Schutz von Marken und Design bei Merchandisingprodukten


Diploma Thesis, 2009

121 Pages, Grade: 1.3


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

2. HISTORISCHE ENTWICKLUNG DES MUSTERSCHUTZES

3. EINTEILUNG DER IMMATERIALGÜTERRECHTE
3.1 PATENT
3.1.1 Patentgegenstand und Schutzvoraussetzungen
3.1.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang
3.1.3 Schutzdauer
3.2 GEBRAUCHSMUSTER
3.2.1 Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
3.2.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang
3.2.3 Schutzdauer und Verl ä ngerung
3.3 GESCHMACKSMUSTERRECHT/DESIGNSCHUTZ
3.3.1 Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
3.3.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang
3.3.3 Schutzdauer und Verl ä ngerung
3.4 MARKENRECHT
3.4.1 Schutzgegenstand und Voraussetzungen
3.4.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang
3.4.3 Schutzdauer und Verl ä ngerung
3.5 URHEBERRECHT
3.5.1 Schutzgegenstand und Voraussetzungen
3.5.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang
3.5.3 Schutzdauer
3.6 UWG/WETTBEWERBSRECHT
3.6.1 Schutzgegenstand und Voraussetzungen
3.6.2 Schutzdauer

4. MERCHANDISING
4.1 DEFINITION
4.2 ABGRENZUNG VON MERCHANDISING UND LICENSING
4.3 FORMEN DES MERCHANDISING
4.4 PROBLEMBEREICHE UND KONFLIKTFELDER

5. LICENSING
5.1 HISTORISCHE ENTWICKLUNG
5.2 LIZENZMARKT
5.2.1 Quantitative Sicht
5.2.2 Qualitative Sicht
5.3 BETEILIGTE IM LICENSING
5.3.1 Lizenzgeber
5.3.2 Lizenznehmer
5.3.3 Licensing-Dienstleister
5.3.4 Medien und Mediennutzer

6. MERCHANDISING-LIZENZVERTRÄGE
6.1 RECHTSNATUR DES LIZENZVERTRAGES
6.2 VERTRAGSINHALT
6.2.1 Lizenzarten
6.2.2 Inhaltliche Schranken des Lizenzvertrages
6.2.3 Lizenzgeb ü hr
6.3 GESTALTUNGSTYPEN/STANDARDFORMEN:

7. RECHTSÜBERTRAGUNG/GESTATTUNG
7.1 LIZENZVERGABE AUF GRUNDLAGE URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZES
7.2 LIZENZVERGABE AUF GRUNDLAGE LEISTUNGSSCHUTZRECHTLICHEN SCHUTZES
7.3 LIZENZVERGABE AUF GRUNDLAGE GESCHMACKSMUSTERRECHTLICHEN SCHUTZES
7.4 LIZENZVERGABE VON MARKEN
7.5 LIZENZVERGABE AUF WETTBEWERBSRECHTLICHER GRUNDLAGE
7.6 LIZENZVERGABE AUF GRUNDLAGE PERSÖNLICHKEITSRECHTLICHEN SCHUTZES

8. MERCHANDISING-OBJEKTE ALS VERTRAGSGEGENSTAND
8.1 FIKTIVE FIGUREN
8.2 REALE PERSONEN
8.3 NAMEN, TITEL UND ANDERE WÖRTLICHE ZEICHEN
8.4 SIGNETS, LOGOS, ETIKETTEN UND BILDLICHE ZEICHEN
8.5 AUSSTATTUNGSELEMENTE, DESIGNS UND DEKORATIONEN
8.6 BILDER

9. ERSCHEINUNGSFORMEN DES LICENSING
9.1 REINFORMEN
9.1.1 Brand-Licensing
9.1.2 Character-Licensing
9.1.3 Personality-Licensing
9.1.4 Event-Licensing
9.2 MISCHFORMEN

10. RECHTLICHER SCHUTZ DER MERCHANDISING-OBJEKTE
10.1 URHEBERRECHTLICHER SCHUTZ
10.1.1 Fiktive Figuren
10.1.2 Reale Personen
10.1.3 Namen, Titel und andere w ö rtliche Zeichen
10.1.4 Signets, Logos, Etiketten und andere bildliche Zeichen
10.1.5 Ausstattungselemente, Designs und Dekorationen
10.1.6 Bilder (Gem ä lde, Zeichnungen, Fotografien, Filmbilder)
10.2 DAS LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
10.2.1 Fiktive Figuren
10.2.2 Reale Personen
10.2.3 Bilder (Gem ä lde, Zeichnungen, Fotografien, Filmbilder)
10.3 GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ
10.3.1 Fiktive Figuren
10.3.2 Reale Personen
10.3.3 Signets, Logos, Etiketten und andere bildliche Zeichen
10.3.4 Ausstattungselemente, Designs, Dekorationen
10.3.5 Bilder (Gem ä lde, Zeichnungen, Fotografien, Filmbilder)
10.4 MARKENRECHTLICHER SCHUTZ
10.4.1 Fiktive Figuren
10.4.2 Reale Personen
10.4.3 Namen, Titel und andere w ö rtliche Zeichen
10.4.4 Signets, Logos, Etiketten und andere bildliche Zeichen
10.4.5 Ausstattungselemente, Designs, Dekorationen
10.4.6 Bilder (Fotografien, Gem ä lde oder Zeichnungen)
10.5 WETTBEWERBSRECHTLICHER SCHUTZ
10.5.1 Fiktive Figuren
10.5.2 Literarische Figuren
10.5.3 Reale Personen
10.5.4 Namen, Titel und andere w ö rtliche Zeichen
10.5.5 Signets, Logos, Etiketten und andere bildliche Zeichen
10.5.6 Ausstattungselemente, Designs, Dekorationen
10.5.7 Bilder
10.6 PERSÖNLICHKEITSRECHTLICHER SCHUTZ
10.6.1 Recht am eigenen Bild
10.6.2 Namensrecht
10.6.3 Allgemeines Pers ö nlichkeitsrecht

11. FAZIT

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG: STANDARD-MERCHANDISING-LIZENZVERTRAG, MERCHANDISINGAGENTURVERTRAG

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNG 1: ÜBERBLICK DER GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE

ABBILDUNG 2: BESCHLAGNAHMTE WAREN NACH SCHUTZRECHTEN (AUFGRIFFE 2008) ABBILDUNG 3: WELTWEITER UMSATZ MIT LIZENZPRODUKTEN

ABBILDUNG 4: BETEILIGTE IM LICENSING

TABELLENVERZEICHNIS

TABELLE 1: AKTUELLE ZAHLEN ZU PATENTEN, MARKEN UND MUSTERN TABELLE 2: PATENTGEBÜHREN

TABELLE 3: MARKENINHABER 2008

TABELLE 4: VERHÄLTNIS LICENSINGUMSATZ ZU PRODUKTIONSKOSTEN UND EINSPIELERGEBNISSEN

TABELLE 5: NPD TOP SPIELZEUGLIZENZEN FÜR UK UND FRANKREICH 2007

TABELLE 6: TYPISIERUNG DER REINFORMEN

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Aufgrund des steigenden Verdrängungswettbewerbs in Wirtschaft und Kultur stellt sich für alle Marktteilnehmer die Frage, inwieweit auf Leistungen Dritter zurückgegriffen werden darf bzw. in welchem Umfang sie deren Bezug auf eigene Schöpfungen dulden müssen. Um technische Erfindungen, originelle Designs, einprägsame Marken und Kunstwerke vor Imitation zu schützen, entwickelte der Gesetzgeber das Immaterialgüterrecht. Durch die zunehmende Internationalisierung globaler Märkte entstehen wirtschaftliche und rechtliche Verflechtungen, die unübersichtliche Märkte schaffen, den Handel von Plagiaten fördern und das Thema des gewerblichen Rechtsschutzes in den Vordergrund rücken.1 Die zahlreichen Formen der Nachahmung verletzen verschiedene Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchs-, Geschmacksmuster oder Markenrechte.2 Auch Software, Film- und Musikwerke werden häufig unter Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen aus dem Internet bezogen.3 Die von der EU-Kommission im Jahr 2009 veröffentlichte Statistik bezüglich Schutzrechtsverletzungen zeigt eine um 13% erhöhte Zollaktivität gegenüber dem Vorjahr mit über 49 000 registrierten Fällen beschlagnahmter Waren, die auf die intensivierte Kooperation zwischen Zoll und Industrie zurückzuführen ist.4 Während das Phänomen der Produktpiraterie früher vornehmlich Luxusartikelhersteller betraf, sind heute diverse Bereiche der Konsumgüterindustrie, die auch Merchandising-Artikel umfassen, in den Blickpunkt der Fälscher geraten.5 So erfreuen sich neben Fans vor allem Händler von Fan-Artikel über den Erfolg der Künstler, der die Nachfrage nach ihren Produkten erhöht. Das angebotene Sortiment umfasst neben T-Shirts und Postern inzwischen alle Objekte, die sich mit dem Namen des betreffenden Stars schmücken lassen. Die profitablen Verkaufszahlen lizenzierter Artikel führten verstärkt zur Produktion eigener Fan-Artikel Kollektionen. Mit Hilfe der modernen Technik lassen sich auf diese Weise innerhalb kurzer Zeit Tassen oder andere Gegenstände verzieren. Im Merchandising-Bereich ist eine Markenpiraterie immer anzunehmen, falls die angebotenen Produkte nicht von den Rechtsinhabern lizenziert wurden. Es muss sich also hierbei nicht um kopierte Waren handeln.6 Die lizenzfreie Anbringung des „Opel-Blitz“ -Logos auf Spielzeugautos ist ein bekanntes Beispiel hierfür. Hintergrund des Rechtsstreits war die Verwendung des Logos durch das Unternehmen Autec. Der Spielzeughersteller brachte im Jahr 2006 einen funkgesteuerten Nachbau des Opel Astra V8 Coupè auf den Markt, dessen Kühler der Opel-Blitz zierte. Da Opel eine Marke für ihr Logo eintragen ließ, deren Schutz sich auch auf Spielzeug erstreckte, sahen sie in der Verwendung eine klare Verletzung ihrer Rechte. Nach dem Urteil des EuGH von 2007 musste Opel die Benutzung ihres Logos jedoch dulden, da weder eine Beeinträchtigung des Rufs noch eine Täuschung der Verbraucher über den Hersteller des Modellautos vorliege.7

Laut Schätzungen der EU-Kommission vernichtet die Produktpiraterie jährlich ca. 200.000 Arbeitsplätze, davon allein 70.000 in Deutschland. Der dabei verursachte Schaden beziffert sich auf 200-300 Mrd. € (in Deutschland ca. 29 Mrd. €).8 Neben sehr hohen Steuerausfällen und gesundheitlichen Gefahren für Verbraucher infolge minderwertiger Produktqualität stellt sie auch für Firmen ein erhebliches Risiko dar.9 Nur der strategische Einsatz gewerblicher Schutzrechte kann die Verwertung eigener Ideen durch Mitbewerber verhindern und dem Schöpfer vorteilhafte Positionen sichern, indem er Dritte von der Nutzung des betreffenden Gegenstandes ausschließt.10 Je nach Art des Werkes eignen sich unterschiedliche Alternativen. Aufgrund der hohen Wettbewerbsintensität entwickelten sich neue Vertragsformen wie Franchising und Merchandising.11 Die zuletzt Genannte bildet einen zentralen Inhaltspunkt dieser Arbeit, die sich zunächst mit der Historie des Musterschutzes und der Abgrenzung gewerblicher Schutzrechte beschäftigt. Anschließend erfolgt eine Einführung in die Ursprünge des Merchandising sowie ein Überblick über die aktuelle Bedeutung und die zugrunde liegende Motivation dieser Vermarktungsform. Zudem werden die wichtigsten Merchandising-Objekte, ihre Verwertungsformen sowie ihr Schutz im deutschen Recht aufgezeigt. Dabei wird insbesondere die Problematik urheberrechtlichen Schutzes, die Rechtsprechung zur wettbewerbswidrigen Rufausbeutung und das Markenrecht betrachtet. Die Frage, inwieweit das Recht am eigenen Bild vor wirtschaftlicher Ausbeutung schützt, bildet neben der Erläuterung weiterer Schutzmöglichkeiten und der Rechtseinräumung bei Lizenzierungen einen Schwerpunkt dieser Arbeit.

2. Historische Entwicklung des Musterschutzes

Aufgrund von Bedürfnissen der Textilindustrie nach einem Verbot der Stoffmusterimitationen entstand der Schutz industrieller Formgebung im bereits im 16. Jahrhundert.12 Er teilt sich in die Bereiche Marken- und Geschmacksmusterschutz, Wettbewerbs- und Urheberrecht.13 Im Mittelalter wurde die Entstehung gewerblicher Rechtspositionen durch die strikte Einteilung der Gewerbetreibenden in Zünfte und Gilden verhindert, die den Schöpfer eines Motives regelrecht nötigten es seinen Zunftkollegen zugänglich zu machen. Erst gegen Ende des Mittelalters wurde die zunehmende Bedeutung des Gewerbewesens in Oberitalien erkannt und dem Urheber ein temporärer Nachahmungsschutz gewährt.14 So verbot die Florentiner Zunft „Porta S. Maria“ im Jahr 1418 die Verbreitung von Brokat unter Gebrauch fremder Muster.15 Erstmals wurde der Wettbewerb als für das Gemeinwohl förderlich angesehen und durch den zeitweisen Ausschluss Dritter von der ökonomischen Verwertung oder der Unterstellung geistigen Eigentums unter „staatswirtschaftliche Interessen“ ein Anreiz für Innovationen erzeugt.16 Der Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit war vom „Privilegienwesen“ geprägt, das Monopolrechte für die Benutzung des betreffenden Werkes außerhalb der Zunft

gewährte und den Erfinder für seine Investitionen und Mühen belohnte.17 Derartige Sonderrechte wurden für neue und praktisch umsetzbare Erfindungen vom Territorialherren verliehen, der die Art und Dauer des Schutzes festlegte. Von der dadurch erzielten Motivation, die den Wohlstand des Landes förderte, sollte auch die Bevölkerung profitieren.18 Da die Erteilung der Privilegien Gnadensache der Territorialherren war und die Idee des Erfindungsschutzes nicht klar zum Ausdruck kam, entwickelte sich bei den Erfindern die Ansicht, einen Anspruch auf eine temporäre Verwertung zu haben.19 So entstand 1744 mit der schützenden Regelung für Urheber eines Musters das Fundament des modernen europäischen Musterschutzes. Den Ansatzpunkt bildete die naturrechtliche Idee geistigen Eigentums, die den Einzelnen und dessen Eigentumsrecht an seinen Werken in den Mittelpunkt stellte.20 Eine zeitliche Befristung dieses Rechts war nur durch das generelle Interesse an der Gewährleistung technischen Fortschritts gerechtfertigt.21 Schweden schuf im Jahr 1783 einen Urheberschutz für die Seidenindustrie.22 Das englische Geschmacksmusterrecht von 1839 fand seinen Ursprung in der Gewerbefreiheit, die Monopole und Privilegien als Beschränkungen ansah, die sich nur durch Interessen der Gesellschaft rechtfertigen ließen.23

Aufgrund der Zersplitterung des Landes existierten in Deutschland erst Anfang des 18. Jahrhunderts in einzelnen Regionen musterrechtliche Regelungen. Die Bürger forderten aufgrund des drastischen Rückstandes der deutschen Industrie die Schaffung eines einheitlichen Musterschutzes.24 So trat am 1.4.1876 das Geschmacksmustergesetz als eines der ersten deutschen Immaterialgütergesetze in Kraft.25 Auch hier stand die naturrechtliche Idee geistigen Eigentums im Zentrum. Ergänzend wurde ein Schutz gegen die sklavische Nachahmung geschaffen, der zwar keine Ausschlusswirkung gewährt, aber vor unlauterem Wettbewerb schützt.26

3. Einteilung der Immaterialgüterrechte

Schutzrechte sichern Immaterialgüter auf gewerblichem Gebiet, die die Legislative als förderungswürdig erachtet, um den technischen Fortschritt, die Versorgung der Gemeinschaft und den Warenabsatz voranzutreiben.27 Ihre gesetzliche Verankerung finden sie in Art. 14 GG.28 Als Verbindung zwischen Forschung und wirtschaftlicher Nutzung gewonnener Erkenntnisse gewähren sie eine von der Rechtsprechung angestrebte, monopolähnliche Stellung, bieten die Möglichkeit, technische und kreative Ideen zu realisieren und bilden die Rechtsgrundlage für deren kommerzielle Verwertung.29 Bei Immaterialgütern handelt es sich um subjektive, private Rechte an ideellen Gütern mit eigenem Vermögenswert.30 Ihr Schöpfer erhält für die Offenbarung seines Know-hows, an dem er die Gesellschaft partizipieren lässt, ein absolutes Recht auf eine temporäre ökonomische Verwertung.31 Er kann Dritten die Nutzung seiner Erfindung verbieten und damit Markteintrittsbarrieren für potentielle Konkurrenten aufbauen.32 Neben den gewerblichen Schutzrechten umfasst der Begriff Immaterialgüterrechte auch das Urheberrecht, das allein geistige Leistungen schützt.33 Je nach Art und Spezifik der Schöpfung eignen sich spezielle Schutzrechtsformen, deren sinnvolle Anwendung im Folgenden beleuchtet wird. Aufgrund des grenzüberschreitenden Warenverkehrs reichen innerstaatliche Maßnahmen häufig nicht mehr aus. Für einen umfassenden Schutz vor Manipulationen empfehlen sich daher internationale Schutzrechtsanmeldungen in den Ländern, in denen die betreffenden Waren produziert und vertrieben werden, um im Falle von Verletzungen die Herstellung und den Verkauf gestützt auf das jeweilige Schutzsystem verbieten zu können.34

Motive für gewerbliche Schutzrechte:35 Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit

- Nachahmungsschutz/Maßnahmen gegen Piraterie
- Sicherung des Pioniergewinns
- Kooperationen oder Lizenzvergabe Informationen der Öffentlichkeit
- Abschreckung der Konkurrenz
- Werbung

Informationen aus Schutzrechten

- Reduktion der Forschungs- und Entwicklungskosten
- Produktinnovationen oder neue Problemlösungen Kosten
- Amortisierung der Entwicklungsaufwendungen
- Günstige Erschließung neuer Märkte

Übersicht der gewerblichen Schutzrechte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Überblick der gewerblichen Schutzrechte

Quelle: http://www.foerderland.de/1525.0.html#c12180

Die folgende Grafik zeigt, dass über die Hälfte der vom Zoll im Jahr 2008 beschlagnahmten Waren bestehende Markenrechte verletzten. Dabei handelte es sich um Produkte verschiedener Branchen der Konsumgüterindustrie. Im Bereich der Patentverletzungen wurde ein enormer Anstieg im Vergleich zum vorhergehenden Jahr beobachtet, der auf die große Menge gefälschter CDs und DVDs zurückzuführen ist. Weitere Kategorien in Bezug auf Patentverstöße waren elektronische Geräte wie MP3- oder DVD-Player (0,7%), Medikamente (0,7%) und Schuhe (0,3%). Auch Missachtungen urheberrechtlicher Bestimmungen erfolgten überwiegend durch CDs und DVDs, während im Bereich des Geschmacksmusterschutzes meist Imitationen von Handys, Spielzeugen, Arzneimitteln, Schuhen und Werkzeugen vorzufinden waren.36

Beschlagnahmte Waren nach Schutzrechten in Europa (Aufgriffe 2008)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Beschlagnahmte Waren nach Schutzrechten (Aufgriffe 2008) Eigene Darstellung in Anlehung an:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/statistic s/2009_statistics_for_2008_full_report_en.pdf

Aktuelle Zahlen zu Patenten, Marken und Mustern (Stand 18.03.2009)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Aktuelle Zahlen zu Patenten, Marken und Mustern

Quelle: http://presse.dpma.de/presseservice/datenzahlenfakten/statistiken/aufeinenblick/index.html

3.1 Patent

3.1.1 Patentgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Das Patent ist ein geprüftes Schutzrecht für technische Erfindungen wie Verfahren, Vorrichtungen und chemische Stoffe, die neu und gewerblich anwendbar sind,37 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und eine technische Problemlösung enthalten (§ 3-5 PatG).38 Die deutsche Rechtsprechung definiert den Begriff der „Erfindung“ als eine auf einer schöpferischen Tätigkeit beruhende Anleitung zum technischen Handeln, die unter Einsatz von Naturkräften eine Erfolgserzielung ermöglicht.39 Eine wissenschaftliche Erkenntnis der Lehre durch den Erfinder ist dabei unnötig.40 Aufgrund des fehlenden praktischen Nutzens schließt § 1 PatG Entdeckungen wie wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Gestaltungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten sowie Spiele, geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen vom Patentschutz aus. Ferner sind biologische Erfindungen wie Tier- und Pflanzensorten und Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, wie Foltergeräte oder Erzeugnisse zur Verschleierung von Straftaten nicht patentierbar (§§ 2, 2a PatG).41 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum „bisherigen Stand der Technik“ gehört. Dieser umfasst nach § 3 PatG alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.42 Der Begriff „öffentlich“ erfordert die objektive Möglichkeit zur Kenntnisnahme eines unbegrenzten Personenkreises.43 Zur Beurteilung der Neuheitsfrage ist zu prüfen, ob sich der angemeldete Gegenstand von jeder Vorveröffentlichung und Vorbenutzung hinsichtlich aller im Patent geforderten Merkmale unterscheidet. Eine Abweichung in nur einer Eigenschaft ist dabei ausreichend.44 Neben der Neuheit bildet die erfinderische Tätigkeit die zweite materielle Schutzvoraussetzung. Da nur überdurchschnittliche technische Leistungen ein Schutzmonopol rechtfertigen ist eine Erfindungshöhe, die das Durchschnittskönnen der Fachleute auf dem entsprechenden Gebiet übertrifft und einen ausreichenden Abstand zu dem in der Gesellschaft bekannten Stand der Technik hat für die Patentierbarkeit entscheidend.45 Diese Prüfung gestaltet sich in der Praxis sehr komplex und erfordert Einzelfallentscheidungen. Bei mangelnder Erfindungshöhe ist der Erwerb eines Gebrauchsmusters denkbar.46

3.1.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang

Um Patentschutz zu erhalten, ist eine Anmeldung beim DMPA einzureichen, die den Erfindungsgegenstand klar und vollständig darstellt. Sie besteht gemäß § 34 PatG aus einem Erteilungsantrag, Patentansprüchen sowie einer Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen.47 Die Beschreibung soll die Bezeichnung der Erfindung, den bekannten Stand der Technik sowie den Grundgedanken der Erfindung inklusive einer Lösung enthalten. Zudem sollte ein Ausführungsbeispiel der Schöpfung und die mit ihr verbundenen Vorzüge exakt dargestellt werden. Darüber hinaus ist eine Gebühr für das Patenterteilungsverfahren zu entrichten, welche sich aus dem Patentkostengesetz ergibt.48 Das durchschnittlich ca. 2 Jahre umfassende Verfahren49 beginnt mit der Offensichtlichkeitsprüfung, die alle formalen Anmeldevoraussetzungen nach §§ 34-38 PatG, wie Unterschriften oder äußere Gestaltung analysiert. Bei Mängeln ergeht die Aufforderung, diese binnen einer gewissen Frist zu beseitigen. Bei Versäumen dieses Zeitraums wird die Anmeldung zurückgewiesen (§ 42 III PatG). Achtzehn Monate nach Einreichung der Unterlagen erfolgt die Offenlegung der Patentanmeldung sowie die Erstellung eines Rechercheantrags. Das DPMA ermittelt auf Antrag die öffentlichen Schriften um die Patentfähigkeit zu beurteilen und prüft anschließend die materiell-rechtlichen Anmeldevoraussetzungen.50 Sobald Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorliegen wird das Schutzrecht erteilt und die Patentschrift nach § 58 PatG publiziert.51 Innerhalb von 3 Monaten kann nach den §§ 21, 59 PatG Widerspruch erhoben werden. Dabei kann die einsprechende Person bisher im Prüfungsverfahren unbekannte Gründe anführen, die gegen eine Erteilung sprechen. In dem Fall prüft die Patentabteilung die vorgebrachten Argumente und wägt ab, ob diese eine Ablehnung rechtfertigen. Nach erneuter Prüfung der Erfindung beschließt das Prüfungsgremium, das Patent zu widerrufen oder teilweise bzw. vollständig aufrecht zu erhalten.52 Durch die Patentvergabe erwirbt der Inhaber ein Ausschlussrecht mit territorialer Begrenzung auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates, das ihm die alleinige Befugnis der gewerblichen Nutzung erteilt.53 Gemäß § 11 PatG enden die Wirkungen des Patents bei Handlungen im privaten Bereich und zu Versuchszwecken, bei unmittelbarer Einzelzubereitung von Arzneimitteln sowie Handlungen an Bord von Schiffen und Flugzeugen.54 Bei Rechtsverletzungen stehen dem Inhaber Unterlassungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche zu.55

3.1.3 Schutzdauer

Gemäß § 16 PatG beträgt die Laufzeit für nationale Patente 20 Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung.56 Aufgrund des schnellen technischen Fortschrittes und der jährlich ansteigenden Gebühren erlöschen sie jedoch häufig in erheblich kürzerer Zeit und werden somit für die Allgemeinheit verwertbar.

Patentgebühren im Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Patentgebühren

Quelle: http://www.dpma.de/patent/faq/index.html

Die jährlich steigenden Gebühren gelten auch für noch im Prüfungsverfahren befindliche Anmeldungen. Ansonsten erlischt das Patent. Bei Lizenzbereitschaft nach § 23 I PatG verringern sie sich je um die Hälfte. Bei verspäteten Zahlungen wird hingegen ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 € erhoben.57

3.2 Gebrauchsmuster

3.2.1 Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Das Gebrauchsmuster ist neben dem Patent ein weiteres technisches Schutzrecht, das einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen ist, da das aufwändige patentrechtliche Prüfungsverfahren entfällt.58 Es schützt kleine Erfindungen, für die sich ein Patent nicht lohnt oder eignet,59 und stellt daher geringere Ansprüche an die erfinderische Qualität.60 Ferner kann es in der Zeit zwischen Patentanmeldung und Erteilung Schutz bieten und aus einer Patentanmeldung mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Eine derartige Abzweigung bietet sich an, wenn die Erfindung vor Patentanmeldung veröffentlicht wurde und deshalb nicht mehr neu ist. Hier kann innerhalb von sechs Monaten ein Gebrauchsmuster erlangt werden.61 Die technischen Schutzrechte entfalten die gleichen Wirkungen und können parallel bestehen.62 Die fundamentalen Unterschiede betreffen den Schutzgegenstand, die Höchstschutzdauer sowie das Anmelde- und Prüfverfahren. Das Gebrauchsmuster schützt im Gegensatz zum Patent nur Erfindungen und keine Verfahren, die materielle Schutzfähigkeit wird im Eintragungsverfahren nicht geprüft und es besteht eine zehnjährige Höchstschutzdauer, während diese beim Patent 20 Jahre beträgt. Das Patent ist somit sicherer vor Angriffen und Löschungen und daher für besonders wertvolle Erfindungen und langfristige Entwicklungen unumgänglich.63 Gemäß § 1 GebrMG fallen neue technische Erfindungen, die auf einem erfindungsreichen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind unter den Designschutz. Bei diesen Voraussetzungen ist auf die Ausführungen zum Patent hinzuweisen. Allerdings sind im Unterschied zum Patent nur schriftliche Beschreibungen und inländische Vorbenutzungen neuheitsschädlich.64 Eine weitere Besonderheit ist die sechsmonatige Neuheitsschonfrist, die eine Benutzung oder Beschreibung durch den Anmelder während dieses Zeitraums erlaubt.65 Die gewerbliche Anwendbarkeit erfordert gemäß § 3 GebrMG die Möglichkeit der Herstellung und Nutzbarkeit auf gewerblichem Gebiet inklusive der Landwirtschaft.66

3.2.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang

Um Gebrauchsmusterschutz zu erlangen, ist eine Anmeldung beim DPMA oder einem zugelassenen Patentinformationszentrum einzureichen. Die Höhe der zu zahlenden Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Patentkostengesetz.67 Gemäß § 4 GebrMG sind dem Antrag Schutzansprüche, eine Beschreibung und eine Zeichnung beizufügen.68 Eine vollständige, deutliche Darstellung der Erfindung ist unabdingbar. Eine nachträgliche Ergänzung um wesentliche technische Merkmale ist unzulässig und führt zur Zurückweisung der Anmeldung oder zur späteren Löschung des Musters.69 Im Gegensatz zum Patent findet keine materiell-rechtliche Prüfung statt und auch ein Einspruchsverfahren entfällt. Lediglich eine formale Prüfung auf Verfahrensmerkmale und absolute Schutzvoraussetzungen wird durchgeführt.70 Nach Eintragung des Gebrauchsmusters erhält der Inhaber gemäß § 11 GebrMG ein Ausschlussrecht, das ihm erlaubt ein Erzeugnis herzustellen, anzubieten, zu vertreiben, zu gebrauchen, einzuführen bzw. zu besitzen. Der Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf Handlungen im privaten Bereich oder zu Versuchszwecken und Handlungen an Bord von Schiffen oder Flugzeugen (§ 12 GebrMG).71 Bezüglich des Inhalts und Verletzungsansprüchen kann auf die Ausführungen zum Patentrecht verwiesen werden.

3.2.3 Schutzdauer und Verlängerung

Die Laufzeit der dreijährigen Mindestschutzdauer beginnt nach § 23 GebrMG ab dem Tag, der auf die Anmeldung folgt. Der tatsächliche Schutz erfolgt aber erst mit Eintragung, sodass die effektive Schutzdauer etwas weniger als drei Jahre beträgt. Es besteht die Möglichkeit, diese um zunächst drei Jahre und zwei weitere Male um je zwei Jahre auf maximal zehn Jahre zu verlängern.72 Die Anmeldegebühr beträgt 40 €. Die Aufrechterhaltungsgebühr nach drei Jahren liegt bei 210 €. Nach sechs Jahren steigt sie auf 350 € und nach acht Jahren auf 530 €.73

3.3 Geschmacksmusterrecht/Designschutz

3.3.1 Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Das in seinem Wesen dem Urheberrecht ähnliche Geschmacksmuster gewährt einen Nachbildungsschutz für schöpferische Leistungen.74 Als gewerbliches Schutzrecht nimmt es eine Zwitterstellung zwischen dem Urheberrecht und den technischen Schutzrechten ein. Als sogenanntes „kleines Urheberrecht“75 schützt es zwei- oder dreidimensionale Farb- und Formgestaltungen eines gewerblich verwertbaren Erzeugnisses oder eines Teiles davon, die geeignet sind, das Geschmacksempfinden der Betrachter visuell anzusprechen (§ 1 GeschmMG).76 Die Erscheinungsformen ergeben sich insbesondere aus Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt oder Oberflächenstruktur des jeweiligen Erzeugnisses.77 Im Unterschied zur einmaligen urheberrechtlichen Schöpfung dient das Muster oder Modell, durch seine Wiederholbarkeit für die Produktion gewerblicher Erzeugnisse78 und als Auffangrecht für Gestaltungen, denen mangels Individualität kein Urheberschutz zukommt. Bei sehr originellen Leistungen mit eigentümlicher Prägung kann dieser aber zugebilligt werden. In Zweifelsfällen ist die Anmeldung eines Geschmacksmusters zur Sicherung eines zumindest schwächeren Schutzes ratsam. Unter Erzeugnis ist jeder handwerkliche oder industrielle Gegenstand zu verstehen, wie Verpackungen oder grafische Symbole. Rein technische Erzeugnisse bzw. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die in ihrer genauen Form reproduziert werden müssen, sind ebenso wie sittenwidrige Muster schutzunfähig (§ 3 GeschmMG).79 Nur ästhetische, visuell ansprechende Merkmale des Musters und niemals dahinterstehende Ideen oder Motive genießen Nachbildungsschutz.80 Daher unterliegen nur konkrete Anwendungsformen wie extravagante Modellkleider und keine allgemeinen Stilrichtungen dem Designschutz.81 Das im Jahr 2004 in Kraft getretene reformierte Geschmacksmustergesetz schützt neben beweglichen Sachen auch Bauwerke und erfordert daher keine selbständige Verkehrsfähigkeit des Musters.82 Ferner sind Neuheit und Eigentümlichkeit als materielle Schutzvoraussetzungen zu beachten.83 Erstes ist nur erfüllt, wenn das Muster zum Anmeldezeitpunkt den inländischen Fachkreisen weder bekannt noch bei zumutbarer Belastung einschlägiger Gestaltungen bekannt sein konnte.84 Gemäß der Definition des Neuheitsbegriffes aus § 2 GeschmMG, darf das Muster nicht vor dem Anmeldetag durch Ausstellungen oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Eigentümlichkeit ist anzunehmen, wenn das Design über dem durchschnittlichen Können eines Gestalters liegt und dessen handwerkliches Talent übersteigt, ohne die individuelle Prägung eines Kunstwerkes aufweisen zu müssen.85 Dies erfordert eine eigenständige auf Phantasie und Kreativität basierende Leistung.86 Zur Beurteilung der Eigenart ist im Rahmen einer Merkmalsanalyse auf den vorbekannten Formenschatz unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes des Musters zurückzugreifen.87 Eine große Eigentümlichkeit begründet einen großen Schutzbereich.88 Die tatsächlich von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind allerdings relativ gering89 und werden durch eine hohe Musterdichte auf dem einschlägigen Gebiet nochmals gesenkt.90 Die nach § 6 GeschmMG geltende Neuheitsschonfrist erlaubt eine eigene Bekanntmachung durch den Anmelder oder seiner Rechtsvorgänger innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag und schadet weder der Neuheit noch Eigentümlichkeit. Dies gilt auch für die Offenbarung des Musters in Folge missbräuchlicher Handlungen gegen den Entwerfer. Um die beabsichtigte Förderung des Gewerbewesens zu gewährleisten, verlangt der Designschutz die gewerbliche Verwertbarkeit der Muster oder Modelle und daher die Eignung zur Produktion oder Verwendung in Industrie, Handel, Handwerk sowie in der Landwirtschaft, Urproduktion und den freien Berufen.91

3.3.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang

Der Urheber eines Musters oder Modells kann durch eine Anmeldung in das Musterregister beim DPMA Schutz erzielen.92 Gemäß § 11 GeschmMG muss diese einen Eintragungsantrag sowie eine fotografische oder grafische Darstellung des Musters oder Modells enthalten,93 die alle zu schützenden Merkmale deutlich und vollständig offenbart. Die Höhe der zu zahlenden Anmeldegebühr ist im Patentkostengesetz festgelegt.94 Um Gebühren und Druckkosten zu sparen, besteht die Möglichkeit einer Sammelanmeldung, in der mehrere Muster und Modelle derselben Warenklasse zusammengefasst werden.95 Entspricht die Anmeldung allen formalen Erfordernissen, erfolgt die Eintragung im Musterregister. Ähnlich wie beim Gebrauchsmusteranmeldeverfahren werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen erst im Streitfall von den Zivilgerichten geprüft.96 Die deklaratorische Wirkung der Eintragung bejaht nur das Vorliegen einer korrekten Anmeldung und ist für die Schutzrechtsentstehung ohne Belang. Das heißt, eine Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen bewirkt nur die Existenz eines Scheinrechts, dessen Bestehen nachträglich angezweifelt werden kann.97 Anschließend erfolgt eine Publikation im Geschmacksmusterblatt. Die Entfaltung einer absoluten Sperrwirkung berechtigt allein den Schöpfer, das Design in Verbreitungsabsicht nachzubilden. Er kann gegen den Verkauf identischer oder ähnlicher Muster vorgehen und vom Verletzer Unterlassung, Beseitigung und Vernichtung der betreffenden Gegenstände sowie Auskunft und Rechnungslegung verlangen.98 Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des entgangenen Gewinns besteht nur im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzungshandlungen.

3.3.3 Schutzdauer und Verlängerung

Nach der erstmaligen fünfjährigen Schutzdauer kann das Geschmacksmuster maximal viermal um je fünf Jahre bis zur Höchstschutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.99 Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist es für jeden nutzbar. Die Eintragungskosten belaufen sich auf relativ überschaubare 70 €.100 Im Falle von Sammelanmeldungen, bei der bis zu 100 Muster eingereicht werden können, betragen die Anmeldekosten 7 € je Muster, mindestens jedoch 70 €.101

3.4 Markenrecht

3.4.1 Schutzgegenstand und Voraussetzungen

Das Markenrecht regelt den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben102 und stellt deutlich geringere Anforderungen an die Gestaltungshöhe als der Werkschutz nach dem Urheberrecht. Insofern muss die Marke keine geistige Schöpfung darstellen. Beim Schutz von Bildern oder Titeln kann es jedoch zu Überschneidungen des Urheber- und Markenrechts kommen. Als eines der bedeutendsten gewerblichen Schutzrechte erfüllt die Marke als Kennzeichnungsmittel und Gütesiegel für Waren und Dienstleistungen eine Identifizierungs- und Herkunftsfunktion. Nach der Markenrechtsreform wurde der Schutz auf mehrere Objekte wie Wörter, Slogans, Abbildungen, Farben, Zahlen, Buchstaben, dreidimensionale Darstellungen und Hörzeichen erweitert,103 die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Firmen zu unterscheiden.104 Der Markenschutz entfällt für rein technische Gestaltungselemente, die das Wesen der Ware begründen und nicht ausschließlich kommerziellen Werbezwecken dienen. Die absoluten Schutzhindernisse ergeben sich aus den §§ 3, 8 MarkenG. Demzufolge ist eine Marke nur schutz- und damit auch eintragungsfähig, wenn sie Unterscheidungskraft aufweist und kein Freihaltebedürfnis, das zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit einer Ware dient, besteht. Bei Vorliegen absoluter Schutzhindernisse ist sie von der Eintragung ausgeschlossen oder wird auf Antrag für nichtig erklärt.105 Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises und kann durch eine erfolgreiche Verkehrsdurchsetzung ersetzt werden, falls ein Großteil der Verbraucher die Kennzeichnung als Herkunftshinweis auffasst.106 Freizeichen wie Namen oder Angaben über Art, Zeit und Ort der Produktion, deren Gebrauch der Allgemeinheit ungehindert offen stehen soll, sind ebenso von der Markeneintragung ausgenommen, da der allgemeine Sprachgebrauch Vorrang vor den ökonomischen Interessen der Wettbewerber hat.107 Relative Schutzhindernisse wie Identitätsschutz, Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr bewirken die Löschungsreife einer Marke und werden nur berücksichtigt, falls prioritätsältere Markeninhaber sich ausdrücklich darauf berufen (§ 9 MarkenG).108 Darüber hinaus darf die Marke für das Publikum keine täuschende Wirkung haben oder gegen die guten Sitten verstoßen.109

3.4.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang

Der Markenschutz kann gemäß § 4 MarkenG durch Eintragung eines Kennzeichens in das vom Patentamt geführte Register, Benutzung bzw. Verkehrsgeltung sowie durch notorische Bekanntheit einer Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft erworben werden.110 Laut § 32 MarkenG enthält die Anmeldung Angaben über die Identität des Anmelders, Wiedergabe der Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die sie beantragt wird.111 Sind die formalen Vorschriften erfüllt, die Grundgebühr nach dem Patentkostengesetz entrichtet und die absoluten Schutzhindernisse nach §§ 3, 7, 8, 10 MarkenG überwunden, beschließt das Patentamt die Eintragung der Anmeldung im Markenregister, die anschließend im Markenblatt veröffentlicht wird.112 Das DPMA prüft keine Registrierung ähnlicher oder identischer Marken. Falls Inhaber älterer Marken innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung aufgrund von Verzicht, Verfall oder Nichtigkeit schriftlich Widerspruch gegen die Eintragung erheben, kann dies zur Löschung der Marke führen.113 Der Schutz von Unternehmenskennzeichen (§ 5 II MarkenG) und Werktiteln (§ 5 III MarkenG) entsteht mit Benutzungsaufnahme und bei fehlender Unterscheidungskraft im Wege der Verkehrsgeltung.114 Im Gegensatz zum nationalen Markenschutz, der sich auf das deutsche Staatsgebiet erstreckt, gilt der Kennzeichenschutz territorial nur in Regionen, in denen die Kriterien erfüllt sind. Ferner besteht auch die Möglichkeit, Gemeinschaftsmarken und internationale Registrierungen anzumelden. Unternehmen, die außerhalb Deutschlands tätig sind, sollten eine Gemeinschaftsmarke, die im gesamten EU- Gebiet Schutz genießt bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante beantragen. Auch durch die Anmeldung internationaler Marken kann eine Schutzstreckung in vielen Ländern erworben werden.115 Der Markenschutz monopolisiert die Marke bzw. geschäftliche Bezeichnung zugunsten des Inhabers, indem er ein ausschließliches positives Verwendungsrecht sowie ein negatives Verbietungsrecht gegenüber Dritten gewährt.116 Bei Verletzungen können Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.117

3.4.3 Schutzdauer und Verlängerung

Die zehnjährige Schutzdauer kann gemäß § 47 MarkenG durch Zahlung einer Gebühr von 750 € beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.118 Der Markenschutz garantiert somit einen lebenslangen Schutz vor unerlaubter Verwertung. Die Anmeldegebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen beträgt 300 €. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere eine Gebühr von 100 € zu entrichten.119

Inhaber mit den meisten in 2008 eingetragenen Marken in Deutschland

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Markeninhaber 2008

Quelle: http://presse.dpma.de/presseservice/datenzahlenfakten/statistiken/marke/index.html

In der Praxis, insbesondere bei Lizenzvergaben zur Ergänzung des eigenen Schutzrechtsportfolios ist exakt zu planen, welchen Zweck ein gewerbliches Schutzrecht im Rahmen einer Produktinnovation oder der Geschäftspolitik erfüllt und welches Ziel damit verfolgt wird. Neben einer ausreichenden Anzahl geeigneter

Partner und Konkurrenten müssen die Lizenzeinnahmen die Kosten einer Anmeldung rechtfertigen. Eine anfängliche Informationsrecherche ist unabdingbar. Um frühzeitig Risiken für die eigene Branche zu erkennen ist laufendes Benchmarking bezüglich neuer Schutzrechtsanmeldungen ratsam, um jede Verletzung unverzüglich angreifen zu können. Dieses und oftmals unumgängliche Gerichtsverfahren verursachen hohe Kosten.120

3.5 Urheberrecht

3.5.1 Schutzgegenstand und Voraussetzungen

Das Urheberrecht schützt allein geistige Leistungen und zählt daher neben dem UWG nicht zu den gewerblichen Schutzrechten. Während Patente und Gebrauchsmuster von der äußeren Darstellung unabhängige technische Problemlösungen schützen, gilt für das Urheberrecht genau das Umgekehrte.121 Unter den im Mittelpunkt des Urheberrechts stehenden Werksbegriff aus § 2 UrhG fallen nur persönlich, geistige Schöpfungen, die losgelöst von bestehenden Konventionen und einem Mindestmaß an individueller Prägung die Persönlichkeit, Anschauung und Vorstellung des Schöpfers erkennen lassen.122 Der in der Praxis sehr umstrittene Begriff muss eine durch die menschlichen Sinne wahrnehmbare konkrete Formgebung, einen geistigen Gehalt, ein persönliches Schaffen und einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen.123 Neben Sprach- Musik- Bühnenwerken, Werken der bildenden und angewandten Kunst sowie Lichtbild- bzw. Filmwerken,124 unterliegen auch Datenverarbeitungsprogramme als Sprachwerke dem urheberrechtlichen Schutz. Die in § 2 UrhG beinhaltete beispielhafte Liste einzelner Werkarten stellt jedoch keinen endgültigen Werkkatalog dar und bietet genügend Raum für Ausdehnungen durch den Gesetzgeber.125 Für die Erlangung urheberrechtlichen Schutzes stellt der BGH unterschiedlich hohe Anforderungen an die Gestaltungshöhe der Leistung. So genügt bei wissenschaftlichen oder technischen Darstellungen sowie Musikwerken und Werken der Tanzkunst ein geringes Maß an Individualität und die sogenannte „kleine Münze“ reicht aus. Im Bereich der angewandten Kunst bestehen aufgrund der alternativen Schutzmöglichkeit durch das Geschmacksmuster deutlich höhere Ansprüche an die Schöpfungsqualität der Werke.126 Aufgrund des generellen Freihaltungsinteresses unterliegen die in wissenschaftlichen Werken enthaltenen Lehren, Theorien und Systeme nicht dem Urheberrecht.127 Lediglich die äußere Darstellung wie die Gliederung, Sammlung und Anordnung des Materials kann bei hoher Eigentümlichkeit Schutz genießen. Bearbeitungen wie Übersetzungen werden nach §§ 3, 23 UrhG wie eigenständige Werke geschützt, ohne den Schutz am originären Werk zu berühren, wenn sie ihrerseits Werke im urheberrechtlichen Sinne darstellen.128 Ihre Verwertung erfordert die Zustimmung des Urhebers am Originalwerk.129 Die freie Benutzung gilt als höchste Stufe der Bearbeitung und ist in ihrem Wesenskern derart verselbständigt, dass sie ohne die Zustimmung des Schöpfers publiziert und verwertet werden darf. Auch Sammlungen von Werken sind schutzfähig, falls ihre Anordnung bzw. Auswahl eine persönliche geistige Schöpfung und damit ein Werk darstellen (§ 4 UrhG).130 Neben den klassischen Urheberrechten gewährt der zweite Teil des Gesetzes ausübenden Künstlern wie Schauspielern, Sängern, Regisseuren, Datenbankherstellern und Sendeunternehmen sogenannte verwandte Leistungsschutzrechte.131 Sie schützen Leistungen, deren Inhalt immaterialgüterrechtlichen Schutz nicht erreicht aber aufgrund der leichten Nachbildung durch Dritte als schutzbedürftig angesehen werden.132 Für sie gelten die Regelungen des Urheberrechts meist entsprechend.

3.5.2 Entstehung, Inhalt und Schutzumfang

Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung eines Werkes kraft Gesetz und erfordert keinen Hoheitsakt.133 Infolge internationaler Urheberrechtskonventionen wie der Revidierten Berner Übereinkunft, erhält der Schöpfer kostenfrei einen weltweiten Schutz seiner Rechte,134 der gemäß § 11 UrhG Urheberpersönlichkeits-, Verwertungs- und sonstige Rechte wie das Folge- und Zugangsrecht zu Werken sichert. Durch das Persönlichkeitsrecht kann der Urheber über die Art und Weise der Veröffentlichung seines Werkes und über die Anbringung der Urheberbezeichnung bestimmen. Zudem kann er Entstellungen und Beeinträchtigungen seiner Schöpfung untersagen.135 Die körperlichen und unkörperlichen Verwertungsrechte gewähren ihm vermögensrechtliche Befugnisse. Erstere umfassen das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht (§§ 16-18 UrhG). Die Regelungen der Verwertung in unkörperlicher Form ergeben sich aus den §§ 19-22 UrhG.136

Grundsätzlich ist für jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke die Zustimmung des Urhebers einzuholen.137 Der Schutzumfang erstreckt sich dabei nur auf das kulturelle Schaffen,138 und entfaltet keine Sperrwirkung, sondern lediglich einen Schutz vor Kopien. Daher besteht keine Verletzungsgefahr durch unabhängige Neuschöpfungen. Der Schutzumfang bestimmt sich ähnlich wie beim Geschmacksmuster nach der Originalität des Werkes.139 Im Falle von Verletzungen kann der Urheber nach §§ 97, 98 UrhG Unterlassungs-, Beseitigungs-, Überlassungs- oder Vernichtungsansprüche der Vervielfältigungsstücke geltend machen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bestehen darüber hinaus Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (§ 97 UrhG).140

3.5.3 Schutzdauer

Das Urheberrecht gewährt mit 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers den längsten Schutz der zeitlich begrenzten Rechte des geistigen Eigentums.141 Falls es mehreren Urhebern zusteht, erlischt es mit dem Tod des längst lebenden Urhebers.142 Danach wird das Werk gemeinfrei. Die lange Schutzdauer findet ihre Rechtfertigung in der oft relativ späten wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Gemäß § 64 UrhG beginnt der Lauf der Schutzfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Urheber bzw. der längst lebende Miturheber verstarb.

3.6 UWG/Wettbewerbsrecht

3.6.1 Schutzgegenstand und Voraussetzungen

Das UWG tritt im Verhältnis zu den Sonderschutzrechten nur subsidiär ein, falls diese nicht greifen oder bereits abgelaufen sind und außergewöhnliche Umstände eine Unlauterkeit des Geschäftsverkehrs indizieren.143 Es untersagt im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher und Marktteilnehmer unlautere Wettbewerbshandlungen, die einem freien Leistungswettbewerb widersprechen und bietet anders als die gewerblichen Schutzrechte kein Ausschließlichkeitsrecht, sondern einen Kollektivschutz, um die Fortschrittsfunktion des Wettbewerbs sicherzustellen.144 Während das Kartellrecht (GWB) die Existenz des Wettbewerbs sichert, versucht das UWG, ungerechte Verhaltensweisen zu verhindern und damit die Qualität im Wettbewerb zu gewährleisten.145 Es verhindert im Rahmen der Bagatellklausel nach § 3 UWG ungerechte Verhaltensweisen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Marktteilnehmer führen. Das Kriterium der „Unerheblichkeit“ wurde infolge der Neuerung des Gesetzes durch „Spürbarkeit“ ersetzt. Des Weiteren wurde eine schwarze Liste mit 30 unlauteren Geschäftspraktiken als Anhang zu § 3 UWG beschlossen.146 Als Schutzvoraussetzung muss der Nachahmer eine nicht nur vorübergehende selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu Wettbewerbszwecken und im geschäftlichen Verkehr handeln. Ein Verschulden ist unnötig. Dennoch musste der Verletzer die objektiven Tatumstände kennen.147 Eine Tätigkeit im Geschäftsverkehr ist jede Handlung, die der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient, inklusive dem erwerbswirtschaftlichem Handeln der öffentlichen Hand.148 Die Rechtsprechung sieht darin ein auf gegenwärtige oder potentielle Konkurrenten gerichtetes Handeln mit Außenwirkung. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist unnötig. Alle privaten, hoheitlichen und betriebsinternen Handlungen sind hierbei ausgeklammert.149 Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken ist anzunehmen, wenn ein Verhalten vorliegt, das in objektiver Hinsicht geeignet ist, den Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen einer Person oder eines Unternehmens zum Nachteil eines anderen zu begünstigen.150 Dies erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis der Beteiligten. Dabei ist unerheblich, dass die Konkurrenten gleichen oder ähnlichen Branchen bzw. Wirtschaftsstufen angehören. Ausschlaggebend ist nur, dass sich beide an denselben Kundenkreis wenden und durch die konkrete Wettbewerbshandlung eine Substitutionsmöglichkeit für den Konsumenten geschaffen wird. Als subjektives Merkmal muss eine Wettbewerbsförderabsicht hinzutreten, die bei Unternehmen generell vermutet wird. Bei Verbraucherzentralen wie Stiftung Warentest kommt die Förderung des fremden Wettbewerbs in Betracht. Da sie der Aufklärung der Verbraucher dienen und kein Interesse besteht, bestimmten Wettbewerbern Vor- oder Nachteile zu verschaffen, scheidet eine Wettbewerbsförderabsicht aus. Bei Berichterstattungen durch Massenmedien ist zwischen dem Anzeigengeschäft und dem redaktionellen Teil zu unterscheiden. Im Bereich der Anzeigen wird die Presse mit Wettbewerbsförderabsicht tätig. Bei dem lediglich zur öffentlichen Meinungsbildung dienenden Redaktionsteil ist diese nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wie etwa bei übermäßigen Anpreisungen oder enger räumlicher Beziehung zwischen Anzeige und redaktionellem Beitrag.151 Im Interesse der Allgemeinheit ist nicht jede Imitation wettbewerbswidrig, sondern sogar Ausdruck eines funktionierenden Wettbewerbs. Deshalb müssen besondere Begleitumstände wie z.B. ein Verstoß gegen die guten Sitten hinzutreten. Ein derartiger Verstoß ist laut Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Handlung nach Anlass, Mittel, Zweck und Konsequenzen von der Allgemeinheit als untragbar empfunden wird.152 Dies könnte durch Irreführung der Verbraucher, Rufausbeutung, Rechtsbruch, Behinderung oder eine allgemeine Marktstörung erfolgen. Für das Kriterium der Unlauterkeit ist eine Interessensabwägung zwischen der generellen Nachahmungsfreiheit, dem Interesse des Originalherstellers und des Fälschers vorzunehmen. Bei jeder Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die die Grenze zwischen einer zulässigen und einer meist unlauteren unmittelbaren, sklavischen Nachahmung verschwimmen lassen.153 Ferner ist stets auf das durchschnittliche Verbraucherleitbild abzustellen. Laut Rechtsprechung ist darunter ein durchschnittlich gebildeter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zu verstehen.154 Die Schutzfähigkeit einer Leistung wird nur durch ihre wettbewerbliche Eigenart wie Design oder technische Merkmale begründet, die das Publikum auf seine betriebliche Herkunft hinweist. Im Bereich der gewerblichen Schutzrechte zählen die unmittelbare Leistungsübernahme und der Kundenfang zu den häufigsten Verletzungshandlungen, die Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs- Schadensersatz-, Herausgabe-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche begründen.155 Das seit Januar 2009 geltende reformierte UWG sanktioniert jedoch nur noch nach dem tatsächlichen Geschäftsabschluss liegendes Verhalten.156

[...]


1 Vgl. Rebel: Gewerbliche Schutzrechte, S. 1

2 Vgl. Welser/Gonzalez: Marken- und Produktpiraterie; S. 19

3 Vgl. www.manager-magazin.de/it/artikel/0,2828,442288,00.html; Letzter Abruf am 25.08.09

4 Vgl. www.ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/statistics/index_de.htm; Letzter Abruf am 12.09.09

5 Vgl. Welser/Gonzalez: Marken- und Produktpiraterie; S. 19

6 Vgl. www.inernetrecht-rostock.de/fanartikel-markenrecht.htm, Letzter Abruf am 18.09.09

7 Vgl. http://www.handelsblatt.com/unternehmen/strategie/streit-um-opel-blitz-auf-spielzeugautos;1045437; Letzter Abruf am 10.09.09

8 Vgl. www.institut-aser.de/img_files/2008-11-19-produktpiraterie/4_Plagiarius_Lacroix_PlagPraes.pdf; Letzter Abruf am 05.09.09

9 Vgl. www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/sonstiges/schutzrechte/index.html; Letzter Abruf am 27.08.09

10 Vgl. Ahlert: Marketing-Rechts-Management, S. 273

11 Vgl. Delp: Der Verlagsvertrag, S. 42

12 Vgl. Tiefel: Patent- und Schutzrechtsmanagement in Zeiten des Hyperwettbewerbs, S. 72

13 Vgl. www.peter-hug.ch/lexikon/musterschutz?q=Muster, Letzter Abruf am 1.09.09

14 Vgl. Busse: Wettbewerbsbeschränkungen durch Musterschutz in Europa, S. 26-27

15 Vgl. Schmoeckel: Rechtsgeschichte der Wirtschaft: Seit dem 19. Jahrhundert, S. 150

16 Vgl. Wischermann: Die institutionelle Revolution, S. 50

17 Vgl. Brändel: Technische Schutzrechte, S. 26

18 Vgl. Hubmann/Götting: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 16

19 Vgl. Hubmann/Götting: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 17

20 Vgl. Busse: Wettbewerbsbeschränkungen durch Musterschutz in Europa, S. 28

21 Vgl. Troller: Immaterialgüterrecht, S. 88

22 Vgl. Busse: Wettbewerbsbeschränkungen durch Musterschutz in Europa, S. 29

23 Vgl. Hubmann/Götting: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 18

24 Vgl. Tiefel: Patent- und Schutzrechtsmanagement in Zeiten des Hyperwettbewerbs, S. 72

25 Vgl. Busse: Wettbewerbsbeschränkungen durch Musterschutz in Europa, S. 29

26 Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, S. 94

27 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht S. 9

28 Vgl. Böhm: Bildurheberrechte und gewerbliche Schutzrechte in Auftragsverhältnissen, S. 8

29 Vgl. Wagner/Thieler: Wegweiser für den Erfinder, S. 131

30 Vgl. www.e-xam.at/update/literatur/pdf/Internet%20und%20Immaterialgueterrecht.PDF/ , Letzter Abruf am 20.08.2009

31 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht S. 9

32 Vgl. Wagner/Thieler: Wegweiser für den Erfinder, S. 131

33 Vgl. Ahlert: Marketing-Rechts-Management, S. 106

34 Vgl. Welser/Gonzalez: Marken- und Produktpiraterie; S. 61

35 Vgl. Rebel: Gewerbliche Schutzrechte, S. 1-3

36 Vgl. www.ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/statistic s/2009_statistics_for_2008_full_report_en.pdf , Letzter Abruf am 19.09.09

37 Vgl. www.wspatent.de/d/2/2.1.1/index.html; Letzter Abruf am 24.09.09

38 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1225

39 Vgl. Brändel: Technische Schutzrechte, S. 38

40 Vgl. Chrocziel: Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 85

41 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 27

42 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 12

43 Vgl. Brändel: Technische Schutzrechte, S. 90

44 Vgl. Reichel: Gebrauchsmuster- und Patentrecht praxisnah, S. 45

45 Vgl. Haselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1226

46 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 13

47 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 48

48 Vgl. www.dpma.de/patent/faq/index.html; Letzter Abruf am 24.08.09

49 Vgl. www.dpma.de/patent/faq/index.html#a9, Letzter Abruf am 24.8.09

50 Vgl. Ensthaler: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 147-148

51 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1224

52 Vgl. www.dpma.de/patent/faq/index.html#a9, Letzter Abruf am 24.08.09

53 Vgl. Brändel: Technische Schutzrechte, S. 36

54 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 21

55 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 105

56 Vgl. www.generika.de/?op=faq_fach, Letzter Abruf am 28.08.09

57 Vgl. http://www.dpma.de/patent/faq/index.html; Letzter Abruf am 24.08.09

58 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 31

59 Vgl. Reichel: Gebrauchsmuster- und Patentrecht praxisnah, S. 38

60 Vgl. Witte/Vollrath: Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung, S. 67

61 Vgl. www.dpma.de/gebrauchsmuster/verfahren/index.html, Letzter Abruf am 24.08.09

62 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 81

63 Vgl. www.dpma.de/gebrauchsmuster/faq/index.html; Letzter Abruf am 24.08.09

64 Vgl. Rebel: Gewerbliche Schutzrechte, S. 406

65 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 82

66 Vgl. www.dpma.de/gebrauchsmuster/gebrauchsmusterschutz/index.html#a1, Letzter Abruf am 24.08.09

67 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 84

68 Vgl. Ensthaler: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 146

69 Vgl. www.dpma.de/gebrauchsmuster/anmeldung/index.html, Letzter Abruf am 24.08.09

70 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz, S. 110

71 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 37

72 Vgl. Ensthaler: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 149

73 Vgl. www.dpma.de/gebrauchsmuster/gebuehren/index.html; Letzter Abruf am 24.08.09

74 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1421

75 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 125

76 Vgl. Ensthaler: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 154

77 Vgl. Böhm, Bildurheberrechte und gewerbliche Schutzrechte in Auftragsverhältnisse, S. 40

78 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 63

79 Vgl. Tiefel: Patent- und Schutzrechtsmanagement in Zeiten des Hyperwettbewerbs, S. 80

80 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 125

81 Vgl. Hubmann/Götting: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 241

82 Vgl. Bulling: Geschmacksmuster - Designschutz in Deutschland und Europa, S. 254

83 Vgl. Tiefel: Patent- und Schutzrechtsmanagement in Zeiten des Hyperwettbewerbs, S. 78

84 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1427

85 Vgl. Steckler, Brunhilde: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 63

86 Vgl. Hubmann/Götting; Gewerblicher Rechtsschutz, S. 245

87 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 127

88 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 95

89 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1429

90 Vgl. www.dpma.de/geschmacksmuster/geschmacksmusterschutz/index.html; Letzter Abruf am 24.08.09

91 Vgl. Hubmann/Götting: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 243

92 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 93

93 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 64

94 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 93

95 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1435

96 Vgl. Cohauxz: Patente & Muster

97 Vgl. Hubmann/Götting: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 254

98 Vgl. www.dpma.de/geschmacksmuster/verfahren/index.html, Letzer Abruf am 24.08.09

99 Vgl. Steckler: Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes, S. 66

100 Vgl. www.it-recht-kanzlei-de/geschmacksmuster-designschutz.html, Letzter Abruf am 8.9.09

101 Vgl. www.dpma.de/geschmacksmuster/verfahren/index.html, Letzer Abruf am 24.08.09

102 Vgl. Haupt/Schmidt: Markenrecht und Branding, S. 24

103 Vgl. www.wspatent.de./d/2/2.2/2.2.2/index.html, Letzter Abruf am 24.09.09

104 Vgl. Welser/González: Marken- und Produktpiraterie, S. 64

105 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 79-83

106 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 132

107 Vgl. Stöckel/Lüken: Markenrecht, S. 92

108 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 109109 Vgl. Stöckel/Lüken: Markenrecht, S. 90-93

110 Vgl. Ensthaler: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 286

111 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 89

112 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 123

113 Vgl. www.dpma.de/marke/verfahren/index.html, Letzter Abruf am 24.08.09

114 Vgl. Schaefer: Normenkonkurrenz beim Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, S. 31

115 Vgl. Welser/González: Marken- und Produktpiraterie, S. 65

116 Vgl. Berlit: Das neue Markenrecht, S. 27

117 Vgl. www.dpma.de/marke/markenschutz/index.html; Letzter Abruf am 24.08.09

118 Vgl. www.wspatent.de/d/2/2.2/2.2.1/index.html; Letzter Abruf am 24.09.09

119 Vgl. www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html; Letzer Abruf am 24.08.09

120 Vgl. Rebel: Gewerbliche Schutzrechte, S. 4-5

121 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 148

122 Vgl. Ulmer: Urheber- und Verlagsrecht, S. 113

123 Vgl. Hubmann/Rehbinder: Urheber- und Verlagsrecht, S. 82

124 Vgl. Ensthaler: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 41-43

125 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1301

126 Vgl. Schertz: Merchandising - Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis, S. 28

127 Vgl. Ulmer: Urheber- und Verlagsrecht, S. 119

128 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 149

129 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 173

130 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 149

131 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1301

132 Vgl. Hubmann: Urheber- und Verlagsrecht, S. 28

133 Vgl. Brändel: Technische Schutzrechte, S. 25

134 Vgl. Hasselblatt: Gewerblicher Rechtsschutz, S. 1303

135 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 152

136 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 177-181

137 Vgl. Haupt/Schmidt: Markenrecht und Branding, S. 2

138 Vgl. Ahlert: Marketing-Rechts-Management, S. 106

139 Vgl. Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 184

140 Vgl. Schertz: Merchandising - Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis, S. 29

141 Vgl. Busse: Wettbewerbsbeschränkungen durch Musterschutz in Europa, S. 98

142 Vgl. Ensthaler: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 61

143 Vgl. Haupt/Schmidt: Markenrecht und Branding, S. 4

144 Vgl. Busse: Wettbewerbsbeschränkungen durch Musterschutz in Europa, S. 69

145 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 158

146 Vgl. www.t-schutzrechte.de/regensburg/news-und-urteile/wettbewerbsrecht/uwg-reform-2009/, Letzter Abruf am 17.09.09

147 Vgl. Busse: Wettbewerbsbeschränkungen durch Musterschutz in Europa, S. 70

148 Vgl. Schertz: Merchandising - Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis, S. 107

149 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 159

150 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 138

151 Vgl. Skript Wettbewerbsrecht, Hr. Kießlich, S. 53-55

152 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 161

153 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 138-142

154 Vgl. Chrocziel: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, S. 161

155 Vgl. Steckler: Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes, S. 142-150

156 Vgl. www.t-schutzrechte.de/regensburg/news-und-urteile/wettbewerbsrecht/uwg-reform-2009/, Letzter Abruf am 17.09.09

Excerpt out of 121 pages

Details

Title
Schutz von Marken und Design bei Merchandisingprodukten
College
University of Applied Sciences Amberg-Weiden
Grade
1.3
Author
Year
2009
Pages
121
Catalog Number
V186684
ISBN (eBook)
9783656995975
ISBN (Book)
9783869433578
File size
19603 KB
Language
German
Keywords
schutz, marken, design, merchandisingprodukten
Quote paper
Kerstin Wiesinger (Author), 2009, Schutz von Marken und Design bei Merchandisingprodukten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186684

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Title: Schutz von Marken und Design bei Merchandisingprodukten



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