Bemerkenswertes des Gewohnheitsrechts in den Andenländern Peru und Ecuador


Essay, 2011

8 Seiten


Leseprobe

BEMERKENSWERTES DES GEWOHNHEITSRECHTS IN DEN ANDENLÄNDERN PERU UND ECUADOR

Die Studie „Justicia comunitaria en los Andes: Perú y Ecuador. Normas, valores y procedimientos en la justicia comunitaria” ist eine 2007 durgeführte, qualitative Studie zum Umgang mit Normen, Werten und Verfahrensweisen, welche im Zuge der Gemeinjustiz bzw. im Rahmen des Gewohnheitsrechts in den Andenländern Peru und Ecuador Anwendung finden. Die Studie wurde von Hans-Jürgen Brandt und Rocío Franco Valdivia durchgeführt und im Zuge einer Reihe von Veröffentlichungen zu ähnlichen Themen publiziert.

Die Hauptfragen der Studie beschäftigen sich mit den Begriffen Justiz, Gerechtigkeit, Recht sowie Aufgaben und Pflichten in indigenen Gemeinschaften der peruanischen Quecha aus Cuzco, Quechua aus Puno und ecuadorianischen Kichwa/Quichua-Indigenen aus Cotopaxi, Chimborazo und Loja in Anbetracht der Applikation von Gewohnheitsrecht. Eine Ausnahme bilden dabei die „rondas campesinas“ in Peru, welche sich in Zeiten des Kriegszustandes in den 1980er Jahren zum Selbstschutz von Bauern („campesinos“) formierten. Auch sie wenden Gewohnheitsrecht an.

Die Studie ist eine sehr aufschlussreiche und detaillierte Aufstellung mit Beispielen zu den oben erwähnten Themenbereichen. In dieser Zusammenfassung des Textes soll das Hauptmoment jedoch nicht auf die vollständige Wiedergabe des Inhaltes liegen, sondern viel mehr einige Unterschiede und Auffälligkeiten im Vergleich zu ordentlichem Recht hervorheben.

Das Gewohnheitsrecht der indigenen Gruppen basiert auf Normen und Werten. Werte sind von Normen nicht immer streng abzugrenzen, es handelt sich dabei um Orientierungsrichtlinien für Verhaltensweisen, welche wünschenswert sind, aber bei Verstoß nicht zu Konsequenzen führen. Werte bilden das Fundament für Normen. Normen hingegen sind konkret erwartete Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Werten bei Nicht-Einhaltung zu Sanktionen führen. Normen des Gewohnheitsrechts müssen nicht festgeschrieben sein, sind aber dennoch für Mitglieder der Gemeinschaft verbindlich. Normen bilden sich aus Praktiken, die über viele Jahre hinweg immer wieder Anwendung fanden und auf einer Reihe von Präzedenzfällen basieren. Zu erwähnen ist dabei, dass sich 93% der angewandten Normen mit dem ordentlichen Recht decken (Brandt, Franco Valdivia 2007:42ff.).

Ein wesentlicher Unterschied zu westlichen Gesellschaften besteht in den indigenen, kollektivistisch orientieren Gesellschaften darin, dass sich oftmals Mitglieder der Gruppe nicht klar darüber sind, dass sie als Individuen über Rechte verfügen. Auch ist die Wertung von individuellen Interessen den Interessen der Gruppe untergeordnet. Im Kontrast dazu wissen jedoch alle sehr gut über ihre Pflichten Bescheid. Eine individualistische Ausrichtung innerhalb der Gemeinschaft würde die gesamte soziale Ordnung ins Wanken bringen oder sogar ihre Zusammenbruch bedeuten. Das Ziel von Justiz in den indigenen Gruppen ist die Wiederherstellung von ausgeglichenen sozialen Beziehungen zwischen den Gemeindemitgliedern. Die Zugehörigkeit zur Gruppe und somit die Möglichkeit zur Applikation von Gewohnheitsrecht ist nicht nur an Pflichten gebunden, die Zugehörigkeit garantiert darüber hinaus auch wesentliche Rechte innerhalb der Gemeinschaft, wie zum Beispiel die Nutzung von Land und Wasser im Territorium (Brandt, Franco Valdivia 2007:47ff.).

Ein wesentliches Element dieser Herangehensweise ist der Glaube daran, dass soziale Beziehungen das Gleichgewicht des Kosmos widerspiegeln müssen. So zählen ebenso Ehebruch und das Verlassen der Familie, Hexerei, die Verfügung über Land ohne Autorisierung und die Nicht-Erfüllung von Aufgaben, Verleumdung sowie verbale Attacken zu gravierenden Vergehen innerhalb der Gemeinschaft (Brandt, Franco Valdivia 2007: 71ff.).

Möchte man westliche Rechtssysteme auf indigene Gruppe übertragen, so besteht das erste Problem bereits in der Übersetzung der Begriffe „Konflikt“ bzw. „Problem“ sowie „Justiz“, da direkte Übersetzungen fehlen. Bedeutet der Begriff „Konflikt“ bzw. „Problem“ in der Sprache der Kichwa - „Llaki“ -, was so viel heißt wie Unbehagen, Leid, Traurigkeit, wäre auch der Begriff „Macanacuy“ mit Streit oder Kampf zu übersetzen. Im Gegensatz dazu entsprechen die Begriffe „Konflikt“ und „Problem“ in der Sprache der Quechua nur der Übersetzung Streit oder Krieg. Ähnlich verhält es sich mit den Konnotationen zum Begriff „Justiz“, während die Kichwa „Justiz“ als Wohlbehagen, wiedergutmachen, wiederherstellen, lösen und besseres Leben übersetzen, hat dieser in der Quechua-Sprache die Konnotation von etwas regeln, das vorher nicht gut war, anerkennen oder Wert zu führen, da die Wahrheit ans Licht gekommen ist. Weder Konflikt, Problem noch Justiz haben in den beiden Sprachen eine exakte äquivalente Entsprechung zum Spanischen (Brandt, Franco Valdivia 2007:99).

Zu erwähnen ist ebenso, dass die Delikte in indigenen Gemeinschaften weitgehend den Zahlen für das gesamte nationale Territorium sowohl in Ecuador als auch in Peru entsprechen. In Ecuador kam es zu einer gegenseitigen Beeinflussung des ordentlichen Rechts mit dem Gewohnheitsrecht. In indigenen Gemeinschaften sind drei Prinzipien verankert, das „Ama quilla“, das „Ama llulla“ und das „Ama shua“, welche „nicht müßig sein“, „nicht lügen“ und „nicht stehlen“, umfassen. Diese drei Prinzipien wurden in das ordentliche Recht Ecuadors aufgenommen, sofern sie dort nicht ohnedies schon verankert waren (Brandt, Franco Valdivia 2007:78)

Ein wichtiger Punkt, wie schon erwähnt, ist die Wiederherstellung des gesellschaftlichen Gleichgewichts. Bei einem entstandenen ökonomischen Schaden, beispielswiese, soll nur der Wert des Schadens, nicht aber der mögliche Gewinnentgang ersetzt werden.

Die Priorität der ausgewogenen sozialen Ordnung spiegelt sich im Ablauf von Prozessen ebenso wider. Nach der Untersuchung und Befragung zu einem Fall kann es entweder zu einer Entschuldigung oder zu Sanktionen kommen. Eine mögliche Sanktion wäre, beispielsweise, die Unterzeichnung eines gemeinsamen Vertrags der betroffenen Parteien und dessen Vollzug. Interessant ist, dass auch die Nachverfolgung der Vertragseinhaltung einen wichtigen Bestandteil im Vollzugsprozess von indigenem Recht bildet. Zu einer Entschuldigung bzw. zu einem Vergleich kommt es in rund 59% der Fälle, zu Sanktionen nur bei rund 22%, rund 19% der Fälle bleiben offen und gehen damit im Instanzenzug an Institutionen des ordentlichen Rechts über (Brandt, Franco Valdivia 2007:124).

Der Instanzenzug des Gewohnheitsrechts variierte sowohl bei den „rondas campesinas“ als auch bei Indigenen in Peru und Ecuador. Entscheidungen werden hauptsächlich auf gemeinschaftlichem, lokalem Niveau getroffen werden. Als weitere Instanzen gibt es allgemein regionale und/oder provinziale Diskussionsforen, an welchen Vertreter der jeweiligen Gruppen teilhaben, und wo nicht abgeschlossene Fälle vorgetragen werden können (Brandt, Franco Valdivia 2007:165ff.).

Die Kriterien für Sanktionen kommunaler Normen sind insofern relevant, da sie für ein Verständnis der Beispiele, in welchen Gewohnheitsrecht angewandt wird, von Bedeutung sind. So werden in eine Entscheidung über die Art der Sanktion auch andere Kriterien miteinbezogen als in ordentlichen Gerichtsprozessen: Art und Schwere des Verstoßes, der entstandene Schaden, Alter des Opfers, Alter des Täters, Geschlecht des Täters, Familienstand des Täters, das Benehmen des Täters sowie die Kriterien der Wiederholungstat, der Amtsinhaber, die potentielle Wirkung der Sanktion auf Dritte und die Schuldfrage. Des Weiteren müssen die Sanktionen mit bekannten Präzedenzfällen im Einklang stehen. Es kommt durchaus vor, dass sich Angeklagte in Prozessen auf die Menschenrechte berufen.

Beispiele für die Applikation dieser Kriterien wären, dass Kinder nicht von der Versammlung bestraft werden dürfen, die Eltern sind im Deliktsfalle des Kindes für eine angemessene Bestrafung verantwortlich. Was als angemessen gilt, ist dabei von den Eltern selbst zu entscheiden (Brandt, Franco Valdivia 2007:116).

Ein großer Unterschied zum ordentlichen Recht besteht darin, dass Gewohnheitsrecht den Familienstand des Täters miteinzieht. Die Strafe wird insofern abgewogen, als dass es beispielsweise eine Familie mit vielen Kindern schlimmer treffen würde, wenn der Vater für einige Jahre weggesperrt oder aus der Gemeinschaft zu verstoßen werden würde, als das bei ledigen Personen der Fall ist. Der Familienvater trägt Verantwortung und unter einer Bestrafung hat die gesamte Familie zu leiden, auch ist der Ausfall einer Arbeitskraft ein Schaden für die ganze Gemeinschaft. Als Folge werden verheiratete Männer seltener aus der Gemeinschaft ausgestoßen als unverheiratete Männer, grundsätzliche aber stellt der Verstoß eine der härtesten Sanktionen dar. Für Amtsinhaber gibt es doppelte Bestrafungen, hier wird insofern argumentiert, als dass Amtsinhaber die Funktion haben sollten, für die Gemeinschaft als gutes Beispiel voranzugehen. Die Schuldfrage steht in all diesen Belangen jedoch im Hintergrund, der Fokus liegt auf der Wiederherstellung des Gleichgewichts und der Vermeidung von zukünftigen Konflikten (Brandt, Franco Valdivia 2007:124ff.).

Im Vollzug von Bestrafungen variieren die Praktiken indigener Gruppen ebenso von ordentlichem Recht. Die Härtegrade der Bestrafung sehen folgendermaßen aus, gelistet von den leichtesten zu den schwerwiegendsten Sanktionen: Entschuldigung, Bußgeld, Strafarbeit, temporärer Entzug von Zugang zu gemeinschaftlichen Ressourcen, Freiheitsentzug, Pranger, Amtsentzug, Strafarbeiten für die Gemeinschaft, körperliche Strafen, Verstoß aus der Gemeinde und Anklage vor einem ordentlichen Gericht. Auffallend dabei ist, dass der Verstoß aus der Gemeinde und die Anklage vor dem ordentlichen Gericht an letzter Stelle genannt werden, was in gewisser Weise die Bedeutung der Gemeinde und des Gewohnheitsrechts demonstriert. Körperliche Züchtigung spielt im Gewohnheitsrecht im Gegensatz zum ordentlichen Recht eine Rolle, obwohl es eine der selten angewandten Maßnahmen ist, so gelten Peitschenhiebe, körperliche Anstrengung, Barfuß gehen, nackt auf dem Dorfplatz stehen, in kaltes Wasser eintauchen, Schläge mit Nesseln, kaltes Wasser trinken, Ohren abschneiden und an einen Pfahl binden durchaus zum Repertoire der Bußen (Brandt, Franco Valdivia 2007:136ff.).

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Details

Titel
Bemerkenswertes des Gewohnheitsrechts in den Andenländern Peru und Ecuador
Hochschule
Universität Wien
Autor
Jahr
2011
Seiten
8
Katalognummer
V191274
ISBN (eBook)
9783656160632
Dateigröße
380 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bemerkenswertes, gewohnheitsrechts, andenländern, peru, ecuador
Arbeit zitieren
Claudia Fallmann (Autor:in), 2011, Bemerkenswertes des Gewohnheitsrechts in den Andenländern Peru und Ecuador, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191274

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