Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
2 Methodik
3 Ambulante Palliativversorgung in Deutschland
3.1 Allgemeine ambulante Palliativversorgung
3.2 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
3.2.1 Rechtsgrundlage und Anspruch auf SAPV
3.2.2 Erbringung der SAPV
3.2.3 Leistungen der SAPV
3.2.4 Vergütung und Abrechnung
4 Umsetzung der SAPV durch die Krankenkassen
4.1 Übersicht
4.2 Baden-Württemberg
4.3 Bayern
4.4 Berlin
4.5 Brandenburg
4.6 Bremen
4.7 Hamburg
4.8 Hessen
4.9 Mecklenburg-Vorpommern
4.10 Niedersachsen
4.11 Nordrhein-Westfalen
4.11.1 Nordrhein
4.11.2 Westfalen-Lippe
4.12 Rheinland-Pfalz und Saarland
4.13 Sachsen und Thüringen
4.14 Sachsen-Anhalt
4.15 Schleswig-Holstein
5 Kritische Würdigung der SAPV-Umsetzung
5.1 Zurückhaltung der Krankenkassen
5.2 Kritik an den Qualitätsanforderungen
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 - Ausgaben für SAPV von 2007 bis zum 3. Quartal 2010 (Quelle: Anlehnung an KBV (2010), S. 2)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
Im ersten Artikel des deutschen Grundgesetzes steht folgender Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Würde ist jedem Menschen a priori gegeben. Der Mensch wird mit ihr geboren, er lebt in Würde und soll letztlich auch in Würde sterben. Aus diesem Grund muss es jedem ermöglicht werden, seinen Lebensprozess in Würde abzuschließen. Es stellt sich die Frage, wie der Begriff: „in Würde sterben“ definiert werden kann. Eine mögliche Antwort auf diese Frage wäre, dass man seinen Lebensprozess in häuslicher und familiärer Umgebung unter intensiver und fallgerechter Betreuung abschließt. Auf der Suche nach einem Konzept, welches dies ermöglicht, findet man den Begriff „Palliative Care“. Die Word Health Organization (WHO) definierte im Jahr 2002 Palliative Care wie folgt:
“Palliative care improves the quality of life of patients and families who face life-threatening illness, by providing pain and symptom relief, spiritual and psychosocial support to from diagnosis to the end of life and bereavement.”[1]
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) nahm bei ihrer Gründung im Jahr 1994 diese Definition in ihre Satzung auf. Sinngemäß beschreibt die WHO Palliative Care als eine Versorgung todkranker Patienten, die Schmerzen und andere belastende Beschwerden lindert, das Leben befürwortet, das Sterben als natürlichen Prozess betrachtet und weder versucht, den Tod zu beschleunigen noch zu verzögern.[2] Wesentliches Ziel ist dabei die Erhöhung der Lebensqualität der Patienten.[3] Dazu beinhaltet Palliative Care neben psychischen und spirituellen Betreuungsaspekten auch den notwendigen Forschungsaspekt, um die Versorgung und das Verständnis der Patienten in der Zukunft weiter verbessern zu können.[4] Dieses Verständnis von Palliative Care ist letztlich die Grundidee zweier Konzepte: Das Konzept der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) und das der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV), welche unheilbar kranken Menschen die Möglichkeit geben sollen, ihr Leben in häuslicher oder familiärer Umgebung und somit in Würde abzuschließen. Diese Arbeit soll eine Übersicht über die SAPV und deren Umsetzung geben. Dazu wird die im Folgenden dargestellte Vorgehensweise angewendet.
Kapitel 2 wird in einer kurzen Übersicht darstellen, wie die Literaturrecherche durchgeführt und die relevanten Quellen beschafft wurden.
Kapitel 3 stellt die AAPV kurz und die SAPV ausführlich dar und macht den zentralen Unterschied der beiden Konzepte verständlich. Die SAPV wird in Bezug auf deren Gesetzesgrundlage, Erbringung, Leistungen und Vergütung dargestellt.
Kapitel 4 beschäftigt sich mit der Umsetzung der SAPV in den einzelnen Bundesländern und stellt die unterschiedlichen sich ergebenden Probleme kurz dar.
In Kapitel 5 wird die Gesamtheit der Probleme und Kritikpunkte der SAPV, bzw. deren Ursachen, dargestellt und diskutiert.
Der letzte Teil dieser Arbeit beschäftigt sich damit, die dargestellten Informationen in einen Kontext zu bringen, um ein Fazit ziehen bzw. einen Ausblick in die zukünftige Entwicklung der SAPV in Deutschland darstellen zu können.
2 Methodik
Die verwendete Literatur wurde über eine Literaturrecherche unter Verwendung der WISO-Fachdatenbank sowie der Standardsuche und Buch-Suchmaschine von Google gefunden und zugänglich gemacht.
3 Ambulante Palliativversorgung in Deutschland
3.1 Allgemeine ambulante Palliativversorgung
Unter dem Begriff AAPV versteht man ein Konzept zur Behandlung und Versorgung von unheilbar kranken Menschen in der letzten Phase ihres Lebens, welches insbesondere durch den Hausarzt in Kooperation mit Pflegediensten durchgeführt wird.[5] Im Gegensatz zur AAPV verzichtet die SAPV im Normalfall auf die Beteiligung des Hausarztes. Das Konzept der AAPV basiert auf der Rechtsgrundlage des § 73 c Abs. 1 SGB V und ist somit Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.[6] Nach herrschender Meinung wird davon ausgegangen, dass für 90 Prozent aller unheilbar Kranken das Konzept der Versorgung durch AAPV ausreichend ist und diese nicht auf eine SAPV angewiesen sind.[7] In dieser Arbeit steht die SAPV im Vordergrund, weshalb auf eine umfassende Darstellung der AAPV verzichtet wird.
3.2 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Aufgrund erheblicher Defizite in der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung, die im letzten Jahrzehnt durch verschiedene Kommissionen des Bundes und der Ländern festgestellt wurde, beschloss die Große Koalition aus CDU/CSU und SDP, den Anspruch auf eine ambulante Versorgung von unheilbar kranken Menschen gesetzlich festzuhalten.[8]
3.2.1 Rechtsgrundlage und Anspruch auf SAPV
Aus diesem Grund wurde die SAPV am 1. April 2007, im Rahmen der Gesundheitsreform, durch den 1. Artikel des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) in Deutschland eingeführt.[9] Sie findet ihre rechtlichen Regelungen in §§ 37 b[10] und 132 d[11] SGB V sowie der nach § 92 SGB V[12] beschlossenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verordnung von spezialisiert ambulanter Palliativversorgung (SAPV-RL)[13].
Gemäß § 37b SGB V haben „Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen […]“ Anspruch auf eine SAPV.[14] Die Zugangskriterien werden in
§ 2 SAPV-RL aufgeführt und in § 3 SAPV-RL näher definiert.[15] Gemäß § 3 SAPV-RL ist eine Krankheit:
- „unheilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.“[16]
- „fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischen Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.“[17]
- weit fortgeschritten, falls die Lebenserwartung aufgrund fundierter Einschätzung der verordnenden Ärzte auf Tage, Wochen oder Monate abgesunken ist und Behandlung der Symptome, Erhöhung der Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung des Patienten das zentrale Element der Versorgung darstellen.[18]
Des Weiteren haben Patienten Anspruch auf eine SAPV, wenn sie eine besonders aufwendige Versorgung gemäß § 4 SAPV-RL benötigen.[19]
Erfüllt eine Person diese Anforderungen, so muss die Leistung gemäß § 7 SAPV-RL durch einen Vertrags- oder Krankenhausarzt verordnet werden.[20] Sind Kinder betroffen, so gelten die Anforderungen des § 3 Abs. 3 SAPV-RL auch bei einer längeren Restlebenserwartung als erfüllt. Ziel der SAPV ist es einerseits, eine qualifizierte Palliativversorgung im häuslichen oder familiären Umfeld zu ermöglichen.[21] Andererseits erhalten Versicherte, welche die Anforderungen erfüllen, sich aber bereits in stationären Hospizen befinden, den Zugang zu den ärztlichen Teilleistungen der SAPV.[22]
3.2.2 Erbringung der SAPV
Durch § 132d Abs. 1 SGB V wird festgelegt, dass die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b SGB V Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen über die Erbringung der SAPV abschließen.[23] Diese Verträge regeln die Abrechnung und Vergütung der SAPV sowie die Weise, in welcher die Leistungserbringer auch beratend tätig werden. Gemäß § 132d Abs. 2 SGB V stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) Empfehlungen an die Leistungserbringer aus. Diese Empfehlungen werden gemeinsam und einheitlich, unter Mitwirkung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisation der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), erstellt. Die Empfehlungen umfassen die sachlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung sowie Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV.[24] Die an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer sind nach § 6 Abs. 1 SAPV-RL dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen und diese bedarfsgerecht zu erbringen sowie verbindliche Kooperationsvereinbarungen mündlich oder schriftlich zu treffen.[25] Infolgedessen ist die Koordination der Leistungserbringer ein zentrales Element der SAPV.
Erbracht wird die SAPV durch ein sogenanntes Palliative-Care-Team (PCT), welches über palliativpflegerische und palliativmedizinische Fachkompetenz verfügt.[26] Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SAPV-RL müssen die Leistungserbringer in einer interdisziplinierten Versorgungsstruktur organisiert sein. Diese muss „insbesondere aus qualifizierten Ärzten und Pflegefachkräften, unter Beteiligung der ambulanten Hospizdienste und ggf. der stationären Hospize […]“[27] bestehen. Explizit ausgedrückt handelt es sich bei den qualifizierten Ärzten um Mediziner mit mindestens einer palliativmedizinischen Zusatzqualifikation. Diese kann beispielsweise durch Teilnahme an einem Kurs in Palliativmedizin nach dem Curriculum der DGP und der Bundesärztekammer (BÄK) erworben werden.[28]
In einfachen Worten ausgedrückt handelt es sich bei PCTs um Teams aus Palliativärzten, Palliativpflegern, Physiotherapeuten, Psychologen, Sozialarbeitern, Priestern und Vergleichbaren.[29]
3.2.3 Leistungen der SAPV
Wie bereits im vorherigen Abschnitt festgestellt wurde, haben Versicherte einen Anspruch auf die Leistungen der SAPV, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Um welche Ansprüche es sich dabei genau handelt, ist in der Richtlinie des G-BA zur Verordnung von SAPV festgehalten. Gemäß § 5 Abs.1 SAPV-RL umfasst die SAPV alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung die notwendig sind, um die durch § 1 Abs. 1 SAPV-RL definierten Ziele der SAPV zu erreichen.[30] Darüber hinaus fallen „die im Einzelfall erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung […]“ aller Beteiligten in den Aufgabenbereich der Leistungserbringer.[31] Die SAPV wird, gemessen am aktuellen Versorgungsbedarf, als Beratungsleistung, Koordination der Versorgung, additiv unterstützende Teilversorgung oder vollständige Versorgung erbracht.[32] Besonderheit der SAPV ist die einzelfallgerechte Behandlung der Patienten, um mit medizinisch-pflegerischer Zielsetzung Symptome und Leiden zu lindern.[33] In den Leistungsbereich der SAPV fallen alle Leistungsarten, welche in § 5 Abs. 3 aufgeführt werden.[34] Bei der Erbringung der Leistung ist stets zu berücksichtigen, dass die erbrachten Leistungen notwendig und zweckmäßig sein müssen, d. h. sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind wirtschaftlich zu erbringen.[35] Dieser Vorsatz lässt sich auf § 12 SGB V, das Wirtschaftlichkeitsgebot des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung zurückführen.[36] Die Kosten aller von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen werden entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132d SGB V von den Krankenkassen übernommen. Dies gilt nur, wenn die Verordnung der SAPV innerhalb einer, durch § 8 SAPV-RL festgelegten Frist, der Krankenkasse vorgelegt wird.[37] Alle genauen Details des Leistungskatalogs, der Erbringung, Vergütung sowie Abrechnung der SAPV werden in den Verträgen nach § 132d SGB V geregelt.
3.2.4 Vergütung und Abrechnung
Die Erbringung von SAPV wird in Deutschland von Bundesland zu Bundesland als auch von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich vergütet. Die wichtigste Gemeinsamkeit aller Verträge ist, dass die SAPV grundsätzlich über Pauschalen vergütet wird. Den gemeinsamen Hinweisen des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes und der DGP entsprechend, muss die Vergütung „[…] leistungsgerecht erfolgen und muss den Leistungserbringer gem. § 132 d SGB V in die Lage versetzen, seinen Versorgungsauftrag bei wirtschaftlicher Betriebsführung umfassend erfüllen zu können“.[38]
Das Vergütungssystem über Tagespauschalen ist in den vorhandenen Musterverträgen durchgängig gleich aufgebaut. Die Verträge unterscheiden zwischen SAPV-Leistungen, welche außerhalb und SAPV-Leistungen, welche innerhalb eines stationären Hospizes erbracht werden. Im Folgenden wird die Vergütung anhand des baden-württembergischen Mustervertrages, welcher aufgrund seiner Anschaulichkeit ausgewählt wurde, dargestellt werden.[39] Bei den Beträgen handelt es sich stets um Beträge die im Vollversorgungsfall ausbezahlt werden. Der vollständige Vergütungsmechanismus kann aufgrund seiner Komplexität nicht ich dieser Arbeit dargestellt werden. Infolgedessen soll der nächste Abschnitt ein Grundverständnis des Vergütungsmodells anhand eines Mustervertrages vermitteln.
In Baden-Württemberg erhält der Leistungserbringer grundsätzlich einen Festbetrag für die ersten sieben Tage der Behandlung. Dies gilt ebenso, falls die reale Behandlungsdauer weniger als sieben Tage beträgt. Wird der Patient im häuslichen Umfeld betreut, so erhält der Leistungserbringer eine Vergütung in Höhe von 1.260 Euro. Wird der Patient in einem stationären Hospiz betreut, so sind es lediglich 560 Euro. Ab dem achten Behandlungstag ist es möglich, an Tagen an welchen ein Hausbesuch stattfindet, die Leistungen über eine Tagespauschale in Höhe von 150 Euro im ambulanten und 80 Euro im stationären Fall, zu vergüten. Diese Beträge vergüten lediglich die Versorgungsleistungen. Je nach Fall setzen sich die Pauschalen unterschiedlich zusammen. Beispielsweise gibt es Pauschalen für Beratungs- und Koordinationsleistungen. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel werden mit der Vergütung der SAPV nicht abgegolten. Diese müssen gesondert abgerechnet werden. Fahrtkosten hingegen sind über die Pauschalen abgegolten, was Probleme in ländlichen Regionen zur Folge haben kann.
Seit April 2011 enthält der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) zwei Ziffern zur Abrechnung der Verordnung von SAPV.[40] Die Ziffern beziehen sich auf die Erstverordnung und Folgeverordnung. Zuvor wurde die Verordnung von SAPV über spezielle Pauschalen, in Höhe von 25 Euro für die Erst- und 15 Euro für die Folgeverordnung, vergütet.[41]
Die bisherige Arbeit zusammenfassend, lässt sich feststellen, dass die Krankenkassen sich nach § 132d SGB V verpflichten, den gesetzlich verankerten Anspruch der Versicherten auf eine SAPV am Lebensende durch die Schaffung entsprechender Verträge zu gewährleisten. In wieweit diese Verpflichtung erfüllt wird, soll im nächsten Kapitel untersucht werden.
4 Umsetzung der SAPV durch die Krankenkassen
4.1 Übersicht
Die für die SAPV benötigten Verträge zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern stellen die Grundlage der SAPV dar. Ohne die Existenz solcher Verträge können die Versicherten keine Leistung erhalten. Um eine Aussage über die Umsetzung der SAPV treffen zu können, muss betrachtet werden, inwieweit die Krankenkassen individuelle Verträge und Musterverträge anbieten. Ein individueller Vertrag ist ein Vertrag zwischen einer einzelnen Krankenkasse und den entsprechenden Leistungserbringern. Unter Musterverträgen versteht man Verträge, die eine allgemeine rechtsgültige Vereinbarung zwischen allen Krankenkassen eines Bundeslandes und den entsprechenden Leistungserbringern treffen.[42]
Seit der Einführung der SAPV im April 2007 wurden bis heute nur in elf Bundesländern SAPV-Musterverträge entwickelt. In einem Bericht aus dem September 2009 zum Stand der Umsetzung der SAPV nach einer Erhebung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zeigt sich die Trägheit, mit welcher die SAPV bundesweit umgesetzt wird.[43] Zu diesem Zeitpunkt waren lediglich in drei Bundesländern (Bayern, Mecklenburg-Vorpommern (MV) und Hessen) flächendeckende, kassenartenübergreifende Musterverträge etabliert. In den genannten Bundesländern war es zu diesem Zeitpunkt bereits möglich, dass neue PCT schnell und unkompliziert in die SAPV eingebunden werden konnten. In den restlichen Bundesländern gab es aufgrund unterschiedlicher Problemstellungen keine Musterverträge.[44] In den nachfolgenden Abschnitten soll die Umsetzung der SAPV in den einzelnen Bundesländern näher dargestellt werden.
4.2 Baden-Württemberg
Am 11. Januar 2010 haben die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. (BWKG), die Landesarbeitsgemeinschaft Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung Baden-Württemberg und die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden Württemberg (LIGA-BW) einen allgemeingültigen Mustervertrag über die Erbringung von SAPV mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen.[45] Die Grundlage für den Aufbau einer flächendeckenden Versorgung mit SAPV war damit vorhanden. Einem Bericht der Ärztezeitung zufolge ist allerdings heute, mehr als einem Jahr nach Abschluss des Mustervertrages, die flächendeckende Versorgung in BW noch nicht hergestellt.[46] An 10 Standorten arbeiten mehr als 30 Palliativnetze an der Versorgung unheilbar kranker Menschen. Dies ist allerdings unzureichend, um von einer flächendeckenden Versorgung zu sprechen. Da in Baden-Württemberg schon seit den 80er Jahren die Brückenpflege erfolgreich angewendet wird, ist die sehr langsame und späte Implementierung der SAPV in BW nur schwer nachzuvollziehen. Bei der Brückenpflege handelt es sich um ein Konzept zur ambulanten Betreuung von Onkologie-Patienten, um diesen lange Krankenhausaufenthalte zu ersparen.[47] In 2009 konnten an 16 Standorten, durch die Brückenpflege auf einem Drittel der Fläche Baden-Württembergs etwa die Hälfte aller Einwohner theoretisch erreicht werden.[48] Auf die vorhandenen Strukturen und Erfahrungen dieses Konzeptes, welches letztlich als eine Mischung aus SAPV und AAPV angesehen werden kann, hätte bei der Einführung der SAPV allerdings noch besser aufgebaut werden können. Zusammenfassend betrachtet ist die SAPV in Baden-Württemberg zwar immer noch nicht sichergestellt, befindet sich aber inzwischen auf einem guten Weg.
[...]
[1] WHO (2002).
[2] Vgl. Kränzle (2010), S. 4.
[3] Vgl. WHO (2002).
[4] Vgl. Klaschik (2009), S. 3.
[5] Vgl. KBV (2010).
[6] § 73c Abs. 1 SGB V (1988), i. d. F. v. 24.03.2011.
[7] Vgl. KBV (2010).
[8] Vgl. DGP (2009), S. 1.
[9] Art. 2 GKV-WSG (2007), i. d. F. v. 05.08.2010.
[10] § 37b SGB V (1988), i. d. F. v. 24.03.2011.
[11] § 132d SGB V (1988), i. d. F. v. 24.03.2011.
[12] § 92 SGB V (1988), i. d. F. v. 24.03.2011.
[13] Vgl. G-BA (2008).
[14] § 37b Abs. 1 Satz 1 (1988), i. d. F. v. 24.03.2011.
[15] §§ 2, 3 SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[16] § 3 Abs. 1 SAPV- RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[17] § 3 Abs. 2 SAPV- RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[18] § 3 Abs. 3 SAPV- RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[19] § 4 SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[20] § 7 SAPV- RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[21] § 1 SAPV- RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[22] § 37b Abs. 1 Satz 3 f. (1988), i. d. F. v. 24.03.2011; § 1 Abs. 3 SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[23] § 132d SGB V (1988), i. d. F. v. 24.03.2011.
[24] § 132d Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 SGB V (1988), i. d. F. v. 24.03.2011.
[25] § 6 Abs. 1 SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[26] Vgl. Besl (2011), S. 211.
[27] § 5 Abs. 2 Satz 1 SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[28] Vgl. Werthern (2009), S. 66.
[29] Vgl. Fricke (2011), S. 2.
[30] § 5 Abs. 1 Satz 1 SAPV- RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[31] § 5 Abs. 1 Satz 2 SAPV- RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[32] § 5 Abs. 2 Satz 3 SAPV- RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[33] § 1 Abs. 1 Satz 1SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[34] § 5 Abs. 3 SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[35] § 5 Abs. 2 Satz 4 SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[36] § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V (1988), i. d. F. v. 04.03.2011.
[37] § 8 SAPV-RL (2007), i. d. F. v. 15.04.2010.
[38] Vgl. DGP/DHPV (2008), S. 21.
[39] Vgl. Krankenkassen BW (2010), S. 32f.
[40] Vgl. reh (2011), S. 14.
[41] Vgl. juk (2009), S. 10.
[42] Vgl. AGSAPV (2011a).
[43] Vgl. BMG (2009), S. 2 ff.
[44] Vgl. BMG (2009), S. 2 ff.
[45] Vgl. BWKG/LAG SAPV BW/LIGA-BW (2010), S. 1.
[46] Vgl. eb (2011), S 8.
[47] Vgl. dip (2004), S. 29.
[48] Vgl. Godzik (2009), S. 2.