Der philosophische Begriff der Staatsbürgerschaft in seiner theoretischen Entwicklung und dessen praktischer Umsetzung am Beispiel der Unionsbürgerschaft

Eine historische Herleitung mit praktischem Bezug zur Gegenwart


Tesis de Maestría, 2011

97 Páginas, Calificación: 1,8


Extracto


Inhalt

1 Einleitung

2 Die Entwicklung der staatsbürgerlichen Idee
2.1 Die vertragstheoretische Perspektive
2.1.1 Hobbes
2.1.2 Locke
2.1.3 Rousseau
2.1.4 Vom natürlichen Individuum zum Staatsbürger
2.2 Gerechtigkeit
2.2.1 Platon
2.2.2 Aristoteles
2.2.3 Rawls
2.2.4 Gerechtigkeit als Maßstab kooperierender Bürger
2.3 Sittlichkeit
2.3.1 Platon
2.3.2 Hegel
2.3.3 Herrscher- kontra Bürgertugend
2.4 Freiheit
2.4.1 Kant
2.4.2 Mill
2.4.3 Freiheitssicherung durch ihre Einschränkung
2.5 Definition der Staatsbürgerschaft
2.5.1 Gesicherte Rechte
2.5.2 Bindende Pflichten
2.5.3 Erwerbungsprinzipien der Staatsbürgerschaft

3 Die Unionsbürgerschaft
3.1 Von Schengen nach Lissabon
3.2 Definition der Unionsbürgerschaft
3.2.1 Gesicherte Rechte der Unionsbürgerschaft
3.2.2 Bindende Pflichten der Unionsbürgerschaft

4 Unions- und Staatsbürgerschaft im Vergleich

5 Kritik und neue Ansätze

6 Schlusswort

7 Literaturverzeichnis
7.1 Primärliteratur
7.2 Sekundärliteratur

1 Einleitung

„Der Dumme ist doch der Bürger, der Alles zahlt!“… Wie oft hören oder lesen wir aktuell diesen Satz, wenn es um die unterschiedlichsten innen- und aussenpolitischen Themen geht.

Ob es sich nun um innenpolitische Debatten handelt, die klären sollen in wie weit die aktuelle Finanzkrise abgewendet werden kann, der so teuer gewordene Sozialstaat weiterhin finanziert werden soll oder einzelne Projekte wie der Bahnhof Stuttgart 21 öffentlich diskutiert und kritisiert werden oder um außenpolitische Problematiken wie die Rettung Griechenlands, die Flut der Flüchtlinge Nordafrikas oder auch die Rechtssicherheit des weltweiten Internets: immer steht zumindest am Rande der Bürger, dem dieses noch zuzumuten, jedoch schwer zu vermitteln ist. Wer genau ist denn dieser Bürger über den gemutmaßt wird, dass er dieses wohl noch akzeptieren wird, aber aus seiner Perspektive nicht einsehen kann? Welche Kriterien liegen dieser Bewertung der Zumutbarkeit und vor Allem der Rechtfertigung seitens der Politiker in Bezug auf die Bürger zu Grunde?

Nicht alle politischen Beweggründe zielen auf einen Sieg bei der nächsten Landtags- oder Bundestagswahl ab, sondern es gibt durchaus ein theoretisches Modell, welches sich hinter unserem derzeitigen politischen System verbirgt. Ein wesentlicher Punkt in diesem Modell ist die Idee der Staatsbürgerschaft, wobei der Bürger durch bestimmte Rechte und Pflichten an den Staat – dem er rechtlicht angehört – gebunden ist. Die Modifikationen und Variationen der Staatsbürgerschaft in unterschiedlichen politischen Gemeinschaften sind einerseits durch das vorherrschende Staatskonzept und der damit verbundenen historischen Entwicklungsgeschichte des Einzelstaates, andererseits aber auch durch die divergierenden Entwicklungen einiger philosophie-theoretischen Modelle der Staatsbürgerschaft, unter besonderer Berücksichtigung variabler historischer Aspekte, stringent impliziert.

Im Rahmen dieser Arbeit soll gezeigt werden, wie sich der philosophische Begriff der Staatsbürgerschaft aus unterschiedlichen theoretischen Perspektiven entwickelt hat und in welcher Form er in die gegenwärtige politische Praxis eingebettet ist. Es soll herausgestellt werden welche Differenzen zwischen der theoretischen Definition des Begriffs der Staatsbürgerschaft und seiner praktischen Umsetzung bestehen. Um diese Differenzen zu verdeutlichen und eine Basis für einen Vergleich zu schaffen, wird einerseits eine allgemeine Definition des theoretischen Modells der Staatsbürgerschaft entwickelt und andererseits die Unionsbürgerschaft als praktisches politisches Beispiel der Umsetzung herangezogen.

Im ersten Teil wird der theoretische Begriff der Staatsbürgerschaft unter Berücksichtigung verschiedener philosophischer Aspekte, wie der des vertragstheoretischen Ansatzes, der Gerechtigkeit, der Sittlichkeit und der Freiheit in seiner philosophischen Entwicklung, dargestellt. Die diesbezüglich herangezogenen repräsentativen Philosophen dienen vor allem dem Zweck aufzuzeigen, dass ein breites Spektrum mit vielschichtigen Ansätzen der Entwicklung eines philosophischen Begriffs der Staatsbürgerschaft vorhanden ist, welche einerseits differieren, andererseits jedoch einige Übereinstimmungen aufweisen. Die Zuordnung der einzelnen Vertreter zu den unterschiedlichen Perspektiven beruht auf der Gewichtung des einzelnen Ansatzes und ist nicht gleichbedeutend mit der individuellen Sichtweise des Philosophen. Sie sind somit exemplarisch ausgewählt und reflektieren die wesentlichen Argumentationsstränge, keinesfalls aber können sie dem Anspruch einer umfassenden philosophiehistorischen Abhandlung, hinsichtlich aller theoretischen Modelle, bezüglich der Staatsbürgerschaft genügen, da der zur Verfügung stehenden Rahmen nicht ausreichend ist.

Die Darstellung soll in einer allgemeinen theoretischen Definition des Begriffs der Staatsbürgerschaft münden, welche die grundsätzlichen Leitgedanken des gegenwärtigen Modells widerspiegelt. Darüber hinaus wird ein Katalog von Rechten und Pflichten der Staatsbürgerschaft, die aus diesem Modell resultieren, erstellt, um einen direkten Vergleich mit den heutigen Rechten und Pflichten der Unionsbürgerschaft zu ermöglichen. Des Weiteren werden die grundlegenden Prinzipien des Erwerbs der Staatsbürgerschaft erläutert, um den theoretischen Entwurf zu vervollständigen.

Der darauf folgende Abschnitt ist der Unionsbürgerschaft gewidmet und zeigt ihre rechtliche und damit praktische Entwicklung anhand des Schengen-Abkommens, den Verträgen von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon und führt zur derzeitigen Definition der Unionsbürgerschaft. Die durch die Unionsbürgerschaft gesicherten Rechte und mit ihr verbundenen Pflichten werden gesondert herausgestellt und ermöglichen somit den darauf folgenden direkten Vergleich zum hypothetisch angestrebten theoretischen Modell der Staatsbürgerschaft, welches zuvor entwickelt wurde. Der angestellte Vergleich soll die Übereinstimmungen von philosophie-theoretischen Leitgedanken mit der politisch Praxis aufzeigen, aber auch Defizite und Dissensen herausstellen, die entweder durch Angleichung der Praxis oder Überdenken der vorherrschenden Theorie gelöst werden könnten.

Hierzu soll im letzten Abschnitt einerseits Kritik – sowohl an der politischen Umsetzung als auch an einigen theoretischen Leitgedanken –, geäußert und andererseits neue Perspektiven der Entwicklung eines theoretischen Konzepts aufgezeigt werden, welche ein grundsätzliches Überdenken der bisherigen Konzeption erfordert. Unter Berücksichtigung bereits diskutierter neuer Herangehensweisen in der aktuellen philosophischen Debatte, die sowohl den Prozess der Reflexion der bestehenden Problemstellung befürworten, als auch alternative Möglichkeiten und Vorschläge zur Erstellung eines modifizierten Konzepts bieten, soll die dringende Notwendigkeit der Weiterentwicklung des theoretischen Begriffs der Staatsbürgerschaft gezeigt werden.

2 Die Entwicklung der staatsbürgerlichen Idee

Wie schon in der Einleitung angesprochen, existieren hinsichtlich der staatsbürgerlichen Idee teilweise divergierende, aber auch in vielerlei Hinsicht konvergierende philosophietheoretische Begründungsansätze. Die Abgrenzungen, welche sich auf die wesentlichen Aspekte der einzelnen Argumentationsstränge beziehen und durchaus Überschneidungen, sowohl seitens der möglichen Zuordnung, dem Verlauf der Begründung als auch bezüglich der erreichten Konsequenz zulassen, sollen die Leitgedanken der theoretischen Ideevielfalt hervorheben.

2.1 Die vertragstheoretische Perspektive

Die Grundidee eines Gesellschaftsvertrages, dem alle Bürger zustimmen können, bildet eine wesentliche Grundlage für andere theoretische Modelle der politischen Philosophie, welche die Wirkungsweisen politischer Systeme und ihren Ursprung mit unterschiedlicher Gewichtung einzelner Teilaspekte, zu ergründen suchen. Besondere Bedeutung liegt in der Zielsetzung dieser Idee – insbesondere der Begründungsansatz der Legitimitätsansprüche von Staaten – als philosophischer Leitgedanke und soll hier besonders berücksichtigt werden.

Das Ziel der Kontraktualisten ist es, zu zeigen, dass der Staat als solcher durch den erreichten Konsens seiner Staatsbürger legitimiert wird. Diese Legitimation basiert in allen Fällen auf einem Vertrag, der unter verschiedenen Prämissen in Form eines hypothetischen Vertrags, welche als Folge eines Konsenses der Bürger, geschlossen wurde. Auch andere Konzepte der staatsbürgerlichen Idee basieren überwiegend auf einem Vertragsmodell, wobei die Argumentation jedoch andere Schwerpunkte, wie z.B. Gerechtigkeit durch Partizipation, hat und der hypothetische Gesellschaftsvertrag lediglich als Herleitung und Beschreibung des Ist-Zustandes zu verstehen ist.

Vertragsgegenstand sind hier besonders die natürlichen Rechte der Bürger, welche sie in unterschiedlichem Maße an den Souverän abtreten und der ihnen seinerseits Garantien bezüglich bestimmter Bürgerrechte einräumt. Die Organisation und der Handlungsrahmen der gegenseitigen Vereinbarung zwischen den Bürgern einerseits und gegenüber dem Souverän andererseits variieren in den hier behandelten vertragstheoretischen Modellen außerordentlich und münden in weitgehend konträren Resultaten – welche jedoch überraschender Weise mit ähnlichen Argumenten begründet werden. Ihr Horizont erstreckt sich von der monarchischen Souveränität eines einzelnen Herrschers bis hin zu einem Staatswesen, welches durch den Gemeinwillen des Volkes und somit durch jeden einzelnen Bürger gebildet wird.

2.1.1 Hobbes

Basierend auf dem von Thomas Hobbes in seinem Werk „Leviathan“[1] erstmals ausgearbeiteten vertragstheoretischen Argument – der Legitimation von politischer Herrschaft eines Staates – hat sich die Grundidee des Gesellschaftsvertrages etabliert, auf dessen Struktur die ihm folgenden Vertragstheoretiker zurückgreifen. Dieses Strukturelement, als theoretisches Konzept, ist in allen folgenden theoretischen Modellen, die einen vertragstheoretischen Ansatz beinhalten oder auf ihm aufgebaut sind, grundlegend.[2]

Betrachtet wird hier hauptsächlich der erste Teil des „Leviathan“, in welchem Hobbes besonders den Menschen und seine Ausgangssituation in Form des Naturzustandes beurteilt. In diesem Teil liefert er die fundamentalen Argumente, welche für die Bildung eines Staates, mit Hilfe eines hypothetischen Vertrags, und die Rettung der Menschen „aus dem elenden Zustande eines Krieges aller gegen alle“[3] notwendig sein sollen. Die für Hobbes dazu dienliche Regierungsform, die Monarchie[4], wird im zweiten Teil des „Leviathan“, welcher sich mit dem Staat beschäftigt, durch einen weiteren Argumentationsstrang, der auf dem Vertragsargument basiert, begründet und soll an dieser Stelle nicht weiter betrachtet werden. Die Priorität wird hier auf das grundlegende vertragstheoretische Argument gesetzt, welches die staatliche Regierung – wie auch immer diese beschaffen sein mag – legitimiert.

Der Naturzustand ist die Ausgangssituation aus welcher der Mensch sich mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages befreien muss, weil es sich um einen Zustand der ständigen Unsicherheit und Gefahr handelt, in der der Krieg aller gegen alle vorherrschend ist. Hobbes stellt diesen Zustand einerseits unter Berücksichtigung der empirischen Bedingungen[5] und andererseits hinsichtlich der normativen Bedingungen, von denen der Mensch im Naturzustand abhängig ist, dar und entwickelt in beiden Begründungsansätzen ein Szenario der absoluten Anarchie, in dem das Überleben das einzige, von Allen angestrebte, Ziel ist.[6]

Hobbes befasst sich im ersten Teil seiner Analyse mit den subjektiven und den objektiven Ursachen des Naturzustandes, in dem es keine staatliche Ordnung gibt. Zu den objektiven Ursachen zählt er die sozialen Lebensumstände der Menschen ebenso wie die Gegebenheiten der Natur, welche einerseits einen Mangel an lebenswichtigen Ressourcen auszeichnet und andererseits jeden Menschen mit einer so genannten natürlichen Gleichheit ausstattet. Diese natürliche Gleichheit ermöglicht es jedem Einzelnen – entweder durch seine Intelligenz oder durch seine Körperkraft – jeden anderen Menschen töten zu können.[7] Die subjektiven Ursachen des Naturzustandes sind durch die Handlungsmotive der Menschen begründet. Sie umfassen den Selbsterhaltungstrieb, die Ängste von anderen getötet zu werden und den Wunsch nach Annehmlichkeiten, welche das Leben erleichtern und verbessern.[8] Die bis jetzt von Hobbes aufgeführten Prämissen der Charakterisierung des Naturzustandes sind nachvollziehbar und glaubwürdig. Der Wunsch nach sozialer Anerkennung, der aus der natürlichen Neigung der hohen Einschätzung der persönlichen Eigenschaften resultiert, soll ebenfalls eine subjektive Ursache sein.[9] Im Gegensatz zum Selbsterhaltungstrieb und der Angst, welche die natürlichen Triebe und ein intuitives Handeln des Menschen als gegebene Veranlagung darstellen, ist der Wunsch nach sozialer Annerkennung eine Eigenschaft des Menschen, die sich erst in der Gemeinschaft zeigt. Das Verlangen nach sozialer Annerkennung hat somit eine andere Qualität als die übrigen subjektiven Ursachen und ist somit nur unter Vorbehalt ein Charakterzug des Naturzustandes.

Hobbes gelangt zu dem Schluss, dass sowohl seine aufgestellten Prämissen als auch die Verflechtung subjektiver und objektiver Voraussetzungen einen Zustand bedingen, in welchem sich jedes Individuum im Krieg mit jedem anderen Individuum befindet. Diese Situation ist als potentielle andauernde Bedrohung zu verstehen und nicht als ein ständig andauernder Zustand des sich gegenseitigen Tötens. Jeder Mensch muss demnach zu jedem Zeitpunkt damit rechnen, mit jedem anderen Menschen in einen Konflikt geraten zu können, der sich dann nur gewaltsam lösen lässt, da es keine höhere staatliche Gewalt gibt, die legitim eingreifen kann.[10]

Der Naturzustand ist laut Hobbes unbedingt als Kriegszustand zu verstehen und hat drei wesentliche Ursachen.[11]

Die Erste ist die natürliche Gleichheit, welche durch anhaltende Konkurrenz um natürliche Ressourcen dafür sorgt, dass daraus resultierende Konflikte ausschließlich mit Gewalt gelöst werden. Aus der Gewissheit, dass jeder Mensch jeden anderen entweder mit Hilfe seiner Intelligenz oder allein durch seine Körperkraft töten kann, um eine überlebenswichtige Ressource für sich zu sichern, gibt es keinen Grund kampflos auf diese zu verzichten oder einen Kompromiss anzustreben.[12]

Die zweite Ursache steht in direktem Zusammenhang mit der ersten und resultiert aus der Erkenntnis des Wissens über die natürliche Gleichheit. Da Alle wissen, dass es diese natürliche Gleichheit und begrenzte Ressourcen gibt, und sie zu keinem Zeitpunkt sicher sein können, nicht von einem potentiellen Konkurrenten bedroht oder getötet zu werden, scheint präventiv zu handeln sinnvoll, indem andere Rivalen geschwächt oder getötet werden. Selbst ein mit ausreichend Ressourcen versorgter Mensch kann sich nicht an seinem Besitz erfreuen, weil er unablässig gezwungen ist diesen Besitz zu schützen und zu erhalten.[13]

Die dritte Ursache sieht Hobbes in dem natürlichen Streben nach sozialer Anerkennung. Wird der einzelne Mensch von seinen Mitmenschen nicht so geschätzt wie es dieser erwartet, so ist die Konsequenz, dass die fehlende Anerkennung gewaltsam erzwungen oder die Missachtung mit Gewalt bestraft wird. Letzteres wird auch zu Demonstrationszwecken angewendet, um anderen Mitmenschen mögliche Folgen von Geringschätzung oder Verachtung zu veranschaulichen.[14]

Im zweiten Teil der Analyse befasst sich Hobbes mit den normativen Grundlagen des Naturzustandes. In diesem Abschnitt untersucht er, von welchen moralischen Bedingungen der Mensch abhängig ist und welche, durch Vernunft begründete, Einsichten ihn dazu befähigen, sich mit Hilfe eines Vertrages aus dem andauernden Naturzustand zu befreien.[15] Auf der einen Seite steht das natürliche Recht, auf der anderen das natürliche Gesetz. Die begriffliche Differenzierung von Recht und Gesetz ist für Hobbes gravierend, ein eingeräumtes Recht ist laut Hobbes die Freiheit etwas zu tun oder zu unterlassen, ein auferlegtes Gesetz hingegen ist die Verpflichtung etwas zu tun oder zu unterlassen.[16]

Dementsprechend ist unter dem Begriff des natürlichen Rechts die Freiheit des einzelnen Individuums zu verstehen, alles Notwendige zu tun, welches seiner subjektiven Ansicht folgend dazu dient, sich selbst zu erhalten, also zu überleben, und er beschreibt ausschließlich die Verhältnisse im Naturzustand.[17] Der Begriff des natürlichen Gesetzes hingegen, ist als ein allgemeines Prinzip der Vernunft aufzufassen, welches jedem Individuum vorschreibt, was zu tun erlaubt ist, um das Überleben objektiv zu garantieren oder was verboten ist, um es zu zerstören.[18] Räumt das Recht der Natur also einem Menschen die Freiheit ein, hinsichtlich seiner eigenen Prinzipien nach diesen zu handeln, so fordert das Gesetz der Natur von ihm, sein Handeln an einem allgemein gültigen moralischen Prinzip auszurichten.

Infolge des im Naturzustand herrschenden natürlichen Rechts, welches jeder Mensch inne hat und auf das er zu jeder Zeit seinen Anspruch geltend machen kann, gibt es keine Einschränkung, die die Mitmenschen weder vor der Inanspruchnahme seitens eines Kontrahenten noch den damit verbundenen Gefahren schützen könnte. Der ständige Kriegszustand ist folglich nicht durch andauernde Verletzungen der Rechte anderer Individuen gekennzeichnet, sondern vielmehr durch das kontinuierliche Insistieren auf dem eigenen natürlichen Recht. Angesichts der von Hobbes durch die Vernunft hergeleiteten beiden ersten natürlichen Gesetze „suche Frieden und jage ihm nach“[19] und „sobald seine Ruhe und Selbsterhaltung gesichert ist, muß auch jeder von seinem Rechte auf alles – vorausgesetzt, daß andere dazu auch bereit sind – abgehen und mit der Freiheit zufrieden sein, die er den übrigen eingeräumt wissen will“[20], wird nun die Möglichkeit einer Beschränkung des natürlichen Rechts Aller zugunsten des Friedens eingeräumt.[21]

Die Sicherung des Friedens besteht in der Abtretung des natürlichen Rechts, sofern auch alle anderen darauf verzichten von ihm Gebrauch zu machen. Diese zwingend „wechselseitige Übertragung des Rechtes wird Vertrag genannt“[22] und ist das Frieden stiftende Element, dessen Einhaltung durch das dritte natürliche Gesetz garantiert wird.[23] Erst durch die Kopplung der beiden ersten natürlichen Gesetze an den Zwang des dritten, die vertragliche Übereinkunft auch einhalten zu müssen, entsteht laut Hobbes Gerechtigkeit.[24] Da es im Naturzustand, bedingt durch das natürliche Recht, keine Ungerechtigkeit gibt, da keinerlei Abkommen besteht und somit auch keine Verpflichtung zu dessen Einhaltung, ist es, um Gerechtigkeit zu etablieren, notwendig, sich an den, auf Vernunft gegründeten, moralischen natürlichen Gesetzen zu orientieren.

Aus beiden hypothetischen Ansätzen folgert Hobbes das erschütternde Ergebnis: ein Kriegszustand, der aus extremer Unsicherheit resultiert und in welchem absolute Anarchie herrscht.[25] Die Lösung sieht er allein in der Abtretung des natürlichen Rechts – in Form des Vertragsschlusses – und dem Inkrafttreten der natürlichen Gesetze, besonders der ersten drei, welche den Frieden stiften und erhalten sollen. Um zu gewährleisten, dass die Unsicherheit in vollem Umfang beseitigt und der Vertrag eingehalten wird, wird das natürliche Recht zu Gunsten einer künstlichen Person, dem Staat, abgetreten.[26] Aus den Individuen des Naturzustandes werden, durch den Prozess der Friedensstiftung mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages und des durch sie errichteten institutionellen Staates, Bürger desselben – jedoch nicht im heutigen Sinne, da sie, wie später gezeigt wird, zwar mit Pflichten belegt werden, im Gegenzug aber keine bürgerlichen Rechte erhalten.[27] Durch die Abtretung des natürlichen Rechts und das Inkrafttreten der natürlichen Gesetze durch seine Untertanen, wird dieser Staat legitimiert.

Er hat die primäre Aufgabe, durch das an ihn freiwillig abgetretene natürliche Recht, die Sicherheit der Einhaltung des Gesellschaftsvertrages zu garantieren, indem Vertragsbrüche verfolgt und bestraft werden, und für Gerechtigkeit zwischen seinen Bürgern zu sorgen. Der Staat zwingt demzufolge alle ihm zugehörigen Staatsbürger als übergeordnete Instanz, die selbst nicht den Gesetzen unterworfen ist, die moralischen natürlichen Gesetze einzuhalten.[28] Für Hobbes kann der ideale Staat nur in Form einer Monarchie – als eine künstliche Person – errichtet werden und es ist „zur Fortdauer des Staates ein künstliches Leben erforderlich, […], was Recht der Erbfolge genannt wird.“[29] Dies resultiert aus seiner Überzeugung, dass ein Staat Mängel aufweist, sofern sein Oberhaupt nicht über das Recht verfügt seine Nachfolge festzulegen.

2.1.2 Locke

Im Gegensatz zu Thomas Hobbes rechtfertigt John Locke mit seiner kontraktualistischen Argumentation die Regierungsform der liberalen Demokratie[30], welche die Rechtssicherheit der Subjekte sichern soll. In dem dazu benötigten Vertrag wird das Recht der Selbstjustiz auf die gebildete Gemeinschaft übertragen und beinhaltet sowohl die Formulierung als auch die Anwendung der zu diesem Zweck benötigten Gesetze. Locke verwendet das Vertragsargument, im Unterschied zu Hobbes, nicht um die Bildung politischer Gesellschaften zu erklären, sondern es geht ihm vielmehr um die Rechtfertigung der Machtansprüche des gebildeten Gemeinwesens, welche vorwiegend normativ sind. Bei Locke handelt es sich zwar auch um einen hypothetischen Gesellschaftsvertrag, aber dieser beinhaltet die Möglichkeit, einer tatsächlichen Zustimmung oder wenigstens des stillschweigenden Einverständnisses.[31] Diese realistische Perspektive erhält somit in ihrem Rückblick eine relative Füllung und verhindert einerseits die Komponente der ererbten Zugehörigkeit, ermöglicht andererseits, sofern der Akt der Beitritt nicht ausdrücklich erklärt wird, den Austritt aus dem Gemeinwesen.

Auch Locke skizziert ein Szenario des Kriegszustandes, welcher zwar mit dem von Hobbes dargelegten Naturzustand vergleichbar ist, ihm aber dennoch nicht vollständig gerecht wird. Ist für Hobbes der Naturzustand, der Zustand in dem der Krieg aller gegen alle herrscht, so ist es für Locke ein Zustand der vor dem Kriegszustand herrscht und in welchem er die normative Grundlage des rechtlichen Ursprungs als unveräußerliche Ansprüche der Subjekte definiert. Diese natürlichen Rechte sind – entgegen der von Hobbes eingenommenen Position – durchaus beschränkt, nämlich in negativer Form. Sie verbieten es, andere Menschen in der Entfaltung ihres natürlichen Rechts einzuschränken. Es ist also nicht erlaubt, einen anderen zu töten, auszurauben oder grundlos zu verletzen.[32] Jeder hat somit das Recht auf Unversehrtheit, Selbsterhaltung und freie Entfaltung. Darüber hinaus besteht in dieser Auslegung ein natürlicher Anspruch auf Eigentum.[33] Locke begründet diese Rechte damit, dass alle Subjekte von Natur aus gleich und unabhängig sind. Dieser Sachverhalt resultiert aus dem Eigentumsanspruch Gottes: „Sie sind sein Eigentum, da sie sein Werk sind, und er hat sie geschaffen, so lange zu bestehen, wie es ihm, nicht aber wie es ihnen untereinander gefällt.“[34]

Unter dem Begriff des Eigentums versteht Locke primär das Eigentum des Subjektes an seiner eigenen Person und damit verbunden „die Arbeit seines Körpers und das Werk seiner Hände“[35]. Da alle Menschen im Naturzustand gleich und unabhängig sind und Gott ihnen die Natur zur Selbsterhaltung überlassen hat, entsteht das private Eigentum des Einzelnen durch die Aneignung der zur Selbsterhaltung notwendigen Güter, also durch die Vermischung der Natur mit der Arbeit des Subjektes.[36] Grundsätzlich beschränkt Locke das Recht auf Eigentum insofern, als dass niemand mehr Eigentum erwerben darf als er selbst benötigt und dass die anderen Menschen sich ausreichend aneignen können, um sich ihrerseits zu erhalten.[37]

Da im Naturzustand eine höhere Instanz fehlt, die die Durchsetzung dieser Rechte garantiert, hat jedes Subjekt das Recht der Selbstjustiz.[38] Das Recht auf die Vollstreckung der natürlichen Gesetze seitens der Subjekte im Naturzustand resultiert einerseits aus der Gleichheit der Menschen in diesem Zustand, andererseits daraus, dass Gesetze gegenstandslos sind, wenn es keine Instanz gibt, die sie durchsetzt. Die Absichtserklärung eines Subjekts ein anderes seiner Freiheit zu berauben ist durch die menschlichen Leidenschaften bedingt und verursacht in Verbindung mit dem Recht auf Selbstjustiz einen Kriegszustand, in dem die Sicherung der ursprünglichen natürlichen Rechte aufgehoben ist. Nur durch die vertraglichen Regelungen kann die konfliktreiche Situation beendet werden, indem eine höhere Instanz geschaffen wird, die durch das Abtreten des Rechtes auf Selbstjustiz die Einhaltung der Schranken der natürlichen Rechte reglementiert und durchsetzt.[39]

In der von Locke gewählten liberalen Demokratie – als durch die Bürger legitimierte Regierungsform – manifestieren sich die Grundprinzipien, die zur Erhaltung der natürlichen Rechte der Subjekte notwendig sind. Aus den natürlichen Rechten der Subjekte werden Freiheitsrechte der Bürger, die durch die Abtretung des Rechts auf Selbstjustiz an den Staat, also der Macht zur Vollstreckung der Gesetze, von ihm garantiert werden.[40] Die ursprünglich natürliche Freiheit der Subjekte im Naturzustand wird durch die Freiheit der Bürger innerhalb der Gesellschaft substituiert.

Die vom Staat – und dementsprechend indirekt von den Bürgern – erlassenen Gesetze sind konkrete Normen, die der Modifizierung ihrer natürlichen Rechte aus dem Naturzustand dienen und die sie sich selbst geben. Sie unterwerfen sich folglich nicht einer fremden Willkür, der sie dann ausgeliefert sind.[41] Der vollkommene Konsens ist für die Gesetzgebung nicht mehr notwendig, eine Mehrheit scheint Locke als ausreichend, wenngleich seiner Ansicht nach der umfassende Konsens über den Vertragsschluss zwingend Bestand hat.[42] Dies resultiert aus der Vorstellung, dass durch den Vertragsschluss, dem alle Individuen zustimmen müssen, die Gemeinschaft zu einem einzigen Körper wird. Als solcher besitzt er die Fähigkeit so zu handeln wie die größte Kraft, welche dem Mehrheitswillen der Bürger entspricht, es durch ihren Beschluss vorsieht.[43]

Die Unterwerfung der Minderheit ist weder der Wechsel von Freiheit zu Unfreiheit noch ein Kompromiss zwischen ihnen. Vielmehr hat jeder einzelne Bürger das Recht auf Mitbestimmung und Entscheidung. Er ist nicht durch seine Geburt an die Gemeinschaft gebunden, sondern entweder durch seine ausdrückliche Zustimmung oder durch die hinreichende Bedingung der stillschweigenden Zustimmung, welche darauf beruht, dass ein Mensch „irgendwelchen Besitz hat oder sich irgendeines Teils der Herrschaftsbereiche eines Staates erfreut“.[44] Trotz der Mehrheitsentscheide handelt es sich somit noch immer um den Gemeinwillen der Bürger und keinen fremden aufgezwungen Willen eines Souveräns, der einmalig durch einen Vertrag der Mehrheit ermächtigt wurde.

Während für Hobbes der hypothetische Gesellschaftsvertrag dazu dient, die Regierungsform der Monarchie zu legitimieren, so setzt Locke diesen mit dem Staat als Konstitution politischer Gesellschaft gleich – der liberalen Demokratie. Der von Locke dargestellte Naturzustand entspricht der normativen Realität – der Vertrag ist das „Fundament der Wirklichkeit legitimer Staatsgewalt“[45].

Locke plädiert für eine Aufteilung der Gewalten in Legislative und Exekutive, wobei die gesetzgebende in den Händen des Volkes liegt und die ausführende in Händen der Regierung. Die Gewaltenteilung ist laut Locke notwendig, um zu vermeiden, dass ein Missbrauch – der in der menschlichen Schwäche nach Macht zu greifen begründet ist – erfolgen kann.[46] Die Legislative ist, da sie aus repräsentativ vom Volk gewählten Vertretern besteht, immer die höchste Gewalt innerhalb eines Staates und kann auch nur von den Bürgern selbst aufgelöst und neu gewählt werden.[47] Die Exekutive dient der Vollstreckung der beschlossenen Gesetze innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft und hat zusätzlich die föderative Gewalt inne, die über Sicherheit und äußeren Interessen des Gemeinwesens wacht.[48] Über diese beiden Bereiche hinaus gibt es, für unvorhergesehene Fälle – sofern für diese keine besonderen Reglungen getroffen sind –, eine Machtbefugnis der Exekutive, welche Locke als Prärogative definiert. Diese Gewalt liegt ebenfalls bei der Exekutiven und darf nur im Sinne der Gemeinschaft handeln, also „wie es das öffentliche Wohl und der öffentliche Vorteil verlangen“[49].

Aus der Gewaltenteilung entsteht für die zum Staatswesen zugehörigen Bürger die Pflicht Gesetze zu beschließen, die dem Gemeinwohl dienen, sich diesen zu unterwerfen und den Staatsapparat mit Steuern, die per Gesetz festgelegt werden[50], zu finanzieren. Im Gegenzug hat der Staat kein Recht, außer das von den Mitgliedern abgetretene, sie in ihrer Freiheit einzuschränken. Die Bürger haben dementsprechend eingeschränkte Freiheitsrechte bezüglich ihrer freien Entfaltung innerhalb der Gesellschaft, das Recht auf Unversehrtheit ihres Leben und dessen Erhaltung, das Recht auf Eigentum sowie das Recht auf Widerstand[51], sofern die Regierung ihre Befugnisse missbraucht und nicht mehr das Wohl des Gemeinwesens anstrebt.

Der kontraktualistische Ansatz der legitimierten Regierung – in Form der liberalen Demokratie – wird, in der von Locke verfolgten Argumentation, nicht nur um wesentliche Aspekte ergänzt sondern auch modifiziert. Der hypothetische Gesellschaftsvertrag erreicht durch seinen realistischen Bezug eine neue Dimension der relativen Füllung und die natürlichen Voraussetzungen, die zu ihm führen, werden grundlegend neu definiert. Die natürlichen Rechte beschreiben nicht nur die Verhältnisse im Naturzustand, sondern sie sind Naturgesetze, die unveräußerlich sind. Infolgedessen ergeben sich Konsequenzen für den durch die Bürger legitimierten Staat hinsichtlich der zu schützenden Freiheitsrechte, die aus den natürlichen Rechten des Naturzustandes resultieren und bezüglich der zu diesem Schutz abgetretenen Macht, das Recht auf Selbstjustiz.[52]

Diese Modifikationen räumen, im Gegensatz zu Hobbes, eine ganze Reihe von bürgerlichen Freiheitsrechten und gesellschaftlichen Pflichten ein. Ebenso wird das Recht der Regierung eingeschränkt, indem sie sich im selben Maße wie die zu regierenden Staatsbürger den beschlossenen Gesetzen zu unterwerfen hat oder zumindest nicht gegen den Gemeinwillen des Volkes handeln darf.[53]

2.1.3 Rousseau

Entgegen Hobbes und Locke nimmt Rousseau an, dass der Kriegszustand aus einer falschen Vergesellschaftung, die durch Eigentumsansprüche und Unterjochung der Schwachen seitens der Starken entsteht, und nicht aus den Bedingungen des Naturzustandes resultiert, da in ihm keine Feindschaften und andere Beziehungen untereinander existieren.[54] Die falsche Art der Vergesellschaftung beruht nicht auf einem Zusammenschluss der Bürger, also einem relativen Vollzug, sondern auf einer Anhäufung von Sklaven, die unter einem Herrn stehen und deren Rechte aus dem Willen dieses Einzelnen, seinem Privatinteresse, entspringen.[55] Rousseaus Gesellschaftsvertrag bietet einen Lösungsvorschlag, die Menschen aus dieser versklavten Lage zu befreien, indem sie „eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglied verteidigt und schützt und durch die doch jeder , indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor“[56], finden müssen.

Der durch umfassenden Konsens geschlossene Gesellschaftsvertrag stellt einerseits die Rückgewinnung der Freiheit dar und rechtfertigt andererseits die Legitimität eines Staates.[57] Rousseau legitimiert die Republik nicht als Regierungsform, sondern als Souveränität des Gesetzgebers, die sich, durch die direkte demokratische Umsetzung des Gemeinwillens seitens des Volks, in Form der beschlossenen Gesetze auszeichnet. Der Gemeinwille – volonté générale – ist, Rousseaus Argumentation folgend, der zielorientierte Wille aller, welcher, neben dem partikularem Willen individuelle Wünsche und Ziele zu erreichen, durch die Vernunft des Individuums bezüglich der Gerechtigkeit innerhalb und dem Nutzen für die Gemeinschaft Urteile bewirkt, die dem Gemeinwesen förderlich sind.[58] Der Gemeinwille ist dementsprechend die grundlegende Struktur der Artikulation, dem sich sowohl alle Bürger als auch die von ihnen eingesetzte oder legitimierte Regierung sowie der Souverän unterwerfen.

Das auf diese Weise durch die Staatsbürger gebildete und legitimierte Gemeinwesen konstituiert seine jeweilige Verfassung durch den Gemeinwillen und nicht durch die individuellen Interessen der Bürger. Rousseau differenziert diesbezüglich den Gemeinwillen von den Individualinteressen des Einzelnen, schafft aber gleichzeitig einen Raum für die Verwirklichung subjektiver Ziele innerhalb der von den Gesetzen festgelegten Schranken.[59] Der Gemeinwille wird genau dann zu einem allgemeingültigen Gesetz, wenn alle Bürger, als ein Teil dieses Willens, eine bestimmte Beziehung, unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte, zwischen einem Gegenstand und einem ungeteiltem Ganzen herstellen.[60] Einerseits sind sie dadurch die Untertanen des Staates, die ihre subjektiven Interessen verfolgen können, sofern sie sich an diese Gesetze halten, andererseits sind sie der Souverän, der den Untertanen die Gesetze auferlegt, ohne zu wissen welchen Bürger ein bestimmtes Gesetz im Einzelnen trifft.[61] Es handelt sich während des Prozesses der Konstitution der Verfassung um einen Zustand, welcher losgelöst von persönlichen Zielen und Positionen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft ist. Die Ebenen der objektiven Gesetzgebung und der subjektiven Umsetzung sind Entscheidungen unterschiedlicher Qualitäten.[62]

Für Rousseau ist es – abweichend von Locke – nicht im strengen Sinne notwendig, dass die Legislative von der Exekutive getrennt ist, da die gesetzgebende Gewalt beim Volk liegt und die ausführende Gewalt „eine vermittelnde Körperschaft, eingesetzt zwischen Untertanen und Souverän zum Zweck des wechselseitigen Verkehrs, beauftragt mit der Durchführung und der Erhaltung der bürgerlichen wie der politischen Freiheit“[63] ist, und somit nur ein Amt, welches im Namen des Souverän die Macht ausübt und für die Verwaltung des Staates zuständig ist. Die Regierung ist insofern von den Bürgern legitimiert, da sie vom Souverän, welcher den Gemeinwillen der Bürgerschaft artikuliert, autorisiert wird das Gleichgewicht zwischen Volk und Souverän als höchste Instanz zu gewährleisten. Sie ist ihm aber untergeordnet und darüber hinaus – im Gegensatz zu Locke – kategorisch von der Legislativen getrennt.[64] „Die Regierung (ist) als eine neue Körperschaft im Staat anzusehen, unterschieden von Volk und Souverän und Vermittler zwischen beiden.“[65]

Grundsätzlich sind unterschiedliche Formen der Regierung legitim, sofern die Gesetze des Staates auf einer Republik beruhen und die Regierung von Volk und Souverän getrennt ist, damit nicht eine Minderheit ihre eigenen Interessen zum Gemeinwillen deklarieren kann. Rousseau hält die Monarchie ebenso für eine vertretbare Regierungsform wie Aristokratie und Demokratie, auch Mischformen sind für ihn vorstellbar, sofern sie der Verfassung des jeweiligen Staates entsprechen.[66] Während für Rousseau die Monarchie keine Probleme in Bezug auf die Trennung von legislativer und exekutiver Gewalt bereitet, sieht er in der Regierungsform der echten Demokratie ein Defizit hinsichtlich dieser strikten Abgrenzung, da die notwendige Bedachtsamkeit in der Legislativen nur schwer aufrecht zu erhalten sei.[67]

Unabhängig von der Form der Regierung, die eine republikanische Grundstruktur haben soll, ist die legitime Herrschaft überhaupt für Rousseau von primärer Bedeutung, da sie die unterschiedlichen Gesetze erlässt. Die Einteilung dieser Reglungen unterschiedlicher Beziehungsverhältnisse innerhalb des Staates nimmt er in vier kausal zusammenhängenden Verfahren vor.

Die Normen, die das Verhältnis des Souveräns zum Staat regeln, also das Ganze zu sich selbst, bezeichnet er als Grundgesetze oder Staatsgesetze.[68] Aus diesem Verhältnis der bürgerlichen Gesellschaft zum Staat folgen die bürgerlichen Gesetze, die den Umgang der Bürger untereinander und der Bürger zum Staat regulieren. „ Diese Beziehung muß im ersten Fall so gering und im zweiten so umfassend wie möglich sein“[69], so dass jedem Bürger die größtmögliche Freiheit eingeräumt wird, die es innerhalb des Staates geben kann, und dass er, um diese Freiheit zu bewahren, einem umfassenden Zwang seitens des Staates ausgesetzt ist. Das Verhältnis des Staatsbürgers zum Gesetz, dessen Einhaltung bei Ungehorsam durch Strafe gesichert werden muss, wird durch die Konstitution der Strafgesetze reglementiert, die weniger eine eigene Art von Normen darstellen, als vielmehr die Sanktionen gegenüber Bürgern festlegen, welche die Gesetze missachten.[70] Abschließend die wesentlichste Art der Gesetze, dynamische Sitten, Gebräuche und die subjektive Meinung, die nicht als verfasste Normen vorliegen, sondern in jedem einzelnen Bürger existieren, und die die Gesetze insgesamt dirigieren und modifizieren.[71]

Die Konzeption des Vertragsarguments ist sowohl hinsichtlich der Zielorientiertheit, der Ausgangsbedingungen, als auch der Legitimation bestimmter Regierungsformen divergent. Während Hobbes und Locke davon ausgehen, dass der Mensch keine natürliche Anlage besitzt sozial zu kooperieren und nur durch den Vertragsschluss vergesellschaftlicht werden kann[72], so ist Rousseau der Ansicht, dass der Mensch sich durch das Eigentum und die Arbeitsteilung in politischen Gesellschaften organisiert und der durch umfassenden Konsens geschlossene Kontrakt die anzustrebende optimale Konzeption der Vergesellschaftung ist. Rousseau setzt das Vertragsargument normativ ein, da er, wie bereits Locke, dafür plädiert, dass Recht nicht aus Macht, sondern nur aus Konsens begründet werden kann.[73] Da er die herrschenden Gegebenheiten sowohl kritisiert als auch gegen sie argumentiert, zweifelt er an der Legitimität der bestehende Herrschaftsform und rechtfertig in seiner Beweisführung deren Neuorganisation.

[...]


[1] Hobbes, Thomas, Leviathan, Erster und zweiter Teil, übersetzt von Jacob Peter Mayer, Stuttgart 1970.

[2] Schmidt, Johannes und Zintl, Reinhard, Gesellschaftsvertrag und Staat in: Becker, Michael, Schmidt, Johannes und Zintl, Reinhard, Politische Philosophie, S. 33. Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, Hamburg 1992, S. 99.

[3] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 151.

[4] Ebd., S. 174.

[5] Ebd., S. 116.

[6] Ebd., S. 114.

[7] Ebd., S. 113. Vgl. Nida-Rümelin, Julian, Bellum omnium contra omnes, in: Kersting, Wolfgang (Hrsg.), Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin 1996, S. 112.

[8] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 115. Vgl. Nida-Rümelin, Julian, Bellum omnium contra omnes, S. 112.

[9] Hobbes, Thomas, Leviathan, S 114 f..

[10] Ebd., S. 115. Vgl. Nida-Rümelin, Julian, Bellum omnium contra omnes, S. 111.

[11] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 115.

[12] Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 104.

[13], Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 114. Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 105.

[14] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 115. Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 104.

[15] Vgl. Röhrich, Wilfried, Sozialvertrag und bürgerliche Emanzipation von Hobbes bis Hegel, Darmstadt 1972, S. 15.

[16] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 118.

[17] Ebd., S. 119. Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 126.

[18] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 119. Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 127.

[19] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 119.

[20] Ebd., S. 119.

[21] Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 127.

[22] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 121.

[23] Ebd., S. 129.

[24] Ebd., S. 129. Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 123.

[25] Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 102, 104.

[26] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 174. Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 103.

[27] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 156.

[28] Ebd., S. 151 ff., vgl. Schmidt, Johannes und Zintl, Reinhard, Gesellschaftsvertrag und Staat, S. 39.

[29] Hobbes, Thomas, Leviathan, S. 174. Der Argumentationsstrang, der in der anzustrebenden Staatsform der Monarchie mündet, soll an dieser Stelle nicht weiter verfolgt werden. Die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Bürger sind hinsichtlich ihrer Relevanz für den zu ziehenden Vergleich zu vernachlässigen, da sie nicht auf einer Demokratietheorie beruhen.

[30] Vgl. Schmidt, Johannes und Zintl, Reinhard, Gesellschaftsvertrag und Staat, S. 47.

[31] Locke, John, Zweite Abhandlung über die Regierung, § 121.

[32] Ebd., § 6.

[33] Vgl. Euchner, Walter, John Locke zur Einführung, S. 90 ff.

[34] Locke, John, Zweite Abhandlung über die Regierung, § 6.

[35] Ebd., § 27.

[36] Ebd., § 27.

[37] Ebd., § 31 und § 36.

[38] Ebd., § 7.

[39] Ebd., § 20. Vgl. Röhrich, Wilfried, Sozialvertrag und bürgerliche Emanzipation von Hobbes bis Hegel, S. 36

[40] Locke, John, Zweite Abhandlung über die Regierung, §129 und § 130.

[41] Vgl. Euchner, Walter, John Locke zur Einführung, S.98.

[42] Locke, John, Zweite Abhandlung über die Regierung, § 96.

[43] Ebd., § 96.

[44] Ebd., § 119.

[45] Schmidt, Johannes und Zintl, Reinhard, Gesellschaftsvertrag und Staat, S. 60.

[46] Locke, John, Zweite Abhandlung über die Regierung, § 143. Vgl. Euchner, Walter, John Locke zur Einführung, S. 102 ff..

[47] Vgl. Euchner, Walter, John Locke zur Einführung, S.99, 100.

[48] Locke, John, Zweite Abhandlung über die Regierung, § 147.

[49] Ebd., § 159.

[50] Ebd., § 140.

[51] Ebd., § 202.

[52] Vgl. Euchner, Walter, John Locke zur Einführung, S.98.

[53] Vlg. ebd., S. 100, 101.

[54] Rousseau, Jean-Jacques, Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, S. 12. Vgl. Röhrich, Wilfried, Sozialvertrag und bürgerliche Emanzipation von Hobbes bis Hegel, S. 45.

[55] Rousseau, Jean-Jacques, Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, S. 15.

[56] Ebd., S. 17.

[57] Vgl. Fetscher, Iring, Rousseaus politische Philosophie, Zur Geschichte des demokratischen Freiheitsbegriffs, Frankfurt a. M. 1978, S.103.

[58] Rousseau, Jean-Jacques, Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, S. 40.

[59] Ebd., S. 41, 42. Vgl. Forschner, Maximilian, Rousseau, Freiburg und München 1977, S. 109.

[60] Rousseau, Jean-Jacques, Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, S. 40.

[61] Ebd., S. 40. Vgl. Fetscher, Iring, Rousseaus politische Philosophie, S. 108.

[62] Vgl. Fetscher, Iring, Rousseaus politische Philosophie, S. 124, 127.

[63] Rousseau, Jean-Jacques, Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, S. 62.

[64] Ebd., S. 63. Vgl. Fetscher, Iring, Rousseaus politische Philosophie, S. 152, 154.

[65] Rousseau, Jean-Jacques, Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, S. 65.

[66] Ebd., S. 70 ff.

[67] Ebd., S. 72 f.

[68] Ebd., S. 59.

[69] Ebd., S. 59.

[70] Ebd., S. 60.

[71] Ebd., S. 60.

[72] Vgl. Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, S. 103 und Euchner, Walter, John Locke zur Einführung, S. 79.

[73] Forschner, Maximilian, Rousseau, S. 129.

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Detalles

Título
Der philosophische Begriff der Staatsbürgerschaft in seiner theoretischen Entwicklung und dessen praktischer Umsetzung am Beispiel der Unionsbürgerschaft
Subtítulo
Eine historische Herleitung mit praktischem Bezug zur Gegenwart
Universidad
University of Münster  (Philosophisches Seminar)
Calificación
1,8
Autor
Año
2011
Páginas
97
No. de catálogo
V188538
ISBN (Ebook)
9783656121565
ISBN (Libro)
9783656122630
Tamaño de fichero
795 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Staatsbürgerschaft, Unionsbürgerschaft, Europäische Union, Bürger, Politische Philosophie, Praktische Philosophie, Rechtsphilosophie, Idee der Staatsbürgerschaft
Citar trabajo
M. A. Rita Hering (Autor), 2011, Der philosophische Begriff der Staatsbürgerschaft in seiner theoretischen Entwicklung und dessen praktischer Umsetzung am Beispiel der Unionsbürgerschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/188538

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