Um die Phänomenologie und die Grundmodalitäten einer Kindeswohlgefährdung erläutern zu
können, ist es zunächst einmal nötig, den Begriff der Kindeswohlgefährdung näher zu
definieren und abzugrenzen.
Der Begriff Kindeswohl ist ein Rechtsgut aus dem Familienrecht und umfasst das gesamte
Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Bezug auf ihre Psyche und ihr physisches
Befinden. Dementsprechend versteht man unter der Kindeswohlgefährdung eine erhebliche
seelische, geistige oder körperliche Gefährdung eines Minderjährigen. Dies kann einerseits
durch Vernachlässigung oder andererseits durch das schädliche Verhalten der
Sorgeberechtigten geschehen. Dabei wird insbesondere eine immer wiederkehrende oder
erhebliche körperliche Gewalt als Kindeswohlgefährdung betrachtet. In diesem
Zusammenhang dient die Gefährdung des Kindeswohls als Rechtfertigung für den Eingriff in
die, ansonsten gesetzlich stark geschützte, elterliche Sorge, um die Minderjährigen zu
schützen. Hierbei steht das Jugendamt in der Verantwortung, die Gefahr abzuschätzen und
gegebenenfalls einzugreifen. Für die Annahme einer Gefährdung bedarf es hierbei einer
gegenwärtig vorhandenen Gefahr, der Erheblichkeit der Schädigung und der Sicherheit der
Vorhersage, das eine mögliche Gefährdung eintritt. Rechtsgrundlage hierfür ist unter anderem
§1666 BGB. Liegen demnach alle Voraussetzungen vor, kommt es zur Handlungspflicht des
Familiengerichtes, um Maßnahmen zum Schutz des Kindes herbeizuführen, wie
beispielsweise die Inobhutnahme gemäß §42 SGB VIII. Insbesondere geschieht dies, wenn
die Sorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind in diesem Zusammenhang
zu schützen und die Gefahr abzuwenden.1
Im Folgenden werde ich nun die einzelnen Aspekte näher betrachten, die zur
Kindeswohlgefährdung führen und die Jugendämter und Familiengerichte zum Handeln
ermächtigen.
Essay von Isabell Louis
Kindeswohlgefährdung- Phänomenologie und Grundmodalitäten
Um die Phänomenologie und die Grundmodalitäten einer Kindeswohlgefährdung erläutern zu können, ist es zunächst einmal nötig, den Begriff der Kindeswohlgefährdung näher zu definieren und abzugrenzen.
Der Begriff Kindeswohl ist ein Rechtsgut aus dem Familienrecht und umfasst das gesamte Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Bezug auf ihre Psyche und ihr physisches Befinden. Dementsprechend versteht man unter der Kindeswohlgefährdung eine erhebliche seelische, geistige oder körperliche Gefährdung eines Minderjährigen. Dies kann einerseits durch Vernachlässigung oder andererseits durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten geschehen. Dabei wird insbesondere eine immer wiederkehrende oder erhebliche körperliche Gewalt als Kindeswohlgefährdung betrachtet. In diesem Zusammenhang dient die Gefährdung des Kindeswohls als Rechtfertigung für den Eingriff in die, ansonsten gesetzlich stark geschützte, elterliche Sorge, um die Minderjährigen zu schützen. Hierbei steht das Jugendamt in der Verantwortung, die Gefahr abzuschätzen und gegebenenfalls einzugreifen. Für die Annahme einer Gefährdung bedarf es hierbei einer gegenwärtig vorhandenen Gefahr, der Erheblichkeit der Schädigung und der Sicherheit der Vorhersage, das eine mögliche Gefährdung eintritt. Rechtsgrundlage hierfür ist unter anderem §1666 BGB. Liegen demnach alle Voraussetzungen vor, kommt es zur Handlungspflicht des Familiengerichtes, um Maßnahmen zum Schutz des Kindes herbeizuführen, wie beispielsweise die Inobhutnahme gemäß §42 SGB VIII. Insbesondere geschieht dies, wenn die Sorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind in diesem Zusammenhang zu schützen und die Gefahr abzuwenden.[1]
Im Folgenden werde ich nun die einzelnen Aspekte näher betrachten, die zur Kindeswohlgefährdung führen und die Jugendämter und Familiengerichte zum Handeln ermächtigen.
Generell zeigt sich, dass es Gewalt gegenüber Minderjährigen schon immer gab und diese eine lange Generation hat. Wobei das Züchtigungsrecht lange Jahre zum Erziehungsrecht der Eltern zählte. Heute ist das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert (seit dem Jahre 2000 §1631 Abs. 2 BGB), wird jedoch noch häufig von vielen Sorgeberechtigten missachtet, sodass es immer wieder zu einer Kindeswohlgefährdung kommt. Hierfür gibt es bestimmte familiäre Risikofaktoren, die ich in diesem Rahmen nennen möchte. Zwar kommt Gewalt gegenüber Kindern in allen Bevölkerungsschichten vor, doch ist auffällig, dass sich die meisten Gewalttaten gegenüber Kindern in Familien geschehen, die von Armut betroffen sind, soziale ausgegrenzt sind, ein hohes Maß an Kriminalität aufweisen und oft ein niedriges Bildungsniveau haben. Diesbezüglich ist der Kinderschutz von erheblicher Bedeutung.[2]
Betrachtet man die Kindeswohlgefährdung im Allgemeinen, so muss man sich zunächst verdeutlichen, was Kindeswohl als solches beinhaltet. Es orientiert sich demnach an den zentralen Bedürfnissen von Kindern, nämlich an der Selbstwirksamkeit, dem aktiven Mitbestimmungsrecht eines Kindes, seiner Autonomie und an der Entwicklung eigener Fähigkeiten. In diesem Zusammenhang lassen sich einige allgemeine Maßstäbe nennen, an denen das Kindeswohl messbar wird. So sind Kinder immer sowohl aktiv-eigenständig als auch abhängig von ihren Sorgeberechtigten. Dabei leben sie von Beginn ihres Lebens an in Wechselwirkung mit Erwachsenen und der materiellen Umwelt. Weiterhin ist zu beachten, dass Kinder etwas bewirken wollen und diesbezüglich das Bedürfnis haben, zu gestalten, zu verändern und zu kommunizieren. Des Weiteren haben Kinder ein hohes Bedürfnis nach Sicherheit, Bindung und Beziehung. Auch haben sie einen hohen Bedarf an Orientierung und Grenzsetzung durch die Bezugspersonen. Außerdem wollen Kinder ihre Neugier stillen, indem sie sich aktiv Wissen aneignen und ihre Umwelt erforschen. Dabei muss man sich schließlich immer vor Augen halten, dass Kinder nicht erst zu einem Menschen gemacht werden müssen, sondern grundlegend in ihrer Entwicklung unterstützt werden müssen.[3]
Um nun die Phänomenologie und die Art und Weise der Kindeswohlgefährdung näher zu beleuchten, werde ich zunächst noch einmal im Detail auf generelle Risikofaktoren eingehen. Wie bereits erwähnt, ist ein wichtiger Aspekt, der zur Gefährdung von Minderjährigen führen kann, schwierige soziale Lebensbedingungen, die meist verbunden sind mit wirtschaftlichen Engpässen und desolaten Wohnverhältnissen der Familien. Wissenschaftliche Untersuchungen ergeben weiterhin einen Zusammenhang zwischen der Kindeswohlgefährdung und einer problematischen Vorgeschichte der Eltern mit selbst erlebter Vernachlässigung, Misshandlung, Deprivation, Heimaufenthalten sowie elterlicher Trennung und Scheidung. Ein weiterer Auslöser können auch langanhaltende Spannungen und Konflikte zwischen den Eltern sein, unter anderem ebenfalls aufgrund von Scheidung oder Trennung oder generell aufgrund einer prekären Partnerwahl, wodurch es zur Überbelastung der Eltern oder zumindest eines Elternteils kommen kann. Als weiteres Problem für das Kindeswohl gilt außerdem eine sehr junge, oft allein stehende oder allein erziehende Mutter, welche aber einen Lebenspartner hat, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist und es aufgrund dessen nicht akzeptiert. Zu Gewalt innerhalb der Familie kann es des Weiteren kommen, wenn die Sorgeberechtigten überfordert sind und es diesbezüglich nicht schaffen, den Haushalt und die Erziehung der Kinder, teilweise auch durch Unsicherheit, zu organisieren und zu strukturieren. Ebenfalls problematisch ist es, wenn Eltern ihre eigenen Interessen in den Vordergrund stellen und sich dadurch eine Interesselosigkeit im Bezug auf ihr Kind einstellt. Im Rahmen der Überforderung der Eltern ergeben sich weiterhin Schwierigkeiten, wenn es kurz hintereinander zu ungewollten Schwangerschaften kommt. Teilweise sind diese Überforderungsaspekte noch kombiniert mit der sozialen Isolation gegenüber der eigenen Familie und der Nachbarschaft. Ein weiteres immenses Problem im Bezug auf die Gefährdung von Kindern stellt die andauernde Gewalt des Partners des jeweiligen Elternteils dar, da das Kindeswohl hierdurch ebenfalls nicht gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang ergibt sich eine Gefahr häufig auch durch die ständige multimediale Präsenz von Gewalt, Sex und Leid in der Familie. Schließlich gehört zu den wesentlichen Aspekten, die zur Kindeswohlgefährdung führen können noch der legale und/oder illegale Konsum von Drogen sowie psychische bzw. psychiatrische Störungen, wie zum Beispiel Psychosen und schwere Persönlichkeitsstörungen.[4]
Aus all den genannten Faktoren können verschiedenste Formen der Kindeswohlgefährdung resultieren. Hierbei sind vor allem zu nennen: die körperliche sowie die emotionale Vernachlässigung, die physische und psychische Misshandlung, das Münchhausen-by-Proxy-Syndrom und der sexuelle Missbrauch. Auf die unterschiedlichen Formen werde ich im Folgenden näher eingehen und sie im Detail mitsamt ihrer Auswirkungen auf die Minderjährigen beschreiben.
[...]
[1] Bund Deutscher Kriminalbeamter (hrsg.): „Kindesmisshandlung“. S. 14ff.
[2] Leitner, Hans: Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung- §8a SGB VIII
[3] Kommission Kinderschutz der Diakonie und Caritas: „Kein Kind darf verloren gehen“- Abschlussbericht der
Kommission Kinderschutz Caritas- Diakonie- Konferenz Hessen. S. 16ff.
[4] Bund Deutscher Kriminalbeamter (hrsg.): „Kindesmisshandlung“. S. 63ff.
- Arbeit zitieren
- Isabell Louis (Autor:in), 2011, Die Kindeswohlgefährdung - allgemeine Phänomenologie und Gefährdungsmodalitäten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187920
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