In der Bundesrepublik Deutschland sind laut einer Studie über Social Media zurzeit über 46 Mio. Menschen im World Wide Web unterwegs. Davon sind in der Altersgruppe von 14 bis 29 Jahren 96% in einem sozialen Netzwerk angemeldet. Mit knapp 18 Mio. Nutzern ist Facebook in Deutschland der meistgenutzte Anbieter eines virtuellen sozialen Netzwerks. Facebook als soziales Netzwerk ist also ein hervorstechendes Beispiel für die Anwendung des Massenkommunikationsmittels Internet.
In dieser Arbeit wird festgestellt, welche Kosten überhaupt entstehen und welche auf den Einladenden bzw. auf die Allgemeinheit zukommen können. Es werden Rechtsbegriffe beleuchtet, die in Bezug auf den Einladenden, die Veranstaltungen an sich und die Folgen von irrtümlichen Veranstaltungseinladungen Anwendung finden können. Darüber hinaus wird geklärt, welche Haftungsansprüche entstehen können, ob und wenn ja, wie der Einladende in Anspruch genommen werden kann. Zum Schluss wird eine Beurteilung durchgeführt, ein Ausblick in die Zukunft der Thematik gegeben und ein Fazit gezogen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Kosten und Gefahren durch irrtümliche Veranstaltungseinladungen
2.1 Welche Kosten können überhaupt entstehen?
2.2 Welche Gefahr besteht juristisch für den Einladenden?
2.2.1 Der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit in Bezug auf die irrtümliche Einladung und die rechtswirksamen Folgen
2.2.2 Die Definition des Einladenden unter den Rechtsbegriffen des Handlungsstörers sowie des Zweckveranlassers
2.2.3 Gesetzliche Einordnung der Facebook-Party und Ermächtigungsgrundlagen zur Inanspruchnahme für entstandene Kosten
3 Kritik, Ausblick in die Zukunft und Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die ökonomischen und juristischen Konsequenzen irrtümlicher, öffentlicher Veranstaltungseinladungen in sozialen Netzwerken. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob und wie der Einladende für entstandene Kosten, etwa für Polizeieinsätze oder Beseitigung von Schäden, rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
- Analyse der Kostenfolgen bei unkontrollierten Massenveranstaltungen
- Juristische Einordnung des Einladenden als Zweckveranlasser
- Untersuchung von Haftungsgrundlagen im öffentlichen Recht
- Rolle der Sorgfaltspflicht und strafrechtliche Relevanz
- Diskussion von Präventionsmaßnahmen durch soziale Netzwerke
Auszug aus dem Buch
2 Kosten und Gefahren durch irrtümliche Veranstaltungseinladungen
Möchte man die individuellen Kosten, die dem Einladenden entstehen und entstehen können, zusammenfassen, muss man als Erstes feststellen, dass durch die Einladung an sich nur wenig Aufwand (Mausklick) und keine Kosten entstehen. Die Folgekosten hingegen können, wie wir im Folgenden sehen werden, recht hoch ausfallen.
Der Ort und die Zeit der Veranstaltung sind schnell bekanntgegeben, einer weiteren Organisation bedarf es nicht. Bei irrtümlichen Einladungen distanziert sich der Einladende sogar von der Veranstaltung. So kommt es auch, dass sich für die Facebook-Partys niemand wirklich verantwortlich fühlt und ein höheres Risiko von unkontrollierten Massenveranstaltungen entsteht, um dessen Ordnung sich letztlich die Behörden bzw. die Polizei kümmern muss.
Der (Polizei-)Einsatz verursacht erhebliche Kosten. Es werden, je nach Ausmaß der Veranstaltung, mehrere Hundert Beamte herangezogen sowie Fahrzeuge und Materialien zur Einsatzleitung und -durchführung benutzt. Für die Überwälzung der Kosten des Einsatzes auf den Einladenden muss ein gesetzlicher Gebührentatbestand vorliegen. Allerdings ist „die Bereitstellung von Polizeibeamten als solche noch keine Amtshandlung, so dass für das Polizeiaufgebot keine Gebühr erhoben werden kann“. Grundsätzlich gilt nach dem Veranlasserprinzip, dass die Kosten für eine Verwaltungstätigkeit der Veranlasser trägt und unmittelbar zurechenbar sein muss. Im Allgemeinen wird die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit als Kernaufgabe des Staates (Landes) angesehen, die durch Steuern finanziert wird.
Kosten, die teilweise zunächst auch individuell zurechenbar sind, entstehen durch vorbereitende Maßnahmen (z.B. Aufstellen von WC-Häuschen, Aufbau von Absperrungen), Abfallentsorgung, Straßenreinigung oder -reparatur, Beseitigung von Vandalismusschäden, Erstattung von Sach- und Personenschäden. Zum Teil können bezüglich dieser Maßnahmen auch Bußgelder und, insbesondere in den letzten beiden Fällen, sogar Geld- oder Haftstrafen erhoben werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Verbreitung von sozialen Netzwerken und das Risiko irrtümlicher, massenhafter Veranstaltungseinladungen anhand konkreter Beispiele wie dem Fall „Thessa“.
2 Kosten und Gefahren durch irrtümliche Veranstaltungseinladungen: Dieses Kapitel analysiert die entstehenden direkten und indirekten Kosten für die Allgemeinheit und untersucht die juristische Haftung des Einladenden unter Aspekten der Fahrlässigkeit, des Handlungsstörers und des Zweckveranlassers.
3 Kritik, Ausblick in die Zukunft und Fazit: Das Fazit bewertet die Haftungsmöglichkeiten kritisch, fordert eine stärkere Pflicht der Plattformbetreiber und mahnt zur Sensibilisierung der Nutzer für die Folgen ihres digitalen Handelns.
Schlüsselwörter
Facebook-Partys, Massenkommunikation, Soziale Netzwerke, Zweckveranlasser, Haftung, Polizeieinsatz, Fahrlässigkeit, Öffentliche Sicherheit, Öffentliche Ordnung, Kostentragung, Veranlasserprinzip, Internet, Digitale Medien, Prävention
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Problematik irrtümlicher, öffentlicher Einladungen zu Veranstaltungen über Facebook und die daraus resultierenden Kosten für die Allgemeinheit sowie die juristische Verantwortbarkeit der Einladenden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der ökonomischen Belastung durch Polizeieinsätze und Aufräumarbeiten, der juristischen Qualifikation des Einladenden sowie der Rolle sozialer Netzwerke bei der Entstehung dieser Gefahren.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es zu klären, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage ein Einladender für die Kosten haftbar gemacht werden kann, die durch eine irrtümlich als öffentlich markierte Veranstaltungseinladung entstehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine juristische und ökonomische Analyse, indem sie Rechtsbegriffe wie „Fahrlässigkeit“ und „Zweckveranlasser“ auf reale Fallbeispiele anwendet und gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, exemplarisch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz, prüft.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine ökonomische Betrachtung der Folgekosten, eine juristische Prüfung der Sorgfaltspflicht und eine Untersuchung der Rolle des Einladenden im Kontext des Polizeirechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Facebook-Partys, Zweckveranlasser, Haftung, Kostentragung und Öffentliche Sicherheit charakterisiert.
Wie definiert die Arbeit den „Zweckveranlasser“ im Kontext von Facebook-Partys?
Ein Zweckveranlasser ist laut der Arbeit eine Person, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung herbeiführt, indem diese Störung als zwangsläufige Folge ihres Verhaltens eintritt, auch wenn sie die Störung selbst nicht explizit subjektiv bezweckt hat.
Warum spielt das „Veranlasserprinzip“ in dieser Arbeit eine wichtige Rolle?
Das Veranlasserprinzip ist die zentrale juristische Grundlage, um Kosten für staatliche Maßnahmen, wie etwa Polizeieinsätze, auf denjenigen zu übertragen, dessen Handeln diese Kosten erst verursacht hat.
Welchen Vorschlag machen die Autoren Söllner und Wecker zur Risikominimierung?
Sie schlagen eine Änderung des Telemediengesetzes vor, welche Anbieter von sozialen Netzwerken verpflichtet, bei Veranstaltungen technische Sicherungen (z.B. Bestätigungsabfragen bei bestimmten Teilnehmerzahlen) zu installieren.
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- B.Sc. Mario Burghaus (Author), 2011, Facebook als Massenkommunikationsmittel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191086