Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Formelverzeichnis
1. Einführung
2. Theoretische Grundlagen
2.1 Begriff und Einordnung
2.2 Marktpreisbildungshypothese und aktiver Markt
3. Anwendungsfälle der Fair Value-Bewertung .
3.1 Finanzinstrumente
3.2 Nicht-finanzielle Positionen
4. Ermittlungskonzept
5. Ermittlungsmethoden
5.1 Überblick und Bewertungsgrundsätze
5.2 Marktpreisorientieres Verfahren
5.2.1 Fair Value als Marktpreis
5.2.2 Analogiemethode
5.3 Kapitalwertorientiertes Verfahren
5.3.1 Lizenzpreisanalogiemethode
5.3.2 Mehrgewinnmethode
5.3.3 Residualwertmethode
5.3.4 Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes
5.4 Kostenbasiertes Verfahren
6. Kritik an der Fair Value-Bewertung
7. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ermittlungshierarchie
Abbildung 2: Übersicht der Ermittlungsmethoden
Abbildung 3: Rangfolge der Bewertungsverfahren
Formelverzeichnis
Formel 1: Beispiel Analogiemethode
Formel 2: Bestimmung des WACC
1. Einführung
Im Kontext globaler Märkte gewinnen die int. Rechnungsle- gungsstandards, vornehmlich IAS/IFRS und US-GAAP, zuneh- mend an Bedeutung1. Die Gründe hierfür sind primär in der steigenden Integration der Kapitalmärkte2 , sowie der vo- ranschreitenden Internationalisierung der Wirtschaft3 und den dadurch bedingten, veränderten Anforderungen an die Rechnungslegung zu suchen. So werden int. vergleichbare Abschlüsse inzwischen als unabdingbare Voraussetzung für effiziente globale Kapitalmärkte angesehen4.
Im Zuge dieser Entwicklung haben sich auch die Rech- nungslegungsgrundsätze deutscher Unternehmen, nicht zu- letzt aufgrund der 2002 erlassenen, sog. „IAS- Verordnung“5, verändert. Diese schreibt die Anwendung der int. Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) auf die Kon- zernrechnungslegung aller kapitalmarktorientierten Unter- nehmen mit Sitz in der EU seit 01.01.2005 zwingend vor6 und wurde in Deutschland durch das Bilanzrechtsreformge- setz (BilReG) in § 315a HGB umgesetzt7 . Durch die soeben beschriebene Hinwendung zur int. Rechnungslegung rückt, im Gegensatz zur von Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip beherrschten HGB-Bilanzierung, die Informationsfunktion ins Zentrum des Interesses8 . Anders ausgedrückt entsteht ein zunehmendes Bedürfnis nach einem „(…)“Mehr“ an Dar- stellung der ökonomischen Realität(…)“9 . Die int. Stan- dardsetter IASB und FASB sehen in der Neuorientierung der Bewertung am „Fair Value“ und der damit einhergehenden Abkehr von den historischen Anschaffungskosten als Bewer- tungsmaßstab die geeigneten Maßnahmen, um dieser Anforde- rung gerecht zu werden10 . Das Hauptargument hierfür be- steht ihrer Auffassung nach darin, dass Zeitwertinforma- tionen, im Gegensatz zu kostenbasierten Wertansätzen, ei- ne höhere Entscheidungserheblichkeit für sich verbuchen können11. Diese Position wird bekräftigt durch die Kritik an der anschaffungskostenbasierten Bewertung, welche im Wesentlichen in der systembedingten Verzerrung der tat- sächlichen Verhältnisse12 , den im Jahresabschluss nicht erkennbaren stillen Reserven, sowie den nur unzureichen- den Informationen über künftig zu erwartende Zahlungs- flüsse13 besteht.
Diese Orientierung hin zum FV wird in der Literatur schon jetzt oftmals als Ausdruck eines Paradigmenwechsels in der Rechnungslegung betrachtet14. Auch künftig wird seine Bedeutung noch weiter steigen, denn nachdem der FV an- fänglich lediglich als Bewertungsmaßstab für Finanzin- strumente galt, ist er heute zunehmend auch für nichtfi- nanzielle Posten vorgesehen15 . Welch starke Bedeutung er bereits heute erlangt hat, lässt sich auch daran erken- nen, dass er bereits als „Markenzeichen“16 und sogar als „Hoffnungsträger“17 der int. Rechnungslegung gilt. So ist es kaum verwunderlich, dass Küting/Dawo feststellen: „Mit dem Schlagwort der Internationalisierung der Rechnungslegung ist der Begriff fair value so eng wie kaum ein zweiter verbunden.“18
Bei aller Begeisterung für den neuen Wertmaßstab existie- ren jedoch auch kritische Stimmen. So wird dem FV vorge- worfen, ein, in der Praxis kaum zu erreichendes, theore- tisches Ideal darzustellen, was vor allem der unrealisti- schen Anforderung des FV nach vollkommenen Marktverhält- nissen als Bewertungsgrundlage zuzuschreiben ist19. Diese Problematik tritt insb. bei Anwendung des FV auf nicht fin. Vermögenswerte zu Tage, da hier den Anforderungen an einen vollkommenen Markt meist nicht entsprochen werden kann20 . Somit existiert i.d.R. nicht ein gleichgewichti- ger Marktpreis, sondern mehrere (häufig stark voneinander abweichende) Marktpreise21 , wodurch sich Objektivierungs- probleme ergeben und dem Bilanzierenden weitreichende Er- messensspielräume eröffnet werden. Das Fehlen detaillier- ter und konsistenter Vorschriften zur Definition und Er- mittlung des FVs22 , seine vielfältigen Ausprägungen23 und die teils widersprüchlichen Einzelregelungen24 führen da- rüber hinaus zu weiterer Kritik aus Theorie und Praxis und damit zu einer anhaltenden Debatte25. Angesichts die- ser Problemstellungen wird die auch zukünftig steigende Bedeutung des FVs von manchen auch als „Anlaß zu großer Besorgnis“26 genommen.
Der Einführung in die Problematik, sowie der Darstellung der Ziele dieser Arbeit folgend, sollen zunächst die the- oretischen Grundlagen geschaffen werden. Hierzu erfolgt eine Erläuterung des FV-Begriffs samt Einordnung in das System der Wertbegriffe nach IAS/IFRS. Anschließend soll die Marktpreisbildungshypothese Erwähnung finden und das Konzept des aktiven Markts erläutert werden, um anschlie- ßend die Anwendungsfälle des FVs darzulegen. Bevor in Kap. 5, dem Schwerpunkt der Arbeit, eine detaillierte Darstellung der Ermittlungsmethoden folgt, wird in Kap. 4 das Konzept der FV-Ermittlung erläutert. Den Ermittlungs- methoden folgend, werden in Kap. 6 die Problemfelder der FV-Bewertung dargestellt. Den Abschluss dieser Arbeit bildet die kritische Würdigung der FV-Bewertung in Kap. 7. Innerhalb der gesamten Arbeit liegt der Fokus der Betrachtung des Fair Values auf der Sichtweise der IAS/IFRS. Weiterhin beruht die Erstellung der Arbeit auf den aktuell gültigen Standards und Regelungen mit besonderer Berücksichtigung des IFRS 13.
2. Theoretische Grundlagen
2.1 Begriff und Einordnung
Die Wertbegriffe des Rechnungslegungssystems der IAS/IFRS werden in deren Rahmenkonzept, dem sog. „ Framework “ (F.), neutral aufgeführt und auch definiert. Sie umfassen27:
(1) Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten (historical cost)
(2) Tageswert (current cost)
(3) Veräußerungswert (realisable value)
(4) Barwert (present value).
Neben den genannten Wertbegriffen finden sich in den ein- zelnen Standards noch weitere Bewertungsmaßstäbe, wie z.B. der „erzielbare Betrag“ (recoverable amount), wel- cher den höheren der beiden Beträge aus dem „beizule- genden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten“ (fair value less costs to sell) und dem „Nutzungswert“ (value in use) darstellt28.
Der FV wird jedoch nicht auf der Ebene des Frameworks de- finiert und findet hier lediglich an zwei Stellen Erwäh- nung29. Nach aktueller Auffassung des IASB stellt er „(…) the price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date.“30 dar. Da- durch, dass die Anwendung von IFRS 13 generell immer dann gefordert wird „(…) when another IFRS requires or permits fair value measurements or disclosures about fair value measurements(…)“31 , erfolgt die Definition nun erstmals grds. einheitlich an zentraler Stelle. Im Gegensatz dazu wird der FV in den derzeit anzuwendenden Standards32 ebenfalls einheitlich, jedoch noch dezentral definiert als „(…)the amount for which an asset could be exchanged, or a liability settled, between knowledgeable, willing parties in an arm’s lengh transaction.“33 Neben der kon- kretisierenden Wirkung der neuen Definition34 können die Bestrebungen nach Konvergenz mit den US-GAAP als ein wei- terer wichtiger Grund für die Veränderung angeführt wer- den35 . Dies zeigt sich auch in der Übernahme des exakten Wortlauts der FV-Definition von SFAS 157.5. Die neue De- finition bringt einige Änderungen mit sich. So ist der FV, im Gegensatz zur bisherigen Definition als allgemei- ner Einkaufs- oder Verkaufspreis (entry- bzw. exit- price), nun eindeutig als exit price vor Transaktionskos- ten definiert36 ; was den Hauptunterschied zwischen der alten und der neuen Definition darstellt37 . Eine weitere Änderung besteht in der Abwandlung der „arm’s length transaction“ in „orderly transaction“. Analog zur alten Definition unterstellt auch die überarbeitete Version grds. noch eine hypothetische Transaktion38. Darüber hin- aus darf sie keinerlei Zwang unterliegen und umfasst so- mit keinen Notverkauf39. Außerdem hat besagte Transaktion entweder auf dem „Hauptmarkt“, oder in Abwesenheit dessen auf dem „vorteilhaftesten“ Markt stattzufinden40 . Wobei sich der Hauptmarkt durch das größte Volumen und Level der Aktivität für den zu bewertenden Vermögenswert aus- zeichnet und der vorteilhafteste Markt derjenige ist, auf dem der Ertrag der Transaktion maximiert werden kann41 . Schließlich wird „ knowledgeable willing parties “ in „ market participants “ umformuliert. Diese Marktteil- nehmer weisen eine Reihe bestimmter Charakteristika auf42. Erstens zeichnen sie sich durch Unabhängigkeit von einander aus. Dadurch soll sichergestellt werden, dass besondere Beziehungen zwischen den Parteien die Transak- tionspreise nicht subjektiv verzerren43 . Des Weiteren sind sie fähig und willig, sowie nicht dazu gezwungen die Transaktion einzugehen. Sie haben ein angemessenes Ver- ständnis des Bewertungsgegenstands und der Transaktion, wobei kein absolutes Wissen vorausgesetzt wird, sondern lediglich keine Informationsasymmetrie zwischen den Par- teien vorliegen soll44. Durch einen Vergleich mit den al- ten Anforderungen an die Marktteilnehmer ist festzustel- len, dass diese unverändert bleiben45 . Letztlich wirkt der Zusatz „at the measurement date” in der neuen Defini- tion erhellend. Im Bezug auf den Bewertungsgegenstand wird nun klargestellt, dass sowohl ein Bewertungsgegen- stand oder auch eine Gruppe von Vermögenswerten oder Schulden Gegenstand der Bewertung sein kann, wobei die Unterscheidung zwischen beiden anhand der „unit of account“ stattfindet46.
Den bestmöglichen substanziellen Hinweis für den FV stel- len die auf einem aktiven Markt notierten Preise von identischen Wirtschaftsgütern zum Zeitpunkt der Bewertung dar47 . Somit kann der FV allgemein als „ Marktwert “ unter idealisierten Bedingungen interpretiert werden48 . Auf- grund der Unterstellung der Veräußerung bzw. des Ankaufs des zu bewertenden Wirtschaftsguts zum Abschlussstichtag und der damit einhergehenden Ausrichtung an aktuellen Preisen, stellt der FV grds. einen gegenwartsbezogenen Wertbegriff dar49. Aufgrund der Definition u. Erläuterung des ebenfalls gegenwartsbezogenen (Netto-)Veräußerungs- werts in IAS 250 wird dessen Ähnlichkeit zum FV (less
costs to sell) deutlich. Implizit wird hier ausgedrückt, dass der (Netto-)Veräußerungswert eine Präzisierung des FV (less cost to sell) sein kann. Ebenso kann der Tages- wert ein FV sein51 . Allerdings wird von dieser gegen- wartsbezogenen Marktrealisation abgewichen, sofern eine untypische Marktlage vorliegt52 . So kann der FV auch als zukunftsbezogener Wert auftreten, wenn er wie im Falle des IAS 41.20 (a.F.) durch einen Barwert ausgefüllt wird. Als Konkretisierung eines solchen Barwerts53 kann der FV auch die Gestalt des Nutzungswerts 54 annehmen. Weiterhin kann auch der erzielbare Betrag einen FV darstellen, da er als der höhere Wert aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert55 abzüglich Verkaufskosten definiert ist56 . Und auch die AHK, als vergangenheitsbezogene Größen, können durch den FV bestimmt werden57.
Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der FV auf Ebene des Frameworks keinen eigenständigen Wertbe- griff bildet, sondern dass es sich vielmehr um einen je nach Anwendungsbezug durch andere Wertbegriffe ausgefüll- ten Bewertungsmaßstab58 handelt. Der FV kann sogar mehr oder weniger jeden im Rahmenkonzept beschriebenen Wert- maßstab annehmen59, was beweist, dass die Bezeichnung des FV als „Wertkonglomerat“60 in der Literatur zutreffend ist. Dabei kann der FV entweder als „(…)Oberbegriff oder Konkretisierung für andere Wertmaßstäbe(…)“61 fungieren oder gleichberechtigt neben ihnen existieren62.
2.2 Marktpreisbildungshypothese und aktiver Markt
Der Auffassung des IASB, der FV sei ein entscheidungs- nützlicher Wertmaßstab, liegt zugrunde, dass der FV als Marktpreis auf einem aktiven Markt eine objektive und un- verzerrte Bewertung ermöglicht. Somit erfüllt er die qua- litativen Anforderungen der Relevanz und der Verlässlich- keit63 anhand derer sich der Zuwachs an Entscheidungs- nützlichkeit primär messen lässt64 . Diese Auffassung lässt sich primär durch die Marktpreisbildungshypothese begründen, welche „(…) besagt, dass Marktpreise das am Markt verfügbare Wissen hinsichtlich des Zahlungsprofils einer Position effizient und weitestgehend unverzerrt aggregieren.“65
Im Kontext der FV-Bewertung versteht sich der „Markt“ im Idealfall als „ aktiver Markt “66 . Dieser wird in IFRS 13 Appendix A als „A market in which transactions for the asset or liablility take place with sufficient frequency and volume to provide pricing information on an ongoing basis.” definiert und tritt künftig an die Stelle der derzeit gültigen Definition67 . Diese definiert den akti- ven Markt noch in drei IAS einheitlich als vorliegend, wenn folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sind:
a) „die auf dem Markt gehandelten Produkte sind ho- mogen;
b) vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden werden; und
c) Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfü- gung.“68
Trotz des abweichenden Wortlauts gelangt das IASB zu dem Schluss, dass die beiden Definitionen konsistent sind69 . Folglich liegt keine Änderung materieller Natur vor. Da die Bedingungen an einen aktiven Markt sehr restriktiv sind, können sie allenfalls auf dem organisierten Kapi- talmarkt oder auf vergleichbaren Handelsplattformen er- füllt werden70 . Dabei handelt es sich bei diesem Konzept jedoch nicht um ein ausschließlich theoretisches Kon- strukt wie im Falle des vollkommenen Markts71 . Vielmehr wird durch das Konzept des aktiven Markts gewissermaßen versucht das Ideal eines unternehmensunabhängigen Markt- werts auf einem vollkommenen und vollständigen Markt in die Widrigkeiten der Realität umzusetzen, wobei es hier- für sozusagen die Funktion eines „Benchmarks“ einnimmt72.
Da das Vorliegen eines aktiven Markts besonders für die Kategorisierung von Finanzinstrumenten relevant ist73 , verwundert es nicht, dass in den aktuell gültigen Stan- dards lediglich in IAS 39.A71 (a.F.) über die Kriterien der einheitlichen Definition hinausgehende Hinweise auf das Vorliegen eines aktiven Markts zu finden sind. Dem- nach gilt ein Finanzinstrument „(…) als an einem aktiven Markt notiert, wenn notierte Preise an einer Börse, von Anwendungsfälle der Fair Value-Bewertung 11 einem Händler, Broker, einer Branchengruppe, einem Preis- berechnungs-Service oder einer Aufsichtsbehörde leicht und regelmäßig erhältlich sind und diese Preise aktuelle und regelmäßig auftretende Markttransaktionen wie unter unabhängigen Dritten darstellen.“ I.V.m. den Definitionen wird deutlich, dass das zentrale Kriterium für das Vor- liegen eines aktiven Markts darin besteht durch ausrei- chend frequentierte Transaktionen fortlaufend verlässli- che Preisinformationen liefern zu können74. Diese Ansicht vertritt auch das IDW, da es im Fehlen der Marktliquidi- tät, also dem Fehlen potenzieller Transaktionspartner, das zentrale Kriterium für das Nichtvorliegen eines akti- ven Markts sieht75 . Weitere Hinweise auf eine abnehmende Marktaktivität finden sich in IFRS 13.B37. Da allerdings nur Anhaltspunkte und keine expliziten Vorschriften darü- ber existieren wann noch ein aktiver Markt vorliegt und wann nicht mehr, obliegt die Beantwortung dieser Frage letztlich dem Ermessen des Bilanzierenden76.
3. Anwendungsfälle der Fair Value-Bewertung
In der aktuell gültigen Fassung der IAS/IFRS findet die Bewertung zum FV bei so gut wie allen Vermögenswerten oder Schulden Anwendung77 . Hauptsächlich kommt sie dabei in den folgenden Standards zum Einsatz: IAS 16, IAS 36, IAS 38, IAS 39, IAS 40, IAS 41, IFRS 378.
Neben diesen Anwendungsgebieten findet der FV auch bei der Bewertung weiterer Vermögenswerte als relevanter Wertmaßstab Verwendung79 . Dabei verpflichten die Vor- schriften teils zur FV-Bewertung80 und teils sind sie als Wahlrecht ausgestaltet81 . Hierbei kommt dem FV nicht nur die Funktion eines niedrigeren Korrekturwerts zu82. Viel- mehr findet er in der int. Rechnungslegung, im Gegensatz zum HGB, neben der Funktion als Korrekturwert i.R.v. Wertminderungsprüfungen83 sowohl bei der Zugangs- als auch bei der Folgebewertung Anwendung84 . Auch im Bezug auf die Ergebniswirkung etwaiger, aus der Folgebewertung resultierender, Bewertungsdifferenzen sind die Regelungen abhängig von der Art des Vermögenswertes oder der Schuld gestaltet und damit nicht einheitlich85 . Im Folgenden sollen die Regelungen zu diesen wichtigsten Anwendungs- fällen der FV-Bewertung näher dargestellt werden.
3.1 Finanzinstrumente
Schon der erstmalige Ansatz von fin. Vermögenswerten und fin. Verbindlichkeiten geschieht zum FV86. Zum Zwecke der Folgebewertung werden Finanzinstrumente zunächst in fin. Vermögenswerte oder fin. Verbindlichkeiten differenziert und anschließend gem. IAS 39.9 in die folgenden Katego- rien eingestuft:
a) “financial assets or liabilities at fair value through profit or loss
b) held to maturity investments
c) loans and receivables
d) available for sale financial assets”87
Nach der erstmaligen Bewertung hat ein Unternehmen fin. Vermögenswerte grds. zum Fair Value anzusetzen, wobei die beiden Kategorien loans and receivables und held-to- maturity investments die Ausnahme bilden88 . Diese sind gem. IAS 39.46 unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. Weitere Ausnahmen gem. IAS 39.46 bilden bestimmte Eigenkapitalin- strumente „(…)für die kein auf einem aktiven Markt no- tierter Preis vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann(…)“. Diese sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Im Umkehr- schluss bedeutet dies die zwingende Folgebewertung zum FV für die Kategorien at fair value through profit or loss und available-for-sale89.
Fin. Verbindlichkeiten sind in der Folgebewertung nur zum FV zu bewerten, insoweit sie der Kategorie financial liabilities at fair value through profit or loss angehö- ren und keine Derivate darstellen, welche an Eigenkapi- talinstrumente anknüpfen für die der FV nicht verlässlich bestimmbar ist90 . Andere fin. Verbindlichkeiten sind ge- nerell unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortge- führten Anschaffungskosten anzusetzen91 . Auf die Beson- derheiten von als gesicherte Grundgeschäfte designierten fin. Vermögenswerten und fin. Verbindlichkeiten soll im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden92.
[...]
1 Vgl. bspw. Kramer, M. (2010), S. 1.
2 Vgl. u.a. Kramer, M. (2010), S. 1; Böcking et al (2005), S. 86.
3 Vgl. u.a. Wagenhofer, A. (2005), S. 10.
4 Vgl. Böcking et al (2005), S.86.
5 Gemeint ist: die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, EG-Abl. Nr. L 243 vom 11.09.2002, S.1-4.
6 Vgl. a.a.O. (Fn. 5), Abs.6f, S. 1-2; a.a.O. (Fn. 5) Art. 4, S. 3.
7 Vgl. Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstan- dards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanz- rechtsreformgesetz - BilReG) vom 04.12.2004, BGBL. I 2004, S. 3166.
8 Vgl. Kley, K. L. (2001), S. 2257; Ballwieser et al (2004), S.529.
9 Siehe Küting, K. (2005), S. 497.
10 Vgl. Kley, K. L. (2001), S. 2257-2258.
11 Vgl. z.B. Hitz, J.-M. (2006), S. 109.; Kessler, H., S. 60.
12 Vgl. Volkart et al (2005), S. 519.
13 Vgl. Kley, K. L. (2001), S. 2257.
14 Vgl. u.a. Hitz, J.-M. (2005), S. 1013; Küting, K.; Dawo, S.
(2003), S. 241; Hommel, M.; Wich, S. (2004), S. 21; Niehues, M. (2001), S. 1209f; Hitz, J.-M. (2006), S. 109.
15 Vgl. Zülch, H.; Gebhardt, R. (2007), S. 147.
16 Vgl. u.a. Lorson, P. (2005), S. 5.; Küting, K.; Lauer, P. (2009), S. 547.
17 Vgl. Ballwieser et al (2004), S. 529.
18 Siehe: Küting, K.; Dawo, S. (2003), S. 228.
19 Vgl. u.a. Ballwieser et al (2004), S. 530 u. 535f; Straub, B. (2007), S. 432; Küting, , K.; Lauer, P. (2009), S. 552.
20 Vgl. Küting, K.; Dawo, S. (2003), S. 229.
21 Vgl. Zülch, H.; Gebhardt, R. (2007) S. 147f.
22 Vgl. z.B. Straub, B. (2007), S. 432.
23 Vgl. z.B. Ballwieser et al (2004), S. 533.
24 Vgl. z.B. Küting et al (2007), S. 1709.
25 Vgl. Hitz, J.-M. (2005), S. 1013.
26 Siehe Ballwieser et al (2004), S. 529.
27 Vgl. F.100; Lüdenbach, N. (2010), S. 60.
28 Vgl. bspw. derzeit noch IAS 36.6.; Der am 12. Mai 2011 veröffent- lichte und ab 01. Januar 2013 in Kraft tretende „IFRS 13 Fair Va- lue Measurement“ ersetzt den Begriff „ fair value less costs to sell “ durch “fair value less costs of disposal”. Neben der Ände- rung im Wortlaut bedeutet dies jedoch keine grundlegende materiel- le Änderung des Begriffs. Vgl. hierzu IFRS 13.D80f. Die beiden Be- griffe werden daher im Folgenden synonym verwendet.
29 Siehe F.51, sowie F.100.
30 Siehe IFRS 13.9, sowie IFRS 13 Appendix A.
31 Siehe IFRS 13.5.
32 Der Autor bezieht sich auf die Fassungen des Jahres 2010 (= a.F.).
33 Siehe (nachfolgend ausschließlich a.F.): IAS 17.4, 18.7, 21.8, 32.11, 33.8 (implizit), 39.9, 41.8; vom Wortlaut abweichende Definitionen finden sich in: IAS 16.6, 20.3, 38.7 und 40.5.; aufgrund des Ausschlusses vom Anwendungsbereich in IFRS 13.6 bleibt diese alte Definition weiterhin für IFRS 17 sowie IAS 2 fortbestehen; siehe hierzu: Große, J.-V. (2011), S. 287.
34 Vgl. IFRS 13.BC30f.
35 Vgl. IFRS 13.IN7.; Da IFRS 13 aus dem ED/2009/5 hervorgegangen ist, welcher SFAS 157 zum Vorbild hatte, wird im Folgenden davon ausgegangen das die Regelungen des SFAS 157 auch weitestgehend den Vorstellungen des IASB zum FV entsprechen; vgl. Zülch, H.; Gebhardt, R. (2007), S. 151.
36 Vgl. Straub, B. (2007), S. 433; IFRS 13.24f.
37 Vgl. King, A. M. (2010), S. 5.
38 Vgl. Mujkanovic, R. (2001), S. 113; IFRS 13.BC30.
39 Vgl. IFRS 13.A; IFRS 13.BC30.
40 Vgl. IFRS 13.16.
41 Vgl. IFRS 13 Appendix A.
42 Diese sind aufgeführt und erläutert in IFRS 13 Appendix A.
43 Vgl. IAS 40.44 (a.F.).
44 Vgl. Große, J.-V. (2011), S. 288; IFRS 13 Appendix A, Punkt (b) der Erläuterungen zu market participants.
45 Vgl. Große, J.-V. (2011), S. 294; IAS 40.42-44(a.F.).
46 Vgl. IFRS 13.13f.
47 Vgl. IFRS 13.76f.; vgl. bspw auch: IAS 39.A71 (a.F.); auf das Kon- zept des „aktiven Markts“ wird im Kap. 2.2 näher eingegangen.
48 Vgl. IFRS 13.2; Ballwieser et al (2004), S. 532.
49 Vgl. Mujkanovic, R. (2002), S. 115; siehe auch: IFRS 13.9.
50 Vgl. IAS 2.6f.
51 Vgl. Stute, A. (2006), S. 222.
52 Vgl. z.B. IAS 41.16ff (a.F.).
53 Vgl. Kirsch, H. (2009), S. 25.
54 Für eine Definition des Nutzungswerts siehe IAS 36.6.
55 Im Folgenden werden die Begriffe Fair Value sowie beizulegender Zeitwert gem. offizieller Übersetzung synonym verwendet.
56 Vgl. IAS 36.6.
57 Vgl. F.100 (a).
58 Vgl. Mujkanovic, R. (2002), S. 115.
59 Vgl. Kirsch, H. (2009), Abb. 3, S. 26.
60 Vgl. u.a. Gleich et al (2008), S. 497; Lorson, P. (2005) S. 15ff.
61 Siehe Lorson, P. (2005), S. 20.
62 Ebd.
63 Siehe F.26ff (Relevanz), sowie F.31 (Verlässlichkeit).
64 Vgl. Streim et al (2003), S. 469; Kußmaul et al (2011), S. 516; Kessler, H. (2005) S. 64ff; Hitz, J.-M. (2005), S. 1017.
65 Siehe Hitz, J.-M. (2005), S. 1017.
66 Vgl. IAS 40.45 (a.F.); IAS 38.39 (a.F.); IFRS 13.76f.
67 Vgl. IFRS 13 Appendix A.; IFRS 13.D.81; IFRS 13.D88; IFRS 13.D126.
68 Siehe IAS 36.6 (a.F.), IAS 38.8 (a.F.) und IAS 41.8 (a.F.).
69 Vgl. IFRS 13.BC169.
70 Vgl. Küting, K.; Hayn, M. (2006), S.1212, vgl. auch: Mujkanovic, R. (2002), S. 118.
71 Vgl. Steiner, P.; Uhlir, H. (2001), S. 4; Kramer, M. (2010), S. 11.
72 Vgl. Ballwieser et al (2004), S. 530. u. 532.
73 Vgl. IDW, (2007), S. 2.
74 Dieses Kriterium bildet nun auch den Kern der neuen Definition des aktiven Markts in IFRS 13, Appendix A.
75 Vgl. IDW, (2007), S. 3.
76 Vgl. Ballwieser et al (2004), S. 534.
77 Vgl. Kessler, H. (2005), S. 66.
78 Vgl. Kußmaul et al (2011), S. 509f.
79 Vgl. Kußmaul et al (2011), S. 511.
80 Vgl. z.B. IAS 41.12 hier in der Variante des FV less cost to sell.
81 Vgl. z.B. IAS 16.29 i.V.m. IAS 16.31.
82 Vgl. Janssen, J. (2009), S. 32; siehe auch z.B. § 253, Abs. 3 HGB bzw. § 253, Abs. 4, S. 2, HGB.
83 Vgl. IAS 36.18 i.V.m. IAS 36.59
84 Vgl. Kußmaul et al (2011), S. 509.
85 Vgl. Wagenhofer, A. (2006), S. 31ff.
86 Vgl. IAS 39.43; Barckow, A.; Glaum, M. (2004), S. 189.
87 Siehe Küting, K. (2005), S. 500f; vgl. auch IAS 39.45.
88 Vgl. IAS 39.46
89 Vgl. Kußmaul et al (2011), S. 510.
90 Vgl. IAS 39.47(a); Küting, K. (2005), S. 501.
91 Vgl. IAS 39.47; die Regelungen des IAS 39.47(b)-(d) sollen hier nicht näher erläutert werden.
92 Hierzu sei auf IAS 39.46/47 i.V.m. IAS 39.71-102 verwiesen.