Braucht die EU eine harmonisierte Körperschaftsteuer?


Diplomarbeit, 1997

72 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Die Körperschaftsteuer in der EU – der Status quo
2.1. Die Körperschaftsteuer
2.2. Die Steuersysteme der EU-Staaten
2.3. Die Bemessungsgrundlagen in der EU
2.4. Fazit

3. Steuerinduzierte Verzerrungen der Kapitalallokation
3.1. Methoden
3.1.1. Marginale effektive Gesamtsteuerspannen und Kapitalkosten
3.1.2. Marginale effektive Gesamtsteuersätze
3.2. Inländische Investitionen
3.3. Ausländische Investitionen
3.3.1. Ausländische Direktinvestitionen
3.3.2. Ausländische Portfolioinvestitionen
3.4.Fazit

4. Der Ruding Bericht-Leitlinien für die Zukunft ?
4.1. Das Ruding Komitee und sein Auftrag
4.2. Die Erkenntnisse des Ruding Komitees
4.2.1. Die Bedeutung von Steuern für Unternehmen
4.2.2. Der Standpunkt der Geschäftswelt
4.2.3. Die Harmonisierung und ihre Kriterien
4.3. Subsidiarität
4.4. Die Vorschläge des Ruding Komitees
4.4.1. Körperschaftsteuersysteme
4.4.2. Körperschaftsteuersätze
4.4.3. Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage
4.5. Kritik am Ruding Bericht
4.6. Fazit

5. Alternativen zu den Vorschlägen des Ruding Komitees
5.1. Steuerwettbewerb
5.2. Unitary Taxation
5.3. Cash-flow Besteuerung und das ACE-System
5.3.1. Cash-flow-Steuer (CfS)
5.3.2. Das ACE-System
5.4. Fazit

6. Kanada – Vorbild für die EU?

7. Schlußfolgerungen

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Mit der Unterzeichnung des EWG-Vertrages in Rom (1957), wurde ein Kapitel der europäischen Wirtschaftsintegration eingeleitet, welches bis zur gegenwärtigen Europäischen Union geführt hat. Das Ziel dabei war, den Lebensstandard in den Mitgliedstaaten durch eine effiziente Allokation der Ressourcen zu erhöhen und dabei einen einheitlichen europäischen Markt zu schaffen. Heute, 40 Jahre später, sehen wir uns einem europäischen Binnenmarkt gegenüber, d. h. einem Markt mit freiem Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr und die Einführung einer EU-weit einheitlichen Währung steht kurz bevor.

Um die vollen Vorteile aus diesem Binnenmarkt ziehen zu können, müssen alle Wettbewerbs-verzerrungen innerhalb des Marktes beseitigt werden. Damit ist auch eine nicht unwesentliche Beeinflussung nationaler Steuerpolitiken verbunden.

Die Vervollständigung des Binnenmarktes und die zunehmende Internationalisierung der wirtschaftlichen Aktivitäten i. a., hat wichtige Implikationen für die Steuerpolitiken der Mitglied-staaten. Der einheitliche Binnenmarkt (seit 1993), mit seinen oben beschriebenen Eigenschaften, bringt zahlreiche Verpflichtungen für die Staaten mit sich. Implizit erfordert ein solcher Markt z. B. nationale Reformen. Ungeachtet der immer noch weitestgehenden Steuersouveränität der Länder der Gemeinschaft, beschränkt der einheitliche Markt deren Zuständigkeit in Steuerangelegenheiten. Ein freier Güter- und Kapitalverkehr bedeutet im weitesten Sinne auch einen freien Verkehr der Steuerbasen zwischen den Staaten. Die Mitglieder des Staatenverbunds müssen ferner lernen, sich als Gemeinschaft zu sehen und somit u. U. nationale Interessen gegenüber gemeinschaftlichen Interessen hinten anzustellen. Dies ist sicherlich mit großen Problemen verbunden, zeigt aber andererseits auch die Möglichkeiten auf, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben können. So resultieren Vorteile aus aufeinander abgestimmten nationalen Politiken, da sich dadurch eine verbesserte Ressourcenallokation in der Gemeinschaft realisieren läßt. Dahinter steht der Gedanke, daß sich aus begrenzten Harmonisierungsmaßnahmen in einigen Bereichen oder bereits durch die kooperative Befolgung einiger einfacher Besteuerungsregelungen Gemeinschaftsgewinne ergeben.

All diese Implikationen resultieren aus fiskalischen Externalitäten, wie z. B. „spill-over“-Effekten, also Auswirkungen, die sich infolge der Steuerpolitik eines Landes für ein anderes Land ergeben und die von den Staaten unberücksichtigt bleiben. Solche „spill-over“-Effekte können nun gewollt oder ungewollt sein und gerade den beabsichtigten Störungen (z. B. Steuervorschriften, die eine ähnliche Wirkung wie Schutzzölle haben) muß die Aufmerksamkeit der Gemeinschaft gelten, da sie der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes entgegenwirken, indem sie Steuerarbitragemöglichkeiten bereitstellen, die zu einer ineffizienten Ressourcenallokation führen können[1].

Während nun im Bereich der indirekten Steuern bis zum heutigen Tag große Fortschritte bei der Vereinheitlichung festzustellen sind (v. a. bei den Mehrwertsteuern und spezifischen Ver-brauchsteuern), kann dies von den direkten Steuern nicht behauptet werden. Dies mag einerseits daran liegen, daß der Harmonisierungsauftrag für die indirekte Besteuerung ausdrücklich in Artikel 99 des EWG-Vertrages genannt ist, während für die direkten Steuern lediglich Anhaltspunkte zu deren Vereinheitlichung aus den Artikeln 67, 52, 100, 101, 220 und 221 des EWG-Vertrages zu entnehmen sind. Andererseits sind die Zusammenhänge im Bereich der Besteuerung von Einkommen, Gewinnen, Kapital und Vermögen weitaus komplexer, als im Bereich der indirekten Besteuerung.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich im folgenden mit einer ganz bestimmten direkten Steuer, nämlich der Körperschaftsteuer. Die Diskussion über deren Harmonisierung erstreckt sich nunmehr über gut 35 Jahre. Sowohl der Neumark-Ausschuß (1962), wie auch der Tempel-Bericht (1970) und ein Richtlinienentwurf der Kommission (1975) beschäftigten sich mit diesem Thema, doch nennenswerte Ergebnisse wurden dabei nicht erzielt[2].

Ein von der Kommission eingesetzter unabhängiger Sachverständigenausschuß zur Unternehmensbesteuerung (1990) brachte die Diskussion um die Körperschaftsteuer wieder in Gang. Nichtsdestotrotz sieht sich die EU im Moment einer Situation gegenüber, in der unterschiedliche Körperschaftsteuersysteme, -sätze sowie –bemessungsgrundlagen in den Mitgliedstaaten Anwendung finden und folglich zahlreiche Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung bestehen. Mit diesem Status quo der Körperschaftsbesteuerung in der EU beschäftigt sich das nächste Kapitel und im dritten Abschnitt werden die sich daraus ergebenden steuerbedingten Verzerrungen der Kapital-allokation dargestellt. Kapitel vier setzt sich genauer mit dem Bericht des oben erwähnten unabhängigen Sachverständigenausschusses (im folgenden Ruding Bericht genannt) auseinander und Kapitel fünf stellt dazu alternative Systeme der Unternehmensbesteuerung vor. Das föderative System Kanadas wird in Kapitel sechs als mögliches Vorbild für die EU behandelt und Kapitel sieben gibt schließlich einige Schlußbemerkungen wieder.

2. Die Körperschaftsteuer in der EU – der Status quo

2.1. Die Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen, Vermögens-massen und sonstigen Personenvereinigungen und zählt zu den direkten Steuern[3]. In Deutschland unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht folglich Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie eingetragene Genossenschaften. Die größte Bedeutung in der EU haben dabei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

In welchem Staat die Unternehmen zur Steuerzahlung verpflichtet sind, hängt davon ab, wo die Firmengründung erfolgte, bzw. wo sich der eingetragene Sitz, respektive die Geschäftsleitung befindet[4].

Steuerobjekt ist der Gewinn einer Körperschaft, doch auch die Körperschaftsteuer muß letzt-endlich von natürlichen Personen getragen werden und zwar in ihrer Eigenschaft als Kunden (höhere Preise), Mitarbeiter (niedrigeres Entgelt) oder Kapitalanbieter (geringere Ertragsraten). Da diese Personen bereits einer Einkommensbesteuerung auf persönlicher Ebene unterliegen, stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der Körperschaftsteuer[5].

Daß eine Körperschaft als eigenständige, juristische Person ebenso wie eine natürliche Person einkommensteuerplichtig sein soll, läßt sich nach obiger Feststellung nicht als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Körperschaftsteuer als Kompensationszahlung für das Privileg der beschränkten Haftung und der kostengünstigen Inanspruchnahme öffentlicher Güter, ist ebenfalls ein schwaches Argument für ihre Existenz und wäre nur dort gerechtfertigt, wo Erträge unmittelbar auf z. B. staatliche Bildungs- und Infrastrukturausgaben zurückzuführen sind. Ansonsten läßt sich jedoch kaum eine systematische Beziehung zwischen der Steuer und den genannten Aspekten finden[6].

Sieht man die Körperschaftsteuer als Quellensteuer und damit als Ergänzung zur persön-lichen Einkommensbesteuerung, so trägt sie dazu bei, bestimmte Kapitalerträge zu erfassen, die der Besteuerung auf persönlicher Ebene andernfalls entgehen könnten. Ansonsten wäre es Unternehmen durch Einbehaltung oder Reinvestition von Gewinnen möglich, die Steuerschuld ihrer Anteilseigner bis zu einem, für diese vorteilhaften, Zeitpunkt hinauszuschieben und dabei deren Steuerlast zu vermindern. Ferner wird so die Möglichkeit geschaffen, Dividendenzahlungen an Ausländer zu besteuern[7]. Diesen Argumenten wird jedoch entgegengehalten, daß auch eine persönliche Einkommensteuer so strukturiert werden könnte, daß sie jeden Grad an Progressivität und horizontaler Gerechtigkeit erreichen kann[8].

Die Körperschaftsteuer wird oft auch als stabilisierungs- und konjunkturpolitisches Instrument angeführt, da es möglich ist, durch sie die Kapitalallokation einzelner Sektoren zu beein-flussen. Es bleibt aber die Frage nach der Wirksamkeit und Effizienz solch steuerlicher In-vestitionsanreize und ob nicht andere Mittel geeigneter wären[9].

Als überzeugender Rechtfertigungsgrund ist festzuhalten, daß die Körperschaftsteuer unter idealen Bedingungen eine neutrale Einnahmequelle darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn sie auf den Reingewinn bzw. die ökonomische Rente (oder auf ortsspezifische Renten[10] ) bezogen wird. Der Reingewinn ist definiert als Unternehmensertrag, der nach Entlohnung aller eingesetzten Produktionsfaktoren (inklusive Kapital) übrig bleibt[11]. Die idealen Bedingungen wären bei Sicherheit, Sofortabschreibung der Kosten und ohne steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen gegeben. Doch auch bei geeigneten Abschreibungen und Zinsabzügen ist eine neutrale Körperschaftsbesteuerung möglich. Kurz gesagt ist jedes Steuerschema, das zwischen seinen Zinsabzugsregelungen und seinen Abschreibungszugeständnissen einen Abzug gewährt, dessen Gegenwartswert den Investitionskosten entspricht, äquivalent zu einem Steuersystem mit Sofortabschreibung und sollte daher als Besteuerung reiner Gewinne interpretiert werden. Bei einer solchen Bemessungsgrundlage wäre die Körperschaftsteuer bezüglich Investitionsentscheidungen und somit hinsichtlich der Kapitalallokation völlig neutral[12].

Schließlich wird die Körperschaftsteuer als Mittel angeführt, um eine Umwandlung von Arbeitseinkommen in andernfalls steuerbefreites Kapitaleinkommen zu verhindern[13].

Im Hinblick auf die weitere Diskussion dürfte auch die Bedeutung der Körperschaftsteuer hinsichtlich der gesamten Steuereinnahmen der Staaten interessant sein. Hier zeigt sich, daß ihr Anteil zwar gering ist. Doch zu vernachlässigen ist das Körperschaftsteueraufkommen mit Sicherheit nicht, wie auch eine OECD-Statistik beweist (vgl. Tabelle 1 im Anhang).

Demzufolge lag der Körperschaftsteueranteil an den gesamten Steuereinnahmen 1992 zwischen 2,4% in Schweden und 13,1% in Luxemburg. Die Körperschaftsteuer spielt also durchaus eine Rolle in den Einnahmequellen der Staaten, zumal auch Steuern auf ausgeschüttete Unternehmensgewinne, die in den Bereich der persönlichen Einkommen-steuern fallen, mitberücksichtigt werden müssen.

2.2. Die Steuersysteme der EU-Staaten

Persönliche Einkommensteuern und Körperschaftsteuern existieren nebeneinander, so daß unternehmerische Gewinne, im Falle ihrer Ausschüttung, potentiell einer Doppelbesteuerung unterliegen. Der Umfang, in dem diese Doppelbesteuerung vermieden wird, dient als Indiz zur Abgrenzung der Körperschaftsteuersysteme in den Staaten. In der EU lassen sich gegen-wärtig vier Systeme unterscheiden[14].

Das Anrechnungsverfahren findet man in Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien und Großbritannien. Dabei erhalten die Anteilseigner eine Steuergutschrift, die auf ihre persönliche Einkommensteuer angerechnet wird und zwar entweder in voller oder teilweiser Höhe der Körperschaftsteuer, die auf die ausgeschütteten Gewinne gezahlt wurde. Die beiden charakteristischen Merkmale des Anrechnungsystems sind zum einen das Hochrechnen der Nettodividende zur Bruttobasis mittels der Steuergutschrift und zum anderen die Auferlegung einer Körperschaftsteuer auf steuerbefreite Gewinne, die zur Dividendenzahlung verwendet werden (Kompensationssteuer, z. B. advance corporation tax in Großbritannien).

In Portugal und Spanien wird eine Steuergutschriftmethode angewandt, wobei im Vergleich zum Anrechnungsverfahren entweder das Hochrechnungsmerkmal fehlt (Portugal) oder aber die Steuergutschrift ohne Erhebung der Kompensationssteuer gewährt wird (Spanien).

Österreich, Belgien, Dänemark, Griechenland, Luxemburg und Schweden mildern die Doppelbesteuerung auf der Ebene der Anteilseigner und zwar indem sie deren Dividenden-einkommen zu einer speziellen, in der Regel proportionalen Einkommensteuerrate belasten. In Belgien beispielsweise beträgt der spezielle, persönliche Steuersatz 25%, d. h. das Dividendeneinkommen der Anteilseigner ist zu drei Vierteln steuerbefreit.

In den Niederlanden schließlich gilt das klassische System. Unternehmen werden als eigen-ständige Rechtspersönlichkeiten völlig unabhängig von ihren Anteilseignern betrachtet und folglich wird trotz Mehrfachbelastung ausgeschütteter Gewinne keine Entlastung gewährt.

Bis auf die Niederlande gewähren folglich alle Staaten eine Steuerentlastung auf der Ebene der Anteilseigner. Eine Vollanrechnung der Körperschaftsteuer findet sich in Deutschland und Italien. In Griechenland wird auf ausgeschüttete Gewinne keine Körperschaftsteuer erhoben. Ein gespaltener Tarif gilt ferner z. B. in Deutschland, wo der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne höher ist, als derjenige auf ausgeschüttete Gewinne[15].

Einen Überblick über das soeben Erläuterte sowie über die dabei angewandten Sätze, gibt Tabelle 2 im Anhang wieder. Neben den länderspezifischen Merkmalen der Steuersysteme fällt v. a. die große Divergenz der Körperschaftsteuersätze in den Mitgliedstaaten auf. Die niedrigste Rate findet sich in Finnland wieder (28%), die höchste in Deutschland (56%). Zu beachten ist dabei, daß länderweise Aufschläge und Kommunalsteuern in den Sätzen beinhaltet sind. Der gesetzliche Körperschaftsteuersatz in Deutschland liegt z. B. bei 45%, doch der sog. Solidaritätszuschlag und die lokale Gewerbesteuer führen zur signifikanten Erhöhung des Satzes.

In der nächsten Spalte werden die Entlastungen dokumentiert. Finnland gewährt dabei mittels seines Anrechnungsverfahres eine 100%-ige Entlastung auf der Ebene der Anteilseigner. Während die Niederlande, wie oben erläutert, keine Steuerlastmilderung zugestehen, kommt es in den Ländern, die mit dem speziellen Einkommensteuersatz operieren, sogar zu Erleichterungen von über 100 % (Ausnahme Luxemburg).

Im weiteren gibt die Tabelle einen Überblick über die höchsten Einkommensteuersätze auf persönlicher Ebene, über die Gesamtbelastung ausgeschütteter Dividenden, sowie über die Höchstsätze der Besteuerung weiterer Kapitaleinkommensarten, was einen ersten Einblick in die Arbitrageüberlegungen der Investoren ermöglicht. Hierauf wird später noch genauer eingegangen.

2.3. Die Bemessungsgrundlagen in der EU

Neben den Steuersystemen und -sätzen spielt v. a. die Bemessungsgrundlage der Kör-perschaftsteuer eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der Steuerlast für die Unternehmen. I. a. wird das steuerliche Einkommen in allen Mitgliedstaaten separat und in ähnlicher Weise ermittelt. Die Steuerbasis bezieht sich dabei auf Einkommen aller Art, also auf betriebliche wie nicht betriebliche Einkünfte. Den Ausgangspunkt bildet der in der Buchführung der Unternehmen ausgewiesene Gewinn. Zum Zweck der Besteuerung werden allerdings oft gesetzliche Anpassungen vorgeschrieben. So können generell alle Ausgaben zur Ein-kommenserzielung (Werbungskosten) und zur Erhaltung der, bei der unternehmerischen Tätigkeit eingesetzten Wirtschaftsgüter von der Steuerbasis abgezogen werden. Ferner wird in allen Staaten eine Inflationsbereinigung vorgenommen, um nur das Realeinkommen zu be-steuern. Aufgrund erheblicher praktischer Probleme wird dieses Ziel allerdings nur bedingt realisiert[16].

Wegen der großen Zahl an Faktoren, die auf die Bemessungsgrundlage einwirken, möchte ich nur einige wenige hervorheben und ansonsten auf die einschlägige Literatur verweisen[17].

Auf nationaler Ebene sind Zinszahlungen in allen Mitgliedstaaten steuerlich abzugsfähig, so-fern das damit beschaffte Kapital geschäftlichen Zwecken dient und die Erzielung von Ein-kommen zum Ziel hat. Auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind in allen Ländern ge-stattet, wobei eine Vielzahl an Sonderregelungen in den Staaten festzustellen ist. Die bedeutendsten Systeme sind ferner die der linearen bzw. der degressiven Abschreibung[18]. Da sich die westlichen Industrieländer (mit Ausnahme von Großbritannien und den USA) weitgehend am Schanz-Haig-Simons-Konzept der Einkommensbesteuerung orientieren, das neben der steuerlichen Absetzbarkeit von Schuldzinsen auch Abschreibungen gemäß dem Marktverlust der Anlagen vorsieht, wird in aller Regel versucht, die tatsächliche Wertminderung der Wirtschaftsgüter möglichst genau zu erfassen[19].

Von Bedeutung sind schließlich auch steuerliche Investitionsanreize, wie z. B. beschleunigte Abschreibungen, erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Steuergutschriften oder auch Barzuschüsse. Ermäßigte Sätze und weitere Steuervorteile gelten in einigen Ländern für strukturschwache Gebiete, wie z. B. die „enterprise zones“ in Großbritannien[20].

Auf Gemeinschaftsebene sind nicht nur nationale Steuergesetze, sondern auch zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Für gewöhnlich werden ausländische Gewinne multinationaler Körperschaften im Land ihrer Erwirtschaftung besteuert. Der Staat, in dem die Firmenleitung ihren Sitz hat, vermeidet die Doppelbelastung durch eine Steuerbefreiung der Auslandseinkünfte der Mutter oder durch Gewährung einer Steuergutschrift für die im Ausland entrichtete Steuer (d. h. das Quellenland, dort wo die Gewinne also erwirtschaftet werden, hat das Zugriffsrecht). Von der zuletzt genannten Methode werden mehrere Varianten ange-wendet (z. B. Gutschrift nach Quelle, d. h. die Gutschrift wird strikt auf die Einkommensquelle und deren spezifische Steuerbelastung bezogen; weltweite Gutschrift, d. h. Gutschrift für im Ausland auf die Summe aller Einkommen gezahlte Steuern), so daß eine Doppelbesteuerung von Einkünften auf Unternehmensebene in aller Regel ausgeschaltet ist.

Ferner ist zu berücksichtigen, daß EU-Staaten keine Rückzahlungen der Körperschaftsteuer gewähren, wenn die ausländische Steuerzahlung die inländische Steuerschuld übersteigt und daß eine Gewinnbesteuerung i. a. bis zu deren Rückführung hinausgeschoben wird. Bei Unternehmensgruppen ist weiter eine Unterscheidung zwischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten wichtig, da hier für die steuerliche Behandlung die Rechtsform ausschlaggebend ist[21].

2.4. Fazit

In den bisherigen Abschnitten wurden die institutionellen Gegebenheiten der Körper-schaftsteuern in der EU betrachtet. Es wurde dargelegt, wer der Steuer unterliegt, wie sie gerechtfertigt wird und welche Bedeutung sie als Einnahmequelle einnimmt. Danach wurde ein Überblick über die Steuersysteme, Steuersätze und Steuerbemessungsgrundlagen gegeben, wobei signifikante Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen waren. Diese sind bedingt durch verschiedenartige Steuertraditionen sowie unterschiedliche finanz-politische Bedürfnisse und Zielsetzungen der Länder. Folglich ist die Steuerlast für die Unter-nehmen je nach Ansässigkeit, Finanzstruktur, etc. unterschiedlich hoch. Dies wiederum be-einflußt die Kapitalallokation in der EU. Damit und mit den Folgen dieser Beeinflussung be-schäftigt sich das nächste Kapitel.

3. Steuerinduzierte Verzerrungen der Kapitalallokation

Nach der Beschreibung der gegenwärtigen Situation im Bereich der Unternehmens-besteuerung in der EU, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen der dargelegten Unterschiede. Die Unterschiede allein sagen nämlich noch nichts über die schlußendliche Steuerbelastung der Unternehmen aus. So können z. B. hohe Sätze durch großzügige Regelungen in der Steuerbasis kompensiert werden.

Allgemeine Aufschlüsse über steuerbedingte Kapitalbewegungen geben Anhaltspunkte aus den achtziger Jahren, sowie statistische Untersuchungen wie Simulationsmodelle, ökono-metrische Studien oder Fallstudien. Um einen internationalen Vergleich hinsichtlich der spe-zifischen Steuerbelastung von Unternehmen durchführen zu können, bedarf es Maßgrößen, die die gesamten Determinanten der Steuerlast in den einzelnen Staaten berücksichtigen. Als solch vergleichbare Maßgrößen werden effektive Steuersätze herangezogen[22].

3.1. Methoden

Drei Ertragsraten sind bei allen effektiven Steuersätzen von zentraler Bedeutung: die reale Rendite vor Körperschaftsteuer, die den Unternehmen aus einer Investition zufällt, der Realzins, der bei sicherer Kapitalanlage (z. B. Bankeinlage) vor Abzug der Einkommensteuer anfällt und die reale Ertragsrate, die dem Kapitalgeber nach Einkommensteuer verbleibt. Da diese Renditen erst in der Zukunft bezogen werden, müssen sie abgezinst werden, damit man ihren Gegenwartswert erhält. Ferner ist zu klären, was man unter einer marginalen Investition versteht: hierbei handelt es sich um ein Investitionsvorhaben, dessen erwartete Rendite es gerade noch lohnend erscheinen läßt.

Allgemein gilt es zu beachten, daß jede Investition dem Kapitalgeber zumindest die Rendite in Aussicht stellen muß, die er bei alternativer Anlage auf dem Kapitalmarkt als Zinssatz erhalten könnte. Körperschaftsteuern erhöhen somit die Vorsteuerrendite, die ein Unternehmen erwirtschaften muß, um seine Kapitalgeber zufriedenzustellen. Andererseits reduzieren persönliche Einkommensteuern den Bruttoertrag, den der Investor erhält[23]. Je nachdem, welche Steuern und Determinanten in die Analyse einbezogen werden, lassen sich die effektiven Steuerraten unterscheiden.

3.1.1. Marginale effektive Gesamtsteuerspannen und Kapitalkosten

Die marginale effektive Gesamtsteuerspanne geht auf Arbeiten von King und Fullerton (1984) zurück und wurde durch eine OECD-Studie (1991) auch für internationale Vergleiche von steuerinduzierten Investitionsverzerrungen handhabbar gemacht[24]. Sie wird dabei definiert als die erwartete reale Rendite vor Steuer einer marginalen Investition, abzüglich des realen Ertrags nach Steuer, der dem Kapitalgeber zufällt[25]. Einen Überblick über die zur Vereinfachung vorgenommenen Einschränkungen und Vorraussetzungen gibt die folgende Tabelle:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zusammenfassung der Einschränkungen und Annahmen

Quelle: OECD (1991), S. 96

In der Analyse wird also nur auf den Fertigungssektor eingegangen, als Wirtschaftsgüter werden ausschließlich Maschinen, Gebäude und Bestände betrachtet und bei den Finan-zierungsarten beschränkt man sich auf die Einbehaltung von Gewinnen, neues Eigenkapital sowie Fremdkapital. Hinsichtlich Lebensdauer und Abschreibungsrate werden die in der Tabelle aufgeführten Werte angenommen. Schließlich wird eine Gewichtung der Finanzierungsmethode (Fremdkapital 35%, neue Aktienemissionen 10%, einbehaltene Gewinne 55%) und der Investition (Maschinen 50%, Gebäude 27%, Bestände 23%) vorge-nommen, um den internationalen Vergleich zu ermöglichen, da sich die effektiven Spannen je nach Kombination von Investition und Finanzierung unterscheiden werden.

All diese Einschränkungen und Vereinfachungen beeinflussen natürlich die Steuerspannen. Doch angesichts der enormen Komplexität der Steuersysteme und der daraus resultierenden Unübersichtlichkeit sind sie notwendig und gerechtfertigt[26].

Manchmal genügt bereits ein Vergleich der erforderlichen, realen Vorsteuerrenditen (der Kapitalkosten) für einen sinnvollen Vergleich. Dies ist v. a. bei offenen Volkswirtschaften der Fall, wo Geldmittel in den Wirtschaftsraum strömen bzw. diesen verlassen und somit die Übereinstimmung von inländischen Investitionen und Ersparnissen nicht mehr gegeben sein muß und der Zinssatz durch den internationalen Kapitalmarkt fest vorgegeben ist[27]. Ferner ermöglichen sie die direkte Messung der Verzerrungen innerhalb der Allokation von Wirtschaftsgütern, da sich hier unterschiedliche Steuerregelungen in unterschiedlich hohen erforderlichen Vorsteuerrenditen bemerkbar machen, die Opportunitätskosten der Finanzierung jedoch immer gleich sind[28].

Bei der OECD-Studie wird vom Konzept der Kapitalkosten im sogenannten Basisfall Gebrauch gemacht, wobei alle Einkommensteuern außer Acht gelassen werden. Die Vernachlässigung der Kapitalgeber wird damit gerechtfertigt, daß dadurch eine isolierte Betrachtung des Körperschaftsteuereinflusses möglich wird, daß auf internationalen Kapitalmärkten die Identität des Kapitalgebers oft nicht bekannt ist und daß angesichts grenzüberschreitender Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten bei weltweit festem Zinssatz

Einkommensteuern die Investitionsentscheidung nicht mehr beeinflussen[29].

3.1.2. Marginale effektive Gesamtsteuersätze

Der marginale effektive Gesamtsteuersatz ist definiert, als marginale effektive Gesamtsteuer-spanne (vergleiche oben), dividiert durch die Vorsteuerrendite[30].Die den folgenden Betrach-tungen zugrunde gelegte Analyse[31] errechnet diese effektiven Gesamtsteuersätze für die zwölf EG-Staaten von 1991. Die Annahmen und Voraussetzungen der Untersuchung unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des zuvor beschriebenen Konzepts, so daß ich bezüglich der konkreten Modellbeschreibung auf die angegebene Literatur verweisen möchte. Ausdrücklich hinweisen will ich aber noch auf die in der Analyse berücksichtigte Besteuerung von persönlichem Einkommen der Kapitalgeber. Im folgenden werde ich die Untersuchung verwenden, um die Ergebnisse der OECD-Studie zu untermauern.[32]

3.2. Inländische Investitionen

Bei der Untersuchung von steuerinduzierten Verzerrungen inländischer Investitionen kommt die OECD-Studie zu den Ergebnissen, die in den Tabellen 3 und 4 im Anhang dargestellt sind. Es wird dabei der sogenannte Basisfall zugrunde gelegt, d. h. die persönlichen Einkommen-steuern werden vernachlässigt und als Vergleichsmaßstab dienen folglich diejenigen Kapital-kosten, die erforderlich sind, um eine mit 5% festgesetzte reale Rendite nach Körperschaft-steuer zu erwirtschaften. Weiter wird eine für alle Staaten einheitliche Inflationsrate von 4,5% angenommen, die dem OECD-Durchschnitt von 1991 entspricht. Entsprechend den Annahmen ergeben sich also pro Land neun mögliche Kombinationen von Wirtschaftsgütern und Investitionen. In Tabelle 3 sind nun die durchschnittlichen Kapitalkosten aller OECD-Länder aufgeführt, die sich infolge der oben genannten Gewichtung aus diesen Kombinationsmöglichkeiten ergeben. Am Beispiel Österreich möchte ich die Vorgehensweise erläutern[33]. Eine Investition in Gebäude, die mittels einbehaltener Gewinn finanziert wird, erfordert dort einen Vorsteuerertrag aus dem investierten Kapital von 7,2%, um die vorgegebene Nachsteuerrendite von 5% zu erwirtschaften. Erfolgt die Investition bei gleicher Finanzierungsart in Maschinen oder Bestände, so sind Kapitalkosten von 5,7% bzw. 11,0% notwendig. Über die Gewichtung der Wirtschaftsgüter (Maschinen 50%, Gebäude 28%, Bestände 22%) kommt man zu der in Tabelle 3 aufgeführten, durchschnittlich erforderlichen Vorsteuerrendite von 7,3% für Investitionen, die durch einbehaltene Gewinne finanziert werden. In gleicher Weise erhält man die 7,3% bzw. 2,3% bei Finanzierung durch neue Aktienemissionen bzw. durch Fremdkapital. Analog erfolgt die Berechnung der Durchschnittswerte von 5,4% für Investitionen in Gebäude, von 4,1% für Investitionen in Maschinen und von 8,9% für Anlageinvestitionen, wobei hier jeweils die standardisierte Finanzierung (35% Fremdkapital, 10% Aktienemission, 55% einbehaltene Gewinne) zugrunde gelegt wird. In Spalte sieben wird der Gesamtdurchschnitt der Kapitalkosten für die neun Möglichkeiten angegeben. Schließlich gibt die gewichtete Standardabweichung der Kapitalkosten in der letzten Spalte den Grad der Variation für die neun Kombinationen innerhalb eines jeden Landes an[34] und ist so zu interpretieren, daß je kleiner der Betrag ist, um so geringer ist die Variation zwischen den Kombinationen.

In Tabelle 4 im Anhang sind die Steuerspannen dargestellt. Sie sind im Basisfall lediglich die Kapitalkosten abzüglich des Zinssatzes, der mit 5% angenommen wurde.

Wenn man nun die Tabellen betrachtet, so fällt zunächst einmal auf, daß die Fremd-finanzierung in fast allen Staaten die vorteilhafteste Finanzierungsquelle ist. Dies ist auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen zurückzuführen. Ferner ist die Fremdfinanzierung gegenüber der Selbstfinanzierung in allen Staaten besser gestellt. Schließlich zeigt sich, daß im Gesamtdurchschnitt die Emission von Aktien günstiger ist, als die Einbehaltung von Gewinnen. Da wir in dieser Betrachtung Einkommensteuern vernachlässigen, ist der Grund hierfür die Gewährung von Anrechnungsgutschriften oder steuerlichen Abzügen für ausgeschüttete Gewinne durch die meisten Staaten.

Bei den Wirtschaftsgütern ist zu erkennen, daß im Durchschnitt Maschinen gegenüber Gebäuden aufgrund günstiger Abschreibungsmöglichkeiten eine bevorzugte Behandlung erfahren und letztere wiederum gegenüber Ausstattungen, da hier oftmals wegen fehlender Indexierung rein inflationsbedingte Werterhöhungen besteuert werden. Dieses Resultat ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es evtl. auf eine unzureichende Spezifizierung der wahren ökonomischen Verschleißraten zurückzuführen ist. Verläßt man sich auf die Untersuchung, ist weiter zu erkennen, daß in Italien Bestände gegenüber Gebäude steuerlich bevorzugt werden, während für Irland das Gegenteil gilt und Gebäude hier generell das günstigste Anlagegut darstellen.

Die gewichtete Standardabweichung der effektiven Steuersätze dient, wie oben schon angedeutet, als Maßstab zur Erfassung der innerstaatlichen Investitionsverzerrungen infolge unterschiedlicher Behandlung von Finanzierungs- und Anlageformen. Gemäß der Tabelle hat Deutschland hier den höchsten, Irland den niedrigsten Wert aufzuweisen.

Nachdem wir gesehen haben, daß die durchschnittlichen, effektiven Steuersätze zwischen den Staaten variieren, fragt man sich, warum sie das tun. Hier ist festzustellen, daß sich keine Erklärungen aus den einzelnen Determinanten der Steuersysteme ergeben. Weder Bemessungsgrundlagen noch Körperschaftsteuersätze oder Steuersysteme lassen einen klaren Zusammenhang zwischen ihnen und hohen bzw. niedrigen durchschnittlichen, effektiven Steuersätzen erkennen.

Werden nun persönliche Einkommensteuern in die Betrachtung miteinbezogen, so kann man signifikante Änderungen feststellen. In dem hier verwendeten Modellrahmen haben Einkommensteuern zwei Effekte. Sie verändern zum einen die erforderliche Vorsteuerrendite einer marginalen Investition, zum anderen treiben sie einen Keil zwischen den Ertrag nach Körperschaftsteuer und den Zinssatz. Sie verändern folglich die gesamte Anreizstruktur der Finanzierungsformen. In Tabelle 5 im Anhang sind die höchsten marginalen, persönlichen Einkommensteuern mit berücksichtigt. Beim Vergleich mit Tabelle 3 erkennt man, daß zwar die Fremdfinanzierung im Durchschnitt weiterhin am günstigsten ist, doch daß danach die Selbstfinanzierung folgt und die Beteiligungsfinanzierung schließlich die schlechteste Alternative darstellt. Eine solche Veränderung ist z. B. auch in Deutschland festzustellen. In Frankreich wird die Beteiligungsfinanzierung von der besten zur schlechtesten Alternative. In den Niederlanden, Luxemburg und anderen Staaten stellt die Selbstfinanzierung nun die günstigste Form dar. Der Grund dafür ist, daß Kapitalgewinne, im Gegensatz zu Krediten oder Dividenden, auf persönlicher Ebene entweder gar nicht besteuert werden oder aber daß die Besteuerung aufgeschoben werden kann. Hinsichtlich der Wirtschaftsgüter sind i. a. keine wesentlichen Änderungen festzustellen.

Schließlich bleibt noch der Einfluß der Inflationsrate auf die marginalen, effektiven Steuerspannen zu klären. Bisher wurde eine einheitliche Rate von 4,5% für alle Länder angenommen. Was passiert, wenn man die tatsächliche, länderspezifische Inflation mit berücksichtigt?

Zunächst kann es in Staaten ohne Inflationsbereinigung bei der Vorratsbewertung zu einer Besteuerung von Scheingewinnen kommen, so daß die effektiven Steuersätze auf Bestände mit der Inflationsrate steigen werden. Bezieht man ferner Kapitalvergünstigungen auf die historischen Anschaffungskosten, so wird der Wert dieser Vergünstigungen, bei fehlender Indexierung, im Lauf der Jahre mit steigender Inflationsrate fallen. Z. B. wird der Gegen-wartswert einer geometrisch-degressiven Abschreibung mit zunehmender Inflation langsamer sinken als der einer linearen Abschreibung, da bei ersterer wegen der zunächst relativ höheren Verschleißrate, die geltend gemacht werden kann, mehr eingespart wird als bei der letzteren, deren relativ höhere Sätze in späteren Jahren durch den kummulativen Effekt der Inflation zum Teil kompensiert werden. Schließlich werden in manchen Ländern Unter-nehmensanteile zu ihren nominellen Werterhöhungen besteuert. Im Inflationsfall müssen die Unternehmen ihren Kapitalgebern folglich einen größeren Kapitalgewinn anbieten, was zu einer höheren erforderlichen Vorsteuerrendite führt.

All die genannten Aspekte lassen eine Erhöhung der marginalen, effektiven Steuerspannen erwarten. Einer solchen Erhöhung entgegen wirkt jedoch der mit der Inflationsrate steigende Wert der steuerlich abzugsfähigen Nominalzinsen.

In der OECD-Studie führt eine steigende Inflation zu einer größeren Variation in den Steuer-spannen. So kann eine höhere, effektive Steuerspanne infolge der Inflation bei einer bestimmten Finanzierungsart/Wirtschaftsgut-Kombination durch eine inflationsbedingt niedrigere Spanne einer anderen Kombination ausgeglichen werden, doch insgesamt ist die Steuerspanne gewachsen.

Insgesamt bleibt also festzuhalten, daß die Inflation innerhalb der Wirtschaftsgüter und Finanzierungsformen der Staaten zu Verzerrungen führt und somit die Standardabweichung der Steuerspannen erhöht. In welchem Ausmaß dies geschieht, hängt wiederum von den länderspezifischen Steuerregelungen ab (z. B. Bewertungsvorschriften, Indexierung usw.).

Die dargestellten Ergebnisse sind wegen der Vereinfachungen und Einschränkungen mit Vorsicht zu genießen. Um nun eine allgemeine Wertung vornehmen zu können, möchte ich zum Vergleich die unter 3.1.2. beschriebene Analyse der marginalen, effektiven Gesamtsteuersätze heranziehen. Trotz der unterschiedlichen Analysemethoden kommen beide Untersuchungen im wesentlichen zum gleichen Ergebnis, so daß hinsichtlich nationaler Investitionen folgendes festzuhalten bleibt[35] Die Systeme der Mitgliedstaaten sind nicht neutral bezüglich Anlagegut, Investitionsart und Inflation. Im Durchschnitt ist die Fremdfinanzierung die günstigste Finanzierungsform, gefolgt von der Selbst- und der Beteiligungsfinanzierung, wobei in manchen Staaten aufgrund besonderer Steuerregelungen eine andere Reihenfolge zu beachten ist.

Bei den Anlagegütern weist die OECD-Studie Maschinen als die durchschnittlich vorteilhafteste Form aus, der Gebäude und schließlich Ausstattungen folgen. Bei der Vergleichsanalyse werden Maschinen und Ausrüstungen zusammengefaßt und schneiden dabei besser ab als Gebäude. Wiederum sind in den beiden Untersuchungen länderweise Abweichungen von dieser Regel zu beobachten.

Die Berücksichtigung der länderspezifischen Inflationsraten zeigt schließlich auf, daß auch die Inflation die Entscheidungen über Anlagegut und Finanzierungsform beeinflußt. Neben den Indizien hierfür aus der OECD-Analyse zeigt die Vergleichsstudie, daß die Inflation die marginalen, effektiven Gesamtsteuersätze in allen Staaten im Durchschnitt erhöht, allerdings in unterschiedlichen Verhältnissen. So fällt der Anstieg in Deutschland mit 5,9% wesentlich geringer aus, als der Anstieg in den Niederlanden mit 13,2%. Insgesamt leidet vor allem die Beteiligungsfinanzierung unter der Inflation (Anstieg des durchschnittlichen, marginalen effektiven Gesamtsteuersatzes von 43,9% auf 64,1%)[36].

3.3. Ausländische Investitionen

Die Untersuchung grenzüberschreitender Investitionen ist ungleich komplizierter als im Fall rein inländischer Investitionen. So muß man mindestens zwei nationale Steuerregime und ein Reihe von Steuerabkommen beachten. Ferner gilt zwischen Portfolio- und Direktinvestitionen zu unterscheiden. Bei Portfolioinvestitionen handelt es sich um Anlagen in Wertpapiere, deren ausschließlicher Zweck die Ertragserzielung ist. Die Investoren orientieren sich folglich an Nettorenditen, Aktienkursen und an der Risikosstreuung. Es handelt sich also um gewöhnliche Arbitragetransaktionen. Im Vordergrund von Direktinvestitionen steht dagegen die Nutzung konkreter geschäftlicher Möglichkeiten in bestimmten Märkten. Hierzu zählen z. B. die Gründung von Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland, sowie deren Aus-stattung mit Anlage- und Finanzmitteln, Majoritäts- oder Minoritätsbeteiligungen an ausländischen Unternehmen, etc.. Es geht hier also nicht um die Erwirtschaftung von Erträgen, sondern in erster Linie um die Beteiligung an der Geschäftsleitung. Die Trennlinie wird dabei in der Regel bei Beteiligungen von über (Direktinvestitionen) oder unter (Portfolioinvestiionen) 25% und in manchen Fällen bereits von 10% gezogen[37].

3.3.1. Ausländische Direktinvestitionen

Zur Analyse der steuerbedingten Verzerrung ausländischer Direktinvestitionen kann man wieder auf die OECD-Studie zurückgreifen. Den Ausgangspunkt der Betrachtung bildet dabei eine Muttergesellschaft, die eine Investition im Ausland über eine 100%ige Tochtergesellschaft tätigt[38]. Der Kapitalgeber, der der Mutterunternehmung das benötigte Kapital zur Verfügung stellt, soll im selben Land ansässig sein wie die Mutter (somit bleibt die Untersuchung auf internationale Direktinvestitionen beschränkt). Hinsichtlich der Mittel, die die Tochtergesellschaft für ihre Investition benötigt, werden die folgenden drei Situationen betrachtet: Das Mutterunternehmen führt der Tochter neues Eigenkapital zu oder sie gewährt ihr Kredit und berechnet dafür Zinsen. Bei der dritten Möglichkeit behält die Tochter ihre Gewinne selbst ein (d. h. keine Dividendenzahlung der Tochter an die Mutter). Für die Geldbeschaffung der Mutter in den beiden ersten Fällen, wird wieder die bereits erwähnte Standardisierung angenommen (35% Fremdkapital, 10% Aktienemission, 55% einbehaltene Gewinne). Wiederum werden realer Zinssatz und Inflationsrate für alle Staaten einheitlich festgesetzt und wegen der internationalen Perspektive wird unterstellt, daß die Wechselkurse fix sind. Schließlich wird ein international völlig mobiler Portfolio-Kapitalverkehr unterstellt. Daraus ergibt sich ein durch die Staaten nicht beeinflußbarer Weltzinssatz, dem alle beteiligten Parteien gegenüber stehen und folglich haben persönliche Einkommensteuern im internationalen Fall keinen Einfluß auf die Investitionsentscheidung der Unternehmen[39]. Alle sonstigen bisherigen Modellannahmen und Voraussetzungen haben weiterhin Gültigkeit (vergleiche Punkt 3.1), so daß die Ergebnisse weiterhin mit Vorsicht zu genießen sind.

Tabelle 6 im Anhang gibt nun die Durchschnittswerte der erforderlichen Vorsteuerrenditen von transnationalen Direktinvestitionen wieder, die notwendig sind, um eine reale Rendite von 5% nach Steuern zu erzielen (die Durchschnittswerte ergeben sich wiederum aus Tabellen, deren Ergebnisse jeweils für den Fall der Finanzierung der Tochtergesellschaft durch die Mutter, mittels neu zugeführtem Eigenkapital oder durch Kreditgewährung, berechnet wurden oder die Tabelle spiegelt den Fall wieder, in dem die Tochter ihre Gewinne zur Investitions-durchführung einbehält[40] ). Hinsichtlich der Investitionsform wird die übliche Gewichtung unterstellt (28% Gebäude, 50% Maschinen, 22% Ausstattung). Das Sitzland der Mutter ist in der ersten Spalte, das Land, in dem die Tochtergesellschaft ihre Investition tätigt (das Quellenland), in der obersten Zeile wiedergegeben.

Tabelle 6 läßt sich wie folgt interpretieren. Will eine deutsche Unternehmung in Italien über eine Tochtergesellschaft investieren, so muß sie dort eine durchschnittliche Vorsteuerrendite von 9,9% erwirtschaften, damit ihr eine reale Rendite nach Körperschaftsteuer von 5% verbleibt. Führt die deutsche Mutter dagegen die Investition mittels einer Tochtergesellschaft in Irland durch, so ist nur eine durchschnittliche Vorsteuerrendite von 6,2% erforderlich, um zum selben Ergebnis zu kommen. Für eine deutsche Mutterunternehmung ist Irland folglich ein attraktiverer Investitionsort als Italien.

Tabelle 7 im Anhang gibt eine Zusammenfassung von Tabelle 6 wieder. Die erste Spalte gibt dabei die durchschnittlich erforderlichen Vorsteuerertragsraten rein inländischer Investitionen wieder. Die zweite Spalte bezieht sich auf die durchschnittliche Rendite, die für Unternehmen aus dem jeweiligen Land bei Investitionen im Rest der OECD erforderlich ist. In der dritten Spalte wird die Rendite im umgekehrten Fall betrachtet, wenn also Unternehmen vom Rest der OECD im besagten Land investieren[41]. Schließlich sind in den beiden letzten Spalten die Standardabweichungen der erforderlichen Ertragsraten für das Sitz- wie für das Quellenland aufgeführt. Diese geben Aufschluß darüber, in welchem Umfang das jeweilige Sitzland der Mutter in unterschiedlichen effektiven Steuersätzen für Tochtergesellschaften resultiert, bzw. inwiefern das Umgekehrte der Fall ist. Eine niedrige Zahl in der letzten Spalte deutet z. B. auf eine, über die Staaten hinweg, geringe Streuung in den effektiven Steuersätzen hin, mit denen die Mutterunternehmen bei ihren Investitionsortentscheidungen konfrontiert sind.

Betrachtet man nun den Durchschnitt aller möglichen Finanzierungsvarianten in Tabelle 7, so erkennt man, daß deutsche Investoren im Rest der OECD durchschnittlich eine Vorsteuerrendite von 7,9% erwirtschaften müssen, um eine Nachsteuerrendite von 5% anbieten zu können, während Investoren aus dem Rest der OECD in Deutschland nur eine Vorsteuerrendite von 6,4% benötigen, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Wäre der Standort einer Investition (also Inland oder Ausland) für die erforderliche Rendite einer Unternehmung unbedeutend, d. h. die Vorsteuerraten in Spalte 1 und Spalte 2 würden übereinstimmen und die Standardabweichung in Spalte 4 wäre null, so wäre eine neutrale Besteuerung des Kapitalexports gegeben. Beeinflußt dagegen die Besteuerung den Kapital-import nicht, dann müßten alle (inländischen oder ausländischen) Unternehmen, die in einem bestimmten Land operieren, dort steuerlich gleichbehandelt werden, also dieselbe Rendite nach Steuern erhalten. Die Werte der Spalten 1 und 3 in Tabelle 7 würden übereinstimmen und die Standardabweichung in Spalte 5 wäre gleich null.

Kapitalexport- oder Kapitalimportneutralität sind jedoch in keinem, der in der Tabelle aufge-führten Staaten festzustellen. Statt dessen sind sowohl in den einzelnen Ländern, als auch im Gesamtdurchschnitt inländische Investitionen für einheimische Unternehmen günstiger als Auslandsinvestitionen. Ferner werden im Inland getätigte Investitionen ausländischer Firmen im Vergleich zu Inlandsinvestitionen heimischer Firmen ebenfalls benachteiligt. Auch dies gilt sowohl in den einzelnen Staaten, wie im Gesamtdurchschnitt [42]. Die weniger aggregierten Zusammenhänge in Tabelle 6 zeigen aber auch, daß die generelle Schlechterbehandlung von Auslandsinvestitionen für spezielle Länderkombinationen nicht immer erfüllt sein muß. So lohnt sich z. B. eine französische Investition in Deutschland. Insgesamt bleibt jedoch die Verzerrung der Realkapitalallokation festzuhalten, weder Kapitalimport- noch Kapitalexportneutralität wird realisiert.

Wird nun die tatsächliche Inflationsrate der einzelnen Staaten in die Modellbetrachtung mit eingeführt, so zeigt sich, daß hohe Inflationsraten Auslandsinvestitionen für einheimische Firmen attraktiver machen, während inländische Investitionen durch ausländische Mutterunternehmen uninteressanter werden [43].

[...]


[1] Vgl. Keen (1993), S. 16/17

[2] Vgl. Ruding Committee (1992), S.21-24

[3] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (1996), S. 107

[4] Vgl. Ruding Committee (1992), S. 49/50 und Tabelle 3 A. 2, S. 237-239

[5] Vgl. IFS Capital Taxes Group (1991), S. 8

[6] Vgl. OECD (1991), S.23; IFS Capital Taxes Group (1991), S. 8

[7] Vgl. Ruding Committee (1992), S.32

[8] Vgl. IFS Capital Taxes Group (1991), S. 8

[9] Vgl. OECD (1991), S. 23; Ruding Committee (1992), S. 33

[10] Vgl. Devereux/Pearson (1989), S. 18-21

[11] Vgl. OECD (1991), S.22/23

[12] Vgl. Stiglitz (1976), S. 303-305

[13] Vgl. Genser /Haufler (1995), S. 20

[14] Vgl. Cnossen (1996), S.69-72

[15] Vgl. Genser/Schaden/Steinhart (1992), S. 6/7

[16] Vgl. Ruding Committee (1992), S.50/51

[17] Vgl. z. B. OECD (1991), S. 49-53; Ruding Committe (1992), S. 50-54

[18] Vgl. Ruding Committee (1992), S.51 und Tabelle 3 A 4, S. 241 bzw. S. 52 und Tabelle 3 A 8, S. 245

[19] Vgl. Sinn (1984), S. 545

[20] Vgl. Ruding Committee (1992), S.53

[21] Vgl. Genser/Haufler (1995), S. 19/20; Ruding Committee (1992), S. 57-59

[22] Vgl. Fullerton (1984), S.25

[23] Vgl. OECD (1991), S. 87/88

[24] Vgl. Ruding Committee (1992), S. 67/68

[25] Vgl. Fullerton (1984), S. 25

[26] Vgl. OECD (1991), S.95

[27] Vgl. OECD (1991), S.124

[28] Vgl. Fullerton (1984), S.30

[29] Vgl. OECD (1991), S. 97

[30] Vgl. Fullerton (1984), S.25; Schaden (1991), S. 10

[31] Vgl. Genser/Schaden/Steinhart (1992)

[32] Die folgenden Ausführungen der Kapitel 3.2. und 3.3.1. sind aus OECD (1991), S. 97-161 sowie Genser/ Schaden/Stein-hart (1992), S. 10-17 entnommen. Anmerkungen und Verweise auf Textquellen werden daher im folgenden nur noch dort gegeben, wo dies aus bestimmten Gründen erforderlich ist.

[33] Vgl. dazu Tabelle 4.2, in OECD (1991), S. 97

[34] D. h. die Tendenz eines nationalen Steuersystems, ein bestimmtes Wirtschaftsgut bzw. eine bestimmte Finanzierungs-form zu begünstigen oder zu diskriminieren, vgl. OECD (1991), S. 102

[35] Der Schlußfolgerung werden die Ergebnisse derjenigen OECD-Studie zugrunde gelegt, die persönliche Einkommen-steuern mitberücksichtigen.

[36] Vgl. Genser/Schaden/Steinhart (1992),Tabelle 3 S. 14 und Tabelle A9 S.57

[37] Vgl. Ruding Committee (1992), S.93/94; Sørensen (1992), S.313-316

[38] Die 100%ige Tochtergesellschaft hat den geringstmöglichen Quellensteuersatz für Direktinvestitionen im Ausland zur Folge; Auslandsinvestition über Betriebsstätten werden wegen ihrer geringen Bedeutung vernachlässigt

[39] Dieser Argumentation liegt die Annahme kleiner Staaten zugrunde, die jeweils ohne Einfluß auf den Weltzinssatz sind. Die Unternehmen müssen sich bei perfekter Portfolio-Kapitalmoblilität nur an diesem Zinsatz orientieren, der ihnen auf dem internationalen Kapitalmarkt zur Verfügung steht. Hieraus erklärt sich die Irrelevanz von persönlichen Einkommensteuern im betrachteten Fall.

[40] Vgl. OECD (1991), Tabellen 5.1-5.3, S. 128-133

[41] In den beiden zuletzt genannten Spalten sind jeweils die rein inländischen Investitionen ausgeklammert

[42] Die Ausnahme bildet Norwegen, wo Investitionen aus dem Ausland günstiger sind, als rein nationale Investitionen

[43] Vgl. hierzu und zur modellmäßigen Behandlung der Inflation OECD (1991), S. 146

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Braucht die EU eine harmonisierte Körperschaftsteuer?
Hochschule
Universität Konstanz
Note
2.3
Autor
Jahr
1997
Seiten
72
Katalognummer
V185239
ISBN (eBook)
9783668300828
ISBN (Buch)
9783867461450
Dateigröße
1682 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
braucht, körperschaftsteuer
Arbeit zitieren
Wolfgang Linder (Autor:in), 1997, Braucht die EU eine harmonisierte Körperschaftsteuer?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185239

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