Kindeswohlgefährdung - Interventionsmöglichkeiten und Perspektiven des neuen Kinderschutzgesetzes


Tesis (Bachelor), 2011

49 Páginas, Calificación: 3,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. DefinitionvonKindeswohlgefahrdung
1.1 Vernachlassigung
1.2 PsychischeMisshandlung
1.3 PhysischeMisshandlung
1.4 SexuellerMissbrauch
1.5 UnverschuldetesVersagenderEltern

2. Kindeswohlgefahrdung erkennen

3. Verhaltnis zwischen Elternrechten, Kinderrechten und staatlichem Wachteramt
3.1 Kinderrechte
3.2 Elternrechte
3.3 StaatlichesWachteramt

4. Handlungsmoglichkeiten nach aktueller gesetzlicherGrundlage
4.1 HilfenzurErziehung
4.2 Beratung in Not- und Konfliktlagen
4.3 Anrufung des Familiengerichts
4.4 InobhutnahmevonKindernundJugendlichen

5. Dasneue Bundeskinderschutzgesetz
5.1 FruheHilfen
5.2 Familienhebammen
5.3 Berufsgeheimnistrager
5.4 ZusammenarbeitimKinderschutz
5.5 PolizeilichesFuhrungszeugnis

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Kindeswohlgefahrdung ist ein Thema, das die Gesellschaft schon seit vielen Jahrhunderten beschaftigt. Misshandlung von Kindern, Vergewaltigung, okonomische Ausnutzung, Vernachlassigung, Verstummelung und viele andere Graueltaten, wurden schon vor Jahrhunderten begangen und teilweise sogar gesellschaftlich toleriert. Mit der Neuzeit setzte sich jedoch mehr und mehr die Meinung durch, dass ein Kind als Mensch denselben Anspruch auf Grundrechte hat, wie jeder Erwachsene. Um ihm dieses Recht zuzusichern, wurden zahlreiche Gesetze erlassen, die dazu dienen das Kindeswohl zu gewahrleisten und Kindern die bestmogliche Entwicklung zu ermoglichen.

Im Folgenden soll erortert werden, was genau unter Kindeswohlgefahrdung zu verstehen ist, welche Moglichkeiten es gibt sie zu vermindern und was fur Perspektiven das neue Bundeskinderschutzgesetz eroffnet um Kinder besser zu beschutzen.

In Kapitel 1 werden die verschiedenen Arten der Kindeswohlgefahrdung beschrieben, Kapitel 2 ist ein kurzer Exkurs dazu, wie es moglich ist Kindeswohlgefahrdung zu erkennen und stellt dar, welche Anzeichen es gibt auf die man als kinder- und jugendnah tatige Fachkraft dringend achten sollte. In Kapitel 3 soll erstmals auf den Kinderschutz eingegangen werden, um zu klaren welche Rechte Kinder, Eltern und der Staat haben und wie diese drei Instanzen miteinander in Verbindung stehen. Kapitel 4 gibt im Anschluss daran einen Uberblick zur aktuellen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Kindeswohlgefahrdung. Es wird dargestellt, welche Interventionsmoglichkeiten und Praventionsmafinahmen existieren, wobei vor allem der §8a SGB VIII hervorgehoben werden soll. In Kapitel 5 geht es schliefilich um das neue Bundeskinderschutzgesetz, das am 16.03.2011 vom Bundeskabinett beschlossen wurde und voraussichtlich am 01.01.2012 in Kraft treten wird. Die wichtigsten Anderungen werden genannt und die Perspektiven in Bezug auf den Kinderschutz werden dargestellt. Kapitel 6 ist ein Resumee. In diesem Abschnitt soll das Thema abgerundet werden und mit meiner personlichen Einstellung zum Thema Kinderschutz enden.

1. Definition von Kindeswohlgefahrdung

Der Begriff der Kindeswohlgefahrdung ist nicht ganz klar abgrenzbar. Die Definition ist daher stets situationsabhangig und nicht zu verallgemeinern. ,,"Kindeswohl' ist ein unbestimmter Rechtbegriff, der unter verschiedenen Kriterien immer am Einzelfall gemessen werden muss." (Alle 2010, S.11) Es gibt viele Extremsituationen, die keinen Zweifel daran lassen, dass das Wohl des Kindes in unmittelbarer Gefahr schwebt. So bleibt im Falle von schweren korperlichen Misshandlungen oder nachweisbarem sexuellem Missbrauch wenig Spielraum fur falsche Interpretationen. Bei den meisten Arten der Kindeswohlgefahrdung, ist die Situation jedoch sehr viel weniger eindeutig, was zu grofier Unsicherheit fur alle Betroffenen fuhren kann. Daher ist es umso wichtiger fur padagogische Fachkrafte und andere Erwachsene, die mit Kindern zusammen arbeiten, zu wissen wo sie in solchen Fallen beraten werden konnen. Denn die Frage, ob die Lebenssituation eines Kindes als gefahrlich anzusehen ist oder nicht, kann nur auf Grundlage von fachlichen und normativen Bewertungsvorgangen beurteilt werden. Jede Situation muss also neu abgeschatzt werden, da auch jedes Kind anders auf das Verhalten der Eltern reagiert und dementsprechend nicht immer dieselben Schaden zu erwarten sind. (Vgl. Schone 2007, S.111, 112)

Meysen beschreibt den Begriff der Kindeswohlgefahrdung, wie er im Gesetz festgehalten wird, folgendermafien: ,,Das Recht spricht von Kindeswohlgefahrdung, wenn ein Verhalten von Eltern in einem solchen Ausmafi in Widerspruch zu korperlichen, geistigen, seelischen oder erzieherischen Bedurfnissen eines Kindes oder Jugendlichen steht, dass mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Beeintrachtigung in der Entwicklung des Kindes droht." (Meysen 2008, S.21) Bei dieser Formulierung wird jedoch nicht eindeutig klargestellt, dass die Bedrohung nicht zwangslaufig von den Eltern ausgehen muss, sondern auch durch Andere verursacht werden kann, oder einfach der Situation entspringt.

Es ist daher unmissverstandlicher zu sagen, dass eine Kindeswohlgefahrdung immer dann vorliegt, wenn allgemein eine Gefahr fur die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer erhebliche Schadigungen des Kindes voraussehen lasst. (Vgl. Alle 2010,S.12) Oder aber, wenn eines der Grundbedurfnisse von Kindern nicht in ausreichendem Mafie befriedigt wird. Dazu gehort nach Schrapper schon der Wunsch nach korperlicher Unversehrtheit, und nach Schutz vor Gefahren, Krankheiten, etc. Hinzu kommen die "korperlichen Bedurfnisse', womit Lebensmittel, Trinken, Schlaf, Zartlichkeit und Korperkontakt gemeint sind. Das "Bedurfnis nach einfuhlendem Verstandnis' bezieht sich auf Dialog und Verstandigung, sowie die selbstverstandliche Zugehorigkeit zu einer Gemeinschaft oder Familie. "Wertschatzung' ist ebenfalls etwas, wonach jeder junge Mensch sich sehnt und was von den Eltern am besten durch die bedingungslose Anerkennung als seelisch und korperlich wertvoller und autonomer Mensch gezeigt werden kann. Das "Bedurfnis nach Anregung, Spiel und Leistung' wird durch die Forderung der naturlichen Neugierde und durch Anforderungen beim Erleben und Erforschen der Umwelt erfullt. Und zu guter letzt, kann der "Drang nach Selbstverwirklichung' durch die Unterstutzung bei der eigenstandigen Durchsetzung und Verwirklichung von Zielen, aber auch bei der Bewaltigung von Angsten und Lebenskrisen zufriedengestelltwerden. (Vgl. Schrapper2008, S.58)

An die Eltern werden im Bereich der Kindeserziehung sehr hohe Anforderungen gestellt, denen nicht jeder in gleichem Mafie gerecht werden kann. Viele der oben genannten Bedurfnisse konnen auch nur teilweise von der Familie erfullt werden, da Kinder nur einen Bruchteil ihrer Zeit in Reichweite der Eltern und Geschwister verbringen. Spatestens ab dem Schulalter, werden Freunde und Schulkameraden zu einer wichtigen Bezugsgruppe, von der Kinder und Jugendliche sich Anerkennung und Respekt erhoffen. Ein Teil der Bedurfnisse wird somit automatisch auf das weitere Umfeld ubertragen, was dazu fuhrt, dass manche Kinder und Jugendlichen aufierhalb der Familie schwere Enttauschungen erfahren mussen. Wenn ein Kind namlich beispielsweise Mobbing in der Schule erfahrt, so kann das sein Selbstwertgefuhl in gleichem Mafie negativ beeinflussen, wie eine psychische Misshandlung, die von den Eltern ausgeht.

In solchen Fallen ist es wichtig, dass Eltern beraten werden, um zu erfahren, wie sie ihr Kind unterstutzen konnen oder wie sie sich verhalten sollten, um zu helfen. Bekommen sie diese Beratung nicht, so kann es bei einigen Eltern schnell zu einem Gefuhl der Uberforderung kommen. Dies fuhrt schnell zu Fehlreaktionen und zu Verzweiflung. ,,Nicht allein elterliches Handeln oder Unterlassen gefahrdet also das Wohl von Kindern, sondern erst Eltern, die trotz erheblicher Belastungen in ihrer Sorge allein gelassen sind, die keinen Zugang zu Unterstutzung und Hilfe finden oder diese ablehnen, bringen Kinder in Gefahren fur ihr Wohlergehen." (Schrapper 2008, S.64)

In den folgenden Unterpunkten sollen die gangigsten, fachlich definierten Formen der Kindeswohlgefahrdung naher erlautert werden.

1.1 Vernachlassigung

Vernachlassigung ist die wahrscheinlich haufigste Art der Kindeswohlgefahrdung, aber dennoch nur relativ schwer feststellbar, da die Eltern oder Sorgeberechtigten in diesem Falle keine bestimmten schadlichen Handlungen veruben, sondern vielmehr wichtige und eigentlich selbstverstandliche Dinge unterlassen, die fur das Uberleben und die Entwicklung des Kindes unabdingbar sind. Hannemann definiert den Tatbestand der Vernachlassigung folgendermafien: ,,Vernachlassigung ist ein passives Verhalten, wo elterliche Sorgepflicht Handlungen und Entscheidungen gebietet. () Typischer Weise vornehmlich auf dem Gebiet der Pflege und Beaufsichtigu]ng." (Hannemann 2009, S.131)

Es handelt sich also bei Vernachlassigung um die andauernde und widerholte Unterlassung fursorglichen Handelns von Personensorgeberechtigten oder Betreuungspersonen, das zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig ware. Darunter fallen auch einige der bereits oben genannten kindlichen Bedurfnisse, beispielsweise nach Schlaf, Wachen, Nahrung, Schutz vor Kalte usw. Vernachlassigung kann sich aber auch auf emotionaler Ebene abspielen. Wenn Eltern zu wenig Warme und Zuneigung im Umgang mit ihrem Kind zeigen, fuhlt dieses sich schnell ungeliebt und verletzt. Kinder brauchen Aufmerksamkeit und mussen ausreichend in ihren Fahigkeiten unterstutzt werden, benotigen aber auch Hilfe bei der Behebung von Defiziten. Konnen Eltern dies nicht leisten, zahlt das genauso unter Vernachlassigung, wie beispielsweise eine unzureichende Beaufsichtigung. (Vgl. Alle 2010, S.18,19)

Ein vernachlassigendes Verhalten von Eltern oder Betreuungspersonen kann sowohl bewusst, als auch unbewusst gezeigt werden und die Grunde dafur sind vielfaltig. Unzureichendes Wissen oder fehlende entsprechende Fahigkeiten werden oft vorgeschoben, aber die Uneinsichtigkeit der Eltern und der dementsprechende Unwille sich Hilfe zu holen, stellen in Fallen von Vernachlassigung meist das grofite Problem dar. Denn es ist ungleich einfacher die Vernachlassigung selbst zu beseitigen, indem man den Eltern die Versorgung der Kinder aus der Hand nimmt, als die Eltern zur Mitarbeit zu bringen und nur als Berater tatig zu sein. Dennoch ist es wenig erfolgsversprechend, Verwahrlosungssymptome ohne die parentale Mitwirkungsbereitschaft bekampfen zu wollen. Ein standiger Appell an die Einsicht der Eltern ist daher unumganglich.

1.2 Psychische Misshandlung

Im Prinzip ist jede Art der Misshandlung auch immer als seelische Misshandlung zu betrachten, da in allen Fallen das Urvertrauen des Kindes erschuttert wird, oder sich bei besondersjungen Kindern gar nicht erst bilden kann. (Vgl. Alle 2010, S.19) Eine allgemeine Definition fur psychische Misshandlung zu finden ist schwierig, da immer eine gewisse Regelmafiigkeit vorliegen muss, um einen Tatbestand als Misshandlung auslegen zu konnen. Bei einem einmaligen Vorfall von Beschimpfung kann in der Regel noch nicht von einer Kindeswohlgefahrdung ausgegangen werden. Geben die Eltern ihrem Kind aber in regelmafiigen Abstanden das Gefuhl wertlos und unnutz zu sein, kann sich das gravierend auf die Entwicklung des Kindes auswirken und ist daher auch als Kindeswohlgefahrdung anzusehen.

Bei den folgenden Merkmalen von psychischer bzw. seelischer Misshandlung handelt es sich um Unterformen, die einzeln oder in Kombination auftreten konnen und als psychische Misshandlung angesehen werden mussen, sobald sie die Beziehung eines Elternteils zu seinem Kind dauerhaft pragen.

Als erstes wird in der Literatur die "feindselige Ablehnung' genannt. Damit wird ein standiges Herabsetzen, Beschamen, Kritisieren oder Demutigen eines Kindes bezeichnet. Das "Ausnutzen und Korrumpieren von Kindern oder Jugendlichen' ist ein weiterer Punkt, der stattfindet, sobald das Kind oder der Jugendliche von den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten zu einem selbstzerstorerischen oder strafbaren Verhalten angehalten oder gezwungen wird, oder sie ein solches Verhalten des Kindes widerstandslos hinnehmen. "Terrorisieren' meint jede Art der Drohung, durch die das Kind in einen andauernden Zustand der Angst gerat. "Isolieren des Kindes' zahlt ebenfalls zu psychischer Misshandlung, und findet statt sobald das Kind von altersentsprechenden sozialen Kontakten fern gehalten wird. Zuletzt wird die "Verweigerung emotionaler Responsivitat' genannt. Diese liegt vor, wenn beispielsweise Signale des Kindes und seine Bedurfnisse nach emotionaler Zuwendung anhaltend und in ausgepragter Form ubersehen und nicht beantwortet werden. (Vgl. Kindler 2006, S.44) Der letzte Punkt uberschneidet sich in gewisser Weise mit der Vernachlassigung, da es auch hier um die Nicht-Beachtung von Bedurfnissen geht. Insgesamt handelt es sich aber bei psychischer Misshandlung weniger um ein passives Verhalten wie bei der Vernachlassigung, sondern eher um das aktive Verletzen von Gefuhlen. Es gehoren aber auch die Uberbehutung oder auch symbiotische Fesselung der Kinder, beispielsweise durch psychisch kranke Eltern dazu. (Vgl. Munder/Mutke 2000, S.99)

1.3 Physische Misshandlung

Unter Physischer Misshandlung sind alle nicht zufalligen Verletzungen eines Kindes infolge von Handlungen der Eltern oder Erziehungsberechtigten, bzw. von anderen Leuten, denen das Kind anvertraut worden ist zu verstehen. Darunter fallen alle korperlichen Gewaltanwendungen wie zum Beispiel Prugel, Schlage mit Gegenstanden, Treten, Kneifen, Verbrennen, Verbruhen, Vergiften, Wurgen, Ersticken und Schutteln. Es gehorenjedoch auch sehr abstrakte Erscheinungsformen, wie beispielsweise das Munchhausen-by-proxy-Syndrom1 zu korperlichen Misshandlung, die unter Umstanden nicht sofort als solche zu erkennen sind. (Vgl. Alle 2010, S.20)

Schwierig ist jedoch die Abgrenzung zwischen physischer Misshandlung und erzieherischem Mafiregeln des Kindes. Denn trotz des Gesetzes, das allen Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung zusichert, wird es von der Allgemeinheit meist noch nicht als Kindeswohlgefahrdung angesehen, wenn Eltern ihrem Kind in Ausnahmefallen den Hintern versohlen, oder ihm eine Ohrfeige geben, um es fur ein gravierendes Fehlverhalten zu bestrafen.

Die Mafinahmen sind daher hauptsachlich nach dem Schaden zu beurteilen, den sie anrichten, bzw. anrichten konnten. Das kraftige Schutteln eines Sauglings ist beispielsweise eindeutig als Kindeswohlgefahrdung anzusehen, weil es ein Schutteltrauma auslosen konnte. Wenn dieselbe Aktion jedoch bei einem Jugendlichen ausgefuhrt wird, dann wird sie mit grofiter Wahrscheinlichkeit keinerlei Schaden anrichten und ist daher auch nicht als Kindeswohlgefahrdung zu bewerten. ,,Ergibt sich die Bewertung der Erheblichkeit einer drohenden oder bereits eingetretenen Schadigung des Kindes nicht unmittelbar(.. .),so konnen zur Einschatzung Kriterien, wie etwa die voraussichtliche Dauer von Beeintrachtigungen, die Starke ihrer Auspragung und ihre Strahlkraft in verschiedene Lebens- und Entwicklungsbereiche, sowie gesellschaftliche Bewertungen und der Stellenwert beeintrachtigter Rechte des Kindes herangezogen werden." (Schmid/Meysen 2006, S. 36) Korperliche Misshandlung ist also immer im Kontext zu sehen und muss im Einzelfall in Zusammenarbeit mehrerer Fachkrafte genauestens abgeschatzt werden.

1.4 sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch stellt eine der gravierendsten Formen von Kindeswohlgefahrdung dar, weil das betroffene Kind abgesehen von den psychischen und physischen Folgen auch in der Entwicklung einer normalen Sexualitat gehemmt wird. Der Vertrauensbruch ist besonders stark wenn der Missbrauch von den Erziehungsberechtigten selbst ausgefuhrt wird, aber auch wenn die Betreuungspersonen oder Eltern nicht schutzend eingreifen, sondern sich passiv verhalten. In beiden Fallen wird das Urvertrauen des Kindes stark verletzt und die Entwicklung kann dadurch nachhaltig geschadigt werden.

,,Anders als bei Vergewaltigung und sexueller Notigung erwachsener Personen ist die Einwilligung bzw. Gegenwehr bei Kindern bzw. Jugendlichen unerheblich. Strafbar sind alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen werden und von "einiger Erheblichkeit' sind, unabhangig vom Verhalten und unabhangig von einer etwaigen aktiven Beteiligung des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen." (Unterstaller 2006, S. 53,54) Eine freie Entscheidung ist ohnehin immer an mehrere Voraussetzungen gebunden, um wirklich als freiwillig zu gelten. Erst einmal mussen die Beteiligten fur eine Zustimmung sprachlich und kognitiv dazu imstande sein den Vorschlag zu verstehen. Desweiteren mussen sie Kenntnisse uber den Standard haben, also wissen, wie die soziale Definition lautet und welches Ansehen der Vorschlag in der Gesellschaft hat. Sie mussen sich aufierdem moglicher Folgen bewusst sein und die Gewissheit haben, dassjede Entscheidung respektiert wird. Trifft einer dieser Punkte nicht zu, so handelt es sich auch nicht um eine freie Entscheidung. Diese Auffassung wird durch das Gesetz gestutzt indem zusatzlich angegeben wird, ,,dass eine eventuelle Zustimmung Jugendlicher zu sexuellen Handlungen in speziellen Beziehungskonstellationen aufgrund von Abhangigkeiten keine echte Zustimmung sein kann." (Unterstaller 2006, S. 53,54)

Diese Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern wird gemacht, um eine ungestorte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu ermoglichen. Das Strafrecht gibt bewusst eine sehr weite Definition sexuellen Missbrauchs vor, die auch Handlungen ohne Korperkontakt, wie beispielsweise exhibitionistische Handlungen vor Kindern oder die Aufforderung an ein Kind, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen umfasst. (Vgl. Unterstaller 2006, S. 53,54) Dadurch ist es moglich Kinder auch gegen abstrakte Arten des sexuellen Missbrauchs zu schutzen, die das Kind psychisch in gleichem Mafie schadigen konnen, wie ein aktiver Missbrauch.

Besonders wichtig ist es zu beachten, dass sexuelle Handlungen recht haufig schon von Minderjahrigen ausgeubt werden und der Tatbestand dann stets nach dem Alter und der Freiwilligkeit der Beteiligten zu beurteilen ist, sowie nach der Beziehung in der die beiden zueinander stehen. Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich im Strafgesetzbuch unter §176, §176a und §182. Darin wird ausgesagt, dass freiwillige sexuelle Handlungen von Jugendlichen uber 14 Jahren generell straffrei sind, sofern sie nicht einer Zwangssituation entspringen.

Befinden sich also beispielsweise zwei 15-Jahrige in einer Liebesbeziehung und haben einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, dann ist das nicht als Kindeswohlgefahrdung zu betrachten. Wenn aber ein 17-Jahriger Handballtrainer seine 13-Jahrige Schulerin dazu bringen sollte mit ihm intim zu werden, dann kann man in diesem Falle davon ausgehen, dass der Tatbestand der Kindeswohlgefahrdung vorliegt und Mafinahmen ergriffen werden mussen. Dies ist aus mehreren Grunden der Fall. Wenn ein Jugendlicher uber 16 Jahre und der andere unter 14 Jahre alt ist, dann ist das prinzipiell strafbar und kann von den Eltern zur Anzeige gebracht werden. Hinzu kommt, dass in dem Fall des Trainerbeispiels moglicherweise eine Zwangssituation besteht, da das Madchen in gewissem Mafie von ihrem Trainer abhangig ist und er diese Machtposition zu seinen Gunsten ausnutzen konnte. Solche Vergehen werden besonders streng geahndet, liegen aber letztendlich hauptsachlich im Ermessen der Eltern, denen es obliegt in einer solchen Situation Anzeige zu erstatten und somit ihr Kind zu schutzen. (Vgl. pro familia 2010, online S.3)

1.5 Unverschuldetes Versagen der Eltern

Wenn von dem "unverschuldete Versagen der Eltern' gesprochen wird, fallen darunter nach §1666 Abs.1 BGB alle Verhaltensweisen, die grundsatzlich nicht gegen das Kind gerichtet sind, die aber dennoch das Kindeswohl negativ beeinflussen konnen. Beispiele dafur sind Alkohol- oder Drogenabhangigkeit der Eltern, sowie ein schadliches Vorbild durch Delinquenz oder Ahnliches. Auch geistige, psychische und sonstige Krankheiten konnen dazu gehoren, sobald sie die Eltern an der Wahrnehmung ihrer Sorgeverantwortung hindern. (Vgl. Hannemann 2009, S.131)

Die Unfahigkeit Gefahren durch den Ehepartner oder durch Dritte2 von den Kindern abzuwenden, wird ebenfalls als unverschuldetes Versagen bezeichnet. Ebenso die Unfahigkeit von Eltern die Bedurfnisse ihrer Kinder zu erkennen und das folgende Unvermogen diese Bedurfnisse zu befriedigen. Zum unverschuldeten Elternversagen zahlen insofern auch einige Aspekte von unbewusster Vernachlassigung.

In den meisten Fallen von unverschuldetem Elternversagen kommt es jedoch nicht bzw. nicht sofort zu seinem Sorgerechtsentzug. Denn nach Auffassung der Familiengerichte ,,sind etwaige Benachteiligungen von Kindern beispielsweise behinderter Eltern grundsatzlich hinzunehmen und die Hilfeinstitutionen sind aufgefordert, nichts unversucht zu lassen, mit Unterstutzung offentlicher Hilfen die Eltern-Kind-Beziehung lebbar und ein Zusammenleben weiterhin moglich zu machen." (Meysen 2006 S.71) Die Familie wird also nicht sofort auseinandergerissen, sondern es wird zuerst versucht innerfamiliar eine Besserung zu erreichen, damit das Kind sich auch trotz des offensichtlichen Unvermogens der Eltern gut entwickeln kann.

Wenn jedoch abzusehen ist, dass das Wohl des Kindes langfristig gefahrdet ist, ist die Schuldfrage unerheblich und den Eltern kann trotz der fehlenden Schuldzuweisung das Sorgerecht entzogen werden. Denn ,,auf das Verschulden der Eltern soll es in diesen Fallen gerade nicht ankommen. Das Fehlen des Verschuldens muss umgekehrt aber auch nicht besonders festgestellt werden. Was als elterliches Versagen zu werten ist, ist allenfalls von Fall zu Fall zu beurteilen. Dieser Tatbestand kann auch bei Straftaten gegen den anderen Elternteil erfullt sein." (Krille 2003, online)

Oft wird auch von elterlichem Versagen gesprochen, wenn die Kinder "aus der Hand' gehen und die Eltern nicht mehr dazu imstande sind sie zu erreichen. Dies geschieht insbesondere, wenn die Kinder sich im falschen Freundeskreis aufhalten und die Eltern nicht dazu in der Lage sind das Kind zu beaufsichtigen, weil sie beispielsweise den gesamten Tag arbeiten mussen, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Bei der Bestimmung des Kindeswohls ist daher stets die spezielle Situation der Eltern und das Umfeld, in dem das Kind aufwachst mit zu berucksichtigen. Desweiteren ist die Frage von hochster Bedeutung, in wieweit die Eltern Willens sind, an der Gefahrenabwehr mitzuarbeiten. Denn nur wenn die Gefahrdung von Dauer ist und sowohl die Bereitschaft als auch die Fahigkeit zur Gefahrenabwehr fehlen, wird im Falle des unverschuldeten Elternversagens in Betracht gezogen das Kind aus Schutzgrunden in Obhut zu nehmen. (Vgl. Krille 2003, online)

2. Einschatzung von Kindeswohlgefahrdung

Eine Kindeswohlgefahrdung ist nicht immer leicht zu erkennen. Vor allem dann nicht, wenn es sich um eine seelische bzw. psychische Misshandlung handelt, die mit blofiem Auge meist nicht zu erkennen ist. Doch auch korperliche Misshandlungen sind haufig schwer von normalen Verletzungen zu unterscheiden. Denn ob ein Kind sein blaues Auge von der Prugelei auf dem Schulhof, oder von seinem betrunkenen Vater hat ist fur aufien stehende oft schwer zu beurteilen. Denn ,,eine Einschatzung der Frage, ob und inwieweit eine Kindeswohlgefahrdung vorliegt, ist eine aufierst komplexe und diffizile Aufgabe. Sie ist multidimensional und eine Gefahrdung ist kaum durch eine einzige Ursache begrundet. Meist spielen mehrere Faktoren (multifaktoriell) eine Rolle. Zudem bedarf die Abschatzung hoher fachlicher Kompetenz, Sicherheit und Erfahrung." (Alle 2010, S.53)

Es ist daher sehr wichtig zu wissen, welche Auswirkungen die verschiedenen Arten von Misshandlung haben konnen, um adaquat darauf reagieren zu konnen. So kann Vernachlassigung sehr unterschiedliche Folgen haben. Beispiele dafur sind seelische und korperliche Erkrankungen, Gedeihstorungen, sozialer Minderwuchs oder psychosoziale Entwicklungsstorungen in Bereichen der Kognition und der Emotionen. Hinzu kommt, dass vernachlassigte Kinder aufgrund ihres auffalligen Verhaltens, wegen vernachlassigter Korperpflege oder unsauberem Erscheinungsbild haufig ausgegrenzt werden und somit in ihrer Teilhabe an der Gemeinschaft beeintrachtigt sind. (Vgl. Alle 2010, S.19) Psychische Misshandlung hingegen wirkt sich selten auf die korperliche Gesundheit aus, hat aber dennoch sehr gefahrliche Beeintrachtigungen zur Folge. ,,Das Kind erlebt einen permanenten Eingriff in seine personliche Integritat und kann durch die seelische Misshandlung schwere seelisch- geistige Schaden erleiden." (Alle 2010, S. 20) Die Folgen sind daher unter Umstanden Minderwertigkeitskomplexe oder Angstzustande. Korperliche Misshandlung hingegen zeigt sich meist ganz offensichtlich durch unterschiedliche Verletzungen, Verbrennungen, Quetschungen usw., aber auch durch verschiedene Verhaltensauffalligkeiten. Die Leistungsfahigkeit von physisch misshandelten Kindern ist nach Friederike Alle oft im kognitiven und sprachlichen Bereich geringer als die "normaler' Kinder. Die schulischen Leistungen lassen nach und sie zeigen haufig einen Mangel an Konzentration, eine unangemessene Konfliktverarbeitung, sowie eine hohere Gewalt- und Aggressionsbereitschaft als ihre Altersgenossen. Die fehlende Sozialkompetenz und die haufigen Beziehungs- und Bindungsschwierigkeiten lassen sich dadurch erklaren, dass misshandelte Kinder nicht damit umgehen konnen, dass sie von ihren engsten Vertrauenspersonen absichtlichverletztwerden. (Vgl. Alle 2010, S.21)

Sexueller Missbrauch hat oft besonders gravierende Folgen, da er abgesehen von der psychischen Demutigung und den korperlichen Verletzungen zusatzlich mit groBer Scham und Schuldgefuhlen belastet ist. Es kommt auch haufig vor, dass die Kinder und Jugendlichen mithilfe von Drohungen, unter massiven Geheimhaltungsdruck gesetzt werden. Die Angst vor dem Peiniger sowie die Scham durch die durchlittene Erniedrigung und Demutigung fuhren meist dazu, dass die Betroffenen nicht uber den Vorfall sprechen und sich nicht trauen Hilfe zu holen. Die Folgen sexueller Gewalt reichen von Beeintrachtigung der Gefuhle und der Eigenwahrnehmung uber ein gestortes Selbstkonzept bis hin zu Angsten und Depressionen. Oft kommt es auch zu posttraumatische Belastungsstorungen, was sich dann haufig wiederum in aggressivem und delinquentem Verhalten auBert oder in selbstverletzendes Verhalten, Sucht oder Ahnliches umschlagt. (Vgl. Alle 2010, S.21,22)

Abgesehen von diesen direkten Folgen gibt es jedoch auch andere Umstande, die auf eine Kindeswohlgefahrdung hinweisen und daher dringend Beachtung finden sollten. Problematische Lebensumstande der Familie konnen beispielsweise einen Risikofaktor darstellen, wenn Beziehungs- und Bindungsangebote komplett fehlen, oder dem Kind verweigert werden. Ein extrem beengter Wohnraum, Vermullung oder Obdachlosigkeit schranken das Kind stark in seinen Entwicklungsmoglichkeiten ein und fuhren schnell zu Verwahrlosung oder Angstzustanden. Haufig kommt es auch durch Geldprobleme, oder durch Beziehungsstress zu viel Streit in der Familie, was dann wiederum auch die Kinder beeintrachtigt. Sogar eine ubermaBige Einschrankung der Autonomie des Kindes durch die Eltern kann ein Anzeichen fur eine Kindeswohlgefahrdung sein. (Vgl. Wabnitz 2009, S.36,37)

Dennoch ist es wichtig nicht ubereilt zu handeln, da in manchen Fallen auch der Schein trugt und das Kind sich vielleicht wirklich nur beim Spielen verletzt hat und nicht von den Eltern misshandelt worden ist. ,,Von der Einschatzung des Gefahrdungsrisikos hangt es ab, welche Intervention notwendig und angemessen ist. Eine Intervention im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefahrdung kann fur das Kind und auch fur die Familie sehr einschneidend sein und mit langfristigen Folgen wie zum Beispiel der Fremdplatzierung des Kindes, verbunden sein." (Alle 2010,S.53)

[...]


1 Munchhausen-by-proxy-Syndrom: Beim Kind werden durch eine nahe Betreuungsperson, zumeist durch die Mutter, Krankheitsbeschwerden vorgetauscht und/ oder erzeugt. Das Kind wird immer wieder zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen vorgestellt. Die Mutter bzw. die Bezugsperson verneinen das Wissen uber die Ursache oder Zusammenhange der Beschwerden des Kindes. Wenn das Kind konsequent von der verursachenden Person getrennt wird, bilden sich die Beschwerden wieder zuruck. (Vgl. Alle 2010, S.22)

2 Dritte bezeichnet alle Personen, die nicht Eltern sind, also Stiefeltern, LebensgefahrtInnen oder FreundInnen der Eltern, Pflege-und sonstige Betreuungspersonen, Geschwister, andere Verwandte, NachbarInnen usw. Da die sorgeberechtigten Eltern vorrangig fur den Schutz des Kindes verantwortlich bleiben, ist in dem schadigenden Verhalten Dritter immer auch ein unzureichender Schutz durch die Eltern zu sehen. Bei den Mafinahmen, die das Familiengericht aufgrund einer Gefahrdung durch Dritte fallt, hat es allerdings zu prufen, ob der Schutz dadurch sichergestellt werden kann, dass sich diese ausschliefilich oder vorwiegend gegen die Dritten richten. Sollten die Eltern zur Kooperation bereit sein, ist es haufig moglich die Gefahrdung abzuwenden, ohne das Kind von den Eltern zu trennen. Der Schutz des Kindes steht jedoch immer an erster Stelle. (Vgl. Meysen 2006, S.72)

Final del extracto de 49 páginas

Detalles

Título
Kindeswohlgefährdung - Interventionsmöglichkeiten und Perspektiven des neuen Kinderschutzgesetzes
Universidad
University of Münster
Calificación
3,0
Autor
Año
2011
Páginas
49
No. de catálogo
V189883
ISBN (Ebook)
9783656142591
Tamaño de fichero
586 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
kindeswohlgefährdung, interventionsmöglichkeiten, perspektiven, kinderschutzgesetzes
Citar trabajo
Hannah Siebern (Autor), 2011, Kindeswohlgefährdung - Interventionsmöglichkeiten und Perspektiven des neuen Kinderschutzgesetzes, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/189883

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Kindeswohlgefährdung - Interventionsmöglichkeiten und Perspektiven des neuen Kinderschutzgesetzes



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona