Im Rahmen des MPA-Studiengangs (MPA = Master of Public Administration) ist die Möglichkeit eröffnet, praktisches Erfahrungswissen in ECTS-Punkte (ECTS = European Credit Transfer and Accumulation) umzurechnen. Es handelt sich dabei um ein sowohl aus Sicht der Studierenden als auch des Prüfungsausschusses (MPA) sehr aufwendiges Verfahren. Für die ersten beiden Studienjahrgänge war dieses Verfahren entgeltfrei. Vor der Immatikulation des dritten MPA-Studienjahrganges wurde im MPA-Team über die Entgeltpflichtigkeit dieses Verfahrens nachgedacht und ein entsprechender Satzungsentwurf vom Rat des Fernstudieninstituts (FSI-Rat)(FSI = Fernstudieninstitut) im Februar 2010 beschlossen. Auf der Sitzung des Akademischen Senats (AS) im Februar 2010 wurde dieser Beschluss aus Formgründen allerdings nicht bestätigt. Bei der ersten Präsenzveranstaltung des neuen MPA-Studienjahrgangs am 9.4.2010 wurden die Studierenden darauf hingewiesen, dass die HWR beabsichtigt, schon für diesen Jahrgang das Anerkennungsverfahren entgeltpflichtig zu machen. Der FSI-Rat fasste ebenfalls in seiner Sitzung im April 2010 einen erneuten Satzungsbeschluss, dem der AS ebenfalls im April 2010 zustimmte. Nach der entsprechenden Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde die Satzung, wonach die Studierenden für jedes Anrechnungsverfahren ein Entgelt in Höhe von 100 Euro an die HWR zu zahlen haben, am 15. Mai 2010 in den amtlichen Mitteilungsblättern der HWR veröffentlicht und zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt.
Kann die HWR für nach dem 1. Juni 2010 eingereichte Anerkennungsanträge jeweils von den Studierenden das Entgelt in Höhe von 100 Euro verlangen?
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung
3 Materielle Prüfung der Ermächtigungsgrundlage
3.1 Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
3.2 Rechtsfolge aus der Ermächtigungsgrundlage
3.2.1 Entschließungsermessen
3.2.2 Gebührendefinition
3.2.3 Adressat
3.2.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.2.5 Rückwirkungsverbot
3.3 Zwischenergebnis
4 Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
4.1 Kein Verstoß gegen die Grundsätze des Rechts- und Sozialstaatsprinzips
4.2 Kein Verstoß gegen die Grundrechte
4.2.1 Freie Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 12 I GG
4.2.2 Allgemeines Gleichheitsrecht, Art. 3 I GG
4.3 Gesamtergebnis
5 Schluss
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die materielle Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro für die Anerkennung von Anerkennungsanträgen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin nach einfachem und höherrangigem Recht.
- Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung
- Analyse des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Gebührenerhebungen
- Beurteilung des Rückwirkungsverbots bei Satzungsänderungen
- Vereinbarkeit mit Grundrechten wie der freien Wahl der Ausbildungsstätte und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Auszug aus dem Buch
3.2.1 Entschließungsermessen
§ 2 VII BerIHG räumt den Hochschulen einen Ermessensspielraum ein. Die HWR hat ein Entschließungsermessen („können“), d. h., sie entscheidet, ob sie von ihrem Ermessen überhaupt Gebrauch macht. Dabei ‚hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten“ (analog § 40 VwVfG i. V. m. § 114 VwGO). Dies bedeutet, dass sie ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben hat. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens verbietet jede Willkür. Für die Entscheidung der HWR, ob sie tätig wird, also ihr Ermessen ausübt oder nicht, dürfen allein sachliche Gründe ausschlaggebend sein. Die HWR hat von ihrem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht. Sie erhebt durch ihre Satzung Gebühren für Verwaltungsleistungen (§ 2 VII BerIHG).
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Einführung in die Fragestellung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für Anerkennungsanträge an der HWR.
2 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung: Prüfung der gesetzlichen Grundlage zur Erhebung der Gebühr und der Satzungsautonomie der HWR.
3 Materielle Prüfung der Ermächtigungsgrundlage: Detaillierte Untersuchung des Tatbestands, des Ermessens, der Gebührendefinition und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
4 Übereinstimmung mit höherrangigem Recht: Überprüfung der Satzung auf Verstöße gegen Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip sowie Grundrechte.
5 Schluss: Zusammenfassendes Ergebnis zur Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühr.
Schlüsselwörter
Satzung, Ermächtigungsgrundlage, Verwaltungsleistung, Gebühren, Verhältnismäßigkeit, Rückwirkungsverbot, Hochschule für Wirtschaft und Recht, BerIHG, Grundrechte, Gleichheitsgrundsatz, Anerkennungsanträge, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Gebührendefinition, Entschließungsermessen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Es geht um die juristische Prüfung, ob die von der HWR Berlin eingeführte Gebühr von 100 Euro für bestimmte Anerkennungsanträge materiell rechtmäßig ist.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind das Verwaltungsrecht (Ermächtigungsgrundlagen, Satzungsrecht), Verfassungsrecht (Grundrechte, Rechtsstaatsprinzip) und die Gebührenkalkulation.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist festzustellen, ob die Satzungsregelung der HWR sowohl mit einfachem Recht als auch mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Gutachtenmethode zur Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Rechtsnormen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage, die Ausübung des Ermessens, die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Konformität mit Grundrechten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Satzungsrecht, Verhältnismäßigkeit, Ermessensspielraum und Gebührenrecht bestimmt.
Warum wurde die Gebühr für die Anerkennung als rechtmäßig eingestuft?
Die Gebühr ist rechtmäßig, da sie auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht, einem legitimen Zweck (Kostendeckungsprinzip) dient und sowohl verhältnismäßig als auch nicht willkürlich ist.
Welche Rolle spielt das Rückwirkungsverbot?
Das Rückwirkungsverbot wurde geprüft, um sicherzustellen, dass die Belastung der Studierenden durch die neue Gebühr nicht unzulässig in die Vergangenheit eingreift, was im vorliegenden Fall verneint wurde.
Gab es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?
Nein, obwohl eine Ungleichbehandlung verschiedener Studierendengruppen vorliegt, ist diese durch sachliche Gründe (Verfahrensaufwand, Anerkennungsaufwand) gerechtfertigt.
- Citar trabajo
- Master of Public Administration Harald Seitz (Autor), 2010, Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Satzung nach einfachem und höherrangigem Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191520