Die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaftssteuer


Trabajo de Seminario, 2002

22 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Steuerpflicht und -entstehung
2.2 Bewertungsvorschriften für nicht notierte Anteile

3 Bewertungsmethoden
3.1 Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen
3.2 Stuttgarter Verfahren
3.3 Discounted Cash Flow Methode

4 Gestaltungsbeispiele
4.1 Unternehmerfreibetrag und Bewertungsabschlag
4.1.1 Anteilserhöhung auf über 25%
4.1.2 Einbringung der Anteile in eine Holdinggesellschaft
4.2 Kapitalerhöhung gegen Einlage
4.3 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
4.4 Anteilsbewertung bei Einfluss auf die Geschäftsführung
4.5 Anrechnung von Schulden und Lasten
4.6 Bewertungsunterschied zwischen Personengesellschaften und nicht notierten Kapitalgesellschaften

5 DCF Methode vs. Stuttgarter Verfahren

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Diese Arbeit geht zunächst auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbschaftssteuer ein und stellt dann kurz die Verfahren zur Wertermittlung bei nicht notierten Anteilen für Zwecke der Erbschaftssteuer vor. Anschliessend wird die Discounted Cash Flow Methode, ein betriebswirtschaftliches Verfahren zur Werter­mittlung von Unternehmen, betrachtet.

Den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden Gestaltungsmöglichkeiten gemäss der aktuellen Steuergesetzgebung. Vornehmliches Ziel dabei ist Möglich­keiten aufzu­zeigen, welche zu einer Minimierung der Steuerlast, bzw. zu einer maximalen Ausschöpfung von gesetzlich gewährten Abzügen, führen.

Der abschließende Vergleich zwischen dem betriebswirtschaftlichen und steuer­lichen Bewertungsverfahren macht die Auswirkungen der unterschied­lichen Bewertungsansätze deutlich.

2 Gesetzliche Grundlagen

2.1 Steuerpflicht und -entstehung

Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs.1 Nr. 1 ErbStG und nach § 1 Abs.1 Nr. 2 ErbStG ebenso die Schenkung unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge).

Laut § 9 Abs.1 Nr. 1 ErbStG entsteht beim Erwerb von Todes wegen die Steuer mit dem Tode des Erblassers. Bei der vorweggenommenen Erbfolge entsteht gemäss § 9 Abs.1 Nr. 2 ErbStG die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

2.2 Bewertungsvorschriften für nicht notierte Anteile

Die rechtliche Grundlage zur Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesell­schaft für Zwecke der Erbschaftssteuer ergibt sich gemäss § 12 Abs. 2 ErbStG.

Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertrags­aussichten der Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG zu schätzen.

Zu den Kapitalgesellschaften zählen gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BewG Aktien­gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell­schaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Kommandit­gesellschaften.

3 Bewertungsmethoden

3.1 Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen

Der gemeine Wert von nicht an der Börse gehandelten Anteilen an Kapital­gesellschaften leitet sich in erster Linie aus Verkäufen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs[1] ab, die im Besteuerungszeitpunkt weniger als ein Jahr zurückliegen.[2] Telefonkurse im Bankverkehr gehören auch zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr, soweit die Kurse einen echten Aussagewert haben.[3]

Verkäufe, die zum Nominalwert der Anteile stattfinden und Verkaufserlöse, die unter dem korrespondierenden Schätzwert des Stuttgarter Verfahrens liegen, sind nicht zum gewöhn­lichen Geschäftsverkehr zuzurechnen.[4] Sofern es sich nicht um einen Zwerganteil handelt, kann die Wertableitung auch aus einem einzelnen Verkauf erfolgen.[5]

Werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Gesellschaftsanteile vergeben, so kann diese Ausgabe als Verkauf im Sinne § 11 Abs. 2 S. 2 BewG angese­hen werden. Kann auf bereits ermittelte Werte zurückgegriffen werden und liegen Werte nach dem Bewertungsstichtag vor ist es zulässig, den Wert zu diesem durch Interpolation zu bestimmen.[6]

3.2 Stuttgarter Verfahren

Wenn der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, muss er gemäss § 11 Abs. 2 S. 2 BewG geschätzt werden. Bei der Regelbewertung nach R 97 bis R 100 ErbStR setzt sich der gemeine Wert aus Vermögenswert und Ertragswert zusammen. Der Vermögenswert spiegelt die Substanz des Unter­nehmens wider. Der Ertragswert, der mit Hilfe eines Ertragshundertsatzes ausgedrückt wird, berücksichtigt den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das Stuttgarter Verfahren eine Über­gewinn­­methode.[7]

Neben dem Vermögenswert wird der Übergewinn über fünf Jahre undiskontiert verrentet. Als Übergewinn wird eine undiskontierte Verzinsung von 9% zugrunde gelegt.[8] Eine niedrigere Verzinsung des eingesetzten Kapitals mindert den gemeinen Wert, eine höhere Verzinsung erhöht den Wert. Bei negativem Durchschnittsertrag ist von einem Ertragshundertsatz von 0 v. H. auszugehen.[9]

Der Vermögenswert ist der für je 100 DM des Nennkapitals geltende Wert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Ertragshundertsatz berücksichtigt die Erträge der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt; diese allerdings mit einem gewichteten Durchschnitts­ertrag. Es sind einmalige Vorgänge bei der Wertermittlung auszuschließen, so dass diese nicht den Ertragshundertsatz bzw. die Zukunftsaussichten beeinflussen.[10] Der Ertragshundertsatz wird wie folgt ermittelt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der gemeine Wert, das Ergebnis nach Durchführung des Stuttgarter Ver­fahrens, ist auf den vollen Prozentpunkt nach unten abzurunden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In den nachfolgenden Richtlinien (R 101 ErbStR bis R 108 ErbStR) wird auf besondere Situationen, wie fehlender Einfluss auf die Geschäftsführung (R 101 ErbStR), Bewertung von Anteilen bei Neugründungen (R 102 ErbStR) oder Bewer­tung von Anteilen an einer Holdinggesellschaft (R 103 ErbStR) einge­gangen.

3.3 Discounted Cash Flow Methode

In der Betriebswirtschaft ist die DCF Methode eine weit verbreitete Ertragswert­methode[11] zur Ermittlung des Unternehmens­wertes. Zur Bewertung von Unter­nehmen für erbschaftssteuerliche Zwecke ist dieses Verfahren nicht zulässig. Es soll an dieser Stelle betrachtet werden, da gerade im Hinblick auf die Unzulänglichkeiten des Stuttgarter Verfahrens in jüngster Zeit mehrfach gefordert wurde, das Verfahren durch eine reine Ertragswert­methode zu ersetzen.[12]

Im Rahmen der Bewertung nach der DCF Methode wird der Unternehmens­wert unter Abdiskontierung der zukünftigen Gewinne ermittelt. Die Bewertung des Cash Flows, d.h. des erfolgswirksam erwirtschafteten Zahlungsmittel­über­schusses, ist international bei der Finanzanalyse von grosser Bedeutung. Cash Flow im üblichen Sinne bedeutet „Gewinn vor Abschrei­bun­gen und Rückstel­lungs­veränderungen“.

Bedeutende Einflussgrößen sind u.a. die Anlagenintensität des Unternehmens und das Alter der Sachanlagen.

Bei Berücksichtigung des Free Cash Flows gleichen sich die Investitionen und Abschreibungen ungefähr aus, sofern ein kompletter Investitionszyklus gewählt. Bei Unter­nehmen mit überwiegend kurzlebigen Anlagen wird ein Budgetierungs­zeitraum von fünf Jahren gewählt, bei längerlebigen Anlagen im Unternehmen maximal zehn Jahre.[13] Die Berechnungsformel lautet beispielhaft für einen Budge­tierungs­zeitraum von fünf Jahren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ein schwerwiegendes Problem der DCF Methode ist die Annahme, dass die Zukunftsjahre mit gleicher Qualität angenommen werden, obwohl die Budgetier­unsicherheit von Jahr zu Jahr zunimmt. Als Korrekturfaktor sollten jährlich sinkende Wahrscheinlichkeiten bei der Berechnung berücksichtigt werden.[14]

Für eine entscheidungsorientierte Budgetierung (subjektive Bewertung) ist die DCF Methode allerdings gut geeignet, nicht dagegen für eine schieds­richter­liche (objektive) Bewertung durch Experten.[15]

4 Gestaltungsbeispiele

Aufgrund der großen Bedeutung des Stuttgarter Verfahrens für die Unter­nehmens­bewer­tung werden in den folgenden Beispielen schwerpunktmäßig Gestal­tungs­beispiele diskutiert, die sich mit dieser Wertermittlungsmethode beschäftigen.

4.1 Unternehmerfreibetrag und Bewertungsabschlag

In diesem Beispiel werden die Auswirkungen auf den Steuerwert bei Anwen­dung des Freibetrages und des Bewertungsabschlages nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dargelegt.

Fallbeispiel: A hält Anteile an einer Kapitalgesellschaft U. Diesen Anteil will er im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge übertragen. Der Steuerwert der Anteile beträgt 1 Mio. €.

Fall 1: A hält einen Anteil £ 25 % des Stammkapitals

Fall 2: A hält einen Anteil > 25 % des Stammkapitals

Lösung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 1 und der verminderte Wertansatz gemäß § 13a Abs. 2 werden nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 gewährt wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer der Erblasser oder Schenker zu mehr als einem Viertel unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt war.

4.1.1 Anteilserhöhung auf über 25%

Eine Beteiligungsanteil von max. 25% ist bei der Besteuerung deutlich benach­teiligt. Es stellt sich daher die Frage, diesen Anteil auf über 25% zu erhöhen, um in den Genuss von Unternehmerfreibetrag und Bewertungsabschlag zu kommen.

Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 bei einer Veräußerung von Anteilen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Erwerb Freibetrag und der verminderte Wertansatz zurückgezahlt werden müssen.

[...]


[1] Die Beurteilung von Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei erheblichen

Abweichungen zwischen Verkaufserlös und Schätzwert sowie die Beweislast hinsichtlich im

gewöhnlichen Geschäftsverkehr durchgeführten Verkäufen behandelt das FG Münster in

seinem Urteil vom 7.12.2000 – 3 K 5548/96 F.

[2] Vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG.

[3] Vgl. Meincke, (1999), § 12 BewG, Rn. 40.

[4] Vgl. Gerlach, (1996), S. 823 f. .

[5] Vgl. Eisele, (2001), S. 227; BFH vom 5.3.1986, BStBl 1986 II S.591; ebenso Finanzgericht

Rheinland-Pfalz vom 12.3.1998 – 6 K 1319/96.

[6] Vgl. Meincke, (1999), § 12 BewG, Rn 45; BFH Urteil vom 6.2.1991 – II R 87/88, BStBl II 1991,

S. 459-462.

[7] Vgl. Moench, (1997), S. 191 Rn. 8.

[8] Vgl. R 100 Abs. 1 S. 7 ErbStR.

[9] Vgl. R 99 Abs. 4 S. 3 ErbStR.

[10] Vgl. Finanz-Ministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 23.8.1999 – 3 – S 3730/8;

aufgenommen in R 99 ErbStR.

[11] Vgl. Bellinger, (1992), S. 195 ff. .

[12] Vgl. Göllert/Ringling, DB 1999, S. 516-519; BFH(NV) vom 29.07.1998 – II B 134/97.

[13] Vgl. Heibling, (1995), S.101.

[14] Vgl. Helbling, (1995), S.108 f..

[15] Vgl. Helbling, (1995), S.43 und S.99 ff..

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaftssteuer
Universidad
University of Bremen  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaft)
Curso
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Calificación
2,0
Autor
Año
2002
Páginas
22
No. de catálogo
V19194
ISBN (Ebook)
9783638233743
ISBN (Libro)
9783638646048
Tamaño de fichero
483 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bewertung, Anteilen, Kapitalgesellschaften, Zwecke, Erbschaftssteuer, Betriebswirtschaftliche, Steuerlehre
Citar trabajo
Detlef Armin Kube (Autor), 2002, Die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaftssteuer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19194

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