Die Haftung von aus Personengesellschaften ausgeschiedenen Gesellschaftern in der Unternehmensinsolvenz


Mémoire (de fin d'études), 2012

101 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Insolvenz der Personengesellschaft
I. Zweck des Insolvenzverfahrens
II. Insolvenzvoraussetzungen
1. Die Insolvenzfähigkeit
2. Insolvenzgründe
3. Ablauf des Verfahrens im Kurzüberblick

C. Die Haftung des ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters
in der Unternehmensinsolvenz
I. Allgemeine Grundsätze zur Festlegung des Haftungsumfangs
1. Das Haftungsstatut des § 128 HGB für den ausgeschiedenen Gesellschafter
a) Grundsätze
b) Anwendungsbereich
aa) Personenhandelsgesellschaften
bb) Übrige Personengesellschaften
2. Wirkungen des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes von 1994
a) Grundsätze
b) Haftungsfolgen für Altverbindlichkeiten
aa) Rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten
(1) Grundsätze
(2) Sonderfall: Kontokorrentverbindlichkeiten
bb) Gesetzliche Schuldverhältnisse
c) Haftungsfolgen für Neuverbindlichkeiten
II. Der § 93 InsO als zentrales Gestaltungsinstrument des Insolvenzverwalters
der Gesellschaft
1. Normzweck und Anwendbarkeit auf den ausgeschiedenen Gesellschafter
2. Die Sperrwirkung
a) Grundsätze
b) Problemfälle hinsichtlich der Reichweite 22 aa) Ansprüche aus gestellten Sicherheiten des Gesellschafters 22 bb) Ansprüche des Fiskus 25 cc) Ansprüche der Sozialkassen
3. Die Ermächtigungsfunktion für den Insolvenzverwalter
a) Grundsätze
b) Umfang der Inanspruchnahme dem Grunde nach 29 aa) Altverbindlichkeiten 29 bb) Sonstige Masseverbindlichkeiten (Neuverbindlichkeiten) 31 cc) Kosten des Insolvenzverfahrens
c) Umfang der Inanspruchnahme der Höhe nach 34 aa) Alleinige Insolvenz der Gesellschaft 34 bb) Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter
d) Weitere abgeleitete Kompetenzen
III. Die Erforderlichkeit der Bildung von Sondermassen durch den Insolvenzverwalter
IV. Zum Anwendungsbereich des § 93 InsO gegenüber dem ausgeschiedenen Gesell-
schafter in Sonderfällen
1. Mehrere persönlich haftende ausgeschiedene Gesellschafter
2. Haftung nur einem Altgläubiger gegenüber
3. Bei der Umwandlung einer OHG in eine Einzelunternehmung durch Austritt
sämtlicher anderer Gesellschafter
V. Einwendungsmöglichkeiten des gemäß § 93 InsO in Anspruch genommenen 42 ehemaligen Gesellschafters
1. Persönliche Inanspruchnahme aus der Haftung ist nicht oder nicht in vollem 42 Umfang zur Gläubigerbefriedigung notwendig
2. Aufrechnungsmöglichkeit mit Forderungen gegen die Gesellschaft
a) Mit einer Drittgläubigerforderung
b) Mit einem Aufwendungsersatz- oder Sozialanspruch
aa) Regressanspruch aus einer Altgläubigerbefriedigung vor Eröffnung 44 des Insolvenzverfahrens
bb) Abfindungsanspruch
3. Aufrechnung mit einer Privatforderung gegenüber dem Altgläubiger
4. Sonstige Einwendungsmöglichkeiten
VI. Die Folgen eines Insolvenzplanverfahrens für den ausgeschiedenen Gesellschafter
1. Normzweck der §§ 217 ff. InsO
2. Anwendung der Haftungsbefreiungswirkung

D. Die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten in der Unternehmensinsolvenz
I. Allgemeine Grundsätze der Kommanditistenhaftung
II. Der § 171 II HGB als zentrales Gestaltungsinstrument des Insolvenzverwalters der 58 Gesellschaft
1. Normzweck und Anwendbarkeit auf den ausgeschiedenen Gesellschafter
2. Die Sperrwirkung
3. Reichweite und Grenzen der Ermächtigungsfunktion
a) Anspruchsträgerschaft hinsichtlich der Haftsumme
b) Einziehung der Pflichteinlage zur Insolvenzmasse
III. Die Erforderlichkeit der Bildung von Sondermassen durch den Insolvenzverwalter
IV. Zum Anwendungsbereich des § 171 II HGB gegenüber dem ausgeschiedenen Kommanditisten in Sonderfällen
1. Mehrgliedrige KG mit mehreren Kommanditisten
2. Haftung nur einem Altgläubiger gegenüber
3. Bei der Umwandlung einer KG in eine OHG durch Austritt sämtlicher Kom- manditisten
V. Einwendungsmöglichkeiten des gemäß § 171 II HGB in Anspruch genommenen ehemaligen Kommanditisten
1. Persönliche Inanspruchnahme aus der Haftung ist nicht oder nicht in vollem Umfang erforderlich
2. Aufrechnungsmöglichkeiten mit einer Forderung gegen die KG
a) Mit einer Drittgläubigerforderung
b) Mit einem Aufwendungsersatz- oder Sozialanspruch
aa) Regressanspruch aus einer Altgläubigerbefriedigung vor Eröffnung 68 des Insolvenzverfahrens
bb) Abfindungsanspruch
3. Aufrechnung mit einer Privatforderung gegenüber dem Altgläubiger
4. Sonstige Einwendungsmöglichkeiten
VI. Konsequenzen der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und ehemaligem 71 Kommanditisten
VII. Die Folgen eines Insolvenzplanverfahrens für den ausgeschiedenen 72 Kommanditisten
VIII. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG

E. Fazit und Schlussbemerkungen in Thesen
Schriftliche Erklärung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

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A. Einleitung

Mit dem Begriff Insolvenz bezeichnet man eine Situation, in der das Vermö­gen des Schuldners[1] nicht mehr ausreicht, alle berechtigten Forderungen der Gläubiger zeitgerecht zu erfüllen.[2] Aufgrund der Bedeutung der Anzahl von Insolvenzen - unter Berücksichtigung der davon betroffenen Branchen und Unternehmensformen - für die Einschätzung der wirtschaftlichen Prosperität einer Volkswirtschaft wird vom Statistischen Bundesamt eigens auf Basis einer speziellen Rechtsgrundlage[3] die Insolvenzstatistik geführt.[4] In 2010 wurden 31 998 Unternehmensinsolvenzen registriert, wovon 2 251 auf Per­sonengesellschaften entfielen.[5]

Zielsetzung des Insolvenzverfahrens ist die möglichst weitgehende und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen durch Verwertung des Aktivvermögens des Insolvenzschuldners.[6]

Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, wie dies, durch die im deut­schen Recht charakteristische Verzahnung der gesellschaftsrechtlich veran­kerten Gläubigerschutzmechanismen, mit dem insolvenzrechtlichen Instru­mentarium[7] gewährleistet werden soll und welche Problemfelder - auch unter Berücksichtigung weiterer Regelungsgebiete des Privat- und öffentli­chen Rechts - dabei entstehen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die für die Themenstellung relevanten insolvenzrechtlichen Regelungen der teilrechtsfähigen Personen­gesellschaften sowohl im Handelsgesetzbuch (§ 171 II HGB) als auch in der Insolvenzordnung (§ 93 InsO) enthalten sind.[8]

Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Gesellschaftsinsolvenz nicht­juristischer Personen keineswegs automatisch eine Insolvenz des Gesell­schafters verbunden sein muss.[9]

Im weiteren Verlauf der Bearbeitung werden daher bei bestimmten Frage­stellungen zwei Fallkonstellationen (alleinige Insolvenz der Gesellschaft versus Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter) differenziert behandelt. Ziel ist die Darstellung der Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass das Gesellschaftsvermögen uneingeschränkt den Gesellschaftsgläubi­gern haftet, wohingegen den Privatgläubigern kein Zugriff gewährt wird.[10]

Kennzeichen der Bearbeitung ist die Analyse der Haftungsgrundlagen, auf die sich der Insolvenzverwalter bei dem ausgeschiedenen Gesellschafter (unbeschränkt oder beschränkt haftend) berufen kann. Bei der Abhandlung der spezifisch insolvenzrechtlichen Regelungen werden die Interessenkon­flikte zwischen Gläubigern und Schuldnern als auch zwischen verschiedenen Gläubigergruppen thematisiert. Hierzu werden die - zum Teil divergieren­den - Vorstellungen von Literatur und Rechtsprechung vorgestellt und dis­kutiert.

B. Die Insolvenz der Personengesellschaft I. Zweck des Insolvenzverfahrens

Mit dem am 1. 1. 1999 vollzogenen Inkrafttreten der Insolvenzordnung - zur Ablösung der Vergleichs-, Konkurs[11] - und Gesamtvollstreckungsordnung[12] - wurde ein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, dessen Ursprünge bis in das Jahr 1978 zurückgehen.[13]

Eines der wichtigsten Ziele war die Begegnung der Massearmut, wurden zuvor doch rd. 75 % der Insolvenzverfahren im gewerblichen Bereich man­gels Masse gar nicht erst eröffnet.[14] Diese Entwicklung wurde als „Konkurs des Konkurses" bezeichnet.[15] Zur Vermeidung der Masselosigkeit wurden zahlreiche Regelungen[16] in die Insolvenzordnung integriert, wobei dem Re­gelungsinhalt des § 93 InsO[17] eine zentrale Rolle zukommt.[18] Eine analoge Vorschrift existierte im bisherigen Konkursrecht nicht. Der Wirkungsbereich und die Regelungsinhalte dieser Vorschrift werden in Kapitel C thematisiert.

Es wird zusätzlich die Privatautonomie der Verfahrensbeteiligten, insbeson­dere durch die Möglichkeit der Aufstellung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff.) gefördert.[19] Diese Regelung ersetzt nach dem RefE die des konkursabwen­denden Vergleichs nach der bisherigen Vergleichsordnung bzw. den kon­kursbeendenden Vergleich nach §§ 173 ff. KO[20]. Die mit einem solchen Insolvenzplan verbundenen Haftungsmodifikationen werden im Verlauf der Bearbeitung - differenziert zwischen unbeschränkt und beschränkt haftenden Gesellschaftern - aufgegriffen.

Die Restschuldbefreiung ist ebenfalls eine entscheidende Neuerung zur Be­reinigung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.[21] Sie dient als soziales Element der Insolvenzordnung bei gleichzeitiger Erschließung des Human­kapitals für die kollektive Gläubigerbefriedigung.[22] Für die Themenstellung spielt sie keine zentrale Rolle und wird daher nicht weiter verfolgt.[23]

II. Insolvenzvoraussetzungen 1. Die Insolvenzfähigkeit

Nach § 11 I kann ein Insolvenzverfahren über jede natürliche und juristische Person (inkl. dem nicht rechtsfähigen Verein) eröffnet werden. Für die Themenstellung entscheidend ist, dass über § 11 II auch den Gesell­schaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR[24], Partenreederei, Europäische Wirtschaftliche Personenvereinigung (EWIV)), mithin den Personengesellschaften[25], dieses Verfahren offensteht.

Die Insolvenzfähigkeit dieser Personengesellschaften führt dazu, dass eine separate Insolvenz über das Gesellschaftsvermögen, ohne Beteiligung der Privatgläubiger der Gesellschafter, möglich ist. Daher ist streng zwischen der Insolvenz der Personengesellschaft und der Insolvenz der Gesellschafter zu unterscheiden.[26] Ist der Gesellschaft die Handlungsfähigkeit genommen, weil ihre Vertreter dazu nicht mehr in der Lage oder verstorben sind, wird für das Eröffnungsverfahren ein Pfleger (§§ 57 ZPO, 4) bestellt.[27]

Die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB), die auch der Kategorie Personenge­sellschaft zugeordnet ist, verfügt über kein gemeinschaftlich (gesamthände- risch) gebildetes Vermögen.[28] Als reine Innengesellschaft, die keine Rechts­beziehungen zu Dritten begründet, ist sie nicht insolvenzfähig.[29] Die Insol­venz des Unternehmensträgers führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft.[30] Der stille Gesellschafter wird in diesem Verfahren Insolvenzgläubiger, so­fern seine Einlage den auf ihn entfallenden Verlustanteil übersteigt oder eine Verlustteilnahme gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen wurde (§ 231 II HGB).[31]

2. Insolvenzgründe

Den möglichen Eröffnungsgründen, denen ein Spannungsfeld von Effektivi­tät, d. h. eine möglichst zukunftsbezogene Sichtweise - sofern prognostische Insolvenztatbestände Berücksichtigung finden sollen - und Rechtssicherheit innewohnt,[32], wurde durch den Ersten Bericht der Kommission für Insol­venzrecht mit einer Dreiteilung Rechnung getragen. Diese wurde auch in die Insolvenzordnung übernommen. Danach sind zu unterscheiden:

Zahlungsunfähigkeit (§ 17) als allgemeiner Insolvenzgrund. Dabei ist auf die Fähigkeit und nicht die Bereitschaft des Schuldners zur Zahlung abzustellen. Zur Feststellung sind im Sinne einer Zeitpunkt-Illiquidität alle verfügbaren Zahlungsmittel und fälligen Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung über den Insolvenzantrag gegenüberzustellen.[33] Bei Zahlungseinstellung (§ 17 II) wird diese Situation unterstellt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist als Insolvenzantragsgrund des Schuldners nach § 18 anerkannt.[34] Bei der Ermittlung wird auf die Zeitraum-Illiquidität abgestellt, deren einzelne Elemente (zukünftige Zahlungsmittel und - verpflichtungen) durch den Schuldner prognostiziert werden. Zielsetzung ist die Vorverlegung der Antragstellung zur Schonung der Masse durch Ver­meidung weiterer unternehmerischer Aktivitäten des Schuldners in der Krise des Unternehmens.[35]

Überschuldung ist bei juristischen Personen bzw. Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 III 1), zusätzlicher Insolvenzgrund (z. B. GmbH & Co. KG). Zur Feststellung werden im Überschuldungsstatus alle Aktiva (Vermögensbestandteile, die im Falle der Insolvenzeröffnung ver­wertet werden können) und alle Passiva (bestehende Zahlungsverpflichtun­gen) gegenübergestellt.[36] Im Zusammenhang mit der Bewertung der Aktiva ergeben sich in der Rechtspraxis erhebliche Probleme.

Der Ansatz des Liquidations- oder Fortführungswerts der einzelnen Aktiva, wobei Letzterer die going-concern-Vermutung zur Voraussetzung hat,[37] kann u. a. Rückwirkungen auf die Höhe der Inanspruchnahme der Gesellschafter haben. Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde mit dem Gesetz vom 17. 10. 2008[38] der Tatbestand - zunächst befristet bis zum 31. 12. 2010[39] - modifiziert. Eine Überschuldung liegt dann nicht vor, wenn die Fortführung der Unternehmung überwiegend wahrscheinlich ist. Damit soll verhindert werden, dass grundsätzlich solvente Unternehmen, die dem § 19 unterliegen, nicht schon wegen einer leicht möglichen Überschuldung (z. B. aufgrund von Abschreibungsbedarf auf Finanzanlagen) Insolvenz anmelden müssen.

3. Ablauf des Verfahrens im Kurzüberblick

Das reguläre Verfahren einer Unternehmensinsolvenz beginnt mit dem An­trag eines Gläubigers oder des Schuldners (§ 13).[40] Im Rahmen des damit eingeleiteten Eröffnungsverfahrens prüft das Insolvenzgericht die Zulässig­keit. Unter Anhörung des Schuldners wird in einem zweiten Schritt die Be­gründetheit ermittelt.[41] Ist ausreichend Masse vorhanden, um die Verfah­renskosten zu decken (§ 26), wird das eigentliche Verfahren durch einen Eröffnungsbeschluss (§ 27) eingeleitet.[42]

Mit Insolvenzeröffnung kommt es zur Auflösung der Personengesellschaft[43] (§ 131 I Nr. 3 HGB). Gleichzeitig stellt sich für den Gläubiger - sofern er gleichzeitig Schuldner der Gesellschaft sein sollte - die Frage, ob er auf­rechnungsberechtigt ist und daher nicht lediglich auf die Insolvenzquote mit seiner Forderung verwiesen wird.[44] Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht gemäß § 80 auf den Verwalter über. Er hat die Masse sofort in Besitz zu nehmen (Ist-Masse nach § 146), massefremde Gegenstände, an denen ein Aussonderrecht (z. B. Eigentumsvorbehalt) besteht, gibt er heraus. Unter Berücksichtigung der unpfändbaren Gegenstände des Schuldners ergibt sich die Soll-Masse.[45]

Zusätzlich muss der Insolvenzverwalter die Forderungen des Schuldners einziehen. Dabei wird auch festgestellt, inwieweit ausgeschiedene Gesell­schafter noch „zur Masse" leisten müssen, da die akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden - wie sich im Verlauf der Bear­beitung zeigen wird - in das Verfahren integriert ist.[46] Bevor die quotale Erlösverteilung erfolgen kann, sind in einem Feststellungsverfahren die In­solvenzgläubiger zu ermitteln, im Anschluss erfolgt die Erlösverteilung (§§ 187 ff.).[47] Dem Schlusstermin (§ 197) schließt sich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) an.[48] Will der Schuldner von der Restschuldbe­freiung profitieren, muss er diese rechtzeitig beantragen. Wird diese vom Insolvenzgericht zugelassen, erfolgt eine Ankündigung im Schlusstermin (§ 291). Die endgültige Befreiung erfolgt erst nach Ablauf einer Sechs- Jahres-Frist (§ 300).[49]

C. Die Haftung des ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesell­schafters in der Unternehmensinsolvenz

I. Allgemeine Grundsätze zur Festlegung des Haftungsumfangs 1. Das Haftungsstatut des § 128 HGB für den ausgeschiedenen Ge­sellschafter a) Grundsätze

Die nach § 128 HGB entstehende Haftung ist zwingend, sie kann unter den Gesellschaftern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.[50] Ihrem Charakter nach ist diese unmittelbar und persönlich (ein Gläubiger kann den Gesellschafter direkt - ohne Umweg über die Gesellschaft - in Anspruch nehmen), unbeschränkt (Haftung beinhaltet das gesamte Privat­vermögen) und gesamtschuldnerisch (der Gesellschafter haftet dem Gläubi­ger für die volle Summe und nicht lediglich quotal seiner Beteiligungs­höhe).[51]

Der Haftungsinhalt kann problematisch sein, sofern dieser nicht auf eine Geldsumme gerichtet ist.

[...]


[1] Zur Vereinfachung der Lesbarkeit werden im Text stets nur die männlichen Formen benutzt.

[2] Bork, Rn. 1.

[3] Mit dem Gesetz vom 15. 12. 1999 wurde dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs­gesetz ein fünfter Abschnitt zugefügt, der nur aus § 39 besteht und die Durchführung der Insolvenzstatistik als Bundesgesetz bestimmt.

[4] Frege/Keller/Riedel, Rn. 1891; aussagekräftig ist insbesondere das Verhältnis der mangels Masse abgewiesenen Insolvenzen zu der Zahl der eröffneten Verfahren, so: Keller, Rn. 22.

[5] Statistisches Jahrbuch 2011, S. 497.

[6] Oepen, ZInsO 2002, 162 [162]; ebenso: Kirchhof; WM 2008 Sonderbeilage, S. 4.

[7] Röhricht, ZIP 2005, 505 [516].

[8] Zu den rechtssystematischen Schwierigkeiten der Einordnung von § 93 InsO siehe: Armbruster, S. 149; Gottwald - Haas/Vogel, § 94 Rn. 96.

[9] Beck/Depre, § 31 Rn. 96.

[10] Görg, FS für Runkel, S. 327.

[11] Der Begriff ist dem lateinischen „concursus" entlehnt und steht für das Zusammenlaufen der Gläubiger zwecks Beratung, wie mit dem Schuldner respektive seinem Vermögen wei­ter zu verfahren sei, so: Smid/Zeuner/Schmidt M. - Forster, S. 112.

[12] Die Konkurs- und Vergleichsordnung wurde im Zuge der Wiedervereinigung nicht auf das Beitrittsgebiet angewandt, das bestehende Insolvenzrecht der DDR, die Verordnung über die Gesamtvollstreckung, wurde in überarbeiteter Fassung übernommen, so: Bork, Rn. 9.

[13] Breuer, Rn. 1.

[14] Uhlenbruck, NZI 1998, 1 [5]; ebenso: Bork, Rn. 8.

[15] SchmidtK., JZ 1985, 301 [306].

[16] U. a. drohende Zahlungsunfähigkeit als neuer Insolvenzgrund, um frühzeitig ein Verfahren zu eröffnen, günstigere Verfahrenskosten (§ 26 I 1 InsO) gegenüber dem alten Recht, ver­änderte Abgrenzung von Masseverbindlichkeiten, Einbeziehung des Neuerwerbs in die Masse (§ 35 I InsO), Details: Breuer, Rn. 5.

[17] Im Folgenden sind §-Angaben ohne weitere Angaben solche der Insolvenzordnung (InsO).

[18] Begründung zum RegE. BT-DruckS. 12/2443, S. 139; Schmidt-Räntsch, § 93 Rn. 2.

[19] Bork, Rn. 6; Kübler - Balz, S. 8.

[20] Leipold, KTS Schriften - Gerhardt, S. 3 f.

[21] Braun - Lang, § 286 Rn. 2.

[22] Kübler - Balz, S. 19.

[23] Das Restschuldbefreiungsverfahren wird als eigenständiges Verfahren im Anschluss an das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss aller­dings gemäß § 287 bereits im Regelinsolvenzverfahren gestellt werden, so: Braun - Lang, § 286 Rn. 9.

[24] In der Literatur wird strittig diskutiert, ob jeder BGB-Gesellschaft die Insolvenzfähigkeit zustehen soll oder nur den Erwerbs- oder Außengesellschaften, so: Gottwald - Haas/Vogel, § 94 Rn. 142 m. w. N.

[25] Eisenhardt/Wackerbarth, § 2 Rn. 20 und Rn. 35.

[26] Gottwald - Haas/Vogel, § 94 Rn. 4 m. w. N.

[27] Becker, Rn. 291.

[28] Häsemeyer, Rn. 31.51.

[29] L/S/Z/ - Smid/Leonhardt, § 11 Rn. 11.

[30] Kölner Schrift (2. Aufl.) - Uhlenbruck, S. 1161 und 1185.

[31] Landsmann, S. 70.

[32] Schmidt K, ZGR 1986, 178 [188 f.].

[33] Foerste, Rn. 109.

[34] Dieses Recht des Schuldners (nur Eigenantrag möglich, keine Antragspflicht) den Schutz des Insolvenzverfahrens beanspruchen zu können, kannte die Konkursordnung nicht, so: Braun - Bußhardt, § 18 Rn. 1.

[35] Erster Kommissionsbericht, S. 110 f.

[36] Es handelt sich um eine Zeitpunktbetrachtung, zu den Schwierigkeiten prognostischer Überschuldungstatbestände in Kombination zum Tatbestand der drohenden Zahlungsunfä­higkeit, siehe: Schmidt K, ZGR 1986, 178 [194 f.].

[37] Foerste, Rn. 116 f.; fällt die Fortführungsprognose für die Unternehmung positiv aus, können bei der Bewertung die i. d. R. höheren Fortführungswerte angesetzt werden. Dies hat häufig zur Folge, dass die Aktiva wieder die Passiva übersteigen und mithin keine Überschuldung attestiert werden muss, so: Schlitt, NZG 1998, 701 [704].

[38] BGBI I, 1982, 1988.

[39] Mit Gesetz vom 24. 09. 2009, BGBI I, 3151, verlängert bis zum 31. 12. 2013.

[40] Dem ausgeschiedenen Gesellschafter wie auch dem aktiven Kommanditisten steht ein solches Antragsrecht nicht zu, so: Kammergruber, S. 85 m. w. N.

[41] Foerste, Rn. 16 f.

[42] Bork, Rn. 23.

[43] Aufgrund der selbstständigen Vermögensträgerschaft der OHG bzw. der KG bleibt die Gesellschaft jedoch bis zur endgültigen Abwicklung bestehen, so: Kammergruber, S. 86.

[44] Brei/Bultmann, Rn. 242.

[45] Foerste, Rn. 18.

[46] Häsemeyer, Rn. 31.15.

[47] Bork, Rn. 24.

[48] Damit ist die Personengesellschaft beendet, die Löschungseintragung im Handelsregister hat dabei nur deklaratorische Wirkung, so: Kammergruber, S. 86.

[49] Foerste, Rn. 20.

[50] Windbichler, § 15 Rn. 16.

[51] Klunzinger, S. 92.

Fin de l'extrait de 101 pages

Résumé des informations

Titre
Die Haftung von aus Personengesellschaften ausgeschiedenen Gesellschaftern in der Unternehmensinsolvenz
Université
University of Hagen  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Zivilprozessrecht)
Note
1,0
Auteur
Année
2012
Pages
101
N° de catalogue
V191810
ISBN (ebook)
9783656171690
ISBN (Livre)
9783656171836
Taille d'un fichier
1083 KB
Langue
allemand
Annotations
Diplomarbeit für den Abschluss zum Diplomkaufmann - Schwerpunktfach Wirtschaftsrecht
Mots clés
Insolvenzrecht, § 93 Insolvenzordnung, § 171 II HGB, Kommanditistenhaftung, Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
Citation du texte
Andreas Lentzen (Auteur), 2012, Die Haftung von aus Personengesellschaften ausgeschiedenen Gesellschaftern in der Unternehmensinsolvenz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191810

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