Energiesteuern auf Mineralöl. Ertragsreichste Verbrauchsteuer und Lenkungssteuer in Zeiten der Klimakatastrophe


Proyecto de Trabajo, 2008

24 Páginas, Calificación: gut bestanden


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Allgemeines

3 Die Steuerentstehung nach § 8 Abs.1 EnergieStG
3.1 Entfernungen aus dem Steuerlager
3.2 Entnahme zur Verwendung
3.3 Steuerschuldner

4 Entstehung nach § 9 Abs.1 EnergieStG

5 Steuerentstehung nach § 22 EnergieStG

6 Steueranmeldung

7 Fälligkeit

8 Steuertarif

9 Geschichte und Entwicklung der Mineralölsteuer
9.1 Zeitlicher Entwicklungsüberblick
9.2 Geschichtliche Hintergründe der Mineralölsteuer

10 Begründungen für die Erhebung und die Erhöhungen der Mineralölsteuer
10.1 Allgemeine Begründungen für die Erhebung der Steuer
10.2 Die Entwicklung von 1950 bis 1988
10.3 Die Entwicklung von 1989 bis 2003
10.4 Entwicklung der Mineralölsteuer in den letzten fünf Jahren
10.5 Zusammenfassung

11 Folgen der Energiesteuer
11.1 Statistische Auswertungen
11.2 Zusammenfassung der Statistiken

12 Umfrage im Studiengang

Zusammenfassung

Quellenverzeichnis

Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Verteilung des Mineralölsteueraufkommens nach Produktgruppen Quelle: Bundesministerium für Finanzen

Abb. 2 Entwicklung des Steuertarifs von 1950 bis 2003 in Euro / 100 Liter Quelle: http://www.bwl-bote.de

Abb. 3: Entwicklung der Mineralölsteuer Quelle: Bundesministerium für Finanzen

Abb. 4: Relationen zwischen Durchschnittspreisen und Steueranteil (absolut und prozentual) Quelle: http://www.mwv.de

Frage 1: Haben Sie angesichts der hohen Energiepreise vor, durch Einsparmaßnahmen weniger Energie zu verbrauchen? Quelle: eigene Umfrage

Abb. 5: Entwicklung des Kraftfahrzeugbestandes in der Hansestadt Bremen 2000-2007 Quelle: Statistisches Landesamt Bremen

Frage 2: Ist bei Ihnen in den nächsten 2 Jahren eine PKW-Anschaffung geplant? Quelle: eigene Umfrage

Frage 3: Wie viele PKW gibt es in Ihrem Haushalt? Quelle: eigene Umfrage

Auf den Seiten 16-19 folgen weitere statistische Auswertungen, die aus der durchgeführten Umfrage hervorgingen und im Text beschrieben und erklärt werden und aus Gründen der Vereinfachung sowie der Vollständigkeit halber verallgemeinert erwähnt sind.

1 Einführung

Der folgende Projektbericht ist die schriftliche Ausarbeitung einer im Rahmen der Gruppenarbeit erfolgten Analyse historischer wie aktueller Statistiken unter Erläuterung der zugehörigen gesetzlichen Normen zum Thema der Mineralölsteuergestaltung und der -erhebung sowie einer selbst durchgeführten Umfrage.

Zunächst werden die gesetzlichen Vorschriften näher beleuchtet und Fragen der Steuerentstehung, der Steuerschuldner, der Steueranmeldung und ähnliches behandelt. Desweiteren wird die historische Entwicklung des Steuertarifs einschließlich der Begründungen bzw. Hintergründe erläutert und abschließend folgt eine Auswertung der Statistiken sowie unserer durchgeführten Umfrage im Hinblick auf die Zielerreichung des Mineralöl- bzw. Energiesteuer bezogen auf Mineralöle.

2 Allgemeines

Mit dem Energiesteuerneuregelungsgesetz, das zum 1 August 2006 in Kraft trat wurde das Mineralölsteuergesetz ersetzt.

Das Ziel, das mit der Energiesteuer auf Mineralöle verfolgt wird, ist im Grundsatz die Besteuerung des Verbrauchs von Mineralöl als Kraft- und Heizstoff. Die Mineralölsteuer ist eine Fabrikatsteuer, rohes Erdöl unterliegt der Mineralöl- steuer zum Beispiel nicht.

Es werden grundsätzlich nur die Mineralöle der Steuern unterworfen, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaft und damit ihrer objektiven Eignung als Kraft und Heizstoff in Frage kommen. Das bedeutet, dass ein Vorliegen von einem Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes nicht gleich zur Erhebung von Mineralölsteuer führt. Dies hängt vielmehr von der, für das Mineralöl getroffenen Zweckbestimmung ab 1.

Der Begriff „Mineralöl“ umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch ölige Flüssig- keiten mineralischer Herkunft 2. Mineralöl im Sinne des Energiesteuergesetzes entspricht nicht immer diesem Begriff. So ist zum Beispiel Bitumen nach dem Mineralölsteuerrecht Mineralöl, nicht aber nach allgemeinem Sprachgebrauch. Kohlenwasserstoffe und kohlenwasserstoffhaltige Waren, die als Ersatz für Mineralöle auf den Markt kommen, werden dann Mineralöle im Sinne des EnergieStG, wenn sie zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind oder dazu verwendet werden.

3 Die Steuerentstehung nach § 8 Abs.1 EnergieStG

Gemäß § 8 Abs. 1 EnergieStG entsteht die Energiesteuer dadurch, dass Mineralöl „aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach §10 Abs.1 Nr.2 EnergieStG anschließt oder das es zur Verwendung innerhalb des Steuerlagers entnommen wird“ 3.

3.1 Entfernungen aus dem Steuerlager.

Voraussetzung für die Entstehung der Steuer nach § 8 Abs. 1 1.Alternative EnergieStG ist, dass das betreffende Mineralöl aus dem Steuerlager entfernt wird. Ein Steuerlager ist der zollamtlich zugelassene Herstellungsbetrieb und/oder das zollamtlich zugelassene Warenlager 4. Entfernung bedeutet das körperliche Verbringen der Ware aus dem Steuerlager. Das Entfernen aus dem Steuerlager muss rein objektiv vorliegen 5. Mineralöl gilt als aus dem Steuerlager entfernt, sobald es aus den zugelassenen, d.h. in der Erlaubnis genannten Lagerstätten entnommen ist 6. Ob derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, das weiß oder dazu berechtigt ist, spielt bei der Steuerentstehung keine Rolle. Falls ein Betrieb die Eigenschaft als Steuerlager verliert, werden die noch im Betrieb befindliche Mineralöle als entfernte behandelt, mit der Folge der Steuerentstehung. Die fiktive Entfernung aus dem Lager wird auch dann angenommen, wenn dem Steuerlagerinhaber die Aufnahme von zum ermäßigten Steuersatz zu versteuerndem Mineralöl allein durch Inbesitznahme zugelassen ist

3.2 Entnahme zur Verwendung

Der Steuerentstehungstatbestand des § 8 Abs. 1 2.Alternative erfasst die Fälle, in denen Mineralöl zur Verwendung innerhalb des Steuerlagers entnommen wird. Die Verwendung im Sinne des Energiesteuergesetzes wird als Gebrauch und Verbrauch von Mineralöl definiert. Im Gegensatz zum Verbrauch verliert die Ware beim Gebrauch nicht ihre Eigenschaft als Steuergegenstand 7. Als zur Verwendung entnommen gilt das Mineralöl in dem Zeitpunkt, in dem es aus dem zugelassenen Lager entnommen ist 8. Ausnahmen von der Steuerentstehung stellen die Fälle des Unterganges bzw. des Schwundes sowie Fälle der Vernichtung. Die Vernichtung ist die gezielte Beseitigung des Energieerzeug- nisses, deren einziger wirtschaftlicher Nutzen nur in der Beseitigung selbst bestehen darf. Ein darüber hinausgehender Nutzen führt zur Verwendung des Energieerzeugnisses 9. Dem Untergang liegt dagegen kein menschlicher Hand- lungswille zu Grunde. Unter Schwund versteht man zumeist unumgänglichen Untergang 10.

3.3 Steuerschuldner

Schuldner der entstandenen Steuer ist gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 EnergieStG der Inhaber des Steuerlagers. Als Steuerlagerinhaber wird diejenige natürliche, juristische oder sonstige nach § 33 AO nichtrechtsfähige, aber steuerrechts- fähige Personengesellschaft bezeichnet, die in der jeweiligen Erlaubnis aufge- führt wird 11. Es ist auch unerheblich, ob das Mineralöl aus dem Steuerlager betrieblich entfernt wurde oder aber von unbefugten Dritten. Der Inhaber muss trotzdem steuerliche Lasten tragen.

4 Entstehung nach § 9 Abs.1 EnergieStG

Wie oben schon aufgeführt, wurde können Energieerzeugnisse unter Steuer- aussetzung (§ 5 EnergieStG) nur in einer zugelassenen Betriebsstätte hergestellt werden. Die benötigte Erlaubnis erteilt auf einen Antrag die Zollverwaltung.

§ 9 Abs. 1 EnergieStG regelt Fälle in denen zwar Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 EnergieStG hergestellt werden, aber eine erforderliche zollamtliche Erlaubnis dafür fehlt. Steuerschuldner bleibt der Hersteller.

5 Steuerentstehung nach § 22 EnergieStG

Für Mineralöle die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abgegeben oder als solches verwendet werden, entsteht die Steuer nach § 22 EnergieStG. Diese Vorschrift findet allerdings nur dann Anwendung, wenn die Steuer nicht bereits auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung entstanden ist.

Die Steuerentstehung nach § 22 EnergieStG kommt nur für Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG, die keine Steuergegenstände im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr.1 EnergieStG sind, in Betracht. Unter dem Begriff Steuergegenstände sind Güter des ständigen Bedarfs zu verstehen, die in den einzelnen gesetzlichen Normen noch genauer bestimmt werden 12.

Steuerschuldner in den Fällen des § 22 EnergieStG ist derjenige, der das Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Auf Mischungen, die beim Vermischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen entstehen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

6 Steueranmeldung

Steuern entstehen kraft Gesetzes immer dann, wenn ein Sachverhalt die Merkmale eines Steuerentstehungstatbestandes erfüllt. Ist die Steuer entstanden, ist der Steuerschuldner verpflichtet, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu errechnen(Steueranmeldung siehe Anlage 2) 13. Grundsätzlich ist die Steuer- anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist der örtlich zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Steueranmeldung beinhaltet Angaben wie Entstehungszeitpunkt und Menge und ist bis zum 15. des auf die Entstehung folgenden Monats abzugeben. Ist die Steuer aber durch Herstellung ohne Erlaubnis entstanden ist unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Nicht-, die verspätete Abgabe oder Abgabe einer falschen Anmeldung kann eine Steuerhinterziehung i.S.d. §§ 370 ff AO darstellen oder eine steuerliche Haftung auslösen 14.

Die zusammen mit der Berechnung zu erstellenden Steuerklärungen sind Steueranmeldungen (§150 Abs. 1 Satz 2 AO). Das bedeutet, dass sie gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht. Folglich kann die Steuerfestsetzung nach dem Eingang bei der Zollstelle jederzeit geändert oder aufgehoben werden, auch auf Antrag des Steuerschuldners 15.

7 Fälligkeit

Fälligkeit bedeutet, dass der „Steuergläubiger berechtigt ist, den Anspruch gel- tend zu machen, und der Schuldner verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen“ 16, also die Steuer zu entrichten. Als indirekte Abgaben werden Energiesteuern nicht vom Schuldner, sondern vom Konsumenten getragen 17, an den sie als Teil des Kaufpreises weitergegeben werden. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer, die auch ggf. erzwungen wird, besteht erst mit Ablauf der Frist. Die durchschnittliche Zahlungsfrist beträgt 55 Tage. Zu beachten ist, dass die Steuer ohne Aufforderung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten ist. Sollte die Steuer verspätet, d.h. nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden, entsteht gemäß § 240 Abs. 1 AO kraft Gesetzes ein sog. Säumniszuschlag.

8 Steuertarif

Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Steuertarif gesetzlich festgelegt. Hauptsächlich entsteht die Steuer zum Regelsteuersatz nach § 2 EnergieStG.

Die Ausnahmen bilden die Steuerermäßigungen nach § 1 Abs. 3 EnergieStG und ermäßigte Steuersätze gemäß § 54 EnergieStG.

Die Regelsteuersätze betragen für:

1. unverbleites Benzin
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg / kg 669,80 Euro auf 1.000 Liter
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg / kg 654,50 Euro auf 1.000 Liter

2. verbleites Benzin

721,00 Euro auf 1.000 Liter

3. Dieselkraftstoff
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg / kg : 485,70 Euro auf 1.000 Liter
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg / kg: 470,40 Euro auf 1.000 Liter

9 Geschichte und Entwicklung der Mineralölsteuer

9.1 Zeitlicher Entwicklungsüberblick

Übersicht über die wichtigsten Zeitpunkte in der Geschichte der Mineralölsteuer:

1879 Einführung des Petroleumzolles im Deutschen Reich 1930 Einführung der Mineralölsteuer

1936 Erstmalige starke Erhöhung der Mineralölsteuer 1939 Ausdehnung der Mineralölsteuer auf Dieselöl 18

1951 Ausdehnung auf bestimmte petrochemische Produkte 19

1953 Besteuerung inländischer Erzeugnisse 1960 Ausdehnung auf Heizöl

1985 Einführung einer vom Bleigehalt des Benzins abhängigen Steuerspreizung 1999 Einführung der „Ökosteuer“

2001 Einführung einer vom Schwefelgehalt des Benzins abhängigen Steuerspreizung

2006 Einführung und Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes 20

9.2 Geschichtliche Hintergründe der Mineralölsteuer

Das Erdöl wurde in Deutschland erstmals im 19. Jahrhundert. So gab es ab 1879 zunächst den "Petroleumzoll". In den folgenden Jahren wurde das "Reichs- Petroleummonopol" angestrebt, welches aber nicht zustande kam.

In der Weltwirtschaftskrise 1930 wurde der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht. In der Weimarer Republik wurde daher als Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer eingeführt.

Während vor dem Zweiten Weltkrieg vorwiegend fertige Mineralöle eingeführt worden waren, verlagerte sich danach das Schwergewicht der Marktversorgung auf Mineralöle, die im Inland aus einheimischem oder eingeführtem Rohöl verarbeitet werden. Dieser Strukturwandel der deutschen Mineralölwirtschaft und der wegen der Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer ausgestaltet ist mit Steuersätzen, die gleichermaßen für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gelten.

Aus wirtschaftspolitischen Gründen wurden Mineralöle gleichzeitig jedoch mit verschiedenen Sondersteuersätzen mit dem Charakter versteckter Subventionen belastet, die jedoch im Laufe der Jahre wieder aufgehoben wurden. Seit 1980 darf Mineralöl nur noch mit Erlaubnis hergestellt werden und seit 1985 werden verbleiter und unverbleiter Ottokraftstoff unterschiedlich besteuert.

Mit Verwirklichung des EG-Binnenmarktes zum 01. Januar 1993 wurde auch die Mineralölsteuer harmonisiert. Dabei konnte jedoch noch keine Vereinheitlichung der Steuersätze, sondern lediglich die Angleichung der Besteuerungssysteme der einzelnen EG-Mitgliedstaaten erreicht werden.

Petrolkoks wurde von der Besteuerung wieder befreit und die Verwendung von Erdgas als Kraftstoff wurde durch eine Steuervergünstigung gefördert.

Am 01. April 1999 ist das Gesetz zum Einstieg in die Ökologische Steuerreform in Kraft getreten. Das Mineralölsteuerrecht war insofern davon betroffen, als die Steuersätze auf Kraft- und Heizstoffe erhöht wurden und zahlreiche neue Steuervergünstigungen (für die Energieerzeugung und für bestimmte Unternehmen) Anwendung fanden. Seit 01. November 2001 werden bestimmte Mineralöle abhängig von dem in ihnen enthaltenen Schwefelgehalt besteuert.

Im Folgenden wird noch einmal auf wesentliche Erhöhungen der Mineralölsteuer eingegangen und die jeweiligen (offiziellen) Begründungen dargestellt.

10 Begründungen für die Erhebung und die Erhöhungen der Mineralölsteuer

10.1 Allgemeine Begründungen für die Erhebung der Steuer

Im Laufe der Nachkriegs-Jahrzehnte haben sich – neben dem fiskalischen Ziel (Erzielung von Steuereinnahmen) – verschiedene Ziele der Mineralölsteuer herausgebildet, vor allem jedoch die sogenannte äquivalenzorientierte Steuerbegründung, namentlich eine Art benutzungsorientierte Beteiligung der Nutzer der Straßenverkehrsinfrastruktur 21, und die umweltschutzorientierte Lenkungsfunktion 22. Eine Sonderstellung erhält allerdings die Begründung der Steuererhöhung zum 1.7.1991 als Solidaritätsbeitrag zur Wieder- vereinigung 23.

Die beiden politischen Gründe für die Mineralölsteuer – infrastrukturell und Umweltschutz – liegen in der Verteilung der Steuerabgaben in Bezug auf die unterschiedlichen besteuerten Produkte zu Grunde. So werden rund sieben Achtel der gesamten Mineralölsteuereinnahmen (2002) bei – überwiegend im Straßen- verkehr eingesetzten – Kraftstoffen erzielt (siehe Abb. 1) 24.

Abb. 1: Verteilung des Mineralölsteuer- aufkommens nach Produktgruppen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 vgl. Kettnaker ,K., Frank, K.; Das Mineralölsteuerrecht; 1980; S.68

2 Kettnacker, K.,Frank, K.; Das Mineralölsteuergesetz; 1980; S.40

3 § 8 Absatz 1 EnergieStG

4 Energiesteuer, http://www.zoll.de/.../entstehung/index.html, 29.11.08

5 Alexander S., in Bongartz,§8 EnergieStG ,2008, Rdnr 20

6 vgl. Soyk, S., Mineralöl- und Stromsteuerrecht, 2000, S.95

7 Alexander, S., in Borngartz, § 8 EnergieStG, 2008,. Rdnr.: 30

8 vgl., Soyk, S., Mineralöl- und Stromsteuerrecht, 2000,S.96

9 Alexander in Bongartz,2008. Rdnr.: 31

10 Soyk, S., Mineralöl- und Stromsteuerrecht, 2000,S.96

11 vgl., Alexander in Bongartz,2008 Rdnr.: 39

12 vgl. Kettnacker, K.,Frank, K., Das Mineralölsteuerrecht, 1980, S.40

13 Energiesteuer, http://www.zoll.de/.../anmeldung_faelligkeit/index.html, 29.11.08

14 vgl. Peters, M., Das Verbrauchsteuerrecht,1989, Rdnr.:774

15 vgl Alexander, S., in Bongartz,§ 8 EnergieStG, 2008, Rdnr.: 47

16 vgl., Soyk, S., Mineralöl- und Stromsteuerrecht, 2000, S.93

17 Peters, M., Das Verbrauchsteuerrecht,1989, Rdnr.: 790

18 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1939 (RGBl. I S. 566)

19 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1951 (BGBl. I S. 73)

20 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008, 660; 2008, 1007)

21 Aus Jörg Adolf; Mineralölsteuer – Stütze unseres Steuersystems oder Auslaufmodell?; Wirtschaftsdienst 2003 – 7 (i.F. Adolf – WD 2003-7) S. 461

22 Adolf – WD 2003-7 S. 462

23 Pressemitteilung des ADAC vom 27.12.2000

24 Bundesministerium der Finanzen

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Energiesteuern auf Mineralöl. Ertragsreichste Verbrauchsteuer und Lenkungssteuer in Zeiten der Klimakatastrophe
Universidad
Federal University of Applied Administrative Sciences Bremen
Curso
Schlüsselqualifikationen/Projektorientierter Unterricht
Calificación
gut bestanden
Autor
Año
2008
Páginas
24
No. de catálogo
V189415
ISBN (Ebook)
9783656136835
ISBN (Libro)
9783656138969
Tamaño de fichero
967 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Verbrauchsteuerrecht, Energiesteuern
Citar trabajo
Dr. Carsten Weerth (Hrsg.) (Autor), 2008, Energiesteuern auf Mineralöl. Ertragsreichste Verbrauchsteuer und Lenkungssteuer in Zeiten der Klimakatastrophe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/189415

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