Carl Schmitt und der Ausnahmezustand: Anspruch und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Zeiten existentieller Staatskrisen


Hausarbeit, 2012

35 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der historisch gewachsene Anspruch der Gewaltenteilung als konstitutives Element der bürgerlich-rechtsstaatlichen Verfassung
2.1. Die Gewaltenteilung als eine Grundidee der staatsbürgerlichen Freiheit
2.1.1. Die Unterscheidung und Balancierung der Gewalten
2.1.2. Vom politischen Programm zum Synonym der „Verfassung“
2.2. Die Gewaltenteilung als Organisationsprinzip der bürgerlich- rechtstaatlichen Verfassung
2.2.1. Bürgerlich-rechtsstaatlicher und politischer Bestandteil der Verfassung
2.2.2. Die Dialektik von Recht und Gewalt
2.2.3. Zwischenbilanz

3. Das Schicksal der Gewaltenteilung in Zeiten existentieller Staatskrisen
3.1. Die „kommissarische Diktatur“ des Reichspräsidenten nach Art. 48 Abs und 3 der Weimarer Reichsverfassung
3.1.1. Die erweiterte Auslegung des „Diktaturartikels“ durch Carl Schmitt
3.1.2. Dezision versus Öffentlichkeit und Diskussion
3.2. Das gemeinsame Schicksal von individueller Freiheit und Gewaltenteilung
3.2.1. Einheitspathos statt Freiheitsideal
3.2.2. Kontrolle ohne Kontrolleur

4. Die „souveräne Diktatur“ mit der Suspension der gesamten Rechtsordnung
4.1. Der Dreiklang aus Souveränität, Ausnahmezustand und Entscheidung
4.1.1. Gewaltenteilung versus Souveränität
4.1.2. Der Staat überlebt das Recht
4.2. Die Paradoxie der Souveränität
4.2.1. Der Dualismus von Recht und Rechtsverwirklichung
4.2.2. Recht schaffen ohne Recht zu haben

5. Zusammenfassung und kritische Anmerkungen

6. Literaturverzeichnis

Anlage: Text von Art. 48 Abs. 2 und 3 Weimarer Reichsverfassung .

1. Einleitung

„Der Ausnahmezustand offenbart das Wesen der staatlichen Macht am klarsten.

Hier sondert sich die Entscheidung von der Rechtsnorm,

und (um es paradox zu formulieren) die Autorität beweist,

dass sie, um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben braucht.“ [1]

Carl Schmitt (1888-1985) gilt als einer der bekanntesten, jedoch auch umstrittensten Staats- und Völkerrechtler des 20. Jahrhunderts, der die staatsrechtlichen Auseinandersetzungen der Weimarer Republik und des „Dritten Reichs“ entscheidend prägte und auch nach 1945 einen bedeutenden Einfluss auf die deutsche und europäische Staatsrechtslehre ausübte, wie es die zahlreichen Auseinandersetzungen gerade in den ersten Jahrzehnten der jungen Bundesrepublik bezeugen.[2]

Die Faszination an Carl Schmitt dürfte sich insbesondere durch sein Denken im Extremen erklären: Er denkt den Grenzfall, den Ausnahmefall.[3] Die Ausnahme ist für ihn interessanter als der Normalfall: „Das Normale beweist nichts, die Ausnahme beweist alles; sie bestätigt nicht nur die Regel, die Regel lebt überhaupt nur von der Ausnahme.“ [4] Seine berühmte, formelartige Zuspitzung, mit der er seine Politische Theologie einleitet: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“ [5] verweist auf die Diktatur, die geradezu für den Ausnahmefall erfunden zu sein scheint.[6] Dementsprechend heißt es bei Carl Schmitt, dass die „Diktatur notwendig Ausnahmezustand“ ist[7], was jedoch nicht bedeutet, dass die Diktatur den Ausnahmezustand begründet. Sie ist vielmehr selbst Resultat der Entscheidung über den Ausnahmezustand.[8] Deshalb zeigt sich das „Wesen der staatlichen Souveränität“ nicht, wie Max Weber meint, „als Zwangs- oder Herrschaftsmonopol, sondern als Entscheidungsmonopol.“[9]

Ziel dieser Arbeit ist es, Carl Schmitts „Ausnahmedenken“ in seiner Konsequenz auf die Gewaltenteilung hin zu untersuchen. Zunächst soll kurz der historisch gewachsene, verfassungsrechtliche Anspruch der Gewaltenteilung als einer „Grundidee der bürgerlichen Freiheit“ nachgezeichnet und seine Verankerung innerhalb der bürgerlich-rechtsstaatlichen Verfassung wie der Weimarer Reichsverfassung (WRV) geklärt werden, um diesen sodann an der Wirklichkeit existentieller Staatskrisen zu messen. Hierzu wird es erforderlich sein, die Begriffe „Gewalt“ und „Recht“ sowie ihr Verhältnis zueinander zu klären, um danach für die Zeiten des Notstands aufzeigen zu können, wie Carl Schmitt den Weg in die Diktatur rechtlich zu begründen versucht, beginnend mit der „kommissarischen Diktatur“ des Reichspräsidenten nach Art. 48 Abs. 2 und 3 WRV, die die Verfassung schützen und verteidigen soll, bis hin zur „souveränen Diktatur“ mit ihrer Suspension der gesamten Rechtsordnung. Dabei ist von besonderem Interesse, was Carl Schmitt unter „Ausnahmezustand“ versteht und wie er diesen Begriff mit dem Souveränitätsbegriff und der „Entscheidung“ notwendig im Zusammenhang verbunden sieht. Die Arbeit stellt die These auf, dass bürgerliche Freiheit ohne Gewaltenteilung nicht realisierbar ist und Carl Schmitt – zumindest für den Zeitraum ab 1923 bis zur Veröffentlichung seiner Verfassungslehre 1928 – kein Gegner, sondern ein Freund der Weimarer Verfassung war und ein Interesse hatte, die drohenden Gefahren für die Verfassung abzuwehren. Er kann somit als Mahner verstanden werden, der die Weimarer Reichsverfassung als „bürgerlich-rechtsstaatliche“ Verfassung zu verteidigen suchte und im Reichspräsidenten schließlich den „Hüter der Verfassung“ erblickte. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Stellungnahme zu Carl Schmitt und dem Literaturverzeichnis.

2. Der historisch gewachsene Anspruch der Gewaltenteilung als konstitutives Element der bürgerlich-rechtsstaatlichen Verfassung

Erste Ansätze einer Theorie der Gewaltenteilung kommen bereits in der Antike auf.[10] Als eigentliche Urheber der „Unterscheidung der Gewalten“ gelten Locke und Montesquieu, deren staatstheoretische Ideen der Aufklärung die bürgerlich-rechts-staatlichen Verfassungen bis in unsere Zeit prägen.[11] Dabei ist es zunächst die Idee der Unterscheidung der Gewalten und deren Gleichgewicht, die in der theoretischen Behandlung der Kontrollierbarkeit aller staatlichen Machtbefugnisse im Mittelpunkt stehen, die sodann mit dem entsprechenden politischen Programm im 18. Jahrhundert zum Synonym der „Verfassung“ schlechthin aufsteigen.[12]

2.1. Die Gewaltenteilung als eine Grundidee der staatsbürgerlichen Freiheit

2.1.1. Die Unterscheidung und Balancierung der Gewalten

Locke unterscheidet in seinen Two Treatises of government (1680) die gesetzgebende von der vollziehenden und der föderativen (auswärtigen) Gewalt.[13] Diese Unterscheidung von Gesetzgebung und Exekutive rechtfertigt er damit, dass es nicht gut sei, wenn dieselben Menschen, die die Gesetze fertigen, sie auch anwenden, weil ein Gesetz sofort seinen Charakter als Gesetz verliert, wenn der Gesetzgeber die Form des Gesetzes für beliebige Einzelbefehle und Maßnahmen benutzen kann.[14] Die Unterscheidung der Gewalten bei Locke läuft damit auf ein System von „Unvereinbarkeiten“ (Inkompatibilitäten) der einzelnen Gewalten hinaus und sieht vor, innerhalb der unterschiedenen staatlichen Tätigkeitsbereiche weitere Teilungen einzuführen, um ein Höchstmaß von Kontrollen und Hemmungen („checks and controls“) zu erreichen.[15] Die Unterscheidung der Gewalten dient bei Locke nicht nur der Trennung, da ansonsten ein zusammenhangloses Nebeneinander isolierter staatlicher Tätigkeiten entstehen würde, sondern hat den Zweck, eine Balancierung, ein „Equilibrium“ zu bewirken.[16] Bemerkenswert ist, dass die Vorstellung eines Gleichgewichts, einer „Balance“ entgegengesetzter Kräfte, das europäische Geisteslebens in den verschiedensten Bereichen seit dem 16. Jahrhundert beherrscht, wie z. B. in der Lehre vom außenpolitischen Gleichgewicht, vom Gleichgewicht der Ein- und Ausfuhr der Handelsbilanz oder in der Gravitationslehre Newtons als Gleichgewicht von Anziehung und Abstoßung von Kräften.[17]

Um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen individueller Freiheit des Bürgers und der Ordnungsmacht des Staates ist Montesquieu in seinem Werk „De l’esprit des lois“ (1748) bemüht. Die Aufgabe des Staates besteht nach Montesquieu gerade darin, seinen Bürgern Freiheit zu gewähren[18]: „In einem Staat, das heißt einer mit Gesetzen ausgestatteten Gesellschaft, kann Freiheit lediglich bedeuten, dass man zu tun vermag, was man wollen soll, und man nicht zu tun gezwungen wird, was man nicht wollen soll.“ Im Unterschied zur Unabhängigkeit („indépendance“) wird die Freiheit an Gesetze gebunden. Damit bedeutet Freiheit im Staate das Recht zu tun was die Gesetze erlauben.[19] Die Gesetze gestatten in diesem Sinne nur solche Handlungen, durch die ein Bürger nicht die Rechte eines anderen Bürgers verletzt. Würde dagegen ein Bürger die Rechte eines anderen verletzen, die die Gesetze verteidigen, hätte er keine Freiheit mehr, da jeder andere ebenfalls über diese Macht – nun in umgekehrter Richtung – verfügte.[20] Darüber hinaus muss zur Realisierung von Freiheit verhindert werden, dass Willkürakte der Regierenden lediglich in Gesetze gekleidet werden und damit die Macht der Herrschenden missbraucht würde[21]: „Sobald in ein und derselben Person oder derselben Beamtenschaft die legislative Befugnis mit der exekutiven verbunden ist, gibt es keine Freiheit. Es wäre nämlich zu befürchten, dass derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze erließe und dann tyrannisch durchführte. (…)“ Als Entwurf eines Idealbildes der englischen Verfassung hebt Montesquieu daher die Trennung der Gewalten hervor. Seine maßgebenden Worte lauten: „In jedem Staat gibt es drei Arten von öffentlicher Gewalt, die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende auswärtige und die vollziehende innerpolitische Gewalt.“ [22] Montesquieu knüpft folglich die Verbindung der legislativen und exekutiven Befugnisse an den Verlust von Freiheit und sieht in einer Konzentration der Befugnisse die Gefahr des Machtmissbrauchs und der Tyrannei.[23] Insgesamt löst er die Frage der Freiheit im Staate von zwei Ebenen her: Die Bindung der Regierenden an Gesetze und die Trennung von Legislative und Exekutive. Die Befürchtung Montesquieus vor Tyrannei bei der Konzentration staatlicher Gewalten „in derselben Person“ und vor dem Verlust der Freiheit im Staate ist auch für uns heute nachvollziehbar, erweist sie sich doch als empirisch belegt durch die Erfahrungen mit Herrschern im Verlaufe der Menschheitsgeschichte, die – degeneriert allein auf ihr eigenes Wohl und nicht auf jenes der Beherrschten bedacht – jedweder Kontrollmöglichkeit durch das Volk oder dessen Vertretung entzogen waren und sind. Mit der Einteilung verschiedener Zweige staatlicher Tätigkeit wird erreicht, dass die eine Gewalt die andere hemmt und auf diese Weise – wie bei Locke – ein Gleichgewicht, eine Balancierung geschaffen werden soll.[24] Dieses Gleichgewicht der Gewalten untereinander kann nach Montesquieu auf unterschiedliche Weise erreicht werden: Die gesetzgebende Gewalt, die sowohl in den Händen des Volkes als auch in der Macht des Adels liegt, solle mit ihren jeweiligen Kammern voneinander getrennte, zeitlich versetzte Sitzungen abhalten.[25] Der Exekutive wird das Recht eingeräumt, über die ausführende Gewalt hinaus Einfluss in die Geschehnisse der gesetzgebenden Gewalt auszuüben: mit dem Vetorecht des Königs gegen bereits beschlossene Gesetze sind für das wirksame Zustandekommen eines Gesetztes die Zustimmung beider Kammern, zusammengesetzt aus Adel und Volksvertretern, und das ausbleibende Veto des Königs erforderlich.[26]

Wir können damit die Auffassung Montesquieus zur Gewaltenteilung dahingehend zusammenfassen, dass erst die „Trennung“ und „Balancierung“ der Gewalten einen Machtmissbrauch der Herrschenden verhindert und Freiheit im Staate – gemeinsam mit der Bindung der Herrschenden an Gesetze – qualifiziert ermöglicht. Mit dem Vordringen des liberalen Bürgertums stehen sodann vor allem die staatsphilosophischen Werke von Locke und Montesquieu als geistiger Unterbau für das politische Programm der bürgerlichen Freiheit zur Verfügung.

2.1.2. Vom politischen Programm zum Synonym der „Verfassung“

Es sind vor allem zwei Dokumente, in denen das politische Denken des 17. und 18. Jahrhunderts einen bis auf den heutigen Tag nachwirkenden Niederschlag findet und in denen die „Trennung“ der Gewalten ausdrücklich erwähnt wird: Zum Einen die Rechtserklärung des Staates von Virginia[27] vom 12. Juni 1776, die in ihrem Art. 5 vorgibt: „ That the legislative and executive powers of the state should be separate and distinct from the judicative (…) “ und zum Anderen die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte[28] vom 26. August 1789, deren Art. 16 ausspricht: „ Toute société dans laquelle la garantie des droits n’ est pas assurée, ni la séparation des pouvoirs déterminée, n’a pas de constitution.“ In der Folgezeit übernehmen die Verfassung der Vereinigten Staaten[29] von 1787 in ihren Amendments von 1791 sowie die Revolutionsverfassung Frankreichs von 1791, die Art. 16 der Erklärung der Menschenrechte wiederholt, die Unterscheidung der Gewalten als die geradezu verfassungsmäßige Garantie der bürgerlichen Freiheit, die neben der Anerkennung von Grund- und Freiheitsrechten den maßgebenden Richtpunkt aller bürgerlich-rechtstaatlichen Verfassungstexte bilden.[30]

Gewaltenteilung steigt damit schlechthin zum Synonym von „Verfassung“ auf. Zur Eigenart dieses Verfassungsideals gehört, dass eine Organisation des Staates unter einem gegenüber der Staatsgewalt kritischen und negativen Gesichtspunkt – Schutz des Bürgers gegen Missbrauch der Staatsgewalt – unternommen wird.[31] Der bürgerliche Rechtsstaat hat in Anlehnung an Montesquieu[32] „die Freiheit des Staatsbürgers zum unmittelbaren Gegenstand und Zweck“ und nicht etwa „Macht und Glanz des Staates.“

Die bürgerlich-rechtsstaatliche Verfassung, wie sie die Weimarer Reichsverfassung (WRV) darstellt, entspricht nach Carl Schmitt in ihren Prinzipien dem Verfassungsideal dieses bürgerlichen Individualismus, doch auch der Rechtsstaat bleibt trotz aller Rechtlichkeit und Normativität immer noch ein Staat.[33] Im Folgenden wollen wir uns mit den Bestandteilen der bürgerlich-rechtsstaatlichen Verfassung befassen, um sodann der Frage nachzugehen, in welchem Verhältnis Recht und Gewalt stehen.

2.2. Die Gewaltenteilung als Organisationsprinzip der bürgerlich-rechtstaatlichen Verfassung

2.2.1. Bürgerlich-rechtsstaatlicher und politischer Bestandteil der Verfassung

Der bürgerlich-rechtsstaatliche Bestandteil der Verfassung enthält in erster Linie eine Entscheidung im Sinne der bürgerlichen Freiheit: persönliche Freiheit, Privateigentum, Vertragsfreiheit, Handels- und Gewerbefreiheit usw.[34] Dieser Teil findet also seinen Ausdruck in einer Reihe von Grund- und Freiheitsrechten. Dabei wird die Freiheitssphäre des Einzelnen als „etwas vor dem Staat Gegebenes vorausgesetzt“; sie ist „prinzipiell unbegrenzt“, während die Befugnis des Staates zu Eingriffen in diese Freiheitssphäre „prinzipiell begrenzt“ ist (sog. Verteilungsprinzip).[35] Daneben wird der bürgerlich-rechtsstaatliche Bestandteil der Verfassung von einem weiteren Prinzip beherrscht, dem sog. Organisationsprinzip, d.i. die Gewaltenteilung, indem die prinzipiell begrenzte staatliche Macht geteilt und „in einem System umschriebener Kompetenzen erfasst“ wird.[36] Weniger der Staat selbst, als die Mittel und Methoden seiner Kontrolle werden organisiert; es werden Sicherungen gegen staatliche Übergriffe geschaffen und Hemmungen in der Ausübung staatlicher Macht herbeizuführen gesucht.[37]

[...]


[1] Schmitt, PT, S. 19.

[2] Mehring, Einführung, S. 7/8. Zur Wirkung und Aktualität Carl Schmitts vgl. Mehring, Einführung, S. 110; Müller, Ein gefährlicher Geist, S. 18 ff. sowie Lietzmann, S. 107 ff. und Koenen, Der Fall Carl Schmitt, S. 1, 20 ff., 830 ff.

[3] Schmitt, ebd., S. 13.

[4] Ebd., S. 21.

[5] Ebd., S. 13.

[6] Pircher, Gegen den Ausnahmezustand, S. 239.

[7] Schmitt, DD, S. XIV.

[8] Pircher, ebd.

[9] Schmitt, PT, S. 20.

[10] Insbesondere Aristoteles, Politik, 1295 a, 30-35, mit seiner Empfehlung einer „gemischten Verfassung“ (constitutio mixta) als Verbindung von Elementen der drei Staatsformen Monarchie,
Aristokratie und Demokratie und dem erforderlichen „Gleichgewicht“ (equilibrium) zwischen den ratpflegenden, den exekutiven und den richtenden Behörden, ebd., 1297 b, 41 – 1298 a 1 ff.; ähnlich Polybios, Buch VI 12, 1 ff. Bezeichnend Böckenförde, Geschichte/Antike und Mittelalter, der dem Begriff der Gewaltenteilung keine Erwähnung in seinem „Sachverzeichnis“ zubilligt.

[11] Schmitt, VL, S. 182 ff.

[12] Ebd., S. 183, 185.

[13] Locke, § 147.

[14] Locke, ebd. und Schmitt, ebd., S. 183.

[15] Schmitt, ebd.

[16] Schmitt, ebd.

[17] Schmitt, DD, S. 103.

[18] Montesquieu, ebd., Kap. 3.

[19] Ebd.: „La liberté est le droit de faire tout ce que les lois permettent.“

[20] Ebd.: „(…) et si un citoyen pouvait faire ce qu’ elles défendent, il n’ y aurait plus de liberté, (…)“

[21] Ebd., Kap. 6.

[22] Montesquieu, Buch XI, Kap. 6.

[23] Zum Begriff der Tyrannis und dessen philosophiegeschichtlichem Verständnis vgl. Hüllen, S. 1607 ff. Vgl. auch Montesquieu, ebd., Kap. 4: „(...) Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen . Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt.“ Ähnlich bringt dies später auch Kant zum Ausdruck: „ Dass Könige philosophieren, oder Philosophen Könige würden, ist nicht zu erwarten, aber auch nicht zu wünschen; weil der Besitz der Gewalt das freie Urteil der Vernunft unvermeidlich verdirbt.“, s. Kant, ZeF, AA 08, S. 368.

[24] Montesquieu, ebd., im französischen Original auch bei Schmitt, VL, S. 185: „Pour qu’on ne puisse abuser du pouvoir, il faut que, par la disposition des choses, le pouvoir arrête le pouvoir.“

[25] Montesquieu, ebd. und Weber-Fas, Staatsgewalt, S. 134 f.

[26] Weitere Beispiele seiner detaillierten Durchführung der Gewaltenteilung s. Montesquieu, ebd., Kap. 6.

[27] Politische Philosophie, S. 256: „Die gesetzgebende und die ausführende Gewalt des Staates sollen von der richterlichen getrennt und unterschieden sein.“

[28] Ebd., S. 267: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die
Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.“

[29] Einen detaillierten Überblick zur Entwicklung der Verfassungsentwürfe nach der „atlantischen
Revolution“ und deren Bedeutung für die Unabhängigkeit der amerikanischen Kolonien sowie für
die Verfassung der USA bietet Llanque, S. 261 ff.

[30] Schmitt, ebd., S. 38, 39.

[31] Schmitt, ebd. S. 41.

[32] Schmitt, ebd., S. 39 mit Verweis auf den französischen Originaltext Montesquieus: „Quoique tous les États aient en général un même objet, qui est de se maintenir, chaque État en a pourtant un qui lui est particulier (…) sa gloire et celle de l’État, celui des monarchies (…). Il y a aussi une nation dans le monde qui a pour objet direct de sa constitution la liberté politique.“ Vgl. statt vieler auch Kant, ZeF, AA 08, S. 350: Nur ein Staat mit Gewaltenteilung hat die „einzig rechtmäßige Verfassung (…)“.

[33] Schmitt, ebd. S. 125.

[34] Ebd.

[35] Ebd., S. 126.

[36] Ebd. Zur Erweiterung des klassischen Prinzips der Gewaltenteilung s. Steffani, S. 37 ff.

[37] Ebd., S. 127.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Carl Schmitt und der Ausnahmezustand: Anspruch und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Zeiten existentieller Staatskrisen
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Philosophie - Philosophie im europäischen Kontext)
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
35
Katalognummer
V191280
ISBN (eBook)
9783656159476
ISBN (Buch)
9783656159568
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Carl Schmitt, Ausnahmezustand, Staatskrisen, Gewaltenteilung, Recht, Rechtsphilosophie, Weimarer Republik, Notstandsgesetzgebung, Notstand, Souverän, Souveränität, Jean Bodin, Sieyes, Montesquieu, Locke, Hobbes, Leviathan, Freiheit, Gewalt, Staat, das Politische, kommissarische Diktatur, souveräne Diktatur, Reichspräsident, Verfassung, Paradoxie der Souveränität, Enscheidung, Entscheidung, Dezision, Staatsnotstand, Weimarer Reichsverfassung, Krise, Gewaltenunterscheidung, Gewaltentrennung, Séparation des pouvoirs, distribution des pouvoirs, Souverän ist wer über den Ausnahmezustand entscheidet, Das Politische geht dem Staatlichen voraus, Philosophie des 20. Jahrhunderts
Arbeit zitieren
Michael Fetik (Autor:in), 2012, Carl Schmitt und der Ausnahmezustand: Anspruch und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Zeiten existentieller Staatskrisen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191280

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Im eBook lesen
Titel: Carl Schmitt und der Ausnahmezustand: Anspruch und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Zeiten existentieller Staatskrisen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden