Die Qualifizierung von zusätzlichen Betreuungskräften gemäß § 87b Abs. 3 SGB XI


Mémoire (de fin d'études), 2012

88 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Betreuungssituation der Demenzerkrankten inderstationären Altenhilfe
2.1 Lebenssituation der Menschen mit demenzieller Erkrankung
2.2 Anforderung an die Versorgung von Menschen mit demenzieller Erkrankung

3 Reform der Pflegeversicherung hinsichtlich derVersorgung Demenzkranker.
3.1 PersonenmiterhöhtemallgemeinemBetreuungsbedarf
3.2 PEA-Begutachtungsverfahren

4 Tätigkeitsprofilder zusätzlichenBetreuungskräften
4.1 Tätigkeitsschwerpunkte der zusätzlichen Betreuungskräfte in derstationären Altenhilfe
4.1.1 Abgrenzungen des Aufgabenbereichs zu Pflegeleistungen nach SG В XI
4.2 Implementierung der Betreuungskräfte in vollstationären Institutionen

5 Anforderungsprofil, Qualifizierung und Rekrutierung der zusätzlichen Betreuungskräfte
5.1 persönliche Eignung undRekrutierung
5.2 Qualifizierungsmaßnahme
5.2.1 Ausbildungssituation

6 Datenerhebung mittels Befragung von zusätzlichen Betreuungskräften zur subjektiven Einschätzung ihrer durch die Qualifizierungsmaßnahme erworbenen Kompetenz/Abstract
6.1 Forschungsansatz-Fragestellung
6.2 Forschungsdesign und Datenerhebung
6.2.1 Stichprobe
6.3 Ergebnisse
6.4 Auswertung in Bezugnahme auf die Fragestellung

7 Diskussion

8 Fazit

9 Literatur

Anhänge

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abb. 1: Diagramm 1.2 Alterszusammensetzung

Tab. 1: Tabelle 2.1 Wie umfangreich wurden folgende theoretische Lehrinhalte während der Ausbildung unterrichtet

Tab. 2: Tabelle 2.2 Welche der Inhalte hätten Sie gerne vertieft?

Tab. 3: Tabelle 2.3 Wie beurteilen Sie die praktischen Anteile Ihrer Ausbildung -Orientierungspraktikum vor der Qualifizierungsmaßnahme 5-tägig-

Tab. 4: Tabelle 2.4 Wie beurteilen Sie die praktischen Anteile Ihrer Ausbildung -Betreuungspraktikum während der Qualifizierungsmaßnahme 14-tägig

Tab. 5: Tabelle 3.1 Welche der nachfolgend genannten Tätigkeiten gehen Sie in Ihrer Arbeit vorwiegend nach

Tab. 6: Tabelle 3.2 Bitte beurteilen Sie, welche derfolgenden Aussagen auf Ihre Tätigkeit zutreffen

Tab. 7: Tabelle 3.3 Zu welchen Themen haben Sie Weiterbildungen besucht / zu welchen Themen besteht ein Fortbildungsbedarf

1 Einleitung

„Ich beginne nun die Reise, die mich zum Sonnenuntergang meines Lebens führt.“1

Ronald Reagan

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gelten etwa 60 - 70% der Bewohner in Einrichtungen der stationären Altenhilfe als demenziell erkrankt2, in der deutschen Gesamtbevölkerung wird die Anzahl der Erkrankten auf eine Million geschätzt3.

Die Demenz und die damit verbundene gerontopsychiatrische Symptomatik ist zum aktuellen Zeitpunkt die häufigste Ursache für die Entstehung von Pflegebedürftigkeit4 und zu ca. 60 % die Ursache für Unterbringung in vollstationärer Versorgung5.

Nicht nur der Verlust von Gedächtnisleistung und Alltagskompetenz zeichnet diese Erkrankung aus, auch Kommunikationsstörungen, Affektlabilität6, Ruhelosigkeit und herausforderndes Verhalten erfordern eine qualifizierte und intensive Betreuung, die aufgrund von fehlendem Personal und vorherrschendem Zeitmangel in der stationären Altenhilfe häufig nicht in der Form angeboten werden kann, wie sie von den Menschen mit demenziellen Erkrankungen benötigt wird7.

Die Demenz, die bisher als nicht heilbare Erkrankung gilt, stellt eine personelle, finanzielle und organisatorische Herausforderung an die Institutionen der stationären Altenhilfe dar, die sich in den bevorstehenden Jahren durch den demographischen Wandel weiter verstärken wird8.

Im Jahre 2008 wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) und den Änderungen im Pflegeleistung-Ergänzungsgesetz (PflEG) das rechtliche und finanzielle Fundament dafür gelegt, um unter anderem die Betreuungssituation der Menschen mit demenzieller Erkrankung zu optimieren und reorganisieren.

Stationäre Einrichtungen erhalten finanzielle Mittel für die Betreuung der Menschen, die aufgrund kognitiver Einschränkungen oder psychischer Erkrankungen oder Behinderung einen erhöhten allgemeinen Betreuungsbedarf aufweisen. Voraussetzung für den Erhalt dieser Mittel ist die Organisation von Präsenzsstrukturen dieser Einrichtungen in Zusammenhang mit der Beschäftigung von zusätzlichen Betreuungskräfte, die eigens für die Betreuung der Menschen eingesetzt werden, die nachgewiesenermaßen einen erhöhten Bedarf an Betreuung haben.9

Durch die zusätzlichen Betreuungskräfte soll es den Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ermöglicht werden, aktiv am sozialen Miteinander und Alltagsgeschehen innerhalb der stationären Einrichtungen teilnehmen zu können und durch die Anwesenheit, Betreuung und Aktivierung der Betreuungskräfte Sicherheit, Orientierung und Strukturierung zu erfahren.

Die zusätzlichen Betreuungskräfte, die keine pflegerische Ausbildung vorweisen müssen, absolvieren vor ihrer Tätigkeit eine vom Gesetzgeber und den Spitzenverbänden vorgegebene und formulierte Qualifizierungsmaßnahme, um sich auf die Arbeit mit den Menschen mit demenzieller Erkrankung vorzubereiten. Diese Qualifizierungsmaßnahme umfasst 160 Unterrichtsstunden und drei Wochen Praktikum. Auch die Tätigkeitsprofile und -Schwerpunkte sowie die Anforderungen, die die zusätzlichen Betreuungskräfte erfüllen sollten, sind durch den Gesetzgeber und die Spitzenverbände vorgegeben.

In dieser Arbeit werden zunächst die Alltagsrealität und die Anforderungen an die Betreuung der Menschen mit demenzieller Erkrankung kurz dargestellt. Zudem die Anforderungsprofile und die Zielgruppe der zusätzlichen Betreuungskräfte sowie die Qualifizierungsmaßnahme, die die Betreuungskräfte absolvieren aufgezeigt und erläutert.

Anschließend erfolgt eine Datenerhebung mit Menschen, die als zusätzliche Betreuungskräfte in der stationären Altenhilfe tätig sind und die eine dafür vorgeschriebene Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen haben.

Mit der Auswertung der Erhebung soll untersucht werden, welche Inhalte die Qualifizierungsmaßnahme in welcher Ausprägung beinhaltet, in welchem Umfang sich die zusätzlichen Betreuungskräfte durch die Qualifizierungsmaßnahme auf die Arbeit mit Menschen mit demenzieller Erkrankung befähigt fühlen, welche Tätigkeiten den Schwerpunkt ihrer Arbeit kennzeichnen und in welchen Bereichen die zusätzlichen Betreuungskräfte einen Fortbildungsbedarf aufweisen.

Abschließend folgt die Interpretation und Diskussion der Ergebnisse, der Abgleich mit vorhandenen Daten und Stellungnahmen sowie ein Ausblick.

Es sei darauf hingewiesen, dass in dieser Diplomarbeit aus Gründen der Lesbarkeit auf die weibliche Geschlechtsform bei Begriffen wie Bewohner, Bewerber, Teilnehmer etc. verzichtet wurde, womit unter die männlichen Bezeichnungen auch Frauen subsumiert wurden.

2 Betreuungssituation der Demenzerkrankten in der stationären Altenhilfe

Die Bewohnerstruktur in der stationären Altenhilfe ist seit der Einführung der Pflegeversicherung einem kontinuierlichen Wandel ausgesetzt.10 Kennzeichnend für diesen Wandel sind die Abnahme der Verweildauer der Bewohner in den Institutionen und der zunehmend steigende Grad der Pflegebedürftigkeit der einzelnen Bewohner. Rund 60 - 80 % der Bewohner11 in stationären Einrichtungen weisen einen gerontopsychiatrischen Hilfebedarf auf. Insbesondere die Versorgung von Menschen mit demenzieller Erkrankung stellt eine erhebliche und kontinuierlich wachsende interdisziplinäre Herausforderung an die Institutionen pflegerischer Versorgung und deren Beschäftigte dar und forderte seitens der Gesetzgeber sowie Pflegehandelnden eine Reorganisation derVersorgungsstrukturen der Menschen mit demenziellen Erkrankungen12.

Durch die steigende Anzahl der Hochbetagten13 und den zunehmenden Wegfall der klassischen Familienstrukturen, die die Betreuung ihrer betagten Familienangehörigen gewährleisten könnten, steigt die Zahl der Menschen, die vollstationär versorgt werden und somit auch der Bedarf an qualifizierten Kräften, die diesen steigenden Bedarf personell abdecken. Jedoch steht die steigende Anzahl der Pflegebedürftigen einer schwindenden Anzahl von qualifizierten Pflegekräften gegenüber14.

Notwendig für einen für die Menschen mit demenzieller Erkrankung, auf Wohlbefinden und Lebensqualität ausgerichteter Alltag sind echte einfühlende und akzeptierende Beziehungen15.

Dies gestaltet die Versorgung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen zeitintensiv und zeitlich schwer planbar16. Die Versorgung fordert zum einen individuelles, flexibles und situatives Eingehen und Reagieren auf die Bedürfnisse der Bewohner und andererseits sind Pflegehandelnde angehalten, sich an zeitlichen und strukturellen Vorgaben zu orientieren. Dies stellt eine große organisatorische Herausforderung dar17.

2.1 Lebenssituation der Menschen mit demenzieller Erkrankung

Mit 60% der degenerativen Demenzerkrankungen stellt die Alzheimer-Demenz, neben der Lewy-Body-Demenz, den fronto-temporalen Demenzen, den vaskulären Demenzen, dem Demenzsyndrom bei Normaldruckhydrozephalus und den alkoholassoziierten Demenzen, die häufigste degenerative Form der Demenz18 dar. Die degenerativen Demenzen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt der häufigste Grund für die Entstehung von Pflegebedürftigkeit und eine vollstationäre Unterbringung älterer Menschen19. Rund zwei Drittel der Pflegeheimbewohner in Deutschland sind von einer demenziellen Erkrankung betroffen, etwa 71,1 % davon, leiden an einer schweren Form der Demenz20.

Menschen mit demenziellen Erkrankungen sind in der selbstständigen Bewältigung ihres Alltags mit zunehmender Progression ihres Syndroms und dem damit verbundenen Leistungsverlust ihrer Hirnleistung erheblich beeinträchtigt21.

Dies zeigt sich vor allem durch den Verlust von kognitiven Fähigkeiten, wie Gedächtnisstörungen, insbesondere der Aufnahme und Wiedergabe von neuen Informationen, Störung der Fähigkeit, zu rationalen Urteilen zu gelangen, den Verlust der zeitlichen, räumlichen und personellen Orientierung,

Wortfindungsstörungen, Wesensveränderungen, Störungen der emotionalen Kontrolle, Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung und dem stetig wachsenden Unvermögen, eigenes Handeln sinnvoll zu planen und umzusetzen22.

Der Verlust dieser Fähigkeiten erschwert dem Betroffenen eine selbstständige Organisation und Durchführung von alltäglichen Abläufen, wie zum Beispiel der Körperpflege, dem saisongerechten Ankleiden, dem Zubereiten von Nahrung, der Nahrungsaufnahme und Tätigkeiten der Haushaltsführung.

Durch zunehmenden Verlust der Hirnleistung, weisen Menschen mit demenzieller Erkrankung häufig einen erheblichen Betreuungs-, Beaufsichtigungs- und Pflegebedarfauf, auch wenn sie körperlich noch mobil sind.

Die körperliche Mobilität ist bei einem überwiegenden Anteil der Menschen mit demenzieller Erkrankung noch vorhanden23, jedoch häufig verbunden mit einer Störung des Gangbildes und einer damit einhergehenden Sturzgefährdung24. Etwa 50 % der Menschen mit demenzieller Erkrankung stürzen einmal pro Jahr25. Die kognitiven Einschränkungen in Assoziation mit vorhandener körperlicher Mobilität und Ruhelosigkeit erfordern den hohen Beaufsichtigungsbedarf bei Menschen mit demenzieller Erkrankung zur Abwendung von Selbst- und Fremdgefährdung.

Zu Beginn der Erkrankung sind die Betroffenen häufig ihrer geistigen Veränderungen bewusst, leiden sehr stark darunter, empfinden sogar Scham und ziehen sich aus dem sozialen Geschehen zurück, aus Angst „enttarnt“ zu werden.

Durch individuelle, durch die Sozialisation erworbene, Copingstrategien versuchen die Erkrankten ihre nachlassenden Kompetenzen zu überdecken26, da sie Angst vor dem Verlust von Mündigkeit, Kontrolle und Selbstständigkeit haben und davor in ihrer Umwelt aufzufallen. Jedoch wird es mit dem Fortschreiten der Erkrankung immer komplexer, diese Fassade der selbstverständlichen Kompetenz aufrecht zu erhalten, was zu einem wachsenden Rückzug aus der Gesellschaft führt27.

Mit Fortschreiten der Erkrankung ist eine selbstständige Lebensführung meist nicht mehr möglich, und auch die Versorgung durch Angehörige ist mit der Progression meist nicht mehr adäquat zu gewährleisten. Durch das sogenannte Sun-Downing28, der Störung des Nacht-Tag-Rhytmus, und einen gesteigerten Bewegungsdrang, der zu Ruhe- und Rastlosigkeit führt29, kann eine Betreuung rund um die Uhr nötig sein, die von Angehörigen in vielen Fällen in diesem Auch wenn eine Betreuung in gewohnter Umgebung sowie durch vertraute Menschen abhängig vom demenziellem Stadium30, Sicherheit und Kontinuität im Leben von Menschen mit demenzieller Erkrankung bedeutet und ein Umzug in ein Pflegeheim eine erhebliche, oft nicht mehr leistbare Anpassungsleistung vom Betroffenen erfordert31, ist in den meisten Fällen eine vollstationäre Unterbringung mit dem Fortschreiten der Erkrankung nicht mehr abwendbar. Auch weil die Betreuung ihres demenziell erkrankten Angehörigen, oft eine hohe psychische, körperliche und emotionale Belastung darstellt. Etwa 80% der Menschen mit demenzieller Erkrankung siedeln im Laufe ihrer Erkrankung in ein Pflegeheim über32.

2.2 Anforderung an die Versorgung von Menschen mit demenzieller Erkrankung

Menschen mit demenziellen Erkrankungen weisen häufig einen komplexen Pflegebedarf auf, dem die tradierten, meist somatisch ausgerichteten Einrichtungskonzepte gegenüberstehen33.

„An derFeststellung der Pflegebedürftigkeit wird seit Einführung der Pflegeversicherung kritisiert, dass dersog. Allgemeine Beaufsichtigungsbedarf von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in derEinstufung nicht angemessen berücksichtigt werde. Es wird darin eine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung von psychisch Kranken gesehen, weil sie im Vergleich zu somatisch bedingt Pflegebedürftigen ungleich bei derFeststellung des Pflegebedarfs behandelt würden“34.

Der Hauptfokus der pflegerischen Betreuung lag aus rechtlicher sowie aus finanzieller Sicht über einen langen Zeitraum meist auf dem Unterstützungsbedarf im Bereich der Mobilität, der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege und des Ausscheidens.

Allerdings haben Menschen mit demenzieller Erkrankung haben zumeist ein hohes Bindungsbedürfnis, ihr emotionales Erleben ist stark ausgeprägt. Bedingt durch Unsicherheitsgefühle und Ängste, ausgelöst durch das starke emotionale Erleben und das Unvermögen, dieses Erleben einem Reiz zuzuordnen35, haben Menschen mit demenziellen Erkrankungen einen hohen Bedarf an Nähe, Kontinuität, Kommunikation, Verständnis und sinnvoller Beschäftigung36.

Bei etwa 15 % - 20% der Menschen mit demenzieller Erkrankung ist mit schwerwiegenden Verhaltensstörungen37 zu rechnen. Zeitintensive sozialpsychologische Betreuung, Beaufsichtigung und Aktivierung der betroffenen Bewohner kennzeichnen die quantitativen und qualitativen Herausforderungen an die stationäre Altenhilfe im Umgang mit Menschen mit demenzieller Erkrankung38.

Demenz ist kein einheitliches Krankheitsbild39, jede Betreuungssituation ist individuell und erfordert von den Betreuenden ein hohes Maß an Empathie und Flexibilität, um auf die vielfältigen Bedürfnisse der Menschen mit demenzieller Erkrankung spezifisch reagieren zu können.

Neben den körperbezogenen Pflegehandlungen ist langfristig eine planvolle, qualifizierte psychiatrische Pflege nötig, um die relative Lebensqualität der Menschen mit demenzieller Erkrankung zu gewährleisten40.

Die Sicherstellung der relativen Lebensqualität der Menschen mit demenzieller Erkrankung fordert zum einen spezifisches gerontopsychiatrisches Fachwissen bei Pflegehandelnden, Medizinern, Betreuern und Institutionen, aber auch ein erweitertes Verständnis des Pflegebedürftigkeitsbegriffs beim Gesetzgeber, welchem mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz eine größere Bedeutung zuteil wurde.

3 Reform der Pflegeversicherung hinsichtlich der Versorgung Demenzkranker

Aufgrund der anhaltenden Kritik am Pflegeversicherungsgesetz, wonach bestimmte, für die Pflege von Menschen mit demenzieller Erkrankung charakteristische und in der Regel zeitintensive Pflegehandlungen, wie Beaufsichtigung und sozialpsychologische Betreuung41, die nach der Definition der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 1442 und 1543 SGB XI nur selektive Berücksichtigung fanden sowie angesichts der demografischen Entwicklung, wurde 13 Jahre nach der Einführung der Pflegeversicherung mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (PfWG) und den Änderungen im Pflegeleistung-Ergänzungsgesetz (PfLEG) ein Schritt geleistet, um die Situation der Menschen mit demenziellen Erkrankungen in vollstationärer Unterbringung zu optimieren und reformieren44.

Auf der Grundlage des §87b45 SGB XI, haben vollstationäre Pflegeeinrichtungen, dies umfasst auch die Kurzzeitpflege, abweichend von § 8446 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung der §§ 45a47, 8548 und 87a49 für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung50.

Der Gesetzgeber überließ den Spitzenverbänden die Formulierung und Erlassung der entsprechenden Richtlinien und Umsetzungsempfehlungen.

„ eine bessere Betreuung fürdie Betroffenen im Sinne dervon den Fachverbänden geforderten „Präsenzstrukturen“ zu organisieren, die darauf abzielen, die betroffenen Heimbewohnerbei ihren alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhöhen.“51

Durch leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegesätzen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung geben die Pflegekassen den vollstationären Einrichtungen eine finanzielle Grundlage, um durch das Rekrutieren von zusätzlichen Betreuungskräften die Betreuungssituation der Menschen mit demenzieller Erkrankung zu verbessern. Durch individuelle und bedarfsgerechte Begleitungs- und Beschäftigungangebote soll eine verstärkte Partizipation am sozialen Miteinander und Alltagsgeschehen ermöglicht werden.

Die Zahl des zusätzlichen Personals wird prospektiv vereinbart. Aufgrund der prospektiven Vereinbarung der Zuschläge schwankt die Gesamtvergütung, die die stationären Einrichtungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte erhalten, wie bei den Pflegesätzen im Gesamtverlauf52.

Vereinbarungen überVergütungszuschläge erfolgen aufderGrundlage, dass

- „1. die Heimbewohner über die nach Art und Schwere der
Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus zusätzlich betreut und aktiviert werden,
- 2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Heimbewohner über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach §8853 berücksichtigt werden,
- 3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage vereinbart werden, dass in der Regel für jeden Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung der fünfundzwanzigste Teil der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird
und
- 4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Heimbewohner nicht erbracht wird.54

Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit Pflegeheimen getroffen werden, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des Heimvertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot vorhanden ist, für das ein Vergütungszuschlag nach Absatz 1 gezahlt wird. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach § 755 Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen. Dies dient der Transparenz und dem Leistungsvergleich bei der Auswahl einer geeigneten vollstationären Pflegeeinrichtung beispielsweise durch Angehörige.

„Die Betreuungskräfte sollen den Pflegeheimbewohnerin fürGespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln.“56

Die Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte, die Aktivitäten wie kreative und musikalische Freizeitgestaltung, Bewegungsaktivitäten und Biografiearbeit umfassen, sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Heimbewohner orientieren57 und die Betreuung und Aktivierung der Menschen mit demenzieller Erkrankung quantitativ verbessern.

„ die Tätigkeit derzusätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in den Pflegeheimen zu koordinieren, damit keine Versorgungsbrüche entstehen. Zu den Aufgaben derzusätzlichen Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei derDurchführung ihrer Betreuungs- und Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbarund unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht“58

Die zusätzlichen Betreuungskräfte agieren als Schnittstelle zwischen Pflege und sozialer Betreuung. Eine abgestimmte kooperative Zusammenarbeit und Kommunikation aller an der Pflege und Betreuung Beteiligten ist notwendig, um die zusätzlichen Betreuungsleistung zu einer sinnvollen und qualitätssteigernden Ergänzung im Heimalltag der Bewohner und aller Beteiligten zu arrangieren. Beschäftigt werden kann eine Vollzeitkraft pro 25 Bewohnern mit nachgewiesenem erhöhtem Betreuungsbedarf, die nicht auf den Pflegepersonalschlüssel59 angerechnet wird.

Bei voller Ausschöpfung dieser Regelung könnten ca. 10.000 zusätzliche Betreuungskräfte in vollstationären Einrichtungen innerhalb der BRD tätig werden60.

3.1 Personen mit erhöhtem allgemeinen Betreuungsbedarf

Ehe finanzielle Mittel gewährt werden, um zusätzliche Betreuungskräfte einsetzen zu können, sind die Einrichtungen der vollstationären Altenhilfe angehalten, die Anzahl von Bewohnern zu ermitteln, die für das zusätzliche Betreuungsangebot in Frage kommen.

Hierzu wurde von den Spitzenverbänden der Pflegekassen eine Umsetzungsempfehlung zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bei Heimbewohnern konzipiert, welche auf Basis des § 45a61 Abs. 1 SGB XI die Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz regelt.

Die Feststellung des berechtigten Personenkreises durch das Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz - PEA gliedert sich in zwei Abschnitte und wird mittlerweile routinemäßig bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 Abs. 1 SGB XI62 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt.

Ist eine Begutachtung mit dem PEA-Begutachtungsverfahren bei einem neuen Bewohner bislang nicht erfolgt, so wird dies in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Einzug des Bewohners nachgeholt.

Zunächst erfolgt das Screening, welches auf das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach §§14 und 15 SGB XI aufbaut63.

In diesem Begutachtungsverfahren64 sind insbesondere die Menschen zu berücksichtigen, die einen Hilfebedarf aufgrund von psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen aufweisen, unerheblich ist dabei, ob eine Einteilung in eine Pflegestufe erfolgt ist.

Grundlage für die Durchführung des, auf das auf das Screening folgende, Assessments ist ein Vorliegen von Auswirkungen der psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderung auf die vorhandenen Ressourcen sowie eine Beeinträchtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens des Bewohners.

3.2 PEA - Begutachtungsverfahren

Der erste Schritt des Begutachtungsverfahrens stellt das Screening dar. Dieses dient dazu, den spezifischen Hilfebedarf bei Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen zu erfassen.

Hierzu dient eine Tabelle, die folgende Items abbildet65:

„Orientierung“, „Antrieb / Beschäftigung“, „Stimmung“, „Gedächtnis“, „Tag / Nachtrhytmus“, „Wahrnehmung und Denken“, Kommunikation / Sprache“, „Situatives Anpassen“ und „soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen.

Diese Items sind nach Begutachtung des Bewohners mit „unauffällig“ oder „auffällig“ zu bewerten.

Wird mindestens eines der genannten Items als „auffällig“ gewertet und ist diese Einschränkung ursächlich auf eine psychische Erkrankung, demenzbedingte Fähigkeitsstörung oder geistige Behinderung zurückzuführen und resultiert aus dieser Einschränkung ein regelmäßiger und dauerhafter Beaufsichtigung- und Betreuungsbedarf, so ist anschließend das Assessment durchzuführen.

Das Assessment erfasst 13 im § 45a SGB XI festgelegte Schädigungen und Fähigkeitsstörungen:

- „1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
- 2. Verkennen oderVerursachen gefährdender Situationen;
- 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
- 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
- 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
- 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
- 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
- 8. Störungen derhöheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei derBewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
- 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
- 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablaufzu planen und zu strukturieren;
- 11. Verkennen von Alltagssituationenund inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
- 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
- 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression“66

Für eine Anerkennung ist es erforderlich, dass mindestens zwei der genannten Merkmale positiv, also mit „ja“ bewertet wurden, eines der beiden positiv bewerteten Merkmale muss unter den Bereich der Merkmale 1.) bis 9.) fallen.

Eine dauerhafte Einschränkung in der Alltagskompetenz aufgrund dieser Schädigungen und Fähigkeitsstörungen muss vorliegen. Ist dies der Fall, liegt eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor.

Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, soferm zusätzlich zu den beiden positiv bewerteten Merkmalen aus dem Bereich 1.) bis 9.), ein drittes Merkmal der Bereiche 1.), 2.), 3.), 4.), 5.), 9.) oder 11.) als positiv bewertet wurde67.

Die Finanzierung des zusätzlichen Betreuungsangebots, liegt bei Menschen mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bei einem Höchstsatz von monatlich bis zu 100,00 € und für Menschen mit im erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz bei einem Höchstsatz monatlich bis zu 200,00 €. Üblich ist eine Bandbreite von Zahlungen im Rahmen von 90,00 € bis 120,00 € pro Bewohner im Monat68.

4 Tätigkeitsprofil derzusätzlichen Betreuungskräfte

ln den Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen der Spitzenverbände wird die Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte als Betreuung und Aktivierung von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern beschrieben.

In enger Zusammenarbeit und unter Absprache mit den Pflegefachkräften69, den Therapeuten und dem Sozialdienst der Einrichtung werden durch die zusätzlichen Betreuungskräfte unterstützende Maßnahmen zur Betreuung, Stimulation und Aktivierung der Menschen mit nachgewiesenem erhöhtem allgemeinen Betreuungsbedarf ausgeführt. Diese Maßnahmen umfassen Tätigkeiten, die einen positiven Einfluss auf das Wohlbefinden, den physischen Zustand und die psychische Stimmung der betreuten Menschen haben können70. Die zusätzlichen Maßnahmen zur Aktivierung und Betreuung werden individuell den einzelnen Bewohnern, ihren Fähigkeiten, Bedürfnissen und ihrer Biografie angepasst. Die situationsbezogenen und personenorientierten Aktivitäten haben die Zielsetzung, den Menschen mit demenzieller Erkrankung eine Teilhabe am alltäglichen Leben und der Kommunikation zu ermöglichen.

4.1 Tätigkeitsschwerpunkte der zusätzlichen Betreuungskräfte in der stationären Altenhilfe

Der Tätigkeitsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte umfasst Tätigkeiten, die dazu dienen, den Menschen mit erhöhtem allgemeinen Betreuungsbedarf einen angemessen strukturierten Alltag zu ermöglichen. Dieser soll den Menschen mit demenzieller Erkrankung zur Orientierung dienen. Die zusätzlichen Betreuungskräfte motivieren, begleiten und betreuen die Bewohner bei vielfältigen, niederschwelligen Aktivitäten wie den folgenden exemplarisch aufgezählten:

- Lesen, vorlesen in Gruppen- oder Einzelbetreuung
- kreative Freizeitgestaltung, wie basteln, malen
- musikalische Freizeitgestaltung, wie musizieren, Musik anhören und singen
- Anleitung und Unterstützung bei dem Erhalt von körperlichen Ressourcen, durch Bewegungsübungen, Spaziergänge, Sitztanz etc.
- Begleitung in Einzel- oder Gruppenbetreuung zu Veranstaltungen, wie zum Beispiel Gottesdiensten oder Konzerten
- Begleitung zum Therapeuten, Arzt oder Ämtern
- Biografiearbeit, Anfertigen von Erinnerungs- und Fotoalben
- Gedächtnistraining
- Gesprächsführung über Alltägliches, Sorgen, Ängste etc.
- Aktivitäten zur Wahrnehmungsförderung (Basale Stimulation, Snoezelen)71

Alle diese Aktivitäten sind jeweils entsprechend den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Gewohnheiten der Bewohner durchzuführen.

Auf die individuelle Tagesform der Bewohner und den situativen Kontext sollten die zusätzlichen Betreuungskräften flexibel reagieren können und die angebotenen Aktivitäten gegebenenfalls angepasst, ersetzt oder vertagt werden, wenn dies die spezifische Situationen erfordert.

Die Betreuung erfolgt einerseits durch Einzelbetreuung, sofern die individuelle Situation des Pflegebedürftigen, zum Beispiel durch Immobilität oder eine entsprechende akute sozialemotionale Bedürfnislage, dies erfordert.

Andererseits soll durch die Veranstaltung von Aktivitäten in der Gruppe wirksam einerdrohenden odereintretenden sozialen Isolation begegnetwerden72.

4.1.1 Abgrenzungen des Aufgabenbereichs zu Pflegeleistungen nach SGB XI

Zusätzliche Betreuungskräfte sind laut Richtlinie angehalten, primär Aufgaben zur Betreuung, Aktivierung und Beschäftigung von Menschen mit demenzieller Erkrankung wahrzunehmen.

Die zusätzliche Betreuungsleistung und pflegerische Dienstleistungen sind organisatorisch voneinander abgegrenzt, überschneiden sich jedoch regelmäßig mit der Arbeit der zusätzlichen Betreuungskräfte.

Fallen grundpflegerische Tätigkeiten in den Zeitraum der betreuerischen Aktivitäten, wie zum Beispiel bei der geführten Nahrungsaufnahme, so liegt in diesem Fall auch eine grundpflegerische Tätigkeit in dem Aufgabenbereich der zusätzlichen Betreuungskraft73.

Auch pflegerische Dienstleistungen, die auf die Betreuungszeit fallen, wie eine Assistenz beim Toilettengang oder dem Anreichen von Getränken, während einer Betreuungs- oder Aktivierungsmaßnahme, gehören zum Aufgabengebiet der zusätzlichen Betreuungskräfte und erfordern nicht zwingend das Hinzuziehen einer Pflegefachkraft.

Des weiteren sind grundpflegerische Aktivitäten von den zusätzlichen Betreuungskräften durchzuführen, wenn diese für die geplante Betreuungsmaßnahme notwendig sind, wie beispielsweise das Anlegen von Bekleidung oder den Transfer in den Rollstuhl vor einem Spaziergang.

Nicht von den Betreuungskräften durchzuführen sind jegliche Tätigkeiten der Behandlungspflege, auch wenn diese in den Betreuungszeitraum fallen.

4.2 Implementierung der Betreuungskräfte in vollstationären Institutionen

Die Implementierung der zusätzlichen Betreuungskräfte in die jeweilige Einrichtung ist in den Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen nicht weiter geregelt und obliegt den einzelnen vollstationären Institutionen.

Um die Arbeit der zusätzlichen Betreuungskräfte in das Einrichtungskonzept sinnvoll und effektiv einzubinden, gewährleisten, abzubilden und nachvollziehbar zu machen, ist es erforderlich die Tätigkeiten und die Zuständigkeiten der zusätzliche Betreuungskräfte sowie die Zielsetzung ihrer Arbeit im Organigramm und Konzept der Einrichtung sowie in einer Stellenbeschreibung zu definieren. Dies kann ebenfalls dazu dienen, den Einstieg der zusätzlichen Betreuungskräfte in die jeweilige Institution zu erleichtern74.

Im Rahmen dieser Stellenbeschreibung der ist es sinnvoll Qualitätsstandards festzulegen und deren Einhaltung zudem im Rahmen des Qualitätsmanagements zu kontrollieren.

Auch die Dokumentation der Tätigkeiten und Leistungserbringung der zusätzlichen Betreuungskräfte sollte dokumentiert werden, um diese gegenüber den gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien nachweisbarzu machen.

Neben der engen Kooperation mit den Pflegefachkräften, kann auch die Inkludierung der Betreuungskräfte in multidisziplinäre Teamgespräche erfolgen, um eine Evaluation der Tätigkeiten abbildbar zu machen und auf Basis dieser Evaluation die Einsatzplanung der Betreuung individuell gestalten und Ziele formulieren zu können.

Ebenfalls ein Instrument zur Gewährleistung einer gezielten und individuellen Betreuung kann die Dokumentation der Aktivitäten und Maßnahmen sein, die für den jeweiligen Bewohner eine angemessene Beschäftigung darstellt. Hierzu ist es erforderlich, die Bewohner bei jeder eingesetzten Maßnahme sehr detailliert zu beobachten und Reaktionen wahrzunehmen. Aktivitäten und Maßnahmen, die bei dem Bewohner zu Unwohlsein, Abwehr oder Überforderung führen, können so auch von neuen Betreuungskräften umgangen werden75.

[...]


1 Ronald Reagan (1911 -2004), ehemaligerUS-Präsident, erkrankte 1994 an Demenz vom Alzheimer Typ

2 vgl. Gehirn und Geschlecht: Neurowissenschaft des kleinen Unterschieds zwischen Frau und Mann, 2007, S. 284

3 vgl. Demenz: Diagnostik- Beratung- Therapie, 2007, S. 13

4 vgl. Im Spannungsfeld zwischen Medizin, Pflege und Politik: Menschen mit Demenz, Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, 2008, S. 107

5 vgl. Epidemiologie und Gesundheitsökonomie. In: Demenzen, 2005, S. 7

6 vgl. Leben mit Demenz: Praxisbezogener Ratgeber für Pflege und Betreuung, 2007, S. 291

7 vgl. Hochaltrigkeit und Demenz als Herausforderung an die Gesundheits- und Pflegeversorgung, 2002, S. 272

8 vgl. Sozialpolitische Optionen in: Demenz in Altenpflegeheimen, 2002, S. 64

9 vgl. Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGBXI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen § 2 Abs. 1 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte, 2008, S. 2

10 vgl. Entwicklungslinien im Gesundheits- und Pflegewesen, 2003, S. 179

11 vgl. Case Management in der Entwicklung: Stand und Perspektiven in der Praxis, 2011, S. 235

12 vgl. Weissbuch Demenz, S. 2002, 28f.

13 vgl. Statistisches Bundesamt, 11. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung bis 2050, S. 17, 60

14 vgl. Verwirrung im Alter: Demenzkarrieren soziologisch betrachtet, 2004, S. 148

15 vgl. Verstehen und Handeln: Forschungsergebnisse zur Pflege von Menschen mit Demenz und herausforderndem Verhalten, 2006, S. 33.

16 vgl. Niedrigschwellige Betreuung von Demenzkranken: Grundlagen und Unterrichtsmaterialien, 2009, S. 18

17 vgl. Palliativpflege bei Demenz: ein Handbuch für die Praxis, 2009, S. 144

18 vgl. 100 Fragen zum Umgang mit Menschen mit Demenz, 2007, S. 17

19 vgl. Grundriss Gerontologie: Epidemiologie psychischer Erkrankungen im höheren Lebensalter: Bd. 14 2006, S. 75

20 vgl. ebd. S. 76

21 vgl. Psychiatrische Rehabilitation, 2004, S. 501f

22 vgl. Handbuch Demenz, 2007, S. 10

23 vgl. Demenzkranke in der stationären Altenhilfe: Aktuelle Inanspruchnahme, Versorgungskonzepte und Trends am Beispiel Baden-Württembergs, 2007, S. 43

24 vgl. Körper und Gedächtnis in Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, 3/2008, S. 157

25 vgl. Niedrigschwellige Betreuung von Demenzkranken: Grundlagen und Unterrichtsmaterialien, 2009, S. 22f

26 vgl. Psychiatrische Altenpflege: Ein praktisches Lehrbuch, 2008, S. 62

27 vgl. Handbuch Demenz, 2007, S. 96

28 vgl. Demenz: Diagnostik - Beratung - Therapie 2007, S. 130

29 vgl. Umgang mit Demenzkranken: Entwicklung eines Lernfeldes auf Basis empirischer Daten aus der Berufspraxis der Pflege, 2005, S. 72 notwendigen Umfang nicht organisiert werden kann.

30 vgl. Neurologie Psychiatrie, Pflege Konkret, 2006, S. 435

31 vgl. Basiswissen Demenz: Lern- und Arbeitsbuch für berufliche Kompetenz und Versorgungsqualität, 2005, S. 75

32 vgl. Grundriss Gerontologie: Epidemiologie psychischerErkrankungen im höheren Lebensalter, 2006, S. 203

33 vgl. Alltag mit Dementen: Pflegekräfte und ihre Klienten in der ambulanten Pflege, 2002, S.14

34 Weissbuch Demenz: Versorgungssituation relevanter Demenzerkrankungen in Deutschland, 2002, S. 90

35 vgl. Kommunikation bei Demenz - TANDEM Trainingsmanual, 2011, S. 17f

36 vgl. Kitwood, 2008, S.125

37 vgl. Qualitätsbeurteilung der institutioneilen Versorgung und Betreuung dementieil Erkrankter, Schriftenreihe BMFSFJ 2001, S. 207

38 vgl. Entwicklungslinien im Gesundheits- und Pflegewesen, 2003, S. 187

39 vgl. Kommunikation bei Demenz: Ein Ratgeber für Angehörige und Pflegende, 2011, S. 35

40 vgl. Ethik und Recht, 2007, S. 42

41 vgl. Die Reform der Pflegeversicherung 2008, S. 18

42 § 14 SGB XI Begriffder Pflegebedürftigkeit

43 § 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit

44 vgl. Die Reform der Pflegeversicherung 2008, 2009, S. 21

45 § 87b SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

46 § 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze

47 § 45a SGB XI Berechtigter Personenkreis

48 § 85 SGB XI Pflegesatzverfahren

49 § 87a SGB XI Berechnung und Zahlung des Heimentgeltes

50 vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, S. 887

51 Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen, 2008, S. 2

52 Pflegereform 2008: Änderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und Leistungserbringer, 2008, S. 28

53 § 88 SGB XI Zusatzleistungen

54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, S. 887

55 § 7 SGB XI Aufklärung, Beratung

56 Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen § 2 Abs. 1 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben derzusätzlichen Betreuungskräfte, 2008, S. 3

57 vgl. ebd, S. 3

58 ebd., S. 4

59 vgl. Vernetzt begleiten, Altenpflege, 7/09, 34. Jahrgang, 2009, S. 35

60 vgl. GKV, Die Reform der Pflegeversicherung - Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes-, 14. Münsterische Sozialrechtstagung, 2008

61 § 45a SGB XI Berechtigter Personenkreis

62 § 18 Abs. 1 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

63 vgl. Umsetzungsempfehlung zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bei Heimbewohnern, 2 Begutachtungsverfahren, 2008

64 vgl. ebd.

65 vgl. Umsetzungsempfehlung zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bei Heimbewohnern, 2.1 Screening, 2008

66 vgl. Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen § 2 Abs. 1 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte , 2.2 Assessment, 2008

67 vgl. Umsetzungsempfehlung zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bei Heimbewohnern, 2.2 Assessment, 2008

68 vgl. GKV, Die Reform der Pflegeversicherung - Die Rolle des GKV Spitzenverbandes-, 2008

69 vgl. Psychiatrie 2020, 2011, S. 44

70 vgl. Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen § 2 Abs. 1 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben derzusätzlichen Betreuungskräfte, 2008, S. 3

71 vgl. Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGBXI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen § 2 Abs. 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte, 2008, S. 3

72 vgl.ebd.S.4

73 vgl. Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen § 2 Abs. 4 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte, 2008, S. 4

74 vgl. Demenzbegleiter: Leitfaden für zusätzliche Betreuungskräfte in der Pflege, 2010, S. 164

75 vgl. Vernetzt begleiten, Altenpflege, 7/09, 34. Jahrgang, 2009, S. 35

Fin de l'extrait de 88 pages

Résumé des informations

Titre
Die Qualifizierung von zusätzlichen Betreuungskräften gemäß § 87b Abs. 3 SGB XI
Université
University of Applied Sciences Frankfurt am Main
Note
2,0
Auteur
Année
2012
Pages
88
N° de catalogue
V188121
ISBN (ebook)
9783656118466
ISBN (Livre)
9783656131991
Taille d'un fichier
1033 KB
Langue
allemand
Mots clés
Demenz, Pflege, zusätzliche Betreuungskräfte, § 87b Abs. 3 SGB XI
Citation du texte
Maximiliane Katharina Wurzel (Auteur), 2012, Die Qualifizierung von zusätzlichen Betreuungskräften gemäß § 87b Abs. 3 SGB XI, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/188121

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