Analyse von Storni und Implikationen für die Gestaltung eines Stornomanagements in Lebensversicherungsunternehmen


Mémoire (de fin d'études), 2005

95 Pages, Note: 2


Extrait


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Abkürzungsverzeichnis

Abb. Abbildung

AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen

BAK Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

BDGVM Blätter der Deutschen Gesellschaft für Versicherungsmathematik

bspw. beispielsweise

bzgl. bezüglich

bzw. beziehungsweise

c. p. ceteris paribus (unter [sonst] gleichen Umständen)

d. h. das heißt

DBW Die Betriebswirtschaft

EDV Elektronische Datenverarbeitung

et al. Et alii (und andere)

etc. et cetera (und so weiter)

evtl. eventuell

f. folgend, folgende

ff. fortfolgend, fortfolgende

FLF Finanzierung Leasing Facturing

FLV Fondsgebundene Lebensversicherung

GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

gem. gemäß

Hrsg. Herausgeber

i. d. R. in der Regel

i. w. S. im weiteren Sinne

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1. Problemstellung

Lebensversicherungsunternehmen (VU) stehen in der Bundesrepublik Deutschland unter Druck, die Gunst der Kunden langfristig zu gewinnen. Schätzungsweise die Hälfte aller abgeschlossenen Lebensversicherungen (LV) wird vor Vertragsende abgebrochen. 1 Die vorzeitige Aufhebung oder Kündigung des Vertrags wird dabei in der Lebensversicherung mit dem Begriff „Storno“ bezeichnet. 2

Bei einem Bestand von mehr als 97 Millionen Verträgen entfielen im Jahr 2004 mit einem Stornovolumen von zwölfeinhalb Milliarden Euro, rund ein Fünftel der ausgezahlten Versicherungsleistungen auf vorzeitig abgebrochene Verträge. 3 Im selben Jahr erreichte nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Stornoquote gemessen an der Beitragssumme wie schon im Jahr zuvor mit 5,5 Prozent 4 den höchsten Stand vergangener zehn Jahre. 5 Angesichts des anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Umfelds und der seit Beginn des Jahres 2005 vollzogenen steuerlichen Kehrtwende, die zum Jahresende zwecks letztmaliger Möglichkeit, steuerbegünstigte Verträge abzuschließen in einem fulminanten Neugeschäftsergebnis für die Lebensversicherer mündete, sind auch in den nächsten Jahren neue Höchststände an Stornozahlen nicht ausgeschlossen.

Vergegenwärtigt man sich den ursprünglich langfristig zur Altersvorsorge und zur Risikoabsicherung angelegten Vorsorgecharakter einer LV ist diese Aussicht ernüchternd, zumal das Storno im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer (VN) mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Immer noch werden gerade aber die bei VU durch das Storno oft mit Verzögerung langfristig auftretenden negativen Folgen unterschätzt und das schon wohl bekannte Argument, dass eine Stornierung und anschließende Neuakquisition mit höheren Kosten als eine Vertragsumstellung im Rahmen der Bestandspflege verbunden ist 6 , unternehmensintern unzureichend kommuniziert. Deswegen bemühen sich bislang auch nur wenige VU ernsthaft um die Erhaltung der Verträge und die Ursachenforschung für die zahlreichen Stornierungen.

Folgende Arbeit leistet daher seinen Beitrag, welche Auswirkungen Storni auf VU haben, von welchen Einflussfaktoren und Gründen Stornierungen abhängen und wie dar-

1 Vgl.

2 Vgl. Koch, P. / Weiss, W. (Versicherungslexikon, 1994), S. 804.

3 Vgl. GDV (Lebensversicherung 2004 in Zahlen, 2005), S. 22.

4 Vgl. GDV (Lebensversicherung 2004 in Zahlen, 2005), S. 20.

5 Vgl. Germann, U. (Storno-Rekord, 2005), S. 419.

6 Vgl. Graf, T. / Zerfowski, U. (Vergütungssysteme, 2001), S. 193.

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aus gezogene Schlüsse zur Gestaltung eines Stornomanagementansatzes verwendet werden können. Kapitel 2 geht dazu als erstes auf ausgewählte Aspekte der LV ein. Anschließend werden in Kapitel 3 zunächst grundlegende Stornierungsmöglichkeiten beider Vertragsparteien und das Zustandekommen der Stornofallleistung erläutert, ehe daraufhin durch das Aufzeigen der Auswirkungen auf das VU die Relevanz für das Stornomanagement hergestellt wird. Kapitel 4 nimmt eine Stornoanalyse vor, indem Einflussfaktoren auf die Stornowahrscheinlichkeit sowie endgültige Stornogründe identifiziert, erklärt und daraus Frühindikatoren abgeleitet werden. Kapitel 5 setzt darauffolgend die in den vorigen Kapiteln gewonnenen Erkenntnisse in einem Stornomanagementansatz um. Dabei werden bestandspflegende sowie stornoverhütende Maßnahmen entworfen, die präventiv für den gesamten Versichertenbestand oder für einzelgefährdete Kundenbeziehungen zur Stornovermeidung eingesetzt werden können. Kapitel 6 umfasst in einer kritischen Würdigung die mit dem Stornomanagement verbundenen Gestaltungsprobleme und Controllingaufgaben, bevor Kapitel 7 mit einer Zusammenfassung die wesentlichen Ergebnisse dieser Arbeit abrundet.

2. Ausgewählte Aspekte der Lebensversicherung

2.1 Wesensmerkmale und Besonderheiten der Lebensversicherung

Unter LV versteht man im Allgemeinen die eigenverantwortliche Absicherung von bestimmten wirtschaftlichen Risiken, die in Folge aus der Ungewissheit und Unberechenbarkeit der Lebensdauer eines Menschen sich ergeben. 7 Da das Ausmaß von der Situation und den individuellen Ansprüchen der betroffenen Person abhängt, wird die LV als sogenannte Summenversicherung betrieben, bei dem im Leistungsfall, der meistens durch den Tod des Versicherten oder das Erleben eines im voraus festgelegten Zeitpunktes ausgelöst wird, mindestens eine zu Vertragsbeginn vereinbarte Summe oder Rente zur Zahlung fällig wird. 8 Zwischen einem VU und einem VN wird somit ein Vertrag geschlossen, durch den sich sowohl bestimmte Risiken, die in der versicherten Person 9 begründet liegen, absichern lassen und bei den meisten LV-Arten außerdem der

7 Vgl. Schwebler, R. (Handwörterbuch der Versicherung, 1988), S. 417.

8 Vgl. hierzu und zum folgenden Eichenauer, H. et al. (Versicherungslehre, 1996), S. 125.

9 Der VN ist Beitragszahler und Vertragspartner des VU. Diejenige Person, auf deren Leben der Vertrag abstellt und die Versicherungsleistung abhängt ist versicherte Person. Es kann sich hier um den VN selbst oder einen Dritten handeln. Im weiteren werden mit Ausnahme in Kap. 5.3.5 VN und versicherte Person als identisch angesehen und der Begriff VN verwendet.

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Beständigkeit der Ansprüche und den erhofften Erwartungen aus den Verträgen. 18 Wenn zudem die LV ein erklärungsbedürftiges „immaterielles Gut“ 19 darstellt, dessen Nutzen erst im Leistungsfall deutlich wird, hat dies zur Folge, dass der VN sowohl bei Vertragsabschluss ihre Qualität nicht zutreffend ergründen kann 20 , aber auch nach Vertragsunterzeichnung trotz zunehmender Erfahrung wesentliche Leistungseigenschaften lange Zeit verborgen bleiben und damit sich die spezifische Qualitätsbeurteilung erschwert 21 . Aufgrund der absatzpolitischen Hemmnisse wird die Lebensversicherung überwiegend über Versicherungsvermittler vertrieben, deren Aufgaben es obliegt, den Bedarf des potentiellen VN zu wecken 22 , den Abschluss des Vertrages zu erreichen und bei der Erfüllung des Vertrages mitzuwirken 23 . Unter dem Gesichtspunkt dominierender Erfahrungs- und Vertrauenseigenschaften in der LV kommt daher der Informationsversorgung und dem Vertrauensverhältnis zwischen VU und VN große Bedeutung zu, dessen Beziehung mit dem Vertragsabschluss erst ihren Anfang nimmt.

2.2 Nachfragemotive für den Abschluss einer Lebensversicherung

LV können aus Kundensicht zum Zweck der Absicherung eines Risikos als auch in Funktion der Vermögensbildung dienen. 24 Je nachdem ob das Bedürfnis nach Sicherheit oder das Streben eines Vermögensaufbaus stärker ausgeprägt ist, können sich daraus unterschiedliche Nachfragemotive für den LV-Abschluss ergeben. Geht es vordergründig darum, die finanzielle Versorgung von Hinterbliebenen und Gläubigern zu sichern, so spricht man vom „Hinterbliebenen- und Gläubigerabsicherungsmotiv“ 25 . Hiervon lassen sich dann im unerwarteten Todesfalle des VN von der Versicherungsleistung bspw. der Lebensstandard der Familie aufrecht erhalten, Bestattungskosten finanzieren oder das zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommene Darlehen an die Gläubiger zurückbezahlen. 26 Will man vordergründig einen Wertzuwachs des eingesetzten Kapitals unter Aspekten wie Bequemlichkeit, Sicherheit und Rendite erzie-

18 Vgl.

19 Farny, D. (Versicherungsbetriebslehre, 2000), S. 363.

20 Vgl. Schäfer, H. (Kundenbindung in der Versicherungswirtschaft, 2000), S. 96 f.

21 Vgl. Theis, A. (Alterssicherungsinstitution, 2001), S. 109 f.

22 Vgl. Theis, A. (Alterssicherungsinstitution, 2001), S. 120.

23 Vgl. Stadler, K. (Steuerung des Außendienstes, 1981), S. 18 f.

24 Vgl. Kirscht, U. (Recht der Lebensversicherung, 2004), S. 1067.

25 Müller, A. (Lebensversicherungsnachfrage, 1998), S. 12.

26 Vgl. Kurzendörfer, V. (Einführung Lebensversicherung, 2000), S. 7.

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len, überwiegt das Motiv der Kapitalanlage. 27 Besonders die bis Ende 2004 eingeräumte steuerliche Sonderbehandlung 28 kapitalbildender LV-Produkte 29 bot dafür einen attraktivitätssteigernden Anreiz. Soll das angesparte Kapital zur Rentenvorsorge dienen, dominiert das Motiv der Altersversorgung das Abschlussverhalten. 30 Die damit vordergründig verbundene Absicherung der Langlebigkeit kann dabei beiden Motivhauptgruppen „Sicherheit“ und „Vermögensaufbau“ zugerechnet werden. 31 Abbildung 1 verdeutlicht nochmals den soeben hergestellten Zusammenhang der LV-Nachfrage.

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Abb. 1: Motivstruktur der Lebensversicherungsnachfrage 32

Das tatsächliche Nachfrageverhalten geht jedoch oftmals erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Motive einher und ist von einer Vielzahl verschiedener Rahmenbedingungen umgeben, deren Fähigkeit und Abschlussbereitschaft des VN als die wesentlichsten Voraussetzungen gelten. 33

2.3 Produkte der Lebensversicherung und ihre Ausgestaltung

Unter dem Oberbegriff der Lebensversicherung lassen sich verschiedene Produkte subsumieren, die hinsichtlich ihrer Risikoabsicherung, Vermögensbildung, Leistungs- und auch Beitragsform unterschiedlich ausgestaltet sind. Folgende Tabelle zeigt die Struktur des Vertragsbestandes der deutschen VU zum 31.12.2003 sortiert nach den bedeutsamsten Lebensversicherungsarten, die im folgenden kurz vorgestellt werden:

27 Vgl. Müller, A. (Lebensversicherungsnachfrage, 1998), S. 424.

28 siehe hierzu Zeislmair, C. (Lebensversicherung und Altersvorsorge, 2004), S. 261 ff.

29 Nachfolgend werden die Begriffe Lebensversicherungsprodukte und -arten als synonym verwendet.

30 Vgl. Wähling, S. et al. (Nachfrage, 1993), S. 174.

31 Vgl. Waldow, T. (Bewertung der Kapitallebensversicherung, 2003), S. 19.

32 Müller, A. (Lebensversicherungsnachfrage, 1998), S. 424.

33 Vgl. Müller, A. (Abschlussverhalten in der Lebensversicherung, 1998), S. 149 f.

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3. Stornomodalitäten in der Lebensversicherung und ihre Folgen

3.1 Stornierungsmöglichkeiten der Vertragsparteien

3.1.1 Stornierung auf Initiative des Versicherungskunden

Je nach Ausgangssituation ergeben sich für den VN mehrere Optionen zur Vertragsstornierung. Bereits nach Vertragsabschluss besteht die Möglichkeit, ab Vorliegen aller relevanten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen binnen 30 Tagen 48 , bei unvollständiger Unterrichtung spätestens nach einem Jahr, vom Vertrag je nach Ausgestaltung zurückzutreten oder diesen zu widersprechen. 49 Da in der Versicherungswirtschaft das sog. Policenmodell 50 vorherrscht, bei dem der VN erst nach Vertragsabschluss mit Aushändigung des Versicherungsscheins die Gelegenheit bekommt, sich mit den vollständigen Vertragsunterlagen vertraut machen zu können, hat so in der Praxis nur das Widerspruchsrecht eine Bedeutungsrelevanz erhalten. 51 Da sich die Lebensverhältnisse des VN während der langen Dauer von LV-Verträgen grundlegend ändern können, braucht er aber auch während der Laufzeit die Möglichkeit, sich von seinen Vertragspflichten zu lösen. Der Gesetzgeber schreibt ihm daher während der gesamten Laufzeit ein gesetzliches Kündigungsrecht zu, sodass er jederzeit nach § 165 VVG ohne Angaben von Gründen für den Schluss des laufenden Versicherungsjahres, bei Vereinbarung von unterjährigen Zahlungen auch mit Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Zahlungsabschnittes, frühestens jedoch nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, seine LV ganz oder teilweise kündigen kann. 52 Will der VN nicht vollständig auf seinen Versicherungsschutz verzichten, kommt der Stornierung auch dem Erlöschen der vorgesehenen Beitragspflicht bis zum Vertragsende gleich, falls er seine LV in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln lässt, sofern nach § 174 Abs. 1 VVG eine dafür vereinbarte Versicherungssumme oder -rente mindestens erreicht werden kann. 53

48 Vgl. § 5a Satz 2 VVG u. § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG.

49 Vgl. Eichenauer, H. (Versicherungslehre, 1996), S. 158.

50 Da Bestandteile der Verbraucherinformationen erst auf Basis der Angaben im Antragsformular individuell berechnet werden müssen, sieht das Policenmodell im Gegensatz zum ebenfalls möglichen Antragsmodell vor, alle erforderlichen Informationen und Vertragsunterlagen erst nach Antragsstellung den VN zuzustellen; vgl. Höra, K. / Müller-Stein, R. (Versicherungsrecht, 2004), S. 1813 f.

51 Letztendlich führen aber sowohl Widerspruchs- als auch Rücktrittsrecht zur rückwirkenden Außerkraftsetzung des Vertrags, vgl. Kirscht, U. (Recht der Lebensversicherung, 2004), S. 1083.

52 Vgl. Höra, K. / Müller-Stein, R. (Versicherungsrecht, 2004), S. 1885.

53 Vgl. Lührs, D. (Lebensversicherung, 1997), S. 166. Die Festlegung eines Mindestbetrags ist notwendig, damit keine beitragsfreien Verträge entstehen, die wirtschaftlich nicht angemessen sind.

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Ebenso weit verbreitet ist der Vorgang der sog. „inneren Kündigung“, bei dem der VN sich willentlich oder gezwungenermaßen nicht in der Lage sieht, entweder nach Vertragsbeginn binnen 30-Tagesfrist den Erstbeitrag zu entrichten oder einen der Folgebeiträge zu bezahlen. 54 Tritt dieser Fall ein wird das VU zum Handeln gefordert, wie der nächste Abschnitt verdeutlicht.

3.1.2 Stornierung auf Initiative des Versicherungsunternehmens

Grundsätzlich besitzt das VU kein ordentliches Kündigungsrecht, sofern der VN seine obliegenden Pflichten erfüllt. 55 Somit sind seine Stornierungsmöglichkeiten begrenzt. Dennoch kann es zu Situationen kommen, in denen das VU die Kundenbeziehung beenden muss. Bezahlt der VN seinen Erstbeitrag nicht, worauf dem VU nur der rechtliche Weg einer Klageerhebung bliebe, wird auf deren zwangsweise Eintreibung i. d. R. dadurch verzichtet, indem es einen stillschweigenden Rücktritt vollzieht. 56 Dies schließt jedoch nicht aus, dass das VU dennoch zunächst bestrebt sein wird, den VN auf seinen Zahlungsverzug hinzuweisen. 57 Erst wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, steht auch dem VU eine Kündigungsmöglichkeit offen. Bis diese greift, muss dem VN aber erst eine Mahnung mit einer mindestens 2-wöchigen Zahlungsfrist zukommen und diese versäumt werden. 58 Erst danach führt dies im Ergebnis zu einer beitragsfreien Weiterführung des Vertrages mit herabgesetzter Versicherungssumme oder zu einer vollständigen Vertragsaufhebung für die Zukunft. 59 Unbeschadet davon kann gem. § 39 Abs. 3 VVG der VN mit Nachzahlung der geschuldeten Beiträge innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. mit Zustimmung des VU innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit des nicht bezahlten Beitrags, die Kündigungsfolgen wieder aufheben. 60 Verletzt der VN aber z. B. durch falsche Gesundheitsangaben vor Vertragsbeginn seine Anzeigepflicht, kann der VU innerhalb von 3 Jahren vom Vertrag noch zurücktreten. 61 Greifen diese Umstände muss der VN die Vertragsauflösung hinnehmen.

54 Siehe zur Aussetzung der Beiträge ohne Absprache Eifert, S. (Verbrauchersicht, 1997), S. 247.

55 Vgl. Kirscht, Ute (Recht der Lebensversicherung, 2004), S. 1092.

56 Gemeint ist hier ein fingierter Rücktritt durch Unterlassen. Alternativ käme auch ein ausdrücklicher Rücktritt in Frage, was die Rechtsgrundlage zur Einforderung von bisher entstandenen Kosten begründen würde, Vgl. Kurzendörfer, V. (Einführung Lebensversicherung, 2000), S. 286.

57 Vgl. Lührs, D. (Lebensversicherung, 1997), S. 43.

58 Vgl. Eichenauer, H. (Versicherungslehre, 1996), S. 161.

59 Vgl. Kurzendörfer, V. (Einführung Lebensversicherung, 2000), S. 289 f. Eine beitragsfreie Summe wird nur dann gebildet, sofern Versicherungsart und bisher eingezahlte Beiträge dies zulassen.

60 Vgl. Lührs, D. (Lebensversicherung, 1997), S. 45.

61 Vgl. Eichenauer, H. (Versicherungslehre, 1996), S. 206 f.

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Diese anomale Form der Vertragsaufhebung ist hier aber im Weiteren nicht mehr Gegenstand der Betrachtung.

Folgende Tabelle fasst nochmals die unterschiedlichen Stornierungsmöglichkeiten 62 anhand dreier Kriterien zusammen:

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Tab. 2: Stornierungsmöglichkeiten 63

Die vorzeitige Vertragsauflösung bewirkt die Aufhebung einer späteren Leistungspflicht des VU, die sonst im Todesfall, im Erlebensfall oder zu anderen festgelegten Ereignissen anfallen würden. Zuvor hat aber nach § 176 Abs. 3 und 4 VVG der VN bei Vertragsbeendigung den Anspruch auf Auszahlung eines soweit vorhandenen um einen Stornoabzug verminderten Rückkaufswertes. 64 Im Folgenden wird erläutert, welches Ausmaß die Stornofallleistung speziell aus der KLV für den VN nimmt. 65

3.2 Ausmaß der Stornofallleistung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung

3.2.1 Gezillmertes Deckungskapital als Grundlage der Leistungsbestimmung

Kapitel 2 machte deutlich, dass viele LV-Arten neben Versicherungsschutz auch Vermögensaufbau gewährleisten, wofür ein Teil des Beitrages regelmäßig vereinnahmt wird. Das aus den angesammelten Sparbeiträgen zuzüglich deren garantierter Verzinsung gebildete Guthaben bezeichnet man als Deckungskapital und ergibt am Ende die garantierte Erlebensfallleistung. 66 Das Deckungskapital ist jedoch regelmäßig mit Abschlusskosten vorbelastet, da traditionell bei Vertragsabschluss Aufwendungen entstehen, die sich überwiegend den an die Vermittler zu zahlenden Anschlussprovisionen zurechnen lassen. 67

62 Auch wenn die Stornierung einen Prozess der Vertragsbeendigung reflektiert und das Storno bzw. die Kündigung das Ergebnis des Stornierungsprozesses darstellt, werden in der weiteren Arbeit alle Begriffe gleichbedeutend verwendet und im späteren von einem Stornomanagement gesprochen. Gleichwohl steht aber die Eindämmung von Stornogedanken und innerer Kündigung im Vordergrund.

63 Eigene Darstellung.

64 Vgl. Kurzendörfer, V. (Einführung Lebensversicherung, 2000), S. 78.

65 Betrachtet wird die für den VN zukommende Leistung vor Berücksichtigung möglicher Steuerabzüge. Da im Fall eines rechtmäßigen Widerspruchs sofern der VN bereits Versicherungsprämien bezahlt hat, diese in voller Höhe wieder zurückerhalten muss, wird im Weiteren auch nur die Stornofallleistung behandelt, die im Falle einer vom VN oder vom VU erfolgten Kündigung ausgeht.

66 Vgl. Kurzendörfer, V. (Einführung Lebensversicherung, 2000), S. 68.

67 Vgl. Zeislmair, C. (Lebensversicherung und Altersvorsorge, 2004), S. 94 ff.

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3.2.2 Zeitwert der Versicherung als Berechnungsmodell für die Stornofallleistung Bis 1994 war die Höhe des Deckungskapitals direkte Bezugsgröße des im Stornofall dem VN verbindlich zustehenden Vertragsguthabens. 78 Um aber eine Rückkaufswertre- gelung zu erreichen, die allen Umständen der LV besser Rechnung trägt, wird seitdem nach § 176 Abs. 3 VVG der Rückkaufswert unter Berücksichtigung versicherungsma- thematischer Berechnungsverfahren für den Schluss der laufenden Versicherungsperio- de als Zeitwert der Versicherung berechnet. 79

Unter dem Zeitwert ist nun der Saldo zu verstehen, der sich auf den Stornozeitpunkt abgezinsten für die Restlaufzeit noch zu erbringenden Beiträge des VN und aller ebenfalls abgezinsten zukünftigen Verpflichtungen des VU ergibt. 80 Damit fließen in die Zeitwertberechnung einerseits das für die Abschlusskostentragung meist in Form der Zillmerung verwendete Verrechnungsverfahren, dessen Zeitwert sich verringert, je größer noch nicht getilgte Abschlusskosten das Deckungskapital belasten. Anderseits werden sämtliche Leistungen berücksichtigt, die neben der vereinbarten, einschließlich der Rechnungszinsen garantierten Leistung auch die gegenwärtige und zukünftige Überschusssituation in geeigneter Form betreffen. 81

Die Überschusssituation richtet sich nach der Summe der Ergebnisse aus den einzelnen Überschussquellen des VU. Je größer Erträge aus Kapitalanlagen sind, je weniger Versicherungsfälle und vorzeitige Abgänge das Versicherungskollektiv belasten und je kostengünstiger ein VU wirtschaftet, umso höher fallen die Überschüsse aus. 82 Überschüsse entstehen demnach überwiegend aus den Bestandteilen Risikoergebnis einschließlich Stornoergebnis, Kapitalanlageergebnis und Kostenergebnis 83 und sind dem VN mindestens zu 90% des daraus sich ergebenden Rohüberschusses 84 verursachungsgerecht und möglichst zeitnah zu Gute zu kommen. 85 Dies lässt sich durch die bei Vertragsabschluss aufgrund der Kalkulationsunsicherheit der Rechnungsgrundlagen bewusst zu hoch an-

78 Vgl.

79 Vgl. Vieweg, K. (Zeitwert, 1994), S. 164.

80 Vgl. hierzu und zum folgenden Theis, A. C. (Alterssicherungsinstitution, 2001), S. 242 ff.

81 Vgl. Lörper, J. / Schön, A. (Zeitwert eines Lebensversicherungsvertrags, 1997), S. 170.

82 Vgl. Kirscht, U. (Recht der Lebensversicherung, 2004), S. 1110.

83 Vgl. zu der Aufteilung und Entstehung der Ergebnisquellen ausführlich Kurzendörfer, V. (Einführung Lebensversicherung, 2000), S. 142 ff.

84 Der Rohüberschuss ist somit der in einem Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn eines VU nach Steuern und vor Zuweisung an die VN; vgl. Ebers, M. (Überschussbeteiligung, 2001), S. 40 f.

85 Vgl. Farny, D. (Gewinnbeteiligung, 2004), S. 95 ff. Seit 1994 besteht eine explizite Regelung im Sinne der Mindestüberschussbeteiligung nur mehr für das Kapitalanlageergebnis. An den übrigen Teilen des Rohüberschusses ist der VN lediglich angemessen zu beteiligen.

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gelegt werden, 105 das sich bei gleichmäßiger Umlage der Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit ergäbe. Da in den Anfangsjahren in praxi angesichts der überwiegenden Anwendung des Zillmerverfahrens weder ein Zeitwert noch ein positives Deckungskapital vorhanden ist, käme diese neue Regelung für den VN einer Garantie für Frühstornofälle gleich. 106 Auf diese Weise wäre dem Tatbestand häufiger Kündigungen im ersten Drittel der Vertragslaufzeit Rechnung getragen (siehe Kap. 4.1). Als Fazit bleibt dennoch festzuhalten, dass trotz der zu erwarteten Neuregelungen für den VN es nach wie vor nicht lohnend sein wird, den Vertrag vorzeitig zu stornieren, da sein Anspruch auf Rückzahlung in den ersten Jahren stets bedeutend niedriger als seine bisherigen Einzahlungen bleibt und anschließend zumindest ein deutlicher Renditeverlust hinzunehmen ist. 107 Dass eine Stornierung jedoch nicht nur finanzielle Nachteile für den VN, sondern auch erheblich negative Folgen für das VU haben kann, soll nun im nächsten Abschnitt aufgezeigt werden.

3.3 Auswirkungen von Stornierungen auf das Versicherungsunternehmen

3.3.1 Entstehung und Begrenzung einzelvertraglicher Stornoverluste

Grundsätzlich hat der VN das Recht, seinen Vertrag vor dem vereinbarten Ablaufzeitpunkt zu stornieren und das VU die Pflicht, auf Verlangen den wie eben dargestellten Rückkaufswert zu leisten. Dabei lassen sich mehrere mit der Stornierung im Zusammenhang stehende Verlustquellen ausfindig machen, die auf das VU im Ergebnis unterschiedliche Auswirkungen haben. Grundsätzlich entstehen Stornokosten 108 zunächst dann, falls die bis zum Stornozeitpunkt eingegangenen Beiträge nicht ausreichen, um die mit einem Vertragsabschluss verbindend anfallenden Kosten zu decken. Besonders sind hier Einrichtungskosten 109 zu beziffern, die, wenn auch der VN dem Vertrag widerspricht bzw. die Erstprämie nicht entrichtet, für das VU entstanden bleiben. Ist die Widerspruchsfrist verwirkt, entsteht mit der zu anfangs fällig gewordenen Abschlussprovision eine Forderung gegenüber dem VN, die über eine Kürzung des De-

105 Vgl.

106 Vgl. Lorenz, E. (VVG-Kommission Abschlussbericht, 2004), S. 112 f. Diese Regelung ist maßgebend, solange das gezillmerte Deckungskapital niedriger als 50 % des ungezillmerten Deckungskapitals ist.

107 Vgl. Schwintowski, H.-P. (Alterssicherung, 2004), S. 81 f. Zusätzlich unterliegen die in den zur Auszahlung ermittelten Leistung enthaltenen Zinsen noch der nachträglichen Besteuerung, sofern keine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren eingehalten wird und der Steuerfreibetrag des VN schon ausgeschöpft ist; vgl. Gründl, H. et al. (Kapitallebensversicherungen, 2001), S. 560.

108 Trotz betriebswirtschaftlicher Unterschiede werden in Anbetracht des Textflusses und aus stilistischen Gründen „Aufwendungen“ und „Kosten“ im weiteren Verlauf der Arbeit als synonym verwendet.

109 Z. B. Kosten für Risikoprüfung, Anlage der Versicherungsakte, Ausstellen des Versicherungsscheins.

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Résumé des informations

Titre
Analyse von Storni und Implikationen für die Gestaltung eines Stornomanagements in Lebensversicherungsunternehmen
Université
LMU Munich
Note
2
Auteur
Année
2005
Pages
95
N° de catalogue
V186081
ISBN (ebook)
9783869439310
ISBN (Livre)
9783867468480
Taille d'un fichier
978 KB
Langue
allemand
Mots clés
analyse, storni, implikationen, gestaltung, stornomanagements, lebensversicherungsunternehmen
Citation du texte
Andreas Prestele (Auteur), 2005, Analyse von Storni und Implikationen für die Gestaltung eines Stornomanagements in Lebensversicherungsunternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186081

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