Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Gründung
2.2. Bundesimmissionschutzgesetz
2.3. Umweltverträglichkeitsprüfung
2.4. Raumordnung- und Landschaftsplanungsrecht
2.5. Baurecht
2.6. Naturschutzrecht
2.7. Sonstiges Recht
2.7.1. Luftverkehrsrecht
2.7.2. Fernstraßenrecht
2.7.3. Denkmalschutzrecht
3. Rechtsprobleme
3.1. Fremdgeräusche
3.2. Schallimmissionen
3.3. Schattenwurf
3.4. Disco-Effekt
3.5. Eiswurf
3.6. Störung des Funks
4. Schluss
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Windenergieanlagen haben sowohl ökologischen als auch ökonomischen Nutzen, jedoch können sie „ in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft “ „ gefährden “ oder „ erheblich belästigen “ . 1 Deshalb gibt es Gesetze die bei der Errichtung von Windenergieanlagen beachtet werden müssen um weder die Natur noch die Umwelt zu belästigen. Bei der vorliegenden Arbeit geht es darum um herauszufinden, welche gesetzlichen Grundlagen für die Planung der Windenergieanlage berücksichtigt werden müssen und welche Rechtsprobleme die Planung bzw. die Errichtung dieser Anlagen darstellt.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Gründung
Das Betreiben einer Windenergieanlage stellt einen Gewerbebetrieb dar, demzufolge bedarf es, zur Errichtung und Betrieb, in erster Linie der Gründung einer Gesellschaft. Die gängigste Rechtsform bei großen Vorhaben ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG). Bei kleineren Vorhaben wird vielmehr die Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewählt. Im Gegensatz zur einer GmbH & Co. KG ist es leichter eine GbR zu gründen, denn bei dessen Gründung ist kein Mindestkapital vorgeschrieben, zudem muss die GbR nicht im Handelsregister eingetragen werden. Bis auf die steuerliche Anmeldung, nach den Vorschriften der Abgabenordnung, sind keine weiteren Formalitäten erforderlich. Alle Gesellschafter einer GbR haften mit ihren gesamten Privatvermögen.2
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft bestehend aus einem Komplementär und einem Kommanditisten. Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen und der Kommanditist haftet nur mit seiner, im Handelsregister eingetragenen Einlage.3 Auf Grund der unterschiedlichen Gesellschafter-Haftung bzw. hohes Haftungsrisiko bei der KG, wird gewöhnlich für Investitionszwecke die Rechtsform mit der optimalen Haftung (GmbH & Co. KG) bevorzugt. Die GmbH & Co KG stellt eine Sonderform der KG dar. Demzufolge ist es eine Personengesellschaft. Im Gegensatz zu der KG ist hier die GmbH der persönlich haftender Gesellschafter. Sie wird auch Komplementär-GmbH genannt. Hier haftet keine natürliche Person sondern eine Gesellschaft. Bei dieser Form der Gesellschaft ist das Haftungsrisiko begrenzt4 teilweise sogar ausgeschlossen. Deshalb bietet sich diese Rechtsform bei Windenergieanlagen, zur Beteiligung für Investitionszwecke, eher an.5
2.2. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Ziel und Zweck des BImSchG ist ganz klar im § 1 Abs. 1 BImSchG definiert. Es verfolgt den Zweck, „ Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“6 Demzufolge wird die Errichtung einer Windenergieanlage nur dann zugelassen, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht.7
Windenergieanlagen gelten nach dem § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG als Anlagen8 und unterliegen deshalb den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nach § 5 BImSchG.9
Das BImSchG unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Inwieweit eine Windenergieanlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, hängt von der Höhe der Anlage ab.
Beträgt die Gesamthöhe der Anlage mehr als 50 Meter10, so ist diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig und muss den BImSchG- Genehmigungsverfahren nach § 5 ff. BImSchG durchlaufen. Es wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, nach § 19 Abs. 1 BImSchG durchgeführt, unter der Voraussetzung, dass sie dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz nicht unterliegt.11 Beträgt die Gesamthöhe der Anlage jedoch weniger als 50 Meter, so ist diese Anlage nur baurechtlich genehmigungsbedürftig.12
2.3. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Ob ein Vorhaben UVP-Pflichtig ist, hängt von der Anzahl der Anlagen, deren Eigenschaft und von den Standortmerkmalen ab. Aus der Anlage 1, Nr. 1.6, Spalte 1 des UVPG lässt sich ableiten welche Anlagen UVP-Pflichtig sind. Werden mehr als 2013 Anlagen errichtet deren Gesamthöhe jeweils 50 Metern überschreitet, so ist dieses Vorhaben nach § 3 Abs. 1 UVPG auf jeden Fall UVP-Pflichtig.14
Das Gesetz unterscheidet zwischen Einzelanlagen und Windfarmen. Die Bebauung von mehr als 2 Windenergieanlagen stellt eine Windfarm i.S.d. UVP-Gesetzes dar. Werden Windfarmen errichtet, so muss mit Hilfe einer Vorprüfung festgestellt werden, ob diese nachteilig die Umwelt beeinflussen oder nicht. Nach Anzahl der Anlagen findet entweder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung statt. Die standortbezogene15 Vorprüfung ist notwendig wenn 3 bis 6 Anlagen errichtet werden. Bei der Errichtung von 6 bis 19 Anlagen bedarf es einer allgemeinen16 Vorprüfung. Mittels der Vorprüfung lässt sich feststellen, ob die Anlage UVP-Pflichtig ist. Bei bestehen solch einer Pflicht wird ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 1 BImSchG i.V.m. 9. BImSchV durchgeführt. Für die Errichtung von 1 bis 2 Anlagen bedarf es keiner Prüfung.17
Das folgende Verfahren wird gemäß § 10 BImSchG „förmliches Genehmigungsverfahren“ genannt.18
Besteht für die Errichtung einer Anlage eine UVP-Pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1c 4. BImSchV, so werden die Antragsdokumente öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wird entweder im Internet19 oder in den lokalen Tageszeitungen mit einer Dauer von einem Monat bekanntgegeben, sodass jeder bis 14 Tage nach Ende20 der Auslegung seine Einwände erheben darf. Die Einwände werden vorerst schriftlich bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. Anschließend wird ein sogenannter Erörterungstermin festgelegt. An diesem Termin hat jeder die Möglichkeit über seine Einwände zu diskutieren. Teilnehmer am Erörterungstermin sind die Genehmigungsbehörde, der oder die Antragsteller und alle diejenigen, die Einwände gegen das Vorhaben haben. Sind alle Sachverhalte und Einwände ausgesprochen, so wägt die Behörde, die erhobenen Einwände ab und stellt ggf.
Nachforderung (wie z.B. zusätzliches Gutachten) auf.21 Wurden alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, so wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Dies beinhaltet zudem die benötigte Baugenehmigung.22
2.4. Raumordnung- und Landschaftsplanungsrecht
Die Aufgabe des Raumordnungsgesetzes ist es den „ Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume … durch zusammenfassende,überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. 23 “24
In den Raumordnungsplänen gibt es drei Gebietskategorien. Diese werden als Vorrangs-, Vorbehalts-, und Eignungsgebiete bezeichnet.25 Als Vorrangsgebiet werden Gebiete bezeichnet, „ die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. “ 26 Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, „ in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der
Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. “ 27 Als Eignungsgebiete werden Gebiete bezeichnet die „ in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind “ . 28 Die einzelnen Bundesländer haben demnach die Möglichkeit planerisch in ihren Landes- und Regionalplänen zu regeln in welchen Gebieten Windenergieanlagen errichtet werden dürfen und welchen Gebieten die Errichtung verboten ist.29 Auf Landes- und Regionalebene wird dies durch ein Raumordnungsprogramm und auf Gemeindeebene durch ein Flächennutzungs- oder Bebauungsplan geregelt.30
2.5. Baurecht
Bei der Planung von Windenergieanlagen sind die Vorgaben des Bundes i.V.m. mit der Baunutzungsverordnung und die Landesbauordnungen der jeweiligen Länder zu beachten.31 Nach den Landesbauordnungen werden Windenergieanlagen als bauliche Anlagen definiert; demnach sind diese mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen 32 . Dementsprechend finden die §§ 29 bis 35 BauGB Anwendung.33 Für die Errichtung der Windkraftanlage ist der bauplanungsrechtliche Bereich maßgeblich. Diese unterteilen sich in 3 Zonen: Planbereich, Innenbereich und Außenbereich.34
Werden Windkraftanlagen im qualifiziert beplanten Innenbereich errichtet, so ist zuvor zu prüfen, ob sie die Festsetzungen des § 30 BauGB erfüllt.35
[...]
1 § 4 Abs. 1 BImSchG
2 Vgl. Gasch & Twele, 2010, S. 531 ff.
3 http://www.foerderland.de/404.0.html Stand: 25.01.2012
4 Haftung bis zur der Summe, die im Handeslregister eingetragen ist.
5 http://www.gruenderszene.de/lexikon/begriffe/gmbh-co-kg Stand: 25.01.2012
6 §1 BImSchG
7 http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf Stand: 03.02.2012
8 „ortsfeste Einrichtungen“
9 http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf Stand: 03.02.2012
10 Nr. 1.6 Spalte 2 im Anhang des 4. BImSchV
11 Vgl. Hentschel, 2010, S. 357 ff.
12 http://www.iwr.de/wind/raum/natur.html Stand: 03.02.2012
13 Anlage 1, Nr. 1.6.1, Spalte 1 (UVPG)
14 http://www.umweltamt.org/ibase/module/medienarchiv/dateien/berichte/wea2.pdf Stand: 01.02.2012
15 Anlage 1, Nr. 1.6.3, Spalte 2 (UVPG)
16 Anlage 1, Nr. 1.6.2, Spalte 2 (UVPG)
17 http://www.umweltamt.org/ibase/module/medienarchiv/dateien/berichte/wea2.pdf Stand: 01.02.2012
18 Jarass, § 8 Rdnr. 21
19 § 10 Abs. 3 BImSchG
20 Insgesamt 6 Wochen Zeit.
21 http://www.gesundes-gelstertal.de/Tipps%20zum%20Eroerterungstermin2.pdf Stand: 25.01.2012
22 Vgl. Gasch & Twele, 2010, S. 509 f.
23 § 1 Abs. 1 ROG
24 Vgl. Stennecken, 2000, S. 19
25 § 8 Abs. 7 ROG
26 § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG
27 § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG
28 § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG
29 Vgl. (Hentschel, 2010), S. 238
30 http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2009/vorgaben_windraeder.pdf Stand: 06.02.2012
31 Vgl. Heier, 2009, S. 428
32 z.B. § 2 Abs. 1 NBauO (Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003)
33 Vgl. Hentschel, 2010, S. 452
34 http://www.iwr.de/wind/raum/ro_prog/sachs2001.pdf Stand: 06.02.2012
35 Vgl. Hentschel, 2010, S. 453