„Ade, Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz?“

Auswirkungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 auf die Insolvenzordnung


Masterarbeit, 2011

57 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung

2. Überblick Haushaltsbegleitgesetz 2011
2.1. Vorgeschichte
2.1.1. Zieleund Entwürfe
2.2. Stellungnahmen und Empfehlungen zum Gesetzesentwurf

3. Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 InsO
3.1. Exkurs Insolvenzantragsverfahren
3.2. §14 InsO alteFassung
3.3. § 14 InsO neue Fassung
3.4. Historie zur Änderung des § 14 InsO
3.4.1. Erster Änderungsentwurf im Rahmen des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsoge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
3.4.2. Zweiter Änderungsentwurf im Rahmen des Gesetzes zur Entschuldung mitteloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
3.4.3. Regierungsentwurf zum HBeglG 2011 i.d.F. vom 27.09.2010
3.4.4. Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 28.10.2010
3.5. Auslegung der Novellierung für das Insolvenzantrags­verfahren
3.5.1. Ausgangslage
3.5.2. Die Novellierung im Einzelnen
3.5.2.1. Zwei-Jahreszeitraum
3.5.2.2. Glaubhaftmachung des Erstantrags
3.5.2.3. Rechtsschutzbedürfnis
3.5.2.4. Kostenentscheidung
3.6. Auswirkungen für die Praxis - kritische Standpunkte
3.6.1. Kritik 1: Keine Frühzeitige Feststellung eines Insolvenzeröffnungsgrundes
3.6.2. Kritik 2: Kostenregelung zu Lasten solventer Schuldner

4. Erweiterung des § 55 InsO um Abs. 4
4.1. Gläubigerbefriedigung nach der Konkursordnung
4.2. Gläubigerbefriedigung nach der Gesamtvollstreckungs­ordnung
4.3. Einführung - Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Sinne des „par condicio creditorum“
4.3.1. Massegläubiger nach §§ 53, 54 InsO
4.3.2. Sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO
4.3.3. Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO
4.3.4. Nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 InsO
4.3.5. Verteilungsrangordnung der Masse- und Insolvenzgläubiger
4.4. Vorgeschichte zu § 55 InsO
4.4.1. Erste Versuche zur Umsetzung eines Fiskusvorrechts
4.4.2. Regierungsentwurf zu § 55 Abs. 4 InsO neue Fassung
4.5. §55 Abs. 4 InsO neueFassung
4.6. Auslegung des § 55 Abs. 4 InsO neue Fassung
4.6.1. Benachteiligung des Fiskus gegenüber gesicherten Gläubigern
4.6.2. Missbrauch der Rechtsstellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters
4.7. Steuerrechtliche Behandlung
4.7.1. Vorsteuerabzug zugunsten der Masse
4.7.2. Umsatzsteuer
4.7.3. Körperschaftsteuer
4.7.4. Gewerbesteuer
4.7.5. Einkommensteuer
4.7.6. Lohnsteuer
4.8. Auswirkungen auf Betriebsfortführung

5. „Für einen zu viel, für alle zu wenig“ - Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz versus Insolvenzvorrechte
5.1. Insolvenzvorrechte
5.1.1. Bankenprivileg
5.1.2. Lieferantenprivileg
5.1.3. Arbeitnehmerprivileg

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der wesentlichen Gesetzesentwürfe und

Gesetzesanträge

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Problemstellung

Zur Einhaltung der Defizitgrenze des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakets als auch zur Einhaltung der neuen Schuldenregel des Art. 15 GG hat die Bundesregierung auf der Kabinettsklausur am 06. und 07. Juni 2010 ein Konsolidierungspaket, auch sog. „Zukunftspaket“ genannt, im Umfang von rund 80 Mrd. Euro für den Finanzplanzeitraum 2011 bis 2014 beschlossen.1 Im Rahmen dessen hat die Bundesregierung zur Umsetzung derjenigen Bestandteile des Zukunftspakets, die einer fachgesetzlichen Regelung bedürfen, das Haushaltsbegleitgesetz 2011 auf den Weg gebracht. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen in den nächsten vier Jahren eine Entlastung des Bundeshaushalts von rund 20 Mrd. Euro erzielen.2

Einzelne Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen finden sich seit dem 01.01.2011 im Luftverkehrssteuergesetz3, im Energie- und Stromsteuergesetz4, im Sozialgesetz, im Wohngeldgesetz5 und auch in der Insolvenzordnung6 (Art. 3 HBeglG 2011) wieder. Gerade die Änderungen in der Insolvenzordnung haben für viel Unruhe gesorgt, weil sie mit den insolvenzrechtlichen Zielen, Gleichbehandlung aller Gläubiger und einem sanierungsfreundlichen Verfahrensablauf, nicht vereinbar sein sollen.

Gegenstand der vorliegenden Masterarbeit ist die umfassende rechtswissenschaftliche Darstellung der Gesetzesänderungen bzw. - ergänzungen in der Insolvenzordnung, hier im Besonderen auf die Einführung bestimmter Sonderrechte für einzelne Gläubigergruppen und deren Auswirkungen auf den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz.

Im zweiten Abschnitt dieser Masterarbeit wird ein allgemeiner Überblick über die Entwicklungsgeschichte nebst der inhaltlichen Ziele des Haushaltsbegleitgesetz 2011 gegeben. Vertieft werden daneben auch die einzelnen Stellungnahmen von Verbänden zu dem Regierungsentwurf bzw. der Regierungsbegründung.

Im dritten Abschnitt werden die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 InsO im Einzelnen vorgestellt. Hierbei wird zunächst ein Exkurs über das Insolvenzantragsverfahren nebst einem historischen Überblick über die vorausgegangenen Änderungsentwürfe vorangestellt. Im Anschluss wird die Novellierung umfassend erläutert und letztlich hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit überprüft. Daneben werden auch kritische Standpunkte bzw.

Verbesserungsentwürfe vorgestellt.

In Abschnitt vier wird die Erweiterung des § 55 InsO um Abs. 4 dargestellt. Dabei wird vor allem die historische Entstehung der Gläubigerbefriedigung skizziert und in diesem Kontext die gegenwärtige Novellierung in ihren rechtsdogmatischen Einzelheiten ausführlich dargestellt und bewertet. Darüber hinaus findet die steuerrechtliche Behandlung, hier speziell die komplexe Abgrenzung zwischen vom vorläufigen Insolvenzverwalter und/oder vom Schuldner ausgelösten steuerlichen Handlungen - entsprechend Berücksichtigung. Wie sich die Novellierung sodann auch auf Betriebsfortführungen auswirkt, wird im Anschluss erläutert.

Abschnitt fünf behandelt die etablierten Privilegien einzelner Gläubigergruppen sowie ausgewählte Insolvenzvorrechte.

Im letzten Abschnitt wird ein Resümee zu den anfangs erwähnten Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen gezogen. Ferner werden die Ergebnisse zu den einzelnen Abschnitten zusammengefasst und ausgewertet. Eine große Bedeutung kommt hier den Stellungnahmen der Literatur und Rechtsprechung sowie deren kritischer Erörterung zu.

Anderweitige Ausgestaltungen und Auseinandersetzungen mit weiteren Aspekten des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 werden in dieser Masterarbeit nicht behandelt.

2. Überblick Haushaltsbegleitgesetz 2011

2.1. Vorgeschichte

2.1.1. Ziele und Entwürfe

Im Rahmen des Konsolidierungspakets wurde das Haushaltsbegleitgesetz 2011 auf der Kabinettsklausur am 06. und 07. Juni 2010 beschlossen, mit dem Ziel, den Bundeshaushalt in Höhe von rund 80 Mrd. Euro in den nächsten vier Jahren zu entlasten. Neben etlichen Änderungen, die weitestgehend die Sozialgesetze betreffen, sollen auch Novellierungen in der Insolvenzordnung dieses Ziel unterstützen. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 3 bezüglich der Änderungen der Insolvenzordnung heißt es: „Zur Verbesserung der Einnahmesituation des Bundeshaushalts tragen schließlich auch Änderungen der Insolvenzordnung bei, durch welche die Rolle der öffentlichen Hand in Insolvenzverfahren gestärkt wird. In dem Artikel sind mehrere Regelungen zusammengefasst, die die Position der öffentlichen Hand als “Pflichtgläubiger“ in Insolvenzverfahren gegenüber anderen gesicherten und bevorrechtigten Insolvenzgläubigem verbessern soll. Dies ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Fiskus sich - anders als andere Gläubigergruppen - seine Schuldner nicht aussuchen kann und somit als „Zwangsgläubiger“ auch regelmäßig keine Möglichkeiten hat, seine Ansprüche mit Sicherheiten zu unterlegen“.7

Der Entwurf der Bundesregierung sah vormals vor, die Insolvenzordnung in drei Punkten zu ändern. Dazu gehörten §§ 14, 55 und 96 InsO. Letzterem wurde ein Abs. 3 angedacht, der regeln sollte, dass § 96 Abs. 1 und § 95 Abs. 1 S. 3 InsO der Aufrechnung von Ansprüchen aus einem Steuerverhältnis durch Finanzbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden nicht entgegenstehen.8 Diese „Stärkung der öffentlichen Hand“ konnte sich in der parlamentarischen Beratung auch aufgrund des heftigen Gegenwinds von Verbänden letztlich nicht durchsetzen. Aus diesem Grunde wird § 96 InsO nachfolgend nicht eingehend erör]tert.

2.2. Stellungnahmen und Empfehlungen zum Gesetzesentwurf

Bereits der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetz 2011 zur Änderung der Insolvenzordnung löste heftige Kritik bei Insolvenzverwalter-, Richter- und Gläubigerschutzverbänden aus. Einig waren sich alle Verbände darüber, dass die Wiedereinführung eines Fiskusprivileges in §§ 55, 96 InsO hinsichtlich des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes untragbar und für sanierungsbedürfte Unternehmen kontraproduktiv sei.

In der Stellungnahme des Deutschen Richterbunds zum Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen wurde bereits deutlich kritisiert, dass die im HBeglG 2011 vorgesehenen Änderungen die Sanierung von Unternehmen geradezu erschweren bzw. verhindern. Gerade die geplanten Änderungen hinsichtlich §§ 55 und 96 InsO, die eine Besserstellung des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern ermöglicht, hebelt das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung aus und entziehe dem Unternehmen gerade die finanziellen Mittel, die für dessen Sanierung vorgesehen waren.9

Der Gravenbrucher Kreis sah diesen Liquiditätsentzug zugunsten des Fiskus ebenfalls äußerst kritisch. In der Stellungnahme zum Entwurf des HBeglG 2011 heißt es: „Wird diese Liquidität in erheblichem Maße von der Finanzverwaltung beansprucht, ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Unternehmen (...) alternativlos liquidiert werden müssten mit erheblichen volkswirtschaftlichen Folgen für die öffentliche Hand und den Arbeitsmarkt.“10

Es folgte daher die Aufforderung an die Bundesregierung, die in Art. 3 des Gesetzesentwurfes für das HBeglG 2011 vorgesehenen Änderungen der Insolvenzordnung, soweit sie die §§ 29 ff., 55 und 96 InsO betreffen, auf „keinen Fall umzusetzen“.

Mit der Überschrift „Bundesregierung plant Fiskusprivileg durch die Hintertür“ empörte sich der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) über den überarbeiteten Entwurf des HBerglG 2011 in seiner Stellungnahme vom 02.09.2010. Auch der überarbeitete Entwurf würde die fundamentalen Grundsätze der Insolvenzordnung brechen, so auch den „Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ins Absurde führen“.11 Ergänzend wird ebenso durch den VID hervorgehoben, dass vielen Unternehmen die Liquidität für Sanierungsmaßnahmen bis zu 100 Prozent entzogen werden würde. Durch die weitestgehende Vorabbefriedigung des Fiskus bestände für diesen auch „keinerlei Anreiz mehr, Verfahrensbeiträge zu leisten oder bei einem Insolvenzplan mitzuwirken“.

Hinsichtlich der geplanten Aufrechnungsansprüche des Fiskus nach § 96 InsO gäbe es auch keinen Zweifel an einer weiteren Benachteiligung zu Lasten aller übrigen Gläubiger. Diese Benachteiligung ist allein schon dadurch gekennzeichnet, dass der Insolvenzverwalter die Vermögensverschiebungen gegen das Finanzamt nicht mehr im Wege der Anfechtung rückgängig machen kann und eine Massemehrung zugunsten aller Gläubiger gerade verhindert wird.12

Mit Verweis auf Opel, Herlitz, Merckle-Gruppe, etc. betont die Gläubigerschutzvereinigung Deutschlang e.V. (GSV) in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, dass diese geglückten Unternehmenssanierungen in „eigenwirtschaftlicher Unternehmensverantwortung nicht nur Steuerausfälle ausgleichen, sondern letztlich den Staat auch von dessen subsidiärer Sozialleistungspflicht entbinden“13. Vor diesem Hintergrund sei das Fiskusprivileg „großer rechts-politischer Sprengstoff zu Lasten anderer, der zugleich haushaltstechnisch völlig verpufft (...)“ und gerade für den Mittelstand und die Volkswirtschaft negative Auswirkungen hat. Der GSV erinnert vor allem an den Kraftakt, die Finanzverwaltung - im Rahmen der Einführung der Insolvenzordnung - zu Zugeständnissen für Sanierungszwecke zu bewegen. Denn nur diese Zugeständnisse sind letztlich der wesentliche Garant für Sanierungserfolge und Rechtsverwirklichung im Insolvenzverfahren.14 Wenn nunmehr vorberechtigte Fiskalgläubiger die Vermögensmasse absaugen dürfen, widerspräche dies jeder Verfahrenslogik. Das in sich „geschlossene Normengefüge der Insolvenzordnung mit der Ausrichtung einer absoluten Gläubigergleichbehandlung“ darf nach Ansicht des GSV nicht angetastet werden, da ansonsten - auch für das Insolvenzplanverfahren - eine ganz „neue dogmatische Ordnung konzipiert und hergestellt“ werden muss.15 Auch das Argument „der privilegierten Banken“ sei laut der GSV haltlos, da diese durch die angestrebte Umverteilung nicht berührt werden bzw. es gerade der Wunsch der europäischen Staaten war, dass Kreditinstitute ihre Kredite über Sonderrechte absichern und ausweiten. Hieran würden die beabsichtigten Fiskusprivilegien sachlich nichts ändern, zumal dingliche Aus- und Absonderungsrechte für Massezwecke nicht angetastet werden dürfen.16 Dies dürfte man als „politischen Wertungswiderspruch“ deuten.

Der GSV schlägt mithin sogar den umgekehrten Weg vor, indem der Grundgedanke von § 1 Abs. 1a UStG ausgeweitet wird und insolvenzbezogene Vorgänge weitgehend umsatzsteuerfrei gestellt werden. Somit soll nach Meinung des GSV die Gefahr gebannt werden, dass Lieferanten höhere Vorsteuerabzüge gewährt werden müssen, als die Insolvenzmasse überhaupt selbst an Steuern entrichten konnte.17

Letztlich lehnt auch der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV) mit seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein HBeglG 2011 das Vorhaben der Einführung von Sonderrechten für den Fiskus „mit aller Deutlichkeit ab“. Mit Verweis auf die gescheiterten Vorrechte der Konkursordnung und den viel zitierten Satz von Ernst Jaeger aus dem Jahre 1932: „Das Vorrecht ist der Feind des Rechts“, wirft der DAV die Frage auf, wann auch andere Gläubigergruppen einen entsprechenden Sonderstatus einfordern werden. Die Begrenzung auf den Fiskus ist vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dem Art. 3 GG zugrunde liegt, nicht gerechtfertigt. Das Argument im Regierungsentwurf, dass der Fiskus ein benachteiligter Gläubiger sei, der durch die Änderungen der §§ 55 und 96 InsO den anderen Gläubigern gleichgestellt werde, ist nach Meinung des DAV völlig haltlos.18 So hätten auch andere Gläubiger faktisch keinerlei Sicherungsmöglichkeiten. Durch die Aufrechnungsmöglichkeit, die im Übrigen auf alle Steuerarten angewendet werden kann, würden vor allem natürliche Personen die Leidtragenden sein, die allein jährlich eine Anzahl von 140.000 von allen Insolvenzverfahren ausmachen. Da in diesen Verfahren die Steuererstattung zumeist die einzige Einnahmequelle darstellt, würden bei deren Wegfall auch die Anträge auf Verfahrenskostenstundung neuen Aufwind erfahren.19 Ob die vom Gesetzgeber so hart umkämpften Einnahmen nicht in diesen Fällen zu einem Nullsummenspiel würden, dürfte abzuwarten sein. Zusammenfassend wertet der DAV dieses „Ausplündern der Masse“ als Systembruch, der die Gefahr birgt, dass andere Gläubigergruppen ähnliche Vorrechte einfordern, die genauso unbegründet, wie die des Fiskus sind.

In der Rede der Staatssekretärin des Bundesministeriums der Justiz, Frau Dr. Birgit Grundmann, anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2010 am 29.10.2010 in Berlin greift Frau Dr. Grundmann die vorausgegangene Kritik der Verbände auf und stellt die ausgearbeiteten Kompromisse der parlamentarischen Beratungen vor. Vorweg stellt sie deutlich klar, dass die im HBegIG 2011 vorgesehenen Einsparmaßnahmen eine Wiedereinführung des Fikusvorrechts nicht rechtfertigen würden.20 Somit hätten die vom Finanzministerium entwickelten Regelungen in den §§ 14, 55 und 96 InsO „zu Recht für Unruhe gesorgt“. In intensiven Verhandlungen wäre es dem Bundesministerium der Justiz gelungen, die Haushaltspolitiker dahingehend zu überzeugen, dass „die Regelung zur Erweiterung der Aufrechnungsbefugnisse des Fiskus im geplanten § 96 Abs. 3 InsO vollständig gestrichen wird“. Nunmehr wäre also der Weg frei, dass Fortführungen und Restrukturierungen von Unternehmen entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages erleichtert und Arbeitsplätze erhalten werden. Dies stelle einen „großen Erfolg für die Rechtspolitik und einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem sanierungsfreundlichen Insolvenzverfahren“ dar. Die Änderungen des § 14 InsO soll sicherstellen, dass insbesondere Insolvenzanträge des Fiskus und der Kassen mit Erfüllung der Forderung nicht mehr zurückgenommen werden können, sofern innerhalb der letzten zwei Jahren bereits ein Antrag gestellt worden war. Auch das Kostenrisiko, welches nunmehr der Schuldner bei einem unbegründeten Insolvenzantrag trägt, fördere eine frühzeitige Antragstellung. Dagegen bleibt der geplante Entwurf zu § 55 Abs. 4 InsO unverändert. Zwar wird der Liquiditätsabfluss durch die Aufwertung von im vorläufigen Insolvenzverfahren begründeten Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten erkannt, jedoch hat sich die seinerzeitige Erwartung des Gesetzgebers hinsichtlich der regelmäßigen Bestellung von starken vorläufigen Insolvenzverwaltern in der Praxis nicht erfüllt. Somit wäre die Kritik gerade von Insolvenzverwaltern nicht gerechtfertigt. Zusammenfassend wird durch die in den parlamentarischen Beratungen gefundenen Kompromisse „die Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren gesichert“ und „zugleich die öffentlichen Haushalte konsequent konsolidiert“.21

3. Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 InsO

3.1. Exkurs Insolvenzantragsverfahren

In der Insolvenzordnung ist das Insolvenzverfahren nach § 13 InsO als sog. Antragsverfahren ausgestaltet. Dies bedeutet, dass ohne einen entsprechenden Antrag des Schuldners (Eigenantrag) oder eines Gläubigers22 (Fremdantrag) kein Insolvenz(eröffnungs-)verfahren eingeleitet werden kann. Die Möglichkeit einer amtswegigen Insolvenzeröffnung besteht nicht.23 So unterliegt das Insolvenzeröffnungsverfahren als kontradiktorisches Verfahren24 der Privatautonomie sowie der Disposition des antragsstellenden Gläubiges bzw. Schuldners, auch wenn parallel hierzu ein Amtsermittlungsverfahren nach §§ 5 Abs. 1, 20 Abs. 1 InsO eingeleitet wird.25 Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Privatautonomie der Antragsbeteiligten und geht in ein Amtsverfahren mit Gläubigerautonomie über.26 Mit diesem Antragsverfahren hat sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung eines einheitlichen Verfahrens ganz bewusst den Vorgängern der Insolvenzordnung angeschlossen. Auch § 105 Abs. 1 KO27 sowie § 2 GesO28 setzten zwingend den Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers voraus.29 Allerdings mussten nach der KO die Sonderreglungen zur Antragsberechtigung für bestimmte Massegläubiger berücksichtigt werden (§§ 103 Abs. 2, 59 Abs. 1 S. 3 KO). Eine solche Gläubigerdifferenzierung wurde in der InsO nicht aufrechterhalten. Folgt man dem Wortlaut des § 13 InsO, so sind sogar Gläubiger antragsberechtigt, die in dem beantragten Insolvenzverfahren selbst keine Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO sein würden. Während die Voraussetzung für den Eigenantrag des Schuldners in Übereinstimmung mit dem früheren Recht (§ 104 KO) lediglich das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist, werden sodann an den Antrag des Gläubigers höhere Anforderungen gestellt. Neben der Glaubhaftmachung seiner Forderung muss der Gläubiger zusätzlich ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes hat nach § 294 ZPO zu erfolgen.30 Ein Eröffnungsgrund liegt vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist. Die reine Zahlungsunwilligkeit des Schuldners stellt grundsätzlich keinen Insolvenzgrund dar.31

Bezugnehmend auf die neue Gesetzeslage führte der BGH mit Urteil vom 13.06.2006 hinsichtlich des Fortbestehens eines Insolvenzgrundes bei Zahlung auf die Forderung aus, dass nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur infrage stellen, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemein wieder aufgenommen worden sind.32 Zudem muss jeder Gläubiger für seine eigene Person33 ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung haben. Ein solches Interesse liegt regelmäßig vor, wenn ihm eine Forderung zusteht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist.34 Die weitere Voraussetzung eines „rechtlichen Interesses“ wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Insolvenzanträge stellen dürfen, die im Falle der Eröffnung auch als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären35 und um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen. Zahlungen gegen solvente, wenn auch zahlungsunwillige Schuldner sollten nicht mittels eines gerichtlichen Drucks auf diese Weise erzwungen werden können. Dies gilt auch für einen Antrag, mit dem der Gläubiger zu seinem Vorteil und zum Nachteil der übrigen Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners im Wege der Amtsermittlung ermitteln lassen will, in die er dann außerhalb eines Insolvenzverfahrens vollstrecken kann.36

3.2. § 14 InsO alte Fassung

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.37

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

3.3. § 14 InsO neue Fassung

§ 14 InsO wurde wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wurde um folgende Sätze ergänzt:

„War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.“38

b) Folgender Absatz 3 wurde neu angefügt:

„(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.“

3.4. Historie zur Änderung des § 14 InsO

3.4.1. Erster Änderungsentwurf im Rahmen des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsoge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Bereits mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung (GEPARI) vom 12.08.2005 hatte die Bundesregierung den ersten Versuch unternommen, eine Änderung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO mit dem Wortlaut „Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass der Schuldner nach Antragstellung die Forderung erfüllt“ durchzusetzen39. Die damalige Begründung der Bundesregierung nahm daran Anstoß, dass den Sozialkassen mehrere 100 Mio. Euro an Beitragsaufkommen im Rahmen der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter entzogen würden. Dadurch wollte man den Sozialversicherungsträgern einen nachhaltigen Weg eröffnen, die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Arbeitgeber einzuschränken und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären, um somit das Entstehen weiterer Forderungen zu verhindern40. Eine zügige Antragsstellung reduziere freilich auch die Gefahr einer späteren Insolvenzanfechtung.

Hinsichtlich der Antragsbefugnis sollte die Glaubhaftmachung der Forderung nach wie vor maßgeblich bleiben. Eine massive Erweiterung sollte sich jedoch hinsichtlich des Rechtsschutzintereses eröffnen. Beschränkte sich das Initiativrecht des einzelnen Gläubigers auf seine eigenen Interessen, so sollte im Falle der Erfüllung seiner Forderungen das Initiativrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit bestehen bleiben.41 Die Bundesregierung führte dazu weiter aus, dass dies insbesondere Sozialversicherungsträger beträfe, da für diese aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Dauerschuldverhältnis eine einseitige Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Schuldner nicht möglich sei.42 Nur durch die Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags würden weitere Beitragsforderungen verhindert werden können43. Sodann bestände die Pflicht des Gläubigers zur Glaubhaftmachung neben der Amtsermittlungspflicht des § 5 Abs. 1 InsO fort.44 Würde die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit vornehmlich auf die bereits erfüllte Forderung gestützt, so ist der antragstellende Gläubiger der Formulierung nach „allein“ verpflichtet, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erneut glaubhaft zu machen.45 Da bei dem Gläubiger durch die Erfüllung der Forderung das rechtliche Interesse entfällt, sollte nach Begründung des Regierungsentwurfes August 2005 das Interesse der Gesamtgläubigerschaft als auch das Interesse, das künftige Entstehen von Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern, herangezogen werden.

Mit Stellungnahme des Bundesrates vom 23.09.200546 sowie des Bundestages vom 13.12.200647 wurden die beabsichtigten Änderungen zum Regierungsentwurf August 2005 abgelehnt. Als Begründung wurde auf die Gefahr des Missbrauchs von Insolvenzanträgen zur Verfolgung anderer auch rechtlich nicht geschützter Interessen verwiesen.48 Gerade vorübergehend zahlungsschwache Betriebe würden erheblich gefährdet.49 Darüber hinaus sei die „Gesetzesänderung auch systemwidrig und könne den vor allem aufseiten der Sozialversicherungsträger auftretenden Missstand nicht praktikabel beseitigen“50. Ferner verfehlten die Änderungen auch ihr Ziel, wenn der Gläubiger sich entschließt, den Antrag nach Erfüllung der Forderung zurückzunehmen bzw. die Erledigung des Antrags erklärt. So werfen die Änderungen mehr Probleme auf, als verlässliche Rechtssicherheit51.

3.4.2. Zweiter Änderungsentwurf im Rahmen des Gesetzes zur Entschuldung mitteloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Nach dem gescheiterten Entwurf der Bundesregierung folgte zwei Jahre später am 05.12.2007 sodann der zweite Versuch, mit dem Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (GEPS) die Änderungen des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO durchzusetzen. Die Gesetzesänderung sollte abweichend vom ersten Versuch nun wie folgt lauten: „Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung nach Antragstellung erfüllt wird.“52 In der Begründung der Bundesregierung heißt es unter Ziffer III. Vorschriften zur Stärkung der Gläubigerrechte: „Durch die Änderung des § 14 InsO soll eine Regelung geschaffen werden, die „Stapelanträge“ verhindert. Die auf die besondere Situation vor allem der Sozialversicherungsträger, aber auch der Finanzämter abzielende Bestimmung soll verhindern, dass nach der Zahlung der Forderungen und der anschließenden Rücknahme oder Erledigungserklärung des Insolvenzantrags wegen der Kraft öffentlichen Rechts erneut entstehenden Forderungen abermals ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.“ Der durch den öffentlich-rechtlichen Gläubiger gestellte Antrag behält deshalb seine Wirksamkeit, auch wenn die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt wurde. Hierdurch werden nicht nur die Vollsteckungsabteilungen der öffentlich­rechtlichen Gläubiger entlastet; durch die Aufrechterhaltung der beispielsweise von Sozialversicherungsträgern frühzeitig gestellten Insolvenzanträge werden weitere öffentlich-rechtliche Forderungen reduziert und der Schuldner frühzeitig in ein die Betriebsfortführung und -sanierung ermöglichendes geordnetes Verfahren überführt. Auch dieser Versuch scheiterte letztlich.

3.4.3. Regierungsentwurf zum HBeglG 2011 i.d.F. vom 27.09.2010

Nachdem die bis dato geplanten Entwürfe allesamt gescheitert waren, versuchte die Bundesregierung im Rahmen des HBeglG 2011 einen weiteren - und letztlich auch erfolgreichen - Versuch, § 14 InsO entsprechend der vorausgegangenen Überlegungen zu ändern. § 14 Abs. 1 InsO regelte in der Fassung bis zum 31.12.2010 die Zulässigkeit eines Gläubigerantrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Antrag war dem Wortlaut des § 14 Abs.

[...]


1 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.09.2010, BT-Drucks. 17/3030.

2 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.09.2010, BT-Drucks. 17/3030; vgl. http://gesetzgebung.beck.de/node/1004984.

3 Luftverkehrsteuergesetz vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885).

4 Stromsteuergesetz vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.3.2011 (BGBI. I S. 282).

5 Wohngeldgesetz vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 2G v. 24.3.2011 (BGBI. I S. 453).

6 Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.10.2011 (BGBI. I S. 2082).

7 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.09.2010, BT-Drucks. 17/3030.

8 Vgl. Rautmann/Gundlach, DStR 2011,82.

9 Vgl. Deutscher Richterbund, Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, September 2010, 36/10.

10 Vgl. Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Entwurf des HBeglG 2011; siehe hierzu auch ergänzend die Stellungnahme des BAKinso zu Art. 3 Nr. 3 des Entwurfes eines HBeglG 2011, der durch die Benachteiligung anderer Gläubigergruppen deren Bereitschaft zur Betriebsfortführung sinken sieht.

11 Vgl. Stellungnahme des VID vom 02.09.2010.

12 Vgl. hierzu ausführlich Stellungnahmedes VID vom 02.09.2010.

13 Vgl. hierzu ausführlich Stellungnahme des GSV (2010).

14 So Stellungnahme des GSV (2010).

15 So Stellungnahme des GSV (2010).

16 Vgl. Stellungnahme des GSV (2010).

17 Zu den weiteren Vorschlägen, siehe Stellungnahme des GSV (2010).

18 So auch Schmittmann, ZInsO 2011, 105.

19 Vgl. hierzu ausführlich Stellungnahmedes DAV durch den Insolvenzrechtsausschuss

zum Regierungsentwurf für ein HBeglG 2011 - BT.Drucks. 17/3030vom 27.09.2010.

20 Vgl. Grundmann, Rede der Staatssekretärin des BMJ v. 29.10.2010, S. 1.

21 Vgl. Grundmann, Rede der Staatssekretärin des BMJ v. 29.10.2010, S. 2.

22 Einschließlich nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 3-5 InsO) und absonderungsberechtigte (§ 52 InsO) Gläubiger, siehe MüKo-InsO/'Schmahl, § 13 Rn. 42; auch HeidelbergerKomm/Kirchhof, § 13 Rn. 8.

23 Vgl. Jaeger/Gerhardt, § 13 Rn. 2; anders hierzu z.B. das französische Recht, wonach das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden kann.

24 So BGH ZInsO 2006, 1051,1054 Rn. 25; ZInsO 2007, 206 Rn. 8; ZInsO 2006, 828 Rn. 6.

25 Vgl. HambKomm/Wehr, § 13 Rn. 1.

26 Vgl. HambKomm/Wehr, § 13 Rn. 1.

27 Zum Vergleich § 105 Abs. 1 KO: „Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des

Verfahrens ist zuzulassen, wenn die Forderung des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners glaubhaft gemacht werden.“

28 Zum Vergleich § 2 Abs. 1 GesO: „Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. Der Gläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen.“

29 Vgl. Jaeger/Gerhardt, § 13 Rn. 1 ff.

30 Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung vgl. OLG Köln, ZIP 1988, 664 f.; OLG Naumburg KTS 2000, 441; auch HeidelbergerKomm/K/rchhof,§ 14 Rn. 19.

31 Siehe hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 13.06.2006 - IX ZB 214/05.

32 So BGH, Urt. v. 13.06.2006 - IX ZB 238/05.

33 Vgl. OLG Hamm MDR, 1973, 1029.

34 Vgl. BGH ZIP 2006, 1453; MüKo-InsO/'Schmäht, § 14 Rn. 42 f.; HambKomm/Wehr, § 14 Rn. 5.

35 Ein rechtliches Interesse fehlt sodann, wenn die erstrebte Insolvenzeröffnung für den Gläubiger objektiv nutzlos bzw. nicht geeignet ist, seine Rechtsposition zu verbessern, vgl. hierzu OLG Köln, ZInsO 2002, 730; HeidelbergerKomm/Kirchhof, § 14 Rn. 25.

36 Vgl. umfassende Ausführungen des BGH, Urt. v. 07.02.2008 - IX ZB 137/07.

37 Fassung gültig bis 31.12.2010.

38 Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) m.W.v. 01.01.2011.

39 Vgl. BR-Drucks. 618/05, RegE August 2005; vgl. HambKomm/Wehr, § 14 Rn. 159.

40 Vgl. Art. 2 Nr. des RegE eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsoge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BT-Drucks. 16/886, vgl. Weiland, DZWIR 2011, 229.

41 Vgl. HambKomm/Wehr, § 14 Rn. 66.

42 Vgl. BR-Drucks. 618/05; vgl. HambKomm/Wehr, § 14 Rn. 66;

43 Vgl. Marotzke, ZInsO 2010, 2165.

44 Vgl. HambKomm/Wehr, § 14 Rn. 66.

45 Vgl. HambKomm/Wehr, § 14 Rn. 66.

46 Vgl. BR-Drucks. 618/05.

47 Vgl. Bericht des Rechtsausschusses v. 13.12.2006 - BT-Drucks. 16/3844.

48 Vgl. BR-Drucks. 618/05.

49 Vgl. BR-Drucks. 618/05.

50 So BR-Drucks. 618/05 Stellungnahme Bundesrat.

51 Ebenfalls krit. bzw. abl.: Stellungnahme des DAV, ZInsO 2005, 798; Gravenbrucher Kreis, ZInsO 2005, 800; VID, ZInsO 2005, 862; Frind, ZInsO 2005, 790; Schmerbach, ZInsO 2005, 865.

52 Vgl. BT-Drucks. 16/7416.

Ende der Leseprobe aus 57 Seiten

Details

Titel
„Ade, Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz?“
Untertitel
Auswirkungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 auf die Insolvenzordnung
Hochschule
Universität des Saarlandes
Note
2,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
57
Katalognummer
V187454
ISBN (eBook)
9783656110262
ISBN (Buch)
9783656110507
Dateigröße
685 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenzrecht
Arbeit zitieren
Jennifer von Gemünden (Autor:in), 2011, „Ade, Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz?“, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187454

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