Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China?

Mit Blick auf das deutsche Recht


Tesis, 2011

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

II Literaturverzeichnis

III Abkürzungsverzeichnis

1. Teil: Einleitung

2. Teil: Steckbrief China

3. Teil: Die Entwicklung des chinesischen Zivilrechts
A. Kaiserreich im Jahre 221 v. Christus bis
B. Republik China 1912 bis
C. Volksrepublik China 1949 bis
D. Volksrepublik China 1978 bis heute
E. Sonderrolle des deutschen Rechts

4. Teil: Die materiellen Quellen der Vertragsfreiheit in der heutigen VR China
A. Verfassungsrechtliche Grundlagen
B. Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts
C. Ausgestaltung der Vertragsfreiheit im Vertragsgesetz

5. Teil: Einschränkungen der Vertragsfreiheit
A. Verfassung
B. Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts
C. Vertragsgesetz

D. Andere Gesetze
I. Convention of International Sale of Goods
II. Verwaltungsrecht
III. Eigentum und Landnutzungsrechte (Sachenrecht)
IV. Familien- und Erbrecht
V. Verbraucherschutz und Produkthaftung
VI. Arbeitsrecht
VII. Wettbewerbsrecht
VIII. Außenhandelsregulierung
IX. Joint Ventures
X. Branchentypische Vertragstypen
XI. Kontrahierungszwang

6. Teil: Tatsächliche Ausübung der Vertragsfreiheit in der Gesellschaft

7. Teil: Fazit und Ausblick

IX Anhang XI

II Literaturverzeichnis

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Englisch: http://www.npc.gov.cn/englishnpc/Constitution/node_2825.htm

Produktqualitätsgesetz der Volksrepublik China

Deutsch: Übersetzung vonMünzel, Frank: www.lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht /930222.htm

Verbraucherschutzgesetz der Volksrepublik China

Englisch: http://www.lehmanlaw.com/resource-centre/laws-and-regulations/consumer- protection/law-of-the-peoples-republic-of-china-on-protection-of-the-rights-and-interests-of-the- consumers-1994.html Elektrizitätsgesetz der Volksrepublik China Englisch: aus chinesischer Quelle: http://wenku.baidu.com/view/878aa72bcfc789eb172dc88e. html Sachenrechtsgesetz der Volksrepublik China Deutsch/chinesisch: Übersetzung vonMünzel, Frank:

http://www.unil.ch/webdav/site/cda/users/mlerach/public/sachenrechtsg2007.pdf

Weitere Gesetzbücher:

Englisch: Sammlung zivilrechtlicher Gesetzbücher Dr. Cui, darunter Ehegesetz und Erbgesetz der Volksrepublik China Deutsche Gesetze einschließlich CISG in aktueller, amtlicher Version.

III Abkürzungsverzeichnis

Folgende Abkürzungen werden in der folgenden Arbeit statt des jeweiligen ausgeschriebenen Begriffs regelmäßig verwendet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Teil: Einleitung

Die vorliegende Arbeit behandelt die Vertragsfreiheit in der Volksrepublik China. Ziel der Arbeit ist es, die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsfrei- heit in China sowie ihre tatsächliche Bedeutung für den Rechtsverkehr zu beleuchten. Zu Beginn der Arbeit wird dem Begriff der Vertragsfreiheit die einfache Definition aus dem deutschen Recht als die Freiheit des Einzel- nen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten,1zu Grunde gelegt, bevor in der Untersuchung der aktuellen Rechtsquellen eine detailliertere Definition der heutigen Vertragsfreiheit ermittelt wird.

Die Betrachtung der historischen Entwicklung dieses juristischen Prinzips unter Berücksichtigung des Einflusses der chinesischen Kultur trägt we- sentlich zur Einordnung der Vertragsfreiheit in die Gesamtsituation des heu- tigen China bei.

Der Vergleich mit den zentralen deutschen Vorschriften soll dabei Unter- schiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen deutlich ma- chen und ein besseres Verständnis aus deutscher Perspektive ermögli- chen.

Die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und China sind heute sehr ausgeprägt. In aller Regel liegen diesen Beziehungen vertragliche Überein- kommen zu Grunde. Um dem Charakter unseres Studiengangs als juristi- sche, aber ebenso wirtschaftsbezogene Ausbildung gerecht zu werden, soll daher die Perspektive der Unternehmen in Bezug auf die Auswirkungen der behandelten rechtlichen Materie auf den Wirtschaftsverkehr berücksichtigt werden.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dennoch auf der rechtsvergleichenden Analyse des Gesetzestexts und einschlägiger juristischer Literatur. Unter- sucht werden Gesetze wie das Vertragsgesetz, welche als mögliche Quelle allgemeiner Vertragsfreiheit in China in Frage kommen. Aber auch Spezial- gesetze wie das Arbeitsvertragsgesetz oder das Verbraucherschutzgesetz sollen Erwähnung finden, um Beschränkungen der Vertragsfreiheit für be- stimmte Vertragstypen identifizieren zu können. Der Aufbau der Untersu- chung des materiellen Rechts folgt dem Gedankengang vom Allgemeinen zum Speziellen, so dass zuerst das allgemeine Verständnis der Vertrags- freiheit im chinesischen Recht den Normen entnommen werden soll, bevor dann in einem weiteren Teil der Arbeit zusätzliche Einschränkungen dieses Prinzips herausgestellt werden.

Eine Schwierigkeit der Arbeit mit ausländischen Rechtsordnungen ist die angemessene Auslegung der uns nur übersetzt vorliegenden Gesetzestex- te. Um eine mögliche „Überinterpretation“ der Begrifflichkeiten der chinesi- schen Rechtsordnung durch die Übersetzung in uns bekannte deutsche Rechtsbegriffe zu vermeiden, wurde bei den wesentlichen Rechtsquellen (Verfassung, Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts, Vertragsgesetz) ne- ben der deutschen Übersetzung immer auch auf (mindestens) eine engli- sche Übersetzung2zurückgegriffen. Die in der englischen Übersetzung mit „article“ bezeichneten Vorschriften werden, wie im Zivilrecht in deutscher Zitierweise üblich, als Paragraphen (§) zitiert.

2. Teil: Steckbrief China

Die Volksrepublik China beherbergt auf einer Landesfläche von 9.572.900 km² mit 1,33 Milliarden Menschen das größte Volk der Erde. Chongqing am Drei-Schluchten-Damm gilt seit der letzten Gebietsreform als die größte Stadt der Welt (rund 32 Millionen Einwohner).3Die Bevölkerung Chinas besteht zu über 90% aus Han-Chinesen. Dazu kommen verschiedene Min- derheiten wie die tibetischen Buddhisten.4Im Human Development Index der Vereinten Nationen liegt China auf Platz 89. Dies entspricht einem vor- deren Platz in der Kategorie „Länder mittleren Entwicklungsstandes“.5

Der Aufbau des chinesischen Staates ist zentralistisch, im Wesentlichen werden die Regierungsgeschäfte durch den Nationalen Volkskongress und den daraus gewählten Staatsrat in Peking ausgeübt.6China pflegt eine „demokratische Diktatur des Volkes“. Basierend auf dem Gedanken eines sozialistischen Arbeiter- und Bauernstaates soll alle Macht vom Volk aus- gehen (Artt. 1, 2 Verfassung). In der Praxis besteht ein 1-Parteien-System.7Die Bürger wählen die insgesamt bis zu 3000 Abgeordneten des einmal jährlich tagenden Volkskongresses nur mittelbar, wesentliche Entscheidun- gen werden dagegen innerhalb der Kommunistischen Partei getroffen und von den staatlichen Organen durchgesetzt.8

Das Wirtschaftssystem der Volksrepublik ist laut Verfassung sozialistisch. Es existieren staatseigene Betriebe mit Kollektiveigentum. Für Private ist es in China nicht möglich, Eigentum an Grund und Boden zu erwerben (§§ 41, 47 f. Sachenrechtsgesetz). Tatsächlich ist Chinas Wirtschaft mitt- lerweile jedoch zum großen Teil marktwirtschaftlich organisiert.9Im Zuge der Öffnung des Landes ist der Aufbau einer „sozialistischen Marktwirt- schaft“ und die Modernisierung der Industrie und Landwirtschaft als Staats- ziel in der chinesischen Verfassung verankert worden (Präambel 7. Ab- schnitt). Parallel dazu sollen die sozialen Sicherungssysteme ausgebaut werden (Art. 14 Verfassung). Männer und Frauen sind in China gleichbe- rechtigt (Art. 48 Verfassung).

Anhand des Bruttoinlandsprodukts erkennt man eine rasante Entwicklung der chinesischen Produktivität in den letzten Jahrzehnten. In 2010 wird das chinesische BIP rund 40 Billionen Yuan erreicht haben,10was rund 4,5 Billi- onen € entspricht (Deutschland 2009: 2,24 Billionen €11). Man geht dabei von einem Anteil des privaten Sektors von rund 70% aus.12Das durch- schnittliche Einkommen der städtischen Bevölkerung ist dabei allein von 1982 bis 2001 um das zwölffache gestiegen, liegt inflationsbereinigt 225% höher als damals. Verschwiegen werden darf jedoch nicht, dass trotz des Wachstums noch große Ungleichheit innerhalb des chinesischen Volks besteht. Soziale Probleme ergeben sich beispielsweise aus den ungleich verteilten Einkommen, dem sehr hohen Bevölkerungswachstum in den vergangenen Jahrzehnten, der Umweltverschmutzung oder der relativ strik- ten Trennung zwischen tendenziell ärmerer Land- und reicherer Stadtbe- völkerung.13Der Außenhandel zwischen der EU und China hat sich seit 1978 auf mehr als 400 Milliarden Dollar pro Jahr verdreißigfacht.14Die Ver- tragsfreiheit ist dabei eine zentrale Voraussetzung für eine autonome Ge- schäftstätigkeit des internationalen Handels sowie der Wirtschaft vor Ort.

Die wesentlichen Grundsätze des Vertragsrechts sind im heutigen China in zwei Rechtsquellen zu finden; in den Allgemeinen Grundsätzen des Zivil- rechts von 1986 und in dem im Jahre 1999 in Kraft getretenen Vertragsge- setz der Volksrepublik China. Neben den vertraglichen Beziehungen inner- halb Chinas findet das chinesische Vertragsrecht auf alle grenzüberschrei- tenden Verträge Anwendung, für die eine Rechtswahl zu Gunsten des chi- nesischen Rechts getroffen wurde oder welche die engste Verbindung zum chinesischen Recht aufweisen (§ 126 VG). Aus diesem Prinzip ergibt sich seine besondere Bedeutung auch für deutsche und europäische Unter- nehmen. Zu beachten ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zudem die mögliche Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts, United Nations Conventi- on on Contracts for the International Sale of Goods.Deutschland, China und die meisten Staaten der Europäischen Union sind unter den insgesamt 76 Staaten der Welt, welche dieses Übereinkommen ratifiziert haben.15

3. Teil: Die Entwicklung des chinesischen Zivilrechts

Im Folgenden wird die Entwicklung der chinesischen Rechtsordnung mit Fokus auf das Zivilrecht und die Vertragsfreiheit bis zum Status Quo näher erläutert. Gewählt wurde ein chronologischer und multiperspektivischer Ansatz, der die Wechselwirkungen zwischen Gesellschaft und Recht, wie sie bereits Montesqieu und später Savigny16anerkannt haben, in ausrei- chendem Maße berücksichtigen soll. Die Entwicklung der kodifizierten Rechtsordnung Chinas bis zum heutigen Tage steht in engem Zusammen- hang mit den politisch-ideologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Ge- sichtspunkten in der chinesischen Geschichte.17Im Falle Chinas darf ins- besondere die Berücksichtigung der eigenständigen, von hiesigen Traditio- nen abweichenden kulturellen Identität nicht vernachlässigt werden.

„Im kulturellen System der Welt wird der Orient von den beiden großen alten Zivilisationen Chinas und Indien vertreten. Aber Indien ist immer noch ein Teil der indo-europäischen Kultur und dem Westen nahe. Die einzige vom Westen völlig verschiedene [Kultur] ist [jene von] China.“18

A. Kaiserreich im Jahre 221 v. Christus bis 1911

China verfügt über eine reiche Tradition als König- und Kaiserreich. Schon in der Bronzezeit sind erste entwickelte Dynastien in Teilen des heutigen China bekannt. Insgesamt geht man heute von einer monarchischen Histo- rie von rund 4000 Jahren und einer ausgeprägten staatlichen Bürokratie seit rund 2000 Jahren aus.19Die Qin-Dynastie, welche die bestehenden Einzelstaaten zum ersten Mal zu einem Kaiserreich China einte, wurde 221 vor Christus in Xi´an gegründet. Sie wurden unter der Herrschaft der abso- lutistischen Kaiser, welche ohne Gewaltenteilung oberste weltliche und religiöse Autorität der Reiche waren, regiert und verwaltet. Diese Struktur ist trotz unterschiedlicher Machthaber bis 1911 im Wesentlichen erhalten ge- blieben, so dass die staatliche Ordnung über Jahrhunderte lang gefestigt und gesetzlich ausgestaltet werden konnte. Die chinesischen Reiche waren politisch verglichen mit europäischen Staaten schon früh relativ stabil und konnten ihre Gesellschaft und ihr Rechtssystem größtenteils unbeeinflusst von ausländischen Staaten entwickeln.20Die Rechtsprechung war eine Aufgabe unter vielen auf der untersten Ebene der kaiserlichen Bürokratie. Basis der Rechtsprechung waren dabei Rechtssätze des Kaisers, welche im Wesentlichen die Wahrung der kosmisch-sozial-ethischen Ordnung und die Strukturierung des Staates zum Ziel hatten. Bestehende Gesetze wur- den in aller Regel auch vom Kaiser eingehalten, er war allerdings nicht zur Einhaltung der Gesetze gezwungen und konnte Einzelfälle durch kaiserli- che Dekrete entscheiden.21Das erste bekannte umfassende Gesetzbuch ist das Han-Gesetzbuch von ca. 200 v. Chr., das im Wesentlichen Vor- schriften zum Straf- und Verwaltungsrecht enthielt.22Einzelne Gesetze wie „das Buch der Strafe“ von 536 v. Chr. bestanden schon deutlich früher.23Es ist nachgewiesen, dass bezüglich der Rechtssätze eine große Kontinuität zwischen den einzelnen Dynastien bestand.24So galt der Qing-KodexDa Qing Lüliin seiner letzten Form von 1740 bis 1911 und hat die Grundstruk- tur des Ming-Kodex von 1397 beibehalten. Das chinesische Recht war über den größten Zeitraum der Kaiserreiche bezogen auf die Fläche und Popu- lation des beherrschten Reichs mindestens so bedeutend wie das römische Recht in Europa25und hatte starke Einflüsse auch auf Korea, Japan und Vietnam. Zu betonen ist die Dominanz des Straf- und Verwaltungsrechts, während das Zivilrecht in kodifizierter Form nach europäischem Verständ- nis in den chinesischen Kaiserreichen eine geringe Rolle spielte. Dies kann unter anderem mit den Lehren des Konfuzianismus begründet werden: Dem Gelehrten Konfuzius (551 v. Chr. bis 479 v. Chr.) wird der Ausspruch „In hearing cases I am as good as anyone else, but what is really needed is to bring about that there are no cases” zugeschrieben.26Die konfuziani- schen Lehren von einer kosmischen Ordnung mit sozialer Hierarchie und festen Familienstrukturen unterstützten auch Jahrhunderte nach seinem Tod die Tendenz, offene Konflikte zu vermeiden - sie waren angesichts gegebener Unter- und Überordnungsverhältnisse ja ohnehin oft gar nicht zielführend - statt vor Gericht auszutragen. Konflikte sollten möglichst har- monisch zwischen den Beteiligten geschlichtet werden, statt vor Gerichten die Disharmonie noch zu verstärken.27Dies war so auch von den verschie- denen Herrschern, als „Söhne des Himmels“ ein Teil dieser kosmischen Ordnung, gewollt.28Die hierarchische Ungleichheit zwischen den Men- schen wurde als normal betrachtet; daher waren Höflichkeit und Respekt vor Höhergestellten und Familienmitgliedern Säulen der Gesellschaft. Kosmos und Erde waren dabei nach damaliger Ansicht eine Einheit und wurden durch eine natürliche Ordnung und das Gleichgewicht der Urkräfte yin(männlich) undyan(weiblich) geprägt. Auch die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen wurde als natürlich angesehen.29Das Recht genoss als Kreation der im Rahmen der kosmischen Ordnung als heilig angesehe- nen Herrscher Respekt bei den Konfuzianern.30Gleichzeitig legten sie eher Wert auf moralische Bildung, als auf die Herrschaft durch Recht.31Im Kon- fuzianismus gilt das Gute im Menschen als zentrale Prämisse, welches man durch Bildung als Aufbau von Tugendhaftigkeit besser unterstützen kann als durch Strafen. Als „Strafe“ für Fehlverhalten sollte die Scham oder gar Schande desjenigen wirken, die er als moralisch geschulter Mensch bei Fehlverhalten empfindet. Verstöße gegen die Ethik wurden als schlimmer erachtet, als Verstöße gegen Gesetze.32Kam es dennoch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, auch in vertraglichen Fragen,33so wurden neben den staatlichen Rechtssätzenfaoft auch dieli,heute eher unzureichend als Riten oder Rituale bezeichnet, herangezogen. Dieliwaren moralische Prin- zipien, die das Verhalten der Höher- und Niedergestellten im Umgang mit- einander regeln sollten, um so zur innergesellschaftlichen Konfliktlösung beizutragen und eine ideale soziale Ordnung zu schaffen.34Mitglieder un- terschiedlicher Hierarchien konnten unterschiedlichen „Rechtsfolgen“ aus- gesetzt sein.35Zur Schaffung innergemeinschaftlicher Harmonie diente die Pflege von Werten wie Ordnung, Tugend, Kompromissbereitschaft, Ein- tracht und Pflichtbewusstsein. Ein starkes Beziehungsgeflecht mit der renqing,der Bindung an andere Personen über Gefühle und Pflichten, do- minierte die zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Rolle des Staates beschränkte sich darauf, einzugreifen, wenn die innergemeinschaftlichen und familiären Mittel der Erziehung nicht funktionierten.36Der Kaiser wurde von den Konfuzianern aber ebenso als moralische Instanz und Vorbild sei- ner Untertanen angesehen, der eher durch moralische Bildung, statt durch gesetzliche Regelungen oder harte Strafen regieren sollte.37Diese Lehre, man kann sie kurz als „Lehre der Harmonie“ oder „Harmonie in Unter- schiedlichkeit“ charakterisieren, ließ wenig Notwendigkeit für die Ausarbei- tung schriftlicher Zivilgesetze. Zu berücksichtigen ist, dass die konfuziani- sche Lehre verschiedenen Strömungen und Einflüssen ausgesetzt war und sich zusätzlich Gegenbewegungen gebildet haben. Die chinesische Kultur über Hunderte von Jahren kann nicht auf die stringente Umsetzung der Lehren des Konfuzius (551 v. Chr. bis 479 v. Chr.) oder anderer Philoso- phen reduziert werden.38Eine bedeutende Gegenbewegung waren die Legalisten. Die chinesischen Legalisten betrachteten das Recht als wirk- sames Mittel des Herrschers, seine Ziele durchzusetzen und schlechtes Verhalten der Bürger zu verhindern. Für sie hatte der Mensch im Grundsatz „böses“ Potential und musste durch klare Regeln und harte Strafen zu bes- serem Verhalten erzogen werden. Das Recht war für die Legalisten das einzige Mittel, um einen Staat zu regieren, sie strebten die Herrschaft des Rechts an.39Vor dem Gesetz sollten alle Menschen gleich sein, Hierar- chien wie in der „natürlichen“ kosmischen Ordnung der Konfuzianer gab es nicht.40Die Methoden und Lösungen der Legalisten hatten einen nennens- werten, wenn auch unterschiedlich starken Anteil an der Regierungsweise der verschiedenen Dynastien.41Eine weitere Bewegung, die als nennens- werte Gegenentwicklung zum Konfuzianismus gesehen werden kann, ist die Tendenz zu starkem Individualismus, gar Egoismus, als Reaktion auf die sozialen Verpflichtungen im konfuzianischen System in Teilen der Be- völkerung.42Die oberhalb erwähnten Prinzipien haben dennoch die chine- sische Rechtskultur entscheidend geprägt und den Drang zu einer schriftli- chen Zivilrechtskodifikation trotz ansonsten früh ausgeprägter, systemati- scher Rechtsgestaltung lange Zeit geschmälert.

Innerhalb des schon früh blühenden chinesischen Handels wurde ebenfalls das System persönlicher Beziehungenguanxigepflegt. Gilden und Klans spielten bei der Beilegung von Konflikten eine wesentliche Rolle. Das Sys- tem informeller Normen zwischen den Kaufleuten bot eine hohe Verläss- lichkeit.43Verträge als schriftliche Dokumente existierten laut einigen chine- sischen Gelehrten bereits vor rund 2000 Jahren und wurden unter Kaufleu- ten vor allem als Beweis einer Übereinkunft zwischen zwei Parteien und der festgelegten Pflichten genutzt.44Sie kamen auch in formelhaften Stan- dardverträgen zum Einsatz.45Wurden vertragliche Pflichten nicht eingehal- ten, war neben der persönlichen Streitbeilegung auch der Weg über ein strenges, bestrafendes Strafrecht eröffnet.46Bereits in der Tang-Dynastie wurde auf formale Anforderungen an Verträge verzichtet. Sie waren ge- schützt vor staatlichen Eingriffen und genauso respektiert wie Akte der Verwaltung.47Im Bereich des Handels zeigt sich also früh ein Kompromiss zwischen freier Geschäftstätigkeit der Kaufleute zum Teil gestützt auf ver- traglichen Übereinkünften und wohl angemessener Regulierung in erster Linie über persönliche Beziehungen und die damit verbundenen Pflichten und moralischen Prinzipien. Im Bereich der langen chinesischen Tradition als Bauernstaat wurde in besonderem Maße auf gegenseitige Unterstüt- zung und die Vermeidung von Streitigkeiten Wert gelegt. Kam es zu Kon- flikten unter den Landwirten, wurden Schlichtungsstellen des Dorfes ange- rufen oder Familienmitglieder zur Vermittlung herangezogen. Die Rolle der Gerichte und zivilrechtlicher Normen war hier besonders unbedeutend.48

Man kann somit insgesamt davon ausgehen, dass auch ohne vollständige schriftliche Kodifikation des chinesischen Zivilrechts ausreichend funktionie- rende Regelsysteme für zwischenmenschliche Konflikte bestanden ha- ben.49Die bestehenden Rechtssätze der Qing-Dynastie als letztes Erbe des Kaiserreichs sind darüber hinaus nicht nur als Sammlung einzelner Regeln, sondern als durchdachter, strukturierter Gesetzestext zu sehen.50Der Hang zur schriftlichen Kodifikation systematischen Aufbaus erinnert dabei an den Ansatz des kontinentaleuropäischen Rechts,51dieser hat al- lerdings im Zivilrecht nicht umfassend Umsetzung gefunden. Die Trennung zwischen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie Men- schen- oder Grundrechte waren unbekannt.52

Die letzte Phase der Qing-Dynastie bis 1911 wird heute als Auslöser des Prozesses der Schaffung eines „modernen“53chinesischen Zivilrechts an- gesehen.54Das Reich wurde von Problemen wie sozialen Unruhen, z.B. dem Boxer Aufstand 1900, und weit verbreiteter Korruption beherrscht.55Dazu kamen Einflüsse des expansiven Westens, der in China vor allem Potential zur weiteren Stärkung der eigenen Wirtschaft sah und mit militäri- scher Macht die Öffnung der Häfen sowie eigene Konsulargerichts- barkeiten auf chinesischem Festland erzwang (Opiumkrieg 1840).56Diese Auseinandersetzungen und inländische Bewegungen zur Modernisierung des Landes schwächten schließlich die Führung des Reiches und zwangen die Kaiserwitwe Cixi zu Reformen. Das chinesische Zivilrecht wurde zu diesem Zeitpunkt als überholt angesehen.57Entgegen dem bis dahin gerin- gen Interesse an ausländischen Rechtsordnungen wurde in den letzten Jahren des Kaiserreiches die systematische Rechtsvergleichung als Aus- gangspunkt für weitere juristische Reformen herausgebildet:58„Try to explore legal rules of other countries, and know our own rules, to establish rules according to the real situation, in order to be suitable for China and foreign countries”.59Erste Studenten wurden nach Japan geschickt, um dort vom unter westlichen Einflüssen reformierten Recht Japans zu lernen. Dort hatte man sich bei der Einführung einer neuen Verfassung 1889 an Preußischem Vorbild orientiert und im Zivilrecht eine Rezeption der ersten Entwürfe des deutschen BGB von 1886/1887 durchgeführt. Japan wurde wegen seiner Ähnlichkeit in historischen, ideologischen, kulturellen und sprachlichen Bereichen sowie seines großen Erfolgs, unabhängig von ext- raterritorialen Einflüssen des Westens eigene Macht aufzubauen, als Vor- bild herangezogen.60Die Übernahme des Rechts dieser als militärisch und wirtschaftlich starke Kaiserreiche bekannten Staaten erschien China kon- sequent.61Gleichzeitig wurde dem deutschen Recht, speziell den BGB- Entwürfen, eine hohe Qualität und Aktualität zugesprochen. Vor allem die Schärfe der Begriffsbildung und die Methodik der deutschen Wissenschaft beeindruckten.62Die Kolonialmächte des Westens erklärten schließlich, auf ihre extraterritorialen Rechte, vor allem die Konsulargerichtsbarkeiten, in China zu verzichten, sofern ein entsprechend herausgebildetes chinesi- sches Recht einen solchen Verzicht zulassen würde.63Sie versprachen zudem, rechtliche Reformen Chinas zu unterstützen.64Im Jahr 1907 wurde somit nach der Schaffung erster zivilrechtlicher Einzelgesetze mit der Arbeit an einem Zivilgesetzbuch begonnen, welches ausdrücklich die modernen Rechtsgrundsätze des Westens übernehmen sollte. Der Entwurf des Zivil- gesetzbuchs übernahm die Gliederung des deutschen BGB mit den fünf Büchern Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erb- recht.65Der Allgemeine Teil sowie das Schuldrecht und Sachenrecht des geplanten Zivilgesetzbuches wurden nach den Erfolgen der japanischen Rezeption dem Japaner Yoshitada zur inhaltlichen Ausgestaltung übertra- gen. Eine Ausnahme bildete das Familien- und Erbrecht, welches wegen der starken Bezüge zur traditionellen Rechtskultur chinesischen Juristen zur Ausarbeitung übertragen wurde. Spezielles Handelsrecht wurde nicht kodifiziert.

Nach dem Tod der Kaiserwitwe im Jahr 1908 erlebte das Kaiserreich China trotz der Reformbemühungen in verschiedenen Rechtsbereichen66einen fast beispiellosen Niedergang, mit dem auch die Rechtsordnung des dama- ligen Reiches vollständig „untergegangen“ ist.67Der Entwurf eines Zivilge- setzbuches wurde zwar 1910 fertiggestellt, aber nie in Kraft gesetzt.68

B. Republik China 1912 bis 1949

Im Oktober 1911 wurde der erste chinesische Premierminister Yuan Shikai gewählt.69Der letzte chinesische Kaiser Puyi dankte im Februar 1912 ab. Reformen wie die Einführung eines unabhängigen Justizwesens wurden unverzüglich in Angriff genommen. Eine Konferenz zur Ausarbeitung einer Zivilrechtskodifikation wurde eingesetzt, welche neben dem Entwurf der Qing-Dynastie auch Sitten und Gebräuche in den verschiedenen chinesi- schen Landesteilen untersuchte. Kurz darauf schaffte Shikai die Regierung und das Parlament allerdings wieder ab, sodass auch dieser Zivilrechts- entwurf nicht fertiggestellt wurde. Shikai erklärte sich zum neuen Kaiser von China. Dies sorgte für große Unruhen, welche auch nach der Rückkehr zum republikanischen System und nach seinem Tod im Jahr 1916 nicht unter Kontrolle gebracht werden konnten. Zahlreiche Provinzen spalteten sich unter verschiedenen Kriegsherren von der Republik und ihrer zentralis- tischen Regierung ab. Auch in den Folgejahren war die Republik geprägt von Aufständen und Unruhen.

Im Jahr 1919 begann, ausgelöst unter anderem durch die Unzufriedenheit der Chinesen mit dem Versailler Vertrag, die „4. Mai Bewegung“. Eine intel- lektuelle Revolution weg von traditionellen Werten wie dem Konfuzianis- mus, hin zu westlichen Werten und Modernisierung des Landes in der Wissenschaft und Kultur wurde angestoßen.70Sie war gleichzeitig der Start schuss zur Entwicklung des chinesischen Marxismus. So wurde 1921 die Kommunistische Partei gegründet.71Der Wunsch einer Zivilrechtsreform blieb unter der republikanischen Regierung erhalten und bekam durch die Washingtoner Konferenz 1921-1922 neue Aktualität. Hier wiederholten die Westmächte, auf die Konsulargerichtsbarkeit zu verzichten, sobald China grundlegende Gesetze nach westlichem Vorbild besitzen würde.72Als ers- ter europäischer Staat erkannte zu diesem Zeitpunkt Deutschland die Re- publik China als gleichberechtigten Partner an.73Dies wird als einer der Gründe angesehen, warum die Rezeption deutschen Rechts auch in der weiteren chinesischen Geschichte eine große Rolle spielen sollte. Ein Ent- wurf der geplanten chinesischen Zivilrechtskodifikation kam 1925 zu Stan- de. Trotz neuem politischen Gedankenguts der republikanischen Führung übernahm diese Zivilrechtskodifikation die Systematik des Da-Qing- Entwurfs. Viele Vorschriften, darunter der Allgemeine Teil sowie die Begriff- lichkeiten des früheren Entwurfs wurden beibehalten.74Auf Konfuzianische Lehren und andere traditionelle Schulen wurde seit der 4. Mai Bewegung kaum noch zurückgegriffen.75Der Entwurf wurde aufgrund der Auflösung des Parlaments 1926 und Zweifeln an dem Willen der westlichen Mächte, ihre Versprechungen einzuhalten, nicht als Gesetz in Kraft gesetzt. Richter wurden dennoch angewiesen, die Vorschriften des Entwurfes anzuwen- den.76

Die politische Lage Chinas blieb weiterhin angespannt. Die Guomindang- Partei konnte nach der Niederschlagung von Kriegsherren der nördlichen Provinzen eine Regierung in der neuen Hauptstadt Nanking bilden. Sie ließ 1929 eine neue Kommission zur Zivilrechtsgesetzgebung einsetzen. Diese entwickelte bis 1930 einen neuen, den gesamten zivilrechtlichen Inhalt um- fassenden Zivilrechtsentwurf nach pandektistischem Vorbild auf Basis des vorherigen Entwurfs. Inhaltliche Änderungen ergaben sich durch die nun umgesetzten Prinzipien und Gesetzgebungsrichtlinien der neuen Guomindang-Regierung. Insgesamt war die Entwicklung des Gesetzbuchs durch ihre drei zentralen Prinzipien Modernisierung, Europäisierung und Beachtung des sozialen Gesichtspunkts geprägt.77Die zuständige Kom- mission führte eine sorgfältige Rechtsvergleichung durch und übernahm neben zahlreichen direkt aus dem deutschen BGB rezipierten Regelungen auch Ideen anderer Zivilrechtskodifikationen aus der Schweiz, Japan, Russland, der Türkei oder dem französischen Entwurf eines gemeinsamen Obligatenrechts.78Altchinesisches Recht spielte im neuen Zivilgesetzbuch kaum eine Rolle. Gewohnheitsrecht wurde durch Verweise in einigen Nor- men Rechnung getragen.79Im Endeffekt wurden Prinzipien wie Gleichheit (auch zwischen Mann und Frau) und Freiheit in das Gesetzbuch aufge- nommen, die individuellen Interessen somit berücksichtigt. Gleichzeitig wurde aber der soziale Zusammenhalt der Gesellschaft durch die Beach- tung kollektiver Interessen gefördert.80Der Geist von sozialem Ausgleich trat damit an die Stelle von grenzenlosem Individualismus. Die Vertragsfrei- heit wurde im ZGB daher beispielsweise zum Schutz von Arbeitnehmern beschränkt. Auch waren gesetzliche Grenzen und die guten Sitten zu res- pektieren. Verschuldensunabhängige Haftung wurde eingeführt.81Das Zu- standekommen von Verträgen (bzw. wörtlich übersetzt wohl „Übereinkom- men“) wurde im ZGB folgendermaßen geregelt: „A Qi Yue (agreement) is made when the parties had reciprocally declared either expressly or tacitly their concording intentions“.Der Begriff des Übereinkommens wurde im damaligen Gesetzbuch nicht weiter definiert. Das Übereinkommen ist aber als Quelle für die Entstehung von Pflichten benannt.82Man kann daher da- von ausgehen, dass der grundsätzlich freie Vertragsschluss zur damaligen Zeit bereits im Mittelpunkt der Zivilrechtsordnung stand. Im Unterschied zu den bisherigen Entwürfen fand das neue Gesetzbuch auch auf Handelsbe- ziehungen Anwendung. Die Einführung eines zusätzlichen Handelsgesetz- buchs wurde nicht weiter verfolgt, da dieses eine historisch und gesell- schaftlich nicht zu erklärende rechtliche Trennung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Gesellschaftsschichten erfordert hätte. Das bis dahin traditionell ausgestaltete Familien- und Erbrecht wurde nun den eu- ropäischen Vorbildern angenähert.83Insgesamt sind große Ähnlichkeiten

zur deutschen Rechtsordnung sichtbar, von der übereinstimmenden Struk tur von fünf Büchern84und der Kodifikationstechnik „vom Allgemeinen zum Speziellen“85bis hin zu inhaltlichen Parallelen. „If the Civil Code is studied carefully from Article 1 to Article 1225, and then compared with the German Civil Code, the Swiss Civil Code and the Swiss Code of Obligations, we will find that ninety-five percent of the provisions have their origin there: they are either copied directly or copied with some change of expressions”.86Das erste, somit vor allem vom deutschen BGB geprägte, Zivilgesetzbuch der chinesischen Geschichte wurde im Jahr 1931 in Kraft gesetzt.87Nun bestand eine klare Trennung zwischen öffentlichem Recht, Privatrecht und strafrechtlichen Vorschriften. Dem damaligen Gesetzbuch wird eine hohe Qualität und Reife zugesprochen.88

Die chinesische Gesellschaft war zu dieser Zeit geprägt von großer Armut und sozialer Ungerechtigkeit. Die KP erlebte als Gegengewicht zur herr- schenden Guomindang-Partei einen rasanten Aufstieg. Es entwickelten sich gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Regierungspartei. Der kommunistische Führer Mao Zedong plante eine Revolution auf Basis von Stützpunkten auf dem Land. Bis 1930 stellte er eine „Bauern-Armee“ von rund 50.000 Mann auf. Nach einer langen Reihe militärischer Konflikte be- ginnend mit dem „langen Marsch“ der KP 1934, über die Allianz zwischen Kommunisten und Guomindang gegen Japan, welches China ab 1931 be- setzt hatte,89und wiederum offenen Kämpfen der Guomindang gegen die Kommunisten befand sich China zum Ende des 2. Weltkriegs in einem lan- desweiten Bürgerkrieg. Das ZGB wurde in den Jahren der Republik zwar von den Gerichten angewendet, spielte im Leben speziell der Bauern aber kaum eine Rolle, da hier weiterhin früheres chinesisches Recht und alte Sitten bevorzugt angewendet wurden. Schlichtung war weiterhin populärer als der Gang vor Gericht. Die Vorschriften des ZGB erschienen dagegen eher für einen Industriestaat passend, als für die damalige Agrargesell- schaft Chinas.90

In den Jahren 1948 und 1949 nahm die KP mit ihrer „Volksbefreiungsar-

mee“ weite Teile des Landes ein und stürzte die Guomindang-Regierung, sie beendete damit die kurze Geschichte der Republik China.

C. Volksrepublik China 1949 bis 1978

Bei der Gründung der VR China durch die KP wurden nahezu alle Gesetze der als reaktionär angesehenen Vorgängerrepublik außer Kraft gesetzt.91Es galt einzig und allein das Allgemeine Programm der Politischen Konsul- tativkonferenz des Chinesischen Volkes. Die Regierungsarbeit verlief pragmatisch, oft im Rahmen von spontanen Massenkampagnen, ohne zu- grundeliegenden Plan. Gesetze wurden zum Teil missachtet, die Partei und der Staat wurden in ihrer Bedeutung höher eingeschätzt als das Recht. Schwierig war das Verhältnis des nun sozialistischen Staates zu einem Zivilgesetzbuch. Ein Zivilgesetzbuch, welches privates Eigentum, den Wa- renverkehr unter Privaten usw. regelt, war nach Lenin mit den Prinzipien eines sozialistischen Staates unvereinbar. Privatautonomie, normalerweise Kern einer Zivilrechtsordnung und traditionell entscheidendes Abgren- zungskriterium vom öffentlichen Recht,92konnte es nicht geben.93Diese Doktrin der Vertragsfreiheit als Voraussetzung für das Wohl der Allgemein- heit durch wirtschaftlichen Erfolg wird Verfechtern der freien Marktwirtschaft wie Adam Smith zugeschrieben94und hatte in der neuen planwirtschaftlich organisierten VR keinen Platz. Eine Rezeption westlichen Zivilrechts konnte aus politischen Gründen ohnehin nicht stattfinden.95

Die Prinzipien und Organisationsformen des neuen Staates nach sozialisti- schem Vorbild konnten innerhalb der ersten fünf Jahre der neuen Republik gesetzlich festgelegt und der bankrotte und lange Zeit im Kriegszustand befindliche Staat zügig wiederaufgebaut werden („Stadium des rechtlichen Aufbaus“).96Das Recht wurde in den ersten Jahren der VR in erster Linie als Mittel angesehen, um staatliche Kontrolle über alle Lebensbereiche auszuüben.97Zentrale Merkmale eines sozialistischen Staates wie die Kon- trolle der Wirtschaft durch staatlichen Plan oder das Verbot von Privatei- gentum an Produktionsmitteln wurden auf rechtlicher Basis durchgesetzt. Verträge wurden als Mittel zur Durchsetzung von Wirtschaftsplänen aner- kannt, aber nicht mehr als Mittel um Transaktionen zwischen Individuen zu regeln.98Sie wurden auf Basis der Einstweiligen Vorschriften zum Ver- tragsabschluss zwischen den Behörden, Staatsbetrieben und Genossen- schaften ab 1950 wirksam reguliert. Die Schließung eines Vertrags wurde bei allen Geschäften, die nicht sofort vollendet werden konnten, vorge- schrieben. Schadenersatz bei Vertragsverletzungen wurde eingeführt und bestimmte Vertragstypen wie Kauf, Darlehen oder besondere Regelungen für einzelne Branchen wie den Eisenbahntransport wurden zu Beginn der 50er Jahre normiert.99Insgesamt bestand also ein Wirtschaftsvertragssys- tem, das Verträge nur zwischen juristischen Personen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und unter Aufsicht der vorgesetzten Behörden gestatte- te.100

In die Verfassung von 1954 wurde zum ersten Mal das Ziel einer „sozialisti- schen Industrialisierung“ aufgenommen. Im Jahr 1956 wurde unter Staats- präsident Liu Shaoqi als Voraussetzung dafür die Notwendigkeit eines sys- tematischeren Vorgehens hin zu einem Aufbau des Rechtssystems ein- schließlich eines umfassenden Zivilgesetzbuches erkannt.101Sowjetische Rechtsquellen wurden in dieser Zeit übersetzt und studiert. Da das sowjeti- sche Zivilgesetzbuch strukturell und methodisch stark durch das BGB ge- prägt war, eröffnete sich hier wiederum ein Einfalltor für pandektistische Anleihen. Inhaltlich war das sowjetische Recht als Basis der chinesischen Rezeption allerdings marxistisch geprägt.102Privatautonomie spielte, im Gegensatz zu den recht liberalen Vorschriften des früheren ZGB, hier keine Rolle. Das Familienrecht wurde aus dem Gesetzbuch entfernt.103Ein erster Konsultationsentwurf für ein neues chinesisches Zivilgesetzbuch basierend auf dem sowjetischen Zivilgesetzbuch von 1922 lag 1956 vor.104Spannun- gen zwischen Intellektuellen der ehemaligen Guomindang-Partei und der kommunistischen Führung prägten allerdings weiterhin die Nation.105Rechtsprinzipen wie die Rechtmäßigkeit staatlichen Handels, die Gleichheit

[...]


1Brox, Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 74.

2Vgl. „Gesetzestexte“ im Literaturverzeichnis.

3http://www.faz.net.

4http://www.china9.de/lexikon.

5Human Development Index 2010: Weltweite Rangliste der Staaten auf Basis der Daten über Kaufkraft pro Einwohner, Lebenserwartung, Alphabetisierungsgrad, Einschulungsquote, http://hdr.undp.org/en/reports/global/hdr2010.

6Bu, Einführung in das Recht Chinas, S. 24 ff.

7Schubert, Reforming Authoritarianism, in: China`s new role, S. 50.

8Bu, Einführung in das Recht Chinas, S. 24 ff.

9Sun, Die Rezeption der westlichen Zivilrechtswissenschaft und ihre Auswirkung im modernen China, S. 661.

10Datastream-System (Lizenz FB 5 Uni Siegen), Key Economic Indicators 2010

11Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de.

12Gang, http://www.businessweek.com/magazine/content/05_34/b3948478.htm.

13Nee, Institutional Change, in: China`s new role, S.149 ff.

14Auswärtiges Amt, Länderinformationen China (online).

15http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html.

16Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 67 ff.

17Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 1.

18Schipper, in: Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 9.

19Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 8; von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 20.

20Jones, Current Chinese Legal System, in: Understanding China´s legal system, S. 8.; von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S 19.

21Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 20.

22Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 39.

23Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 9.

24Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 40.

25Jones, Current Legal System, in: Understanding China´s legal system, S. 9.

26Ders., S. 7.

27Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 283.

28Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 27; Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 11.

29Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 9; von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 17.

30Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 16.

31Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 13.

32Jiao, Der Einfluss des deutschen BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 44.

33Ling, Contract law in China, S. 9.

34Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 11.

35Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 9.

36Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, 23 f.

37Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 11.

38Ders., S. 7.

39Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 14.

40Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 283.

41Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 19.

42Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 24.

43Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 9.

44Zhang, Chinese Contract law. Theory and Practice, S. 25 f.

45Zhou, Inneres System des deutschen Privatrechts in der VR, S. 24.

46Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 27.

47Ling, Contract law in China, S. 9.

48Jiao, Der Einfluss des deutschen BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 44.

49Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 37.

50Jones, Current Legal System, in: Understanding China´s legal system S. 10.

51Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 41.

52Bu, Einführung in das Recht Chinas, S.8; von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 23.

53Bei der Bewertung fremder Rechtsordnungen die eigenen Maßstäbe von „Modernität“, „Fortschrittlichkeit“ etc. anzuwenden erscheint unangebracht, vgl. Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 6. Die im vergangenen Jahrhundert in China entwickelte Rechtsordnung wird aber zur Abgrenzung zu den traditionellen Rechtssätzen aus der Kaiserzeit oft als „modern“ bezeichnet.

54Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S.5.

55Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 23.

56Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 11ff.; Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 28.

57Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 45.

58Ders., S. 8.

59Kaiser Guangxu, 1902, in: Jian, Comparative Law and the Contemporary Chinese Legal System, in: Chinas new role, S. 92.

60Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 27 f.

61Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 229.

62Ders., S. 234.

63Ders., S. 45.

64Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 24.

65Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 82.

66Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 25 f.

67Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 5.

68Ders., S. 47.

69Ders., S. 13.

70Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 17.

71Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 41.

72Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 48.

73Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 12.

74Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 83; Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 29.

75Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 19.

76Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 48.

77Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 15, 18.

78Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 84.

79Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S.16 f.

80Dies., S. 18 f., 45.

81Dies., S. 22 f.

82Zhang, Chinese Contract Law, Theory and Practice, S. 30.

83Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 85 ff.

84Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 13, 47 f.

85Dies., S. 51.

86Wu, in: Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 34.

87Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S 49.

88Sun, Rezeption der westlichen Zivilrechtswissenschaft, S. 647 f.

89Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 12.

90Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 151 f.

91Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 11.

92Zhou, Inneres System des deutschen Privatrechts in der VR, S. 27.

93Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 50.

94Hong Kong University: course on contract law (online); Busche, Privatautonomie und Kontrahierungszwang, S. 47.

95Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 89.

96Ders., S. 24.

97Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 2.

98Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 444.

99Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 23 f.

100Wang, Rechtsvergleichende Untersuchung AGZ BGB, S. 124 f.

101Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 332, S. 48.

102Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 90.

103Sun, Rezeption der westlichen Zivilrechtswissenschaft, S. 648.

104Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 155; Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 53.

105Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S 25.

Final del extracto de 114 páginas

Detalles

Título
Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China?
Subtítulo
Mit Blick auf das deutsche Recht
Universidad
University of Siegen
Calificación
1.7
Autor
Año
2011
Páginas
114
No. de catálogo
V186784
ISBN (Ebook)
9783869434797
ISBN (Libro)
9783656992097
Tamaño de fichero
1474 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
entwicklung, bedeutung, einschränkungen, china, blick, recht
Citar trabajo
Sebastian Christ (Autor), 2011, Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186784

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