Die Autonomie der Europäischen Zentralbank nach dem Maastrichter Vertrag im Vergleich zum Autonomie-Status der Deutschen Bundesbank und der Banque de France


Diploma Thesis, 1997

83 Pages, Grade: 1


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 THEORETISCHE GRUNDLAGEN
2.1 DIE AUTONOME NOTENBANK IN DER THEORIE DER ÖKONOMISCHEN WISSENSCHAFT UND IN DER POLITISCHEN DISKUSSION
2.2 KRITERIEN DER NOTENBANKAUTONOMIE

3 INSTITUTIONELLE AUSGESTALTUNG
3.1 EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
3.2 DEUTSCHE BUNDESBANK
3.3 BANQUE DE FRANCE

4 GELDPOLITISCHE ZIELSETZUNG
4.1 EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
4.2 DEUTSCHE BUNDESBANK
4.3 BANQUE DE FRANCE

5 DIE RECHTLICHE AUTONOMIE DER NOTENBANKEN
5.1 RECHTLICHE BASIS DER UNABHÄNGIGKEIT
5.1.1 Europäische Zentralbank
5.1.2 Deutsche Bundesbank
5.1.3 Banque de France
5.2 PERSONELLE UNABHÄNGIGKEIT
5.2.1 Europäische Zentralbank
5.2.2 Deutsche Bundesbank
5.2.3 Banque de France
5.3 FUNKTIONELLE UNABHÄNGIGKEIT
5.3.1 Europäische Zentralbank
5.3.2 Deutsche Bundesbank
5.3.3 Banque de France
5.4 FINANZIELLE UNABHÄNGIGKEIT
5.4.1 Europäische Zentralbank
5.4.2 Deutsche Bundesbank
5.4.3 Banque de France
5.5 DIE RECHTLICHE AUTONOMIE DER NOTENBANKEN IM VERGLEICH

6 DIE FAKTISCHE AUTONOMIE DER NOTENBANKEN
6.1 DIE FAKTISCHE AUTONOMIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
6.1.1 Der Status der EZB imöffentlichen Meinungsbild Europas
6.1.2 Die Europäische Zentralbank im Kontext der europäischen Integration
6.2 DIE FAKTISCHE AUTONOMIE DER DEUTSCHEN BUNDESBANK
6.2.1 Der Status der Deutschen Bundesbank imöffentlichen Meinungsbild
der Bundesrepublik Deutschland
6.2.2 Selbst- und Machtbewußtsein durch Jahre finanzpolitische Praxis
6.2.3 Die Grenzen der Bundesbank-Autonomie im Lichte der Deutschen und der Europäischen Währungsunion
6.3 DIE FAKTISCHE AUTONOMIE DER BANQUE DE FRANCE
6.3.1 Traditionen der französischen Wirtschafts- und Geldpolitik
6.3.2 Der Status der Banque de France imöffentlichen Meinungsbild Frankreichs
6.3.3 Gründe der Notenbankreform von 1994
6.3.4 Wachsendes Selbstvertrauen der Banque de France
6.4 DIE FAKTISCHE AUTONOMIE DER NOTENBANKEN IM VERGLEICH

7 ZUSAMMENFASSENDE SCHLUßBETRACHTUNG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ANHANG A

ANHANG B

ANHANG C

GLOSSAR

LITERATURVERZEICHNIS

1 Einleitung

Spätestens am 1. Januar 1999 wird die dritte Stufe der Europäischen Währungsunion begin- nen[1], in der die Teilnehmerländer auf eine eigene Währung und auf eigene souveräne Noten- banken verzichten werden. Während sich mit diesem Datum einerseits euphorische Erwar- tungen hinsichtlich eines erhofften europäischen Integrationsschubes und spürbarer ökono- mischer Vorteile verbinden, sehen große Teile der Öffentlichkeit diesem Ereignis mit Sorge entgegen, denn schließlich gelten die unterschiedlichen Währungen nicht nur als Symbol der nationalen Identität, sondern häufig auch als Stützpfeiler des wirtschaftlichen Erfolges und in letzter Konsequenz sogar der innerstaatlichen Stabilität. Die Wichtigkeit der Währung macht beispielsweise ein Zitat Lenins deutlich, dem auch der bekannte amerikanische Öko- nom Milton Friedman zustimmen mußte: „Der effektivste Weg, eine Gesellschaft zu zerstö- ren, ist, dessen Währung zu zerstören.“[2] Besonders in Deutschland wurde diese Aussage während der Weimarer Republik eindrucksvoll bestätigt.

Während bei anderen Staaten, wie z.B. Frankreich und Großbritannien, die Angst vor dem Verlust der nationalen Souveränität im Vordergrund steht, wird in der Bundesrepublik nicht zuletzt aus diesem Grunde häufig mit Bedenken bezüglich der Geldwertstabilität argumen- tiert. Neben der Befürchtung, daß die wirtschaftliche Konvergenz der europäischen Staaten noch zu große Unterschiede vorweist, um in einer Währungsunion zusammengefaßt zu wer- den, wird hierzulande vor allem die Ansicht betont, daß die Europäische Zentralbank hin- sichtlich ihrer Fähigkeit, eine unabhängige Geldpolitik zu betreiben, keinen äquivalenten Ersatz für die Deutschen Bundesbank darstellen wird. Diesen Vorwurf soll die vorliegende Arbeit durch einen Vergleich des voraussichtlichen Autonomie-Status der EZB mit dem be- stehenden Autonomie-Status der Deutschen Bundesbank und der Banque de France untersu- chen.

Die deutsche und die französische Notenbank sind für ein solches Vorhaben aus zwei Gründen besonders geeignet.

Da Großbritannien voraussichtlich nicht zu den Gründungsmitgliedern der EWU gehören wird, repräsentieren diese beiden Banken die mit Abstand größten und wirtschaftlich poten- testen Mitgliedstaaten. Die geldpolitischen Traditionen Deutschlands und Frankreichs sowie der Status, den ihre Notenbanken im jeweiligen wirtschaftspolitischen Gefüge des Staates erreichen konnten, werden die EZB stärker beeinflussen als die Notenbank irgendeines ande- ren Mitgliedstaates.

Außerdem eigenen sich die Deutsche Bundesbank und die Banque de France wegen ihrer Unterschiedlichkeit. Die Deutsche Bundesbank arbeitet in einem Staat mit einer traditionell stabilitätsorientierten Geldpolitik, und sie kann eine rund 40-jährige Geschichte aufweisen, in der es keine weitreichenden Änderungen des Bundesbankgesetzes gab. Nach allgemeiner Auffassung diente zudem das Bundesbankgesetz als Vorlage bei der Formulierung der EZBSatzung und der entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrages.

Die Banque de France arbeitet in einem Staat, in dem die Geldpolitik traditionell als selbst- verständliches Instrument der Wirtschaftspolitik betrachtet wurde. Anders als bei ihrem deutschen Pendant müssen bei einer Betrachtung der französischen Notenbank auch mehrere Reformen beachtet werden, die diese Bank trotz ihrer Gründung im Jahre 1800 im Prinzip zu einer sehr jungen Institution machen. Besonders die letzte Notenbankreform bedeutete einen derartigen Einschnitt in der Geschichte dieser Zentralbank, daß es immer wieder nötig sein wird, die Banque de France vor 1994[3] und die Banque de France nach 1994 zu unterschei- den. Durch ihren autonomen Status innerhalb eines Staats- und Gesellschaftsgefüges, das bisher keine derartige unabhängige Institution kannte und das den Neuerungen, die sich im Zusammenhang mit der EWU ergeben werden, zu einem großen Teil kritisch gegenübersteht, ist die französische Notenbank in bezug auf ihren Autonomie-Status der künftigen EZB vielleicht ähnlicher als irgendeine andere Zentralbank.

Da die Literatur die Begriffe Autonomie oder Unabhängigkeit meist synonym benutzt, wird auch in dieser Arbeit keine derartige Trennung vorgenommen. Leider finden sich auch keine allgemeinüblichen Definitionen dieser Wörter. Um den Umfang dieser Arbeit zu begrenzen, soll der Begriff Autonomie daher so gedeutet werden, daß er nur den Grad der Einflußnahme der Regierung auf die Zentralbank umfaßt.[4] Der Status einer Notenbank im Bewußtsein von Bevölkerung, Finanzwelt und Presse läßt sich aber nicht ausklammern, da diese Aspekte wiederum die Handlungsmotivation der Regierung und der Notenbankleitung beeinflussen. Nicht beachtet werden aber beispielsweise Fragen, die sich aus der finanziellen Kraft der Bank und der Größe des zu beaufsichtigenden Währungsgebietes ergeben.[5] Auch das geld- politische Instrumentarium findet nur insoweit Beachtung, als es zur Darstellung der Aufga- benverteilung zwischen Regierung und Notenbank unumgänglich ist.[6]

Der Aufbau dieser Arbeit ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Nach einer Behandlung der theoretischen Grundlagen des Themas soll zunächst zum besse- ren Verständnis die institutionelle Ausgestaltung der drei Notenbanken vorgestellt werden. Anschließend wird die jeweilige geldpolitische Zielsetzung beschrieben. Schließlich ist die Aufgabenstellung einer Notenbank von besonderer Bedeutung für deren Autonomie. Für eine Zentralbank ist es wichtig, ob ihre Aufgaben sich im wesentlichen auf die Sicherung der Währungsstabilität beschränken, oder ob sie auch Aufgaben wie Bekämpfung der Arbeitslo- sigkeit, Sicherung eines angemessenen stetigen Wirtschaftswachstums und Erreichung eines außenwirtschaftlichen Gleichgewichtes erhält. Sobald soziale Ziele zum zentralen Aufga- benbereich einer Notenbank gehören, besteht die Gefahr, daß dies die Unabhängigkeit dieser Institution stark einschränkt, denn die Definition solcher Ziele würde immer der Politik un- terliegen.

Die Kapitel fünf und sechs orientieren sich an der in der Literatur häufig geäußerten Vorstel- lung, daß eine gesetzliche Festlegung von Notenbankautonomie nicht ausreicht, um einer Zentralbank eine tatsächlich unabhängige Geldpolitik zu ermöglichen. Daher würde es auch nicht genügen, den Autonomie-Status der Banken allein anhand ihrer gesetzlichen Grundla- gen zu überprüfen. Dies könnte vielleicht Thema einer rein juristischen Arbeit sein. Dem Politologen muß neben den Gesetzen unter anderem die gesellschaftliche Akzeptanz der Autonomie, der Durchsetzungswille und die Unabhängigkeit ihrer leitenden Persönlichkei- ten, der gesellschaftliche und politische Kontext sowie die Geschichte der Banken und der Staaten interessieren. Diese Faktoren werden in dieser Arbeit unter dem Begriff faktische Autonomie zusammengefaßt.

Die rechtliche Autonomie läßt sich dank der in Kapitel 2.2 herausgearbeiteten Kriterien und einer parallelen Bearbeitung der Notenbanken verhältnismäßig übersichtlich aufzeigen.

Schwieriger gestaltet sich jedoch die Darstellung des faktischen Aspekts, da jeder der oben erwähnten Einflußfaktoren in Deutschland, Frankreich und in dem „Staatsgebilde EU“ eine unterschiedliche Ausprägung und einen unterschiedlich starken Einfluß auf den Status der jeweiligen Notenbank besitzt. Daher ist bei der Schilderung der faktischen Autonomien zugunsten einer Betonung der jeweils besonders relevanten Aspekte weitgehend auf die parallele Darstellungweise verzichtet worden.

2 Theoretische Grundlagen

2.1 Die autonome Notenbank in der Theorie der ökonomischen Wissenschaft und in der politischen Diskussion

Solange der Goldstandard das internationale Geldwesen dominierte, stellte die Unabhängigkeit einer Notenbank von politischen Instanzen kein schwerwiegendes Problem dar, weil alle Zentralbanken aufgrund der Golddeckungspflicht einer technischen Geldmengenregel unterworfen waren.[7] Mit dem Niedergang der Goldwährungen, dem Übergang zu manipulierbaren Papierwährungen und der Verbreitung der keynsianischen Wirtschaftstheorie enthielt die Frage nach dem Status einer Notenbank wachsende Brisanz.[8]

Während der relativ hohen Inflationsraten der OECD-Länder Anfang der siebziger Jahre verursachte der Ökonom Milton Friedman, insbesondere in der angelsächsischen Wirtschaftswissenschaft, durch kontroverse Thesen eine stärkere Auseinandersetzung mit der Stellung der Notenbank.[9]

Milton Friedman bezeichnete die Sicherung der Preisstabilität als die zentrale Aufgabe der Geldpolitik und schlug vor, daß die Geldmenge Jahr für Jahr mit einer konstanten Rate wachsen solle. Dieser Vorschlag ersetzte situationsbezogene Geldpolitik durch Automatisie- rung und bewies ein tiefes Mißtrauen sowohl gegenüber Regierungen als auch gegenüber Notenbanken. Er vertraute lieber „in the rule of law“ als „in the rule of men“ und wollte zu- dem verhindern, daß die Zentralbankpolitik von der Persönlichkeit ihrer leitenden Repräsen- tanten abhängt.[10] Friedman empfand es als bedenklich, daß in einer Demokratie eine nicht demokratisch legitimierte Institution mit einer umfangreichen Machtfülle ausgestattet wird. Auch glaubte er nicht, daß eine Zentralbank in einer tiefgreifenden Krisensituation, z.B. während eines Krieges, ihre Autonomie gegenüber einer Regierung bewahren könnte.[11]

Friedmans Empfehlung wurde niemals in die Praxis umgesetzt, allerdings kam die amerika- nische Geldpolitik mit ihren festen Geldmengenzielen Ende der siebziger Jahre dieser Rege- lung relativ nahe. Als diese Strategie scheiterte, war auch Friedmans Vorschlag beschädigt. Während sich Keynsianisten in ihrer Grundhaltung bestätigt fühlten, sahen Monetaristen die Schuld dieses Scheiterns in dem Umstand, daß Wirtschaftspolitiker sich von den wirt- schaftspolitischen Prinzipien des Monetarimus nicht die Hände binden lassen.[12]

Die Erfahrungen mit der Inflation verstärkten jedoch die Erkenntnis, daß eine Geldpolitik gefunden werden müsse, die dieses Problem bewältigen kann. Schließlich verbreitete sich die Überzeugung, daß die beste Inflationsbekämpfung ohne feste Geldmengenregelungen[13] darin bestehe, daß unabhängige Notenbanken auf das Ziel Preisstabilität verpflichtet wer- den.[14]

Die wirtschaftswissenschaftliche Begründung für die Vorteile der Notenbankautonomie sieht kurzgefaßt folgendermaßen aus: Eine autonome Notenbank unterstützt Preisniveaustabilität, und Preisniveaustabilität unterstützt Wohlstand.

Für den ersten Teilsatz spricht ein ökonomisches, ein politisches und ein technisches Argu- ment.[15]

Dasökonomische Argument besagt, daß Regierungen vor Wahlterminen gegenüber Interessengruppen besonders nachgiebig sind und leicht in Versuchung geraten, Notenbankkredite als bequeme und politisch preiswerte Finanzierungsquelle in Anspruch zu nehmen. Auch neigen Regierungen dazu, öffentliche Schulden bewußt durch Inflation zu entwerten oder Defizite durch Notenbankkredite zu decken.[16] Dieser Mißbrauch kann durch unabhängige Notenbanken verhindert werden.[17]

Kritiker der Bundesbankautonomie wie Ehrenberg behaupten dagegen, daß ein strikter Zu- sammenhang zwischen dem Grad der Autonomie einer Notenbank und der Stabilität der Währung wissenschaftlich nicht belegbar ist.[18] Ehrenberg verweist auf Beispiele, die zeigen, daß eine Autonomie der Notenbank noch keine Garantie für eine gute Währungspolitik ist, während es abhängige Notenbanken gibt, die durchaus keine schlechte Währungspolitik be- trieben haben. Es kommt also weniger auf die rechtlichen oder organisatorischen Unter- schiede einer Zentralbank an als auf den währungspolitischen Stabilitätswillen und dessen Durchsetzungsfähigkeit. So war die Deutsche Reichsbank seit dem Autonomiegesetz von 1922 von Weisungen der Reichsregierung völlig unabhängig, dennoch verschuldete sie maßgeblich die sogenannte Staatsinflation der zwanziger Jahre, indem sie an Diskontsätzen festhielt, die weit unter den Marktzinsen lagen. Ebenso versagte sie in der Inflation von 1929 und in der Zeit der Deflation zwischen 1930 und 1932. Trotz ihrer weitreichenden Autono- mie unterstützte die Reichsbank die jeweiligen Regierungen auch dann, wenn dies die Stabi- lität der Währung nicht nur gefährdete, sondern sogar massiv beeinträchtigte.[19]

Das politische Argument verlangt, daß die Währungspolitik in den Händen einer neutralen Instanz liegt. Im Gegensatz zu Regierung und Parlament kann eine Zentralbank „unpolitisch“ entscheiden und ihr Handeln unabhängig von der Tagespolitik langfristig ausrichten, ohne unpopuläre Entscheidungen vermeiden zu müssen. Die Notenbank hat ein Eigeninteresse an der Preisniveaustabilität, da ihr Erfolg, bzw. der Erfolg des einzelnen Notenbankers, an der Geldwertstabilität gemessen wird.[20]

Dem Zusammenhang zwischen öffentlichem Ansehen und persönlicher Handlungsweise wird in der Literatur einige Aufmerksamkeit gewidmet.

Nach dem bürokratietheoretischen Erklärungsansatz orientiert sich eine Behörde vorwiegend am Eigeninteresse ihres Führungspersonals. Die leitenden Personen sind neben der Siche- rung ihres Einkommens in erster Linie darauf bedacht, ihren Status zu wahren, ihre Kompe- tenzen zu mehren und als Autorität durch die Politik respektiert zu werden.[21] Issing schlägt außerdem vor, das Verhältnis Bevölkerung / Notenbanker als Principal-Agent- Problem zu betrachten. Eine Prinzipal-Agent-Beziehung besteht immer dann, wenn die Wohlfahrt eines Individuums von der Handlung eines anderen Individuums abhängt. Grund- sätzlich können der Agent (in diesem Fall der Notenbanker) und der Principal (Bevölkerung) zwar unterschiedliche Interessen haben, aber solange die Bevölkerung nach Geldwertstabilität verlangt und den Erfolg des Notenbankers an der Erfüllung dieses Wunsches mißt, besteht hier eine Zielkonvergenz.[22]

Letztlich ist sicherlich richtig, daß politische Unabhängigkeit nicht vor Fehlverhalten schützt, aber sie schützt eine Notenbank davor, aus kurzfristigen, z.B. wahltaktischen Erwägungen, zum Vorteil einer Regierung instrumentalisiert zu werden.

Das technische Argument besagt, daß unabhängige Zentralbanken im Vergleich zu Regierungen und Parlamenten schnellere Entscheidungen fällen können und so die Wirksamkeit der Geldpolitik verbessert wird.

Gegen die Unabhängigkeit einer Notenbank spricht ein wirtschaftspolitisches und ein staatspolitisches Argument.

Das wirtschaftspolitische Argument verweist auf die Prinzipien der keynsianischen Wirtschaftspolitik. Während der Staat durch verstärkte Nachfrage die Konjunktur zu beleben versucht, könnte eine restriktive Geldpolitik diesem Vorhaben entgegenlaufen. Aus keynsianischer Sicht verspricht die strikte Koordination von Finanz- und Geldpolitik die effektivste Wirkung. Eine solche Koordination kann am besten erreicht werden, wenn die Regierung der Zentralbank gegenüber weisungsbefugt ist.[23]

Diesem Argument wird aus Sicht der Monetaristen jedoch heftig widersprochen.[24] Die Ar- gumentation suggeriere, daß zwischen Arbeitslosenquote und Inflationsrate eine Wahlmög- lichkeit bestehe. Wenn diese als Philillipskurve bekannte Hypothese gilt, könnte Geldwert- stabilität nur durch Arbeitslosigkeit erkauft werden. Empirische Untersuchungen zeigen je- doch, daß diese Beziehung stets nur in der kurzfristigen Betrachtungsweise stimmt. Eine expansive Geldpolitik senkt die kurzfristigen Zinsen und weitet das Geldangebot aus. Dadurch verstärkt sich die gesamtwirtschaftliche Nachfrage, was wiederum eine Ausweitung der Produktion und der Beschäftigung bedeutet. Da die Nominallöhne zunächst konstant bleiben, bewirkt die bessere Auslastung des Produktionspotentials eine Kostendegression in den Unternehmen und daraufhin einen Anstieg der Unternehmensgewinne. Diese Gewinne und die gestiegene Arbeitsproduktivität begründen bei der nächsten Tarifrunde die höheren Lohnforderungen der Gewerkschaften. Die Lohnerhöhungen werden auf die Preise umgelegt und nach einer zeitlichen Verzögerung steigt die Inflationsrate. Dieses zeitliche Auseinan- derklaffen von Beschäftigungszunahme und Inflation kann von Regierungen genutzt werden, die Chancen ihrer Wiederwahl zu erhöhen. Durch rechtzeitige Einleitung einer expansiven Geldpolitik kann ein wirtschaftlicher Aufschwung erzeugt werden, der der Wählerschaft den Eindruck wirtschaftlicher Kompetenz vermittelt, während die inflationären Spätwirkungen erst nach der Wahl auftreten. Vor diesem Hintergrund kann eine autonome Zentralbank, die den gesetzlichen Auftrag der Preisniveaustabilität erhält, den Mißbrauch der Geldpolititik durch die auf ihre Wiederwahl bedachten Politiker verhindern. Eine autonome Notenbank zwingt Politiker längerfristig zu denken.

Das staatspolitische Argument betont die fehlende demokratische Legititimität einer auto- nomen Notenbank. Der Geldpolitik kommt in einer modernen Volkswirtschaft eine so wich- tige Bedeutung zu, daß die Ausübung und Kontrolle grundsätzlich bei Parlament oder Regie- rung liegen sollte. Hoffmann faßt dieses Argument in der oft zitierten Frage zusammen: „Al- le Staatsgewalt geht vom Volke aus - nur nicht die der Deutschen Bundesbank?“[25] Autonome Notenbanken lassen zumindestens den Verdacht aufkommen, daß sich die demokratisch le- gitimierten Volksvertreter quasi selbst mißtrauen. Der unabhängige Status der Notenbank erscheint als eine Selbstentmachtung des Parlamentes, während möglicherweise Inkompe- tenz und Eigennutz seitens der Notenbankiers durch Notenbankautonomie verdeckt wer- den.[26]

Da die Argumente für und wider die Unabhängigkeit einer Notenbank kein eindeutiges theoretisches Urteil zulassen, ist es interessant, empirische Studien zu diesem Thema zu betrachten. Seit Anfang der achtziger Jahre werden solche Studien erstellt.[27] In ihrer Gesamtheit unterstützen sie die Aussage: „Je unabhängiger eine Zentralbank ist, desto niedriger ist in der Regel die durchschnittliche Inflationsrate und desto geringer sind die Schwankungen in der Preisentwicklung eines Landes.“[28] Die Unabhängigkeit einer Zentralbank ist also mitentscheidend für das Ergebnis ihrer Geldpolitik.

Diese Untersuchungen belegen auch, daß eine stabilitätsorientierte Notenbank für eine Volkswirtschaft mehr Beschäftigung und zumindestens nicht weniger Wirtschaftswachstum bedeuten. Im Gegenteil, berücksichtigt man, daß sich unabhängige Notenbanken verstärkt in entwickelten Industriestaaten befinden, die ein geringeres Wachstumspotenzial haben als Entwicklungsländer, die zum größten Teil nur abhängige Notenbanken kennen, läßt sich sogar die These vertreten, daß es in Staaten mit einer unabhängigen Notenbank auch mehr Wirtschaftswachstum gibt.[29]

Der Zusammenhang zwischen Preisniveaustabilität und Wirtschaftswachstum bzw. Wohlstand wird in der Wirtschaftswissenschaft folgendermaßen erklärt:

In einer Marktwirtschaft werden die vorhandenen Ressourcen durch die Steuerung über die Preise für Produktionsfaktoren, Güter und Finanzaktiva optimal eingesetzt. Geldwertstabili- tät bedeutet, daß die Preise einen korrekten Informationsgehalt liefern, denn nur bei einem konstanten Preisniveau lassen sich relative Preisänderungen von Änderungen des Preisni- veaus eindeutig unterscheiden. Darüber hinaus wird durch Geldwertstabilität eine stabile Zukunftserwartung erzeugt, die wichtig ist, um im Rahmen der Wertaufbewahrungsfunktion die langfristige Kapitalbildung zu fördern, welche die Voraussetzung für langfristige Sachinvestitionen ist. Instabilität des Geldwertes erhöht das Investitionsrisiko und führt zu einer Umlenkung des Kapitals in Investitionen mit kürzerer Bindungsdauer.

Nach dieser Auffassung sind also Marktwirtschaft und Geldwertstabilität Voraussetzungen für den Volkswohlstand.[30] Bezieher fester Einkommen, die von der allgemeinen Lohnentwicklung zumindest teilweise abgekoppelt sind, haben zudem unter Inflation stärker zu leiden als Lohnempfänger. Besonders nachteilig ist Geldentwertung für Rentner, Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe sowie Sozialhilfeempfänger. Preisniveaustabilität hat somit auch einen sehr wichtigen sozialen Aspekt.

2.2 Kriterien der Notenbankautonomie

Vor einem Vergleich verschiedener Notenbanken ist es nötig, sich Kriterien zu überlegen, anhand derer ein solcher Vergleich ermöglicht wird.

Barro und Grilli beispielsweise unterscheiden die politische Unabhängigkeit von der ökonomischen Unabhängigkeit einer Notenbank.[31]

Die politische Unabhängigkeit wird definiert als die „Fähigkeit, Geldwertstabilität ohne politische Zwänge oder behördlichen Einfluß zu verfolgen“. Hier betrachten Barro und Grilli unter anderem Ernennungsverfahren und Amtsdauer der Notenbankführung und die Einflußmöglichkeiten der Regierung auf Notenbankentscheidungen.

Die ökonomische Unabhängigkeit ist die „Fähigkeit, geldpolitische Instrumente ohne Beschränkungen bei der Verfolgung des Ziels der Preisstabilität zu benutzen“. Sie umfaßt die Verpflichtungen einer Notenbank zur Finanzierung von Budgetdefiziten und ihre Unabhängigkeit in der Festsetzung der Diskontsätze.[32]

Meist wird in der Literatur eine andere Untergliederung einer Notenbankautonomie herangezogen. Sie unterscheidet die personelle, die funktionelle und die finanzielle Unabhängigkeit.[33] Da sich diese Form der Untergliederung besser für einen Vergleich der Notenbanken eignet, wird diese Darstellungsweise in der vorliegenden Arbeit verwendet. Zusätzlich soll aber auch der Grad der rechtlichen Absicherung der Unabhängigkeit als weitere Ebene der Notenbankautonomie betrachtet werden.

Die rechtliche Basis der Unabhängigkeit einer Notenbank sollte möglichst derart gestaltet sein, daß es für eine Regierung oder parlamentarische Mehrheit möglichst schwer ist, die entsprechenden Gesetze aufzuheben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Notenbankautonomie Verfassungsrang besitzt.

Die personelle Unabhängigkeit muß sicherstellen, daß nicht schon durch die Auswahl des Führungspersonals eine bestimmte Bankpolitik festgelegt ist. Sie umfaßt die Auswahl, Er- nennung, Entlassung, Wiederwahl und Gehaltshöhe der Mitglieder des Zentralbankrates und die Länge ihrer Amtszeiten. Die Mitglieder müssen nach fachlichen und nicht nach politi- schen Gesichtspunkten ausgewählt werden, daher ist eine Wahl aus Zentralbankgremien heraus einer politischen Ernennung vorzuziehen. Die Amtszeit sollte möglichst lang, dafür eine Wiederwahl ausgeschlossen sein, damit die Notenbanker nicht in Versuchung kommen, sich durch Wohlverhalten eine zweite Amtszeit oder eine mögliche Anschlußkarriere zu ver- schaffen.

Die funktionelle Unabhängigkeit verlangt keine Weisungsbefugnis des Staates gegenüber Mitgliedern der Führungsgremien der Notenbank, keine Verpflichtung zur Unterstützung staatlicher Wirtschaftspolitik und keine Kontrolle der Notenbank durch Regierung oder Parlament. Entscheidungen über Wechselkurssysteme und Wechselkurse gegenüber Drittwährungen sollten bei der Notenbank liegen.

Finanzielle Unabhängigkeit erwartet, daß eine Notenbank vor allem nicht gezwungen wird, staatliche Haushaltsdefizite zu finanzieren. Die Bank sollte zudem über eigene Einnahmen verfügen, einen eigenen Haushalt haben und selbständig bilanzieren.

Diese Ebenen der Notenbankautonomie beschreiben die rechtliche Perspektive der Autono- mie. Hierbei ist zu beachten, daß die Glaubwürdigkeit von Gesetzesbestimmungen, und als solche muß auch der Maastrichter Vertrag angesehen werden, in Rechtsstaaten nicht in Fra- ge gestellt werden kann. Ihre Glaubwürdigkeit darf nicht mit Versprechen und Willensbe- kundungen politischer Erklärungen oder Entschließungen verglichen werden, deren Glaub- würdigkeit auf der Verläßlichkeit der politisch Verantwortlichen beruht. Die Verbindlichkeit von Gesetzen „beurteilt sich nicht nach Kriterien politischer Moral, sondern allein unter dem Aspekt der Geltung, und an der rechtlichen Geltung eines Vertrages ist nach seinem Inkrafttreten grundsätzlich nicht zu zweifeln“.[34]

Für den Autonomie-Status ist jedoch nicht nur die rechtliche Ebene entscheidend, sondern auch eine faktische. In der Literatur wird immer wieder betont, daß die Unabhängigkeit der Notenbank zwar eine notwendige, aber keinesfalls schon eine hinreichende Bedingung für die Preisniveaustabilität sei.[35] Darüber hinaus muß der Autonomie-Status der Notenbank auch von der Öffentlichkeit so weit akzeptiert werden, daß die Regierung selbst in Krisenfäl- len nicht in Versuchung kommt, die Unabhängigkeit der Notenbank auszusetzen, um kurz- fristige wirtschaftspolitische Erfolge erzielen zu können. Diese faktische Autonomie läßt sich nur schwer in Ebenen untergliedern. Sie umfaßt geschichtliche Erfahrungen und Tradi- tionen, sowie die daraus gewachsene wirtschaftspolitische Mentalität des Staates. Wichtig sind auch die Gründe, Wünsche und Erwartungen, die dazu führen, daß sich ein Staatsgebil- de für eine autonome Notenbank entscheidet. Daran schließt sich die Frage, ob die Öffent- lichkeit die Autonomie ihrer Zentralbank als integralen Bestandteil des Staates betrachtet, oder ob es Gründe geben könnte, diese Autonomie eines Tages wieder aufzuheben. Zu be- achten ist dabei auch, daß eine Notenbank, selbst wenn sie sehr umfangreiche Rechte besitzt, nicht der einzige bestimmende Faktor der Geldpolitik sein kann. In fast allen europäischen Staaten wird etwa die Hälfte des Sozialproduktes über öffentliche Kassen umgeleitet und umverteilt. Allein schon aus diesem Grund hat die Fiskalpolitik erheblichen Einfluß auf die Geldentwicklung und somit auf die Geldpolitik. Ähnliches gilt selbstverständlich für die Wirtschaft-, Sozial- und Tarifpolitik.

3 Institutionelle Ausgestaltung

3.1 Europäische Zentralbank

Das künftige Europäische System der Zentralbanken wird im Prinzip aus zwei Teilen bestehen: Der EZB als neu zu schaffende zentrale Institution mit Sitz in Frankfurt und den alten nationalen Notenbanken der einzelnen Mitgliedsstaaten.

Das Europäische Zentralbankensystem besitzt somit eine förderative Struktur, die der politi- schen Struktur der Gemeinschaft entspricht. In diesem Sinne könnte man von einer Zentral- bank der Zentralbanken sprechen. Hervorzuheben ist, daß die Verantwortung für die Preis- stabilität und damit die eigentliche Macht und die Entscheidungsbefugnis bei der zentralen Institution liegt. Diese Organisationsstruktur entstammt der Erkenntnis, daß eine einheitliche monetäre Politik nicht aus unabhängigen Entscheidungen und Handlungen verschiedener Zentralbanken resultieren kann. Außerdem können laufende geldpolitische Operationen auf sich verändernde Marktgegebenheiten nur dann prompt reagieren, wenn sie zentral beschlos- sen werden.[36]

Die Organisation des ESZB erinnert stark an das Verhältnis von Bundesbank und Landes- zentralbanken. Vereinfacht läßt sich sagen, daß die EZB künftig die Aufgaben der Bundes- bank erfüllen wird, während die bisherigen nationalen Notenbanken die Rolle der LZBs übernehmen.[37] In der EWU haben die nationalen Zentralbanken gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB zu handeln. Sie können andere Aufgaben wahrnehmen, sofern der EZB- Rat dem nicht mit Zweidrittelmehrheit widerspricht.[38] Der EZB-Rat wird zwar das aus- schließliche Recht besitzen, die Ausgabe von Banknoten zu genehmigen, die Ausgabe der Banknoten kann jedoch durch das EZB und/oder durch die nationalen Zentralbanken durchgeführt werden.[39] Die nationalen Zentralbanken werden außerdem noch die verbleibenden Währungsreserven verwalten. Das ESZB ist hierin mehr mit der Bank Deutscher Länder als mit der Bundesbank vergleichbar.[40]

Die weiteren Organisationskennzeichen der EZB lassen sich folgendermaßen skizzieren: Die EZB besitzt in jedem Mitgliedsstaat Rechts- und Geschäftsfähigkeit, kann also in jedem Land direkt tätig werden. Die Beschlußorgane der EZB bestehen aus dem EZB-Rat und dem Direktorium. Der EZB-Rat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des sechsköpfigen Di- rektoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Das oberste geldpo- litische Entscheidungsgremium ist der EZB-Rat, für die tägliche Politik ist jedoch das Direk- torium zuständig.

Der EZB-Rat soll die Währungs- und Kreditpolitik der Bank bestimmen. Er stellt die allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung und die Verwaltung auf und grenzt die Zuständigkeiten des Direktoriums sowie der Vorstände der nationalen Zentralbanken im Rahmen der Bestimmungen des Zentralbankstatuts ab. Er kann im Einzelfall dem Direktorium und den Vorständen der nationalen Zentralbanken Weisungen erteilen. Der Rat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie vier weiteren Mitgliedern. Es besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Geschäfte mit der Kommission der Europäischen Union, mit Kreditinstituten, die zentrale Aufgaben in der Währungsunion wahrnehmen, für Devisengeschäfte und für Geschäfte im Verkehr mit dem Ausland. Auch für das Direktorium gilt, daß Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Jedes Mitglied im EZB-Rat hat eine Stimme. Die in Deutschland seit 1992 praktizierte Er- kenntnis, daß nicht jedes Land eine regionale Zentralbank mit Sitz und Stimme im Rat benö- tigt und daß deren Gebiete bezüglich der Einwohnerzahl und wirtschaftlichen Potenz eini- germaßen homogen sein müssen, haben sich bei der Gestaltung der Stimmgewichte im EZB- Rat nicht durchgesetzt.[41]

Im Vorwege des Maastrichter Vertrages gab es in der Deutschen Bundesbank auch Überle- gungen, die Stimmrechte an die Größe des Mitgliedsstaates zu koppeln, um so einen domi- nierenden Einfluß der deutschen Geldpolitik auch in der Europäischen Währungsunion zu behalten. Diese Überlegung wurden jedoch nicht nur fallengelassen, weil dies den Interessen der kleineren Teilnehmerstaaten widersprochen hätte, sondern man befürchtete auch, daß sich die einzelnen Notenbankpräsidenten zu sehr als direkte Vertreter ihres Landes gefühlt hätten. Eine Kopplung der Stimmenverhältnisse an die Landesgröße gibt es daher nur für Beschlüsse, die das Kapital der EZB betreffen, nicht aber in tagespolitischen Fragen[42].

Für solche Beschlüsse werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Die Mitglieder des Direktoriums sind dann zwar stimmberechtigt, ihre Stimme wird jedoch mit Null gewogen. Dies gilt z.B. für Erhöhung des gezeichneten Kapitals, Änderung des Verteilungsschlüssels am gezeichne- ten Kapital, Übertragung von Währungsreserven von nationalen Zentralbanken an die EZB und Änderungen der Gewinnverteilung. Ein derartiger Beschluß gilt als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Anteilseigner und mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapi- tals zustimmen.

Der Verteilungsschlüssel wird folgendermaßen berechnet: 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaates an der Bevölkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB plus 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB.[43]

Die Präsidenten derjenigen Zentralbanken, deren Länder Mitglied der EU aber mangels Tauglichkeit oder politischem Willen nicht Mitglied der Währungsunion sind, sind zwar nicht im Rat der EZB, dafür aber im Erweiterten Rat der EZB vertreten.[44] Diesem Erweiter- ten Rat gehören der EZB-Präsident, der EZB-Vizepräsident und alle EU- Zentralbankpräsidenten an. Der Erweiterte Rat ist ein Bindeglied zwischen der EZB und den nicht an der Währungsunion teilnehmenden Zentralbanken. Er verfügt über keine geldpoliti- schen Befugnisse, er hat vielmehr die Aufgabe, das EWS[45], das weiterhin das Verhältnis zwischen dem Euro und den übrigen EU-Währungen regeln wird, zu überwachen, die geld- politische Koordinierung zwischen LZB und den Zentralbanken außerhalb der EZB zu be- treiben und bei eher technischen Fragen zur Entscheidungsfindung der EZB beizutragen.[46]

3.2 Deutsche Bundesbank

Die Deutsche Bundesbank wurde 1957 als Nachfolgeinstitut der Bank deutscher Länder gegründet. Gemäß § 2 BBankG ist sie eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt a.M.[47]. Ihr Grundkapital in Höhe von zweihundertneunzig Millionen Deutschen Mark steht dem Bund zu.

Die Bundesbank hat gemäß § 3 BBankG den Geldumlauf und die Kreditversorgung zu re- geln, und sie hat für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu sorgen. Sie hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben, die Dis- kont- und Lombardpolitik zu bestimmen und die Mindestreservesätze festzulegen. Den LZBs sind gemäß § 8 BBankG Geschäfte mit dem jeweiligen Bundesland und dessen öffent- lichen Verwaltungen sowie Geschäfte mit den Kreditinstituten ihres Bereiches vorbehalten. Organe der Bundesbank sind der Zentralbankrat, das Direktorium und die Vorstände der Landeszentralbanken.[48] Der Zentralbankrat und das Direktorium entsprechen im organisato- rischen Aufbau der Bundesrepublik den Obersten Bundesbehörden, ihre Mitglieder sind also einem Bundesminister gleichgestellt.

Der Zentralbankrat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank, den weitern maximal acht Mitgliedern des Direktoriums sowie den Präsidenten der neun Landeszentralbanken. Vorsitzender des Zentralbankrates ist der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident der Deutschen Bundesbank. Der Zentralbankrat bestimmt die Währungs- und Kreditpolitik der Bank, und er stellt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und Verwaltung auf. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Das Direktorium der Deutschen Bundesbank besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie bis zu acht weiteren Mitgliedern. Das Direktorium ist das zentrale Organ für die Durchführung der Beschlüsse des Zentralbankrates. Sein Aufgabengebiet umfaßt Geschäfte mit dem Bund und seinen Sondervermögen, Geschäfte mit Kreditinstituten, die zentrale Aufgaben im gesamten Bundesgebiet haben, Devisengeschäfte,Geschäfte im Verkehr mit dem Ausland und Geschäfte am offenen Markt.

3.3 Banque de France

Die Banque de France wurde 1800 als private Bank gegründet, die jedoch erst 1803 ihre erste offizielle Verfassung und die Befugnis zur Emission von Banknoten erhielt. 1936 wur- de die Bank reformiert und unter die Kontrolle der Regierung gestellt, jedoch erst 1945 er- folgte die formale Verstaatlichung. Die Notenbank wurde jedoch kein Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, sondern blieb eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Seitdem ist der Staat der alleinige Aktionär des Grund- kapitals von 250 Mio. FF.[49]

1973[50] und ergänzend 1984 wurde die Banque de France zwei weitere Male hinsichtlich ihrer Stellung und ihrer Aufgaben reformiert.[51] 1994 erfolgte im Rahmen der Umsetzung des Maastrichter Vertrages eine weitere durchgreifende Reform.

Die Banque de France besaß seit ihrer Gründung 1806 gemäß der französischen Tradition eine stark zentralistische Struktur, die sie sich trotz der zahlreichen Reformen bewahrt hat.[52] An ihrer Spitze stand gemäß dem Gesetz vom 03. Januar 1973 der Gouverneur, unterstützt durch zwei Sous-Gouverneure. Während dem Gouverneur die alleinige Zuständigkeit über Leitung und Verwaltung der Bank übertragen war, konnten die Sous-Gouverneure nur Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom Gouverneur übertragen wurden.

Als weiteres Leitungsorgan besaß die Banque de France den Generalrat (Conceil Général). Dieses Gremium bestand aus dem Gouverneur, seinen Stellvertretern, zehn weiteren Bera- tern (Conseillers) und zwei nichtstimmberechtigten Kommissaren, einem vom Finanzminis- terium entsandten Zensor und dessen Stellvertreter, die gegen Entscheidungen des Rates Einspruch einlegen konnten. Vorsitzender des Rates war der Gouverneur, der auch die Ta- gesordnung festlegte, und ohne dessen Unterschrift kein Beschluß Gültigkeit hatte. Im Rah- men seiner Kompetenzen bestimmte der Generalrat zwar formal die Personalpolitik, die Zinssätze, die Bedingungen des Diskont- und Kreditgeschäfts, die Höhe von Rückstellun- gen, Rücklagen und der Dividendenzahlungen an den Staat, aber die Beschlüsse mußten anschließend durch das Finanzministerium bestätigt werden.[53] Praktisch war der Rat somit nur ein beratendes Gremium, das keine selbständigen geldpolitischen Entscheidungen treffen konnte, sondern lediglich die zwischen Gouverneur und Regierung vereinbarten Maßnahmen bestätigte.[54]

Unterstützt wurde der Generalrat vom Diskontrat, der die täglichen Diskontgeschäfte zu überwachen hatte und der dem Generalrat auf Anfrage Auskunft geben mußte. Der Diskontrat bestand aus 15 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Generalrats von den Kommissaren für drei Jahre bestellt wurden.

Neben der Regierung und der Banque de France gab es in Frankreich seit 1945 eine weitere Institution, die maßgeblich an der Währungspolitik beteiligt war. 51 Mitglieder aus dem Wirtschafts- und Sozialleben bildeten unter Vorsitz des Wirtschafts- und Finanzministers und des stellvertretenden Vorsitzenden, des Gouverneurs der Banque de France, den 1984 reformierten Nationalen Kreditrat (Conseil National du Crédit).[55] Dieses Gremium wurde gemäß Artikel 24 des Gesetzes von 1984 bei Fragen der Steuerung der Geld- und Kreditpoli- tik von der Regierung zu Rate gezogen. Der Nationale Kreditrat konnte zudem ihm notwen- dig erscheinende Studien in Auftrag geben bzw. selbst bearbeiten, in seinem jährlichen Be- richt für den Staatspräsidenten und das Parlament zu Fragen der Geld- und Kreditpolitik sowie zur Situation auf dem Geld- und Finanzsektor Stellung nehmen. Außerdem konnte der Kreditrat vom Wirtschafts- und Finanzminister zu jedem Gesetzentwurf und aus jedem Erlaß um eine Stellungnahme gebeten werden, wozu dieser jedoch nicht verpflichtet war. Insofern kam dem Gremium nur insoweit Bedeutung zu, als es der Minister zuließ.

Formal war der Nationale Kreditrat gemäß dem Notenbankgesetz von 1945 ein der Zentralbank übergeordnetes Organ, doch in der Praxis gingen Vorschläge für Verordnungen[56] nicht vom Nationalen Kreditrat aus, sondern wurden entweder von der Regierung oder der Banque de France eingebracht. [57]

Entscheidungsorgane des Kreditrates waren der Ausschuß der Kreditinstitute und der Aus- schuß zur Regelung des Bankwesens. Die beiden Ausschüsse waren vom Kreditrat losgelöst und von diesem unabhängig. Ihre Mitglieder wurden aus der Mitte des Plenums des Nationa- len Kreditrates gewählt und mußten diesem jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit erstat- ten.[58]

In Vorbereitung auf die EWU wurde die Gewährung eines autonomen Status erforderlich, die im Juni 1993 von der Nationalversammlung beschlossen wurde und am 01.01.1994 in Kraft trat. Die Notenbankreform veränderte die konstitutionelle Ausgestaltung der Banque de France grundlegend.

Um das französische Nationalbewußtsein nicht zu kränken, betonte der damalige Premier- minister Balladur 1993, daß man weder die Deutsche Bundesbank noch das amerikanische Federal Reserve Board imitieren wolle, sondern vielmehr eine französische Lösung anstre- be.[59] Abgesehen davon, daß der Staat Frankreich keinerlei förderale Struktur wie die Bun- desrepublik Deutschland oder die EU aufweist, und entsprechende Regelungen, die einer derartigen Tatsache Rechnung tragen, im französischen Notenbankgesetz nicht vorkommen, ist von diesem Vorsatz wenig übriggeblieben. Ein Zeit-Artikel vom 19.02.1993 über die an- stehende Notenbankreform in Frankreich hieß somit nicht zu Unrecht „Bundesbanque de Franc“.

Seit 1994 wird die Banque de France vom Geldpolitischen Rat (Conseil de la politique monétaire) geleitet. Dieser Rat besteht aus neun Mitgliedern, dem Gouverneur, seinen zwei Stellvertretern und sechs weiteren Personen.

Sämtliche geld- und kreditpolitischen Aufgaben und die Entscheidung über die Art und das Ausmaß des geldpolitischen Instrumenteneinsatzes, mit Ausnahme der Festsetzung von Wechselkursen, wurden dem Geldpolitischen Rat übertragen. Der bisherige Generalrat bleibt zwar bestehen, sein Aufgabenbereich beschränkt sich jedoch auf die Verwaltung der Notenbank und die Kontrolle des französischen Bankensystems.[60]

Anders als die künftige EZB oder die Bundesbank ist die Banque de France auch im Privatkundengeschäft tätig. Die französische Notenbank besitzt 212 Zweigstellen, in denen sie Privatkunden bedient. Kredite werden dort jedoch nicht gewährt.

4 Geldpolitische Zielsetzung

4.1 Europäische Zentralbank

Bei den Verhandlungen über den Maastrichter Vertrag setzte sich trotz vielseitiger Kritik die Auffassung durch, daß es nicht Aufgabe einer Europäischen Zentralbank sein könne, Wachs- tum und Beschäftigung sicherzustellen, sondern ihre Aufgabe müsse sich auf die Stabilität der Währung konzentrieren. Dahinter steht die Auffassung, daß eine Geldpolitik, die zur Preisstabilität führt, auch die Grundlagen für Wachstum und Beschäftigung legt.[61] Bei der Erarbeitung des Zusatzprotokolls über das Statut für das Europäische Zentralbanken- system war die Schaffung einer verbindlichen und einheitlichen Geldpolitik, die der Preisni- veaustabilität verpflichtet ist, eine der wichtigsten Prämissen der EWU. Laut Artikel 2 EZB-Satzung sind die allgemeinen Ziele der EZB die Gewährleistung der Preisniveaustabilität und die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Gemein- schaft im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe- werb, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist. Nach dem Vertrag ist also das oberste Ziel der Geld- und Währungspolitik der EZB die Preisstabilität. Dieser Vertragsklausel wird große Bedeutung zugemessen. Schill erklärt beispielsweise, daß die europäische Notenbank „im Konfliktfall nicht mehreren Zielen gleichzeitig oder gar sta- bilitätswidrigen Zielen dienlich sein muß“, ist „eine entscheidende Voraussetzung dafür, daß die Notenbank den von ihr geforderten Beitrag zur Preisstabilität auch leisten kann.“ Er be- tont außerdem, daß das ESZB „im Falle von Stabilitätsgefahren (...) nicht etwa nur berech- tigt ist, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, sondern vielmehr die Pflicht dazu hat. Es muß dem- gemäß im Konfliktfall auch gegen die allgemeine Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft han- deln.“[62] Eine quantitative Definition der Preisstabilität sieht die EZB-Satzung oder der EG- Vertrag nicht vor. Dies bleibt dem EZB-Rat überlassen.[63]

4.2 Deutsche Bundesbank

Die Zielsetzung der Deutschen Bundesbank ist festgelegt im 1. Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26.Juli 1957. Dort steht im § 3: „Die Deutsche Bundesbank regelt mit Hil- fe der währungspolitischen Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, den Geldum- lauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern (...).“ § 12 BBankG schränkt die Bundesbank insofern ein, als daß die Notenbank verpflichtet ist, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung unter Wahrung ihrer Aufgaben (Geldwertstabilität) zu unterstützen. Eine ausdrückliche Festlegung der Bundesbank auf andere wirtschaftliche Ziele wie außenwirtschaftliches Gleichgewicht, angemessenes Wachstum und hohen Beschäftigungsgrad ist nicht zu finden. Betont wird lediglich die Preisstabilität. Eine Definition bietet das Bundesbankgesetz zwar nicht, doch gilt die im § 1 Stabilitätsgesetz genannte zwei bis drei Prozentgrenze als Maßstab.[64]

Befürworter der EWU meinen sogar, daß im Bundesbankgesetz die Zielsetzung der Bundes- bank nicht so scharf formuliert sei wie die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Zentralbank. Die Formulierungen seien nicht so eindeutig und interpretationsfähiger.[65] Durch die Bestimmungen des Stabilitätsgesetzes besitzt die Bundesbank im Gegensatz zur EZB jedoch eine feste Zielvorgabe.

Als eine gewisse Beeinträchtigung der Bundesbankautonomie und der Zielpriorität Preisni- veaustabilität mußte das Bretton Wood System bis zu dessen Zusammenbruch im März 1973 betrachtet werden. Die Einführung freier Wechselkurse befreite die Bundesbank von der Verpflichtung, ständig Dollar aufzukaufen, um den Wechselkurs zwischen Dollar und D- Mark stabil zu halten. Seitdem kann sie sich ganz auf das Ziel der Preisniveaustabilität kon- zentrieren.

4.3 Banque de France

Ähnlich wie das Stabilitätsgesetz der Bundesbank wird die wirtschaftspolitische Zielsetzung in Frankreich definiert als Pflege des Wirtschaftswachstums bei Bewahrung des nationalen und internationalen Gleichgewichts durch Stabilität des Preisniveaus, eine ausgeglichene Zahlungsbilanz und eine hohe Beschäftigungsquote. Im Selbstverständnis der Banque de France hatte das Ziel der Preisniveaustabilität zwar durchaus Vorrang, da die Bank sich bis 1994 aber stets den wechselnden Zielvorstellungen des Finanzministeriums unterordnen mußte, hatte ein stabiles Preisniveau in der Praxis häufig nur eine nachrangige Bedeutung. Insbesondere bis zum Beginn der siebziger Jahre wurde die Förderung des inländischen Wirtschaftswachstums als vorrangige Aufgabe der Geldpolitik betrachtet, und die Banque de France hatte der Wirtschaft ausreichende Mengen an Kapital zu günstigen Konditionen zur Verfügung zu stellen.

Ab 1972 versuchte man, den Franc gegenüber den wichtigsten Handelspartnern stabil zu halten und gleichzeitig die hohen Inflationsraten auf ein niedrigeres Niveau zurückzuführen. Wichtiger als die absolute Geldwertstabilität war für Frankreich aber die relative Geldwert- stabilität zu seinen wichtigsten Handelspartnern und besonders zu Deutschland, um im öko- nomischen Wettbewerb bestehen zu können. Entsprechend wurde auch die zunehmende Be- hauptung der eigenen Währung gegenüber derjenigen des deutschen Nachbarn in Frankreich als großer Erfolg betrachtet.[66]

Mit Inkrafttreten des Notenbankreformgesetzes von 1994 darf die Banque de France nicht mehr den geldpolitischen Vorstellungen der Regierung folgen, sie hat vielmehr das gesetzlich verankerte Ziel, die Stabilität der Preise zu sichern. Die Notenbank muß aber auch die allgemeine Wirtschaftspolitik der Regierung unterstützen. In Artikel 1 des neuen Notenbankgesetzes heißt es dazu: „Die von der Banque de France definierte und realisierte Geldpolitik hat das Ziel, die Preisniveaustabilität zu sichern. Ihre Aufgabe erfüllt sie im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Regierung.“[67]

Die geldpolitische Zielsetzung der Banque de France wurde damit jedoch wesentlich unprä- ziser formuliert als die der EZB oder der Deutschen Bundesbank. Während die EZB und die Deutsche Bundesbank die Unterstützung der Regierungspolitik zu verweigern hat, wenn dadurch die Geldwertstabilität in Gefahr geraten würde, fehlt in Frankreich eine klare Ver- haltensvorgabe.[68]

Insgesamt hat in Frankreich das Stabilitätsziel eine wesentlich höhere Bedeutung als früher. In Übereinstimmung mit der Regierung erklärt die Banque de France in Hinblick auf die EWU immer wieder ihre Entschlossenheit zur Durchführung einer stabilitätsorientierten Geldpolitik und ihren Willen zur Geldwertstabilität.

5 Die rechtliche Autonomie der Notenbanken

5.1 Rechtliche Basis der Unabhängigkeit

5.1.1 Europäische Zentralbank

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die im Maastrichter Vertrag formulierte Autonomie der EZB und ihre stabilitätsorientierte Zielsetzung durch Vertragsänderungen auszuhöhlen. Auf diese Weise könnte der Europäische Rat Währungspolitik in einem weiter verstandenen Sinne betreiben.[69] Doch derartige Änderungen dürften in der Praxis ausgesprochen schwierig werden.

Der Autonomie-Status und die Verpflichtung der EZB auf die Preisniveaustabilität sind Teil des EU-Vertrages. Änderungen dieses Vertrages müssen die Bedingungen des Artikels N EU-Vertrag erfüllen. Dieser Artikel besagt, daß jede Regierung oder die Kommission dem EU-Rat Entwürfe zur Änderung des Vertrages vorlegen kann. Nach Zustimmung des EU- Rates, Anhörung des Europäischen Parlamentes, gegebenenfalls der Kommission und bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich auch der EZB, hat der EU-Präsident eine Konferenz von Vertretern der Regierungen einzuberufen, um die Änderung zu vereinbaren. Diese Änderungen treten jedoch erst in Kraft, „nachdem sie von allen Mitgliedsstaaten ge- mäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind“[70]

Durch die Verankerung im EG-Vertrag besitzt die EZB-Autonomie einen verfassungsmäßigen Rang.[71] Eine Änderung dieses Statuts wird nur möglich sein, wenn alle Mitgliedsstaaten nicht nur willens sind, den EZB-Status zu ändern, sondern die Änderungen auch den nationalen verfassungsmäßigen Vorgaben entsprechen.

Die durch die nationale Verfassung formulierten Grenzen der Verhandlungsfreiheit der Regierung bei der Formulierung des Maastrichter Vertrages sind insbesondere in Deutschland ausführlich diskutiert worden.

In Artikel 23 verpflichtet das Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich dazu, bei der Entwicklung der Europäischen Union mitzuwirken, sofern diese „demokrati- schen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Sub- sidarität verpflichtet ist und einem diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.“ In Artikel 24 Abs.1 wird noch einmal ausdrücklich betont: „Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.“ Gemäß der 9. Leitsätze zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.1993[72] darf dies nicht bedeuten, daß die Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so entleert wird, daß die Artikel 20 Absatz 1 (Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.) und Absatz 2 GG (Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus) verletzt werden. Nur innerhalb dieses Rahmens darf also eine Europäische Zentralbank errichtet werden, deren währungspolitische Kompetenz für Deutschland gelten soll.[73]

In der französischen Verfassung verlangt der Artikel 20 zwar, daß die Regierung die Politik der Nation „entscheidet und exekutiert“.[74] Jedoch erlaubt die Verfassung ausdrücklich die Delegation der Geldpolitik „an eine übergeordnete Instanz im Rahmen eines internationalen Vertrages“. Daraus folgt die paradox anmutende Konsequenz, daß die Banque de France zwar im Rahmen der Europäischen Währungsunion, nicht aber im heutigen Frankreich un- abhängig werden kann.[75]

5.1.2 Deutsche Bundesbank

Die Errichtung der Deutschen Bundesbank erfolgte 1957 aufgrund des Verfassungsgebotes des Artikels 88, der bestimmte: „Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank“. Diese Formulierung machte deutlich, daß nur eine Einrichtung des Bundes, aber keine eigenen oder zusätzlichen Notenbanken der Länder, dem Grundgesetz entspre- chen würden. Der Ausdruck „Währungs- und Notenbank“ stellte klar, daß lediglich eine Zuständigkeit zur Notenausgabe nicht aber zur Münzemission vorgesehen war.

Auch wenn über die Aufgaben der zu schaffenden Währungs- und Notenbank nichts weiter ausgesagt wurde, ist es in der Rechtsprechung unbestritten, daß die Deutsche Bundesbank als Zentralbank als Bank der Banken tätig wird, um über den Geldumlauf, die Währung und letztlich die gesamte Volkswirtschaft lenkend zu beeinflussen.[76]

Seit dem 21.12.1992[77] ist der Artikel um den Hinweis ergänzt, daß die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden können, sofern diese unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität verpflichtet ist.

Weitere Angaben über Aufgaben, Organisation, Instrumentarium oder Unabhängigkeit der Bundesbank sind im Grundgesetz nicht zu finden. Die Autonomie der Bank wird im Grundgesetz nicht gefordert, aber auch nicht ausdrücklich abgelehnt, und folglich beruht sie letztlich auf einem einfachen Bundesgesetz.

Die gängige Rechtsauffassung besagt, daß die Unabhängigkeit der Bundesbank verfassungs- gemäß aber nicht verfassungsgeboten ist. Begründet wird dies von Arnim durch die „formal- demokratische Legitimation“ des Ernennungsverfahrens und die durch eine weisungsunab- hängige Bundesbank gegebene größere „Ausgewogenheit der Entscheidungen im Sinne ei- ner angemessenen Stützung auch des allgemeinen Interesses Geldwertstabilität“[78] Die ausgeprägte Unabhängigkeit dieser Institution weckt aber durchaus erhebliche verfas- sungsrechtliche Bedenken gegen die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesbankgeset- Neben der demokratischen Legitimation durch die nationalen Parlamente erfährt die Politik der Europäischen Union eine weitere demokratische Abstützung durch die wachsenden Einflußmöglichkeiten des Europäischen Parlamentes.

[...]


[1] Art. 109j,4 EG-Vertrag

[2] zitiert bei: Friedman (1962), S. 219.

[3] Um den Umfang dieser Arbeit zu begrenzen, werden bei geschichtlichen Rückblicken in der Regel nur die Notenbankreformen von 1973 und insbesondere die von 1984 behandelt. Eine Beschreibung der Stellung der Banque de France während des Zeitraumes zwischen 1850 und 1973 findet sich bei: Bouvier (1988).

[4] Vgl. Caesar (1981), S. 56-58.

[5] An dieser Stelle sei auf die wachsenden Probleme verwiesen, die sich für die Notenbanken aus der zunehmenden Globalisierung der Finanzmärkte ergeben. Sowohl Staaten als auch Notenbanken verlieren dadurch an Möglichkeiten, gegen den Markt zu intervenieren, weil allein die täglichen Devisenumsätze in den westlichen Industrieländern doppelt so groß sind wie deren gesamte Devisenreserven. „Indem die Staaten Europas sich entscheiden, ihre Souveränität miteinander zu teilen und gemeinsam auszuüben, gewinnt die Gemeinschaft durch die gestiegene ökonomische Wertigkeit ein höheres Maß an Eigenbestimmung zurück, als jeder einzelne Mitgliedstaat aufgibt.“ Winterberg (1996), S. 35.

[6] In einem erweiterten Sinne gehört natürlich auch die Effektivität der geldpolitischen Instrumente zur Autonomie einer Notenbank. Wenn die wichtigste Aufgabe einer Zentralbank ist, die Preisstabilität zu sichern, muß man diesem Institut auch die entsprechenden Instrumente geben, um dieses Ziel erreichen zu können. Da die Untersuchung dieser Aspekte erheblichen Umfang hätte, sei an dieser Stelle nur auf die umfangreiche Fachliteratur zu diesem Thema verwiesen. Für die Deutsche Bundesbank z.B.: Beckh (1990); Degner (1992): Für die Banque de France z.B.: Banque de France (1992).

[7] Vgl. Caesar (1981), S. 50-52.

[8] Hasse (1989), S. 121; Eine historische Betrachtung der Diskussion um die Unabhängigkeit der Notenbank findet sich bei: Caesar (1980), S. 348-351.

[9] Einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung der Notenbanktheorie bietet: Issing (1993), S. 7-9.

[10] „Money is too important to be left to the central bankers.“ Friedman (1962), S. 219.

[11] Vgl. z.B.: Friedman (1983), S. 227; Eine Übersicht über geldpolitische Konzeptionen nach Friedman bieten z.B.: Arnim (1985); Paprotzki (1991), S. 15-63; Zu einer rechtlich gesicherten Regelbindung der Geldpolitik vgl. Loef (1993); Neumann (1974).

[12] Issing (1993), S. 7 f.

[13] Inzwischen gibt es wieder Überlegungen, Geldmengenziele anhand des Trendwachstums des Produktionspotenzials und der Einkommensumlaufgeschwindigkeit des Geldes festzulegen. Willms (1990).

[14] Vgl. Issing (1993), S. 5-9.

[15] Siehe: Caesar (1980), S. 351 ff.; Hasse (1989), S. 121-125; Vgl. auch die Argumente für und gegen die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank bei Holtfrerich (1988), S. 152 f.

[16] Vgl. z.B. Grilli/Masciandaro/Tabellini (1991), S. 365.

[17] Ob Staatsfinanzierung durch eine Notenbank tatsächlich einen Mißbrauch darstellt oder vielmehr als sinnvolle staatliche Finanzierungsform anerkannt werden sollte, ist wissenschaftlich letztlich nicht eindeutig zu klären. Vgl. Caesar (1984); Filc (1986); Gutowski/Härtel/Schiller (1986).

[18] Ehrenberg (1991), S. 23, Vgl. auch Ehrenberg (1990), S. 47

[19] Vgl Ehrenberg (1991) S. 77-88; Holtfrerich (1988), S. 116-133.

[20] Vgl Issing, (1982), S. 55 ff.; Schmidt, Paul-Günther (1983), S.296 ff.

[21] Vgl. Ahbe (1992), S. 83-96; Kath (1995), S. 59 f.; Vaubel (1993), S. 24-35; Schmidt, Paul-Günther (1983).

[22] Vgl. Issing (1993), S. 22-28; Zur Agent-Principal-Beziehung siehe: Pratt/Zeckhauser (1985).

[23] Auch bei Grilli/Masciandaro/Tabellini wird eine geringere Reaktion auf wirtschaftspolitische Schocks und Konjunkturschwankungen als Nachteil einer autonomen Notenbank angeführt. Grilli/Masciandaro/Tabellini (1991), S. 365.

[24] Kath (1995), S.57-59.

[25] Hoffmann (1989), S. 53.

[26] Vgl. Issing, (1993), S. 22 f.; Caesar führt auch das interessenpolitische Argument an, das allerdings nach seiner eigenen Aussage in neuerer Zeit nur noch am Rand vorgebracht wird. Diese Argumentation befürchtet, daß eine vom Staat unabhängige geldpolitische Instanz „die Möglichkeit eines Mißbrauchs der Notenbank zur Schaffung persönlicher oder interessengruppenbezogener Vorteile“ eröffnet. Caesar (1980), S. 367.

[27] Siehe z.B.: Alesina/Summers (1993); Grilli/Masciandaro/Tabellini (1991), S. 365-375.

[28] Issing, (1993), S. 10; siehe auch z.B. die graphische Auswertung bei Alesina/Summers (1993), S. 155-158.

[29] Issing, (1993), S. 13.

[30] Hasse (1989), S. 125-127; Willms (1990), S. 551.

[31] Barro/Grilli (1996), S.740-742.; Grilli/Masciandaro/Tabellini (1991), S. 366. 9

[32] Eine ausführlichere Darstellung der Inhalte von politischer und ökonomischer Autonomie nach Barro und Grilli findet sich im Anhang B.

[33] Siehe Hasse (1989), S. 115-120; Willms unterscheidet zusätzlich noch die instrumentelle Unabhängigkeit, was aber zu größeren Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber der funktionellen und finanziellen Unabhängigkeit führt. Vgl. auch Caesar (1981), S. 59-62; Clausen/Willms (1993), S. 609 f.; Willms (1990), S. 552 ff.; Willms (1995), S. 249-251.

[34] Nicolaysen (1993), S. 41.

[35] Vgl. z.B. Issing (1993), S. 31; Kath (1995), S.55.

[36] Delors-Bericht (1989), Abschnitt 4.

[37] Da Luxemburg aufgrund seiner Währungsunion mit Belgien keine eigene Notenbank besitzt, wird gemäß Art. 1 EZB-Satzung das Luxemburgische Währungsinstitut zur Zentralbank Luxemburgs. Zur Vereinfachung wird im folgenden anstelle des Ausdruckes „Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank“ der vereinfachte, in der Literatur jedoch wiederholt verwendete Ausdruck „EZB-Satzung“ benutzt.

[38] Art. 14.4 EZB-Satzung

[39] Art. 105a EG-Vertrag

[40] Poser (1994), S. 78.

[41] v. Poser wirft deshalb die Frage auf, wie man beispielsweise den Saarländern, die erst kürzlich ihre eigene LZB abgeben mußten, erklären will, daß Luxemburg, das seit 70 Jahren keine eigene Währung mehr besitzt, nun die Hierachieebene der Bundesbank erhält. Poser (1994); S. 80.

[42] Handschuh (1994), S. 86 f.

[43] Art. 10.3. i.V.m. Artikel 29 EZB-Satzung. Schätzt man die Anteile der einzelnen Länder am gezeichneten Kapital der EZB anhand der Zahlen von 1993 (Statistisches Bundesamt (1993a); Statistisches Bundesamt (1993b)), so erhält man ein relativ ausgewogenes Bild, wenn man annimmt, daß alle derzeitigen 15 Mitglieder an der WEU teilnehmen. Die Bundesrepublik hätte in diesem Fall den größten Anteil mit 22,8%, gefolgt von Frankreich mit 16,5%, Italien mit 16,2% und Großbritannien mit 15,6%. Unterstellt man aber, daß von den Staaten, die voraussichtlich überhaupt an der EWU teilnehmen wollen, nur die Bundesrepublik, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Österreich eine realistische Chance haben, die Konvergenzkriterien des Maastrichter Vertrages wenigstens annähernd zu erfüllen, kommt man für die Bundesrepublik auf ein Ergebnis von 50,2%, gefolgt von Frankreich mit 35,2% und den Niederlanden mit 9,5%.

[44] Art. 109 k Abs. 1 EG-Vertrag

[45] Zur Funktionsweise des EWS siehe: Willms (1995), S. 223-231 [46] Art. 47 EZB-Satzung; siehe auch: Hahn (1992), S. 64 f.

[47] Ursprünglich hatte die Deutsche Bundesbank „ihren Sitz am Sitz der Bundesregierung“. Erst 1957 wurde ausdrücklich festgelegt, daß sie ihren Sitz in Frankfurt hat, solange sich der Sitz der Bundesregierung „nicht in Berlin befindet“. Eine Bestimmung, die heute jedoch keine Bedeutung mehr besitzt. Ehrenberg (1991), S. 42.

[48] Die gesetzlichen Bestimmungen über die genannten Organe der Deutschen Bundesbank finden sich in den §§ 6, 7 und 8 BBankG.

[49] Bonin (1979), S. 143; Bouvier (1988), S. 73.

[50] Eine bemerkenswerte Darstellung der Unabhängigkeit der Banque de France findet sich bei: Caesar (1981), S. 315-352. Da diese Abhandlung jedoch aus dem Jahre 1981 stammt und somit weder die Notenbankreform von 1984 noch die von 1994 berücksichtigt, ist sie aus heutiger Sicht leider veraltet, so daß sie in dieser Arbeit kaum Berücksichtigung finden kann.

[51] Zur Geschichte der Banque de France bis 1991 siehe:Houis (1991), S.49-60.

[52] Die folgende Darstellung der Banque de France basiert zu einem großen Teil auf: Disch (1995), S. 4-17.

[53] Houis (1991), S. 55.

[54] Vgl. Bonin (1979), S. 144 ff.

[55] Siehe: Banque de France (1992); S. 8.Houis (1991), S. 61-73.

[56] Studt (1993), S. 117 Vgl. auch: Bonin (1979), S. 130 f. und 139 ff. [57] Vgl. Hasse (1989), S. 218.

[58] Banque de France (1992), S. 7-8. [59] Fricke (1993a)

[60] Deutsche Bundesbank (1993)

[61] Franz (1990), S. 20.

[62] Schill in Lenz (1994), Artikel 105 RandNr. 3. Schill sagt an gleicher Stelle auch: „Die gesetzliche Verpflichtung auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität kann daher als wesentliche Abwehrwaffe gegen den Mißbrauch der Geldpolitik angesehen werden.“

[63] Borell äußert die Sorge, daß sich die EZB an der Definition des Konvergenzkriteriums Preisniveaustabilität des Art. 109j des EG-Vertrages orientieren könnte. Diese Sorge ist jedoch unverständlich, da der betreffende Artikel eine Mindestpreisstabilität aus mehreren Währungen ermittelt, die es in der EWU schließlich nicht mehr geben wird. Vgl. Borell (1996), S. 12.

[64] Die im Stabilitätsgesetz (vom 8.6.1967) geforderte Inflationsrate von höchstens zwei bis drei Prozent, wurde in der Praxis so oft unterschritten, daß die allgemeine Erwartungshaltung heute sogar noch niedrigere Preiszu- wächse erwartet. In der Praxis orientiert sich die Bundesbank an einer Obergrenze von 2%. Damit ist die Preis- niveaustabilität als die einzige der vier Vorgaben des Stabilitätsgesetzes, die in der Geschichte der Bundesre- publik meistens eingehalten wurde. Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (1995), S. 122.

[65] Eine übersichtliche Gegenüberstellung der betreffenden Gesetze findet sich bei: Borell (1996), S. 11.

[66] Kanne (1994), S. 29

[67] Disch (1995), S. 18

[68] Vgl. Deutsche Bundesbank (1993)

[69] Weidenfeld/Jung (1994), S. 25 f.

[70] Art. N, Absatz 2 EU-Vertrag

[71] Vgl. Schmidhuber (1995), S. 8.

[72] BVerfG, Zweiter Senat: 2 BvR 2134/92 u. BvR 2159/92

[73] Die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichtes zum Maastrichter Vertrag erfolgte aus folgenden Gründen: Das Grundgesetz läßt ausdrücklich zu, daß die Bundesrepublik Deutschland Mitglied einer zu eigenem hoheitlichen Handeln befähigten Staatengemeinschaft wird. In solch einer Gemeinschaft kann nach Auffassung des BVG „demokratische Legitimation nicht in gleicher Form hergestellt werden wie innerhalb einer durch eine Staatsverfassung einheitlich und abschließend geregelten Staatsordnung“. Die Europäische Union ist ein Verbund demokratischer Staaten. Erhält diese Institution hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, wird dies durch die Zustimmung der Staatsvölker der Mitgliedsstaaten beziehungsweise deren nationaler Parlamente legitimiert.

[74] Fricke (1993b)

[75] Vgl. z.B. Fricke (1993b)

[76] Abhandlungen über die verfassungsrechtlichen Aspekte der Bundesbank-Autonomie mit zahlreichen weiter- führenden Verweisen auf die entsprechende juristische Fachliteratur finden sich beispielsweise bei: Coburger (1988), S. 28-45; Eckert (1990); Eun (1994), S. 57-176; Faber (1988), S. 859-869; Gramlich (1988); Kaiser (1980).

[77] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 21. Dezember 1992, BGBl. 1992 I S. 2086.

[78] Auch Herzog begründet die Verfassungsmäßigkeit der Bundesbankautonomie damit, daß „regierungsfreie Räume (...) nach dem Grundgesetz ohne weiteres zulässig“ sind. Sie bedürfen „zu ihrer Einführung (lediglich) einer gesetzlichen Regelung und dürfen sich immer nur auf klar begrenzte Teile der Exekutive beziehen“. Herzog in Maunz/Dürig/Herzog (1996), Anm. 104 zu Art. 65. Arnims Begründung der größeren Ausgewogenheit der Entscheidungen stößt jedoch bei Hoffmann auf scharfe Kritik. Er sieht bei v. Arnim, „ein vom Text des Grundgesetzes abweichendes Demokratieverhältnis“, weil dieser der parlamentarischen Demokratie ein Defizit an Durchsetzungskraft für die allgemeinen Interessen unterstellt, und diese dadurch zu beseitigen versucht, daß unabhängige Institutionen den durch Wahlen legiti- mierten Repräsentanten wesentliche Aufgabenbereiche abnehmen. Arnim (1977), S. 356 ff; Vgl. auch: Hoff- mann (1989). S. 56.

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Die Autonomie der Europäischen Zentralbank nach dem Maastrichter Vertrag im Vergleich zum Autonomie-Status der Deutschen Bundesbank und der Banque de France
College
University of Hamburg
Grade
1
Author
Year
1997
Pages
83
Catalog Number
V185157
ISBN (eBook)
9783656994671
ISBN (Book)
9783867460613
File size
1011 KB
Language
German
Keywords
autonomie, europäischen, zentralbank, maastrichter, vertrag, vergleich, autonomie-status, deutschen, bundesbank, banque, france
Quote paper
Gunnar Tietz (Author), 1997, Die Autonomie der Europäischen Zentralbank nach dem Maastrichter Vertrag im Vergleich zum Autonomie-Status der Deutschen Bundesbank und der Banque de France, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185157

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