Zur Lebenssituation von Eltern mit geistiger Behinderung und ihren Kindern


Term Paper, 2003

20 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Rechtliche Grundlagen geistig behinderter Menschen

3. Empfängnisverhütung und Sterilisation
3.1 Allgemeines
3.2 Rechtliche Aspekte zur Sterilisation

4. Kinderwunsch von geistig behinderten Frauen

5. Reaktionen der Umwelt auf die Schwangerschaft

6. Reaktionen auf die Elternschaft

7. Kinder geistig behinderter Mütter
7.1 Entwicklungsbedingungen für Kinder
7.2 Wachsende Anforderungen
7.3 Schwierigkeiten bei der Erziehung und Versorgung

8. Beratungs- und Hilfsangebote

9. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit behandelt die Problematik “Geistig behinderte Eltern und ihre Kinder”.

Die Elternschaft geistig behinderter Menschen war und ist oftmals noch ein Tabuthema. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass geistig Behinderte nicht in der Lage sind ein Kind großzuziehen. Dabei gab es wohl schon immer Eltern mit einer geistigen Behinderung.

Vor einigen Jahren waren noch keine Erkenntnisse über solche Elternschaften gesammelt. Erst im Zuge der Normalisierung wurde auf dieses Thema eingegangen. Es wurden Forschungen durchgeführt und unterstützende Maßnahmen für die Eltern angeboten.

Aufgrund eines Forschungsprojektes von 1993 bis 1995 wurde ermittelt, dass es in Deutschland einige tausend geistig behinderte Eltern geben muss. Die Zahl steigt von Jahr zu Jahr.

Ein wichtiger Bereich des Themas ist die Empfängnisverhütung, insbesondere die Sterilisation bei geistig behinderten Frauen. Nach der Darstellung der Grundrechte geistig Behinderter wird im dritten Punkt dieser Arbeit genauer auf das Thema Empfängnisverhütung und Sterilisation und auf die gesetzliche Lage hingewiesen.

In dieser Arbeit soll herausgestellt werden, wie sich der Kinderwunsch einer geistig behinderten Frau begründet. Was steckt wirklich hinter dem Wusch ein Kind zu bekommen?

Die Reaktionen der Umwelt auf die Schwangerschaft und die Elternschaft geistig Behinderter sind weitere Aspekte die zu betrachten sind. Wie reagiert das soziale Umfeld? Gibt es Unterschiede zu den Reaktionen der Familie?

Ein weiterer wichtiger Punkt sind natürlich die Kinder der geistig behinderten Eltern.

Viele Menschen haben die Befürchtung, dass behinderte Eltern nicht in der Lage sind ein Kind großzuziehen und zu versorgen. Sie seien mit der Situation überfordert und bieten ihren Kindern nicht die Bedingungen die es benötigt um “normal” aufzuwachsen. Diese Befürchtungen, und ob sie Vorurteile sind, werden unter Punkt sieben dieser Hausarbeit untersucht.

Ohne Beratungs- und Unterstützungsangebote für geistig behinderte Eltern wäre es für diese vermutlich sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, dem Kind und sich selber einen geordneten und angemessenen Lebensstil zu bieten.

Es wird geklärt welche Möglichkeiten es gibt und in welchen Gebieten behinderte Eltern Unterstützung benötigen.

2. Rechtliche Grundlagen geistig behinderter Menschen

Die allgemeinen Grundrechte, die für alle Bürger gelten, sind im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 verankert.

Vorangestellt sei Art. 1 der “Deklaration der Rechte der geistig Behinderten”, die 1971 in der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde:

Der geistig Behinderte hat die gleichen Grundrechte, wie jeder andere Bürger seinesAlters und seines Landes.” (Hensle 2000, 315)

Bei der Betrachtung der Grundrechte aus dem Grundgesetz sei dieser Artikel immer im Bewusstsein.

Art. 1 Abs. 1 GG ist wohl der bekannteste Teil des Grundgesetzes:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtungaller staatlichen Gewalt.” (Hensle 2000, 315)

Doch gerade im Bereich der Sexualität ist die Gefahr recht groß, dass die Würde des geistig behinderten Menschen verletzt wird.

Art. 2 GG stellt die allgemeinen Persönlichkeitsrechte fest:

Abs. 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nichtdie Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder dasSittengesetz verstößt.

Abs. 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit derPerson ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffenwerden.” (Hensle 2000, 316)

Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch die Sexualität, die Möglichkeit der Ehe oder einer eheähnlichen Gemeinschaft und die Möglichkeit Kinder zu zeugen und zu gebären.

Art. 2 Abs. 2 GG erhält im Zusammenhang mit Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch eine besondere Bedeutung.

Auch Art. 3 GG sollte innerhalb dieser Thematik bewusst gemacht werden:

Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Abs. 3: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.” (Hensle 2000, 316)

Betrachtet man die Vorurteile gegenüber und Diskriminierungen von Behinderten in der Gesellschaft, scheint es notwendig zu sein, gerade auch im Zusammenhang mit der Sexualität geistig Behinderter immer wieder kritisch zu überprüfen, ob die Würde tatsächlich geschützt wird, die freie Entfaltung der Persönlichkeit gefördert wird und der Behinderte in seiner Freiheit nicht unnötig eingeschränkt wird, da dies eine Benachteiligung wäre.

Besondere rechtliche Regelungen gibt es zur Sterilisation geistig behinderter Frauen.

3. Empfängnisverhütung und Sterilisation

3.1 Allgemeines

Im Allgemeinen galt und gilt auch heute noch eine Schwangerschaft bei geistig behinderten Frauen als unerwünscht. Die Sterilisation wurde anderen Verhütungsmethoden generell vorgezogen. Dafür gibt es verschiedene Gründe.

Zum einen verlangt diese Methode keine weitere Beschäftigung mit der Sexualität. Die Behinderten müssen nicht weiter aufgeklärt werden und die Anwendung der jeweiligen Verhütungsmittel muss nicht eingeübt werden.

Zum anderen ist eine Sterilisation relativ frei von Nebenwirkungen und bietet eine dauerhafte und völlige Sicherheit vor einer Schwangerschaft.

Nach der Ausführung der Sterilisation bedarf es keiner weiteren Überwachung. (vgl. PixaKettner 1991, 60)

3.2 Rechtliche Aspekte zur Sterilisation

Seit dem 1. Januar 1992 gibt es in Deutschland eine Gesetzesmaterie, die auch die Frage einer Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung regelt. Es handelt sich um das sogenannte “Betreuungsgesetz” im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In ihm wird die Vormundschaft und Pflegschaft für nicht geschäftsfähige oder teilgeschäftsfähige Personen neu geregelt.

§1905 BGB Sterilisation

(1) Besteht derärztliche Eingriff einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nichteinwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

1. Die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren giltauch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weilvormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbundenwären (§§1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. (http://www.buntstifte-ev.de/gesetz.htm)

Die besonderen Vorschriften zur Sterilisation Betreuter beruhen auf der Erkenntnis, dass die Sterilisation einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung der Betroffenen darstellt. Deshalb darf sie aus einer gesetzlichen Regelung des Betreuungsrechts nicht ausgeklammert werden.

Die Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Die Sterilisation Minderjähriger ist im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Entwicklung der Betroffenen untersagt:

§1631c BGB Verbot der Sterilisation

Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen.§1909 findet keine Anwendung.” (http://www.juralink.de/0NORMENBANK/BGB/1631c.html)

- Die Sterilisation einwilligungsfähiger Volljähriger ist nicht geregelt; die freiwillige Sterilisation ist also zulässig.

Die Sterilisation einwilligungsunfähiger Volljähriger ist aufgrund ersatzweiser Einwilligung des Betreuers gemäß §1905 BGB zulässig.

Die Regelung war eine der meist diskutierten und umstrittensten Vorschriften des Betreuungsrechts. Der Gesetzgeber hat sich erst nach langen und heftigen Diskussionen dazu entschlossen, die Sterilisation aufgrund der ersatzweisen Einwilligung des Betreuers zuzulassen. Gesetzgeberisches Motiv war zum einen das Wohl der Betroffenen, zum anderen die unbefriedigende Rechtslage.

(Vgl. http://www2.uibk.ac.at/bidok/library/sexualitaet/trompisch-sterilisation.bdkb)

Auffallend ist, dass dieses Gesetzt anscheinend nur auf Frauen anwendbar ist. Eine Sterilisation von einwilligungsunfähigen geistig behinderten Männern ist jedenfalls in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Die gesamte Empfängnisverhütung scheint allein den Frauen aufgebürdet zu sein.

4. Kinderwunsch von geistig behinderten Frauen

Die Kinderwunschmotive bei geistig behinderten Frauen sind denen von nicht behinderten Frauen sehr ähnlich, haben allerdings eine besondere Bedeutung.

Als Kinderwunschmotive sind folgende zu benennen:

1) Die Frau möchte für etwas wichtig sein im Leben
2) Sie möchte sich nützlich machen können
3) Sie möchte wenigstens auf einem Gebiet etwas können und gut sein
4) Der Wunsch eine Familie darzustellen
5) Sich durch ein Kind als Frau bestätigt fühlen und somit einen Beweis für die Normalität bringen
6) Der Wunsch die Beziehung zu den eigenen Eltern zu verbessern und ihnen beweisen, dass sie selbst etwas wert und erwachsen ist

Bei den Punkten 1 - 3 geht es dabei um die Verbesserung des Selbstwertgefühls.

In der frühen Kindheit entwickelt ein Mensch seine grundsätzliche Haltung gegenüber sich selbst und anderen Personen. Die meisten Eltern geistig behinderter Kinder reagieren auf ihr Baby mit Enttäuschung, Schock, Wut, Ablehnung, Trauer und Verzweiflung. Es ist schwierig ein behindertes Kind genauso zu akzeptieren und zu bewundern wie ein nichtbehindertes. Bis dieses eventuell geschieht, braucht es einige Zeit.

Aufgrund der Ablehnung erfahren viele behinderte Kinder in einer sehr frühen Phase ihrer Entwicklung eine Verunsicherung. Diese wird häufig durch unerlässliche medizinische Eingriffe verstärkt, bei denen die Kinder Schmerzen und eine Trennung von vertrauten Personen ausgesetzt sind.

Im Erwachsenenalter wächst die Sehnsucht nach einer vertrauensvollen, zuverlässigen und bedingungslosen Beziehung zu einer anderen Person, wie man es sich selbst gewünscht, aber nie erfahren hat.

Diese Sehnsucht kann in einem Kinderwunsch enden. Die Frau hätte ein Kind, für das sie wichtig ist, wo sie sich nützlich machen kann und das ganz ihr gehört.

Anzumerken ist, dass dies eher unbewusste Beweggründe sind und nicht nur bei geistig behinderten Frauen vorkommen. Behinderte Menschen machen allerdings eher schlechte Wiederholungserfahrungen und sind daher stärker davon geprägt.

In der Pubertät erleben auch geistig behinderte Mädchen ihre körperlichen Veränderungen und werden mit der neuen Fähigkeit des Kinderkriegens konfrontiert. Allerdings wird ihnen beigebracht, dass diese Fähigkeit etwas Lästiges und Gefährliches ist, worauf sie nicht stolz sein können und die sie nicht einsetzen sollen, wie andere Frauen. Die Mädchen erfahren erneut eine Kränkung und bekommen das Gefühl weniger wert und unerwünscht zu sein.

Diese Gefühle können in einem Kinderwunsch enden um den negativen Erfahrungen etwas entgegenzusetzen.

(Vgl. Pixa-Kettner 1991, 63 f.)

Die Kinderwunschmotive 4 und 5 zielen auf das Erlangen eines bestimmten gesellschaftlichen Status ab.

Geistig behinderte Frauen bemerken, dass in unserer Gesellschaft der Mutterschaft und der Familie ein hoher ideologischer Wert zukommt. Ein Kind zu bekommen ist normal, keins zu haben gilt als defizitär.

Der Kinderwunsch einer behinderten Frau bedeutet die Anerkennung als “normale” Frau zu bekommen. Die Frau erhofft sich dadurch einen Sprung in die Welt der Nichtbehinderten zu schaffen.

Zudem heißt ein Kind zu bekommen für eine Behinderte aber auch, sich den Erwartungen der Gesellschaft zu widersetzen, die ja eigentlich darin liegen, dass eine behinderte Frau keine Kinder bekommt.

All diese Gedanken müssen bei der Frau Auseinandersetzungen mit der eigenen Identität und große Ängste wieder zu versagen auslösen. Mit ihren Gefühlen sind sie oft alleine da das Thema des Kinderwunsches noch immer oft tabuisiert ist.

(Vgl. Pixa-Kettner 1991, 63)

Bei dem letzten Kinderwunschmotiv (Punkt 6) geht es um die Verbesserung der Beziehung zu vertrauten Menschen.

Jeder Mensch, ob behindert oder nicht, kommt in eine Phase während der Pubertät, in der er sich von den Eltern lösen muss und will. Der Mensch muss eine gewisse Unabhängigkeit erreichen um eine eigenständige Person zu werden.

Viele Eltern geistig behinderter Kinder halten jedoch an der Symbiose zwischen ihnen und dem Kind fest, und machen es dem jungen Menschen nicht möglich in einem gewissen Maße selbständig zu werden. Der Prozess des Ablösens wird immer schwieriger je weiter er aufgeschoben wird.

Der Kinderwunsch einer geistig behinderten Frau kann somit für den Wunsch stehen erwachsen zu sein, und auch als solches von den Eltern und anderen Personen anerkannt zu werden. Die Frau erhofft sich damit die Ablösung von den Eltern zu vollziehen und diesen zu zeigen, dass sie wenigstens auf einem Gebiet gut ist.

5. Reaktionen der Umwelt auf die Schwangerschaft

Die Mehrheit der Umwelt (über 60%) (vgl. Hermes 1998, 55) reagiert auf eine Schwangerschaft von geistig behinderten Frauen mit Unverständnis und Vorurteilen.

Die Gründe für diese ablehnende Reaktion liegen überwiegend in dem Zweifel, ob die Frauen in der Lage sind ein Kind großzuziehen. Es wird befürchtet dass das Kind nicht ausreichend versorgt wird und später wegen seiner Mutter gehänselt und ausgesondert wird.

Ein weiterer Grund ist, dass viele vermuten, dass das Kind auch mit einer Behinderung geboren wird. Diese Tatsache wird als großes Leid betrachtet.

Für die Umwelt ist es meist unvorstellbar, dass es auch etwas positives sein kann eine behinderte Mutter zu haben.

All diese Reaktionen sind gesellschaftliche Vorurteile gegenüber behinderten Frauen und ihrer Fähigkeit zur Mutterschaft.

Die Reaktionen der Familie sind oftmals ähnlich. Das Vorurteil “Behinderte Frauen sollen keine Kinder bekommen” besteht auch hier. Zusätzlich kommen weitere Ängste und Befürchtungen auf.

Die Angst der Überforderung der Familienmitglieder und die der Frau ist sehr groß. Zu den ganzen Hilfen die man seinem eigenen behinderten Kind schon geben muss, kommt durch die Befürchtung hinzu, nun auch noch für das gewünschte bzw. erwartete Baby sorgen zu müssen. Die zukünftigen Großeltern haben das Gefühl eingeengt zu sein und überfordert zu werden. Die Selbständigkeit der behinderten werdenden Mutter wird oftmals unterschätzt.

Viele Eltern raten der werdenden Mutter das Kind abzutreiben. Einige Schwangere verheimlichen ihren Zustand so lange es geht. (Wilken/Vahsen 1999, 229)

Die Vorurteile die viele Verwandte oder Freunde haben, werden oft erst deutlich wenn die behinderte Frau wirklich schwanger ist.

Von der eigenen Familie nicht als vollwertiger Mensch gesehen zu werden ist sehr schmerzhaft für die behinderte Frau.

Natürlich gibt es auch Familienmitglieder, die sich auf die Schwangerschaft freuen und keine negativen Reaktionen zeigen.

Auch die, die anfangs gegen eine Schwangerschaft waren, arrangieren sich mit der Zeit mit der Tatsache und bieten dann auch ihre Unterstützung an.

Behinderten Väter bekommen hingegen weniger negative Reaktionen. Zwar erleben sie, dass die Umwelt ihnen gegenüber Vorurteile hat, werden aber häufig nicht direkt damit konfrontiert.

Die Nicht-Selbstverständlichkeit von Elternschaften behinderter Menschen macht es für die Umwelt so schwierig, positiv darauf zu reagieren. Es gibt keine Vorbilder an denen man sehen kann, dass es möglich ist geistig behindert zu sein und ein Kind großzuziehen. Vor diesem Hintergrund kann man die zweifelnden und ablehnenden Reaktionen von Verwandten und dem sozialen Umfeld nachvollziehen.

(Vgl. Hermes 1998, 55 ff.)

6. Reaktionen auf die Elternschaft

Nach der Geburt des Kindes sind die Reaktionen der Umwelt auf eine behinderte Mutter und ihr Kind von ungläubigem Erstaunen geprägt. Dennoch reagieren die Menschen zumeist freundlicher, als auf die Schwangerschaft einer behinderten Frau.

Auch die allgemeine Ablehnung von Behinderten erfahren behinderte Frauen mit Kindern in der Öffentlichkeit nicht. Eher das Gegenteil ist der Fall. Viele erleben das erste Mal in ihrem Leben, dass sie nicht als asexuelle Behinderte wahrgenommen werden, sondern als Frau. Ein Kind ist der Beweis dafür, dass behinderte Frauen in erster Linie Frauen und in zweiter Linie behindert sind. Sie fühlen sich somit der Normalität ein Stück näher. Viele behinderte Mütter bzw. Eltern stoßen oft auf große Bewunderung für die Tatsache, dass sie den Alltag mit einem Kind und eventuell einem Job so gut meistern. Wird jedoch bekannt, dass das Familienleben nicht nach dem üblichen “Mutter-Vater- Kind” Schema geführt wird, stoßen behinderte Eltern auf Missbilligung. Dem allein erziehenden Elternteil wird unterstellt, dass er/sie ein Leben ohne Partner und mit Kind nicht gewachsen ist.

Nimmt z.B. eine behinderte, allein erziehende Mutter die Hilfe einer Tagesmutter in Anspruch, damit sie nebenbei noch arbeiten gehen kann, wird diese Tatsache zuerst auf die Behinderung zurückgeführt. Sie würde allein nicht mit ihrem Kind zurechtkommen, und da sie keinen Partner hat der sie unterstützt, benötigt sie ein Kindermädchen. Für viele Behinderte entsteht so ein Kreislauf, der schwer zu durchbrechen ist. Jedes Verhalten und jede Entscheidung wird mit der Behinderung in Zusammenhang gebracht. Die behinderten Eltern möchten wenig auffallen und nehmen deshalb kaum Hilfe von Außen in Anspruch. Dadurch überfordern sich die Eltern jedoch selbst. Nehmen sie aber Hilfe in Anspruch, heißt es wieder sie seien unfähig.

(vgl. Hermes 1998, 93 ff.)

7. Kinder geistig behinderter Mütter

7.1 Entwicklungsbedingungen für Kinder

Es scheint, als gebe es genaue Vorstellungen darüber, welche Entwicklungsbedingungen ein Kind als Minimum brauche, und dass diese von geistig behinderten Müttern nicht zu gewährleisten ist.

Es stellt sich die Frage, welche Sozialisationsbedingungen dazu führen, dass ein Kind psychische Schäden erleidet. Und werden diese Sozialisationsbedingungen zwangsläufig von einer behinderten Mutter hergestellt?

Eine Entwicklungsbedingung ist ein gewisses Maß an Kommunikationsfähigkeit der versorgenden Person.

Es muss eine Beziehung zwischen der erwachsenen Person und dem Kind hergestellt werden. Dazu reicht es nicht nur aus, dem Kind ein Minimum an Versorgung zum körperlichen Überleben zu bieten. Ein noch so korrektes Füttern, Wickeln und Baden kann keine schweren psychischen Schäden verhindern. (vgl. Pixa-Kettner 1991, 65) Wichtig ist, dass das Handeln eines Säuglings (z.B. Weinen, Lachen, …) bei der versorgenden Person Wirkung zeigt. Wenn das Kind nach Essen schreit und somit eine Sättigung nach seinem Zeitempfinden folgt, ist dieser Ablauf eine sozialisierende und vermenschlichende Erfahrung. Würde das Kind nicht gefüttert, also zeigt sein Handeln keine Wirkung, wird der Säugling entmutigt mit anderen zu interagieren und dadurch eine Persönlichkeit auszubilden. (vgl. Pixa-Kettner 1991, 65 f.)

Demnach wäre eine Person, die nicht in der Lage ist oder es bewusst ablehnt eine Wechselseitigkeit mit einem Kind herzustellen, ungeeignet eine sowohl biologische als auch soziale Mutter zu sein. Voraussetzung ist, sich in das Kind einzufühlen, die Bedürfnisse des Kindes zu verstehen und die Fähigkeit diese mit den eigenen in Einklang zu bringen.

Es scheint, dass mit dem Herstellen einer Beziehung zwischen Mutter und Kind ein wesentlicher Teil der unabdingbaren Entwicklungsvoraussetzungen benannt ist.

Natürlich können trotzdem Probleme auftreten. Andere Schwierigkeiten können allerdings eher durch Beratung und Hilfe von Außen behoben oder gelindert werden. Das Entstehen einer zwischenmenschlichen Beziehung ist nicht von außen ersetzbar.

Die Beziehungsfähigkeit zu einem Kind setzt mit Sicherheit ein gewisses Maß an Persönlichkeitsentwicklung auf seiten der Mutter voraus. Dies ist allerdings eher keine intellektuelle Fähigkeit und ein großer Teil geistig behinderter Frauen verfügt darüber. (vgl. Pixa-Kettner 1991, 66)

7.2 Wachsende Anforderungen

Natürlich ist bei dem Thema Mutterschaft zu bedenken, dass Kinder nicht immer Säuglinge oder Kleinkinder bleiben. Werden die Kinder älter und sind nicht mehr voll und ganz ihrer Betreuungsperson ausgeliefert, können und müssen im Falle einer geistig behinderten Mutter andere Personen wichtige Funktionen in ihrem Leben bekommen. Die Ansprüche der Kinder und deren Erziehung wachsen mit zunehmendem Alter der Kinder den behinderten Müttern über den Kopf.

Zum einen können geistig behinderte Mütter nicht mit der Geschwindigkeit mithalten, mit der sich ihre Kinder entwickeln. Die Frauen sind an gleichförmige Arbeitsprozesse gewohnt und an einen Alltag mit sich immer wiederholenden Tätigkeiten.

Ein Kind entwickelt sich gerade in den ersten Lebensmonaten sehr schnell. Die geistig behinderte Mutter kann die notwendigen Veränderungen im Umgang mit ihrem Kind nicht immer schnell genug mitvollziehen. Kaum haben sie z.B. die Zubereitung und Verabreichung des Fläschchens gelernt, ist das Kind in dem Alter in dem es Brei bekommt. Die Mutter muss sich den gegebenen Veränderungen wieder anpassen.

Zum anderen erhalten Kinder geistig behinderter Mütter nicht immer angemessene Entwicklungsreize. Oft werden sie unterfordert.

Mit zunehmendem Alter registriert das nichtbehinderte Kind, dass seine Mutter geistig behindert ist. Es merkt, dass es, obwohl es noch klein und schutzbedürftig ist, seiner Mutter auf manchen Gebieten überlegen ist.

In einem Alter, in dem andere Kinder ihre Eltern ohne Vorbehalt bewundern, sie für allmächtig halten, sich mit ihnen identifizieren und ihre Wertvorstellungen und Haltungen übernehmen, muss sich ein Kind bereits mit den verminderten Fähigkeiten seiner Mutter auseinandersetzen. Das Kind muss verarbeiten, dass die Mutter selber vieles nicht kann und auf Unterstützung von anderen angewiesen ist.

Durch eine fehlende oder eingeschränkte “natürliche” Autorität der Eltern werden Kinder leicht verunsichert. Diese fehlende Sicherheit muss das Kind dann bei andern Personen finden.

Die Pubertät des Kindes einer geistig behinderten Mutter ist eine weitere schwierige Phase. In dieser Phase hinterfragen die meisten Kinder normalerweise zum ersten mal ihr Elternhaus und suchen ihren eigenen Weg.

In der Zeit wo es darum geht eine eigene Identität zu entwickeln, erhält das Anderssein der Mutter, die Enttäuschung oder Wut darüber und das Bewusstwerden dieser Tatsache als ein Makel in den Augen anderer Menschen eine große Bedeutung. Mehr als Kinder nicht behinderter Mütter sind sie gezwungen ihre Identität über die Abgrenzung zu finden. (vgl. Pixa-Kettner 1991, 66)

7.3 Schwierigkeiten bei der Erziehung und Versorgung

Umfragen haben ergeben, dass obwohl Eltern mit ihrem Kind zusammen wohnen, ihren Haushalt selbständig erledigen und eine emotionale Beziehung zu ihrem Kind aufgebaut haben, bestimmte Schwierigkeiten und Probleme auftreten, bei denen die geistig behinderten Eltern Unterstützung benötigen.

Zum einen berichten Eltern von organisatorischen und technischen Problemen. Dazu zählen Besuche beim Kinderarzt oder das Ausfüllen von Formularen, bei dem sie Hilfe benötigen.

Des Weiteren brauchen manche Eltern Unterstützung in Krisensituationen, beispielsweise wenn das Kind krank ist. Für die behinderten Eltern ist es teilweise schwierig die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen.

Fachpersonal, das die Familie unterstützt, berichtet von Problemen im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur oder der kognitiven Beeinträchtigungen der behinderten Eltern. So gibt es Frauen, die auf Überforderungssituationen mit einem Nervenzusammenbruch oder Verhaltensauffälligkeiten reagieren. Die Kinder sind in solchen Situationen potentiell gefährdet.

Durch eine kognitive Beeinträchtigung kann es zu einer Unkenntnis über die Entwicklung der Kinder, altersgemäße Ernährung, Gesundheitsvorsorge und Hygiene kommen.

Konkrete Probleme stellen eine körperliche, psychische oder emotionale Vernachlässigung dar. Auch von Misshandlungen wird in Fachliteratur berichtet. Eine Gefährdung der Kinder auf sexueller Ebene gibt es in Einzelfällen auch.

In der Erziehung selber können auch einige Schwierigkeiten auftreten.

Häufig sind es Autoritätsprobleme. Oftmals fehle eine Grundlinie in der Erziehung. Entweder die Eltern sind zu nachgiebig und lassen ihrem Kind alles durchgehen oder sie verbieten ihnen zu viel, so dass sie keinen Freiraum haben und keine eigenen Erfahrungen sammeln können.

Manche Eltern sind sehr wechselhaft und nicht konsequent in ihrer Erziehungsmethode. Entweder sind sie zu streng oder lassen dem Kind alles durchgehen. Diese Situation ist sehr schwierig für die Kinder.

Weitere Probleme stellen die altersgemäße Förderung und die alltägliche Versorgung der Kinder dar. Es fehlt an der nötigen Hygiene und Sauberkeit der Kleidung. Das wiederum kann Infektionen bei dem Kind auslösen. In solchen Fällen sind die Eltern allerdings auch nachlässig mit sich selber, so dass das Verhalten wahrscheinlich in der eigenen Sozialisation begründet liegt.

In der Haushaltsführung kommen ähnliche Probleme zum Vorschein. Die Wohnung ist nicht aufgeräumt oder geputzt und die Familie hat Schulden.

Partnerschaftskonflikte stellen ein weiteres Problem dar, dass immer auftreten kann. Eine Scheidung der Partner hat meistens auch eine Trennung vom Kind zur Folge, da es heißt, dass ein Elternteil mit der alleinigen Erziehung des Kindes überfordert wäre.

Abschließend ist zu sagen, dass die meisten Probleme der behinderten Eltern, bis auf die kognitiven Beeinträchtigungen, nicht auf die Behinderung zurückgeführt werden können. Viele nicht behinderte Eltern haben ebenso Schwierigkeiten mit ihren Kindern. (vgl. Wilken/Vahsen 1999, 231 ff.)

8. Beratungs- und Hilfsangebote

Die Tatsache, dass Kinder geistig behinderter Mütter im Laufe ihres Lebens mit schwierigen Situationen fertig werden müssen kann nicht der Grund dafür sein, dass behinderte Frauen keine Kinder haben sollten. Es sollten vielmehr Beratungs- und Unterstützungsangebote auf verschiedenen Ebenen aufgebaut werden um die Eltern und Kinder zu unterstützen.

Zuerst müsste der Kinderwunsch und die Mutterschaft von geistig behinderten Frauen enttabuisiert werden. Äußert eine geistig behinderte Frau diesen Wunsch, muss sie darin ernst genommen werden. Sie sollte die Gelegenheit bekommen ihre Hoffnungen, Sehnsüchte und Ängste im Zusammenhang mit ihrer eventuellen Schwangerschaft zu äußern. Ebenso sollte man der Frau die Realität einer Mutterschaft aufzeigen. Am besten wären konkrete Einblicke in das Leben mit einem Kind, in der sie sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte einer Mutterschaft erleben kann.

Des Weiteren kann man Überlegungen anstellen, was eine andere Lösung wäre um z.B. das Selbstwertgefühl der behinderten Frau zu verbessern oder ihr Erwachsensein zu beweisen, wenn sie nicht den Weg der Mutterschaft wählt.

Wenn sich die Frau für eine Schwangerschaft entschieden hat, braucht sie weitere Unterstützung. Dafür kommen zwei Betreuungsarten in Frage.

Die ambulante Betreuung ist ideal für Frauen, die alleine oder mit ihrem Partner in einer eigenen Wohnung leben. Diese Lösung kommt für weniger schwer behinderte Frauen in Frage. Der Nachteil daran liegt in der potentiellen Vereinzelung der Frauen, sofern es ihnen nicht gelingt Anschluss an andere Mütter mit Kindern zu finden.

Die Betreuung der Kinder erfolgt in diesem Modell eher sporadisch.

Der Vorteil liegt darin, dass nur ein geringer Unterschied zu der sogenannten normalen Lebensform besteht. Die Gefahr einer Bevormundung der behinderten Frau ist relativ gering. (vgl. Pixa-Kettner 1991, 67)

Die Art der Unterstützung bei der ambulanten Hilfe kann sehr unterschiedlich aussehen. Sie richtet sich nach dem Hilfebedarf und den Wünschen der Eltern.

Die unterstützenden Angebote lassen sich in drei Bereiche gliedern:

1. Unterstützung bei der Versorgung und Erziehung des Kindes

- Bedürfnisse des Kindes erkennen und mit eigenen Bedürfnissen in Einklang bringen
- Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung
- Babypflege und -ernährung

2. Unterstützung bei lebenspraktischen Belangen

- Umgang mit Geld
- Erledigung von Amtsangelegenheiten
- Planung von Wochenendaktivitäten

3. Hilfestellung bei persönlichen und familiären Angelegenheiten

- Konfliktsituationen, z.B. Trennung oder Scheidung
- Wiederaufnahme von Arbeit
- Aufbau eines tragfähigen sozialen Umfelds

(vgl. Wilken/Vahsen 1999, 237)

Eine zweite Lösung ist die stationäre Betreuung. Frauen, die nicht selbständig leben können, leben zusammen mit ihrem Kind und ihrem Partner, sofern sie einen haben, in einer Einrichtung. Dort werden sie selber und ihr Kind von Anfang an betreut. Später kommt das Kind in einen Kindergarten des angrenzenden Stadtteils.

Der Vorteil an diesem Modell ist, dass diese Frauen mit Frauen in der gleichen Lebenssituationen zusammenleben, sich austauschen können und soziale Kontakte pflegen können.

Durch die ständige Präsenz von Fachpersonal erhalten sie eher Entlastung, wenn sie Hilfe mit ihrem Kind benötigen.

Die Kinder erhalten von Anfang an regelmäßige Förderung.

Die Nachteile dieser Lebensform liegen darin, dass die geistig behinderten Frauen in einer Sondereinrichtung leben und den Gefahren der potentiellen Isolation von der Außenwelt und der schrittweisen Entmündigung durch Überversorgung ausgesetzt sind. Dafür werden die Mütter nicht ständig bis an die Grenze ihrer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit gefordert und die Kinder haben von klein auf zusätzliche Bezugspersonen.

Eine weitere Unterstützung und Beratung benötigen geistig behinderte Frauen, die sich für ein Kind entschieden haben und dann feststellen, dass sie der Aufgabe trotz entsprechender Hilfe nicht gewachsen sind. Ebenso wie für nicht behinderte Frauen dürfte die Entscheidung für eine behinderte Frau sich von dem Kind zu trennen nicht leicht sein. Der Vorwurf als Mutter versagt zu haben lastet sehr stark auf den Frauen. Deshalb ist es nötig sie bei der Entscheidungsfindung zu beraten und unterstützen.

(vgl. Pixa-Kettner 1991, 67 f.)

9. Schlussbemerkung

Trotz gesellschaftlicher Vorurteile ist die Zahl geistig behinderter Eltern in den letzten Jahren immer stärker gestiegen.

In der Arbeit ist deutlich geworden, dass die Elternschaft einige Probleme und Schwierigkeiten mit sich ziehen kann. Befürchtungen um das Wohl des Kindes mögen zwar berechtigt sein, dennoch sind diese keine Gründe einer geistig behinderten Frau die Mutterschaft zu verwehren. Denn wie auch in der Ausarbeitung deutlich geworden ist, gibt es genug nicht behinderte Eltern, die ebenso erhebliche Probleme mit ihren Kindern haben. Zudem können auch nicht behinderte Frauen psychische Störungen bei ihren Kindern auslösen und Erziehungspraktiken anwenden, die nicht dem entsprechen, was in pädagogischen Fachbüchern geraten wird.

Dank der sich immer weiterentwickelnden professionellen Unterstützungs- und Beratungsangebote, können behinderte Eltern mit ihren Kindern ein relativ selbständiges Leben führen. So ist es möglich, dass einige in einer von ihnen selbst gewählten Wohnung leben.

Wichtig dabei ist, dass die Eltern trotz der professionellen Unterstützung immer selbst mitentscheiden können und ihren eigenen persönlichen Stil im Alltag und im Umgang mit ihrem Kind entwickeln.

Das Thema “Geistig behinderte Eltern und ihre Kinder” sollte mehr an die Öffentlichkeit gebracht und enttabuisiert werden. Es gibt immer noch sehr viele Vorurteile die es zur Entlastung der Behinderten abzubauen gilt.

Literaturverzeichnis

- Hensle, U. u. Vernooij, M. A.: Einführung in die Arbeit mit behinderten Menschen I; 6. Auflage, Wiebelsheim, 2000

- Hermes, G.: Krücken, Babys und Barrieren; Kassel, 1998

- Sonstiges: - http://www.buntstifte-ev.de/gesetz.htm
- http://www.juralink.de/0NORMENBANK/BGB/.html
- http://www2.uibk.ac.at/bidok/library/sexualitaet/trompisch-sterilisation.bdkb

- Pixa-Kettner, U.: Ein Stück Normalität - Eltern mit geistiger Behinderung; In: Behindertenpädagogik, 1998, Heft 2, S. 118-138 ·

- Pixa-Kettner, U.: Geistig behindert und Mutter? In: Sonderpädagogik, 1991, Heft 2, S. 60-69

- Wilken, E. u. Vahsen, F.: Sonderpädagogik und Soziale Arbeit; Neuwied, 1999

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Details

Title
Zur Lebenssituation von Eltern mit geistiger Behinderung und ihren Kindern
College
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit)
Course
Rehabilitation behinderter Menschen im Lebenslauf
Grade
1,7
Author
Year
2003
Pages
20
Catalog Number
V18864
ISBN (eBook)
9783638231213
File size
568 KB
Language
German
Keywords
Lebenssituation, Eltern, Behinderung, Kindern, Rehabilitation, Menschen, Lebenslauf
Quote paper
Kathrin Schiborr (Author), 2003, Zur Lebenssituation von Eltern mit geistiger Behinderung und ihren Kindern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18864

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