Einkauf von Textilien und anderen Markenprodukten in Asien, Nord- oder Südamerika - was ist zoll- und steuerrechtlich zu beachten?


Proyecto de Trabajo, 2010

24 Páginas, Calificación: befriedigend, bestanden


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung
1.1 Praktisches Beispiel
1.2 Zollbegriff
1.3 Rechtsquellen für die Erhebung von Zöllen
1.4 Zollamtliche Überwachung
1.5 Marken- und Produktpiraterie

2. Hauptteil
2.1 Warenbegriff
2.2 Zollgebiet (EG/Drittland)
2.3 Zolltarif
2.4 Zollanmeldung
2.5 Zollverfahren
2.6 Form der Zollanmeldung
2.7 Form der Zollanmeldung ATLAS
2.8 Einfuhrdokumente
2.9 Handelsrechnung
2.10 Ursprungsnachweise
2.11 Zollkontingente
2.12 Berechnung der Einfuhrabgaben
2.12.1 Zollwert
2.12.2 Zollbetrag
2.12.3 Einfuhrumsatzsteuerbetrag
2.12.4 Einfuhrumsatzsteuer
2.13 Einfuhrumsatzsteuer EUSt
2.13.1 Zweck der Einfuhrumsatzsteuer
2.13.2 Verbrauchsteuer
2.13.3 Erhebung der EUSt
2.13.4 Steuerbefreiung
2.13.5 Vorsteuerabzug
2.14 Verwendung der Abgaben
2.14.1 Verwaltung der Abgaben

3. Schluss

Literaturverzeichnis

1. Einführung

1.1 Praktisches Beispiel

Mithilfe des praktischen Beispiels soll die Systematik der Einfuhr von Textilien aus Asien (Japan) dargestellt werden.

Sachverhalt:

Die ISWR Textilien GmbH hat ihren Sitz und ihre Produktionsstätte in Bremen und vertreibt T- Shirts über das Internet. Die T-Shirts sind zunächst unbedruckt, sodass die Kunden diese auf der Homepage über das Internet mit Ihren gewünschten Motiven und Farben gestalten und bestellen können. Nach Eingang der Bestellung werden die T-Shirts dann in der Bremer Produktionsstätte nach Wunsch bedruckt und direkt an den Kunden versendet.

Die Warenbestände der ISWR Textilien GmbH neigen sich langsam dem Ende zu, weil die Geschäftsidee voll eingeschlagen ist und die ISWR Textilien GmbH sich vor neuen Bestellungen kaum retten kann. Damit der Geschäftsbetrieb mangels T-Shirts nicht eingestellt werden muss, wird die Einkaufsabteilung beauftragt, neue unbedruckte T-Shirts zu bestellen.

Es wird beabsichtigt 50.000 T-Shirts aus Textilien in Japan beim T-Shirt-Hersteller Klaux Xing Yur einzukaufen. Im Kaufvertrag wurden folgende Bedingungen vereinbart:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten 1

Die angegebenen Stückpreise und Kosten sind fiktiv.

1.2 Zollbegriff

Zoll ist im Allgemeinen eine Abgabe, die bei bestimmten Warenbewegungen über die Staatsgrenze (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) aufgrund finanz- (Einnahmeerzielung) oder wirtschaftspolitischer (Schutz einheimischer Industrie) Überlegungen erhoben wird. Dabei handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung der Verwaltung (Abgrenzung zur Gebühr) und es werden inländische Waren nicht mit einer gleichartigen Abgabe belastet (Abgrenzung zur Verbrauchsteuer).2

Im Sinne der Abgabenordnung gehört der Zoll zu den Steuern (§ 3 Abs. 3 AO). Die Abgabenordnung findet jedoch nur insoweit Anwendung, als das Gemeinschaftsrecht keine eigenständigen Regelungen trifft.3

1.3 Rechtsquellen für die Erhebung von Zöllen

Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden seit 1993 keine Zölle mehr erhoben, die EU bildet also ein einheitliches Zollgebiet. Für Einfuhren aus Nichtmitgliedstaaten in die EU-Staaten sind jedoch nach wie vor Zölle fällig.

Im vorliegenden Fall werden T-Shirts aus Japan (Drittstaat) in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, so dass Zollabgaben anfallen.

Der grenzüberschreitende Warenverkehr in das Zollgebiet der Europäischen Union unterliegt einer Vielzahl von Rechtsvorschriften. Grundgerüst des heutigen Zollrechts bildet der Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft mit den dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Nationale Rechtsvorschriften ergänzen nur im Einzelfall das Gemeinschaftsrecht.

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Zöllen ergeben sich demnach aus dem Gemeinschaftszollrecht, hier insbesondere

- dem Zollkodex (ZK)4
- der Durchführungsvorschrift zum Zollkodex (ZK-DVO)5
- der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO)6
- dem Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und aus dem nationalen Zollrecht
- dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) vom 21. Dezember 1992 und
- der zu seiner Durchführung erlassenen Zollverordnung (ZollV) vom 23. Dezember 1993.7

1.4 Zollamtliche Überwachung

Die Zollverwaltung hat auch die Aufgabe der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs an den Außengrenzen der EU. Dabei wird die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren überwacht (Art. 4 Nr. 13 ZK). Zöllner suchen dabei nach eingeschmuggelten Rauschgiften, Waffen, Kriegsmaterial, chemischen oder biologischen Stoffen, pornografischen Schriften als auch nach Zahlungsmitteln mit Geldwäscheverdacht oder gefälschten Markenartikeln.8

Ziele sind demnach

- die Sicherung der Erhebung der Ein- und Ausfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG),
- die Einhaltung der Vorschriften des Zollrechts (§ 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG),
- und das Einhalten bestehender Verbote und Beschränkungen (§ 1 Abs. 3 ZollVG).

Die zollamtliche Überwachung beginnt gem. Art. 37 Abs. 1 ZK automatisch im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft.9 Verbringen ist die Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet. Damit ist der Realakt des körperlichen Gelangens in das EG-Zollgebiet gemeint.10 In unserem Fall werden die T-Shirts nach Bremerhaven verschifft, so dass die zollamtliche Überwachung dort beginnt. Überwacht wird der gesamte Warenverkehr über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften sowie über die Grenzen von Freizonen (§ 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG). Es ist zunächst unerheblich, ob es sich um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt.

Wenn der eingeführten Ware der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird, endet die zollamtliche Überwachung (Art. 37 Abs. 2 ZK). Bei Nichtgemeinschaftswaren endet sie durch die Überlassung zum Zollverfahren der Überführung in den freien Verkehr, durch Verbringen in eine Freizone oder ein Zollfreilager, durch Vernichtung, Zerstörung oder Wiederausfuhr (Art. 79, 166, 182 ZK).

1.5 Marken- und Produktpiraterie

Das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos und geschäftlichen Bezeichnungen nennt man Markenpiraterie. Produktpiraterie ist das verbotene Nachahmen und Vervielfältigen von Waren, für die der Hersteller Erfindungsrechte, Designrechte und Verfahrensrechte besitzt.

Um zu verhindern, dass gefälschte Artikel, die überwiegend aus dem Ausland kommen, in den Einzelhandel und somit an den Kunden gelangen, gibt es das Grenzbeschlagnahmeverfahren. Die Zollbehörde beschränkt sich nicht nur auf die Grenzabfertigung sondern hat überall dort Zugriffsmöglichkeiten, wo sie ihre zollamtliche Überwachung und ihre Prüfrechte wahrnimmt, z.B. unter anderem Binnenzollämter, Grenzzollstellen, in Freihäfen.

Wie die Zollbehörde vorgeht, richtet sich nach der anzuwendenden Verfahrensvorschrift. Zu unterscheiden ist das gemeinschaftliche Verfahren nach der VO (EG) Nr. 1383/2000, welche ein Einschreiten der Zollbehörde im Verdachtsfalle vorsieht, und dem nationalen Beschlagnahmeverfahren, das eine offensichtliche Schutzrechtsverletzung an den Beginn des Handelns stellt.11

2. Hauptteil

2.1 Warenbegriff

Im Zollkodex findet sich keine Definition des Begriffs Waren. Nach Auffassung der EG Kommission werden alle Handelsgüter, die sich in das Zolltarifschema einordnen lassen, vom Warenbegriff erfasst.

Im zollrechtlichen Sinne sind alle beweglichen und körperlich bestimmbaren Gegenstände Waren, die durch den menschlichen Willen beherrschbar sind. Einen Sonderfall stellt der elektrische Strom dar, denn obwohl er selbst kein körperlich bestimmbarer Gegenstand ist, wird er wegen seiner Eigenschaft als Handelsgut vom Warenbegriff erfasst.12

Nach Art. 4 Nr. 6 ZK ist zwischen Gemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 7 ZK) und Nichtgemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 8 ZK) zu unterscheiden.

- Gemeinschaftswaren sind Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren zugefügt wurden.
- Ebenfalls sind Gemeinschaftswaren Waren, die aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und in den zollrechtlichen freien Verkehr überführt wurden (vgl. Art. 4 Nr. 16 a ZK).
- Alle Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft aus Waren der vorgenannten beiden Gruppen hergestellt wurden, gelten ebenso als Gemeinschaftswaren.

Alle anderen als die oben genannten Waren sind nach Art. 4 Nr. 8 ZK Nichtgemeinschaftswaren.

Bei den eingeführten T-Shirts handelt es sich um Nichtgemeinschaftswaren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden müssen.

2.2 Zollgebiet (EG/Drittland)

Die Europäische Union ist eine Zollunion. Zwischen allen Mitgliedsstaaten der EU existiert ein gemeinsamer Binnenmarkt, d. h. im Bereich des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU gibt es keine Zölle. Außerdem werden keine Abgaben gleicher Wirkung erhoben und es existieren keine mengenmäßigen Beschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung.

Für den Warenverkehr mit Drittländern wendet die EU einen gemeinsamen Zolltarif und eine gemeinsame Handelspolitik an. Grundsätzlich umfasst das Zollgebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten (Art. 3 Abs. 1 ZK). Die Definition des Zollgebiets schließt jedoch einige zum Gebiet der Mitgliedsstaaten gehörende Gebiete aus.

Das sind u.a.

- die Färöer-Insel und Grönland;
- Helgoland und Büsingen;
- die überseeischen Gebiete Frankreichs ohne Departement-Status (Französisch Polynesien, Neukaledonien, französische Süd- und Antarktisgebiete), Wallis, Futuna, St. Pierre et Miquelon und Mayotte;
- Livigno, Campione d’Italia und der italienische Teil des Luganer Sees.

Obwohl sich die folgenden Gebiete außerhalb der Mitgliedsstaaten bzw. dem Staatsgebiet der EU befinden, gehören sie zum Zollgebiet der Gemeinschaft.

Das sind

- die Kanalinsel und die Insel Man;
- Monaco;
- die Britische Militärbasen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern.

Der Begriff „Drittländer“ ist in § 4 I Nr. 4 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) definiert. Dazu gehören alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets.13

2.3 Zolltarif

Der Zolltarif legt fest, in welcher Höhe eine konkrete Ware bei der Einfuhr mit einem Zoll belastet ist. Jeder Zolltarif besteht aus zwei Grundbestandteilen, dem Zolltarifschema und den verschiedenen Zollsätzen. Das Zolltarifschema stellt eine systematische Auflistung aller Waren dar, die als Handelsgüter im grenzüberschreitenden Verkehr auftreten können (Warennomenklatur). Die Zollsätze sind Maßstab für den entstehenden Zollbetrag und nach verschiedenen Kriterien zu differenzieren.14

Der Elektronische Zolltarif (EZT) ist ein EDV-gestütztes Auskunftssystem welches maßgebende gemeinschaftliche und nationale Rechtsvorschriften für die Zollbehandlung zusammenfasst. Gesetzliche Grundlagen für die aufgeführten Maßnahmen bleiben ausschließlich die jeweils maßgebenden Vorschriften (z.B. Außenwirtschaftsgesetz).

Der EZT setzt sich im Wesentlichen aus

1. der Nomenklatur,

sie beinhaltet die Codenummer, die Warenbeschreibung sowie ggf. den Verweis auf Fußnoten und

2. dem Maßnahmenanteil,

mit Hinweisen auf Verbote und Beschränken sowie die Höhe der Abgabensätze, zusammen.

[...]


1 Vgl. Schönherr/Hoppe, Zoll-Ratgeber, S. 103

2 Vgl. Witte/ Wolffgang, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, S. 31

3 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_steuerrecht/a0_grundl_begriffe/f0_steuern/index.html, 30.12.2009.

4 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992

5 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 02. Juli 1993

6 Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vom 28. März 1983

7 Vgl. www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/index.html

8 Vgl.Witte/ Wolffgang, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, S. 35

9 Vgl.Kock, Allgemeines Zollrecht, S. 21

10 Vgl.Witte, Kommentar zum Zollkodex, Art. 37, Rz. 3

11http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/d0_verbote_und_beschraenkungen/f0_gew_rechtsschutz/a0_markenpiraterie/ index.html, 13.01.2010

12 www.zoll.de/bo_zoll_und steuer/ao zoelle/at grundlage_zollrecht/co Warenbegriff/index.html, 30.12.2009

13 Vgl. Witte, P., Zollkodex Kommentar, zu Art. 1, Rz. 6

14 Vgl. Witte, P./ Wolffgang, H.-M. , Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, S. 419

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Einkauf von Textilien und anderen Markenprodukten in Asien, Nord- oder Südamerika - was ist zoll- und steuerrechtlich zu beachten?
Universidad
Federal University of Applied Administrative Sciences Bremen  (in Zusammenarbeit mit Hochschule Bremen)
Curso
Schlüsselqualifikationen/Projektorientierter Unterricht
Calificación
befriedigend, bestanden
Autor
Año
2010
Páginas
24
No. de catálogo
V189414
ISBN (Ebook)
9783656136842
ISBN (Libro)
9783656138587
Tamaño de fichero
548 KB
Idioma
Alemán
Notas
Mithilfe des praktischen Beispiels soll die Systematik der Einfuhr von Textilien aus Asien (Japan) dargestellt werden.
Palabras clave
Wirtschaftsrecht;, Zollrecht, Wareneinfuhr, Produktpiraterie, Markenrecht
Citar trabajo
Dr. Carsten Weerth (Hrsg.) (Autor), 2010, Einkauf von Textilien und anderen Markenprodukten in Asien, Nord- oder Südamerika - was ist zoll- und steuerrechtlich zu beachten?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/189414

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