Gustav Radbruch in der Diskussion zwischen Naturrecht und Positivismus


Seminar Paper, 1998

26 Pages, Grade: gut (-)


Excerpt


GLIEDERUNG

Literaturverzeichnis

I. Gustav Radbruch: Das Konzept seiner Rechtsidee
1. Rechtswirklichkeit und Rechtsidee
2. Die Prinzipien der Rechtsidee
a) Das Prinzip der Zweckmäßigkeit
b) Der Prinzip der Gerechtigkeit
c) Das Prinzip der Rechtssicherheit
3. Unbedingte Rechtssicherheit - Die Radbruchsche Auffassung bis 1933
a) Die Macht der Gesetze durch die Rechtssicherheit
b) Die Schwäche der Zweckmäßigkeit
c) Die Rolle der Gerechtigkeit
d) Die Bedingung und Antinomie der Rechtsidee
4. Eine Formel gegen gesetzliches Unrecht (nach 1933)
a) Die Forderung nach Gerechtigkeit
b) Der Rücktritt der Zweckmäßigkeit
c) Der Erhalt der Rechtssicherheit
5. Natur der Sache zur Bestimmung der Idee (1947)
6. Die verborgene Religiösität (Kontinuität zur Sache)

II. Radbruch in der Diskussion zwischen Naturrecht und Positivismus
1. Philosophie und Positivismuskontroverse
2. Vom Naturrecht zum Positivismus
a) Die Definition des Naturrechtsbegriffs
b) Zum Begriff des Positivismus
3. Einflüsse auf Radbruchs Rechtsphilsophie (vor 1933)
4. Jurisprudenz 1933 - ethische Perversion durch „legitime“ Gesetze
5. Rechtsmoralismus - „Radbruchsche Formel“ (nach 1945)
a) Rechtsmoralismus zur Prävention vor gesetzlichem Unrecht
b) Radbruch als Vertreter des „dritten Weges“
6. Die Fortsetzung der Diskussion seit den fünfziger Jahren
7. Berücksichtigung von „Grundwerten“ in Entscheidungen der BRD
8. Naturrechts-/Positivismusdiskussion - persönliche Konklusion

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Gustav Radbruch: Das Konzept seiner Rechtsidee

1. Rechtswirklichkeit und Rechtsidee

Der Rechtsbegriff (Wirklichkeit) ist historisch und soziologisch in der jeweili­gen Kultur verankert, obliegt der Bewertung durch die Rechtsidee[1] und ist deren verwirklichter Sinn. Radbruchs Rechtsidee ist begründet durch drei gleichgeordnete Prinzipien: Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicher­heit[2]. Das Recht ist ein wertbezogener Kulturbegriff, der zwischen der werten­den Haltung der Ethik und der wertfreien Haltung der Naturwissenschaft an­zu­siedeln ist (inwieweit die Naturwissenschaft wirklich frei von Werten sein kann oder wie nah sie der Gefahr der verabsolutierenden Mechanik ist, hat Radbruch dabei außer Acht gelassen, Anm.). Dabei bildet die Kulturphiloso­phie des Rechts aus dem Methodendualismus (bei Aufrechterhaltung der Trennung von Wert und Wirklichkeit) den Trialismus[3]. Wertüberwindend ist die darüberliegende Religion, die Zeitlosigkeit beweist.

2. Die Prinzipien der Rechtsidee

a) Das Prinzip der Zweckmäßigkeit

Die inhaltliche Zweckidee wird durch das relative Verhältnis der „drei Höchst­werte“ (Individualwerte,Kollektivwerte,Werkwerte)[4] des Rechts bestimmt. Die vom Menschen geschöpften Kulturwerte (Transpersonalismus) bilden neben der Gemeinschaft - Gesamtentheit der Menschen - (Überindividualismus) und dem freien Individuum (Individualismus) ein tria­lektisches Verhältnis. Die Höchstwerte verkörpern die Ideale der persönlichen Freiheit (individuell), der Macht (überindividuell) und der Kultur (transpersonal), die in verschiedenen Parteiideologien ihren Ausdruck finden. Das Ideal der Freiheit ist in den libera­len, demokratischen, sozialistischen und das Ideal der Macht in den konservativ-autoritären Ideologien verankert. Das Kulturideal ist hingegen in keiner Doktrin verankert, sondern Bestandteil in der wissenschaftlichen Theorie. Radbruch be­trachtet die verschiedenen politi­schen und sozialen Überzeugungen prinzipiell als gleichwertig[5], da ein Wertur­teil nicht objektiv als richtig erkannt werden kann, müssen alle einander relativ gegenübergestellt werden.

b) Das Prinzip der Gerechtigkeit

Radbruch unterscheidet subjektive (menschliche Tugend) und objektive (zwischenmenschliches Verhältnis als gegenseitiger Maßstab) Gerechtigkeit. Er differenziert die Rechtlichkeit des Richters, dessen Maßstab das positive Recht ist, von der Gerechtigkeit im engeren Sinn (als übergesetzlicher Recht­sidee) - der des Gesetzgebers[6]. Radbruch geht vom formalen Gehalt der Ge­rechtigkeit aus, deren Kern die Gleichheit bildet. Das Gleichheitsprinzip ent­stammt der Nikoma­chischen Ethik des Aristoteles[7] (384-322 v. Chr.), die die proportionale, geo­metrische und analogische Gleichheit fordert. Unterschie­den werden austeilende (iustitia distributiva) und ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa). Erst die austeilende Gerechtigkeit (die Beachtung der verhältnismäßigen Behandlung der Individuen nach Würdigkeit, Fähigkeit und Bedürfnis) ermöglicht eine Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz (ausgleichende Gerechtigkeit). Radbruch bezieht die Verhältnismäßigkeit der austeilenden Gerechtigkeit auf die Über- und Unter­ordnung zwischen mindestens drei Personen im öffentli­chen Recht, während die ausgleichende Gerechtigkeit die absolute Gleichheit zwischen zwei gleichgeordneten Privatpersonen darstellt[8].

c) Das Prinzip der Rechtssicherheit

Die drei Höchstwerte des Rechts besitzen keine rational erschließbare Rangfolge, daher will Radbruch den Rechtsinhalt - um der Rechtssicherheit willen - auto­rativ-funktional festsetzen[9]. Er gibt somit (zum Erhalt der Rechtsordnung) die inhaltliche Bewertung in die Hand des jeweiligen Gesetzgebers.

3. Unbedingte Rechtssicherheit - die Radbruchsche Auffassung bis 1933

a) Die Macht der Gesetze durch die Rechtssicherheit

Um eine einseitige, autoritativ-willkürliche Zwecksetzung des Rechts (Polizeistaat) oder die Gefahr der Ineinssetzung von formaler Gerechtigkeit und zweckmäßigem Rechtsinhalt (Naturrecht) zu vermeiden, fordert Rad­bruch den Vorrang der Rechtssicherheit durch eine positive Gesetzgebung der Justiz („normativ-praktische Konsequenz“)[10]. Daß damit nur die jeweilige Weltanschauung des Gesetzgebers verwirklicht, verabsolutiert und somit der Relativismus der verschiedenen Werte aufgehoben wird, nimmt Radbruch in Kauf.

b) Die Schwäche der Zweckmäßigkeit

Eine Zweckidee muß nicht absolut sein, vielmehr kann die Zwecksetzung von einem egoistischen Gedanken getragen sein, denn in der Anwendung erreicht diese allgemeingültigen Charakter („ List der Vernunft“,G.F.W. Hegel[1770-1831]). Radbruch versucht durch den Vorrang der Rechtssicherheit eine gesetzte Gegenkraft zum Wertrelativismus der Zweckidee zu schaffen. Hinter diesem Relativismus verbirgt sich das Ethos der Freiheit, der Toleranz und der Demo­kratie[11]. Dadurch, daß er eine Satzung fordert, die gleich welchen Inhalts un­ab­dingbar gelten soll („...denn wenn nicht festgestellt werden kann was ge­recht ist, so muß festgesetzt werden, was rechtens sein soll“[12]), gibt er dem Gesetzgeber uneingeschränkte, funktionale Autorität. Der Dualismus von Machtideal (Wert) und Recht (Wirklichkeit) wird durch die „Transformation der Macht zu Recht“[13] widerspüchlich. Einschränkend betont Radbruch die Geltung des gesetzten Rechts nicht durch politische Macht, son­dern zur Wahrung der Rechtssicherheit - die jedoch durch die gesetzte Willkür selbst unsicher wird[14].

c) Die Rolle der Gerechtigkeit

Radbruch fordert im Namen der formalen Gerechtigkeit Gleiches gleich und Ungleiches verschieden zu behandeln. Was er dabei als gleich bzw. ungleich de­finiert, läßt er offen, so daß innerhalb dieser inhaltslosen, formalen Ge­rechtigkeit die Gefahr einer menschenunwürdigen Klassenunterteilung ermög­licht wird. Da die inhaltgebende Zweckidee der autorativen Setzung zur Wahrung der Rechtssicherheit unterworfen ist, muß auch die formale Gerechtigkeit , die der Zweckmäßigkeit bedarf, hinter der Rechtssicherheit zurücktre­ten. Als Be­standteil des Rechts wird sie jedoch, wenn auch nur in ihrer Ur­form - der austei­lenden Gerechtigkeit -, vorausgesetzt.

[...]


[1] Radbruch, Grundzüge der Rechtsphilosophie, S. 29 ff.; Vorschule, S. 32 ff.

[2] Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 164 ff.; Vorschule, S. 27

[3] Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 114

[4] Kaufmann, Einführung, S. 22, 112

[5] Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 98 ff.; Wolf, S. 754

[6] Radbruch, Rechtsphilosophie, S.120 f.; vgl. Vorschule, S. 23 f.

[7] Rolfes, Aristoteles, S. 105 ff.

[8] Radbruch, Rechtsphilosophie, S.127 f.

[9] Kaufmann, Einführung, S.113 f.

[10] Frommel, Kaufmann-FS 1989, S. 57

[11] Kaufmann, Einführung, S. 22

[12] Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 71; S. 179

[13] Kelsen, Naturrechtslehre und Rechtspositivismus, S. 65

[14] Radbruch, Rechtsphilosophie 1973, S. 170 ff.; Kaufmann, Einführung, S. 92

Excerpt out of 26 pages

Details

Title
Gustav Radbruch in der Diskussion zwischen Naturrecht und Positivismus
College
University of Frankfurt (Main)  (Fachbereich Rechtswissenschaften)
Grade
gut (-)
Author
Year
1998
Pages
26
Catalog Number
V1886
ISBN (eBook)
9783638111546
ISBN (Book)
9783638637510
File size
560 KB
Language
German
Keywords
Gustav, Radbruch, Diskussion, Naturrecht, Positivismus
Quote paper
M.A. Martina Merten (Author), 1998, Gustav Radbruch in der Diskussion zwischen Naturrecht und Positivismus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1886

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