Jahresabschluß unter Berücksichtigung der Euro-Währung


Mémoire (de fin d'études), 1998

86 Pages, Note: 1.4


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung der Eurowährung
1.2 Problemstellung
1.3 Zielsetzung der Diplomarbeit
1.4 Begriffsbestimmungen

2 Umstellung des Rechnungswesens
2.1 Zeitpunkt der Umstellung
2.1.1 Mögliche Umstellungsstichtage auf den Euro
2.2 Buchführung bei der Euro-Umstellung
2.2.1 Umstellung der Buchhaltung auf den Euro
2.2.2 Anpassung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
2.2.3 Anpassung der Kunden- und Lieferantenbuchhaltung
2.2.4 Anpassung der Lagerbuchführung und der Anlagenbuchhaltung
2.2.5 Anpassung der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
2.2.6 Anpassung der Finanzbuchhaltung
2.2.7 .. Mögliche Lösungsansätze bzw. Techniken der Umstellung in der Buchhaltung .
2.3 Euro-Umstellungsbilanz
2.3.1 Technik der Umstellung
2.4 Entstehung der Rundungsdifferenzen bei der Umstellungsbilanz
2.4.1 Die Behandlung von Rundungsdifferenzen

3 Jahresabschluß im Rahmen der Euro-Umstellung
3.1 Bilanzierung unter Berücksichtigung der Euro-Umstellung
3.1.1 Ausstehende Einlagen
3.1.2 ... Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes .
3.1.3 Die Bilanzierung des Anlagevermögens nach Euro
3.1.3.1 Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände
3.1.3.2 Die Bewertung der Sachanlagen
3.1.3.3 Die Bewertung der Finanzanlagen
3.1.4 Abschreibung des Anlagevermögens
3.1.5 Die Bilanzierung des Umlaufvermögens nach Euro
3.1.6 Bewertung der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
3.1.7 Anpassung des Kapitals auf den Euro
3.1.7.1 Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften
3.1.7.2 Eigenkapital bei Personengesellschaften
3.1.7.3 Die Bilanzierung des Eigenkapitals nach Euro
3.1.7.4 Rücklagen
3.1.8 Die Bilanzierung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
3.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
3.2.1 Behandlung von Fremdwährungsposten
3.2.1.1 Behandlung von Umrechnungsverlusten
3.2.1.2 Behandlung von Umrechnungsgewinnen
3.2.2 Realisierung
3.2.2.1 Gewinnrealisierung zum Zahlungszeitpunkt
3.2.2.2 Gewinnrealisierung zum 1.1.1999
3.2.2.3 Gewinnrealisierung zum 31.12.1998
3.2.3 Devisenkontrakte
3.2.4 Behandlung der Umstellungskosten
3.2.4.1 Aufwand der betreffenden Periode
3.2.4.2 Passivierung einer Verbindlichkeitsrückstellung
3.2.4.3 Aufwandsrückstellung
3.3 Anhang und Lagebericht
3.3.1 Auswirkungen auf den Anhang und Lagebericht
3.4 Konsolidierter Jahresabschluß
3.4.1 Grundsätzliche Umstellungsproblematik
3.4.1.1 Anwendbarkeit der Stichtagskursmethode
3.4.1.2 Anwendbarkeit der Zeitbezugsmethode

4 Auswirkung der Euro-Umstellung auf Steuern
4.1 Keine Währungsreform
4.2 Gewinnauswirkung der Umstellungskosten
4.3 Zeitpunkt der Umstellung der öffentlichen Verwaltung
4.4 Steuererklärungen
4.5 Anpassung von runden Beträgen
4.6 Steuerliche Harmonisierung

5 Fazit

Literaturverzeichnis .

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb.1 Relevanter Zeitpunkt für die Bilanz und die GuV bei der Umstellung auf den Euro

Abb. 2 Umstellung der Einwährungsbuchhaltung

Abb. 3 Umstellung einer mehrwährungsfähigen Buchhaltung in Euro

Abb. 4 Bilanz in DM

Abb. 5 Bilanz in Euro

Abb. 6 Behandlung von Rundungsdifferenzen

Abb. 7 Übergang von der Stichtagskursmethode

Abb. 8 Währungsumrechnung im Konzern

1 Einleitung

1.1 Einführung der Eurowährung

Im Rahmen europäischer Integration läßt nun auch die Einführung des Euro-Geldes nicht mehr lange auf sich warten. Üblicherweise findet sich in der Literatur für die Einführung der Währungsunion eine Unterteilung in drei Stufen.[1]

In Stufe 1, die am 01.07.1990 begann, sollten durch die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen werden, um sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs aufzuheben. Dadurch sollte u.a. das Ziel erreicht werden, daß die Teilnehmerländer Konvergenzprogramme aufstellen und sich künftig z.B. in ihrer Wechselkurspolitik gemeinschaftsorientierter verhalten.

Mit Stufe 2, die gemäß Art. 109 e Abs. 1 des EG-Vertrags am 01.01.1994 begann, sollten die Teilnehmerländer übermäßige Staatsdefizite verhindern und die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken schaffen.

Das Kernstück der Währungsunion liegt in Stufe 3. Formal beginnt diese Stufe zum 01.01.1999, aber bereits das Jahr 1998 bringt entscheidende Maßnahmen mit sich, die für die Währungsunion unabdingbar sind. Neben den beiden zentralen Verordnungen, die die EU-Kommission als Vorschlag am 16.10.1996 vorgelegt hat[2], wurde durch den Europäischen Rat am 15. / 16.12.1995 in Madrid in entscheidendem Maße der Rahmen dafür festgelegt, wie die Einführung des Euro vorgenommen werden soll.[3] In Anlehnung daran lassen sich die folgenden drei Phasen definieren, deren Unterscheidung auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluß von großer Bedeutung ist:[4] Phase A erstreckt sich auf das Jahr 1998 und umfaßt primär Fragen politischer Art, wie z.B. die Festlegung der an der EWWU teilnehmenden Länder, die Einrichtung der Europäischen Zentralbank oder die Bestimmung der Wechselkurspolitik.

In Phase B (sie wird z.T. auch als zweite Halbstufe der dritten Stufe der Währungsunion interpretiert[5] ) erfolgt die eigentliche Währungsunion, bei der der Euro zu einer eigenständigen Währung wird. Diese beginnt am 01.01.1999 mit der unwiderruflichen Fixierung der Euro-Währungskurse der Teilnehmerländer und endet spätestens zum 31.12.2001.

Da ab dem 01.01.1999 der Euro die Währung der teilnehmenden Länder ist und die nationalen Währungen ab diesem Zeitpunkt nur noch Denominationen des Euro sind, haben die Unternehmen die Möglichkeit, ab dem 01.01.1999 auf den Euro umzustellen.

Phase C, die auch als zweite Halbstufe der dritten Stufe der Währungsunion verstanden wird, beginnt mit dem 01.01.2002 und endet zum 30.6.2002. In dieser Phase erfolgt der Austausch des nationalen Papier- und Münzgeldes durch das Euro-Geld. Die nationalen Währungen verlieren spätestens zum 31.12.2001 ihre rechtliche Gültigkeit.

Werden Geldwerte nach diesem Zeitpunkt dennoch in nationaler Währung ausgedrückt, müssen diese zu den festgelegten Kursen in Euro umgerechnet werden. Der zeitliche Ablauf dieser Phasen und die Beschlüsse, die während der einzelnen Phasen gefaßt werden, sind für die Abschlüsse der Unternehmen wichtig.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Relevanter Zeitpunkt für die Bilanz und die GuV bei der Umstellung auf den Euro

1.2 Problemstellung

Zum 01.01.1999 soll der Euro als einheitliche Währung für die an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) teilnehmenden Länder verbindlich eingeführt werden. Dadurch ergeben sich für Industrieunternehmen des Euro-Bereichs Konsequenzen, die zum großen Teil durch die Initiative der Unternehmen selbst bewältigt werden müssen. Zum Teil wurden schon vom Gesetzgeber Regelungen in Form von Gesetzesanpassungen oder Verordnungen getroffen , um die Einführung des Euro auch in rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Einer davon ist der Referenzentwurf zur Anpassung bilanzrechtlicher Vorschriften anläßlich der Einführung des Euro. Dort werden wesentliche Fragen hinsichtlich der bilanziellen Konsequenzen, die bei der Einführung des Euro entstehen, behandelt.

Im Zuge der Einführung des Euro müssen zahlreiche Regelungen angepaßt werden. Einige wichtige Änderungen betreffen insbesondere die Abschlüsse der Industrieunternehmen.

Für den Übergang des betrieblichen Rechnungswesens auf Euro zeichnen sich die Rahmenbedingungen aus Sicht des Gesetzgebers bereits ab. Handlungsbedarf im Industrieunternehmen ergibt sich vor allem bei der Erstellung der Jahresabschlüsse, der Klärung von Bewertungsfragen, der Behandlung von Rundungsdifferenzen und Umstellungskosten.

Durch die unterschiedliche Auffassung von Bilanzierungsmöglichkeiten könnten somit auch Uneinigkeiten mit den Wirtschaftsprüfern entstehen. Mit der Umstellung des Jahresabschlusses auf Euro ist denkbar, daß auch eine andere Bilanzpolitik verfolgt werden kann.

Da die Handelsbilanz die Grundlage für steuerliche Gewinnermittlung darstellt, haben die steuerlichen Vorschriften ebenfalls Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluß.

1.3 Zielsetzung der Diplomarbeit

Aus den beschriebenen Fakten ist ersichtlich, daß Klarheit darüber bestehen muß, welche Bereiche eines Industrieunternehmens betroffen und welche Umstellungsmaßnahmen erforderlich sind. Ziel der Diplomarbeit ist vorallem, einen reibungslosen und geordneten Übergang zur Verwendung des Euro in der Rechnungslegung für Industrieunternehmen zu erleichtern. Die Diplomarbeit soll einen breiten Konsens für die Richtlinien der Rechnungslegung wiedergeben. Außerdem werden zum einen kontrovers diskutierte Probleme des handelsrechtlichen Einzelabschlusses im Rahmen der Euro-Einführung dargestellt. Zum anderen werden die im Referenzentwurf vom 01.04.1998 niedergelegten Regelungsvorschläge dargestellt bzw. erläutert. Weiterhin soll durch diese Arbeit die Umstellung auf den Euro mit einigen Lösungsansätzen erleichtert werden. Es soll eine frühzeitige und vorausschauende Planung im Zusammenhang mit den Anpassungsnotwendigkeiten für Industrieunternehmen erarbeitet werden.

Der folgende Beitrag zeigt zum einen Auswirkungen und mögliche Probleme auf, die durch die Währungsumstellung bei Industrieunternehmen auftauchen können. Zum anderen soll versucht werden, verschiedene Lösungsansätze vorzustellen, die anhand der derzeit vorhandenen Informationen abgeleitet werden.

1.4 Begriffsbestimmungen

Definitionen:[6]

- Jahresabschlüsse sind in Artikel 2 der Vierten Richtlinie definiert;
- konsolidierte Abschlüsse sind in Artikel 16 der Siebenten Richtlinie definiert;
- Lineare Transformation bedeutet die Umrechnung der Bilanzposten von nationalen Währung in die Euro-Währung zu dem festgelegten Euro-Kurs;
- Berichtswährung ist die Währung, in der Jahresabschluß und der konsolidierte Abschluß erstellt werden;
- ein Wechselkurs ist das Umtauschverhältnis zwischen zwei Währungen;
- der Stichtagskurs ist der Kassakurs des Bilanzstichtags;
- der feste Umrechnungskurs ist der unwiderruflich festgelegte Kurs für die Umrechnung der Euro-Einheit in die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates;
- ein Devisenkontrakt ist eine Vereinbarung, die zum Umtausch verschiedener Währungen zu einem bestimmten Kurs und zu einem bestimmten Termin oder während eines bestimmten künftigen Zeitraums berechtigt oder verpflichtet;
- monetäre Posten sind Barmittel sowie Aktiva und Passiva (einschließlich bilanzunwirksamer Posten), die in bestimmten oder zu bestimmenden Geldbeträgen ausstehen oder zu entrichten sind. Alle anderen Aktiva und Passiva sind nichtmonetäre Posten;
- eine ausländische Teileinheit ist eine Tochtergesellschaft, ein erbundenes Unternehmen, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine weigniederlassung, deren Geschäftstätigkei t auf einer anderen Währung als der Währung des berichtenden Unternehmens basiert oder hauptsächlich in dieserWährung abgerechnet wird;
- die Nettobeteiligung eines Unternehmens an einer ausländischen Teileinheit ist seine tatsächliche Kapitalbeteiligung und umfaßt seinen Anteil am Nettovermögen der ausländischen Teileinheit; unter gewissen Umständen können konzerninterne Darlehen und sonstige transitorische Salden als Teil der tatsächlichen Kapitalbeteiligung betrachtet werden;
- Umrechnung ist das Verfahren, das angewandt wird, um auf eine Fremdwährung lautende oder in dieser Währung errechnete Beträge in die Berichtswährung des Unternehmens umzurechnen. Es handelt sich dabei sowohl um die Umrechnung einzelner Geschäftsvorfälle in die Berichtswährung, als auch um die Umrechnung aller Posten von Abschlüssen, die in einer Fremdwährung im Vergleich zur Berichtswährung erstellt wurden;
- teilnehmende Mitgliedstaaten sind die Länder, die entsprechend den Rechtsvorschriften für die Verwendung des Euro diesen als Einheitswährung in Übereinstimmung mit dem EG-Vertrag einführen;
- nationale Währungseinheiten sind die Einheiten der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion definiert werden.
- Euro-Einheiten sind die Einheiten der Einheitswährung, wie sie in der Verordnung über die Einführung des Euro definiert sind, die mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft treten wird.
- Konvertor ist ein Umrechnungs-Software, die die Durchführung aller während der gesamten Doppelwährungsphase anfallenden Umrechnungen (DM in Euro, Euro in DM, DM in Währung über den Euro, Währung in DM über den Euro) vornimmt.

2 Umstellung des Rechnungswesens

2.1 Zeitpunkt der Umstellung

2.1.1 Mögliche Umstellungsstichtage auf Euro

Die Einführung der Euro-Währung erstreckt sich auf einen Übergangszeitraum von drei Jahren (vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001) und vollzieht sich in mehreren Schritten. Für Industrieunternehmen stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt sie die Umstellung auf den Euro durchführen sollen und wie die Umstellung nach außen dargestellt werden kann. Bislang wird davon ausgegangen, daß Industrieunternehmen die Möglichkeit haben, innerhalb des Übergangszeitraumes einen Umstellungsstichtag frei zu wählen, sofern § 244 HGB angepaßt wird.

So heißt es im Euro-Einführungsgesetz-EuroEG, „daß in Ausübung dieser dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit und entsprechend dem allgemein für die Einführung des Euro geltenden Grundsatz, „ kein Zwang, keine Behinderung “. Es soll den Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie in Euro oder in DM bilanzieren wollen. In § 244 HGB wird hierbei zunächst vorgesehen, daß der Jahresabschluß künftig in Euro aufzustellen ist. In Artikel 42 Abs. 1 EGHGB wird dann ergänzend vorgesehen, daß die Unternehmen bis zum Ende des Übergangszeitraums wahlweise den Jahresabschluß auch in DM aufstellen können.“

Dieses Wahlrecht soll den Unternehmen größtmöglichen Spielraum geben. Industrieunternehmen, die z.B. wegen ihrer internationalen Geschäftstätigkeit oder aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ihre Bilanz in Euro aufstellen wollen, wird diese Möglichkeit eingeräumt. Anderen Unternehmen, die von der Möglichkeit der Euro-Bilanzierung zunächst keinen Gebrauch machen wollen, weil sie z.B. keine oder wenig internationale Geschäftstätigkeit ausüben und ihre Geschäftsvorfälle buchhaltungsmäßig ausschließlich nur in

DM erfassen. Diese Industrieunternehmen haben ebenfalls die Möglichkeit, die für sie vorteilhafte Form der Bilanzierung in DM bis zum Ende der Übergangsphase auszuüben. Aus diesem Grunde haben die Unternehmen auch die Wahl, ihren Konzernabschluß in Euro und ihren Einzelabschluß in DM aufzustellen oder umgekehrt. [7] Dabei wird der 01.01.1999 als frühest möglicher Umstellungszeitpunkt angenommen, da der Euro ab diesem Datum seine rechtliche Gültigkeit erhält und zu einer eigenständigen Währung wird. Als letztmöglicher Termin wird der 31.12.2001 angesetzt, da die nationalen Währungen dann ihre Gültigkeit verlieren werden. Der anschließende Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.6.2002 wird lediglich als „Geldaustauschphase“ verstanden und wird keine Auswirkungen auf den Jahresabschluß haben.[8]

Der Referenzentwurf vom 01.04.1998 greift einige der am Anfang beschriebenen Probleme hinsichtlich des Umstellungsstichtages explizit auf und setzt z.T. die im Vorfeld beschriebenen Lösungsansätze um.

In Artikel 1 Nr. 1 des Referenzentwurfes wird zunächst die Voraussetzung dafür geschaffen, überhaupt auf den Euro übergehen zu können, indem eine Anpassung von § 244 HGB vorgenommen wird.

Es heißt dort: „In § 244 HGB werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt“. In Verbindung mit dem neu aufzunehmenden Artikel 42 Abs. 1 EGHGB wird schließlich das Wahlrecht bezüglich des Umstellungsstichtages innerhalb des Zeitraumes vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001, und zwar im Zusammenhang mit einem Jahresabschluß, also nicht unterjährig bestimmt. Dort heißt es für den Jahresabschluß: „ §244 des Handelsgesetzbuches in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

Der Jahres- und Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr“. Mit der Bestimmung, demzufolge die Neuregelung erstmals auf ein Geschäftsjahr anzuwenden ist, das nach dem 31.12.1998 endet, wird an das im Bilanzrecht allgemein übliche Stichtagsprinzip angeknüpft. Die Industrieunternehmen können von der Möglichkeit der Euro-Bilanzierung demgemäß immer dann Gebrauch machen, wenn der Bilanzstichtag dem Beginn der dritten Stufe der WWU zusammenfällt oder diesem Termin nachfolgt. Umgekehrt bleibt die Möglichkeit der DM-Bilanzierung solange bestehen, wie der betreffende Bilanzstichtag innerhalb der Übergangsphase liegt.

Es kommt hinzu, daß für die Aufstellung der Bilanz unterschiedliche Fristen gelten. Nach § 243 Abs. 3 HGB hat der Kaufmann den Jahresabschluß innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften haben eine Frist von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag. Die übrigen Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluß innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB).

Ferner würde zusätzlicher Regelungsbedarf entstehen, um auch diejenigen Fälle abzudecken, in denen eine Bilanz verspätet oder zu früh aufgestellt wird.

Für Industrieunternehmen, deren Geschäftsjahr nicht am 31.12., sondern einige Monate früher endet, ist die Einführung des Euro ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag. Es kann sich aber trotzdem noch auf den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß für das betreffende Geschäftsjahr auswirken. Nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a der Vierten Richtlinie sind sämtliche Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluß des Geschäftsjahres eingetragen sind, anzuzeigen. Endet das Geschäftsjahr eines Industrieunternehmens beispielsweise am 30.9.1998, so hätte dieses Unternehmen die Auswirkungen der Umstellung auf den Euro in seinen Abschlüssen für diesen Rechnungslegungszeitraum anzuzeigen, wenn diese nach Bekanntgabe der festen Umrechnungskurse erstellt werden.[9]

Bei den Industrieunternehmen, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, findet die Einführung des Euro irgendwann im Verlauf des Geschäftsjahres statt. Die Einführung des Euro ist bei diesen Unternehmen in dem Rechnungslegungszeitraums auszuweisen, in den der 31.12.1998 fällt. Allerdings wird es nicht möglich sein, Abschlüsse in Euro für Rechnungslegungszeiträume zu veröffentlichen, die vor dem 01.01.1999 enden. Wie schon bereits erwähnt, wird erst zu diesem Zeitpunkt der Euro zur Einheitswährung der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Den Ausführungen des Referenzentwurfes läßt sich zum einen entnehmen, daß auch Industrieunternehmen mit vom 31.12. abweichenden Geschäftsjahr (z.B. 31.03.) im Jahr 2002 nicht mehr die Möglichkeit haben werden, einen Jahresabschluß in DM zu erstellen, auch wenn die nationalen Währungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingezogen und noch als Zahlungsmittel dienen werden. Zum zweiten läßt der Referenzentwurf darauf schließen, daß es keinen einheitlichen Umstellungsstichtag für alle Unternehmen geben wird. Wie schnell Industrieunternehmen jedoch tatsächlich auf den Euro umstellen werden, ist von den bereits vertraglich fixierten Geschäftsvorfällen abhängig. Es kommt auch darauf an, welche Anpassungsmöglichkeiten noch bestehen. Die Vertragskontinuität von bereits vor der EWWU geschlossenen Verträgen soll durch die Umstellung auf die Euro-Währung grundsätzlich nicht gefährdet werden.

Die Großbetriebe sollen eher frühzeitig umstellen und die Vorteile des Euro von Anfang an nützen. Mittlere und kleinere Industrieunternehmen können u.U. auf die Erfahrung anderer Unternehmen bei der Umstellung zurückgreifen.

Gründe für eine frühzeitige Umstellung auf den Euro könnten somit sein:[10]

- Die Umsätze werden überwiegend in Euro abgewickelt, weil die Kunden in den EU-Ländern beheimatet sind.
- Die Tätigkeit des Unternehmens ist insgesamt auf die Währungsunion ausgerichtet. Durch die einheitliche Verwendung des Euro wird die Abwicklung vereinfacht.
- Im Konzern führt die Verwendung einer einheitliche n Währung zu einer Vereinfachung des betrieblichen Rechnungs- und Berichtswesen.
- Projekte mit einem Zeithorizont nach 2002 müßten einer Anpassung und Neuberechnung unterzogen werden, wenn nicht gleich die Verträge in Euro aufgestellt werden.
- Nur die frühzeitige Umstellung gewährleistet eine rechtzeitige Anpassung, wenn an die Vielzahl von Umstellungsarbeiten gedacht wird. Es wird sonst zu erheblichen Engpässen kommen können.
- Für Unternehmen mit grenznahem Standort in länderübergreifenden Branchen mit europäischen Abnehmern können sich aus der frühzeitigen Umstellung Wettbewerbsvorteile und Imagegewinne ergeben.
Gründe für eine späte Umstellung auf den Euro könnten somit sein :[11]
- Die frühzeitige Umstellung erfordert besonderes Engagement, Initiative und Kreativität. Am Ende der Übergangsphase wird die Einführung bei den betroffenen Unternehmen - gerade auch bei den Beratungsfirmen - als Standardleistung vorliegen.
- Der Handel wird bis zum Jahr 2002 die Nationalwährung verwenden. So ist es zu fragen, ob Unternehmen, die mit dem Handel intensive Leistungsbeziehungen haben, vorher umstellen sollten.
- Unternehmen, die sich frühzeitig umstellen, müssen in der Übergangszeit auf beide Währungen ausgerichtet sein, was eine Erfassung in der Ursprungswährung, in der die Transaktion erfolgte, erforderlich macht und einen Konvertor zur Umrechnung nötig wäre. Für Unternehmen, die erst nach der Übergangszeit umstellen, entfällt dieser Aufwand.
- Die Steuererklärung wird während des gesamten Übergangszeitraumes ausschließlich in DM eingereicht werden können. Der gesamte öffentliche Sektor wird voraussichtlich erst am Ende der Übergangsphase auf den Euro umstellen, bis der Euro auch in Bargeld vorliegt.

2.2 Buchführung bei der Euro-Umstellung

2.2.1 Umstellung der Buchhaltung auf den Euro

Bevor auf die eigentlichen Bilanzierungsprobleme des Jahresabschlusses eingegangen wird, sollen zunächst die Besonderheiten der Buchführung im Rahmen der Euro-Umstellung untersucht werden. Die Buchführung ist nämlich als Kernstück des Rechnungswesens sehr früh mit der Umstellungsproblematik konfrontiert.

Zunächst stellt sich die Frage, ob es nach derzeit geltendem Recht erlaubt ist, die Buchführung in Deutschland in einer anderen Währung als der DM zu führen. Im Gegensatz zum Jahresabschluß, der gemäß § 244 HGB nur in DM aufgestellt werden darf, gibt es für die handelsrechtliche Buchführung keine gesetzlichen Bestimmungen (abgeleitet aus § 239 HGB).[12] Wegen des Maßgeblichkeitsprinzips gilt dies auch für die steuerliche Buchführung. Aus § 60 EStDV kann keine steuerliche Pflicht zu einer DM-Buchführung abgeleitet werden. „Gleichwohl wird in dem „Zwischenbericht des Arbeitsstabes EWWU des BMF und der Bundesministerien“ die Auffassung vertreten, daß das Einvernehmen der obersten Finanzbehörden der Länder eingeholt werden muß, bevor auch steuerlich nach § 146 AO die Buchführung - schon in der Übergangsphase - in Euro erfolgen kann“.[13] D.h. Unternehmen können unabhängig von der Währung des Jahresabschlusses die Bücher auch in ausländischer Währung führen. Daraus läßt sich ableiten, daß es Unternehmen frei steht, ihre Buchführung auch in Euro zu führen, sobald dieser seine rechtliche Gültigkeit erlangt hat.

Fraglich ist, ob es auch möglich ist, die Buchführung in zwei oder mehr Währungen nebeneinander zu führen, also z.B. DM- und Euro-Konten parallel laufen zu lassen. Einer solchen Vorgehensweise dürfte nichts entgegenstehen. Es wird aber mit größerem Aufwand verbunden sein, einzelne Konten, etwa im Rahmen der Jahresabschlußarbeiten, in DM zu überführen. Es ist auch durchaus denkbar, daß einzelne Nebenbuchhaltungssysteme zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgestellt werden können.

Für die Lohnbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung oder Kontokorrente könnte sich z.B. eine Umstellung erst gegen Ende des Übergangszeitraumes anbieten. So kann die Beibehaltung der DM in der Lohnbuchhaltung Vorteile bei der Erstellung der laufenden Lohnsteuer- oder Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Beitragsnachweise an die Sozialversicherungsträger bringen. Auch die Steuererklärung kann in der Übergangszeit beim Finanzamt ausschließlich in DM eingereicht werden. Die Steuerverwaltung und die Sozialversicherungsträger werden nämlich erst zum 01.01.2002 auf den Euro umstellen.[14]

Hinsichtlich der Umrechnungsarbeiten können EDV-technische Umrechnungsprogramme wesentliche Unterstützung leisten. Eine Verpflichtung in der Übergangsphase zur doppelten Erfassung der Geschäftsvorfälle in DM und Euro und der Verarbeitung in einer Parallelbuchhaltung besteht nicht.

Der Referenzentwurf vom 01.04.1998 bringt zu diesen vorgenannten Fragen keine Lösungsansätze. In der Begründung zu Artikel 1 des Referenzentwurfes heißt es jedoch „Besondere Regeln über die Buchführung sind nicht erforderlich, weil handelsrechtlich bisher schon nicht zwingend die Buchführung in Deutscher Mark vorgeschrieben ist.“ Daraus läßt sich schlußfolgern, daß jeder Kaufmann hinsichtlich der Gestaltung seiner Buchführung im Rahmen der Umstellung auf den Euro frei ist. Er muß sich aber innerhalb der Grenzen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bewegen.
Die Vorschriften des HGB zur Buchführung verlangen alle keine Angaben in DM. Das betrifft:

- § 238 Buchführungspflicht,
- § 239 Führung der Handelsbücher,
- § 240 Inventar und
- § 241 Inventurvereinfachung.

Somit würde die Einführung des Euro ab dem 01.01.1999 den GoB entsprechen.

2.2.2 Anpassung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

Mit Beginn der Währungsunion Anfang 1999 wird der Euro in den Teilnehmer- Ländern die alleinige Währung. Ab dem Zeitpunkt 01.01.1999 ist nur ein unbarer Zahlungsverkehr in Euro möglich, da die Euro-Noten und -Münzen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Im Bargeldverkehr ändert sich also zunächst noch gar nichts.

Von Beginn der Währungsunion an können Unternehmen ihre Finanzdienstleistungen bei den Banken sowohl in D-Mark als auch in Euro nützen. Je nach Wunsch können Konten bis 2002 weiterhin in D-Mark geführt oder auch frühzeitig auf Euro umgestellt werden. Durch die Neugestaltung des Zahlungsverkehrs ab dem 1. Januar 1999 ist sichergestellt, daß es durch die Parallelität von D-Mark und Euro im unbaren Bereich nicht zu Friktionen kommt.[15] In der Übergangszeit ist kein separates Euro-Konto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs in Euro notwendig, aber natürlich möglich.

Industrieunternehmen können dennoch Zahlungsaufträge in Euro einreichen und Zahlungen in Euro empfangen, wenn auch die Kontoverbindung bei den Banken weiterhin in DM aufrechtgehalten werden. Diese werden automatisch mit dem gesetzlich festgelegten Umrechnungsfaktor konvertiert und dem Konto in D-Mark belastet oder gutgeschrieben.[16] Das gilt umgekehrt ebenso für DM- Zahlungen und -Aufträge bei Euro-Konten. Es ist also nicht erforderlich, ab dem 01.01.1999 zwei Kontokorrent- bzw. Girokonto zu führen. Die geänderten Zahlungsvordrucke, Überweisungen, Schecks und Lastschriften, die in der Übergangszeit zum Einsatz kommen, werden von den Banken zur Verfügung gestellt. Ab dem 01.01.1999 ist also von seiten der Banken die wahlweise Abwicklung von Zahlungen im normalen Geschäftsverkehr, gegenüber dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern und von Lohn- und Gehaltszahlungen in DM oder in Euro, gewährleistet.

Werden im Rahmen des beleglosen Datenträgeraustauschverkehrs Zahlungsaufträge an die Banken übermittelt, sollte sich das Unternehmen rechtzeitig bei seiner Hausbank über erforderliche Änderungen im DTA-Datensatz und im Datenträgerbegleitzettel informieren.[17] Zahlungsaufträge mit Auftragswährung DM und Zahlungsaufträge mit Auftragswährung Euro sollten in separaten Dateien zusammengefaßt werden.

Zur Abwicklung von grenzüberschreitenden Zahlungen kommt für Industrieunternehmen u.U. die Nutzung des Zahlungssystems TARGET in Frage.[18] Die TARGET wurde von den Zentralbanken der EU-Staaten in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Währungsinstitut für Großbetragszahlungen erarbeitet. Möglich ist dies, wenn ein Konto bei der Landeszentralbank unterhalten wird. Ein indirekter Zugang über die jeweilige Hausbank ist jedoch auch möglich. Mit TARGET können Auslandszahlungen rascher, kostengünstiger und effizienter getätigt werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre, im Zusammenhang mit der Umstellung des Zahlungsverkehrs auf den Euro auf das Datensystem EDIFACT umzustellen. Dieses System ermöglicht es, den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Banken in anderen EWWU-Teilnehmerländer direkt abzuwickeln.

2.2.3 Anpassung der Kunden- und Lieferantenbuchhaltung

Bei der Kunden- und Lieferantenbuchhaltung sind die Personenkonten umzustellen. Außerdem muß sichergestellt werden, daß der korrekte Rechnungsbetrag in Euro (beachte Skonto, Ust) ermittelt werden kann.

Zu beachten ist, daß Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerzahlungen in der Übergangsfrist nach derzeitigem Stand noch in DM erfolgen müssen.[19] Bei auf Euro lautenden Rechnungen müßte dann auch der USt-Betrag in DM festgehalten werden. Lieferantenrechnungen in einer anderen als der Hauswährung müssen richtig erfaßt, bezahlt und ausgeliefert werden können. Außerdem müssen die Industrieunternehmen auf Teilzahlungen in unterschiedlichen Währungen vorbereitet sein. Es ist auch ersichtlich, daß der Zeitpunkt der Umstellung der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung in hohem Maße auch vom Umstellungsverhalten der Kunden und Lieferanten abhängig sein wird. Eine Abstimmung vorallem mit Großkunden und Lieferanten im Vorfeld ist deshalb anzuraten.

Auch eine Abstimmung mit der eigenen- und Verkaufsabteilung ist im Hinblick auf die Neugestaltung der Einkaufs- und Verkaufsbedingungen im Zuge der Währungsunion erforderlich. Neue Preisgestaltung, neue Zahlungsziele, neue Umsatzgrenzen für die Gewährung von Boni und Rabatten sind auch in der Buchhaltung zu berücksichtigen. Auch das Mahnwesen ist auf Euro umzustellen. Dabei ist u.a. die korrekte Berechnung der Zinsen und Kosten in Euro sicherzustellen.

2.2.4 Anpassung der Lagerbuchführung und der Anlagenbuchhaltung

Im Bereich der Lagerbuchhaltung ist die wertmäßige Fortschreibung auf Euro umzustellen. Dazu sind Wareneingangsscheine und Materialentnahmescheine anzupassen.

Außerdem sind die Bewertungsverfahren für Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halbfabrikate und Fertigfabrikate in Inventur und Jahresabschluß umzustellen. Industrieunternehmen mit langfristiger Fertigung haben ihre Fertigungsaufträge in Euro umzurechnen.

2.2.5 Anpassung der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung

Die Wahl des optimalen Umstellungstermins in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ist von der Umstellung der öffentlichen Verwaltung auf den Euro (Steuergesetzgebung, Sozialversicherung) abhängig. Wie schon bereits erwähnt, wird die öffentliche Verwaltung erst am 01.01.2002 auf den Euro umstellen.[20] Dadurch entstehen natürlich einige Konsequenzen für die Industrieunternehmen.

Die gesetzlichen Abzüge bei der Lohnsteuer und in der Sozialversicherung sind bis zum 31.12.2001 in DM zu ermitteln.

Alle abrechnungsrelevanten Beträge sind bis zum 31.12.2001 in DM auszuweisen.

Im lohnsteuerlichen Bereich bedeutet dies, daß steuerpflichtige Entgelte bis 31.12.2001 ausschließlich in DM zu ermitteln sind. Die abzuführenden Steuern sind ebenfalls bis 31.12.2001 ausschließlich in DM zu ermitteln. Weiterhin müssen die Industrieunternehmen die Anmeldungen, die abzuführenden Beträge, Bescheinigungen (z.B. Lohnsteuerkarte) sowie die Lohnkonten auch bis zum 31.12.2001 ausschließlich in DM tätigen.

Rückrechnungen für abgelaufene Kalenderjahre haben auch nach der Umstellung auf den Euro in DM zu erfolgen. Im Bereich der Sozialversicherung bedeutet dies, daß bis zum 31.12.2001 das sozialpflichtige Entgelt, die Abzugsbeträge sowie die monatlichen Beitragsnachweise in DM zu erfolgen sind. Es ist also davon auszugehen, daß Steuertabellen, Freibeträge, Beitragsbemessungsgrenzen, Lohnpfändungstabellen, um nur einige Sachverhalte zu nennen, in Euro erst zum 1.1.2002 zu Verfügung stehen werden. Deshalb spricht vieles dafür, die Umstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung von der Umstellung der übrigen Bereiche abzukoppeln und ihre Umstellung zum spätestmöglichen Zeitpunkt zum 01.01.2002 durchzuführen.[21]

Industrieunternehmen, die zu einem früheren Zeitpunkt umstellen, müssen sich auf eine gleichzeitige Verarbeitung von DM und Euro einstellen. So ist z.B. eine Umrechnung der auf der Lohnsteuerkarte in DM eingetragenen Freibeträge in Euro erforderlich.

Die Umstellung auf den Euro sollte günstigerweise zum 01.01. eines Jahres erfolgen, da für die Entgeltabrechnung die Jahressicht (z.B. Lohnsteuer, Sozialversicherung, Datenübermittlungsverordnung) maßgeblich ist.

2.2.6 Anpassung der Finanzbuchhaltung

Mit der Einführung der Euro-Währung sind in der Finanzbuchhaltung einige Umstellungen vorzunehmen. Die Grund-, Haupt- und Nebenbücher sind auf den Euro umzustellen. Wird dies zu Beginn eines Geschäftsjahres vorgenommen, sind lediglich die Bestände mit dem unwiderruflich fixierten Wechselkurs umzurechnen.

Es müssen auch neue Konten für Umrechnungsdifferenzen eingerichtet werden. Werden nicht alle Buchhaltungssysteme zum gleichen Zeitpunkt umgestellt, sind an den Schnittstellen Konvertierungen vorzunehmen. Eventuell sind auch zum Zweck von Zeit- oder Betriebsvergleichen entwickelte Werte aus Zeitreihen in Euro umzurechnen. Nur so wird die weitere Vergleichbarkeit gewährleistet. Bei der Kennzahlenbildung sind die DM-Werte durch Euro-Werte zu ersetzen.

2.2.7 Mögliche Lösungsansätze bzw. Techniken der Umstellung in der Buchhaltung

Bei der Umstellung der Buchhaltung kommt es darauf an, ob im Unternehmen ein mehrwährungsfähiges oder nur ein einwährungsfähiges Buchhaltungssysteme eingesetzt wird. Die Umstellungserfordernisse bei einem einwährungsfähigen im Vergleich zu einem mehrwährungsfähigen Buchhaltungssystem soll nachfolgend mit einigen vereinfachten Beispielen erläutert werden.

I) Anpassung einer Buchhaltung mit einer einzigen Währung

Bei einem einwährungsfähigen Buchhaltungssystem werden alle Konten in einer einzigen Währung, z.B. DM, geführt. Transaktionen in Fremdwährung werden vor Erfassung in der Buchung manuell in DM umgerechnet. Die Fremdwährungsumrechnung erfolgt somit außerhalb der Buchhaltung. Bei der Umstellung auf den Euro sind nur die Konten mit dem fixen Umrechnungskurs umzurechnen, was sich wie folgt darstellen läßt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 (Quelle : Handelsblatt, E.H.): Umstellung der Einwährungsbuchhaltung

In diesem Beispiel entsteht eine Rundungsdifferenz, die z.B. auf einem gesonderten Konto geführt oder direkt mit einem Konto des Eigenkapitals verrechnet werden kann.[22] Möchten die Industrieunternehmen während der Übergangszeit ihre Buchhaltung weiterhin in DM führen, so kann die Erzeugung von z.B. Euro-Saldenlisten nicht ohne weiteres erfolgen. In diesem Fall ist eine externe Umrechnung der Salden notwendig, da das System per Definition nur eine Währung verarbeiten kann.

II) Anpassung einer mehrwährungsfähigen Buchhaltung

Hier werden die Konten in der tatsächlichen Währung des Vermögensgegenstandes bzw. der Verbindlichkeit geführt. Für Auswertungen wie z.B. die Saldenliste, erfolgt dann eine Umrechnung mit den im System vorgehaltenen und regelmäßig aktualisierten Devisenkursen. So können z.B. die Auswertungen in der Saldenliste nur noch in einer Währung erfolgen. Dies ist in folgender Abbildung vereinfacht dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 (Quelle: Handelsblatt, E.H): Umstellung einer mehrwährungsfähigen Buchhaltung
Wie an diesem Beispiel deutlich wird, können durch die Umrechnung in DM auch bisher schon Rundungsdifferenzen entstehen. Da diese sich regelmäßig verändern, bedarf es deshalb keiner besonderen Behandlung.

Möchte das Unternehmen jedoch in der Übergangszeit weiterhin seine Buchhaltung in DM führen, so müssen die in Euro umgerechneten Werte in einem zweiten Rechenschritt in DM umgerechnet werden. Hierbei ist zu beachten, daß die Euro-Zwischenwerte mit einer Genauigkeit von mindestens drei Stellen hinter dem Komma gerechnet werden müssen.[23]

Erst mit Ablauf der Übergangszeit verliert die DM ihr funktionales Buchgeld, so daß spätestens dann die Konten endgültig auf Euro umgestellt werden müssen.

2.3 Euro Umstellungsbilanz

2.3.1 Technik der Umstellung

Für den Jahresabschluß selbst wird kein Bruch in der Bilanzierung durch die Umstellung auf den Euro unterstellt. Es handelt sich um keine Währungsreform, sondern um eine Währungsumstellung.[24] Damit muß keine Euro Eröffnungsbilanz vorgelegt werden. Es wird erstmalig in Euro bilanziert. „Eine gesonderte Berichtspflicht im Anhang entfällt dadurch“.[25]

Der Referenzentwurf vom 01.04.1998 macht keine Aussagen hinsichtlich der Frage einer Euro-Eröffnungsbilanz. Eine Antwort dürfte sich diesbezüglich aber aus dem als Artikel 42 Abs. 2 EGHGB einzufügenden Passus ableiten lassen, demgemäß „Werden der Jahresabschluß und der Konzern-abschluß in Euro aufgestellt, ist § 265 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist. Die Umrechnung hat insoweit auch für Geschäftsjahre, die vor dem 1.Januar 1999 enden, zu dem vom Rat der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 1091 Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen“. Nach der Begründung des Referenzentwurfes soll den Unternehmen ein möglichst reibungsloser Übergang und ein größtmöglicher Gestaltungsspielraum überlassen werden.

So haben auch Industrieunternehmen die Freiheit, ihren Konzernabschluß in Euro und ihren Einzelabschluß noch in DM aufzustellen oder umgekehrt. Daneben bestand wie bisher die Möglichkeit, den Jahresabschluß sowie den Konzernabschluß zusätzlich (unter Angabe des Umrechnungskurses) in Europäischer Währungseinheit offenzulegen (§ 328 Abs. 4 HGB). Dieses Vorgehen ist nicht mehr möglich, da durch den Referenzentwurf vom 01.04.1998 der § 328 Abs. 4 HGB aufgehoben wird.

Demnach wird die erste Euro-Bilanz durch lineare Transformation[26] der letzten Bilanz in nationaler Währung ermittelt. Damit keine zusätzliche Komplikationen mit den Wirtschaftsprüfern auftreten, empfiehlt sich vielmehr die Umstellung mit einem geprüften Jahresabschluß, der durch eine lineare Transformation in die Euro-Eröffnungsbilanz zu überführen ist. Durch diese Vorgehensweise kann zugleich dem Bilanzidentitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB Rechnung getragen werden.

Das Bilanzidentitätsprinzip fordert die Identität der Wertansätze und des Bilanzinhalts zwischen der Eröffnungsbilanz und der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs.

Dieses Prinzip wird eingehalten, wenn der letzte Jahresabschluß in der nationalen Währung lediglich linear in Euro transformiert wird, so daß von einer Euro-Umstellungsbilanz gesprochen werden kann. Bilanz in DM

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Bilanz in DM

Die Umrechnung der Bilanzposten mit einem Kurs von 1,91919 DM/Euro ergibt folgende Bilanz in Euro:

Bilanz in Euro

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Bilanz in Euro

Anders als z.B. bei den DM-Eröffnungsbilanzen im Rahmen des DMBilG erfolgt bei der Euro-Umstellung insoweit grundsätzlich keine Neubewertung der Jahresabschlußposten, sondern eine bloße Umrechnung. Dies bestimmt der Referenzentwurf auch für die Vorjahreswerte des entsprechenden Jahresabschlusses. Eine eigenständige Euro-Eröffnungsbilanz und deren separate Prüfung wird auch vom BMJ abgelehnt.[27]

Im übrigen könnte man sich überlegen, ob im Anhang des letzten DM-Abschlusses gleichzeitig schon die Euro-Eröffnungsbilanz präsentiert werden sollte. Die bilanzielle Umstellung auf die Euro-Währung wird grundsätzlich durch eine lineare Transformation der einzelnen Bilanzposten vorgenommen. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden werden mit dem fixierten Umrechnungskurs bestehend aus „sechs signifikanten Stellen“[28] gewichtet. Dadurch werden die umgerechneten Euro-Beträge u.U. mehrere Nachkommastellen aufweisen, die gerundet werden müssen. Der Grund dafür ist, daß auch die Euro-Währung nur zwei Nachkommastellen haben wird. Ein Umrechnungskurs mit sechs signifikanten Stellen ist ein Kurs, der ab der von links gezählten ersten Stelle, die nicht eine Null ist, sechs Ziffern hat.[29] Der inverse Kurs ist nicht erlaubt, d.h. DM-Beträge sind durch den Kurswert zu dividieren. Eine Multiplikation scheidet somit aus. Fremdwährungen, die in der Übergangszeit in DM umgerechnet werden, sind zuerst in die Euro-Einheit umzurechnen und erst dann in DM.[30] Bei der Umrechnung auf die Euro-Einheit ist auf mindestens drei Dezimalstellen zu runden.[31]

2.4 Entstehung der Rundungsdifferenzen bei der Umstellungsbilanz

2.4.1 Die Behandlung von Rundungsdifferenzen

Durch die Rundung entstehende Umrechnungsdifferenzen könnten entweder erfolgsneutral als Eigenkapital oder im Jahr der Umrechnung erfolgswirksam erfaßt werden.[32]

Sowohl das Verursachungsprinzip als auch die tendenziell unbedeutende Höhe der Rundungsdifferenzen würde für eine erfolgswirksame Erfassung im Umrechnungsjahr sprechen.

Anhand des folgenden Beispiels soll die Problematik der Rundungsdifferenzen sowie deren unbedeutender Höhe dargestellt werden:

( z.B. 1 Euro = 1,95879 )

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Behandlung von Rundungsdifferenzen

Während sich ein gerundeter Euro-Summen-Wert von 35606,68 Euro ergibt, ermittelt sich durch Aufsummieren der gerundeten Euro-Werte ein Betrag von 35606,67 Euro. Die Problematik kann gelöst werden, wenn die Rundungsdifferenzen in der 4. Spalte postenweise wegen ihrer geringen Höhe aus Praktikabilitätsgründen erfolgswirksam gebucht werden. Weiterhin sollten die Einzelbeträge separat und nicht in einer Summe umgerechnet werden. Da sich positive und negative Rundungsergebnisse im Normalfall fast aufheben dürften, können diesbezügliche Effekte wirtschaftlich in der Regel vernachlässigt werden.

Neben den Differenzen aus der Umrechnung der Eröffnungsbilanz können weitere Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung der laufenden Transaktionen resultieren. Diese Umrechnungsdifferenzen sollten ebenfalls erfolgswirksam behandelt werden. Die buchhalterische Behandlung der Rundungsdifferenzen bei laufenden Transaktionen stellt vom Prinzip keine besondere Schwierigkeit dar. Im System müssen lediglich zwei weitere Konten eingerichtet werden, eine für Soll- und eines für Haben-Differenzen.

Diese Konten beinhalten praktisch keine betrieblich verursachten Währungsgewinne. Für diesen Korrekturposten können die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsforschriften nicht angewendet werden. Infolgedessen wäre am Ende des Geschäftsjahres eine ergebniswirksame Saldierung der beiden Konten zulässig.[33] Der Saldo wäre dann aber wegen des fehlenden sinnvollen Alternativausweises dennoch unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. Erträgen auszuweisen. Es handelt sich nämlich hier nicht um einen außerordentlichen Posten.

3 Jahresabschluß im Rahmen der Euro-Umstellung

3.1 Bilanzierung unter Berücksichtigung der Euro-Umstellung

Im folgenden sollen nun, differenziert nach den einzelnen Bilanzposten, die Auswirkungen der Währun gsumstellung auf den Jahresabschluß näher diskutiert werden.

3.1.1 Ausstehende Einlagen

Nach Umstellung des Jahresabschlusses auf den Euro sind ausstehende Einlagen zwingend in Euro auszuweisen.

[...]


1 Vgl. z.B. Petra Steck und Hans Nickel, Euro: So bereiten Sie Ihr Unternehmen richtig vor, 1997, S.10ff.; vgl. auch Mitteilung der Europäischen Kommission v. 11.2.1998 ( COM /98), 61/5), vgl. auch WPK-Mitt.2/1997, S.90ff.

2 Vgl. die Vorschläge für eine Verordnung (EG) des Rates über die Einführung des Euro (von der Kommission vorgelegt) v. 16.10.1996, 96/0249 (CNS) bzw. 96/0259 (CNS).

3 Vgl. Europäische Rat, Szenario für die Einführung der einheitlichen Währung (96/C 22/ 02).

4 Vgl. Mitteilung 161/98 vom 30.3.1998 des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands(VÖB), Bonn, vgl. auch DB Heft 5 v. 31.1.1997, S.237ff., vgl. sowie WPK-Mitt., 2/97,S. 90ff.

5 Vgl. den Leitfaden der Deutschen Sparkassen- und Giroverband, Bonn, 1.9.1997, S. 7 f.

6 Vgl. auch Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. C 236/10 v. 2.8.1997 bzw. Nr. L 162/2 v. 19.6.1997, vgl. auch DWP 13/97, S. 455ff.

7 Vgl. Referenzentwurf eines Gesetzes zur Anpassung bilanzrechtlicher Vorschriften anläßlich der Einführung des Euro, Stand 1.4.1998, Art. 42 Abs. 1 EGHGB.

8 Vgl. DB 7/97, S.338 ff., vgl. auch DStR 11/97, S. 427 ff.

9 Vgl. Europäische Kommission, Generaldirektion XV, Binnenmarkt- und Finanzdienste.

10 Quelle: Betrieb und Wirtschaft 15/1997, S.462 f., vgl. auch Euro Handbuch, Heinl/Linner/Otto, 1998, S.88 ff.

11 Quelle: Betrieb und Wirtschaft 15/97, S.462 f., vgl. auch Euro in der Unternehmenspraxis, Handelsblatt, 1998, S. 66 ff.

12 Vgl. IDW 1997, S. 109 ff., vgl. auch DStR 32/97, S. 1263 ff.

13 Quelle: IDW 1997, Dr. Gerhart Förschle, S. 109 f. vgl. auch hierzu Zwischenbericht des Arbeitsstabes WWU beim BMF zur Einführung des Euro in Gesetzgebung und öffentlicher Verwaltung v. 28.4.97, Bundesdrucksache 13/7727 v. 6.5.97, S.9f.

14 Vgl. Bericht des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, M16/98, S.38 ff.

15 Vgl. Rahmenvereinbarung der Zentralen Kreditausschuß (ZKA) Zusammen- geschlossenen Spitzenverbände des Kreditgewerbes und der Deutschen Bundesbank, Abwicklung des der Inlandszahlungsverkehrs nach Einführung des Euro von 16.8.1996, vgl. auch Euro -Handbuch für Unternehmen, Hein, Linner, Otto, 1998, S.94 ff.

16 Vgl. WPK-Mitteilung 2/97, Lemnitze/Stein, S.95f.

17 Vgl. Bundesverband deutscher Banken,1997 b, S.3; vgl. auch Euro in der Unternehmens- praxis, Handelsblatt, 1998, S.196 ff.

18 Vgl. Euro in der Unternehmenspraxis, Handelsblatt, 1998, S.196 ff.

19 Quelle: Mitteilung 161/98 vom 30.3.1998 des Bundesverbandes Öffentlicher Banken (VÖB), Deutschlands Bonn, S. 8 f.

20 Vgl. Zwischenbericht des Arbeitsstabes Wirtschafts- und Währungsunion, S.9 f.

21 Vgl. WPK-Mitteilung 2/97, Lemnitze/Stein, S.95f.

22 Vgl. Vgl. Referenzentwurf eines Gesetzes zur Anpassung bilanzrechtlicher Vorschriften anläßlich der Einführung des Euro, Stand 1.4.1998, Art. 43 EGHGB.

23 Vgl. Vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 162/1: Verordnung (EG) Nr.1103/97 des Rates vom 17.6.1997.

24 Vgl. Mitteilung 161/98 vom 30.3.1998 des Bundesverbandes Öffentlicher Banken (VÖB), Deutschlands Bonn, S. 8 f.

25 Quelle: Betrieb und Wirtschaft 15/1997,S. 564, ein Bericht vom Prof. Dr. H. Peemöller, Universität Erlangen.

26 Lineare Transformation bedeutet in diesem Zusammenhang die Umrechnung der Bilanzposten von nationaler Währung in die Euro-Währung zu dem festgelegten Euro-Kurs.

27 Vgl. IDW, Positionspapier, FN 4, S.400, vgl. auch DStR 32/97, S. 1261 f.

28 Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission zur praktische Aspekte der Einführung des Euro (Aktualisierte Fassung) COM (1998) 61/5 v. 11.2.1998.

29 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 162/1: Verordnung (EG) Nr.1103/97 des Rates vom 17.6.1997

30 Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 162/3: Verordnung (EG) Nr.1103/97 vom Rat der Europäischen Union am 17.6.1997.

31 Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 162/3: Verordnung (EG) Nr.1103/97 vom Rat der Europäischen Union am 17.6.1997.

32 Vgl. DStR 11/97, S. 429 ff., vgl. auch DB 5/97, S.240 ff.

33 Vgl. Vorträge und Diskussion IDW-Seminar „Euro“ am 6.Juni 1997, Dr. Gerhart Förschle, S.100 ff.; vgl. auch DStR 11/97, S. 427 f.

Fin de l'extrait de 86 pages

Résumé des informations

Titre
Jahresabschluß unter Berücksichtigung der Euro-Währung
Université
University of Applied Sciences North Hesse; Heilbronn
Note
1.4
Auteur
Année
1998
Pages
86
N° de catalogue
V185137
ISBN (ebook)
9783656982906
ISBN (Livre)
9783867460415
Taille d'un fichier
1161 KB
Langue
allemand
Mots clés
jahresabschluß, berücksichtigung, euro-währung
Citation du texte
Idris Özkurt (Auteur), 1998, Jahresabschluß unter Berücksichtigung der Euro-Währung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185137

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