitglied, das entweder ein noch unentdecktes Kartell aufdeckte oder den Nachweis eines solchen ermöglichte, keine Geldstrafe mehr zahlen musste. Diese Regelung erwies sich als besonders effizient zur Aufdeckung, Unterminierung und Beendigung von Kartellen, weshalb auch auf Ebene der Mitgliedsstaaten ähnliche Bestimmungen erlassen wurden.7

Die Kronzeugenregelung wurde in den letzten Jahren mehrmals von der Kommission überarbeitet. Die letzte überarbeitete Fassung wurde am 07. Dezember 2006 veröffentlicht.8 Mit Hilfe der neuen Kronzeugenregelung soll der Kronzeuge besser angeleitet, das Verfahren transparenter gestaltet und an Kartellen beteiligte Unternehmen noch häufiger veranlasst werden, die verbotenen Verhaltensweisen den Wettbewerbsbehörden zu melden.9 Diese neue Kronzeugenregelung ist mit dem Kronzeugenmodell des „Europäischen Wettbewerbsnetzes“ abgestimmt, welches aus der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der 27 Mitgliedstaaten, von denen 21 über nationale Kronzeugenregelungen für Kartellverstöße verfügen, besteht. Die Neufassung beinhaltet eine Präzisierung der Informationen, welche ein Kronzeuge der Kommission zukommen lassen muss, damit die Geldbuße erlassen wird, fußt jedoch weitgehend auf den Vorgängerregelungen, weshalb in der Folge auch auf diese detailliert eingegangen wird.10

III. Allgemeine kartellrechtliche Grundlagen

A. Kartelle und ihre Sch ä dlichkeit

Kartelle sind geheime Absprachen und / oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen eines Wirtschaftszweiges zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens mit dem Ziel, den Wettbewerb am Markt einzuschränken und den Markt besser zu kontrollieren. Die Absprache kann verschiedenste Formen annehmen, betrifft jedoch überwiegend die Verkaufspreise bzw. ihre Erhöhung, die Einschränkung des Absatzes oder der Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Kunden oder der Märkte und die Abstimmung bei

Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht sonstigen mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen verbundenen Geschäftsbedingungen.11

Kartelle (insbesondere „hard-core“ Kartelle, wie Preisabsprachen und Marktaufteilungen) zählen zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, da die Kartellteilnehmer im Schutz ihrer rechtswidrigen Absprachen davon Abstand nehmen können, neue Qualitätsprodukte oder - dienstleistungen zu Wettbewerbspreisen auf den Markt zu bringen. Preis-, Quoten- und Marktaufteilungsabsprachen etc. bedrohen die Existenz eines unverfälschten Wettbewerbs, da sie unter besonderer Geheimhaltung getroffen werden und es keinen unmittelbar Verletzten dieser Absprachen gibt.12 Die Rechnung dafür müssen die Kunden (und in erster Linie die Verbraucher) bezahlen, die einen höheren Preis für eine geringere Qualität und eine eingeschränkte Auswahl entrichten müssen. Wenn andere konkurrierende Unternehmen betroffen sind, leidet darunter die Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Volkswirtschaft und die Beschäftigung.

B. Prim ä rrechtliche Regelungen

Als Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Kartellen werden die Wettbewerbsregeln des EG- Vertrages (EGV), nämlich die Artt. 81ff. EGV herangezogen. Ziel dieser Regelungen ist es, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g des EGV den wettbewerbsbeschränkenden Koordinierungen zwischen Unternehmen entgegenzuwirken, welche geeignet sind, die Wettbewerbsfreiheit, die Offenhaltung der Märkte und den Marktzutritt zu beeinträchtigen.13 Die Wettbewerbsregeln sind Grundlage für die Erreichung des Zieles der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und des ]Schutzes vor der Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und somit ein Mittel, das in Art. 2 EGV festgeschriebene Leitbild eines freien, redlichen und unverfälschten Wettbewerbes zu verwirklichen.14

Art. 81 EGV normiert ein umfassendes Verbot von Vereinbarungen von Unternehmen, sowie Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und abgestimmten Verhaltensweisen, welche sich auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beschränkend auswirken. Anhand des Kartellverbotes soll der Gemeinsame Markt vor privaten Vereinbarungen geschützt werden, durch welche die Wettbewerbsverzerrungen, welche zwischen den Mitgliedsstaaten langsam abgebaut werden sollen, wieder errichtet werden könnten. Das Kartellverbot zielt nicht nur auf bezweckte, sondern auch auf bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen ab. Alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen müssen an der Generalklausel gemessen werden. Erst dann ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine bezweckte oder um eine

Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht bewirkte Wettbewerbsbeschränkung handelt, wobei bei ersterer nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr vorgenommen werden muss.15 In Art. 81 Abs. 1 lit. a-e EGV werden Beispieltatbestände aufgezählt, welche demonstrativen Charakter haben, jedoch in der Praxis eine unterschiedlich große Rolle spielen und die Tatbestandsmerkmale der Verhinderung, Einschränkung oder der Verfälschung konkretisieren sollen. Die Beispieltatbestände sind keine per-se-Verbote und sind sehr wohl einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV zugängig.16 Die Folge des Verstoßes gegen das Kartellverbot ist die Nichtigkeit der verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse gemäß Art.

81 Abs. 2 EGV. In der Folge können also derartige wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen nicht mehr durchgesetzt werden.17 Daneben treten noch Rechtsfolgen auf nationaler Ebene, wobei bezüglich der Anforderungen die Rechtsprechung des EuGH und die Befugnisse der Kommission, welche in der Durchführungsverordnung nach Art. 83 EGV geregelt sind (u.a. die Entscheidungsbefugnisse der Kommission nach Artt. 7-9 und die Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 23 und 24 der VO Nr. 1/200318 ), zu beachten sind.19 In Art. 81 Abs. 3 EGV wird die Möglichkeit eröffnet, das in Art. 81 Abs. 1 EGV normierte Verbot für unanwendbar zu erklären, wenn Verbraucher angemessen am entstehenden Gewinn beteiligt werden, die Erzeugung und Verteilung von Waren oder der technische und wirtschaftliche Fortschritt verbessert wird, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung der Ziele nicht unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Diese Feststellungsvoraussetzungen des Abs. 3 leg. cit. ergeben mit dem Kartellverbot in Abs. 1 leg. cit. eine Einheit.20

In Art. 83 EGV liegt die Ermächtigungsgrundlage des Rates für die Erlassung von Durchführungsverordnungen zur Verwirklichung der in Art. 81 und 82 EGV niedergelegten Grundsätze des materiellen Rechtes.21

Dem Ausführungsvorbehalt zur Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EGV wurde

- durch die VO Nr. 17/6222 und
- die sie ersetzende VO Nr. 1/200323 entsprochen, weshalb Art. 81 Abs. 1 EGV unmittelbar anwendbar ist.24

C. Sekund ä rrechtliche Regelungen

Die wichtigste Durchführungsbestimmung ist die allgemeine Kartellverordnung Nr. 17/62, welche auf der Grundlage des Art. 83 EGV erlassen wurde.

Die Verordnung Nr. 17/62 bildete die Grundlage bei Durchführung und Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. In der Verordnung Nr. 17/62 wurden der Kommission weitgehende Ermittlungs-, Entscheidungs-, Verfahrens- und Sanktionsbefugnisse eingeräumt. Darin wurden die wesentlichen Schritte des Kartellverfahrens, die Kompetenzen der Kommission (Art. 3), das Freistellungsverfahren (Artt. 4-8), Ermittlungen (Artt. 11-14), Sanktionen (Artt. 15f.) und die Stellung der Kommission zu den Behörden der Mitgliedsstaaten (Artt. 9f.) geregelt. In Artt. 19 bis 21 wurde das rechtliche Gehör im Kartellverfahren behandelt.

Anhand der neuen Verordnung Nr. 1/2003, welche am 1. Mai 2004 in Kraft trat, wurde das System tiefgreifend verändert und das bisher geltende System der Administrativfreistellungen bzw. des Erlaubnisvorbehaltes durch ein Legalausnahmesystem ersetzt.25 Eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV setzte eine entsprechende Entscheidung der Kommission oder die Anwendbarkeit einer Gruppenfreistellungsverordnung voraus. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der VO 1/2003 sind jedoch nach dem neuen Legalausnahmesystem Wettbewerbsbeschränkungen automatisch nach Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllen. Umgekehrt sind gemäß Art. 1 VO Nr. 1/2003 Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen iSv Art. 81 Abs. 1 EGV, die nicht die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllen, verboten, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedarf.26 Konsequenz dieser Regelung ist, dass die Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich einschätzen müssen, ob sie die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht.

Die Zuständigkeit zur Anwendung des Art. 81 EGV kommt neben der Kommission (Art. 4 der VO Nr. 1/2003) nun auch den nationalen Wettbewerbsbehörden (Art. 6 der VO Nr. 1/2003) zu. Europäisches Kartellrecht wird dezentral und parallel mit anderen Wettbewerbsbehörden angewendet. Nationale Wettbewerbsbehörden und als solche tätige Gerichte erhalten mit der EU- Kommission vergleichbare Kompetenzen, Sachverhalte auf Grundlage von den Artt. 81 und 82 EGV zu beurteilen. Das Monopol der Kommission zur Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV entfällt somit gemäß Artt. 5f. der VO 1/2003. Nationale Behörden müssen neben dem nationalen auch zwingend gemeinschaftsrechtliches Kartellrecht unmittelbar anwenden, wodurch der Vorrang des EG-Kartellrechts besondere Bedeutung erlangt. Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die nach europäischem Kartellrecht erlaubt sind, dürfen nicht durch nationales Recht verboten werden, was in Art. 3 der VO 1/2003 nochmals ausdrücklich erwähnt wird. Um die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gemäß Artt. 11ff. der VO 1/2003 besser koordinieren zu können, wurde von der EU-Kommission ein Netzwerk der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, das European Competition Network oder ECN, gebildet, welches sicherstellen soll, dass die unterschiedlichen Kartellfälle an die zuständige Behörde gelangen. Zuständig ist zunächst die Behörde, bei der eine Beschwerde eingegangen ist oder die ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat. In Ausnahmefällen kann zu Verfahrensbeginn auf Antrag einer Wettbewerbsbehörde eine Umverteilung innerhalb des Netzwerks erfolgen. Dabei wird in der Regel auch bei paralleler Zuständigkeit eine Wettbewerbsbehörde federführend sein.27 Ziel der Bildung eines solchen Netzwerkes ist es, eine effiziente, effektive und kohärente Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu ermöglichen. Zudem soll die für die Bearbeitung des Falles geeignetste Behörde tätig werden können.28

D. Rechtsgrundlage f ü r Geldbu ß en

Voraussetzung einer effektiven Kronzeugenregelung ist die Androhung wirkungsvoller Sanktionen, weshalb zuerst das gemeinschaftsrechtliche System des Geldbußenverfahrens kurz beschrieben werden muss.

In der Verordnung Nr. 17/62 sowie in deren Nachfolgeregelung, der VO Nr.1/2003, findet sich die sekundärrechtliche Grundlage für die Verhängung von Geldbußen wegen Verstößen gegen das EG-Kartellrecht.29 Der Rahmen für die Bemessung der Geldbuße wird in Art. 23 Abs. 2 der VO 1/2003 (ehemals Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der VO 17/62) vorgegeben. Laut dieser Vorschrift kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen oder Verhaltensweisen iSd Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen haben. Grundsätzlich ist bei der Festsetzung der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 der Umsatz des Unternehmens ausschlaggebend, da der Gesamtumsatz laut EuGH nämlich etwas über die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens aussagt.30 Anhand des Teiles des Umsatzes, der auf die vom Verstoß betroffenen Unternehmen entfällt, kann das Ausmaß des Verstoßes eruiert werden.31 In Abs. 3 der Verordnung 1/2003 (ehemals Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der VO 17/62) wird festgehalten, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere als auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.

Um die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße für das Unternehmen transparenter zu gestalten, hat die Kommission im Jahr 1998 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen erlassen, welche durch die Leitlinien 200632 novelliert wurden.33 Nach diesen Leitlinien wird zunächst der Grundbetrag der Geldbuße je nach Schwere und Dauer des Verstoßes ermittelt. Daraufhin werden Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bewertung berücksichtigt und der Grundbetrag entsprechend dieser Gründe erhöht oder verringert.34 So wird unter anderem auch die aktive Kooperation der Unternehmen außerhalb der Kronzeugenregelung als Milderungsgrund angeführt.35 Neuerdings kann unabhängig von der Dauer ein Betrag von 15 - 25% des Umsatzes als „Eintrittsgebühr“ selbständig oder als „Zusatzgebühr“ zusätzlich zum Grundbetrag verhängt werden, um die Unternehmen von vornherein von der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen abzuschrecken.36 Die Kommission hat unter Beachtung der obigen Kriterien und unter Vornahme einer rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtwürdigung aller Umstände die Geldbuße zu ermitteln. Andere Kriterien für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße in der Leitlinie werden nicht explizit genannt.37 Der so errechnete Grundbetrag kann dann, wenn die Kriterien für die Anwendbarkeit der Kronzeugenregelung erfüllt sind, herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Der schlussendlich zu entrichtende Geldbetrag ergibt sich laut Ziffer 4 der Leitlinie somit erst nach Abzug des gewährten Bonus.

IV. Kronzeugen- oder Bonusregelung

A. Allgemeines

1. Definition der Begriffe „Kronzeugenregelung“ und „Kronzeuge“

Anhand der sogenannten „Kronzeugenregelung“ („Leniency Programme“38 ) werden Unternehmen, welche mit der aufklärenden Behörde zusammenarbeiten, bestimmte Rechtsvorteile in Aussicht gestellt bzw. gewährt. Historisch gesehen war der „Kronzeuge“ (King’s/Queen’s evidence) im englischen Strafverfahren ein Zeuge, der für die Anklage, welche im Strafprozess die Krone repräsentierte, als Belastungszeuge auftrat und welcher im Unterschied zum normalen Zeugen entweder selbst Mittäter bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat oder wegen anderer ähnlicher Straftaten angeklagt oder inhaftiert war. Der Kronzeuge wird für seine Kooperation dadurch belohnt, dass er gar nicht oder milder bestraft wird.39

Kronzeugenregelungen können sowohl auf materieller als auch auf prozessualer Ebene Wirkung entfalten.40 Bei ersterer wird entweder die Strafe völlig nachgesehen oder der Strafrahmen verändert, bei zweiterer hingegen das Verfahren eingestellt.

Das Institut der Kronzeugenregelung wird sehr oft als Instrument gegen die Bekämpfung von Strukturen der organisierten und terroristischen Kriminalität eingesetzt, welche eine Gefährdung der Demokratie und des Rechtsstaates mit sich bringen könnten und durch ihren besonderen Grad an Konspirativität auffallen.

Für „Kronzeuge“ wird in der Literatur auch das Synonym „Whistleblower“ verwendet, welches einen Informanten bezeichnet, der Missstände oder illegales Handeln an die Öffentlichkeit bringt. So genannte „Whistleblower“, d.h. Kartellteilnehmer, die als erste ein Kartell aufdecken und die Ermittlungsbehörde durch Informationen und Beweismittel in die Lage versetzen, das Verfahren zumindest schneller beenden zu können bzw. hilfreiche Informationen zur Aufdeckung des Kartells liefern, können mit einem vollständigen Erlass des Bußgeldes rechnen.41

Weiters unterscheidet man zwischen dem sogenannten „internen Kronzeugen“, der der Behörde Informationen über das Tatgeschehen unterbreitet, das auch dem Kronzeugen selbst vorgeworfen wird, und dem „externen Kronzeugen“, der über Kenntnisse von Straftaten verfügt, die zwar im

Zusammenhang mit seinen eigenen Taten stehen, an denen er aber nicht beteiligt war, oder die sogar völlig ohne jeden Zusammenhang zu seinen eigenen Taten stehen.42

2. Arten der Verfahrenskooperation

Unter „Kooperation“ kann Unterschiedliches verstanden werden und es können verschiedenste Verhaltensweisen darunter subsumiert werden: So gibt es erstens das „wirklich“ kooperative Verhalten eines Unternehmens während des Verfahrens, welches zu einer echten Erleichterung der Tatsachenfeststellung der Kommission führt. Zweitens ist die rasche Entscheidung eines Kartellanten zu nennen, das untersuchte Marktverhalten zu beenden und seine Geschäftspolitik den Wettbewerbs- und Kartellrechtsvorschriften gemäß zu organisieren.43 Drittens eröffnet sich für einen Kronzeugen die Möglichkeit, ein Compliance Programm einzurichten, unter welchem seitens der Unternehmen für ihre Mitarbeiter aufgestellte allgemeine Verhaltensregeln verstanden werden, die dazu dienen sollen, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.44

Allgemein gesprochen, verlangt eine „Kooperation“ im Sinne der Kronzeugenregelung somit von einem Kartellanten, der Kommission gegenüber unaufgefordert eine Hilfestellung zu geben.45

3. Ziel der Kronzeugenregelung

Dank der Kronzeugenregelung erhält der am verbotenen Kartell beteiligte Unternehmer aufgrund der als Gegenleistung gebotenen Straffreiheit bzw. Geldbußenermäßigung einen Anreiz, aus dem Kartell auszusteigen. Der Kronzeuge unterstützt die Behörde durch die Preisgabe von Informationen, welche der Ermittlungsbehörde ohne die Hilfe des Kronzeugen oft nur sehr schwer oder überhaupt nicht zugänglich gewesen wären, und hilft ihr somit bei der Aufklärung von Delikten, welche ansonsten nur unter größtem Aufwand und nur sehr mühsam aufgedeckt hätten werden können und deren Verfolgung zudem zu großen Beweisschwierigkeiten geführt hätten. Da die Kronzeugenregelung eine effektivere und effizientere Aufdeckung von Verstößen ermöglicht, kann sich die Strafverfolgungsbehörde der Verfolgung anderer Verstöße widmen.

Die Einführung einer Kronzeugenregelung hat somit nicht nur repressiven Charakter, sondern auch einen präventiven, da sie sich auf die Begehung künftiger Delikte auswirkt. Die Möglichkeit, aus einem Kartell aussteigen und als Kronzeuge gegen die anderen Teilnehmer auftreten zu können, führt zu einer gewissen Unsicherheit in den Reihen der Kartellanten und Mittäter. Das anfängliche gegenseitige Vertrauen wird erschüttert und dadurch die Basis für ein „erfolgreiches und vielversprechendes“ Kartell genommen. Je besser und effektiver das Kronzeugenprogramm funktioniert, desto eher müssen die Kartellanten damit rechnen, dass einer unter ihnen sich dazu entschließt, mit der Behörde zu kooperieren. Auf diesem Wege wird in den Reihen der Kartellanten Misstrauen gesät, es macht sich eine „Denunziantenangst“46 breit, welche die Ermittlungsbehörde für ihre Zwecke nutzen kann.

In den letzten Jahren wurden auf EG-Ebene Kronzeugenregelungen verstärkt als Instrument zur Bekämpfung von Kartellen eingesetzt. Doch die EG-Kronzeugenregelungen sind nicht die einzig existierenden. Es gibt insbesondere auch in den USA ein vergleichbares Instrument, nämlich die „US Antitrust Division Leniency Policy“ des US Department of Justice, an welches sich die EG- Kronzeugenregelungen stark anlehnen.47 Auf nationaler Ebene haben sich Kronzeugenregelungen ebenso immer größerer Beliebtheit erfreut. So wurden z.B. in Deutschland48 aber auch in anderen Ländern wie Korea, Australien und Brasilien Kronzeugenregelungen erlassen.49 Seit 1.1.2006 enthält das österreichische Kartellrecht eine Kronzeugenregelung. § 11 Abs. 3 WettbG erlaubt der BWB, gegenüber kooperierenden Kartellmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen von einem Antrag auf Geldbuße abzusehen oder lediglich eine geminderte Geldbuße zu beantragen.50 Voraussetzung für eine effektive Kronzeugenregelung ist es, dass der Erlass bzw. die Ermäßigung der Geldbuße für das am Kartell beteiligte Unternehmen vorhersehbar und großzügig genug ist, d.h. ein Unternehmen muss für seine Kooperation auch mit einem spürbaren Nachlass der Geldbuße rechnen können. Die Geldbuße hingegen muss so hoch angesetzt sein, dass sie für die beteiligten Unternehmen Sanktionscharakter entwickelt. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen und sich ein wirtschaftlich spürbarer Vorteil aus der Kooperation ergibt, wird ein Unternehmen als Beteiligter in einem Kartell den Schritt der Denunziation der anderen Mittäter wagen, da ansonsten die mit der Zusammenarbeit verbundenen Nachteile, wie Zivilklagen Dritter oder Vergeltungsmaßnahmen ehemaliger Komplizen, die möglichen Vorteile überwiegen könnten.

4. Rechtsnatur der Kronzeugenmitteilung

In Art. 249 EGV wird ein begrenzter (nicht taxativer) Katalog an Handlungsformen angeführt, in dem die Mitteilung nicht aufgezählt ist, weshalb ihre Rechtsnatur lange strittig war.51 Da die Kronzeugenmitteilung bei der Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen Vorgaben für die Vorgehensweise der Kommission enthält, zählt sie zu den Wettbewerbsregeln im weiteren Sinne.52 Die Kronzeugenmitteilung ist als einfache Verlautbarung der Kommission zwar keine Rechtsnorm im eigentlichen Sinne, doch bindet sie nach herrschender Meinung - wie auch die Leitlinien in Beihilfesachen - die Kommission selbst als erlassendes Organ, was durch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung begründet wird.53 Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung lässt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der die Kommission zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung gegenüber der Gesamtheit verpflichtet, und dem Prinzip des Vertrauensschutzes, welches die gerechte Ausübung der Hoheitsgewalt gegenüber dem Einzelnen zum Thema hat, ableiten.54 Eine andere Erklärung für die Selbstbindung der Verwaltung liefert das Estoppel-Prinzip, ein einseitiger Akt, bei dem es darum geht, dass eine Partei „an die Erwartungen [gebunden ist], die die andere nach Treu und Glauben in ausdrückliche oder im Verhalten implizierte Äußerungen der ersten setzen durfte. In diesem Rahmen besteht auch im Völkerrecht eine Gebundenheit an das eigene Verhalten, ein Verbot des venire contra factum proprium“55. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, jedoch kann sich auf eine Verletzung dieses Grundsatzes nur berufen, wem seitens der Verwaltung Zusicherungen gemacht wurden.56 Durch die Veröffentlichung der Mitteilung hat die Gemeinschaftsverwaltung - wie die Kommission in Abschnitt E Nr. 3 der Mitteilung selbst erklärt - den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern bestimmte Zusicherungen gemacht und dadurch bei jedem Einzelnen begründete Erwartungen geweckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen können. Durch diese Erklärung hat die Kommission einen Vertrauenstatbestand für die Unternehmen geschaffen und sich hiedurch selbst verpflichtet, die Kriterien der Kronzeugenmitteilung bei der Bewertung der Zusammenarbeit auf die kooperierenden Unternehmen anzuwenden.57 Nicht unter den Vertrauensschutz fallen jedoch andere Elemente der Festsetzung der Geldbuße. Der Vertrauensschutz gilt auch nur gegenüber der Kommission und nicht gegenüber den Gemeinschaftsgerichten sowie den Gerichten und Behörden der Mitgliedsstaaten, auch sind letztere bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daran nicht gebunden.58 Hiefür spricht auch die Art der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt C anstatt im Amtsblatt L.59

B. Vor Erlass der Leniency Notice 1996

Schon vor Erlass der ersten Kronzeugenmitteilung60 sah es die Kommission als mildernden Umstand an, wenn die an einem Verstoß beteiligten Unternehmen im Kartellverfahren mit ihr zusammenarbeiteten, wettbewerbswidriges Verhalten abstellten und zur Aufklärung des Sachverhalts beitrugen oder sie zumindest auf den Wettbewerbsverstoß aufmerksam machten.61 Die Gemeinschaftsgerichte kritisierten die Vorgehensweise der Kommission, bei Mitwirkung am Verfahren die Strafe zu mäßigen oder zu erlassen, nicht, da Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung 1/2003 (früher: Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 17/62) die für die Bemessung der Geldbuße heranzuziehenden Kriterien nicht taxativ aufzählt und deshalb das kooperative Verhalten eines beteiligten Unternehmens auch bei der Festsetzung der Geldbuße Berücksichtigung finden konnte.62 Die genaue Höhe der Herabsetzung war jedoch nicht immer vorhersehbar und aus den Entscheidungen der Kommission für Folgeverfahren nicht deutlich ersichtlich, wie sich die Kooperation schlussendlich auf die Höhe der Geldbuße auswirken würde, zumal oft mehrere die Geldbußen mindernde bzw. erschwerende Faktoren zusammentrafen. Die mannigfaltige Kasuistik führte zur Intransparenz der Kommissionspraxis, was Unsicherheit in den Reihen der Unternehmen zur Folge hatte.63

C. Leniency Notice 1996

Am 19.12.1995 wurde der Entwurf zur Leniency Notice 199664, welchem das „Leniency Programme“ des amerikanischen Justizministeriums von 1978 bzw. die „Corporate Leniency Policy“ aus 1993 als Vorbild diente, vorgestellt.65 Am Entwurf wurde kritisiert, dass die Kronzeugenregelung als Institut der europäischen Rechtstradition fremd sei und sie zudem die Denunziation institutionalisiere, was unethisch sei.66 Seitens der Kommission wurde jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung und Beendigung eines Kartells gegenüber dem Interesse der Belegung eines jeden Teilnehmers eines Kartells mit einer Geldbuße als höherwertig angesehen, weshalb trotz heftiger Kritik die Mitteilung der Kommission ü ber die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbu ß en in Kartellsachen erlassen wurde.67

Wie in der Einleitung zur Mitteilung festgehalten, war der Kommission bekannt, dass Unternehmen, die sich zwar an Kartellen beteiligt hatten, ihre Beteiligung jedoch einstellen und die Kommission vom Bestehen des Kartells in Kenntnis setzen wollten, wegen der Gefahr hoher Geldbußen und der Intransparenz des Verfahrens davor zurückschreckten.68 Deshalb wurden in der Leniency Notice 1996 Grundsätze veröffentlicht, welche die Kommission ihrer Entscheidung, ob nun von der Verhängung einer Geldbuße Abstand genommen bzw. diese gemildert werden solle, zugrunde legen wollte.69

Anhand der Kronzeugenmitteilung 1996 sollte nicht nur die Geldbußenpraxis der Kommission zusammengefasst und dadurch für kooperationswillige Unternehmen vorhersehbarer und interessanter gestaltet werden, was auf längere Sicht die Kooperation zwischen betroffenem Unternehmen und der Kommission fördern sollte, sondern es wurden auch Neuerungen in die Kronzeugenmitteilung 1996 eingearbeitet.70

1. Anwendungsbereiche

a) Sachlicher Anwendungsbereich

Aus dem Wortlaut der Mitteilung ist ableitbar, dass die Kronzeugenregelung nur auf geheime Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen und Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung der Märkte oder das Verbot der Ein- oder Ausfuhr Anwendung findet. Weiters wird auf „Kartelle“, somit auf horizontale Absprachen, Bezug genommen.71 Vertikale Beschränkungen liegen genauso wie Verstöße gegen Art. 82 EGV außerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches.72

Strittig war lange Zeit, ob nur horizontale Absprachen unter den sachlichen Anwendungsbereich der Mitteilung fallen oder auch vertikale Im- und Exportverbote oder andere vertikale Beschränkungen darunter zu subsumieren seien, wobei sich die Kommission jedoch in der Entscheidung PO Video Games u.a. 73 dann gegen die Anwendbarkeit der Mitteilung auf vertikale Beschränkungen aussprach.74 Der Standpunkt, dass sich die Kronzeugenregelung nur auf horizontale Beschränkungen beziehen sollte, wurde dadurch bestärkt, dass die Bekämpfung von Kartellen sehr schwierig ist. Denn bei Kartellen ist (im Gegensatz zu den vertikalen Absprachen und dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) dem Missbrauchsopfer oder dem benachteiligten Vertragspartner sein „Interesse“ an der Aufdeckung des horizontalen Wettbewerbsverstoßes oft gar nicht bewusst und das Opfer erkennt die Situation gar nicht, in der es sich befindet, da diese Absprachen gerade von der Geheimhaltung und dem Schweigen der anderen Kartellmitglieder leben.75 Bei geheimen horizontalen Absprachen bestehen somit besondere Ermittlungsschwierigkeiten, da die Interessen der beteiligten Parteien gleich gerichtet sind. Vertikale Absprachen widersprechen hingegen den Interessen der Parteien, weswegen diese leichter aufzudecken sind.76

b) Zeitlicher Anwendungsbereich

In der Mitteilung selbst ist keinerlei Hinweis darauf zu finden, ab wann die Mitteilung von der Kommission angewandt werden soll. Es wurde deshalb davon ausgegangen, dass die Mitteilung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, dem 18. Juli 1996, für alle Kontaktaufnahmen und Kooperationsversuche mit der Kommission gilt. Die Kommission wendete die Mitteilung jedoch analog auch auf Fälle an, in denen die Unternehmen schon früher mit der Kommission kooperierten, wobei die Kommission in einem solchen Fall analoger Anwendung laut EuG an die Mitteilung gebunden war.77 Die Leniency Notice 1996 wurde auf Fälle, bei denen das Unternehmen nach dem 14.02.2002 kooperierte, nicht mehr angewendet, da ab diesem Zeitpunkt die neue Leniency Notice 2002 galt. Falls jedoch zuvor schon Beweismaterial an die Kommission weitergereicht oder bereits Kontakt aufgenommen wurde, war noch die alte Regelung von 1996 anzuwenden.78

2. Inhalt

Die Kronzeugenmitteilung 1996 ist in fünf Abschnitte gegliedert.

A. Einleitung
B. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße
C. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße
D. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße
E. Verfahren

In Abschnitt B bis D wurden für verschiedene Formen der Kooperation mit der Kommission verschieden abgestufte und sich in ihren Anwendungsvoraussetzungen nicht überschneidende Kategorien des Erlasses bzw. der Ermäßigung von Geldbußen vorgesehen. In welche der Kategorien der jeweilige Verstoß eingeordnet wurde, war vom Zeitpunkt und vom Umfang der Kooperation abhängig. In der Mitteilung wurden jeweils Unter- bzw. Obergrenzen für die gewährte Ermäßigung angegeben. Die Kommission konnte jedoch auch andere Ermäßigungen gewähren, welche sich auf weitere nicht in der Mitteilung genannte Gründe stützten.

In der Einleitung wurden zuerst die rechtspolitische Motivation und die Hintergründe für den Erlass der Mitteilung, nämlich die Schädlichkeit und die wirtschaftlichen Folgen der Kartelle, die Wichtigkeit ihrer Bekämpfung sowie die Erforderlichkeit einer effizienten Möglichkeit der Verfahrenskooperation für Kartellaussteiger beschrieben.

a) Abschnitt B: Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße

In Abschnitt B der Mitteilung wurden folgende Voraussetzungen angeführt, welche kumulativ vorliegen mussten, damit das Unternehmen vom vollständigen Erlass oder der Ermäßigung der Geldbuße um 75% profitieren konnte:79

(1) Eine geheime Absprache musste angezeigt werden, bevor80 die Kommission gegen das Kartell eine Nachprüfung eingeleitet und ausreichende Beweise für dessen Existenz hatte. Die Zusammenarbeit iSd Abschnitts B musste vor der Nachprüfung durch die Kommission erfolgen, widrigenfalls nur eine Ermäßigung nach Abschnitt C gewährt werden konnte. Zudem durfte die Kommission noch nicht über ausreichend eigene Informationen für den Nachweis des Kartells verfügen, auch wenn diese nur einen Teil der Dauer der Kartellaktivität abdeckten.81 Durch diese Voraussetzung sollte sichergestellt werden, dass die Kommission durch die Kooperation des Unternehmens einen bedeutenden Vorteil erhielt, der den Erlass bzw. die Ermäßigung auch rechtfertigte.82
(2) Das Unternehmen musste als erstes der Kommission Angaben gemacht haben, welche für den Beweis des Bestehens des Kartells von „entscheidender Bedeutung“ waren.83 Die Einführung des Prioritätsprinzips in der Kronzeugenregelung basiert auf dem in der Spieltheorie entwickelten Paradoxon des Gefangenendilemmas (Prisoners’ Dilemma), welches eine Situation beschreibt, in der individuell rationale Entscheidungen zu kollektiv betrachtet suboptimalen Ergebnissen führen.84 Belastet nämlich einer der beiden Gefangenen im Gefangenendilemma den jeweils anderen, kommt der Belastende ohne Strafe davon, der Belastete hingegen erhält die volle Strafe. Auf vorliegenden Sachverhalt umgelegt, bedeutet dies, dass der Unternehmer, der zum Ausstieg aus einem Kartell motiviert ist, Gewissheit darüber hat, dass der erste Unternehmer, der Selbstanzeige macht, mit Straffreiheit belohnt wird, jedoch herrscht Ungewissheit darüber, wie sich die anderen Kartellanten verhalten werden.85 In den Reihen der Kartellanten wird ein gewisses Misstrauen ausgelöst, welches das für ein Kartell grundlegende Vertrauen zwischen den Mitgliedern zerstört.86 Da jedes Mitglied einer solchen wettbewerbswidrigen Absprache seine eigenen Interessen wahren will und dafür lieber die gemeinsamen Interessen des Kartells opfert, führt die Kronzeugenregelung zur Instabilität von Kartellen.87 Das Prioritätsprinzip soll verhindern, dass die Kronzeugenregelung dazu führt, dass alle Unternehmen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Selbstanzeige mit einer Ermäßigung bzw. dem vollständigen Erlass der Geldbuße belohnt werden. Dies würde nämlich zu einer Verringerung des Wettbewerbes führen, die abschreckende Wirkung der Geldbuße unterminieren und im schlimmsten Fall sogar dazu beitragen, dass die Attraktivität einer Kartellbildung erhöht wird oder sich die Unternehmen, bevor sie die Kommission über ihr wettbewerbswidriges Kartell informieren, hinsichtlich der Kooperation abstimmen.88 Um die Effektivität der Kronzeugenregelung zu gewährleisten, wurde deshalb der Kreis der Unternehmen, denen ein Erlass gewährt wird, eingeschränkt und die Ermäßigungen der ersten Fallgruppe nach dem Windhundprinzip verteilt.89 Für die Unternehmen beginnt ein Wettlauf gegen die Zeit, denn das Unternehmen, welches der Kommission das Kartell früher anzeigt, wird gegenüber dem Unternehmen, das das Kartell später anzeigt, bevorzugt.90 Durch die Einführung des Prioritätsprinzips wurde jedoch dem Interesse an der Wahrung der abschreckenden Wirkung der Geldbußen Vorrang gegenüber dem Interesse an der Vermeidung unbilliger Einzelentscheidungen eingeräumt.91 So konnten sich bestimmte nicht oder nur in geringem Maße beeinflussbare Umstände auf die Entscheidung auswirken, wie z.B. die terminliche Verfügbarkeit der Vertreter der Unternehmen und ihrer Anwälte oder die Dauer des internen Entscheidungsprozesses.92 Auch eröffneten sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vorzeitigkeit des Unternehmens bei Vorliegen unterschiedlicher Verfahren. Wenn ein Unternehmen nicht nur in Europa sondern auch in den USA in ein (internationales) Verfahren verwickelt war, beurteilte die Kommission das Vorliegen der Rechtzeitigkeit bzw. Vorzeitigkeit der Kooperation nicht daran, wer sich als Erster zur Zusammenarbeit entschloss, dies mitteilte, Zeugen bereitstellte und dann in angemessener Zeit Angaben machte, die die Kommission hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Falls erwarten könnte, sondern nur wer als Erster Angaben lieferte und schriftliche Ermittlungsergebnisse bzw. Geständnisse vorlegte.93 Zusätzlich konnte es vorkommen, dass zwar das Unternehmen kooperationswillig war, es sich jedoch für das Unternehmen äußerst schwierig darstellte, schriftliche Angaben zu machen. Vor allem in internationalen Verfahren barg die Kooperation mit der Kommission für Mitarbeiter eines Unternehmens die Gefahr, z.B. in den USA, persönlich strafrechtlich verfolgt zu werden.94 Zudem traten durch die Sprachbarrieren weitere Schwierigkeiten an den Tag, da Übersetzungen erforderlich waren, was den Informationsaustausch weiterhin verzögerte.95

Da das Kronzeugenprogramm auf dem Gedanken des Zuvorkommens basiert, widersprach ein von den Kartellanten gemeinsam gestellter Antrag der Idee dieses Programms und wurde als solcher deshalb seitens der Kommission zurückgewiesen.96

Die Angaben, welche von den Unternehmen gemacht wurden, mussten für den Beweis des Bestehens des Kartells „von entscheidender Bedeutung“97 sein. Hiebei handelt es sich jedoch um einen äußerst unbestimmten Gesetzesbegriff, der in der Praxis zu sehr viel Unklarheit führte und nur anhand der Kommissionspraxis erklärt werden könnte.98 Die Kommission verlangte, dass durch die gelieferten Angaben der Beweis für die Existenz des Kartells ermöglicht wurde bzw. Beweise wesentliche Aspekte der Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EGV belegten und/oder bestätigten.99 In der Praxis kam aus diesem Grund dem schriftlichen, dokumentierten Beweis viel größere Beweiskraft als dem mündlichen Beweis zu, v.a. dann, wenn der Beweis dazu diente, den Verstoß eines anderen Unternehmens zu untermauern, um selbst davon zu profitieren.100

Die Voraussetzung für den Erlass der Geldbuße, einerseits „Beweise von entscheidender Bedeutung“ zu liefern und andererseits das erste Unternehmen zu sein, war oft nicht vereinbar. Wenn ein Unternehmen mit der Beweissammlung und -sicherung zu langsam war, trug es das Risiko, dass ein anderes Unternehmen den first-in-Status erhielt. Nahm das Unternehmen jedoch Kontakt auf, bevor es alle Beweise gesammelt und gesichert hatte, so konnte es geschehen, dass die Kommission den first-in Status auch verweigerte.101

(3) Das Unternehmen musste seine Teilnahme am wettbewerbswidrigen Kartell spätestens zum Zeitpunkt der „Anzeige“ eingestellt haben. Obwohl bis dato kein Fall bekannt ist, bei dem ein Unternehmen, welches mit der Kommission kooperierte, weiterhin am Kartell teilnahm, so wäre die weitere Teilnahme am Kartell, bspw. für die Sammlung und Sicherung von Beweismaterial, für die jeweiligen Unternehmen zwar interessant, doch ist die Möglichkeit als Lockspitzel an einem Kartell weiterhin teilzunehmen, im europäischen Kartellrecht nicht vorgesehen. Der Einsatz eines „agent provocateur“ ist aus rechtsethischen Gründen höchst problematisch und würde zur unbilligen Situation führen, da vor allem der Lockspitzel einfacher als die anderen Kartellanten Beweismaterial herbeischaffen kann, das anschließend gegen die Kartellmitglieder (aber auch gegen ihn selbst!) in einem späteren zivilrechtlichen Schadenersatzprozess verwendet werden könnte.102 Für Unternehmen, welche eine geringe Rolle in einer Absprache spielen und dadurch über wenig bis gar keine Beweise entscheidender Bedeutung verfügen, könnte die weitere Teilnahme am Kartell nach Erklärung der Zusammenarbeit einen Vorteil darstellen. Zudem würde sich die Kommission Schadenersatzansprüchen aussetzen, wenn sie einen Wettbewerbsverstoß durch eine Besserstellung im Kartellverfahren belohnen würde.103

(4) Das Unternehmen hatte der Kommission alle sachdienlichen Informationen sowie verfügbare Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitzustellen und während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Kooperation bereit zu sein.104 Unter „uneingeschränkter Zusammenarbeit“ verstand die Kommission, dass das kooperierende Unternehmen ab Beginn der Zusammenarbeit alle verfügbaren Informationen offen legen musste. Dies insbesondere dann, wenn der vom Unternehmen geschilderte Sachverhalt von den Tatsachen abwich, welche die Kommission in ihrer Entscheidung feststellte. Wurde die Auswirkung des Verstoßes unterschiedlich beurteilt, so wurde dadurch die Anwendbarkeit des Abschnitts B Buchstabe d solange nicht ausgeschlossen, als die prinzipielle Existenz des Verstoßes zugegeben wurde.

[...]


1 http://lexikon.meyers.de/meyers/Wettbewerb; Emmerich, Kartellrecht (1999) 8; Häberle, Die Kronzeugenmitteilung der Europäischen Kommission im EG-Kartellrecht (2004) 19

2 http://www.europa.eu.int/comm/competition/publications; Emmerich, Kartellrecht 8; Häberle, Kronzeugenmitteilung 19

3 http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/7635.htm

4 http://lexikon.meyers.de/meyers/Wettbewerbsrecht

5 Neue Kronzeugenregelung für Insiderinformationen über Kartelle, Pressemitteilung der Kommission vom 13.02.2002, IP/02/247 1

6 Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die erheblich niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 1996 C 207/4

7 Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 2002 C 45/03

8 Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 2006 C 298/17

9 http://www.europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l26119.htm; Hummer, Kronzeugenregel für Kartellverräter, in: Wiener Zeitung, 20.03.2007

10 Neelie Kroes, Taking Competition Seriously: Anti-Trust Reform in Europe, ‘Anti-Trust Reform in Europe: a year in practice’, International Bar Association / European Commission Conference, Brüssel 10.03.2005

11 Wettbewerb: Das Vorgehen der Kommission gegen Kartelle, MEMO/05/454

12 Schneider, Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht (2004) 22

13 Schneider, Kronzeugenregelung 8; Aicher/Schuhmacher in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union (Stand Jänner 2005), Art 81 EGV RZ 1

14 Schneider, Kronzeugenregelung 8

15 EuGH C-56/65, LTM/MBU, Slg.1966, 282; EuGH C-56, 58/64, Consten-Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322; EuGH C-277/87, Sandoz Prodotti Farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45

16 Aicher/Schuhmacher in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art 81 EGV RZ 1; EuGH C-243/83, Binon/AMP, Slg. 1985, 2015; EuG T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht (2007) Rz 1737ff.

17 EuGH C- 22/71, Béguelin u.a. /S.A.G.L. Import Export, Slg. 1971, 949; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht (2007) Rz 1732ff.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1/1

19 Aicher/Schuhmacher in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art 81 EGV RZ 2; EuGH C-453/99, Courage/Crehan, Slg, 2001, I- 6297

20 EuGH C-13/61, Kledingverkoopbedriif de Guis/Bosch, Slg. 1962,99, 112; EuGH C-209-213/84, Ministère Public/Asjes, Slg. 1986, 1425

21 EuGH C-13/61, Kledingverkoopbedriff de Guis/Bosch, Sld. 1962, 99, 112; Aicher/Schuhmacher in:Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art 81 EGV RZ 4

22 Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages vom 06.02.1962, ABl. 1962 13/204

23 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1/1

24 EuGH C-127/73, BRT/SABAM, Slg. 1974, 51; EuGH C-37/79, Anne Marty SA/Esté Lauder SA, Slg. 1980, 2481; EuGH C-234/89, Delimitis/Henninger, Slg. 1991, I-935; EuGH C-344/98, Masterfoods HB Ice Cream, Slg. 2000, I-11369

25 Schneider, Kronzeugenregelung 15; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht Rz 1739f.

26 Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht Rz 1746ff.

27 Schneider, Kronzeugenregelung 16

28 Siehe Genaueres zum ECN: IV.D.2.e) Europäisches Netzwerk der Kartellbehörden

29 Grill in: Lenz, EG Vertrag (2003), Art 83 Rn 43; Dannecker in: Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Band II, (1997) Vorbemerkung Art 15 VO 17, Rn 3, 5; Ritter/Braun/Rawlinson, EEC Competition Law: a practitioner’s guide (1991) 887ff

30 EuGH C-100 - 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825 ; EuG T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549

31 EuGH C-100 - 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825 ; EuG T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549; Gruber, Gelbußen im europäischen Kartellrecht, MR-Int 2005, 11ff.; Sharaf, Die neuen Bußgeld-Leitlinien im EG-Kartellrecht vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung, Wbl 2007, 17

32 Leitlinie für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. 2006 C 210/2

33 Die Leitlinien lösen bei den betroffenen Unternehmen berechtigte Erwartungen und damit eine gewisse Bindungswirkung aus, die die

Kommission in ihrem Ermessensspielraum einengt. Die Selbstbindungsverpflichtung der Kommission, welche in den Urteilen zum Lysinkartell festgestellt wurde, ist dennoch begrenzt. Aufgrund der teilweise ungenauen Formulierung der Leitlinien versucht die Kommission, aus diesem engen Korsett auszubrechen und ihr Ermessen zu erweitern. Dies zeigt das Spannungsverhältnis zwischen rechtsstaatlich erwünschter Transparenz und von der Kommission abzulehnender Berechenbarkeit oder wie auch Klusmann treffend formuliert: „We want to be transparent, but not predictable“ [Klusmann, Internationale Kartelle und das Europäische Leniency-Programm aus Sicht der Verteidigung - Kritik nach fünf Jahren Anwendungspraxis, WuW 2001, 820, 823; Nordberg, Geldbußen im EG-Kartellverfahren, WBl 1999, 433, 439; Arhold, Das Geldbußenregime nach der Kartell-Verordnung - Leitlinien der Kommissionspraxis und deren Überprüfung durch das EuG, EuZW 1999, 165, 174f.; Wils, The Commission’s New Method for Calculating Fines in Antitrust Cases, E.L.Rev. Vol. 23 (1998), 252, 257; Weitbrecht/Tepe, Erste Erfahrungen mit den neuen Bußgeldleitlinien der Europäischen Kommission, EWS 2001, 220, 227; EuG T-220/00, Cheil Jedang, Slg. 2003, II-2473; EuG T-223/00, Kyowa Hakko Kogyo, Slg. 2003, II-2553; EuG T-224/00, ADM, Slg. 2003, II-2597; EuG T-230/00, Daesang, Slg. 2003, II-2733; EuG T-23/99, LR AF, Slg. 2002, II-1705; EuG T-147/89, Société métallurgique de Normandie, Slg. 1995, II-1191].

34 Wegner, Die Systematik der Zumessung unternehmensbezogener Geldbußen (2000) 247

35 Dieser Milderungsgrund wurde deshalb geschaffen, da die Kronzeugenregelung nur auf horizontale Absprachen, nämlich Kartelle, und nicht auf vertikale Beschränkungen anwendbar ist [2003/675/EG, Kommission - PO Video Games / PO Nintendo Distribution / Omega-Nintendo- „Nintendo“, ABl. 2003 L 255/33; EuG T-224/00 ADM, Slg. 2003, II-2597; EuG T-9/99, HFB/Kommission, Slg. 2002, II-1487]

36 Gruber, Strengere Strafen im europäischen Kartellrecht, ecolex 2006, 669; Sharaf, Die neuen Bußgeld-Leitlinien im EG-Kartellrecht vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung, Wbl 2007, 17

37 EuGH C-100 - 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825 ; EuG T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549 7

38 Öhlberger, Ein verlockendes Angebot? Die österreichische Kronzeugenregelung in einer vergleichenden Analyse, ÖBl 2006, 100ff.

39 Schneider, Kronzeugenregelung 20; http://de.wikipedia.org/wiki/Kronzeuge; Oehler, Kronzeugen und Erfahrungen mit Kronzeugen im Ausland, ZRP 1987, 41ff.; Jung, Straffreiheit für den Kronzeugen? (1974) 1ff.; Meyer-Großner, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen44 (1999), KronzG A 3a, Rn 1; www.usdoj.gov/atr/business_resources.htm; Hammond, Cornerstones of an Effective Leniency Program, Rede vom 22./23.11.2004, ICN Workshop on Leniency Programs; Sandhu, The European’s Leniency Policy: A Success? E.C.L.R. 28 Heft 3, 2007, 148; Gruber, Geldbußen im europäischen Kartellrecht, MR-Int 2005, 11; Gruber, Das Handbuch zur Kronzeugenregelung, RdW 2006, 261; Hummer, Kronzeugen - ein neues Zeitalter der Kartellbekämpfung, ecolex 2006, 11; Öhlberger, Ein verlockendes Angebot? ÖBl 2006, 100; Gruber, Die Kronzeugenregelung im neuen Kartellrecht, RdW 2005, 535

40 Schneider, Kronzeugenregelung 21; Jeßberger, Kooperation und Strafzumessung: Der Kronzeuge im deutschen und amerikanischen Strafrecht (1999) 71ff

41 http://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower; Cotta, Bundeskartellamt erlässt neue Bonusregelung, Competition Group Newsletter 2006, 1ff. 8

42 Jeßberger, Kooperation 30ff.; BayObLG (3 St 15/90), NJW 1991, 2575, 2579

43 92/436/EWG, Kommission - Viho/Parker Pen, ABl 1992 L 233/27; 96/438/EG, Fenex, ABl. 1996 L 47/11; 97/123/EG, Novalliance/Systemform, ABl.1997 L 47/11ff.; EuG T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235;

44 91/532/EWG, Kommission - Viho/Toshiba, ABl. 1991 L 287/39; EuG T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711; EuG T- 23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705; EuG T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331; Kallmayer/Haupt, Die Urteile des EuG zum Fernwärmerohrkartell - Die Bußgeldleitlinie der Kommission auf dem Prüfstand, EuZW 2002, 677, 680; Weitbrecht/Tepe, Erste Erfahrungen, EWS 2001, 220, 228; Achenbach, in: Glassen (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht: mit Kommentierung des GWB, des EG-Kartellrechts und einer Darstellung ausländischer Kartellrechtsordnungen, Band VI (EG-Kartellrecht) (Lfg. 46, September 2000), Vorbem. § 81 GWB 1999, Rn 28; Kerse, E.C. Antitrust Procedure4 (1998) 7.35

45 Gyselen, Die Bemessung von Geldbußen im EG-Kartellrecht, WuW 1993, 561, 572; Van Bael, Fining à la Carte: The Lottery of EU Competition Law, E.C.L.R. 1995, 237, 241f.

46 Bocker, Der Kronzeuge: Genese und Funktion der Kronzeugenregelung in der politischen Auseinandersetzung mit dem Terrorismus in der Bundesrepublik Deutschland (1991) 25

47 Hammond, Detecting and Deterring Cartel Activity Through an Effective Leniency Program, Rede vom 21./22..11.2000, International Workshop on Cartels in England

48 Bekanntmachung Nr. 68/2000 über Richtlinien des Bundeskartellamtes für die Festsetzung von Geldbußen

49 Brokx, A Patchwork of Leniency Programmes, E.C.L.R. 2001, 35ff.; http://ec.europa.eu/comm/competition/cartels/leniency/leniency.cfm; Weitbrecht, Das Vorgehen der Kommission gegen internationale Kartelle: Bußgeldpolitik und Kronzeugenregelung, in: Schwarze (Hrsg.), Europäisches Wettbewerbsrecht im Wandel, 157

50 Öhlberger, Ein verlockendes Angebot? ÖBl 2006, 100ff.

51 Oppermann, Europarecht² (1999), Rn 535ff.; Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar (2000), Art. 249 EGV Rn 5 10

52 Schröter, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht (2003)Vorbem. Zu den Art. 81 bis 85, Rn 9; Adam, Die Mitteilungen der Kommission: Verwaltungsvorschriften des Gemeinschaftsrechts? Eine Untersuchung zur rechtsdogmatischen Einordnung eines Instruments der Kommission zur Steuerung der Durchführung des Gemeinschaftsrechts (1999), 40ff, 158ff; Dannecker/Fischer-Fritsch, Das EG- Kartellrecht in der Bußgeldpraxis (1989), 40ff.; Harlow, Codification of EC Administrative Procedures? Fitting the Foot to the Shoe or the Shoe to the Foot, ELJ 1996 (Vol. 2), 3, 20

53 Schwarze, Die Befugnis zur Abstraktion im europäischen Gemeinschaftsrecht: eine Untersuchung zur Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes (1976), 64ff.; Crones, Selbstbindungen der Verwaltung im Europäischen Gemeinschaftsrecht: Eine Analyse der Rechtsprechung von EuGH und EuG zur ermessensbeschränkenden Wirkung von Gleichheitssatz und Vertrauensprinzip auf Gemeinschaftsebene vor rechtsvergleichendem Hintergrund (1997) 64ff.; Mederer, in: Schröter/Jakob/Mederer, Art 87 Abs. 3 Rn 150ff; Adam, Die Mitteilungen der Kommission, 17ff, 157ff.; EuGH C-148/73, Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81; EuGH C-234/82, Ferriere di Roe Volciano/Kommission, Slg. 1983, 3291; EuG T-214/95 Het Vlaase Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717; EuG T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2301; EuG T- 380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169; EuG T-/789, Hercules Chemicals, Slg. 1991, 1711

54 Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht: Entstehung und Entwicklung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, Band I, (1988) 625ff, 1044ff.; Crones, Selbstbindungen, 55ff., 102ff.; Von Danwitz, Grundfragen der Europäischen Beihilfeaufsicht, JZ 2000, 429ff.; Grabitz, Europäisches Verwaltungsrecht - Gemeinschaftsrechtliche Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, NJW 1989, 1779; Klees, Zu viel Rechtssicherheit für Unternehmen durch die neue Kronzeugenmitteilung im europäischen Kartellverfahren, WuW 2002, 1056; Reischl in: Schwarze, EU-Kommentar 104; Schröter in: Von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV (2003),Vorb. Art. 81 bis 85, Rn 14; Weitbrecht, Die Kronzeugenmitteilung in EG-Kartellsachen, EuZW 1997, 555ff.; Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EWG-Kartellrecht³ (1978) 137; Schlussanträge des Generalanwaltes Kirschner T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-312; EuG T-266/97, Vlaamse Televisie Maatschapij/Kommission, Slg. 1999, II-2329; EuG T-132 u. 143/96, Freistaat Sachsen/Kommission, Slg. 1999, I-3663

55 Hilpold, Die EU im GATT / WTO-System. Aspekte einer Beziehung „sui generis“.² (2000) FN 117, 57

56 EuG T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201; EuG T-521/93, Atlanta u. a./Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1707; EuG T- 113/96, Dubois & Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125

57 Weitbrecht, Die Kronzeugenmitteilung, EuZW 1997, 555, 557; Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen

Wettbewerbsrecht, Art. 81 - Fallgruppen Marktabsprachen, Rn 53ff.; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. Vol. 22 (1997), 125, 138f.; Arhold, Das Geldbußenregime, EuZW 1999, 165, 174f.; Soltész, Bußgeldreduzierung bei Zusammenarbeit der Kommission in Kartellsachen - „Kronzeugenmitteilung“, EWS 2000, 240f.; Lutz, Amnestie für aufklärungsbereite Kartellanten? BB 2000, 677, 678; Klees, Zu viel Rechtssicherheit, WuW 2002, 1056, 1057; Schröter, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Vorbem. Zu Art. 81 bis 85, Rn 14; Bronett, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag (1997), Art. 87 - Zweiter Teil, VO 17, Rn 54; Adam, Die Mitteilungen der Kommission, 118ff.; EuG T-9/99, HFB/Kommission, Slg. 2002, II-1487; EuG T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633; EuG T 17/99, Ke Kelit/Kommission, Slg. 2002, II-1647; EuG T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705

58 Wils, The Commission Notice, E.L.Rev.Vol. 22 (1997), 125, 138f.

59 Polley/Seeliger, Die neue Mitteilung der Europäischen Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in EG-Kartellsachen, EuZW 2002, 397ff.; Schröter in: Von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Vorb. Art. 81 bis 85 Rn 14; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. 22 (1997) 125ff.

60 Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die erheblich niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 1996 C 207/4; in der Folge kurz: Bonusregelung, Kronzeugenmitteilung,- regelung oder auch Leniency Notice

61 85/202/EWG, Kommission - Zellstoff, ABl. 1985 L 85/1; 91/532/EWG, Kommission - Viho/Toshiba, ABl. 1991 L 287/39; 92/436/EWG,

Kommission - Viho/Parker Pen, ABl. 1992 L 233/27; 94/601/EG, Kommission - Karton, ABl. 1994 L 243/1; 86/398/EWG, Polypropylen, ABl. 1986 L 230/1; 92/262/EWG, Reederausschüsse in der Frankreich-Westafrika-Fahrt, ABl. 1992 L 134/1; Dannecker/Fischer-Fritsch, Das EG- Kartellrecht 326ff.; Gyselen, Die Bemessung, WuW 1993, 561, 571; Dieckmann, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts (1999), § 46,Rn 18 ff.; Van Bael, Fining, E.C.L.R. 1995, 237, 238, 241f.; Kerse, EC Antitrust Procedure, 7.35 ; Soltész, Bußgeldreduzierung, EWS 2000, 240ff.

62 EuGH C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45; EuGH C-298/98, Metsa-Serla Sales Oy [Finnish Board Mills

Association] /Kommission, Slg. 2000, I-10157; EuG T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021; EuG T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925; EuG T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043; EuG T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II- 1129; EuG T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235; EuG T-31/99, ABB/Kommission, Slg. 2002, II-1881; EuGH C 297/98, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101; EuG T-347/94, Mayr-Melnhof, Slg. 1998, II-1751; EuG T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989; 84/282/EWG, Polistil/Arbois, ABl. 1984 L 136/9ff; 82/853/EWG, National Panasonic, ABl. 1982 L 354/28ff; 81/969/EWG, Bandengroothandel Frieschebrug B. V./N. V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin, ABl. 1981 L 353/33ff.; 85/202/EWG, Zellstoff, ABl. 1985 L 85/1; 85/617/EWG, Sperry New Holland, ABl. 1985 L 376/21; 88/477/EWG, British Dental Trade Association, ABl. 1988 L 233/15; 92/426/EWG, Viho/ Parker Pen, ABl. 1992 L 233/27; 91/532/EWG, Viho/Toshiba, ABl. 1991 L 287/39; Dannecker, Leitlinien der Europäischen Kommission zur Bußgeldbemessung in Kartellverfahren, in: FS Zäch (1999), 661, 678; Dannecker, Die Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen als Mittel zur Durchsetzung des Europäischen Wettbewerbsrechts, MSchrKrim 1991, 268, 282; Kindhäuser, in: Glasser, Frankfurter Kommentar (Lfg. 53, Mai 2003), EG-Vertrag Art. 81 Bußgeldrechtliche Folgen, Rn 14; de Bronett, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Durchführungsvorschriften, Verordnung Nr. 17, Art. 15 Rn 2

63 97/123/EG, Novalliance/Systemform, ABl. 1997 L 47/11; 94/987/EG, Tretorn, ABl.1994 L 378/45; 91/532/EWG, Viho/Toshiba, ABl.1991 L 287/39; 86/398/EWG, Polypropylen, ABl. 1986 L230/1ff.; 84/405/EWG, Zinc Producer Group, ABl. 1984 L 220/27ff.; 89/93/EWG, Flachglas, ABl. 2000 L 33/44ff.; 92/262/EWG, Reederausschüsse in der Frankreich-Westafrika-Fahrt, ABl. 1992 L 134/1; 97/84/EG, Fährdienstbetreiber/Kommission, ABl.1997 L 26/23; EuG T-13/89, ICI, Slg. 1992 II-1021; EuGH C-279/98, Cascades, Slg. 2000, I-9693; EuGH C-280/98 Moritz J. Weig, Slg. 2000, I-9757; EuG T-295/94, Buchmann GmbH/Kommission, Slg. 1998, II-813; EuG T-12/89, Solvay, Slg. 1992, II-907; EuG T-77/92, Parker Pen, Slg. 1994, II-549; EuG T 311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129; EuG T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235; EuG T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995. II-917; EuG T-347/94, Mayr-Melnhof, Slg. 1998, II-1751; EuGH C-297/98P, SCA, Slg. 2000, I-10101; EuG T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925; EuG T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II 1373; EuG T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989; Spink, Recent Guidance on Fining Policy, E.C.L.R. 1999, 101, 103ff.

64 ABl. 1995 C 341/13

65 Joris, La Communication de la Commission concernant la non-imposition d’amendes ou la réduction de leur montant dans les affaires portant sur des ententes, Competition Policy Newsletter 1996, 2, 12 ; Feddersen in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, nach Art. 83, Art. 23 Rdnrn 240ff

66 Entschließung des EP zum XXVI. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik (1996), ABl. 1997 C 358/55, Nr. 8

67 Europäische Kommission - XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1996 (1997), Punkt 35

68 Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 1996 C 207/04, Abschnitt A Nr. 2

69 Brokx, A Patchwork, E.C.L.R. 2001, 35ff ; Schneider, Kronzeugenregelung 49ff; 1999/210/EG, British Sugar, ABl. 1999 L 76/1 13

70 Joris, La Communication de la Commission concernant la non-imposition d’amendes ou la réduction de leur montant dans les affaires portant sur des ententes, Competition Policy Newsletter 1996, 2, 12 ; Europäische Kommission - XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1996 (1997), Punkt 34

71 Wegner, Die Systematik der Zumessung unternehmensbezogener Geldbußen, 256f., 261; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev.Vol. 22 (1997), 125, 131f.; Dieckmann, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 46 Rn 18; Bechtold, vor § 14 Rn 1; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Auflage (2001), § 1 Rn 3; Schoneveld, Cartel Sanctions and International Competition Policy: Cross-border Cooperation and Appropriate Forums for Cooperation, World Competition 3, 2003, 433, 436

72 2003/675/EG, PO Video Games / PO Nintendo Distribution / Omega-Nintendo-„Nintendo“, ABl. 2003 L 255/33; Dieckmann in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 46 Rn 18; Van Haasteren/Pena Castellot, Commission fines Nintendo and seven of its European distributors for colluding to prevent parallel trade in Nintendo product, Competition Policy Newsletter, 2003, 50ff.; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev.22 (1997), 125, 131; 97/123/EG, Novalliance/Systemform, ABl. 1997 L 47/11ff

73 2003/675/EG, PO Video Games / PO Nintendo Distribution / Omega-Nintendo-„Nintendo“, ABl. 2003 L 255/33

74 Nach der englischen Fassung könnte darauf geschlossen werden, dass es sich nur um horizontale Beschränkungen handeln könnte, da in dieser der Begriff „secret cartels“ (geheime Kartelle) verwendet wird. In der deutschen Sprachfassung jedoch wurde der Begriff „geheime Absprache“ verwendet, der nicht unbedingt als horizontale Beschränkung interpretiert werden muss. In der Mitteilung selbst wird deren Anwendbarkeit auf vertikale Beschränkungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen [Joris, La Communication de la Commission concernant la non-imposition d’amendes ou la réduction de leur montant dans les affaires portant sur des ententes, Competition Policy Newsletter 1996, No 2, 2,12,13; EuG T-7/89, Hercules Chemicals, Slg. 1991, II-1711; Dieckmann in: Wiedemann, KartellR, § 46 Rn 18; Wils, The Commission Notice On the Non-Imposition or Reduction of Fines in Cartel Cases: A Legal and Economic Analysis, E.L.Rev. 1997, 125, 131; Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81 EG Marktabsprachen, Rn 49 Fn 181]

75 Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht Art. 81 - Fallgruppen Marktabsprachen Rn 35 14

76 Die Kooperation von Unternehmen bei vertikalen Wettbewerbsverstößen oder bei Missbräuchen marktbeherrschender Stellung sind anhand der Leitlinie, jedoch keinesfalls mittels der Kronzeugenregelung zu lösen, welche gegenüber den Leitlinien hinsichtlich der Beurteilung der Zusammenarbeit im engeren Sinn und bei der Aufdeckung von Kartellen lex specialis ist. Siehe dazu III.D Rechtsgrundlage für Geldbußen [Arbault, La politique de la Commission en matière d’amendes antitrust: récents développements, perspectives d’avenir, Competition Policy Newsletter Nr.2, 2003, 1f.; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. 22 (1997) 125; Häberle, Kronzeugenmitteilung 24; EuG T-9/99, HFB/Kommission, Slg. 2002, II-1487; 2003/675/EG, PO Video Games / PO Nintendo Distribution / Omega / Nintendo, ABL.2003 L 255/33; Vieregge/Möhlenkamp, Positionspapier der BDI vom 20.09.2001 zur Neufassung der Kronzeugenmitteilung, 9f.]

77 EuG T-202/98, Tate & Lyle, Slg. 2001, II-2035; 1999/210/EG, British Sugar, ABl. 1999 L 76/1; 2000/627/EG, Kommission - FETTCSA, ABl. 2000 L 268/1

78 2004/104/EG, Methylglukamin - Kommission, ABl. 2004 L 38/18; 2004/206/EG, Geschmacksverstärker - Kommission, ABl. 2004 L 75/1 15

79 2001/716/EG, SAS/Maersek Air, Sun-Air/SAS und Maersk Air, ABl. 2001 L 265/15

80 Siehe Kronzeugenregelung 2002 IV.D.2.a) Abschnitt A: Geldbußenerlass, wo die Gewährung einer Geldbußimmunität auch nach erfolgloser Nachprüfung möglich wurde.

81 Winterstein, in Schröter, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81 - EG Marktabsprachen Rn 60; Weitbrecht, Das Vorgehen,

in: Schwarze (Hrsg), Europäisches Wettbewerbsrecht, 151, 157 Fn 17; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. 22 (1997), 125, 126; 2002/759/EG, Kommission/Luxemburgische Brauereien, ABl. 2002 L 253/21

82 Wils, The Commission Notice, E.L.Rev.22 (1997) 125, 132; Häberle, Kronzeugenmitteilung 25

83 Siehe dazu Kronzeugenregelung 1996 IV.C.2.b) Abschnitt C: Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße und IV.C.2.c) Abschnitt D: Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße, Kronzeugenregelung 2002 IV.D.2.a) Abschnitt A: Geldbußenerlass und IV.D.2.c) Abschnitt B: Ermäßigung der Geldbuße sowie Kronzeugenregelung 2006 mit dem neuen Markersystem: IV.E.2.a) Erlass der Geldbuße; 98/247/EGKS, Legierungszuschlag, ABl. 1998 L 100/55; Pena Castellot, An overview of the application of the Leniency notice, Competition Policy Newsletter Nr. 1, 2001, 11ff.

84 http://de.wikipedia.org/wiki/Gefangenendilemma; http://www.artikel-online.de/Artikel/finanzen/gefangenendilemma.aspx 16

85 Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81 - Fallgruppen Marktabsprachen, Rn 65

86 Soltész, Die Bußgeldreduzierung, EWS 2000, 240, 245; OECD (Hrsg.), Fighting Hard-Core Cartels - Harm, effective sanctions and Leniency Programmes (2002), 14; OECD (Hrsg.), Report on leniency-programmes to fight hardcore cartels (2001), 7; Winterstein, in: Schröter, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art.81 - EG Marktabsprachen Rn 65; Klusmann, Internationale Kartelle, WuW 2001, 820, 826; Carle/Lindeborg/Segenmark, The New Leniency Notice, ECLR 2002, 265f.; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. 22 (1997), 125, 133; Klein, The war against international cartels: Lessons from the battle front, in: Annual Proceedings of the Fordham Corporate Law Institute 1999 - International Antitrust Law & Policy (2000) 13, 24

87 Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht , Art. 81 - EG Marktabsprachen, Rn 65; Klusmann, Internationale Kartelle, WuW 2001, 820., 826; Carle/Lindeborg/Segenmark, The New Leniency Notice, ECLR 2002, 265, 266; Wils, The Commission Notice, E.L. Rev. 22 (1997), 125, 133

88 OECD, Fighting Hard-Core Cartels 14; Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81 - Fallgruppen Marktabsprachen, Rn 66; Motta/Polo, Leniency Programs and Cartel Prosecution, (2000) 25

89 Häberle, Kronzeugenregelung 40f.; Carle/Lindeborg/Segenmark, The New Leniency Notice, E.C.L.R. 2002, 265f.; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. 22 (1997), 125, 133; Klees, Zu viel Rechtssicherheit, WuW 2002, 1056, 1060

90 Klusmann, Internationale Kartelle, WuW 2001, 820, 826; Weitbrecht, Das Vorgehen, in: Schwarze (Hrsg.), Europäisches Wettbewerbsrecht im Wandel (2001), 151, 157 Rn 17

91 Klusmann, Internationale Kartelle, WuW 2001, 820, 828

92 Carle/Lindeborg/Segenmark, The New Leniency Notice, E.C.L.R. 2002, 265ff.; Soltész, Bußgeldreduzierung, EWS 2000, 240, 245; Weitbrecht, Die Kronzeugenmitteilung, EuZW 1997, 555ff.; Häberle, Kronzeugenmitteilung 41

93 Klusmann, Internationale Kartelle, WuW 2001, 820, 826ff; Häberle, Kronzeugenmitteilung 41; siehe dazu Leniency Notice 2006 IV.E.2.a)

Erlass der Geldbuße, welche über ein Marker System verfügt und Kronzeugenregelung 2002 IV.D.2.a) Abschnitt A: Geldbußenerlass, welche über ein derartiges System nicht ausdrücklich verfügt, jedoch die Kommission bei Antrag auf Immunität keinen anderen Antrag mehr prüft, der mit demselben Kartellverstoß im Zusammenhang steht.

94 Siehe zur strafrechtlichen Verfolgung Kronzeugenregelung 2002 IV.D.2.f) Schadenersatz- und strafrechtliche Problematik

95 Klusmann, Internationale Kartelle, WuW 2001, 820, 826ff,; Häberle, Kronzeugenmitteilung 42

96 Siehe dazu Kronzeugenregelung 1996 IV.C.2.c) Abschnitt D: Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße, wo ein solcher Antrag möglich ist, und Kronzeugenregelung 2002 IV.D.2.b) Verfahren bei Geldbußenerlass [Klein, The war 13, 24; Klusmann, Internationale Kartelle, WuW 2001, 820, 826;; Winterstein, in Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81 - EG Marktabsprachen, Rn 66]

97 Siehe dazu Leniency Notice 2002 IV.D.2.a) Abschnitt A: Geldbußenerlass und Leniency Notice 2006 IV.E.2.a) Erlass der Geldbuße, in welchem ausdrücklich festgehalten wird, dass für vollständige Immunität das Unternehmen entweder Beweise liefern muss, die für die Durchführung einer Nachprüfung ausreichen oder die den Beweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EGV (in Form eines mutmaßlichen Kartells) ermöglichen.

98 Polley/Seeliger, Die neue Mitteilung, EuZW 2002, 397ff.; Ysewyn/Jordan, Crashing in on cartels, E.C.L.R. 2003, 235f.; Arp/Swaak, A Tempting Offer: Immunity from Fines for Cartel Conduct under the European Commission’s New Leniency Notice, E.C.L.R. 2003, 9, 14; Hornsby/Hunter, New Incentives for „Whistle-blowing“: will the E.C.Commission’s Notice Bear Fruit?, E.C.L.R. 1997, 38ff.; Carle/Lindeborg/Segenmark, The New Leniency Notice, ECLR 2002, 265ff.

99 2001/418/EG, Aminosäuren, ABl 2001 L 152/24; 2002/742/EG, Zitronensäure, ABl. 2002 L 239/18; 2003/2/EG, Vitamine, ABl. 2003 L 6/1; 2002/758/EG, Luxemburgische Brauereien, ABl. 2002 L 253/21; Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81- EG Marktabsprachen Rn 72; Böge, Bonus- und Kronzeugenregelung in Deutschland und in der EU, in: Baudenbacher (Hrsg.): Neueste Entwicklungen im europäischen und internationalen Kartellrecht, Achtes St. Galler Kartellrechtsforum 2001 (2002), 149, 159100 Carle/Lindeborg/Segenmar, The New Leniency Notice, E.C.L.R. 2002, 265ff.; 2005/493/EG, Sorbate, ABl. 2005 L 182/20; EuG, T-410/03, Hoechst AG, Slg. 2004, II-04451

101 Carle/Lindeborg/ Segemark, The New Leniency Notice, E.C.L.R. 2002, 265ff;

102 Siehe dazu die schadenersatzrechtlichen Konsequenzen in Kronzeugenregelung 1996 IV.C.2.e) Schadenersatzrechtliche Problematik,

Kronzeugenregelung 2002 IV.D.2.f) Schadenersatz- und strafrechtliche sowie Kronzeugenregelung 2006 IV.E.2.c) Schadenersatzrechtliche Problematik

103 Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81 - EG Marktabsprachen Rn 82

104 Siehe dazu Genaueres Kronzeugenregelung 2002: IV.D.2.a) Abschnitt A: Geldbußenerlass und IV.D.2.c) Abschnitt B: Ermäßigung der Geldbuße sowie Kronzeugenregelung 2006 IV.E.2.a) Erlass der Geldbuße und IV.E.2.b) Ermäßigung der Geldbuße

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
Hochschule
Universität Passau
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2007
Seiten
91
Katalognummer
V185014
ISBN (eBook)
9783656099475
ISBN (Buch)
9783656099284
Dateigröße
983 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kronzeugenregelung;, Kartellrecht;, Geldbußen;, Europarecht;, Europäische Kommission;, Leniency Notice, Kronzeuge;, Festsetzung der Strafe;, Strafhöhe;
Arbeit zitieren
MMag. Dr. Sabine Picout (Autor:in), 2007, Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185014

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