Segmentberichterstattung nach DRS, IAS/IFRS und USGAAP im Vergleich


Mémoire (de fin d'études), 2006

115 Pages, Note: 1.3


Extrait


I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ... I
Abkürzungsverzeichnis... III
Abbildungsverzeichnis...V
1.
Einleitung ... 1
2.
Zielsetzung der Arbeit... 3
3.
Allgemeine Grundlagen zur Segmentberichterstattung ... 5
3.1
Ziele der Segmentberichterstattung ... 5
3.2
Definition der Segmentberichterstattung ... 6
3.3
Rechtliche Grundlagen ... 7
3.4
Aktuelle Internationale Entwicklungen... 11
3.5
Entwurf des neuen Standards zur Segmentberichterstattung ...
Exposure Draft ED 8 - IFRS X... 15
3.6
Die Umstellung auf IFRS ... 16
4.
Segmentdefinition der berichtspflichtigen Segmente ... 20
4.1
Segmentdefinition nach IAS 14 ... 20
4.2
Segmentdefinition nach DRS 3 ... 21
4.3
Segmentdefinition nach SFAS 131... 21
4.4
Vergleich der Segmentdefinitionen... 22
4.5
Segmentdefinitionen nach ED 8 ­ IFRS X ... 23
5.
Grundsätze der Segmentabgrenzung ... 25
5.1
Risk and Reward Approach versus Management Approach... 25
5.2
Segmentabgrenzung nach IAS 14... 28
5.3
Segmentabgrenzung nach DRS 3... 30
5.4
Segmentabgrenzung nach SFAS 131 ... 31
5.5
Vergleich der Segmentabgrenzungen ... 32
5.6
Segmentabgrenzung nach ED 8 ­ IFRS X... 33
6.
Berichtspflicht und Ermittlungs-/ Berichtsgrundsätze ... 36
6.1
Schwellen für die Segmentberichterstattung ... 36
6.2
Die Ermittlungs- und Berichtsgrundsätze von Segmentdaten ... 40
6.3
Ermittlungs- und Berichtsgrundsätze von Segmentdaten nach...
ED 8 - IFRS X... 42

II
7.
Segmentinformationen der jeweiligen Standards ... 45
7.1
Segmentinformation nach IAS 14... 45
7.1.1
Primäres Berichtsformat ... 45
7.1.2
Sekundäres Berichtsformat ... 48
7.1.3
Überleitungsrechnung und Zwischenberichterstattung... 49
7.2
Segmentinformation nach DRS 3 ... 50
7.2.1
Pflichtangaben nach DRS 3 ... 50
7.2.2
Weitere Erläuterungen nach DRS 3 ... 51
7.2.3
Überleitungsrechnung und Zwischenberichterstattung... 52
7.3
Segmentinformation nach SFAS 131 ... 53
7.3.1
Pflichtangaben nach SFAS 131... 54
7.3.2
Überleitungsrechnung und Zwischenberichterstattung... 56
7.4
Vergleich der verschiedenen Segment- informationen... 57
7.5
Segmentinformationen nach ED 8 - IFRS X... 58
7.5.1
Pflichtangaben nach ED 8 - IFRS X ... 59
7.5.2
Überleitungsrechnung und Zwischenberichterstattung... 62
8.
Stellungnahme zu Exposure Draft ED 8 - IFRS X ... 64
9.
Zusammenfassung... 70
10. Fazit ... 72
Anlagenverzeichnis ... 74
Anlagen ... 75
Quellenangaben ... 107

III
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
APB
Accounting
Principles Board
BilReG Bilanzrechtsreformgesetz
CODM
Chief Operating Decision Maker
DRS
Deutscher
Rechnungslegungsstandard
DRSC Deutsches
Rechnungslegungs Standards
Committee
EG
Europäische Gemeinschaft
EU
Europäische Union
e. V.
eingetragener Verein
GuV
Gewinn
und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
IAS
International
Accounting Standard
IASB
International
Accounting Standards Board
IASC
International
Accounting Standards
Committee
IASCF
International Accounting Standards
Committee Foundation
IFRS
International
Financial Reporting Standard
IDW
Institut
der Wirtschaftsprüfer
KonTraG
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich
KMU
Kleine
und mittelständige Unternehmen
NYSE New
York Stock Exchange
SEC
Securities
and Exchange Commission
SFAS Statement
of Accounting Standard
SMEs Small
and Medium-sized Entities
Tab.
Tabelle
TransPuG
Transparenz- und Publizitätsgesetz
USA
United
States of America
USGAAP
United States Generally Accepted
Accounting
Principles
IOSCO
International Organisation of Securities Com-
mission

IV
FASB Financial
Accounting Standards Board
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
WWW World
Wide Web

V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Problemfelder der IFRS-Umstellung ... 18
Abbildung 2: Projektschritte zum ersten IFRS-Abschluss ... 18
Abbildung 3: Vergleich der Abgrenzungsmethoden ... 27
Abbildung 4: Rechnungslegungssysteme im Vergleich ... 33
Abbildung 5: Ablaufschema zur Ermittlung der Berichtspflicht... 38
Abbildung 6: Beispiel zur Identifizierung berichtspflichtiger Segmente ... 39

1
1. Einleitung
Für weltweit operierende Unternehmen, die sich zunehmender Diversi-
fikation und Globalisierung gegenübergestellt sehen, ist eine Aufschlüs-
selung von Informationen über das Unternehmen notwendig.
Besonderes Interesse haben die Anleger und Investoren an Informationen
über unternehmerische Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten und in
den verschiedenen Geschäftsfeldern der Unternehmen. Vor allem die Be-
reiche der Unternehmen, die aktiv oder zukünftig Erträge generieren, ste-
hen dabei im Fokus. Die benötigten detaillierten Informationen, um den
Erfolg und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens beurteilen zu
können, werden häufig durch Aggregation im Jahres- oder Konzern-
abschluss verschleiert und führen zu Informationsverzerrungen oder Defizi-
ten. Ertrags- und Risikobereiche sowie die verschiedenen Einflüsse und
Strategien auf die Unternehmen werden kumuliert, so dass die herkömmli-
chen Instrumente der Rechnungslegung für eine ausreichende Informati-
onsversorgung nicht mehr genügen.
Die Segmentberichterstattung wird international daher als eine unabdingba-
re Informationsquelle zum Jahres- bzw. Konzernabschluss betrachtet.
Die Defizite an Informationen werden durch eine Aufschlüsselung der Un-
ternehmensdaten in einzelne Segmente ausgeglichen. Die Segmentbe-
richterstattung ist in allen relevanten Rechnungslegungssystemen veran-
kert und für kapitalmarktorientierte Unternehmen bzw. Konzerne von be-
sonderer Bedeutung. Die international am weitesten verbreiteten und be-
deutendsten Rechnungslegungsstandards sind IAS/IFRS
1
und USGAAP.
Im Zuge der Konvergenzbestrebungen dieser Rechnungslegungssysteme
erfolgt zunehmend eine Annäherung hin zur Schaffung weltweit allgemein-
gültiger Rechnungslegungsstandards von höchster Qualität.
Der aktuelle Entwurf eines neuen Standards zur Segmentberichterstattung
,,Financial Reporting Standard X, Operating Segments", kurz als ,,Exposure
Draft oder ED 8" bezeichnet, belegt diese Entwicklung.
1
Ablösung des alten ISAC durch das ISAB im April 2001, mit dem Ziel die Etablie-
rung als internationaler Standartsetter weiter voranzutreiben. Neu entwickelte
Standards werden IFRS und nicht mehr IAS genannt. IAS bleiben bis einer Erneu-
erung oder bis zum Erlöschen erhalten. Im Folgenden wird anstatt ,,IAS/IFRS" nur
die Bezeichnung ,,IFRS" verwendet.

2
Auch die Regelungen des deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS)
als nationale Vorschrift zur Anpassung des HGB an den internationalen
Standard sind Teil der Fortentwicklungen der nationalen und internationa-
len Rechnungslegung.

3
2. Zielsetzung
der Arbeit
In der vorliegenden Arbeit wird die Segmentberichterstattung als Informati-
onsinstrument zum Jahres- bzw. Konzernabschluss kapitalmarktorientierter
Unternehmen in den Rechnungslegungsstandards IAS 14, SFAS 131 und
DRS 3 vorgestellt.
2
In den allgemeinen Grundlagen der Segmentberichterstattung wird neben
der Definition und Zielsetzung der rechtliche Rahmen in den jeweiligen
Rechnungslegungssystemen abgesteckt.
Im Weiteren wird die so genannte IAS­Verordnung zur Einführung interna-
tionaler Rechnungslegungsstandards in der EU sowie die Umsetzung in
deutsches Recht in diesem Zusammenhang erläutert. Aktuelle internationa-
le Entwicklungen werden vor allem im Hinblick auf die angestrebte Konver-
genz zwischen IFRS und USGAAP dargestellt.
Da IFRS für den Jahres- bzw. Konzernabschluss kapitalmarktorientierter
Unternehmen ab dem 01.01.2005 verpflichtend anzuwenden ist und somit
eine Abfärbung auf andere Unternehmen zu erwarten ist, werden in einem
kurzen Exkurs mögliche Probleme und deren Vermeidung bei der Umstel-
lung auf IFRS vorgestellt.
Im Zuge der Konvergenzbestrebungen zwischen IFRS und USGAAP wurde
am 19.01.2006 ein Entwurf zur Einführung eines neuen IFRS Standards,
Exposure Draft ED 8 ­ Operating Segments
3
, der Öffentlichkeit präsentiert.
Dieser Entwurf soll ab dem Jahr 2007 den bis dahin gültigen Standard IAS
14 ablösen. Der vom International Accounting Standard Board (IASB) ver-
öffentlichte Entwurf wurde im Rahmen der vorliegenden Arbeit aus dem
Englischen übersetzt
4
und wird neben den anderen Standards vorgestellt.
Eine amtliche Fassung in deutscher Sprache wird erst nächstes Jahr er-
wartet. Da es sich um einen Entwurf handelt, wurde auf Paragraphenanga-
ben in diesem Zusammenhang verzichtet.
Neben den allgemeinen Grundsätzen werden die verschiedenen Vorge-
hensweisen zur Identifizierung und Abgrenzung von Segmenten, die jewei-
ligen Ermittlungs- und Berichtsgrundsätze, sowie die in einer Segmentbe-
2
Kein Augenmerk auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
3
im Folgenden nur als ,,Entwurf ED 8" bezeichnet
4
Die Übersetzung dient als Arbeitspapier und konzentriert sich auf die Kernaussa-
gen des Entwurfes. Die Übersetzung ist nicht repräsentativ.

4
richterstattung enthaltenen verschiedenen Informationen, aufgezeigt. Dabei
werden die unterschiedlichen Standards in jedem Punkt jeweils einzeln
erläutert und abschließend verglichen. Der im Entwurf befindliche zukünfti-
ge IFRS Standard wird analog mit einbezogen. Da die einzelnen Rech-
nungslegungsstandards schon in den einzelnen Kapiteln verglichen werden
und der Entwurf ED 8 als nahezu identisch mit SFAS 131 angesehen wer-
den kann, wird außer einem kurzen Vergleich mit der Vorschrift des IAS 14
auf eine nochmalige Gegenüberstellung verzichtet.
Das IASB veröffentlichte zu dem im Entwurf befindlichen neuen IFRS
Standard ED 8 eine Reihe qualifizierter Fragen, um das öffentliche Interes-
se zu diesem Entwurf anzuregen und um damit von Interessenten gezielt
Stellungnahmen zu den befragten Punkten zu erhalten. Nach der Vorstel-
lung des neuen Standards ED 8, wird zu den Fragen des IASB Stellung
bezogen.
Neben einer ausführlichen Zusammenfassung endet diese Arbeit mit einem
Fazit.

5
3.
Allgemeine Grundlagen zur Segment-
berichterstattung
3.1
Ziele der Segmentberichterstattung
Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind häufig nicht dazu geeignet, als
Quellen für entscheidungsrelevante Informationen zu dienen. Wichtige In-
formationen wie Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen
werden zum Teil durch Aggregation verdeckt, was unter Umständen zu
falschen bzw. fehlenden Informationen führt. Eine getrennte Lagebeurtei-
lung einzelner Geschäftsbereiche und deren Beitrag zur gesamten Unter-
nehmenslage ist oftmals genauso unmöglich wie ein Vergleich mit ähnli-
chen Geschäftsbereichen anderer Unternehmen.
5
Adressaten der Segmentberichterstattung sind hauptsächlich bestehende
oder potentielle Anteilseigner bzw. Investoren, aber auch Arbeitnehmer
sowie andere öffentliche Interessengruppen wie Kunden, Lieferanten und
der Staat.
Das starke Bedürfnis nach segmentspezifischen Informationen steigt mit
zunehmender Differenzierung. Aus diesem Grund wird der Segmentbe-
richterstattung international eine entscheidungsrelevante Wirkung hinsicht-
lich der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistung des Unternehmens be-
scheinigt.
Für bestehende oder potentielle Anteilseigner ist es von großer Wichtigkeit
zu wissen, wie sich die Ertrags-, Vermögens- und Finanzkraft der Unter-
nehmen entwickeln. Dabei sind diese ohne eine Aufteilung in einzelne Seg-
mente oft auf der Grundlage von konsolidierten Informationen berechnet
und nicht aussagekräftig. Deshalb erfolgt eine Aufteilung des Unterneh-
mens oder Konzerns in Geschäftsbereiche, so genannte Segmente.
Jeder isolierbare Teilbereich eines Unternehmens wird als Segment be-
zeichnet. Segmente können demnach unter anderem Produktgruppen, Ge-
schäfts- oder Wirtschaftszweige, Profit Center oder Regionen sein. Der
Wert der einzelnen Geschäftsbereiche wird erst durch die Segmentbericht-
erstattung transparent gemacht, wodurch eine Vergleichbarkeit zu anderen
Unternehmen möglich wird. Wettbewerbsverzerrungen hinsichtlich des
5
Vgl. Haller A. (2000), S.757

6
Publizitätsniveaus diversifizierter und nicht diversifizierter Unternehmen soll
damit entgegen gewirkt werden.
6
Das zentrale Ziel der Segmentberichterstattung besteht somit darin, An-
teilseignern und zukünftigen Investoren die Ertragskraft des Unternehmens
nahe zu bringen und sie in die Lage zu versetzen, die Chancen und Risiken
hinsichtlich einer sachgerechten Unternehmenseinschätzung beurteilen zu
können.
7
Zusammengefasst, das ganze Unternehmen soll sachgerecht
beurteilt werden können.
Die Verwendung der Segmentberichterstattung als internes Unterneh-
menssteuerungselement, welches Informationen für Entscheidungen und
für die Erfolgskontrolle bereithält, sei nur am Rande erwähnt.
In der Zielsetzung der Segmentberichterstattung sind sich die relevanten
Rechnungslegungsstandards IFRS 14, SFAS 131 und DRS 3 prinzipiell
sehr ähnlich. SFAS 131 legt jedoch den Schwerpunkt nicht auf die Trans-
parenz von Chancen und Risiken, sondern eher auf eine Prognose zukünf-
tiger Erträge.
3.2
Definition der Segmentberichterstattung
Eine in verschiedene Kriterien differenzierte und strukturierte Veröffentli-
chung von Informationen zum Jahres- bzw. Konzernabschluss eines Un-
ternehmens wird als Segmentberichterstattung bezeichnet.
Die Definition der Segmentberichterstattung setzt sich aus der Zielsetzung
der Segmentberichterstattung sowie aus der allgemeinen Segmentdefiniti-
on zusammen.
Segmente sind einzeln aufführbare Bereiche innerhalb einer diversifizierba-
ren Wirtschaftseinheit. Darunter fallen zum Beispiel Produkte, Produkt-
gruppen, Geschäftszweige, Regionen und Profit Center. Diese voneinander
abzugrenzenden Einzelsegmente weisen heterogene Kriterien, wie Ge-
winnspannen, Wachstumschancen, Markt- und Wettbewerbsbedingungen
oder rechtliche und politische Rahmenbedingungen auf, so dass die Rah-
menbedingungen für eine Analyse von Stärken und Schwächen gegeben
sind. Werden die einzelnen Segmente als Zusatzinformation im diversifi-
zierten Jahres- bzw. Konzernabschluss eines Unternehmens publiziert,
wird dies als Segmentberichterstattung bezeichnet.
6
Vgl. Ruhnke K. (2005), S. 652
7
Vgl. Peemöller, V. H. (2001), S. 382

7
3.3
Rechtliche Grundlagen
Seit dem 01.01.2005 sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen der
Europäischen Union (EU) verpflichtet, für Geschäftsjahre, die nach dem
31.12.2004 beginnen, ihre Konzernabschlüsse nach den International Fi-
nancial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen.
8
Da ein IFRS-Abschluss
Vergleichzahlen des Vorjahres-Abschlusses erfordert, gilt die praktische
Anwendung ab dem Jahr 2004.
9
Auch außerhalb der EU haben viele Länder ihre Rechnungslegungsstan-
dards freiwillig an IFRS ausgerichtet oder streben eine Harmonisierung
ihrer nationalen Vorschriften mit IFRS an.
10
Der Grund für die Durchset-
zung einer einheitlichen Rechnungslegung ist das Bestreben der EU, IFRS
als selbständigen internationalen Standard gegenüber USGAAP zu
etablieren.
Die oberste Instanz zur Überwachung der Gesetze zum Wertpapierhandel
in den USA ist die SEC (Securities and Exchange Commission). Alle Un-
ternehmen, die Wertpapiere an einer von der SEC überwachten Börse
emittieren,
11
sind verpflichtet ihren Jahresabschluss nach USGAAP zu
erstellen.
12
Für kapitalmarktnotierte Unternehmen der Europäischen Union,
die ab dem 01.01.2005 einen IFRS Abschluss erstellen müssen, zudem in
den USA an einer Börse gelistet sind oder nur Schuldtitel handeln, gibt es
eine Sonderregelung. Bei diesen Unternehmen wurde die Pflichtanwen-
dung von IFRS bis zum 01.01.2007 verschoben, da in den USA bisher nur
die Anwendung von USGAAP akzeptiert wird. Sofern bis zu diesem Zeit-
punkt keine Anerkennung von IFRS durch die SEC erfolgt ist, darf ab die-
sem Zeitpunkt auch USGAPP in Europa nicht mehr angewandt werden.
13
Die international einschlägigen Regelungen zur Erstellung einer Segment-
berichterstattung finden sich in IAS 14, in der US­amerikanischen Rech-
nungslegung SFAS 131 (Disclosures about Segments of an Enterprise and
Related Information), sowie den jeweils zugehörigen Auslegungen der
8
Vgl. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002, auch "IAS -Verordnung"
9
Vgl. Federmann / IASCF (2004), S. 12 / Vgl. IFRS 1.36
10
Vgl. PWC / C. Böttger (2003), S. 304, z.B. Hongkong und Singapur
11
Wichtigste Börse der USA ist die New York Stock Exchange (NYSE).
12
Vgl. PWC / C. Böttger (2003),S.37, S.304
13
Vgl. Zingel, H. (2005), S. 4 (Betrifft nicht-europäische Unternehmen, die in der
EU an einem organisierten Wertpapiermarkt selbst oder durch ein Tochterunter-
nehmen zugelassen sind oder eine Zulassung beantragt haben.)

8
Standards (Interpretationen). International werden unter dem Begriff ,,kapi-
talmarktorientiert" alle Unternehmen und Konzerne verstanden, deren
Wertpapiere öffentlich gehandelt oder bald an einer Börse emittiert wer-
den.
14
Handelt es sich bei dem Unternehmen gleichzeitig um ein Mutterun-
ternehmen des Konzerns, brauchen die Segmentinformationen nur konso-
lidiert veröffentlicht werden. Von der Aufstellungspflicht grundsätzlich be-
freit sind konsolidierte Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen und
Joint Ventures,
15
an denen das Mutterunternehmen einen finanziellen An-
teil hält. Sind diese Unternehmen jedoch kapitalmarktorientierte Einzelun-
ternehmen, haben sie die Segmentinformationen in ihren jeweiligen Einzel-
abschlüssen darzustellen.
16
Bisher hatten kapitalmarktorientierte deutsche Unternehmen eine Wahl-
möglichkeit zwischen der Erstellung eines Jahres- bzw. Konzernanschlus-
ses nach den gesetzlichen Regelungen des HGB, nach den IFRS­
Vorschriften sowie nach den US­amerikanischen Rechnungslegungsvor-
schriften (ehemals § 292a HGB im Rahmen des Kapitalaufnahmeerleichte-
rungsgesetzes gültig für Jahres- bzw. Konzernabschlüsse bis zum
31.12.2004 / aufgehoben).
Diese Wahlmöglichkeit beinhaltete eine Befreiungsoption, die eine Abkop-
pelung vom vorher bindenden HGB-Abschluss ermöglichte. Notwendig
wurde diese Vereinfachung, um deutschen Unternehmen den Zugang zu
den internationalen Kapitalmärkten zu erleichtern und die Erstellung mehre-
rer Jahresabschlüsse einzusparen. Abgelöst wurde dieses Wahlrecht von
der ,,IAS­Verordnung".
17
In der Vergangenheit legte die deutsche Gesetzgebung kein besonderes
Augenmerk auf die Segmentberichterstattung.
18
Bisher beschränkten sich
die gesetzlich geforderten Angaben zur Segmentberichterstattung für große
Kapitalgesellschaften und Konzerne (§ 267 Abs. 3 HGB) lediglich auf eine
Aufgliederung der Außenumsatzerlöse nach Tätigkeitsgebieten und nach
geographisch bestimmten Märkten (§ 285 Nr. 4 HGB sowie in § 314 Abs. 1
Nr. 3 HGB). Eine Aufgliederung der Umsatzerlöse im Sinne von § 285 Nr. 4
HGB kann unterbleiben, wenn für die betreffenden Unternehmen ein erheb-
licher Nachteil entstehen würde (§ 286 Abs.2 HGB).
14
Vgl. IFRS 14.3 und SFAS 131.9
15
Unter Verwendung der Equity­Methode.
16
Vgl. IFRS 14.6, 14.7 und SFAS 131.9
17
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 vom 19.07.2002, auch ,,IAS­
Verordnung" genannt.
18
Vgl. Ruhnke, K. (2005), S. 653

9
Durch zunehmende Abkehr von einer anlegerorientierten (Gläubigerschutz)
zu einer international üblichen kapitalmarktorientierten (Informationsfunkti-
on) Rechnungslegung erfolgt eine Angleichung an das Niveau international
geforderter Angaben zur Segmentberichterstattung.
19
Dieser Wandel ist
nicht nur eine Folge der Umsetzung des EU­Rechts, sondern ist notwendig
geworden, um die Informationsbedürfnisse der internationalen Kapitalmärk-
te zu befriedigen und damit weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben.
Der erste Schritt zur Anpassung an den international üblichen Umfang ei-
ner Segmentberichterstattung wurde durch das KonTraG vom 27.04.1998
realisiert. Börsennotierte Mutterunternehmen
20
wurden verpflichtet, einen
damals noch nicht näher bestimmten Segmentbericht in den Konzernan-
hang aufzunehmen.
Durch das TransPuG vom 19.07.2002 wurde die Aufstellungspflicht einer
Segmentberichterstattung um Unternehmen, die einen organisierten Markt
(i. S. d. § 2, Abs.5 WpHG) selbst oder über ein Tochterunternehmen die
Ausgabe von Wertpapieren (i. S. d. § 2, Abs.1 WpHG) in Anspruch neh-
men, erweitert.
21
Auch Unternehmen, die lediglich die Zulassung zu einem
Wertpapiermarkt beantragt haben, werden von der Aufstellungspflicht nicht
entbunden. Außerdem wurden die betreffenden Unternehmen nunmehr
verpflichtet, die Segmentberichterstattung als eigenständigen Teil in ihre
Jahres- bzw. Konzernabschlüsse aufzunehmen. Weiterführende europa-
rechtliche Vorgaben zur Internationalisierung der Rechungslegung (wie
IAS-Verordnung, Schwellenwertrichtlinie, Modernisierungsrichtlinie, Fair­
Value Richtlinie) wurden durch nationale Gesetze, wie das Bilanzrechtsre-
formgesetz, das Bilanzkontrollgesetz und das geplante Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetz umgesetzt.
Durch das neue Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG), § 315 a HGB, infolge
der IAS-Verordnung ist die Verpflichtung für alle kapitalmarktorientierten
deutschen Mutterunternehmen zur Erstellung des Konzernabschlusses
nach internationalen Rechnungslegungsstandards ab dem 01.01.2005 ge-
regelt. Die Verpflichtung nach IFRS zu bilanzieren gilt analog zum
TransPuG für alle Mutterunternehmen, die an einem organisierten Wertpa-
piermarkt selbst oder durch ein Tochterunternehmen zugelassen sind oder
19
Internationale Kritikpunkte am HGB sind z. B. das Vorsichtsprinzip und das
Maßgeblichkeitsprinzip, sowie die Möglichkeit stille Reserven bilden zu können
(Vgl. Zingel, H.(2005),S.3)
20
Mutterunternehmen im Sinne von § 290 Abs. 1HGB
21
Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 839

10
eine Zulassung beantragt haben.
22
Zudem haben nicht börsennotierte Mut-
terunternehmen ab dem 01.01.2005 ein Wahlrecht, ihren Konzernab-
schluss nach IFRS aufzustellen.
23
Darüber hinaus werden alle übrigen Un-
ternehmen aufgefordert, freiwillig einen IFRS­Abschluss zu erstellen.
24
Dieser Abschluss hat jedoch nur Informationswirkung und ist gegenüber
dem HGB­Abschluss nicht befreiend. Einzelabschlüsse kapitalmarktorien-
tierter oder nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen sind prinzipiell nach
dem HGB aufzustellen.
25
Damit wurde die IAS­Verordnung zur Einführung eines einheitlichen euro-
päischen Rechnungslegungsstandards unter Beachtung der Mitgliedsstaa-
tenwahlrechte national umgesetzt.
26
Paragraph 297 Abs. 1 Satz 2 HGB,
ebenfalls infolge des Bilanzrechtsreformgesetztes (BilReG) definiert die
Segmentberichterstattung nur noch als optionalen Teil eines Konzernab-
schlusses. Wird ein Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung
erweitert, sind Mutterunternehmen von der Angabepflicht nach § 314 Abs.
1 Satz 2 befreit, da diese Angaben in der Segmentberichterstattung enthal-
ten sind.
27
Die inhaltliche Ausgestaltung der Segmentberichterstattung erfolgt im
Deutschen Rechnungslegungsstandard Nummer 3 (DRS 3), welcher sich,
gemäß den Zielen des DRSC stark an den geltenden internationalen Rege-
lungen (IFRS 14 und SFAS 131) orientiert.
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) wurde
1998 als Standardisierungsorganisation durch Anerkennung des Bundes-
ministerium der Justiz (BMJ) als privates Rechnungslegungsgremium im
Sinne von § 342 HGB geschaffen und ist seitdem Träger des Deutschen
Standardisierungsrats (DSR).
Die Aufgaben des DRSC sind u. a. die Einbringung der nationalen Interes-
sen sowie die Anpassung der nationalen Regelungen (Modernisierung des
HGB) an die international geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
22
Vgl. § 315 a Abs. 1 und Abs. 2 HGB sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 5 WpHG
23
Vgl. § 315 a Abs. 3 HGB
24
Mitgliedsstaatenwahlrecht durch die IAS­VO, nicht im BilReG verankert
25
Vgl. Wendlandt/Knorr 2/2005, Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf des
BilReG, 12/2003 S.6, Begründung des Gesetzgebers -HGB ist unabdingbar als
Ausschüttungsbemessungsgrundlage, Steuerbemessungsgrundlage, Beibehaltung
nationaler Steuergesetzgebungskompetenz, etc.
26
Hierzu befindet sich in der Anlage eine erstellte Übersicht
27
Vgl. § 314 Abs. 2 Satz 1 betrifft die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätig-
keitsbereichen und geographisch bestimmten Märkten

11
3.4
Aktuelle Internationale Entwicklungen
Die Globalisierung der Wirtschaft ist durch die Entwicklung der führenden
internationalen Rechnungslegungsstandards besonders deutlich zu erken-
nen. Die Einflusszonen von USGAAP und IFRS liegen hauptsächlich in den
USA, in Europa sowie in Japan. Der weltweit wichtigste Kapitalmarkt befin-
det sich in den USA. Eine Anerkennung von IFRS an den Börsen der USA
ist bisher am Widerstand der SEC gescheitert.
Die US­amerikanische Rechnungslegung in der Vergangenheit in ihrem
Status Quo ziemlich erschüttert worden. Zahlreiche Bilanzskandale be-
schädigten das Vertrauen in USGAAP. Die zahllosen Einzelfallregelungen
(case law), US-nationale lobbyistische Regelungen und das Fehlen von
Übersetzungen in andere Sprachen, wirkten sich nicht unterstützend bei
der Weiterverbreitung von USGAAP aus.
Die Strategie der EU war für die Etablierung von IFRS von existentieller
Bedeutung. Statt einen eigenen EU­Rechnungslegungsstandard zu
entwickeln, wurde 1995 die schrittweise Einführung von IFRS beschlossen.
Im Zuge der zunehmend globalisierten Finanzmärkte wurde ein weltweit
anerkanntes Normensystem von verschiedenen Organisationen gefor-
dert.
28
Am 18.09.2002 einigten sich das FASB und das IASB auf eine grundlegen-
de Zusammenarbeit, mit dem Hauptziel, globale einheitliche Rechnungsle-
gungsstandards zu schaffen. Die Vereinbarung wurde in Norwalk, Connec-
ticut, USA getroffen und gilt als erster Meilenstein in den Konvergenzbe-
strebungen der Rechnungslegungsstandards (Convergence Project).
Beide Standards einigten sich darauf, durch Konvergenz einen qualitativ
hochwertigen globalen Standard zu schaffen und zukünftige divergierende
Entwicklungen zu vermeiden. Ein kurzfristiges gemeinsames Projekt,
,,Short­term convergence project", wurde ins Leben gerufen, um Divergen-
zen zwischen den Standards kurzfristig zu beseitigen. Als das wichtigste
kurzfristige Ziel gilt die Abschaffung der Überleitungsrechnung für Unter-
nehmen mit einer SEC­Notierung.
29
Dies betrifft IFRS Abschlüsse, die als
Ausgangsbasis für eine Überleitungsrechnung dienen. Neben vielen schon
28
z.B. von der IOSCO, internationaler Dachverband der Wertpapier- und Börsen-
aufsicht
29
,,Roadmap" zwischen der SEC und der EU

12
überarbeiteten Standards
30
werden aktuell zur Anpassung der Rechnungs-
legungssysteme im ,,Short­term convergence project" seitens des IASB die
folgenden Standards bearbeitet: IAS 2 - Aktienbasierende Vergütungen,
IAS - 12 Ertragssteuern, IAS 14 - Segmentberichterstattung, IAS 23 -
Fremdkapitalkosten, IAS 31 - Anteile an Joint Ventures, IAS 33 - Ergebnis
je Aktie und IAS 37 - Rückstellungen, Eventualschulden, Eventualforderun-
gen.
Die Entwürfe neuer Standards werden als so genannte ,,Exposure Draft"
veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung können Stellungnahmen oder Än-
derungsvorschläge an das IASB gerichtet werden, die diese prüfen und
deren Relevanz festlegen. Eine Übernahme der oben genannten Standards
wird nach der Kommentarfrist für Ende 2006 erwartet.
Die EU überträgt diese nach Prüfung der Standards aufgrund der Verord-
nung zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstan-
dards in geltendes EU­Recht.
31
Dieses Anerkennungsverfahren, auch ,,En-
dorsement Verfahren", durch die EU­Kommission bestätigt die neuen
Standards auch als nationales Recht der Mitgliedsländer.
So wurde beispielsweise am 27.01.06 der neue Standard IFRS 7 - Finanz-
instrumente in das EU­Recht übernommen. Aufgrund der großen Bedeu-
tung der EU für IFRS sind seit Anfang 2006 erstmals auch mehr Abgesand-
te der EU unter den Treuhändern, die das IASB beaufsichtigen und damit
nicht unwesentlich in die Geschicke der Bilanzregeln eingreifen.
32
Mittelfristig sind weitere Konvergenzprogramme (Other joint projects) zwi-
schen den Regelungen des USGAAP und IFRS geplant. Bis 2007/2008
sollen weitere Problemfelder, wie Leasing, Versicherungen, die Zwischen-
berichterstattung und Pensionsverpflichtungen aufeinander abgestimmt
werden. Probleme sind allerdings, nicht zuletzt an der starren Haltung der
SEC, vorprogrammiert.
Ingesamt steigt die Akzeptanz von IFRS auch aufgrund des starken wirt-
schaftlichen Einflusses der EU.
Neben den 25 EU­Ländern (sowie Australien) haben 24 Länder ein IFRS-
Wahlrecht. Auch in China gilt für bestimmte Unternehmen die Verpflich-
30
z.B. aktuell IFRS 1, 4, 6, 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33, 39 und IFRIC 6, aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 108/2006 vom 11. Januar 2006, Hinweis: Standards werden
ständig überarbeitet (Bsp. zum IAS 14: am 19.01.06 wurde der neue Entwurf ED 8
veröffentlicht)
31
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
32
Vgl. Financial Times Deutschland, Beitrag Nr. 84375 vom 12.01.06

13
tung, IFRS anzuwenden. Russland beabsichtigt, bis 2007 eine IFRS­Pflicht
für alle Unternehmen einzuführen.
Trotz dieser eindeutig positiven Entwicklung ist der US­amerikanische Ein-
fluss noch dominant. Allerdings erkennt auch die SEC diese Entwicklungen
und forciert Projekte, die neben dem Convergence Project mit dem ISAB zu
einer Einheitlichkeit der Rechnungslegungsstandards beitragen.
33
Eine An-
erkennung von IFRS ist durch die SEC am 21.04.2005 bis spätestens 2009
in Aussicht gestellt worden. Als Voraussetzung wurde der erfolgreiche Ab-
schluss der Konvergenzverhandlungen genannt.
IASB und FASB bekräftigten aktuell am 27.02.2006 noch einmal ihr ge-
meinsames Ziel, allgemeingültige Rechnungslegungsstandards von höchs-
ter Qualität zu schaffen und bestehende Unterschiede zwischen IFRS und
USGAAP weiter abzubauen. In diesem Zusammenhang wurde eine weitere
Vereinbarung, ,,A Roadmap for Convergence between IFRS and USGAAP,
2006 ­ 2008, Memorandum of Understanding between the FASB and the
IASB", veröffentlicht. In der Vereinbarung wird ein Zeitplan mit geplanten
Teilprojekten sowie die Roadmap der SEC zur Eliminierung der Überlei-
tungsrechnung zwischen den Standards vorgestellt. Der Zeitplan richtet
sich vor allem an das aktuelle ,,Short­term convergence project" und die
weiteren Konvergenzprogramme (Other joint projects), die bis spätestens
2008 abgeschlossen werden sollen. Zu den schon genannten durch das
IASB in Arbeit befindlichen Standards, betrifft das ,,Short­term convergence
project", insbesondere die Bereiche Fair Value, die Wertminderungen so-
wie Forschung und Entwicklungen.
Auch innerhalb der EU schreiten die Harmonisierungsbestrebungen weiter
fort: Während durch die IAS­Verordnung die Anwendung von IFRS für ka-
pitalmarktorientierte Unternehmen in der EU klar geregelt ist, gilt für die
übrigen Unternehmen ein Mitgliedsstaatenwahlrecht.
Wie in Punkt 2.3. ,,Rechtliche Grundlagen" vorgestellt, erfolgt die nationale
Umsetzung durch das BilReG. Die Anwendung von IFRS bei Konzernab-
schlüssen kapitalmarktorientierter und nicht-kapitalmarktorientierter Mutter-
unternehmen ist klar geregelt. Die übrigen Unternehmen dürfen einen
IFRS-Abschluss allenfalls zu Informationszwecken erstellen.
34
33
Z. B. ab 2003 Beginn der allmählichen Abkehr vom ,,Rule­based accounting hin
zum, wie in IFRS verwendeten ,,Principles accounting".
34
Aufgrund des Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie aufgrund
§ 325,
Abs. 2a bis 2b HGB

14
In nicht zu ferner Zukunft zeichnet sich auch für kleine und mittelständige
Unternehmen (KMU) die Verpflichtung zur Erstellung eines IFRS-
Abschlusses ab. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) schätzt, dass es
in spätestens 10 Jahren keine HGB-Bilanzen mehr geben wird. Durch pri-
vate Investoren, Banken und ausländische Geschäftspartner nimmt der
Druck auf den Mittelstand spürbar zu.
35
Gegenwärtig sind im Bereich "Accounting Standards for Small and Medi-
um-sized Entities (SMEs)", welcher ein aktuelles Projekt des IASB darstellt,
in Deutschland heftige Debatten ausgebrochen. Eine Vielzahl von Fragen
und Problemen bedarf einer sachlichen Diskussion mit dem IASB. So sind
z. B. aktuelle Fragen welche Unternehmen überhaupt die geplanten Stan-
dards anwenden werden ob als Rechtsgrundlage das gleiche Framework
gilt bzw. ob es zukünftig mehrere Regelwerke geben wird.
Weiterhin bleibt abzuwarten wie mit Wahlrechten, Bewertungsvorschriften
sowie mit möglichen Vereinfachungen verfahren wird. Gerade mögliche
Vereinfachungen werden vom DRS ausdrücklich gefordert, um Akzeptanz-
probleme zu vermeiden.
36
Pessimistische Stimmen befürchten eine Be-
nachteiligung des Mittelstandes,
37
was allerdings den Interessen des IASB
und der EU entgegensteht und daher abzuwarten bleibt.
Trotz dieser Debatten wird noch für dieses Jahr die Veröffentlichung eines
Entwurfes ,,Exposure Draft" für kleine und mittelständige Unternehmen
(SMEs) erwartet.
Auch die steuerliche Gewinnermittlung wird zukünftig einem Wandel unter-
liegen. Besonders in Verbindung mit den zu erwartenden Veränderungen
bezüglich des HGB werden Sachverhalte, wie die Maßgeblichkeit oder das
HGB als Grundlage der Steuer- und Ausschüttungsbemessung diskutiert.
35
Vgl. FAZ Beitrag Nr.85766 vom 01.02.2006
36
der DRS in einem offenen Brief an das IASB vom 17.02.2006
37
z.B. bei der Bewertung des Eigenkapitals

15
3.5
Entwurf des neuen Standards zur Segmentbe-
richterstattung Exposure Draft ED 8 - IFRS X
Im Rahmen des ,,Short-term convergence project" wurde am 19.01.2006
der Entwurf Exposure Draft ED 8 ­ Financial Reporting Standard X Opera-
ting Segments des IASB und des IASCF zum geplanten neuen Standard
zur Segmentberichterstattung veröffentlicht.
Der neue Standard soll den derzeit noch gültigen Standard IAS 14 aus dem
Jahr 1997 ablösen. Bis zum 19.05.2006 war die Möglichkeit gegeben, ge-
genüber dem IASB Stellung zu beziehen. Der neue IFRS-Standard soll
nach Überprüfung und gegebenenfalls Einarbeitung der Stellungnahmen
ab dem 01.01.2007 in Kraft treten.
38
Der neue Standard ähnelt dem US­
amerikanischen Standard SFAS 131 sehr stark und schafft damit in diesem
Punkt Konvergenz zwischen den Rechnungslegungssystemen.
Hauptaugenmerk liegt auf der Abkehr vom Risk and Reward Approach hin
zum in SFAS 131 verwendeten Management Approach. Dies bedeutet,
dass zukünftig die Abgrenzung der Segmente nicht mehr nach zusammen-
gefassten Chancen und Risiken zu erfolgen hat, sondern aufgrund der in-
ternen Berichterstattung. Die inhaltlichen Differenzen zwischen der internen
und der externen Berichterstattung in Form der Segmentberichterstattung,
welche oft umfangreiche Überleitungsrechnungen erforderten, gehören
somit der Vergangenheit an. Neu ist ebenfalls die Abgrenzung nach Opera-
tiven Segmenten. Die in IAS 14 geforderte Unterteilung in Geschäftsseg-
mente und geographische Segmente wird ebenso aufgegeben, wie die
Unterteilung in ein primäres und ein sekundäres Berichtsformat mit unter-
schiedlichem Detaillierungsgrad.
Auch im Hinblick auf allgemeine Angaben und die im Rahmen der Seg-
mentberichterstattung durchzuführende Überleitungsrechnung sind Anpas-
sungen erfolgt. So sind beispielsweise zukünftig Angaben zu dominanten
Kunden vorzunehmen.
39
. Die Segmentergebnisse der jeweiligen operativen
Segmente müssen auf das Konzernergebnis vor Steuern übergeleitet wer-
den. Auch die Bestandteile des Segmentergebnisses haben sich verändert.
Zinserträge und Zinsaufwendungen sowie Abschreibungen sind jetzt zu
38
Der Zeitpunkt des Enforcement ­ Verfahrens zur Übernahme in EU ­ Recht
steht allerdings noch nicht fest.
39
Erzielt das Unternehmen mindestens 10 % seiner Erlöse nur durch einen Kun-
den, besteht eine Abhängigkeit. Der Kunde ist somit dominant.

16
berücksichtigen. Die Zwischenberichterstattung des IAS 34 wurde um An-
gabepflichten erweitert und damit in ihrer Bedeutung gestärkt.
Die einzelnen Merkmale des neuen Standards werden vergleichend mit
dem bestehenden Standard IAS 14 und den anderen Standards DRS 3 und
SFAS 131 im Verlauf dieser Arbeit vorgestellt.
Die neben dem Entwurf ED 8 zum neuen IFRS-Standard veröffentlichten
Arbeitspapiere ,,Basis for Conclusions" (Beschlussgrundlagen) und
,,Implementation Guidance" (Anleitung zur Durchführung) sind für einen
Vergleich der Segmentberichterstattung in den jeweiligen Rechnungsle-
gungsstandards nicht relevant und werden nicht mit einbezogen.
3.6
Die Umstellung auf IFRS
In Deutschland hatten von etwa 789 kapitalmarktorientierten Unternehmen
bzw. Konzernen
40
noch Mitte 2004 gerade einmal 36 Prozent einen Jahres-
bzw. Konzernabschuss nach IFRS erstellt.
Neben jenen Unternehmen, die schon nach IFRS ihren Jahres- bzw. Kon-
zernabschluss erstellt hatten, bilanzierten rund 45 Prozent, meist kleinere
Unternehmen, nach dem HGB und etwa 19 Prozent nach USGAAP. Von
den USGAAP anwendenden Unternehmen können diejenigen, die unter die
Sonderregel zur Pflichtanwendung von IFRS fallen, noch bis zum
01.01.2007 umstellen. Allerdings betrifft diese Sonderregel nur Unterneh-
men, die in den USA an einer Börse gelistet sind oder Schuldtitel handeln.
75 Unternehmen können überhaupt die Sonderregel in Anspruch nehmen,
davon sind 38 Emittenten, die Schuldtitel handeln und 24 Emittenten, die
bisher die Befreiungsregel für Teilkonzerne in Anspruch nahmen. Nur 13
Unternehmen, die durch eine originäre USGAAP-Bilanzierung an einer US-
Börse gelistet sind, können die Verlängerung in Anspruch nehmen.
41
Damit dürfte das Gros der kapitalmarktorientierten Unternehmen die Um-
stellung zu IFRS mittlerweile überstanden haben. Die Konzerne haben ihre
Vorreiterrolle, wenn auch zum Teil mit großem Aufwand, gemeistert. Ein
suggestives Abfärben auf Unternehmen, speziell große Kapitalgesellschaf-
ten und Konzerne, die nicht börsennotiert und dazu angehalten sind,
40
Nachfolgend werden die betreffenden Unternehmen bzw. Konzerne, nur noch als
,,Unternehmen" bezeichnet.
41
Das verwendete Zahlenmaterial basiert auf einer frei veröffentlichten Studie von
Price Waterhouse Coopers.

17
freiwillig auf IFRS umzustellen, ist zu erwarten. Viele Unternehmen, die
nicht zur Erstellung eines IFRS Abschlusses verpflichtet sind und die im
innereuropäischen oder internationalen Geschäftsraum tätig sind, erstellen
häufig jetzt schon zu Vergleichszwecken einen IFRS Abschluss. Um eben-
solchen Aufwand zu vermeiden, sollte der Umstellungsprozess der großen
Unternehmen analysiert und ausgewertet werden. An dieser Stelle soll nur
kurz auf mögliche Probleme und deren Vermeidung oder Lösung einge-
gangen werden.
Die erstmalige Erstellung eines IFRS-Abschlusses setzt Vergleichszahlen
voraus. Somit muss für das Vorjahr ebenfalls ein IFRS-Abschluss erstellt
werden. Dieser Abschluss erfordert jedoch auch Saldenvorträge. Real kann
also von einer zweijährigen Umstellungsphase ausgegangen werde.
Um die bei der Umstellung entstehenden zusätzlichen Kosten überschau-
bar zu halten, sollte der Umstellungsphase eine Planungsphase vorausge-
hen. Grundlegend sollte im Unternehmen geklärt werden, wie zukünftig das
interne Rechnungswesen aussehen soll. Entweder wird das bisherige Sys-
tem beibehalten und der Jahresabschluss auf IFRS umgeleitet, oder es
erfolgt eine komplette Umstellung auf IFRS. Auch das parallele Führen von
unterschiedlichen Rechnungslegungssystemen ist möglich, führt jedoch zu
einem gewaltigen finanziellen Mehraufwand. Die letztendliche Entschei-
dung führt das Unternehmen nach Abwägung von Vor- und Nachteilen
selbst durch.
IFRS-Abschlüsse erfordern regelmäßig detaillierte und umfangreiche An-
gaben im Anhang, die die Schaffung von Informationssystemen vorausset-
zen. Die Umstellung erfordert notwendige Änderungen im Berichtswesen,
im Controlling und in der Geschäftsplanung, die nicht unterschätzt werden
dürfen. Um die Auswirkungen der Umstellung auf die Bilanz- und Erfolgs-
kennzahlen des Unternehmens abschätzen zu können, müssen diese
analysiert und angepasst werden. Einen entscheidenden Betrag zur Um-
stellung leisten die Mitarbeiter. Schulungen und Weiterbildungen zu den
veränderten fachlichen Voraussetzungen sind unumgänglich. Die Anpas-
sung von Softwaresystemen und die anfallenden externen Beratungsleis-
tungen führen zudem zu erheblichen Kosten.
Das IFRS­Portal,
42
eine Internet-Plattform für Interessierte an IFRS, stellt
nicht nur Standards und Entwürfe zur Verfügung, es dient auch als Diskus
42
www.ifrs-portal.com

18
sions-Forum. Auch die Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS wird
vorgestellt. Die folgende Abbildung stellt mögliche Problemfelder bei der
Umstellung auf die IFRS dar.
Abbildung 1: Problemfelder der IFRS-Umstellung
(Quelle: www.ifrs-portal.com/Grundlagen/Umstellungsprozess_01.html)
Die Realisierung der Planungsphase sollte in Projektform durchgeführt
werden. Um Probleme zu vermeiden und die Umstellung so reibungslos
wie möglich zu gestalten, werden folgende Projektschritte empfohlen:
Abbildung 2: Projektschritte zum ersten IFRS-Abschluss
(Quelle: www.ifrs-portal.com/Grundlagen/Umstellungsprozess_01.html)
Die Umstellung auf einen IFRS-Abschluss bedeutete bisher meistens er-
hebliche zusätzliche finanzielle Belastungen für die betreffenden Unter-
nehmen. Vor allem im ersten Jahr der Umstellung auf IFRS entstanden
hohe einmalige Umstellungskosten, hauptsächlich durch die Schaffung von
Fin de l'extrait de 115 pages

Résumé des informations

Titre
Segmentberichterstattung nach DRS, IAS/IFRS und USGAAP im Vergleich
Université
University of Applied Sciences Dresden
Note
1.3
Auteur
Année
2006
Pages
115
N° de catalogue
V186198
ISBN (ebook)
9783656999126
ISBN (Livre)
9783867469241
Taille d'un fichier
4431 KB
Langue
allemand
Mots clés
segmentberichterstattung, ias/ifrs, usgaap, vergleich
Citation du texte
Tobias Hahn (Auteur), 2006, Segmentberichterstattung nach DRS, IAS/IFRS und USGAAP im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186198

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