Medienrecht im Schnelldurchlauf

Ein Stichwortstreifzug durch das Medienrecht


Libro Especializado, 2012

62 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Medienrecht, was ist das?

Urheberrecht

Die einzelnen Werkarten

Musik im Film

Zitatrecht im Film

Die GEMA

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

Das UWG

Künstlersozialkasse

Das Deutsche Patent- und Markenamt

Abmahnung

Schlusswort

Vorwort des Stichwort-Sammelnden Autors

Das vorliegende Büchlein ist der dritte Band der Reihe „Im Schnelldurchlauf“. Nach „Das BGB im Schnelldurchlauf“ und „Arbeitsrecht im Schnelldurchlauf“ kommt nun „Medienrecht im Schnelldurchlauf“. Auch für dieses Buch gilt wieder, dass der Autor kein Lehrbuch schreiben wollte, sondern wichtige Stichworte zum Thema Medienrecht zusammengetragen hat. Das Büchlein ist weder vollständig, noch entspricht es hohen wissenschaftlichen Ansprüchen. Wie bei den beiden Vorgängerbänden wurde auch hier bewusst auf ein Literaturverzeichnis verzichtet, denn alle Literaturangaben finden sich im Text oder in den Fußnoten. Wer mehr zu den angesprochenen Themen wissen will, der sollte den Fußnoten folgen oder sich ein Lehrbuch zum Thema Medienrecht besorgen. Als weitere wissenschaftliche Sünde hat der Autor wieder viel Wikipedia zitiert und sich auch nicht gescheut, andere Quellen zu verwenden, über die viele Wissenschaftler gewiss die Nase rümpfen. Das ist nicht schlimm, denn wissenschaftliche Literatur gibt es genug zum Thema. Hier werden lediglich kurz und bündig einige Stichworte angerissen, sie sind unvollständig und unvollkommen. Manchmal wird es vielleicht auch unterhaltsam, aber oftmals bleibt es auch ziemlich trocken. Das liegt jedoch in erster Linie nicht am Autor, sondern am Thema.

Nun viel Freude bei der Lektüre dieses Bändchens.

Hattingen im Februar 2012

Daniel Poznanski

Medienrecht, was ist das?

Am Anfang stellt sich die Frage, was ist eigentlich Medienrecht, was sollen wir dazu zählen? Soll der Begriff weiter oder enger gefasst werden, kann man ihn, wenn er weiter gefasst ist überhaupt noch vollständig bearbeiten? Diese Frage vermag der Autor nicht zu beantworten. Im Folgenden wird der Versuch gemacht, möglichst viele medienrechtliche Themen zu bearbeiten, bestimmt bleiben einige auf der Strecke, andere hingegen werden besprochen, von denen Großjuristen und Wissenschaftler sicher behaupten, sie hätten hier nichts verloren. Das mag sein, aber der Verfasser nimmt sich die Freiheit heraus, die Themen anzusprechen, die er hier für sinnvoll hält und er weist ausdrücklich darauf hin, dass dabei Fehler entstehen können. Eine Garantie für immerwährende korrekte Aussagen werden hier auch nicht gegeben, aber dafür kann dann ja in das Lehrbuch einer der vielen Großjuristen geschaut werden. So, jetzt geht es los und wir beginnen einfach mit dem Urheberrecht.

Urheberrecht

Wer ist Urheber?

Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG), also derjenige der das Werk auch tatsächlich geschaffen hat.

Dies kann nur eine natürliche Person sein. Also ein

Mensch, nicht aber eine GmbH oder ein Verein. Denn nur Menschen können eine persönliche geistige Schöpfung vornehmen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das sieht übrigens nicht jeder Gesetzgeber so, in den USA sind Urheber auch Firmen. Man stelle sich einfach vor, die Firma Disney sitzt im Regiestuhl und gibt Anweisungen. In Deutschland ist das anders, da gibt der Regisseur die Anweisungen und die Firma beschränkt sich auf das „Geld geben“ und „natürlich das „Geld verdienen“. Da sind wir dann auch schon beim Auftraggeber.

Der Auftraggeber

Wer jemand anderen beauftragt, ihm einen Tipp gibt oder ihn anregt ein Werk zu schaffen, ist selbst noch kein Urheber, die Idee (oder der Tipp) allein ist und bleibt schutzlos. Wenn der Auftraggeber auch Urheber (also Schöpfer/Kreativer sein will, dann muss er selber künstlerisch/schöpferisch tätig werden). Das bedeutet: Herausgeber, Verleger, Filmhersteller oder Produzent, unter deren Leitung andere ein Werk schaffen, sind nur dann Urheber, solange sie am Werk schöpferisch mitwirken.

Wir fassen also zusammen:

Urheberschaft setzt einen schöpferischen Handlungsakt voraus.

Daraus folgt:

Initiative, Koordination, Organisation und Produktion bleiben grundsätzlich schutzlos.

Aber natürlich lassen sich Produzenten, Verleger etc. die Nutzungsrechte vom Urheber übertragen, damit sie diese dann verwerten können. Also damit Geld verdienen können.

Gehilfen

Gehilfen sind keine Urheber, solange sie sich an die Vorlage des Urhebers halten und nichts eigenes Wesentliches beitragen.

Beispiel: Der Urheber einer Bronzeplastik ist der Bildhauer, nicht aber der Bronzegießer. Hier gibt es einen interessanten Fall, die Fundstelle dazu ist in der Fußnote.[1]

Miturheber

Wenn mehrere Menschen ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 UrhG). Wer gerade kein UrhG zur Hand hat, findet die Einzelnorm als Link in der Fußnote.[2]

Miturheberschaft setzt also eine einheitliche Schöpfung voraus, die gemeinschaftlich durch aktiv gemeinsam gewollte Zusammenarbeit der Miturheber entsteht. Jeder Miturheber muß einen eigenen schöpferischen Beitrag leisten, welcher allerdings für sich genommen nicht einzeln verwertbar ist.

Beispiel: Mehrere Menschen malen gemeinsam ein Bild. Der Otto malt den Pferdekopf, der Hans das Zaumzeug und der Kevin den Helm des Reiters (Hans, Otto, Kevin? Irgendwo ist hier ein Fehler, vielleicht ist der Großvater Otto, der Sohn Hans und der Enkel Kevin).

Miturheber müssen aber nicht gleichzeitig an sämtlichen Entstehungs-stufen beteiligt sein.

Werkverbindung

Bei der Werkverbindung schließen sich mehrere Urheber zusammen, um verschiedene Werke gemeinsam zu verwerten. Das in Miturheberschaft entstandene Werk lässt sich nur also nur im Ganzen verwerten, bei der Werkverbindung jedoch sind die verbundenen Werke grundsätzlich auch einzeln verwertbar.

Beispiel: Fotos und Gedichte werden zu einem Bildband

zusammengestellt. und so verwertet.

Werkinterpreten

Werkinterpreten sind grundsätzlich keine Urheber, da sie bestehende Werke (Kompositionen, Gedichte) vortragen, aufführen oder darbieten, ohne dabei jedoch auch ein eigenes Werk im urheberrechtlichen Sinne zu schaffen.

Beispiel: Der Komponist ist Urheber, der Sänger ist Werkinterpret.

Urheber und Interpreten haben übrigens unterschiedliche Verwertungsgesellschaften. Die Verwertungsgesellschaft Komponisten und Textdichter ist die GEMA[3], die hier noch vorkommen wird. Die Werkinterpreten (ausübende Künstler) haben die GVL[4] als eigene Verwertungsgesellschaft.

Verwertung von Werken

Die Verwertungsrechte (§§ 15 ff UrhG) umschreiben die üblichen Nutzungsarten der Werke.

Die Verwertung kann ganz unterschiedlich erfolgen und in kleine Pakete unterteilt werden, so kann beispielsweise ein Roman als Hardcover gedruckt werden, als Luxusausgabe oder Taschenbuch vorliegen, man kann auch eine Buchclubausgabe daraus machen. Der Roman kann dann natürlich noch verfilmt werden und im Kino oder im Fernsehen gezeigt werden. Er kann als Fortsetzungsroman in Zeitungen abgedruckt oder bei Veranstaltungen vorgelesen werden. Oder er wird als Bühnenstück gezeigt.

Körperliche und unkörperliche Verwertung

Körperliche Verwertungsrechte sind: die Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung von Werkstücken.

Die Verwertung in unkörperlicher Form erfolgt durch die Wiedergabe von Tonträgern, Funksendungen oder durch einen Vortrag.

Wikipedia hat dazu wieder ein wenig zu bieten, einfach der Fußnote folgen.[5]

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. „Es erlaubt dem Urheber Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen ohne Rücksicht auf Zahl und Verfahren (körperliche Festlegung, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, z.B. Bücher, Noten, Nachbilden eines Kunstwerks, Nachbauen eines Werkes der Baukunst, Ausführen von Plänen).“[6]

Sonstige Verwertungsrechte

Die anderen Verwertungsrechte sollen hier wenigstens noch kurz genannt werden:

- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Senderecht
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen und öff. Zugänglichmachung.

Die einzelnen Werkarten

Jetzt sollen die einzelnen Werkarten beleuchtet werden und die Frage, sind diese im Sinne des Urheberrechts geschützt oder nicht.

Sprachwerke

Sprachwerke sind urheberrechtlich in der Regel geschützt, es kommt dabei nicht darauf an, ob das jeweilige Sprachwerk schriftlich niedergelegt oder mündlich vorgetragen wurde. Achtung: Urheberrechtlicher Schutz wird nicht durch Eintragung in ein Verzeichnis erworben (anders in den USA), sondern durch das Veröffentlichen der Schöpfung.

Auch Reden, Reportagen oder Interviews können schutzfähig sein.

Ist der Stoff des Sprachwerkes frei erfunden, so erlangt es eher Urheberrechtsschutz als die Formulierung vorgegebener Tatsachen.

Je länger ein Text ist, desto größer wird sein Spielraum für eine individuelle Wortwahl und die Gedankenführung.

Ein längerer Text ist deshalb eher schutzfähig als ein Werbeslogan oder eine kurze Erklärung, die aber auch schutzfähig sein können.

Literarische Werke

Romane, Erzählungen, Drehbücher, Gedichte und andere klassischen Werke der Literatur sind urheberrechtlich geschützt (allerdings: 70 Jahre post mortem auctoris).

Exkurs Schutzdauer: „Mit der EG-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts für die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der längste Schutz in einem der Vertragsländer maßgeblich sein sollte.“[7] Insgesamt ist der Wikipedia-Artikel zur Gemeinfreiheit hier lesenswert. Man folge der Fußnote.[8]

Wissenschaftliche Werke und wissenschaftliche Erkenntnisse

Wissenschaftliche Lehren und Erkenntnisse sind grundsätzlich nicht schutzfähig, daher bleiben diese dann auch schutzlos (im urheberrechtlichen Sinne), soweit sie solche Erkenntnisse lediglich in der hierfür üblichen Form wiedergeben. Näheres dazu in einem BGH Urteil in der Fußnote.[9]

Werden diese Erkenntnisse allerdings in besonders verständlicher Form wiedergegeben und mit Beispielen angereichert oder auf andere nicht näher vorgegebene Weise dargestellt, so sind sie durchaus schutzfähig und werden zu wissenschaftlichen Werken.[10]

Meistens sind wissenschaftliche Werke in ihrer konkreten Form geschützt (das Buch, der Artikel, der Aufsatz).

Der diesen Sprachwerken zugrunde liegende - schutzlos bleibende - Teil bleibt anderen Urhebern oder auch anderen Verwertern für Darstellungen in anderer Form oder für andere Nutzungen zugänglich.

Mitteilungen vorgegebener Tatsachen

Wenn sich Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen beschränken, dann bleibt für den Urheberrechtsschutz nur sehr wenig Raum.

Beispiele: Gebrauchsanweisungen, Preislisten, Inhalt der Geschäftskorrespondenz, Berichte, Inhalt der Nachrichten u.U.

Kochrezepte

Schwieriger Fall, auf jeden Fall gehört das Grundrezept für Hefeteig nicht zu den schutzfähigen Rezepten, bei besonders ausgefallenen kulinarischen Höhenflügen, kann das aber anders aussehen.

Werbeslogans

Oftmals sind Werbeslogans zu kurz, um Urheberrechtsschutz zu genießen.

Hier zwei Beispiele für Werbeslogans.

Nicht schutzfähig: ”das aufregendste Ereignis des Jahres” (OLG Frankfurt, GRUR[11] 1987, 44 - WM-Slogan).

Schutzfähig: ”ein Himmelbett als Handgepäck” für Schlafsäcke (Schulze, Gernot ”Meine Rechte als Urheber” dtv 1998).[12]

Werktitel

Werktitel sind meist nur einzelne Wörter und deshalb regelmäßig nicht schutzfähig (BGHZ[13] 68, 132), aber es kann ggf. der Markenschutz greifen.

Man kann jedoch eine Titelschutzanzeige schalten und so in der Zukunft zu verwendende Titel in einem engen Rahmen schützen (SPIO-Filmtitel).[14]

Eine Titelschutzanzeige kann auch im Börsenblatt des Deutschen Buchhandels[15], in der Blickpunkt Film oder auch im Titelschutzanzeiger[16] veröffentlicht werden.

Rechenprogramme und Computerprogramme

Gemäß Urheberrechtsgesetz sind Rechenprogramme geschützt (§ 2 UrhG)[17] Früher war ein Computerprogramm nur schutzfähig, welches das „Durchschnittskönnen“ deutlich überragte. Außerdem wurde viel über die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen diskutiert und diese in Frage gestellt. Heute ist alles geklärt, die Programme sind geschützt.. Es wurde früher argumentiert, der Schutz besteht nur, wenn das Programm bloßes handwerkliches Können und Alltägliches überschreitet und besonders individuell ist. Hier finden sich weitere Diskussionspunkte zu dem Thema.[18]

Musikwerke

Je kürzer die Tonfolge, desto geringer sind die Schutzmöglichkeiten für Musikstücke.

Allerdings gibt es keine Mindestton- oder Mindesttaktzahl. Maßgeblich ist die Individualität der Ton- und Taktfolge.

Akustischen Signalen oder Pausenzeichen fehlt in der Regel eine individuelle Komponente, sie sind also nicht schutzfähig.

Der ”Sound” oder der einzelne Klang eines Instruments genießt in der Regel keinen Schutz.

Pantomimische Werke

Auch pantomimische Werke können geschützt sein z.B. bei einer besonderen Choreografie.

Sportliche Leistungen

Nicht geschützt sind in der Regel sportliche und akrobatische Leistungen. Diese Kunststücke oder sportlichen Leistungen sollen überboten werden, sie werden aber nicht gestaltet.

Kunstwerke

Zeichnungen, Gemälde, Stiche, Skulpturen, Plastiken und sonstige Kunstwerke sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Naturalistische Gestaltungen (z.B. Oberammergauer Passionsspiele) und natürlich auch Sonntagsmalereien sind schutzfähig. Ebenso Collagen, Montagen, Computerkunst, Happenings u.a.

[...]


[1] OLG Köln, Film- und Recht 1983, 348

[2] http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__8.html

[3] Hier ist die GEMA zu finden https://www.gema.de

[4] Hier ist die GVL zu finden https://www.gvl.de

[5] http://de.wikipedia.org/wiki/Verwertungsrecht

[6] http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/vervielfaeltigungsrecht.html

[7] http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit

[8] http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit

[9] BGH GRUR 1981, 352

[10] BGH GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz

[11] Hier gibt es die Zeitschrift GRUR http://www.beck-shop.de/GRUR-Gewerblicher-Rechtsschutz-Urheberrecht/productview.aspx?product=2711

[12] Hier gibt’s das Buch gebraucht zu kaufen http://www.booklooker.de/app/detail.php?id=732256660&setMediaType=0&&sortOrder=&zid=39138d19d7f40a4a847c6b39e2de689d

[13] Nähere Infos zur BGHZ Edition http://www.heymanns.com/servlet/PB/menu/1179447/index.html

[14] http://www.spio.de/index.asp?SeitID=399&TID=399

[15] Infos gibt es hier http://www.boersenverein.de/de/portal/Titelschutz/158326

[16] http://www.titelschutzanzeiger.de/home/index.php?PHPSESSID=h9rn7laj44bq7dq2vp3e03e7kiehvmqn

[17] Hier der Link zum Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html

[18] Weitere Indizien für die Schutzfähigkeit sind das Urteil der Fachwelt und die Beliebtheit bei den Abnehmern (OLG München ZUM 192, 202)

Final del extracto de 62 páginas

Detalles

Título
Medienrecht im Schnelldurchlauf
Subtítulo
Ein Stichwortstreifzug durch das Medienrecht
Autor
Año
2012
Páginas
62
No. de catálogo
V188542
ISBN (Ebook)
9783656121602
ISBN (Libro)
9783656122623
Tamaño de fichero
596 KB
Idioma
Alemán
Notas
Stichwortsammlung zum Thema Medienrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
Palabras clave
Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
Citar trabajo
Diplom-Jurist Daniel Poznanski (Autor), 2012, Medienrecht im Schnelldurchlauf, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/188542

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Título: Medienrecht im Schnelldurchlauf



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