Die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 3 AO


Diplomarbeit, 2000

166 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Einleitung
I Vermischung mit Strafrecht
II Definitionen
III Anwendung anderer Gesetze
IV Geltungsbereiche
V Entsprechende Grundsatzanwendungen
VI Ahndung
VII Nebenfolge
VIII Geschütztes Rechtsgut
IX Versuch
X Rechtfertigungsgründe
XI Sonderstellung des Steuerberaters
XII Selbstanzeige
1. Sinn und Zweck
2. Pflicht und Motiv
3. Bußgeldbefreiungsgrund
4. Auffangtatbestand
XIII Anwendung im Zusammenhang mit anderen Staaten

B Äußerer objektiver Tatbestand
I Tatbestandsmerkmale
II Grundtatbestände
III Begehungsformen
IV Finanzbehörden oder andere Behörden
V Steuerlich erhebliche Tatsachen
VI Angaben machen
VII Abweichende Rechtsauffassung
VIII Steuern verkürzen
IX Vollendung Veranlagungssteuern
X Vollendung Fälligkeitssteuern
XI Nicht gerechtfertigter Steuervorteil
XII Keine Verkürzungen
XIII Kompensationsverbot

C Täterkreis
I Steuerpflichtiger gem. § 33 I AO
II Personen, die bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen handeln
III Garant
IV § 14 OWiG Beteiligung
V § 9 OWiG Handeln für einen anderen
VI Keine Täter

D Innerer subjektiver Tatbestand - Leichtfertigkeit
I Definitionen Leichtfertigkeit
II Unbewußte und bewußte Leichtfertigkeit
III Abgrenzungen der Leichtfertigkeit zu bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit
IV Ursachen
V Nachweis
VI Sorgfaltspflichtverletzung
VII Erkundigungs- und Überwachungspflicht
VIII Steuerberater
1. Steuerunehrlicher Mandant
2. Erstellung Erklärungen
3. Führung der Bücher
4. Überwachung Hilfskräfte
IX § 130 OWiG Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben
X Irrtum
1. Tatbestandsirrtum
2. Verbotsirrtum

E Kausalität und Rechtswidrigkeitenzusammenhang

F Konkurrenzfragen
I Tateinheit
II Tatmehrheit
III Dauerordnungswidrigkeit
IV Subsidiarität
V Tateinheit mit Steuerstraftaten
VI Tatmehrheit mit Steuerstraftaten

G Geldbuße
I Bemessungsgrundlagen
II Höchstmaß
III Zahlungserleichterungen
IV Geldbuße gegen juristische Person gem. § 30 OWiG
V Ausschluß

H Verjährung

I Steuerliche Verjährung
II Strafrechtliche Verjährung
1. Beginn
2. Unterbrechungen
3. Ruhen
III Vollstreckungsverjährung
I Bußgeldbefreiende Selbstanzeige Berichtigungserklärung gem. § 378 III AO
I Teilselbstanzeige
II Ankündigung einer Selbstanzeige oder Selbstanzeige in Stufen
III Person des Selbstanzeigeerstatters
IV Finanzbehörde
V Andere Behörde
VI Form
VII Arten
VIII Berichtigung
IX Wesentlicher Beitrag
X Schätzung
XI Keine ausreichenden Handlungen
XII Ausschlußgrund
XIII Vertreter
XIV Einleitung
XV Bekanntgabe
XVI Beendigung der Sperre
XVII Nach Tatentdeckung
1. Erste Ansicht
2. Gegenansicht
XVIII Fristgerechte Nachzahlung
1. Nachzahlung
2. Zu Gunsten
3. Teilzahlung
4. Frist
XIX Fremdanzeige/Selbstanzeige zugunsten Dritter ( § 371 IV AO )
XX § 153 AO Berichtigungen von Erklärungen
XXI Berichtigungspflichtiger

J Schlußbemerkung

K Quellenverzeichnis
I Kommentare, Bücher, Dissertationen, Monographien
II Ausätze, Anmerkungen
III Rechtsprechungsverzeichnis
1. Strafgerichte
2. Bundesverfassungsgericht
3. Bundesfinanzhof
4. Finanzgerichte
5. Sonstige Gerichte und Erlasse

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

I Vermischung mit Strafrecht

§ 378 AO regelt die Steuerordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung. Durch den Verweis des § 378 I AO auf § 370 I AO wird ein Fahrlässigkeitstatbestand mit einem Vorsatzdelikt gekoppelt. § 371 AO, auf den ebenfalls verwiesen wird, liegt als Norm des Steuerrechts im Spannungsfeld zwischen zwei Rechtssystemen : dem Steuerrecht und dem Strafverfahrensrecht[1]. Dadurch kann es zu Schwierigkeiten bei der Anwendung kommen, da die Auslegungen, z.B. der Begriffe, des einen Gesetzes auf das andere Gesetz ohne Überprüfung übertragen werden. Dies ist möglich, da zwischen fahrlässiger Straftat und fahrlässiger Ordnungswidrigkeit keine rechtsdogmatischen Unterschiede bestehen und somit auf die herkömmliche Strafrechtslehre zurückgegriffen werden

kann[2].

II Definitionen

Nach § 377 I AO sind Steuerordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbußen geahndet werden können. Sie stellen bloßes Ordnungsunrecht dar, sind nicht mit krimineller Strafe bedroht und werden nicht in das Strafregister eingetragen[3]. Die Ahndung durch Geldbuße stellt einen scharfen Ordnungsruf durch die Verwaltungsbehörde mit gerichtlicher Kontrolle dar.

Steuergesetze im Sinne des § 377 I AO sind alle Rechtsnormen, die die Ermittlung oder Erklärung von Besteuerungsgrundlagen oder die Anmeldung, Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung einer Steuer regeln, für deren Verwaltung die AO gilt[4].

III Anwendung anderer Gesetze

Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet gem. § 377 II AO der Erste Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Anwendung. Spezielle Regelungen finden sich für die leichtfertige Steuerverkürzung in den §§ 378 I,II und 384 AO. Dadurch finden die Vorschriften der §§ 10, 17 I 2. Halbsatz und 31 II OWiG im Steuerordnungswidrigkeitenrecht keine Anwendung[5].

IV Geltungsbereiche

Der zeitliche Geltungsbereich ist in den §§ 3 und 4 OWiG, der räumliche in den §§ 5 und 7 OWiG geregelt. Der räumliche Geltungsbereich erfährt durch den Verweis des § 378 I Satz 2 AO i.V.m. § 370 VII AO eine Erweiterung[6].

V Entsprechende Grundsatzanwendungen

Auch für Ordnungswidrigkeiten gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ ( nulla poena sine lege ) des Art. 103 II GG entsprechend[7]. Das bedeutet, daß gem. § 3 OWiG keine Handlung mit Geldbuße geahndet werden kann, die nicht vor ihrer Begehung gesetzlich mit Geldbuße bedroht war. Ebenso ist der Rechtssatz „in dubio pro reo“ ( im Zweifel für den Angeklagten ) entsprechend anzuwenden, allerdings nur für die Tatsachenfeststellung, nicht für die Gesetzesauslegung[8].

VI Ahndung

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Finanzbehörde kann die Verfolgung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begrenzen. Solange das Bußgeldverfahren bei der Finanzbehörde anhängig ist, kann es eingestellt werden ( § 47 OWiG, Opportunitätsprinzip )[9].

Die Ahndung setzt gem. § 1 I OWiG ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und vorwerfbares Handeln voraus. Entspricht ein Verhalten der abstrakten Beschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes, ist es tatbestandsmäßig[10]. Erfüllt das Verhalten den Tatbestand einer Bußgeldvorschrift und greifen keine Rechtfertigungsgründe ein, liegt Rechtswidrigkeit vor[11]. Die Vorwerfbarkeit entspricht der Schuld der rechtswidrigen Handlung[12], wird durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verwirklicht und § 12 OWiG darf nicht greifen[13].

VII Nebenfolge

Für Steuerordnungswidrigkeiten kommt die Nebenfolge der Einziehung, wie sie § 375 II AO für die dort genannten Steuerstraftaten vorsieht, nicht in Betracht[14].

VIII Geschütztes Rechtsgut

Für die Bestimmung des geschützten Rechtsgutes ist im konkreten Einzelfall zu unterscheiden, ob es auf die Einnahme oder auf den Anspruch ankommt[15], und ob folglich ein Erfolgsdelikt oder ein Gefährdungsdelikt gegeben ist.

Nach herrschender Meinung ist das geschützte Rechtsgut „der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus jeder einzelnen Steuer“[16], somit ein konkreter Steueranspruch[17].

Folglich liegt bei § 370 I Nr. 1 AO ein Erfolgsdelikt[18] vor, da der Eintritt einer Steuerverkürzung oder der Erfolg eines ungerechtfertigten Steuervorteils vorausgesetzt wird. Dies wird hauptsächlich bei Fälligkeitssteuern der Fall sein, wo die Zahlung eine Rolle spielt[19].

Gem. §§ 370 I Nr. 2 i.V.m. 370 IV Satz 1 AO ist dagegen schon die unterbliebene, die nicht rechtzeitige oder die zu niedrige Festsetzung der Steuer aufgrund des Unterlassens der geforderten Handlung tatbestandsmäßig. Auf die Entstehung eines Vermögensschadens oder die Zahlung kommt es nicht an. Somit liegt hier ein Gefährdungsdelikt vor[20]. Hauptanwendungsfall werden hierbei die Veranlagungssteuern und die Fälligkeitssteuern mit Anmeldung ( § 370 IV Satz 1, 2. Halbsatz AO )

sein[21]. Hier wird oft fälschlicherweise die Offenbarungspflicht als geschütztes Rechtsgut angesehen[22].

IX Versuch

Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann nicht geahndet werden, da eine gem. § 13 II OWiG erforderliche gesetzliche Bestimmung in der AO fehlt; das bedeutet, daß ein Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges vorliegen muß[23].

Vor Eintritt des Erfolgs liegt noch keine Ordnungswidrigkeit vor. Es kann eventuell aber ein Gefährdungstatbestand der §§ 379-382 AO vorliegen[24].

X Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe im Sinne der §§ 15 und 16 OWiG sind im Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten sehr selten[25] ; es wird daher nicht weiter auf sie eingegangen.

XI Sonderstellung des Steuerberaters

Für den Steuerberater gibt es weder in § 370 AO noch in § 378 AO ein Sonderrecht[26].

XII Selbstanzeige

1. Sinn und Zweck

Die steuerliche Selbstanzeige ist im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht einzigartig : sie gewährt nach einer beendeten Steuerverkürzung Bußgeldfreiheit[27].

Diese Einmaligkeit begründet sich durch ihr fiskalisches steuerpolitisches Hauptziel, dem Staat bisher verheimlichte Steuerquellen zu erschließen[28] und so das Steueraufkommen zu mehren, um es so dem Staat zu ermöglichen, seine Aufgaben erfüllen zu können[29].

Der Zuwiderhandelnde soll einen Anreiz auf Bußgeldfreiheit bekommen, wenn er nachträglich seine steuerlichen Pflichten erfüllt und Wiedergutmachung leistet[30]. Außerdem soll dem Täter die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit erleichtert werden[31].

Der Staat ist aufgrund mangelnder Kontrollmöglichkeiten in einer Notsituation und deswegen auf die Mithilfe bzw. Ehrlichkeit der Bürger angewiesen[32].

2. Pflicht und Motiv

Es besteht eine Pflicht zur Erklärung, da die Erklärung nach § 153 AO die Selbstanzeige nach § 378 III AO umfaßt[33], welche das Gesetz dem Steuerpflichtigen zumutet[34].

Die Motive für eine Selbstanzeige spielen keine Rolle[35]. Ein Geständnis verlangt das Gesetz nicht[36], ebensowenig wie tätige Reue[37].

3. Bußgeldbefreiungsgrund

Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Bußgeldaufhebungsgrund, da sie nur zu Gunsten desjenigen die bereits begründete Möglichkeit der Bebußung rückwirkend beseitigt, der in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt[38].

Bußgeldbefreiungsgründe sind, entsprechend der Strafaufhebungsgründe, persönlich wirkende Umstände der Zuwiderhandlung, die nach begangener Handlung eintreten und die Möglichkeit der Bebußung aufheben[39], obwohl sie die Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit der Handlung unberührt lassen[40].

Durch die erfüllten Voraussetzungen wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern der Zuwiderhandelnde wird freigesprochen[41]. Der Unrechtsgehalt der Handlung und die Vorwerfbarkeit des Handelnden werden nicht berührt[42].

4. Auffangtatbestand

§ 378 AO hat die Funktion eines Auffangtatbestandes für § 370 AO, wenn dem Handelnden der Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann[43]. Allerdings darf dann nicht ohne weitere Nachprüfung auf Leichtfertigkeit geschlossen werden[44].

XIII Anwendung im Zusammenhang mit anderen Staaten

Auf § 370 Absatz 4 Satz 3 - Absatz 7 AO wird aus Gründen der Relevanz für die vorliegende Arbeit nicht näher eingegangen. Diese Absätze beinhalten die Möglichkeit, daß eine Ordnungswidrigkeit auch durch Verkürzung von Eingangsabgaben und Umsatzsteuern bestimmter anderer Staaten begangen werden kann und der räumliche Geltungsbereich nicht auf den Geltungsbereich der Abgabenordnung beschränkt ist.

B Äußerer objektiver Tatbestand

I Tatbestandsmerkmale

Alle Tatbestandsmerkmale des § 370 I AO, mit Ausnahme des subjektiven, müssen erfüllt sein. Im Rahmen des § 378 AO ist es erforderlich, daß der Erfolg eintritt, d.h. daß die Steuern verkürzt werden. Vor Eintritt des Erfolgs liegt ein Versuch vor. Da § 378 AO jedoch nicht auf § 370 II AO verweist, kann der Versuch nicht geahndet werden ( entsprechend § 13 II OWiG ).

Vor Erfolgseintritt sind die Tatbestandsmerkmale noch nicht erfüllt, es liegt noch keine Ordnungswidrigkeit des § 378 AO vor.

Der Tatbestand setzt voraus, daß die Sorgfaltspflichtverletzung objektiv vorhersehbar zum Schadenseintritt führt[45].

Die Verletzung des Rechtsgutes wird dem Handelnden unmittelbar zugerechnet, wenn er nur objektiv pflichtwidrig gehandelt hat und der Erfolg vorhersehbar ist.

II Grundtatbestände

Die Aufzählung der Tatbestände ist abschließend[46]. Grundtatbestände sind die Steuerverkürzung und die Vorteilserlangung. Die Vorschriften beziehen sich auf Steuern im Sinne des § 3 I und II AO[47], nicht auf steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 III AO[48].

III Begehungsformen

Die Begehungsformen haben alle die gleichen Merkmale: Kreis der Handelnden, tatbestandsmäßiges Verhalten, Leichtfertigkeit und einen Vermögensschaden.

Die entsprechende Anwendung des § 370 I AO bedeutet, daß der Handelnde leichtfertig

- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterläßt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Der Steuerpflichtige muß Angaben machen oder über solche Taten pflichtwidrig in Unkenntnis lassen. Begehungsformen können also sein ein positives Tun ( Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung ) oder ein Unterlassen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand[49]. Die Rechtspflicht kann sich aus einem Steuergesetz oder einer steuerlichen Rechtsverordnung ergeben.

IV Finanzbehörden oder andere Behörden

Finanzbehörden sind die in § 6 AO genannten staatlichen Stellen. Einbezogen werden auch unrichtige Angaben gegenüber anderen Behörden, wenn diese für steuerliche Entscheidungen zuständig sind[50].

V Steuerlich erhebliche Tatsachen

Die Merkmale „steuerlich erhebliche Tatsachen“ und „Steuern verkürzen“ werden im Einzelnen durch die materiell-rechtlichen Vorschriften der Einzelsteuergesetze ausgefüllt. Es handelt sich somit um eine Blankettnorm[51].

Tatsachen sind Umstände der realen Vergangenheit und Gegenwart. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsauffassung[52], die grundsätzlich nicht unter den Tatbestand fällt.

Hat der Steuerpflichtige nur Tatsachen angegeben und seine Rechtsauffassung getrennt davon oder überhaupt nicht, ist die Gesetzesanwendung eindeutig[53]. Tatbestandsmäßig sind nämlich nur die Tatsachen. Muß er allerdings - wie oft in den Steuererklärungsformularen - eine rechtliche Wertung vornehmen, ist die Rechtslage schwierig. Hier findet seine Rechtsauffassung Einfluß[54]. Die unrichtige Schlußfolgerung, also Werturteile und Subsumtionen, fallen nicht unter steuerlich erhebliche Tatsachen. Allerdings hängen Wertung und Tatsache oft so eng zusammen, daß eine unzutreffende Beurteilung eine unrichtige oder unvollständige Tatsache nach sich zieht[55].

Somit sind auch die Rechtsauffassungen unter die Wahrheitspflicht einzubeziehen. Folglich hat sich der Steuerpflichtige an die korrekte Gesetzesanwendung, die objektiv zu beurteilen ist, zu halten[56].

Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind. Sie müssen Einfluß auf Entstehung, Höhe oder Fälligkeit der Steuer oder des Steuervorteils haben[57]. Ebenso können sie aber auch Bedeutung haben für die Erhebung oder Vollstreckung eines Steueranspruchs[58].

VI Angaben machen

Angaben machen bedeutet eine Handlung vornehmen, die auf die Psyche eines anderen in der Weise einwirkt, daß in diesem die Vorstellung von Tatsachen entstehen soll[59]. Angaben können ausdrücklich, also schriftlich oder mündlich, gemacht werden. Hier soll ausschließlich § 370 I Nr. 1 AO angewendet werden. Ausreichend kann aber auch eine konkludente Erklärung sein. Diese Zweifelsfälle werden meist über § 370 I Nr. 2 AO erfasst[60].

Die Angaben des Steuerpflichtigen müssen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen oder im Widerspruch zur Wirklichkeit stehen[61]. Unvollständig sind Angaben, wenn sie den Sachverhalt nur teilweise erklären, aber gleichzeitig den Eindruck der Vollständigkeit erwecken[62]. Die unrichtigen oder unvollständigen Angaben werden meistens in unrichtigen Steuererklärungen ihren Niederschlag finden. Die Angaben ( sei es als Wort oder Zahl ) können aber auch durch ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - Erklärung oder - strittig - durch konkludentes Verhalten gemacht werden[63], auch die kommentarlose Vorlage von Unterlagen ist ausreichend. Ebenso ist eine mittelbare Abgabe durch eine andere Person möglich[64].

Durch Unterlassungen oder das Machen falscher Angaben wird das Finanzamt irregeführt.

In Unkenntnis Lassen bedeutet Wissen vorenthalten, dem Finanzamt müssen somit steuerlich erhebliche Tatsachen unbekannt sein[65]. Die Abgrenzung zur Unvollständigkeit ist schwierig, aber für die Praxis unrelevant, da beide Verhaltensweisen unter Buße stehen. Pflichtwidrig ist ein Verhalten, wenn das Gesetz eine Rechtspflicht zur Offenlegung auferlegt hat[66], der Zuwiderhandelnde muß in der Lage sein, diese Unkenntnis zu beseitigen[67], und es muß der Erfolg einer Steuerverkürzung vorliegen[68].

Eine Steuererklärung ist nicht unvollständig, wenn etwas fehlt, was nach subjektiver Auffassung des Finanzamtes hätte vorgetragen werden müssen. Dies gilt jedoch nur bei nicht eindeutiger Rechtslage. Die Unvollständigkeit ist somit nach objektiver Auslegung zu beurteilen[69].

Liegen dem Finanzamt alle Angaben richtig und vollständig vor, scheidet Leichtfertigkeit aus, da die Tatbestände nicht erfüllt sind. Setzt das Finanzamt die Steuer trotzdem fehlerhaft fest, trifft den Steuerpflichtigen und den Berater keine Schuld. Sie müssen dem Finanzamt den Fehler auch nicht mitteilen[70].

Wenn das Finanzamt die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen kennt, kann der Steuerpflichtige es also nicht in Unkenntnis lassen[71].

Hier liegt folglich kein Tatbestand vor[72], sondern das Finanzamt muß die Besteuerungsgrundlagen schätzen[73].

Es wird angeführt, daß das Finanzamt aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen Kenntnisse über die Höhe der Umsätze haben kann und somit die Einkommensteuer schätzen und festsetzen kann, bzw. sogar dazu verpflichtet ist. Dies gilt meiner Meinung nach nur bedingt, da manche Umsätze (z.B. nicht steuerbare Umsätze und innergemeinschaftliche Leistungen) nicht in der USt-VA enthalten sind

und das Finanzamt somit keine Kenntnis davon hat.

VII Abweichende Rechtsauffassung

Es besteht keine gesetzliche Regelung, daß sich ein Steuerpflichtiger weder in den Gesetzen oder Richtlinien, geschweige denn in der Rechtsprechung, auskennen[74] noch daran halten muß[75]. Das Gesetz verlangt nur, daß der Steuerpflichtige das Formular genau durchlesen und gewissenhaft ausfüllen muß[76].

Somit ist es nicht erklärlich, warum ein steuerlich beratener Steuerpflichtiger anders zu behandeln sei und von ihm erwartet wird, daß er sich an der Rechtsprechung orientiert und eine abweichende Auffassung kennzeichnet[77].

Umstritten ist aber, welcher Rechtsauffassung ( höchstrichterliche Rechtsprechung, Richtlinien oder sonstige Verwaltungsanweisungen ) der Berater folgen muß oder kann[78], ohne sorgfaltswidrig zu handeln.

Die Verwaltungsanweisungen sind nicht maßgeblich; Richtlinien und Erlasse sind nicht für den Steuerpflichtigen verbindlich, sie machen lediglich Vorschläge für die Auslegung des Gesetzes ähnlich wie die Literatur. Daß die höchstrichterliche Rechtsprechung auch nicht verbindlich ist, zeigen die Nichtanwendungserlasse[79].

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist lediglich ein Anhaltspunkt für die wahrscheinlich zutreffendste Auslegung[80].

Folglich ist es also möglich, das Gesetz in seinem objektiven Rahmen selbst auszulegen, ohne eine vorwerfbare Handlung zu begehen. Dies gilt aber nur, soweit keine eindeutige Rechtsprechung vorhanden ist.

Fraglich ist dann jedoch, ob der Steuerpflichtige die bewußt abweichende Auffassung kennzeichnen muß. Es wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Abweichung erkennbar sein sollte[81] und der zugrunde liegende Sachverhalt angegeben werden sollte[82]. Denn dann fehlt es an der Steuerunehrlichkeit und ihm kann kein Vorwurf gemacht werden[83]. Eine gesetzliche Regelung gibt es aber nicht[84].

Außerdem wird angeführt, daß die Erklärungsformulare zu klein seien, um den Sachverhalt aufzunehmen[85]. Dem kann man jedoch entgegensetzen, daß andere Belege auch zusätzlich mit eingereicht werden[86]. Es wäre zumindest eine sichere Methode, wenn auch etwas zeitaufwendiger[87].

Angaben, die auf einer vertretbaren, wenn auch unrichtigen oder abweichenden Rechtsauffassung beruhen, sind nicht unrichtig[88]. Sobald über die Bewertungsfrage ernstlich diskutiert wird oder der Steuerpflichtige für die Richtigkeit seiner Auffassung auf Stimmen aus dem Schrifttum verweisen kann, ist für eine Bestrafung meist kein Raum mehr. Außerdem ist er ja nach § 150 II AO gesetzlich dazu verpflichtet, die Steuererklärung nach seinem bestem Wissen und Gewissen zu erstellen[89].

Zudem entwickelt sich die Rechtsprechung auch weiter. Würde man nicht zulassen, daß auch abweichende Ansichten von der herrschenden Meinung angewendet werden dürfen, würde man das Einbringen rechtlicher Einfälle zur Gesetzesauslegung verhindern[90].

Wer allerdings von den anerkannten Bewertungsmethoden abweicht, sollte seine Zahlen begründen können[91]. Es wird davon ausgegangen, daß derjenige, der bewußt von der Rechtsprechung abweicht, eher damit rechnet, daß seine Auffassung unrichtig ist, als derjenige, der die Rechtsprechung nicht kennt[92].

VIII Steuern verkürzen

Steuern verkürzen bedeutet gem. § 370 IV AO wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die Zahlung ist gemäß der herrschenden Meinung unrelevant, sondern es kommt auf die Festsetzung an[93]. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend[94], was durch das Wort „namentlich“ ausgedrückt wird. Daher ist auch eine Steuerverkürzung auf Zeit möglich, bei welcher aber lediglich ein Zinsverlust bewirkt wird[95].

Die Höhe der Verkürzung spielt dabei keine Rolle, entscheidend ist hier die Zeitfrage. Eine somit vollendete Tat wird durch die spätere Festsetzung nicht ungeschehen gemacht[96].

Hierbei kommt es auf die innere Einstellung des Handelnden an[97], da oft eine ordnungsgemäße Feststellung unterbleibt und somit der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Einnahme fehlt[98], denn Steuerverkürzung bedeutet ein Zurückbleiben der Ist-Einnahme hinter der Soll-Einnahme[99].

Ob eine Steuer nicht in voller Höhe festgesetzt worden ist, richtet sich folglich danach, welche Steuer tatsächlich festgesetzt worden ist und welche Steuer statt dessen aufgrund einer ordnungsgemäßen Steuererklärung hätte festgesetzt werden müssen.

Ein endgültiger Steuerausfall braucht nicht vorzuliegen, denn eine endgültige Vermögensminderung gehört nicht zum Tatbestand. Verkürzen bedeutet vielmehr „jede ungünstigere Gestaltung des rechtmäßigen Steueranspruchs“[100].

Endgültig ist nur die Nichtbeitreibbarkeit und die Verjährung, alles andere bedeutet nur eine Verkürzung auf Zeit.

Auch im Erhebungs- und Beitreibungsverfahren ist noch eine leichtfertige Steuerverkürzung möglich, z.B. durch Stundung oder Erlaß, so daß die Steuer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe realisiert wird[101].

§ 370 IV AO bestimmt, daß Steuern auch dann verkürzt sind, wenn sie vorläufig ( § 165 AO ) oder unter Vorbehalt der Nachprüfung ( § 164 AO ) festgesetzt werden.

Für den Zeitpunkt der Vollendung kommt es darauf an, ob es sich um Veranlagungssteuern oder Fälligkeitssteuern handelt.

IX Vollendung Veranlagungssteuern

Bei Veranlagungssteuern, also solchen, die in einem förmlichen Veranlagungsverfahren festgesetzt werden, tritt Vollendung im Zeitpunkt der Bekanntgabe ( §§ 122,124 AO ) des Steuerbescheides ein[102]. Gibt der Steuerpflichtige eine unrichtige Steuererklärung ab, so ist die Tat vollendet, wenn ihm der falsche Steuerbescheid bekanntgegeben wird[103].

Wurde keine Steuererklärung abgegeben, ist die Steuer gemäß der herrschenden Meinung in dem Moment verkürzt, in dem die Veranlagung in diesem Gebiet nahezu abgeschlossen ist[104], weil davon ausgegangen wird, daß er zu den letzten Fällen gehört hätte, die veranlagt worden sind[105]. Hierbei wird aber nicht berücksichtigt, daß es für die Verjährung besser wäre, wenn man davon ausgehen würde, daß der Steuerpflichtige gleich zu Beginn veranlagt worden wäre. Da beides mal in dubio pro reo entschieden werden muß, stehen sich diese beiden Aspekte gegensätzlich gegenüber[106].

Ist der Steuerpflichtige dem Finanzamt nicht bekannt, so wird angenommen, er hätte zu den letzten gehört, die veranlagt wurden[107]. Die Rechtsprechung und herrschende Meinung stellt darauf ab, wann die Steuer bei rechtzeitig abgegebener Steuerklärung spätestens festgesetzt worden wäre[108]. Wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt bekannt ist und er gibt keine Steuererklärung ab, hat das Finanzamt gem. § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen[109]. Wurde der Steuerpflichtige schon öfters geschätzt, so kann er davon ausgehen, wieder geschätzt zu werden[110]. Fällt die Schätzung zu hoch aus, so liegt nur ein Versuch der Verkürzung vor[111], der bei leichtfertigem Verhalten nicht geahndet werden kann. Ein Versuch liegt auch vor, wenn vor Veranlagungsende geschätzt wird, unrelevant ob zu hoch oder zu niedrig[112]. Ist die Schätzung zu niedrig, tritt Vollendung mit Bekanntgabe des Steuerbescheides ein[113].

Die Durchführung einer Schätzung befreit den Steuerpflichtigen außerdem nicht von seiner Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben[114].

Unterläßt das Finanzamt eine zutreffende und rechtzeitige Festsetzung, obwohl es dazu in der Lage wäre, so liegt keine vollendete Zuwiderhandlung vor, da das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht ursächlich war[115].

X Vollendung Fälligkeitssteuern

Fälligkeitssteuern sind solche, deren Fälligkeit kraft Gesetzes eintritt, ohne daß es einer förmlichen Veranlagung bedarf, z.B. Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldungen[116]. In den Fällen des Unterlassens wird auf den Fälligkeitszeitpunkt abgestellt[117].

Bei Fälligkeitssteuern ist die Tat vollendet, wenn bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern pflichtwidrig nicht oder zu niedrig angemeldet wurden oder bei Vorauszahlungen ohne Anmeldung ein zu geringer bzw. überhaupt kein Steuerbetrag gezahlt wurde[118]. Auch bei Einreichung von unrichtigen Steueranmeldungen nach §§ 167 und 168 AO führt dies zu Verkürzungen[119].

Die Steuern werden auch verkürzt, wenn der Steuerpflichtige keine Voranmeldung abgibt und das Finanzamt daraufhin eine Schätzung vornimmt; Fälligkeit war eben an dem gesetzlich bestimmten Termin[120]. Ebenso verhält es sich, wenn das Finanzamt nachträglich die Erklärungsfrist verlängert; die Verkürzung ist auch hier bereits zum Fälligkeitszeitpunkt eingetreten[121].

Die verspätete Abgabe steht der Nichtabgabe somit grundsätzlich gleich[122], es liegt dann aber eine Selbstanzeige vor[123].

Die Abgabe falscher Voranmeldungen bewirkt eine Verkürzung auf Zeit. Mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ist die Steuerverkürzung endgültig beendet[124], wenn nicht eine Herabsetzung oder Vergütung festgesetzt werden muß. Beim Unterlassen der Abgabe ist die Verkürzung im Zeitpunkt des gesetzlichen Abgabetermins der Jahreserklärung beendet[125].

Sowohl Voranmeldungen als auch Jahreserklärungen sind Steueranmeldungen ( § 18 UStG ). Mit dem Eingang der Steuererklärung gilt gem. § 168 Satz 1 AO die Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung als erfolgt. Nur wenn die Steueranmeldung zur Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer oder zu einer Steuervergütung führt, gilt die geringere Steuer erst dann unter Vorbehalt der Nachprüfung als festgesetzt, wenn die Finanzbehörde - formlos - zugestimmt hat[126] ( § 168 Sätze 2 und 3 AO ).

Weicht die Steueranmeldung nach oben ab, so bedarf es einer Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid ( § 167 I Satz 1 AO ).

Das Finanzamt wird bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer Voranmeldung oder Steuererklärung den Steuerpflichtigen anmahnen, Verspätungszuschläge festsetzen und mit Zwangsgeld drohen. Dadurch stellen sie ihn bösgläubig und können den Beweis des subjektiven Tatbestandes führen. Denn trotz der Mahnungen ist die Steuerverkürzung am gesetzlichen Zeitpunkt vollendet[127].

Meist werden aber aufgrund von den Mahnungen die Voranmeldungen nachgeholt und somit Selbstanzeige erstattet[128].

Wird eine zu niedrige Umsatzsteuervoranmeldung bereits vor Termin abgegeben, so tritt bereits vorher Gefährdung ein[129], da mit Abgabe die Handlung vollendet wird[130].

XI Nicht gerechtfertigter Steuervorteil

Ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil ist erlangt, soweit er zu Unrecht gewährt oder belassen worden ist. Die Bandbreite der Steuervorteile ist umfangreich, es dreht sich um Vorteile spezifisch steuerlicher Art, nicht schon um wirtschaftliche Vorteile[131].

Steuervorteile sind solche Vorteile, die auf einen Steueranspruch bezogen sind[132] oder wie die Steuervergütung dessen Umkehrung darstellen[133], zum Beispiel Steuerermäßigung ( § 163 AO ), Steuerstundung ( § 222 AO ) oder Zahlungsaufschub ( § 223 AO )[134].

Der Steuerpflichtige hat also keinen Rechtsanspruch auf den Vorteil, oder anders, der Sachverhalt, der für seine Gewährung Voraussetzung ist, liegt nicht oder nicht mehr vor[135]. Bei nachträglichem Wegfall besteht Anzeigepflicht gem. § 153 II AO[136]. Gewährt ist der Vorteil mit der Bekanntgabe der begünstigenden Verfügung[137], also mit Erfolgseintritt.

Belassen wird der Vorteil entweder durch ausdrückliche Verfügung oder aber stillschweigend durch Unterlassen des Widerrufs. Das Unterlassen muß aber willensbestimmt sein[138].

XII Keine Verkürzungen

Die unrichtige Buchführung allein stellt nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung noch keine Steuerverkürzung dar[139], sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung. Diese kann eine Steuergefährdung nach § 379 AO darstellen. Anders allerdings, wenn von der unrichtigen Buchführung dem Finanzamt oder dem Betriebsprüfer gegenüber Gebrauch gemacht wird[140], dann liegt ein Versuch vor, der aber bei § 378 AO nicht geahndet werden kann[141].

Unterbliebene Null-Festsetzungen und Festsetzungen von Bescheiden mit Steuerguthaben sind nicht tatbestandsmäßig, da kein Steueranspruch des Staates besteht[142], somit keine Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist[143].

Gibt der Steuerpflichtige zwar keine Voranmeldungen ab, zahlt aber fristgerecht die monatlich zu zahlende Steuer, liegt ebenfalls keine Tatbestandsmäßigkeit vor[144], da kein Vermögensschaden vorliegt[145].

Das Nichtzahlen einer festgesetzten Steuer fällt nicht unter Steuerverkürzung[146], sondern wird mit anderen Mitteln verfolgt. Der Steuerpflichtige hat die Festsetzung nicht verhindert und der Finanzbehörde keine Steuerquelle verheimlicht[147]. Das Eintreiben der festgesetzten Steuerschuld obliegt nun den Vollstreckungsorganen[148].

Somit ist klar, daß beide Handlungen, also Zahlung und Anmeldung zusammen vorliegen müssen.

Ebenso ist keine leichtfertige Steuerverkürzung gegeben, wenn der Steuerpflichtige zwar unrichtige oder unvollständige Angaben macht, das Finanzamt aber die richtigen Zahlen kennt und dadurch die Steuer richtig festsetzen kann[149].

Ist der Steuerpflichtige zahlungsunfähig, liegt kein Verzögerungsschaden vor, da er auch bei rechtzeitiger Festsetzung nicht hätte zahlen können[150], er verschafft sich keinen konkreten steuerlichen Vorteil.

XIII Kompensationsverbot

Das Kompensationsverbot des § 370 IV Satz 3 AO bestimmt, daß eine Steuerverkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil nicht dadurch ausgeglichen werden kann, daß die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Diese Vorschrift soll verhindern, daß der Steueranspruch im Strafverfahren nach allen Richtungen hin auf seine Berechtigung überprüft werden müßte.

Auf neue Tatsachen, die der Täter dem Finanzamt nicht vorgetragen hatte und die eine Ermäßigung des Steueranspruchs begründen würden, darf er sich im Strafverfahren nicht berufen[151]. § 370 IV Satz 3 AO steht aber der Anerkennung von Aufwendungen, die offensichtlich im objektiven engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, nicht entgegen[152].

Ebenso dürfen die auf die nicht verbuchten Vorgänge entfallenden Steuern abgesetzt werden[153].

Ein steuerliches Mehrergebnis ist für die Hinterziehung nach § 370 IV Satz 3 AO nicht notwendig[154].

Mit dieser Bestimmung wird ein Versuch zu einem vollendeten Delikt gemacht. Dadurch wird auch die Definition des geschützten Rechtsguts erschwert.

C Täterkreis

§ 378 AO ist ein Sonderdelikt bestimmter Pflichtiger[155],

der Täterkreis ist somit enger als bei § 370 AO[156].

Als Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommen nur in Frage der Steuerpflichtige und Personen, die bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile begehen.

Bei ersteren liegt die Pflicht im Gesetz begründet, bei den anderen ergibt sie sich aus rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen oder faktischer Übernahme[157].

I Steuerpflichtiger gem. § 33 I AO

...sind der Steuerschuldner, ferner derjenige, der für eine Steuer haftet, die er für einen Dritten einzubehalten und abzuführen hat und außerdem derjenige, der eine Steuererklärung abzugeben und Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat. Damit sind auch die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen als Steuerpflichtige anzusehen[158].

II Personen, die bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen handeln

Dieser Begriff war gemäß der veralteten Meinung weit auszulegen[159], um ein großes Anwendungsgebiet zu eröffnen[160] und es sollte jede Person darunter fallen, die dem Steuerpflichtigen bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Hilfe geleistet hat[161], ohne dabei eigene Steuerpflichten zu erfüllen und jeder, dessen Tun oder pflichtwidriges Unterlassen mit den steuerlichen Pflichten eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang stand[162].

Insbesondere kamen Bevollmächtige und Beistände gem. § 80 AO, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Betracht[163]. Die Wahrnehmung setzte ein gewisses selbständiges Handeln voraus[164], das sich im selbständigen Auswerten von Unterlagen und im eigenen Denken ausdrückte[165]. Nach der veralteten herrschenden Meinung war es unerheblich, ob der Hilfeleistende nach außen hin, namentlich dem Finanzamt gegenüber in Erscheinung trat[166], ob er sich in leitender Stellung befand oder untergeordnete Arbeiten ausführte[167], oder ob die Wahrnehmung der Angelegenheiten geschäfts- oder berufsmäßig erfolgte. Es spielte auch keine Rolle, ob die Hilfeleistung befugt oder unbefugt war, ob die Handlung mit oder ohne Vertretungsmacht, mit oder ohne Auftrag oder auf oder gegen eine Weisung des Steuerpflichtigen ausgeübt wurde[168]. Auch die interne Hilfeleistung fiel also hierunter[169].

Folglich konnte gemäß der veralteten und ungenauen Auffassung[170] hierunter auch der Steuerberater fallen[171], wenn er bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen die im Rahmen des jeweiligen Auftrags obliegende Sorgfaltspflicht verletzte und dadurch Steuern verkürzte[172]. Es konnte also Handelnder sein, wer nicht selbst unrichtige Angaben machte, sondern diese lediglich verursachte ( bewirkte )[173], z.B. der steuerliche Berater, der bei der vom Steuerpflichtigen gem. § 150 III AO eigenhändig unterschriebenen Steuererklärung lediglich mitwirkte oder diese erstellte[174]. Es kam nicht darauf an, ob diese Angestellten die falschen Steuererklärungen selbst unterschrieben oder ob sie der Steuerpflichtige unterzeichnete.

Voraussetzung war natürlich immer, daß der Täter in objektiver und subjektiver Hinsicht alle Merkmale des Tatbestandes erfüllte.

Kritisch führte RAINER[175] dagegen an, daß diese weite Auslegung die gesetzliche Bestimmung überflüssig mache, da dann jeder, der für eine Steuerverkürzung mit ursächlich werden konnte, die Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahrgenommen hätte.

Außerdem wurde hierbei übersehen, daß es eine fahrlässige mittelbare Täterschaft nicht gibt und ein bloßes Bewirken nicht tatbestandsmäßig ist[176].

Die mittlerweile herrschende Meinung und neuere Rechtsprechung[177] vertritt die Auffassung, daß es sich bei der vom Steuerpflichtigen gem. § 150 III AO unterschriebenen Steuererklärung um eine höchstpersönliche Erklärung des Steuerpflichtigen handelt, deren gesamten Inhalt dieser sich zu eigen macht und somit auch nur der Steuerpflichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht.

Eine partielle Zurechnung auf den Steuerberater findet nicht statt[178]. Die reine interne Hilfeleistung ändert daran nichts, der Steuerberater macht keine unvollständige oder unrichtige Angabe gegenüber dem Finanzamt[179].

Der Steuerberater fertigt gemäß dieser Meinung nur Erklärungsentwürfe und erbringt damit seine Leistung aus dem Beratervertrag gegenüber dem Mandanten[180].

[...]


[1] KRATZSCH S. 283 (286), Die Schwierigkeiten im Umgang mit der Selbstanzeige, in : Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, 1983, Köln; JOECKS S. 1, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; KOHLMANN/HILGERS-KRAUTZSCH, Bestrafung wegen Hinterziehung verfassungswidriger Steuern ?, wistra 1998 S. 161; BILSDORFER, Aktuelle Probleme der Selbstanzeige, wistra 1984 S. 93; BILSDORFER, Die Entwicklung des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, NJW 1985 S. 2997; BILSDORFER, Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 1996 S. 169; SCHMEER, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin - Tz. 1362 durch diese Vermischung der Gesetze sind die Kommentare oft sehr unklar. Tz. 1599 es entsteht eine Verwirrung aufgrund der mangelnden Unterscheidung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit.

[2] BUBLITZ, Die Kausalität bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerberater und sonstige Dritte, DStR 1984 S. 435; JOECKS § 377 Rdnr. 16 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[3] TORMÖHLEN Tz. 1682 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[4] JOECKS § 377 Rdnr. 4 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[5] JOECKS § 377 Rdnr. 9 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; SCHEURMANN-KETTNER § 377 Rdnr. 4 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[6] SCHEURMANN-KETTNER § 377 Rdnr. 6 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[7] GÖHLER § 3 Rdnr. 1 und § 4 Rdnr. 1, Ordnungswidrigkeitengesetz Kommentar, 12. Auflage 1998, München; TORMÖHLEN Tz. 1683 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; KOHLMANN § 377 Rdnr. 18, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[8] JOECKS § 377 Rdnr. 5 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[9] KOHLMANN § 377 Rdnr. 14, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[10] GÖHLER vor § 1 Rdnr. 16, Ordnungswidrigkeitengesetz Kommentar, 12. Auflage 1998, München; SCHEURMANN-KETTNER § 369 Rdnr. 22 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[11] SCHEURMANN-KETTNER § 369 Rdnr. 33 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[12] SCHEURMANN-KETTNER § 377 Rdnr. 10 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; TORMÖHLEN Tz. 1681 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin und SCHMEER Tz. 1602, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin - wegen des minderen Unrechtgehalts wird statt von Schuld von Vorwerfbarkeit gesprochen.

[13] GÖHLER vor § 1 Rdnr. 30, Ordnungswidrigkeitengesetz Kommentar, 12. Auflage 1998, München; TORMÖHLEN Tz. 1686 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; BILSDORFER, Das Recht der Steuerordnungswidrigkeiten im Überblick, SteuerStud 1982 S. 225.

[14] KÜHN/HOFMANN § 377 Tz. 2g, § 378 Tz. 4, AO/FG/Nebengesetze Kommentar, 17. Auflage 1995, Stuttgart; RÜPING § 378 Rdnr. 74 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; JOECKS § 377 Rdnr. 35 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[15] KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221; KOHLMANN § 370 Rdnr. 107, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln - durch den neutralen Begriff „Steuer“ ist der Gesetzgeber dem Problem ausgewichen, ob Steuereinnahmen oder Steueransprüche gemeint sind; dies ist je nach Einzelfall zu beurteilen; Verkürzungsgegenstand ist also im Endeffekt das, was der Staat einnehmen soll.

[16] DÖRN, Steuerhinterziehung und Steuerrecht, wistra 1992 S. 241; MARSCHALL, Die Selbstanzeige im Umfeld steuerlicher Beratung, BB 1998 S. 2496; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 8 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; HÜBNER § 370 Rdnr. 9 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; KOHLMANN § 378 Rdnr. 5, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BRUHNKE Tz. 32 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; MEINE, Das Vorteilsausgleichsverbot in § 370 IV Satz 3 AO 1977, wistra 1982 S. 129; OLG Hamm, Urt. v. 6.12.1962 - 2 Ss 935/62, BB 1963 S. 459; KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221 Sicherung der finanziellen Mittel, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht; EHLERS, Steuerhinterziehung nach künftigem Recht, FR 1976 S. 505; RG, Urt. v. 23.5.1938 - 3 D 257/38, RGSt Bd. 72 S. 184; KOHLMANN § 370 Rdnr. 18.1, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln - damit nicht zu verwechseln ist das strafbare Verhalten durch die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten.

[17] JOECKS S. 4, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; DÖRN, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992 S. 129; MEINE, Das Vorteilsausgleichsverbot in § 370 IV Satz 3 AO 1977, wistra 1982 S. 129.

[18] SCHEURMANN-KETTNER § 377 Rdnr. 7 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; HÜBNER § 370 Rdnr. 11 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BRUHNKE Tz. 23,26 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; KÜRZINGER Tz. 172 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; JOECKS § 370 Rdnr. 15 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; KOHLMANN § 378 Rdnr. 32 und § 370 Rdnr. 103, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BGH, Urt. v. 7.2.1984 - 3 StR 413/83, NStZ 1984 S. 414; BGH, Urt. v. 16.5.1984 - 2 StR 525/83, MDR 1984 S. 796; RG, Urt. v. 23.5.1938 - 3 D 257/38, RGSt Bd. 72 S. 184; MEINE, Das Vorteilsausgleichsverbot in § 370 IV Satz 3 AO 1977, wistra 1982 S. 129 betont, daß verkürzen nicht gefährden bedeutet; er verlangt eine eingetretene Beeinträchtigung des Steueraufkommens; GÖGGERLE, Zur Frage des geschützten Rechtsgutes im Tatbestand der Steuerhinterziehung, BB 1982 S. 1851; BayObLG, Beschl. v. 11.5.1993 - 3 ObOwi 16/93, wistra 1993 S. 236; FG Bremen, Urt. v. 12.12.1989 - II 65/86 K, EFG 1990 S. 211; DÖRN, Zur Strafverfolgung der Nichtabgabe und der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen, wistra 1989 S. 290; MEINE, Zum Streitstand : Das Kompensationsverbot gemäß § 370 IV Satz 3 AO, wistra 1991 S. 129; JOECKS S. 4, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln - spricht von Vermögensdelikt ebenso Günther BECK, Steuerliches Wahlrecht und Steuerverkürzung nach § 370 IV AO, wistra 1998 S. 131; KRIBS-DREES, Sind die zu § 392 AO a.F. bestehenden wichtigsten Streitfragen durch § 370 AO 1977 beseitigt worden ?, DB 1978 S. 181; KÜRZINGER Tz. 172 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - erst bei Entstehen der Steuer ( § 38 AO ) kann Tatvollendung in Betracht kommen.

[19] KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221.

[20] LÖFFLER S. 115 ff., Grund und Grenzen der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige, 1992, Baden-Baden; MÖSBAUER S. 61 f., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 1989, München; KÜHN/HOFMANN § 370 Tz. 1b, AO/FG/Nebengesetze Kommentar, 17. Auflage 1995, Stuttgart; GAST-de HAAN § 370 Rdnr. 18 in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München; FG Bremen, Urt. v. 13.2.1990 - II 49/86 K, EFG 1991 S. 510; DÖRN, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992 S. 129; OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274 = StRK § 371 Rz. 26; BGH, Urt. v. 18.11.1960 - 4 StR 131/60, BStBl 1961 I S. 495; JOECKS § 370 Rdnr. 15,48,51 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München - der Erfolg setzt nicht unbedingt voraus, daß eine tatsächliche Verletzung des Steueranspruchs oder eine tatsächliche Beeinträchtigung des Steueraufkommens eintritt. Es reicht, wenn die Durchsetzung des Anspruchs durch nicht rechtzeitige oder vollständige Festsetzung in Gefahr ist; KOHLMANN, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln - § 370 Rdnr. 125 ff.,128 „Steuern verkürzen“ wird durch § 370 IV Satz 3 AO erklärt : es muß keine Minderung des Steuerertrags vorliegen, um eine vollendete Verkürzung vorliegen zu lassen. Es reicht aus, wenn das geschützte Rechtsgut gefährdet ist. Eine Steuerverkürzung ist also die Gefährdung des vollen Ertrags; § 370 Rdnr. 131.1 der Steueranspruch muß aber durchsetzbar sein; KÜRZINGER Tz. 198 ff. in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - da die Festsetzung entscheidend und die Zahlung unrelevant ist, spielt eine eventuelle Vermögenslosigkeit keine Rolle.

[21] KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221.

[22] FRANZEN, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (...), DStR 1965 S. 187; EHLERS, Steuerhinterziehung nach künftigem Recht, FR 1976 S. 505 Begründung : der Staat ist auf den Schuldner angewiesen, daß dieser ihm erklärt, wieviel Steuern er zu zahlen hat; tut dieser das nicht oder unvollständig, ist das Vermögen in Gefahr; BGH, Beschl. v. 15.5.1997 - 5 StR 45/97, HFR 1997 S. 941; a.A. KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221; MÖLLER S. 168, Die Berichtigungspflicht nach § 153 I AO und die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, 1996, Frankfurt/Main.

[23] SCHEURMANN-KETTNER § 378 Rdnr. 7 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; KOHLMANN § 378 Rdnr. 32, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[24] SEIPL Tz. 657 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; JOECKS § 378 Rdnr. 21 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; VOGELBERG Tz. 1652 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; GRÖTSCH in : Wannemacher (Hrsg.) , Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - Tz. 445 die Grenze liegt bei der Abgabe der Erklärung, bis dahin liegt Vorbereitung vor; Tz. 449 bei Unterlassen der Abgabe ist bei Veranlagungssteuern der Beginn streitig, je nachdem, ob man auf den regulären Zeitpunkt 31.5. des Folgejahres abstellt, oder ob man die für steuerlich beratene Steuerpflichtige verlängerten Fristen des 30.9. oder sogar des 28.2. des übernächsten Jahres berücksichtigt. Zutreffend sollte vom 28.2. des übernächsten Jahres ausgegangen werden. Eindeutig ist dagegen der Zeitpunkt bei Fälligkeitssteuern, hier ist kein Versuch möglich, Tz. 452.

[25] JOECKS § 377 Rdnr. 27 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; KOHLMANN § 377 Rdnr. 39, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BILSDORFER, Das Recht der Steuerordnungswidrigkeiten im Überblick, SteuerStud 1982 S. 225.

[26] WANNEMACHER Tz. 532, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; RAINER Tz. 1620, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters, in : Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, 2. Auflage 1988, Herne/Berlin; SCHMEER Tz. 1360,1600, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; GOTZENS Tz. 1834 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; DANZER S. 67 (71), Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, in: Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, 1983, Köln.

[27] MESSNER, Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Kreditinstituten, DB 1996 S. 2196; ZACHARIAS/RINNEWITZ/SPAHN, Zu den Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO (...), DStZ 1988 S. 391.

[28] BGH, Urt. v. 5.9.1974 - 4 StR 369/74, NJW 1974 S. 2293 = JR 1975 S. 384; MARSCHALL, Die Selbstanzeige im Umfeld steuerlicher Beratung, BB 1998 S. 2496; SCHEURMANN-KETTNER § 371 Rdnr. 2f in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München ; JOECKS § 371 Rdnr. 19 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; VOGELBERG Tz. 1381 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; SCHMEER Tz. 1731, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274; BILSDORFER, Aktuelle Probleme der Selbstanzeige, wistra 1984 S. 93.

[29] BayObLG, Urt. v. 24.2.1972 - 4 St 135/71, BB 1972 S. 524; BayObLG, Urt. v. 27.4.1972 - RReg 4 St 26/72, DStZ B 1972 S. 287; BayObLG, Beschl. v. 3.11.1989 - RReg 4 St 135/89, wistra 1990 S. 159; ZACHARIAS/RINNEWITZ/SPAHN, Zu den Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO (...), DStZ 1988 S. 391.

[30] ENGELHARDT § 371 Rdnr. 34 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274; BILSDORFER, Aktuelle Probleme der Selbstanzeige, wistra 1984 S. 93.

[31] KOPACEK, Verspätete Abgabe der Steuererklärung als strafbefreiende Selbstanzeige, NJW 1970 S. 2098; BGH, Urt. v. 13.11.1952 - 3 StR 398/52, BGHSt Bd. 3 S. 373.

[32] VOGELBERG, Die Selbstanzeige im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, NWB Beilage 2/1994 I 1; WASSMANN S. 25, Die Selbstanzeige im Steuerrecht, 1991, Stuttgart; VOGELBERG Tz. 1381 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; ZACHARIAS/RINNEWITZ/SPAHN, Zu den Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO (...), DStZ 1988 S. 391.

[33] STRECK Tz. 188, Die Steuerfahndung, 2. Auflage 1993, Köln; STAHL Rz. 15, Die Selbstanzeige im Steuer- und Strafrecht, 1998, Köln; TIPKE-KRUSE § 153 Tz. 11, AO/FGO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[34] KÜHN/HOFMANN § 153 Tz. 4a, AO/FG/Nebengesetze Kommentar, 17. Auflage 1995, Stuttgart; VOGELBERG Tz. 1624 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; ENGELHARDT § 371 Rdnr. 39 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; OLG Hamm, Urt. v. 12.2.1959 - 2 Ss 156/58, NJW 1959 S. 1504.

[35] KOPACEK, Verspätete Abgabe der Steuererklärung als strafbefreiende Selbstanzeige, NJW 1970 S. 2098; OLG Celle, Urt. v. 5.11.1970 - 1 Ss 152/70, BB 1971 S. 1041; Lutz MÜLLER, Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung durch Anerkennung des Betriebsprüfungsergebnisses ?, DB 1981 S. 1480; ENGELHARDT § 371 Rdnr. 28 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; VOGELBERG Tz. 1382 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[36] OLG Celle, Urt. v. 5.11.1970 - 1 Ss 152/70, DB 1971 S. 707; BERGER, Selbstanzeige durch Abgabe der Jahressteuererklärung und bei Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt, BB 1951 S. 919; KRATZSCH S. 283 (294), Die Schwierigkeiten im Umgang mit der Selbstanzeige, in : Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, 1983, Köln.

[37] MÖSBAUER S. 90, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,1989, München; MATTERN, Steuerliche Selbstanzeige und Steuermoral, NJW 1951 S. 937.

[38] BILSDORFER, Die straf- und bußgeldbefreiende Selbstanzeige, NWB Fach 13 S. 909; MARSCHALL, Die Selbstanzeige im Umfeld steuerlicher Beratung, BB 1998 S. 2496; KOHLMANN § 371 Rdnr. 25 f. und § 378 Rdnr. 147 f., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; JOECKS § 371 Rdnr. 32 f. in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; ENGELHARDT § 371 Rdnr. 37 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; VOGELBERG Tz. 1595 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; MATTERN, Die Selbstanzeige (...), DStZ A 1950 S. 135; BayObLG, Beschl. v. 3.11.1989 - RReg 4 St 135/89, wistra 1990 S. 159; BayObLG, Urt. v. 7.10.1953 - RevReg 1 St 41/53, NJW 1954 S. 244; BGH, Urt. v. 8.10.1957 - 1 StR 150/57, GA 1959 S. 51; OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274; HENNEBERG, Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Nachzahlungsfrist nach Erstattung einer Selbstanzeige ?, BB 1973 S. 1301; LÜTTGER, Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht, StB 1993 S. 372; LEISE, Anmerkung zu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.10.1961 - 1 Ss 854/61, NJW 1962 S. 974; Niedersächs. FG Hannover, Urt. v. 27.8.1963 - V 30/62, DStZ B 1963 S. 402; FIRNHABER S. 37, Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht, 1962, Düsseldorf - spricht von Strafausschließungsgründen, da nicht die Strafe aufgehoben wird, sondern der Strafanspruch. Besser wäre es somit, von einem Strafanspruchaufhebungsgrund, kurz Ausschlußgrund, zu sprechen. Beide Aussagen meinen das gleiche, wobei auf den ersten Blick die Wortwahl FIRNHABERS falsch erscheint, da die Definition des Strafausschlußgrundes anders ist, als er sie verwendet.

[39] LIST S. 51, Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht, 1961, München.

[40] KRATZSCH S. 283 (287), Die Schwierigkeiten im Umgang mit der Selbstanzeige, in : Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, 1983, Köln; KLOS, Die Selbstanzeige - Grundlagen und Praxisfragen des steuerstrafrechtlichen „Ablasses“, NJW 1996 S. 2336;

[41] ENGELHARDT § 371 Rdnr. 38 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; JOECKS § 371 Rdnr. 34 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.10.1961 - 1 Ss 854/61, NJW 1962 S. 974; VOGELBERG Tz. 1596 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - durch die Selbstanzeige ist die Verfolgung aus rechtlichen Gründen ( nicht aus tatsächlichen Gründen ) unzulässig.

[42] ENGELHARDT § 371 Rdnr. 35 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; WASSMANN S. 27, Die Selbstanzeige im Steuerrecht, 1991, Stuttgart.

[43] BGH, Urt. v. 13.1.1988 - 3 StR 450/87, wistra 1988 S. 196 = StRK § 378 Rz. 8; JOECKS § 378 Rdnr. 5 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; SCHEURMANN-KETTNER § 378 Rdnr. 2 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; TORMÖHLEN Tz. 1740 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; KÜHN/HOFMANN § 370 Tz. 8a, AO/FG/Nebengesetze Kommentar, 17. Auflage 1995, Stuttgart; GÖHLER § 10 Rdnr. 7a, Ordnungswidrigkeitengesetz Kommentar, 12. Auflage 1998, München; SCHLÜCHTER S. 63, Steuerberatung im strafrechtlichen Risiko, 1986, Köln; KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221.

[44] RÜPING § 378 Rdnr. 6 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; KOHLMANN § 378 Rdnr. 7, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; GRÖTSCH Tz. 1116 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - den Nachweis, sowohl für den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand, hat das Finanzamt zu erbringen.

[45] BUBLITZ, Die Kausalität bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerberater und sonstige Dritte, DStR 1984 S. 435.

[46] WANNEMACHER Tz. 27, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; SCHMEER Tz. 1614 f., Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; KOHLMANN § 370 Rdnr. 18.1, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[47] BayObLG, Beschl. v. 1.12.1980 - 4 St 241/80, DB 1981 S. 777 = StRK § 370 Rz. 34 = StRK § 371 Rz. 1; MÖLLER S. 113, Die Berichtigungspflicht nach § 153 I AO und die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, 1996, Frankfurt/Main.

[48] JOECKS S. 5, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; KOHLMANN § 370 Rdnr. 108.3, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; KÜRZINGER Tz. 176 f. in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; MÖSBAUER, Zur Strafbarkeit bei Steuerhinterziehung, DStZ 1985 S. 559; BILSDORFER, Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 1999 S. 1675.

[49] BGH, Beschl. v. 14.2.1990 - 3 StR 317/89, HFR 1991 S. 177; OLG Hamm, Urt. v. 6.12.1962 - 2 Ss 935/62, BB 1963 S. 459.

[50] WANNEMACHER Tz. 33, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; BRUHNKE Tz. 87 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 21 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[51] BVerfG, Beschl. v. 15.10.1990 - 2 BvR 385/87, wistra 1991 S. 175; BayObLG, Beschl. v. 20.7.1992 - RReg 4 St 190/91, wistra 1992 S. 312; BayObLG, Urt. v. 30.1.1990 - 4 St 132/89, StB 1990 S. 383; BayObLG, Beschl. v. 2.12.1980 - 4 St 168/80, DB 1981 S. 874; SCHEURMANN-KETTNER § 369 Rdnr. 27 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; GAST-de HAAN § 370 Tz. 2 in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München; BGH, Urt. v. 8.1.1965 - 2 StR 49/64, BGHSt Bd. 20 S. 177; KOHLMANN § 370 Rdnr. 18.1 und § 377 Rdnr. 13, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; JOECKS S. 1, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; JOECKS S. 12, Praxis des Steuerstrafrechts, 1998, Heidelberg; KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221.

[52] WANNEMACHER Tz. 35 f., Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; KOHLMANN § 370 Rdnr. 28 ff., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[53] Helmut SCHUHMANN, Berichtigung von Erklärungen ( § 153 AO ) und Selbstanzeige, wistra 1994 S. 45 fehlerhafte Folgerungen des Finanzamtes gehen nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen.

[54] JOECKS § 370 Rdnr. 124 ff. in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; KOHLMANN § 370 Rdnr. 30, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; JOECKS S. 18, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; GRÖTSCH Tz. 375 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; Helmut SCHUHMANN, Berichtigung von Erklärungen ( § 153 AO ) und Selbstanzeige, wistra 1994 S. 45; DÖRN, Leichtfertige Steuerverkürzung (...) durch den Steuerberater, wistra 1994 S. 215; KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221.

[55] KOHLMANN § 378 Rdnr. 112, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[56] TRZASKALIK § 150 Tz. 17 f. in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[57] ENGELHARDT § 370 Rdnr. 49a in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[58] JOECKS S. 14, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; WANNEMACHER Tz. 34, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; JOECKS § 370 Rdnr. 130 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 24 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; BGH, Urt. v. 18.12.1975 - 4 StR 472/75, NJW 1976 S. 525.

[59] GILGAN, Steuerstrafrechtlich sanktionierte Pflichten des Steuerberaters, Stbg 1989 S. 429 die Handlung muß nach außen in Erscheinung treten; SCHMEER Tz. 1373 ff., Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin - es ist eine nach außen in Erscheinung tretende Handlung erforderlich, eine interne Tätigkeit reicht ebensowenig aus wie eine Botentätigkeit.

[60] JOECKS § 370 Rdnr. 120 ff. in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; KOHLMANN § 370 Rdnr. 19, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[61] WANNEMACHER Tz. 31, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; JOECKS § 370 Rdnr. 129 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; BRUHNKE Tz. 81 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[62] ENGELHARDT § 370 Rdnr. 48 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; WANNEMACHER Tz. 32, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; BRUHNKE Tz. 82 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; JOECKS § 370 Rdnr. 129 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[63] WANNEMACHER Tz. 29 f., Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 22 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; JOECKS S. 18, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; KOHLMANN § 370 Rdnr. 22, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BRUHNKE Tz. 41,83 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; GOTZENS Tz. 1912 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; AHRENS, Strafrechtliche Verantwortung der Angehörigen steuerberatender Berufe, DStZ A 1957 S. 49.

[64] SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 20 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[65] JOECKS § 370 Rdnr. 155 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[66] ENGELHARDT § 370 Rdnr. 54 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[67] JOECKS § 370 Rdnr. 155 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[68] BRUHNKE Tz. 99 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.1965 - 2b Ss 23/65, NJW 1966 S. 843.

[69] TRZASKALIK § 150 Rdnr. 18, § 153 Rdnr. 9 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; DÖRN, Fragen des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts bei Beauftragung eines Steuerberaters, DStZ 1993 S. 478; KOHLMANN § 370 Rdnr. 34, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln - eine Angabe ist objektiv unrichtig, wenn zwischen Erklärung und Wirklichkeit ein Widerspruch besteht; GRÖTSCH Tz. 379 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - die Meinung der Finanzverwaltung zählt nur im Rahmen der Formulare und Gesetze.

[70] TIPKE-KRUSE § 153 Tz. 10, AO/FGO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; TRZASKALIK § 153 Rdnr. 7 f. in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; JOECKS S. 17, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; GRÄFE Tz. 141, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; KOHLMANN § 370 Rdnr. 92, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; PAULICK, Fehler des Finanzamtes zugunsten des Steuerpflichtigen, StB 1964 S. 57; SPITALER, Zur Frage der Rechtspflicht zum Handeln und der Benutzung behördlicher Irrtümer im Steuerrecht, StuW 1949 Spalte 465; MAAßEN, Zur Strafbarkeit der Unterlassung im Steuerrecht, FR 1952 S. 301; Helmut SCHUHMANN, Berichtigung von Erklärungen ( § 153 AO ) und Selbstanzeige, wistra 1994 S. 45.

[71] KOHLMANN § 370 Rdnr. 44, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BRUHNKE Tz. 163 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; FG Bremen, Urt. v. 12.12.1989 - II 65/86 K, EFG 1990 S. 211.

[72] BRUHNKE Tz. 91 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[73] BRUHNKE Tz. 164 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[74] TIPKE-KRUSE § 150 Tz. 11, AO/FGO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; GRÖTSCH Tz. 380 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[75] BRUHNKE Tz. 62 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[76] BFH, Urt. v. 10.8.1988 - IX R 219/84, BStBl 1989 II S. 131; BFH, Urt. v. 29.6.1984 - VI R 181/80, DB 1984 S. 2076 = BStBl 1984 II S. 693; FG Baden-Württemberg Außensenate Stuttgart, Urt. v. 22.1.1988 - IX K 237/84, EFG 1988 S. 546; BRUHNKE Tz. 65 f. in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - der Steuerpflichtige muß nur die Angaben machen, die im Formular verlangt werden, denn die Finanzverwaltung könnte die Formulare ändern, wenn sie andere oder mehr Angaben haben möchte; NIEMANN, Welche Rechtsauffassung ist der Steuererklärung zugrunde zu legen ? Diskussionszusammenfassung, StB 1988 S. 92 viel Zustimmung fand der Vorschlag, die dem Formular beigefügten Erläuterungen als maßgeblich anzusehen.

[77] TIPKE-KRUSE § 150 Tz. 13, AO/FGO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[78] SPÄTH, Der Steuerberater und seine Verpflichtung zur ständigen Unterrichtung über die Entwicklung des Steuerrechts, StB 1975 S. 85; SCHLÜCHTER S. 70, Steuerberatung im strafrechtlichen Risiko, 1986, Köln; GRÄFE, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin - Tz. 229 f. es sollte aber der sicherste Weg gewählt und der Gesetzeswortlaut beachtet werden. Tz. 255 es besteht aber keine Pflicht, die steuerliche Beratung mit dem Finanzamt abzustimmen; SCHMEER Tz. 1535 ff., Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin - der Berater muß die Richtlinien und Rechtsprechung jedoch nicht befolgen, sondern richtige Erklärungen abgeben. Dies ist aber schwierig bei steuerlichen Bewertungsfragen. Hier gilt grundsätzlich als richtig, was der Richter als steuerlich erheblich im Zeitpunkt der Entscheidung ansieht.

[79] JOECKS § 370 Rdnr. 127 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; KOHLMANN § 370 Rdnr. 30.1, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BLUMERS, Grenzen der Sachaufklärungspflicht in Steuererklärungen, DB 1987 S. 807; GRÖTSCH Tz. 379 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - die Rechtsprechung will die Entscheidung nur für den Einzelfall anwenden, somit darf auch der Steuerpflichtige eine abweichende Meinung haben.

[80] SPÄTH, Zu den Anforderungen an die Sorgfalt eines Steuerberaters bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, StB 1975 S. 229.

[81] JOECKS § 378 Rdnr. 51 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; KRABBE § 150 Rdnr. 4/1 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; SCHMEER Tz. 1570, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; TRZASKALIK § 150 Rdnr. 18 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BLUMERS, Grenzen der Sachaufklärungspflicht in Steuererklärungen, DB 1987 S. 807; WENZIG, Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und ihre Grenzen, DStZ 1986 S. 375; LOHMEYER, Steuerstrafrecht und Berufsstand, Stbg 1982 S. 250; IRRGANG, Steuerhinterziehung durch Abweichung von der Auffassung der Finanzverwaltung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ?, DB 1988 S. 781; a.A. MEILICKE, Wird das Steuerstrafrecht für die Steuerpraxis zum russischen Roulette ?, BB 1984 S. 1885 und BILSDORFER, Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, NWB Fach 13 S. 829, ebenso GRÖTSCH Tz. 379 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[82] BFH, Beschl. v. 1.2.1983 - VIII R 30/80, BStBl 1983 II S. 536; SCHMEER Tz. 1590, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; ULMER, Steuervermeidung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung, DStZ 1986 S. 292; JOECKS S. 19, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln - diese Ansicht ist praxisfern.

[83] RG, Urt. v. 26.6.1934 - 4 D 79/34, RStBl 1934 S. 822 = RGSt Bd. 68 S. 234; BRUHNKE Tz. 985 ff. in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; SCHLÜCHTER S. 55, Steuerberatung im strafrechtlichen Risiko, 1986, Köln; Helmut SCHUHMANN, Berichtigung von Erklärungen ( § 153 AO ) und Selbstanzeige, wistra 1994 S. 45 dann besteht auch keine Berichtigungspflicht.

[84] WANNEMACHER Tz. 38, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; BRUHNKE Tz. 64 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; WENZIG, Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und ihre Grenzen, DStZ 1986 S. 375; KOHLMANN, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln - § 370 Rdnr. 30.2, 211 vertritt die Auffassung, daß es bei einer vertretbaren aber verdeckten Abweichung am tatbestandsmäßigen Verhalten fehlt, es aber trotzdem besser ist, die Abweichung offenzulegen.

[85] So MEILICKE, Wird das Steuerstrafrecht für die Steuerpraxis zum russischen Roulette ?, BB 1984 S. 1885 würde man alle zweifelhaften Sachverhalte, sofern man sie bei Bilanzerstellung noch weiß, offenlegen und Alternativansätze vorschlagen, würde die Bilanz sehr umfangreich werden. Der Steuerpflichtige muß sich bei der Erstellung von Bilanzen oder Steuererklärungen für eine Zahl entscheiden. Eine Offenlegung ist in der Steuerpraxis auch nicht üblich. Daß der Steuerpflichtige nur an das Gesetz und dessen objektive Auslegung gebunden ist, weiß auch die Finanzbehörde; GRÖTSCH Tz. 377 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[86] KRABBE § 150 Rdnr. 5 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[87] FISSENEWERT, Das Risiko des Steuerberaters hinsichtlich des Vertretens eigener (abweichender) Rechtsansichten bei der Abgabe von Steuererklärungen, DStR 1992 S.1488.

[88] JOECKS § 370 Rdnr. 128 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; WANNEMACHER Tz. 44, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; BRUHNKE Tz. 67 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; GAST-de HAAN § 370 Tz. 6,25c in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München; KRABBE § 150 Rdnr. 4/1 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; SEIPL Tz. 666 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; SCHMEER Tz. 1568, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; GRÖTSCH Tz. 378 in : Wannemacher (Hrsg.) , Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; WENZIG, Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und ihre Grenzen, DStZ 1986 S. 375; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.1989 - 3 Ws 953/88, Stbg 1991 S. 521; BILSDORFER, Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, NWB Fach 13 S. 829; DÖRN, Steuerhinterziehung und Steuerrecht, wistra 1992 S. 241; SCHLÜCHTER S. 71, Steuerberatung im strafrechtlichen Risiko, 1986, Köln; a.A. MEINE, Steuervermeidung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung, wistra 1992 S. 81 der Steuerpflichtige hat die Angaben so zu machen, daß sie richtig und vollständig sind, alles andere erfüllt schon den objektiven Tatbestand.

[89] MEILICKE, Wird das Steuerstrafrecht für die Steuerpraxis zum russischen Roulette ?, BB 1984 S. 1885; BFH, Beschl. v. 16.8.1962 - I 216 und 217/61 U, BStBl 1962 III S. 493; BFH, Urt. v. 29.6.1984 - VI R 181/80, DB 1984 S. 2076; BGH, Urt. v. 8.6.1971 - VII R 75/68, BStBl 1971 II S. 726; WANNEMACHER Tz. 40, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; BRUHNKE Tz. 63 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; GRÖTSCH Tz. 376 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; GRÄFE Tz. 231, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin - der Berater hat dem Mandanten alle Möglichkeiten aufzuzeigen, so daß dieser dann entscheiden kann.

[90] FISSENEWERT, Das Risiko des Steuerberaters hinsichtlich des Vertretens eigener (abweichender) Rechtsansichten bei der Abgabe von Steuererklärungen, DStR 1992 S.1488.

[91] RAINER Tz. 1579, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters, in : Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, 2. Auflage 1988, Herne/Berlin; SCHMEER Tz. 1560, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; JOECKS S. 20, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln - in der Praxis ist ein Vertreten einer abweichende Auffassung zulässig. Wird jedoch nach einer Aufklärung durch das Finanzamt diese Meinung immer noch angewendet, liegt Vorsatz vor.

[92] RG, Urt. v. 26.6.1934 - 4 D 79/34, JW 1934 S. 2341.

[93] BGH, Urt. v. 18.11.1960 - 4 StR 131/60, BStBl 1961 I S. 495; FRANZEN, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (...), DStR 1965 S. 187; HENNEBERG, Steuerstraf- und Bußgeldrecht nach der Abgabenordnung 1977, BB 1976 S. 1554.

[94] EHLERS, Steuerhinterziehung nach künftigem Recht, FR 1976 S. 505; JOECKS S. 6, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; KOHLMANN § 370 Rdnr. 148, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[95] OLG Hamburg, Urt. v. 27.1.1970 - 2 Ss 191/69, NJW 1970 S. 1385; GARBERS, Selbstanzeige durch Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung ?, wistra 1984 S. 49; DÖRN, Strafverfolgung der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in Theorie und Praxis, StB 1991 S. 434; DÖRN, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992 S. 129; DÖRN, Strafverfolgung der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Stbg 1996 S. 447; H.L., Steuerverkürzung „auf Zeit“ ( § 370 IV AO ), DB 1991 S. 1050; WANNEMACHER Tz. 102,162 ff., Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; KÜRZINGER Tz. 318 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; LÖFFLER S. 115 ff., Grund und Grenzen der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige, 1992, Baden-Baden; GÖGGERLE, Summum ius summa iniuria - Probleme der Strafzumessung bei den Hinterziehungstatbeständen des § 370 AO, DStR 1981 S. 308; LEISE, Nochmals: Zur Nichtstrafbarkeit der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, DStR 1971 S. 57; DEPIEREUX, Die strafrechtlichen Folgen der Nichtabgabe von Steuererklärungen, DStR 1970 S. 551; KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221; BGH, Beschl. v. 4.2.1997 - 5 StR 680/96, wistra 1997 S. 186; BGH, Urt. v. 26.9.1978 - 1 StR 293/78, DB 1979 S. 1065 = HFR 1979 S. 110; RG, Urt. v. 22.4.1926 - II 139/26, RGSt Bd. 60 S. 185.

[96] BayObLG, Beschl. v. 3.11.1989 - RReg 4 St 135/89, BayObLGSt 1989 S. 145.

[97] JOECKS § 370 Rdnr. 77 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[98] JOECKS S. 11, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.1984 - 2 Ss ( OWi ) 624/83 - 262/83 III, wistra 1984 S. 154 = StB 1984 S. 308.

[99] ENGELHARDT § 370 Rdnr. 27 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; KÜRZINGER Tz. 220 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; LÖFFLER S. 115 ff., Grund und Grenzen der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige, 1992, Baden-Baden; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 36 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; KOHLMANN § 370 Rdnr. 129, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; JOECKS S. 6, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; BGH, Urt. v. 3.6.1954 - 3 StR 302/53, BGHSt Bd. 7 S. 336; KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221.

[100] HÜBNER § 370 Rdnr. 12a in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[101] JOECKS § 370 Rdnr. 40 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; KOHLMANN § 370 Rdnr. 133,149.2,190, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BRUHNKE Tz. 39 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; MAURER Tz. 1008 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; JOECKS S. 15, Praxis des Steuerstrafrechts, 1998, Heidelberg; FRANZEN, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (...), DStR 1965 S. 187; MÖSBAUER, Zur Strafbarkeit bei Steuerhinterziehung, DStZ 1985 S. 559; KOTTKE, Steuerhinterziehung im Erhebungs- und Beitreibungsverfahren, StB 1999 S. 63; KOHLMANN/SANDERMANN, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen - unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber ?, StuW 1974 S. 221; RG, Urt. v. 11.4.1934 - 2 S 68/34, RStBl 1934 S. 695; RG, Urt. v. 19.10.1936 - 2 D 380/36, RStBl 1936 S. 1060; RG, Urt. v. 29.8.1938 - 2 D 458/38, RStBl 1938 S. 889; BGH, Urt. v. 1.3.1956 - 3 StR 462/55, BStBl 1956 I S. 441.

[102] WANNEMACHER Tz. 104 ff., Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; GAST-de HAAN § 370 Tz. 18 in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München; JOECKS S. 6, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; KÜRZINGER Tz. 189,203 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; FRANZEN, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (...), DStR 1965 S. 187; Ludwig SCHMIDT, Beginn der Verjährung der Strafverfolgung bei unechten Unterlassungsdelikten im Steuerstrafrecht, JR 1966 S. 127.

[103] BGH, Urt. v. 16.5.1984 - 2 StR 525/83, HFR 1984 S. 439; ENGELHARDT § 370 Rdnr. 155 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; GRÖTSCH Tz. 454 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; SCHMEER Tz. 1774, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; LÖFFLER S. 115 ff., Grund und Grenzen der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige, 1992, Baden-Baden; BGH, Urt. v. 3.6.1954 - 3 StR 302/53, BStBl 55 I S. 359; MESSNER, Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Kreditinstituten, DB 1996 S. 2196; DÖRN, Nichtabgabe von Steuererklärungen, wistra 1993 S. 241; OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274 = StRK § 371 Rz. 26; RG, Urt. v. 8.10.1925 - II 214/25, RGSt Bd. 59 S. 401.

[104] BGH, Beschl. v. 28.10.1998 – 5 StR 500/98, wistra 1999 S. 385; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.3.1978 - 3 Ss (B) 333/77, DStR 1978 S. 343; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.4.1976 - 3 Ss (B) 216/75, MDR 1976 S. 1042; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.9.1974 - 1 Ss 308/73, MDR 1977 S. 600; OLG Köln, Urt. v. 22.1.1982 - 3 Ss 856/81, wistra 1982 S. 156; OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274; MESSNER, Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Kreditinstituten, DB 1996 S. 2196; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 48 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; GRÖTSCH Tz. 596 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; JOECKS S. 15, Paxis des Steuerstrafrechts, 1998, Heidelberg; SCHMEER Tz. 1774, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; a.A. DÖRN, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992 S. 129 das allgemeine Veranlagungsende ist nicht maßgeblich, da dieser Steuerpflichtige vorher geschätzt werden kann. Außerdem sind im allgemeinen auch noch nicht alle Veranlagungen beendet, wenn der Zeitpunkt festgelegt wird; DÖRN, Vollendete Steuerhinterziehung bei Schätzungsmöglichkeiten des Finanzamtes ?, DStZ 1994 S. 494 streitig ist, was unter dem Begriff Gebiet zu verstehen ist: der Veranlagungsbezirk, der Bezirk des Finanzamtes oder das Bundesland.

[105] Joachim SCHULZE, Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe von Steuererklärungen, DStR 1964 S. 384; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.9.1974 - 1 Ss 308/73, MDR 1977 S. 600; BGH, Beschl. v. 17.7.1979 - 5 StR 410/79, HFR 1980 S. 27; BFH, Urt.v. 18.3.1970 - I R 176/69, BStBl 1970 II S. 556; BGH, Urt. v. 19.3.1991 - 5 StR 516/90, wistra 1991 S. 223; BGH, Beschl. v. 28.10.1998 - 5 StR 500/98, HFR 1999 S. 669; OLG Hamm, Urt. v. 6.12.1962 - 2 Ss 935/62, FR 1963 S. 301; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.4.1976 - 3 Ss (B) 216/75, MDR 1976 S. 1042; JOECKS § 370 Rdnr. 46 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; GRÖTSCH Tz. 454 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; DÖRN, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992 S. 129; FERSCHL, Die Abgrenzung versuchter von vollendeter Steuerhinterziehung im Fall des § 370 I Nr. 2 AO bei Ergehen eines Schätzungsbescheids, wistra 1990 S. 177; LOHMEYER, Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, NJW 1963 S. 1191; Ludwig SCHMIDT, Beginn der Verjährung der Strafverfolgung bei unechten Unterlassungsdelikten im Steuerstrafrecht, JR 1966 S. 127; DÖRN, Nichtabgabe von Steuererklärungen, wistra 1993 S. 241 die Praxis geht von 95 % aus; lt. OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.1965 - 2b Ss 23/65, NJW 1966 S. 843 reichen 90 % der zu veranlagenden Steuerpflichtigen nicht aus; OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274 für die Fiktion (90 %) ist kein Raum, wenn eine tatsächliche Festsetzung erfolgt, ebenso auch BayObLG, Beschl. v. 3.11.1989 - RReg 4 St 135/89, wistra 1990 S. 159 = BayObLGSt 1989 S. 145 und weiter : erst am Ende der Veranlagungen steht fest, ob der Steuerpflichtige rechtzeitig veranlagt wurde. Eine nachträgliche Festsetzung macht die Verkürzung auf Zeit nicht ungeschehen; DÖRN, Strafverfolgung der Nichtabgabe von Steuererklärungen, wistra 1991 S. 10 bei bekannten Steuerpflichtigen gibt es keine Fiktion.

[106] JOECKS S. 69, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; KÜRZINGER Tz. 206 ff. in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; GRÖTSCH Tz. 597 f. in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; JOECKS S. 55, Praxis des Steuerstrafrechts, 1998, Heidelberg; MESSNER, Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Kreditinstituten, DB 1996 S. 2196 hier wäre aber der Unterlassungstäter besser gestellt als der aktiv Handelnde.

[107] FRANZEN, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (...), DStR 1965 S. 187; DÖRN, Nichtabgabe von Steuererklärungen, wistra 1993 S. 241; DÖRN, Zur Strafverfolgung der Nichtabgabe und der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen, wistra 1989 S. 290.

[108] BGH, Beschl. v. 17.7.1979 - 5 StR 410/79, HFR 1980 S. 27; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 48 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; SCHMEER Tz. 1774, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; FERSCHL, Die Abgrenzung versuchter von vollendeter Steuerhinterziehung im Fall des § 370 I Nr. 2 AO bei Ergehen eines Schätzungsbescheids, wistra 1990 S. 177.

[109] FG Bremen, Urt. v. 7.9.1993 - II 50/91 K, wistra 1994 S. 153.

[110] DÖRN, Vollendete Steuerhinterziehung bei Schätzungsmöglichkeiten des Finanzamtes ?, DStZ 1994 S. 494.

[111] KOHLMANN § 370 Rdnr. 88.7, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.9.1974 - 1 Ss 308/73, MDR 1977 S. 600; MÖSBAUER, Zur Strafbarkeit bei Steuerhinterziehung, DStZ 1985 S. 559; FRANZEN, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (...), DStR 1965 S. 187.

[112] BayObLG, Beschl. v. 3.11.1989 - RReg 4 St 135/89, wistra 1990 S. 159 = BayObLGSt 1989 S. 145 und FERSCHL, Die Abgrenzung versuchter von vollendeter Steuerhinterziehung im Fall des § 370 I Nr. 2 AO bei Ergehen eines Schätzungsbescheids, wistra 1990 S. 177:

daß ein dem Finanzamt bekannter Steuerpflichtiger durch rechtzeitiges Schätzen des Finanzamtes in die Steuerhinterziehung gedrängt wird, ist unzutreffend. Wann und wie das Finanzamt tätig wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Somit hat der Steuerpflichtige keinen Einfluß darauf, wann der Beamte tätig wird und dieser Zeitpunkt kann durch andere Gründe ( Krankheit, Urlaub, Auslastung, Dringlichkeit, Aufwand, Beamtenwechsel ) zufällig verschoben werden. Allerdings steht es dem Steuerpflichtigen frei, seine Erklärung rechtzeitig abzugeben.

[113] GAST-de HAAN § 370 Tz. 18 in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 48 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; ENGELHARDT § 370 Rdnr. 153 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.9.1974 - 1 Ss 308/73, MDR 1977 S. 600; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.4.1976 - 3 Ss (B) 216/75, MDR 1976 S. 1042; OLG Celle, Urt. v. 10.12.1964 - 1 Ss 414/64, MDR 1965 S. 504; FRANZEN, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (...), DStR 1965 S. 187; unzutreffend FERSCHL, Die Abgrenzung versuchter von vollendeter Steuerhinterziehung im Fall des § 370 I Nr. 2 AO bei Ergehen eines Schätzungsbescheids, wistra 1990 S. 177, der die Verkürzung in einen Versuch in Höhe des festgesetzten Betrags und in Vollendung in Höhe des übersteigenden Betrags aufteilen möchte; HÜBNER, Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.9.1974 - 1 Ss 308/73, MDR 1977 S. 1042 die Verkürzung ist vollendet mit Abschluß der Veranlagungsarbeiten, eine spätere Schätzung kann dies nicht rückgängig machen.

[114] OLG Hamburg, Urt. v. 2.6.1992 - 1 Ss 119/91, wistra 1993 S. 274.

[115] ENGELHARDT § 370 Rdnr. 154 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; BRUHNKE Tz. 92,117 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; KÜRZINGER Tz. 221 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; DÖRN, Strafrechtliche Beurteilung der Nichtabgabe von Steuererklärungen, StB 1992 S. 361; FG Bremen, Urt. v. 7.9.1993 - II 50/91 K, wistra 1994 S. 153; FG Bremen, Urt. v. 13.2.1990 - II 49/86 K, EFG 1991 S. 510; BayObLG, Beschl. v. 3.11.1989 - RReg 4 St 135/89, wistra 1990 S. 159 = BayObLGSt 1989 S. 145.

[116] BILSDORFER S. 155 (157), Die Steuerverkürzung auf Zeit, in : Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, 1983, Köln; WANNEMACHER Tz. 111 ff., Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; KÜRZINGER Tz. 188 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[117] SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 48 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; KÜRZINGER Tz. 211 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; Ludwig SCHMIDT, Beginn der Verjährung der Strafverfolgung bei unechten Unterlassungsdelikten im Steuerstrafrecht, JR 1966 S. 127.

[118] JOECKS § 370 Rdnr. 37 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; GRÖTSCH Tz. 455 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; SCHMEER Tz. 1774, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; FRANZEN, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (...), DStR 1965 S. 187; BGH, Beschl. v. 3.9.1970 - 3 StR 155/69, BStBl 1971 II S. 514; BGH, Urt. v. 24.9.1953 - 4 StR 249/53, NJW 1953 S. 1841; Ludwig SCHMIDT, Beginn der Verjährung der Strafverfolgung bei unechten Unterlassungsdelikten im Steuerstrafrecht, JR 1966 S. 127; FERSCHL, Die Abgrenzung versuchter von vollendeter Steuerhinterziehung im Fall des § 370 I Nr. 2 AO bei Ergehen eines Schätzungsbescheids, wistra 1990 S. 177.

[119] BGH, Urt. v. 24.9.1953 - 4 StR 249/53, NJW 1953 S. 1841.

[120] JOECKS § 370 Rdnr. 168 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; DÖRN, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992 S. 129; LEISE, Nochmals: Zur Nichtstrafbarkeit der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, DStR 1971 S. 57.

[121] A.A. KULLA, Erwiderung auf die Kritik der strafrechtlichen Rechtsprechung bei Fälligkeitssteuern, DStZ A 1966 S. 42.

[122] JOECKS § 370 Rdnr. 177 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; BGH, Urt. v. 11.12.1990 - 5 StR 519/90, NJW 1991 S. 1315.

[123] ULMER, Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen im Steuerstrafrecht, wistra 1983 S. 22.

[124] KÜRZINGER Tz. 907 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[125] BGH, Urt. v. 10.12.1991 - 5 StR 536/91, HFR 1993 S. 96 = wistra 1992 S. 93.

[126] BGH, Beschl. v. 10.8.1988 - 3 StR 246/88, wistra 1988 S. 355; KOHLMANN § 370 Rdnr. 88.1, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; GRÖTSCH Tz. 455,617 ff. in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[127] DIETZ, Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bei verspäteter Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer ?, DStR 1981 S. 372.

[128] ULMER, Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen im Steuerstrafrecht, wistra 1988 S. 22; JOECKS S. 14, Praxis des Steuerstrafrechts, 1998, Heidelberg.

[129] KÜRZINGER Tz. 192 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin;

[130] GRÖTSCH Tz. 455 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; KÜRZINGER Tz. 906 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[131] WANNEMACHER Tz. 166 ff., Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; KOHLMANN § 370 Rdnr. 178,184 ff., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln mit Beispielen; RG, Urt. v. 23.5.1938 - 3 D 257/38, RGSt Bd. 72 S. 184.

[132] KOHLMANN § 370 Rdnr. 169, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; JOECKS S. 7, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln - ein Steuervorteil ist eine steuerliche Vergünstigung, die auf Bewilligung der Finanzbehörde beruht und keine Steuerverkürzung darstellt.

[133] JOECKS § 370 Rdnr. 92 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[134] Weitere Beispiele bei SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 38 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München, ENGELHARDT § 370 Rdnr. 34c in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln, KÜRZINGER Tz. 340 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin und MÖSBAUER, Zur Strafbarkeit bei Steuerhinterziehung, DStZ 1985 S. 559.

[135] KOHLMANN § 370 Rdnr. 180, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 40 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; LOHMEYER, Zur Strafbarkeit der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile, StB 1984 S. 277; JOECKS S. 7, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln - der staatliche Steueranspruch wird beeinträchtigt.

[136] SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 27 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[137] KOHLMANN § 370 Rdnr. 169, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; ENGELHARDT § 370 Rdnr. 38 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; RG, Urt. v. 8.10.1925 - II 214/25, RGSt Bd. 59 S. 401.

[138] ENGELHARDT § 370 Rdnr. 39 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; KOHLMANN § 370 Rdnr. 176,182, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; LOHMEYER, Zur Strafbarkeit der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile, StB 1984 S. 277 ein nur Gewährenlassen reicht nicht aus.

[139] SUHR, Festgesetzte Steuervorauszahlungen und Steuerstrafrecht, BB 1950 S. 477; KOHLMANN § 370 Rdnr. 42, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[140] HENNEBERG, Strafrechtliche Begriffe im steuerstrafrechtlichen Gewand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, DStR 1972 S. 551; LOHMEYER, Zur Abgrenzung zwischen Versuch und Vorbereitungshandlung bei Steuerstraftaten, BB 1975 S. 1476; MEINE, Das Vorteilsausgleichsverbot in § 370 IV Satz 3 AO 1977, wistra 1982 S. 129; ENGELHARDT § 370 Rdnr. 142a in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; KOHLMANN § 378 Rdnr. 87, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[141] BGH, Urt. v. 28.11.1957 - 4 StR 180/57, ZfZ 1958 S. 145; RG, Urt. v. 26.11.1942 - 3 D 283/42, RStBl 1943 S. 217.

[142] GÖGGERLE/MÜLLER S. 10, Fallkommentar zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage 1986, Pfaffenweiler; HERDEMERTEN, Anmerkung zum Urt. des OLG Hamburg v. 27.1.1970 - 2 Ss 191/69, NJW 1970 S. 1385.

[143] GÖGGERLE, Zur Frage des geschützten Rechtsgutes im Tatbestand der Steuerhinterziehung, BB 1982 S. 1851; DÖRN, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992 S. 129.

[144] ENGELHARDT § 370 Rdnr. 47a in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; a.A. GAST-de HAAN § 370 Tz. 18 in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München und EHLERS, Steuerhinterziehung nach künftigem Recht, FR 1976 S. 505 hier ist keine Kontrolle möglich.

[145] GÖGGERLE/MÜLLER S. 10, Fallkommentar zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage 1986, Pfaffenweiler; KÜRZINGER Tz. 192 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; DEPIEREUX, Die strafrechtlichen Folgen der Nichtabgabe von Steuererklärungen, DStR 1970 S. 551; GÖGGERLE, Zur Frage des geschützten Rechtsgutes im Tatbestand der Steuerhinterziehung, BB 1982 S. 1851; KOHLMANN, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln - § 370 Rdnr. 144.2 es soll ausreichen, wenn der Steuerpflichtige mit konkreter Angabe zahlt, da dann davon ausgegangen wird, daß die Zahlung zutreffend ist. Wird jedoch die Verwendung nicht eindeutig vermerkt, kann Verkürzung vorliegen. § 370 Rdnr. 89.1,89.2, die Zahlung soll konkludent auch die Anmeldung sein. Wird jedoch nur ein Teil bezahlt, ohne entsprechenden Hinweis darauf, liegt eine Verkürzung vor, da Angaben unterlassen wurden und das Finanzamt irregeführt wurde.

[146] SCHEURMANN-KETTNER § 370 Rdnr. 34 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München; ENGELHARDT § 370 Rdnr. 47 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; KOHLMANN § 370 Rdnr. 190.1, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; GRÖTSCH Tz. 616 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; BGH, Beschl. v. 15.5.1997 - 5 StR 45/97, HFR 1997 S. 941; HENDEL, Die unterlassene Abgabe von Steuererklärungen bei Veranlagungssteuern, BB 1976 S. 740; GÖGGERLE, Zur Frage des geschützten Rechtsgutes im Tatbestand der Steuerhinterziehung, BB 1982 S. 1851; BILSDORFER, Das Recht der Steuerordnungswidrigkeiten im Überblick, SteuerStud 1982 S. 225 Ausnahme besteht nur bei § 380 AO; hier liegt ein Tatbestand vor, bei dem eine Nichtzahlung bestraft wird; SUHR, Festgesetzte Steuervorauszahlungen und Steuerstrafrecht, BB 1950 S. 477.

[147] Ähnlich KOHLMANN § 378 Rdnr. 34, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[148] LEISE, Strafrechtliche Folgen bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, BB 1949 S. 79; RG, Urt. v. 3.2.1927 - II 1022/26, RGSt Bd. 61 S. 186.

[149] WANNEMACHER Tz. 92 ff., Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; JOECKS § 370 Rdnr. 157 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; BayObLG, Beschl. v. 3.11.1989 - RReg 4 St 135/89, wistra 1990 S. 159; VOLK, Spenden-Steuern-Strafrecht, DStZ 1983 S. 223.

[150] KÜRZINGER Tz. 319 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; FG Bremen, Urt. v. 13.2.1990 - II 49/86 K, EFG 1991 S. 510; DÖRN, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992 S. 129; DÖRN, Strafverfolgung der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in Theorie und Praxis, StB 1991 S 434; VOGELBERG Tz. 1573 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin - übersieht, daß bei Zahlungsunfähigkeit keine Verkürzung vorliegt, da kein Schaden entstanden ist, bzw. der Schaden zwar entstanden ist, er hätte aber auch bei rechtzeitiger Festsetzung nicht abgewendet werden können.

[151] WANNEMACHER Tz. 156 ff., Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; TORMÖHLEN Tz. 301 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; BGH, Urt. v. 18.11.1960 - 4 StR 131/60, BStBl 1961 I S. 495; BayObLG, Beschl. v. 16.10.1989 - RReg 4 St 162/89, wistra 1990 S. 112.

[152] BGH, Beschl. v. 20.7.1988 - 3 StR 583/87, wistra 1988 S. 356 = HFR 1989 S. 686; BFH, Urt. v. 20.4.1989 - IV R 106/87, DB 1989 S. 1702 mwN.

[153] GÖGGERLE/MÜLLER S. 40, Fallkommentar zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage 1986, Pfaffenweiler; BGH, Beschl. v. 7.12.1978 - 4 StR 604/78, HFR 1979 S. 207; BGH, Urt. v. 3.6.1954 - 3 StR 302/53, BStBl 1955 I S. 359 = BGHSt Bd. 7 S. 336.

[154] JOECKS S. 1, Steuerstrafrecht, 1. Auflage 1997, Münster/Köln; BILSDORFER, Das Kompensationsverbot des § 370 IV Satz 3 AO, DStZ 1983 S. 447 diese Bestimmung geht an der Praxis vorbei und verwirrt nur bei der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes.

[155] KOHLMANN § 378 Rdnr. 9, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[156] RÜPING § 378 Rdnr. 11 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; GAST-de HAAN § 378 Tz. 1 in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München; SCHEURMANN-KETTNER § 378 Rdnr. 3 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[157] KOHLMANN § 378 Rdnr. 10, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[158] KOHLMANN § 378 Rdnr. 11, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[159] KOHLMANN § 378 Rdnr. 16, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln LOHMEYER, Der Steuerberater als Täter oder Teilnehmer einer Steuerzuwiderhandlung, Stbg 1985 S. 297; RG, Urt. v. 15.1.1931 - 3 D 943/30, JW 1931 S. 2311; LOHMEYER, Ausgewählte Fragen der steuerlichen Außenprüfung im Blickpunkt des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, StB 1984 S. 7; diese Ansicht ist veraltet, da früher ein Bewirken ausgereicht hat, das Gesetz sich aber in diesem Punkt geändert hat; LOHMEYER, Voraussetzungen für die Annahme einer Täterschaft oder Teilnahme des Steuerberaters bei Steuerzuwiderhandlungen, DStR 1976 S. 602; MEYER, Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der steuerberatenden Berufe, DStZ A 1952 S. 321; schon HEINRICH, Die bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters, StB 1979 S. 250 führte an, daß es für keinen anderen Beruf eine dem § 378 AO vergleichbare Vorschrift gibt. Der Steuerberater hilft dem Steuerpflichtigen lediglich bei dessen Angelegenheiten, eine weite Auslegung ist unbegründet. Der Steuerberater wäre in seiner Arbeit nicht mehr unabhängig und frei, wenn ihm Bußgelder für Leichtfertigkeit drohen.

[160] SUHR/NAUMANN/BILSDORFER Tz. 351, Steuerstraf - Kommentar, 4. Auflage 1986, Herne/Berlin; MÖSBAUER, Die Haftung der Vertretenen ( § 70 AO ), INF 1987 S. 529; RG, Urt. v. 12.4.1923 - III 750/22, RGSt Bd. 57 S. 218.

[161] RÜPING § 378 Rdnr. 18 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[162] RG, Urt. v. 12.4.1923 - III 750/22, RGSt Bd. 57 S. 218; JOECKS § 378 Rdnr. 12 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; GOTZENS Tz. 1911 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin.

[163] KOHLMANN § 378 Rdnr. 17 f., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[164] GAST-de HAAN § 378 Tz. 2 in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München; KOHLMANN § 378 Rdnr. 18, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln.

[165] OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 8.7.1954 - 2 Ss 622/54, DStZ B 1954 S. 424; KOHLMANN § 378 Rdnr. 18, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; SCHMEER Tz. 1612, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin; RG, Urt. v. 15.1.1931 - 3 D 943/30, JW 1931 S. 2311 somit fallen bloße Schreibgehilfen nicht darunter.

[166] RÜPING § 378 Rdnr. 18 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; LOHMEYER, Der Steuerberater als Täter oder Teilnehmer einer Steuerzuwiderhandlung, Stbg 1985 S. 297.

[167] SCHEURMANN-KETTNER § 378 Rdnr. 4 in : Koch/Scholtz, AO Kommentar, 5. Auflage 1996, Köln,Berlin,Bonn,München.

[168] JOECKS § 378 Rdnr. 13 ff. in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[169] RÜPING § 378 Rdnr. 19 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; RG, Urt. v. 15.1.1931 - 3 D 943/30, JW 1931 S. 2311; LG Stettin, Urt. v. 1.10.1932 - S 186/32, JW 1933 S. 345; LOHMEYER, Ausgewählte Fragen der steuerlichen Außenprüfung im Blickpunkt des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, StB 1984 S. 7.

[170] DANZER S. 67 (81 f.), Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, in: Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, 1983, Köln.

[171] JOECKS § 378 Rdnr. 13 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; LOHMEYER, Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aus der Sicht des Steuerberaters, StB 1980 S. 129; SCHIRP, Das steuerstrafrechtliche Risiko der steuerberatenden Berufe, StB 1961 S.121.

[172] JOECKS § 378 Rdnr. 46 in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München.

[173] SUHR/NAUMANN/BILSDORFER Tz. 351, Steuerstraf - Kommentar, 4. Auflage 1986, Herne/Berlin; Staatsanwaltschaft gegen den Beschl. des OLG Braunschweigs v. 8.3.1996 - 1 Ss ( B ) 100/95, wistra 1996 S. 319 = DStR 1997 S. 515.

[174] BUBLITZ, Die Kausalität bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerberater und sonstige Dritte, DStR 1984 S. 435; FG Baden-Württemberg (Außensenat Stuttgart), Urt. v. 22.1.1988 - IX K 237/84, EFG 1988 S. 546; Staatsanwaltschaft gegen den Beschl. des OLG Braunschweigs v. 8.3.1996 - 1 Ss ( B ) 100/95, wistra 1996 S. 319 = DStR 1997 S. 515; SCHLÜCHTER S. 67 f., Steuerberatung im strafrechtlichen Risiko, 1986, Köln - der Steuerberater macht aus seiner überlegenen Wissensstellung heraus durch den Steuerpflichtigen Angaben.

[175] RAINER Tz. 1631 ff., Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters, in :Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, 2. Auflage 1988, Herne/Berlin.

[176] JOECKS § 378 Rdnr. 23 ff. in : Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht mit Steuerordnungswidrigkeiten, Kommentar, 4. Auflage 1996, München; TORMÖHLEN Tz. 1712 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; DANZER S. 67 (82), Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, in: Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, 1983, Köln; GOTZENS Tz. 1912 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; REITZ, Die bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters, DStR 1984 S. 91; REITZ, Eine Schlußbemerkung zu Bublitz, Die Kausalität bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerberater und sonstige Dritte, DStR 1984 S. 439; DÖRN, Straf- oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, DStZ 1992 S. 330; OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.1996 - 1 Ss ( B ) 100/95, wistra 1996 S. 319 = DStR 1997 S. 515.

[177] WANNEMACHER Tz. 456,599,630, Steuerberater und Mandant im Steuerstrafverfahren, 3. Auflage 1989, Bonn; DANZER S. 67 (85 f.), Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, in: Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, 1983, Köln; ENGELHARDT § 370 Rdnr. 132d in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; GOTZENS Tz. 1912 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; REITZ, Die bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters, DStR 1984 S. 91; REITZ, Eine Schlußbemerkung zu Bublitz, Die Kausalität bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerberater und sonstige Dritte, DStR 1984 S. 439; BayObLG, Beschl. v. 9.11.1993 - 4 St RR 54/93, DStR 1994 S. 410 = wistra 1994 S. 34 = Stbg 1994 S. 332 = StB 1994 S. 288; OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.1996 - 1 Ss ( B ) 100/95, wistra 1996 S. 319 = DStR 1997 S. 515 = Stbg 1997 S. 116; BFH, Urt. v. 3.2.1983 - IV R 153/80, HFR 1983 S. 251; Niedersächs. FG, Urt. v. 9.11.1979 - V 5/79, EFG 1980 S. 265; Niedersächs. FG, Urt. v. 2.2.1981 - IX L 77/77, EFG 1981 S. 418; FG Rheinland Pfalz, Urt. v. 16.9.1981 - 3 K 268/80, EFG 1982 S. 279; Schleswig Holsteinisches FG, Urt. v. 2.4.1981 - II 6/81, EFG 1981 S. 430; DÖRN, Leichtfertige Steuerverkürzung (...) durch den Steuerberater, wistra 1994 S. 215; MEILICKE, Wird das Steuerstrafrecht für die Steuerpraxis zum russischen Roulette ?, BB 1984 S. 1885; SPÄTH, Anmerk. zum Urt. KG v. 27.9.1976 - 12 U 882/76 - 30 176/94, StB 1977 S. 5; bedingt zustimmend auch BUBLITZ, Die Kausalität bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerberater und sonstige Dritte, DStR 1984 S. 435; TRZASKALIK § 150 Rdnr. 22,25 in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln - die Abgabepflicht der Steuererklärung an sich ist keine höchstpersönliche Pflicht. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eigenhändig unterschreiben muß. Somit besteht ein Unterschied zwischen Anfertigung bzw. Abgabe und Unterschrift. Es ist nicht überzeugend, daß der Stpfl. mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt und somit eine Flucht aus der bußgeldrechtlichen Verantwortung nicht möglich ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es keinen Unterschied zwischen Anfertigung und Unterschrift gäbe; a.A. KOHLMANN § 378 Rdnr. 39, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln - nur auf die Unterschrift abzustellen ist nicht richtig, da dann weder der Steuerberater noch der Steuerpflichtiger verantwortlich ist und somit beide nicht verfolgt werden können; DÖRN, Leichtfertige Steuerverkürzung (...) durch den Steuerberater, wistra 1994 S. 215 die Verantwortlichkeit darf nicht an der Unterschrift festgemacht werden, weil auch Personen hinter dem Unterschreibenden die Angaben machen können.

[178] TORMÖHLEN Tz. 1712 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; DÖRN, Leichtfertige Steuerverkürzung (...) durch den Steuerberater, wistra 1994 S. 215; BayObLG, Beschl. v. 9.11.1993 - 4 St RR 54/93, wistra 1994 S. 34 = StB 1994 S. 288; OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.1996 - 1 Ss ( B ) 100/95, DStR 1997 S. 515.

[179] BayObLG, Beschl. v. 9.11.1993 - 4 St RR 54/93, wistra 1994 S. 34 = StB 1994 S. 288; DÖRN, Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters, StB 1998 S. 157; TORMÖHLEN Tz. 1712 in : Wannemacher (Hrsg.), Steuerstrafrecht Handbuch, 4. Auflage 1999, Bonn,Berlin; GAST-de HAAN § 378 Tz. 2 in : Klein, AO Kommentar, 6. Auflage 1998, München; RAINER Tz. 1635, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters, in : Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, 2. Auflage 1988, Herne/Berlin; DÖRN, Straf- oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, DStZ 1992 S. 330; DÖRN, Leichtfertige Steuerverkürzung (...) durch den Steuerberater, wistra 1994 S. 215; OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.1996 - 1 Ss ( B ) 100/95 , wistra 1996 S. 319 = StRK § 378 Rz. 13 = NStZ 1998 S. 44 = Stbg 1997 S. 116 = DStR 1997 S. 515; SCHMEER Tz. 1615, Die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters in : Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Herne,Berlin.

[180] ENGELHARDT § 370 Rdnr. 132d in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Kommentar, lose Blatt, Stand 5/1999, Köln; MÖLLER S. 107, Die Berichtigungspflicht nach § 153 I AO und die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, 1996, Frankfurt/Main; BayObLG, Beschl. v. 9.11.1993 - 4 St RR 54/93, wistra 1994 S. 34; GLASHOFF/ROHLS, Der steuerliche Berater im Steuerstrafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen seinen Mandanten, StB 1980 S. 75 der Steuerberater handelt in fremden Interesse.

Ende der Leseprobe aus 166 Seiten

Details

Titel
Die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 3 AO
Hochschule
Fachhochschule Worms
Note
1.3
Autor
Jahr
2000
Seiten
166
Katalognummer
V185514
ISBN (eBook)
9783668598355
ISBN (Buch)
9783867464031
Dateigröße
1381 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
selbstanzeige, steuerverkürzung
Arbeit zitieren
Andrea Schindler (Autor:in), 2000, Die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 3 AO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185514

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